BT-Drucksache 18/6220

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/5010, 18/5272, 18/5458 Nr. 1 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie

Vom 30. September 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/6220
18. Wahlperiode 30.09.2015

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 18/5010, 18/5272, 18/5458 Nr. 1 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der
Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie

A. Problem

Die Anwendung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforde-
rungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Han-
del auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie
2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38) (Transparenzrichtlinie) wurde
durch die Europäische Kommission fünf Jahre nach Inkrafttreten pflichtgemäß
überprüft.

Die daraus resultierenden Änderungen wurden umgesetzt mit der Richtlinie
2013/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013
zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informa-
tionen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten
Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wert-
papieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der
Richtlinie 2007/14/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu be-
stimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG (ABl. L 294 vom 6.11.2013,
S. 13) (Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie). Die Transparenzrichtlinie-
Änderungsrichtlinie ist am 27. November 2013 in Kraft getreten und muss bis
zum 27. November 2015 in nationales Recht umgesetzt werden.

Des Weiteren schreibt die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 den Mitgliedstaaten
jeweils die Benennung einer zuständigen Behörde für das Erlaubnisverfahren zur
Tätigkeit als Zentralverwahrer vor.

B. Lösung

Zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie muss vor allem
das Wertpapierhandelsgesetz sowie das hierauf gestützte Verordnungsrecht ange-

Drucksache 18/6220 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
passt werden. Hinzu kommt Änderungsbedarf unter anderem im Wertpapierpros-
pektgesetz, im Kapitalanlagegesetzbuch sowie im Wertpapiererwerbs- und Über-
nahmegesetz und im Handelsgesetzbuch.

Neben den Änderungen, die auf die Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Ände-
rungsrichtlinie zurückzuführen sind, enthält der Gesetzentwurf weitere punktuelle
Änderungen, die insbesondere der Vereinfachung der Verwaltungspraxis, der
Klarstellung bestehender Regelungen sowie der redaktionellen Anpassung die-
nen. Schließlich führt die Neuregelung der Erlaubnispflicht sowie des Erlaubnis-
verfahrens für die Tätigkeit als Zentralverwahrer durch die Verordnung (EU)
Nr. 909/2014 zu Änderungsbedarf im Kreditwesengesetz. Die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird als zuständige Behörde bestimmt.

Insbesondere empfiehlt der Finanzausschuss folgende Änderungen am Gesetzent-
wurf:

– Befreiung von Erlöspools von der Versicherungssteuer

– Anpassung des Kreditwesengesetzes (KWG) und anderer Gesetze an die
Verordnung (EU) 2015/751 (Interbankenentgelte für kartengebundene Zah-
lungsvorgänge)

– Verbesserung des Anlegerschutzes beim Widerruf der Zulassung eines Wert-
papiers zum Handel am regulierten Markt (Delisting/Downlisting)

– Ermöglichung eines elektronischen Verfahrens für Stimmrechtsänderungen,
Änderung des Formulars für Stimmrechtsänderungen (Wertpapierhandels-
anzeige- und Insiderverordnung)

– Redaktionelle Korrekturen im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), im Han-
delsgesetzbuch, im Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch und im
KWG.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es entstehen keine unmittelbaren Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für
den Bund, die Länder und die Kommunen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsauf-
wand.

Auch wenn Einzelpersonen Pflichten auferlegt werden, steht das Handeln dieser
Personen als Vertreter der Wirtschaft im Vordergrund. Die entsprechenden Be-
lastungen werden folglich als Teil des Erfüllungsaufwandes der Wirtschaft er-
fasst.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6220

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die zur Umsetzung der Richtlinie vorgeschlagenen Regelungen führen teilweise
zu Entlastungen und teilweise zu Belastungen beim Erfüllungsaufwand für die
Wirtschaft.

Insgesamt wird beim jährlichen Erfüllungsaufwand mit einer Entlastung der Wirt-
schaft um ca. 31 Millionen Euro gerechnet.

Der Saldo des Erfüllungsaufwands setzt sich zusammen aus

– einer Entlastung in Höhe von ca. 35 Millionen Euro, da die Zwischenmittei-
lung der Geschäftsführung wegfällt, und

– einer zusätzlichen Belastung in Höhe von ca. 4 Millionen Euro, da für Un-
ternehmen des Rohstoffsektors eine Berichtspflicht eingeführt wird.

Zugleich wird die Wirtschaft einmalig mit Kosten in Höhe von ca. 15 Millionen
Euro belastet. Diese Kosten beruhen im Wesentlichen auf der Einführung der
Zahlungsberichte und der Umstellung im Bereich der Stimmrechte, insbesondere
der zukünftig erforderlichen Delta-angepassten Berechnung bei Instrumenten mit
Barausgleich.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Auf Bundesebene führen die neuen Regelungen insgesamt zu einer jährlichen
Mehrbelastung in Höhe von ca. 0,7 Millionen Euro. Der Erfüllungsaufwand im
Zusammenhang mit den geänderten Bußgeldrahmen und der Bekanntmachungs-
pflicht hinsichtlich Maßnahmen und Sanktionen überwiegt insoweit die Entlas-
tung aufgrund des Wegfalls der Zwischenmitteilung.

Einmalig entsteht ein Umstellungsaufwand von ca. 0,5 Millionen Euro. Dieser
steht überwiegend in Zusammenhang mit den veränderten Anforderungen hin-
sichtlich der Stimmrechtsmitteilungen.

Für die Länder und die Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten, insbesondere mit Blick auf das Preisniveau, sind nicht zu erken-
nen.

Drucksache 18/6220 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/5010, 18/5272 in der aus der nachstehen-
den Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 30. September 2015

Der Finanzausschuss

Ingrid Arndt-Brauer
Vorsitzende

Dr. Mathias Middelberg
Berichterstatter

Christian Petry
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6220
Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
– Drucksachen 18/5010, 18/5272 –
mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der

Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtli-
nie

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der

Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtli-
nie

Vom … Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgeset-
zes

Artikel 1 u n v e r ä n d e r t

Artikel 2 Änderung des Börsengesetzes

Artikel 3 Änderung des Kapitalanleger-Muster-
verfahrensgesetzes

Artikel 2 Änderung des Wertpapierprospektgeset-
zes

Artikel 4 u n v e r ä n d e r t

Artikel 3 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs Artikel 5 u n v e r ä n d e r t

Artikel 4 Änderung des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes

Artikel 6 u n v e r ä n d e r t

Artikel 5 Änderung des Aktiengesetzes Artikel 7 u n v e r ä n d e r t

Artikel 6 Änderung des Handelsgesetzbuchs Artikel 8 u n v e r ä n d e r t

Artikel 7 Änderung des Einführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuch

Artikel 9 u n v e r ä n d e r t

Artikel 8 Änderung des Finanzdienstleistungsauf-
sichtsgesetzes

Artikel 10 u n v e r ä n d e r t

Artikel 9 Änderung der Wertpapierhandelsan-
zeige- und Insiderverzeichnisverordnung

Artikel 11 u n v e r ä n d e r t

Artikel 10 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-
Verhaltens- und Organisationsverord-
nung

Artikel 12 u n v e r ä n d e r t

Artikel 11 Änderung der WpÜG-Angebotsverord-
nung

Artikel 13 u n v e r ä n d e r t

Artikel 12 Änderung der Transparenzrichtlinie-
Durchführungsverordnung

Artikel 14 u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/6220 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 13 Änderung der Bilanzkontrollkosten-Um-
lageverordnung

Artikel 15 u n v e r ä n d e r t

Artikel 14 Änderung des Kreditwesengesetzes Artikel 16 u n v e r ä n d e r t

Artikel 15 Änderung der Verordnung über die Erhe-
bung von Gebühren und die Umlegung
von Kosten nach dem Finanzdienstleis-
tungsaufsichtsgesetz

Artikel 17 u n v e r ä n d e r t

Artikel 16 Änderung des Versicherungsaufsichtsge-
setzes

Artikel 18 u n v e r ä n d e r t

Artikel 19 Änderung des Gesetzes zur Moderni-
sierung der Finanzaufsicht über Versi-
cherungen

Artikel 20 Änderung des Vermögensanlagenge-
setzes

Artikel 21 Änderung des Unterlassungsklagenge-
setzes

Artikel 22 Änderung der Prüfungsberichtsver-
ordnung

Artikel 23 Änderung des Zahlungsdiensteauf-
sichtsgesetzes

Artikel 24 Änderung der Zahlungsinstituts-Prü-
fungsberichtsverordnung

Artikel 25 Änderung des Versicherungsteuerge-
setzes

Artikel 17 Inkrafttreten Artikel 26 u n v e r ä n d e r t

Artikel 1 Artikel 1

Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch ... [Kleinanlegerschutzge-
setz] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch ... [Kleinanlegerschutzge-
setz] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) Die Angabe zu § 2b wird wie folgt gefasst:

㤠2b Wahl des Herkunftsstaates; Verord-
nungsermächtigung“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6220

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

b) Nach der Angabe zu § 2b wird folgende An-
gabe eingefügt:

„§ 2c Veröffentlichung des Herkunftsstaa-
tes; Verordnungsermächtigung“.

c) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:

㤠21 Mitteilungspflichten des Melde-
pflichtigen; Verordnungsermächti-
gung“.

d) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende An-
gabe eingefügt:

㤠22a Tochterunternehmenseigenschaft;
Verordnungsermächtigung“.

e) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

㤠24 Mitteilung durch Mutterunterneh-
men; Verordnungsermächtigung“.

f) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

㤠25 Mitteilungspflichten beim Halten
von Instrumenten; Verordnungser-
mächtigung“.

g) Die Angabe zu § 25a wird wie folgt gefasst:

㤠25a Mitteilungspflichten bei Zusammen-
rechnung; Verordnungsermächti-
gung“.

h) Die Angabe zu § 29a wird wie folgt gefasst:

„§ 29a Befreiungen; Verordnungsermächti-
gung“.

i) Die Angaben zu den §§ 30c bis 30e werden
wie folgt gefasst:

㤠30c (weggefallen)

§ 30d (weggefallen)

§ 30e Veröffentlichung zusätzlicher Anga-
ben und Übermittlung an das Unter-
nehmensregister; Verordnungser-
mächtigung“.

j) Die Angabe zu § 37v wird wie folgt gefasst:

㤠37v Jahresfinanzbericht; Verordnungser-
mächtigung“.

k) Die Angabe zu § 37w wird wie folgt gefasst:

㤠37w Halbjahresfinanzbericht; Verord-
nungsermächtigung“.

