BT-Drucksache 18/6465

Umsetzung der Empfehlungen des 2. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses der 17. Wahlperiode zur Verbrechensserie des Nationalsozialistischen Untergrundes

Vom 14. Oktober 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/6465
18. Wahlperiode 14.10.2015

Große Anfrage
der Abgeordneten Petra Pau, Martina Renner, Jan Korte, Ulla Jelpke, Azize Tank,

Frank Tempel, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.

Umsetzung der Empfehlungen des 2. Parlamentarischen Untersuchungs-
ausschusses der 17. Wahlperiode zur Verbrechensserie des Nationalsozialisti-
schen Untergrundes

Im September 2013 legte der 2. Parlamentarische Untersuchungsausschuss der
17. Wahlperiode zur Verbrechensserie des Nationalsozialistischen Untergrundes
(NSU) seinen Bericht dem Deutschen Bundestag zur Beratung vor. Die Bundes-
tagsdrucksache 17/14600 enthält auf 1 307 Seiten eine detaillierte Untersuchung
der Ermittlungen zu den Taten des NSU, zum Umgang der Sicherheitsbehörden
der Bundesrepublik Deutschland mit diesen Taten und zu den Ergebnissen der
Zeugenbefragungen, die der Ausschuss zwischen seiner Einsetzung im Ja-
nuar 2012 und dem Ende seiner Arbeit im Juli 2013 durchgeführt hat. Auf insge-
samt 47 gemeinsame Empfehlungen konnten sich alle am Untersuchungsaus-
schuss beteiligten Fraktionen einigen. Diese Empfehlungen beziehen sich auf die
Bereiche der Polizei, der Justiz, des Verfassungsschutzes und speziell den Be-
reich der Vertrauensleute der Sicherheitsbehörden. Die Empfehlungen können
auf den Seiten 861 ff. auf Bundestagsdrucksache 17/14600 nachgelesen werden,
sollen an dieser Stelle aber auch noch einmal dokumentiert werden:

1. In allen Fällen von Gewaltkriminalität, die wegen der Person des Opfers ei-
nen rassistisch oder anderweitig politisch motivierten Hintergrund haben
könnten, muss dieser eingehend geprüft und diese Prüfung an geeigneter
Stelle nachvollziehbar dokumentiert werden, wenn sich nicht aus Zeugen-
aussagen, Tatortspuren und ersten Ermittlungen ein hinreichend konkreter
Tatverdacht in eine andere Richtung ergibt. Ein vom Opfer oder Zeugen an-
gegebenes Motiv für die Tat muss von der Polizei beziehungsweise der
Staatsanwaltschaft verpflichtend aufgenommen und angemessen berücksich-
tigt werden. Es sollte beispielsweise auch immer geprüft werden, ob es sinn-
voll ist, den polizeilichen Staatsschutz zu beteiligen und Informationen bei
Verfassungsschutzbehörden zu erfragen. Dies sollte in die Richtlinien für das
Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) sowie in die einschlägi-
gen polizeilichen Dienstvorschriften aufgenommen werden.

2. Notwendig ist eine neue Arbeitskultur, die anerkennt, dass z. B. selbstkriti-
sches Denken kein Zeichen von Schwäche ist, sondern dass nur derjenige
bessere Arbeitsergebnisse erbringt, der aus Fehlern lernt und lernen will.
Zentral ist dabei die Diskurs- und Kritikfähigkeit, d. h. es muss eine „Fehler-
kultur“ in den Dienststellen entwickelt werden. Reflexion der eigenen Arbeit
und Umgang mit Fehlern sollten daher Gegenstand der polizeilichen Aus-
und Fortbildung werden. Mithilfe des Einsatzes von Supervision als Refle-
xions- und Beratungsinstrument für Polizeibeamten sollen die Erfolge der
individuellen Bildungsmaßnahmen geprüft und nachhaltig gesichert werden.

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Rotation sollte als Führungsinstrument eingesetzt werden, um der Tendenz
entgegenzuwirken, dass sich Dienststellen abschotten.

3. Die Überprüfung ungeklärter Straftaten auf Bezüge zu Rechtsterrorismus
und insbesondere zur Terrorgruppe NSU muss mit Hochdruck vorangetrie-
ben werden. Dabei sind entsprechend den Tatorten und Tatzeiten der vom
Ausschuss beleuchteten Fälle Schwerpunkte zu setzen. Über die erzielten
Zwischenergebnisse ist regelmäßig dem Innenausschuss des Deutschen Bun-
destages zu berichten. Die teilweise eingeleitete Nachbewertung bisher
fälschlich nicht der Politisch Motivierten Kriminalität – rechts (PMK-rechts)
zugeordneter Tötungsdelikte und Sprengstoffanschläge muss zeitnah zum
Abschluss gebracht, ihre Ergebnisse müssen transparent öffentlich gemacht
und im Deutschen Bundestag debattiert werden.

4. Notwendig ist erstens die grundlegende Überarbeitung des „Themenfeldka-
talogs PMK“ – unter Hinzuziehung von Expertenwissen aus Wissenschaft
und Zivilgesellschaft. Zweitens rät der Ausschuss dazu, einen verbindlichen
gegenseitigen Informationsaustausch zwischen Polizei und Justiz einzufüh-
ren (ggf. eine „Verlaufsstatistik PMK“) – zumindest bei PMK-Gewaltdelik-
ten.

5. Ermittler unterschiedlicher Fachzuständigkeiten müssen dergestalt zusam-
menarbeiten, dass bei mutmaßlichen Straftätern deliktsübergreifend ihre Ge-
fährlichkeit richtig eingeschätzt wird. Rädelsführer der rechtsextremisti-
schen Szene muss der Staatsschutz im Blick haben – was nach dem „Blood
& Honour“-Verbot bei den Führungsfiguren der aufgelösten Organisation
möglicherweise Kontakte zum Trio aufgedeckt hätte.

