BT-Drucksache 18/6586

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/5372 - Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz -KHSG) b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/5867 - Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz -KHSG) c) zu dem Antrag der Abgeordneten Harald Weinberg, Sabine Zimmermann (Zwickau), Dr. Dietmar Bartsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 18/5369 - Versorgungsqualität und Arbeitsbedingungen in den Krankenhäusern verbessern - Bedarfsgerechte Personalbemessung gesetzlich regeln d) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Elisabeth Scharfenberg, Maria Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/5381 - Gute Versorgung, gute Arbeit - Krankenhäuser zukunftsfest machen

Vom 4. November 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/6586
18. Wahlperiode 04.11.2015

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)
a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 18/5372 –

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Strukturen
der Krankenhausversorgung
(Krankenhausstrukturgesetz – KHSG)

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/5867 –

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Strukturen
der Krankenhausversorgung
(Krankenhausstrukturgesetz – KHSG)

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Harald Weinberg, Sabine Zimmermann
(Zwickau), Dr. Dietmar Bartsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
DIE LINKE.
– Drucksache 18/5369 –

Versorgungsqualität und Arbeitsbedingungen in den Krankenhäusern
verbessern – Bedarfsgerechte Personalbemessung gesetzlich regeln

d) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Elisabeth
Scharfenberg, Maria Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/5381 –

Gute Versorgung, gute Arbeit – Krankenhäuser zukunftsfest machen

Drucksache 18/6586 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
A. Problem
Zu Buchstabe a und b
Die Krankenhäuser bilden nach Ansicht der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und
SPD und der Bundesregierung einen wesentlichen Pfeiler in der Versorgung von
Patienten in Deutschland. Sie bieten mit über einer Million Beschäftigten eine
qualitativ hochwertige und leistungsfähige Medizin. Um vor dem Hintergrund der
demografischen und regionalen Veränderungen und des medizinischen und tech-
nischen Fortschritts eine gut erreichbare und qualitativ hochwertige Krankenhaus-
versorgung sicherzustellen, müssen nach dem Willen der beiden Fraktionen sowie
der Bundesregierung die Rahmenbedingungen weiterentwickelt und die notwen-
digen Umstrukturierungsprozesse unterstützt werden. Mit dem Gesetzentwurf
sollen Eckpunkte umgesetzt werden, die eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe im De-
zember 2014 beschlossen hatte. Bund und Länder wollen demnach die qualitati-
ven Standards weiterentwickeln und die Betriebskostenfinanzierung der Kranken-
häuser nachhaltig sichern. Sie wollen die notwendigen Weiterentwicklungen der
Krankenhausversorgung als Element der Daseinsvorsorge gemeinsam betreiben.

Zu Buchstabe c
In den deutschen Krankenhäusern müssen immer weniger Pflegekräfte immer
mehr Patientinnen und Patienten versorgen. Massiver Personalmangel gefährdet
die Sicherheit der Patientinnen und Patienten und die körperliche und seelische
Gesundheit der Pflegekräfte, so die Antragsteller. Diese Entwicklung sei die
Folge eines seit ca. zwei Jahrzehnten anhaltenden wirtschaftlichen Drucks auf
Krankenhäuser. Zwischen der Qualität der Arbeitsbedingungen im Krankenhaus
und der Qualität der Patientenversorgung bestehe ein enger Zusammenhang, heißt
es weiter. Da die Krankenhäuser untereinander in einem Wettbewerb stehen, se-
hen die Antragsteller als einziges wirksames Mittel gegen den Pflegenotstand die
Einführung einer bundesweiten gesetzlichen Personalbemessung in der Kranken-
hauspflege.

Zu Buchstabe d
Der demografische Wandel stellt für die Krankenhausversorgung nach Ansicht
der Antragsteller eine große Herausforderung dar. Die Krankenhäuser, die eine
zentrale Bedeutung bei der Sicherstellung der gesundheitlichen Daseinsvorsorge
haben, müssen sich auf eine zunehmende Zahl älterer und chronisch kranker Pa-
tientinnen und Patienten sowie eine größere Anzahl von Demenzkranken einstel-
len. Es sei allerdings unübersehbar, dass es durch den Personalabbau der letzten
Jahre massive Probleme gibt. Zudem treten immer häufiger Abstimmungsprob-
leme zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten auf und die Zahl der
Krankenhausinfektionen ist aufgrund der steigenden Anzahl multiresistenter
Keime auf einem hohen Niveau.

B. Lösung
Zu Buchstabe a
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/5372 in geänderter Fassung
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6586
Zu Buchstabe b
Einvernehmliche Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache
18/5867.

Zu Buchstabe c
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/5369 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe d
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/5381 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen
Zu Buchstabe a
Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/5372.

Zu Buchstabe b
Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/5867.

Zu Buchstabe c
Annahme des Antrags auf Drucksache 18/5369.

Zu Buchstabe d
Annahme des Antrags auf Drucksache 18/5381.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a und b
1) Bund, Länder und Gemeinden
Mit der Einrichtung eines Strukturfonds zur Verbesserung der Versorgungsstruk-
turen der Krankenhäuser und zum Abbau von Überkapazitäten wird ab dem Jahr
2016 ein Finanzvolumen von bis zu 1 Milliarde Euro bereitgestellt, das zur Hälfte
durch die Länder und aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufzubringen ist. Durch die mit dem
Strukturfonds geförderte Bündelung und Schwerpunktsetzung von Krankenhaus-
kapazitäten ist in der Folge von einer nicht näher quantifizierbaren Effizienz- und
Qualitätssteigerung der stationären Versorgung auszugehen.
Darüber hinaus können für die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und
Gemeinden jährliche Mehrbelastungen im Bereich der Beihilfe im niedrigen
zweistelligen Millionenbereich entstehen.
Beim Bundeszuschuss für die Altenteiler in der landwirtschaftlichen Krankenver-
sicherung ergeben sich geschätzte Mehrausgaben von 4 Millionen Euro im Jahr
2016, 8 Millionen Euro im Jahr 2017, 11 Millionen Euro im Jahr 2018, 12 Milli-
onen Euro im Jahr 2019 und 13 Millionen Euro im Jahr 2020.

Drucksache 18/6586 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
2) Gesetzliche Krankenversicherung
Durch die Maßnahmen des Gesetzes wird die gesetzliche Krankenversicherung
(GKV) voraussichtlich im Jahr 2016 mit rund 0,5 Milliarden Euro belastet, 2017
mit rund 0,9 Milliarden Euro, 2018 mit rund 1,2 Milliarden Euro, 2019 mit rund
1,3 Milliarden Euro und 2020 mit rund 1,4 Milliarden Euro. Davon werden die
dem Strukturfonds insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe von 0,5
Milliarden Euro – soweit sie abgerufen werden – aus der Liquiditätsreserve des
Gesundheitsfonds der GKV aufgebracht. Den Mehrausgaben stehen erhebliche
Einsparpotenziale in voraussichtlich dreistelliger Millionenhöhe gegenüber, die
durch Struktureffekte wie z. B. die neuen Maßnahmen zur Stärkung der Qualitäts-
orientierung, die zielgenauere Ausgestaltung der Mengensteuerung oder den
Strukturfonds entstehen und nicht genau quantifiziert werden können.

Zu Buchstabe c und d
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand wurden nicht erörtert.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Zu Buchstabe a und b
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Zu Buchstabe c und d
Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger wurde nicht erörtert.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu Buchstabe a und b
Für die Wirtschaft entsteht im Jahr 2016 ein quantifizierbarer Erfüllungsaufwand
von rund 4,3 Millionen Euro und in den Jahren 2017 und 2018 von rund 4,2 Mil-
lionen Euro jährlich. Die Höhe des in den Jahren ab 2019 entstehenden Erfül-
lungsaufwands lässt sich nicht solide schätzen.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Neue Informationspflichten führen von 2016 bis 2018 zu quantifizierbaren Büro-
kratiekosten von rund 2,25 Millionen Euro jährlich. Die Bürokratiekosten sind im
dargestellten Erfüllungsaufwand enthalten.

Zu Buchstabe c und d
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wurde nicht erörtert.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zu Buchstabe a und b
Für die Verwaltung liegt der gesamte quantifizierbare Erfüllungsaufwand im Jahr
2015 bei rund 4 000 Euro, 2016 bei rund 610 000 Euro, 2017 bei rund 500 000
Euro sowie 2018 bei rund 400 000 Euro.

Zu Buchstabe c und d
Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung wurde nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6586

F. Weitere Kosten
Zu Buchstabe a und b
Die sich aus diesem Gesetz ergebenden Mehraufwendungen für die private Kran-
kenversicherung belaufen sich auf ca. 30 Millionen Euro im Jahr 2016, ca. 60
Millionen Euro im Jahr 2017, ca. 80 Millionen Euro im Jahr 2018, ca. 90 Millio-
nen Euro im Jahr 2019 und ca. 100 Millionen Euro im Jahr 2020. Auch diesen
Mehrausgaben stehen nicht näher quantifizierbare erhebliche Einsparpotenziale
gegenüber.

Zu Buchstabe c und d
Die weiteren Kosten wurden nicht erörtert.

Drucksache 18/6586 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5372 in der aus der nachstehenden

Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5867 für erledigt zu erklären;
c) den Antrag auf Drucksache 18/5369 abzulehnen;
d) den Antrag auf Drucksache 18/5381 abzulehnen.

Berlin, den 4. November 2015

Der Ausschuss für Gesundheit

Dr. Edgar Franke
Vorsitzender

Lothar Riebsamen
Berichterstatter

Marina Kermer
Berichterstatterin

Harald Weinberg
Berichterstatter

Dr. Harald Terpe
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6586
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung
– Drucksachen 18/5372, 18/5867 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der
Strukturen der Krankenhausversorgung

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der
Strukturen der Krankenhausversorgung

(Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG)

Vom … Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Artikel 1 Artikel 1

Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl.
I S. 886), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes
vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991
(BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 16a des Ge-
setzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „eine“ die
Wörter „qualitativ hochwertige, patienten- und“
und nach dem Wort „leistungsfähigen,“ die Wör-
ter „qualitativ hochwertig und“ eingefügt.

1. u n v e r ä n d e r t

2. Nach § 6 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:

2. u n v e r ä n d e r t

„(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen
Bundesausschusses zu den planungsrelevanten
Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil
des Krankenhausplanes. Durch Landesrecht kann
die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindi-
katoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder
eingeschränkt werden und können weitere Quali-
tätsanforderungen zum Gegenstand der Kranken-
hausplanung gemacht werden.“

Drucksache 18/6586 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

3. § 8 wird wie folgt geändert: 3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze
1a bis 1c eingefügt:

a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Ab-
sätze 1a bis 1c eingefügt:

„(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie
maßgeblichen planungsrelevanten Qualitäts-
indikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der
Grundlage der vom Gemeinsamen Bundes-
ausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermit-
telten Maßstäbe und Bewertungskriterien
oder den im jeweiligen Landesrecht vorgese-
henen Qualitätsvorgaben nicht nur vorüber-
gehend eine in einem erheblichen Maß unzu-
reichende Qualität aufweisen, dürfen inso-
weit ganz oder teilweise nicht in den Kran-
kenhausplan aufgenommen werden. Die
Auswertungsergebnisse nach § 136c Ab-
satz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch sind zu berücksichtigen.

u n v e r ä n d e r t

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in
Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht
nur vorübergehend eine in einem erheblichen
Maß unzureichende Qualität aufweisen oder
für die wiederholt Qualitätsabschläge nach
§ 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgeset-
zes vereinbart wurden, sind insoweit durch
Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz
oder teilweise aus dem Krankenhausplan her-
auszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entspre-
chend.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den
in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben
nicht nur vorübergehend eine in einem er-
heblichen Maß unzureichende Qualität auf-
weisen oder für die in höchstens drei aufei-
nander folgenden Jahren Qualitätsab-
schläge nach § 5 Absatz 3a des Kranken-
hausentgeltgesetzes erhoben wurden, sind
insoweit durch Aufhebung des Feststel-
lungsbescheides ganz oder teilweise aus
dem Krankenhausplan herauszunehmen;
Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Die Absätze 1a und 1b finden keine
Anwendung, sofern die Empfehlungen des
Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6
Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Kran-
kenhausplans geworden sind.“

(1c) Soweit die Empfehlungen des Ge-
meinsamen Bundesausschusses nach § 6
Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Kran-
kenhausplans geworden sind, gelten die Ab-
sätze 1a und 1b nur für die im Landes-
recht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.“

b) In Absatz 2 Satz 2 wird vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und werden die Wörter
„die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur
dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität
der erbrachten Leistungen der Einrichtungen
gleichwertig ist“ eingefügt.

b) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/6586

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

4. § 10 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für in den Krankenhausplan eines Lan-
des aufgenommene Krankenhäuser, die
Entgelte nach § 17b erhalten, sowie für
in den Krankenhausplan eines Landes
aufgenommene psychiatrische und psy-
chosomatische Einrichtungen nach
§ 17d Absatz 1 Satz 1 wird eine Investi-
tionsförderung durch leistungsorien-
tierte Investitionspauschalen ermög-
licht.“

bb) In Satz 2 werden die Wörter „bis zum
31. Dezember 2009“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe „Abs.“ wird durch
das Wort „Absatz“ ersetzt.

bbb) Die Wörter „bis zum 31. De-
zember 2009“ werden gestri-
chen.

ccc) Nach dem Wort „sachgerech-
ten“ werden die Wörter „und
repräsentativen“ eingefügt.

ddd) Vor dem Punkt am Ende wird
ein Semikolon und werden die
Wörter „§ 17b Absatz 3 Satz 6
und 7 und Absatz 7 Satz 6 ist
entsprechend anzuwenden“
eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „bis zum
31. Dezember 2010“ und die Wörter
„bis zum 31. Dezember 2012“ gestri-
chen.

Drucksache 18/6586 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

5. Nach § 11 werden die folgenden §§ 12 bis 14 ein-
gefügt:

5. Die §§ 12 bis 15 werden wie folgt gefasst:

㤠12 㤠12

Förderung von Vorhaben zur Verbesserung von
Versorgungsstrukturen

Förderung von Vorhaben zur Verbesserung von
Versorgungsstrukturen

(1) Zur Förderung von Vorhaben der Län-
der zur Verbesserung der Strukturen in der Kran-
kenhausversorgung wird beim Bundesversiche-
rungsamt aus Mitteln der Liquiditätsreserve des
Gesundheitsfonds ein Fonds in Höhe von insge-
samt 500 Millionen Euro errichtet (Strukturfonds).
Im Fall einer finanziellen Beteiligung der privaten
Krankenversicherungen an der Förderung nach
Satz 1 erhöht sich das Fördervolumen um den ent-
sprechenden Betrag. Zweck des Strukturfonds ist
insbesondere der Abbau von Überkapazitäten, die
Konzentration von stationären Versorgungsange-
boten und Standorten sowie die Umwandlung von
Krankenhäusern in nicht akutstationäre örtliche
Versorgungseinrichtungen; palliative Versor-
gungsstrukturen sollen gefördert werden. Von
dem in Satz 1 genannten Betrag, abzüglich der
Aufwendungen nach Absatz 2 Satz 5 und nach
§ 14 Satz 3, kann jedes Land den Anteil abrufen,
der sich aus dem Königsteiner Schlüssel mit Stand
vom 1. Januar 2016 ergibt. Soweit durch die von
einem Land bis zum 31. Juli 2017 eingereichten
Anträge die ihm nach Satz 4 zustehenden Förder-
mittel nicht ausgeschöpft werden, werden mit die-
sen Mitteln Vorhaben anderer Länder gefördert,
für die Anträge gestellt worden sind.

(1) Zur Förderung von Vorhaben der Län-
der zur Verbesserung der Strukturen in der Kran-
kenhausversorgung wird beim Bundesversiche-
rungsamt aus Mitteln der Liquiditätsreserve des
Gesundheitsfonds ein Fonds in Höhe von insge-
samt 500 Millionen Euro errichtet (Struk-
turfonds). Im Fall einer finanziellen Beteiligung
der privaten Krankenversicherungen an der För-
derung nach Satz 1 erhöht sich das Fördervolu-
men um den entsprechenden Betrag. Zweck des
Strukturfonds ist insbesondere der Abbau von
Überkapazitäten, die Konzentration von stationä-
ren Versorgungsangeboten und Standorten sowie
die Umwandlung von Krankenhäusern in nicht
akutstationäre örtliche Versorgungseinrichtun-
gen; palliative Versorgungsstrukturen sollen ge-
fördert werden. Von dem in Satz 1 genannten Be-
trag, abzüglich der Aufwendungen nach Absatz 2
Satz 6 und nach § 14 Satz 4, kann jedes Land den
Anteil abrufen, der sich aus dem Königsteiner
Schlüssel mit Stand vom 1. Januar 2016 ergibt.
Soweit durch die von einem Land bis zum 31. Juli
2017 eingereichten Anträge die ihm nach Satz 4
zustehenden Fördermittel nicht ausgeschöpft
werden, werden mit diesen Mitteln Vorhaben an-
derer Länder gefördert, für die Anträge gestellt
worden sind. Fördermittel können auch für die
Finanzierung der Zinsen, der Tilgung und der
Verwaltungskosten von Darlehen gewährt
werden, soweit diese zur Finanzierung förde-
rungsfähiger Vorhaben nach Satz 3 aufgenom-
men worden sind.

(2) Voraussetzung für die Zuteilung von
Fördermitteln nach Absatz 1 ist, dass

(2) Voraussetzung für die Zuteilung von
Fördermitteln nach Absatz 1 ist, dass

1. die Umsetzung des zu fördernden Vorhabens
am 1. Januar 2016 noch nicht begonnen hat,

1. u n v e r ä n d e r t

2. das antragstellende Land, gegebenenfalls ge-
meinsam mit dem Träger der zu fördernden
Einrichtung, mindestens 50 Prozent der för-
derungsfähigen Kosten des Vorhabens trägt,

2. u n v e r ä n d e r t

3. das antragstellende Land sich verpflichtet, 3. das antragstellende Land sich verpflichtet,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/6586

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

a) in den Jahren 2016 bis 2018 jährlich
Haushaltsmittel für die Investitionsför-
derung der Krankenhäuser mindestens
in der Höhe bereitzustellen, die dem
Durchschnitt der in den Haushaltsplä-
nen der Jahre 2012 bis 2014 hierfür aus-
gewiesenen Haushaltsmittel entspricht,
und

a) in den Jahren 2016 bis 2018 jährlich
Haushaltsmittel für die Investitionsför-
derung der Krankenhäuser mindestens
in der Höhe bereitzustellen, die dem
Durchschnitt der in den Haushaltsplä-
nen der Jahre 2012 bis 2014 hierfür
ausgewiesenen Haushaltsmittel abzüg-
lich der auf diesen Zeitraum entfal-
lenden durchschnittlichen Zuwei-
sungen nach Artikel 14 des Gesund-
heitsstrukturgesetzes oder den im
Haushaltsplan des Jahres 2015 für
die Investitionsförderung der Kran-
kenhäuser ausgewiesenen Haushalts-
mitteln entspricht, und

b) die in Buchstabe a genannten Mittel um
die vom Land getragenen Mittel nach
Nummer 2 zu erhöhen und

b) u n v e r ä n d e r t

4. die in Absatz 3 genannten Kriterien erfüllt
sind.

4. u n v e r ä n d e r t

Beträge, mit denen sich die Länder am Volumen
des öffentlichen Finanzierungsanteils der förder-
fähigen Kosten nach § 6 Absatz 1 des Kommu-
nalinvestitionsförderungsgesetzes beteiligen, dür-
fen nicht auf die vom Land zu tragenden Kosten
nach Satz 1 Nummer 2 und auf die in den Jahren
2016 bis 2018 bereitzustellenden Haushaltsmittel
nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a angerechnet
werden. Das Bundesversicherungsamt prüft die
Anträge und weist die Mittel zu. Nicht zweckent-
sprechend verwendete oder überzahlte Mittel sind
unverzüglich an das Bundesversicherungsamt zu-
rückzuzahlen, wenn eine Verrechnung mit An-
sprüchen auf Auszahlung von Fördermitteln nicht
möglich ist. Die für die Verwaltung der Mittel und
die Durchführung der Förderung notwendigen
Aufwendungen des Bundesversicherungsamts
werden aus dem in Absatz 1 Satz 1 und 2 genann-
ten Betrag gedeckt.

Beträge, mit denen sich die Länder am Volumen
des öffentlichen Finanzierungsanteils der förder-
fähigen Kosten nach § 6 Absatz 1 des Kommu-
nalinvestitionsförderungsgesetzes beteiligen,
dürfen nicht auf die vom Land zu tragenden Kos-
ten nach Satz 1 Nummer 2 und auf die in den Jah-
ren 2016 bis 2018 bereitzustellenden Haushalts-
mittel nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a ange-
rechnet werden. Mittel aus dem Strukturfonds
zur Förderung der Schließung eines Kranken-
hauses dürfen nicht gewährt werden, wenn der
Krankenhausträger gegenüber dem antrag-
stellenden Land auf Grund der Schließung zur
Rückzahlung von Mitteln für die Investitions-
förderung verpflichtet ist; für Mittel der In-
vestitionsförderung, auf deren Rück-zahlung
das antragstellende Land verzichtet hat, gilt
Satz 2 entsprechend. Das Bundesversicherungs-
amt prüft die Anträge und weist die Mittel zu, bis
der in Absatz 1 Satz 1 genannte Betrag abzüg-
lich der Aufwendungen nach Satz 6 und nach
§ 14 Satz 3 ausgeschöpft ist. Nicht zweckent-
sprechend verwendete oder überzahlte Mittel sind
unverzüglich an das Bundesversicherungsamt zu-
rückzuzahlen, wenn eine Verrechnung mit An-
sprüchen auf Auszahlung von Fördermitteln nicht
möglich ist. Die für die Verwaltung der Mittel
und die Durchführung der Förderung notwendi-

Drucksache 18/6586 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

gen Aufwendungen des Bundesversicherungs-
amts werden aus dem in Absatz 1 Satz 1 und 2 ge-
nannten Betrag gedeckt.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit
bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates insbesondere das Nähere

u n v e r ä n d e r t

1. zu den Kriterien der Förderung und zum Ver-
fahren der Vergabe der Fördermittel,

2. zur Verteilung der nicht ausgeschöpften Mit-
tel nach Absatz 1 Satz 5,

3. zum Nachweis der Förderungsvoraussetzun-
gen nach Absatz 2 Satz 1,

4. zum Nachweis der zweckentsprechenden
Verwendung der Fördermittel und zur Rück-
zahlung überzahlter oder nicht zweckent-
sprechend verwendeter Fördermittel.

§ 13 § 13

Entscheidung zu den förderungsfähigen Vorha-
ben

u n v e r ä n d e r t

Im Einvernehmen mit den Landesverbänden
der Krankenkassen und den Ersatzkassen treffen
die Länder die Entscheidung, welche Vorhaben
gefördert werden sollen und für die dann ein An-
trag auf Förderung beim Bundesversicherungsamt
gestellt werden soll. Sie können andere Institutio-
nen an der Auswahlentscheidung beteiligen. Ein
Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Länder
prüfen die zweckentsprechende Verwendung der
Fördermittel.

§ 14 § 14

Auswertung der Wirkungen der Förderung Auswertung der Wirkungen der Förderung

Das Bundesversicherungsamt gibt in Ab-
stimmung mit dem Bundesministerium für Ge-
sundheit und dem Bundesministerium der Finan-
zen eine begleitende Auswertung des durch die
Förderung bewirkten Strukturwandels in Auftrag.
Die hierfür erforderlichen nicht personenbezoge-
nen Daten werden ihm oder der beauftragten Stelle
von den antragstellenden Ländern auf Anforde-
rung zur Verfügung gestellt. Zwischenberichte
über die Auswertung sind dem Bundesministe-
rium für Gesundheit und dem Bundesministerium
der Finanzen jährlich, erstmals zum 31. Juli 2017

Das Bundesversicherungsamt gibt in Ab-
stimmung mit dem Bundesministerium für Ge-
sundheit und dem Bundesministerium der Finan-
zen eine begleitende Auswertung des durch die
Förderung bewirkten Strukturwandels in Auftrag.
Die hierfür erforderlichen nicht personenbezoge-
nen Daten werden ihm oder der beauftragten
Stelle von den antragstellenden Ländern auf An-
forderung zur Verfügung gestellt. Zwischenbe-
richte über die Auswertung sind dem Bundesmi-
nisterium für Gesundheit und dem Bundesminis-
terium der Finanzen jährlich, erstmals zum

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/6586

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

vorzulegen. Die Aufwendungen für die Auswer-
tung werden aus dem Betrag nach § 12 Absatz 1
Satz 1 und 2 gedeckt. Auf der Grundlage der Aus-
wertung legt das Bundesministerium für Gesund-
heit dem Deutschen Bundestag einen Bericht über
den durch die Förderung bewirkten Strukturwan-
del vor.“

31. Juli 2017 vorzulegen. Die Aufwendungen für
die Auswertung werden aus dem Betrag nach § 12
Absatz 1 Satz 1 und 2 gedeckt. Auf der Grundlage
der Auswertung legt das Bundesministerium für
Gesundheit dem Deutschen Bundestag einen Be-
richt über den durch die Förderung bewirkten
Strukturwandel vor.

§ 15

Beteiligung an Schließungskosten

Die Vertragsparteien nach § 18 können
vereinbaren, dass sich die in § 18 Absatz 2 ge-
nannten Sozialleistungsträger an den Kosten
der Schließung eines Krankenhauses beteili-
gen. Die Unternehmen der privaten Kranken-
versicherung können sich an der Vereinba-
rung beteiligen. Hierbei ist zu berücksichtigen,
ob und in-wieweit die Schließung bereits nach
den §§ 12 bis 14 gefördert wird. Eine Verein-
barung nach Satz 1 darf nicht geschlossen wer-
den, wenn der Krankenhausträger auf Grund
der Schließung zur Rückzahlung von Mitteln
für die Investitionsförderung verpflichtet ist,
die für dieses Krankenhaus gewährt worden
sind.“

6. In § 17a Absatz 3 Satz 10 werden die Wörter
„§ 17b Abs. 1 Satz 6 und 7“ durch die Wörter
„§ 17b Absatz 1a Nummer 6“ ersetzt.

6. u n v e r ä n d e r t

7. § 17b wird wie folgt geändert: 7. § 17b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
und 1a ersetzt:

a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze
1 und 1a ersetzt:

„(1) Für die Vergütung der allgemeinen
Krankenhausleistungen gilt ein durchgängi-
ges, leistungsorientiertes und pauschalieren-
des Vergütungssystem. Das Vergütungssys-
tem hat Komplexitäten und Komorbiditäten
abzubilden; sein Differenzierungsgrad soll
praktikabel sein. Mit den Entgelten nach
Satz 1 werden die allgemeinen voll- und teil-
stationären Krankenhausleistungen für einen
Behandlungsfall vergütet. Die Fallgruppen
und ihre Bewertungsrelationen sind bundes-
einheitlich festzulegen. Die Bewertungsrela-
tionen sind als Relativgewichte auf eine Be-
zugsleistung zu definieren; sie sind für Leis-
tungen, bei denen in erhöhtem Maße wirt-
schaftlich begründete Fallzahlsteigerungen

„(1) Für die Vergütung der allgemei-
nen Krankenhausleistungen gilt ein durch-
gängiges, leistungsorientiertes und pauscha-
lierendes Vergütungssystem. Das Vergü-
tungssystem hat Komplexitäten und Komor-
biditäten abzubilden; sein Differenzierungs-
grad soll praktikabel sein. Mit den Entgelten
nach Satz 1 werden die allgemeinen voll-
und teilstationären Krankenhausleistungen
für einen Behandlungsfall vergütet. Die Fall-
gruppen und ihre Bewertungsrelationen sind
bundeseinheitlich festzulegen. Die Bewer-
tungsrelationen sind als Relativgewichte auf
eine Bezugsleistung zu definieren; sie sind
für Leistungen, bei denen in erhöhtem Maße

Drucksache 18/6586 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

eingetreten oder zu erwarten sind, gezielt ab-
zusenken oder in Abhängigkeit von der Fall-
zahl bei diesen Leistungen abgestuft vorzu-
geben. Um mögliche Fehlanreize durch eine
systematische Übervergütung der Sachkos-
tenanteile bei voll- und teilstationären Leis-
tungen jährlich zu analysieren und geeignete
Maßnahmen zum Abbau vorhandener Über-
vergütung zu ergreifen, sind auf der Grund-
lage eines Konzepts des DRG-Instituts bis
spätestens zum 30. Juni 2016 sachgerechte
Korrekturen der Bewertungsrelationen der
Fallpauschalen zu vereinbaren; die Analyse
und die geeigneten Maßnahmen sind erst-
mals bei der Weiterentwicklung des Vergü-
tungssystems für das Jahr 2017 durchzufüh-
ren. Soweit dies zur Ergänzung der Fallpau-
schalen in eng begrenzten Ausnahmefällen
erforderlich ist, können die Vertragsparteien
nach Absatz 2 Satz 1 Zusatzentgelte für Leis-
tungen, Leistungskomplexe oder Arzneimit-
tel vereinbaren, insbesondere für die Behand-
lung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren
oder für eine Dialyse, wenn die Behandlung
des Nierenversagens nicht die Hauptleistung
ist. Sie vereinbaren auch die Höhe der Ent-
gelte; diese kann nach Regionen differenziert
festgelegt werden. Nach Maßgabe des Kran-
kenhausentgeltgesetzes können Entgelte für
Leistungen, die nicht durch die Entgeltkata-
loge erfasst sind, durch die Vertragsparteien
nach § 18 Absatz 2 vereinbart werden. Be-
sondere Einrichtungen, deren Leistungen ins-
besondere aus medizinischen Gründen, we-
gen einer Häufung von schwerkranken Pati-
enten oder aus Gründen der Versorgungs-
struktur mit den Entgeltkatalogen noch nicht
sachgerecht vergütet werden, können zeitlich
befristet aus dem Vergütungssystem ausge-
nommen werden; bei Palliativstationen oder
-einheiten, die räumlich und organisatorisch
abgegrenzt sind und über mindestens fünf
Betten verfügen, ist dafür ein schriftlicher
Antrag des Krankenhauses ausreichend. Ent-
stehen bei Patientinnen oder Patienten mit
außerordentlichen Untersuchungs- und Be-
handlungsabläufen extrem hohe Kostenun-
terdeckungen, die mit dem pauschalierten
Vergütungssystem nicht sachgerecht finan-
ziert werden (Kostenausreißer), sind entspre-
chende Fälle zur Entwicklung geeigneter
Vergütungsformen vertieft zu prüfen.

wirtschaftlich begründete Fallzahlsteigerun-
gen eingetreten oder zu erwarten sind, ge-
zielt abzusenken oder in Abhängigkeit von
der Fallzahl bei diesen Leistungen abgestuft
vorzugeben. Um mögliche Fehlanreize
durch eine systematische Übervergütung der
Sachkostenanteile bei voll- und teilstationä-
ren Leistungen jährlich zu analysieren und
geeignete Maßnahmen zum Abbau vorhan-
dener Übervergütung zu ergreifen, sind auf
der Grundlage eines Konzepts des DRG-In-
stituts bis spätestens zum 30. Juni 2016 sach-
gerechte Korrekturen der Bewertungsrelati-
onen der Fallpauschalen zu vereinbaren; die
Analyse und die geeigneten Maßnahmen
sind erstmals bei der Weiterentwicklung des
Vergütungssystems für das Jahr 2017 durch-
zuführen. Soweit dies zur Ergänzung der
Fallpauschalen in eng begrenzten Ausnah-
mefällen erforderlich ist, können die Ver-
tragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 Zusatz-
entgelte für Leistungen, Leistungskomplexe
oder Arzneimittel vereinbaren, insbesondere
für die Behandlung von Blutern mit Blutge-
rinnungsfaktoren oder für eine Dialyse,
wenn die Behandlung des Nierenversagens
nicht die Hauptleistung ist. Sie vereinbaren
auch die Höhe der Entgelte; diese kann nach
Regionen differenziert festgelegt werden.
Nach Maßgabe des Krankenhausentgeltge-
setzes können Entgelte für Leistungen, die
nicht durch die Entgeltkataloge erfasst sind,
durch die Vertragsparteien nach § 18 Ab-
satz 2 vereinbart werden. Besondere Ein-
richtungen, deren Leistungen insbesondere
aus medizinischen Gründen, wegen einer
Häufung von schwerkranken Patienten oder
aus Gründen der Versorgungsstruktur mit
den Entgeltkatalogen noch nicht sachgerecht
vergütet werden, können zeitlich befristet
aus dem Vergütungssystem ausgenommen
werden; unabhängig davon, ob die Leis-
tungen mit den Entgeltkatalogen sachge-
recht vergütet werden, ist bei Palliativsta-
tionen oder -einheiten, die räumlich und or-
ganisatorisch abgegrenzt sind und über min-
destens fünf Betten verfügen, dafür ein
schriftlicher Antrag des Krankenhauses aus-
reichend. Entstehen bei Patientinnen oder
Patienten mit außerordentlichen Untersu-
chungs- und Behandlungsabläufen extrem
hohe Kostenunterdeckungen, die mit dem

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/6586

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

pauschalierten Vergütungssystem nicht
sachgerecht finanziert werden (Kostenaus-
reißer), sind entsprechende Fälle zur Ent-
wicklung geeigneter Vergütungsformen ver-
tieft zu prüfen. Zur Förderung der pallia-
tivmedizinischen Versorgung durch Palli-
ativdienste ist die Kalkulation eines Zu-
satzentgelts zu ermöglichen; im Einver-
nehmen mit der betroffenen medizini-
schen Fachgesellschaft sind die hierfür er-
forderlichen Kriterien bis zum 29. Feb-
ruar 2016 zu entwickeln.

(1a) Soweit allgemeine Krankenhaus-
leistungen nicht oder noch nicht in die Ent-
gelte nach Absatz 1 Satz 1 einbezogen wer-
den können, weil der Finanzierungstatbe-
stand nicht in allen Krankenhäusern vorliegt,
sind bundeseinheitliche Regelungen für Zu-
oder Abschläge zu vereinbaren, insbesondere
für

(1a) Soweit allgemeine Krankenhaus-
leistungen nicht oder noch nicht in die Ent-
gelte nach Absatz 1 Satz 1 einbezogen wer-
den können, weil der Finanzierungstatbe-
stand nicht in allen Krankenhäusern vorliegt,
sind bundeseinheitliche Regelungen für Zu-
oder Abschläge zu vereinbaren, insbeson-
dere für

1. die Notfallversorgung, 1. u n v e r ä n d e r t

2. die besonderen Aufgaben nach § 2 Ab-
satz 2 Satz 2 Nummer 4 des Kranken-
hausentgeltgesetzes,

2. u n v e r ä n d e r t

3. die vom Gemeinsamen Bundesaus-
schuss nach § 136b Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 und Absatz 9 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch festgelegten
Leistungen oder Leistungsbereiche mit
außerordentlich guter oder unzureichen-
der Qualität,

3. u n v e r ä n d e r t

4. die Beteiligung der Krankenhäuser an
Maßnahmen zur Qualitätssicherung auf
der Grundlage der §§ 136 und 136b des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
die Beteiligung ganzer Krankenhäuser
oder wesentlicher Teile der Einrichtun-
gen an einrichtungsübergreifenden Feh-
lermeldesystemen, sofern diese den
Festlegungen des Gemeinsamen Bun-
desausschusses nach § 136a Absatz 3
Satz 3 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch entsprechen,

4. u n v e r ä n d e r t

5. befristete Zuschläge für die Finanzie-
rung von Mehrkosten auf Grund von
Richtlinien oder Beschlüssen des Ge-
meinsamen Bundesausschusses,

5. befristete Zuschläge für die Finanzie-
rung von Mehrkosten auf Grund von
Richtlinien des Gemeinsamen Bundes-
ausschusses,

Drucksache 18/6586 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

6. die Finanzierung der Sicherstellung ei-
ner für die Versorgung der Bevölkerung
notwendigen Vorhaltung von Leistun-
gen,

6. u n v e r ä n d e r t

7. die Aufnahme von Begleitpersonen
nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des
Krankenhausentgeltgesetzes und § 2
Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 der Bundes-
pflegesatzverordnung sowie für

7. u n v e r ä n d e r t

8. den Ausbildungszuschlag nach § 17a
Absatz 6.“

8. u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1 und 3“
durch die Angabe „1, 1a und 3“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: c) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 2 werden die Wörter „bis zum
31. Dezember 2001“ durch das Wort
„die“ und die Wörter „Absatz 1 Satz 4“
durch die Angabe „Absatz 1a“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Bewertungsrelationen werden auf
der Grundlage der Fallkosten einer
sachgerechten und repräsentativen Aus-
wahl von Krankenhäusern kalkuliert.“

cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Auf der Grundlage eines vom DRG-
Institut zu entwickelnden Vorschlags
vereinbaren die Vertragsparteien nach
Absatz 2 Satz 1 bis spätestens zum 31.
Dezember 2016 ein praktikables Kon-
zept für eine repräsentative Kalkulation
nach Satz 3 und deren Weiterentwick-
lung. Als Bestandteil des Konzepts ha-
ben die Vertragsparteien geeignete
Maßnahmen zu seiner Umsetzung zu
vereinbaren; dabei können sie insbeson-
dere bestimmte Krankenhäuser zur Teil-
nahme an der Kalkulation verpflichten
und Maßnahmen ergreifen, um die Lie-
ferung uneingeschränkt verwertbarer
Daten zu gewährleisten und um die
Richtigkeit der übermittelten Daten um-
fassend überprüfen zu können.“

d) Absatz 4 wird aufgehoben. d) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/6586

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

e) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: e) u n v e r ä n d e r t

aa) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die
Angabe „1 und 3“ durch die Angabe „1
bis 3“ ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter „zum
1. Januar 2003 einzuführenden“ gestri-
chen.

f) Absatz 6 wird aufgehoben. f) u n v e r ä n d e r t

g) Absatz 7 wird wie folgt geändert: g) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
„Satz 14 und 15“ durch die Wörter
„Satz 9 und 10“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Kommt eine Vereinbarung nach Ab-
satz 1 Satz 6 oder Absatz 3 Satz 6 nicht
zustande, entscheidet auf Antrag einer
Vertragspartei die Schiedsstelle nach
§ 18a Absatz 6.“

h) Absatz 8 Satz 5 wird aufgehoben. h) u n v e r ä n d e r t

i) Absatz 9 wird aufgehoben. i) u n v e r ä n d e r t

j) In Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe
„Satz 16“ durch die Angabe „Satz 11“ er-
setzt.

j) u n v e r ä n d e r t

8. § 17c wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „bis
zum 31. März 2014“ gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 7 werden die Wörter „bis
zum 31. Dezember 2013“ gestrichen.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Zur Überprüfung der Ergebnisse
der Prüfungen nach § 275 Absatz 1c des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch können die
beteiligten Parteien gemeinsam eine unab-
hängige Schlichtungsperson bestellen. Die
Bestellung der Schlichtungsperson kann für
einzelne oder sämtliche Streitigkeiten erfol-
gen. Gegen die Entscheidung der Schlich-
tungsperson ist der Sozialrechtsweg gegeben.
Eine gerichtliche Überprüfung der Entschei-
dung der Schlichtungsperson findet nur statt,

Drucksache 18/6586 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

wenn geltend gemacht wird, dass die Ent-
scheidung der öffentlichen Ordnung wider-
spricht. Die Kosten der Schlichtungsperson
tragen die am Schlichtungsverfahren betei-
ligten Parteien zu gleichen Teilen.“

d) Absatz 4a wird aufgehoben.

e) Absatz 4b wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „und Ab-
satz 4a Satz 5“ und die Wörter „und der
Schlichtungsausschüsse nach Absatz 4“
gestrichen.

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

9. § 17d wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä n d e r t

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bewertungsrelationen werden auf der
Grundlage der Kosten einer sachgerechten
und repräsentativen Auswahl von psychiatri-
schen und psychosomatischen Einrichtungen
kalkuliert; § 17b Absatz 3 Satz 6 und 7 ist
entsprechend anzuwenden.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden die Wörter „§ 17b
Abs. 1 Satz 4 und 5 für einen Ausbil-
dungszuschlag nach § 17a Absatz 6 und
Regelungen“ durch die Angabe „§ 17b
Absatz 1a“ ersetzt und werden die Wör-
ter „§ 17b Abs. 1 Satz 15 und 16“ durch
die Wörter „§ 17b Absatz 1 Satz 10 und
11“ ersetzt.

bb) In Satz 5 werden die Wörter „§ 17b
Abs. 1 Satz 6 bis 9“ durch die Wörter
„§ 17b Absatz 1a Nummer 6“ ersetzt.

c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1
Satz 7 nicht zustande, entscheidet auf Antrag
einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach
§ 18a Absatz 6.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/6586

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Artikel 2 Artikel 2

Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April
2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel
2b des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S.
2222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April
2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Arti-
kel 2b des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I
S. 2222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu
§ 4 die Wörter „ab dem Jahr 2009“ gestrichen.

