BT-Drucksache 18/6677

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/4898 - Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport

Vom 11. November 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/6677
18. Wahlperiode 11.11.2015

Beschlussempfehlung und Bericht
des Sportausschusses (5. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/4898 –

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport

A. Problem

Die besondere Bedeutung des Sports für die Gesellschaft ist in vielen Bereichen
unbestritten. Neben dem inhärenten Leistungsgedanken dient er Gesundheit, Prä-
vention, Wertevermittlung, Teamgeist und Fair Play und ist ein großer Wirt-
schaftsfaktor. Der Spitzensport kann national und international Vorbild und Aus-
hängeschild sein, wird daher umfangreich mit öffentlichen Mitteln gefördert und
ist in fast allen Landesverfassungen als Schutzgut verankert. Es liegt ein erhebli-
ches öffentliches Interesse vor, die Integrität des Sports zu schützen, die immer
wieder durch Dopingfälle erschüttert wird. Doping bedroht die ethisch-morali-
schen Basisprinzipien des Sports und täuscht alle Akteure im Bereich des Sports,
insbesondere natürlich die „sauberen“ Athletinnen und Athleten. Die Dopingme-
thoden und -substanzen werden abseits medizinscher Indikationen angewandt,
sind ein gesundheitsgefährdender Eingriff und können zu schweren Spätfolgen
oder sogar Todesfällen führen. Die Behandlungskosten hat die Allgemeinheit
über die Krankenkassen zu tragen. Eine alarmierende Dimension hat der illegale
Handel mit Dopingmitteln erreicht, die Vertriebswege sind denen des organisier-
ten Rauschgifthandels ähnlich. Im Ausland oder in illegalen Laboren hergestellte
Substanzen werden mit großen Gewinnen vor allem über das Internet vertrieben
und gelangen so auch an Minderjährige. Insbesondere im Bodybuilding- und
Kraftsportbereich ist die ärztliche Kontrolle gering und drohen gesundheitliche
Risiken. Der organisierte Sport greift mit seinem Dopingkontrollsystem auf ver-
bandsrechtliche Sanktionsmöglichkeiten zurück, die eine wichtige Stütze der Do-
pingbekämpfung sind. Weiterer Pfeiler ist die Nationale Anti Doping Agentur
(NADA), die ganz überwiegend vom Staat unterstützt wird. Der organisierte
Sport ist angesichts der Dimension des Dopingproblems und der daran geknüpften
organisierten Kriminalität mit seinen Mitteln und Instrumenten überfordert. Der
Staat muss mit seinen Mitteln zum Schutz der Gesundheit und der Integrität des
Sports beitragen und die Kriminalitätsbekämpfung sicherstellen. Darüber hinaus
ist die Bundesrepublik Deutschland durch zwei internationale Übereinkommen
(das Übereinkommen vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport und das
Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping) völkervertraglich zur
Ergreifung von Maßnahmen zur Dopingbekämpfung verpflichtet. Der Staat muss,

Drucksache 18/6677 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
auch vor dem Hintergrund der Legitimation der umfangreichen öffentlichen
Sportförderung, seinen Beitrag zur Wahrung der Grundwerte des Sports leisten.
Bestehende Regelungen sind an Grenzen gestoßen, dopingspezifische Strafvor-
schriften weisen Schutzlücken auf und erfassen vielfach nicht die dopenden
Sportlerinnen und Sportler. Der vorliegende Gesetzentwurf beinhaltet ein Bündel
von Maßnahmen zur Verbesserung des Kampfes gegen das Doping. Dazu gehö-
ren neue Straftatbestände mit umfassender strafrechtlicher Sanktionierung, die
Hintermänner und kriminelle Netzwerke fokussieren. Unter bestimmten Voraus-
setzungen werden auch die dopenden Sportlerinnen und Sportler selbst erfasst.
Eine Kriminalisierung des reinen Amateursports ist nicht vorgesehen. Darüber
hinaus soll die Arbeit der NADA im Kampf gegen das Doping im Sport gesetz-
geberisch unterstützt werden.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf sieht vor, die Dopingbekämpfung in Deutschland mit einem
eigenständigen Anti-Doping-Gesetz grundlegend neu zu regeln, um Doping im
Sport effektiver zu bekämpfen. Dazu bündelt das Gesetz die Rechtsvorschriften
zur Dopingbekämpfung und führt wesentliche Neuerungen, insbesondere neue
Straftatbestände, ein.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE.

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Wurde im Ausschuss nicht erörtert.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Wurde im Ausschuss nicht erörtert.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Wurde im Ausschuss nicht erörtert.

F. Weitere Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6677
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4898 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen
unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) § 3 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „enthält,“ die Wör-
ter „sofern dieser Stoff nach der Anlage I des Internatio-
nalen Übereinkommens gegen Doping nicht nur in be-
stimmten Sportarten verboten ist,“ eingefügt.

bbb) Folgender Satz wird angefügt:

„Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht, wenn das Dopingmit-
tel außerhalb eines Wettbewerbs des organisierten Sports
angewendet wird und das Dopingmittel ein Stoff ist oder
einen solchen enthält, der nach der Anlage I des Interna-
tionalen Übereinkommens gegen Doping nur im Wettbe-
werb verboten ist.“

bb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Ebenso ist es verboten, an einem Wettbewerb des orga-
nisierten Sports unter Anwendung eines Dopingmittels nach Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 oder einer Dopingmethode nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 teilzunehmen, wenn diese Anwendung ohne me-
dizinische Indikation und in der Absicht erfolgt, sich in dem Wett-
bewerb einen Vorteil zu verschaffen.“

cc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in dem Satzteil vor
Nummer 1 werden die Wörter „des Absatzes 1“ durch die Wörter
„dieser Vorschrift“ ersetzt.

dd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

„(4) Es ist verboten, ein Dopingmittel nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 zu erwerben oder zu besitzen, um es ohne medizinische
Indikation bei sich anzuwenden oder anwenden zu lassen und um
sich dadurch in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen
Vorteil zu verschaffen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

b) § 4 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein
Komma ersetzt.

bbb) In Nummer 4 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die An-
gabe „Satz 1“ eingefügt und wird der Punkt am Ende
durch das Wort „oder“ ersetzt.

ccc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. entgegen § 3 Absatz 2 an einem Wettbewerb des or-
ganisierten Sports teilnimmt.“

bb) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Ab-
satz 4“ ersetzt.

cc) In Absatz 3 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „in den Fällen
des Absatzes 1“ eingefügt.