6. Zentrale Ermittlungsführung heißt nach Auffassung des Ausschusses keines-
wegs zwingend Ermittlungsführung durch das Bundeskriminalamt (BKA).
Auch für eine zentrale Ermittlungsführung durch eine Länderpolizei mit
Weisungsrecht gegenüber bei anderen Länderpolizeien gebildeten regiona-
len Ermittlungsabschnitten müssen rechtliche Grundlagen geschaffen wer-
den. Dies kann durch einen Staatsvertrag geschehen, den die Länder gegebe-
nenfalls unter Beteiligung des Bundes schließen. Die jeweilige Zuständigkeit
soll sich dabei so eng als möglich aus Kriterien der Tat oder Tatserie (Tatorte,
Beginn, Häufigkeit von Einzeltaten) ergeben, aber auch die Kapazität der
beteiligten Länderpolizeien berücksichtigen.

7. Die informationstechnischen Grundlagen für die notwendige Vernetzung al-
ler an einer Ermittlung beteiligten Dienststellen müssen jederzeit sofort ver-
fügbar sein. Es darf nicht nochmals vorkommen, dass Zeit und Kraft dafür
verloren gehen, um unterschiedliche Systeme wie „EASy“ und „INPOL
Fall“ während einer laufenden Ermittlung zu verknüpfen. Die eingeleiteten
Maßnahmen, die Interoperabilität der Datensysteme zu schaffen, müssen zü-
gig zu einem guten, verfassungsrechtlich einwandfreien Ergebnis geführt
werden.

8. Sowohl in Nürnberg als auch in Köln haben sich die Ermittler auf den Irrweg
locken lassen, die Täter müssten in der Nähe des Tatorts wohnen oder dort
zumindest einen „Ankerpunkt“ haben. Zentral geführte Ermittlungen mit
Weisungsrechten für regionale Ermittlungsabschnitte in anderen Bundeslän-
dern werden einer solchen örtlichen Verengung des Blickwinkels ebenso ent-
gegenwirken wie ein besseres Verständnis von deutschlandweit und interna-
tional agierenden rechtsextremen Netzwerken.

9. Bei komplexen Verfahren fällt häufig eine Vielzahl von Hinweisen, Spuren
und Erkenntnissen an. Gleichzeitig besteht gerade bei schweren Straftaten
mit ungeklärter Tatmotivation die Gefahr, dass die Ermittlungen von einge-
fahrenen Denkmustern geprägt sind und bleiben, so dass Ermittler Hinweisen
und Spuren, welche in andere Richtungen deuten, mit geringerer Intensität

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nachgehen. Eine Organisationseinheit innerhalb der ermittlungsführenden
Dienststelle, die sich der kontinuierlichen und kritischen Evaluation der ein-
zelnen Ermittlungsschritte und Auswertungsergebnisse widmet, könnte
rechtzeitig falsche Schwerpunktsetzungen oder unterlassene Ermittlungsan-
sätze identifizieren und ihnen entgegenwirken.

10. Es sind zeitnah die Voraussetzungen zu schaffen, dass jederzeit eine bundes-
weite Abklärung möglich ist, wie viele untergetauchte Rechtsextremisten mit
Haftbefehl gesucht und welche Straftaten ihnen zur Last gelegt werden.

11. Deutschlands Gesellschaft ist vielfältig – diese Vielfalt müssen die Polizei-
behörden widerspiegeln, mit dieser Vielfalt müssen sie kompetent umgehen.
Die Bemühungen, junge Menschen unterschiedlicher Herkunft für den Poli-
zeiberuf zu gewinnen, müssen intensiviert werden.

12. „Interkulturelle Kompetenz“ muss ein fester und verpflichtender Bestandteil
der Polizeiausbildung sein und zum professionellen Umgang mit gesell-
schaftlicher Vielfalt befähigen. Vordringlich die unmittelbaren Vorgesetzten
der Kriminal- und Schutzpolizeibeamten sollen durch Aus- und Fortbildung
sensibilisiert werden. Die Umsetzung der Aus- und Fortbildungsziele in der
Praxis muss kontinuierlich überprüft werden.

13. Die Kommunikation mit Opfern beziehungsweise Hinterbliebenen, deren
nächsten Angehörigen und ihnen nahestehenden Personen ist eine – für die
Opfer und ihre Angehörigen, für den Erfolg von Ermittlungen und das Ver-
trauen der Bevölkerung in den Rechtsstaat – wichtige Aufgabe, die von dafür
speziell geschulten Beamten wahrgenommen werden soll.

14. Opferzeugen müssen, wenn sie bei Ermittlungen befragt werden oder selbst
Anzeige erstatten, verpflichtend und wenn erforderlich in ihrer Mutterspra-
che auf ihr Recht hingewiesen werden, dass neben einem Anwalt auch eine
Person ihres Vertrauens an der Vernehmung teilnehmen kann. Dieser Hin-
weis muss dokumentiert werden.

15. Opfer mutmaßlich rassistisch oder anderweitig politisch motivierter Gewalt
müssen, wenn sie Anzeige erstatten, Strafantrag stellen oder als Zeuge ver-
nommen werden, auf die spezialisierten Beratungsangebote auch in freier
Trägerschaft und auf Entschädigungsansprüche für Betroffene solcher Straf-
taten hingewiesen werden und deren Kontaktdaten ausgehändigt bekommen.
Auch diese Hinweise müssen dokumentiert werden.

16. Laufende, aber erfolglos bleibende Ermittlungen zu herausragend schweren
Straftaten sollten nach einer bestimmten Zeit von Grund auf nochmals durch
bisher nicht mit dem Fall befasste erfahrene Ermittler überprüft werden.
Auch in diesem Zusammenhang ist die Entwicklung einer internen „Fehler-
kultur“ von besonderer Bedeutung.

17. Als ungelöst abgeschlossene Fälle schwerer Straftaten sollten bei Fortschrit-
ten insbesondere der technischen Ermittlungsmöglichkeiten daraufhin ge-
sichtet werden, ob erfolgversprechende Ermittlungsansätze gewonnen wer-
den können und dann gegebenenfalls neu aufgerollt werden („cold case
units“).

18. Zu den Zentralstellenaufgaben des BKA muss es deshalb künftig gehören,
bei Anfragen zu schweren Straftaten zu prüfen, ob die gestellten Anfragen
alle Informationsmöglichkeiten ausschöpfen, die das BKA bieten kann. Zu
bestehenden zusätzlichen Informationsmöglichkeiten soll den ermittelnden
Polizeidienststellen Beratung und Hilfeleistung angeboten werden.