1. u n v e r ä n d e r t

2. § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt ge-
fasst:

2. u n v e r ä n d e r t

„3. Krankenhäuser und selbständige, gebiets-
ärztlich geleitete Abteilungen für die Fachge-
biete Psychiatrie und Psychotherapie, Kin-
der- und Jugendpsychiatrie und -psychothe-
rapie sowie Psychosomatische Medizin und
Psychotherapie, soweit im Krankenhausfi-
nanzierungsgesetz oder in der Bundespflege-
satzverordnung nichts Abweichendes be-
stimmt wird.“

3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 2 Nummer 6 werden die Wörter „§ 39
Absatz 1 Satz 4 und 5“ durch die Angabe
„§ 39 Absatz 1a“ ersetzt.

b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Besondere Aufgaben nach Satz 2 Num-
mer 4 setzen deren Ausweisung und Festle-
gung im Krankenhausplan des Landes oder
eine gleichartige Festlegung durch die zu-
ständige Landesbehörde im Einzelfall gegen-
über dem Krankenhaus voraus. Die besonde-
ren Aufgaben umfassen nur Leistungen, die
nicht bereits durch die Fallpauschalen, nach
sonstigen Regelungen dieses Gesetzes oder
nach Regelungen des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch vergütet werden; sie können auch
Leistungen, die nicht zur unmittelbaren stati-
onären Patientenversorgung gehören, umfas-
sen.“

4. § 4 wird wie folgt geändert: 4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „ab
dem Jahr 2009“ gestrichen.

a) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/6586 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe 㤠7
Abs. 1“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1,
nicht die Entgelte für Modellvorhaben nach
§ 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“
ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 2a wird wie folgt geändert: c) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 8 werden die Wörter „2014 und
die Folgejahre“ durch die Angabe
„2014, 2015 und 2016“ ersetzt.

bb) In Satz 10 wird die Angabe „Satz 11“
durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.

d) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b
eingefügt:

d) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b
eingefügt:

„(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 2
ist für mit Fallpauschalen bewertete Leistun-
gen, die im Vergleich zur Vereinbarung für
das laufende Kalenderjahr zusätzlich im Er-
lösbudget berücksichtigt werden, erstmals
für das Jahr 2017, der Fixkostendegressions-
abschlag nach § 10 Absatz 13 anzuwenden.
Ein höherer Abschlag oder eine längere Ab-
schlagsdauer ist von den Vertragsparteien für
zusätzliche Leistungen mit höherer Fixkos-
tendegression oder für Leistungen zu verein-
baren, bei denen bereits in erhöhtem Maße
wirtschaftlich begründete Fallzahlsteigerun-
gen eingetreten sind, soweit es sich nicht um
Leistungen handelt, deren Bewertung nach
§ 9 Absatz 1c abgesenkt oder abgestuft
wurde.

„(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 2
ist für mit Fallpauschalen bewertete Leistun-
gen, die im Vergleich zur Vereinbarung für
das laufende Kalenderjahr zusätzlich im Er-
lösbudget berücksichtigt werden, erstmals
für das Jahr 2017, der Fixkostendegressions-
abschlag nach § 10 Absatz 13 anzuwenden.
Ein höherer Abschlag oder eine längere Ab-
schlagsdauer ist von den Vertragsparteien
für zusätzliche Leistungen mit höherer
Fixkostendegression oder für Leistungen zu
vereinbaren, bei denen bereits in erhöhtem
Maße wirtschaftlich begründete Fallzahl-
steigerungen eingetreten sind, soweit es sich
nicht um Leistungen handelt, deren Bewer-
tung nach § 9 Absatz 1c abgesenkt oder ab-
gestuft wurde.

Zusätzliche Leistungen, die die Anforderun-
gen des Ausnahmenkatalogs nach § 9 Ab-
satz 1 Nummer 6 erfüllen, und zusätzliche
Leistungen, deren Bewertung nach § 9 Ab-
satz 1c abgesenkt oder abgestuft wurde, sind
nicht in die Grundlage zur Bemessung des
Abschlags einzubeziehen.

Der Abschlag gilt

1. nicht bei

a) Transplantationen, Polytrau-
mata, schwer brandverletzten
Patienten und der Versorgung
von Frühgeborenen,

b) Leistungen mit einem Sachkos-
tenanteil von mehr als zwei
Dritteln,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/6586

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

c) zusätzlich bewilligten Versor-
gungsaufträgen, für die bislang
keine Abrechnungsmöglichkeit
bestand,

d) Leistungen von nach § 2 Ab-
satz 2 Satz 4 krankenhauspla-
nerisch ausgewiesenen Zentren
sowie

e) Leistungen, deren Bewertung
nach § 9 Absatz 1c abgesenkt
oder abgestuft wurde,

2. hälftig für Leistungen, die in dem
Katalog nicht mengenanfälliger Leis-
tungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 6
aufgeführt sind.

Abweichend von Satz 1 ist für Leistungen, die
durch eine Verlagerung von Leistungen zwischen
Krankenhäusern begründet sind, die nicht zu einem An-
stieg der Summe der effektiven Bewertungsrelationen
im Einzugsgebiet des Krankenhauses führt, der Fixkos-
tendegressionsabschlag nach § 10 Absatz 13 in halber
Höhe anzuwenden; diese Leistungsverlagerungen zwi-
schen Krankenhäusern sind vom Krankenhaus auf der
Grundlage von Informationen, die den Beteiligten nach
§ 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsge-
setzes im Einzugsgebiet des Krankenhauses vorliegen,
glaubhaft darzulegen. Der Vergütungsabschlag ist
durch einen einheitlichen Abschlag auf alle mit dem
Landesbasisfallwert vergüteten Leistungen des Kran-
kenhauses umzusetzen. Für die Ermittlung des Ab-
schlags sind neben den nach Satz 1 zusätzlich verein-
barten Leistungen auch die gegenüber Vorjahren, die
nach dem Jahr 2016 liegen, eingetretenen Veränderun-
gen der abgerechneten Entgelte nach § 7 Absatz 1 Satz
1 Nummer 1 einzubeziehen, soweit dies unter Berück-
sichtigung der maßgeblichen Abschlagsdauer erforder-
lich ist. Sofern für zusätzlich im Erlösbudget berück-
sichtigte Leistungen für die Jahre 2015 oder 2016 nach
Absatz 2a Satz 8 noch ein Mehrleistungsabschlag in
den Jahren 2017 und 2018 zu erheben ist, ist das maß-
gebliche Abschlagsvolumen erhöhend bei der Ermitt-
lung des Fixkostendegressionsabschlags zu berücksich-
tigen und durch den einheitlichen Abschlag nach Satz 5
umzusetzen. Für die Umsetzung des Fixkostendegres-
sionsabschlags sind darüber hinaus die Vorgaben, die
die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9 Absatz
1 Nummer 6 vereinbaren, anzuwenden.“

Abweichend von Satz 1 ist für Leistungen,
die durch eine Verlagerung von Leistungen
zwischen Krankenhäusern begründet sind,
die nicht zu einem Anstieg der Summe der
effektiven Bewertungsrelationen im Ein-
zugsgebiet des Krankenhauses führt, der
Fixkostendegressionsabschlag nach § 10
Absatz 13 in halber Höhe anzuwenden;
diese Leistungsverlagerungen zwischen
Krankenhäusern sind vom Krankenhaus auf
der Grundlage von Informationen, die den
Beteiligten nach § 18 Absatz 1 Satz 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes im Ein-
zugsgebiet des Krankenhauses vorliegen,
glaubhaft darzulegen. Der Vergütungsab-
schlag ist durch einen einheitlichen Ab-
schlag auf alle mit dem Landesbasisfallwert
vergüteten Leistungen des Krankenhauses
umzusetzen. Ein während der maßgebli-
chen Abschlagsdauer vereinbarter Rück-
gang der mit Fallpauschalen bewerteten
Leistungen ist bei der Ermittlung der
Grundlage der Bemessung des Abschlags
mindernd zu berücksichtigen. Sofern für
zusätzlich im Erlösbudget berücksichtigte
Leistungen für die Jahre 2015 oder 2016
nach Absatz 2a Satz 8 noch ein Mehrleis-
tungsabschlag in den Jahren 2017 und 2018
zu erheben ist, ist das maßgebliche Ab-
schlagsvolumen erhöhend bei der Ermitt-
lung des Fixkostendegressionsabschlags zu
berücksichtigen und durch den einheitlichen
Abschlag nach Satz 5 umzusetzen. Für die
Umsetzung des Fixkostendegressionsab-
schlags sind darüber hinaus die Vorgaben,

Drucksache 18/6586 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

die die Vertragsparteien auf Bundesebene
nach § 9 Absatz 1 Nummer 6 vereinbaren,
anzuwenden.“

e) In Absatz 3 Satz 7 werden die Wörter „§ 7
Satz 1 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 7
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5“ ersetzt.

e) u n v e r ä n d e r t

e1) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort „einreisen,“ werden
die Wörter „sowie Leistungen für
Empfänger von Gesundheitsleistun-
gen nach dem Asylbewerberleis-
tungsgesetz“ eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Das Verlangen kann für im Jahr
2015 zusätzlich erbrachte Leistun-
gen für Empfänger von Gesundheits-
leistungen nach dem Asylbewerber-
leistungsgesetz, die in einem nachfol-
genden Vereinbarungszeitraum zu
Mehrerlösausgleichen führen, nach-
träglich geäußert werden.“

f) In Absatz 6 wird die Angabe 㤠17b Abs. 1
Satz 4“ durch die Wörter „§ 17b Absatz 1a
Nummer 1“ ersetzt.

f) u n v e r ä n d e r t

g) Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben. g) u n v e r ä n d e r t

h) Die bisherigen Absätze 10 und 11 werden die
Absätze 8 und 9.

h) u n v e r ä n d e r t

i) Der neue Absatz 8 wird wie folgt geändert: i) Der neue Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kran-
kenpflegegesetz“ die Wörter „in der un-
mittelbaren Patientenversorgung auf
bettenführenden Stationen mit Aus-
nahme von Intensivstationen“ eingefügt
und wird die Angabe „2009 bis 2011“
durch die Angabe „2016 bis 2018“ er-
setzt.

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort
„Krankenpflegegesetz“ die Wörter „in
der unmittelbaren Patientenversorgung
auf bettenführenden Stationen“ einge-
fügt und wird die Angabe „2009 bis
2011“ durch die Angabe „2016 bis
2018“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „0,48“ durch
die Angabe „0,15“ ersetzt.

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) In Satz 3 wird die Angabe „0,96“ durch
die Angabe „0,3“ ersetzt.

cc) u n v e r ä n d e r t

dd) In Satz 5 werden nach dem Wort „Pfle-
gepersonal“ die Wörter „in der unmittel-
baren Patientenversorgung auf betten-
führenden Stationen mit Ausnahme von

dd) In Satz 5 werden nach dem Wort „Pfle-
gepersonal“ die Wörter „in der unmit-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/6586

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Intensivstationen“ eingefügt und wird
die Angabe „30. Juni 2008“ durch die
Angabe „1. Januar 2015“ ersetzt.

telbaren Patientenversorgung auf bet-
tenführenden Stationen“ eingefügt und
wird die Angabe „30. Juni 2008“ durch
die Angabe „1. Januar 2015“ ersetzt.

ee) Satz 6 wird aufgehoben. ee) u n v e r ä n d e r t

ff) In dem bisherigen Satz 8 wird das
Komma nach dem Wort „Neueinstel-
lungen“ durch das Wort „und“ ersetzt
und werden die Wörter „und Arbeitsor-
ganisationsmaßnahmen“ gestrichen.

ff) u n v e r ä n d e r t

gg) Der bisherige Satz 10 wird aufgehoben. gg) u n v e r ä n d e r t

hh) Der bisherige Satz 11 wird wie folgt ge-
fasst:

hh) u n v e r ä n d e r t

„Soweit die mit dem zusätzlichen Be-
trag finanzierten Neueinstellungen oder
Aufstockungen vorhandener Teilzeit-
stellen in der unmittelbaren Patienten-
versorgung auf bettenführenden Statio-
nen nicht umgesetzt werden, ist der da-
rauf entfallende Anteil der Finanzierung
zurückzuzahlen; für eine entsprechende
Prüfung hat das Krankenhaus den ande-
ren Vertragsparteien eine Bestätigung
des Jahresabschlussprüfers vorzulegen,
einmalig über die Stellenbesetzung zum
1. Januar 2015 in der Pflege insgesamt
und in dem nach Satz 1 geförderten
Pflegebereich, über die auf Grund dieser
Förderung im jeweiligen Förderjahr zu-
sätzlich beschäftigten Pflegekräfte, dif-
ferenziert in Voll- und Teilzeitkräfte,
und über die im jeweiligen Förderjahr in
der Pflege insgesamt und in dem nach
Satz 1 geförderten Pflegebereich zum
31. Dezember festgestellte jahresdurch-
schnittliche Stellenbesetzung sowie
über die zweckentsprechende Verwen-
dung der Mittel.“

ii) In dem bisherigen Satz 13 wird die An-
gabe „Satz 12“ durch die Angabe
„Satz 10“ ersetzt.

ii) u n v e r ä n d e r t

jj) Der bisherige Satz 14 wird wie folgt ge-
fasst:

jj) u n v e r ä n d e r t

„Dazu, wie die zusätzlichen Finanzmit-
tel des Pflegestellen-Förderprogramms
dem Krankenhausbereich zur Förde-

Drucksache 18/6586 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

rung der Pflege in der unmittelbaren Pa-
tientenversorgung dauerhaft zur Verfü-
gung gestellt werden, erarbeitet bis spä-
testens zum 31. Dezember 2017 eine
beim Bundesministerium für Gesund-
heit einzurichtende Expertenkommis-
sion Vorschläge.“

j) Im neuen Absatz 9 Satz 5 werden die Wörter
„Absatz 10 Satz 4 und 8 bis 13“ durch die
Wörter „Absatz 8 Satz 4 und 7 bis 11“ er-
setzt.

j) Der neue Absatz 9 wird wie folgt geän-
dert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Num-
mer 1 wird die Angabe
„2016“ durch die Angabe
„2019“ ersetzt und werden
nach den Wörtern „finanzi-
ell gefördert“ ein Komma
und die Wörter „soweit
Satz 2 nicht Abweichendes
bestimmt,“ eingefügt.

bbb) In dem Satzteil nach Num-
mer 3 werden die Wörter
„Weiterbildungen nach
Nummer 2 Buchstabe a und
b und Satz 2 werden über
das Jahr 2016 hinaus geför-
dert, wenn sie spätestens im
Jahr 2016 beginnen, Bera-
tungsleistungen nach Num-
mer 3 werden bis einschließ-
lich zum Jahr 2020 geför-
dert“ durch die Wörter
„Fort- und Weiterbildungen
nach Nummer 2 Buchstabe a
bis c werden über das Jahr
2019 hinaus gefördert, wenn
sie spätestens im Jahr 2019
beginnen, Beratungsleistun-
gen nach Nummer 3 werden
bis einschließlich zum Jahr
2023 gefördert“ ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:

„Abweichend von Satz 1 werden

1. unabhängig von den dort ge-
nannten Voraussetzungen in

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/6586

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

den Jahren 2016 bis 2019 außer-
dem finanziell gefördert

a) die in diesen Jahren begon-
nene Weiterbildung zur
Fachärztin oder zum Fach-
arzt für Innere Medizin
und Infektiologie sowie Zu-
satz-Weiterbildung Infek-
tiologie für Fachärztinnen
und Fachärzte durch einen
pauschalen Zuschuss in
Höhe von 30 000 Euro,

b) bei vertraglich vereinbar-
ten externen Beratungsleis-
tungen durch Fachärztin-
nen und Fachärzte für In-
nere Medizin und Infektio-
logie oder mit abgeschlos-
sener Zusatz-Weiterbil-
dung Infektiologie pau-
schal in Höhe von 400 Euro
je Beratungstag,

2. Personalmaßnahmen nach
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d
sowie Fort- und Weiterbildun-
gen nach Satz 1 Nummer 2
Buchstabe e lediglich bis zum
Jahr 2016 gefördert.“

cc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter
„Sätzen 1 und 2“ durch die Wörter
„Sätzen 1 bis 3“ ersetzt.

dd) Im neuen Satz 5 wird die Angabe
„Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“
ersetzt.

ee) Im neuen Satz 6 werden die Wörter
„Absatz 10 Satz 4 und 8 bis 13“
durch die Wörter „Absatz 8 Satz 4
und 7 bis 11“ ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert: 5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 17b
Abs. 1 Satz 4 und 5 des Krankenhausfinan-
zierungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 17b
Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsge-
setzes“ ersetzt.

a) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/6586 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: b) u n v e r ä n d e r t

„(2) Zur Sicherstellung einer für die
Versorgung der Bevölkerung notwendigen
Vorhaltung von Leistungen, die auf Grund
des geringen Versorgungsbedarfs mit den auf
Bundesebene vereinbarten Fallpauschalen
und Zusatzentgelten nicht kostendeckend fi-
nanzierbar ist, vereinbaren die Vertragspar-
teien nach § 11 bei Erfüllung der Vorgaben
nach den Sätzen 2, 4 und 5 sowie der Vorga-
ben des Gemeinsamen Bundesausschusses
nach § 136c Absatz 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch Sicherstellungszuschläge
nach § 17b Absatz 1a Nummer 6 des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes. Die Landes-
regierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ergänzende oder abwei-
chende Vorgaben zu erlassen, insbesondere
um regionalen Besonderheiten bei der Vor-
haltung der für die Versorgung notwendigen
Leistungseinheiten Rechnung zu tragen; da-
bei sind die Interessen anderer Krankenhäu-
ser zu berücksichtigen. Die Landesregierun-
gen können diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf oberste Landesbehör-
den übertragen. Voraussetzung für die Ver-
einbarung eines Sicherstellungszuschlags ist
zudem, dass das Krankenhaus für das Kalen-
derjahr vor der Vereinbarung ein Defizit in
der Bilanz ausweist. Die zuständige Landes-
behörde prüft auf Antrag einer Vertragspartei
nach § 11, ob die Vorgaben für die Vereinba-
rung eines Sicherstellungszuschlags nach
Satz 1 erfüllt sind, und entscheidet, ob ein Si-
cherstellungszuschlag zu vereinbaren ist; sie
hat dabei auch zu prüfen, ob die Leistung
durch ein anderes geeignetes Krankenhaus,
das diese Leistungsart bereits erbringt, ohne
Zuschlag erbracht werden kann. Im Fall einer
Krankenhausfusion erfolgt bei Krankenhäu-
sern mit unterschiedlichen Betriebsstätten
die Prüfung der Weitergewährung eines Si-
cherstellungszuschlags durch die zuständige
Landesbehörde betriebsstättenbezogen, so-
fern folgende Kriterien erfüllt sind:

1. die Betriebsstätte ist im Krankenhaus-
plan als gesonderter Standort ausgewie-
sen,

2. an diesem gesonderten Standort werden
mindestens drei im Krankenhausplan

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/6586

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

ausgewiesene, organisatorisch selbstän-
dig bettenführende Fachgebiete betrie-
ben und

3. das negative wirtschaftliche Ergebnis
der Betriebsstätte ist aus der Bilanz des
Krankenhauses eindeutig ersichtlich
und wird von einem Jahresabschluss-
prüfer im Auftrag der Krankenkassen
bestätigt;

der Sicherstellungszuschlag kann in diesem
Fall für bis zu drei Jahre weiter vereinbart
werden. Klagen gegen das Ergebnis der Prü-
fung nach den Sätzen 5 oder 6 haben keine
aufschiebende Wirkung. Für Krankenhäuser,
für die bereits vor dem 1. Januar 2016 Sicher-
stellungszuschläge vereinbart wurden, sollen
die Zuschläge übergangsweise bis zum 31.
Dezember 2017 unter Anwendung der bishe-
rigen Voraussetzungen vereinbart werden.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: c) u n v e r ä n d e r t

„(3) Die Vertragsparteien nach § 11 ver-
einbaren die Zuschläge für besondere Aufga-
ben nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 auf
der Grundlage der Vereinbarung nach § 9
Absatz 1a Nummer 2. Für Krankenhäuser,
für die bereits vor dem 1. Januar 2016 Zu-
schläge nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4
vereinbart wurden, sollen die Zuschläge
übergangsweise bis zum 31. Dezember 2017
unter Anwendung der bisherigen Vorausset-
zungen vereinbart werden.“

d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze
3a bis 3c eingefügt:

d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Ab-
sätze 3a bis 3c eingefügt:

„(3a) Die Vertragsparteien nach § 11
vereinbaren unter Berücksichtigung begrün-
deter Besonderheiten im Krankenhaus für
Leistungen oder Leistungsbereiche mit au-
ßerordentlich guter oder unzureichender
Qualität auf der Grundlage der Bewertungs-
kriterien und Auswertungsergebnisse nach
§ 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Ab-
satz 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
und auf der Grundlage der Vereinbarung
nach § 9 Absatz 1a Nummer 4 einen Quali-
tätszu- oder -abschlag. Qualitätszu- oder -ab-
schläge sind bezogen auf die betreffenden
Leistungen oder Leistungsbereiche jeweils

„(3a) Die Vertragsparteien nach § 11
vereinbaren unter Berücksichtigung begrün-
deter Besonderheiten im Krankenhaus für
Leistungen oder Leistungsbereiche mit au-
ßerordentlich guter oder unzureichender
Qualität auf der Grundlage der Bewertungs-
kriterien und Auswertungsergebnisse nach
§ 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Ab-
satz 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
und auf der Grundlage der Vereinbarung
nach § 9 Absatz 1a Nummer 4 einen Quali-
tätszu- oder -abschlag. Qualitätszu- oder -
abschläge sind bezogen auf die betreffenden
Leistungen oder Leistungsbereiche jeweils

Drucksache 18/6586 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

für Aufnahmen ab dem ersten Tag des Folge-
monats der Vereinbarung anzuwenden. Sie
sind für Aufnahmen bis zum letzten Tag des
Monats anzuwenden, in dem die Vertragspar-
teien nach Satz 1 feststellen, dass die Voraus-
setzungen für die weitere Erhebung von Qua-
litätszu- oder -abschlägen nicht mehr vorlie-
gen. Sofern die Vertragsparteien nach Satz 1
unzureichende Qualität feststellen, hat die
Vereinbarung auch zu beinhalten, dass die
Qualitätsmängel innerhalb eines Jahres ab
dem Vereinbarungszeitpunkt zu beseitigen
sind; in dieser Zeit sind keine Qualitätsab-
schläge zu erheben. Werden die Qualitäts-
mängel nicht innerhalb eines Jahres beseitigt,
ist der vereinbarte Qualitätsabschlag zu erhe-
ben, sofern die Vertragsparteien feststellen,
dass die Voraussetzungen für die Erhebung
weiterhin vorliegen; dabei ist der Qualitäts-
abschlag für die Dauer von zwölf Kalender-
monaten in doppelter Höhe zu erheben.

für Aufnahmen ab dem ersten Tag des Fol-
gemonats der Vereinbarung anzuwenden.
Sie sind für Aufnahmen bis zum letzten Tag
des Monats anzuwenden, in dem die Ver-
tragsparteien nach Satz 1 feststellen, dass
die Voraussetzungen für die weitere Erhe-
bung von Qualitätszu- oder -abschlägen
nicht mehr vorliegen. Sofern die Vertrags-
parteien nach Satz 1 unzureichende Qualität
feststellen, hat die Vereinbarung auch zu be-
inhalten, dass die Qualitätsmängel innerhalb
eines Jahres ab dem Vereinbarungszeitpunkt
zu beseitigen sind; in dieser Zeit sind keine
Qualitätsabschläge zu erheben. Werden die
Qualitätsmängel nicht innerhalb eines Jahres
beseitigt, ist der vereinbarte Qualitätsab-
schlag zu erheben, sofern die Vertragspar-
teien feststellen, dass die Voraussetzungen
für die Erhebung weiterhin vorliegen; dabei
ist der Qualitätsabschlag für die Dauer von
zwölf Kalendermonaten in doppelter Höhe
zu erheben. Die zeitliche Begrenzung für
die Erhebung von Qualitätsabschlägen
nach § 8 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 auf
höchstens drei Jahre ist zu beachten.

(3b) Für klinische Sektionen ist bei Er-
füllung der Anforderungen nach § 9 Ab-
satz 1a Nummer 3 ein Zuschlag je voll- und
teilstationären Fall zu vereinbaren; hierbei ist
Absatz 1 Satz 3 anzuwenden.

(3b) Für klinische Sektionen ist bei Er-
füllung der Anforderungen nach § 9 Ab-
satz 1a Nummer 3 ein Zuschlag je voll- und
teilstationären Fall zu vereinbaren; hierbei
ist Absatz 1 Satz 3 anzuwenden.

(3c) Bis zu einer Berücksichtigung bei
der Kalkulation der Fallpauschalen und Zu-
satzentgelte vereinbaren die Vertragsparteien
nach § 11 unter Berücksichtigung der Vorga-
ben nach § 9 Absatz 1a Nummer 1 befristete
Zuschläge für die Finanzierung von Mehr-
kosten auf Grund von Richtlinien oder Be-
schlüssen des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses. Die Vereinbarung von Zuschlägen
ist für Krankenhäuser, die die zusätzlichen
Anforderungen des Gemeinsamen Bundes-
ausschusses nicht erfüllen, insoweit zulässig,
als der Gemeinsame Bundesausschuss keine
entsprechenden zeitlichen und inhaltlichen
Einschränkungen vorgegeben hat. Zuschläge
sind auch für Mehrkosten zu vereinbaren,
wenn diese dem Krankenhaus ab dem …
[einsetzen: Datum der 2./3. Lesung des Ge-
setzes] auf Grund von Maßnahmen zur Erfül-
lung der zum 1. Januar 2014 in Kraft getrete-

(3c) Bis zu einer Berücksichtigung bei
der Kalkulation der Fallpauschalen und Zu-
satzentgelte vereinbaren die Vertragspar-
teien nach § 11 unter Berücksichtigung der
Vorgaben nach § 9 Absatz 1a Nummer 1 be-
fristete Zuschläge für die Finanzierung von
Mehrkosten, die durch Mindestanforde-
rungen an die Struktur- oder Prozessqua-
lität in Richtlinien des Gemeinsamen Bun-
desausschusses zur Qualitätssicherung
nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 in
Verbindung mit § 136 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch entstehen. Die Vereinbarung von
Zuschlägen ist für Krankenhäuser, die die
zusätzlichen Anforderungen des Gemeinsa-
men Bundesausschusses nicht erfüllen, inso-
weit zulässig, als der Gemeinsame Bundes-
ausschuss keine entsprechenden zeitlichen
und inhaltlichen Einschränkungen vorgege-
ben hat. Zuschläge sind auch für Mehrkosten

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/6586

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

nen zusätzlichen Anforderungen der Quali-
tätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifge-
borene des Gemeinsamen Bundesausschus-
ses entstehen und die Maßnahmen nach dem
1. Januar 2014 vorgenommen wurden.“

zu vereinbaren, wenn diese dem Kranken-
haus ab dem … [einsetzen: Datum der 2./3.
Lesung des Gesetzes] auf Grund von Maß-
nahmen zur Erfüllung der zum 1. Januar
2014 in Kraft getretenen zusätzlichen Anfor-
derungen der Qualitätssicherungs-Richtlinie
Früh- und Reifgeborene des Gemeinsamen
Bundesausschusses entstehen und die Maß-
nahmen nach dem 1. Januar 2014 vorge-
nommen wurden.“

e) Absatz 6 wird aufgehoben. e) u n v e r ä n d e r t

6. § 6 wird wie folgt geändert: 6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe 㤠17b
Abs. 1 Satz 15“ durch die Wörter „§ 17b Ab-
satz 1 Satz 10“ ersetzt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „erst-
mals für das Kalenderjahr 2005“ gestrichen.

b) u n v e r ä n d e r t

c) In Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 wird die An-
gabe „§ 137“ durch die Wörter „den §§ 136
und 136b“ ersetzt.

c) u n v e r ä n d e r t

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden die Wörter „§ 9 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 5a oder Satz 2“
durch die Wörter „§ 9 Absatz 1b Satz 1“
ersetzt.

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Satz 5 wird aufgehoben. bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

㤠18 Absatz 3 der Bundespflege-
satzverordnung ist entsprechend mit
der Maßgabe an-zuwenden, dass die
vereinbarte Erlössumme um ein
Drittel der nach § 9 Absatz 1 Num-
mer 7 vereinbarten Erhöhungsrate
für Tariferhöhungen erhöhend zu
berichtigen ist.“

7. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t

a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Zu- und Abschläge nach § 17b Ab-
satz 1a des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes und nach diesem Gesetz,“.

b) Nummer 7 wird aufgehoben.

c) Nummer 8 wird Nummer 7.

Drucksache 18/6586 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

8. § 8 wird wie folgt geändert: 8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt ge-
fasst:

a) u n v e r ä n d e r t

„2. Zu- und Abschläge nach § 17b Ab-
satz 1a des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes und nach diesem Gesetz,“.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe „§ 137 Abs. 1 Satz 2“ wird
durch die Wörter „§ 137 Absatz 1 oder
Absatz 2“ ersetzt.

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Folgender Satz wird angefügt: bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Unterschreitet ein Krankenhaus die
Vorgaben für Mindestmengen nach
§ 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dür-
fen für die jeweiligen Leistungen keine
Entgelte berechnet werden, soweit keine
Ausnahmetatbestände nach § 136b Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 5
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
geltend gemacht werden können oder
nach § 136b Absatz 4 des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch keine berechtigte
mengenmäßige Erwartung nachgewie-
sen wurde, dass die Mindestmenge er-
reicht wird.“

„Entgelte dürfen für eine Leistung
nicht berechnet werden, wenn

1. ein Krankenhaus die Vorgaben
für Mindestmengen nach § 136b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Fünften Buches Sozialgesetz-
buch nicht erfüllt, soweit keine
Ausnahmetatbestände nach
§ 136b Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 oder Absatz 5 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch gel-
tend gemacht werden können
oder keine berechtigte mengen-
mäßige Erwartung nach § 136b
Absatz 4 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch nachgewiesen
wird,

2. für diese Leistung in höchstens
drei aufeinander folgenden Jah-
ren gemäß § 5 Absatz 3a Quali-
tätsabschläge erhoben wurden

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/6586

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

und der Qualitätsmangel fort-
besteht.“

c) Absatz 10 wird wie folgt geändert: c) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „1.
Januar 2014“ die Wörter „bis zum
31. Dezember 2016“ eingefügt.

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) In Satz 2 wird die Angabe „für 2013“
gestrichen.

bb) Satz 4 wird aufgehoben. cc) u n v e r ä n d e r t

9. § 9 wird wie folgt geändert: 9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
bis 1c ersetzt:

a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze
1 bis 1c ersetzt:

„(1) Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen und der Verband der Privaten
Krankenversicherung gemeinsam vereinba-
ren mit der Deutschen Krankenhausgesell-
schaft (Vertragsparteien auf Bundesebene)
mit Wirkung für die Vertragsparteien nach
§ 11 insbesondere

„(1) Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen und der Verband der Priva-
ten Krankenversicherung gemeinsam ver-
einbaren mit der Deutschen Krankenhausge-
sellschaft (Vertragsparteien auf Bundes-
ebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien
nach § 11 insbesondere

1. einen Fallpauschalen-Katalog nach
§ 17b Absatz 1 Satz 4 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes einschließ-
lich der Bewertungsrelationen sowie
Regelungen zu Verlegungsfällen und
zur Grenzverweildauer und der in Ab-
hängigkeit von diesen zusätzlich zu zah-
lenden Entgelte oder vorzunehmenden
Abschläge (effektive Bewertungsrelati-
onen),

1. u n v e r ä n d e r t

2. einen Katalog ergänzender Zusatzent-
gelte nach § 17b Absatz 1 Satz 7 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes ein-
schließlich der Vergütungshöhe,

2. u n v e r ä n d e r t

3. die Abrechnungsbestimmungen für die
Entgelte nach den Nummern 1 und 2 so-
wie die Regelungen über Zu- und Ab-
schläge,

3. u n v e r ä n d e r t

4. Empfehlungen für die Kalkulation und
die Vergütung neuer Untersuchungs-
und Behandlungsmethoden, für die
nach § 6 gesonderte Entgelte vereinbart
werden können,

4. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/6586 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

5. den einheitlichen Aufbau der Datens-
ätze und das Verfahren für die Über-
mittlung der Daten nach § 11 Absatz 4
Satz 1,

5. u n v e r ä n d e r t

6. erstmals bis zum 30. September 2016 ei-
nen eng begrenzten Katalog von unver-
zichtbaren Ausnahmen, die nicht dem
Abschlag nach § 10 Absatz 13 unterlie-
gen, sowie nähere Einzelheiten zur Um-
setzung des Abschlags, insbesondere
zur Definition des Einzugsgebiets eines
Krankenhauses und zu einem geminder-
ten Abschlag im Fall von Leistungsver-
lagerungen.

6. erstmals bis zum 31. Juli 2016 einen
Katalog nicht mengenanfälliger
Krankenhausleistungen, die nur dem
hälftigen Abschlag unterliegen, sowie
nähere Einzelheiten zur Umsetzung des
Abschlags, insbesondere zur Definition
des Einzugsgebiets eines Krankenhau-
ses und zu einem geminderten Ab-
schlag im Fall von Leistungsverlage-
rungen,

7. die Erhöhungsrate für Tariferhö-
hungen nach § 10 Absatz 5 Satz 4 so-
wie den Zeitpunkt der erstmaligen
Abrechnung der anteiligen Erhö-
hungsrate.

(1a) Die Vertragsparteien auf Bundes-
ebene vereinbaren auf der Grundlage von
Absatz 1 Nummer 3

(1a) Die Vertragsparteien auf Bundes-
ebene vereinbaren auf der Grundlage von
Absatz 1 Nummer 3

1. Vorgaben, insbesondere zur Dauer, für
befristete Zuschläge für die Finanzie-
rung von Mehrkosten auf Grund von
Richtlinien oder Beschlüssen des Ge-
meinsamen Bundesausschusses;

1. Vorgaben, insbesondere zur Dauer, für
befristete Zuschläge für die Finanzie-
rung von Mehrkosten auf Grund von
Richtlinien des Gemeinsamen Bundes-
ausschusses;

2. bis zum 31. März 2016 das Nähere zur
Konkretisierung der besonderen Aufga-
ben nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Num-
mer 4; diese können sich insbesondere
ergeben aus

2. u n v e r ä n d e r t

a) einer überörtlichen und kranken-
hausübergreifenden Aufgaben-
wahrnehmung,

b) der Erforderlichkeit von besonde-
ren Vorhaltungen eines Kranken-
hauses, insbesondere in Zentren
für Seltene Erkrankungen, oder

c) der Notwendigkeit der Konzentra-
tion der Versorgung an einzelnen
Standorten wegen außergewöhnli-
cher technischer und personeller
Voraussetzungen;

dabei haben sie sicherzustellen, dass es
sich nicht um Aufgaben handelt, die be-
reits durch die Entgelte nach Absatz 1

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/6586

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Nummer 1 und 2, nach sonstigen Rege-
lungen dieses Gesetzes oder nach Rege-
lungen des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch vergütet werden; § 17b Ab-
satz 1 Satz 10 des Krankenhausfinan-
zierungsgesetzes bleibt unberührt;

3. bis zum 31. Dezember 2016 Anforde-
rungen an die Durchführung klinischer
Sektionen zur Qualitätssicherung; ins-
besondere legen sie bezogen auf die An-
zahl stationärer Todesfälle eine zur
Qualitätssicherung erforderliche Sekti-
onsrate und Kriterien für die Auswahl
der zu obduzierenden Todesfälle fest,
bestimmen die Höhe der Durchschnitts-
kosten einer Sektion und machen Vor-
gaben für die Berechnung des Zu-
schlags; als Grundlage für die Festle-
gung der Höhe der Durchschnittskosten
einer Sektion ist das DRG-Institut mit
der Kalkulation und deren regelmäßiger
Anpassung zu beauftragen; für die Fi-
nanzierung gilt § 17b Absatz 5 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes ent-
sprechend;

3. u n v e r ä n d e r t

4. bis zum 30. Juni 2018 die Höhe und die
nähere Ausgestaltung von Qualitätszu-
und -abschlägen für außerordentlich
gute und unzureichende Qualität von
Leistungen oder Leistungsbereichen auf
der Grundlage der Vorgaben des Ge-
meinsamen Bundesausschusses nach
§ 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und
Absatz 9 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch;

4. u n v e r ä n d e r t

5. bis zum 30. Juni 2017 die Höhe und die
nähere Ausgestaltung der Zu- und Ab-
schläge für eine Teilnahme oder Nicht-
teilnahme von Krankenhäusern an der
Notfallversorgung, wobei bei der Er-
mittlung der Höhe der Zu- und Ab-
schläge eine Unterstützung durch das
DRG-Institut vorzusehen ist; die Zu-
und Abschläge müssen sich auf das Stu-
fensystem zu den Mindestvoraussetzun-
gen für eine Teilnahme an der Notfall-
versorgung beziehen, das gemäß § 136c
Absatz 4 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch vom Gemeinsamen Bundes-
ausschuss zu entwickeln ist.

5. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/6586 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

(1b) Die Vertragsparteien auf Bundes-
ebene vereinbaren mit Wirkung für die Ver-
tragsparteien auf Landesebene bis zum 31.
Oktober jeden Jahres den Veränderungswert
nach Maßgabe des § 10 Absatz 6 Satz 2 oder
Satz 3 für die Begrenzung der Entwicklung
des Basisfallwerts nach § 10 Absatz 4, wobei
bereits anderweitig finanzierte Kostensteige-
rungen zu berücksichtigen sind, soweit
dadurch die Veränderungsrate nach § 71 Ab-
satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
nicht unterschritten wird; im Fall des § 10
Absatz 6 Satz 3 ist die Veränderungsrate
nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozi-
algesetzbuch unter Berücksichtigung der Ge-
währleistung der notwendigen medizinischen
Versorgung und von Personal- und Sachkos-
tensteigerungen um bis zu ein Drittel dieser
Differenz zu erhöhen. Die Vertragsparteien
auf Bundesebene können Empfehlungen an
die Vertragsparteien auf Landesebene zur
Vereinbarung der Basisfallwerte und der zu
berücksichtigenden Tatbestände, insbeson-
dere zur Ausschöpfung von Wirtschaftlich-
keitsreserven nach § 10 Absatz 3 Satz 1
Nummer 3, abgeben und geben vor, welche
Tatbestände, die bei der Weiterentwicklung
der Bewertungsrelationen nicht umgesetzt
werden können und deshalb nach § 10 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 bei der
Vereinbarung des Basisfallwerts umzusetzen
sind, in welcher Höhe zu berücksichtigen
oder auszugleichen sind.

(1b) Die Vertragsparteien auf Bundes-
ebene vereinbaren mit Wirkung für die Ver-
tragsparteien auf Landesebene bis zum 31.
Oktober jeden Jahres den Veränderungswert
nach Maßgabe des § 10 Absatz 6 Satz 2 oder
Satz 3 für die Begrenzung der Entwicklung
des Basisfallwerts nach § 10 Absatz 4, wo-
bei bereits anderweitig finanzierte Kosten-
steigerungen zu berücksichtigen sind, soweit
dadurch die Veränderungsrate nach § 71 Ab-
satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
nicht unterschritten wird; im Fall des § 10
Absatz 6 Satz 3 ist die Veränderungsrate
nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch unter Berücksichtigung der
Gewährleistung der notwendigen medizini-
schen Versorgung und von Personal- und
Sachkostensteigerungen um bis zu ein Drit-
tel dieser Differenz zu erhöhen. Die Ver-
tragsparteien auf Bundesebene können Emp-
fehlungen an die Vertragsparteien auf Lan-
desebene zur Vereinbarung der Basisfall-
werte und der zu berücksichtigenden Tatbe-
stände, insbesondere zur Ausschöpfung von
Wirtschaftlichkeitsreserven nach § 10 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 3, abgeben und geben
vor, welche Tatbestände, die bei der Weiter-
entwicklung der Bewertungsrelationen nicht
umgesetzt werden können und deshalb nach
§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2
bei der Vereinbarung des Basisfallwerts um-
zusetzen sind, in welcher Höhe zu berück-
sichtigen oder auszugleichen sind.

(1c) Zur Umsetzung von § 17b Absatz 1
Satz 5 zweiter Halbsatz des Krankenhausfi-
nanzierungsgesetzes haben die Vertragspar-
teien auf Bundesebene bis zum 31. Mai 2016
bei Leistungen, bei denen es Anhaltspunkte
für im erhöhten Maße wirtschaftlich begrün-
dete Fallzahlsteigerungen gibt, eine gezielte
Absenkung oder Abstufung der Bewertung
der Leistungen vorzugeben, die bei der Kal-
kulation des Vergütungssystems für das fol-
gende Kalenderjahr zu berücksichtigen ist.“

(1c) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 1 wird die Angabe „bis 3“ durch
die Angabe „und 2“ ersetzt und werden
die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 5a“ durch die Wörter „Absatz 1b
Satz 1“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/6586

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Kommt eine Vereinbarung nach Ab-
satz 1a Nummer 5 nicht zustande, kann
auch das Bundesministerium für Ge-
sundheit die Schiedsstelle anrufen.
Kommt eine Vereinbarung nach Ab-
satz 1c nicht fristgerecht zustande, ent-
scheidet die Schiedsstelle abweichend
von Satz 1 ohne Antrag einer Vertrags-
partei innerhalb von sechs Wochen.“

10. § 10 wird wie folgt geändert: 10. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe
„B2“ durch die Angabe „B1“ ersetzt und
wird das Semikolon und werden die Wörter
„als Grundlage für die Vereinbarung für das
Jahr 2009 ist die Summe der effektiven Be-
wertungsrelationen 2008 mit dem Landesba-
sisfallwert 2008 zu bewerten“ gestrichen.

