BT-Drucksache 18/6585

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/5170, 18/5868, 18/5976 Nr. 1.11 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz - HPG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Birgit Wöllert, Pia Zimmermann, Sabine Zimmermann (Zwickau), weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 18/5202 - Hochwertige Palliativ- und Hospizversorgung als soziales Menschenrecht sichern c) zu dem Antrag der Abgeordneten Elisabeth Scharfenberg, Kordula Schulz-Asche, Maria Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/4563 - Gute Versorgung am Lebensende sichern - Palliativ- und Hospizversorgung stärken

Vom 4. November 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/6585
18. Wahlperiode 04.11.2015

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 18/5170, 18/5868, 18/5976 Nr. 1.11 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und
Palliativversorgung in Deutschland
(Hospiz- und Palliativgesetz – HPG)

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Birgit Wöllert, Pia Zimmermann,
Sabine Zimmermann (Zwickau), weiterer Abgeordneter und der
Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/5202 –

Hochwertige Palliativ- und Hospizversorgung als soziales Menschenrecht
sichern

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Elisabeth Scharfenberg, Kordula
Schulz-Asche, Maria Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/4563 –

Gute Versorgung am Lebensende sichern – Palliativ- und Hospiz-
versorgung stärken

Drucksache 18/6585 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A. Problem

Zu Buchstabe a

Schwerkranke und sterbende Menschen benötigen in ihrer letzten Lebensphase
die bestmögliche Pflege und Versorgung. Allerdings fehlten nach Feststellung der
Bundesregierung insbesondere in strukturschwachen ländlichen Regionen ent-
sprechende Hospiz- und Palliativangebote. Auch die Vernetzung von palliativme-
dizinischer und pflegerischer Versorgung, hospizlicher Begleitung sowie die Ko-
operation der Leistungserbringer sei bisher zu wenig ausgeprägt.

Zu Buchstabe b

Laut den Antragstellern fehlt es in Deutschland sowohl an einer gesamtgesell-
schaftlichen und flächendeckenden Hospizkultur als auch an hochwertigen palli-
ativmedizinischen und -pflegerischen Angeboten, insbesondere in stationären
Pflegeeinrichtungen.

Zu Buchstabe c

Die Antragsteller konstatieren, dass die Palliativ- und Hospizversorgung für viele
Menschen nicht ausreichend zugänglich und zu wenig bekannt sei. Insbesondere
bei der ambulanten Versorgung, bei der Versorgung in ländlichen, strukturschwa-
chen Regionen und bei der Versorgung von Kindern und Jugendlichen existiere
kein flächendeckendes Angebot.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Die Bundesregierung will durch gezielte Maßnahmen in der gesetzlichen Kran-
ken- und Pflegeversicherung die Hospiz- und Palliativversorgung deutschland-
weit stärken und ausbauen und den Bürgerinnen und Bürgern ein flächendecken-
des Angebot zur Verfügung stellen.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/5170, 18/5868 in geänder-
ter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

Zu Buchstabe b

Der Rechtsanspruch auf allgemeine Palliativversorgung müsse so festgeschrieben
werden, dass jede Bürgerin und jeder Bürger diesen unabhängig von der Art der
Erkrankung, von einer Behinderung, vom individuellen Lebensort, von der
Wohnform sowie der Versicherungsform nutzen könne. Zudem müssten weitere
gesetzliche Maßnahmen zur Stärkung der Hospiz- und Palliativversorgung ergrif-
fen werden.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/5202 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe c

Durch entsprechende gesetzliche Regelungen müsse zum einen die Palliativ- und
Hospizversorgung insbesondere in unterversorgten Regionen und stationären
Pflegeeinrichtungen ausgebaut und zum anderen müssten Palliativ- und Hospiz-
versorgung sowie Hospizkultur grundsätzlich gestärkt werden.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/4563 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6585

C. Alternativen

Zu Buchstabe a

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Zu den Buchstaben b und c

Annahme eines Antrags oder beider Anträge.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Zu Buchstabe a

Das Gesetz führt zu folgenden jährlichen Mehrausgaben der gesetzlichen Kran-
kenversicherung:

Die Erhöhung des Mindestzuschusses für stationäre Hospize auf 9 Prozent der
monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch ergibt im Jahr 2016 Mehrausgaben von etwa 13 Millionen Euro. Die jährli-
chen Mehrausgaben in den Folgejahren verändern sich gemäß der prozentualen
Veränderung der Bezugsgröße. Die Erhöhung des Zuschusses zu den zuschussfä-
higen Kosten für stationäre Hospize ergibt jährliche Mehrausgaben in Höhe von
etwa 4 Millionen Euro. Die Berücksichtigung der Sachkosten bei der Förderung
der ambulanten Hospizdienste führt zu jährlichen Mehrausgaben in Höhe eines
einstelligen Millionenbetrags.

Die zusätzliche vertragsärztliche Vergütung kann abhängig von den jeweiligen
Vergütungsvereinbarungen der Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene zu
folgenden jährlichen Mehrausgaben führen: für die Förderung der vertragsärztli-
chen Qualifikation in der Palliativversorgung, der interprofessionellen Strukturie-
rung der Versorgungsabläufe sowie der aktiven Kooperation zu einem unteren
mittleren zweistelligen Millionenbetrag; für die Stärkung der kooperativen und
koordinierten vertragsärztlichen Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen
zu einem mittleren bis höheren zweistelligen Millionenbetrag; für die vertrags-
ärztliche Beteiligung an der Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase in
Pflegeeinrichtungen zu einem mittleren zweistelligen Millionenbetrag.

Die gesetzliche Klarstellung zum Leistungsanspruch auf häusliche Krankenpflege
im Hinblick auf ambulante Palliativversorgung, die Änderung der Richtlinie des
Gemeinsamen Bundesausschusses zur Verordnung häuslicher Krankenpflege und
die Förderung der Verträge zur allgemeinen und spezialisierten ambulanten Pal-
liativversorgung führen zu jährlichen Mehrausgaben in diesen Leistungsberei-
chen. Da diese von den jeweiligen Festlegungen der gemeinsamen Selbstverwal-
tung bzw. vom zukünftigen Verordnungs- und Vertragsgeschehen abhängen, sind
diese Mehrausgaben derzeit nicht konkret quantifizierbar.

Stellt die Hälfte der vollstationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Beratungsangebote zur Versor-
gungsplanung für die letzte Lebensphase bereit, kann von jährlichen Mehrausga-
ben für die Einrichtungen in Höhe eines unteren mittleren zweistelligen Millio-
nenbetrages ausgegangen werden. Bei Ausbau des Angebots in den Folgejahren
ist von einer Verdoppelung auszugehen.

Ob und inwieweit durch die gestärkte Option zur Verhandlung krankenhausindi-
vidueller Entgelte für Palliativstationen oder -einheiten jährliche Mehrausgaben
entstehen, ist abhängig von den krankenhausindividuellen Verhandlungsergebnis-
sen und damit grundsätzlich nicht vorhersehbar.

Drucksache 18/6585 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Den genannten Mehrausgaben können Minderausgaben aufgrund einer verbesser-
ten Koordinierung der ambulanten und stationären Hospiz- und Palliativversor-
gung gegenüberstehen. Das betrifft etwa die Vermeidung unnötiger Krankenhaus-
aufenthalte und Krankentransporte, unnötiger Mehrfachmedikation oder unnöti-
ger Doppeluntersuchungen. Diese Effekte sind allerdings mittelbarer Natur und
nicht konkret quantifizierbar.

Vorbehaltlich der Einschätzung, dass die mit den Maßnahmen dieses Gesetzes
verbundenen Be- und Entlastungen für die gesetzliche Krankenversicherung auf-
grund dezentraler Entscheidungsfindungen im Gesundheitswesen und schwer
prognostizierbarer Verhandlungsergebnisse der Selbstverwaltungspartner sowie
Verhaltensanpassungen oft nicht näher quantifizierbar sind, könnte die jährliche
Mehrbelastung der gesetzlichen Krankenversicherung durch das Gesetz insge-
samt bei voller Jahreswirkung einen unteren bis mittleren dreistelligen Millionen-
betrag betragen.

Zu den Buchstaben b und c

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand wurden nicht erörtert.

E. Erfüllungsaufwand

Zu Buchstabe a

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die maßgeblichen Organisationen der stationären Hospize und ambulanten
Hospizdienste führt die regelmäßige Anpassung der Rahmenverträge über Hos-
pizleistungen alle vier Jahre zu einem wiederkehrenden geringfügigen Erfüllungs-
aufwand.

Den stellungnahmeberechtigten Organisationen der Hospizarbeit und der Pallia-
tivversorgung entsteht bei der Anpassung der Richtlinie des Gemeinsamen Bun-
desausschusses zur Verordnung häuslicher Krankenpflege ein einmaliger gerin-
ger, nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand.

Die Kosten der Beratungsangebote der vollstationären Pflegeeinrichtungen und
der Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zur Versor-
gungsplanung für die letzte Lebensphase werden von den Krankenkassen erstat-
tet. Der Erfüllungsaufwand der Pflegeeinrichtungen und der Einrichtungen der
Eingliederungshilfe entspricht daher den Haushaltsausgaben der Krankenkassen
ohne Erfüllungsaufwand.

Den Vereinigungen der Träger der vollstationären Pflegeeinrichtungen und der
Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen auf Bundesebene
entsteht durch die Vereinbarung der Inhalte und Anforderungen der Versorgungs-
planung für die letzte Lebensphase mit dem Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen ein einmaliger, nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand. Stellungnah-
meberechtigten Organisationen (soweit sie der Wirtschaft zuzuordnen sind) ent-
steht ein einmaliger geringer Beteiligungsaufwand.

Bei schiedsfähigen Vereinbarungen nach diesem Gesetz können den daran betei-
ligten Vertragspartnern der SAPV bzw. den Vereinigungen der Träger der voll-
stationären Pflegeeinrichtungen als Vertragspartner zusätzliche einmalige Auf-
wendungen für ein etwaiges Schiedsverfahren entstehen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6585
Den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen in den Ländern entsteht
durch die Anpassung der Landesrahmenverträge in der sozialen Pflegeversiche-
rung ein einmaliger Umstellungsaufwand von insgesamt mehreren zehntausend
Euro.

Soweit die Vereinbarung krankenhausindividueller Entgelte für Palliativstationen
oder -einheiten durch einseitige Erklärung der Krankenhäuser erfolgt, entfallen
bisher mögliche Schiedsstellenverfahren hierzu, so dass mit einer geringen Ent-
lastung beim Erfüllungsaufwand auf Seiten der Krankenhäuser zu rechnen ist, der
aber nicht näher quantifiziert werden kann.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Die Informationspflichten der vollstationären Pflegeeinrichtungen über die Zu-
sammenarbeit mit Hospiz- und Palliativnetzen führen ab dem Jahr 2016 zu jähr-
lichen Bürokratiekosten von insgesamt mehreren zehntausend Euro.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der jährliche Erfüllungsaufwand der Krankenkassen für die Beratung der Versi-
cherten und Hilfestellung bei der Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen
ist im Rahmen der bestehenden Haushaltsansätze zu tragen.

Für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt die regelmäßige Anpas-
sung der Rahmenverträge über Hospizleistungen alle vier Jahre zu einem wieder-
kehrenden geringfügigen Erfüllungsaufwand.

Dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundes-
vereinigung entsteht durch die neuen Regelungen zur Palliativversorgung im Bun-
desmantelvertrag und den Anpassungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes
ein einmaliger Erfüllungsaufwand von insgesamt rund 20 000 Euro. Zudem ent-
steht beim Bewertungsausschuss für die neuen Berichtspflichten ab dem Jahr
2017 ein einmaliger und ein jährlicher Erfüllungsaufwand von jeweils wenigen
tausend Euro.

Die Anpassung der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Verord-
nung häuslicher Krankenpflege führt zu einem einmaligen geringfügigen Erfül-
lungsaufwand.

Für den Bund (Bundesministerium für Gesundheit) entsteht durch die aufsichts-
rechtliche Prüfung der Beschlüsse zur Anpassung des einheitlichen Bewertungs-
maßstabes und zur Anpassung der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschus-
ses zur Verordnung häuslicher Krankenpflege jeweils ein einmaliger geringer Er-
füllungsaufwand. Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln werden finanziell
und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen.

Dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen entsteht durch die Vereinbarung
der Inhalte und Anforderungen der Versorgungsplanung für die letzte Lebens-
phase mit den Vereinigungen der Träger der vollstationären Pflegeeinrichtungen
und der Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen auf Bun-
desebene ein einmaliger, nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand. Stellungnah-
meberechtigten Organisationen (soweit sie der Verwaltung zuzuordnen sind) ent-
steht ein einmaliger geringer Beteiligungsaufwand.

Bei schiedsfähigen Vereinbarungen nach diesem Gesetz können den daran betei-
ligten Krankenkassen und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Ver-
tragspartner einmalige Aufwendungen für ein etwaiges Schiedsverfahren entste-
hen. Dabei kann der zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes oder des Landes
über die vertragsschließende bundes- oder landesunmittelbare Krankenkasse oder

Drucksache 18/6585 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen ein geringer einmaliger Erfül-
lungsaufwand zur Bestimmung einer Schiedsperson im Fall der Nichteinigung der
Vertragsparteien entstehen.

Auf Landesebene entsteht durch die Anpassung der Landesrahmenverträge in der
sozialen Pflegeversicherung ein einmaliger Umstellungsaufwand von insgesamt
mehreren zehntausend Euro. Die Veröffentlichungspflicht der Landesverbände
der Pflegekassen über die Zusammenarbeit mit Hospiz- und Palliativnetzen führt
ab 2016 zu jährlichen Bürokratiekosten von insgesamt mehreren zehntausend
Euro.

Soweit die Vereinbarung krankenhausindividueller Entgelte für Palliativstationen
oder -einheiten durch einseitige Erklärung der Krankenhäuser erfolgt, entfallen
bisher mögliche Schiedsstellenverfahren hierzu, so dass mit einer geringen Ent-
lastung beim Erfüllungsaufwand auf Seiten der Kostenträger zu rechnen ist, der
aber nicht näher quantifiziert werden kann.

Zu den Buchstaben b und c

Der Erfüllungsaufwand wurde nicht erörtert.

F. Weitere Kosten

Zu Buchstabe a

Keine.

Zu den Buchstaben b und c

Weitere Kosten wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6585
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/5170, 18/5868 in der aus der nach-
stehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,

b) den Antrag auf Drucksache 18/5202 abzulehnen,

c) den Antrag auf Drucksache 18/4563 abzulehnen.

Berlin, den 4. November 2015

Der Ausschuss für Gesundheit

Dr. Edgar Franke
Vorsitzender

Emmi Zeulner
Berichterstatterin

Helga Kühn-Mengel
Berichterstatterin

Birgit Wöllert
Berichterstatterin

Elisabeth Scharfenberg
Berichterstatterin

Drucksache 18/6585 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland
(Hospiz- und Palliativgesetz – HPG)
– Drucksachen 18/5170, 18/5868 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesse-
rung der Hospiz- und

Palliativversorgung in Deutschland

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesse-
rung der Hospiz- und

Palliativversorgung in Deutschland

(Hospiz- und Palliativgesetz – HPG) (Hospiz- und Palliativgesetz – HPG)

Vom ... Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Artikel 1 Artikel 1

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zu-
letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember
2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zu-
letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember
2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Nach § 27 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz
eingefügt:

1. u n v e r ä n d e r t

„Zur Krankenbehandlung gehört auch die pallia-
tive Versorgung der Versicherten.“

2. Nach § 37 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:

2. Nach § 37 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:

„(2a) Die häusliche Krankenpflege nach den
Absätzen 1 und 2 umfasst auch die ambulante Pal-
liativversorgung. Für Leistungen der ambulanten
Palliativversorgung ist regelmäßig ein begründe-
ter Ausnahmefall im Sinne von Absatz 1 Satz 5
anzunehmen.“

„(2a) Die häusliche Krankenpflege nach den
Absätzen 1 und 2 umfasst auch die ambulante Pal-
liativversorgung. Für Leistungen der ambulanten
Palliativversorgung ist regelmäßig ein begründe-
ter Ausnahmefall im Sinne von Absatz 1 Satz 5
anzunehmen. § 37b Absatz 4 gilt für die häusli-
che Krankenpflege zur ambulanten Palliativ-
versorgung entsprechend.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/6585

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

2a. Dem § 37b wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen berichtet dem Bundesministerium
für Gesundheit erstmals bis zum 31. Dezember
2017 und danach alle drei Jahre über die Ent-
wicklung der spezialisierten ambulanten Palli-
ativversorgung und die Umsetzung der dazu
erlassenen Richtlinien des Gemeinsamen Bun-
desausschusses. Er bestimmt zu diesem Zweck
die von seinen Mitgliedern zu übermittelnden
statistischen Informationen über die geschlos-
senen Verträge und die erbrachten Leistungen
der spezialisierten ambulanten Palliativversor-
gung.“

3. § 39a wird wie folgt geändert: 3. § 39a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „zu 90 vom
Hundert, bei Kinderhospizen zu 95 vom
Hundert“ durch die Wörter „zu 95 Pro-
zent“ ersetzt.

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) In Satz 3 werden die Wörter „7 vom
Hundert“ durch die Angabe „9 Prozent“
ersetzt.

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) In Satz 5 wird vor dem Punkt am Ende
ein Komma und werden die Wörter „zu
denen auch eine gesonderte Vereinba-
rung nach Satz 4 abgeschlossen werden
kann“ eingefügt.

cc) In Satz 5 werden nach dem Wort
„Kinderhospizen“ die Wörter „und in
Erwachsenenhospizen durch jeweils
gesonderte Vereinbarungen nach Satz
4“ eingefügt.

dd) Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze
eingefügt:

dd) Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze
eingefügt:

„In der Vereinbarung nach Satz 4 sind
bundesweit geltende Standards zum
Leistungsumfang und zur Qualität der
zuschussfähigen Leistungen festzule-
gen. Der besondere Verwaltungsauf-
wand stationärer Hospize ist dabei zu
berücksichtigen. Die Vereinbarung
nach Satz 4 ist spätestens bis zum …
[einsetzen: Datum des letzten Tages des
zwölften auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] und danach mindes-
tens alle vier Jahre zu überprüfen und
an aktuelle Versorgungs- und Kosten-
entwicklungen anzupassen.“

„In den Vereinbarungen nach Satz 4
sind bundesweit geltende Standards
zum Leistungsumfang und zur Qualität
der zuschussfähigen Leistungen festzu-
legen. Der besondere Verwaltungsauf-
wand stationärer Hospize ist dabei zu
berücksichtigen. Die Vereinbarungen
nach Satz 4 sind spätestens bis zum …
[einsetzen: Datum des letzten Tages des
zwölften auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] und danach mindes-
tens alle vier Jahre zu überprüfen und
an aktuelle Versorgungs- und Kosten-
entwicklungen anzupassen. In den
Vereinbarungen ist auch zu regeln, in
welchen Fällen Bewohner einer stati-
onären Pflegeeinrichtung in ein stati-

Drucksache 18/6585 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

onäres Hospiz wechseln können; da-
bei sind die berechtigten Wünsche
der Bewohner zu berücksichtigen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:

aa) u n v e r ä n d e r t

„Satz 1 gilt entsprechend, wenn ambu-
lante Hospizdienste für Versicherte in
Krankenhäusern Sterbebegleitung im
Auftrag des jeweiligen Krankenhaus-
trägers erbringen.“

bb) In dem neuen Satz 5 wird das Wort
„Personalkosten“ durch die Wörter
„Personal- und Sachkosten“ ersetzt.

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) In dem neuen Satz 7 wird das Wort
„Personalkosten“ durch die Wörter
„Personal- und Sachkosten“ ersetzt.

cc) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe
„11“ durch die Angabe „13“ ersetzt
und wird das Wort „Personalkosten“
durch die Wörter „Personal- und Sach-
kosten“ ersetzt.

dd) In dem neuen Satz 9 werden vor dem
Wort „ausreichend“ die Wörter „und
der ambulanten Hospizarbeit in Pflege-
einrichtungen nach § 72 des Elften Bu-
ches“ eingefügt.

dd) u n v e r ä n d e r t

ee) Die folgenden Sätze werden angefügt: ee) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Es ist sicherzustellen, dass ein bedarfs-
gerechtes Verhältnis von ehrenamtli-
chen und hauptamtlichen Mitarbeitern
gewährleistet ist, und dass die Förde-
rung zeitnah ab dem Zeitpunkt erfolgt,
in dem der ambulante Hospizdienst zu-
schussfähige Sterbebegleitung leistet.
Die Vereinbarung ist spätestens zum …
[einsetzen: Datum des letzten Tages des
zwölften auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] und danach mindes-
tens alle vier Jahre zu überprüfen und
an aktuelle Versorgungs- und Kosten-
entwicklungen anzupassen.“

„Es ist sicherzustellen, dass ein bedarfs-
gerechtes Verhältnis von ehrenamtli-
chen und hauptamtlichen Mitarbeitern
gewährleistet ist, und dass die Förde-
rung zeitnah ab dem Zeitpunkt erfolgt,
in dem der ambulante Hospizdienst zu-
schussfähige Sterbebegleitung leistet.
Die Vereinbarung ist spätestens zum …
[einsetzen: Datum des letzten Tages des
zwölften auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] und danach mindes-
tens alle vier Jahre zu überprüfen und
an aktuelle Versorgungs- und Kosten-
entwicklungen anzupassen. Pflegeein-
richtungen nach § 72 des Elften Bu-
ches sollen mit ambulanten Hospiz-
diensten zusammenarbeiten.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/6585

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

4. Nach § 39a wird folgender § 39b eingefügt: 4. Nach § 39a wird folgender § 39b eingefügt:

㤠39b 㤠39b

Hospiz- und Palliativberatung durch die Kran-
kenkassen

Hospiz- und Palliativberatung durch die Kran-
kenkassen

Versicherte haben Anspruch auf individuelle
Beratung und Hilfestellung durch die Kranken-
kasse zu den Leistungen der Hospiz- und Pallia-
tivversorgung. Der Anspruch umfasst auch die Er-
stellung einer Übersicht der Ansprechpartner der
regional verfügbaren Beratungs- und Versor-
gungsangebote. Die Krankenkasse leistet bei Be-
darf Hilfestellung bei der Kontaktaufnahme und
Leistungsinanspruchnahme. Die Beratung soll mit
der Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches
und anderen bereits in Anspruch genommenen
Beratungsangeboten abgestimmt werden. Auf
Verlangen des Versicherten sind Angehörige und
andere Vertrauenspersonen an der Beratung zu
beteiligen. Im Auftrag des Versicherten informiert
die Krankenkasse die Leistungserbringer und Ein-
richtungen, die an der Versorgung des Versicher-
ten mitwirken, über die wesentlichen Beratungs-
inhalte und Hilfestellungen oder händigt dem Ver-
sicherten zu diesem Zweck ein entsprechendes
Begleitschreiben aus. Maßnahmen nach dieser
Vorschrift und die dazu erforderliche Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung
und nach vorheriger schriftlicher Information des
Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann je-
derzeit schriftlich widerrufen werden. Die Kran-
kenkassen dürfen ihre Aufgaben nach dieser Vor-
schrift an andere Krankenkassen, deren Verbände
oder Arbeitsgemeinschaften übertragen.“

(1) Versicherte haben Anspruch auf indivi-
duelle Beratung und Hilfestellung durch die Kran-
kenkasse zu den Leistungen der Hospiz- und Pal-
liativversorgung. Der Anspruch umfasst auch die
Erstellung einer Übersicht der Ansprechpartner
der regional verfügbaren Beratungs- und Versor-
gungsangebote. Die Krankenkasse leistet bei Be-
darf Hilfestellung bei der Kontaktaufnahme und
Leistungsinanspruchnahme. Die Beratung soll mit
der Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches
und anderen bereits in Anspruch genommenen
Beratungsangeboten abgestimmt werden. Auf
Verlangen des Versicherten sind Angehörige und
andere Vertrauenspersonen an der Beratung zu
beteiligen. Im Auftrag des Versicherten informiert
die Krankenkasse die Leistungserbringer und Ein-
richtungen, die an der Versorgung des Versicher-
ten mitwirken, über die wesentlichen Beratungs-
inhalte und Hilfestellungen oder händigt dem Ver-
sicherten zu diesem Zweck ein entsprechendes
Begleitschreiben aus. Maßnahmen nach dieser
Vorschrift und die dazu erforderliche Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung
und nach vorheriger schriftlicher Information des
Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann je-
derzeit schriftlich widerrufen werden. Die Kran-
kenkassen dürfen ihre Aufgaben nach dieser Vor-
schrift an andere Krankenkassen, deren Verbände
oder Arbeitsgemeinschaften übertragen.

