BT-Drucksache 18/6442

Rechtsgrundlage der Meldestelle für Internetinhalte bei Europol

Vom 14. Oktober 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/6442
18. Wahlperiode 14.10.2015

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Andrej Hunko, Wolfgang Gehrcke, Jan Korte, Annette Groth,

Inge Höger, Dr. Alexander S. Neu, Petra Pau, Dr. Petra Sitte und

der Fraktion DIE LINKE.

Rechtsgrundlage der Meldestelle für Internetinhalte bei Europol

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sollen noch mehr Geld und
Personal für die Entwicklung der Meldestelle für Internetinhalte („EU Internet
Referral Unit“, EU IRU) aufbringen. So schildert es der EU-Anti-Terror-Koordi-
nator Gilles de Kerchove in einem Strategiepapier (www.statewatch.org/
news/2015/sep/eu-council-ct-implementation-plan-12139.-15.pdf). Die luxem-
burgische EU-Ratspräsidentschaft wird aufgefordert, der Meldestelle einen Platz
in der gegenwärtig diskutierten Neuauflage der Europol-Verordnung einzuräu-
men. Dies beträfe vor allem den Austausch von Personendaten „mit dem Privat-
sektor“. Schon jetzt ist Europol „Partnerschaften“ mit nicht näher genannten In-
ternetunternehmen eingegangen. Die Polizeiagentur Europol soll nun „technische
Wege“ finden, diese Kooperation auszubauen. Der Aufwuchs soll so schnell wie
möglich stattfinden. Ab Januar 2016 ist dann die volle Einsatzbereitschaft ge-
plant. Für den Anfang erhielt die Meldestelle ein Sonderbudget von 99 000 Euro.
Laut Gilles de Kerchove hinkt nun die Planung, weil das Europol-Budget für das
Jahr 2016 noch nicht beschlossen ist. Auch seien die kurzfristig aus den Mitglied-
staaten abgeordneten „Experten“ zunächst nur für das laufende Jahr zugesagt.

Die Meldestelle verfolgt in ihrer Pilotphase zunächst zwei Ziele: Zum einen kön-
nen die Polizeibehörden der Mitgliedstaaten (vor allem visuelle) Internetpostings
melden, deren Entfernung Europol dann bei den großen Providern Twitter,
Google Drive, Facebook und YouTube verlangt. Zum anderen führt Europol ein
Register, mit dem jede einzelne Meldung abgeglichen wird. So können Polizei-
dienststellen erfahren, ob gegen bestimmte Webseiten bereits Maßnahmen ergrif-
fen wurden oder ob der fragliche Content auch auf anderen Internetplattformen
festgestellt wurde. Die Meldestelle benutzt dafür automatisierte Verfahren zur
Bilderkennung, wie sie bislang zum Aufspüren von Kinderpornografie zum Ein-
satz kamen. Inhalte werden auch auf die Vertonung mit verschiedenen Sprachen
gescannt. Derzeit arbeiten bei der Meldestelle neun Polizeiangehörige aus den
Mitgliedstaaten. In den nächsten drei Monaten sollen drei weitere hinzukommen.

Seit dem 1. Juli 2015 hat die Meldestelle laut dem Kerchove-Papier bereits 500
inkriminierte Seiten an die Internetdienstleister gemeldet. In mehr als 90 Prozent
seien diese der Aufforderung zur Löschung des „markierten Inhalts“ nachgekom-
men. Die Meldestelle habe außerdem bei Ermittlungen zu „kürzlich erfolgten Ter-
roranschlägen“ geholfen. Um welche es sich dabei handelte, erklärt Gilles de
Kerchove nicht. Die Meldestelle für Internetinhalte gehört nicht zur Abteilung für
Cyberkriminalität bei Europol, sondern ist der Abteilung „Operationen“ unterge-
ordnet. Erst kurz vor der Inbetriebnahme wurden aber Pläne bekannt, dass die

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Einrichtung auch zur Löschung von Inhalten genutzt werden soll, mit denen Netz-
werke von Fluchthelferinnen und Fluchthelfern die Migration in die EU erleich-
tern. Zunächst war von Postings die Rede, die Geflüchtete und Migrantinnen und
Migranten „anlocken“ würden („removal of internet content used by traffickers
to attract migrants and refugees“). Im jetzt öffentlich gewordenen Papier des
Anti-Terror-Koordinators wird der Begriff „Begünstigung illegaler Einwande-
rung“ genutzt. Drei bei Europol zusätzlich eingerichtete Planstellen sollen nun
„die Zerschlagung von Schleppernetzen und die Ermittlung von Internetinhalten“
sowie die Stellung von Anträgen zur Entfernung dieser Inhalte aus dem Netz um-
setzen.