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 4 wird aufgehoben. aaa) u n v e r ä n d e r t

bbb) In Nummer 5 werden die Wör-
ter 㤠9 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 5a überschreiten“ durch
die Wörter „§ 9 Absatz 1b
Satz 1 überschreiten und die
Ausgaben nicht bereits absen-
kend in Nummer 6 berücksich-
tigt werden“ ersetzt und wer-
den nach dem Wort „Ausbil-
dungskosten“ die Wörter „und
die Erlöse für Palliativstatio-
nen oder -einheiten, die die
Vergütung ihrer Leistungen als
besondere Einrichtung verein-
baren,“ eingefügt.

bbb) Nummer 5 wird aufgehoben.

ccc) Nummer 6 wird wie folgt ge-
fasst:

ccc) u n v e r ä n d e r t

„6. absenkend die Summe der
Zuschläge nach § 7 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 4,
soweit die Leistungen bis-
lang durch den Basisfall-
wert finanziert worden
sind oder die Zuschläge

Drucksache 18/6586 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

auf ergänzenden oder ab-
weichenden Vorgaben des
Landes nach § 5 Absatz 2
Satz 2 beruhen; dabei wer-
den die Zuschläge nach
§ 4 Absatz 8 und 9 und § 5
Absatz 3, 3a, 3b und 3c
nicht einbezogen,“.

ddd) Folgende Nummer 7 wird an-
gefügt:

ddd) u n v e r ä n d e r t

„7. erhöhend die Summe der
Abschläge für die Nicht-
teilnahme an der Notfall-
versorgung und die befris-
teten Zuschläge nach § 5
Absatz 3c, soweit diese
nicht mehr krankenhaus-
individuell erhoben wer-
den und nicht durch Zu-
satzentgelte vergütet wer-
den.“

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: bb) Satz 2 wird aufgehoben.

„Bei der Anwendung von Satz 1 Num-
mer 3 sind bei der Berücksichtigung von
Wirtschaftlichkeitsreserven insbeson-
dere die Produktivitätsentwicklung, die
Ergebnisse von Fehlbelegungsprüfun-
gen und die Möglichkeiten zu Leistungs-
verlagerungen, zum Beispiel in die am-
bulante Versorgung, einzubeziehen, so-
weit sie nicht bereits anderweitig im
Vergütungssystem berücksichtigt wer-
den; hierbei bleiben die zusätzlichen Fi-
nanzmittel nach § 4 Absatz 8 und 9 un-
berücksichtigt.“

entfällt

cc) Satz 4 wird aufgehoben. cc) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: c) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 9 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 5a“ durch die
Wörter „§ 9 Absatz 1b Satz 1“ ersetzt.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Soweit eine Überschreitung des Verän-
derungswerts durch die erhöhende Be-
rücksichtigung von befristeten Zuschlä-
gen nach § 5 Absatz 3c im Rahmen von
Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 begründet

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/6586

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

ist, ist abweichend von Satz 1 ein höhe-
rer Basisfallwert zu vereinbaren.“

c1) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Bei der Vereinbarung des Basis-
fallwerts sind erstmals für das Jahr 2016
nach Maßgabe der folgenden Sätze Tarif-
erhöhungen für Löhne und Gehälter über
den Veränderungswert nach Absatz 4
Satz 1 hinaus zu berücksichtigen; eine Er-
höhung wirkt als Basiserhöhung auch für
die Folgejahre. Bezogen auf die Personal-
kosten werden 50 Prozent des Unterschie-
des zwischen dem Veränderungswert und
der Tarifrate, die sich aus den durch-
schnittlichen Auswirkungen der tarifver-
traglich vereinbarten Erhöhungen der
Vergütungstarifverträge und vereinbar-
ter Einmalzahlungen errechnet, nach
Maßgabe des Satzes 5 berücksichtigt.
Maßstäbe für die Ermittlung der Tarif-
rate nach Satz 2 sind für den nichtärztli-
chen Personalbereich einerseits und den
ärztlichen Personalbereich andererseits
jeweils diejenige tarifvertragliche Verein-
barung, die in dem jeweiligen Bereich für
die meisten Beschäftigten maßgeblich ist.
Die Vertragsparteien auf Bundesebene
nach § 9 verein-baren in Höhe des Unter-
schieds zwischen beiden Raten eine Erhö-
hungsrate. Der zu vereinbarende Basis-
fallwert ist unter Berücksichtigung des
Zeitpunkts der erstmaligen Abrechnung
von den Vertragsparteien auf Landes-
ebene um ein Drittel dieser Erhöhungs-
rate (anteilige Erhöhungsrate) zu erhö-
hen. Sofern der Basisfallwert für das Ver-
einbarungsjahr bereits vereinbart oder
festgesetzt wurde, ist der Differenzbetrag,
der durch die Anwendung der anteiligen
Erhöhungsrate auf den Landesbasisfall-
wert entsteht, durch eine ab dem Zeit-
punkt nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 erfol-
gende unterjährige Erhöhung des Zu-
schlags nach § 8 Absatz 10 zu berücksich-
tigen; dabei ist der für das restliche Ka-
lenderjahr anzuwendende Differenzbe-
trag infolge der unterjährigen Berück-
sichtigung entsprechend zu erhöhen. Im
Falle von Satz 6 ist die anteilige Erhö-

Drucksache 18/6586 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

hungsrate nach Satz 5 bei der Vereinba-
rung des Basisfallwerts für das Folgejahr
erhöhend zu berücksichtigen.“

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 bis 4 werden durch folgen-
den Satz ersetzt:

aa) Die Sätze 1 bis 4 werden durch folgen-
den Satz ersetzt:

„Das Statistische Bundesamt hat jähr-
lich einen Orientierungswert, der die
Kostenstrukturen und
-entwicklungen der Krankenhäuser bes-
ser als die Veränderungsrate berück-
sichtigt, zu ermitteln und spätestens bis
zum 30. September jeden Jahres zu ver-
öffentlichen.“

„Das Statistische Bundesamt hat jähr-
lich einen Orientierungswert, der die
tatsächlichen Kostenentwicklungen
der Krankenhäuser wiedergibt, zu er-
mitteln und spätestens bis zum 30. Sep-
tember jeden Jahres zu veröffentli-
chen.“

bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „§ 9
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a“ durch die
Wörter „§ 9 Absatz 1b Satz 1“ ersetzt.

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) Folgender Satz wird angefügt: cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Für die Zeit ab dem Jahr 2018 ist die
Anwendung des vollen Orientierungs-
werts zu prüfen.“

„Für die Zeit ab dem Jahr 2018 ist die
Anwendung des vollen Orientierungs-
werts als Veränderungswert sowie
die anteilige Finanzierung von Tarif-
steigerungen, die den Veränderungs-
wert übersteigen, zu prüfen.“

e) Absatz 8 wird wie folgt geändert: e) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 1 wird die Angabe „-1,25“ durch
die Angabe „-1,02“ ersetzt.

bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt ge-
fasst:

„Jeweils zum 1. Januar der Jahre 2016
bis 2021 werden die Basisfallwerte
oberhalb des einheitlichen Basisfall-
wertkorridors in sechs gleichen Schrit-
ten in Richtung auf den oberen Grenz-
wert des einheitlichen Basisfallwertkor-
ridors angeglichen. Der für die Anglei-
chung jeweils maßgebliche Anglei-
chungsbetrag wird ermittelt, indem der
nach den Absätzen 1 bis 7, 11 und 12
verhandelte Basisfallwert ohne Ausglei-
che von dem oberen Grenzwert des ein-
heitlichen Basisfallwertkorridors abge-
zogen wird, wenn der Basisfallwert hö-
her ist, und von diesem Zwischenergeb-
nis

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/6586

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

1. 16,67 Prozent im Jahr 2016,

2. 20,00 Prozent im Jahr 2017,

3. 25,00 Prozent im Jahr 2018,

4. 33,34 Prozent im Jahr 2019,

5. 50,00 Prozent im Jahr 2020,

6. 100 Prozent im Jahr 2021

errechnet werden.“

cc) In Satz 4 werden die Wörter „die Jahre
2010 und 2012“ durch die Wörter „das
Jahr 2017“ ersetzt und wird die Angabe
„Nr. 1 oder Nr. 2“ und werden die Wör-
ter „des Absatzes 11 Satz 2 oder“ gestri-
chen.

dd) Satz 5 wird aufgehoben.

ee) Nach dem neuen Satz 6 wird folgender
Satz eingefügt:

„Basisfallwerte unterhalb des einheitli-
chen Basisfallwertkorridors nach Satz 1
werden ab dem 1. Januar 2016 jeweils
an den unteren Grenzwert angeglichen;
die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 6
vorzunehmende absenkende Berück-
sichtigung von Zuschlägen für die Teil-
nahme an der Notfallversorgung und Si-
cherstellungszuschlägen, die auf ergän-
zenden oder abweichenden Vorgaben
des Landes beruhen, bleibt hiervon un-
berührt.“

ff) Satz 8 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach den Wörtern „nach
Satz 3“ werden die Wörter
„oder Satz 7“ eingefügt.

bbb) Vor dem Punkt am Ende wird
ein Semikolon und werden die
Wörter „Fehlschätzungen nach
Absatz 1 Satz 3 sind nur inso-
weit umzusetzen, als dies der
vollen Erreichung des jeweili-
gen Grenzwerts nicht entgegen-
steht“ eingefügt.

e1) In Absatz 9 Satz 5 werden die Wörter „im
Jahr 2013“ gestrichen und nach den Wör-
tern „Absatz 5 Satz 5 zu erhöhen“ ein
Komma und die Wörter „sofern diese

Drucksache 18/6586 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

noch nicht im Basisfallwert berücksich-
tigt ist,“ eingefügt.

f) Absatz 10 wird wie folgt geändert: f) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 1 wird die Angabe „6“ durch die
Angabe „7“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Abweichend von Satz 4 setzt ab dem 1.
Januar 2020 die Schiedsstelle den Ba-
sisfallwert ohne Antrag einer Vertrags-
partei innerhalb der Frist gemäß § 13
Absatz 2 fest, wenn eine Vereinbarung
bis zum 30. November nicht zustande
kommt.“

g) In Absatz 12 wird nach dem Wort „Neuein-
stellung“ ein Komma und werden die Wörter
„die interne Besetzung neu geschaffener
Stellen“ eingefügt und werden die Wörter
„§ 4 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1“ durch die
Wörter „§ 4 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1“ er-
setzt.

g) In Absatz 12 wird die Angabe „2017“
durch die Angabe „2020“ ersetzt, nach
dem Wort „Neueinstellung“ ein Komma und
die Wörter „die interne Besetzung neu ge-
schaffener Stellen“ eingefügt und werden
die Wörter „Jahr 2016 nach § 4 Absatz 11
Satz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „Jahr
2019 nach § 4 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1“
ersetzt sowie nach dem Wort „einzurech-
nen“ ein Semikolon und die Wörter „zu-
sätzlich sind dabei die Finanzierungsbe-
träge der von den Krankenhäusern im
Land insgesamt im Jahr 2016 für die För-
derung von hygienebeauftragten Ärztin-
nen und Ärzten abgerechneten Zuschläge
einzurechnen“ eingefügt.

h) Absatz 13 wird wie folgt gefasst: h) Absatz 13 wird wie folgt gefasst:

„(13) Die Vertragsparteien vereinbaren
bis zum 30. September jeden Jahres, erstmals
bis zum 30. September 2016, einen von den
Vertragsparteien nach § 11 für die Vereinba-
rung zusätzlicher Leistungen anzuwenden-
den Abschlag in Höhe des für zusätzliche
Leistungen geschätzten durchschnittlichen
Anteils der fixen Kosten an den Fallpauscha-
len (Fixkostendegressionsabschlag), wobei
der Abschlag jeweils für fünf Jahre erhoben
wird. Die Abschlagshöhe ist so zu vereinba-
ren, dass gegenüber der bei der Verhandlung
des Landesbasisfallwerts für das Jahr 2015
vereinbarten absenkenden Berücksichtigung
der fixen Kosten zusätzlicher Leistungen
keine Mehrausgaben bei der Anwendung der
Abschläge durch die Vertragsparteien nach

„(13) Die Vertragsparteien vereinbaren
bis zum 30. September jeden Jahres, erst-
mals bis zum 30. September 2016, einen von
den Vertragsparteien nach § 11 für die Ver-
einbarung zusätzlicher Leistungen anzuwen-
denden Abschlag in Höhe des für zusätzliche
Leistungen geschätzten durchschnittlichen
Anteils der fixen Kosten an den Fallpauscha-
len (Fixkostendegressionsabschlag), wobei
der Abschlag jeweils für drei Jahre erhoben
wird. Die Abschlagshöhe ist so zu vereinba-
ren, dass gegenüber der bei der Verhandlung
des Landesbasisfallwerts für das Jahr 2015
vereinbarten absenkenden Berücksichtigung
der fixen Kosten zusätzlicher Leistungen
keine Mehrausgaben bei der Anwendung der
Abschläge durch die Vertragsparteien nach

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/6586

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

§ 11 entstehen; Ausnahmen nach § 9 Ab-
satz 1 Nummer 6 bleiben hiervon unberührt.“

§ 11 entstehen; Ausnahmen nach § 4 Ab-
satz 2b Satz 3 Nummer 1 bleiben hiervon
unberührt.“

11. § 11 wird wie folgt geändert: 11. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„(§ 8 Abs. 1 Satz 3 und 4)“ die Wörter „und
der Einhaltung der Vorgaben des Mindest-
mengenkatalogs nach § 136b Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch“ eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „B2“
durch die Angabe „B1“ ersetzt.

12. In § 15 Absatz 1 Satz 4 wird das Semikolon und
werden die Wörter „abweichend hiervon ist für
den Jahresbeginn 2009 der geltende krankenhaus-
individuelle Basisfallwert abzurechnen“ gestri-
chen.

12. u n v e r ä n d e r t

13. § 21 wird wie folgt geändert: 13. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden die
Wörter „§ 17b Abs. 1 Satz 4 und 9“
durch die Wörter „§ 17b Absatz 1a“ er-
setzt und werden die Wörter „ein-
schließlich der Angabe, ob eine Teil-
nahme an der stationären Notfallversor-
gung erfolgt,“ gestrichen.

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) In Nummer 2 Buchstabe d werden die
Wörter „des Wohnorts des Patienten“
durch die Wörter „und der Wohnort des
Patienten, in den Stadtstaaten der Stadt-
bezirk,“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 Buchstabe d werden die
Wörter „des Wohnorts des Patienten“
durch die Wörter „und der Wohnort des
Patienten, in den Stadtstaaten der
Stadtteil,“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 3 werden nach dem
Wort „Krankenhausplanung“ die Wör-
ter „sowie zusätzlich nach Absatz 2
Nummer 2 Buchstabe h für Zwecke der
Investitionsförderung, sofern das Land
hierfür Investitionspauschalen nach
§ 10 des Krankenhausfinanzierungsge-
setzes verwendet oder dies beabsich-
tigt,“ eingefügt.

aa) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/6586 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

bb) Satz 4 wird aufgehoben. bb) u n v e r ä n d e r t

cc) Im neuen Satz 4 wird die Angabe
„Satz 6“ durch die Angabe „Satz 5“ und
das Wort „Bundesministerium“ durch
die Wörter „Bundesministerium für Ge-
sundheit“ ersetzt.

cc) u n v e r ä n d e r t

dd) Im neuen Satz 5 wird das Wort „Bun-
desministerium“ durch die Wörter
„Bundesministerium für Gesundheit“
ersetzt.

dd) u n v e r ä n d e r t

ee) Im neuen Satz 7 werden im Satzteil vor
dem Semikolon nach dem Wort „Post-
leitzahl“ die Wörter „und den Wohnort,
in den Stadtstaaten den Stadtbezirk,“
eingefügt und werden im Satzteil nach
dem Semikolon nach dem Wort „Post-
leitzahl“ ein Komma und die Wörter
„Wohnort, in den Stadtstaaten Stadtbe-
zirk,“ eingefügt.

ee) Im neuen Satz 7 werden im Satzteil vor
dem Semikolon nach dem Wort „Post-
leitzahl“ die Wörter „und den Wohnort,
in den Stadtstaaten den Stadtteil,“ ein-
gefügt und werden im Satzteil nach
dem Semikolon nach dem Wort „Post-
leitzahl“ ein Komma und die Wörter
„Wohnort, in den Stadtstaaten Stadt-
teil,“ eingefügt.

ff) Der neue Satz 8 wird wie folgt ge-
fasst:

„Dem Bundeskartellamt sind auf
Anforderung für ausgewählte Kran-
kenhäuser Daten nach Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe a und d und
Nummer 2 Buchstabe b, d, e, g und h
zur Fusionskontrolle nach dem Ge-
setz gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen zur Verfügung zu stellen, so-
weit die Krankenhäuser von einem
jeweils zu benennenden Fusionskon-
trollverfahren betroffen sind.“

d) Absatz 3a wird wie folgt gefasst: d) u n v e r ä n d e r t

„(3a) Das Institut nach § 137a des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch oder eine an-
dere vom Gemeinsamen Bundesausschuss
nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch beauftragte Stelle kann ausgewählte
Leistungsdaten nach Absatz 2 Nummer 2
Buchstabe a bis f anfordern, soweit diese
nach Art und Umfang notwendig und geeig-
net sind, um Maßnahmen der Qualitätssiche-
rung nach § 137a Absatz 3 des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch durchführen zu kön-
nen. Das Institut oder eine andere nach Satz 1
beauftragte Stelle kann entsprechende Daten

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/6586

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

auch für Zwecke der einrichtungsübergrei-
fenden Qualitätssicherung auf Landesebene
anfordern und diese an die jeweils zuständige
Institution auf Landesebene weitergeben. Die
DRG-Datenstelle übermittelt die Daten, so-
weit die Notwendigkeit nach Satz 1 vom
Institut oder einer anderen nach Satz 1 beauf-
tragten Stelle glaubhaft dargelegt wurde. Ab-
satz 3 Satz 9 gilt entsprechend.“

14. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: 14. u n v e r ä n d e r t

a) In der Übersicht wird Abschnitt B wie folgt
gefasst:

„B Budgetermittlung

B1 Erlösbudget nach § 4 KHEntgG“.

b) Abschnitt B wird wie folgt geändert:

aa) Formblatt B1 wird aufgehoben.

bb) Formblatt B2 wird Formblatt B1 und die
Überschrift wie folgt gefasst:

„B1 Erlösbudget nach § 4 KHEntgG“.

Artikel 3 Artikel 3

Weitere Änderung des Krankenhausentgeltge-
setzes

Weitere Änderung des Krankenhausentgeltge-
setzes

§ 7 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgeset-
zes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das
zuletzt durch Artikel 2 geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April
2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Arti-
kel 2 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird das
Wort „Versorgungszuschlag“ durch das Wort
„Pflegezuschlag“ ersetzt.

2. § 8 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

„(10) Zur Förderung der pflegerischen
Versorgung ist bei Patientinnen oder Patien-
ten, die zur vollstationären Behandlung in das
Krankenhaus aufgenommen werden, für Auf-
nahmen ab dem 1. Januar 2017 ein Pflegezu-
schlag abzurechnen und gesondert in der
Rechnung auszuweisen. Die Höhe des Pflege-
zuschlags ist zu ermitteln, indem die jährliche
Fördersumme für das Krankenhaus durch die
vollstationäre Fallzahl geteilt wird, die für den
Vereinbarungszeitraum des Erlösbudgets und

Drucksache 18/6586 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

der Erlössumme vereinbart oder festgesetzt
wurde. Die jährliche Fördersumme für das
Krankenhaus ist von den Vertragsparteien
nach § 11 zu ermitteln, indem der Anteil der
Personalkosten des Krankenhauses für das
Pflegepersonal an den Personalkosten für das
Pflegepersonal aller allgemeinen Kranken-
häuser errechnet wird und dieser kranken-
hausindividuelle Anteil auf die jährlich bun-
desweit zur Verfügung stehende Förder-
summe von 500 Millionen Euro bezogen wird.
Grundlage für die Personalkosten für das Pfle-
gepersonal aller allgemeinen Krankenhäuser
sind jeweils die vom Statistischen Bundesamt
in der Fachserie 12 Reihe 6.3 ausgewiesenen
entsprechenden Kosten für das Jahr, das zwei
Jahre vor dem Jahr liegt, in dem der Pflegezu-
schlag für das Folgejahr zu vereinbaren ist;
Grundlage für die Personalkosten für Pflege-
personal des einzelnen Krankenhauses sind die
Kosten, die für dasselbe Jahr vom Kranken-
haus an das Statistische Landesamt übermit-
telt wurden und die Eingang in die Statistik ge-
funden haben. Der nach Satz 2 zu berechnende
Pflegezuschlag ist im Falle von § 10 Absatz 5
Satz 6 unter Berücksichtigung der durch-
schnittlichen Fallschwere des Kranken-hauses
zu erhöhen. § 5 Absatz 4 Satz 5, § 11 Absatz 4
Satz 3 und 4 sowie § 15 Absatz 2 gelten ent-
sprechend.“

1. In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch ei-
nen Punkt ersetzt.

1. entfällt

2. Nummer 7 wird aufgehoben. 2. entfällt

Artikel 4 Artikel 4

Weitere Änderung des Krankenhausentgeltge-
setzes

u n v e r ä n d e r t

§ 10 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. Ap-
ril 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Ar-
tikel 3 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird die Angabe „31. Juli“ durch
die Angabe „28. Februar“ ersetzt.

b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/6586

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

„Das Berechnungsergebnis des DRG-Insti-
tuts ist den Vertragsparteien auf Bundes-
ebene spätestens bis zum 15. März jeden Jah-
res vorzulegen; die Vertragsparteien auf
Bundesebene vereinbaren das Berechnungs-
ergebnis als einheitlichen Basisfallwert und
davon ausgehend den einheitlichen Basisfall-
wertkorridor bis zum 31. März jeden Jahres.“

2. Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

„(11) Liegt der vereinbarte oder festgesetzte
Basisfallwert nach Absatz 10 außerhalb des ein-
heitlichen Basisfallwertkorridors nach Absatz 9
Satz 5, ermitteln die Vertragsparteien auf Landes-
ebene unter Beachtung des Vorzeichens die Diffe-
renz zwischen der maßgeblichen Korridorgrenze
nach Absatz 8 Satz 2 oder Satz 7 und dem Basis-
fallwert. Sie vereinbaren bis zum 30. April jeden
Jahres einen Betrag zum Ausgleich der Differenz
innerhalb des laufenden Jahres. Dieser Betrag ist
von den Krankenhäusern unter Beachtung des
Vorzeichens zusätzlich zu dem Basisfallwert ab-
zurechnen; § 15 Absatz 3 ist entsprechend anzu-
wenden. Als Ausgangsgrundlage für die Verein-
barung des Basisfallwerts des Folgejahres ist der
vereinbarte oder festgesetzte Basisfallwert des
laufenden Jahres von den Vertragsparteien unter
Beachtung des Vorzeichens um die Differenz nach
Satz 1 zu verändern.“

Artikel 5 Artikel 5

Änderung der Bundespflegesatzverordnung Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Arti-
kel 16b des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S.
1133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Arti-
kel 16b des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I
S. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) In der Angabe zu § 3 wird die Angabe
„2016“ durch die Angabe „2018“ ersetzt.

b) In der Angabe zu § 4 wird die Angabe „2017
bis 2021“ durch die Angabe „2019 bis 2023“
ersetzt.

2. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kran-
kenhäuser vergütet, die nach § 17b Abs. 1 Satz 1

2. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/6586 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

zweiter Halbsatz des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes“ durch die Wörter „Krankenhäuser und
selbständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilun-
gen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psycho-
therapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psy-
chotherapie sowie Psychosomatische Medizin und
Psychotherapie vergütet, die“ ersetzt.

3. In § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 werden die Wör-
ter „§ 39 Absatz 1 Satz 4“ durch die Angabe „§ 39
Absatz 1a“ ersetzt.

3. u n v e r ä n d e r t

3a. § 3 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „einrei-
sen,“ die Wörter „sowie Leistungen für
Empfänger von Gesundheitsleistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“
eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Das Verlangen kann für im Jahr 2015
zusätzlich erbrachte Leistungen für Emp-
fänger von Gesundheitsleistungen nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz, die in
einem nachfolgenden Vereinbarungszeit-
raum zu Mehrerlösausgleichen führen,
nachträglich geäußert werden.“

3b. § 4 Absatz 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „einrei-
sen,“ die Wörter „sowie Leistungen für
Empfänger von Gesundheitsleistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“
eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Das Verlangen kann für im Jahr 2015
zusätzlich erbrachte Leistungen für Emp-
fänger von Gesundheitsleistungen nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz, die in
einem nachfolgenden Vereinbarungszeit-
raum zu Mehrerlösausgleichen führen,
nachträglich geäußert werden.“

4. Dem § 5 werden die folgenden Absätze 3 und 4
angefügt:

4. Dem § 5 werden die folgenden Absätze 3 und 4
angefügt:

„(3) Für die Vereinbarung von Qualitätszu-
und -abschlägen auf der Grundlage der Vorgaben
des Gemeinsamen Bundesausschusses nach
§ 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 9
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind § 5 Ab-
satz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes und § 9

(3) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/6586

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Absatz 1a Nummer 4 des Krankenhausentgeltge-
setzes entsprechend anzuwenden.

(4) Für die Vereinbarung von befristeten Zu-
schlägen für die Finanzierung von Mehrkosten auf
Grund von Richtlinien oder Beschlüssen des Ge-
meinsamen Bundesausschusses ist § 5 Absatz 3c
des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend an-
zuwenden.“

(4) Für die Vereinbarung von befristeten Zu-
schlägen für die Finanzierung von Mehrkosten
auf Grund von Richtlinien des Gemeinsamen
Bundesausschusses ist § 5 Absatz 3c des Kran-
kenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwen-
den.“

5. In § 8 Absatz 4 werden die Wörter „§ 137 Ab-
satz 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 137 Absatz 1
oder Absatz 2“ ersetzt.

5. u n v e r ä n d e r t

6. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t

a) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Abschlä-
gen“ ein Semikolon und werden die Wörter
㤠9 Absatz 1a Nummer 1, 2, 4 und 5 des
Krankenhausentgeltgesetzes gilt entspre-
chend“ eingefügt.

b) In Nummer 5 wird nach dem Wort „Jahres“
das Komma und werden die Wörter „erstmals
für das Jahr 2013,“ gestrichen und werden die
Wörter „§ 10 Absatz 6 Satz 5 oder 6“ durch
die Wörter „§ 10 Absatz 6 Satz 2 oder
Satz 3“ und die Wörter „§ 10 Absatz 6
Satz 6“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 6
Satz 3“ ersetzt.

c) Satz 2 wird aufgehoben.

7. § 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t

a) In Nummer 5 wird das Komma am Ende
durch die Wörter „dabei werden Sicherstel-
lungszuschläge, soweit sie nicht auf ergän-
zenden oder abweichenden Vorgaben des
Landes nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Kran-
kenhausentgeltgesetzes beruhen, befristete
Zuschläge nach § 5 Absatz 4, Zuschläge für
besondere Aufgaben von Einrichtungen und
Zuschläge nach § 5 Absatz 3 für außeror-
dentlich gute Qualität von Leistungen oder
Leistungsbereichen nicht einbezogen;“ er-
setzt.

b) In Nummer 6 werden nach dem Komma am
Ende die Wörter „und die Summe der zeitlich
befristeten Zuschläge nach § 5 Absatz 4, so-
weit diese nicht mehr krankenhausindividu-
ell erhoben werden und nicht durch Zusatz-
entgelte vergütet werden; dabei werden Ab-
schläge nach § 5 Absatz 3 für unzureichende

Drucksache 18/6586 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Qualität von Leistungen oder Leistungsberei-
chen nicht einbezogen,“ eingefügt.

8. In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Zu-
und Abschläge nach § 5“ durch die Wörter „kran-
kenhausindividuell ermittelten Zu- und Ab-
schläge“ ersetzt.

8. u n v e r ä n d e r t

9. In § 18 Absatz 2 wird die Angabe „§ 6 Absatz 4“
durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 4 Nummer 4
oder Absatz 4“ ersetzt.

9. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 wird das Wort
„und“ durch ein Komma er-
setzt.

bbb) In Nummer 3 wird der
Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.

ccc) Folgende Nummer 4 wird
angefügt:

„4. § 3 Absatz 4 Satz 1
auf Leistungen für
Empfänger von Ge-
sundheitsleistungen
nach dem Asylbe-
werberleistungsge-
setz entsprechend
anzuwenden ist, wo-
bei das Verlangen
für im Jahr 2015 zu-
sätzlich erbrachte
Leistungen für Emp-
fänger von Gesund-
heitsleistungen nach
dem Asylbewerber-
leistungsgesetz, die
in einem nachfolgen-
den Vereinbarungs-
zeitraum zu Mehrer-
lösausgleichen füh-
ren, nachträglich ge-
äußert werden
kann.“

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Bei Vereinbarung einer Erhö-
hungsrate für Tariferhöhungen nach § 9

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/6586

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Absatz 1 Nummer 7 des Kranken-
hausentgeltgesetzes ist sowohl für Kran-
kenhäuser, die in den Jahren 2013, 2014,
2015 oder 2016 nach § 3 Absatz 1 Satz 2
das Vergütungssystem nach § 17d des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes ein-
führen, wie auch für Krankenhäuser, die
das Vergütungssystem nicht einführen,
das von den Vertragsparteien vereinbarte
Budget um 40 Prozent der nach § 9 Ab-
satz 1 Nummer 7 des Krankenhausent-
geltgesetzes vereinbarten Erhöhungsrate
für Tariferhöhungen erhöhend zu berich-
tigen, wobei der Berichtigungsbetrag
über das Budget des nächst möglichen
Pflegesatzzeitraums abzuwickeln ist; § 3
Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz ist zu be-
achten."

Artikel 6 Artikel 6

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20.
Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. April 2015
(BGBl. I S. 583) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. April 2015
(BGBl. I S. 583) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

0. Nach § 37 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a
eingefügt:

„(1a) Versicherte erhalten an geeigneten
Orten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wegen
schwerer Krankheit oder wegen akuter Ver-
schlimmerung einer Krankheit, insbesondere
nach einem Krankenhausaufenthalt, nach ei-
ner ambulanten Operation oder nach einer
ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit
keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften
Buches vorliegt, die erforderliche Grundpflege
und hauswirtschaftliche Versorgung. Absatz 1
Satz 4 und 5 gilt entsprechend.“

0a. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze
angefügt:

„Darüber hinaus erhalten Versicherte
auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die
Weiterführung des Haushalts wegen

Drucksache 18/6586 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

schwerer Krankheit oder wegen akuter
Verschlimmerung einer Krankheit, insbe-
sondere nach einem Krankenhausaufent-
halt, nach einer ambulanten Operation
oder nach einer ambulanten Kranken-
hausbehandlung, nicht möglich ist, längs-
tens jedoch für die Dauer von vier Wo-
chen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt,
das bei Beginn der Haushaltshilfe das
zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet
hat oder das behindert und auf Hilfe an-
gewiesen ist, verlängert sich der An-
spruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wo-
chen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „soll" durch
das Wort „kann" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 2"
durch die Wörter „Satz 2 bis 4" er-
setzt.

0b. Nach § 39b wird folgender § 39c eingefügt:

㤠39c

Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftig-
keit

Reichen Leistungen der häuslichen Kran-
kenpflege nach § 37 Absatz 1a bei schwerer
Krankheit oder wegen akuter Verschlimme-
rung einer Krankheit, insbesondere nach ei-
nem Krankenhausaufenthalt, nach einer am-
bulanten Operation oder nach einer ambulan-
ten Krankenhausbehandlung, nicht aus, er-
bringt die Krankenkasse die erforderliche
Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elften
Buches für eine Übergangszeit, wenn keine
Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches
festgestellt ist. Im Hinblick auf die Leistungs-
dauer und die Leistungshöhe gilt § 42 Absatz 2
Satz 1 und 2 des Elften Buches entsprechend.
Die Leistung kann in zugelassenen Einrichtun-
gen nach dem Elften Buch oder in anderen ge-
eigneten Einrichtungen erbracht werden. Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt
über das Bundesministerium für Gesundheit
dem Deutschen Bundestag bis Ende des Jahres
2018 einen Bericht vor, in dem die Erfahrun-
gen mit der Einführung eines Anspruchs auf

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/6586

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Leistungen nach dieser Vorschrift wiedergege-
ben werden."

1. In § 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Absatz 8
Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 137 Absatz 1
Nummer 1“ durch die Wörter „§ 136 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.

1. u n v e r ä n d e r t

1a. In § 75 Absatz 1b Satz 2 werden nach dem
Wort „sicherstellen“ ein Semikolon und die
Wörter „hierzu sollen sie entweder Notdienst-
praxen in oder an Krankenhäusern einrichten
oder Notfallambulanzen der Krankenhäuser
unmittelbar in den Notdienst einbinden“ ein-
gefügt.

2. In § 81 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter
„und § 137 Abs. 1 und 4“ durch die Wörter „§ 136
Absatz 1 und § 136a Absatz 4“ ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. In § 87 Absatz 2a Satz 7 werden die Wörter
„§ 136 Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter
„§ 135b Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.

3. § 87 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 6 werden die Wörter „§ 136
Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter
„§ 135b Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.

bb) Die folgenden Sätze werden ange-
fügt:

„Der Bewertungsausschuss nach Ab-
satz 5a hat bis spätestens zum 31. De-
zember 2016 die Regelungen für die
Versorgung im Notfall und im Not-
dienst im einheitlichen Bewertungs-
maßstab für ärztliche Leistungen
nach dem Schweregrad der Fälle zu
differenzieren. Zwei Jahre nach In-
krafttreten dieser Regelungen hat
der Bewertungsausschuss nach Ab-
satz 5a die Entwicklung der Leistun-
gen zu evaluieren und hierüber dem
Bundesministerium für Gesundheit
zu berichten; Absatz 3a gilt entspre-
chend.“

b) Dem Absatz 5a werden die folgenden
Sätze angefügt:

„Für den erweiterten Bewertungsaus-
schuss nach Satz 1 ist darüber hinaus je-
weils ein weiteres unparteiisches Mitglied
von der Deutschen Krankenhausgesell-
schaft und vom Spitzenverband Bund der

Drucksache 18/6586 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Krankenkassen zu benennen. Die Benen-
nung soll bis spätestens zum 31. März
2016 erfolgen. Bis zur Benennung gilt die
Besetzung in der bis zum 31. Dezember
2015 geltenden Fassung fort. “

4. Dem § 87a Absatz 5 wird folgender Satz ange-
fügt:

4. Dem § 87a Absatz 5 wird folgender Satz ange-
fügt:

„In den Vorgaben zur Ermittlung der Aufsatz-
werte nach Absatz 4 Satz 1 sind auch Vorgaben zu
beschließen, die die Aufsatzwerte einmalig und
basiswirksam jeweils in dem Umfang erhöhen, der
dem jeweiligen Betrag der Honorarerhöhung
durch die Senkung des Investitionskostenab-
schlags nach § 120 Absatz 3 Satz 2 entspricht.“

„In den Vorgaben zur Ermittlung der Aufsatz-
werte nach Absatz 4 Satz 1 sind auch Vorgaben
zu beschließen, die die Aufsatzwerte einmalig
und basiswirksam jeweils in dem Umfang erhö-
hen, der dem jeweiligen Betrag der Honorarerhö-
hung durch die Aufhebung des Investitionskos-
tenabschlags nach § 120 Absatz 3 Satz 2 in der
bis einschließlich 31. Dezember 2015 geltenden
Fassung entspricht.“

4a. Nach § 87b Absatz 1 Satz 2 wird folgender
Satz eingefügt:

„Die Vergütung der Leistungen im Notfall und
im Notdienst erfolgt aus einem vor der Tren-
nung für die Versorgungsbereiche gebildeten
eigenen Honorarvolumen mit der Maßgabe,
dass für diese Leistungen im Verteilungsmaß-
stab keine Maßnahmen zur Begrenzung oder
Minderung des Honorars angewandt werden
dürfen.“

4b. In § 90a Absatz 1 Satz 2 werden nach dem
Wort „abgeben“ ein Semikolon und die Wör-
ter „hierzu gehören auch Empfehlungen zu ei-
ner sektorenübergreifenden Notfallversor-
gung“ eingefügt.

5. § 91 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 137
Abs. 3 Satz 7“ durch die Wörter „§ 136b Ab-
satz 2 Satz 2“ ersetzt.

b) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 137b“ durch
die Angabe „§ 136d“ ersetzt.

6. In § 92 Absatz 7f Satz 1 werden die Wörter „§ 137
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1a“ durch die
Wörter „§ 136 Absatz 1 in Verbindung mit § 136a
Absatz 1 Satz 1 bis 3“ ersetzt.

6. § 92 Absatz 7f wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe 㤠137 Ab-
satz 3“ durch die Wörter „den §§ 136b
und 136c“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 137 Ab-
satz 1 in Verbindung mit Absatz 1a“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/6586

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

durch die Wörter „§ 136 Absatz 1 in Ver-
bindung mit § 136a Absatz 1 Satz 1 bis 3“
ersetzt.

7. In § 92a Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 221
Absatz 2 Satz 3“ durch die Angabe „§ 221 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.

7. u n v e r ä n d e r t

8. § 109 wird wie folgt geändert: 8. § 109 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „bedarfsge-
rechten,“ durch die Wörter „qualitativ hoch-
wertigen, patienten- und bedarfsgerechten
sowie“ ersetzt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt.

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Nach Nummer 1 wird folgende Num-
mer 2 eingefügt:

bb) Nach Nummer 1 wird folgende Num-
mer 2 eingefügt:

„2. bei den maßgeblichen planungsre-
levanten Qualitätsindikatoren nach
§ 6 Absatz 1a des Krankenhausfi-
nanzierungsgesetzes auf der
Grundlage der vom Gemeinsamen
Bundesausschuss nach § 136c Ab-
satz 2 übermittelten Maßstäbe und
Bewertungskriterien nicht nur vo-
rübergehend eine in einem erhebli-
chen Maß unzureichende Qualität
aufweist, die im jeweiligen Lan-
desrecht vorgesehenen Qualitäts-
anforderungen nicht nur vorüber-
gehend und in einem erheblichen
Maß nicht erfüllt, wiederholt Qua-
litätsabschlägen nach § 5 Ab-
satz 3a des Krankenhausentgeltge-
setzes unterliegt oder“.

„2. bei den maßgeblichen planungsre-
levanten Qualitätsindikatoren
nach § 6 Absatz 1a des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes auf der
Grundlage der vom Gemeinsamen
Bundesausschuss nach § 136c Ab-
satz 2 übermittelten Maßstäbe und
Bewertungskriterien nicht nur vo-
rübergehend eine in einem erheb-
lichen Maß unzureichende Quali-
tät aufweist, die im jeweiligen
Landesrecht vorgesehenen Quali-
tätsanforderungen nicht nur vo-
rübergehend und in einem erhebli-
chen Maß nicht erfüllt, höchstens
drei Jahre infolge Qualitätsab-
schlägen nach § 5 Absatz 3a des
Krankenhausentgeltgesetzes un-
terliegt oder“.

cc) Die bisherige Nummer 2 wird Num-
mer 3.

cc) u n v e r ä n d e r t

9. § 110 wird wie folgt geändert: 9. § 110 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender
Satz eingefügt:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:

„Die Kündigung hat zu erfolgen,
wenn der in § 109 Absatz 3 Satz 1

Drucksache 18/6586 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Nummer 2 genannte Kündigungs-
grund vorliegt.“

bb) Die folgenden Sätze werden ange-
fügt:

„Kommt ein Beschluss über die Kün-
digung eines Versorgungsvertrags
durch die Landesverbände der
Krankenkassen und der Ersatzkas-
sen nicht zustande, entscheidet eine
unabhängige Schiedsperson über die
Kündigung, wenn dies von Kassenar-
ten beantragt wird, die mindestens
ein Drittel der landesweiten Anzahl
der Versicherten auf sich vereinigen.
Einigen sich die Landesverbände der
Krankenkassen und die Ersatzkas-
sen nicht auf eine Schiedsperson,
wird diese von der für die Landes-
verbände der Krankenkassen zu-
ständigen Aufsichtsbehörde be-
stimmt. Klagen gegen die Bestim-
mung der Schiedsperson haben keine
aufschiebende Wirkung. Die Kosten
des Schiedsverfahrens tragen die
Landesverbände der Krankenkassen
und die Ersatzkassen entsprechend
der landesweiten Anzahl ihrer Versi-
cherten. Klagen gegen die Entschei-
dung der Schiedsperson über die
Kündigung richten sich gegen die
Landesverbände der Krankenkassen
und die Ersatzkassen, nicht gegen die
Schiedsperson.“

„Die Kündigung hat zu erfolgen, wenn der in
§ 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte
Kündigungsgrund vorliegt.“

entfällt

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r t

aa) Satz 1 wird aufgehoben.

bb) Im neuen Satz 1 wird das Wort „Sie“
durch die Wörter „Die Kündigung durch
die in Absatz 1 Satz 1 genannten Ver-
bände“ ersetzt.

cc) Im neuen Satz 3 werden vor dem Punkt
am Ende die Wörter „und die zuständige
Landesbehörde die Unabweisbarkeit
des Bedarfs schriftlich dargelegt hat“
eingefügt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/6586

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

dd) Folgender Satz wird angefügt:

„Mit Wirksamwerden der Kündigung
gilt ein Plankrankenhaus insoweit nicht
mehr als zugelassenes Krankenhaus.“

10. Nach § 110 wird folgender § 110a eingefügt: 10. u n v e r ä n d e r t

㤠110a

Qualitätsverträge

(1) Krankenkassen oder Zusammen-
schlüsse von Krankenkassen sollen zu den vom
Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136b Ab-
satz 1 Nummer 4 festgelegten Leistungen oder
Leistungsbereichen mit dem Krankenhausträger
Verträge schließen zur Förderung einer qualitativ
hochwertigen stationären Versorgung (Qualitäts-
verträge). Ziel der Qualitätsverträge ist die Erpro-
bung, inwieweit sich eine weitere Verbesserung
der Versorgung mit stationären Behandlungsleis-
tungen, insbesondere durch die Vereinbarung von
Anreizen sowie höherwertigen Qualitätsanforde-
rungen erreichen lässt. Die Qualitätsverträge sind
zu befristen. In den Qualitätsverträgen darf nicht
vereinbart werden, dass der Abschluss von Quali-
tätsverträgen mit anderen Krankenkassen oder Zu-
sammenschlüssen von Krankenkassen unzulässig
ist. Ein Anspruch auf Abschluss eines Qualitäts-
vertrages besteht nicht.