Drucksache 18/6677 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

dd) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist die Strafe
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.“

ee) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

ff) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in dem Satzteil vor
Nummer 1 wird nach der Angabe „Nummer 4“ ein Komma und
die Angabe „5“ eingefügt.

gg) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Nach Absatz 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig die tat-
sächliche Verfügungsgewalt über das Dopingmittel aufgibt, bevor
er es anwendet oder anwenden lässt.“

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:

‚3. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d werden nach dem
Wort „oder“ die Wörter „auf Grund von § 7 des Anti-Doping-Ge-
setzes oder“ eingefügt.

4. In § 11a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d werden nach dem
Wort „oder“ die Wörter „auf Grund von § 7 des Anti-Doping-Ge-
setzes oder“ eingefügt.‘

b) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 5 bis 8.

c) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 9 und in den Buchstaben a und b
wird jeweils die Angabe „Artikel 8“ durch die Angabe „Artikel 9“ er-
setzt.

d) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 10.

3. Nach Artikel 7 wird folgender Artikel 8 eingefügt:

„Artikel 8

Evaluierung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bun-
desministerium des Innern und das Bundesministerium für Gesundheit eva-
luieren gemeinsam unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachver-
ständigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt
wird, innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ge-
mäß Artikel 9 Absatz 1 die Auswirkungen der in diesem Gesetz enthaltenen
straf- und strafverfahrensrechtlichen Regelungen zur Bekämpfung des Do-
pings im Sport.“

4. Der bisherige Artikel 8 wird Artikel 9.

Berlin, den 11. November 2015

Der Sportausschuss

Dagmar Freitag
Vorsitzende

Dr. Frank Steffel
Berichterstatter

Michaela Engelmeier
Berichterstatterin

Frank Tempel
Berichterstatter

Özcan Mutlu
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6677
Bericht der Abgeordneten Dr. Frank Steffel, Michaela Engelmeier, Frank Tempel und
Özcan Mutlu

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/4898 in seiner 107. Sitzung am 22. Mai 2015 beraten
und an den Sportausschuss zur federführenden Beratung und an den Innenausschuss, den Ausschuss für Recht
und Verbraucherschutz und den Ausschuss für Gesundheit zur Mitberatung überwiesen. Der Parlamentarische
Beirat für nachhaltige Entwicklung wurde zudem gutachtlich beteiligt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf bündelt und erneuert Rechtsvorschriften zur Dopingbekämpfung und fügt insbesondere neue
Straftatbestände hinzu. Der Gesetzentwurf sieht u. a. Folgendes vor:

– Die bisher im Arzneimittelgesetz (AMG) geregelten Verbote und Strafbewehrungen werden in das Anti-
Doping-Gesetz überführt;

– Die bisher im AMG geregelten Verbote werden durch neue Tatbegehungsweisen sowie durch die ausdrück-
liche Erfassung auch von Dopingmethoden erweitert;

– Es wird ein strafbewehrtes Verbot des Selbstdopings geschaffen, mit dem erstmalig gezielt dopende Leis-
tungssportlerinnen und Leistungssportler erfasst werden, die beabsichtigen, sich mit dem Doping Vorteile in
Wettbewerben des organisierten Sports zu verschaffen;

– Die Strafbarkeit von Erwerb und Besitz von Dopingmitteln auch bei geringer Menge, sofern mit diesen
Selbstdoping beabsichtigt ist, wird eingeführt;

– Die bisherigen besonders schweren Fälle und deren Ausgestaltung als Verbrechenstatbestände werden er-
weitert, was auch zur Folge hat, dass sie geeignete Vortaten für den Geldwäschetatbestand des § 261 des
Strafgesetzbuchs werden;

– Eine neue Ermächtigung zur Datenübermittlung von Gerichten und Staatsanwaltschaften an die NADA wird
geschaffen;

– Vorschriften für die NADA zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten werden
geschaffen;

– Die Zulässigkeit von Schiedsvereinbarungen in den Verträgen zwischen den Verbänden und den Sportlerin-
nen und Sportlern wird klargestellt.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 18/4898 in seiner 60. Sitzung am 11. November 2015 bera-
ten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN und bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 18/4898 anzunehmen.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 18/4898 in seiner 75. Sitzung
am 11. November 2015 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und einem aus Mitglied der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme in geänderter Fassung. Der Änderungsantrag der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(5)131 wurde mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und einem Mitglied aus der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. angenommen.

Drucksache 18/6677 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Die Entschließung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 18(5)132 wurde mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. abgelehnt.

Der Ausschuss für Gesundheit hat die Vorlage auf Drucksache 18/4898 in seiner 59. Sitzung am 11. November
2015 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf
auf Drucksache 18/4898 in geänderter Fassung anzunehmen. Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD auf Ausschussdrucksache 18(5)131 wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. angenommen. Der Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschuss-
drucksache 18(5)132 wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. abgelehnt.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat am 23. April 2015 zu dem Gesetzentwurf fest-
gestellt, dass die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung plausibel ist. Eine Prüfbitte ist nicht erforderlich (Aus-
schussdrucksache 18(23)37-4).

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Sportausschuss hat die Vorlage 18/4898 in seiner 30. Sitzung am 10. Juni 2015 beraten.