Drucksache 18/6220 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

l) Die Angabe zu § 37x wird wie folgt gefasst:

㤠37x Zahlungsbericht; Verordnungser-
mächtigung“.

m) Nach der Angabe zu § 40b wird folgende An-
gabe eingefügt:

„§ 40c Bekanntmachung von Maßnahmen
und Sanktionen wegen Verstößen ge-
gen Transparenzpflichten“.

n) Nach der Angabe zu § 48 wird folgende An-
gabe angefügt:

„§ 49 Anwendungsbestimmung für das Ge-
setz zur Umsetzung der Transparenz-
richtlinie-Änderungsrichtlinie“.

2. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt: 2. u n v e r ä n d e r t

„(4) Bei Anwendung der Vorschriften der
Abschnitte 5, 5a und 11 unberücksichtigt bleiben
Anteile und Aktien an offenen Investmentvermö-
gen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlage-
gesetzbuchs.“

3. § 2 wird wie folgt geändert: 3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
gefügt:

a) u n v e r ä n d e r t

„(5a) Drittstaat im Sinne dieses Geset-
zes ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat der
Europäischen Union noch Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum ist.“

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Emittenten, für die die Bundesre-
publik Deutschland der Herkunftsstaat ist,
sind

„(6) Emittenten, für die die Bundesre-
publik Deutschland der Herkunftsstaat ist,
sind

1. Emittenten von Schuldtiteln mit einer
Stückelung von weniger als 1 000 Euro
oder dem am Ausgabetag entsprechen-
den Gegenwert in einer anderen Wäh-
rung oder von Aktien,

1. u n v e r ä n d e r t

a) die ihren Sitz im Inland haben und
deren Wertpapiere zum Handel an
einem organisierten Markt im In-
land oder in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/6220

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum zugelas-
sen sind oder

b) die ihren Sitz in einem Drittstaat
haben, deren Wertpapiere zum
Handel an einem organisierten
Markt im Inland zugelassen sind
und die die Bundesrepublik
Deutschland als Herkunftsstaat
nach § 2b Absatz 1 gewählt haben,

2. Emittenten, die andere als die in Num-
mer 1 genannten Finanzinstrumente be-
geben und

2. u n v e r ä n d e r t

a) die ihren Sitz im Inland haben und
deren Finanzinstrumente zum
Handel an einem organisierten
Markt im Inland oder in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder in anderen Vertrags-
staaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zu-
gelassen sind oder

b) die ihren Sitz nicht im Inland ha-
ben und deren Finanzinstrumente
zum Handel an einem organisier-
ten Markt im Inland zugelassen
sind

und die die Bundesrepublik Deutschland
nach Maßgabe des § 2b Absatz 2 als Her-
kunftsstaat gewählt haben,

und die die Bundesrepublik Deutschland
nach Maßgabe des § 2b Absatz 2 als Her-
kunftsstaat gewählt haben,

3. Emittenten, die nach Nummer 1 Buch-
stabe b oder Nummer 2 die Bundesre-
publik Deutschland als Herkunftsstaat
wählen können und deren Finanzinstru-
mente zum Handel an einem organisier-
ten Markt im Inland zugelassen sind,
solange sie nicht wirksam einen Her-
kunftsmitgliedstaat gewählt haben nach
§ 2b in Verbindung mit § 2c Satz 1 oder
nach entsprechenden Vorschriften an-
derer Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder anderer Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum.“

3. Emittenten, die nach Nummer 1 Buch-
stabe b oder Nummer 2 die Bundesre-
publik Deutschland als Herkunftsstaat
wählen können und deren Finanzinstru-
mente zum Handel an einem organisier-
ten Markt im Inland zugelassen sind,
solange sie nicht wirksam einen Her-
kunftsmitgliedstaat gewählt haben nach
§ 2b in Verbindung mit § 2c oder nach
entsprechenden Vorschriften anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder anderer Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum.“

Drucksache 18/6220 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

4. § 2b wird wie folgt gefasst: 4. u n v e r ä n d e r t

㤠2b

Wahl des Herkunftsstaates; Verordnungsermäch-
tigung

(1) Ein Emittent im Sinne des § 2 Absatz 6
Nummer 1 Buchstabe b kann die Bundesrepublik
Deutschland als Herkunftsstaat wählen, wenn

1. er nicht bereits einen anderen Staat als Her-
kunftsstaat gewählt hat oder

2. er zwar zuvor einen anderen Staat als Her-
kunftsstaat gewählt hatte, aber seine Wertpa-
piere in diesem Staat an keinem organisier-
ten Markt mehr zum Handel zugelassen sind.

Die Wahl gilt so lange, bis

1. die Wertpapiere des Emittenten an keinem
inländischen organisierten Markt mehr zuge-
lassen sind, sondern stattdessen in einem an-
deren Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum zum Handel an einem organi-
sierten Markt zugelassen sind und der Emit-
tent einen neuen Herkunftsstaat wählt, oder

2. die Wertpapiere des Emittenten an keinem
organisierten Markt in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum mehr zum
Handel zugelassen sind.

(2) Ein Emittent im Sinne des § 2 Absatz 6
Nummer 2 kann die Bundesrepublik Deutschland
als Herkunftsstaat wählen, wenn

1. er nicht innerhalb der letzten drei Jahre einen
anderen Staat als Herkunftsstaat gewählt hat
oder

2. er zwar bereits einen anderen Staat als Her-
kunftsstaat gewählt hatte, aber seine Finan-
zinstrumente in diesem Staat an keinem or-
ganisierten Markt mehr zum Handel zugelas-
sen sind.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/6220

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Die Wahl gilt so lange, bis

1. der Emittent Wertpapiere im Sinne des § 2
Absatz 6 Nummer 1, die zum Handel an ei-
nem organisierten Markt in einem Mitglied-
staat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum zugelas-
sen sind, begibt,

2. die Finanzinstrumente des Emittenten an kei-
nem organisierten Markt in einem Mitglied-
staat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum mehr
zum Handel zugelassen sind oder

3. der Emittent nach Satz 3 einen neuen Her-
kunftsstaat wählt.

Ein Emittent im Sinne des § 2 Absatz 6 Num-
mer 2, der die Bundesrepublik Deutschland als
Herkunftsstaat gewählt hat, kann einen neuen
Herkunftsstaat wählen, wenn

1. die Finanzinstrumente des Emittenten an kei-
nem inländischen organisierten Markt mehr
zugelassen sind, aber stattdessen in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zum Handel an einem orga-
nisierten Markt zugelassen sind, oder

2. die Finanzinstrumente des Emittenten zum
Handel an einem organisierten Markt in ei-
nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zugelassen sind und seit der
Wahl der Bundesrepublik Deutschland als
Herkunftsstaat mindestens drei Jahre vergan-
gen sind.

(3) Die Wahl des Herkunftsstaates wird mit
der Veröffentlichung nach § 2c wirksam.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen
kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
mungen zur Wahl des Herkunftsstaates erlassen.“

Drucksache 18/6220 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

5. Nach § 2b wird folgender § 2c eingefügt: 5. u n v e r ä n d e r t

㤠2c

Veröffentlichung des Herkunftsstaates; Verord-
nungsermächtigung

(1) Ein Emittent, dessen Herkunftsstaat
nach § 2 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a die
Bundesrepublik Deutschland ist oder der nach
§ 2b Absatz 1 oder Absatz 2 die Bundesrepublik
Deutschland als Herkunftsstaat wählt, hat dies un-
verzüglich zu veröffentlichen. Außerdem muss er
die Information, dass die Bundesrepublik
Deutschland sein Herkunftsstaat ist,

1. unverzüglich dem Unternehmensregister ge-
mäß § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Spei-
cherung übermitteln und

2. unverzüglich den folgenden Behörden mit-
teilen:

a) der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht (Bundesanstalt),

b) wenn er seinen Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum hat, auch der dort zu-
ständigen Behörde im Sinne des Arti-
kels 24 der Richtlinie 2004/109/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. Dezember 2004 zur Harmoni-
sierung der Transparenzanforderungen
in Bezug auf Informationen über Emit-
tenten, deren Wertpapiere zum Handel
auf einem geregelten Markt zugelassen
sind, und zur Änderung der Richtlinie
2001/34/EG (ABl. L 390 vom
31.12.2004, S. 38), die durch die Richt-
linie 2013/50/EG (ABl. L 294 vom
6.11.2013, S. 13) geändert worden ist,
und,

c) wenn seine Finanzinstrumente zum
Handel an einem organisierten Markt in
einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zuge-
lassen sind, auch der dort zuständigen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/6220

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Behörde im Sinne des Artikels 24 der
Richtlinie 2004/109/EG.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen
kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
mungen zur Veröffentlichung des Herkunftsstaa-
tes erlassen.“

6. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für Fi-
nanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)“ ge-
strichen.

6. u n v e r ä n d e r t

7. In § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die
Wörter „Artikel 9 Absatz 1 bis 4“ durch die Wör-
ter „Artikel 9 Absatz 1 bis 3“ und die Wörter „Ar-
tikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Ab-
satz 12“ durch die Wörter „Artikel 11 Absatz 1, 2
und 3 Satz 2 und Absatz 5 bis 11 Unterabsatz 1“
ersetzt.