(2) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
vereinbaren für die Qualitätsverträge nach Ab-
satz 1 bis spätestens zum 31. Juli 2018 die ver-
bindlichen Rahmenvorgaben für den Inhalt der
Verträge. Die Rahmenvorgaben, insbesondere für
die Qualitätsanforderungen, sind nur soweit zu
vereinheitlichen, wie dies für eine aussagekräftige
Evaluierung der Qualitätsverträge erforderlich ist.
Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder
teilweise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle
nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei
oder des Bundesministeriums für Gesundheit den
Inhalt der Rahmenvorgaben fest.“

11. In § 113 Absatz 4 wird die Angabe „§ 136“ durch
die Angabe „§ 135b“ ersetzt.

11. In § 113 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe
„§ 136“ durch die Angabe „§ 135b“ ersetzt.

Drucksache 18/6586 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

11a. § 115 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden
nach dem Wort „Notdienstes“ ein Semi-
kolon und die Wörter „darüber hinaus
können auf Grundlage des einheitlichen
Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leis-
tungen ergänzende Regelungen zur Ver-
gütung vereinbart werden“ eingefügt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a
eingefügt:

„(3a) Kommt eine vertragliche Rege-
lung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis
zum [Einfügen: letzter Tag des sechsten
Monats nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes] nicht zustande, wird ihr Inhalt
innerhalb von sechs Wochen durch die
Landesschiedsstelle nach § 114 festgelegt.
Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.“

12. In § 115b Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe
„§ 137“ durch die Angabe „den §§ 136 bis 136b“
ersetzt.

12. § 115b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe
"§ 137" durch die Wörter "den §§ 136 bis
136b" ersetzt.

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

c) Absatz 5 wird Absatz 4.

12a. In § 116b Absatz 6 Satz 8 werden nach dem
Wort „Euro-Gebührenordnung“ das Semiko-
lon und die Wörter „dabei ist die Vergütung
bei den öffentlich geförderten Krankenhäu-
sern um einen Investitionskostenabschlag von
fünf Prozent zu kürzen“ gestrichen.

12b. § 117 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „Satz 1, 2
und 5“ durch die Wörter „Satz 1 und 2“
ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 3
Satz 3 und 4“ durch die Wörter „Absatz 3
Satz 2 und 3“ ersetzt.

13. In § 120 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „10“
durch die Angabe „5“ ersetzt.

13. § 120 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 5“
durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/6586

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

bb) Satz 5 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

c) In Absatz 3a Satz 2 werden die Wörter„
Kürzung der Vergütung um einen Inves-
titionskostenabschlag nach Absatz 3
Satz 2 erster Halbsatz und eine“ gestri-
chen und wird das Wort „sind“ durch das
Wort „ist“ ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe
„Satz 5“ durch die Angabe „Satz 4“ er-
setzt.

13a. Dem § 121 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Für belegärztliche Leistungen gelten
die Richtlinien und Beschlüsse des Gemeinsa-
men Bundesausschusses nach den §§ 136 bis
136b zur Qualitätssicherung im Krankenhaus
bis zum Inkrafttreten vergleichbarer Regelun-
gen für die vertragsärztliche oder sektoren-
übergreifende Qualitätssicherung. Die in der
stationären Qualitätssicherung für belegärztli-
che Leistungen erhobenen Qualitätsdaten wer-
den bei der Auswertung der planungsrelevan-
ten Qualitätsindikatoren nach § 136c Absatz 1
und 2 sowie bei der qualitätsabhängigen Ver-
gütung eines Krankenhauses nach § 5 Ab-
satz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes be-
rücksichtigt. Die Folgen, die diese Berücksich-
tigung im Verhältnis zwischen dem Kranken-
haus und dem Belegarzt haben soll, werden
zwischen diesen vertraglich vereinbart.“

13b. Nach § 132g wird folgender § 132h eingefügt:

㤠132h

Versorgungsverträge mit Kurzzeitpflege-
einrichtungen

Die Krankenkassen oder die Landesver-
bände der Krankenkassen können mit geeig-
neten Einrichtungen Verträge über die Er-
bringung von Kurzzeitpflege nach § 39c schlie-
ßen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Ver-
sorgung notwendig ist.“

Drucksache 18/6586 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

14. § 135a wird wie folgt geändert: 14. § 135a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: a) u n v e r ä n d e r t

㤠135a

Verpflichtung der Leistungserbringer zur
Qualitätssicherung“.

b) In Absatz 2 wird im Satzteil vor der Aufzäh-
lung die Angabe „§§ 137“ durch die Angabe
„§§ 136 bis 136b“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe 㤠137
Absatz 1d“ durch die Angabe „§ 136a Ab-
satz 3“ ersetzt.

c) u n v e r ä n d e r t

15. Die §§ 136 bis 137 werden durch die folgenden
§§ 135b bis 137 ersetzt:

15. Die §§ 136 bis 137 werden durch die folgenden
§§ 135b bis 137 ersetzt:

㤠135b 㤠135b

Förderung der Qualität durch die Kassenärztli-
chen Vereinigungen

u n v e r ä n d e r t

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen
haben Maßnahmen zur Förderung der Qualität der
vertragsärztlichen Versorgung durchzuführen. Die
Ziele und Ergebnisse dieser Qualitätssicherungs-
maßnahmen sind von den Kassenärztlichen Verei-
nigungen zu dokumentieren und jährlich zu veröf-
fentlichen.

(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen
prüfen die Qualität der in der vertragsärztlichen
Versorgung erbrachten Leistungen einschließlich
der belegärztlichen Leistungen im Einzelfall durch
Stichproben; in Ausnahmefällen sind auch Voller-
hebungen zulässig. Der Gemeinsame Bundesaus-
schuss entwickelt in Richtlinien nach § 92 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 13 Kriterien zur Qualitäts-
beurteilung in der vertragsärztlichen Versorgung
sowie nach Maßgabe des § 299 Absatz 1 und 2
Vorgaben zu Auswahl, Umfang und Verfahren der
Qualitätsprüfungen nach Satz 1; dabei sind die Er-
gebnisse nach § 137a Absatz 3 zu berücksichti-
gen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die
im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen
Leistungen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/6586

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

(4) Zur Förderung der Qualität der vertrags-
ärztlichen Versorgung können die Kassenärztli-
chen Vereinigungen mit einzelnen Krankenkassen
oder mit den für ihren Bezirk zuständigen Landes-
verbänden der Krankenkassen oder den Verbän-
den der Ersatzkassen unbeschadet der Regelungen
des § 87a gesamtvertragliche Vereinbarungen
schließen, in denen für bestimmte Leistungen ein-
heitlich strukturierte und elektronisch dokumen-
tierte besondere Leistungs-, Struktur- oder Quali-
tätsmerkmale festgelegt werden, bei deren Erfül-
lung die an dem jeweiligen Vertrag teilnehmenden
Ärzte Zuschläge zu den Vergütungen erhalten. In
den Verträgen nach Satz 1 ist ein Abschlag von
dem nach § 87a Absatz 2 Satz 1 vereinbarten
Punktwert für die an dem jeweiligen Vertrag be-
teiligten Krankenkassen und die von dem Vertrag
erfassten Leistungen, die von den an dem Vertrag
nicht teilnehmenden Ärzten der jeweiligen Fach-
arztgruppe erbracht werden, zu vereinbaren, durch
den die Mehrleistungen nach Satz 1 für die betei-
ligten Krankenkassen ausgeglichen werden.

§ 135c § 135c

Förderung der Qualität durch die Deutsche Kran-
kenhausgesellschaft

u n v e r ä n d e r t

(1) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft
fördert im Rahmen ihrer Aufgaben die Qualität der
Versorgung im Krankenhaus. Sie hat in ihren Be-
ratungs- und Formulierungshilfen für Verträge der
Krankenhäuser mit leitenden Ärzten im Einver-
nehmen mit der Bundesärztekammer Empfehlun-
gen abzugeben, die sicherstellen, dass Zielverein-
barungen ausgeschlossen sind, die auf finanzielle
Anreize insbesondere für einzelne Leistungen,
Leistungsmengen, Leistungskomplexe oder Mess-
größen hierfür abstellen. Die Empfehlungen sollen
insbesondere die Unabhängigkeit medizinischer
Entscheidungen sichern.

(2) Der Qualitätsbericht des Krankenhauses
nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 hat eine
Erklärung zu enthalten, die unbeschadet der
Rechte Dritter Auskunft darüber gibt, ob sich das
Krankenhaus bei Verträgen mit leitenden Ärzten
an die Empfehlungen nach Absatz 1 Satz 2 hält.
Hält sich das Krankenhaus nicht an die Empfeh-
lungen, hat es unbeschadet der Rechte Dritter an-

Drucksache 18/6586 – 60 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

zugeben, welche Leistungen oder Leistungsberei-
che von solchen Zielvereinbarungen betroffen
sind.

§ 136 § 136

Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschus-
ses zur Qualitätssicherung

u n v e r ä n d e r t

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
stimmt für die vertragsärztliche Versorgung und
für zugelassene Krankenhäuser grundsätzlich ein-
heitlich für alle Patienten durch Richtlinien nach
§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 insbesondere

1. die verpflichtenden Maßnahmen der Quali-
tätssicherung nach § 135a Absatz 2, § 115b
Absatz 1 Satz 3 und § 116b Absatz 4 Satz 4
unter Beachtung der Ergebnisse nach § 137a
Absatz 3 sowie die grundsätzlichen Anforde-
rungen an ein einrichtungsinternes Qualitäts-
management und

2. Kriterien für die indikationsbezogene Not-
wendigkeit und Qualität der durchgeführten
diagnostischen und therapeutischen Leistun-
gen, insbesondere aufwändiger medizintech-
nischer Leistungen; dabei sind auch Mindest-
anforderungen an die Struktur-, Prozess- und
Ergebnisqualität festzulegen.

Soweit erforderlich erlässt er die notwendigen
Durchführungsbestimmungen.

(2) Die Richtlinien nach Absatz 1 sind sek-
torenübergreifend zu erlassen, es sei denn, die
Qualität der Leistungserbringung kann nur durch
sektorbezogene Regelungen angemessen gesi-
chert werden. Die Regelungen nach § 136a Ab-
satz 4 und § 136b bleiben unberührt.

(3) Der Verband der Privaten Krankenver-
sicherung, die Bundesärztekammer sowie die Be-
rufsorganisationen der Pflegeberufe sind bei den
Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13
zu beteiligen; die Bundespsychotherapeutenkam-
mer und die Bundeszahnärztekammer sind, soweit
jeweils die Berufsausübung der Psychotherapeu-
ten oder der Zahnärzte berührt ist, zu beteiligen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 61 – Drucksache 18/6586

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

§ 136a § 136a

Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschus-
ses zur Qualitätssicherung in ausgewählten Berei-

chen

u n v e r ä n d e r t

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt
in seinen Richtlinien nach § 136 Absatz 1 geeig-
nete Maßnahmen zur Sicherung der Hygiene in
der Versorgung fest und bestimmt insbesondere
für die einrichtungsübergreifende Qualitätssiche-
rung der Krankenhäuser Indikatoren zur Beurtei-
lung der Hygienequalität. Er hat die Festlegungen
nach Satz 1 erstmalig bis zum 31. Dezember 2016
zu beschließen. Der Gemeinsame Bundesaus-
schuss berücksichtigt bei den Festlegungen etab-
lierte Verfahren zur Erfassung, Auswertung und
Rückkopplung von nosokomialen Infektionen, an-
timikrobiellen Resistenzen und zum Antibiotika-
Verbrauch sowie die Empfehlungen der nach § 23
Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes beim
Robert Koch-Institut eingerichteten Kommissio-
nen. Die nach der Einführung mit den Indikatoren
nach Satz 1 gemessenen und für eine Veröffentli-
chung geeigneten Ergebnisse sind in den Quali-
tätsberichten nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3 darzustellen. Der Gemeinsame Bundesaus-
schuss soll ihm bereits zugängliche Erkenntnisse
zum Stand der Hygiene in den Krankenhäusern
unverzüglich in die Qualitätsberichte aufnehmen
lassen sowie zusätzliche Anforderungen nach
§ 136b Absatz 6 zur Verbesserung der Informati-
onen über die Hygiene stellen.

(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt
in seinen Richtlinien nach § 136 Absatz 1 geeig-
nete Maßnahmen zur Sicherung der Qualität in der
psychiatrischen und psychosomatischen Versor-
gung fest und beschließt insbesondere Empfehlun-
gen für die Ausstattung der stationären Einrichtun-
gen mit dem für die Behandlung erforderlichen
therapeutischen Personal sowie Indikatoren zur
Beurteilung der Struktur-, Prozess- und Ergebnis-
qualität für die einrichtungs- und sektorenüber-
greifende Qualitätssicherung in diesem Bereich.
Bei Festlegungen und Empfehlungen nach Satz 1
für die kinder- und jugendpsychiatrische Versor-
gung hat er die Besonderheiten zu berücksichti-
gen, die sich insbesondere aus den altersabhängi-
gen Anforderungen an die Versorgung von Kin-
dern und Jugendlichen ergeben. Er hat die Maß-

Drucksache 18/6586 – 62 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

nahmen und Empfehlungen nach Satz 1 bis spätes-
tens zum 1. Januar 2017 einzuführen. Informatio-
nen über die Umsetzung der Empfehlungen zur
Ausstattung mit therapeutischem Personal und die
nach der Einführung mit den Indikatoren nach
Satz 1 gemessenen und für eine Veröffentlichung
geeigneten Ergebnisse sind in den Qualitätsbe-
richten nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
darzustellen.

(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
stimmt in seinen Richtlinien über die grundsätzli-
chen Anforderungen an ein einrichtungsinternes
Qualitätsmanagement nach § 136 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 wesentliche Maßnahmen zur Verbes-
serung der Patientensicherheit und legt insbeson-
dere Mindeststandards für Risikomanagement-
und Fehlermeldesysteme fest. Über die Umset-
zung von Risikomanagement- und Fehlermelde-
systemen in Krankenhäusern ist in den Qualitäts-
berichten nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
zu informieren. Als Grundlage für die Vereinba-
rung von Vergütungszuschlägen nach § 17b Ab-
satz 1a Nummer 4 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes bestimmt der Gemeinsame Bundes-
ausschuss Anforderungen an einrichtungsüber-
greifende Fehlermeldesysteme, die in besonderem
Maße geeignet erscheinen, Risiken und Fehler-
quellen in der stationären Versorgung zu erken-
nen, auszuwerten und zur Vermeidung uner-
wünschter Ereignisse beizutragen.

(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat
auch Qualitätskriterien für die Versorgung mit
Füllungen und Zahnersatz zu beschließen. Bei der
Festlegung von Qualitätskriterien für Zahnersatz
ist der Verband Deutscher Zahntechniker-Innun-
gen zu beteiligen; die Stellungnahmen sind in die
Entscheidung einzubeziehen. Der Zahnarzt über-
nimmt für Füllungen und die Versorgung mit
Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. Identische
und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die
Erneuerung und Wiederherstellung von Zahner-
satz einschließlich Zahnkronen sind in diesem
Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen.
Ausnahmen hiervon bestimmen die Kassenzahn-
ärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen. § 195 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. Längere Ge-
währleistungsfristen können zwischen den Kas-
senzahnärztlichen Vereinigungen und den Lan-
desverbänden der Krankenkassen und den Ersatz-
kassen sowie in Einzel- oder Gruppenverträgen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 63 – Drucksache 18/6586

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

zwischen Zahnärzten und Krankenkassen verein-
bart werden. Die Krankenkassen können hierfür
Vergütungszuschläge gewähren; der Eigenanteil
der Versicherten bei Zahnersatz bleibt unberührt.
Die Zahnärzte, die ihren Patienten eine längere
Gewährleistungsfrist einräumen, können dies ih-
ren Patienten bekannt machen.

§ 136b § 136b

Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschus-
ses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus

Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschus-
ses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss
fasst für zugelassene Krankenhäuser grundsätzlich
einheitlich für alle Patientinnen und Patienten
auch Beschlüsse über

(1) u n v e r ä n d e r t

1. die im Abstand von fünf Jahren zu erbringen-
den Nachweise über die Erfüllung der Fort-
bildungspflichten der Fachärzte, der Psycho-
logischen Psychotherapeuten und der Kin-
der- und Jugendlichenpsychotherapeuten,

2. einen Katalog planbarer Leistungen, bei de-
nen die Qualität des Behandlungsergebnisses
von der Menge der erbrachten Leistungen ab-
hängig ist, sowie Mindestmengen für die je-
weiligen Leistungen je Arzt oder Standort ei-
nes Krankenhauses oder je Arzt und Standort
eines Krankenhauses und Ausnahmetatbe-
stände,

3. Inhalt, Umfang und Datenformat eines jähr-
lich zu veröffentlichenden strukturierten
Qualitätsberichts der zugelassenen Kranken-
häuser,

4. vier Leistungen oder Leistungsbereiche, zu
denen Verträge nach § 110a mit Anreizen für
die Einhaltung besonderer Qualitätsanforde-
rungen erprobt werden sollen,

5. einen Katalog von Leistungen oder Leis-
tungsbereichen, die sich für eine qualitätsab-
hängige Vergütung mit Zu- und Abschlägen
eignen, sowie Qualitätsziele und Qualitätsin-
dikatoren.

§ 136 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ver-
band der Privaten Krankenversicherung, die Bun-
desärztekammer sowie die Berufsorganisationen
der Pflegeberufe sind bei den Beschlüssen nach
den Nummern 1 bis 5 zu beteiligen; bei den Be-

Drucksache 18/6586 – 64 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

schlüssen nach den Nummern 1 und 3 ist zusätz-
lich die Bundespsychotherapeutenkammer zu be-
teiligen.

(2) Die Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 1
sind für zugelassene Krankenhäuser unmittelbar
verbindlich. Sie haben Vorrang vor Verträgen
nach § 112 Absatz 1, soweit diese keine ergänzen-
den Regelungen zur Qualitätssicherung enthalten.
Verträge zur Qualitätssicherung nach § 112 Ab-
satz 1 gelten bis zum Inkrafttreten von Beschlüs-
sen nach Absatz 1 und Richtlinien nach § 136 Ab-
satz 1 fort. Ergänzende Qualitätsanforderungen im
Rahmen der Krankenhausplanung der Länder sind
zulässig.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss soll
bei den Mindestmengenfestlegungen nach Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 Ausnahmetatbestände
und Übergangsregelungen vorsehen, um unbillige
Härten insbesondere bei nachgewiesener, hoher
Qualität unterhalb der festgelegten Mindestmenge
zu vermeiden. Er regelt in seiner Verfahrensord-
nung das Nähere insbesondere zur Auswahl einer
planbaren Leistung nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 sowie zur Festlegung der Höhe einer Min-
destmenge. Der Gemeinsame Bundesausschuss
soll insbesondere die Auswirkungen von neu fest-
gelegten Mindestmengen möglichst zeitnah evalu-
ieren und die Festlegungen auf der Grundlage des
Ergebnisses anpassen.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Wenn die nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 erforderliche Mindestmenge bei planbaren
Leistungen voraussichtlich nicht erreicht wird,
dürfen entsprechende Leistungen nicht bewirkt
werden. Einem Krankenhaus, das die Leistungen
dennoch bewirkt, steht kein Vergütungsanspruch
zu. Für die Zulässigkeit der Leistungserbringung
muss der Krankenhausträger gegenüber den Lan-
desverbänden der Krankenkassen und der Ersatz-
kassen jährlich darlegen, dass die erforderliche
Mindestmenge im jeweils nächsten Kalenderjahr
auf Grund berechtigter mengenmäßiger Erwartun-
gen voraussichtlich erreicht wird (Prognose). Eine
berechtigte mengenmäßige Erwartung liegt in der
Regel vor, wenn das Krankenhaus im vorausge-
gangenen Kalenderjahr die maßgebliche Mindest-
menge je Arzt oder Standort eines Krankenhauses
oder je Arzt und Standort eines Krankenhauses er-
reicht hat. Der Gemeinsame Bundesausschuss re-
gelt im Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
das Nähere zur Darlegung der Prognose. Die Lan-

(4) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 65 – Drucksache 18/6586

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

desverbände der Krankenkassen und der Ersatz-
kassen können bei begründeten erheblichen Zwei-
feln an der Richtigkeit die vom Krankenhausträger
getroffene Prognose widerlegen. Gegen die Ent-
scheidung nach Satz 6 ist der Rechtsweg vor den
Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Ein
Vorverfahren findet nicht statt.

(5) Die für die Krankenhausplanung zu-
ständige Landesbehörde kann Leistungen aus dem
Katalog nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bestim-
men, bei denen die Anwendung des Absatzes 4
Satz 1 und 2 die Sicherstellung einer flächende-
ckenden Versorgung der Bevölkerung gefährden
könnte. Die Landesbehörde entscheidet auf An-
trag des Krankenhauses für diese Leistungen über
die Nichtanwendung des Absatzes 4 Satz 1 und 2.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) In dem Bericht nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 ist der Stand der Qualitätssicherung
insbesondere unter Berücksichtigung der Anfor-
derungen nach § 136 Absatz 1 und § 136a sowie
der Umsetzung der Regelungen nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und 2 darzustellen. Der Bericht
hat auch Art und Anzahl der Leistungen des Kran-
kenhauses auszuweisen sowie Informationen zu
Nebendiagnosen, die mit wesentlichen Hauptdiag-
nosen häufig verbunden sind, zu enthalten. Ergeb-
nisse von Patientenbefragungen, soweit diese vom
Gemeinsamen Bundesausschuss veranlasst wer-
den, sind in den Qualitätsbericht aufzunehmen.
Der Bericht ist in einem für die Abbildung aller
Kriterien geeigneten standardisierten Datensatz-
format zu erstellen. In einem speziellen Berichts-
teil sind die besonders patientenrelevanten Infor-
mationen in übersichtlicher Form und in allgemein
verständlicher Sprache zusammenzufassen. Be-
sonders patientenrelevant sind insbesondere Infor-
mationen zur Patientensicherheit und hier speziell
zur Umsetzung des Risiko- und Fehlermanage-
ments, zu Maßnahmen der Arzneimitteltherapiesi-
cherheit, zur Einhaltung von Hygienestandards so-
wie zu Maßzahlen der Personalausstattung in den
Fachabteilungen des jeweiligen Krankenhauses.

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) Die Qualitätsberichte nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 sind über den in dem Beschluss
festgelegten Empfängerkreis hinaus vom Gemein-
samen Bundesausschuss, von den Landesverbän-
den der Krankenkassen und den Ersatzkassen im
Internet zu veröffentlichen. Zum Zwecke der Er-
höhung von Transparenz und Qualität der statio-
nären Versorgung können die Kassenärztlichen
Vereinigungen sowie die Krankenkassen und ihre

(7) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/6586 – 66 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Verbände die Vertragsärzte und die Versicherten
auf der Basis der Qualitätsberichte auch verglei-
chend über die Qualitätsmerkmale der Kranken-
häuser informieren und Empfehlungen ausspre-
chen. Das Krankenhaus hat den Qualitätsbericht
auf der eigenen Internetseite leicht auffindbar zu
veröffentlichen.

(8) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat
die Festlegung der vier Leistungen oder Leis-
tungsbereiche nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis
zum 31. Dezember 2017 zu beschließen. Er hat
das Institut nach § 137a mit einer Untersuchung
zur Entwicklung der Versorgungsqualität bei den
ausgewählten Leistungen und Leistungsbereichen
nach Abschluss des Erprobungszeitraums zu be-
auftragen. Gegenstand der Untersuchung ist auch
ein Vergleich der Versorgungsqualität von Kran-
kenhäusern mit und ohne Vertrag nach § 110a.

(8) u n v e r ä n d e r t

(9) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat
die Festlegungen zu den Leistungen oder Leis-
tungsbereichen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5,
die sich für eine qualitätsabhängige Vergütung
eignen, erstmals bis spätestens zum 31. Dezember
2017 zu beschließen. Er regelt ein Verfahren, das
den Krankenkassen und den Krankenhäusern er-
möglicht, auf der Grundlage der beschlossenen
Festlegungen Qualitätszuschläge für außeror-
dentlich gute und Qualitätsabschläge für unzu-
reichende Leistungen zu vereinbaren. Hierfür hat
er insbesondere jährlich Bewertungskriterien für
außerordentlich gute und unzureichende Qualität
zu veröffentlichen, möglichst aktuelle Datenüber-
mittlungen der Krankenhäuser zu den festgelegten
Qualitätsindikatoren an das Institut nach § 137a
vorzusehen und die Auswertung der Daten sicher-
zustellen. Die Auswertungsergebnisse sind den
Krankenkassen und den Krankenhäusern jeweils
zeitnah zur Verfügung zu stellen; dies kann über
eine Internetplattform erfolgen. Die Krankenkas-
sen geben in das Informationsangebot nach Satz 4
regelmäßig Angaben ein, welche Krankenhäuser
Qualitätszu- oder -abschläge für welche Leistun-
gen oder Leistungsbereiche erhalten; den für die
Krankenhausplanung zuständigen Landesbehör-
den ist der Zugang zu diesen Informationen zu er-
öffnen.

(9) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat
die Festlegungen zu den Leistungen oder Leis-
tungsbereichen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5,
die sich für eine qualitätsabhängige Vergütung
eignen, erstmals bis spätestens zum 31. Dezember
2017 zu beschließen. Qualitätszu- und –ab-
schläge für die Einhaltung oder Nichteinhal-
tung von Mindestanforderungen nach § 136
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind ausgeschlos-
sen. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt
ein Verfahren, das den Krankenkassen und den
Krankenhäusern ermöglicht, auf der Grundlage
der beschlossenen Festlegungen Qualitätszu-
schläge für außerordentlich gute und Qualitätsab-
schläge für unzureichende Leistungen zu verein-
baren. Hierfür hat er insbesondere jährlich Be-
wertungskriterien für außerordentlich gute und
unzureichende Qualität zu veröffentlichen, mög-
lichst aktuelle Datenübermittlungen der Kranken-
häuser zu den festgelegten Qualitätsindikatoren
an das Institut nach § 137a vorzusehen und die
Auswertung der Daten sicherzustellen. Die Aus-
wertungsergebnisse sind den Krankenkassen und
den Krankenhäusern jeweils zeitnah zur Verfü-
gung zu stellen; dies kann über eine Internetplatt-
form erfolgen. Die Krankenkassen geben in das
Informationsangebot nach Satz 5 regelmäßig An-
gaben ein, welche Krankenhäuser Qualitätszu-
oder -abschläge für welche Leistungen oder Leis-
tungsbereiche erhalten; den für die Krankenhaus-
planung zuständigen Landesbehörden ist der Zu-
gang zu diesen Informationen zu eröffnen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 67 – Drucksache 18/6586

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

§ 136c § 136c

Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschus-
ses zu Qualitätssicherung und Krankenhauspla-

nung

u n v e r ä n d e r t

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
schließt Qualitätsindikatoren zur Struktur-, Pro-
zess- und Ergebnisqualität, die als Grundlage für
qualitätsorientierte Entscheidungen der Kranken-
hausplanung geeignet sind und nach § 6 Absatz 1a
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Bestand-
teil des Krankenhausplans werden. Der Gemein-
same Bundesausschuss übermittelt die Beschlüsse
zu diesen planungsrelevanten Qualitätsindikato-
ren als Empfehlungen an die für die Krankenhaus-
planung zuständigen Landesbehörden; § 91 Ab-
satz 6 bleibt unberührt. Ein erster Beschluss ist bis
zum 31. Dezember 2016 zu fassen.

(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss
übermittelt den für die Krankenhausplanung zu-
ständigen Landesbehörden regelmäßig einrich-
tungsbezogen Auswertungsergebnisse der einrich-
tungsübergreifenden stationären Qualitätssiche-
rung zu nach Absatz 1 Satz 1 beschlossenen pla-
nungsrelevanten Qualitätsindikatoren sowie Maß-
stäbe und Kriterien zur Bewertung der Qualitäts-
ergebnisse von Krankenhäusern. Hierfür hat der
Gemeinsame Bundesausschuss sicherzustellen,
dass die Krankenhäuser dem Institut nach § 137a
zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren
quartalsweise Daten der einrichtungsübergreifen-
den stationären Qualitätssicherung liefern. Er soll
das Auswertungsverfahren einschließlich des
strukturierten Dialogs für diese Indikatoren um
sechs Monate verkürzen.

(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
schließt erstmals bis zum 31. Dezember 2016 bun-
deseinheitliche Vorgaben für die Vereinbarung
von Sicherstellungszuschlägen nach § 17b Ab-
satz 1a Nummer 6 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des
Krankenhausentgeltgesetzes. Der Gemeinsame
Bundesausschuss hat insbesondere Vorgaben zu
beschließen

1. zur Erreichbarkeit (Minutenwerte) für die
Prüfung, ob die Leistungen durch ein anderes

Drucksache 18/6586 – 68 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

geeignetes Krankenhaus, das die Leistungs-
art erbringt, ohne Zuschlag erbracht werden
können,

2. zur Frage, wann ein geringer Versorgungsbe-
darf besteht, und

3. zur Frage, für welche Leistungen die notwen-
dige Vorhaltung für die Versorgung der Be-
völkerung sicherzustellen ist.

Bei dem Beschluss sind die planungsrelevanten
Qualitätsindikatoren nach Absatz 1 Satz 1 zu be-
rücksichtigen. Der Gemeinsame Bundesausschuss
legt in dem Beschluss auch das Nähere über die
Prüfung der Einhaltung der Vorgaben durch die
zuständige Landesbehörde nach § 5 Absatz 2
Satz 5 des Krankenhausentgeltgesetzes fest. Den
betroffenen medizinischen Fachgesellschaften ist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die
Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung zu
berücksichtigen.

(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
schließt bis zum 31. Dezember 2016 ein gestuftes
System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern,
einschließlich einer Stufe für die Nichtteilnahme
an der Notfallversorgung. Hierbei sind für jede
Stufe der Notfallversorgung insbesondere Min-
destvorgaben zur Art und Anzahl von Fachabtei-
lungen, zur Anzahl und Qualifikation des vorzu-
haltenden Fachpersonals sowie zum zeitlichen
Umfang der Bereitstellung von Notfallleistungen
differenziert festzulegen. Der Gemeinsame Bun-
desausschuss berücksichtigt bei diesen Festlegun-
gen planungsrelevante Qualitätsindikatoren nach
Absatz 1 Satz 1, soweit diese für die Notfallver-
sorgung von Bedeutung sind. Den betroffenen me-
dizinischen Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen
sind bei der Beschlussfassung zu berücksichtigen.

§ 136d § 136d

Evaluation und Weiterentwicklung der Qualitäts-
sicherung durch den Gemeinsamen Bundesaus-

schuss

u n v e r ä n d e r t

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat den
Stand der Qualitätssicherung im Gesundheitswe-
sen festzustellen, sich daraus ergebenden Weiter-
entwicklungsbedarf zu benennen, eingeführte
Qualitätssicherungsmaßnahmen auf ihre Wirk-
samkeit hin zu bewerten und Empfehlungen für

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 69 – Drucksache 18/6586

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

eine an einheitlichen Grundsätzen ausgerichtete
sowie sektoren- und berufsgruppenübergreifende
Qualitätssicherung im Gesundheitswesen ein-
schließlich ihrer Umsetzung zu erarbeiten. Er er-
stellt in regelmäßigen Abständen einen Bericht
über den Stand der Qualitätssicherung.

§ 137 § 137

Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanfor-
derungen des Gemeinsamen Bundesausschusses

u n v e r ä n d e r t

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat
zur Förderung der Qualität ein gestuftes System
von Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsan-
forderungen nach den §§ 136 bis 136c festzule-
gen. Er ist ermächtigt, neben Maßnahmen zur Be-
ratung und Unterstützung bei der Qualitätsverbes-
serung je nach Art und Schwere von Verstößen ge-
gen wesentliche Qualitätsanforderungen ange-
messene Durchsetzungsmaßnahmen vorzusehen.
Solche Maßnahmen können insbesondere sein

1. Vergütungsabschläge,

2. der Wegfall des Vergütungsanspruchs für
Leistungen, bei denen Mindestanforderun-
gen nach § 136 Absatz 1 Nummer 2 nicht er-
füllt sind,

3. die Information Dritter über die Verstöße,

4. die einrichtungsbezogene Veröffentlichung
von Informationen zur Nichteinhaltung von
Qualitätsanforderungen.

Die Maßnahmen sind verhältnismäßig zu gestal-
ten und anzuwenden. Der Gemeinsame Bundes-
ausschuss trifft die Festlegungen nach den Sätzen
1 bis 4 und zu den Stellen, denen die Durchsetzung
der Maßnahmen obliegt, in grundsätzlicher Weise
in einer Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2
Nummer 13. Die Festlegungen nach Satz 5 sind
vom Gemeinsamen Bundesausschuss in einzelnen
Richtlinien und Beschlüssen jeweils für die in
ihnen geregelten Qualitätsanforderungen zu kon-
kretisieren. Bei wiederholten oder besonders
schwerwiegenden Verstößen kann er von dem
nach Satz 1 vorgegebenen gestuften Verfahren ab-
weichen.

(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt
in der Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssi-
cherung in Krankenhäusern eine Dokumentations-
rate von 100 Prozent für dokumentationspflichtige

Drucksache 18/6586 – 70 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Datensätze fest. Er hat bei der Unterschreitung
dieser Dokumentationsrate Vergütungsabschläge
nach § 8 Absatz 4 des Krankenhausentgeltgeset-
zes oder § 8 Absatz 4 der Bundespflegesatzver-
ordnung vorzusehen, es sei denn, das Kranken-
haus weist nach, dass die Unterschreitung unver-
schuldet ist.

(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss re-
gelt in einer Richtlinie die Einzelheiten zu den
Kontrollen des Medizinischen Dienstes der Kran-
kenversicherung nach § 275a, die durch Anhalts-
punkte begründet sein müssen. Er trifft insbeson-
dere Festlegungen, welche Stellen die Kontrollen
beauftragen, welche Anhaltspunkte Kontrollen
auch unangemeldet rechtfertigen, zu Art, Umfang
und zum Verfahren der Kontrollen sowie zum
Umgang mit den Ergebnissen und zu deren Fol-
gen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat hier-
bei vorzusehen, dass die nach Absatz 1 Satz 5 für
die Durchsetzung der Qualitätsanforderungen zu-
ständigen Stellen zeitnah einrichtungsbezogen
über die Prüfergebnisse informiert werden. Er legt
fest, in welchen Fällen der Medizinische Dienst
der Krankenversicherung die Prüfergebnisse we-
gen erheblicher Verstöße gegen Qualitätsanforde-
rungen unverzüglich einrichtungsbezogen an
Dritte insbesondere an jeweils zuständige Behör-
den der Länder zu übermitteln hat. Die Festlegun-
gen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach
den Sätzen 1 und 2 sollen eine möglichst auf-
wandsarme Durchführung der Kontrollen nach
§ 275a unterstützen.“

16. § 137a wird wie folgt geändert: 16. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 3 Satz 3 und Absatz 10 Satz 1 und
4 werden jeweils die Wörter „§ 137 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 136
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 11 wird angefügt:

„(11) Der Gemeinsame Bundes-
ausschuss beauftragt das Institut, die bei den
verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssi-
cherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 erhobenen Daten den für die Kranken-
hausplanung zuständigen Landesbehörden
oder von diesen bestimmten Stellen auf An-
trag für konkrete Zwecke der qualitätsorien-
tierten Krankenhausplanung oder ihrer Wei-
terentwicklung, soweit erforderlich auch ein-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 71 – Drucksache 18/6586

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

richtungsbezogen sowie versichertenbezo-
gen, in pseudonymisierter Form zu übermit-
teln. Die Landesbehörde hat ein berechtigtes
Interesse an der Verarbeitung und Nutzung
der Daten darzulegen und sicherzustellen,
dass die Daten nur für die im Antrag genann-
ten konkreten Zwecke verarbeitet und ge-
nutzt werden. Eine Übermittlung der Daten
durch die Landesbehörden oder von diesen
bestimmten Stellen an Dritte ist nicht zuläs-
sig. In dem Antrag ist der Tag, bis zu dem die
übermittelten Daten aufbewahrt werden dür-
fen, genau zu bezeichnen. Absatz 10 Satz 3
bis 5 gilt entsprechend.“

17. § 137b wird wie folgt gefasst: 17. u n v e r ä n d e r t

㤠137b

Aufträge des Gemeinsamen Bundesausschusses
an das Institut nach § 137a

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
schließt zur Entwicklung und Durchführung der
Qualitätssicherung sowie zur Verbesserung der
Transparenz über die Qualität der ambulanten und
stationären Versorgung Aufträge nach § 137a Ab-
satz 3 an das Institut nach § 137a. Soweit hierbei
personenbezogene Daten übermittelt werden sol-
len, gilt § 299.

(2) Das Institut nach § 137a leitet die Ar-
beitsergebnisse der Aufträge nach § 137a Ab-
satz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 2 dem Ge-
meinsamen Bundesausschuss als Empfehlungen
zu. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die
Empfehlungen im Rahmen seiner Aufgabenstel-
lung zu berücksichtigen.“

18. In § 137e Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe
„§ 137“ durch die Wörter „den §§ 136 bis 136b“
ersetzt.

18. u n v e r ä n d e r t

19. In § 140f Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 136
Abs. 2 Satz 2, §§ 137, 137a, 137b“ durch die Wör-
ter „§ 135b Absatz 2 Satz 2, den §§ 136 bis 136b,
136d, 137a, 137b“ ersetzt.

19. u n v e r ä n d e r t

20. § 221 wird wie folgt geändert: 20. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

Drucksache 18/6586 – 72 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

„(3) Der Überweisungsbetrag nach Ab-
satz 2 Satz 1 reduziert sich

1. in den Jahren 2016 bis 2019 um den auf
die landwirtschaftliche Krankenkasse
entfallenden Anteil an der Finanzierung
des Innovationsfonds nach § 92a Ab-
satz 3 und 4 und

2. ab dem Jahr 2016 um den auf die land-
wirtschaftliche Krankenkasse entfallen-
den Anteil an der Finanzierung des
Strukturfonds nach Maßgabe der §§ 12
bis 14 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes; solange der Anteil noch nicht
feststeht, ist er vorläufig auf 1 Million
Euro für das Haushaltsjahr festzulegen.

Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Anteil
nach Satz 1 Nummer 1 wird dem Innovati-
onsfonds und der Anteil nach Satz 1 Num-
mer 2 dem Strukturfonds zugeführt. Mittel
für den Innovationsfonds nach § 92a Ab-
satz 3 und 4, die im Haushaltsjahr nicht ver-
ausgabt wurden, sind nach Vorliegen der Ge-
schäfts- und Rechnungsergebnisse des Ge-
sundheitsfonds für das abgelaufene Kalen-
derjahr anteilig an die landwirtschaftliche
Krankenkasse zurückzuführen.“

21. § 271 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 21. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 5 werden die Wörter „§ 221 Absatz 2
Satz 3“ durch die Wörter „§ 221 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Ab dem Jahr 2016 werden dem Struk-
turfonds zudem aus der Liquiditätsreserve
des Gesundheitsfonds zur Finanzierung der
Fördermittel nach § 12 des Krankenhausfi-
nanzierungsgesetzes Finanzmittel bis zu ei-
ner Höhe von 500 Millionen Euro abzüglich
des anteiligen Betrages der landwirtschaftli-
chen Krankenkasse gemäß § 221 Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 zugeführt, soweit die För-
dermittel von den Ländern nach Maßgabe der
§§ 12 bis 14 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes abgerufen werden.“

21a. Dem § 275 Absatz 1c wird folgender Satz an-
gefügt:

„Als Prüfung nach Satz 1 ist jede Prüfung der
Abrechnung eines Krankenhauses anzusehen,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 73 – Drucksache 18/6586

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

mit der die Krankenkasse den Medizinischen
Dienst beauftragt und die eine Datenerhebung
durch den Medizinischen Dienst beim Kran-
kenhaus erfordert.“

22. Nach § 275 wird folgender § 275a eingefügt: 22. u n v e r ä n d e r t

㤠275a

Durchführung und Umfang von Qualitätskontrol-
len in Krankenhäusern durch den Medizinischen

Dienst

(1) Der Medizinische Dienst führt nach
Maßgabe der folgenden Absätze und der Richtli-
nie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach
§ 137 Absatz 3 Kontrollen zur Einhaltung von
Qualitätsanforderungen in den nach § 108 zuge-
lassenen Krankenhäusern durch. Voraussetzung
für die Durchführung einer solchen Kontrolle ist,
dass der Medizinische Dienst hierzu von einer
vom Gemeinsamen Bundesausschuss in der Richt-
linie nach § 137 Absatz 3 festgelegten Stelle oder
einer Stelle nach Absatz 4 beauftragt wurde. Die
Kontrollen sind aufwandsarm zu gestalten und
können unangemeldet durchgeführt werden.