Der Sportausschuss hat zu der Vorlage 18/4898 in Verbindung mit dem Antrag der Abgeordneten Dr. André
Hahn, Katrin Kunert, Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Anti-Doping-Gesetz für
den Sport vorlegen (Drucksache 18/2308) in seiner 32. Sitzung am 17. Juni 2015 eine Öffentliche Anhörung
durchgeführt, an der sich folgende Sachverständige beteiligt haben:

– Deutscher Olympischer Sportbund

– Nationale Anti Doping Agentur Deutschland

– Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW

– Prof. Dr. Dieter Rössner, Philipps-Universität Marburg, Institut für Kriminalwissenschaften

– Prof. Dr. Matthias Jahn, Goethe-Universität Frankfurt am Main, Institut für Kriminalwissenschaften und
Rechtsphilosophie

– Prof. Dr. Martin Heger, Humboldt-Universität zu Berlin, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Euro-
päisches Strafrecht und Neuere Rechtsgeschichte

– Dieter Maihold, Richter am Bundesgerichtshof

– Christoph Frank, Vorsitzender des Deutschen Richterbundes

– Dr. Ali Norouzi, Strafrechtsausschuss des Deutschen Anwaltsvereins

– Christian Schreiber, Vorsitzender Athletenkommission beim Deutschen Olympischer Sportbund

– Robert Harting, Athlet.

Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Protokoll mit den anliegenden Stellungnahmen der Sach-
verständigen verwiesen.

Der Sportausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 18/4898 in seiner 39. Sitzung am 11. November 2015 beraten.
Eine beantragte Entschließung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Ausschussdrucksache 18(5)132)
wurde mit den Stimmen der Fraktion der CDU/CSU und der Fraktion der SPD gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. abgelehnt. Die Entschließung
hatte folgenden Wortlaut:

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1) Der Sport hat eine herausragende Bedeutung in unserer Gesellschaft. Er kann die Menschen gesund hal-
ten, Fairness und Teamgeist lehren, er schafft Vorbilder und er ist nicht zuletzt auch ein wichtiger Wirt-
schaftszweig – im professionellen Sport und noch viel ausgeprägter im Breitensport. Dies macht den Sport
in seinen unterschiedlichen Ausprägungen unterstützens- wie schützenswert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6677

2) Die Bekämpfung des Dopings im Sport obliegt an erster Stelle dem organisierten Sport. Es ist aber zu
prüfen, ob ein beschränkter Tatbestand der Verfälschung des wirtschaftlichen Wettbewerbs im Sport durch
Doping in Betracht kommt. Hierbei ist die Maßgabe, dass das Strafrecht jedoch nur das letzte Mittel sein
kann, wenn andere Maßnahmen nicht hinreichend greifen.

3) Die eigenverantwortliche Selbstschädigung von Sportlerinnen und Sportler, wie sie in Verbindung mit ei-
ner vollen Besitzstrafbarkeit pönalisiert werden würde, soll auch weiterhin nicht durch das Strafrecht er-
fasst werden.

4) Ein Sonderstrafrecht einzig für Leistungssportlerinnen und -sportler wird abgelehnt.
5) Fairness und Chancengleichheit bei Sportwettbewerben und die Erhaltung der Integrität des Sports sind

keine strafrechtlich zu schützenden Rechtsgüter.
6) Die Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) hat sich zuletzt am 25. Oktober 2015 gegen den Einsatz des Straf-

rechts gegen Athleteninnen und Athleten ausgesprochen (https://www.wada-ama.org/en/me-
dia/news/2015-10/wada-statement-on-the-criminalization-of-doping-in-sport). Eine einseitige Gesetzes-
änderung mit dem Kernstück der vollen Besitzstrafbarkeit sollte aus sportpolitischen Gründen nicht gegen
die fundierte Meinung der WADA erfolgen.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1) den vorliegenden Gesetzentwurf zurückzuziehen und statt dessen einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung des
Dopings im Sport vorzulegen, der insbesondere

a. die Rolle und Unabhängigkeit der Anti-Doping-Ombudsperson stärkt;
b. Übermittlungspflichten von Staatsanwaltschaften an die Nationale Anti Doping Agentur (NADA)

klar eingrenzt und beschleunigt sowie umgehende Informationspflichten gegenüber Betroffenen ent-
hält;

c. nach Prüfung des Bedarfs strafrechtlicher Regelungen jedenfalls auf die Einführung einer Strafbar-
keit des Besitzes von Dopingmitteln verzichtet;

d. der auf eine Regelung über die Zulässigkeit von Schiedsvereinbarungen in Verträgen zwischen
Sportverbänden und Sportlerinnen und Sportlern verzichtet, bis eine höchstrichterliche Klärung
durch den Bundesgerichtshof erfolgt ist;

2) der Dopingprävention einen größeren Stellenwert zu geben, indem die finanziellen Mittel im Bereich der
Sportförderung des Bundes bedarfsgerecht aufgestockt werden und die Förderung der Sportverbände an
umfassende und wirkungsvolle Maßnahmen zur Dopingprävention gekoppelt wird;

3) die Anti-Doping-Forschung auf nationaler und internationaler Ebene zu evaluieren, diese stärker als bis-
her finanziell zu fördern und dabei insbesondere die Zahlungen für die Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA)
zu verstetigen; es muss ausgeschlossen sein, dass Steuergelder zur Förderung einer Pro-Doping-For-
schung eingesetzt werden und dafür zweckwidrig eingesetzte Steuergelder sind zurückzufordern;

4) sich gegenüber den Sportverbänden und -organisationen sowie den Institutionen der Dopingbekämpfung
für eine bessere Berücksichtigung der Rechte von Athletinnen und Athleten einzusetzen und dies auch in
den internationalen Vereinbarungen und in der innerstaatlichen Gesetzgebung zu verankern;

5) sich gegenüber den Sportverbänden und -organisationen dafür einzusetzen, dass an Doping beteiligte
Ärzte, Funktionäre und Trainer schärfer sanktioniert werden; letztere sollen nicht als Bundestrainer an-
gestellt und aus Steuermitteln finanziert werden;

6) die wissenschaftliche Aufarbeitung der Dopingvergangenheit Deutschlands auch für die Zeit nach 1990
voranzubringen und die Verantwortung von Bundesministerien untersuchen zu lassen.