7. u n v e r ä n d e r t

8. § 21 wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠21

Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen;
Verordnungsermächtigung“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4 wird durch folgenden Satz er-
setzt:

„Hinsichtlich des Fristbeginns wird un-
widerleglich vermutet, dass der Melde-
pflichtige spätestens zwei Handelstage
nach dem Erreichen, Überschreiten
oder Unterschreiten der genannten
Schwellen Kenntnis hat.“

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Kommt es infolge von Ereignissen, die
die Gesamtzahl der Stimmrechte verän-
dern, zu einer Schwellenberührung, so
beginnt die Frist abweichend von
Satz 3, sobald der Meldepflichtige von
der Schwellenberührung Kenntnis er-
langt, spätestens jedoch mit der Veröf-
fentlichung des Emittenten nach § 26a
Absatz 1.“

Drucksache 18/6220 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b
eingefügt:

„(1b) Als Gehören im Sinne dieses Ab-
schnitts gilt bereits das Bestehen eines auf
die Übertragung von Aktien gerichteten un-
bedingten und ohne zeitliche Verzögerung
zu erfüllenden Anspruchs oder einer entspre-
chenden Verpflichtung.“

9. § 22 wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 6 wird der Punkt
am Ende durch ein Komma er-
setzt.

bbb) Die folgenden Nummern 7 und
8 werden angefügt:

„7. aus denen der Melde-
pflichtige die Stimm-
rechte ausüben kann auf
Grund einer Vereinba-
rung, die eine zeitweilige
Übertragung der Stimm-
rechte ohne die damit ver-
bundenen Aktien gegen
Gegenleistung vorsieht,

8. die bei dem Meldepflich-
tigen als Sicherheit ver-
wahrt werden, sofern der
Meldepflichtige die
Stimmrechte hält und die
Absicht bekundet, diese
Stimmrechte auszuüben.“

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Satz 1 Nr.
2 bis 6“ durch die Wörter „Satz 1 Num-
mer 2 bis 8“ ersetzt.

b) Die Absätze 3 und 3a werden aufgehoben.

c) Absatz 4 wird Absatz 3.

d) Absatz 5 wird aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/6220

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

10. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: 10. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

㤠22a 㤠22a

Tochterunternehmenseigenschaft; Verordnungs-
ermächtigung

Tochterunternehmenseigenschaft; Verordnungs-
ermächtigung

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 sind
Tochterunternehmen im Sinne dieses Abschnitts
Unternehmen,

(1) u n v e r ä n d e r t

1. die als Tochterunternehmen im Sinne des
§ 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder

2. auf die ein beherrschender Einfluss ausgeübt
werden kann,

ohne dass es auf die Rechtsform oder den Sitz an-
kommt.

(2) Nicht als Tochterunternehmen im Sinne
dieses Abschnitts gilt ein Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen hinsichtlich der Beteiligungen,
die von ihm im Rahmen einer Wertpapierdienst-
leistung nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 ver-
waltet werden, wenn

(2) u n v e r ä n d e r t

1. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
die Stimmrechte, die mit den betreffenden
Aktien verbunden sind, unabhängig vom
Mutterunternehmen ausübt,

2. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen

a) die Stimmrechte nur auf Grund von in
schriftlicher Form oder über elektroni-
sche Hilfsmittel erteilten Weisungen
ausüben darf oder

b) durch geeignete Vorkehrungen sicher-
stellt, dass die Finanzportfolioverwal-
tung unabhängig von anderen Dienst-
leistungen und unter Bedingungen er-
folgt, die gleichwertig sind denen der
Richtlinie 2009/65/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
betreffend bestimmte Organismen für
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
(OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009,
S. 32) in der jeweils geltenden Fassung,

3. das Mutterunternehmen der Bundesanstalt
den Namen des Wertpapierdienstleistungs-

Drucksache 18/6220 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

unternehmens und die für dessen Überwa-
chung zuständige Behörde oder das Fehlen
einer solchen Behörde mitteilt und

4. das Mutterunternehmen gegenüber der Bun-
desanstalt erklärt, dass die Voraussetzungen
der Nummer 1 erfüllt sind.

(3) Nicht als Tochterunternehmen im Sinne
dieses Abschnitts gelten Kapitalverwaltungsge-
sellschaften im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kapi-
talanlagegesetzbuchs und EU-Verwaltungsgesell-
schaften im Sinne des § 1 Absatz 17 des Kapital-
anlagegesetzbuchs hinsichtlich der Beteiligungen,
die zu den von ihnen verwalteten Investmentver-
mögen gehören, wenn

(3) u n v e r ä n d e r t

1. die Verwaltungsgesellschaft die Stimm-
rechte, die mit den betreffenden Aktien ver-
bunden sind, unabhängig vom Mutterunter-
nehmen ausübt,

2. die Verwaltungsgesellschaft die zu dem In-
vestmentvermögen gehörenden Beteiligun-
gen im Sinne der §§ 21 und 22 nach Maß-
gabe der Richtlinie 2009/65/EG verwaltet,

3. das Mutterunternehmen der Bundesanstalt
den Namen der Verwaltungsgesellschaft und
die für deren Überwachung zuständige Be-
hörde oder das Fehlen einer solchen Behörde
mitteilt und

4. das Mutterunternehmen gegenüber der Bun-
desanstalt erklärt, dass die Voraussetzungen
der Nummer 1 erfüllt sind.

(4) Ein Unternehmen mit Sitz in einem
Drittstaat, das nach § 32 Absatz 1 Satz 1 in Ver-
bindung mit § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 des
Kreditwesengesetzes einer Zulassung für die Fi-
nanzportfolioverwaltung oder einer Erlaubnis
nach § 20 oder § 113 des Kapitalanlagegesetz-
buchs bedürfte, wenn es seinen Sitz oder seine
Hauptverwaltung im Inland hätte, gilt nicht als
Tochterunternehmen im Sinne dieses Abschnitts,
wenn

(4) Ein Unternehmen mit Sitz in einem
Drittstaat, das nach § 32 Absatz 1 Satz 1 in Ver-
bindung mit § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 des
Kreditwesengesetzes einer Zulassung für die Fi-
nanzportfolioverwaltung oder einer Erlaubnis
nach § 20 oder § 113 des Kapitalanlagegesetz-
buchs bedürfte, wenn es seinen Sitz oder seine
Hauptverwaltung im Inland hätte, gilt nicht als
Tochterunternehmen im Sinne dieses Abschnitts,
wenn

1. das Unternehmen bezüglich seiner Unabhän-
gigkeit Anforderungen genügt, die gleich-
wertig denen nach Absatz 2 oder Absatz 3,
auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-
nung nach Absatz 6, jeweils gleichwertig
sind,

1. das Unternehmen bezüglich seiner Unabhän-
gigkeit Anforderungen genügt, die denen
nach Absatz 2 oder Absatz 3, auch in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach Ab-
satz 6, jeweils gleichwertig sind,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/6220

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. das Mutterunternehmen der Bundesanstalt
den Namen dieses Unternehmens und die für
dessen Überwachung zuständige Behörde
oder das Fehlen einer solchen Behörde mit-
teilt und

2. u n v e r ä n d e r t

3. das Mutterunternehmen gegenüber der Bun-
desanstalt erklärt, dass die Voraussetzungen
der Nummer 1 erfüllt sind.

3. u n v e r ä n d e r t

(5) Abweichend von den Absätzen 2 bis 4
gelten Wertpapierdienstleistungsunternehmen
und Verwaltungsgesellschaften jedoch dann als
Tochterunternehmen im Sinne dieses Abschnitts,
wenn

(5) u n v e r ä n d e r t

1. das Mutterunternehmen oder ein anderes
Tochterunternehmen des Mutterunterneh-
mens seinerseits Anteile an der von dem Un-
ternehmen verwalteten Beteiligung hält und

2. das Unternehmen die Stimmrechte, die mit
diesen Beteiligungen verbunden sind, nicht
nach freiem Ermessen, sondern nur auf
Grund unmittelbarer oder mittelbarer Wei-
sungen ausüben kann, die ihm vom Mutter-
unternehmen oder von einem anderen Toch-
terunternehmen des Mutterunternehmens er-
teilt werden.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nä-
here Bestimmungen zu erlassen über die Um-
stände, unter denen in den Fällen der Absätze 2
bis 5 eine Unabhängigkeit vom Mutterunterneh-
men gegeben ist.“

(6) u n v e r ä n d e r t

11. § 23 wird wie folgt geändert: 11. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort „Unterneh-
men“ durch die Wörter „Kreditinstitut
oder ein Wertpapierdienstleistungsun-
ternehmen“ ersetzt und werden die
Wörter „, das Wertpapierdienstleistun-
gen erbringt“ gestrichen.

bb) In Nummer 2 wird das Wort „Handels-
bestand“ durch das Wort „Handels-
buch“ ersetzt und werden die Wörter
„oder zu halten beabsichtigt“ gestri-
chen.

Drucksache 18/6220 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:

„(1a) Unberücksichtigt bei der Berech-
nung des Stimmrechtsanteils bleiben Stimm-
rechte aus Aktien, die gemäß der Verord-
nung (EG) Nr. 2273/2003 zu Stabilisierungs-
zwecken erworben wurden, wenn der Akti-
eninhaber sicherstellt, dass die Stimmrechte
aus den betreffenden Aktien nicht ausgeübt
und nicht anderweitig genutzt werden, um
auf die Geschäftsführung des Emittenten
Einfluss zu nehmen.“

c) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden die
Wörter „§ 32 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
mit § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 des Kreditwe-
sengesetzes“ durch die Wörter „der Richtli-
nie 2004/39/EG“ ersetzt.

d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Die Berechnung der Stimmrechte,
die nach den Absätzen 1 und 4 nicht zu be-
rücksichtigen sind, bestimmt sich nach den
in Artikel 9 Absatz 6b und Artikel 13 Ab-
satz 4 der Richtlinie 2004/109/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 15.
Dezember 2004 zur Harmonisierung der
Transparenzanforderungen in Bezug auf In-
formationen über Emittenten, deren Wertpa-
piere zum Handel auf einem geregelten
Markt zugelassen sind, und zur Änderung
der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom
31.12.2004, S. 38) benannten technischen
Regulierungsstandards.“

12. Die §§ 24 bis 25a werden wie folgt gefasst: 12. u n v e r ä n d e r t

㤠24

Mitteilung durch Mutterunternehmen; Verord-
nungsermächtigung

(1) Ein Meldepflichtiger ist von den Mel-
depflichten nach § 21 Absatz 1 und 1a, § 25 Ab-
satz 1 und § 25a Absatz 1 befreit, wenn die Mit-
teilung von seinem Mutterunternehmen erfolgt
oder, falls das Mutterunternehmen selbst ein
Tochterunternehmen ist, durch dessen Mutterun-
ternehmen erfolgt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/6220

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(2) Das Bundesministerium der Finanzen
kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
mungen erlassen über den Inhalt, die Art, die
Sprache, den Umfang und die Form der Mittei-
lung nach Absatz 1.