(2) Art und Umfang der vom Medizini-
schen Dienst durchzuführenden Kontrollen be-
stimmen sich abschließend nach dem konkreten
Auftrag, den die in den Absätzen 3 und 4 genann-
ten Stellen erteilen. Der Auftrag muss in einem an-
gemessenen Verhältnis zu den Anhaltspunkten
stehen, die Auslöser für die Kontrollen sind. Ge-
genstand dieser Aufträge können sein

1. die Einhaltung der Qualitätsanforderungen
nach den §§ 135b und 136 bis 136c,

2. die Kontrolle der Richtigkeit der Dokumen-
tation der Krankenhäuser im Rahmen der ex-
ternen stationären Qualitätssicherung und

3. die Einhaltung der Qualitätsanforderungen
der Länder, soweit dies landesrechtlich vor-
gesehen ist.

Werden bei Durchführung der Kontrollen An-
haltspunkte für erhebliche Qualitätsmängel offen-
bar, die außerhalb des Kontrollauftrags liegen, so
teilt der Medizinische Dienst diese dem Auftrag-
geber nach Absatz 3 oder Absatz 4 sowie dem
Krankenhaus unverzüglich mit.

Drucksache 18/6586 – 74 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

(3) Die vom Gemeinsamen Bundesaus-
schuss hierfür bestimmten Stellen beauftragen den
Medizinischen Dienst nach Maßgabe der Richtli-
nie nach § 137 Absatz 3 mit Kontrollen nach Ab-
satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 Num-
mer 1 und 2. Soweit der Auftrag auch eine Kon-
trolle der Richtigkeit der Dokumentation nach Ab-
satz 2 Satz 3 Nummer 2 beinhaltet, sind dem Me-
dizinischen Dienst vom Gemeinsamen Bundes-
ausschuss die Datensätze zu übermitteln, die das
Krankenhaus im Rahmen der externen stationären
Qualitätssicherung den zuständigen Stellen ge-
meldet hat und deren Richtigkeit der Medizinische
Dienst im Rahmen der Kontrolle zu prüfen hat.

(4) Der Medizinische Dienst kann auch von
den für die Krankenhausplanung zuständigen Stel-
len der Länder mit Kontrollen nach Absatz 1 in
Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 beauf-
tragt werden.“

23. § 276 wird wie folgt geändert: 23. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:

„Der Medizinische Dienst darf Sozialdaten
erheben und speichern, soweit dies für die
Prüfungen, Beratungen und gutachtlichen
Stellungnahmen nach § 275 erforderlich ist.
Haben die Krankenkassen oder der Medizini-
sche Dienst für eine gutachtliche Stellung-
nahme oder Prüfung nach § 275 Absatz 1 bis
3 erforderliche versichertenbezogene Daten
bei den Leistungserbringern angefordert, so
sind die Leistungserbringer verpflichtet,
diese Daten unmittelbar an den Medizini-
schen Dienst zu übermitteln.“

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
gefügt:

„(4a) Der Medizinische Dienst ist
im Rahmen der Kontrollen nach § 275a be-
fugt, zu den üblichen Geschäfts- und Be-
triebszeiten die Räume des Krankenhauses
zu betreten, die erforderlichen Unterlagen
einzusehen und personenbezogene Daten zu
erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit
dies in der Richtlinie des Gemeinsamen Bun-
desausschusses nach § 137 Absatz 3 festge-
legt und für die Kontrollen erforderlich ist.
Absatz 2 Satz 3 bis 9 gilt für die Durchfüh-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 75 – Drucksache 18/6586

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

rung von Kontrollen nach § 275a entspre-
chend. Das Krankenhaus ist zur Mitwirkung
verpflichtet und hat dem Medizinischen
Dienst Zugang zu den Räumen und den Un-
terlagen zu verschaffen sowie die Vorausset-
zungen dafür zu schaffen, dass er die Kon-
trollen nach § 275a ordnungsgemäß durch-
führen kann; das Krankenhaus ist hierbei be-
fugt und verpflichtet, dem Medizinischen
Dienst Einsicht in personenbezogene Daten
zu gewähren oder diese auf Anforderung des
Medizinischen Dienstes zu übermitteln. Die
Sätze 1 und 2 gelten für Kontrollen nach
§ 275a Absatz 4 nur unter der Vorausset-
zung, dass das Landesrecht entsprechende
Mitwirkungspflichten und datenschutzrecht-
liche Befugnisse der Krankenhäuser zur Ge-
währung von Einsicht in personenbezogene
Daten vorsieht.“

24. Dem § 277 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
angefügt:

24. u n v e r ä n d e r t

„Nach Abschluss der Kontrollen nach § 275a hat
der Medizinische Dienst die Kontrollergebnisse
dem geprüften Krankenhaus und dem jeweiligen
Auftraggeber mitzuteilen. Soweit in der Richtlinie
nach § 137 Absatz 3 Fälle festgelegt sind, in denen
Dritte wegen erheblicher Verstöße gegen Quali-
tätsanforderungen unverzüglich einrichtungsbezo-
gen über das Kontrollergebnis zu informieren
sind, hat der Medizinische Dienst sein Kontroller-
gebnis unverzüglich an die in dieser Richtlinie ab-
schließend benannten Dritten zu übermitteln. So-
weit erforderlich und in der Richtlinie des Ge-
meinsamen Bundesausschusses nach § 137 Ab-
satz 3 vorgesehen, dürfen diese Mitteilungen auch
personenbezogene Angaben enthalten; in der Mit-
teilung an den Auftraggeber und den Dritten sind
personenbezogene Daten zu anonymisieren.“

24a. In § 279 Absatz 2 Satz 4 werden nach den
Wörtern „Beschäftigte der Krankenkassen“
die Wörter „oder Beschäftigte von Verbänden
oder Arbeitsgemeinschaften der Krankenkas-
sen“ und nach dem Wort „dürfen“ das Wort
„zusammen“ eingefügt.

25. § 281 wird wie folgt geändert: 25. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„§ 275 Absatz 1 bis 3a“ die Wörter „und
§ 275a mit Ausnahme der Kontrollen nach
§ 275a Absatz 4“ eingefügt.

Drucksache 18/6586 – 76 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

b) Nach Absatz 1a Satz 1 wird folgender
Satz eingefügt:

„Dies gilt auch für Kontrollen des Medizini-
schen Dienstes nach § 275a Absatz 4.“

26. In § 285 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe
„§ 136“ durch die Angabe „§ 135b“ ersetzt.

26. u n v e r ä n d e r t

27. § 299 wird wie folgt geändert: 27. § 299 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe „§ 136 Absatz 2“ wird je-
weils durch die Angabe 㤠135b Ab-
satz 2“ ersetzt.

aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe
„§ 136 Absatz 2“ durch die Angabe
„§ 135b Absatz 2“ und werden die
Wörter „§ 137 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 3“ durch die Wörter „§ 136
Absatz 1 Satz 1 und § 136b“ ersetzt.

bb) Die Wörter „§ 137 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 3“ werden durch die Wörter
„§ 136 Absatz 1 Satz 1 und § 136b“ er-
setzt.

bb) In Satz 7 wird die Angabe 㤠136 Ab-
satz 2“ durch die Angabe „§ 135b Ab-
satz 2“ ersetzt.

b) In Absatz 1a Satz 1 wird jeweils die An-
gabe „§ 136 Absatz 2“ durch die Angabe
„§ 135b Absatz 2“ und werden die Wör-
ter 㤠137 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3"
durch die Wörter „§ 136 Absatz 1 Satz 1,
§§ 136b und 137b Absatz 1“ ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe
„§ 136“ durch die Angabe „§ 135b“ er-
setzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter
„§ 137 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3“ durch
die Wörter „§ 136 Absatz 1 Satz 1 und
§ 136b“ ersetzt.

d) u n v e r ä n d e r t

e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Der Gemeinsame Bundesaus-
schuss kann zur Durchführung von Pati-
entenbefragungen für Zwecke der Quali-
tätssicherung in den Richtlinien und Be-
schlüssen nach den §§ 136 bis 136b eine
zentrale Stelle (Versendestelle) bestim-
men, die die Auswahl der zu befragenden
Versicherten und die Versendung der
Fragebögen übernimmt. In diesem Fall
regelt er in den Richtlinien oder Beschlüs-
sen die Einzelheiten des Verfahrens; ins-
besondere legt er die Auswahlkriterien
fest und bestimmt, wer welche Daten an

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 77 – Drucksache 18/6586

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

die Versendestelle zu übermitteln hat. Da-
bei kann er auch die Übermittlung nicht
pseudonymisierter personenbezogener
Daten der Versicherten und nicht pseudo-
nymisierter personen- oder einrichtungs-
bezogener Daten der Leistungserbringer
vorsehen, soweit dies für die Auswahl der
Versicherten oder die Versendung der
Fragebögen erforderlich ist. Der Rück-
lauf der ausgefüllten Fragebögen darf
nicht über die Versendestelle erfolgen.
Die Versendestelle muss von den Kran-
kenkassen und ihren Verbänden, den
Kassenärztlichen Vereinigungen und ih-
ren Verbänden, der Vertrauensstelle
nach Absatz 2 Satz 5, dem Institut nach
§ 137a und sonstigen nach Absatz 1 Satz 2
festgelegten Datenempfängern räumlich,
organisatorisch und personell getrennt
sein und darf über die Daten nach Satz 2
hinaus keine Behandlungs-, Leistungs-
oder Sozialdaten von Versicherten erhe-
ben und verarbeiten. Die Versendestelle
hat die ihr übermittelten Identifikations-
merkmale der Versicherten in gleicher
Weise geheim zu halten wie derjenige, von
dem sie sie erhalten hat; sie darf diese Da-
ten anderen Personen oder Stellen nicht
zugänglich machen. Die an der vertrags-
ärztlichen Versorgung teilnehmenden
Ärzte, zugelassenen Krankenhäuser und
übrigen Leistungserbringer gemäß
§ 135a Absatz 2 sowie die Krankenkassen
sind befugt und verpflichtet, die vom Ge-
meinsamen Bundesausschuss nach Satz 2
festgelegten Daten an die Stelle nach
Satz 1 zu übermitteln. Die Daten nach
Satz 7 sind von der Versendestelle zu lö-
schen, wenn sie zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben nicht mehr erforderlich sind, spä-
testens jedoch sechs Monate nach Versen-
dung der Fragebögen.“

b) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert: b) entfällt

aa) Die Angabe „§ 136 Absatz 2“ wird je-
weils durch die Angabe 㤠135b Ab-
satz 2“ ersetzt.

bb) Die Wörter „§ 137 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 3“ werden durch die Wörter
„§ 136 Absatz 1 Satz 1 und § 136b“ er-
setzt.

Drucksache 18/6586 – 78 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

27a. In § 301 Absatz 4 Satz 1 in dem Satzteil vor
Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 111“ die
Angabe „oder § 111c“ und werden nach dem
Wort „stationärer“ die Wörter „oder ambu-
lanter“ eingefügt.

28. In § 303e Absatz 1 Nummer 14 werden die Wör-
ter „Institution nach § 137a Absatz 1 Satz 1“
durch die Wörter „Institut nach § 137a“ ersetzt.

28. u n v e r ä n d e r t

Artikel 6a

Änderung des Infektionsschutzgesetzes

In § 23 Absatz 8 Satz 2 Nummer 3 des Infekti-
onsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045), das zuletzt durch Artikel 70 der Verord-
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember
2016“ durch die Angabe „31. Dezember 2019“ er-
setzt.

Artikel 7 Artikel 7

Änderung des Gesetzes zur Änderung des Infek-
tionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze

u n v e r ä n d e r t

Artikel 6b des Gesetzes zur Änderung des Infekti-
onsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 28. Juli
2011 (BGBl. I S. 1622) wird aufgehoben.

Artikel 8 Artikel 8

Änderung des Krebsfrüherkennungs- und -regis-
tergesetzes

u n v e r ä n d e r t

Die Artikel 2 und 3 des Krebsfrüherkennungs- und
-registergesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 617)
werden aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 79 – Drucksache 18/6586

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Artikel 9 Artikel 9

Inkrafttreten Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze
2 bis 5 am 1. Januar 2016 in Kraft.

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze
2 bis 6 am 1. Januar 2016 in Kraft.

(2) In Artikel 1 Nummer 5 tritt § 12 am … [ein-
setzen: Tag der 2./3. Lesung des Gesetzes] in Kraft.

(2) In Artikel 1 Nummer 5 tritt § 12 am … [ein-
setzen: Tag der 2./3. Lesung des Gesetzes] in Kraft.

(3) Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe h und Num-
mer 10 Buchstabe e tritt am … [einsetzen: Tag der 2./3.
Lesung des Gesetzes] in Kraft.

(3) Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe e1, g, h, i, j
und Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe bbb und Buchstabe e tritt mit
Wirkung vom … [einsetzen: Tag der 3. Lesung dieses
Gesetzes] in Kraft.

(3a) Artikel 5 Nummer 3a, 3b und 9 Buchstabe
a tritt mit Wirkung vom … [einsetzen: Tag der 3.
Lesung dieses Gesetzes] in Kraft.

(4) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. (4) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

(5) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. (5) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

(6) Artikel 6 Nummer 24a tritt am 2. Januar
2016 in Kraft.
Drucksache 18/6586 – 80 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Lothar Riebsamen, Marina Kermer, Harald Weinberg und
Dr. Harald Terpe

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Zu Buchstabe a
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5372 in seiner 115. Sitzung am 2. Juli 2015
in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit überwiesen. Außer-
dem hat er ihn zur Mitberatung an den Innenausschuss, den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den
Finanzausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Energie, den Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft,
den Ausschuss für Arbeit und Soziales, den Verteidigungsausschuss, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend, den Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Ausschuss für Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung überwiesen. Ferner hat er ihn zur Mitberatung sowie gemäß § 96 GO-BT an den Haus-
haltsausschuss überwiesen.
Zu Buchstabe b
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5867 in seiner 121. Sitzung am 10. Septem-
ber 2015 in erster Lesung beraten und analog zum gleichlautenden Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5372 über-
wiesen.
Zu Buchstabe c
Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 18/5369 in seiner 115. Sitzung am 2. Juli 2015 in erster
Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit überwiesen. Außerdem hat er
ihn zur Mitberatung an den Innenausschuss, den Ausschuss für Arbeit und Soziales und den Haushaltsausschuss
überwiesen.
Zu Buchstabe d
Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 18/5381 in seiner 115. Sitzung am 2. Juli 2015 in erster
Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a und b
Krankenhäuser bilden einen wesentlichen Pfeiler in der Versorgung von Patientinnen und Patienten. Vor dem
Hintergrund des demografischen Wandels und des medizinisch-technischen Fortschritts müssen die Rahmenbe-
dingungen weiterentwickelt werden, um die Krankenhausversorgung zukunftsfähig zu gestalten und notwendige
Umstrukturierungsprozesse zu unterstützen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden Eckpunkte der Bund-
Länder-Arbeitsgruppe vom Dezember 2014 umgesetzt. Ziel ist es, die qualitativen Standards weiterzuentwickeln
und die Betriebskostenfinanzierung der Krankenhäuser nachhaltig zu sichern. Bund und Länder wollen somit
gemeinsam die Krankenhausversorgung als Element der Daseinsvorsorge weiterentwickeln.
Im Einzelnen soll eine gut erreichbare, qualitativ hochwertige Krankenhausversorgung sichergestellt werden, in-
dem die Qualität als weiteres Kriterium bei der Krankenhausplanung eingeführt und die Qualitätssicherung in der
stationären Versorgung durch eine Reihe von Maßnahmen gestärkt wird. Dazu soll in § 1 Absatz 1 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes das Zielkriterium einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungs-
fähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen um das Ziel der
qualitativ hochwertigen sowie patientengerechten Versorgung als Grundlage für Entscheidungen der Kranken-
hausplanung erweitert werden. Außerdem soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) gesetzlich beauftragt
werden, Qualitätsindikatoren zur Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu entwickeln, die als Kriterien und
Grundlage für Planungsentscheidungen der Länder geeignet sind. Eine qualitativ nicht oder nicht ausreichend

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 81 – Drucksache 18/6586
gesicherte Leistungserbringung eines Krankenhauses soll Konsequenzen für die Aufnahme der Einrichtung in den
Krankenhausplan des Landes und den Verbleib darin haben.
Außerdem soll ein Pflegestellen-Förderprogramm eingerichtet werden, um die unmittelbare pflegerische Patien-
tenversorgung (ausschließlich Pflege am Bett) zu stärken. In den Jahren 2016 bis 2018 sollen sich die Fördermittel
dafür auf bis zu 660 Millionen Euro belaufen. Nach dem Ende des Förderprogramms sollen zusätzliche Mittel in
Höhe von 330 Millionen Euro im Krankenhausbereich bleiben. Zur Neuausrichtung der Mengensteuerung ist in
dem Gesetzentwurf vorgesehen, dass die Vertragsparteien auf Bundesebene im Jahr 2016 mit Wirkung für das
DRG-System im Jahr 2017 die Bewertung von voll- und teilstationären Krankenhausleistungen mit wirtschaftlich
begründeten Fallzahlsteigerungen absenken oder abstufen. Um den anstehenden Umstrukturierungsprozess der
Krankenhausversorgung voranzubringen, sollen in einem Strukturfonds einmalig Mittel in Höhe von 500 Millio-
nen Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zur Verfügung gestellt werden. Die Projekte sollen nur
finanziert werden, wenn die Länder den gleichen Beitrag leisten.
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das Bun-
desministerium für Gesundheit die dargestellten Kosten sowie die Gründe der derzeit nur schwer zu quantifizie-
renden Kosten nachvollziehbar dargestellt habe. Daher mache der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines
gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungs-
vorhaben geltend.
Der Bundesrat hat in seiner 935. Sitzung am 10. Juli 2015 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes Stellung genommen und einige Änderungen vorgeschlagen. Diese betref-
fen insbesondere die Bereiche „Zugang zum Strukturfonds“, „Mengensteuerung“ und „Pflegestellen-Förderpro-
gramm“. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus Drucksache 18/5867, Anlage 3.
Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung zu einer Reihe von Vorschlägen eine Prüfung zugesagt, an-
dere Vorschläge hat sie abgelehnt. Die Einzelheiten ergeben sich aus Drucksache 18/5867, Anlage 4. Eine Prüfung
mit der Folge der Umsetzung ist insbesondere bei folgenden Vorschlägen erfolgt: Der Bundesrat hat auch für den
Fall der Nichterfüllung landesrechtlicher Qualitätsvorgaben den Eintritt planungsrechtlicher Konsequenzen vor-
geschlagen. Dieser Vorschlag des Bundesrates wurde durch einen Änderungsantrag umgesetzt, den der Ausschuss
für Gesundheit in seiner Sitzung am 4. November 2015 beschlossen hat. Gleiches gilt für die vom Bundesrat
geforderte Erleichterung des Zugangs zum Strukturfonds dadurch, dass für das in den Jahren 2016 bis 2018 bei-
zubehaltende Investitionsniveau auch auf die im Jahr 2015 bereitgestellten Mittel für Investitionsförderung abge-
stellt werden kann und bei den Investitionsmitteln der neuen Länder die Mittel nach Artikel 14 des Gesundheits-
strukturgesetzes nicht berücksichtigt werden. Auch wurde dem Vorschlag des Bundesrates gefolgt, die unver-
zichtbaren Ausnahmen vom Fixkostendegressionsabschlag im Gesetzestext aufzuführen sowie bei einem Rück-
gang der vereinbarten Leistungen auch dementsprechend den Fixkostendegressionsabschlag zu reduzieren.
Ebenso ist die im Gesetzentwurf vorgesehene Einschränkung des Pflegestellen-Förderprogramms, wonach die
Neueinstellung oder Aufstockung von Pflegepersonal auf Intensivstationen nicht gefördert wird, aufgehoben wor-
den. Ferner wurde dem Wunsch entsprochen, verschiedene absenkende Tatbestände beim Landesbasisfallwert
aufzuheben. Ebenso wurde durch einen Änderungsantrag das Anliegen umgesetzt, dass es Ziel des Orientierungs-
werts ist, die tatsächlichen Kostenstrukturen und -entwicklungen der Krankenhäuser wiederzugeben. Schließlich
wurde dem Wunsch entsprochen, bei den Daten nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes auf den Stadtteil an-
stelle des Stadtbezirks abzustellen.

Zu Buchstabe c
Nach Auffassung der Antragsteller herrscht in den deutschen Krankenhäusern Pflegenotstand, da immer weniger
Pflegekräfte immer mehr Patientinnen und Patienten versorgen. Arbeitsverdichtung und massiver Personalmangel
führten zu einer Überlastung der Pflegekräfte und zu einer pflegerischen Unterversorgung. Die Sicherheit der
Patienten werde damit genauso gefährdet wie die körperliche und seelische Gesundheit der Pflegekräfte. Die der-
zeitigen finanziellen und gesetzlichen Rahmenbedingungen verhinderten, dass die Kliniken ausreichend qualifi-
ziertes Personal beschäftigen könnten, um eine hochwertige pflegerische und therapeutische Versorgung sicher-
zustellen. Diese Entwicklung sei die Folge eines wirtschaftlichen Drucks auf die Krankenhäuser, der seit ca. zwei
Jahrzehnten anhalte. Die Antragsteller möchten daher die Bundesregierung auffordern, ein vorgegebenes Verfah-
ren der Personalbedarfsermittlung gesetzlich zu verankern, nach dem die Stellenpläne der Krankenhäuser berech-
net werden müssen. Die vollständige Refinanzierung der Mehrkosten müsse sichergestellt werden, indem der
Mehrbedarf extrabudgetär außerhalb der Fallpauschalen finanziert werde. Mit Kontrollen der Abrechnung der

Drucksache 18/6586 – 82 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Krankenhäuser mit den Krankenkassen müsse die Einhaltung der Vorgaben überprüft werden. Bei den Ländern
solle darauf hingewirkt werden, dass vorgegebene Personalbesetzungsstandards eingehalten und andere Quali-
tätskriterien zur Bedingung für die Aufnahme oder den Verbleib im Krankenhausplan werden. Darüber hinaus
muss laut Antragsteller die Ausbildungsqualität gezielt verbessert werden, um die absehbare Nachfrage nach qua-
lifizierten Pflegekräften erfüllen zu können.
Zu Buchstabe d
Der demografische Wandel führe zu veränderten Anforderungen an Krankenhäuser, die eine zentrale Rolle bei
der Gesundheitsversorgung der Menschen spielten. Die Krankenhausreform der Bundesregierung wird diesen
Anforderungen nach Ansicht der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht gerecht, zentrale Mängel würden
nicht behoben. Eine bedarfsgerechte Krankenhausplanung finde nicht statt, die Investitionsfinanzierung der Län-
der sei seit Jahren nicht ausreichend. Die Fraktion fordert die Bundesregierung daher auf, die Investitionsfinan-
zierung für Krankenhäuser dahingehend zu reformieren, dass Krankenkassen hälftig an der Finanzierung beteiligt
werden und dafür ein Mitspracherecht bei der Krankenhausplanung erhalten. Außerdem soll die Krankenhauspla-
nung gemeinsam mit den Ländern zu einer bedarfsgerechten und sektorübergreifenden Versorgungsplanung wei-
terentwickelt und die Zusammenarbeit zwischen den Gesundheitsberufen verbessert werden. Auch bessere Ar-
beitsbedingungen für die Beschäftigten im Krankenhaus seien wichtig. Problematisch sei insbesondere, dass die
Personalausstattung im pflegerischen Bereich in vielen Häusern so niedrig sei, dass nicht mehr alle notwendigen
Tätigkeiten durchgeführt werden könnten. Dies gefährde nicht nur Patientinnen und Patienten, sondern führe auch
zu unattraktiven Arbeitsbedingungen. Daher sollen verbindliche Personalbemessungsregelungen sowie ein trans-
parentes und leistungsbezogenes System der Pflegefinanzierung entwickelt und eingeführt werden. Das von der
Regierung vorgeschlagene Förderprogramm sei bei Weitem nicht ausreichend, um für eine angemessene Perso-
nalausstattung zu sorgen; zudem fehle eine Kontrolle der Mittelverwendung.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a
Der Innenausschuss hat in seiner 59. Sitzung am 4. November 2015 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlos-
sen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5372 anzunehmen.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 73. Sitzung am 4. November 2015 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5372 in der vom federfüh-
renden Ausschuss geänderten Fassung anzunehmen.
Der Finanzausschuss hat in seiner 58. Sitzung am 4. November 2015 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlos-
sen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5372 anzunehmen.
Der Haushaltsausschuss hat in seiner 60. Sitzung am 4. November 2015 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN be-
schlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5372 anzunehmen. Zudem legt er nach § 96 GO-
BT einen eigenen Bericht zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5372 vor.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 53. Sitzung am 4. November 2015 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5372 in der vom federführenden
Ausschuss geänderten Fassung anzunehmen.
Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft hat in seiner 43. Sitzung am 4. November 2015 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5372 in der vom federfüh-
renden Ausschuss geänderten Fassung anzunehmen.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 54. Sitzung am 4. November 2015 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5372 in der vom federführenden
Ausschuss geänderten Fassung anzunehmen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 83 – Drucksache 18/6586
Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 49. Sitzung am 4. November 2015 mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5372 in der vom feder-
führenden Ausschuss geänderten Fassung anzunehmen.
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in seiner 46. Sitzung am 4. November 2015 mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5372 in der vom feder-
führenden Ausschuss geänderten Fassung anzunehmen.
Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat in seiner 51. Sitzung am 4. November 2015 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5372 anzunehmen.
Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung hat in seiner 46. Sitzung am 4. No-
vember 2015 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache
18/5372 in der vom federführenden Ausschuss geänderten Fassung anzunehmen.

Zu Buchstabe b
Der Innenausschuss hat in seiner 59. Sitzung am 4. November 2015 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlos-
sen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5867 anzunehmen.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 73. Sitzung am 4. November 2015 einstimmig
beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5867 für erledigt zu erklären.
Der Finanzausschuss hat in seiner 58. Sitzung am 4. November 2015 einstimmig beschlossen zu empfehlen, den
Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5867 für erledigt zu erklären.
Der Haushaltsausschuss hat in seiner 60. Sitzung am 4. November 2015 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlos-
sen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5867 anzunehmen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 53. Sitzung am 4. November 2015 einstimmig be-
schlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5867 für erledigt zu erklären.
Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft hat in seiner 43. Sitzung am 4. November 2015 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5867 anzunehmen.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 54. Sitzung am 4. November 2015 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5867 in geänderter Fassung anzu-
nehmen.
Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 49. Sitzung am 4. November 2015 einstimmig beschlossen zu emp-
fehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5867 für erledigt zu erklären.
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in seiner 46. Sitzung am 4. November 2015
einstimmig beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5867 für erledigt zu erklären.
Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat in seiner 51. Sitzung am 4. November 2015 einstim-
mig beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5867 für erledigt zu erklären.
Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung hat in seiner 46. Sitzung am 4. No-
vember 2015 einstimmig beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5867 für erledigt zu
erklären.

Zu Buchstabe c
Der Innenausschuss hat in seiner 59. Sitzung am 4. November 2015 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Antrag auf Drucksache 18/5369 abzulehnen.

Drucksache 18/6586 – 84 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 54. Sitzung am 4. November 2015 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Antrag auf Drucksache 18/5369 abzu-
lehnen.
Der Haushaltsausschuss hat in seiner 56. Sitzung am 30. September 2015 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Antrag auf Drucksache 18/5369 abzulehnen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 47. Sitzung am 1. Juli 2015 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Drucksache 18/5372, zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Druck-
sache 18/5369 sowie zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 18/5381 vorbe-
haltlich der Überweisung aller drei Vorlagen durch das Plenum des Deutschen Bundestages eine öffentliche An-
hörung durchzuführen. In seiner 48. Sitzung am 7. September 2015 hat der Ausschuss die Beratungen über die
drei Vorlagen aufgenommen. Die Anhörung fand in der 49. Sitzung am 7. September 2015 statt. Als sachverstän-
dige Organisationen waren eingeladen:
Aktionsbündnis Patientensicherheit e. V. (APS), Allianz Chronischer Seltener Erkrankungen ACHSE e. V., AOK-
Bundesverband, Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V. (AWO), Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen
Medizinischen Fachgesellschaften e. V. (AWMF), Arbeitsgemeinschaft Kommunaler Großkrankenhäuser
(AKG), Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e. V. (BVKJ), BKK Dachverband e. V., Bundesarbeitsge-
meinschaft der PatientInnenstellen und – Initiativen (BAGP), Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Men-
schen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e. V. (BAG SELBSTHILFE), Bun-
desärztekammer (BÄK), Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), Bundesverband Deutscher Privatkliniken e.
V. (BDPK), Bundesverband Medizintechnologie e. V., Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
(BDA), Dachverband anthroposophischer Medizin in Deutschland e. V. (D.A.M.i.D), Deutsche Arbeitsgemein-
schaft Selbsthilfegruppen e. V. (DAG-SHG), Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e. V., Deut-
sche Gesellschaft Interdisziplinäre Notfall- und Akutmedizin e. V. (DGINA), Deutsche Krankenhausgesellschaft
e. V. (DKG), Deutsche Praxisklinikgesellschaft e. V. (PKG), Deutsche Schmerzgesellschaft e. V. (DGSS), Deut-
scher Behindertenrat (DBR), Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe Bundesverband e. V. (DBfK), Deutscher
Caritasverband e. V., Deutscher Evangelischer Krankenhausverband e. V. (DEKV), Deutscher Gewerkschafts-
bund (DGB), Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V. (DIHK), Deutscher Landkreistag (DLT), Deut-
scher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V. (DPWV), Deutscher Pflegerat e. V. (DPR), Deut-
scher Städte- und Gemeindebund e.V. (DStGB), Deutscher Städtetag (DST), Deutsches Netzwerk Versorgungs-
forschung e. V. (DNVF), Deutsches Rotes Kreuz e. V. (DRK), Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundes-
verband Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V., Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), Ge-
sellschaft der Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen in Deutschland e. V. (GKinD), GKV-Spitzenverband,
IKK e. V. Gemeinsame Vertretung der Innungskrankenkassen, Initiative Qualitätsmedizin e. V. (IQM), Institut
für angewandte Qualitätsförderung und Forschung im Gesundheitswesen GmbH (AQUA), Institut für das Ent-
geltsystem im Krankenhaus GmbH (InEK), Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
(IQWiG), Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG), Interessenverband
kommunaler Krankenhäuser e. V. (IVKK), Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Katholischer Kranken-
hausverband Deutschlands e. V. (KKVD), Malteser Hilfsdienst e. V., Marburger Bund Bundesverband, Nationa-
les Aktionsbündnis für Menschen mit seltenen Erkrankungen (NAMSE), Sozialverband Deutschland e. V.
(SoVD), Sozialverband VdK Deutschland e. V., Unabhängige Patientenberatung Deutschland UPD gemeinnüt-
zige GmbH, ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Verband der
Krankenhausdirektoren Deutschlands e. V. (VKD), Verband der Leitenden Krankenhausärzte Deutschlands e. V.
(VLK), Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV), Verband der Universitätsklinika Deutschlands
e. V. (VUD), Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv), Verein demokratischer Ärztinnen und Ärzte
(VdÄÄ) und Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA). Außerdem waren als Einzelsachver-
ständige Dr. Boris Augurzky, Prof. Dr. Walter Popp, Prof. Dr. Jonas Schreyögg, Prof. Dr. Michael Simon und Dr.
Pia Wieteck eingeladen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 85 – Drucksache 18/6586
Auf das entsprechende Wortprotokoll der öffentlichen Anhörung und die als Ausschussdrucksachen verteilten
Stellungnahmen der Sachverständigen wird verwiesen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat seine Beratungen über die drei Vorlagen sowie den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf Drucksache 18/5867, der zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD auf
Drucksache 18/5372 wortgleich ist, in seiner 57. Sitzung am 4. November 2015 fortgesetzt und abgeschlossen.
Als Ergebnis empfiehlt der Ausschuss für Gesundheit mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 18/5372 in der von ihm geänderten Fassung anzunehmen.
Der Ausschuss empfiehlt einvernehmlich, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 18/5867 für
erledigt zu erklären.
Außerdem empfiehlt der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Antrag der Frak-
tion DIE LINKE. auf Drucksache 18/5369 abzulehnen.
Darüber hinaus empfiehlt der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., den Antrag
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 18/5381 abzulehnen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat eine Reihe von Änderungen zu verschiedenen Aspekten des Gesetzentwurfs
auf Drucksache 18/5372 beschlossen. Diese haben im Wesentlichen folgenden Inhalt:
Der Versorgungszuschlag wird ab 2017 durch einen Pflegezuschlag ersetzt. Das Mittelvolumen des Versorgungs-
zuschlags in Höhe von 500 Mio. Euro wird auf die Pflegedienstpersonalkosten verteilt und den Krankenhäusern
als Pflegezuschlag dauerhaft zur Verfügung gestellt. So erhalten die Krankenhäuser einen Anreiz, auf den Abbau
von Pflegekräften zu verzichten. Steigende Kosten der Krankenhäuser infolge von Tarifabschlüssen, die die Ober-
grenze für Preiszuwächse überschreiten, werden hälftig von den Kostenträgern refinanziert. Bei der Vereinbarung
des Landesbasisfallwerts entfällt die vorgesehene Berücksichtigung der Produktivitätsentwicklung, der Ergeb-
nisse von Fehlbelegungsprüfungen und des ambulanten Verlagerungspotentials. Die absenkende Berücksichti-
gung von Ausgabensteigerungen bei Leistungen, die nicht mit Fallpauschalen vergütet werden, entfällt ebenfalls.
Die Dauer des Fixkostendegressionsabschlages (FDA) wird auf drei Jahre verkürzt. Die unverzichtbaren Ausnah-
men vom FDA werden im Gesetzestext aufgeführt. Bei nicht mengenanfälligen Leistungen, die von den Vertrags-
parteien auf Bundesebene zu vereinbaren sind, ist nur ein hälftiger FDA zu erheben. Bei einem Rückgang der
vereinbarten Mehrleistungen ist der FDA zu reduzieren.
Auf stationäre Krankenhausleistungen von Akutkliniken sowie psychiatrischen Häusern, soweit die Kosten nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz getragen werden, finden auf Verlangen des Krankenhauses der Mehrerlösaus-
gleich sowie der Mehrleistungsabschlag keine Anwendung.
Als Ziel des Orientierungswerts wird präzisiert, dass er die tatsächlichen Kostenstrukturen und -entwicklungen
der Krankenhäuser wieder zu geben hat. Die Wohnortangaben bei den Daten nach § 21 des Krankenhausentgelt-
gesetzes werden verbessert in-dem zukünftig auf den Stadtteil anstelle des Stadtbezirks abgestellt wird. Bei den
vom Bundeskartellamt für Zwecke der Fusionskontrolle anforderbaren Daten nach § 21 wird konkretisiert, dass
die Daten begrenzt auf die von einer möglichen Fusion betroffenen Krankenhäuser angefordert werden können.
Die Regelungen zur Organisation des Notdienstes werden ergänzt und weiterentwickelt. Kassenärztliche Verei-
nigungen sollen zukünftig entweder „Portalpraxen“ in bzw. an Krankenhäusern, die sich an der Notfallversorgung
beteiligen, als erste Anlaufstelle einrichten oder die Notfallambulanzen über entsprechende Vertragsvereinbarun-
gen unmittelbar in den vertragsärztlichen Notfalldienst einbinden. Die Umsetzungsverpflichtung zur Zusammen-
arbeit von Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen mit Krankenhäusern auf regionaler Ebene – auf
der Grundlage ggf. bestehender Empfehlungen wird angepasst. Der ergänzte Bewertungsausschuss wird beauf-
tragt, die Vergütung im EBM nach dem Schweregrad des Notfalls bis zum 31. Dezember 2016 zu überprüfen und
entsprechend anzupassen. Der Investitionsabschlag bei der Vergütung ambulanter Leistungen des Krankenhauses
wird ganz gestrichen.

Drucksache 18/6586 – 86 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Die Länder erhalten einen erleichterten Zugang zu den Mitteln des Strukturfonds. Bei der Ermittlung des maß-
geblichen Investitionsniveaus werden bei den neuen Ländern die von den Sozialversicherungsträgern in den Jah-
ren bis 2014 nach Artikel 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes aufgebrachten Mittel für die Investitionskostenför-
derung nicht berücksichtigt. Für das in den Jahren 2016 bis 2018 beizubehaltende Investitions-niveau kann der
Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 oder die Höhe im Jahr 2015 bereitgestellten Mittel zur Investitionsförderung
herangezogen werden.
Um einen wirksamen Abbau von Überkapazitäten zu ermöglichen, erhalten die Krankenkassen die gesetzliche
Möglichkeit, sich an den Kosten der Schließung eines Krankenhauses zu beteiligen. Zu diesem Zweck können sie
eine entsprechende Vereinbarung mit dem Krankenhausträger schließen. Die Rückforderung bereits gewährter
Landesmittel ist ausgeschlossen. Die Beteiligung kann ergänzend zur Förderung durch Mittel des Strukturfonds
erfolgen.
Das Hygieneförderprogramm wird (bis auf die Fördertatbestände für hygienebeauftragte Ärzte) um weitere drei
Jahre (2017 bis 2019) verlängert und um den Bereich der Infektologie erweitert.
Die Lücke in der pflegerischen Versorgung von Versicherten mit einer schweren Krankheit oder bei einer akuten
Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Ope-
ration oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, die nicht mehr krankenhausbehandlungsbedürftig
sind und nicht (oder noch nicht) pflegebedürftig sind, wird durch eine Erweiterung der Leistungsansprüche der
häuslichen Krankenpflege und der Haushaltshilfe sowie einen neuen Anspruch auf Kurzzeitpflege geschlossen.
Das Verhältnis von Qualitätsabschlägen zum Vergütungsausschluss wird klargestellt. Bei Nichteinhaltung von
verbindlichen Mindestvorgaben der Qualität bleibt entsprechend der geltenden Rechtslage die Rechtsfolge des
Verstoßes der Vergütungsaus-schluss. Außerdem wird die Anwendung der Qualitätsabschläge zeitlich auf höchs-
tens drei Jahre befristet. Bei fortbestehenden Qualitätsmängeln erfolgt ein Vergütungsaus-schluss und es greifen
Rechtsfolgen für den Versorgungsvertrag sowie planungsrechtliche Konsequenzen.
Für belegärztliche Leistungen im Krankenhaus wird die Geltung der Vorgaben für die stationäre Qualitätssiche-
rung angeordnet, solange der Gemeinsame Bundesausschuss keine gleichwertige ambulante oder sektorenüber-
greifende Qualitätssicherung geregelt hat.
Der Anwendungsbereich der Zuschlagsregelung für neue kostenaufwändige Qualitätsanforderungen des Gemein-
samen Bundesausschusses wird präzisiert. Danach sind nur solche Mehrkosten zuschlagsfähig, die den Kranken-
häusern unmittelbar durch Qualitätsvorgaben der Struktur- und Prozessqualität entstehen, die noch nicht im DRG-
System berücksichtigt sind.

Über die einzelnen Änderungsanträge zum Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5372 wurde wie folgt abgestimmt:

Die Änderungsanträge Nummer 1 und 2 sowie 4 bis 40 auf Ausschussdrucksache 18(14)0141.1 wurden mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Der Änderungsantrag Nummer 3 auf Ausschussdrucksache 18(14)0141.1 zur Möglichkeit für Palliativstationen
oder -einheiten, krankenhausindividuelle Entgelte zu vereinbaren, wurde einstimmig angenommen.

Zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5372 lag dem Ausschuss für Gesundheit eine Petition vor, zu der der
Petitionsausschuss um eine Stellungnahme gemäß § 109 GO-BT gebeten hat.
Die Petentin forderte ein Gesetz zur Personalbemessung in Krankenhäusern, das regeln solle, dass der reale Per-
sonalbedarf ermittelt werde und die benötigten Stellen in allen Bereichen des Krankenhauses geschaffen und
zweckgebunden außerhalb der Fallpauschalen finanziert werden. Dem Anliegen der Petentin wurde nicht entspro-
chen. Der Petitionsausschuss wurde entsprechend informiert.

