BT-Drucksache 18/6234

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/5865 - Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes

Vom 2. Oktober 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/6234
18. Wahlperiode 02.10.2015

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
(16. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/5865 –

Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes

A. Problem

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung dient der Umsetzung der Richtlinie
2011/70/Euratom in nationales Recht. Sie schafft einen europäischen Gemein-
schaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter
Brennelemente und radioaktiver Abfälle. Die Mitgliedstaaten sollen geeignete na-
tionale Vorkehrungen treffen, um ein hohes Sicherheitsniveau im Bereich der
nuklearen Entsorgung zu gewährleisten.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 18/6234 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5865 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen
unverändert anzunehmen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird dem § 2c Absatz 4 folgender Satz angefügt:

„Die Übermittlung des Auskunftsverlangens nach diesem Absatz an die Aus-
kunftsverpflichteten und der erteilten Auskünfte an das für die kerntechni-
sche Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium er-
folgt über die zuständigen Behörden der Länder.“

2. In Nummer 2 wird dem § 9i Absatz 2 folgender Satz angefügt:

„Die Übermittlung des Auskunftsverlangens nach diesem Absatz an die Aus-
kunftsverpflichteten und der erteilten Auskünfte an das für die kerntechni-
sche Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium er-
folgt über die zuständigen Behörden der Länder.“

3. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) Dem Buchstaben a werden die folgenden Doppelbuchstaben cc und dd
angefügt:

cc) ‚ In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

6. „ entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 das Betreten der dort beschrie-
benen Orte nicht duldet oder dort beschriebene Prüfungen
nicht duldet oder entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 Auskünfte
nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig er-
teilt oder entgegen § 19 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit
§ 36 des Produktsicherheitsgesetzes Anlagen nicht zugäng-
lich macht oder Prüfungen nicht gestattet oder die hierfür be-
nötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel nicht bereitstellt oder
Angaben nicht macht und Unterlagen nicht vorlegt, die zur
Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich
sind.“ ‘

b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

b) ‚ Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) „ Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absat-
zes 1 Nummer 1, 1a, 2, 2a, 2b, 2c, 2e, 3, 4 und 6 mit einer Geld-
buße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.“ ‘

Berlin, den 30. September 2015

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Bärbel Höhn
Vorsitzende

Christian Haase
Berichterstatter

Hiltrud Lotze
Berichterstatterin

Hubertus Zdebel
Berichterstatter

Sylvia Kotting-Uhl
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6234
Bericht der Abgeordneten Christian Haase, Hiltrud Lotze, Hubertus Zdebel und
Sylvia Kotting-Uhl

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5865 wurde in der 124. Sitzung des Deutschen Bundestages am 24. Sep-
tember 2015 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für
nachhaltige Entwicklung wurde zudem gutachtlich beteiligt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf trifft Vorkehrungen, um ein hohes Sicherheitsniveau im Bereich der nuklearen Entsorgung zu
gewährleisten. Das Atomgesetz wird durch Vorschriften ergänzt, die der Umsetzung weiterer Vorgaben der Richt-
linie 2011/70/Euratom in nationales Recht dienen. Hierzu werden in den neuen §§ 2c und 2d gesetzliche Rege-
lungen zur Aufstellung des Nationalen Entsorgungsprogramms und zu den hierbei zu berücksichtigenden Grund-
sätzen aufgenommen. Die in den Bestimmungen der Richtlinie enthaltenen Pflichten für die Betreiber von Anla-
gen und Einrichtungen, die ihren Schwerpunkt im Bereich der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und ra-
dioaktiver Abfälle haben, werden in das nationale Recht übernommen, soweit sie nicht bereits geltendes Recht
sind. Darüber hinaus wird für die Betreiber dieser Anlagen und Einrichtungen eine Pflicht zur regelmäßigen Si-
cherheitsüberprüfung eingeführt. Das bereits geltende Prinzip, nach dem die Verantwortung für die sichere Ent-
sorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle in erster Linie beim Zulassungsinhaber liegt, wird
im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2011/70/Euratom ausdrücklich geregelt.

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses sowie gutachtliche Stellungnahme des
Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 49. Sitzung am 30. September 2015 mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion
DIE LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 18/5865 in geänderter Fassung
anzunehmen.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat zu dem Gesetzentwurf folgende Stellungnahme
übermittelt:

„Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung gemäß Einsetzungsantrag (Drs. 18/559) in seiner 27. Sitzung am 10. Juni 2015 mit dem Entwurf
eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (BR-Drs. 260/15) befasst und festgestellt:

Eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs ist gegeben. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
ergibt sich hinsichtlich folgender Managementregeln und folgenden Indikators:

Managementregel (1) Grundregel – Jede Generation muss ihre Aufgaben selbst lösen

Managementregel (3) Freisetzung von Stoffen nur im Rahmen der Anpassungsfähigkeit natürlicher Systeme

Managementregel (4) Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit vermeiden

Indikator (1) Ressourcenschonung – Ressourcen sparsam und effizient nutzen.