(2) Die Krankenkasse informiert ihre
Versicherten in allgemeiner Form über die
Möglichkeiten persönlicher Vorsorge für die
letzte Lebensphase, insbesondere zu Patienten-
verfügung, Vorsorgevollmacht und Betreu-
ungsverfügung. Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen regelt erstmals bis zum … [ein-
setzen: Datum des letzten Tages des sechsten
auf die Verkündung folgenden Kalendermo-
nats] für seine Mitglieder das Nähere zu Form
und Inhalt der Informationen und berücksich-
tigt dabei das Informationsmaterial und die
Formulierungshilfen anderer öffentlicher Stel-
len.“

Drucksache 18/6585 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

5. § 73 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 5. § 73 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t

aa) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 14 wird angefügt:

„14. Verordnung von spezialisierter
ambulanter Palliativversorgung
nach § 37b.“

b) In Satz 2 wird die Angabe „12“ durch die
Angabe „14“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „10 und 11“ durch
die Angabe „10, 11 und 14“ ersetzt.

6. § 87 wird wie folgt geändert: 6. § 87 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b
eingefügt:

a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b
eingefügt:

„(1b) Die Kassenärztliche Bundesverei-
nigung und der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen vereinbaren im Bundesman-
telvertrag erstmals bis spätestens zum …
[einsetzen: Datum des letzten Tages des
sechsten auf die Verkündung folgenden Ka-
lendermonats] die Voraussetzungen für eine
besonders qualifizierte und koordinierte pal-
liativ-medizinische Versorgung. Im Bundes-
mantelvertrag sind insbesondere zu verein-
baren:

„(1b) Die Kassenärztliche Bundesverei-
nigung und der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen vereinbaren im Bundesman-
telvertrag erstmals bis spätestens zum …
[einsetzen: Datum des letzten Tages des
sechsten auf die Verkündung folgenden Ka-
lendermonats] die Voraussetzungen für eine
besonders qualifizierte und koordinierte pal-
liativ-medizinische Versorgung. Im Bundes-
mantelvertrag sind insbesondere zu verein-
baren:

1. Inhalte und Ziele der qualifizierten und
koordinierten palliativ-medizinischen
Versorgung und deren Abgrenzung zu
anderen Leistungen,

1. u n v e r ä n d e r t

2. Anforderungen an die Qualifikation der
ärztlichen Leistungserbringer,

2. u n v e r ä n d e r t

3. Anforderungen an die Koordination
und interprofessionelle Strukturierung
der Versorgungsabläufe sowie die ak-
tive Kooperation mit den weiteren an
der Palliativversorgung beteiligten
Leistungserbringern, Einrichtungen
und betreuenden Angehörigen,

3. u n v e r ä n d e r t

4. Maßnahmen zur Sicherung der Versor-
gungsqualität.

4. u n v e r ä n d e r t

Der Bundesärztekammer und der Bundes-
psychotherapeutenkammer ist vor Abschluss
der Vereinbarung Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in
den Entscheidungsprozess einzubeziehen.
Auf der Grundlage der Vereinbarung hat der

Der Bundesärztekammer und der Bundes-
psychotherapeutenkammer sowie den in
§ 92 Absatz 7b genannten Organisationen
ist vor Abschluss der Vereinbarung Gelegen-
heit zur Stellungnahme zu geben. Die Stel-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/6585

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Bewertungsausschuss den einheitlichen Be-
wertungsmaßstab für ärztliche Leistungen
nach Absatz 2 Satz 2 zu überprüfen und in-
nerhalb von sechs Monaten nach dem in Satz
1 genannten Zeitpunkt anzupassen. Der Be-
wertungsausschuss hat dem Bundesministe-
rium für Gesundheit erstmals bis zum 31.
Dezember 2017 und danach jährlich über die
Entwicklung der abgerechneten palliativ-
medizinischen Leistungen auch in Kombina-
tion mit anderen vertragsärztlichen Leistun-
gen, über die Zahl und Qualifikation der ärzt-
lichen Leistungserbringer, über die Versor-
gungsqualität sowie über die Auswirkungen
auf die Verordnung der spezialisierten ambu-
lanten Palliativversorgung zu berichten. Das
Bundesministerium für Gesundheit kann das
Nähere zum Inhalt des Berichts und zu den
dafür erforderlichen Auswertungen bestim-
men.“

lungnahmen sind in den Entscheidungspro-
zess einzubeziehen. Auf der Grundlage der
Vereinbarung hat der Bewertungsausschuss
den einheitlichen Bewertungsmaßstab für
ärztliche Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 zu
überprüfen und innerhalb von sechs Monaten
nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt an-
zupassen. Der Bewertungsausschuss hat dem
Bundesministerium für Gesundheit erstmals
bis zum 31. Dezember 2017 und danach jähr-
lich über die Entwicklung der abgerechneten
palliativ-medizinischen Leistungen auch in
Kombination mit anderen vertragsärztlichen
Leistungen, über die Zahl und Qualifikation
der ärztlichen Leistungserbringer, über die
Versorgungsqualität sowie über die Auswir-
kungen auf die Verordnung der spezialisier-
ten ambulanten Palliativversorgung zu be-
richten. Das Bundesministerium für Gesund-
heit kann das Nähere zum Inhalt des Berichts
und zu den dafür erforderlichen Auswertun-
gen bestimmen.“

b) Dem Absatz 2a wird folgender Satz ange-
fügt:

b) u n v e r ä n d e r t

„Bis spätestens zum 31. Dezember 2015 ist
mit Wirkung zum 1. April 2016 eine Rege-
lung zu treffen, nach der die zusätzlichen
ärztlichen Kooperations- und Koordinations-
leistungen in Kooperationsverträgen, die den
Anforderungen nach § 119b Absatz 2 ent-
sprechen, vergütet werden.“

7. § 92 Absatz 7 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. Näheres zur Verordnung häusli-
cher Krankenpflege zur ambulan-
ten Palliativversorgung.“

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Leistungs-
erbringern“ die Wörter „und zu den Regelun-
gen gemäß Satz 1 Nummer 5 zusätzlich den
maßgeblichen Spitzenorganisationen der
Hospizarbeit und der Palliativversorgung auf
Bundesebene“ eingefügt.

Drucksache 18/6585 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

8. § 119b wird wie folgt geändert: 8. § 119b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „können“
durch das Wort „sollen“ ersetzt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 2 werden die Wörter „bis spätes-
tens 30. September 2013“ gestrichen.

b) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Bewertungsausschuss für ärzt-
liche Leistungen evaluiert die mit der Rege-
lung im einheitlichen Bewertungsmaßstab,

nach der zusätzliche ärztliche Kooperations-
und Koordinationsleistungen in Kooperati-

onsverträgen, die den Anforderungen nach
Absatz 2 entsprechen, verbundenen Auswir-
kungen auf das Versorgungsgeschehen im
Bereich der vertragsärztlichen Versorgung
einschließlich der finanziellen Auswirkun-
gen auf die Krankenkassen und berichtet der
Bundesregierung bis zum 31. Dezember
2017 über die Ergebnisse. Die für die Durch-
führung der Evaluation erforderlichen Daten
sind von den Kassenärztlichen Vereinigun-
gen, den Krankenkassen und den Pflegekas-
sen zu erfassen und jeweils über die Kassen-
ärztliche Bundesvereinigung und den Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen an den
Bewertungsausschuss nach Satz 1 zu über-
mitteln; § 87 Absatz 3f gilt entsprechend.“

„(3) Der Bewertungsausschuss für ärzt-
liche Leistungen evaluiert die mit der Ver-
gütungsregelung nach § 87 Absatz 2a ver-
bundenen Auswirkungen auf das Versor-
gungsgeschehen im Bereich der vertragsärzt-
lichen Versorgung einschließlich der finan-
ziellen Auswirkungen auf die Krankenkas-
sen und berichtet der Bundesregierung bis
zum 31. Dezember 2017 über die Ergeb-
nisse. Die für die Durchführung der Evalua-
tion erforderlichen Daten sind von den Kas-
senärztlichen Vereinigungen, den Kranken-
kassen und den Pflegekassen zu erfassen und
jeweils über die Kassenärztliche Bundesver-
einigung und den Spitzenverband Bund der
Krankenkassen an den Bewertungsausschuss
nach Satz 1 zu übermitteln; § 87 Absatz 3f
gilt entsprechend.“

9. § 132d wird wie folgt geändert: 9. § 132d wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze
angefügt:

a) u n v e r ä n d e r t

„Im Fall der Nichteinigung wird der Ver-
tragsinhalt durch eine von den Vertragspart-
nern zu bestimmende unabhängige Schieds-
person festgelegt. Einigen sich die Vertrags-
partner nicht auf eine Schiedsperson, so wird
diese von der für die vertragsschließende
Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde
bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens
tragen die Vertragspartner zu gleichen Tei-
len.“

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Krankenkassen können Verträge,
die eine ambulante Palliativversorgung und
die spezialisierte ambulante Palliativversor-
gung umfassen, auch auf Grundlage der
§§ 73b oder 140a abschließen. Die Empfeh-
lungen nach Absatz 2 und die Richtlinien

„(3) Krankenkassen können Verträge,
die eine ambulante Palliativversorgung und
die spezialisierte ambulante Palliativversor-
gung umfassen, auch auf Grundlage der
§§ 73b oder 140a abschließen. Die Quali-
tätsanforderungen in den Empfehlungen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/6585

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

nach § 37b Absatz 3 und § 92 Absatz 7 Satz
1 Nummer 5 gelten entsprechend.“

nach Absatz 2 und in den Richtlinien nach
§ 37b Absatz 3 und § 92 Absatz 7 Satz 1
Nummer 5 gelten entsprechend.“

10. Nach § 132f wird folgender § 132g eingefügt: 10. Nach § 132f wird folgender § 132g eingefügt:

㤠132g 㤠132g

Gesundheitliche Versorgungsplanung für die
letzte Lebensphase

Gesundheitliche Versorgungsplanung für die
letzte Lebensphase

(1) Zugelassene Pflegeeinrichtungen im
Sinne des § 43 des Elften Buches und Einrichtun-
gen der Eingliederungshilfe für behinderte Men-
schen können den Versicherten in den Einrichtun-
gen eine gesundheitliche Versorgungsplanung für
die letzte Lebensphase anbieten. Versicherte sol-
len über die medizinisch-pflegerische Versorgung
und Betreuung in der letzten Lebensphase beraten
werden, und ihnen sollen Hilfen und Angebote der
Sterbebegleitung aufgezeigt werden. Im Rahmen
einer Fallbesprechung soll nach den individuellen
Bedürfnissen des Versicherten insbesondere auf
medizinische Abläufe in der letzten Lebensphase
und während des Sterbeprozesses eingegangen,
sollen mögliche Notfallsituationen besprochen
und geeignete einzelne Maßnahmen der palliativ-
medizinischen, palliativ-pflegerischen und psy-
chosozialen Versorgung dargestellt werden. Die
Fallbesprechung kann bei wesentlicher Änderung
des Versorgungs- oder Pflegebedarfs auch mehr-
fach angeboten werden.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) In die Fallbesprechung ist der den Ver-
sicherten behandelnde Hausarzt oder sonstige
Leistungserbringer der vertragsärztlichen Versor-
gung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 einzubeziehen.
Auf Wunsch des Versicherten sind Angehörige
und weitere Vertrauenspersonen zu beteiligen.
Für mögliche Notfallsituationen soll die erforder-
liche Übergabe des Versicherten an relevante Ret-
tungsdienste und Krankenhäuser vorbereitet wer-
den. Auch andere regionale Betreuungs- und Ver-
sorgungsangebote sollen einbezogen werden, um
die umfassende medizinische, pflegerische, hos-
pizliche und seelsorgerische Begleitung nach
Maßgabe der individuellen Versorgungsplanung
für die letzte Lebensphase sicherzustellen. Die
Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 können das
Beratungsangebot selbst oder in Kooperation mit
anderen regionalen Beratungsstellen durchführen.