Die Fraktion der CDU/CSU betonte, man stehe im Gesundheitswesen im Allgemeinen und im Krankenhaussek-
tor im Besonderen vor großen Herausforderungen. Dazu gehöre der demografische Wandel und die Zunahme von
Demenz- und Krebsfällen. Da der Krankenhaussektor den größten Kostenblock darstelle, wolle man mit dem

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 87 – Drucksache 18/6586
Gesetz die Strukturen in Richtung noch größerer Wirtschaftlichkeit und Qualität verbessern. Der Bund sei insbe-
sondere beim Thema Erlösstrukturen gefragt, um zum Beispiel die Tarifschere zu verringern. In den Krankenhäu-
sern seien teilweise Defizite entstanden, weil einige Tarifabschlüsse höher ausgefallen seien als die Verände-
rungsraten. Man löse dieses Problem nun, indem in der Zukunft in diesem Fall 50 Prozent von der GKV über-
nommen würden. Der Bereich der Bedarfsplanung werde ebenfalls aufgegriffen, obwohl die Länder hier die Ho-
heit hätten. Man richte einen mit einer Milliarde Euro ausgestatteten Strukturfonds ein, mit dem die Krankenhaus-
träger in die Lage versetzt werden sollten, ihre Strukturen durch Fusionen bis hin zu Krankenhausschließungen
an die Zukunft anzupassen. Bei der Bedarfsplanung werde außerdem erstmals die Qualität berücksichtigt, indem
die Krankenhausentgelte ein Stück weit an die Qualität gekoppelt würden. Mit dem Krankenhausstrukturgesetz
leiste man einen wichtigen Schritt, um den Sektor zukunftsfähig zu machen. Es bleibe die offene Flanke der
Investitionskostenfinanzierung. Daher appelliere man an die Bundesländer, für die Investitionen ausreichende
Mittel zur Verfügung zu stellen. Dies sei der einzige Bereich, den die Krankenhäuser nicht durch eigenes unter-
nehmerisches Handeln finanzieren könnten.

Die Fraktion der SPD erklärte, man sichere mit dem Gesetz die Krankenhausversorgung in Deutschland. Dies
sei notwendig geworden, nachdem bisher zu wenig in Bezug auf die Herausforderungen des demografischen
Wandels unternommen worden sei. Es würden durch den Infrastrukturfonds die Voraussetzungen geschaffen, um
in den Bundesländern wichtige strukturelle Änderungen herbeizuführen. Man habe Regelungen getroffen, um den
Pflegenotstand in den Krankenhäusern zu beheben, und zwar nicht nur „als Tropfen auf den heißen Stein“. Mit
mehreren Instrumentarien wie dem Pflegestellen-Förderprogramm und dem Pflegezuschlag in Höhe von 500 Mil-
lionen Euro pro Jahr seien Verbesserungen herbeigeführt worden. Eine Expertenkommission werde mit der Auf-
gabe betraut, zu prüfen, ob der Pflegebedarf bei der Vergütung der Krankenhausleistungen richtig abgebildet
werde. Abhängig vom Prüfergebnis sollten dann auch Vorschläge unterbreitet werden, wie der Pflegebedarf ge-
gebenenfalls sachgerecht abgebildet werden könne. Insgesamt sei es gelungen, die Situation der Pflegerinnen
und Pfleger und damit auch die der Patienten nachhaltig zu verbessern. Durch mehr Transparenz und die Verbes-
serung der Qualität würden die Patientenrechte gestärkt.

Die Fraktion DIE LINKE. führte aus, dass sie dem neuen Gesetz kritisch gegenüber stehe. Es gehe grundsätzlich
in eine falsche Richtung, da sich der Umbau des Gesundheitswesens an Marktmechanismen orientiere und ange-
lehnt sei an eine Produktionslogik aus der Industrie. Der Umstand, dass Krankenhäuser mittlerweile als Unter-
nehmen agierten – entweder als Beitrag zur Kostendeckung oder zur Profitmaximierung – verstoße gegen das
Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes. Die Fraktion erklärte darüber hinaus, die Änderungsanträge zeigten, dass
sich der Protest der Betroffenen gelohnt habe. Allerdings werde über die Umwandlung des Versorgungszu-
schlags in einen Pflegezuschlag lediglich ein Korrektiv im Rahmen des Pflegenotstandes eingeführt. Es werde
weiterhin eine Überlastung des Pflegepersonals und damit eine Gefährdung der Patienten geben. Das Gesetz reiße
dieses Problem lediglich an, ohne es zu lösen. Mit eigenen Anträgen fordere man die Einführung eines Personal-
bemessungsinstruments für das Pflegepersonal sowie die Umstellung der Krankenhausfinanzierung in Richtung
Gemeinwohlorientierung. Zum Thema Pflegepersonalnotstand gebe es bekanntlich eine Petition, für die mittler-
weile über 160.000 Unterschriften gesammelt worden seien, so dass es dazu eine Anhörung geben werde. Man
könne nicht weiter zusehen, dass in manchen Krankenhäusern nachts eine einzige Pflegekraft mit 40 Schwerst-
kranken allein gelassen werde.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN konstatierte, dass die Reform insgesamt halbherzig sei. Zwar er-
greife das Gesetz interessante Maßnahmen, jedoch würden wichtige Probleme nicht angegangen. Es fehle unter
anderem an einer Reform der Investitionsfinanzierung. Die Fraktion schlage vor, von Seiten des Bundes mehr
Initiative zu entwickeln, die Länder zum Nachkommen ihrer Investitionsverpflichtung zu bewegen. Dies sei
Grundvoraussetzung für eine entscheidende Änderung der wirtschaftlich schwierigen Situation der Häuser. Ferner
fehle es an einer stringenten Reform der Krankenhausplanung, die in eine sektorenübergreifende Bedarfsplanung
eingebettet werden müsse. Zwar versuche die Bundesregierung mittelbar über Qualitätsplanungskriterien darauf
Einfluss zu nehmen, allerdings seien die Indikatoren dafür bislang nicht entwickelt und zudem für die Länder
optional. Ferner stellte die Fraktion fest, dass die Vorschläge für eine Regulierung des Pflegenotstandes zu kurz
griffen, da die Bundesregierung es in den letzten Jahren versäumt habe, Personalbemessungsinstrumente und ein

Drucksache 18/6586 – 88 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
valides System der Pflegefinanzierung im Krankenhaus zu entwickeln. Auch sei die Umwandlung des Versor-
gungs- in einen Pflegezuschlag lediglich die Beibehaltung des Status quo, ohne die Verwendung der Gelder je-
doch an definitive Voraussetzungen und Zielvorgaben zu koppeln.
B. Besonderer Teil
Soweit der Ausschuss für Gesundheit die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/5372
empfiehlt, wird auf die Begründung in der Drucksache verwiesen. Zu den vom Ausschuss vorgenommenen Än-
derungen ist darüber hinaus Folgendes zu bemerken:

Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a (§ 8 KHG)
Zu Absatz 1b
Die Regelung stellt sicher, dass ein unzureichendes Qualitätsniveau auch im Abschlagssystem nicht dauerhaft
toleriert werden kann. Durch die inhaltliche Verknüpfung mit der Regelung in § 8 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 des
Krankenhausentgeltgesetzes wird erreicht, dass nach Ablauf einer Frist von höchstens drei Jahren mit Qualitäts-
abschlägen planungsrechtliche Konsequenzen bezüglich der betreffenden Leistungen oder Leistungsbereiche zu
ziehen sind. Dabei wird das erste Jahr, in welchem dem Krankenhaus die Chance eingeräumt war, die Qualitäts-
mängel abzustellen (Bewährungsjahr), im Nachhinein als Jahr mit erhobenem Qualitätsabschlag gezählt, wenn
wegen des Fortbestehens dieser Mängel im zweiten Jahr der doppelte Qualitätsabschlag (§ 5 Absatz 3a Satz 5 des
Krankenhausentgeltgesetzes) erhoben wurde. Außerdem wird mit der Änderung klargestellt, dass es für die pla-
nungsrechtlichen Konsequenzen nicht auf die Vereinbarung, sondern auf die tatsächliche Erhebung von Quali-
tätsabschlägen ankommt.

Zu Absatz 1c
Die Vorschrift enthält eine klarstellende Regelung für den Fall, dass ein Land die planungsrelevanten Qualitäts-
indikatoren des Gemeinsamen Bundesausschusses für seinen Bereich zwar ausgeschlossen, im Landesrecht aber
eigene Qualitätsvorgaben geregelt hat, die Nichterfüllung dieser Vorgaben zu den in den Absätzen 1a und 1b
vorgesehenen planungsrechtlichen Konsequenzen führt. Für den Fall des Ausschlusses der Empfehlungen des
Gemeinsamen Bundesausschusses können die Länder im Rahmen eigener Qualitätsvorgaben etwa selbst regeln,
dass die mehrfache Erhebung von Qualitätsabschlägen zum Ausscheiden aus dem Krankenhausplan führt.

Zu Artikel 1 Nummer 5 (§§ 12,15 KHG)

Zu Artikel 1 Nummer 5
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen § 15 KHG.

Zu § 12 Absatz 1 Satz 4
Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Änderung in Nummer 2 Buchstabe b und Korrektur eines redaktio-
nellen Versehens.

Zu § 12 Absatz 1
Die Änderung dient der Klarstellung, dass zu den förderungsfähigen Kosten auch der Schuldendienst aus einem
Darlehen gehört, das ein Krankenhausträger aufgenommen hat, um ein förderungsfähiges Vorhaben zu finanzie-
ren. Dies ist sachgerecht, da auch im Rahmen der Investitionskostenförderung nach dem KHG der Schuldendienst
in Bezug auf derartige Darlehen den Investitionskosten gleichgestellt ist (§ 2 Nummer 3 Buchstabe b KHG). Dies
entspricht auch der Förderpraxis in den Ländern. Hierdurch wird ermöglicht, dass mit den Mitteln des Struk-
turfonds die Förderung einer größeren Zahl von Vorhaben initiiert werden kann als wenn nur die unmittelbaren
Kosten eines Vorhabens finanziert würden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 89 – Drucksache 18/6586
Zu § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
Die Änderung stellt zum einen klar, dass bei der Ermittlung des maßgeblichen Investitionsniveaus in den neuen
Ländern die von den Sozialversicherungsträgern in den Jahren bis 2014 nach Artikel 14 des Gesundheitsstruktur-
gesetzes aufgebrachten Mittel für die Investitionskostenförderung nicht berücksichtigt werden. Dies ist sachge-
recht, da die neuen Länder andernfalls in den Jahren 2016 bis 2018 erheblich höhere Haushaltsmittel für die
Investitionskostenförderung aufbringen müssten als in den Jahren 2012 bis 2014, um die weggefallenen Mittel
nach Artikel 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes zu kompensieren. Die Regelung in § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer
3 Buchstabe a sollte jedoch nicht zu Mehr-belastungen der Länder führen, sondern lediglich sicherstellen, dass
diese die Höhe ihrer bisher aufgewendeten Haushaltsmittel für Investitionskostenförderung in den Jahren 2016
bis 2018 beibehalten.

Außerdem soll vermieden werden, dass Haushaltsnotlagenländer keinen Zugang zu den Mitteln des Strukturfonds
haben sowie die Länder, deren Ausgaben für die Investitionskostenförderung in den Jahren 2016 bis 2018 den
Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 deswegen nicht erreichen, weil sie in diesem Zeitraum überdurchschnittlich
hohe Mittel für die Investitionskostenförderung aufgewendet haben und damit unter Umständen bereits einen Teil
des Umstrukturierungsbedarfs im Krankenhaussektor finanziert haben. Diese Länder hätten andernfalls keine
Möglichkeit, Mittel aus dem Strukturfonds für die Förderung weiterer Umstrukturierungsmaßnahmen zu erhalten.
Daher wären sie gegen-über den Ländern benachteiligt, die erst nach 2015 mit der Förderung von Umstrukturie-
rungsmaßnahmen beginnen. Aus diesem Grund sollen Mittel aus dem Strukturfonds auch dann beantragt werden
können, wenn in den Jahren 2016 bis 2018 mindestens die gleichen Haushaltsmittel für Investitionskostenförde-
rung aufgewendet werden wie im Jahr 2015.

Zu § 12 Absatz 2 Satz 2
In den Krankenhausgesetzen der Länder ist vielfach vorgesehen, dass das Land im Fall der Schließung eines
Krankenhauses in der Vergangenheit gezahlte Mittel zur Förderung von Investitionskosten zurückfordern kann.
Macht ein Land hiervon Gebrauch, würde der zurückzuzahlende Betrag die Schließungskosten entsprechend er-
höhen. Es steht aber im Ermessen der Länder, auf die Rückforderung zu verzichten. Die Änderung bewirkt, dass
eine Förderung von Schließungskosten mit den Mitteln des Strukturfonds nicht in Betracht kommt, soweit das
antragstellende Land anlässlich der betreffenden Krankenhausschließung Investitionsmittel zurückfordert. Dabei
kann der Verzicht auf die Rückforderung nicht als Eigenanteil des Landes bei der Beantragung von Mitteln des
Strukturfonds geltend gemacht werden. Andernfalls würden die Mittel des Strukturfonds dazu verwendet, die
Rückforderungsansprüche der Länder zu befriedigen.

Zu § 12 Absatz 2 neuer Satz 4
Es handelt sich um die Klarstellung, dass Auszahlungen aus dem Strukturfonds nicht zeitlich befristet sind, son-
dern solange erfolgen können, bis die zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind. Insbesondere kann den
gesetzlichen Regelungen, wonach die Länder in den Jahren 2016 bis 2018 Mittel für Investitionskostenförderung
in mindestens gleicher Höhe bereitzustellen haben wie in den Jahren 2012 bis 2014 nicht entnommen werden,
dass Auszahlungen aus dem Strukturfonds nur bis 2018 möglich sind. Die Klarstellung ist insbesondere von Be-
deutung bei umfangreichen und lang laufenden Vorhaben, zu deren Finanzierung auch in den Jahren nach 2018
noch Mittel aus dem Strukturfonds benötigt werden.

Zu § 15 neu
Ausweislich des im Auftrag des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen erstellten Gutachtens zur Darstellung
und Typologie der Marktaustritte von Krankenhäusern aus dem Jahr 2014 betragen die Kosten der Schließung
eines Krankenhauses ca. das 1 bis 1,5-fache des Jahresbudgets eines Krankenhauses, in Extremfällen aber auch
das 2,5-fache. Wie in diesem Gutachten dargestellt, gehören zu den wesentlichen Gründen hierfür die Kosten für
die erforderlichen Maßnahmen im Personalbereich, wie etwa für Abfindungen, Sozialpläne und Ablösezahlungen
an Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Die Höhe der anfallenden Beträge führt zu erheblichen Be-
lastungen der Krankenhausträger, die von möglichen Fördermitteln des Landes nach § 9 Absatz 2 Nummer 5 nicht
annähernd aufgefangen werden, da diese Fördermittel pauschal, ohne Bezug auf die Höhe der im Einzelfall ent-
stehenden Schließungskosten gewährt werden. Um einen wirksamen Abbau von Überkapazitäten zu ermöglichen,

Drucksache 18/6586 – 90 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
erhalten die Kostenträger einschließlich der Unternehmen der privaten Krankenversicherung ergänzend zur För-
derung von Krankenhausschließungen durch den Strukturfonds die Möglichkeit, sich auf eindeutiger Rechts-
grundlage an den Kosten der Schließung eines Krankenhauses zu beteiligen. Zu diesem Zweck können sie eine
entsprechende Vereinbarung mit dem Krankenhausträger schließen. Dies gilt aber nur im Fall der vollständigen
Schließung eines Krankenhauses, die Schließung von Teilen eines Krankenhauses, wie die Schließung einer ein-
zelnen Abteilung oder Fachrichtung, reicht hierfür nicht, da hiervon kein ausreichend wirksamer Beitrag für den
Abbau von Überkapazitäten ausgeht. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung steht allerdings unter dem Vor-
behalt, dass das jeweilige Land auf die Rückzahlung von in der Vergangenheit an das Krankenhaus gezahlten
Investitionsfördermitteln verzichtet, da andernfalls die Rückzahlungsverpflichtung aus Mitteln der Krankenkas-
sen erfüllt würde.

Bei der Vertragsgestaltung haben die Vertragspartner zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Schließung des
betroffenen Krankenhauses bereits aus Mitteln des Strukturfonds gefördert wird. Die Höhe der aus dem Struk-
turfonds zur Verfügung gestellten Mittel ist bei der Vereinbarung des Umfangs der Beteiligung der Kostenträger
anzurechnen.

Spürbare Mehrausgaben für die Krankenkassen sind durch die vorgesehenen Vereinbarungen nicht zu erwarten.
Durch die Schließung nicht mehr bedarfsgerechter und defizitär arbeitender Krankenhäuser sind Einsparungen in
nicht bezifferbarer Höhe zu erwarten.

Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a (§17b KHG)

Zu Absatz 1
Es handelt sich um Änderungen, die erforderlich sind, weil sich einzelne Änderungsbefehle im Entwurf eines
Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung und im Entwurf eines Gesetzes zur Verbesse-
rung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutsch-land auf gleiche Textstellen beziehen, aber § 17b Absatz 1
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes mit dem Entwurf eines Krankenhausstrukturgesetzes neu gefasst wird.

Die Möglichkeit für Palliativstationen oder -einheiten, als besondere Einrichtungen kranken-hausindividuelle Ent-
gelte zu vereinbaren, sowie die Ermöglichung eines Zusatzentgelts für Palliativdienste werden bereits mit dem
zeitlich früher in Kraft tretenden Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland
etabliert. Die hier vorgenommenen Ergänzungen sind inhaltlich identisch.

Zu Absatz 1a Nummer 5
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in § 5 Absatz 3c des Krankenhausentgeltgesetzes.

Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 4 Absatz 2b, Absatz 4, Absatz 8, Absatz 9 KHEntgG)

Zu Buchstabe d (§ 4 Absatz 2b Satz 3)
Die Regelung führt zum einen abschließend Leistungen auf, die nicht dem Fixkostendegressionsabschlag unter-
liegen, und zum anderen von den Vertragsparteien auf Bundesebene festzulegende nicht mengenanfällige Leis-
tungen, für die nur ein hälftiger Fixkostendegressionsabschlag gilt. Die in Nummer 1 festgelegten Ausnahmen
umfassen zusätzliche Leistungen bei Transplantationen, bei Polytraumata, bei schwer brandverletzten Patienten
und bei der Versorgung von Frühgeborenen, vereinbarte Leistungen mit einem Sachkostenanteil von mehr als
zwei Dritteln, zusätzlich bewilligte Versorgungsaufträge, für die bislang keine Abrechnungsmöglichkeit bestand,
Leistungen von Zentren, denen krankenhausplanerisch besondere Aufgaben zugewiesen wurden, sowie Leistun-
gen, deren Bewertung von den Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9 Absatz 1c abgesenkt oder abgestuft
wird. Bislang sah der Gesetzentwurf nur eine beispielhafte Darstellung der Vereinbarungsmöglichkeiten der Ver-
tragsparteien auf Bundesebene in der Gesetzesbegründung vor.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 91 – Drucksache 18/6586
Nummer 2 nimmt Bezug auf den von den Vertragsparteien auf Bundesebene zu vereinbarenden Katalog nicht
mengenanfälliger Krankenhausleistungen. Rechtsfolge bei einer Erbringung zusätzlicher Leistungen, die in dem
Katalog nicht mengenanfälliger Krankenhausleistungen gelistet sind, ist, dass für diese Leistungen nur ein hälfti-
ger Fixkostendegressionsabschlag anzuwenden ist. Gesonderte Nachweise sind für diese Katalogleistungen nicht
erforderlich.
Sofern Leistungen nicht bereits durch die Regelungen des Satzes 3 vom Abschlag ausgenommen sind (gesetzli-
cher Ausnahmenkatalog) oder nur dem halbiertem Fixkostendegressionsabschlag unterliegen (Katalog nicht men-
genanfälliger Leistungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 6), können sie nach Satz 4 bei glaubhafter Darlegung, dass
es sich um einen Leistungszuwachs handelt, der auf eine Verlagerung von Leistungen zwischen Krankenhäusern
im Einzugsgebiet des jeweiligen Krankenhauses zurück zu führen ist, ebenfalls von einem halbierten Fixkosten-
degressionsabschlag profitieren.

Zu Buchstabe d (§ 4 Absatz 2b Satz 6)
Voraussetzung für die Erhebung des Fixkostendegressionsabschlags ist, dass die Vertragsparteien vor Ort im Ver-
gleich zur Vereinbarung für das laufende Kalenderjahr zusätzliche Bewertungsrelationen für bundeseinheitlich
bewertete DRG-Fallpauschalen im Erlösbudget vereinbaren. Zusätzlich ist Voraussetzung für den mehrjährig zu
erhebenden Abschlag, dass gegenüber dem jeweils maßgeblichen Bezugsjahr zusätzliche Leistungen vereinbart
werden.
Die Regelung in Satz 6 gewährleistet, dass dem Fixkostendegressionsabschlag bei vereinbarten Leistungsrück-
gängen, die z. B. durch personelle Wechsel oder umfassende Baumaßnahmen in einem Krankenhaus bedingt sind,
nicht dauerhaft eine anfänglich höhere Leistungsvereinbarung zu Grunde gelegt wird. Vielmehr ist ein vereinbar-
ter Leistungsrückgang mindernd bei der Bemessungsgrundlage für den Abschlag zu berücksichtigen. Wurde bei-
spielsweise im ersten Jahr ein Leistungszuwachs von 1 000 Bewertungsrelationen vereinbart, so sind diese – unter
Berücksichtigung von Ausnahmeregelungen – bei der Bemessungsgrundlage des Abschlags zu berücksichtigen.
Wird im zweiten Jahr jedoch eine Leistungsverminderung gegenüber dem Vorjahr von 400 Bewertungsrelationen
vereinbart, so ist die Bemessungsgrundlage für den Abschlag dementsprechend zu mindern. Im Beispiel ist also
gegenüber dem Bezugsjahr der Leistungszuwachs auf nur 600 Bewertungsrelationen anzupassen. Sofern gegen-
über dem Vorjahr keine zusätzlichen Leistungen vereinbart werden, wird kein neuer Fixkostendegressionsab-
schlag mit einer neuen Abschlagsdauer ausgelöst, vielmehr läuft der bisherige Abschlag angesichts der noch lau-
fenden maßgeblichen Abschlagsdauer auf einer reduzierten Bemessungsgrundlage fort.
Wird während der maßgeblichen Abschlagsdauer das vereinbarte Leistungsniveau des Bezugsjahres wieder er-
reicht oder durch die Vereinbarung eines geringeren Leistungsniveaus sogar unterschritten, ist für das Vereinba-
rungsjahr kein Fixkostendegressionsabschlag zu erheben, da es an der Grundvoraussetzung der Vereinbarung
zusätzlicher Leistungen fehlt.
Abweichungen zwischen den vereinbarten Leistungen und den tatsächlich abgerechneten Leistungen sind über
die Erlösausgleiche nach § 4 Absatz 3 abzuwickeln.

Zu Buchstabe e1 neu (§ 4 Absatz 4 KHEntgG)
Zur Entlastung der Krankenhäuser von administrativem Aufwand werden von allgemeinen Krankenhäusern er-
brachte Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf Ver-
langen des Krankenhauses nicht im Rahmen des Erlösbudgets vergütet. Rechtsfolge ist, dass die Erlösausgleiche
und der Mehrleistungsabschlag bzw. künftig der Fixkostendegressionsabschlag für die Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz, deren Kosten von Ländern und Kommunen getragen werden, keine Anwendung
finden. Nach dem neuen Satz 2 kann das einzelne Krankenhaus auch schon die Herausnahme von im Jahr 2015
erbrachten entsprechenden Leistungen aus dem Budget verlangen, die in einem nachfolgenden Vereinbarungs-
zeitraum zu Mehrerlösausgleichen führen. Das Krankenhaus kann zur Verhinderung von deshalb entstehenden
Mehrerlösausgleichen sein Verlangen nachträglich gegenüber den an der Budgetverhandlung beteiligten Kosten-
trägern äußern.
Drucksache 18/6586 – 92 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Buchstabe i (§ 4 Absatz 8 KHEntgG)
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Einschränkung des Pflegestellen-Förderprogramms, dass die Neueinstellung
oder Aufstockung von Pflegepersonal auf Intensivstationen nicht gefördert wird, wird aufgehoben. Gerade im
Bereich von Intensivstationen ist ein gute personelle Ausstattung für die Versorgung von Patientinnen und Pati-
enten von hohem Nutzen und daher erforderlich.

Zu Buchstabe j (§ 4 Absatz 9 KHEntgG)
Doppelbuchstabe aa (§ 4 Absatz 9 Satz 1 KHEntgG)
Das bisherige Hygieneförderprogramm wird um drei Jahre verlängert. Die Verlängerung des Hygieneförderpro-
gramms ist erforderlich, um Krankenhäuser weiterhin bei der Personalgewinnung von entsprechend qualifizier-
tem Hygienepersonal zu unterstützen.

Die in der Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention „Personelle und or-
ganisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen“ (2009) spezifizierten Voraussetzun-
gen sind in vielen Krankenhäusern gegenwärtig noch nicht erfüllt (Bericht der Bundesregierung BT-Drucksache
18/3600). Durch die Verlängerung wird der Situation Rechnung getragen, dass entsprechend qualifiziertes Hygi-
enepersonal kurzfristig nicht in dem erforderlichen Umfang am Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.

Doppelbuchstabe bb (§ 4 Absatz 9 Satz 2 KHEntgG)
Mit Satz 2 Nummer 1 wird das Hygieneförderprogramm auf den Bereich Infektiologie erweitert. Dazu werden
zusätzliche finanzielle Mittel bereitgestellt, mit denen die Weiterbildung zu Fachärztinnen und Fachärzten für
Innere Medizin und Infektiologie und die Zusatz-Weiterbildung Infektiologie für Fachärztinnen und Fachärzte
gefördert wird. Diese Förderung soll unabhängig von den Erfordernissen des Infektionsschutzgesetzes und der
Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention möglich sein. Durch diese
Maßnahme wird der Situation Rechnung getragen, dass es für die Verbesserung der Behandlungsmöglichkeiten
von Patientinnen und Patienten mit Infektionen einer angemessenen Weiterbildung im Bereich der Infektiologie
und einer ausreichenden Zahl von infektiologisch erfahrenen Ärztinnen und Ärzten bedarf (Stellungnahme der
Kommission für Antiinfektiva, Resistenz und Therapie vom 4. Juni 2015). Aus dem gleichem Grund werden auch
vertraglich vereinbarte externe Beratungsleistungen durch entsprechend qualifiziertes Personal gefördert.

Mit Satz 2 Nummer 2 wird die Förderung für den Bereich der hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzte bis zum
Jahr 2016 beschränkt, da die vorhandenen Daten nahelegen, dass die personelle Ausstattung mit hygienebeauf-
tragten Ärztinnen und Ärzten bis Ende 2016 voraussichtlich gewährleistet werden kann.

Doppelbuchstaben cc und dd (§4 Absatz 9 Satz 5 KHEntgG)
Bei den Doppelbuchstaben cc und dd handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen aufgrund des im Zusam-
menhang mit der Verlängerung des Hygieneförderprogramms neu eingefügten Satzes 2.

Doppelbuchstabe ee (§ 4 Absatz 9 Satz 6 KHEntgG)
Doppelbuchstabe ee gibt die redaktionelle Änderung des Gesetzentwurfs wieder.

Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 5 Absatz 3a und Absatz 3c KHEntgG)

Zu Buchstabe d Absatz 3a
Die Ergänzung stellt sicher, dass die entgeltrechtliche Folge des § 8 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 zu beachten ist,
wonach nach höchstens dreijähriger Erhebung von Qualitätsabschlägen ein Vergütungsausschluss erfolgt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 93 – Drucksache 18/6586
Zu Buchstabe d Absatz 3c Satz 1
Die Präzisierung des Wortlauts stellt klar, dass die Zuschlagsregelung der zeitnahen Finanzierung von Mehrkosten
durch neue Mindestanforderungen zur Struktur- oder Prozessqualität dienen soll, die noch nicht bei der DRG-
Kalkulation und bei der Verhandlung der Landesbasisfallwerte berücksichtigt werden konnten. Sinn und Zweck
dieser Regelung ist es also, neue kostenaufwändige Qualitätsanforderungen abzudecken, welche der Gemeinsame
Bundesausschuss in seinen Richtlinien gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 in Verbindung mit § 136 Absatz
1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) beschließt. Davon erfasst sind insbesondere
Mehrkosten durch Anforderungen an die personelle Ausstattung, wie etwa Personalschlüssel oder besondere Qua-
lifikationserfordernisse des ärztlichen und pflegerischen Personals. Anwendbar ist die Zuschlagsregelung auch
bei verbindlichen Prozessvorgaben, d. h. bei Festlegungen zu Abläufen bei Diagnose oder Behandlung, die we-
sentlichen finanziellen Aufwand verursachen können. Für die Einhaltung von sonstigen Festlegungen zur Quali-
tät, z. B. von planungsrelevanten Qualitätsindikatoren (§ 136c Absatz 1 SGB V) oder für Anforderungen an das
einrichtungsinterne Qualitätsmanagement (§ 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V), findet die Zuschlagsrege-
lung dagegen keine Anwendung. Zielrichtung ist es vielmehr, die Umsetzung neuer besonders kostenaufwändiger
Struktur- oder Prozessanforderungen wie sie etwa bei der letzten Änderung der Richtlinie für die Versorgung von
Früh- und Reifgeborene (QFR-RL) geregelt wurden, zu erleichtern. Eine Zuschlagsvereinbarung für Krankenhäu-
ser, die eine geforderte Ergebnisqualität nicht erreichen, ist dem Wortlaut nach ausgeschlossen.

Zu Artikel 2 Nummer 6 (§ 6 Absatz 3 KHEntgG)

Zu Buchstabe d Doppelbuchstabe bb
Steigende Kosten durch Tarifabschlüsse, konkret aus den durchschnittlichen Auswirkungen der tarifvertraglich
vereinbarten Erhöhungen der Vergütungstarifverträge und vereinbarter Einmalzahlungen, werden zukünftig be-
zogen auf die Personalkosten hälftig von den Kostenträgern refinanziert, wenn die Tarifabschlüsse die maßgebli-
che Obergrenze für den Zuwachs der Erlössumme überschreiten. Mit dem neu gefassten Satz 5 wird für besondere
Einrichtungen durch entsprechende Anwendung der anteiligen Tarifrefinanzierungsregelung nach § 18 Absatz 3
BPflV geregelt, dass die Erlössumme erhöhend zu berichtigen ist. Die Regelung ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die Erlössumme angesichts eines niedrigeren Personalkostenanteils als im Bereich der psychiatrischen und
psychosomatischen Einrichtungen nicht um 40 Prozent, sondern wie bei allgemeinen Krankenhäusern um ein
Drittel der vereinbarten Erhöhungsrate zu berichtigen ist. Dabei ist eine Doppelfinanzierung von Tarifkostenstei-
gerungen, einerseits im Rahmen der krankenhausindividuellen Entgeltvereinbarung und andererseits durch die
Vorgaben einer anteiligen Tarifrefinanzierung, zu vermeiden.

Zu Artikel 2 Nummer 8 (§ 8 Absatz 4 und Absatz 10 KHEntgG)

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
Die Anwendung der Qualitätsabschläge wird zeitlich auf höchstens drei Jahre befristet, um zu verdeutlichen, dass
ein unzureichendes Qualitätsniveau auch im Abschlagssystem nicht dauerhaft toleriert werden kann. Gelingt es
dem Krankenhaus auch nach dem Bewährungsjahr und zweijähriger Belegung mit Qualitätsabschlägen – also in
insgesamt 3 Jahren infolge – nicht, die festgestellten Qualitätsmängel zu beheben, erfolgt nach der Regelung ein
Vergütungsausschluss. Das Bewährungsjahr wird bei Fortbestehen des Qualitätsmangels wegen der doppelten
Abschlagserhebung im zweiten Jahr nach Satz 5 dabei als Jahr mit Qualitätsabschlag gezählt. Durch die Regelung
wird die qualitativ unzureichende Leistung, die über einen Zeitraum von drei Jahren nicht die geforderte Qualität
erreicht, einem Verstoß gegen Mindestanforderungen der Qualität gleichgestellt. Diese Rechtsfolge des Vergü-
tungsausschlusses ist insbesondere im Hinblick auf den notwendigen Schutz der Patientinnen und Patienten vor
einer nicht nur vorrübergehend unzureichenden Versorgungsqualität gerechtfertigt. Neben diesem Vergütungs-
ausschluss sehen die Regelungen in den §§ 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 110 Absatz 1 Satz 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch Folgen für die Versorgungsverträge sowie § 8 Absatz 1b des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes planungsrechtliche Konsequenzen für die Fälle vor, in denen die Qualitätsmängel nach dreijähriger
Erhebung von Qualitätsabschlägen fortbestehen.
Der Vergütungsausschluss bei Nichteinhaltung von Mindestmengen ist lediglich redaktionell angepasst, inhaltlich
aber ohne Änderung übernommen.

Drucksache 18/6586 – 94 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe bb neu
Sofern bei einer oberhalb der Obergrenze liegenden Tarifsteigerung mit der Folge einer anteiligen Tarifrefinan-
zierung bereits der Landesbasisfallwert vereinbart wurde, ohne dass die anteilige Tarifrefinanzierung erhöhend
bei der Vereinbarung des Landesbasisfallwerts berücksichtigt wurde, ist nach dem geänderten Satz 2 der Versor-
gungszuschlag unterjährig und begrenzt für das jeweilige Kalenderjahr zu erhöhen. Dabei ist der von den Ver-
tragsparteien auf Bundesebene nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 vereinbarte Zeitpunkt für die erstmalige Abrechnung
der anteiligen Erhöhungsrate zu berücksichtigen. Durch die zeitlich befristete unterjährige Erhöhung des Zu-
schlags nach § 8 Absatz 10 können Tariflohnsteigerungen zeitnah berücksichtigt werden, ohne dass der Landes-
basisfallwert für das jeweilige Jahr neu vereinbart werden muss. Diese Vorgehensweise hat sich bereits bei der
Berücksichtigung von Tariflohnsteigerungen für das Jahr 2013 bewährt. Bei der Vereinbarung des Landesbasis-
fall-werts für das Folgejahr sind dann die Mittel für die anteilige Tarifrefinanzierung erhöhend zu berücksichtigen;
der Zuschlag nach § 8 Absatz 10 wird nur unterjährig und nicht dauerhaft erhöht.

Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 9 KHEntgG)

Zu Buchstabe a Absatz 1

Zu Buchstabe a (§ 9 Absatz 1 Nummer 6 KHEntgG)
Die Regelung definiert die Aufgabenstellungen für die Vertragsparteien auf Bundesebene im Zusammenhang mit
dem Fixkostendegressionsabschlag nach § 10 Absatz 13. Zu den Aufgaben gehört es, erstmals bis zum 31. Juli
2016 einerseits einen Katalog nicht mengenanfälliger Krankenhausleistungen, für die nur ein hälftiger Fixkosten-
degressionsabschlag Anwendung findet, sowie andererseits nähere Einzelheiten zur Umsetzung des Abschlags zu
vereinbaren.
Der von den Vertragsparteien auf Bundesebene bis zum 31. Juli 2016 zu vereinbarende Kata-log nicht mengen-
anfälliger Krankenhausleistungen hat Leistungen zu umfassen, bei denen im Hinblick auf die zahlenmäßige Ent-
wicklung die Gefahr einer Indikationsausweitung ausgeschlossen werden kann (z. B. Geburten). Können sich die
Vertragsparteien nicht auf den Katalog einigen, entscheidet die Bundesschiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei. Rechtsfolge für die in den Katalog nicht men-
genanfälliger Leistungen aufgenommenen Krankenhausleistungen ist, dass diese Leistungen nur hälftig in die
Bemessungsgrundlage für den Fixkostendegressionsabschlag eingehen. Hierdurch werden Leistungszuwächse
aufgrund von Spezialisierung und sehr guter stationärer Versorgung gefördert.

Zu Buchstabe a (§ 9 Absatz 1 Nummer 7 KHEntgG)
Mit § 9 Absatz 1 Nummer 7 werden die Vertragsparteien auf Bundesebene beauftragt, eine Erhöhungsrate für
Tarifsteigerungen im Krankenhausbereich zu ermitteln. Die Rate ist immer dann zu ermitteln, wenn die maßgeb-
lichen Tarifsteigerungen im Krankenhausbereich den Veränderungswert nach § 10 Absatz 4 übersteigen. Die
Maßstäbe für die Ermittlung der maßgeblichen Tarifrate werden durch § 10 Absatz 5 vorgegeben. Für die hieraus
nach § 10 Absatz 5 Satz 5 abzuleitende anteilige Erhöhungsrate haben die Vertragsparteien auf Bun-desebene
zudem den Zeitpunkt für die erstmalige Abrechnung zu vereinbaren.

Zu Absatz 1a Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung im Zusammenhang mit der Präzisierung des Wortlautes von § 5 Absatz
3c.

Zu Absatz 1b Satz 2
Redaktionelle Folgeänderung zur Streichung von § 10 Absatz 3 Satz 2.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 95 – Drucksache 18/6586
Zu Artikel 2 Nummer 10 (§ 10 KHEntgG)

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb
Es bleibt bei der im Gesetzentwurf vorgesehenen Streichung von § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4. Darüber hinaus
wird die Degression bei Leistungssteigerungen von nicht mit Fallpauschalen bewerteten Leistungen abgeschafft
(§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5). Damit wird dem Ziel Rechnung getragen, die Mengendegression auf Ebene
des Landesbasisfallwerts vollständig abzuschaffen.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
Auf die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung zur Konkretisierung von Wirtschaftlichkeitsreserven, d. h. Pro-
duktivitätsentwicklung, Ergebnisse von Fehlbelegungsprüfungen und Möglichkeiten zu Leistungsverlagerungen,
wird verzichtet. In der Folge ist die Streichung des Satzes 2 eine redaktionelle Folgeänderung zur Streichung von
§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4.

Zu Buchstabe c1 neu
Ab dem Jahr 2016 werden zukünftig tariflich für die jeweiligen Jahre vereinbarte Erhöhungen der Vergütungsta-
rifverträge und vereinbarter Einmalzahlungen – bezogen auf die Personalkosten – hälftig finanziert, soweit die
Auswirkungen dieser Vereinbarungen höher sind als die Obergrenze nach § 10 Absatz 4 Satz 1. Vergleichbare
Regelungen wurden in der Vergangenheit bereits für die Jahre 2008, 2009, 2012 und 2013 getroffen. Die Rege-
lung findet nunmehr grundsätzlich dauerhaft Anwendung. Die hälftige Finanzierung von vergütungstarifvertrag-
lichen Personalkostensteigerungen ist in einen Finanzierungsanteil umzurechnen, der sich auf die Personal- und
Sachkosten bezieht. Aufgrund eines im Bereich der allgemeinen Krankenhäuser bestehenden Personalkostenan-
teils an den Gesamtkosten von rd. zwei Dritteln ist bei der Vereinbarung des Landesbasisfallwerts die hälftige
Refinanzierung von Tariflohnsteigerungen dementsprechend umzurechnen und in der Folge als letztlich maßgeb-
licher Wert ein Drittel der von den Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbarten Differenz zwischen der Ober-
grenze und den Tariflohnsteigerungen erhöhend zu berücksichtigen. Insoweit wirkt die Obergrenze nicht begren-
zend, so dass der Landesbasisfallwert auch oberhalb der Obergrenze vereinbart werden kann.
Die Differenz zwischen der Obergrenze und den Tariflohnsteigerungen ist nach Satz 4 von den Vertragsparteien
auf Bundesebene (DKG, GKV, PKV) zu vereinbaren und wird als Erhöhungsrate für Tariferhöhungen bezeichnet.
Maßgeblich für die Ermittlung der Differenz ist nach Satz 3 für den nichtärztlichen Personalbereich einerseits und
den ärztlichen Personalbereich andererseits jeweils diejenige tarifvertragliche Vereinbarung, die in dem jeweili-
gen Bereich für die meisten Beschäftigten gilt. Der zu vereinbarende Landesbasisfallwert ist nach Satz 5 von den
Vertragsparteien auf Landesebene um ein Drittel der Erhöhungsrate (anteilige Erhöhungsrate) zu erhöhen.
Sofern der Landesbasisfallwert bereits vereinbart wurde, ist nach Satz 6 die anteilige Tarifrefinanzierung durch
unterjährige Erhöhung des Zuschlags nach § 8 Absatz 10 zeitnah zu berücksichtigen, ohne dass der Landesbasis-
fallwert neu vereinbart werden muss. Für die Erhöhung ist von den Krankenhäusern im jeweiligen Land der Dif-
ferenzbetrag heranzuziehen, der sich durch die Anwendung der anteiligen Erhöhungsrate auf den Landesbasis-
fallwert (ohne Ausgleiche) errechnet. Zu berücksichtigen ist dabei zudem der von den Vertragsparteien auf Bun-
desebene nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 vereinbarte Zeitpunkt für die erstmalige Abrechnung der anteiligen Erhö-
hungsrate. Bei der Vereinbarung des Landesbasisfallwerts des Folgejahres ist nach Satz 7 die anteilige Erhö-
hungsrate von den Vertragsparteien erhöhend zu berücksichtigen. Durch dieses Verfahren ist gewährleistet, dass
Tariflohnsteigerungen zeitnah und mit möglichst geringem Bürokratieaufwand berücksichtigt werden, da ein be-
reits vereinbarter Landesbasisfallwert für das jeweilige Jahr nicht neu vereinbart werden muss.
Die anteilige Tarifrefinanzierung nimmt eine strukturelle Weiterentwicklung der Krankenhausfinanzierung vor.
Zusammen mit dem Pflegezuschlag, dem Pflegestellen-Förderprogramm und dem verlängerten und erweiterten
Hygieneförderprogramm wird die Grundlage für eine Stabilisierung und, wo notwendig, nachhaltige Verbesse-
rung der Krankenhausversorgung unter besonderer Berücksichtigung der pflegerischen Versorgung geschaffen.
Im Zusammenhang mit der für die Zeit ab dem Jahr 2018 vorzunehmenden Prüfung der alleinigen Anwendung
des vollen Orientierungswerts wird auch die Tarifklausel überprüft. Sofern dann der Orientierungswert die Ober-
grenze bildet, sind zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung in den Folgejahren bereits im Rahmen einer
anteiligen Tarifrefinanzierung berücksichtigte Kostenentwicklungen zu bereinigen.