Begründung

Der vorgelegte Gesetzentwurf fußt auf einer falschen Grundannahme eines geradezu romantisierten Ideals des
Sports. Der sportliche Wettkampf wird in den Vordergrund gerückt und Athletinnen und Athleten sollen nationale
Idole antiken Vorbilds sein. Dieses Bild ist jedoch weit entfernt von der Realität. Der Leistungssport, aber auch
Teile des Breitensports, haben sich national wie international zu einer milliardenschweren Industrie entwickelt.
Die Devise lautet: noch höher, noch schneller, noch weiter. Nicht mehr der Sport selbst, sondern die kommerzielle
Verwertung der Sportlerinnen und Sportler steht im Mittelpunkt.

Das vorgelegte Gesetz ist in seiner Konstruktion nicht überzeugend und setzt sich mehr mit den Symptomen und
weniger den Ursachen von Doping im Sport auseinander.

Drucksache 18/6677 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Notwendig in der Dopingbekämpfung ist eine abgestimmte Gesamtstrategie, bei der alle Beteiligten ihren spezi-
fischen Beitrag leisten müssen. Klar geworden ist, dass das bisherige Dopingkontrollsystem nicht verhindern
konnte, dass Athletinnen und Athleten es immer wieder und zum Teil über viele Jahre hinweg umgehen konnten.
Erkennbar ist auch, dass der Sport alleine mit den Problemen nicht fertig werden kann. Dies bedeutet nicht, dass
staatliche Maßnahmen anstelle der Dopingbekämpfung durch den Sport treten sollen. Vielmehr müssen Sport und
Staat ihre Maßnahmen und Strategien zur Dopingbekämpfung verbessern und aufeinander abstimmen. Das be-
stehende Strafrecht zur Ahndung von Dopingvergehen muss konsequenter als bisher angewandt und, wo erfor-
derlich, unter strikter Wahrung rechtsstaatlicher Begrenzungen punktuell maßvoll ausgeweitet werden. Doch das
Strafrecht kann die Aufklärung und Ausbildung im Sinne der Ethik des fairen und sauberen Sports nicht ersetzen.
Ethik und sportliche Fairness sind kein Fall für das Strafrecht.

Triebfeder des Dopings im Leistungssport sind vor allem für Funktionäre, Medien und Werbende, aber auch für
das Umfeld der Sportlerinnen und Sportler wie Trainerinnen und Trainer, die zum Teil erheblichen finanziellen
Gewinne, die in diesem Bereich erwirtschaftet werden können. Diese stellen einen Anreiz dar, auf den Wettbewerb
im Sport mit illegalen Mitteln einzuwirken. Dabei entstehen Strukturen, die bis in den Bereich der organisierten
Kriminalität hineinreichen. Ziel einer Überprüfung eines möglichen Straftatbestandes könnte es daher sein, den
fairen wirtschaftlichen Wettbewerb im Sport vor illegalen Praktiken zu schützen, die zu nicht hinnehmbaren Wett-
bewerbsverzerrungen führen. Im wirtschaftlich relevanten Bereich des Sports sollen möglichst gleiche Grundvo-
raussetzungen herrschen.

Aufgrund der Kommerzialisierung zahlreicher Bereiche des Sports - zum Beispiel durch hohe Start- und Preis-
gelder sowie Werbeverträge in Millionenhöhe – hat auch beim Doping die Professionalisierung Einzug gehal-
ten. Daher müssen besonders die Neustrukturierungsgespräche des Spitzensports in Deutschland zu neuen An-
sätzen führen, die den Weg für einen dopingfreien Sport in Deutschland aufzeigen.

Die Fraktion der CDU/CSU und die Fraktion der SPD stellten auf Ausschussdrucksache 18(5)131 einen Ände-
rungsantrag zum Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4898, der mit den Stimmen der Fraktion der CDU/CSU und
der Fraktion der SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion die DIE LINKE. angenommen wurde.

Der Sportausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf
auf Drucksache 18/4898 in geänderter Fassung anzunehmen.

Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, dass sich die Bundesregierung und die Regierungsfraktionen entsprechend
des Koalitionsvertrages gleich zu Beginn der 18. Wahlperiode gemeinsam damit befasst hätten, ein eigenes
Stammgesetz zum Anti-Doping-Kampf (ADG) zu erarbeiten. Als strafrechtlich zu schützende Rechtsgüter wür-
den die „Gesundheit der Sportler“, die „Fairness und Chancengleichheit“ sowie die „Integrität des sportlichen
Wettkampfs“ gemeinsam herangezogen. Bisher seien dopingrelevante Bestimmungen im Arzneimittelgesetz
(AMG §6a) geregelt. Der Gesetzentwurf sehe nunmehr eine Verschärfung der strafrechtlichen Sanktionsmöglich-
keiten vor. Zum ersten Mal würden gezielt dopende Leistungssportler selbst erfasst. Das so genannte „Selbstdo-
ping“ werde damit strafrechtlich in den Blick genommen, wie auch die mengenunabhängige Besitzstrafbarkeit
von Dopingmitteln eingeführt werde. Im Anschluss an einen intensiven Dialog mit dem organisierten Sport, den
Athletinnen und Athleten selbst, als auch mit namenhaften Experten (v.a. im Rahmen der Anhörung zum ADG)
habe sich die CDU/CSU-Fraktion erfolgreich für weitere Änderungen bzw. Klarstellungen im Gesetz eingesetzt:
Demnach sollten sich auch jene Leistungssportler strafbar machen, die verbotene Dopingmittel oder -methoden
im Ausland einsetzen und dann an einem inländischen Wettkampf teilnehmen. Hingegen solle Leistungsportlern/-
innen positiv angerechnet werden, wenn verbotene Dopingmittel oder -methoden im letzten Schritt doch nicht
angewendet würden. Vorausgesetzt werde, dass betroffene Sportler von der Dopingabsicht Abstand nähmen und
dies nicht wegen eines möglichen Ermittlungsdrucks geschehe. Die Versuchsstrafbarkeit werde im Gesetz auf die
Fälle des § 4 Absatz 1 – inklusive der neuen Nummer 5 – eingeschränkt. Schließlich werde (durch die Evaluie-
rungsklausel) eine unabhängige Überprüfung der Regelungen nach spätestens fünf Jahren festgeschrieben. Die
CDU/CSU-Bundestagsfraktion werde sich auch weiterhin für den Schutz der Integrität des Sports kraftvoll ein-
setzen. Der nun vorgelegte Gesetzentwurf könne als ein sportpolitischer Meilenstein betrachtet werden. Zu den
fundamentalen Herausforderungen zähle - neben dem Kampf gegen Doping - weiterhin vor allem die Bekämpfung
von Spielmanipulation und Korruption im Sport. Wie im Koalitionsvertrag festgehalten, solle daran anschließend
der entsprechende Referentenentwurf vorangetrieben und ebenso zeitnah zum Abschluss gebracht werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/6677
Die Fraktion der SPD erklärte, sie begrüße den Gesetzentwurf ausdrücklich. Der Sport besitze eine herausra-
gende gesellschaftliche Bedeutung, die nicht unterschätzt werden würfe. Der Sport fördere die mit ihm verbun-
denen positiven Werte, die nicht nur auf dem Spielfeld das menschliche Miteinander prägten, sondern auch au-
ßerhalb. Es gehe dabei um die Erhaltung der Gesundheit, Leistungsbereitschaft, Fairness und Teamgeist. Jungen
Menschen biete der Sport Vorbilder, an denen sie sich orientieren könnten. Die Leistungen der Sportlerinnen und
Sportler seien ein Aushängeschild für unser Land in der Welt. Eine positive Wirkung könne der Sport aber nur
entfalten, wenn er vor schädlichen Einflüssen geschützt werde. Ein solch schädlicher Einfluss sei die Doping-
Problematik, die alles, wofür der Sport steht, untergrabe. Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, begegne die Frak-
tion der SPD der Zerstörung der ethisch-moralischen Grundwerte des Sports mit dem Anti-Doping-Gesetz.

