BT-Drucksache 18/6233

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/5759 - Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetzes

Vom 2. Oktober 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/6233
18. Wahlperiode 02.10.2015

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
(16. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/5759 –

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetzes

A. Problem

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung dient der Umsetzung einer Richtlinie in
nationales Recht. Die Richtlinie 2013/56/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie
Altbatterien und Altakkumulatoren hinsichtlich des Inverkehrbringens von Cad-
mium enthaltenden Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in
schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind, und von Knopfzellen mit gerin-
gem Quecksilbergehalt sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/603/EG der
Kommission war bis zum 1. Juli 2015 in nationales Recht umzusetzen.

Ferner ist auf Grund eines Pilotverfahrens der Europäischen Kommission gegen
die Bundesrepublik Deutschland (2088/11/ENVI) eine klarstellende Anpassung
des Batteriegesetzes an die Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie
Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie
91/157/EWG (sog. Batterie-Richtlinie) erforderlich.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 18/6233 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5759 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen
unverändert anzunehmen:

1. Die Überschrift wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern „Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetzes1, 2“
werden die Wörter „und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes3“ angefügt.

b) Die Fußnote 3 wird wie folgt gefasst:

„3 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2015/1127/EU der
Kommission vom 10. Juli 2015 zur Änderung von Anhang II der Richt-
linie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Ab-
fälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 184 vom
11.7.2015, S.13).“

2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Artikel 1

Änderung des Batteriegesetzes“.

b) Nummer 5 Buchstabe b Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ein Vertreiber, der Fahrzeugbatterien unter Verwendung von Fern-
kommunikationsmitteln anbietet, ist abweichend von Satz 2 zur Erstat-
tung des Pfandes auch bei Vorlage eines schriftlichen oder elektroni-
schen Rückgabenachweises nach Satz 4, der zum Zeitpunkt der Vorlage
nicht älter als zwei Wochen ist, verpflichtet.“

c) Der Nummer 7 wird folgender Satz angefügt:

„Das Umweltbundesamt übermittelt die Meldungen nach Artikel 3 Ab-
satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 493/2012 nachrichtlich den Ländern.“

d) In Nummer 11 wird jeweils nach der Angabe „1. Oktober 2015“ und
nach der Angabe „1. Januar 2017“ das Wort „erstmalig“ eingefügt.

3. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:

‚Artikel 1a

Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Die Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012
(BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom … [einfügen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes zur Neuordnung des
Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgli-
che Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten] geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Fußnote 1 wird nach Buchstabe c folgender Buchstabe d eingefügt:

d) „ Der Wert der Energieeffizienzformel wird mit einem Klimakor-
rekturfaktor (Climate Correction Factor, CCF) wie folgt multipli-
ziert:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6233

aa) CCF für vor dem 1. September 2015 in Betrieb befindliche
und nach geltendem EU-Recht genehmigte Anlagen:

CCF = 1, wenn HDD > = 3 350

CCF = 1,25, wenn HDD < = 2 150

CCF = - (0,25/1 200) × HDD + 1,698, wenn 2 150 < HDD
< 3 350;

bb) CCF für nach dem 31. August 2015 genehmigte Anlagen und
für Anlagen gemäß Nummer 1 ab 31. Dezember 2029:

CCF = 1, wenn HDD > = 3 350

CCF = 1,12, wenn HDD < = 2 150

CCF = - (0,12/1 200) × HDD + 1,335, wenn 2 150 < HDD
< 3 350.

(Der sich daraus ergebende CCF-Wert wird auf drei Dezimalstel-
len gerundet.)

Der HDD-Wert (Heizgradtage) sollte dem Durchschnitt der jährli-
chen HDD-Werte für den Standort der Verbrennungsanlage ent-
sprechen, berechnet für einen Zeitraum von 20 aufeinanderfolgen-
den Jahren vor dem Jahr, für das der CCF bestimmt wird. Der
HDD-Wert sollte nach der folgenden Eurostat-Methode berechnet
werden: HDD = (18° C - Tm) × d, wenn Tm weniger als oder
gleich 15° C (Heizschwelle) beträgt, und HDD = null, wenn Tm
über 15° C beträgt; dabei ist Tm die mittlere (Tmin + Tmax)/2
Außentemperatur über einen Zeitraum von d Tagen. Die Berech-
nungen sind täglich durchzuführen (d = 1) und auf ein Jahr hoch-
zurechnen.“

2. Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.‘

4. In Artikel 2 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

Artikel 2„

Inkrafttreten“.