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19. Die Ermittlungen zu Fällen, die der Untersuchungsausschuss beleuchtet hat,
sollen in der Aus- und Fortbildung für Polizisten aller Laufbahnen in Bund
und Ländern in geeigneter Weise behandelt werden. In der Aus- und Fortbil-
dung für Führungskräfte sollen die Fälle analytisch aufgearbeitet und szena-
rienmäßig durchgespielt werden.

20. In der Aus- und Fortbildung müssen Grundlagen für eine reibungslose Zu-
sammenarbeit aller Polizeibehörden in der föderalen Sicherheitsarchitektur
gelegt und Verständnis für die unterschiedlichen Aufgaben verschiedener Si-
cherheitsbehörden geweckt werden.

21. Die Aus- und Fortbildung der Polizeien muss insbesondere für den Staats-
schutz die Grundlage dafür legen, dass Rechtsextremismus und Rechtsterro-
rismus in ihrer Gefährlichkeit nicht unterschätzt werden. Zudem sollen in die
Aus- und Fortbildung auch die Wissenschaft und zivilgesellschaftliche Or-
ganisationen einbezogen werden.

22. Beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) müssen künftig
Qualitätsstandards für die Prüfvorgänge seiner Zuständigkeit in Staats-
schutzsachen (ARP-Vorgänge) gelten. Diese Prüfvorgänge müssen den je-
weils aktuellen polizeilichen Sachstands- oder Ermittlungsbericht und eine
Stellungnahme der aktuell verfahrensführenden Staatsanwaltschaft enthal-
ten.

23. Für die Zuständigkeit des GBA sollte der Gesetzgeber beim Erfordernis des
Staatsschutzbezugs des zu verfolgenden Kapitaldelikts einen größeren Spiel-
raum eröffnen. Bisher fordert § 120 Absatz 2 Nummer 3 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes (GVG), dass ein Kapitaldelikt „bestimmt und geeignet ist“,
den Bestand eines Staates oder Verfassungsgrundsätze zu beeinträchtigen.
Künftig sollte hier lediglich gefordert werden, dass die Tat „bestimmt und
geeignet sein kann“.

24. Das gesetzliche Erfordernis der besonderen Bedeutung einer Straftat als Vo-
raussetzung einer Zuständigkeit des GBA wird von der Rechtsprechung eng
ausgelegt. Der Gesetzgeber sollte hier durch Bildung von Regelbeispielen
schwerpunktmäßig deutlich machen, für welche Kapitaldelikte eine Zustän-
digkeit des GBA bestehen soll.

25. Die Verpflichtung der Staatsanwaltschaften der Länder, in entsprechenden
Fällen dem GBA Informationen zur Prüfung seiner Zuständigkeit zu über-
mitteln, die bisher in Nummer 202 der RiStBV geregelt ist, sollte im Ge-
richtsverfassungsgesetz verankert werden.

26. Der Ausschuss erwartet, dass die eine Zuständigkeit des GBA begründenden
Vorschriften in allen Phänomenbereichen Politisch Motivierter Kriminalität
nach den gleichen Maßstäben angewandt werden.

27. Die Führung eines Sammelverfahrens nach Maßgabe den Nummern 25 ff.
RiStBV darf im Interesse einer zügigen und wirksamen Strafverfolgung
nicht an einer zu restriktiven Einschätzung der dort genannten Kriterien
scheitern.

28. § 143 Absatz 3 GVG sollte um eine Bestimmung ergänzt werden, die aus-
drücklich festlegt, dass sich „übernahmewillige“ oder „abgabewillige“
Staatsanwaltschaften zur Herstellung einer Sammelverfahrenszuständigkeit
antragstellend an den GBA wenden können.

29. Der Ausschuss empfiehlt daher, in solchen Fällen die Vorschrift des
§ 145 GVG auch tatsächlich zu nutzen, die eine gezielte Auswahl eines ge-
eigneten sachleitenden Staatsanwalts durch die Behördenleitung ermöglicht.

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30. Auch die Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und die Aus- und Fort-
bildung für Staatsanwälte und Justizvollzugsbedienstete müssen die Grund-
lage dafür legen, dass Rechtsextremismus und Rechtsterrorismus in ihrer Ge-
fährlichkeit nicht unterschätzt werden. Auch hier sollen in die Aus- und Fort-
bildung die Wissenschaft und zivilgesellschaftliche Organisationen einbezo-
gen werden.

31. Gesetzlich geregelt werden sollte, dass Asservate zu ungeklärten Verbrechen
nicht vor Ablauf der jeweiligen gesetzlichen Verjährungsfrist (bzw. frühes-
tens nach Ablauf der längsten gesetzlichen Verjährungsfrist bei nicht verjäh-
renden Verbrechen) amtlich vernichtet werden dürfen.

32. Künftig muss sichergestellt sein, dass im Verfassungsschutzverbund vorlie-
gende Informationen von länderübergreifender Bedeutung zentral zusam-
mengeführt und auch tatsächlich gründlich ausgewertet werden sowie die Er-
gebnisse dieser Auswertung allen zuständigen Verfassungsschutzbehörden
zur Verfügung stehen. Zur Vermeidung von Doppelarbeit muss für eine ef-
fiziente Abstimmung im Verfassungsschutzverbund Sorge getragen sein.

33. Die aufgrund der geltenden Rechtslage ohnehin bestehende Verpflichtung,
die Vorschriften für die Übermittlung von Informationen der Nachrichten-
dienste von Bund und Ländern an die Strafverfolgungsbehörden konsequent
anzuwenden, muss unter Beachtung des Trennungsgebotes umgesetzt wer-
den.

34. In allen Verfassungsschutzbehörden muss durch Controlling für einen sorg-
samen und effektiven Umgang mit den vorliegenden Informationen gesorgt
werden.

35. In den gesetzlichen Grundlagen der Nachrichtendienste muss Rechtsklarheit
hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Prüfung und Vernichtung von elekt-
ronischen und Papierakten herbeigeführt werden, um so die Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben des grundrechtlich gebotenen Datenschutzes und der
rechtsstaatlichen Grundsätze der Aktenklarheit und Aktenwahrheit zu ge-
währleisten.