Mit dem Anti-Doping-Gesetz solle die Autonomie des organisierten Sports gewahrt werden. Dazu müsse der
organisierte Sport konstruktiv aber auch kritisch begleitet werden, indem ein rechtlicher Rahmen geschaffen
werde, der es dem Sport ermögliche, seine Integrität und seine Werte zu erhalten. Dementsprechend werde die
Sportsgerichtsbarkeit nicht eingeschränkt. Sowohl die staatliche Dopingbekämpfung als auch die verbandsrecht-
lichen Sanktionsmöglichkeiten seien wesentliche Elemente für die Eindämmung des Dopingmissbrauchs. Diese
beiden Ebenen stünden entsprechend nicht in Konkurrenz zueinander, sondern stellten vielmehr eine wechselsei-
tige Stärkung des Kampfes gegen Doping dar.

Die Fraktion der SPD setze sich seit Jahren für weitergehende strafrechtliche Regelungen beim Kampf gegen
Doping und Manipulation ein und habe bereits in der 17. Legislaturperiode einen Gesetzentwurf für ein Anti-
Doping-Gesetz (ADG) vorgelegt, dessen Forderungen sich im vorliegenden Entwurf im Wesentlichen wiederfän-
den. Die Fraktion der SPD stimme dem Gesetzentwurf zu.

Die Fraktion DIE LINKE. erklärte, dass Doping und andere Manipulationen im sportlichen Wettbewerb, wie
zum Beispiel Match Fixing und Korruption, aus Sicht der Fraktion DIE LINKE. eine Bedrohung für den Sport
seien. Sie untergrüben die positiven Funktionen, die der Sport für die Gesellschaft hat und widersprächen den
grundlegenden Werten von Respekt, Fairness und Toleranz.

Angesichts der enormen Summen, die auf legale und illegale Weise im und durch den Sport umgesetzt würden,
und den schwerwiegenden Schäden, die Doping verursache, bestehe ein dringender Handlungsbedarf. Der Sport
allein könne dieses Problem jedoch nicht lösen. Der Staat müsse hier zum Schutz des sportlichen Wettbewerbs
und nicht zuletzt auch zum Schutz des Sports und seiner Werte selbst ein Regelwerk schaffen, um gegen Doping
im Sport vorzugehen. Dabei stünden das sportrechtliche und staatliche Sanktionsverfahren nebeneinander, um
sich gegenseitig effektiv zu ergänzen.

Die Integrität des Sports werde durch Doping erheblich gefährdet. Deshalb habe die Linksfraktion mit ihrem
Antrag (Drs. 18/2308) vom 7. August 2014 die Bundesregierung aufgefordert, einen Gesetzentwurf zur Bekämp-
fung des Dopings vorzulegen. Der vorliegende Entwurf der Bundesregierung vom 13. Mai 2015 sei in einer öf-
fentlichen Anhörung von juristischer Seite und aus Sicht der Sportlerinnen und Sportler aus verschiedenen Grün-
den kritisiert worden. Die daraus folgenden Änderungen seien im Änderungsantrag der Fraktionen von CDU/CSU
und SPD nur zum Teil aufgenommen worden. Der Schutz der Sportlerinnen und Sportler vor Manipulation durch
Dritte sei berücksichtigt worden, so dass der Hauptkritikpunkt vieler Athletinnen und Athleten entfalle. Dennoch
drohten Klagen gegen das ADG, u.a. weil eine Stärkung der Sportschiedsgerichtsbarkeit vorgenommen werde.

Im Gesetz fehlten weiterhin Punkte, die die Linksfraktion in ihrem Antrag gefordert habe: Beispielsweise nehme
sich der Staat nicht ausreichend selbst in die Pflicht, geeignete Präventionsmaßnahmen zu entwickeln, zu fördern
und umzusetzen. Die Einrichtung einer unabhängigen Ombudsstelle, zum Beispiel angegliedert an die Bundes-
zentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), an die sich Sportlerinnen und Sportler, Trainerinnen und Trainer
sowie Eltern wenden könnten, um Informationen über Doping zu erhalten, aber auch, um einen bestehenden Do-
pingverdacht mitzuteilen und um Hilfe zu bitten, sei nicht Teil des Gesetzes. Auch sei der Approbationsentzug
für Ärzte, die sich nach dem Gesetz des Dopings schuldig gemacht hätten, nicht geplant. Zudem sei bei Medika-
menten, die auf der Liste der internationalen Dopingagentur (WADA) geführt würden, weiterhin nicht vorgese-
hen, dies bereits auf der Packung kenntlich zu machen.