(2) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/6585 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

(3) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen vereinbart mit den Vereinigungen der Trä-
ger der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtun-
gen auf Bundesebene erstmals bis zum … [einset-
zen: Datum des letzten Tages des zwölften auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats] das Nä-
here über die Inhalte und Anforderungen der Ver-
sorgungsplanung nach den Absätzen 1 und 2. Den
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der
Deutschen Krankenhausgesellschaft, den für die
Wahrnehmung der Interessen der Hospizdienste
und stationären Hospize maßgeblichen Spitzenor-
ganisationen, den Verbänden der Pflegeberufe auf
Bundesebene, den maßgeblichen Organisationen
für die Wahrnehmung der Interessen und der
Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten
Menschen, dem Medizinischen Dienst des Spit-
zenverbandes Bund der Krankenkassen, dem Ver-
band der Privaten Krankenversicherung e. V., der
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen
Träger der Sozialhilfe sowie der Bundesvereini-
gung der kommunalen Spitzenverbände ist Gele-
genheit zur Stellungnahme zu geben. § 132d Ab-
satz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Krankenkasse des Versicherten
trägt die notwendigen Kosten für die nach Maß-
gabe der Vereinbarung nach Absatz 3 erbrachten
Leistungen der Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1.
Die Kosten sind für Leistungseinheiten zu tragen,
die die Zahl der benötigten qualifizierten Mitar-
beiter und die Zahl der durchgeführten Beratun-
gen berücksichtigen. Das Nähere zu den erstat-
tungsfähigen Kosten und zu der Höhe der Kosten-
tragung ist in der Vereinbarung nach Absatz 3 zu
regeln. Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen regelt für seine Mitglieder das Erstattungs-
verfahren. Die ärztlichen Leistungen nach den
Absätzen 1 und 2 sind unter Berücksichtigung der
Vereinbarung nach Absatz 3 aus der vertragsärzt-
lichen Gesamtvergütung zu vergüten. Sofern
diese ärztlichen Leistungen im Rahmen eines Ver-
trages nach § 132d Absatz 1 erbracht werden, ist
deren Vergütung in diesen Verträgen zu vereinba-
ren.“

(4) Die Krankenkasse des Versicherten
trägt die notwendigen Kosten für die nach Maß-
gabe der Vereinbarung nach Absatz 3 erbrachten
Leistungen der Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1.
Die Kosten sind für Leistungseinheiten zu tragen,
die die Zahl der benötigten qualifizierten Mitar-
beiter und die Zahl der durchgeführten Beratun-
gen berücksichtigen. Das Nähere zu den erstat-
tungsfähigen Kosten und zu der Höhe der Kosten-
tragung ist in der Vereinbarung nach Absatz 3 zu
regeln. Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen regelt für seine Mitglieder das Erstattungs-
verfahren. Die ärztlichen Leistungen nach den
Absätzen 1 und 2 sind unter Berücksichtigung der
Vereinbarung nach Absatz 3 aus der vertragsärzt-
lichen Gesamtvergütung zu vergüten. Sofern
diese ärztlichen Leistungen im Rahmen eines Ver-
trages nach § 132d Absatz 1 erbracht werden, ist
deren Vergütung in diesen Verträgen zu vereinba-
ren.

(5) Der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen berichtet dem Bundesministerium
für Gesundheit erstmals bis zum 31. Dezember
2017 und danach alle drei Jahre über die Ent-
wicklung der gesundheitlichen Versorgungs-
planung für die letzte Lebensphase und die
Umsetzung der Vereinbarung nach Absatz 3.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/6585

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Er legt zu diesem Zweck die von seinen Mitglie-
dern zu übermittelnden statistischen Informa-
tionen über die erstatteten Leistungen fest.“

11. In § 284 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 werden nach
dem Wort „und“ die Wörter „nach § 39b sowie“
eingefügt.

11. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2 Artikel 2

Weitere Änderung des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch

u n v e r ä n d e r t

§ 87a Absatz 2 Satz 3 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –, das
zuletzt durch Artikel 1 geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:

„Darüber hinaus können auf der Grundlage von durch
den Bewertungsausschuss festzulegenden Kriterien zur
Verbesserung der Versorgung der Versicherten, insbe-
sondere in Planungsbereichen, für die Feststellungen
nach § 100 Absatz 1 oder Absatz 3 getroffen wurden,
Zuschläge auf den Orientierungswert nach § 87 Absatz
2e für besonders förderungswürdige Leistungen sowie
für Leistungen von besonders zu fördernden Leistungs-
erbringern vereinbart werden.“

Artikel 3 Artikel 3

Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch u n v e r ä n d e r t

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pfle-
geversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel
8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S.
2462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 28 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein;
Leistungen anderer Sozialleistungsträger bleiben
unberührt.“

2. In § 75 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach
den Wörtern „Inhalt der Pflegeleistungen“ die
Wörter „einschließlich der Sterbebegleitung“ ein-
gefügt.

3. § 114 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Drucksache 18/6585 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

a) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Sie sollen insbesondere auf Folgendes hin-
weisen:

1. auf den Abschluss und den Inhalt von
Kooperationsverträgen oder die Einbin-
dung der Einrichtung in Ärztenetze,

2. auf den Abschluss von Vereinbarungen
mit Apotheken sowie

3. ab dem 1. Juli 2016 auf die Zusammen-
arbeit mit einem Hospiz- und Palliativ-
netz.“

b) In Satz 7 wird nach dem Wort „Versorgung“
das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt
und werden nach dem Wort „Arzneimittel-
versorgung“ die Wörter „sowie der Zusam-
menarbeit mit einem Hospiz- und Palliativ-
netz“ eingefügt.

4. In § 115 Absatz 1b Satz 1 werden nach dem Wort
„Arzneimittelversorgung“ die Wörter „und ab
dem 1. Juli 2016 die Informationen gemäß § 114
Absatz 1 zur Zusammenarbeit mit einem Hospiz-
und Palliativnetz“ eingefügt.

Artikel 4 Artikel 4

Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes

In § 17b Absatz 1 Satz 15 des Krankenhausfinan-
zierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. April 1991 (BGBl. I, S. 886), das zuletzt durch
Artikel 16a des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S.
886) geändert worden ist, wird vor dem Punkt am Ende
ein Semikolon und werden die Wörter „bei Palliativ-

stationen oder -einheiten, die räumlich und organisa-
torisch abgegrenzt sind und über mindestens fünf Bet-

ten verfügen, ist dafür ein schriftlicher Antrag des

Krankenhauses ausreichend“ eingefügt.

§ 17b Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.
April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel
16a des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 15 wird vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und werden die Wörter „unabhän-
gig davon, ob die Leistungen mit den Entgelt-
katalogen sachgerecht vergütet werden, ist bei
Palliativstationen oder -einheiten, die räumlich
und organisatorisch abgegrenzt sind und über
mindestens fünf Betten verfügen, dafür ein

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/6585

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

schriftlicher Antrag des Krankenhauses aus-
reichend“ eingefügt.

2. Folgender Satz wird angefügt:

„Zur Förderung der palliativmedizinischen
Versorgung durch Palliativdienste ist die Kal-
kulation eines Zusatzentgelts zu ermöglichen;
im Einvernehmen mit der betroffenen medizi-
nischen Fachgesellschaft sind die hierfür erfor-
derlichen Kriterien bis zum 29. Februar 2016
zu entwickeln.“

Artikel 4a

Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Dem § 6 Absatz 2a des Krankenhausentgeltge-
setzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli
2015 (BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, wird
folgender Satz angefügt:

„Soweit für die palliativmedizinische Versorgung
durch Palliativdienste noch kein Zusatzentgelt nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kalkuliert werden
kann, ist hierfür ab dem Jahr 2017 unter Beachtung
der nach § 17b Absatz 1 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes für Palliativdienste entwickelten Kri-
terien ein gesondertes krankenhausindividuelles
Zusatzentgelt zu vereinbaren; Satz 2 gilt entspre-
chend.“

Artikel 5 Artikel 5

Inkrafttreten Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. April 2016 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. April 2016 in Kraft.

Drucksache 18/6585 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Emmi Zeulner, Helga Kühn-Mengel, Birgit Wöllert und
Elisabeth Scharfenberg

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/5170, 18/5868 in seiner 111. Sitzung am
17. Juni 2015 in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit über-
wiesen. Außerdem hat er ihn zur Mitberatung an den Haushaltsausschuss, den Ausschuss für Arbeit und Soziales
sowie an den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 18/5202 in seiner 111. Sitzung am 17. Juni 2015 in
erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit überwiesen. Außerdem
hat er ihn zur Mitberatung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, an den Haushaltsausschuss, an
den Ausschuss für Arbeit und Soziales sowie an den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über-
wiesen.

Zu Buchstabe c

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 18/4563 in seiner 101. Sitzung am 24. April 2015 in
erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit überwiesen. Außerdem
hat er ihn zur Mitberatung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Arbeit und
Soziales, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie an den Ausschuss für Bildung, For-
schung und Technikfolgenabschätzung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Schwerkranke und sterbende Menschen benötigen in ihrer letzten Lebensphase die bestmögliche Pflege und Ver-
sorgung. Allerdings fehlten nach Feststellung der Bundesregierung insbesondere in strukturschwachen ländlichen
Regionen die entsprechenden Hospiz- und Palliativangebote. Die Vernetzung von palliativmedizinischer und pfle-
gerischer Versorgung, hospizlicher Sterbebegleitung sowie die Kooperation der verschiedenen Leistungserbrin-
ger sei ebenfalls nicht optimal.

Deshalb soll durch gezielte Maßnahmen die Hospiz- und Palliativversorgung deutschlandweit gestärkt und aus-
gebaut und den Bürgerinnen und Bürgern ein flächendeckendes Angebot zur Verfügung gestellt werden. Da der
Hilfebedarf von schwerkranken und sterbenden Menschen sehr individuell ist und sich auch ändert, sollen beste-
hende und neue Versorgungsangebote künftig besser verzahnt werden.

1. Ambulante Palliativversorgung (APV)

Der Leistungsanspruch auf APV soll gesetzlich klargestellt werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll für
die Palliativpflege konkrete Festlegungen zu den Versorgungsanforderungen treffen, die auch Regelungen zur
Zusammenarbeit an den Schnittstellen der hospizlichen und palliativen Versorgung umfassen und die zudem die
besonderen Belange von Kindern berücksichtigen. Zur Stärkung der APV und der Vernetzung hospizlicher und
palliativer Angebote sowie zur Verbesserung der Versorgungsqualität und der Kooperation der an der Versorgung
Beteiligten, sollen im vertragsärztlichen Bereich zusätzlich vergütete Leistungen eingeführt werden. Ärztinnen
und Ärzte, die diese erbringen wollen, müssen besondere Qualifikationsanforderungen erfüllen und sich an der
Netzwerkarbeit oder einem gemeinsamen Fallmanagement mit anderen Leistungserbringern beteiligen. Die ge-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/6585
meinsame Selbstverwaltung soll hierzu konkretisierende Vorgaben für die besonders qualifizierten und koordi-
nierten Leistungen erarbeiten. Die Finanzierung soll zunächst außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergü-
tung durch die gesetzlichen Krankenkassen erfolgen.

2. Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)

Die vertragliche Umsetzung der SAPV soll erleichtert und den Vertragspartnern mehr Gestaltungsspielraum ge-
geben werden. Dadurch soll insbesondere im ländlichen Raum der weitere Aufbau entsprechender Strukturen
gefördert werden. Hierzu wird u. a. ein Schiedsverfahren für streitige Vertragsverhandlungen etabliert und es wird
klargestellt, dass die SAPV gemeinsam mit der allgemeinen APV in Selektivverträgen geregelt werden kann.