36. In den Nachrichtendiensten müssen auf der aktualisierten gesetzlichen
Grundlage Vorschriften und Dienstanweisungen zu Datenspeicherung und
Aktenhaltung, Datenlöschung und Aktenvernichtung geschaffen werden, die
für die Bearbeiterinnen und Bearbeiter verständlich und möglichst unkom-
pliziert handhabbar sind.

37. Die Rolle des behördeninternen Datenschutzbeauftragten in den Nachrich-
tendiensten soll gestärkt und dieser direkt an die Amtsleitung angegliedert
werden.

38. Der Verfassungsschutz braucht mehr Wissen und eine größere Sensibilität
für die Gefahren, die der Demokratie und Menschenwürde in Deutschland
durch die Verbreitung rechtsextremen Gedankenguts und rechtsextremer
Strukturen drohen. In den Verfassungsschutzbehörden wird ein umfassender
Mentalitätswechsel und ein neues Selbstverständnis der Offenheit gebraucht
– und keine „Schlapphut-Haltung“ der Abschottung.

39. Die Verfassungsschutzbehörden werden durch Öffnung gewinnen. Sie müs-
sen sich im Bereich der Personalgewinnung und in ihrer Arbeitsweise deut-
lich verändern. Dazu gehören u. a. die Öffnung der Ausbildungswege und
die Einstellung von Quereinsteigern, mehr Mitarbeitertausch mit anderen
Behörden auch außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums
des Innern (BMI) sowie die laufende inhaltliche Auseinandersetzung mit
Wissenschaft und Zivilgesellschaft.

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40. Die Verfassungsschutzbehörden müssen mit gesellschaftlicher Vielfalt kom-
petent umgehen. Das muss sich auch in ihrem Personalbestand widerspie-
geln. Wie auch bei der Polizei müssen interkulturelle Kompetenz, Diskurs-
fähigkeit und eine „Fehlerkultur“ zum Leitbild gehören und durch intensive
Aus- und Fortbildung entwickelt werden.

41. Es bedarf der Stärkung einer systematischen und strukturellen Kontrolle.
Einzelne Tätigkeitsbereiche der Nachrichtendienste, so beispielsweise auch
der in der Arbeit des Untersuchungsausschusses als höchst problematisch er-
kannte Bereich des Einsatzes von V-Personen, müssen gezielt untersucht
werden. Die parlamentarischen Kontrollgremien müssen schlagkräftiger
werden und eine dauerhafte Kontrolltätigkeit ausüben können. Dafür bedarf
es einer ausreichenden professionellen Personal- und Sachausstattung.

42. Hinsichtlich der Anhörungsrechte der parlamentarischen Kontrollgremien
sollte gesetzlich die Möglichkeit eröffnet werden, in Fällen, in denen neben
den Nachrichtendiensten beispielsweise auch andere Behörden (BKA, ZKA,
Landesbehörden für Verfassungsschutz, Bundesanwaltschaft, Wehrdiszipli-
naranwalt o. Ä.) involviert sind, auch Angehörige dieser Behörden anzuhö-
ren, um sich besser Klarheit über den Sachverhalt verschaffen zu können. § 5
Absatz 2 Satz 1 des Kontrollgremiumgesetzes (PKGrG) müsste demnach um
„sonstige Personen“ erweitert werden.

43. Im Falle kooperativer Tätigkeiten der Dienste in Bund und Ländern soll sich
das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) mit den Kontrollgremien der
beteiligten Bundesländer ins Benehmen setzen.

44. Der Ausschuss empfiehlt klare gesetzliche Regelungen schon im Hinblick
auf einen einheitlichen Sprachgebrauch für menschliche Quellen – Quellen,
die gelegentlich unentgeltlich Informationen geben, sei es auf eigene Initia-
tive oder nach Ansprache durch eine Sicherheitsbehörde; Quellen, die gele-
gentlich Informationen geben und dafür Gegenleistungen erhalten; Quellen,
die sich zur Zusammenarbeit verpflichtet haben und in diesem Rahmen Ge-
genleistungen erhalten.

45. Der Ausschuss fordert klare Vorgaben hinsichtlich der Auswahl und Eig-
nung von Vertrauensleuten (u. a. bezüglich Vorstrafen), für deren Anwer-
bung und die Beendigung der Zusammenarbeit.

46. Der Ausschuss fordert klare Vorgaben hinsichtlich der Dauer der Führung
einer Quelle durch einen Mitarbeiter einer Sicherheitsbehörde, die das Ent-
stehen eines zu engen persönlichen Verhältnisses unterbinden.

47. Der Quellenschutz ist nicht absolut. Der Schutz von Leib und Leben der
Quelle sowie anderer Personen, die Arbeitsfähigkeit der Verfassungsschutz-
behörden und die berechtigten Belange von Strafverfolgung und Gefahren-
abwehr sind in ein angemessenes Verhältnis zu bringen.

Für die Bereiche der Justiz (Bundestagsdrucksache 18/3007) und des Verfas-
sungsschutzes (Bundestagsdrucksache 18/4654) sind von der Bundesregierung
Gesetzentwürfe vorgelegt worden, die auf festgestellte Mängel durch den Unter-
suchungsausschuss reagieren und zur Umsetzung der Empfehlungen beitragen
sollen. Ob die inzwischen verabschiedeten gesetzlichen Änderungen tatsächlich
die vom Untersuchungsausschuss herausgearbeiteten Mängel beseitigen und im
Sinne der Empfehlungen zu einer Änderung führen, ist politisch umstritten, wie
sich nicht zuletzt in den Anhörungen und Debatten zu den angeführten Gesetz-
entwürfen gezeigt hat.

Bereits im Februar 2014 hat die Bundesregierung einen Bericht zur Umsetzung
der Empfehlungen des 2. Untersuchungsausschusses der 17. Wahlperiode vorge-
legt (Bundestagsdrucksache 18/710). Legt man die hier getroffenen Ausführun-
gen zugrunde, dann sind zusammen mit den beiden erwähnten Gesetzentwürfen

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mehr oder weniger alle Empfehlungen des Untersuchungsausschusses, die im
Verantwortungsbereich der Bundesregierung liegen, umgesetzt worden. Fraglich
bleibt jedoch, ob es sich hierbei um eine rein formale Umsetzung handelt oder ob
mit den getroffenen Maßnahmen tatsächlich eine Änderung in den Sicherheitsbe-
hörden erfolgt, die ein Versagen, wie im Falle der Ermittlungen zu den Taten des
NSU, zukünftig ausschließt.