Berlin, den 30. September 2015

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Bärbel Höhn
Vorsitzende

Dr. Thomas Gebhart
Berichterstatter

Michael Thews
Berichterstatter

Hubertus Zdebel
Berichterstatter

Peter Meiwald
Berichterstatter

Drucksache 18/6233 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Dr. Thomas Gebhart, Michael Thews, Hubertus Zdebel
und Peter Meiwald

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5759 wurde in der 124. Sitzung des Deutschen Bundestages am 24. Sep-
tember 2015 zur alleinigen Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit über-
wiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung wurde zudem gutachtlich beteiligt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf wird das Batteriegesetz entsprechend der Änderungsrichtlinie und den im
Pilotverfahren spezifizierten Vorgaben der Richtlinie angepasst. Im Rahmen dieser Gesetzesänderung werden
weitere klarstellende Änderungen vorgenommen.
III. Gutachtliche Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat zu dem Gesetzentwurf folgende gutachtliche
Stellungnahme übermittelt:

„Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung gemäß Einsetzungsantrag (Drs. 18/559) in seiner 27. Sitzung am 10. Juni 2015 mit dem Entwurf
eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetzes (BR-Drs. 261/15) befasst und festgestellt:

Eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs ist gegeben. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
ergibt sich hinsichtlich folgender Managementregeln:

Managementregel (1) Grundregel – Jede Generation muss ihre Aufgaben selbst lösen

Managementregel (4) Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit vermeiden

Folgende Aussagen zur Nachhaltigkeit wurden in der Begründung des Gesetzentwurfes getroffen:

‚Die Verfügbarkeit von Ersatzstoffen und der Einsatz neuer Technologien ermöglichen es zunehmend, bei der
Batterieproduktion auf gefährliche Stoffe zu verzichten. Die vorgesehene Änderung des Batteriegesetzes dient
der nachhaltigen Entwicklung. Sie folgt den Managementregeln 1 und 4 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
der Bundesregierung (niedergelegt in „Perspektiven für Deutschland“ aus dem Jahr 2002 und „Nationale Nach-
haltigkeitsstrategie - Fortschrittsbericht 2012“ aus dem Jahr 2012), indem sie die Verwendung gefährlicher Stoffe
in Batterien weiter einschränkt und damit dauerhaft aus dem Stoffkreislauf ausschleust mit der Folge,

• dass absehbare Belastungen in Bezug auf die Abfallbewirtschaftung für kommende Generationen gar nicht
erst entstehen und

• Gefahren und Risiken für die menschliche Gesundheit während der Nutzungsphase, aber auch bei der Bewirt-
schaftung der späteren Abfälle, vermieden werden.

Das ist umso bedeutsamer, als dass das steigende Bedürfnis unter anderem nach neuen mobilen elektronischen
Geräten (z.B. Mobiltelefonen, Tablets, GPS, kleine mobile Stellantriebe) auch den Einsatz von Batterien und
damit die Steigerung der diesbezüglichen Abfallmenge nach sich zieht.‘

Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung ist plausibel. Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6233

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
18/5759 in seiner 60. Sitzung am 30. September 2015 abschließend ohne Debatte behandelt.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben dazu einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(16)272
eingebracht, dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung und Abschnitt V dieses Berichts ergibt.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(16)272 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss mit den Stimmen der Frakti-
onen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. zu emp-
fehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5759 in geänderter Fassung anzunehmen.

V. Begründungen zu den Änderungen

Zu Nummer 1

Nummer 1 stellt eine Folgeänderung zu Nummer 3 dar, durch welche auch Änderungen am Kreislaufwirtschafts-
gesetz vorgenommen werden.

Zu Buchstabe a

Buchstabe a erweitert die Überschrift des Gesetzes.

Zu Buchstabe b

Buchstabe b bestimmt den Wortlaut der in Buchstabe a neu eingefügten Fußnote 3. Die Fußnote enthält den not-
wendigen Hinweis auf die mit der Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bezweckte Umsetzung der Richtli-
nie 2015/1127/EU.

Zu Nummer 2

Nummer 2 nimmt Änderungen an Artikel 1 des Entwurfs für ein Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes
vor.

Zu Buchstabe a

Buchstabe a ändert die Überschrift des Artikels 1.

Zu Buchstabe b

Buchstabe b ändert Nummer 5 Buchstabe b des Entwurfs des Änderungsgesetzes zum Batteriegesetz.