3. Stationäre Hospizversorgung und ambulante Hospizarbeit

Zur Stärkung und zum weiteren Ausbau der hospizlichen Arbeit sowie zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten
hinsichtlich der Kostenerstattung werden verschiedene Maßnahmen ergriffen. So soll die finanzielle Ausstattung
stationärer Hospize deutlich verbessert werden. Künftig übernehmen die Krankenkassen für Erwachsene in stati-
onären Hospizen 95 Prozent (bisher 90 Prozent) der zuschussfähigen Kosten unter Anrechnung von Leistungen
der Pflegeversicherung. Weiter soll der Mindestzuschuss zur stationären Hospizversorgung pro Tag von sieben
auf 9 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV erhöht werden. Bei der ambulanten
Hospizarbeit sollen künftig nicht nur die Personalkosten, sondern auch die Sachkosten angemessen berücksichtigt
werden. Darüber hinaus werden die Partner der Rahmenvereinbarung nach § 39a Absatz 1 SGB V dafür Sorge zu
tragen haben, dass

– die Rahmenvereinbarung zur Förderung ambulanter Hospizarbeit an die aktuellen Versorgungs- und Kos-
tenentwicklungen angepasst wird,

– Standards zum Leistungsumfang und zur Qualität der zuschussfähigen Leistungen vereinbart werden,

– ambulante Hospizdienste zeitnah von den Krankenkassen finanziell gefördert werden,

– die ambulante Hospizarbeit in vollstationären Pflegeeinrichtungen bei den Vereinbarungen besonders be-
rücksichtig werden,

– das Verhältnis von ehrenamtlichen zu hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den aktuellen Ver-
sorgungsanforderungen entspricht,

– die Vernetzung verschiedener Angebote der Hospiz- und Palliativversorgung in stationären Pflegeeinrich-
tungen sichergestellt ist.

4. Palliativstationen in Krankenhäusern

Zur Förderung von Palliativstationen in Krankenhäusern wird die Option zur Verhandlung von krankenhausindi-
viduellen Entgelten anstelle von bundesweit kalkulierten pauschalierten Entgelten gestärkt. Das heißt, besondere
Einrichtungen sollen künftig die Möglichkeit haben, außerhalb der DRG-Vergütung abzurechnen.

5. Stationäre Pflegeeinrichtungen

Es soll gesetzlich klargestellt werden, dass pflegerische Maßnahmen der Sterbebegleitung in stationären Pflege-
einrichtungen Teil der Pflege sind. Deren Bedeutung wird durch die ausdrückliche Benennung in den gesetzlichen
Vorgaben betont. Zur Verbesserung der Kooperation von vollstationären Pflegeeinrichtungen mit Hospiz- und
Palliativnetzen und vertragsärztlichen Leistungserbringern sollen diese Kooperationsvereinbarungen abschließen,
die den Landesverbänden der Pflegekassen gemeldet werden. Parallel wird die Teilnahme von Vertragsärztinnen
und -ärzten an solchen Kooperationsverträgen finanziell gefördert. Hierfür soll eine unbefristete, obligatorische
Vergütung in den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen aufgenommen werden. Die Finan-
zierung durch die gesetzlichen Krankenkassen erfolgt zunächst außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtver-
gütung.

6. Beratungsangebote

Für Versicherte soll der Leistungsanspruch auf individuelle Information, Beratung und Hilfestellung bei der Aus-
wahl und Inanspruchnahme von Leistungen der Palliativ- und Hospizversorgung geschaffen werden. Die Kran-
kenkassen sollen sich hierzu mit anderen Beratungsstellen und beteiligten Leistungserbringern abstimmen, damit
Informationsdefizite sowie Versorgungs- und Betreuungslücken verhindert werden. Den vollstationären Pflege-
einrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen werden finanzielle Anreize
gesetzt, damit sie in Kooperation mit anderen Versorgern und Leistungserbringern individuelle, ganzheitliche
Beratungsangebote, die Hinweise und Empfehlungen zur palliativ-medizinischen und palliativ-pflegerischen Ver-

Drucksache 18/6585 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
sorgung sowie psychosozialen Begleitung beinhalten, bereitstellen. Die Anforderungen und Inhalte der Bera-
tungsangebote sollen einheitlich in einer Rahmenvereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und den In-
teressensvertretern der vollstationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe auf Bun-
desebene vereinbart werden. In der Rahmenvereinbarung ist auch zu regeln, für welche Leistungen die gesetzli-
chen Krankenkassen die Kosten tragen.

Der Nationale Normenkontrollrat hat gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Nor-
menkontrollrates eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung abgegeben. Er macht im Rahmen
seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen geltend (Drucksache
18/5170, Anlage 2, Seite 37).

Der Bundesrat hat in seiner 934. Sitzung am 12. Juni 2015 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel
76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen (Drucksache 18/5170, Anlage 3):

Für die Hospizförderung durch die gesetzliche Krankenversicherung solle es eine verpflichtende eigene Rahmen-
vereinbarung für Kinderhospize sowie allgemeine Vorgaben zur Personalausstattung stationärer Hospize geben.
Die Beratung der Krankenkassen zu den Angeboten der Hospiz- und Palliativversorgung solle thematisch auch
die Möglichkeiten der Patientenverfügung, Vorsorge- oder Betreuungsvollmacht umfassen. Die neue Versor-
gungsplanung für die letzte Lebensphase in Pflegeheimen solle auf den ambulanten und stationären Bereich er-
weitert und auch durch ambulante Hospiz- und Pflegedienste sowie Krankenhäuser angeboten werden. Außerdem
solle das neue Beratungsangebot nach drei Jahren evaluiert und Bestandteil der MDK-Qualitätsprüfungen werden;
es solle als „versicherungsfremde“ Leistung über Steuern oder den Bundeszuschuss zur gesetzlichen Krankenver-
sicherung finanziert werden und es solle auch für Betreuer bzw. Vorsorgebevollmächtigte des Versicherten ange-
boten werden. Für die soziale Pflegeversicherung wird gefordert, den Leistungskatalog um die Hospizbegleitung
und die Palliativpflege zu erweitern und die vorhandenen Reglungen zur medizinischen Behandlungspflege in
Pflegeheimen zu überprüfen. Für das Krankenhauswesen wird gefordert, die Finanzierung von Palliativstationen
als besondere Einrichtungen außerhalb des DRG-Systems durch einseitige Erklärung der Krankenhäuser gegen-
über den Kostenträgern dauerhaft zu gewährleisten.

Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung auf Drucksache 18/5868 eine Zusage hinsichtlich der dauer-
haften Gewährleistung der Finanzierung von Palliativstationen als besondere Einrichtungen durch einseitige Er-
klärung der Krankenhäuser gegenüber den Kostenträgern erklärt sowie verschiedene Prüfzusagen gemacht. Diese
Prüfzusagen bezogen sich auf die eigenständigen Rahmenvereinbarungen für Kinderhospize, die Beratung der
Krankenkassen über Vorsorgeentscheidungen, die Evaluation verschiedener Maßnahmen des Gesetzentwurfes
sowie weitere Modellvorhaben im Bereich der sozialen Pflegeversicherung. Im Übrigen waren die Vorschläge
aus Sicht der Bundesregierung abzulehnen. Das betraf insbesondere die Übertragung der Beratung der Kranken-
kassen auf Dritte, die Vorschläge zur gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase in Pflege-
heimen (Erweiterung auf ambulanten Versorgungsbereich und Krankenhäuser, Steuerfinanzierung und MDK-
Prüfung) sowie die Vorschläge zu weitergehenden Maßnahmen im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung.

Zu Buchstabe b

Laut den Antragstellern fehlt es in Deutschland immer noch sowohl an einer gesamtgesellschaftlichen und flä-
chendeckenden Hospizkultur als auch an hochwertigen palliativmedizinischen und -pflegerischen Angeboten, ob-
wohl mehr als 90 Prozent der Sterbenden über einen längeren Zeitraum multimorbide, chronisch krank oder hoch-
betagt pflegebedürftig sind. Insbesondere in Pflegeheimen und in ländlichen Räumen sei eine qualifizierte Palli-
ativversorgung oder eine hospizliche Sterbebegleitung kaum verfügbar. Deshalb müssten gesetzliche Maßnahmen
zur Stärkung der Hospiz- und Palliativversorgung ergriffen werden, die sichern, dass hochwertige Palliativange-
bote zur Regelversorgung gehören und zeitnah sowie wohnortnah verfügbar sind. Hierzu haben die Antragsteller
entsprechende Forderungen formuliert:

1. Rechtsanspruch

Für alle Bürgerinnen und Bürger solle der Rechtsanspruch auf eine allgemeine Palliativversorgung (APV), auf
eine allgemeine ambulante Palliativversorgung (AAPV) sowie auf eine spezialisierte ambulante Palliativversor-
gung (SAPV) als Regelanspruch im SGB V bzw. SGB XI konkret ausgestaltet festgeschrieben werden, was al-
lerdings nicht zu einer Erhöhung des Eigenanteils im Bereich der Pflege führen dürfe. Die Ungleichbehandlung
von Bewohnerinnen und Bewohnern von stationären Pflegeeinrichtungen bezüglich des Hospizanspruches ist
aufzuheben. Zudem müsse ein allgemeiner Rechtsanspruch auf individuelle palliative Versorgungsplanung ge-
schaffen werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/6585
2. Hospize

Der flächendeckende, barrierefreie Ausbau von Hospizangeboten müsse gefördert und finanziert werden. Die
Hospizleistungen sollten bedarfsdeckend, die stationären Hospize voll und die Sachkosten ambulanter Hospiz-
leistungen mindestens in Höhe von 25 Prozent finanziert werden. Für Kinderhospize müssten eigenständige Rah-
menvereinbarungen getroffen werden.

3. Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

Zur qualitativen Verbesserung der Palliativversorgung und Sterbebegleitung in Krankenhäusern und Pflegeein-
richtungen müsse der Gemeinsame Bundesausschuss beauftragt werden, entsprechende Qualitäts- und Personal-
bemessungsstandards zu definieren, den Abschluss von Selektivverträgen zu unterbinden, wenn diese Menschen
betreffen, die lebensbegrenzend erkrankt seien, und die koordinierten ärztlichen Leistungen im Rahmen des Si-
cherstellungsauftrags obligatorisch zu benennen. Die Abrechnung von Palliativleistungen müsse außerhalb des
Fallpauschalensystems erfolgen. Es sollten zudem Palliativbeauftragte zur Koordination eingesetzt und das Ent-
lassmanagement zu einem Fallmanagement umgestaltet werden.

4. Nationale Palliativstrategie

Gemeinsam mit den beteiligten Akteuren solle eine nationale Palliativstrategie entwickelt werden, um hochwer-
tige Palliativversorgung als Menschenrecht auszugestalten. Bestandteile der Strategie sollten u. a. sein: bundes-
weit einheitliche, wissenschaftlich begründete und überprüfbare Qualitäts- und Versorgungsstandards, einheitli-
che Aus- und Fortbildungsangebote für die Gesundheitsberufe im Bereich der Palliativ- und Hospizversorgung
sowie Ausbau der Informations- und Beratungsangebote für Betroffene.

5. Fakultativprotokoll zum UN-Sozialpakt

Die Antragsteller fordern zudem die Bundesregierung auf, das Fakultativprotokoll zum UN-Sozialpakt unverzüg-
lich zu unterzeichnen und dem Deutschen Bundestag einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Ratifizierung vor-
zulegen.

Zu Buchstabe c

Die Antragsteller konstatieren, dass die Palliativ- und Hospizversorgung für viele Menschen nicht ausreichend
zugänglich und zu wenig bekannt sei. Insbesondere bei der ambulanten Versorgung, bei der Versorgung in länd-
lichen, strukturschwachen Regionen und bei der Versorgung von Kindern und Jugendlichen existiere kein flä-
chendeckendes Angebot. Durch entsprechende gesetzliche Regelungen müsse deshalb zum einen die Palliativ-
und Hospizversorgung insbesondere in unterversorgten Regionen ausgebaut und zum anderen müssten die Palli-
ativ- und Hospizversorgung sowie die Hospizkultur grundsätzlich gestärkt werden. Besonders wichtig sei die
Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in stationären Pflegereinrichtungen. Die Antragsteller haben
fünf Handlungsfelder identifiziert:

1. Beratung und Begleitung von Schwerstkranken und Sterbenden

Die Beratung und Begleitung von Schwerstkranken und Sterbenden und ihren Angehörigen zur Palliativ- und
Hospizversorgung müsse verbessert werden, indem ein Anspruch auf individuelle Pflegeberatung, Aufklärung,
Unterstützung und Begleitung durch ein unabhängiges Case Management festgeschrieben und die Trauerbeglei-
tung sowie die psychosozialen Betreuung für Angehörige stärker durch die gesetzliche Krankenversicherung ge-
fördert wird. Die öffentliche Information über bestehende Angebote sollte verbessert werden.