§ 25

Mitteilungspflichten beim Halten von Instrumen-
ten; Verordnungsermächtigung

(1) Die Mitteilungspflicht nach § 21 Ab-
satz 1 und 1a gilt bei Erreichen, Überschreiten
oder Unterschreiten der in § 21 Absatz 1 Satz 1
genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle
von 3 Prozent entsprechend für unmittelbare oder
mittelbare Inhaber von Instrumenten, die

1. dem Inhaber entweder

a) bei Fälligkeit ein unbedingtes Recht auf
Erwerb mit Stimmrechten verbundener
und bereits ausgegebener Aktien eines
Emittenten, für den die Bundesrepublik
Deutschland der Herkunftsstaat ist,
oder

b) ein Ermessen in Bezug auf sein Recht
auf Erwerb dieser Aktien verleihen,
oder

2. sich auf Aktien im Sinne der Nummer 1 be-
ziehen und eine vergleichbare wirtschaftli-
che Wirkung haben wie die in Nummer 1 ge-
nannten Instrumente, unabhängig davon, ob
sie einen Anspruch auf physische Lieferung
einräumen oder nicht.

Die §§ 23 und 24 gelten entsprechend.

(2) Instrumente im Sinne des Absatzes 1
können insbesondere sein:

1. übertragbare Wertpapiere,

2. Optionen,

3. Terminkontrakte,

4. Swaps,

5. Zinsausgleichsvereinbarungen und

6. Differenzgeschäfte.

(3) Die Anzahl der für die Mitteilungs-
pflicht nach Absatz 1 maßgeblichen Stimmrechte

Drucksache 18/6220 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

ist anhand der vollen nominalen Anzahl der dem
Instrument zugrunde liegenden Aktien zu berech-
nen. Sieht das Instrument ausschließlich einen
Barausgleich vor, ist die Anzahl der Stimmrechte
abweichend von Satz 1 auf einer Delta-angepass-
ten Basis zu berechnen, wobei die nominale An-
zahl der zugrunde liegenden Aktien mit dem Delta
des Instruments zu multiplizieren ist. Die Einzel-
heiten der Berechnung bestimmen sich nach den
in Artikel 13 Absatz 1a der Richtlinie
2004/109/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmoni-
sierung der Transparenzanforderungen in Bezug
auf Informationen über Emittenten, deren Wertpa-
piere zum Handel auf einem geregelten Markt zu-
gelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie
2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38)
benannten technischen Regulierungsstandards.
Bei Instrumenten, die sich auf einen Aktienkorb
oder einen Index beziehen, bestimmt sich die Be-
rechnung ebenfalls nach den technischen Regulie-
rungsstandards gemäß Satz 2.

(4) Beziehen sich verschiedene der in Ab-
satz 1 genannten Instrumente auf Aktien dessel-
ben Emittenten, sind die Stimmrechte aus diesen
Aktien zusammenzurechnen. Erwerbspositionen
dürfen nicht mit Veräußerungspositionen verrech-
net werden.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen
kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
mungen erlassen über den Inhalt, die Art, die
Sprache, den Umfang und die Form der Mittei-
lung nach Absatz 1.

§ 25a

Mitteilungspflichten bei Zusammenrechnung;
Verordnungsermächtigung

(1) Die Mitteilungspflicht nach § 21 Ab-
satz 1 und 1a gilt entsprechend für Inhaber von
Stimmrechten im Sinne des § 21 und Instrumen-
ten im Sinne des § 25, wenn die Summe der nach
§ 21 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a und § 25 Ab-
satz 1 Satz 1 zu berücksichtigenden Stimmrechte
an demselben Emittenten die in § 21 Absatz 1
Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der
Schwelle von 3 Prozent erreicht, überschreitet
oder unterschreitet.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/6220

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(2) Das Bundesministerium der Finanzen
kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
mungen erlassen über den Inhalt, die Art, die
Sprache, den Umfang und die Form der Mittei-
lung nach Absatz 1.“

13. In § 26 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„entweder selbst“ die Wörter „, über ein Tochter-
unternehmen“ eingefügt.

13. u n v e r ä n d e r t

14. § 26a wird wie folgt gefasst: 14. u n v e r ä n d e r t

㤠26a

Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimm-
rechte und Übermittlung an das Unternehmensre-

gister

(1) Ist es bei einem Inlandsemittenten zu ei-
ner Zu- oder Abnahme von Stimmrechten gekom-
men, so ist er verpflichtet, die Gesamtzahl der
Stimmrechte und das Datum der Wirksamkeit der
Zu- oder Abnahme in der in § 26 Absatz 1 Satz 1,
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach Absatz 3 Nummer 1, vorgesehenen Weise
unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Han-
delstagen zu veröffentlichen. Er hat die Veröffent-
lichung gleichzeitig der Bundesanstalt entspre-
chend § 26 Absatz 2, auch in Verbindung mit ei-
ner Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 2,
mitzuteilen. Er übermittelt die Informationen au-
ßerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Ver-
öffentlichung, dem Unternehmensregister nach
§ 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung.

(2) Bei der Ausgabe von Bezugsaktien ist
die Gesamtzahl der Stimmrechte abweichend von
Absatz 1 Satz 1 nur im Zusammenhang mit einer
ohnehin erforderlichen Veröffentlichung nach
Absatz 1, spätestens jedoch am Ende des Kalen-
dermonats, in dem es zu einer Zu- oder Abnahme
von Stimmrechten gekommen ist, zu veröffentli-
chen. Der Veröffentlichung des Datums der Wirk-
samkeit der Zu- oder Abnahme bedarf es nicht.“

15. In § 27 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1, 1a oder § 25
Abs. 1“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 1, 1a, § 25
Absatz 1 oder § 25a Absatz 1“ ersetzt.

15. u n v e r ä n d e r t

16. In § 27a Absatz 2 werden nach den Wörtern „zu
veröffentlichen“ die Wörter „; er übermittelt diese
Informationen außerdem unverzüglich, jedoch

16. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/6220 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unterneh-
mensregister nach § 8b des Handelsgesetzbuchs
zur Speicherung“ eingefügt.

17. § 28 wird wie folgt geändert: 17. u n v e r ä n d e r t

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in
Satz 1 werden die Wörter „§ 22 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 22“ er-
setzt.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Kommt der Meldepflichtige seinen
Mitteilungspflichten nach § 25 Absatz 1 oder
§ 25a Absatz 1 nicht nach, so ist Absatz 1 auf
Aktien desselben Emittenten anzuwenden,
die dem Meldepflichtigen gehören.“

18. § 29a wird wie folgt geändert: 18. u n v e r ä n d e r t

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠29a

Befreiungen; Verordnungsermächtigung“.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

c) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „und
Unternehmen nach Absatz 3“ werden gestri-
chen.

19. § 30b wird wie folgt geändert: 19. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
fasst:

„2. Mitteilungen über die Ausschüttung
und Auszahlung von Dividenden, die
Ausgabe neuer Aktien und die Verein-
barung oder Ausübung von Umtausch-,
Bezugs-, Einziehungs- und Zeich-
nungsrechten sowie die Beschlussfas-
sung über diese Rechte“.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Ist eine Datenfernübertragung unter diesen
Voraussetzungen nicht möglich, erfolgt die
Übermittlung ohne Rücksicht auf anderwei-
tige Satzungsregelungen des Emittenten auf
schriftlichem Wege.“

20. Die §§ 30c und 30d werden aufgehoben. 20. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/6220

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

21. § 30e wird wie folgt geändert: 21. u n v e r ä n d e r t

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠30e

Veröffentlichung zusätzlicher Angaben und
Übermittlung an das Unternehmensregister;

Verordnungsermächtigung“.

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe b wird nach den
Wörtern „betroffen sind,“ das
Wort „und“ eingefügt.

bbb) Buchstabe c wird aufgehoben.

bb) Nummer 2 wird aufgehoben.

cc) Nummer 3 wird Nummer 2.