Das Bundesministerium des Innern erklärt, keine konkreten „Maßnahmen und
Methoden“ zur „Ermittlung von Internetinhalten, mit denen Schlepper Migranten
und Flüchtlinge anlocken“, zu kennen (Bundestagsdrucksache 18/5737, Antwort
zu Frage 23). Der Staatssekretärin Dr. Emily Haber war demnach lediglich be-
kannt, dass eine Erweiterung „auf den Bereich Schleusungskriminalität“ geplant
sei. Auch im Oktober 2015 hatte die Bundesregierung nach eigenem Bekunden
noch keine Ahnung, auf welche Weise Europol die Entfernung von Internetinhal-
ten besorgen will, mit denen Migranten und Flüchtlinge Fluchthelfer finden könn-
ten (Bundestagsdrucksache 18/6238). Bislang sei die Erweiterung auf „Schleu-
sungskriminalität“ nicht Gegenstand der bei Europol durchgeführten Arbeitstref-
fen zur Einrichtung der EU IRU gewesen. Auch über entsprechende Diskussionen
in Ratsarbeitsgruppen weiß die Bundesregierung nichts zu berichten. Jedoch habe
das Bundeskriminalamt an zwei Veranstaltungen zum „Mandatsbereich Counter
Terrorism“ im April und Juni 2015 teilgenommen.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, inwiefern die Ein-
richtung und der Betrieb der EU IRU durch die gegenwärtige Europol-Ver-
ordnung gedeckt ist oder ob es hierzu einer ausdrücklichen Regelung bedarf
(sofern die Haltung vertreten wird, der gegenwärtige Aufbau und Betrieb der
EU IRU sei rechtlich einwandfrei, bitte die Gründe kurz schildern)?

2. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob das konkrete Ver-
fahren zur Entfernung von Internetinhalten durch die EU IRU einer weiteren,
ausdrücklichen Regelung bedarf?

a) Wie hat sich die Bundesregierung in den zuständigen Ratsarbeitsgruppen
zu einer spezifischen Rechtssetzung für die EU IRU oder auch nur für das
konkrete Verfahren zur Entfernung von Internetinhalten positioniert?

b) Welche Prüfvorbehalte zur Einrichtung der EU IRU wurden von deut-
scher Seite angemeldet und wie wurden diese begründet?

3. Was spricht aus Sicht der Bundesregierung dagegen, die EU IRU in der Eu-
ropol-Abteilung „Cyberkriminalität“ anzusiedeln?

4. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, wann eine Evaluierung der
EU IRU geplant ist?

5. Wann und von wem sollte eine solche Evaluierung aus Sicht der Bundesre-
gierung erfolgen?

6. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob der gegenwärtige
Entwurf zur neuen Europol-Verordnung geeignet ist, den Auftrag der EU-
Innenminister zur Beseitigung „illegaler Internetinhalte zur Bekämpfung des
Terrorismus“ umzusetzen?

7. Auf welche Weise müsste die von den EU-Innenministerinnen und EU-In-
nenministern im Rahmenbeschluss vorgesehene „Kooperation“ der EU IRU

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mit den beteiligten bzw. betroffenen EU-Mitgliedstaaten sowie „der Indust-
rie“ aus Sicht der Bundesregierung umgesetzt werden, und welche Defizite
existieren hierzu?

8. Auf welche Weise sollte die „Kooperation“ der EU IRU mit den beteiligten
bzw. betroffenen EU-Mitgliedstaaten sowie „der Industrie“ im Falle eines zu
entfernenden Internetinhalts nach Vorstellung des Bundeskriminalamtes vor-
genommen werden (bitte einen exemplarischen Ablauf schildern)?

9. Inwiefern sollte die EU IRU aus Sicht der Bundesregierung eigenmächtig die
Entfernung missliebiger Internetinhalte beantragen oder hierfür zunächst die
Mitgliedstaaten konsultieren, aus denen der Hinweis auf die zu entfernenden
Internetinhalte gekommen ist?