2. Bürgerschaftliches Engagement in der Palliativ- und Hospizarbeit

Gemeinsam mit Ländern und Kommunen müsse das bürgerschaftliche Engagement in der Palliativ- und Hospiz-
arbeit besser unterstützt und mehr Menschen für diese Aufgaben gewonnen werden. Zusätzlich müssten geeignete
Konzepte zur Einbindung der hospizlichen Arbeit in die Versorgungspraxis und für die Zusammenarbeit mit den
professionellen Akteuren entwickelt werden. Eine verlässliche Finanzierung müsse hierfür sichergestellt werden.

3. Bedarfsgerechter Ausbau der Palliativ- und Hospizversorgung

Die Palliativ- und Hospizversorgung müsse bedarfsgerecht ausgebaut werden. Dabei müsse die allgemeine am-
bulante Palliativversorgung (AAPV) der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) gleichgestellt
werden. Es müsse darauf hingewirkt werden, dass die gesetzlichen Krankenkassen und Leistungserbringer insbe-
sondere für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen weitere Verträge zur SAPV abschlössen und dass
privat Krankenversicherte ebenfalls einen Leistungsanspruch auf eine Palliativ- und Hospizversorgung erhielten.
Für eine Versorgung aus einer Hand müssten zudem Anreize zur besseren Vernetzung und Kooperation sämtlicher

Drucksache 18/6585 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Akteure gesetzt werden. Stationären Hospize müssten durch eine Erhöhung des kalendertäglichen Mindestzu-
schusses von derzeit 7 auf 9 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV finanziell und durch ver-
bindliche Vereinbarungen zu Leistung und Qualität, insbesondere zu angemessenen Personalschlüsseln, personell
besser unterstützt werden. Durch regionale Bedarfsanalysen könnten vorhandene und fehlende Angebote für eine
flächendeckende ambulante und (teil-)stationäre palliativ-hospizliche Versorgung ermittelt und so Versorgungs-
lücken geschlossen werden. Ein Förderprogramm zur gezielten Bezuschussung des Aufbaus der erforderlichen
Angebote sollte geprüft werden. Im Gesamtkontext wird auch die Liberalisierung der betäubungsmittelrechtlichen
Regelungen gefordert.

4. Verbesserung der Palliativ- und Hospizversorgung in stationären Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern

Mit den Ländern solle ein Konzept zur Verbesserung der Palliativ- und Hospizversorgung in stationären Pflege-
einrichtungen und der Kooperation und Vernetzung sämtlicher Akteure entwickelt werden. Darüber hinaus müss-
ten verbindliche Personalbemessungsinstrumente geschaffen werden. Bis zu deren Einführung solle den stationä-
ren Pflegeeinrichtungen ein Vergütungszuschlag gewährt werden, wenn sie einen durch palliative Aufwendungen
bedingten erhöhten Versorgungsaufwand belegten. Auch die (fach-)ärztliche Versorgung in stationären Pflege-
einrichtungen müsse durch die Anpassung der Kooperationsregelung (u. a. § 119b SGB V) verbessert werden.

5. Unterstützung der Forschung, der Aus-, Fort- und Weiterbildung

Die Forschung in diesem Bereich müsse stärker gefördert und Aus-, Fort- und Weiterbildung gezielt unterstützt
werden. Unter der Beteiligung von Betroffenen, Angehörigen und Akteuren aus der Praxis solle eine Forschungs-
agenda für die Palliativversorgung mit einer deutlichen Ausweitung der Förderung und einem Förderprogramm
für den Praxis-Transfer entwickelt werden. Ferner müssten mit den Ländern Maßnahmen gegen die unzureichende
Berücksichtigung von Palliative Care in der Aus-, Fort- und Weiterbildung der verschiedenen Gesundheitsberufe
entwickelt werden. Zudem müssten weitere Lehrstühle zur Palliativversorgung und ein Förderprogramm zum
leichteren berufsbegleitenden Erwerb entsprechender Kompetenzen ins Leben gerufen werden.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 60. Sitzung am 4. November 2015 mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. beschlossen,
die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/5170, 18/5868 zu empfehlen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 54. Sitzung am 4. November 2015 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/5170, 18/5868 in der vom Ausschuss für Ge-
sundheit geänderten Fassung zu empfehlen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in seiner 46. Sitzung am 4. November 2015 mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Frak-
tion DIE LINKE. beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/5170, 18/5868 in der vom
Ausschuss für Gesundheit geänderten Fassung zu empfehlen.

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 73. Sitzung am 4. November 2015 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN beschlossen, die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/5202 zu empfehlen.

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 56. Sitzung am 30. September 2015 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN beschlossen, die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/5202 zu empfehlen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 54. Sitzung am 4. November 2015 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen, die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/5202 zu empfehlen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in seiner 46. Sitzung am 4. November 2015 mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/5202 zu empfehlen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/6585
Zu Buchstabe c

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 73. Sitzung am 4. November 2015 mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. beschlossen, die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/4563 zu
empfehlen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 54. Sitzung am 4. November 2015 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE. beschlossen, die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/4563 zu emp-
fehlen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in seiner 46. Sitzung am 4. November 2015 mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. beschlossen, die Ablehnung des Antrags auf Drucksache
18/4563 zu empfehlen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung hat in seiner 46. Sitzung am 4. No-
vember 2015 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. beschlossen, die Ablehnung des Antrags
auf Drucksache 18/4563 zu empfehlen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 47. Sitzung am 1. Juli 2015 die Beratungen zu dem Gesetzentwurf
auf Drucksachen 18/5170, 18/5868 sowie zu den Anträgen auf den Drucksachen 18/5202 und 18/4563 aufgenom-
men und beschlossen eine öffentliche Anhörung durchzuführen.

Die öffentliche Anhörung fand in der 50. Sitzung am 21. September 2015 statt. Als sachverständige Organisatio-
nen waren eingeladen: Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e. V. (ASB), Arbeiterwohlfahrt Bundesverband
e. V. (AWO), Arbeitgeber- und Berufsverband Privater Pflege e. V. (ABVP), Arbeitgeberverband Pflege e. V.,
Berufsverband der Ärzte und Psychologischen Psychotherapeuten in der Schmerz- und Palliativmedizin in
Deutschland e. V. (BVSD), Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen e. V. (BAGSO), Bundesar-
beitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehöri-
gen e. V. (BAG SELBSTHILFE), Bundesarbeitsgemeinschaft Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung
(BAG-SAPV), Bundesärztekammer (BÄK), Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), Bundesverband Kinder-
hospiz e. V., Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa), Bundesvereinigung der kommunalen
Spitzenverbände, Deutsche Alzheimer Gesellschaft e. V. (DAlzG), Selbsthilfe Demenz, Deutsche Gesellschaft
für Palliativmedizin e. V. (DGP), Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V. (DKG), Deutsche Krebsgesellschaft
e. V. (DKG), Deutsche Krebshilfe e. V., Deutsche PalliativStiftung, Deutsche Schmerzgesellschaft e. V. (DGSS),
Deutsche Stiftung Patientenschutz, Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe Bundesverband e. V. (DBfK),
Deutscher Caritasverband e. V., Deutscher Hospiz- und PalliativVerband e. V. (DHPV), Deutscher Kinderhos-
pizverein e. V. (DKHV), Deutscher Landkreistag (DLT), Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamt-
verband e. V. (DPWV), Deutscher Pflegerat e. V. (DPR), Deutscher Städte- und Gemeindebund e.V. (DStGB),
Deutscher Städtetag (DST), Deutsches Rotes Kreuz e. V. (DRK), Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundes-
verband Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V., Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA),
GKV-Spitzenverband, Humanistischer Verband Deutschlands – Bundesverband, Kassenärztliche Bundesvereini-
gung (KBV), Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen e. V. (MDS), Sozialverband Deutschland e. V. (SoVD), Sozialverband VdK Deutsch-
land e. V., Stiftung Deutsche KinderKrebshilfe, Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e. V. (DI-
TIB), Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV), Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe
e. V. (VDAB), Verband katholischer Altenhilfe in Deutschland e. V. (VKAD), Zentralwohlfahrtsstelle der Juden
in Deutschland e. V. (ZWST) und ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft. Als Einzelsachverständige wa-
ren eingeladen: Prof. Dr. Claudia Bausewein, Gerda Graf, Dr. Ingrid-Ulrike Grom, Leonhard Wagner und Dr.
Birgit Weihrauch. Auf das Wortprotokoll und die als Ausschussdrucksachen verteilten Stellungnahmen der Sach-
verständigen wird Bezug genommen.

Der Ausschuss hat in der 57. Sitzung am 4. November 2015 seine Beratungen fortgesetzt und abgeschlossen.

Drucksache 18/6585 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Als Ergebnis empfiehlt der Ausschuss für Gesundheit mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., den Gesetzentwurf auf Drucksa-
chen 18/5170, 18/5868 in der vom Ausschuss geänderten Fassung anzunehmen.

Weiter empfiehlt der Ausschuss für Gesundheit mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Antrag auf Drucksache 18/5202
abzulehnen.

Weiter empfiehlt der Ausschuss für Gesundheit mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., den
Antrag auf Drucksache 18/4563 abzulehnen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat eine Reihe von Änderungen zu verschiedenen Aspekten des Gesetzentwurfs
auf Drucksachen 18/5170, 18/5868 beschlossen. Das betrifft zunächst die Evaluation verschiedener Versorgungs-
instrumente der Palliativversorgung (häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung –
SAPV, medizinische Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase in stationären Pflegeeinrichtungen) mit ent-
sprechenden Berichtspflichten des GKV-Spitzenverbandes. Im Bereich der Hospizversorgung werden getrennte
Rahmenvereinbarungen für Kinder- und Erwachsenenhospize verpflichtend, und die Rahmenvertragspartner er-
halten den gesetzlichen Auftrag zur Konkretisierung der Fallgruppen, in denen ein Wechsel vom Pflegeheim in
ein Hospiz auf Wunsch des Betroffenen ermöglicht werden kann. Die Krankenkassen leisten Zuschüsse an die
ambulanten Hospizdienste zukünftig auch zu deren Sachkosten, und Pflegeheime sollen mit ambulanten Hospiz-
diensten verpflichtend zusammenarbeiten. Krankassen stellen ihren Versicherten neben der Beratung zu Hospiz-
und Palliativangeboten zukünftig auch allgemeine Informationen über persönliche Vorsorgeentscheidungen (wie
Patientenverfügung, Vorsorge- und Betreuungsvollmacht) zur Verfügung. Zur SAPV wird klargestellt, dass deren
Qualitätsanforderungen auch dann gelten, wenn sie in anderen Selektivverträgen mit den Krankenkassen gemein-
sam mit der allgemeinen ambulanten Palliativversorgung vereinbart werden. Im Krankenhausbereich wird die
Zusage an den Bundesrat zur dauerhaften Möglichkeit für Palliativstationen oder -einheiten umgesetzt, kranken-
hausindividuelle Entgelte zu vereinbaren. Außerdem wird die Kalkulation eines bundesweit einheitlichen Zusatz-
entgelts für multiprofessionelle Palliativdienste im Krankenhaus ermöglicht, als Übergangsregelung zunächst
durch krankenhausindividuelle Zusatzentgelte.

Der diesen Änderungen zugrunde liegende Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(14)0142.1 wurden mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Parlamentarischer Beirat für nachhaltige Entwicklung des Deutschen Bundestages

Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung des Deutschen Bundestages gemäß Einsetzungsantrag (Drucksache 18/559) am 21. Mai 2015 mit
dem Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5170 (Bundesratsdrucksache 195/15) befasst und festgestellt, dass eine
Prüfbitte nicht erforderlich ist, da die Bundesregierung die Nachhaltigkeit des Gesetzentwurfs plausibel darge-
stellt hat (Ausschussdrucksache 18(23)42-5).

Petitionen

Zu dem Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/5170, 18/5868 und zum Antrag auf Drucksache 18/4563 lagen dem
Ausschuss Petitionen vor, zu denen der Petitionsausschuss Stellungnahmen nach § 109 GO-BT angefordert hatte.