Der Änderungsantrag der Fraktionen von CDU/CSU und SPD greife längst nicht alle in der Anhörung benannten
Schwachstellen des Gesetzentwurfes der Bundesregierung auf. Auch mit den Änderungen sei der Gesetzentwurf
handwerklich schlecht gemacht, Forderungen aus dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. würden nur teilweise
berücksichtigt. Die Fraktion DIE LINKE. spreche sich weiterhin für ein Anti-Doping-Gesetz aus, könne aber dem
vorliegenden Entwurf nicht zustimmen und enthalte sich. Gleiches gelte für den Entschließungsantrag der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Drucksache 18/6677 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lehnte den vorliegenden Gesetzentwurf ab. Als Gründe wurden
hierfür insbesondere die rechtspolitischen Bedenken gegen die neue Besitzstrafbarkeit bei Dopingmitteln und -
methoden verbunden mit dem strafbewehrten Verbot des Selbstdopings genannt. Dieser Sonderstraftatbestand
allein für Spitzenathletinnen und -athleten passe nicht ins Strafrechtsgefüge in der Bundesrepublik. Von sich selbst
dopenden Spitzensportlerinnen und -sportlern gehe nicht in einem derartigen Maße eine Gefahr für die Gesell-
schaft aus, dass sich damit ein neuer Straftatbestand als Gegenmaßnahme begründen lasse. Allenfalls käme aus
Sicht der Fraktion die Prüfung in Betracht, ob ein Straftatbestand der Verfälschung des wirtschaftlichen Wettbe-
werbs im Sport durch Doping geschaffen werden könne. Beispielsweise die Erfahrungen in Österreich mit dem
dortigen Sportbetrugsparagrafen zeigten aber auf, dass es kaum eine Anwendungspraxis gebe.

Der im vorliegenden Gesetzentwurf insbesondere in §1 formulierte Gesetzeszweck des Schutzes der Gesundheit
der Sportlerinnen und Sportler, der Sicherung der Fairness und Chancengleichheit bei Sportwettbewerben und der
Erhalt der Integrität des Sports überhöhe die Gefahren die von Doping im Sport für die Gesellschaft ausgingen.
Der Sport könne im Rahmen seiner grundgesetzlich verankerten Autonomie substantielle Änderungen selbst vor-
nehmen, wie z.B. die Verminderung der Dopinganreize durch realistische Leistungserwartungen sowie eine Ver-
ringerung der Wettkampfdichte. Hier sehe man noch deutliches Potenzial, ohne dass das Strafrecht zum Tragen
kommen müsse.

In der Frage der gesetzlichen Verankerung einer Schiedsgerichtsbarkeit schlage man im Unterschied zum vorlie-
genden Gesetzentwurf vor, erst die Entscheidung im anhängigen Klageverfahren der Sportlerin Claudia Pechstein
gegen den Eisschnelllauf-Weltverband ISU abzuwarten. Das Klageverfahren sei von einer so großen Tragweite
und Bedeutung für alle Sportlerinnen und Sportler in Deutschland, als dass der Gesetzgeber zum jetzigen Zeit-
punkt tätig werden sollte.

Die vorgeschlagenen Regelungen zur Datenübermittlung von Gerichten und Staatsanwaltschaften an die Natio-
nale Anti Doping Agentur (NADA) überzeugten aus datenschutzrechtlichen Sicht nicht. In der öffentlichen An-
hörung zum Gesetzentwurf im Juni 2015 sei vom eingeladenen Landesbeauftragten für Datenschutz und Infor-
mationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen deutliche Kritik geübt worden. Einen Änderungsvorschlag, der
die Regelungen zugunsten der betroffener Sportlerinnen und Sportler präzisiere oder klarer eingrenze, um somit
Athletenrechten zu entsprechen, hätten die Regierungsfraktionen im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren
nicht vorgelegt.

Nach Darstellung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wolle man sich jedoch substantiellen und notwen-
digen Verbesserungen bei der Dopingbekämpfung nicht verschließen. Daher habe man für die 2./3.Lesung im
Plenum des Deutschen Bundestages einen Entschließungsantrag als Gesamtkonzeption eingebracht, der zahlrei-
che Vorschläge mache. Hierzu zählten insbesondere die Ausweitung der Dopingprävention sowie eine national
und international verbesserte Anti-Doping-Forschung. Man fordere darüber hinaus eine klare Politik der Aufar-
beitung der langjährigen Dopingvergangenheit in Deutschland.

B. Besonderer Teil
Im Folgenden werden lediglich die vom Sportausschuss empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Zur Begründung der weiteren Vorschriften wird auf die jeweilige Begrün-
dung in Drucksache 18/4898 verwiesen.

Zu Nummer 1 (Änderung des Artikels 1 – Anti-Doping-Gesetz)

Zu Buchstabe a (§ 3 Anti-Doping-Gesetz)

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe aaa

§ 3 Absatz 1 verweist in Nummer 1 auf die Stoffliste in der Anlage I zum Internationalen Übereinkommen gegen
Doping. Diese Stoffliste enthält am Ende einzelne Stoffe, die nur für bestimmte Sportarten und auch nur im Wett-
bewerb verboten sind. Bei diesen Stoffen handelt es sich derzeit um Alkohol und Betablocker. Diese Stoffe haben
– was das Doping anbelangt – für die Breite des Sports keine nennenswerte Bedeutung und sollen deshalb von
den strafbewehrten Verboten ganz ausgenommen werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/6677
Zu Dreifachbuchstabe bbb

Mit der Ergänzung soll klargestellt werden, dass das Verbot in § 3 Absatz 1 nicht weiter geht als die Verbotsliste,
auf die verwiesen wird. Wenn nach der Anlage I des Übereinkommens gegen Doping ein Stoff nur im Wettbewerb
verboten ist, dann gilt das auch für das Verbot in § 3 Absatz 1.