Folgende Aussagen zur Nachhaltigkeit wurden in der Begründung des Gesetzentwurfes getroffen:

‚Ein zentraler Zweck der Richtlinie 2011/70/Euratom wie auch des Atomgesetzes und der hierauf beruhenden
Verordnungen sowie des Standortauswahlgesetzes ist es, Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der
Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung zu schützen. Die Sicherheit der Bürgerinnen

Drucksache 18/6234 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
und Bürger zu erhöhen, ist eines der Ziele einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltig-
keitsstrategie der Bundesregierung. Durch die Umsetzung der Richtlinie 2011/70/Euratom wird dieses Ziel noch
stärker als bisher gefördert. Das Kernelement der Richtlinie bildet die Pflicht zur Erstellung eines Nationalen
Entsorgungsprogramms, durch das die bereits vorhandene Infrastruktur sowie die vorhandenen Teilkonzepte im
Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente zu einem aufeinander abgestimm-
ten und eng miteinander verzahnten Gesamtkonzept der Entsorgung zusammengeführt werden sollen. Diese Zu-
sammenführung dient in erster Linie den genannten Schutzzielen, da sie die Sicherheit der Entsorgung erhöhen
und den Anfall radioaktiver Abfälle durch eine geeignete Auslegung sowie Betriebs- und Stilllegungsverfahren,
einschließlich der Weiter- und Wiederverwendung von Material, auf das hinsichtlich Aktivität und Volumen ver-
nünftigerweise realisierbare Mindestmaß beschränken soll. Ferner sollen durch eine konzeptionelle Abstimmung
der verschiedenen Entsorgungsschritte Synergieeffekte zur Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen und Res-
sourcen erzielt werden.

Die vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen tragen somit zu einer erhöhten nuklearen Sicherheit und im
Rahmen der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie zu einem verbesserten Schutz auch der natürlichen Lebensgrund-
lagen bei.‘

Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung ist plausibel.

Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich.“

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
18/5865 in seiner 60. Sitzung am 30. September 2015 abschließend ohne Debatte behandelt.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben dazu drei Änderungsanträge auf den Ausschussdrucksachen
18(16)275, 18(16)276 und 18(16)277 eingebracht, dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung und Ab-
schnitt V dieses Berichts ergibt.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss jeweils einstimmig, die Ände-
rungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf den Ausschussdrucksachen 18(16)275, 18(16)276 und
18(16)277 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss mit den Stimmen der Frakti-
onen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. zu emp-
fehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5865 in geänderter Fassung anzunehmen.

V. Begründungen zu den Änderungen

Zu Nummer 1

Der Gesetzentwurf sieht in § 2c Absatz 4 neu AtG vor, dass das für die kerntechnische Sicherheit und den Strah-
lenschutz zuständige Bundesministerium Auskünfte von den Entsorgungspflichtigen und Besitzern abgebrannter
Brennelemente bzw. radioaktiver Abfälle einholen kann.

Eine Übermittlung von Abfalldaten an den Bund über die Länder erscheint zweckmäßig. Die Länder erheben
bereits Abfalldaten. Aufgrund der §§ 72 ff. Strahlenschutzverordnung melden die Betreiber ihre Abfallprognosen
und erfassen ihre Abfälle in einem elektronischen Buchführungssystem.

Zu Nummer 2

Der Gesetzentwurf sieht in § 9i Absatz 2 neu AtG vor, dass das für die kerntechnische Sicherheit und den Strah-
lenschutz zuständige Bundesministerium Auskünfte von den Entsorgungspflichtigen und Besitzern abgebrannter
Brennelemente bzw. radioaktiver Abfälle einholen kann.

Eine Übermittlung von Abfalldaten an den Bund über die Länder erscheint zweckmäßig. Die Länder erheben
bereits Abfalldaten. Aufgrund der §§ 72 ff. Strahlenschutzverordnung melden die Betreiber ihre Abfallprognosen
und erfassen ihre Abfälle in einem elektronischen Buchführungssystem.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6234

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Anders als in zahlreichen Gesetzen des Umweltrechts oder anderen Gesetzen, die eine staatliche Überwachung
vorsehen, namentlich