Die Petenten forderten im Wesentlichen,

– dass die aktive Sterbehilfe sowie die Beihilfe zum Suizid abgelehnt und stattdessen eine ausreichende Finan-
zierung der Palliativversorgung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.

– dass das Bundesministerium für Gesundheit eine Kampagne zur gesellschaftlichen Aufklärung über Hospiz-
arbeit und Palliativmedizin unter Beteiligung der für die Interessensvertretung der Hospizdienste und Palli-
ativmedizin maßgeblichen Organisationen startet.

– dass für die Beantragung von stationären Hospizleistungen einheitliche und vollständige Antragsformulare
entsprechend den Rahmenvereinbarungen nach § 39a SGB V mit den beteiligten Spitzenorganisationen er-
stellt werden, um falsches oder unvollständiges Ausfüllen der Anträge zu vermeiden.

Die Petitionen wurden in den Beratungsprozess einbezogen und der Petitionsausschuss über die Ergebnisse ent-
sprechend informiert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/6585
Fraktionsmeinungen

Die Fraktion der CDU/CSU führte aus, das vorliegende Gesetz und die Änderungsanträge basierten auf den drei
Säulen Stärkung bestehender Strukturen, Ausweitung der Leistungen für die Patientinnen und Patienten und Etab-
lierung von Kontrollmechanismen. Durch die Bereitstellung von mehr finanziellen Mitteln für den Hospizbereich,
die Einführung von Schiedsstellen, durch eine bessere Vergütung von Hausärzten für Leistungen der allgemeinen
ambulanten Palliativversorgung (AAPV), wenn diese Qualitäts- und Vernetzungskriterien erfüllten, werde das
System deutlich gestärkt. Die Möglichkeit, Selektivverträge zu schließen und die Einrichtung von Schiedsstellen
hätten große Bedeutung für den ländlichen Raum und führten zu einer stärkeren Vernetzung von AAPV und
spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV). Sämtliche Maßnahmen stärkten das von unten nach oben
gewachsene System der hospizlichen und palliativmedizinischen Versorgung gerade auch in der Fläche. Im stati-
onären Bereich sei es nun möglich, palliativmedizinische Dienste einzurichten. Für Kinderhospize werde es eine
eigene Rahmenvereinbarung geben, um hier den Besonderheiten Rechnung zu tragen. Eine Vollfinanzierung der
Hospiz- und Palliativversorgung, wie es der Antrag der Fraktion DIE LINKE. fordere, lehne man ab, da die Hos-
pizarbeit auch auf dem Engagement der Zivilgesellschaft basiere. Die Beratung der Menschen sei wichtig und
werde deshalb in den Leistungskatalog aufgenommen. Dem GKV-Spitzenverband würden diverse Berichtspflich-
ten auferlegt, um die Wirkung der Maßnahmen und die Entwicklung des Versorgungssystems besser kontrollieren
und weiterentwickeln zu können.

Die Fraktion der SPD erklärte, die Anträge der Oppositionsfraktionen enthielten zwar einige gute Ansätze, in
dem vorliegenden Gesetz sei aber deutlich ein roter Faden erkennbar. Die bestehenden Strukturen würden ausge-
baut und finanziell gestärkt, damit alle Patientinnen und Patienten in ihrem letzten Lebensabschnitt gut versorgt
werden könnten. Dies sei insbesondere für den ländlichen Bereich wichtig, wo in Teilen noch Hospiz- und palli-
ativmedizinische Strukturen fehlten. Eine Studie habe gezeigt, dass die Menschen zu Hause sterben wollten. Dies
sei aber nur möglich, wenn sowohl AAPV als auch SAPV für die Menschen gut erreichbar seien. Dies werde mit
dem Gesetz weiter verbessert. Eine Vollfinanzierung der hospizlichen und palliativmedizinischen Versorgung sei
keine Alternative, da das Ehrenamt Teil der Hospizkultur in Deutschland sei. Allerdings werde man die Arbeit
von Hospizen und Hospizdiensten deutlich erleichtern, indem mehr Sachleistungen zuschussfähig würden. Dass
in Krankenhäusern multiprofessionelle Palliativ-Teams aufgebaut werden könnten, sei ebenfalls ein wichtiger
Schritt.

Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte, dass Menschen in Einrichtungen und in häuslicher Versorgung auch durch
die Änderungsanträge nicht den gleichen palliativen Versorgungsanspruch erhalten würden. Ein Vergleich mit
anderen Ländern sowie eine aktuelle Studie zur Situation der Menschen am Lebensende zeige, dass insbesondere
die AAPV gestärkt werden müsse. Der Gesetzesentwurf gehe zwar in diese Richtung, die Maßnahmen reichten
jedoch bei Weitem nicht aus. Qualitätsstandards seien gerade in der AAPV dringend einzuführen. Durch die
Änderungsanträge würden einige Punkte des eigenen Antrags abgedeckt, diesen werde man im Interesse der zu
versorgenden Menschen deshalb zustimmen. Bei der Abstimmung zum Gesetzentwurf werde man sich aber ent-
halten, da wesentliche Forderungen nicht umgesetzt würden. Der Antrag der Grünen betone sehr stark das Ehren-
amt, das jedoch Ergänzung des Regelangebots bleiben muss und professionelle Versorgung nicht ersetzen kann.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, dass ein Hospiz- und Palliativgesetz wichtig sei und man
sich deshalb an der Erarbeitung der Änderungsanträge beteiligt habe. Hervorzuheben seien eine Verbesserung der
Finanzierung der Trauerbegleitung in der ambulanten Hospizarbeit, die Berücksichtigung des Wunsches von
Heimbewohnern bei einem Wechsel vom Pflegeheim in ein Hospiz, dass Krankenhäuser ohne Palliativstation und
-einheit künftig die Möglichkeit eröffnet werde einen Palliativdienst zu beauftragen sowie die Zusammenarbeit
der Pflegeeinrichtungen und der Hospizdienste. Allerdings bleibe der Gesetzesentwurf in einigen Punkten hinter
den Erwartungen zurück. Dies betreffe insbesondere das nicht gelöste Personalproblem sowie die zusätzliche
Finanzierung der Pflegeeinrichtungen bei Sterbebegleitung. Die Beratung der Versicherten im Rahmen der Palli-
ativ- und Hospizarbeit müsse individuell und unabhängig sein, was gegen die Beauftragung der Krankenkassen
spreche. Trotz dieser Kritikpunkte werde man dem Gesetz aber zustimmen. Der Antrag der Fraktion DIE LINKE.
werde in vielen Punkten geteilt und ähnele Forderungen im eigenen Antrag, weshalb man diesem zustimmen
werde.

Drucksache 18/6585 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

B. Besonderer Teil
Soweit der Ausschuss für Gesundheit die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die
Begründung auf Drucksachen 18/5170, 18/5868 verwiesen. Zu den vom Ausschuss vorgenommenen Änderungen
ist darüber hinaus Folgendes zu bemerken:

Zu Artikel 1 – SGB V

Zu Nummer 2 (§ 37 SGB V: Evaluation der häuslichen Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung; Be-
richtspflicht des GKV-Spitzenverbandes)

Es handelt sich um eine Parallelregelung zu Nummer 2a für die häusliche Krankenpflege zur ambulanten Pallia-
tivversorgung.

Zu Nummer 2a (§ 37b SGB V: Evaluation der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung und Berichts-
pflicht des GKV-Spitzenverbandes)

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erhält den gesetzlichen Auftrag, regelmäßig über die speziellen
Versorgungsinstrumente der Palliativversorgung zu berichten. Das betrifft die Regelungen der häuslichen Kran-
kenpflege zur ambulanten Palliativversorgung, insbesondere zur Umsetzung der entsprechenden Richtlinie des
Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), die nach dem Gesetzentwurf um weitere Elemente der Palliativpflege
erweitert werden soll. Das betrifft die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV), womit eine gesetzli-
che Grundlage für den derzeitigen regelmäßigen SAPV-Bericht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
auf Anforderung des Bundesministeriums für Gesundheit geschaffen wird. Und das umfasst die gesundheitliche
Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase in Pflegeheimen (vgl. den entsprechenden Änderungsantrag zu §
132g), also zur Umsetzung des neuen gesetzlichen Instruments nach Vereinbarung des entsprechenden Rahmen-
vertrags des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene.

Diese Berichtspflichten ergänzen die im Gesetzentwurf bereits enthaltenen Berichtspflichten (Evaluation der Ver-
gütungsregelungen für zusätzliche vertragsärztliche Leistungen im einheitlichen Bewertungsmaßstab sowie die
Evaluation der Kooperationsverträge mit Pflegeheimen durch den Bewertungsausschuss) und sollen mit diesen
zeitlich synchronisiert werden, um regelmäßig ein Gesamtbild der Palliativversorgung in der gesetzlichen Kran-
kenversicherung zu erhalten und etwaige Wechselwirkungen und Abgrenzungsfragen der verschiedenen gesetz-
lichen Instrumente klären zu können. Synchrone Berichtspflichten ermöglichen auch eine Zusammenführung in
einem einzigen Bericht über die Palliativversorgung, in dem z. B. Einzelmaßnahmen abschnittsweise darstellt
werden können. Da die Umsetzung des Gesetzentwurfs einen erheblichen zeitlichen Vorlauf hat (mit Änderung
der zugehörigen Richtlinien des G-BA und Abschluss von Kollektivverträgen auf Bundesebene) wird die Be-
richtspflicht einheitlich erstmals Ende 2017 vorgesehen.

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird ermächtigt, gegenüber seinen Mitgliedkassen die für die Be-
richte erforderlichen statistischen Daten festzulegen (bisher beruht der SAPV-Bericht des Spitzenverbandes Bund
der Krankenkassen auf freiwilligen Meldungen der Krankenkassen). Bei den zu übermittelnden statistischen In-
formationen handelt es sich um anonymisierte Daten, d. h. um Daten ohne Personenbezug.

Zu Nummer 3 (§ 39a SGB V: getrennte Rahmenvereinbarungen für Kinder- und Erwachsenenhospize; Zuschuss
der Krankenkassen zu Sachkosten der ambulanten Hospizdienste; Kooperation der Pflegeheime mit ambulanten
Hospizdiensten und Wechsel in stationäre Hospize)

Zu Buchstabe a

Die im bisherigen Gesetzentwurf vorgesehene Möglichkeit zu getrennten Rahmenvereinbarungen für Kinder- und
Erwachsenenhospize wird verpflichtend geregelt. Damit wird die besondere Förderung altersgerechter Hospizan-
gebote insbesondere für die hospizliche Betreuung von Kindern und Jugendlichen sichergestellt. Die nach dem
Gesetzentwurf geltende Verpflichtung zur Anpassung der Rahmenvereinbarungen erstmals innerhalb eines Jahres
nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Vorschriften gilt auch für die Trennung der bisher einheitlichen Rahmen-
vereinbarung für Erwachsenen- und Kinderhospize.

Zudem ist in der Rahmenvereinbarung zu konkretisieren, in welchen Fällen die Verlegung eines sterbenden Pfle-
geheimbewohners in ein stationäres Hospiz ermöglicht werden kann. Bisher sieht die Rahmenvereinbarung dazu
lediglich vor, dass in Ausnahmefällen nach Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen eine
Verlegung erfolgen kann, wenn eine angemessene Versorgung des Sterbenden im Pflegeheim nicht mehr möglich

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/6585
ist. Entsprechende Entscheidungssituationen können insbesondere dann auftreten, wenn Pflegeheimbewohner am
Lebensende ins Krankenhaus eingewiesen werden. Kommt eine Entlassung aus dem Krankenhaus noch in Be-
tracht, ist kurzfristig und unbürokratisch über die Rückkehr in das Pflegeheim oder, wenn ein Hospizplatz zur
Verfügung steht, auch über die Verlegung in ein stationäres Hospiz zu entscheiden. Bei der Bildung der Fallgrup-
pen durch die Partner der Rahmenvereinbarung sind die berechtigten Wünsche der Bewohnerinnen und Bewohner
zu berücksichtigen.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe cc

Die finanzielle Förderung der ambulanten Hospizdienste durch zusätzliche Berücksichtigung der Sachkosten ne-
ben den Personalkosten, die der Gesetzentwurf bereits vorsieht, wird näher gesetzlich konkretisiert. Der Zuschuss
je Leistungseinheit wird von 11 auf 13 Prozent der Bezugsgröße erhöht. Durch die Regelung erfolgt eine pau-
schalierte Erhöhung bereits durch Gesetz. Die Rahmenvertragspartner haben dies entsprechend dem gesetzlichen
Auftrag zur zusätzlichen Förderung der Sachkosten neben den Personalkosten über die Vereinbarung der Inhalte
der vergüteten Leistungseinheiten und der zuschussfähigen Leistungen weiter zu konkretisieren, etwa unter Be-
rücksichtigung regionaler oder konzeptioneller Besonderheiten der verschiedenen Hospizdienste (z. B. längere
Wege in ländlichen Gebieten). Bei der finanziellen Förderung der Personal- und Sachkosten ist insbesondere dem
besonderen Aufwand für das hospizliche Erstgespräch Rechnung zu tragen. Der steigende Zuschuss der gesetzli-
chen Krankenversicherung trägt insgesamt dazu bei, dass Hospizdienste mehr finanziellen Spielraum erhalten,
auch um die Trauerbegleitung der Angehörigen mit zu unterstützen.