Zu Doppelbuchstabe bb

Mit dem neuen § 3 Absatz 2 werden die Tathandlungen des Selbstdopings um ein strafbewehrtes Verbot der
gedopten Teilnahme an einem Wettbewerb des organisierten Sports ergänzt. Mit dieser Ergänzung soll einer mög-
lichen Umgehung des Straftatbestands des Selbstdopings durch Dopen im Ausland entgegengewirkt werden.

Das deutsche Strafrecht gilt nach § 3 des Strafgesetzbuches (StGB) grundsätzlich nur für Taten, die im Inland
begangen werden. Für Auslandstaten gilt das deutsche Strafrecht – abgesehen von den speziellen Erweiterungen
für Auslandstaten in den §§ 5 und 6 StGB – nur unter den Voraussetzungen des § 7 StGB. Dieser setzt im We-
sentlichen voraus, dass die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist und der Täter oder das Opfer Deutscher ist
oder der ausländische Täter im Inland betroffen ist und nicht ausgeliefert wird. Diese Voraussetzungen werden
beim Doping im Ausland meist schon deshalb nicht gegeben sein, weil das Selbstdoping bislang nur in wenigen
Staaten strafrechtlich erfasst wird.

Die maßgeblichen Tathandlungen, das Anwenden und Anwendenlassen von Dopingmitteln und Dopingmethoden
(§ 3 Absatz 1), sind vor dem dargestellten Hintergrund regelmäßig nur dann strafrechtlich verfolgbar, wenn sie
im Inland begangen werden.

Damit besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Sportlerin oder der Sportler – selbst wenn der Wettbewerb
in Deutschland stattfindet – die Strafbewehrung für das Selbstdoping nach § 3 Absatz 1 umgeht, in dem sie oder
er die Dopingmittel oder Dopingmethoden im Ausland anwendet. Dieser Umgehungstrategie oder entsprechenden
Schutzbehauptungen sind zwar praktische Grenzen gesetzt, da viele Dopingmittel und -methoden in zeitlicher
Nähe zum Wettbewerb angewendet werden müssen und bei vielen Sportlern durch ihre Angaben für den Testpool
der jeweilige Aufenthaltsort bekannt ist.

Dennoch sind diese Umgehungsmöglichkeiten nicht ausgeschlossen, weshalb ihnen durch eine entsprechende
Erweiterung der Tathandlungen auf die gedopte Teilnahme am Wettbewerb begegnet werden soll.

Nach dem neuen Absatz 2 ist die Teilnahme an einem Wettbewerb des organisierten Sports unter Anwendung
eines Dopingmittels oder einer Dopingmethode verboten. Das setzt voraus, dass die Sportlerin oder der Sportler
zum Tatzeitpunkt noch unter der unmittelbaren Wirkung des Dopingmittels oder der Dopingmethode steht. Die
Sportlerin oder der Sportler muss daher im Zeitpunkt des Wettbewerbs gedopt sein, wobei es unerheblich ist, ob
die Anwendung während des Wettbewerbs erfolgt oder dies schon vorher mit entsprechender Langzeitwirkung
geschehen ist. Wie bei den Handlungen des Absatzes 1 muss die Anwendung ohne medizinische Indikation und
in der Absicht erfolgen, sich in dem Wettbewerb einen Vorteil zu verschaffen.

Zu Doppelbuchstabe cc

Hierbei handelt es sich um durch die Einfügung des neuen Absatzes 2 und der Neuformulierung des Absatzes 4
bedingte Folgeänderungen.

Zu Doppelbuchstabe dd

Bei der Verschiebung des bisherigen Absatzes 3 handelt es sich um eine durch die Einfügung des neuen Absatzes
2 bedingte Folgeänderung.

Die neue Formulierung des Absatzes 4 enthält keine materiell-rechtliche Änderung, sondern dient der Klarstel-
lung, dass das unbeschränkte Besitzverbot von Dopingmitteln nur dann gilt, wenn die Tathandlung ohne medizi-
nische Indikation und in der Absicht durchgeführt wird, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen
Vorteil zu verschaffen.

Zu Buchstabe b (§ 4 Anti-Doping-Gesetz)

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Hierbei handelt es sich um eine durch die Einfügung der neuen Nummer 5 des Absatzes 1 bedingte redaktionelle
Folgeänderung.

Drucksache 18/6677 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Dreifachbuchstabe bbb

Hierbei handelt es sich um durch die Einfügung der neuen Nummer 5 des Absatzes 1 und des neuen § 3 Absatz 1
Satz 2 bedingte Folgeänderungen.

Zu Dreifachbuchstabe ccc

Durch die neue Nummer 5 soll die Teilnahme an einem Wettbewerb des organisierten Sports unter den Voraus-
setzungen des neu einfügten § 3 Absatz 2 unter Strafe gestellt werden. Der Strafrahmen ist wegen des insoweit
vergleichbaren Unrechtsgehalts mit demjenigen des Selbstdopings nach Nummer 4 identisch. Über § 4 Absatz 3
soll auch der Versuch unter Strafe gestellt werden.

Zu Doppelbuchstabe bb

Hierbei handelt es sich um eine durch die Einfügung des neuen § 3 Absatz 2 bedingte redaktionelle Folgeände-
rung.

Zu Doppelbuchstabe cc

Durch die Ergänzung wird die Versuchsstrafbarkeit auf die Fälle des § 4 Absatz 1 – inklusive der neuen Nummer 5
– beschränkt. Die Versuchsstrafbarkeit im Hinblick auf Erwerb und Besitz von Dopingmitteln in geringer Menge
nach § 4 Absatz 2 entfällt damit. Bei dem strafbewehrten Verbot des Erwerbs und des Besitzes nach § 3 Absatz 4-
neu in Verbindung mit § 4 Absatz 2 handelt es sich um ein Delikt im Vorfeld der eigentlichen Rechtsgutsverlet-
zung. Eine weitere Vorverlagerung der Strafbarkeit durch eine Versuchsstrafbarkeit erscheint auch im Hinblick
auf den hier neu vorgeschlagenen Tatbestand der gedopten Teilnahme am Wettbewerb (§ 3 Absatz 2 -neu- in
Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 5 -neu-) nicht erforderlich.