22. § 37n wird wie folgt gefasst: 22. u n v e r ä n d e r t

㤠37n

Prüfung von Unternehmensabschlüssen und -be-
richten

Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, nach den
Vorschriften dieses Abschnitts und vorbehaltlich
§ 342b Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 3 des Han-
delsgesetzbuchs zu prüfen, ob folgende Ab-
schlüsse und Berichte von Unternehmen, für die
als Emittenten von zugelassenen Wertpapieren
die Bundesrepublik Deutschland der Herkunfts-
staat ist, den gesetzlichen Vorschriften einschließ-
lich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchfüh-
rung oder den sonstigen durch Gesetz zugelasse-
nen Rechnungslegungsstandards entsprechen:

1. festgestellte Jahresabschlüsse und zugehö-
rige Lageberichte oder gebilligte Konzernab-
schlüsse und zugehörige Konzernlagebe-
richte,

2. veröffentlichte verkürzte Abschlüsse und zu-
gehörige Zwischenlageberichte sowie

3. veröffentlichte Zahlungs- oder Konzernzah-
lungsberichte.“

Drucksache 18/6220 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

23. § 37o wird wie folgt geändert: 23. § 37o wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 4 werden die Wörter „sowie der
zuletzt veröffentlichte verkürzte Ab-
schluss und der zugehörige Zwischen-
lagebericht“ durch die Wörter „, der zu-
letzt veröffentlichte verkürzte Ab-
schluss und der zugehörige Zwischen-
lagebericht sowie der zuletzt veröffent-
lichte Zahlungsbericht oder Konzern-
zahlungsbericht“ ersetzt.

bb) In Satz 6 werden nach dem Wort „Zwi-
schenlageberichts“ die Wörter „sowie
des Zahlungsberichts und Konzernzah-
lungsberichts“ eingefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:

„(1a) Prüfungsgegenstand nach Ab-
satz 1 können auch die Abschlüsse und Be-
richte sein, die dasjenige Geschäftsjahr zum
Gegenstand haben, das demjenigen Ge-
schäftsjahr vorausgeht, auf das Absatz 1
Satz 4 erster Halbsatz Bezug nimmt.“

„(1a) Prüfungsgegenstand nach Ab-
satz 1 können auch die Abschlüsse und Be-
richte sein, die dasjenige Geschäftsjahr zum
Gegenstand haben, das demjenigen Ge-
schäftsjahr vorausgeht, auf das Absatz 1
Satz 4 erster Halbsatz Bezug nimmt. Eine
stichprobenartige Prüfung ist hierbei
nicht zulässig.“

c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 37n“
durch die Angabe „§ 37n Satz 2“ ersetzt.

c) entfällt

24. In § 37p Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort
„Kreditwesengesetzes“ die Wörter „, § 14 Satz 2
des Kapitalanlagegesetzbuchs“ eingefügt.

24. u n v e r ä n d e r t

25. § 37v wird wie folgt geändert: 25. u n v e r ä n d e r t

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠37v

Jahresfinanzbericht; Verordnungsermächti-
gung“.

b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Wertpapiere begibt,“ die Wörter „spätes-
tens vier Monate nach Ablauf eines jeden
Geschäftsjahres und“ eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Jahresfinanzbericht hat min-
destens zu enthalten

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/6220

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. den Jahresabschluss, der

a) im Falle eines Unternehmens, das
seinen Sitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder ei-
nem Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum hat, gemäß dem nati-
onalen Recht des Sitzstaats des
Unternehmens aufgestellt und ge-
prüft wurde oder

b) im Falle eines Unternehmens, das
seinen Sitz in einem Drittstaat hat,
nach den Vorgaben des Handels-
gesetzbuchs aufgestellt und ge-
prüft wurde und mit dem Bestäti-
gungsvermerk oder dem Vermerk
über dessen Versagung versehen
ist,

2. den Lagebericht, der

a) im Falle eines Unternehmens, das
seinen Sitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder ei-
nem Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum hat, gemäß dem nati-
onalen Recht des Sitzstaats des
Unternehmens aufgestellt und ge-
prüft wurde oder

b) im Falle eines Unternehmens, das
seinen Sitz in einem Drittstaat hat,
nach den Vorgaben des Handels-
gesetzbuchs aufgestellt und ge-
prüft wurde,

3. eine den Vorgaben von § 264 Absatz 2
Satz 3, § 289 Absatz 1 Satz 5 des Han-
delsgesetzbuchs entsprechende Erklä-
rung und

4. eine Bescheinigung der Wirtschaftsprü-
ferkammer gemäß § 134 Absatz 2a der
Wirtschaftsprüferordnung über die Ein-
tragung des Abschlussprüfers oder eine
Bestätigung der Wirtschaftsprüferkam-
mer gemäß § 134 Absatz 4 Satz 8 der
Wirtschaftsprüferordnung über die Be-
freiung von der Eintragungspflicht.“

Drucksache 18/6220 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

d) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die Sprache, in der die Informationen
nach Absatz 2 abzufassen sind, sowie
den Zeitraum, für den diese Informatio-
nen im Unternehmensregister allge-
mein zugänglich bleiben müssen und
den Zeitpunkt, zu dem diese Informati-
onen zu löschen sind.“

26. § 37w wird wie folgt geändert: 26. § 37w wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: a) u n v e r ä n d e r t

㤠37w

Halbjahresfinanzbericht; Verordnungser-
mächtigung“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 1 werden die Wörter „zwei Mo-
nate“ durch die Wörter „drei Monate“
ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern
„muss das Unternehmen“ die Wörter
„spätestens drei Monate nach Ablauf
des Berichtszeitraums und“ eingefügt.

c) Absatz 6 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: c) u n v e r ä n d e r t

„4. die Sprache, in der der Halbjahresfi-
nanzbericht abzufassen ist, sowie den
Zeitraum, für den der Halbjahresfinanz-
bericht im Unternehmensregister allge-
mein zugänglich bleiben muss, und den
Zeitpunkt, zu dem er zu löschen ist.“

d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Erstellt und veröffentlicht ein
Unternehmen zusätzliche unterjährige Fi-
nanzinformationen, die den Vorgaben des
Absatzes 2 Nummer 1 und 2 und der Ab-
sätze 3 und 4 entsprechen, gilt für die Prü-
fung oder prüferische Durchsicht dieser
Finanzinformationen durch einen Ab-
schlussprüfer Absatz 5 entsprechend.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/6220

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

27. § 37x wird wie folgt gefasst: 27. § 37x wird wie folgt gefasst:

㤠37x 㤠37x

Zahlungsbericht; Verordnungsermächtigung Zahlungsbericht; Verordnungsermächtigung

(1) Ein Unternehmen, das als Inlandsemit-
tent Wertpapiere begibt, hat unter entsprechender
Anwendung der §§ 341s bis 341w des Handelsge-
setzbuchs einen Zahlungsbericht beziehungs-
weise Konzernzahlungsbericht zu erstellen und
der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, wenn

(1) Ein Unternehmen, das als Inlandsemit-
tent Wertpapiere begibt, hat unter entsprechender
Anwendung der §§ 341r bis 341w des Handelsge-
setzbuchs einen Zahlungsbericht beziehungs-
weise Konzernzahlungsbericht zu erstellen und
spätestens sechs Monate nach Ablauf des Be-
richtszeitraums der Öffentlichkeit zur Verfü-
gung zu stellen, wenn

1. das Unternehmen oder eines seiner Tochter-
unternehmen im Sinne des § 341r Nummer 1
des Handelsgesetzbuchs in der mineralge-
winnenden Industrie tätig ist oder Holzein-
schlag in Primärwäldern im Sinne des § 341r
Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs betreibt
und

1. u n v e r ä n d e r t

2. auf das Unternehmen § 341q des Handelsge-
setzbuchs nicht anzuwenden ist.

2. u n v e r ä n d e r t

Im Falle eines Unternehmens im Sinne des Sat-
zes 1 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum treten anstelle der entsprechen-
den Anwendung der §§ 341s bis 341w des Han-
delsgesetzbuchs die in Umsetzung von Kapitel 10
der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den
Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss
und damit verbundene Berichte von Unternehmen
bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates und zur Aufhebung der
Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des
Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19) erlasse-
nen nationalen Rechtsvorschriften des Sitzstaats.

Im Falle eines Unternehmens im Sinne des Sat-
zes 1 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum treten anstelle der entsprechen-
den Anwendung der §§ 341s bis 341w des Han-
delsgesetzbuchs die in Umsetzung von Kapitel 10
der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den
Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss
und damit verbundene Berichte von Unternehmen
bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates und zur Aufhebung der
Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des
Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19) erlasse-
nen nationalen Rechtsvorschriften des Sitzstaats.

(2) Außerdem muss jedes Unternehmen im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 spätestens
sechs Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums
und vor dem Zeitpunkt, zu dem der Zahlungsbe-
richt oder Konzernzahlungsbericht erstmals der
Öffentlichkeit zur Verfügung steht, eine Bekannt-
machung darüber veröffentlichen, ab welchem
Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse der
Zahlungsbericht oder Konzernzahlungsbericht

(2) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/6220 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

zusätzlich zu seiner Verfügbarkeit im Unterneh-
mensregister öffentlich zugänglich ist. Das Unter-
nehmen teilt die Bekanntmachung gleichzeitig
mit ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt mit
und übermittelt sie unverzüglich, jedoch nicht vor
ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregis-
ter im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur
Speicherung.

(3) Die Bundesanstalt kann ein Unterneh-
men zur Erklärung auffordern, ob es im Sinne des
§ 341r des Handelsgesetzbuchs in der mineralge-
winnenden Industrie tätig ist oder Holzeinschlag
in Primärwäldern betreibt, und eine angemessene
Frist setzen. Die Aufforderung ist zu begründen.
Gibt das Unternehmen innerhalb der Frist keine
Erklärung ab, so wird vermutet, dass das Unter-
nehmen in den Anwendungsbereich des Absat-
zes 1 Nummer 1 fällt. Die Sätze 1 und 2 sind ent-
sprechend anzuwenden, wenn die Bundesanstalt
Anlass zur Annahme hat, dass ein Tochterunter-
nehmen des Unternehmens in der mineralgewin-
nenden Industrie tätig ist oder Holzeinschlag in
Primärwäldern betreibt.