10. Was bewog die Bundesregierung zur Entscheidung, einer Aufgabenerweite-
rung der EU IRU nicht nur auf „Schleusungskriminalität“, sondern auch auf
andere Deliktsbereiche zuzustimmen (Antwort auf die Schriftliche Frage des
Abgeordneten Dr. Alexander S. Neu auf Bundestagsdrucksache 18/6403)?

11. Wer könnte nach Verabschiedung der neuen Europol-Verordnung eine spä-
tere, weitere Aufgabenerweiterung der EU IRU auf andere Deliktsbereiche
aus Sicht der Bundesregierung beschließen, und welche Gremien müssten
dem dann zustimmen?

12. Inwiefern ist es aus Sicht der Bundesregierung möglich, dass der Europol-
Verwaltungsrat eine solche Aufgabenerweiterung allein beschließen darf,
und inwiefern hält sie dieses Verfahren für änderungsbedürftig?

13. Welche Fragen müssten aus Sicht der Bundesregierung vor einer entspre-
chenden Ratsentscheidung zur Aufgabenerweiterung geklärt werden?

14. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, inwiefern das Man-
dat für den Aufbau und Betrieb der EU IRU bereits jetzt den Bereich „ge-
waltbereiter Extremismus“ umfasst?

15. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, unter welcher Maß-
gabe die EU IRU auch die Phänomene „Hate Speech“, „Rassismus“ und
„Fremdenfeindlichkeit“ behandeln könnte?

16. Inwiefern bzw. unter welchen Umständen gehören diese Phänomene aus
Sicht der Bundesregierung überhaupt zum Mandatsbereich von Europol?

17. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob die drei Phäno-
mene „Hate Speech“, „Rassismus“ und „Fremdenfeindlichkeit“ als „gewalt-
bereiter Extremismus“ begriffen werden könnten, womit sie zum Mandats-
bereich von Europol gehören könnten?

18. Welche Ansicht vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob bzw. in welchen
Fällen bereits das Werben für Fluchthilfe als Werben für Schleusungskrimi-
nalität verstanden werden kann?

a) Unter welchen Umständen wäre ein „Werben für Schleusungskriminali-
tät“ aus Sicht der Bundesregierung strafbar?

b) Inwiefern ist es aus Sicht der Bundesregierung möglich, dem EU IRU
weiterhin die Bekämpfung von „Schleusungskriminalität“ zu übertragen,
wenn diese zukünftig dem Europäischen Zentrum zur Terrorismusbe-
kämpfung untergeordnet wird?

19. Was ist der Bundesregierung über Einladende, Organisierende und Teilneh-
mende eines Forums bekannt, das die Polizeiagentur Europol und die Poli-
zeiorganisation Interpol am 15. und 16. Oktober 2015 zur Bekämpfung von
Fluchthilfe-Netzwerken („migrant smuggling networks“) abhalten wollen
(Pressemitteilung von Interpol vom 2. Oktober 2015)?

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a) Inwiefern wird auf dem Forum nach Kenntnis der Bundesregierung auch
die Verhinderung der Kontaktaufnahme zwischen Fluchthelfern und
Fluchtwilligen über das Internet besprochen?

b) Was trugen die Agenturen Europol und FRONTEX sowie Interpol hierzu
vor?

20. Welche Haushaltsmittel sind nach Kenntnis der Bundesregierung für den
Aufbau und Pilotbetrieb der EU IRU im Jahr 2015 vorgesehen?

21. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern die EU IRU mit
dem „Auswerteschwerpunkt Check-the-Web“ zusammenarbeitet, der eben-
falls eine Beobachtung des Internets durch Europol vorsieht oder auf deren
technischen bzw. organisatorischen Kompetenzen aufbaut (Bundestags-
drucksache 18/4035)?

22. Inwiefern hat die Bundesregierung mittlerweile Erkundigungen dazu einge-
holt oder verfügt sie über anderweitige Kenntnisse darüber, an welchen EU-
Sicherheitsforschungsprojekten die EU IRU mittelbar oder unmittelbar teil-
nimmt und worin deren Zweck besteht?

a) Welche weiteren Firmen, Behörden oder Institute sind an den jeweiligen
Projekten beteiligt?

b) Welche technischen Herangehensweisen zur Auswertung offener Quellen
und zum automatisierten „Erkennen von Propaganda” („Propaganda De-
tection“) im Internet werden beforscht, und welche Produkte welcher Her-
steller werden getestet?