Nach Berichten von Nebenklagevertretern im Münchner NSU-Prozess haben die
überlebenden Opfer und die Angehörigen der Opfer nicht den Eindruck, dass es
zu einem generellen Mentalitätswechsel in den Sicherheitsbehörden gekommen
ist – eine Erwartung, die auch mit der Arbeit des Untersuchungsausschusses ver-
bunden war. Auch wenn sich der Untersuchungsausschuss nicht auf die Bewer-
tung der Ermittlungen zu den Taten des NSU als „strukturell rassistisch“ einigen
konnte, steht nach wie vor die Frage im Raum, ob die Tatsache, dass es sich mit
Ausnahme von Michèle Kiesewetter bei den Opfern der NSU-Taten um Men-
schen mit einem türkischen bzw. griechischen Migrationshintergrund handelte,
die Ermittlungen in einer Art und Weise beeinflusst hat, wie das bei Menschen
ohne diesen Migrationshintergrund nicht der Fall gewesen wäre.

Schließlich hat das massive Versagen des Verfassungsschutzes bei der Aufklä-
rung über die rechtsterroristische Gefahr, verbunden mit den erschreckenden Er-
kenntnissen über das Ausmaß von V-Männern in der Neonaziszene, die damit
verbundene objektive Unterstützung der Szene und das völlige Versagen des In-
struments „V-Leute“ bei der Aufdeckung des NSU zur Forderung nach massiven
Konsequenzen geführt. Auch hier bleibt es zweifelhaft, ob die vom Untersu-
chungsausschuss formulierten Empfehlungen im Sinne der ihm zugrunde-
liegenden Erkenntnisse und Probleme umgesetzt wurden.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfeh-
lung Nummer 1 dar, welche Formulierung ist hierzu in den RiStBV getroffen
worden, und ist aus Sicht der Bundesregierung damit die Empfehlung Num-
mer 1 umgesetzt?

2. Wie stellt sich nach Kenntnissen der Bundesregierung die in der Empfehlung
Nummer 1 angeregte Prüfung und Dokumentation möglicher rassistischer
oder anderweitig motivierter politischer Hintergründe bei Gewaltkriminalität
dar, wo wird diese Dokumentation geführt, wie sieht die Prüfung konkret
aus, und welche Erfahrungen liegen nach Kenntnis der Bundesregierung bis-
her mit dieser Dokumentation vor?

3. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bisher der
Staatsschutz bzw. der Verfassungsschutz aufgrund der Prüfung im Sinne der
Empfehlung Nummer 1 hinzugezogen?

4. Befindet sich die Bundesregierung hinsichtlich der Umsetzung der Empfeh-
lung Nummer 1 im Austausch mit den Bundesländern zu deren Erfahrungen
mit der Praktikabilität der bisherigen Umsetzung, und welche Ergebnisse ei-
nes solchen Austausches liegen gegebenenfalls vor?

5. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfeh-
lung Nummer 2 dar?

Wie wird das Thema „Fehlerkultur“ nach Kenntnis der Bundesregierung in
der Aus- und Fortbildung der Polizei behandelt, und welche Änderungen hat
es hier durch die Empfehlung des Untersuchungsausschusses gegeben?

6. In welchem Maße hat nach den Erkenntnissen der Bundesregierung die „Su-
pervision als Reflexions- und Beratungsinstrument für Polizeibeamte“
(Empfehlung Nummer 2) durch die Empfehlungen des Untersuchungsaus-
schusses zugenommen (bitte konkret ausführen)?

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7. In welchem Maße ist nach den Erkenntnissen der Bundesregierung gemäß
der Empfehlung Nummer 2 die „Rotation […] als Führungsinstrument ein-
gesetzt“ worden, um zu verhindern, „dass sich Dienststellen abschotten“
(bitte konkret ausführen)?

8. Welchen Stand hat die „Überprüfung ungeklärter Straftaten auf Bezüge zu
Rechtsterrorismus“ (Empfehlung Nummer 3), und welche Ergebnisse hat
diese Überprüfung gebracht?

9. Welchen Stand hat nach Kenntnissen der Bundesregierung die „Nachbewer-
tung bisher fälschlich nicht der politisch motivierten Kriminalität Rechts zu-
geordneter Tötungsdelikte und Sprengstoffanschläge“ (Empfehlung Num-
mer 3), welche Ergebnisse liegen der Bundesregierung hier aus welchen
Bundesländern und vom Bund vor, wie stellt sich die Gesamtzahl dieser Tö-
tungsdelikte nach der Überprüfung dar, und aus welchen Bundesländern feh-
len diese Ergebnisse?

10. Sollte die Überprüfung im Sinne der Empfehlung Nummer 3 noch nicht ab-
geschlossen sein, bis wann geht die Bundesregierung von einer vollständigen
Umsetzung aus?

11. Welchen Stand hat die „grundlegende Überarbeitung des ‚Themenfeldkata-
logs PMK‘“ (Empfehlung Nummer 4), welche Expertinnen und Experten
und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler wurden für diese Überarbei-
tung hinzugezogen, und wie sehen die Kriterien des Themenfeldkatalogs
nach der Überarbeitung aus?

12. Sollte es noch keine abgeschlossene Überarbeitung geben, wann wird nach
Einschätzung der die Bundesregierung eine solche vorliegen?

13. Wie gestaltet sich nach Erkenntnissen der Bundesregierung der „verbindli-
che gegenseitige Informationsaustausch zwischen Polizei und Justiz“ (Emp-
fehlung Nummer 4) zum Thema „PMK-Gewaltdelikte“, und in welcher
Form erfolgt nach Kenntnissen der Bundesregierung dieser Austausch?

14. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfeh-
lung Nummer 5 dar, und welche Erfahrungen gibt es im Rahmen der Arbeits-
gruppe (AG) „Personenpotenzial“ im Gemeinsamen Abwehrzentrum
Rechtsextremismus/Rechtsterrorismus (GAR) bzw. im Gemeinsamen Extre-
mismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ)?

15. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfeh-
lung Nummer 6 dar?

Ist die Bundesregierung an die Länder mit dem Vorschlag, dies in einem
Staatsvertrag zu regeln, herangetreten?