§ 52 Absatz 2 i. V. m. § 62 Absatz 2 Nummer 4 BImSchG,

§ 101 Absatz 1 und 2 i. V. m. § 103 Absatz 1 Nummer 17 und 18 WHG,

§ 47 i. V. m. § 69 Absatz 2 Nummer 4 bis 7 KrWG,

§ 21 Absatz 3 und 4 i. V. m. § 26 Absatz 1 Nummer 9 ChemG,

§ 25 Absatz 2 und 3 i. V. m. § 38 Absatz 1 Nummer 10 und 11 GenTG,

§ 63 Absatz 1 bis 3 i. V. m. § 68 Absatz 1 Nummer 37 und 38 PflSchG,

§ 16 Absatz 2 und 3 i. V. m. § 18 Absatz 1 Nummer 26 TierSchG,

§ 52 Absatz 1 und 2 i. V. m. § 69 Absatz 2 Nummer 24 und 25 BNatSchG,

§ 36 i. V. m. § 39 Absatz 1 Nummer 14 ProdSG,

§ 9 Absatz 2 i. V. m. § 10 Absatz 1 Nummer 3, 4 und 5 GGBefG,

§ 22 i. V. m. § 28 Absatz 1 Nummer 11 GastG,

§ 139b i. V. m. § 147 GewO und § 14 Absatz 3, 4 und 5 i. V. m. § 22 b Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6 KrWaffKontrG

sind im Atomgesetz die Befugnisse der Überwachungsbehörde nach § 19 Absatz 2 AtG (z. B. Auskunftsrecht,
Betretungsrecht) nicht bußgeldbewehrt.

Das Bedürfnis, Verstöße gegen Befugnisse und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde ahnden zu können, besteht
aber auch beim Vollzug des Atomrechts. Zudem stellt es einen Wertungswiderspruch dar, dass dasjenige Gesetz,
welches die Technik mit dem größten Gefährdungspotenzial regelt, über ineffektivere Mittel verfügt als Gesetze,
die weniger großen Gefahren begegnen.

Die Befugnis der Aufsichtsbehörde und der von ihr nach § 20 AtG zugezogenen Sachverständigen sowie der
Beauftragten anderer zugezogener Behörden, Orte jederzeit betreten zu dürfen und dort alle zur Aufgabenerfül-
lung notwendigen Prüfungen anzustellen, erstreckt sich außer auf die Orte, an denen sich radioaktive Stoffe, An-
lagen, Geräte und Vorrichtungen befinden, auch auf Orte, an denen hiervon herrührende Strahlen wirken. Diese
Befugnis erstreckt sich nach dem Gesetzeswortlaut des § 19 Absatz 2 Satz 1 AtG ferner auf Orte, für die diese
Voraussetzungen den Umständen nach (bloß) anzunehmen sind. Zu denken ist etwa an Kontaminationsverschlep-
pungen (z. B. auf Nachbargrundstücken).

Den Befugnissen der Aufsichtsbehörden und der zugezogenen Sachverständigen entspricht eine Pflicht zur Dul-
dung der Aufsichtsmaßnahmen. Teilweise besteht eine aktive Handlungs-, Mitwirkungs- und Unterstützungs-
pflicht (z. B. Auskünfte erteilen, benötigte Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitstellen, Unterlagen vorlegen). Die
Pflicht, die behördlichen Überwachungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 2 AtG zu dulden, muss als eine Pflicht
aufgefasst werden, die potenziell jedermann treffen kann, denn es ist von vorneherein nicht bestimmbar, wo die
radioaktiven Strahlen wirken oder deren Wirkung anzunehmen ist. Die Duldungspflichten dieser gesetzlichen
Regelung beschränken sich daher nicht auf Anlagen- oder Genehmigungsinhaber. Niemand darf die der Behörde
gesetzlich eingeräumten Befugnisse vereiteln.

§ 19 Absatz 2 Satz 2 AtG nennt für eine Auskunftsverpflichtung ausdrücklich einen Adressatenkreis. Diese Vor-
schrift bestimmt, dass die Aufsichtsbehörde Auskünfte von „verantwortlichen oder dort beschäftigten Personen“
verlangen kann. § 19 Absatz 2 Satz 3 AtG ordnet eine entsprechende Geltung des § 36 des Produktsicherheitsge-
setzes (ProdSG) an. Die in Bezug genommene Rechtsnorm nennt als Verpflichtete zur Mitwirkung im Rahmen
der staatlichen Aufsicht den Eigentümer von überwachungsbedürftigen Anlagen und Personen, die solche Anla-
gen herstellen oder betreiben. Dieser Personenkreis ist mithin verpflichtet, die in § 36 ProdSG genannten Hand-
lungen vorzunehmen.

Zu Buchstabe b

Der Regelungstext des Gesetzentwurfs wird dahingehend ergänzt, dass in § 46 Absatz 2 AtG der Bußgeldrahmen
für den unter Buchstabe a geregelten Tatbestand aufgenommen wird. Es erscheint sachgerecht, denselben Buß-
geldrahmen zu wählen, der auch für die meisten anderen Ordnungswidrigkeiten in dieser Vorschrift vorgesehen

Drucksache 18/6234 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
ist. Die Durchsetzung der Aufsichtsbefugnisse ist von erheblicher Bedeutung, die sich in der Höhe des Bußgeld-
rahmens ausdrücken sollte.

Berlin, den 30. September 2015

Christian Haase
Berichterstatter

Hiltrud Lotze
Berichterstatterin

Hubertus Zdebel
Berichterstatter

Sylvia Kotting-Uhl
Berichterstatterin

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