(3) Die Bundesanstalt kann ein Unterneh-
men zur Erklärung auffordern, ob es im Sinne des
§ 341r des Handelsgesetzbuchs in der mineralge-
winnenden Industrie tätig ist oder Holzeinschlag
in Primärwäldern betreibt, und eine angemessene
Frist setzen. Die Aufforderung ist zu begründen.
Gibt das Unternehmen innerhalb der Frist keine
Erklärung ab, so wird vermutet, dass das Unter-
nehmen in den Anwendungsbereich des Absat-
zes 1 Satz 1 Nummer 1 fällt. Die Sätze 1 und 2
sind entsprechend anzuwenden, wenn die Bundes-
anstalt Anlass zur Annahme hat, dass ein Tochter-
unternehmen des Unternehmens in der mineralge-
winnenden Industrie tätig ist oder Holzeinschlag
in Primärwäldern betreibt.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Justiz und für Verbraucherschutz durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlas-
sen über

(4) u n v e r ä n d e r t

1. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den
Umfang und die Form der Veröffentlichung
nach Absatz 2 Satz 1,

2. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den
Umfang und die Form der Bekanntmachung
nach Absatz 2 Satz 2,

3. die Sprache, in der der Zahlungsbericht oder
Konzernzahlungsbericht abzufassen ist, so-
wie den Zeitraum, für den der Zahlungsbe-
richt oder Konzernzahlungsbericht im Unter-
nehmensregister allgemein zugänglich blei-
ben muss, und den Zeitpunkt, zu dem er zu
löschen ist.“

28. § 37y wird wie folgt geändert: 28. u n v e r ä n d e r t

a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
„§ 37v bis § 37x“ durch die Wörter „die
§§ 37v und 37w“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/6220

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

b) In Nummer 1 wird die Angabe 㤠297 Abs.
2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 297 Absatz 2
Satz 4“ ersetzt.

c) Nummer 3 wird aufgehoben.

29. § 37z wird wie folgt geändert: 29. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor
Nummer 1 die Angabe „§§ 37v bis 37y“
durch die Angabe „§§ 37v, 37w und 37y“ er-
setzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe 㤤 37v bis
37y“ durch die Angabe „§§ 37v, 37w
und 37y“ und die Angabe „§ 37v Abs.
3, § 37w Abs. 6 oder § 37x Abs. 4“
durch die Wörter „§ 37v Absatz 3 oder
§ 37w Absatz 6“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „37v Abs.
1 Satz 1 und 2, § 37w Abs. 1 Satz 1 und
2 und § 37x Abs. 1 Satz 1 und 2“ durch
die Wörter „37v Absatz 1 Satz 1 und 2
und § 37w Absatz 1 Satz 1 und 2“ und
die Angabe „§ 37v Abs. 3, § 37w Abs.
6 oder § 37x Abs. 4“ durch die Wörter
„§ 37v Absatz 3 oder § 37w Absatz 6“
ersetzt.

c) Absatz 5 wird aufgehoben.

30. § 39 wird wie folgt geändert: 30. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 1 wird folgende Num-
mer 1 vorangestellt:

aa) u n v e r ä n d e r t

„1. entgegen § 2c Absatz 1 Satz 2, §
15 Absatz 1 Satz 1 oder § 15a Ab-
satz 4 Satz 1 eine Information
nicht oder nicht rechtzeitig über-
mittelt,“.

bb) Die bisherigen Nummern 1 und 1a wer-
den die Nummern 2a und 2b.

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert: cc) u n v e r ä n d e r t

aaa) Dem Buchstaben a wird fol-
gender Buchstabe a vorange-
stellt:

„a) § 2c Absatz 1 Satz 2,“.

Drucksache 18/6220 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

bbb) Die bisherigen Buchstaben a
bis e werden die Buchstaben b
bis f.

ccc) Der bisherige Buchstabe f wird
Buchstabe g und wie folgt ge-
fasst:

„g) § 25 Absatz 1 Satz 1, auch
in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach
§ 25 Absatz 4, oder § 25a
Absatz 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach
§ 25a Absatz 3,“.

ddd) Der bisherige Buchstabe g wird
Buchstabe h.

eee) Der bisherige Buchstabe h wird
Buchstabe i und wie folgt ge-
fasst:

„i) § 26a Absatz 1 Satz 1,
auch in Verbindung mit
Absatz 2,“.

fff) Der bisherige Buchstabe i wird
Buchstabe j und der bisherige
Buchstabe j wird aufgehoben.

ggg) Buchstabe p wird wie folgt ge-
fasst:

„p) § 37x Absatz 2 Satz 2,
auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung
nach § 37x Absatz 4
Nummer 2, oder“.

dd) Nummer 5 wird wie folgt geändert: dd) u n v e r ä n d e r t

aaa) In Buchstabe c wird die An-
gabe „§ 26a Satz 1“ durch die
Wörter „§ 26a Absatz 1 Satz 1,
auch in Verbindung mit Ab-
satz 2,“ ersetzt.

bbb) Buchstabe i wird wie folgt ge-
fasst:

„i) § 37x Absatz 2 Satz 1 in
Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach
§ 37x Absatz 4 Num-
mer 1“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/6220

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

ee) Nummer 6 wird aufgehoben. ee) u n v e r ä n d e r t

ff) Nach Nummer 11 wird folgende Num-
mer 11a eingefügt:

ff) u n v e r ä n d e r t

„11a. entgegen § 26 Absatz 1 Satz 1,
§ 26a Absatz 1 Satz 2, § 29a Ab-
satz 2 Satz 2, § 30e Absatz 1
Satz 2, § 30f Absatz 2, § 37v Ab-
satz 1 Satz 3, § 37w Absatz 1
Satz 3, § 37x Absatz 2 Satz 2 oder
§ 37z Absatz 4 Satz 3 eine Infor-
mation oder eine Bekanntma-
chung nicht oder nicht rechtzeitig
übermittelt,“.

gg) Nummer 24 wird wie folgt gefasst: gg) Nummer 24 wird wie folgt gefasst:

„24. entgegen § 37v Absatz 1 Satz 4,
§ 37w Absatz 1 Satz 4, jeweils
auch in Verbindung mit § 37y, ei-
nen Jahresfinanzbericht ein-
schließlich der Erklärung gemäß
§ 37v Absatz 2 Nummer 3 und der
Eintragungsbescheinigung oder
Bestätigung gemäß § 37v Absatz 2
Nummer 4 oder einen Halbjahres-
finanzbericht einschließlich der
Erklärung gemäß § 37w Absatz 2
Nummer 3 oder entgegen § 37x
Absatz 2 Satz 3 einen Zahlungs-
oder Konzernzahlungsbericht
nicht oder nicht rechtzeitig über-
mittelt oder“.

„24. entgegen § 37v Absatz 1 Satz 4,
§ 37w Absatz 1 Satz 4, jeweils
auch in Verbindung mit § 37y, ei-
nen Jahresfinanzbericht ein-
schließlich der Erklärung gemäß
§ 37v Absatz 2 Nummer 3 und der
Eintragungsbescheinigung oder
Bestätigung gemäß § 37v Absatz 2
Nummer 4 oder einen Halbjahres-
finanzbericht einschließlich der
Erklärung gemäß § 37w Absatz 2
Nummer 3 einen Zahlungs- oder
Konzernzahlungsbericht nicht
oder nicht rechtzeitig übermittelt
oder“.

hh) In Nummer 25 werden die Wörter
„nach Absatz 6“ durch die Wörter
„nach Absatz 8“ ersetzt.

b) Absatz 3 Nummer 12 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 3 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

„12. entgegen § 37v Absatz 1 Satz 1, § 37w
Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbin-
dung mit § 37y, einen Jahresfinanzbe-
richt, einen Halbjahresfinanzbericht
oder entgegen § 37x Absatz 1 einen
Zahlungs- oder Konzernzahlungsbe-
richt nicht oder nicht rechtzeitig zur
Verfügung stellt.“

„12. entgegen § 37v Absatz 1 Satz 1, § 37w
Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbin-
dung mit § 37y, einen Jahresfinanzbe-
richt, einen Halbjahresfinanzbericht
oder entgegen § 37x Absatz 1 in Ver-
bindung mit § 341w des Handelsge-
setzbuchs einen Zahlungs- oder Kon-
zernzahlungsbericht nicht oder nicht
rechtzeitig zur Verfügung stellt.“

c) Nach Absatz 3a werden die folgenden Ab-
sätze 4 und 5 eingefügt:

c) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/6220 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

„(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in
den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buch-
stabe f und g, Nummer 5 Buchstabe c und e
bis i und des Absatzes 3 Nummer 12 mit ei-
ner Geldbuße bis zu zwei Millionen Euro ge-
ahndet werden. Gegenüber einer juristischen
Person oder Personenvereinigung kann über
Satz 1 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt
werden; die Geldbuße darf den höheren der
folgenden Beträge nicht übersteigen:

1. zehn Millionen Euro oder

2. fünf Prozent des Gesamtumsatzes, den
die juristische Person oder Personen-
vereinigung im der Behördenentschei-
dung vorausgegangenen Geschäftsjahr
erzielt hat.

Über die in den Sätzen 1 und 2 genannten
Beträge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit
mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen des
aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen
Vorteils geahndet werden. Der wirtschaftli-
che Vorteil umfasst erzielte Gewinne und
vermiedene Verluste und kann geschätzt
werden.

(5) Gesamtumsatz im Sinne des Absat-
zes 4 Satz 2 Nummer 2 ist

1. im Falle von Kreditinstituten, Zah-
lungsinstituten und Finanzdienstleis-
tungsinstituten im Sinne des § 340 des
Handelsgesetzbuchs der sich aus dem
auf das Institut anwendbaren nationalen
Recht im Einklang mit Artikel 27 Num-
mer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28
Nummer B1, B2, B3, B4 und B7 der
Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom
8. Dezember 1986 über den Jahresab-
schluss und den konsolidierten Ab-
schluss von Banken und anderen Finan-
zinstituten (ABl. L 372 vom
31.12.1986, S. 1) ergebende Gesamtbe-
trag, abzüglich der Umsatzsteuer und
sonstiger direkt auf diese Erträge erho-
bener Steuern,

2. im Falle von Versicherungsunterneh-
men der sich aus dem auf das Versiche-
rungsunternehmen anwendbaren natio-
nalen Recht im Einklang mit Artikel 63
der Richtlinie 91/674/EWG des Rates

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/6220

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

vom 19. Dezember 1991 über den Jah-
resabschluss und den konsolidierten
Abschluss von Versicherungsunterneh-
men (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7)
ergebende Gesamtbetrag, abzüglich der
Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf
diese Erträge erhobener Steuern,

3. im Übrigen der Betrag der Nettoum-
satzerlöse nach Maßgabe des auf das
Unternehmen anwendbaren nationalen
Rechts im Einklang mit Artikel 2 Num-
mer 5 der Richtlinie 2013/34/EU.