16. Hat es nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Innenminister-
konferenz (IMK) eine Diskussion zum Thema der zentralen Ermittlungsfüh-
rung als Folgerung aus den Erkenntnissen zum NSU gegeben, und welche
Vereinbarungen wurden hier gegebenenfalls getroffen?

17. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfeh-
lung Nummer 7 dar?

Sind die von der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/710 darge-
legten Vorhaben umgesetzt worden?

18. Welchen Stand hat die Einrichtung eines „polizeilichen Informations- und
Analyseverbundes (PIAV)“, und wird die erste Stufe „Waffen und Spreng-
stoffkriminalität“ wie auf Bundestagsdrucksache 18/710 angegeben, bis
Ende des Jahres 2015 abgeschlossen sein?

19. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfeh-
lung Nummer 8 dar?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/6465

 

20. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfeh-
lung Nummer 9 dar?

Wurden beim BKA und bei der Bundespolizei „Organisationseinheit[en] in-
nerhalb der ermittlungsführenden Dienststelle“ eingerichtet, „die sich der
kontinuierlichen und kritischen Evaluation der einzelnen Ermittlungsschritte
und Auswertungsergebnisse widme[n]“ (Empfehlung Nummer 9), und wel-
che Erfahrungen liegen mit diesen Organisationseinheiten vor?

21. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfeh-
lung Nummer 10 dar?

Wird die hier angemahnte „bundesweite Abklärung“ zu Rechtsextremisten,
die mit Haftbefehl gesucht werden, und die Frage, „welche Straftaten ihnen
zur Last gelegt werden“ (Empfehlung Nummer 10), in der AG „Personenpo-
tenzial“ im GAR bzw. GETZ erhoben, und wie bewertet die Bundesregie-
rung die bisherigen Erfahrungen mit dieser bundesweiten Abklärung?

22. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfeh-
lung Nummer 11 dar?

Welche Bemühungen hat die Bundesregierung im Hinblick auf diese Emp-
fehlung angestellt, um den Anteil von Menschen mit Migrationshintergrund
im Polizeidienst zu erhöhen, und wie hat sich der Anteil dieser Menschen
seit dem Jahr 2012 im Rahmen der Bundespolizeien entwickelt?

23. Wurden die Maßnahmen des Nationalen Aktionsplans Integration, auf den
auf Bundestagsdrucksache 18/710 verwiesen wurde, umgesetzt, und wird es
eine Überprüfung der Ergebnisse dieses Aktionsplanes geben (wenn ja, bis
wann), bzw. liegen Ergebnisse einer solchen Überprüfung bereits vor (und
wenn ja, wie sehen sie aus)?

24. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfeh-
lung Nummer 12 dar?

Welchen quantitativen Anteil hat die Vermittlung interkultureller Kompe-
tenz im Rahmen der Aus- und Fortbildung der Polizeien des Bundes, hat es
durch die Ergebnisse des Untersuchungsausschusses hier Änderungen gege-
ben, und wenn ja, welche?

25. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus den Aussagen in einem Schreiben des Bundespolizei-Hauptpersonalrats
vom 11. Juni 2015, das dem Innenausschuss des Deutschen Bundestages zu-
ging und in dem er „eine deutlich bessere, verstärkte und kontinuierliche
Fortbildung, vor allem der Beamtinnen und Beamten in operativen Verwen-
dungen, insbesondere durch Reaktivierung des Trainings zum Ausbau sozi-
aler Kompetenz (TASK), Einführung von Fortbildungsangeboten zur Stär-
kung der Interkulturellen Kompetenz und der politischen Bildung sowie eine
noch stärkere Unterstützung der berufsethischen Fortbildung in den Dienst-
stellen“ fordert?

26. Wie verträgt sich die Forderung nach der „Einführung von Fortbildungsan-
geboten zur Stärkung der Interkulturellen Kompetenz“ im Schreiben des
Bundespolizei-Hauptpersonalrats mit der Aussage der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 18/710, „Interkulturelle Kompetenz spielt bei den
Polizeien des Bundes schon vor dem Hintergrund des breiten Aufgabenspek-
trums eine zentrale Rolle“ und dieses Thema werde „schon heute als Kern-
bestandteil des Berufsbildes und damit auch der Ausbildung angesehen“?

27. Trifft es zu, dass Trainings zum Thema „soziale Kompetenz“ bei der Bun-
despolizei eingestellt wurden, weshalb der Bundespolizei-Hauptpersonalrat
jetzt eine „Reaktivierung“ fordert?

Seit wann und aus welchem Grund wurden diese Trainings eingestellt?

Drucksache 18/6465 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

 

28. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfeh-
lung Nummer 13 dar, und wie verträgt sich die Umsetzung dieser Empfeh-
lung mit der im Schreiben des Bundespolizei-Hauptpersonalrats erwähnten
Einstellung der Trainings zum Thema „soziale Kompetenz“?

29. Wie stellen sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzungen der Emp-
fehlungen in den Nummern 14 und 15 dar?

Ist im Rahmen der Bundespolizeien die Möglichkeit einer muttersprachliche
Aussage bzw. Anzeige gewährleistet, wird schon heute auf die Möglichkeit,
eine Vertrauensperson hinzuzuziehen, verwiesen, und in welcher Art findet
eine Dokumentation dieser Hinweise statt?

30. Verweisen die Polizeien des Bundes Opfer rassistischer oder anderweitig po-
litisch motivierter Gewalt schon heute auf spezialisierte Beratungsangebote,
und wenn ja auf welche Beratungsangebote wird von Seiten der Bundespo-
lizeien verwiesen?

31. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfeh-
lung Nummer 16 dar?

Gibt es eine solche Neubewertung ungelöster Fälle durch bisher nicht mit
dem Fall befasste Beamte, und welche Ergebnisse zeigt dieses Vorgehen ge-
gebenenfalls?

32. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfeh-
lung Nummer 17 dar?

Welche Erfahrungen liegen zum auf Bundestagsdrucksache 18/710 zitierten
Beschluss der AG „Kripo“ vom 29. Februar 2012 vor, nach dem eine „teil-
automatisierte Wiedervorlage ungelöster Tatortspuren“ durch das BKA um-
gesetzt werden soll?

33. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfeh-
lung Nummer 18 dar?