Drucksache 18/6586 – 96 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Buchstabe d Doppelbuchstabe aa
Der Auftrag an das Statistische Bundesamt, den Orientierungswert für Krankenhäuser sachgerecht zu ermitteln,
wird dahingehend präzisiert, dass der Orientierungswert nicht lediglich Kostenstrukturen und -entwicklungen der
Krankenhäuser besser als die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu be-
rücksichtigen hat, sondern dass er die tatsächlichen Kostenentwicklungen der Krankenhäuser wiederzugeben hat.

Zu Buchstabe d Doppelbuchstabe cc
Im Zusammenhang mit der für die Zeit ab dem Jahr 2018 vorzunehmenden Prüfung der alleinigen Anwendung
des vollen Orientierungswerts wird auch die Tarifklausel überprüft. Zugleich handelt es sich um eine Klarstellung,
dass für die Zeit ab dem Jahr 2018 die Anwendung des vollen Orientierungswerts als Veränderungswert zu prüfen
ist.

Zu Buchstabe e1 neu
Es handelt sich um eine Folgeänderung im Zusammenhang mit der anteiligen Tarifrefinanzierung, die gewähr-
leistet, dass im Falle einer anteiligen Tarifrefinanzierung, die noch nicht Eingang in den Landesbasisfallwert ge-
funden hat, diese auch bei der Ermittlung des einheitlichen Basisfallwerts (Bundesbasisfallwert) berücksichtigt
wird.

Zu Buchstabe g
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderungen im Zusammenhang mit der Verlängerung des Hygieneför-
derprogramms, die gewährleistet, dass die zusätzlichen Mittel des Hygieneförderprogramms bei den Landesba-
sisfallwerten für das Jahr 2020 erhöhend zu berücksichtigen sind. Die Förderung der Personalkosten bei Neuein-
stellungen, internen Besetzungen neu geschaffener Stellen oder Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen von hy-
gienebeauftragten Ärztinnen und Ärzten wird durch die Änderungen am Hygieneförderprogramm bis zum Jahr
2016 beschränkt. Um dennoch auch bei hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzten die bis dahin erfolgten Perso-
nalmaßnahmen dauerhaft zu fördern, sind die insgesamt im Jahr 2016 für die Förderung von hygienebeauftragten
Ärztinnen und Ärzten abgerechneten Zuschläge in den Landesbasisfallwert 2020 einzurechnen. Bis zu diesem
Zeitpunkt sind die Personalmaßnahmen weiterhin krankenhausindividuell zu finanzieren.

Zu Buchstabe h Satz 1
Die Dauer des Fixkostendegressionsabschlags wird von fünf auf drei Jahre verkürzt. Damit dies nicht zu Mehr-
kosten für die Kostenträger führt, ist die Abschlagshöhe von den Selbstverwaltungspartnern auf Landesebene so
zu vereinbaren, dass gegenüber der Fixkostendegression beim Landesbasisfallwert keine Mehrausgaben entste-
hen. Eine verkürzte Abschlagsdauer führt im Ergebnis zu einem höheren Fixkostendegressionsabschlag.

Zu Buchstabe h Satz 2
Die Regelung nimmt eine redaktionelle Folgeänderung zur gesetzlichen Festlegung des Katalogs der Ausnahmen
vom Fixkostendegressionsabschlag vor.

Zu Artikel 2 Nummer 13 (§ 21 KHEntgG)

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c Doppelbuchstabe ee
Ein Stadtbezirk kann als Verwaltungseinheit oder als statistische Einheit mehrere Stadt- oder Ortsteile umfassen.
Insoweit dient das Abstellen auf einen Stadtteil anstatt auf einen Stadtbezirk der Präzisierung der Wohnortanga-
ben. Gleichzeitig wird eine direkte Vergleichbarkeit mit der regionalen Gliederung in der Krankenhausstatistik-
Verordnung ermöglicht, die für die Krankenhausdiagnosestatistik ebenfalls auf den Stadtteil als statistische Ein-
heit abstellt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 97 – Drucksache 18/6586
Für die auskunftspflichtigen Krankenhäuser entsteht kein zusätzlicher Aufwand, da die Angaben in den Kranken-
hausinformationssystemen zur Patientenverwaltung und Dokumentation in dieser Form vorliegen.

Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe ee Doppelbuchstabe ff
Die bisherige Regelung sieht vor, dass das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) dem Bundes-
kartellamt auf Anforderung Auswertungen zu dort vorliegenden Krankenhausdaten zur Fusionskontrolle nach
dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zur Verfügung zu stellen hat. Nunmehr wird die Vor-
schrift insoweit konkretisiert, dass das Bundeskartellamt anlassbezogen für Zwecke der Fusionskontrolle begrenzt
auf die von einer beabsichtigten Fusion möglicherweise betroffenen Krankenhäuser Daten anfordern kann. Dabei
bezieht sich die Anforderung des Bundeskartellamts wie bisher auf Daten nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buch-
stabe a und d und Nummer 2 Buchstabe b, d, e, g und h. Die anforderbaren Daten umfassen damit auch Informa-
tionen zu den abgerechneten DRG-Fallpauschalen. Demgegenüber kann zukünftig auf die Anforderung und Über-
mittlung von personenbezogenen Daten nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f, die Diagnosen, Operationen
und Prozeduren umfassen, verzichtet werden, da diese für Zwecke der Fusionskontrolle verzichtbar sind. Das
Bundeskartellamt fordert vom InEK Daten der Krankenhäuser, die von einem konkreten Fusionskontrollverfahren
betroffen sind. Das sind die am beabsichtigten Zusammenschluss Beteiligten und die von den Auswirkungen des
beabsichtigten Zusammenschlusses ggf. betroffenen, überwiegend die umliegenden Krankenhäuser. Die Daten-
untermengen sind dem Bundeskartellamt anschließend innerhalb der für die Fusionskontrolle relevanten Fristen
zu übermitteln. Durch die Übermittlung der dem InEK vorliegenden Daten werden die Krankenhäuser bei den
bisher praktizierten Abfragen des Bundeskartellamts auf der Grundlage des § 59 GWB erheblich entlastet.
Mit der Streichung der gesonderten Datenauswertungen für das Bundeskartellamt entfällt auch die Regelung, dass
das InEK dem Bundeskartellamt den entstehenden Aufwand für die Auswertung in Rechnung stellen kann. Der
im Zuge einer Datenbereitstellung entstehende Aufwand des InEK ist mit dem DRG-Systemzuschlag abzudecken.

Zu Artikel 3 (§ 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 10 KHEntgG)

Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der ab dem Jahr 2017 erfolgenden Ersetzung des Versorgungs-
zuschlags durch den Pflegezuschlag (siehe dazu Nummer 2).

Zu Nummer 2
Zur Förderung einer guten pflegerischen Versorgung und als Anreiz für eine angemessene Pflegeausstattung wird
den allgemeinen Krankenhäusern ab dem Jahr 2017 ein Pflegezuschlag gezahlt. Da der Pflegezuschlag von der
Höhe der krankenhausindividuell entstandenen Personalkosten für Pflegepersonal abhängt, wird mit dem Pflege-
zuschlag ein Anreiz gesetzt, eine angemessene Pflegeausstattung vorzuhalten. Damit ergänzt der Zuschlag das
Pflegestellen-Förderprogramm, das auf die Neueinstellung und Aufstockung von Stellen im Pflegedienst abstellt.
Zusammen mit der anteiligen Tarifrefinanzierung und dem verlängerten und erweiterten Hygieneförderprogramm
wird hiermit die Grundlage für eine Stabilisierung und, wo notwendig, nachhaltige Verbesserung der Kranken-
hausversorgung unter besonderer Berücksichtigung der pflegerischen Versorgung geschaffen. Der Pflegezuschlag
ist nach Satz 1 für alle ab dem 1. Januar 2017 aufgenommenen vollstationären Krankenhausfälle zu berechnen.
Anders als beim Versorgungszuschlag bezieht der Pflegezuschlag im Interesse einer möglichst unbürokratischen
Abwicklung nicht zusätzlich teilstationäre Fälle mit ein. Auf die nach Satz 3 bestimmte Höhe der jährlichen För-
dersumme für das einzelne Krankenhaus hat dies jedoch keinen Einfluss. Der Zuschlag ist gesondert in der Rech-
nung auszuweisen.
Für jedes allgemeine Krankenhaus ist von den Vertragsparteien nach § 11 eine jährliche Fördersumme zu verein-
baren, die dann über den fallbezogenen Pflegezuschlag im Jahresverlauf ausgezahlt wird. Die jährlich neu zu
bestimmende Fördersumme des einzelnen Krankenhauses errechnet sich nach Satz 3 aus dem Anteil seiner Pfle-
gepersonalkosten an den Pflegepersonalkosten aller allgemeinen Krankenhäuser in Deutschland. Durch die An-
wendung des so ermittelten Pflegepersonalkostenanteils des einzelnen Krankenhauses auf das bundesweit zur
Verfügung stehende Fördervolumen von 500 Millionen Euro ergibt sich der Betrag, den das einzelne Krankenhaus

Drucksache 18/6586 – 98 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
für das Vereinbarungsjahr erhält. Der Betrag wird mittels des fallbezogenen Pflegezuschlags nach Satz 1 ausbe-
zahlt.
Die Höhe des fallbezogenen Pflegezuschlags eines Krankenhauses ist von den Vertragspartei-en nach § 11 im
Rahmen der Verhandlung des Erlösbudgets und der Erlössumme festzulegen. Hierzu wird nach Satz 2 die nach
Satz 3 ermittelte krankenhausindividuelle Fördersumme durch die Zahl der erwarteten vollstationären Fälle divi-
diert, die die Vertragsparteien für den Vereinbarungszeitraum des Erlösbudgets und der Erlössumme vereinbart
haben. Für die DRG-Fälle ist die vereinbarte Zahl der Fälle dem Abschnitt E1 der Anlage 1 zum Krankenhausent-
geltgesetz zu entnehmen. Wurde das Budget durch die Schiedsstelle festgesetzt, ist die der Schiedsstellenentschei-
dung zu Grunde liegende Fallzahl heranzuziehen.
Nach Satz 4 sind für die Ermittlung der Fördersumme je Krankenhaus einerseits für die deutschlandweiten Pfle-
gepersonalkosten die vom Statistischen Bundesamt im Kostennachweis der Krankenhäuser ausgewiesenen Werte
für die Pflegepersonalkosten aller Allgemein-krankenhäuser heranzuziehen (Kostennachweis der Krankenhäuser,
Fachserie 12, Reihe 6.3, 3.1 Kostenarten nach Krankenhaustypen, laufende Nummer 19) und andererseits die
entsprechenden Pflegepersonalkosten jedes einzelnen Krankenhauses, die an die Statistischen Landesämter ge-
meldet wurden und in den Kostennachweis für dasselbe Jahr eingegangen sind. Grundlage der Statistik sind die
nach § 3 Satz 1 Nummer 18 der Krankenhausstatistik-Verordnung für Personalkosten für den Pflegedienst über-
mittelten Beträge nach den Konten 6001, 6101, 6201, 6301 und 6401 nach Anlage 4 der Krankenhaus-Buchfüh-
rungsverordnung. Der Kostennachweis des Statistischen Bundesamtes hat im Vergleich zum Vereinbarungsjahr
für das Krankenhausbudget eine zeitliche Verzögerung. Wenn im Herbst 2016 die Budgets für das Jahr 2017 zu
vereinbaren sind, liegt der Kostennachweis für das Jahr 2014 vor. In den folgenden Jahren ist bei den Verhand-
lungen dementsprechend auf den Kostennachweis des vorvergangenen Jahres zurückzugreifen, also für das im
Herbst 2017 zu vereinbarende Budget des Jahres 2018 auf den Kostennachweis für 2015.
Sofern bei einer oberhalb der Obergrenze liegenden Tarifsteigerung mit der Folge einer anteiligen Tarifrefinan-
zierung bereits der Landesbasisfallwert vereinbart wurde, ohne dass die anteilige Tarifrefinanzierung erhöhend
bei der Vereinbarung des Landesbasisfallwerts berücksichtigt wurde, ist nach Satz 5 der Pflegezuschlag unterjäh-
rig und begrenzt für das jeweilige Kalenderjahr nach Maßgabe von § 10 Absatz 5 Satz 6 unter Berücksichtigung
der durchschnittlichen Fallschwere des Krankenhauses, also seines Casemix-Index, zu erhöhen. Sofern die Fall-
zahl und die Summe der Bewertungsrelationen noch nicht vereinbart wurden, ist zur Bestimmung der durch-
schnittlichen Fallschwere auf die letzten vereinbarten Werte zurückzugreifen. Dabei ist der von den Vertragspar-
teien auf Bundesebene nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 vereinbarte Zeitpunkt für die erstmalige Abrechnung der
anteiligen Erhöhungsrate zu berücksichtigen. Durch die zeitlich befristete unterjährige Erhöhung des Zuschlags
nach § 8 Absatz 10 können Tariflohnsteigerungen zeitnah berücksichtigt werden, ohne dass der Landesbasisfall-
wert für das jeweilige Jahr neu vereinbart werden muss. Diese Vorgehensweise hat sich bereits bei der Berück-
sichtigung von Tariflohnsteigerungen für das Jahr 2013 bewährt. Bei der Vereinbarung des Landesbasisfallwerts
für das Folgejahr sind dann die Mittel für die anteilige Tarifrefinanzierung erhöhend zu berücksichtigen; der Zu-
schlag nach § 8 Absatz 10 wird nur unterjährig und nicht dauerhaft erhöht.
Weichen die vereinbarten und die tatsächlich abgerechnete DRG-Fallzahlen voneinander ab, sind nach Satz 6
durch entsprechende Anwendung von § 5 Absatz 4 Satz 5 entstehende Mehr- oder Mindererlöse vollständig aus-
zugleichen, um zu gewährleisten, dass die ermittelte krankenhausindividuelle Fördersumme voll ausbezahlt wird,
aber auch nicht überzahlt wird. Entsprechendes gilt für Abweichungen, die bei einer nach Satz 5 erfolgenden
unterjährigen Erhöhung des Pflegezuschlags zur zeitnahen anteiligen Berücksichtigung von Tarifkosten-steige-
rungen gegenüber einer Erhöhung des Landesbasisfallwerts entstehen.
Zudem können nach Satz 6 die an der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Kostenträger vom Krankenhaus auf der
Grundlage von § 11 Absatz 4 Satz 3 und 4 geeignete zusätzliche Unterlagen einfordern, wenn z. B. Zweifel an
der Plausibilität der an das Statistische Landesamt übermittelten Höhe der Personalkosten für Pflegepersonal des
Krankenhauses und dem in der Folge in den Kostennachweis der Krankenhausstatistik eingegangenen entspre-
chenden Betrag bestehen.
Ferner wird nach Satz 6 durch entsprechende Anwendung von § 15 Absatz 2 u. a. gewährleistet, dass ein bisheri-
ger Pflegezuschlag in seiner Höhe über den Jahreswechsel weiter erhoben werden kann, wenn die prospektiv zu
treffende Vereinbarung für das Vereinbarungsjahr noch nicht getroffen ist.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 99 – Drucksache 18/6586
Zu Artikel 5 Nummer 3a – neu – (§ 3 Absatz 6 BPflV)
und Nummer 3b – neu – (§ 4 Absatz 9 BPflV)

Analog zu der Regelung für allgemeine Krankenhäuser erfolgt mit den neu eingefügten Nummern 3a und 3b eine
entsprechende Entlastung von psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäusern und Fachabteilungen, die
optional das neue Entgeltsystem nach § 17d KHG anwenden. Auf Verlangen dieser Einrichtungen, werden Leis-
tungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht im Rahmen des
Gesamtbetrags nach § 3 bzw. § 4 vergütet. Rechtsfolge ist, dass die Erlösausgleiche keine Anwendung finden.
Das einzelne Krankenhaus kann auch schon die Herausnahme von im Jahr 2015 erbrachten entsprechenden Leis-
tungen aus dem Budget verlangen, die in einem nachfolgenden Vereinbarungszeitraum zu Mehrerlösausgleichen
führen. Das Krankenhaus kann zur Verhinderung von deshalb entstehenden Mehrerlösausgleichen sein Verlangen
nachträglich gegenüber den an der Budgetverhandlung beteiligten Kostenträgern äußern.
Für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser und Fachabteilungen, die das neue Entgeltsystem nach
§ 17d KHG nicht anwenden, wird durch § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 n. F. eine analoge Regelung getroffen.

Zu Artikel 5 Nummer 4 (§ 5 Absatz 4 BPflV)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 5 Absatz 3c KHEntgG).

Zu Artikel 5 Nummer 9 (§ 18 BPflV)

Zu Buchstabe a
Mit der in § 18 Absatz 1 Satz 1 neu eingefügten Nummer 4 werden zur administrativen Entlastung von psychiat-
rischen und psychosomatischen Einrichtungen, die das neue Entgeltsystem nach § 17d des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes (KHG) nicht optional anwenden, Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz auf Verlangen des Krankenhauses nicht im Rahmen des Budgets vergütet. Die ge-
setzestechnische Umsetzung für diese Einrichtungen erfolgt durch eine Maßgabe zur Anwendung von § 3 Ab-
satz 4 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung. Rechtsfolge ist,
dass die Erlösausgleiche keine Anwendung finden. Das einzelne Krankenhaus kann auch schon die Herausnahme
von im Jahr 2015 erbrachten entsprechenden Leistungen aus dem Budget verlangen, die in einem nachfolgenden
Vereinbarungszeitraum zu Mehrerlösausgleichen führen. Das Krankenhaus kann zur Verhinderung von deshalb
entstehenden Mehrerlösausgleichen sein Verlangen nachträglich gegenüber den an der Budgetverhandlung betei-
ligten Kostenträgern äußern. Für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser und Fachabteilungen, die
das neue Entgeltsystem nach § 17d KHG optional anwenden, wird durch § 3 Absatz 6 und § 4 Absatz 9 eine
analoge Regelung getroffen. Für die allgemeinen Krankenhäuser wird die entsprechende Regelung in § 4 Absatz 4
des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) vorgenommen.

Zu Buchstabe a, Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b
Auch bei psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen werden zukünftig steigende Kosten durch Tarif-
abschlüsse, konkret aus den durchschnittlichen Auswirkungen der vereinbarten Erhöhungen der Vergütungstarif-
verträge und vereinbarter Einmalzahlungen, anteilig von den Kostenträgern refinanziert, wenn die Tarifabschlüsse
die maßgebliche Obergrenze für den Zuwachs der vereinbarten Krankenhausbudgets überschreiten. Die anteilige
Tarifrefinanzierung findet unabhängig davon Anwendung, ob eine psychiatrische oder psychosomatische Ein-
richtung optional das neue Entgeltsystem nach § 17d KHG nutzt oder nicht.
Wie bei den allgemeinen Krankenhäusern werden bezogen auf die Personalkosten 50 Prozent der Differenz zwi-
schen dem Veränderungswert nach § 10 Absatz 4 Satz 1 KHEntgG und den maßgeblichen Tarifsteigerungen fi-
nanziert. Verfahrenstechnisch vereinbaren die Vertragsparteien auf Bundesebene eine Erhöhungsrate in Höhe des
Unterschieds zwischen dem Veränderungswert und der Tarifrate, die sich aus den durchschnittlichen Auswirkun-
gen der vereinbarten Erhöhungen der Vergütungstarifverträge und vereinbarter Einmalzahlungen errechnet, vgl.
§ 9 Absatz 1 Nummer 7 KHEntgG. Das Budget, welches auch Sachkosten berücksichtigt, wird anschließend um

Drucksache 18/6586 – 100 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
40 Prozent dieser Erhöhungsrate berichtigt. Die im Vergleich zu den allgemeinen Krankenhäusern höhere antei-
lige Erhöhungsrate ergibt sich aufgrund des höheren Personalkostenanteils im Bereich der psychiatrischen und
psychosomatischen Einrichtungen. Der Ausgleichsbetrag ist über das Budget des folgenden Pflegesatzzeitraums
abzurechnen.
Im Zusammenhang mit der für die Zeit ab dem Jahr 2018 vorzunehmenden Prüfung der alleinigen Anwendung
des vollen Orientierungswerts wird auch die Tarifklausel überprüft. Sofern dann der Orientierungswert die Ober-
grenze bildet, sind zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung in den Folgejahren bereits im Rahmen einer
anteiligen Tarifrefinanzierung berücksichtigte Kostenentwicklungen zu bereinigen.
Zudem wird durch die Neufassung eine bisher vorgesehene Regelung gestrichen, nach der die bereits geltenden
Nachweis- und Rückzahlungsverpflichtungen der Krankenhäuser im Anwendungsbereich der Bundespflegesatz-
verordnung bei nicht zweckentsprechender Verwendung der Mittel für nachverhandelte Personalstellen auch auf
regulär verhandelte Personalstellen auf Basis der Psychiatrie-Personalverordnung erstreckt werden sollten. Damit
wird berücksichtigt, dass derzeit der Dialog zur grundsätzlichen Prüfung des pauschalierenden Entgeltsystems für
psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen und die damit im Zusammenhang stehende Diskussion um
verbindliche Personalstandards und ihre Finanzierung noch nicht abgeschlossen ist.

Zu Artikel 6 Nummer 0 neu (§ 37 SGB V)

Versicherte können wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbeson-
dere nach einem Krankenhausaufenthalt, einen Bedarf an grundpflegerischer und hauswirtschaftlicher Versor-
gung haben, weil sie sich im Hinblick auf die erheblichen Auswirkungen der Behandlungen zuhause nicht selbst
pflegen und versorgen können. Versicherte bedürfen in dieser Konstellation der Unterstützung durch Leistungen
der Grundpflege und/oder der hauswirtschaftlichen Versorgung, soweit nicht andere, insbesondere im Haushalt
lebende Personen dies leisten können. Diese Versorgung ist im Einzelfall nicht immer gegeben. Im Rahmen der
häuslichen Krankenpflege scheitert dies bisher grundsätzlich daran, dass diese nur im Zusammenhang mit medi-
zinischer Behandlungspflege verordnet werden kann. Ähnliche Versorgungsprobleme können sich insbesondere
nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung zeigen. In diesen Fällen
kann dies mit erheblichen Nachwirkungen, wie z. B. einer Chemotherapie, verbunden sein.

Im Hinblick auf die bestehenden Leistungen und Leistungsvoraussetzungen der gesetzlichen Krankenversiche-
rung und der sozialen Pflegeversicherung kann der Versorgungsbedarf der Betroffenen bisher nicht immer ge-
deckt werden. Wenn dieser Bedarf kurzfristiger Natur ist und nicht die Dauer von sechs Monaten übersteigt, haben
Versicherte keinen Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Leistungen der häuslichen Kran-
kenpflege nach § 37 werden zur Unterstützung der ärztlichen Behandlung entweder als Krankenhausvermei-
dungspflege nach Absatz 1 oder als Sicherungspflege nach Absatz 2 im Rahmen des ärztlichen Behandlungsplans
erbracht. Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung können nach geltendem Recht – wie dargelegt – nur
im Zusammenhang mit erforderlicher Behandlungspflege verordnet werden; bei der Behandlungspflege zur Un-
terstützung der ärztlichen Behandlung nach Absatz 2 ist dies bisher auch nur im Rahmen bestehender Satzungs-
regelungen der Krankenkassen möglich.

Im Hinblick auf die genannten Versorgungsprobleme wird mit dem neuen Absatz 1a geregelt, dass Versicherte
an geeigneten Orten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimme-
rung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder
nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches
Sozialgesetzbuch vorliegt, die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erhalten. Insoweit
ist ein gleichzeitiger Bedarf an medizinischer Behandlungspflege in diesem Fall ausnahmsweise nicht erforder-
lich. Der Leistungsumfang entspricht der bisherigen GKV-Systematik der Grundpflege und der hauswirtschaftli-
chen Versorgung. Der Anspruch bezieht sich auf diese beiden Leistungsarten, geht folglich auch nicht über sie
hinaus. Der Bedarf beruht hier auf den körperlichen Beeinträchtigungen der Versicherten wegen schwerer Krank-
heit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach Krankenhausbehandlung, ambulan-
ter Operation oder ambulanter Krankenhausbehandlung. Bedarfe im Hinblick auf kognitive Beeinträchtigungen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 101 – Drucksache 18/6586
werden durch den erweiterten Leistungsanspruch grundsätzlich nicht erfasst. Insbesondere sind mit der Erweite-
rung keine Leistungsverschiebungen bezüglich der sozialen Pflegeversicherung oder der Eingliederungshilfe ver-
bunden.

Zudem regelt Satz 2 des neuen Absatzes 1a, dass Absatz 1 Satz 4 und 5 entsprechend gilt. Folglich besteht der
Anspruch nach dem neuen Absatz 1a wie die Krankenhausvermeidungspflege bis zu vier Wochen je Krankheits-
fall und kann von der Krankenkasse in begründeten Ausnahmefällen nach Einschaltung des Medizinischen Diens-
tes verlängert werden.

Zu Artikel 6 Nummer 0a neu (§ 38 SGB V)

Zu Nummer 0a Buchstabe a
Mit der Änderung wird der Anspruch auf Haushaltshilfe ergänzt, um Versorgungsproblemen im Falle schwerer
Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit zu begegnen. Die Regelung steht damit im un-
mittelbaren Zusammenhang mit dem neuen § 37 Absatz 1a, der in demselben Versorgungskontext eine An-
spruchsergänzung der häuslichen Krankenpflege hinsichtlich Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung
vorsieht. In den insoweit relevanten Konstellationen entsteht für Menschen in der eigenen Häuslichkeit ohne Un-
terstützungspotentiale durch Personen in ihrem sozialen Umfeld nach einer stationären Krankenhausbehandlung
oftmals eine Versorgungslücke. Hintergrund ist eine gesellschaftliche Entwicklung, in der familiäre Strukturen
derartige Bedarfssituationen weit weniger als in der Vergangenheit aufzufangen vermögen. Konkret betroffen
sind insbesondere Personen, die bis zum Abschluss des Genesungsprozesses häufig nicht in der Lage sind, sich
zu versorgen und den Alltag zu bewältigen, entweder weil sie allein leben oder der Ehegatte oder der Lebens-
partner beziehungsweise Verwandte berufstätig sind. Ein ähnliches Problem besteht auch bei Alleinerziehenden
mit einer schweren Erkrankung oder akuter Verschlimmerung einer Erkrankung, die aufgrund ihrer Erkrankung
oder der Verschlimmerung nicht in der Lage sind, die hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung ihrer Kinder
sicherzustellen.

Vor diesem Hintergrund wird der Pflichtleistungsanspruch nach § 38 Absatz 1, der keine Kernleistung der Kran-
kenbehandlung, sondern eine versicherungsfremde Leistung darstellt, für die genannten Konstellationen im Sinne
der Versicherten moderat erweitert. Danach erhalten Versicherte auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Wei-
terführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, ins-
besondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten
Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Ein besonderer Fall
mit einer zeitlich erweiterten Leistung ist gegeben, wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haus-
haltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. In
diesem Fall verlängert sich der erweiterte Leistungsanspruch auf Haushaltshilfe auf längstens 26 Wochen. Es wird
typisierend davon ausgegangen, dass dieser Zeitraum geeignet und erforderlich ist, um den Versorgungsbedarf in
diesen Fällen wirksam abzudecken (der Bundesrat hatte sich in seiner Stellungnahme zum GKV-Versorgungs-
stärkungsgesetz in diesem Fall für 52 Wochen ausgesprochen).

Zu Nummer 0a Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich letztlich um eine flankierende Folgeänderung zur Erweiterung des Leistungsanspruchs. Durch die
Regelung sollen Satzungsleistungen der Krankenkassen – wie dies typischerweise der Fall ist – ins Ermessen der
Krankenkassen gestellt werden. Damit wird die Rechtslage vor Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstrukturgeset-
zes vom 22. Dezember 2012 wiederhergestellt, durch das geregelt worden war, dass die Krankenkassen Satzungs-
regelungen vorsehen sollen, die über den Pflichtleistungsanspruch nach Absatz 1 hinausgehen. Damit sollten Fälle
stärker erfasst werden, in denen Versicherte ihren Haushalt aus Krankheitsgründen nicht weiterführen können,
aber ein Anspruch nach Absatz 1 nicht gegeben ist. Im Hinblick auf die Erweiterung des Pflichtleistungsanspruchs
durch die Ergänzung des Absatzes 1 ist eine Sollregelung zu Satzungsleistungen der Krankenkassen nicht mehr
erforderlich. Daneben bleiben ergänzende Satzungsleistungen aber grundsätzlich sinnvoll. Deshalb wird die Sat-

Drucksache 18/6586 – 102 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
zungsregelung wieder in das Ermessen der Krankenkassen gestellt. Als Satzungsleistungen können die Kranken-
kassen über den Pflichtleistungsanspruch hinausgehende Ansprüche vorsehen, die z. B. eine längere Leistungs-
dauer, als in den Sätzen 3 und 4 vorgesehen, regeln.

Zu Nummer 0a Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Erweiterung des Pflichtleistungsanspruchs nach Absatz 1.

Zu Artikel 6 Nummer 0b neu (§ 39c SGB V)

In Satz 1 wird geregelt, dass Versicherte Anspruch auf die im Einzelfall erforderliche Kurzzeitpflege entsprechend
§ 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für eine Übergangs-zeit haben, wenn Leistungen der häuslichen Kran-
kenpflege nach § 37 Absatz 1a bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit,
insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten
Krankenhausbehandlung, nicht ausreichen, um ein Verbleiben in der Häuslichkeit zu ermöglichen. Die Regelung
steht damit im unmittelbaren Zusammenhang mit dem neuen § 37 Absatz 1a und dem erweiterten § 38 Absatz 1,
die in demselben Versorgungskontext stehen. Der neue § 39c ist im Rahmen der gesetzlichen Krankenversiche-
rung (GKV) eine substanzielle systematische Erweiterung. Leistungsrechtlich soll er zum Tragen kommen, wenn
andere Leistungsansprüche den speziellen Bedarf der Versicherten bei schwerer Krankheit oder wegen akuter
Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Ope-
ration oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht im erforderlichen Maße abdecken.

Auch insoweit ist im Rahmen des neuen § 39c insbesondere zu prüfen, ob nicht durch Leistungen der Grundpflege
nach dem neuen § 37 Absatz 1a ein Verbleiben in der Häuslichkeit ermöglicht werden kann. Nur wenn ein be-
sonderer Unterstützungsbedarf besteht, kommt die neue Leistung der Kurzzeitpflege als Leistung der GKV in
Betracht. Voraussetzung ist, dass keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch einge-
treten bzw. festgestellt ist. Zudem geht es gerade in diesen Fällen darum, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

Der Leistungsanspruch ist an die Kurzzeitpflege im Sinne des § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch angelehnt.
In Satz 2 wird geregelt, dass § 42 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend gilt.
Hiernach ist der Anspruch auf vier Wochen im Kalenderjahr beschränkt (§ 42 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch). Leistungsinhalte und Leistungshöhe richten sich nach § 42 Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch. Hiernach werden die pflegebedingten Aufwendungen, die Auf-wendungen der sozialen Be-
treuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem gesetzlich
festgelegten Höchstbeitrag von derzeit 1612 Euro übernommen (Stand 2015). Die Vorschriften zur Berücksichti-
gung bzw. Anrechnung der Verhinderungspflege nach § 42 Absatz 2 Satz 3 bis 5 des Elften Buches Sozialgesetz-
buch finden keine Anwendung.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf medizinische Behandlungspflege bereits nach § 37 Absatz
2 besteht. In der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses wird bestimmt, dass
für nicht pflegebedürftige Versicherte ein Anspruch auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege in Kurzzeit-
pflegeeinrichtungen bestehen kann (§ 1 Absatz 2 Satz 4 der Richtlinie).

Der neue Anspruch auf Kurzzeitpflege in der GKV ist aufgrund der gesetzlich festgelegten Leistungshöhe ein
Teilleistungsanspruch. Er ist insoweit dem Kurzzeitpflegeanspruch der sozialen Pflegeversicherung nachgebildet.
Zudem ist es gerade bei diesem systematisch neuen Leistungsanspruch in einer veränderten gesellschaftlichen
Situation zur Deckung der genannten speziellen Bedarfe sachgerecht, auch eine finanzielle Eigenverantwortung
des Einzelnen zu erhalten. Ein Teilleistungscharakter findet sich in der GKV auch in anderen Bereichen, etwa bei
der künstlichen Befruchtung oder beim Zahnersatz.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 103 – Drucksache 18/6586
In Satz 3 wird bestimmt, dass die Leistung in nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch zugelassenen Einrichtungen
oder in anderen geeigneten Einrichtungen erbracht werden kann. Damit werden bestehende Strukturen einer qua-
litätsgesicherten Leistungserbringung genutzt. Daneben besteht für geeignete Einrichtungen die Möglichkeit zum
Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 132h – neu -. Somit können alle geeigneten Einrichtungen, auch
nicht nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch zugelassene, für die Er-bringung der neuen Leistung der Kurzzeit-
pflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit in Betracht kommen.

In Satz 4 wird festgelegt, dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen über das Bundesministerium für
Gesundheit dem Deutschen Bundestag bis Ende des Jahres 2018 einen Bericht vorlegt, in dem die Erfahrungen
mit der Einführung eines Anspruchs auf Leistungen einer Kurzzeitpflege in der GKV wiedergegeben werden. Die
Evaluierung soll insbesondere im Hinblick auf die für die GKV neue Leistungsart der Kurzzeitpflege erfolgen.
Sie bezieht sich insbesondere auf den Personenkreis der Versicherten, die diese neue Leistung in Anspruch neh-
men, auf den Aspekt der Schnittstelle dieses Anspruchs zur Kurzzeitpflege in der sozialen Pflegeversicherung
und auf die Frage der Bedarfsdeckung. Auch der Abschluss der Versorgungsverträge nach § 132h soll Gegenstand
der Evaluierung sein.

Zu Artikel 6 Nummer 1a neu (§ 75 SGB V)

Mit der am 23. Juli 2015 mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz in Kraft getretenen Regelung des § 75 Ab-
satz 1b Satz 2 wurden die Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet, den von ihnen zu organisierenden Not-
dienst zu den sprechstundenfreien Zeiten auch durch Kooperation und eine organisatorische Verknüpfung mit
zugelassenen Krankenhäusern sicherzustellen. Anlass für diese Regelung war die Tatsache, dass in der Praxis die
ambulante ärztliche Versorgung außerhalb der Sprechstundenzeiten zunehmend nicht innerhalb des von den Kas-
senärztlichen Vereinigungen organisierten Notdienstes, sondern durch die Notaufnahmen von Krankenhäusern
stattfindet. Die Kooperationsverpflichtung soll dazu führen, dass vorhandene Doppelstrukturen abgebaut werden.
Eine Konkretisierung, auf welche Weise die Kassenärztlichen Vereinigungen ihrer Kooperationsverpflichtung
nachkommen sollen, enthält die gesetzliche Regelung nicht. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben vielmehr
einen weiten Gestaltungsspielraum, der insbesondere dazu dient, den regionalen Versorgungsbedürfnissen gerecht
werden zu können. Durch die Soll-Regelung ist gewährleistet, dass dort, wo regionale Konzepte eine gute Ver-
sorgung bereits vorhalten, die bestehenden Versorgungsstrukturen nicht aufgegeben werden müssen.

Mit der nun vorgenommenen Ergänzung des § 75 Absatz 1b Satz 2 wird die Kooperationsverpflichtung insoweit
konkretisiert, als dass die Kassenärztlichen Vereinigungen in der Regel entweder Notdienstpraxen (sog. Portal-
praxen) in oder an nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern einrichten oder vorhandene Notfallambulanzen an
zugelassenen Krankenhäusern unmittelbar in den Notdienst einbinden sollen. Im Falle einer solchen unmittelba-
ren Einbindung von Notfallambulanzen erfolgt die Kooperation über vertragliche Regelungen zwischen der Kas-
senärztlichen Vereinigung und dem zugelassenen Krankenhaus. Darin kann z.B. geregelt sein, dass der vertrags-
ärztliche Notdienst durch die Notfallambulanzen übernommen wird, entweder durch die dort tätigen Kranken-
hausärzte oder in Kooperation mit Vertragsärzten.

Ist Gegenstand der Kooperationsvereinbarung der Betrieb einer (vertragsärztlichen) Notdienstpraxis, besteht die
Möglichkeit, dass dort angestellte Ärzte des Krankenhauses und Vertragsärzte während der sprechstundefreien
Zeiten gemeinsam einen ständig einsatzbereiten Notdienst organisieren. Dies kann zur Entlastung insbesondere
der Notfallambulanzen der Krankenhäuser führen. Zudem wird der Grundsatz ambulant vor stationär gestärkt.
Eine Verpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigungen an jedem Krankenhaus, das an der Notfallversorgung
teilnimmt, eine Portalpraxis zu errichten, besteht nicht.

Ist an einem Krankenhaus eine Notdienstpraxis eingerichtet worden, müssen Patientinnen und Patienten, die au-
ßerhalb der Sprechstundenzeiten von sich aus das Krankenhaus aufsuchen, grundsätzlich zunächst die Notdienst-
praxis in Anspruch nehmen. Dort ist dann zu entscheiden, ob die betreffende Person ggf. einer unmittelbaren
stationären Behandlung im Krankenhaus oder einer weitergehenden Untersuchung im Krankenhaus bedarf oder

Drucksache 18/6586 – 104 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
nach einer Stabilisierung der gesundheitlichen Situation auf die Weiterbehandlung im Rahmen der regulären Öff-
nungszeiten der vertragsärztlichen Praxen verwiesen werden kann. Denn Ziel einer Behandlung im vertragsärzt-
lichen Notdienst ist lediglich, die Stabilisierung der gesundheitlichen Situation der Patientinnen und Patienten zu
erreichen, denn der Not- und Bereitschaftsdienst ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kein Sur-
rogat einer regelmäßigen vertragsärztlichen Behandlung. Die weitergehende Versorgung ist daher in solchen Fäl-
len im Rahmen der regulären Öffnungszeiten durch eine vertragsärztliche Praxis zu gewährleisten. Das Nähere
hierzu sollte in der Kooperationsvereinbarung oder in Verträgen nach § 115 Absatz 2 Nummer 3 vereinbart wer-
den.

Gelangen hingegen Patientinnen und Patienten über den Rettungsdienst, der in Abgrenzung zum vertragsärztli-
chen Notdienst insbesondere für die Notfallrettung zuständig ist, in die Notfallaufnahme des Krankenhauses, er-
folgt eine sofortige Behandlung durch die in der Notfallambulanz tätigen Mitarbeiter, die dann auch zu entschei-
den haben, ob eine stationäre Aufnahme erforderlich ist oder nach der Erstversorgung im Rahmen der Notfallver-
sorgung ggf. eine spätere Weiterbehandlung in der vertragsärztlichen Versorgung erfolgen kann.

Aus der im geltenden Recht bereits vorhandenen Regelung in Satz 3 ergibt sich, dass Notdienstpraxen bzw. ein-
gebundene Notfallambulanzen der Krankenhäuser bei ihrer Leistungserbringung im Rahmen des Notdienstes an
der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.

Da es sich im Übrigen auch bei der nun vorgenommenen Konkretisierung der Kooperationsverpflichtung um eine
Soll-Regelung handelt, ist nach wie vor gewährleistet, dass regionale Konzepte nicht aufgegeben werden müssen
und die Besonderheiten vor Ort bestimmend bleiben, soweit hiermit eine gute Versorgung sichergestellt ist.

Zu Artikel 6 Nummer 3 (§ 87 SGB V)

Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neuregelungen in den §§ 135b bis 137.

Zu Doppelbuchstabe bb
Krankenhäuser nehmen häufig neben Vertragsärzten im bedeutenden Umfang an der ambulanten Notfallversor-
gung teil. Dies setzt für die beteiligten Leistungserbringer eine angemessene Vergütung voraus. Flankierend ins-
besondere zu den strukturellen Maßnahmen zur Kooperation in der ambulanten Notfallversorgung in § 75 Absatz
1b (Einrichtung von Notdienstpraxen in bzw. an Krankenhäusern oder Einbindung der Notfallambulanzen der
Krankenhäuser in den ärztlichen Bereitschaftsdienst), in § 90a (Empfehlungen des gemeinsames Landesgremi-
ums zur sektorenübergreifenden Notfallversorgung) sowie in § 115 Absatz 2 Satz 1 (dreiseitige Verträge zur Zu-
sammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes) bedarf es daher
einer Differenzierung der Gebührenordnungspositionen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche
Leistungen (EBM) für die ambulante Versorgung im Notfall und im Notdienst. Diese Differenzierung des EBM
erfolgt durch den um Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) ergänzten Bewertungsausschuss
nach § 87 Absatz 5a (vgl. auch die diesbezügliche Änderung). Um zeitnah eine angemessene Vergütung der am-
bulanten Notfall- und Notdienstversorgung im EBM zu gewährleisten, sind deshalb die Gebührenordnungsposi-
tionen bis spätestens zum 31. Dezember 2016 nach dem Schweregrad zu differenzieren Abgeschlossene Verträge
nach § 115 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 können dabei Berücksichtigung finden. Dadurch soll auch dem Umstand
Rechnung getragen werden, dass ein Teil der Versicherten im Notfall krankenhausspezifische Notfallleistungen,
ein Teil fachspezifische Notfallleistungen, die jedoch nicht immer zum Zeitpunkt des Not-falls und am konkreten
Ort im ärztlichen Bereitschaftsdienst verfügbar sind und ein weiterer Teil der Versicherten lediglich allgemeine
Notfallleistungen benötigt. Die Auswirkungen des Beschlusses insbesondere auf die Versorgung der Versicherten
(z. B. Entwicklung von Leistungen im Notfall und Notdienst differenziert nach dem Ort der Leistungserbringung)
sowie auf die Vergütungen sind zwei Jahre nach Inkrafttreten der Regelungen im EBM durch den ergänzten Be-
wertungsausschuss zu evaluieren. Über das Ergebnis ist dem Bundesministerium für Gesundheit zu berichten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 105 – Drucksache 18/6586
§ 87 Absatz 3a gilt entsprechend. Dies ermöglicht vor dem Hintergrund der Bedeutung dieses Leistungsbereichs
für die Versorgung eine Beurteilung der Regelungen im Hinblick auf die Angemessenheit der Vergütung und des
Vergütungssystems. Zudem soll beurteilt werden, inwieweit der Grundsatz „ambulant vor stationär“ gestärkt
wird.

