BT-Drucksache 18/6438

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/6160 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen

Vom 20. Oktober 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/6438
18. Wahlperiode 20.10.2015

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft (10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/6160 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung agrarmarktrechtlicher
Bestimmungen

A. Problem

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirt-
schaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr.
922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 ist am
1. Januar 2014 in Kraft getreten. Die neue gemeinsame Marktorganisation (GMO)
infolge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der Europäischen
Union (EU) für den Zeitraum 2014 bis 2020 sieht in den Artikeln 219 bis 222 der
Verordnung ein Instrumentarium außergewöhnlicher Maßnahmen zur Markstüt-
zung vor, um Marktstörungen, auch im Zusammenhang mit Tierseuchen und dem
Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tieri-
sche oder pflanzliche Gesundheit und spezifische Probleme bewältigen zu kön-
nen.

Um diese außergewöhnlichen Maßnahmen der EU zur Marktstützung in Deutsch-
land gemäß der GMO durchführen zu können, sind laut Bundesregierung ver-
schiedene Anpassungen im nationalen Recht vorzunehmen. Danach sind die Vor-
schriften des Marktorganisationsgesetzes, des Agrarmarktstrukturgesetzes, des
Weingesetzes, des Handelsklassengesetzes sowie des Milch- und Margarinege-
setzes an die GMO anzupassen.

B. Lösung

Änderung des Marktorganisationsgesetzes, des Agrarmarktstrukturgesetzes, des
Handelsklassengesetzes, des Milch- und Margarinegesetzes sowie des Weinge-
setzes.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung.

C. Alternativen

Keine.

Drucksache 18/6438 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand entstehen dem Bund nicht.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Da in Bezug auf den Landwirtschaftssektor ausschließlich Ermächtigungen zum
Erlass von Rechtsverordnungen geschaffen werden, entsteht der Wirtschaft kein
Erfüllungsaufwand. Das Regelungsvorhaben unterliegt damit nicht der „One in,
one out“-Regel.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch dieses Gesetz entsteht der Verwaltung kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Es entstehen keine Kosten für Unternehmen und Verbraucher durch dieses Ge-
setz. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf
das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6438
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/6160 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 14. Oktober 2015

Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft

Alois Gerig
Vorsitzender

Hermann Färber

Berichterstatter
Dr. Wilhelm Priesmeier

Berichterstatter
Dr. Kirsten Tackmann

Berichterstatterin

Friedrich Ostendorff
Berichterstatter

Drucksache 18/6438 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Hermann Färber, Dr. Wilhelm Priesmeier,
Dr. Kirsten Tackmann und Friedrich Ostendorff

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 127. Sitzung am 1. Oktober 2015 den Gesetzentwurf der Bundesregierung
auf Drucksache 18/6160 an den Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft zur federführenden Beratung sowie
zur Mitberatung an den Innenausschuss, den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz sowie den Ausschuss
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über
eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen
(EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 ist am 1. Januar 2014 in
Kraft getreten. Die neue gemeinsame Marktorganisation (GMO) infolge der Reform der Gemeinsamen Agrarpo-
litik (GAP) der Europäischen Union (EU) für den Zeitraum 2014 bis 2020 sieht in den Artikeln 219 bis 222 der
Verordnung ein Instrumentarium außergewöhnlicher Maßnahmen zur Markstützung vor, um Marktstörungen,
auch im Zusammenhang mit Tierseuchen und dem Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die
menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit und spezifische Probleme bewältigen zu können.

Die zur Durchführung der in den Artikeln 219 bis 222 der Verordnung geregelten außergewöhnlichen Maßnah-
men zur Marktstützung geschaffenen Verordnungsermächtigungen des Gesetzes zur Durchführung der gemein-
samen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz) und des Gesetzes zur Weiter-
entwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich (Agrarmarktstrukturgesetz) sind nicht ausreichend. Dies gilt auch
für die entsprechenden Ermächtigungen im Weingesetz im Hinblick auf die Umsetzung von Artikel 216 der Ver-
ordnung.

Um die außergewöhnlichen Maßnahmen der EU zur Marktstützung in Deutschland gemäß der GMO durchführen
zu können, sind laut Bundesregierung verschiedene Anpassungen im nationalen Recht vorzunehmen. Danach sind
die Vorschriften des Marktorganisationsgesetzes, des Agrarmarktstrukturgesetzes, des Milch- und Margarinege-
setzes, des Weingesetzes und des Handelsklassengesetzes an die GMO anzupassen. Zusätzlich zu dem durch
verändertes Unionsrecht hervorgerufenen Änderungsbedarf sind laut Bundesregierung weitere Änderungen ange-
zeigt. Dies betrifft die Bezeichnung der Bundesministerien, die seit dem Jahr 2013 nicht mehr zutreffend sind, die
Einfügung von Vorschriften zum Datenschutz sowie weitere Aktualisierungen und redaktionelle Änderungen.

Der Gesetzentwurf enthält in Artikel 1 im Wesentlichen Änderungen und Ergänzungen von Ermächtigungsgrund-
lagen im Hinblick auf die in der neuen GMO vorgesehenen außergewöhnlichen Maßnahmen zur Marktstützung.
Artikel 2 hat eine Ermächtigungsgrundlage zum Inhalt, um die Vorschrift des Artikels 222 der Verordnung, der
die Anwendung von Artikel 101 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten regelt, umzusetzen. Artikel 3 enthält eine Ermächtigungs-
grundlage, um die Vorschrift des Artikels 216 der Verordnung, der die Gewährung nationaler Zahlungen für die
Destillation von Wein in Krisenfällen ermöglicht, umzusetzen. Durch Artikel 4 wird das Handelsklassengesetz
geändert; u. a. wird § 1 Absatz 3 des Handelsklassengesetzes mit § 6a in das Marktorganisationsgesetz überführt.
Artikel 5 dient u. a. der Klarstellung, dass das gesamte Milch- und Margarinegesetz auch zur Durchführung von
Unionsrecht genutzt werden kann. Der bisherige § 12 bezog sich nur auf die Rechtsharmonisierung. Durch die
Übernahme des vormaligen milchgütebezogenen Richtlinienrechts in die Verordnung besteht laut Bundesregie-
rung auch der Bedarf, unionsrechtliche Verordnungen durchzuführen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat in seiner 57. Sitzung am 14. Oktober 2015 einstimmig empfohlen, den Gesetzentwurf
auf Drucksache 18/6160 in unveränderter Fassung anzunehmen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6438
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 71. Sitzung am 14. Oktober 2015 einstimmig
empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/6160 in unveränderter Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat in seiner 64. Sitzung am 14. Oktober
2015 einstimmig empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/6160 in unveränderter Fassung anzunehmen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksa-
che 18/6160 in seiner 42. Sitzung am 14. Oktober 2015 abschließend beraten. Er beschloss einstimmig, dem
Deutschen Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/6160 in unveränderter Fassung anzu-
nehmen.

Berlin, den 14. Oktober 2015

Hermann Färber

Berichterstatter
Dr. Wilhelm Priesmeier

Berichterstatter
Dr. Kirsten Tackmann

Berichterstatterin
Friedrich Ostendorff

Berichterstatter
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