23. Was ist der Bundesregierung mittlerweile darüber bekannt, welche Mitglied-
staaten „Experten“ zur EU IRU entsenden?

24. Was ist der Bundesregierung inzwischen darüber bekannt, aus welchen Be-
hörden welcher Mitgliedstaaten die drei bei Europol zusätzlich eingerichte-
ten Planstellen zur Entfernung von Internetinhalten, „mit denen Schlepper
Migranten anlocken“, besetzt werden?

25. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, in welchen Fällen
die Praxis von Europol, die Internetdienstleister als private Dritte zu adres-
sieren, überhaupt dem Ansatz von Europol entspricht, der eigentlich darin
besteht, die Behörden der Mitgliedstaaten zu unterstützen?

26. Welche Personendaten dürfen aus Sicht der Bundesregierung in der gegen-
wärtigen Rechtsetzung der EU IRU verarbeitet werden, und inwiefern sieht
die Bundesregierung hier Defizite zur Datenverarbeitung und zum Daten-
schutz, die in der Neuregelung der Europol-Verordnung geregelt werden
müssten?

27. In welchen Fällen könnten aus Sicht der Bundesregierung auch solche Daten
als personenbezogen verstanden werden, die im Rahmen einer Auswertung
offener Quellen oder des automatisierten „Erkennens von Propaganda” an-
fallen?

28. Nach welcher Maßgabe darf Europol aus Sicht der Bundesregierung die von
ihr selbst im Internet gefundenen Personendaten mit privaten Dritten, im vor-
liegenden Fall den Internetdienstleistern, austauschen?

29. Nach welcher Maßgabe darf Europol aus Sicht der Bundesregierung von In-
ternetdienstleistern Personendaten empfangen, etwa wenn diese mitteilen,
dass zu einer von Europol im Rahmen eines „Referral“ übermittelten IP-Ad-
resse weitere Accounts existieren, zu denen u. U. auch weitere Personenda-
ten bekannt sind?

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30. Welche Position vertritt die Bundesregierung zur Frage, inwiefern dies in der
neuen Europol-Verordnung geregelt werden müsste, etwa indem der § 32 der
Verordnung geändert würde?

31. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, mit welchen Informationssys-
temen Europol die im Internet gefundenen Daten zur Suche nach „Kreuztref-
fern“ („cross matching“) abgleichen darf, und welche Haltung vertritt sie zur
Frage, wie dies in der Europol-Verordnung besser geregelt werden müsste?

32. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob die EU IRU die
Entfernung von Internetinhalten „sicherstellen“ („secure its removal“) oder
sich eher um eine freiwillige Kooperation mit den Internetdienstleistern („vo-
luntary cooperation“) bemühen soll (https://drakulablogdotcom3.files.
wordpress.com/2015/10/ds01497-en151.docx)?

33. Worin würden sich aus Sicht der Bundesregierung die Ansätze „secure its
removal“ und „voluntary cooperation“ in der Praxis unterscheiden?

34. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob die konkrete Pra-
xis der EU IRU in der neuen Europol-Verordnung eher als „Herunternahme“
von Internetinhalten („taking action“) oder als Bitte zur Entfernung dersel-
ben („requesting“) beschrieben werden sollte?

35. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, auf welche Weise die Melde-
stelle für Internetinhalte bei Europol ihre Meldeanfragen generiert bzw. in
welchem Umfang diese auf eine Auswertungsmaßnahme des Internet zu-
rückgehen?

36. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, welche Internetplattformen
die Meldestelle für Internetinhalte selbst beobachtet?

37. Mithilfe welcher technischen Verfahren soll die EU IRU nach Kenntnis der
Bundesregierung visuelle Inhalte, die auf mehreren Webseiten veröffentlicht
werden und verschiedene Internetdienstleister betreffen, auffinden?

38. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, ob in der EU IRU auch Soft-
ware zur Erkennung von Personen und Sachen in Bild- und Videodaten bzw.
ein vom Bundeskriminalamt empfohlenes „Fotovergleichs bzw. -identifizie-
rungswerkzeug“ genutzt werden soll (Bundestagsdrucksache 18/4193, Ant-
wort zu Frage 10)?

39. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, welche Sprachen „terroristi-
scher Inhalte“ vom EU IRU automatisiert erkannt werden?

Berlin, den 14. Oktober 2015

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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