Zu Doppelbuchstabe ee

Die Ergänzung stellt klar, dass stationäre Pflegeeinrichtungen grundsätzlich zur Zusammenarbeit mit ambulanten
Hospizdiensten verpflichtet sind. Die Regelung ergänzt damit die Verpflichtung der Rahmenvereinbarungs-
partner, in der Vereinbarung die ambulante Hospizarbeit in Pflegeeinrichtungen besonders zu berücksichtigen,
und stellt damit einen weiteren wichtigen Beitrag zur Vernetzung der Hospizarbeit dar.

Zu Nummer 4 (§ 39b SGB V: allgemeine Informationsangebote der Krankenkassen über persönliche Vorsorge-
entscheidungen)

Angesichts der Bedeutung persönlicher Vorsorgeentscheidungen für die selbstbestimmte Lebensführung in der
letzten Lebensphase erhalten die Versicherten einen entsprechenden Anspruch auf Beratung durch die Kranken-
kassen. Diese haben für ihre Versicherten Informationsmaterial über die Möglichkeiten persönlicher Vorsorge,
insbesondere zu Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung bereit zu stellen. Das Infor-
mationsangebot erfolgt dabei nicht patientenindividuell, sondern in allgemeiner Form, um die freie Entscheidung
des Versicherten über die persönliche Vorsorge zu gewährleisten. Damit ist keine Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung personenbezogener Daten oder ein Versorgungsmanagement verbunden. Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen regelt das Nähere zu den Inhalten, um kassenübergreifend vergleichbare Informationen anzubie-
ten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es von anderen öffentlichen Stellen bereits vergleichbares Informations-
material gibt (z. B. die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlichten Broschüren
und Formulierungshilfen oder das Informationsmaterial der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung), auf
das zurückgegriffen werden kann.

Zu Nummer 5 (§ 73 SGB V: redaktionelle Korrektur)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Aufzählung der vertragsärztlichen Versorgungsleistungen
in § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14, zu der nunmehr auch die Verordnung von spezialisierter ambulanter Pallia-
tivversorgung nach § 37b zählt.

Zu Nummer 6 (§ 87 SGB V: Stellungnahmen der Hospizverbände zu den neuen EBM-Regelungen)

Die Regelung stellt sicher, dass die Stellungnahmen der Spitzenorganisationen der Hospiz- und Palliativversor-
gung sowie der Pflegedienste im Entscheidungsprozess der Bundesmantelvertragspartner über den Abschluss der
Vereinbarungen, in denen die Voraussetzungen für eine besonders qualifizierte und koordinierte palliativmedizi-
nische Versorgung bestimmt werden, einbezogen werden.

Zu Nummer 8 (§ 119b SGB V: redaktionelle Korrektur)

Redaktionelle Korrektur. Die identische Umschreibung der in Bezug genommenen Vergütungsregelungen in § 87
Absatz 2a und § 119b Absatz 3 Satz 1 im bisherigen Gesetzentwurf wird durch eine einfache Verweisung der
einen auf die andere Vorschrift ersetzt.

Drucksache 18/6585 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Nummer 9 (§ 132d SGB V: Einhaltung der Qualitätsanforderungen bei Selektivverträgen zur SAPV)

Ergänzende gesetzliche Regelung zur Verdeutlichung, dass die Qualitätsanforderungen der spezialisierten ambu-
lanten Palliativversorgung (SAPV) auch dann gelten, wenn diese mit einer allgemeinen ambulanten Palliativver-
sorgung (AAPV) gemeinsam in Selektivverträgen vereinbart wird. Abweichungen sind nur insoweit angezeigt,
als die Eigenart der Versorgung es erfordert („entsprechende“ Geltung), insbesondere der Umstand, dass die Leis-
tungen der allgemeinen und spezialisierten ambulanten Palliativversorgung schnittstellenübergreifend erbracht
werden (etwa bei Mitversorgung von Palliativpatienten, für die eine SAPV nicht verordnungsfähig ist, weil keine
komplexe Symptomatik überwacht werden muss oder keine 24-Stunden-Bereitschaft erforderlich ist, oder zur
Einbindung von entsprechend qualifizierten Leistungserbringern, die im Rahmen anderer Selektivverträge auch
an der SAPV beteiligt werden).

Zu Nummer 10 (§ 132g SGB V: Evaluation der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase
im Pflegeheim; Berichtspflicht des GKV-Spitzenverbandes)

Die Berichtspflicht über die gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase in Pflegeeinrichtun-
gen entspricht den Berichtspflichten zur häuslichen Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung und zur
spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (siehe Begründung des Änderungsantrags zu den §§ 37 und 37b).
Bei den zu übermittelnden statistischen Informationen handelt es sich um anonymisierte Daten, d. h. um Daten
ohne Personenbezug.

Zu Artikel 4 – KHG

Zu den Nummern 1 und 2 (§ 17b Absatz 1 KHG: Möglichkeit für Palliativstationen oder -einheiten, kranken-
hausindividuelle Entgelte zu vereinbaren; Ermöglichung eines Zusatzentgelts für Palliativdienste)

Zu Nummer 1

Durch die Änderung wird für Palliativstationen oder -einheiten die Option gestärkt, krankenhausindividuelle Ent-
gelte anstelle von bundesweit kalkulierten, pauschalen Entgelten zu verhandeln. Unabhängig von einer Einstufung
als besondere Einrichtung wird diesen die Möglichkeit eingeräumt, durch einseitige Erklärung gegenüber den
Kostenträgern krankenhausindividuelle Entgelte zu vereinbaren. Die Möglichkeit der eigenständigen Entschei-
dung der Krankenhäuser ist nicht von einer Entscheidung der Selbstverwaltungspartner abhängig, sondern wird
vom Gesetzgeber dauerhaft gewährleistet. Wie im Falle einer Abrechnung der Leistungen von Palliativstationen
im Rahmen des DRG-Systems, so ist auch bei der Vereinbarung von krankenhausindividuellen Entgelten zu er-
warten, dass bei diesen Leistungen die geltenden Qualitätsanforderungen berücksichtigt werden, die u. a. in den
Strukturmerkmalen der Operationen- und Prozedurenschlüssel für die palliativmedizinische Komplexbehandlung
hinterlegt sind.

Wie bei der bislang vorgesehenen Vereinbarung über die zeitlich befristete Herausnahme aus dem System der
diagnosebezogenen Fallpauschalen (Diagnosis Related Groups, DRG) ist auch die zukünftig ausreichende einsei-
tige Erklärung der Krankenhäuser zeitlich befristet. Da die Erklärung aber immer wieder erfolgen kann, kann das
Krankenhaus eine dauerhafte Herausnahme aus dem DRG-System erreichen.

Zu Nummer 2

Da Bedarf an Palliativversorgung in allen Bereichen der Krankenhausversorgung besteht, soll die Palliativversor-
gung der Patientinnen und Patienten gefördert werden. Die allgemeine Palliativversorgung sollte als Basisversor-
gung Bestandteil der ärztlichen und pflegerischen Tätigkeit sein und grundsätzlich in allen Krankenhäusern ge-
währleistet werden. Die spezialisierte Palliativversorgung auf einer eigenständigen Palliativeinheit kann über be-
reits bestehende Zusatzentgelte vergütet werden. Wenn die spezialisierte Palliativversorgung zur Ergänzung der
allgemeinen Palliativversorgung für die Versorgung der jeweiligen Patientinnen und Patienten erforderlich ist,
kann in den Krankenhäusern auch ein multiprofessionell organisierter Palliativdienst hinzugezogen werden.
Durch Ermöglichung eines Zusatzentgelts für Palliativdienste soll diese Option gefördert werden. Sofern eine
qualitativ angemessene Versorgung gewährleistet wird, kann die spezialisierte Palliativversorgung über Palliativ-
dienste auch durch Kooperationsvereinbarungen organisiert werden, wenn das Krankenhaus keine eigenen palli-
ativmedizinischen Strukturen vorhält. Dies ermöglicht es insbesondere auch kleineren Krankenhäusern, eine spe-
zialisierte Palliativversorgung zu organisieren.

Die Vertragsparteien auf Bundesebene werden durch die Regelung verpflichtet, im Einvernehmen mit der be-
troffenen medizinischen Fachgesellschaft, der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin, bis zum 29. Februar

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/6585
2016 die erforderlichen Kriterien für eine Leistungsbeschreibung der spezialisierten Palliativversorgung über Pal-
liativdienste zu entwickeln. Da jeweils bis Ende Februar Vorschläge zur Weiterentwicklung der medizinischen
Klassifikationen beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information eingereicht werden
können, kann mit einer entsprechend abgestimmten Leistungsbeschreibung für die spezialisierte Palliativversor-
gung über Palliativdienste ein neuer Schlüssel im Operationen- und Prozedurenschlüssel eingebracht werden. Auf
der Grundlage dieser Leistungsbeschreibung können die Krankenhäuser dann im Jahr 2017 Leistungen von Pal-
liativdiensten dokumentieren. Damit wäre im Jahr 2018 auf der Grundlage der vorliegenden Kosten- und Leis-
tungsdaten von 2017 die Kalkulation eines Zusatzentgelts für die spezialisierte Palliativversorgung über Pallia-
tivdienste möglich, das dann erstmals im Jahr 2019 abrechenbar wäre.

Zu Artikel 4a – KHEntgG

Zu § 6 Absatz 2a KHEntgG (Vereinbarung krankenhausindividueller Zusatzentgelte für palliativmedizinische
Versorgung durch Palliativdienste)

Die Regelung ermöglicht es Krankenhäusern ab dem Jahr 2017 als Zwischenlösung für die palliativmedizinische
Versorgung durch außerhalb von Palliativstationen oder -einheiten erbrachte Palliativdienste krankenhausindivi-
duelle Zusatzentgelte zu vereinbaren. Dabei ist der neu einzuführende Operationen- und Prozedurenschlüssel zu
beachten, dessen Einführung auf Basis der von den Vertragsparteien auf Bundesebene im Einvernehmen mit der
Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin zu entwickelnden Kriterien der Leistungsbeschreibung erfolgt. Die
gesonderten Zusatzentgelte sind im Rahmen der Erlössumme nach § 6 Absatz 3 zu vereinbaren. Durch diese
Vorgehensweise kann nicht nur frühzeitig eine Lösung zur Finanzierung der Palliativdienste gewährleistet wer-
den, sondern auch ein Anreiz zum Aufbau dieser Versorgungsstrukturen. Krankenhausindividuelle Zusatzentgelte
für Palliativdienste können solange vereinbart werden, bis ein bundesweites Zusatzentgelt kalkuliert werden kann.
Die an der Vereinbarung der Erlössumme beteiligten gesetzlichen Krankenkassen haben die Höhe der kranken-
hausindividuellen Zusatzentgelte für Palliativdienste den Vertragsparteien auf Bundesebene mitzuteilen. Hier-
durch ist eine bundesweite Information über die Anzahl und die Höhe der krankenhausindividuellen Zusatzent-
gelte für Palliativdienste möglich.

Berlin, den 4. November 2015

Emmi Zeulner
Berichterstatterin

Helga Kühn-Mengel
Berichterstatterin

Birgit Wöllert
Berichterstatterin

Elisabeth Scharfenberg
Berichterstatterin

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