Handelt es sich bei der juristischen Person
oder Personenvereinigung um ein Mutterun-
ternehmen oder um eine Tochtergesellschaft,
so ist anstelle des Gesamtumsatzes der juris-
tischen Person oder Personenvereinigung der
jeweilige Gesamtbetrag in dem Konzernab-
schluss des Mutterunternehmens maßgeb-
lich, der für den größten Kreis von Unterneh-
men aufgestellt wird. Wird der Konzernab-
schluss für den größten Kreis von Unterneh-
men nicht nach den in Satz 1 genannten Vor-
schriften aufgestellt, ist der Gesamtumsatz
nach Maßgabe der den in Satz 1 Nummer 1
bis 3 vergleichbaren Posten des Konzernab-
schlusses zu ermitteln. Ist ein Jahresab-
schluss oder Konzernabschluss für das maß-
gebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist
der Jahres- oder Konzernabschluss für das
unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr
maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar,
kann der Gesamtumsatz geschätzt werden.“

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und
wie folgt gefasst:

d) u n v e r ä n d e r t

„(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2,
des Absatzes 2 Nummer 5 Buchstabe a,
Nummer 7 und 11 mit einer Geldbuße bis zu
einer Million Euro, in den Fällen des Absat-
zes 2 Nummer 2 Buchstabe h bis j, Num-
mer 2b und 5 Buchstabe d, Nummer 11a und
24, des Absatzes 2d Nummer 3 bis 5 sowie
des Absatzes 2e Nummer 5, 8 und 9 mit einer
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 5,
des Absatzes 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a, b,
d und n bis q, Nummer 2a, 3, 4, 16a, 17b,
17c, 18, 22 und 25, des Absatzes 2b Num-
mer 5 und 6, des Absatzes 2d Nummer 1 und

Drucksache 18/6220 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2, des Absatzes 2e Nummer 1, 3 und 4 und
des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe b und
Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu zwei-
hunderttausend Euro, in den Fällen des Ab-
satzes 2 Nummer 2 Buchstabe e, Nummer 5
Buchstabe b, Nummer 10a bis 10c, 12 bis 14,
16 und 17a, des Absatzes 2e Nummer 2, 6
und 7 und des Absatzes 3 Nummer 1 Buch-
stabe c mit einer Geldbuße bis zu hunderttau-
send Euro, in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahn-
det werden.“

e) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die
Absätze 7 und 8.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und
die Wörter „des Absatzes 2 Nr. 2 Buch-
stabe a“ werden durch die Wörter „des
Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b“ er-
setzt.

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.

31. Nach § 40b wird folgender § 40c eingefügt: 31. Nach § 40b wird folgender § 40c eingefügt:

㤠40c 㤠40c

Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktio-
nen wegen Verstößen gegen Transparenzpflich-

ten

Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktio-
nen wegen Verstößen gegen Transparenzpflich-

ten

(1) Die Bundesanstalt macht Entscheidun-
gen über Maßnahmen und Sanktionen, die wegen
Verstößen gegen Verbote oder Gebote nach den
Abschnitten 5, 5a und 11 Unterabschnitt 2 dieses
Gesetzes erlassen oder der Bundesanstalt gemäß
§ 335 Absatz 1c des Handelsgesetzbuchs mitge-
teilt wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich
bekannt.

(1) Die Bundesanstalt macht Entscheidun-
gen über Maßnahmen und Sanktionen, die wegen
Verstößen gegen Verbote oder Gebote nach den
Abschnitten 5, 5a und 11 Unterabschnitt 2 dieses
Gesetzes erlassen oder der Bundesanstalt gemäß
§ 335 Absatz 1d des Handelsgesetzbuchs mitge-
teilt wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich
bekannt.

(2) In der Bekanntmachung benennt die
Bundesanstalt die Vorschrift, gegen die verstoßen
wurde, und die für den Verstoß verantwortliche
natürliche oder juristische Person oder Personen-
vereinigung. Bei nicht bestands- oder nicht rechts-
kräftigen Entscheidungen fügt sie einen Hinweis
darauf, dass die Entscheidung noch nicht be-
standskräftig oder nicht rechtskräftig ist, hinzu.
Die Bundesanstalt ergänzt die Bekanntmachung
unverzüglich um einen Hinweis auf die Einlegung
eines Rechtsbehelfes gegen die Maßnahme oder
Sanktion sowie auf das Ergebnis des Rechts-
behelfsverfahrens.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Bundesanstalt macht die Entschei-
dung ohne Nennung personenbezogener Daten

(3) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/6220

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

bekannt oder schiebt die Bekanntmachung der
Entscheidung auf, wenn

1. die Bekanntmachung der personenbezoge-
nen Daten unverhältnismäßig wäre,

2. die Bekanntmachung die Stabilität des Fi-
nanzsystems ernsthaft gefährden würde,

3. die Bekanntmachung eine laufende Ermitt-
lung ernsthaft gefährden würde oder

4. die Bekanntmachung den Beteiligten einen
unverhältnismäßigen Schaden zufügen
würde.“

32. § 41 wird wie folgt geändert: 32. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4e wird folgender Absatz 4f
eingefügt:

a) Nach Absatz 4e wird folgender Absatz 4f
eingefügt:

„(4f) Wer, auch unter Berücksichtigung
des § 22, am ... [einsetzen: Datum des In-
krafttretens nach Artikel 17 dieses Gesetzes]
Stimmrechte im Sinne des § 21 hält und aus-
schließlich auf Grund der Änderung des § 21
mit Wirkung zum ... [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 17 dieses Geset-
zes] an einem Emittenten, für den die Bun-
desrepublik Deutschland der Herkunftsstaat
ist, eine der für § 21 geltenden Schwellen er-
reicht, überschreitet oder unterschreitet, hat
dies bis zum 15. Januar 2016 nach Maßgabe
des § 21 mitzuteilen. Wer am ... [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 17
dieses Gesetzes] Instrumente im Sinne des
§ 25 hält, die sich nach Maßgabe des § 25
Absatz 3 und 4 auf mindestens 5 Prozent der
Stimmrechte an einem Emittenten, für den
die Bundesrepublik Deutschland der Her-
kunftsstaat ist, beziehen, hat dies bis zum 15.
Januar 2016 nach Maßgabe des § 25 mitzu-
teilen. Wer eine der für § 25a geltenden
Schwellen ausschließlich auf Grund der Än-
derung des § 25s mit Wirkung zum ... [ein-
setzen: Datum des Inkrafttretens nach Arti-
kel 17 dieses Gesetzes] erreicht, überschrei-
tet oder unterschreitet, hat dies bis zum 15.
Januar 2016 nach Maßgabe des § 25a mitzu-
teilen. Absatz 4e gilt entsprechend.“

„(4f) Wer, auch unter Berücksichtigung
des § 22, am ... [einsetzen: Datum des In-
krafttretens nach Artikel 17 dieses Gesetzes]
Stimmrechte im Sinne des § 21 hält und aus-
schließlich auf Grund der Änderung des § 21
mit Wirkung zum ... [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 17 dieses Geset-
zes] an einem Emittenten, für den die Bun-
desrepublik Deutschland der Herkunftsstaat
ist, eine der für § 21 geltenden Schwellen er-
reicht, überschreitet oder unterschreitet, hat
dies bis zum 15. Januar 2016 nach Maßgabe
des § 21 mitzuteilen. Wer am ... [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 17
dieses Gesetzes] Instrumente im Sinne des
§ 25 hält, die sich nach Maßgabe des § 25
Absatz 3 und 4 auf mindestens 5 Prozent der
Stimmrechte an einem Emittenten, für den
die Bundesrepublik Deutschland der Her-
kunftsstaat ist, beziehen, hat dies bis zum 15.
Januar 2016 nach Maßgabe des § 25 mitzu-
teilen. Wer eine der für § 25a geltenden
Schwellen ausschließlich auf Grund der Än-
derung des § 25a mit Wirkung zum ... [ein-
setzen: Datum des Inkrafttretens nach Arti-
kel 17 dieses Gesetzes] erreicht, überschrei-
tet oder unterschreitet, hat dies bis zum 15.
Januar 2016 nach Maßgabe des § 25a mitzu-
teilen. Absatz 4e gilt entsprechend.“

b) In Absatz 5 Nummer 3 werden die Wörter
„oder Absatz 4d Satz 1“ durch die Wörter
„, Absatz 4d Satz 1 oder Absatz 4f Satz 1, 2
oder Satz 3“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/6220 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

33. § 41a wird wie folgt gefasst: 33. u n v e r ä n d e r t

㤠41a

Übergangsregelung für die Mitteilungs- und Ver-
öffentlichungspflichten zur Wahl des Herkunfts-

staats

Auf einen Emittenten im Sinne des § 2 Ab-
satz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Num-
mer 2, für den die Bundesrepublik Deutschland
am 27. November 2015 Herkunftsstaat ist und der
seine Wahl der Bundesanstalt mitgeteilt hat, ist
§ 2c nicht anzuwenden.“

34. Folgender § 49 wird angefügt: 34. u n v e r ä n d e r t

㤠49

Anwendungsbestimmung für das Gesetz zur Um-
setzung der Transparenzrichtlinie-Änderungs-

richtlinie

(1) Die §§ 37n, 37o und 37p in der ab dem
... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Arti-
kel 17 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind ab
dem 1. Januar 2016 anzuwenden.