Durch die vorgeschlagene Änderung wird die Pfandrückerstattung bei Vorlage eines entsprechenden Entsor-
gungsnachweises bei einem Vertreiber, der Fahrzeugbatterien unter Verwendung von Fernkommunikationsmit-
teln anbietet, verpflichtend. Im bisherigen Entwurf war dies als alternative Möglichkeit ausgestaltet. Durch die
verpflichtende Ausgestaltung wird für den Rechtsanwender und den Vollzug das Gewollte klargestellt. Im Hin-
blick auf die Bewehrung eines Zuwiderhandelns als Ordnungswidrigkeit können damit Vollzugsprobleme ver-
mieden werden.

Zu Buchstabe c

Buchstabe c ändert Nummer 7 des Entwurfs des Änderungsgesetzes zum Batteriegesetz.

Da die Meldungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren auch von Relevanz für den
Vollzug der Länder sind, ist deren nachrichtliche Übermittlung durch das Umweltbundesamt an die Länder sach-
gerecht.

Zu Buchstabe d

Buchstabe d ändert Nummer 11 des Entwurfs des Änderungsgesetzes zum Batteriegesetz.

Vor dem Hintergrund des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2013/56/EU ist sicherzustellen, dass trotz der durch
die Richtlinie neu aufgenommenen Verkehrsverbote der Abverkauf von bereits im Verkehr befindlichen Geräten

Drucksache 18/6233 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
mit Batterien und Akkumulatoren, welche Quecksilber und Cadmium oberhalb der maximal zulässigen Höchst-
konzentrationen enthalten, möglich ist. Durch die in Buchstabe c vorgenommenen Änderungen wird in Umset-
zung der Richtlinie insofern klargestellt, dass die Verkehrsverbote nur für Geräte gelten, welche erstmalig in
Verkehr gebracht werden und nicht für solche, die bereits erstmalig in Verkehr gebracht wurden und nur noch
abverkauft werden sollen.

Zu Nummer 3

Nummer 3 fügt einen neuen Artikel 1a ein, der die Fußnote 1 in Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ändert.

Die Änderung in Nummer 1 des Artikels 1a setzt den Anhang der Richtlinie 2015/1127/EU 1:1 um. Mit der
Aufnahme des Anhangs wird die in Anlage 2 Fußnote 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes enthaltene Energieeffi-
zienzformel (sog. R1-Kriterium) zum Verfahren R 1 um einen Klimakorrekturfaktor ergänzt. Das R1-Kriterium
bestimmt den Grad der Energieeffizienz von Verbrennungsanlagen für feste Siedlungsabfälle, der erreicht werden
muss, damit diese Anlagen als Anlagen zur „energetischen Verwertung“ anerkannt werden können. Der Klima-
korrekturfaktor erleichtert durch die Berücksichtigung bestimmter örtlicher Klimafaktoren EU-weit die Erfüllung
des R1-Kriteriums. Mitgliedstaaten können ihre Verbrennungsanlagen daher leichter als bisher in den Verwerter-
status überführen. In Deutschland überschreiten bis auf eine kleinere Anlage alle in Betracht kommenden Ver-
brennungsanlagen bereits nach derzeitiger Berechnung den entsprechenden Effizienzwert. Die Anwendung des
neuen Klimakorrekturfaktors hat daher keine Auswirkungen auf die Einstufung dieser Anlagen. Gleichwohl führt
der Klimakorrekturfaktor zu einer Steigerung des Effizienzwertes, sodass eine möglichst zeitnahe Umsetzung des
Anhangs, insbesondere mit Blick auf die Vergleichbarkeit mit Anlagen in anderen EU-Mitgliedstaaten geboten
ist.

Die Umsetzung berücksichtigt einen im Kommissionsdokument enthaltenen redaktionellen Fehler bei der Be-
rechnung der für die Bestimmung des Klimakorrekturfaktors wichtigen Heizgradtage durch entsprechende Kor-
rektur.

Die Änderung in Nummer 2 des Artikels 1a stellt eine Folgeänderung zu Nummer 1 dar.

Zu Nummer 4

Nummer 4 ändert die Überschrift des Artikels 2.

Berlin, den 30. September 2015

Dr. Thomas Gebhart
Berichterstatter

Michael Thews
Berichterstatter

Hubertus Zdebel
Berichterstatter

Peter Meiwald
Berichterstatter

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