Welche Erfahrungen liegen mit der auf Bundestagsdrucksache 18/710 ange-
führten Taskforce Gewaltdelikte beim BKA vor, die die ermittlungsführen-
den Länderdienststellen unterstützen soll?

34. Wie stellen sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzungen der Emp-
fehlungen in den Nummern 19 und 20 dar?

35. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfeh-
lung Nummer 21 dar?

In welcher Form werden Rechtsextremismus und Rechtsterrorismus in der
Aus- und Fortbildung der Polizeien des Bundes behandelt?

Hat es hier durch die Erfahrung mit dem NSU und die Ergebnisse des Unter-
suchungsausschusses Veränderungen gegeben, und wenn ja, welche?

36. Mit welchen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und welchen zivil-
gesellschaftlichen Organisationen arbeiten die Polizeien des Bundes bei die-
sem Thema zusammen?

37. Sieht die Bundesregierung die Empfehlungen in den Nummern 22 bis 29 mit
der Verabschiedung des Gesetzentwurfs auf Bundestagsdrucksache 18/3007
als erfüllt an, bzw. welchen Nachbesserungsbedarf sieht sie hier weiterhin?

38. Wird es eine Evaluation der Qualitätsstandards für die Prüfvorgänge in
Staatssicherheitssachen beim Generalbundesanwalt geben, und welche Er-
fahrungen liegen bisher mit der Neuregelung der Prüfvorgänge vor?

39. Ist es durch die mit der Annahme des Gesetzentwurfs auf Bundestagsdruck-
sache 18/3007 vorgenommenen Änderungen zu einer Veränderung bei der

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/6465

 

Führung von Sammelverfahren nach Maßgabe der Nummern 25 ff. RiStBV
gekommen, und hat sich nach Kenntnissen der Bundesregierung etwas an der
Einschätzung der dort genannten Kriterien geändert?

40. Hat sich nach Kenntnissen der Bundesregierung durch die Änderung von
§ 143 GVG eine veränderte Praxis bei der Herstellung von Sammelverfahren
ergeben, und wie sieht diese veränderte Praxis gegebenenfalls aus?

41. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfeh-
lung Nummer 30 dar?

Welche Änderungen in der Aus- und Fortbildung für Richterinnen und Rich-
ter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Justizvollzugsbedienstete zu
den Themen „Rechtsextremismus“, „Rechtsterrorismus“ und „Rassismus“
hat es nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2013 gegeben?

42. Welchen quantitativen Umfang nehmen nach den Erkenntnissen der Bundes-
regierung die Themen „Rechtsextremismus“, „Rechtsterrorismus“ und „Ras-
sismus“ in der Aus- und Fortbildung für Richterinnen und Richter, Staatsan-
wältinnen und Staatsanwälte und Justizvollzugsbedienstete ein, und von
wem werden diese Themen behandelt?

43. Wie sieht nach Kenntnis der Bundesregierung der Einbezug von Wissen-
schaft und zivilgesellschaftlichen Organisationen im Rahmen der Aus- und
Fortbildung bei den in den Fragen 41 und 42 genannten Themen aus, und mit
welchen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern bzw. zivilgesellschaft-
lichen Organisationen wird zusammengearbeitet?

44. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfeh-
lung Nummer 31 dar?

Ist das Thema im Rahmen einer AG der Justizministerkonferenz (JMK) be-
handelt worden, und wie stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung der
Stand der Umsetzung dar?

45. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfeh-
lung Nummer 32 dar, und sieht die Bundesregierung sie mit der Verabschie-
dung des Gesetzentwurfs auf Bundestagsdrucksache 18/4654 als erfüllt an,
bzw. welchen Nachbesserungsbedarf sieht sie weiterhin?

46. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus der Kritik der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informa-
tionsfreiheit (BfDI), aus der sich ergibt, dass die in Empfehlung Nummer 32
angemahnte zentrale Zusammenführung von Informationen der Verfas-
sungsschutzämter mit länderübergreifender Bedeutung mit der von der Bun-
desregierung vorgenommenen Änderung des Verfassungsschutzgesetzes
weit über den geforderten Rahmen hinausgeht und die Zentralstellenfunktion
des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) entgegen der „verfassungs-
rechtlich geforderten tatsächlichen Begrenzung“ (Stellungnahme der BfDI,
S. 5) ausgeweitet wird?

47. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfeh-
lung Nummer 33 dar, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen
zieht sie aus der Kritik der BfDI, die Übermittlung personenbezogener Daten
würde „der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum informati-
onellen Trennungsprinzip zwischen Polizei und Nachrichtendiensten“ (Stel-
lungnahme der BfDI, S. 7) widersprechen?

48. Aus welchem Grund ist die Bundesregierung der Empfehlung von
Professor Aden aus der Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bun-
destages zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG)
nicht gefolgt, der eine Regelung der Übermittlungsvorschriften des BfV zu
den Strafverfolgungsbehörden in § 23 BVerfSchG anregte?

Drucksache 18/6465 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

 

Wie wird von Seiten der Bundesregierung auf die im Untersuchungsaus-
schuss konstatierte fehlende Weitergabe von Informationen der Verfassungs-
schutzämter an die Strafverfolgungsbehörden reagiert?

49. Wie gestaltet sich aus Sicht der Bundesregierung das in der Empfehlung
Nummer 34 angemahnte „Controlling für einen sorgsamen und effektiven
Umgang mit den vorliegenden Informationen“, welche Konsequenzen hat
die Bundesregierung hinsichtlich der im BfV erarbeiteten Leitlinien gezo-
gen, und wie wird die Einhaltung dieser Leitlinien nach Erkenntnissen der
„Fachprüfgruppe Auswertung“ sichergestellt?

50. Wie stellen sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzungen der Emp-
fehlungen in den Nummern 35 bis 37 dar, und welchen weiteren Handlungs-
bedarf sieht die Bundesregierung zu diesen Punkten?

51. Welche Erkenntnisse über bisherige Erfahrungen mit den behördeninternen
Veränderungen im BfV zum Thema „datenschutzrechtliche Vorschriften und
Aktenlöschung“ liegen der Bundesregierung bisher vor?

Welche konkreten Änderungen hat es hier gegeben, und wie stellt sich das
Verfahren der „DV-Aktenvernichtung“ (vgl. Bundestagsdrucksache 18/710)
genau dar?

52. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
im Zusammenhang mit den Empfehlungen in den Nummern 32 bis 37 aus
der Kritik der BfDI an den aus ihrer Sicht datenschutzrechtlichen Problemen
bei der Überarbeitung des Bundesverfassungsschutzgesetzes?

Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
insbesondere aus der Kritik an der Möglichkeit, „unbegrenzte Volltextda-
teien im nachrichtendienstlichen Informationsverbund“ zuzulassen (Stel-
lungnahme der BfDI, S. 2), der Ausweitung personenbezogener Datenüber-
mittlung durch die Ersetzung des Kriteriums „Erforderlichkeit“ durch das
Kriterium „Relevanz“ (Stellungnahme der BfDI, S. 4) und den aus Sicht der
BfDI gegen das Trennungsgebot verstoßenden Vorschriften zur Übermitt-
lung personenbezogener Daten (Stellungnahme der BfDI, S. 7)?

53. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfeh-
lung Nummer 38 dar?

Wie soll der geforderte „Mentalitätswechsel“ in den Verfassungsschutzbe-
hörden erfolgen?

Welche Maßnahmen wurden bisher dafür ergriffen, und wie will die Bun-
desregierung konkrete Veränderungen überprüfen?

54. Wo sieht die Bundesregierung das Erfordernis eines solchen „Mentalitäts-
wechsels“ (siehe Frage 53) konkret, wo doch in allen Untersuchungsaus-
schüssen von Seiten der Verfassungsschutzbehörden keinerlei Fehler im Zu-
sammenhang mit dem NSU-Komplex eingeräumt wurden?

55. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfeh-
lung Nummer 39 dar?

Wie gestaltet sich die von der Bundesregierung in diesem Zusammenhang
angeführte „stärkere Ausrichtung von Aus- und Fortbildung auf Belange der
Bekämpfung von Rechtsextremismus und -terrorismus, des Opferschutzes
wie auch Anstrengungen zur Steigerung der interkulturellen Kompetenz“
(Bundestagsdrucksache 18/710) konkret?

Welche Veränderungen in der Aus- und Fortbildung gibt es, und welche
Lehrinhalte mit welchem zeitlichen Umfang haben die genannten Themen,
z. B. im Rahmen der Schule des Verfassungsschutzes?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/6465

 

56. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfeh-
lung Nummer 40 dar?

Welche Veränderungen in der Personalgewinnung gibt es, wie hat sich die
Zusammensetzung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geändert, und wo
und in welchem Umfang werden Themen, wie interkulturelle Kompetenz,
Diskursfähigkeit und Fehlerkultur, behandelt?

57. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfeh-
lung Nummer 41 dar?

Gibt es aus Sicht der Bundesregierung weiteren Änderungsbedarf über die
bisher in der 18. Wahlperiode vorgenommen Änderungen des Gesetzes über
die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeiten des Bun-
des (Kontrollgremiumgesetz – PKGrG) hinaus?

58. Welche Änderungen des PKGrG hat es in der 18. Wahlperiode genau gege-
ben?

59. Wie kann es aus Sicht der Bundesregierung zur „Stärkung einer systemati-
schen und strukturellen Kontrolle“ der Nachrichtendienste und insbesondere
des „als höchst problematisch erkannten Bereich[s] des Einsatzes von V-Per-
sonen“ (Empfehlung Nummer 41) kommen, wenn in der Änderung des Bun-
desverfassungsschutzgesetzes in Artikel 1 Nummer 5 § 9b Absatz 1 auf
Bundestagsdrucksache 18/4654 nur von einem allgemeinen Lagebericht zum
Einsatz von V-Leuten gesprochen wird und gerade keine differenzierte Be-
richterstattung für die einzelnen Dienste vorgesehen ist?

60. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfeh-
lung Nummer 43 dar?

Inwieweit unterstützt die Bundesregierung Konsultationen mit den Kontroll-
gremien der Bundesländer, wenn es zu kooperativen Tätigkeiten der Dienste
in Bund und Ländern kommt?

61. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfeh-
lung Nummer 44 dar?

Ist der in der Empfehlung Nummer 44 angemahnte „einheitliche Sprachge-
brauch für menschliche Quellen“ aus Sicht der Bundesregierung mit der Re-
form des Bundesverfassungsschutzgesetzes gegeben, und wie stellt sich die-
ser Sprachgebrauch dar?

62. Aus welchen Gründen fehlen in der Reform des Bundesverfassungsschutz-
gesetzes Ausführungen zu Gewährspersonen und Informanten, die im
NSU-Komplex an zahlreichen Stellen eine Rolle spielten, und wie verträgt
sich dieses Fehlen mit dem in der Empfehlung Nummer 44 angemahnten
„einheitlichen Sprachgebrauch für menschliche Quellen“?

63. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfeh-
lung Nummer 45 dar?

Wird die Bundesregierung eine Evaluation der in der Reform des Bundes-
verfassungsschutzgesetzes vorgenommenen Regelungen für die Auswahl
und Eignung von Vertrauensleuten vornehmen, und wann soll eine solche
erste Evaluation gegebenenfalls erfolgen?

64. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfeh-
lung Nummer 46 dar?

Wie lang war nach Kenntnissen der Bundesregierung bisher die durch-
schnittliche Dauer der Führung einer Quelle durch einen Mitarbeiter einer
Sicherheitsbehörde, und welchen Zeitraum hält die Bundesregierung im
Sinne der Empfehlung Nummer 46 für angemessen?

Drucksache 18/6465 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

 

65. Ist die Dauer der Führung von Quellen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbei-
ter der Sicherheitsbehörden infolge der Ergebnisse des Untersuchungsaus-
schusses untersucht worden, und zu wie vielen Wechseln in der Führung von
Quellen ist es seither gekommen?

66. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Umsetzung der Empfeh-
lung Nummer 47 dar?

Welche konkreten Änderungen beim Thema „Quellenschutz“ hat es seit Vor-
lage des Abschlussberichts des Untersuchungsausschusses gegeben, und füh-
ren diese Änderungen aus Sicht der Bundesregierung auch zu einer verän-
derten Informationsbereitschaft der Nachrichtendienste gegenüber den Straf-
verfolgungsbehörden?

Berlin, den 14. Oktober 2015

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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