Zu Buchstabe b
Mit dieser Regelung wird die Zahl der neutralen Mitglieder (unparteiischer Vorsitzender und unparteiische Mit-
glieder) des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses auf fünf festgelegt. Über den unparteiischen Vorsit-
zenden und die derzeit zwei weiteren unparteiischen Mitglieder hinaus, werden nunmehr ein weiteres unparteii-
sches Mitglied von der Deutschen Krankenhausgesellschaft und ein weiteres unparteiisches Mitglied vom Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen benannt.

Um eine zügige Arbeit in der neuen Besetzung für die Vergütung der Leistungen der spezialfachärztlichen Ver-
sorgung, der Leistungen und Kosten im Rahmen der Einholung der Zweitmeinung nach § 27b und der Leistungen
im Notfall und Notdienst zu ermöglichen, soll die Benennung bis spätestens zum 31. März 2016 erfolgen. Bis zur
Benennung gilt die bisherige Besetzung fort.

Infolge dieser Regelungen ist die Geschäftsordnung des ergänzten Bewertungsausschusses entsprechend anzu-
passen.

Zu Artikel 6 Nummer 4 (§ 87a SGB V)

Folgeänderung aufgrund der kompletten Streichung des Investitionskostenabschlages durch die Aufhebung von
§ 120 Absatz 3 Satz 2. Die Aufsatzwerte für die Bestimmung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung werden
demnach einmalig und basiswirksam jeweils in dem Umfang erhöht, der dem jeweiligen Betrag der Honorarer-
höhung durch die Aufhebung des bisherigen Investitionskostenabschlages nach § 120 Absatz 3 Satz 2 entspricht.

Zu Artikel 6 Nummer 4a neu (§ 87b SGB V)

Neben den Vertragsärzten nehmen auch Krankenhäuser häufig im bedeutenden Umfang an der ambulanten Not-
fallversorgung teil. Die Teilnahme setzt für die beteiligten Leistungserbringer eine angemessene Vergütung vo-
raus. Um auf eine bedarfsgerechte Steuerung der Patienten durch eine Stärkung des Prinzips „ambulant vor stati-
onär“ hinzuwirken, werden strukturelle Maßnahmen zur Kooperation in der ambulanten Notfallversorgung er-
griffen. Zudem werden regionale Vereinbarungen zur sektorenübergreifenden Notfallversorgung bzw. zur Zu-
sammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes gestärkt. Darüber
hinaus werden künftig die Gebührenordnungspositionen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche
Leistungen (EBM) für die ambulante Versorgung im Notfall (vgl. § 76 Absatz 1 Satz 2) und im Not-dienst nach
Schweregrad differenziert (vgl. Ergänzung des § 87 Absatz 2a). Notfälle im Sinne des § 76 Absatz 1 Satz 2 liegen
nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dann vor, wenn aus medizinischen Gründen eine umgehende
Behandlung des Patienten notwendig ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ohne eine sofortige Behandlung
Gefahren für Leib und Leben entstehen oder heftige Schmerzen unzumutbar lange andauern würden. Von der
Regelung nicht erfasst werden Fälle der notärztlichen Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes sowie die
Fälle der stationären Notfallversorgung.

Vor diesem Hintergrund bewirkt die Regelung zeitnah eine angemessene und rechtskonforme ambulante Vergü-
tung der Leistungen der Notfall- und Notdienstversorgung auch auf regionaler Ebene im Rahmen der Honorar-
verteilung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen (MGV). Bezogen auf den Notdienst sehen die Vorgaben
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach § 87b Absatz 4 Satz 1 bereits heute die Bestimmung eines geson-
derten Grundbetrages verpflichtend für jede Kassenärztliche Vereinigung vor. Für die Vergütung der Leistungen

Drucksache 18/6586 – 106 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
im Notfall sowie im Notdienst ist künftig ein eigenes Honorarvolumen vor der Trennung der MGV in ein haus-
ärztliches und ein fachärztliches Vergütungsvolumen als sogenannter Vorwegabzug zu bilden. Im Verteilungs-
maßstab dürfen zudem keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars für Notfall- und Not-
dienstleistungen angewandt werden.

Zu Artikel 6 Nummer 4b neu (§ 90a SGB V)

§ 90a Absatz 1 sieht vor, dass nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen für den Bereich eines Landes ein
gemeinsames Gremium gebildet werden kann, das aus Vertretern des Landes, der Kassenärztlichen Vereinigung,
der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen und der Landeskrankenhausgesellschaft sowie
weiteren Beteiligten besteht. Ausdrücklich vorgesehen ist, dass dieses Gremium Empfehlungen zu sektorenüber-
greifenden Versorgungsfragen abgeben kann. Mit der nun vorgesehenen Ergänzung wird klargestellt, dass sich
solche Empfehlungen auch auf Maßnahmen im Zusammenhang mit einer sektorenübergreifenden Notfallversor-
gung beziehen können. Diese Ergänzung ist insbesondere vor dem Hintergrund der mit dem GKV-Versorgungs-
stärkungsgesetz (GKV-VSG) in § 75 Absatz 1b Satz 2 vorgesehenen Verpflichtung der Kassenärztlichen Verei-
nigung zu sehen, den vertragsärztlichen Notdienst auch durch Kooperation und eine organisatorische Verknüp-
fung mit zugelassenen Krankenhäusern sicherzustellen. Mit dem GKV-VSG wurden die Kassenärztlichen Verei-
nigungen zudem in § 75 Absatz 1b Satz 6 verpflichtet, mit den Rettungsleitstellen der Länder zu kooperieren.

Zu Artikel 6 Nummer 6 (§ 92 SGB V)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen aufgrund von Änderungen durch das GKV-Versorgungsstär-
kungsgesetz.

Zu Artikel 6 Nummer 8 (§ 109 SGB V)

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
Die Regelung stellt sicher, dass ein unzureichendes Qualitätsniveau auch im Abschlagssystem nicht dauerhaft
toleriert werden kann. Durch die inhaltliche Bezugnahme auf die zeitliche Begrenzung von Qualitätsabschlägen
in § 8 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes ist nach Ablauf der Frist von höchstens drei
Jahren, in der ein Krankenhaus mit Qualitätsabschlägen belegt wurde, der Abschluss eines Versorgungsvertrages
ausgeschlossen. Darüber hinaus wird durch den Verweis in § 110 Absatz 1 Satz 2 erreicht, dass der Versorgungs-
vertrag mit einem Krankenhaus, das drei Jahre mit Qualitätsabschlägen belegt wurde, von den Landesverbänden
der Krankenkassen und Ersatzkassen bezüglich der betroffenen Leistungen oder Leistungsbereiche zu kündigen
ist.

Zu Artikel 6 Nummer 9 (§ 110 SGB V)

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Durch die Anfügung der neuen Sätze wird die bisherige Änderung zu Doppelbuchstabe aa.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
Durch die Änderung wird die Kündigung eines Versorgungsvertrags mit einem Krankenhaus durch die Landes-
verbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen erleichtert. Nach den bisherigen Erfahrungen erfolgen kassen-
seitige Kündigungen von Versorgungsverträgen vielfach auch dann nicht, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt,
etwa weil ein Krankenhaus für die bedarfsgerechte Versorgung der Versicherten nicht erforderlich ist. Zur Ver-
einfachung des Kündigungsverfahrens bei Vorliegen eines entsprechenden Kündigungsgrundes, ist in dem Fall,
dass die für einen Kündigungsbeschluss erforderliche Mehrheit nicht zustande kommt, künftig für den Ausspruch
einer kassenseitigen Kündigung nicht mehr die nach § 211a gewichtete Mehrheit der Stimmen der Vertreter der

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 107 – Drucksache 18/6586
Kassenarten erforderlich. Vielmehr reicht es aus, wenn eine oder mehrere Kassenarten, die über mindestens einem
Drittel der gewichteten Stimmen verfügen, beantragen, dass der Kündigungsbeschluss durch eine unabhängige
Schiedsperson gefasst wird. Entscheidet sich die Schiedsperson für eine Kündigung des Versorgungsvertrags,
ersetzt diese Entscheidung den entsprechenden Beschluss der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatz-
kassen. Hierdurch kann vermieden werden, dass sich die Vertreter der Kassenarten bei der Beschlussfassung über
eine Kündigung blockieren. Das Verfahren über die Bestellung der Schiedsperson und der Rechtsschutz gegen
deren Entscheidung über die Kündigung entspricht den Regelungen über die Schiedsperson nach § 73b Absatz
4a.

Zu Artikel 6 Nummer 11 (§ 113 SGB V)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen aufgrund von Änderungen durch das GKV-Versorgungsstär-
kungsgesetz.

Zu Artikel 6 Nummer 11a neu (§ 115 SGB V)

Zu Buchstabe a
Durch die Änderung wird vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes klarge-
stellt, dass in den dreiseitigen Verträgen über die Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Not-
dienstes aufbauend und ergänzend zum einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen regional Ver-
gütungsregelungen für Leistungen in der ambulanten Versorgung im Notfall und im Notdienst vereinbart werden
können. Die Regelungen im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen für die Vergütung im am-
bulanten Notdienst sind zukünftig vom ergänzten Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 5a zu treffen (vgl. die
Änderung zu Artikel 6 Nummer 3).

Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur vorgesehenen Neuregelung des ambulanten Notdienstes in § 75 Ab-
satz 1b (vgl. die Änderung in Artikel 6 Nummer 1a). Damit die flankierenden vertraglichen Regelungen zur Or-
ganisation des ambulanten Notdienstes zeitnah in Kraft treten, werden die Vertragspartner verpflichtet, diese Re-
gelungen inner-halb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Krankenhausstrukturgesetzes zu vereinbaren.
Nach Ablauf dieser Frist ist der Vertragsinhalt innerhalb von sechs Wochen von der Landesschiedsstelle festzu-
legen. Die Vergütungsregelungen nach § 115 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sind lediglich „Kann“-Bestimmungen
und von der Kompetenz der Landesschiedsstelle nicht erfasst.

Zu Artikel 6 Nummer 12 (§ 115b SGB V)

Zu Buchstabe a
Durch die Anfügung des Buchstaben b wird der bisherige Text zum Buchstaben a.

Zu Buchstabe b
Die durch Zeitablauf überholte Regelung wird aus Gründen der Rechtsbereinigung aufgehoben.

Zu Artikel 6 Nummer 12a neu (§ 116b SGB V)

Mit der Aufhebung des zweiten Halbsatzes in Satz 8 entfällt – in gleicher Weise wie auch bei § 120 – der bei der
Vergütung der ambulanten Leistungen, die durch öffentlich geförderte Krankenhäuser erbracht werden, zu be-
rücksichtigende Investitionskostenabschlag. Damit wird eine finanzielle Stärkung der Krankenhäuser erreicht.
Drucksache 18/6586 – 108 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Artikel 6 Nummer 12b neu (§ 117 SGB V)

Zu Buchstabe a und b
Es handelt es sich jeweils um eine redaktionelle Folgeänderung zur Aufhebung des § 120 Absatz 2 Satz 5 und
Absatz 3 Satz 2.

Zu Artikel 6 Nummer 13 (§ 120 SGB V)

Zu Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa und bb
Unter Buchstabe a handelt es sich zum einen um eine redaktionelle Folgeänderung der Regelung zur Streichung
des Investitionskostenabschlags durch Aufhebung des § 120 Absatz 3 Satz 2. Zum anderen entfällt mit der Auf-
hebung des Satzes 5 der bei Hochschulambulanzen an nach Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
öffentlich geförderten Krankenhäusern zu berücksichtigende Investitionskostenabschlag in Höhe von höchstens
5 Prozent. Damit wird auch bei Hochschulambulanzen aus Gründen der Gleichbehandlung eine finanzielle Stär-
kung infolge der Streichung des Investitionskostenabschlags wirksam.

Zu Buchstabe b
Unter Buchstabe b handelt es sich um die Aufhebung des Satzes 2, wonach bislang die Vergütung bei in öffentlich
geförderten Krankenhäusern erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen der ermächtigten Krankenhausärzte
sowie der ermächtigten Einrichtungen nach Absatz 1 um einen Investitionskostenabschlag zu kürzen ist. Infolge
dessen ist auch für Notfallbehandlungen im Krankenhaus kein Investitionskostenabschlag mehr vorzunehmen.
Damit wird eine sofort finanzwirksame Stärkung der Krankenhausambulanzen erreicht.

Zu Buchstabe c
Infolge des Wegfalls des Investitionskostenabschlags bei der Berechnung der Vergütung bedarf es der entspre-
chenden Ausnahmevorschrift, dass eine entsprechende Vergütungskürzung in den Fällen einer Inanspruchnahme
nach § 76 Absatz 1a nicht vorzunehmen ist, nicht mehr. In Buchstabe c wird die Vorschrift in Absatz 3a Satz 2
gestrichen und eine redaktionelle Folgeänderung umgesetzt.

Zu Buchstabe d
Bei Buchstabe d handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung der Aufhebung des Satzes 2.

Zu Artikel 6 Nummer 13a neu (§ 121 SGB V)

Mit der auflösend bedingten Anordnung der Geltung stationärer Qualitätssicherungsvorgaben für belegärztliche
Leistungen wird gesetzlich sichergestellt, dass diese vorerst den Vorgaben für das Krankenhaus entsprechen, des-
sen bereitgestellte Dienste, Einrichtungen und Ressourcen der Belegarzt in Anspruch nimmt, um Belegpatienten
voll- oder teilstationär zu behandeln. Schon bisher haben die Krankenhäuser Qualitätssicherungsdaten der beleg-
ärztlichen Leistungen in der externen stationären Qualitätssicherung erfasst und wie die übrigen Krankenhaus-
leistungen behandelt. Die Ergebnisse von Leistungen, die von Belegärzten erbracht wurden, sind folglich in die
strukturierten Qualitätsberichte der einzelnen Krankenhäuser und auch in den jährlichen Qualitätsreport der Insti-
tution nach § 137a eingeflossen. An dieser Einbindung der belegärztlichen Leistungen in die stationäre Qualitäts-
sicherung wird solange festgehalten, wie der Gemeinsame Bundesausschuss noch keine gleichwertigen Maßnah-
men der vertragsärztlichen oder sektorenübergreifenden Qualitätssicherung beschlossen hat. Insbesondere die
weitere Einbeziehung der belegärztlichen Leistungen in die externe stationäre Qualitätssicherung ist erforderlich,
da ansonsten kurzfristig ein nennenswerter Anteil der Leistungen, die derzeit in die Qualitätsmessungen einge-
schlossen sind, herausfallen könnte. Diese Gefahr besteht, seitdem mit dem Beschluss des Gemeinsamen Bun-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 109 – Drucksache 18/6586
desausschusses vom 19. Februar 2015 für das erste sektorenübergreifende Qualitätssicherungsverfahren im Be-
reich der Koronarangiographie und der perkutanen Koronarintervention (sog. PCI) die belegärztlichen Leistungen
in Orientierung an § 121 Absatz 2 dem vertragsärztlichen Organisationsbereich der Maßnahme zugeordnet wur-
den. Damit war auch die Einhaltung von Struktur- und Prozessanforderungen für stationäre Leistungen bei beleg-
ärztlichen Leistungen künftig in Frage gestellt, da diese regelmäßig in Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus beschlossen werden. Die Geltung auch der Festlegungen zur
Struktur- und Prozessqualität im Krankenhaus ist mit der Regelung nach Satz 1 ausdrücklich klargestellt.

Die Bedingung in Halbsatz 2 gewährleistet, dass die Geltungsanordnung nach Satz 1 für Vorgaben der stationären
Qualitätssicherung nur bis zum Eintritt des bedingten Ereignisses, dem Inkrafttreten entsprechender Maßnahmen
der sektorenübergreifenden oder vertragsärztlichen Qualitätssicherung, Anwendung findet. Ab diesem Zeitpunkt
greift auch für den Bereich der Qualitätssicherung der Grundsatz des § 121 Absatz 2, nach dem Belegärzte – nicht
im Krankenhaus angestellte – Vertragsärzte sind.

Satz 2 stellt anknüpfend an die Geltung stationärer Qualitätsvorgaben klar, dass die Qualitätsdaten der belegärzt-
lichen Leistungen künftig auch bei der Bewertung des Krankenhauses mit planungsrelevanten Qualitätsindikato-
ren und bei der Anwendung von qualitätsabhängigen Vergütungsbestandteilen (Qualitätszu- und –abschlägen)
einbezogen werden. Die Versorgungsqualität der belegärztlichen Leistungen nimmt damit auch an der Umsetzung
der neuen qualitätsorientierten Steuerungsinstrumente der stationären Versorgung teil. Auf diese Weise wird u.a.
sichergestellt, dass Qualitätsanforderungen nicht durch die Organisationsform der belegärztlichen Erbringung
umgangen werden können. Darüber hinaus unterstützt die Regelung die Zusammenarbeit des Krankenhauses und
des Belegarztes auf dem Gebiet der Qualitätssicherung. Das Krankenhaus erhält einen Anreiz, die Qualität der
belegärztlichen Leistungen im Blick zu behalten. Dies liegt im Interesse von Patientinnen und Patienten, die viel-
fach um die Besonderheit der belegärztlichen Leistung im Krankenhaus gar nicht wissen.

Satz 3 sieht vor, dass das Krankenhaus und der Belegarzt vertraglich regeln, welche Konsequenzen sich in ihrem
Innenverhältnis aus der Einbeziehung der belegärztlichen Versorgungsqualität bei der Anwendung von qualitäts-
abhängigen Steuerungsinstrumenten ergeben. Sie haben danach beispielsweise zu vereinbaren, ob und in welcher
Weise Qualitätszu- und -abschläge bei der Krankenhausvergütung, die (auch) durch belegärztliche Leistungen
bewirkt sind, vom Krankenhaus an den Belegarzt weitergegeben werden. Auch mögliche Kündigungstatbestände
insbesondere aufgrund anhaltend schlechter Qualitätsdaten – der einen wie der anderen Seite – gehören in den
Regelungsinhalt der Vereinbarung zwischen Krankenhaus und Belegarzt.

Zu Artikel 6 Nummer 13b neu (§ 132h SGB V)

Der neue § 132h regelt die Versorgungsverträge der Krankenkassen oder Landesverbänden der Krankenkassen
mit geeigneten Einrichtungen für die Erbringung der Kurzzeitpflegeleistungen nach dem neuen § 39c. Grundsätz-
lich können alle geeigneten Einrichtungen für die Erbringung der neuen Leistung der Kurzzeitpflege in der GKV
in Betracht kommen. Dazu gehören auch die nach dem Elften Buch zugelassenen Pflegeeinrichtungen. Ziel ist,
dass der neue Leistungsanspruch nach § 39c zeitnah umgesetzt und von den Versicherten genutzt werden kann.
Diese GKV-Leistung wird damit vollständig über das SGB V sichergestellt. Der Abschluss der Versorgungsver-
träge soll auch Gegenstand der in § 39c Satz 4 vorgesehenen Evaluierung sein.

Zu Artikel 6 Nummer 15 (§ 136b SGB V)

Zu Absatz 9 Satz 2
Mit der ergänzenden Regelung wird das Verhältnis der qualitätsabhängigen Vergütung zu den Folgen der Einhal-
tung oder Nichteinhaltung von Mindestanforderungen der Qualität nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 klarge-
stellt. Der Verstoß gegen zwingende Qualitätsvorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses führt nach dem
geltenden Qualitäts- und Leistungsverständnis zum Wegfall des Vergütungsanspruchs (vgl. Urteil des Bundesso-
zialgerichts vom 1. Juli 2014 – B 1 KR 15/13R). Dem trägt auch die neue Regelung in § 137 Absatz 1 SGB V

Drucksache 18/6586 – 110 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Rechnung, wonach gesetzlich vorgegeben wird, dass der Gemeinsame Bundesausschuss ein gestuftes System von
Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen festzulegen hat. Bei Nichteinhaltung von Mindestanfor-
derungen der Qualität ist dabei – im Einklang mit der o. g. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – ein Ver-
gütungsausschluss vorgesehen (vgl. § 137 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2). Auch kann es schon nach der Zielsetzung
der qualitätsorientierten Vergütung für die Einhaltung von Mindestanforderungen keine Zuschläge für außeror-
dentlich gute Qualität geben. Daher wird die Anwendung der qualitätsabhängigen Vergütung insgesamt für Fälle
ausgeschlossen, in denen es um die Einhaltung von zwingenden Qualitätsvorgaben geht.

Zu Absatz 9 Satz 3 neu und Satz 6 neu
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen, die durch die Ergänzung des Satzes 2 notwendig sind.

Zu Artikel 6 Nummer 21a neu (§ 275 Absatz 1c SGB V)

In einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) (BSG 1 KR 29/13R) hat der erkennende 1. Senat eine rechtliche
Differenzierung zwischen Auffälligkeitsprüfungen und Prüfungen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit einer
Krankenhausrechnung vorgenommen. Während er auf Auffälligkeitsprüfungen § 275 Absatz 1c anwendet, ist er
der Auffassung, dass diese Vorschrift für Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit nicht gilt. Für Letztere
gelte weder die Frist des § 275 Absatz 1c Satz 2 noch die Pflicht zur Entrichtung eine Aufwandspauschale nach
§ 275 Absatz 1c Satz 3. Vielmehr unterlägen sie einem eigenen Prüfregime.

Infolge dieses Urteils sind zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen Probleme entstanden, weil Kranken-
kassen sich bei Prüfungen der Krankenhausabrechnungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversiche-
rung (MDK) vermehrt auf den Standpunkt stellen, es handele sich um Prüfungen der sachlich-rechnerischen Rich-
tigkeit, bei denen keine Aufwandspauschale zu zahlen und keine Frist zu beachten sei. Hinzu kommt, dass im
Schrifttum teilweise kritisiert wird, dass es für die Trennung der beiden Prüfarten im Gesetz keine hinreichende
Stütze gebe und es an Abgrenzungskriterien fehle.

Deshalb wird mit der Neuregelung des § 275 Absatz 1c Satz 4 nunmehr bestimmt, dass sich die Fristen- und
Anzeigeregelung des Satzes 2 und die Regelung zur Aufwandspauschale in Satz 3 auf jede Prüfung der Abrech-
nung einer stationären Behandlung beziehen, mit der eine Krankenkasse den MDK beauftragt und die eine Da-
tenerhebung durch den MDK beim Krankenhaus erfordert. Dies gilt sowohl für die vom 1. Senat des BSG ange-
sprochenen Auffälligkeitsprüfungen als auch für die Prüfungen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit. Mit der
Voraussetzung, dass es sich um Prüfungen handeln muss, die eine Datenerhebung durch den MDK erfordern,
wird auf das vom BSG entwickelte System der dreistufigen Sachverhaltsermittlung Bezug genommen. Dadurch
wird in Übereinstimmung mit diesem Ansatz zum Ausdruck gebracht, dass § 275 Absatz 1c nur für Prüfungen
auf der dritten Stufe der Sachverhaltserhebung anwendbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn der MDK den Prüf-
auftrag der Krankenkasse nur mit Angaben und Unterlagen des Krankenhauses erfüllen kann und deshalb eine
Prüfung durchführen muss, die Außenwirkung auf das Krankenhaus hat. Durch eine derartige Prüfung entsteht
dem Krankenhaus ein besonderer Aufwand, der – falls es nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages
kommt – durch die Pauschale zu entschädigen ist.

Die Neuregelung hat zugleich zur Folge, dass Sachverhaltsermittlungen, die eine Einsichtnahme in Unterlagen
des Krankenhauses oder sonstige Datenanforderungen beim Krankenhaus erfordern, ausgeschlossen sind, wenn
die Frist nach Satz 2 ungenutzt abgelaufen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Prüfung der sach-
lichen und rechnerischen Richtigkeit der Krankenhausabrechnung oder um eine Auffälligkeitsprüfung handelt.
Dadurch sollen die bereits mit den Sätzen 2 und 3 verfolgten Zwecke der Beschleunigung und Planungssicherheit
gestärkt werden. Das Recht der Krankenkassen, für ihre Prüfung andere zulässige Informationsquellen zu nutzen,
bleibt – wie auch der 1. Senat des BSG ausdrücklich feststellt – unberührt und gilt für alle Prüfungen der Kran-
kenhausrechnungen durch die Krankenkassen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 111 – Drucksache 18/6586
Zu Artikel 6 Nummer 24a neu (§ 279 Absatz 2 SGB V)

Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz wurde eine Begrenzung der Wählbarkeit von Beschäftigten der Kran-
kenkassen auf ein Viertel der Mitglieder des Verwaltungsrates der Medizinischen Dienste der Krankenversiche-
rung (MDK) vorgenommen. Von dieser Begrenzung sollen nicht nur direkt bei den Krankenkassen Beschäftige,
sondern auch Beschäftigte von Verbänden und Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen umfasst sein. Die Er-
gänzung dient der Klarstellung des gesetzgeberisch Gewollten.

Zu Artikel 6 Nummer 27 (§ 299 SGB V)

Zu Buchstaben a bis c
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen der mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur
und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) vorgenommenen Regelungen zur Be-
auftragung des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-
BA) (§§ 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 und 137b Absatz 1).

Zu Buchstabe e neu

Patientenbefragungen sollen künftig verstärkt als zusätzliche Informationsquelle für die Qualitätssicherung ge-
nutzt werden. Deshalb ist dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTiG) in
§ 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bereits ausdrücklich die Aufgabe zugewiesen, Module für Patientenbefragun-
gen, die die vorhandenen Instrumente der Qualitätssicherung ergänzen, im Auftrag des G-BA zu entwickeln. Mit
diesem Gesetzentwurf wird in § 136b Absatz 6 zudem vorgegeben, dass Ergebnisse von Patientenbefragungen,
soweit diese im Auftrag des G-BA durchgeführt werden, künftig in den Qualitätsbericht des Krankenhauses auf-
zunehmen sind.

Im Rahmen der Anhörung zum Gesetzentwurf wurden Zweifel geäußert, ob es ohne explizite Rechtsgrundlage
zulässig ist, dass Leistungserbringer oder Krankenkassen personenbezogene Daten wie Namen und Anschriften
der Versicherten, die für die Versendung der Fragebögen einer Patientenbefragung benötigt werden, an eine zent-
rale Versendestelle übermitteln.
Der G-BA und das IQTiG, die bereits ein Konzept zur Patientenbefragung entwickelt haben, haben übereinstim-
mend erklärt, dass die Möglichkeit benötigt werde, die Versendung der Fragebögen durch eine unabhängige zent-
rale Stelle durchführen zu lassen. Begründet wird dies im Kern damit, dass eine zentrale Versendung kostengüns-
tiger sei und mögliche Verzerrungen der Befragungsergebnisse vermieden werden müssten. Solche Verzerrungen
könnten bei einer dezentralen Versendung, also einer Versendung durch die Leistungserbringer oder Krankenkas-
sen, nicht ausgeschlossen werden. So könnten die Antworten z. B. dadurch beeinflusst sein, dass die Befragten
sich von der sozialen Erwünschtheit bestimmter Antworten oder von einem Gefühl der Verpflichtung gegenüber
dem Behandler leiten lassen. Darüber hinaus trägt die Abwicklung über eine externe Stelle dazu bei, eine metho-
disch korrekte Stichprobenziehung aus einer Patientengesamtheit zu sichern. Im Interesse einer methodischen
Absicherung der Ergebnisse von Patientenbefragungen, die unmittelbar in die Qualitätsbewertung und Qualitäts-
entwicklung der Versorgung einfließen sollen, wird deshalb eine Rechtsgrundlage geschaffen, die die Einschal-
tung einer zentralen Versendestelle ermöglicht und die hierfür erforderlichen datenschutzrechtlichen Vorkehrun-
gen regelt. Der G-BA hat nunmehr im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob er Patienten-
befragungen auf der Grundlage des bisherigen Rechts (nach den Absätzen 1 und 1a) dezentral durch Leistungser-
bringer oder Krankenkassen durchführen lässt, die die Namens- und Adressdaten der Versicherten ohnehin schon
kennen, oder ob er hierfür eine zentrale Versendestelle einsetzt, an die diese Daten übermittelt werden (neuer
Absatz 4).

Dezentral organisierte Patientenbefragungen kommen insbesondere in Betracht, wenn es etwa um Vorklärungen
für den Bedarf von Qualitätssicherungsmaßnahmen in einem Versorgungsbereich geht. In diesen Fällen kann es
methodisch ausreichend und wirtschaftlich sein, die Versendung der Patientenfragebögen durch Krankenkassen

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oder Leistungserbringer durchführen zu lassen und damit die Übermittlung personenbezogener Daten an eine
weitere Stelle zu vermeiden.

Dagegen sind Patientenbefragungen unter Einschaltung einer zentralen Stelle geboten, wenn ihr Einsatz darauf
abzielt, die Ergebnisse konkret in die Bewertung der Versorgungsqualität einzelner Leistungserbringer einzube-
ziehen und daran gegebenenfalls auch Konsequenzen zu knüpfen.

Absatz 4 Satz 1 sieht vor, dass der G-BA in den Richtlinien und Beschlüssen nach §§ 136 bis 136b eine zentrale
Stelle bestimmen kann, die die Aufgabe der Auswahl der zu befragenden Patientinnen und Patienten und der
Versendung der Fragebögen übernimmt. Sofern der G-BA von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, hat er in den
Richtlinien oder Beschlüssen die Kriterien vorzugeben, nach denen die Auswahl zu treffen ist. Darüber hinaus
hat er festzulegen, wer welche Daten an die Versendestelle zu übermitteln hat. Als Absender der Daten kommen
die Leistungserbringer oder die Krankenkassen in Betracht. Um die Versendung der Fragebögen vornehmen zu
können, benötigt die Versendestelle zumindest die Namen und Anschriften der betreffenden Versicherten. Dafür
ist es notwendig, von der bisher für Datenverarbeitungen nach § 299 geltenden Pseudonymierungspflicht im Rah-
men des Erforderlichen eine Ausnahme für die Versendestelle zuzulassen. Darüber hinaus muss die Versende-
stelle wissen, welche Versicherten für welches Qualitätssicherungsverfahren vorgesehen sind. Insofern erhält sie
die für diese Zuordnung erforderlichen Informationen. Dies kann bei sog. prozedurenbezogenen Verfahren bein-
halten, welche Behandlungsleistung(en) bei den ihr namentlich mitgeteilten Versicherten erbracht wurden (z. B.
Herzschrittmacher-Implantation). Diese lassen zum Teil auch Rückschlüsse auf eine oder mehrere in Frage kom-
mende Diagnosen zu.

Wenn die Versendestelle auch die Auswahl der Versicherten vornehmen soll, denen ein Fragebogen zugeschickt
werden soll, und nicht nur eine Zufallsstichprobe (z. B. jeder Fünfte) gezogen, sondern eine Auswahl nach (me-
dizinischen) Sachgesichtspunkten (z. B. nach Dringlichkeit des Eingriffs) getroffen werden soll, muss sie auch
Kenntnis von denjenigen Informationen erlangen, die ihr ermöglichen, das Vorliegen der vom G-BA vorgegebe-
nen Auswahlkriterien zu prüfen. Da die Auswahlkriterien unmittelbar Auswirkung auf Art und Umfang der zu
übermittelnden Daten haben und der Versendestelle gegebenenfalls zusätzliche, medizinische Informationen über
die Versicherten vermitteln, hat der G-BA bei der Festlegung der Auswahlkriterien auch besonders die daten-
schutzrechtlichen Folgen in den Blick zu nehmen. Dabei hat er insbesondere die besondere Sensibilität der Daten,
die Ausnahmesituation, dass Klardaten (anstelle der sonst verwendeten pseudonymisierten Daten) verarbeitet
werden und insoweit ein höheres datenschutzrechtliches Gefährdungspotenzial besteht, sowie die Funktion der
Versendestelle zu berücksichtigen. Die Versendestelle soll die Leistungserbringer und Krankenkassen entlasten
und in Abgrenzung zur Auswertungsstelle keine Aufgaben wahrnehmen, die medizinische Beurteilungen erfor-
dern. Aus datenschutzrechtlichen Gründen sollen in Fällen, in denen eine Zufallsstichprobe nicht ausreicht, eine
Kenntnisnahme von medizinischen Informationen durch die Versendestelle auf das unbedingt erforderliche Maß
begrenzt und nur ein oder nur wenige, klar voneinander abgrenzbare medizinische Kriterien für die Stichproben-
ziehung vorgegeben werden. Im Hinblick auf die datenschutzrechtliche Relevanz sollten die tragenden Gründe
der Richtlinien oder Beschlüsse erkennen lassen, dass und in welcher Weise sich mit den datenschutzrechtlichen
Gesichtspunkten auseinandergesetzt und eine Güterabwägung vorgenommen wurde.

Darüber hinaus hat der G-BA auch zu entscheiden und in den Richtlinien und Beschlüssen festzulegen, welche
personen- oder einrichtungsbezogenen Daten oder Kennzeichen der Leistungserbringer an die Versendestelle zu
übermitteln sind. So hat er festzulegen, ob und gegebenenfalls nach welchem Verfahren eine Pseudonymisierung
der leistungserbringer-identifizierenden Daten zu erfolgen hat, z.B. um in der Auswertungsstelle eine Zusammen-
führung der Daten aller von einem Leistungserbringer behandelten Personen anhand eines Leistungserbrin-
gerpseudonyms zu ermöglichen.

Um sicherzustellen, dass die Versendestelle keine Kenntnis von den sensiblen Daten aus den ausgefüllten Frage-
bögen der Versicherten erhält, wird in Satz 4 explizit vorgegeben, dass der Rücklauf der Antworten nicht über die
Versendestelle erfolgen darf.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 113 – Drucksache 18/6586
Ebenfalls zur Sicherung des Datenschutzes wird in Satz 5 geregelt, dass die Versendestelle von den Krankenkas-
sen und ihren Verbänden, den Kassenärztlichen Vereinigungen und ihren Verbänden, der Vertrauensstelle nach
§ 299 Abs. 2 Satz 1 SGB V, dem Institut nach § 137a SGB V und sonstigen vom G-BA in einer Richtlinie oder
einem Beschluss festgelegten Datenempfängern räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein muss. Da-
mit wird sichergestellt, dass die Versendestelle von anderen Stellen, denen im System der Qualitätssicherung
Aufgaben zugewiesen wurden, getrennt ist und eine Aufgabenvermischung unterbleibt. Zudem gibt Satz 5 vor,
dass die Versendestelle nur diejenigen Daten, die vom G-BA nach Satz 2 festgelegt und von den Leistungserbrin-
gern oder Krankenkassen nach Satz 7 übermittelt werden, erheben und verarbeiten darf. Dadurch wird eine Zu-
sammenführung der für die Stichprobenziehung und die Versendung der Fragebögen erhaltenen Daten mit ande-
ren Datenbeständen ausgeschlossen. Der G-BA muss sich bei der Auswahl der Stelle, der er die Aufgaben der
Versendestelle übertragen will, davon vergewissern, dass diese im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit keinen Zu-
gang zu Behandlungs-, Leistungs- oder Sozialdaten der Versicherten hat.

Die Versendestelle ist nach Satz 6 verpflichtet, die ihr übermittelten Identifikationsmerkmale der Versicherten in
gleicher Weise geheim zu halten wie derjenige, von dem sie die Daten erhalten hat. Das bedeutet, dass sie die
Daten, die von den Leistungserbringern oder Krankenkassen stammen, in der gleichen Art und Weise geheim zu
halten hat wie die einem Berufsgeheimnis (z. B. der ärztlichen Schweigepflicht) oder einem Sozialgeheimnis
unterliegenden Personen oder Stellen. Aus Sicherheitsgründen, wird der Versendestelle darüber hinaus gesetzlich
untersagt, die Identifikationsmerkmale anderen Stellen oder Personen zugänglich zu machen. Sie darf diese aus-
schließlich dazu verwenden, den Fragebogen an die ausgewählten Versicherten zu senden.

Eine solche Zusammenführung soll weder in der Versendestelle selbst noch bei anderen Personen oder Stellen
möglich sein. Damit soll unter allen Umständen vermieden werden, dass über die eng begrenzten, datenschutz-
rechtlich gut abgesicherten Befugnisse der Versendestelle hinaus Klarnamen oder sonstige zur Identifikation der
Versicherten geeignete Merkmale in das ansonsten mit Versichertenpseudonymen arbeitende Qualitätssiche-
rungssystem oder an sonstige Personen oder Stellen gelangen.

In Satz 7 wird für die Leistungserbringer und die Krankenkassen die datenschutzrechtliche Befugnis sowie in
Bezug auf ihre Aufgabenwahrnehmung die Verpflichtung begründet, die erforderlichen Daten der Versicherten
an die Versendesstelle nach Satz 1 zu übermitteln, soweit dies erforderlich und in Richtlinien oder Beschlüssen
des G-BA vorgesehen ist.

Die Versendestelle hat die ihr für die Stichprobenziehung und die Versendung der Fragebögen vorliegenden Daten
nach Abschluss des Fragebogenversands einschließlich etwaiger Erinnerungsschreiben, spätestens jedoch sechs
Monate nach Versendung der Fragebögen, zu löschen.

Zu Artikel 6 Nummer 27a neu (§ 301 SGB V)

Mit der Regelung wird die Abrechnung der ambulant erbrachten Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen, die
bisher nach den Richtlinien des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach § 302 Absatz 2 erfolgt ist, in den
Datenträgeraustausch nach § 301 Absatz 4, der für die Abrechnung der stationär erbrachten Vorsorge- und Reha-
bilitationsleistungen vorgeschrieben ist, einbezogen. Damit werden die Leistungsträger und die Leistungserbrin-
ger, die sowohl stationäre, als auch ambulante Leistungen abrechnen, entlastet, da sie nur noch die Infrastruktur
für ein einheitliches Abrechnungsverfahren vorhalten und betreiben müssen.

Zu Artikel 6a neu (§ 23 Absatz 8 IfSG)

Die Laufzeit des Hygieneförderprogramms steht mit der Frist für Übergangsvorschriften in § 23 Absatz 8 Num-
mer 3 im Zusammenhang. Die Regelung erlaubt den Ländern, bis längstens 2016 befristete Übergangsvorschriften
vorzusehen. Dem lag die gesetzgeberische Erwartung zu Grunde, dass bis Ende 2016 die erforderliche Anzahl

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von Personen durch Aus-, Weiter- und Fortbildung die nötige Qualifikation erworben haben werden. Da die Qua-
lifikation von Fachpersonal in den Ländern bislang allerdings nicht in dem erwarteten und nötigen Umfang statt-
gefunden hat, wird diese Frist bis 2019 verlängert.

Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen Absatzes 6.

Zu Absatz 3
Durch Absatz 3 treten die Regelungen zur administrativen Entlastung von allgemeinen Krankenhäusern im Zu-
sammenhang mit der Erbringung von Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbe-
werberleistungsgesetz sowie die Regelungen zum Pflegestellen-Förderprogramm und die Erweiterung des Hygi-
eneförderprogramms auf den Bereich Infektiologie bereits am Tag der 3. Lesung in Kraft, damit sie bereits bei
den Budgetverhandlungen für das Jahr 2016 berücksichtigt werden können. Auch die Streichung der Degression
bei Leistungssteigerungen von nicht mit Fallpauschalen bewerteten Leistungen tritt am Tag der 3. Lesung des
Gesetzes in Kraft. Damit findet die Vorgabe des § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Krankenhausentgeltgesetzes
bei der Verhandlung der Landesbasisfallwerte 2016 keine Anwendung mehr.

Zu Absatz 3a neu
Durch Absatz 3a treten die Regelungen zur administrativen Entlastung von psychiatrischen und psychosomati-
schen Einrichtungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleis-
tungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bereits am Tag nach der 3. Lesung des Gesetzes in Kraft und
können damit für die Budgetverhandlungen des Jahres 2016 Anwendung finden.

Zu Absatz 6 neu
Als Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Änderung des § 279 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) wird
der 2. Januar 2016 festgelegt, da Gegenstand der Änderung § 279 SGB V in der am 1. Januar 2016 in Kraft
tretenden Fassung des Artikels 1 Nummer 82 des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes ist.

Berlin, den 4. November 2015

Lothar Riebsamen
Berichterstatter

Marina Kermer
Berichterstatterin

Harald Weinberg
Berichterstatter

Dr. Harald Terpe
Berichterstatter

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Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

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