Zu Doppelbuchstabe dd

Mit der Ergänzung wird für den Qualifikationstatbestand des § 4 Absatz 4 eine Strafzumessungsregel für minder
schwere Fälle eingeführt. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass in jedem Einzelfall schuldangemessene Strafen
verhängt werden können, auch wenn in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt sind,
minder schwere Fälle nur in seltenen Ausnahmesituationen vorstellbar sind.

Vergleichbare Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) sehen ebenfalls minder schwere Fälle vor.
Auch mit Blick auf diese Regelungen im BtMG ist ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Frei-
heitsstrafe angemessen.

Zu Doppelbuchstabe ee

Hierbei handelt es sich um eine durch die Einfügung des neuen Absatzes 5 bedingte redaktionelle Folgeänderung.

Zu Doppelbuchstabe ff

Bei der Verschiebung des Absatzes handelt es sich um eine durch die Einfügung des neuen Absatzes 5 bedingte
redaktionelle Folgeänderung. Die Einbeziehung des Absatzes 1 Nummer 5 ist notwendig, weil die gedopte Teil-
nahme an einem Wettbewerb des organisierten Sports – wie bei den übrigen Tathandlungen des Selbstdopings –
nur für die in Absatz 7 genannten Leistungssportler strafbar sein soll.

Zu Doppelbuchstabe gg

Mit der Änderung wird für die Erwerbs- und Besitzstrafbarkeit nach § 4 Absatz 2 eine Regelung zur Tätigen Reue
eingefügt. Der persönliche Strafaufhebungsgrund soll Straffreiheit ermöglichen, wenn der Sportler oder die Sport-
lerin vom Selbstdoping Abstand nimmt und freiwillig dafür sorgt, dass er oder sie mit dem Dopingmittel nicht
mehr der Integrität des Sportes schaden kann.

Die Straffreiheit setzt voraus, dass der Sportler oder die Sportlerin noch vor Anwendung des Dopingmittels die
Verfügungsgewalt über das Dopingmittel aufgibt. Der Sportler oder die Sportlerin muss hierfür eine nach außen
sichtbare Handlung vornehmen, die dazu führt, dass er oder sie nicht mehr über das Dopingmittel verfügen kann.
Das kann z.B. durch Entsorgung oder durch Abgabe des Dopingmittels bei einer Behörde geschehen. Nicht aus-
reichend ist hingegen, wenn das Dopingmittel einem Dritten bloß zur Verwahrung gegeben wird. Zum Dritten
darf kein Besitzmittlungsverhältnis bestehen, denn behält der Sportler oder die Sportlerin den mittelbaren Besitz,
so wird die Verfügungsgewalt nicht aufgegeben. Bei Weitergabe an einen Dritten zum Zwecke des Dopings schei-
det eine Straffreiheit regelmäßig aus, weil in einem solchen Fall eine Strafbarkeit nach § 4 Absatz 1 Nummer 1
gegeben ist.

Der Strafaufhebungsgrund setzt weiter voraus, dass die Aufgabe der tatsächlichen Verfügungsgewalt freiwillig
erfolgt. Der Sportler oder die Sportlerin muss aus selbstgesetzten Motiven heraus die Verfügungsgewalt über die

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/6677
Dopingmittel nicht länger behalten wollen, obwohl er oder sie ein Behalten für möglich hält. Er oder sie darf also
weder durch eine äußere Zwangslage (z. B. Kenntnis von einer unmittelbar bevorstehenden Durchsuchung) noch
durch einen seelischen Druck am Behalten der Dopingmittel gehindert sein.

Zu Nummer 2 (Änderung des Artikels 2 – Änderung des Arzneimittelgesetzes)

Zu Buchstabe a

Die bisher im Arzneimittelgesetz geregelten Doping-Warnhinweise werden in das Anti-Doping-Gesetz überführt.
Zur Klarstellung, dass diese Warnhinweise weiterhin in die Packungsbeilage und die Fachinformation von do-
pingrelevanten Arzneimitteln aufgenommen werden müssen, erfolgt eine Ergänzung in den §§ 11 und 11a des
Arzneimittelgesetzes.

Zu Buchstabe b

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung. Wegen der Einfügung der neuen Nummern 3 und 4 und
des neuen Artikels 8 müssen die folgenden Nummern umnummeriert werden.

Zu Buchstabe c

Hierbei handelt es sich um durch die Einfügung des neuen Artikels 8 bedingte redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Buchstabe d

Hierbei handelt es sich um eine durch die Einfügung des neuen Artikels 8 bedingte redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 3 (Einfügung eines neuen Artikels 8 – Evaluierung)

Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport sollen die Auswirkungen
der strafrechtlichen Sanktionsnormen zur Bekämpfung des Dopings im Sport durch die federführenden Ressorts
– Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesministerium des Innern und Bundesministe-
rium für Gesundheit – überprüft werden.

Die Evaluierung soll durch einen wissenschaftlichen Sachverständigen erfolgen, der im Einvernehmen mit dem
Deutschen Bundestag bestellt wird. Einen vergleichbaren Evaluierungsauftrag enthielt bereits Artikel 3 des Ge-
setzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport vom 24. Oktober 2007.

Zu Nummer 4 (Umnummerierung von Artikel 8)

Hierbei handelt es sich um eine durch die Einfügung des neuen Artikels 8 bedingte redaktionelle Folgeänderung.

Berlin, den 11. November 2015

Dr. Frank Steffel
Berichterstatter

Michaela Engelmeier
Berichterstatterin

Frank Tempel
Berichterstatter

Özcan Mutlu
Berichterstatter

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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