(2) § 37x in der ab dem ... [einsetzen: Da-
tum des Inkrafttretens nach Artikel 17 dieses Ge-
setzes] geltenden Fassung ist erstmals auf Zah-
lungsberichte und Konzernzahlungsberichte für
ein nach dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttre-
tens nach Artikel 17 dieses Gesetzes] beginnendes
Geschäftsjahr anzuwenden.“

Artikel 2

Änderung des Börsengesetzes

Das Börsengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351),
das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15.
Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Geschäftsführung kann die
Zulassung im Sinne des Absatzes 1 auch

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/6220

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

auf Antrag des Emittenten widerrufen.
Der Widerruf darf nicht dem Schutz der
Anleger widersprechen. Bei Wertpapie-
ren im Sinne des § 2 Absatz 2 des Wertpa-
piererwerbs- und Übernahmegesetzes ist
ein Widerruf nur zulässig, wenn

1. bei Antragstellung unter Hinweis auf
den Antrag eine Unterlage über ein
Angebot zum Erwerb aller Wertpa-
piere, die Gegenstand des Antrags
sind, nach den Vorschriften des
Wertpapiererwerbs- und Übernah-
megesetzes veröffentlicht wurde oder

2. die Wertpapiere weiterhin zugelas-
sen sind

a) an einer anderen inländischen
Börse zum Handel im regulier-
ten Markt oder

b) in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder ei-
nem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum zum
Handel an einem organisierten
Markt, sofern für einen Wider-
ruf der Zulassung zum Handel
an diesem Markt Nummer 1
oder Nummer 2 entsprechende
Voraussetzungen gelten.“

b) Die folgenden Absätze 3 bis 6 werden an-
gefügt:

„(3) Im Fall des Absatzes 2 Satz 3
Nummer 1 darf das Angebot nicht von Be-
dingungen abhängig gemacht werden.
Auf das Angebot ist § 31 des Wertpapier-
erwerbs- und Übernahmegesetzes mit der
Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
die Gegenleistung in einer Geldleistung in
Euro bestehen und mindestens dem ge-
wichteten durchschnittlichen inländi-
schen Börsenkurs der Wertpapiere wäh-
rend der letzten sechs Monate vor der
Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1
Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wert-
papiererwerbs- und Übernahmegesetzes
entsprechen muss. Hat während dieses
Zeitraums

Drucksache 18/6220 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. der Emittent entgegen § 15 des Wert-
papierhandelsgesetzes oder einer ent-
sprechenden Vorschrift des anwend-
baren ausländischen Rechts eine In-
siderinformation, die ihn unmittel-
bar betrifft, nicht unverzüglich ver-
öffentlicht oder in einer Mitteilung
nach § 15 des Wertpapierhandelsge-
setzes oder einer entsprechenden
Vorschrift des anwendbaren auslän-
dischen Rechts eine unwahre Insider-
information, die ihn unmittelbar be-
trifft, veröffentlicht, oder

2. der Emittent oder der Bieter in Bezug
auf die Wertpapiere, die Gegenstand
des Antrags sind, gegen das Verbot
der Marktmanipulation nach § 20a
des Wertpapierhandelsgesetzes ver-
stoßen,

so ist der Bieter zur Zahlung des Unter-
schiedsbetrags zwischen der im Angebot
genannten Gegenleistung und der Gegen-
leistung verpflichtet, die dem anhand ei-
ner Bewertung des Emittenten ermittelten
Wert des Unternehmens entspricht; dies
gilt nicht, soweit die in den Nummern 1
und 2 bezeichneten Verstöße gegen die
§§ 15 und 20a des Wertpapierhandelsge-
setzes nur unwesentliche Auswirkungen
auf den nach Satz 2 errechneten Durch-
schnittskurs hatten. Sind für die Wertpa-
piere des Emittenten, auf die sich das An-
gebot bezieht, während der letzten sechs
Monate vor der Veröffentlichung nach §
10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1
Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Über-
nahmegesetzes an weniger als einem Drit-
tel der Börsentage Börsenkurse festge-
stellt worden und weichen mehrere nach-
einander festgestellte Börsenkurse um
mehr als 5 Prozent voneinander ab, so ist
der Bieter zur Zahlung einer Gegenleis-
tung verpflichtet, die dem anhand einer
Bewertung des Emittenten ermittelten
Wert des Unternehmens entspricht.

(4) Auf Emittenten mit Sitz im Aus-
land finden im Hinblick auf das Angebot
nach Absatz 2 die Vorschriften des Wert-
papiererwerbs- und Übernahmegesetzes

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/6220

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

nach Maßgabe des Absatzes 3 entspre-
chende Anwendung.

(5) Die Geschäftsführung hat einen
Widerruf nach Absatz 2 unverzüglich im
Internet zu veröffentlichen. Der Zeitraum
zwischen der Veröffentlichung und der
Wirksamkeit des Widerrufs darf zwei
Jahre nicht überschreiten. Nähere Be-
stimmungen über den Widerruf sind in
der Börsenordnung zu treffen.

(6) Im Hinblick auf die Anforderun-
gen des Absatzes 3 bleibt die Rechtmäßig-
keit des Widerrufs unberührt.“

2. Dem § 52 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Auf Anträge auf Widerruf der Zulas-
sung von Wertpapieren im Sinne des § 2 Ab-
satz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernah-
megesetzes zum Handel im regulierten Markt,
die nach dem 7. September 2015 und vor dem
… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 17 Absatz 1 dieses Gesetzes] gestellt
worden sind und über die am … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 17 Ab-
satz 1 dieses Gesetzes] noch nicht bestands-
oder rechtskräftig entschieden worden ist, ist
§ 39 Absatz 2 bis 6 in der ab dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 17 Ab-
satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung mit
der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend
von § 39 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 in der ab
dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 17 Absatz 1 dieses Gesetzes] gel-
tenden Fassung ein Erwerbsangebot auch nach
Antragstellung veröffentlicht werden kann.“

Artikel 3

Änderung des Kapitalanleger-Musterverfah-
rensgesetzes

In § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetzes vom 19. Oktober 2012
(BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch Artikel 147 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, werden nach den Wörtern
„Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz“ die
Wörter „, einschließlich eines Anspruchs nach § 39

Drucksache 18/6220 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes,“ einge-
fügt.

Artikel 2 Artikel 4

Änderung des Wertpapierprospektgesetzes u n v e r ä n d e r t

Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005
(BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch ... [Kleinanleger-
schutzgesetz] geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 2 Nummer 13 Buchstabe c werden nach den
Wörtern „seiner Wahl bestimmt wurde“ die Wör-
ter „oder die Wertpapiere nicht mehr zum Handel
an einem organisierten Markt in dem Herkunfts-
mitgliedstaat, aber stattdessen in einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zum
Handel an einem organisierten Markt zugelassen
sind“ eingefügt.

2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die An-
gabe „§ 37x Absatz 1“ durch die Angabe „§ 37x
Absatz 2“ ersetzt.

Artikel 3 Artikel 5

Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs u n v e r ä n d e r t

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch ... [Artikel … des
Gesetzes vom … (BGBl. I S. …] geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 94
wie folgt gefasst:

„§ 94 Stimmrechtsausübung“.

2. § 1 Absatz 19 Nummer 6 Satz 2 wird wie folgt
gefasst:

„Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte
gelten § 22 Absatz 1 und 2, § 22a Absatz 1 und 2
in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach
Absatz 6 und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes
entsprechend.“

3. In § 51 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 4 wird
jeweils die Angabe „§ 94 Absatz 3,“ durch die

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/6220

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Wörter „§ 22a Absatz 3 und 5 des Wertpapierhan-
delsgesetzes sowie“ ersetzt.

4. § 94 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „; Verord-
nungsermächtigung“ gestrichen.

b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
chen.

c) Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.

5. In § 108 Absatz 4 werden die Wörter „, § 94 Ab-
satz 2 und 4 in Verbindung mit einer Rechtsver-
ordnung nach Absatz 5“ gestrichen.

6. In § 124 Absatz 2 werden die Wörter „, § 94 Ab-
satz 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach Absatz 5“ gestrichen.

7. In § 140 Absatz 3 werden die Wörter „, § 94 Ab-
satz 2 und 4 in Verbindung mit einer Rechtsver-
ordnung nach Absatz 5“ gestrichen.

8. In § 149 Absatz 2 werden die Wörter „, § 94 Ab-
satz 2 und 4 in Verbindung mit einer Rechtsver-
ordnung nach Absatz 5“ gestrichen.

9. In § 296 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 94
Absatz 3“ durch die Wörter „§ 22a Absatz 3 bis 5
des Wertpapierhandelsgesetzes“ ersetzt.

Artikel 4 Artikel 6

Änderung des Wertpapiererwerbs- und Über-
nahmegesetzes

u n v e r ä n d e r t

Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt
durch ... [Kleinanlegerschutzgesetz] geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 30
wie folgt gefasst:

㤠30 Zurechnung von Stimmrechten; Verord-
nungsermächtigung“.

2. Dem § 29 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Stimmrechte aus Aktien, die zu einem von einer
Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Son-
dervermögen gehören, das kein Spezialsonderver-
mögen ist und dessen Vermögensgegenstände im
Miteigentum der Anleger stehen, gelten für die

Drucksache 18/6220 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Anwendung von Satz 1 als Stimmrechte der Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft.“

3. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird das Wort „; Verord-
nungsermächtigung“ angefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 6 wird der Punkt
am Ende durch ein Komma er-
setzt.

bbb) Die folgenden Nummern 7 und
8 werden angefügt:

„7. aus denen der Bieter die
Stimmrechte auf Grund
einer Vereinbarung, die
eine zeitweilige Übertra-
gung der Stimmrechte
ohne die damit verbunde-
nen Aktien gegen Gegen-
leistung vorsieht, ausüben
kann,

8. die bei dem Bieter als Si-
cherheit verwahrt werden,
sofern dieser die Stimm-
rechte hält und die Ab-
sicht bekundet, sie auszu-
üben.“

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Satz 1 Nr.
2 bis 6“ durch die Wörter „Satz 1 Num-
mer 2 bis 8“ ersetzt.

c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt ge-
fasst:

„(3) Für die Zurechnung nach dieser
Vorschrift gilt ein Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen hinsichtlich der Beteili-
gungen, die von ihm im Rahmen einer Wert-
papierdienstleistung nach § 2 Absatz 3 Satz 1
Nummer 7 des Wertpapierhandelsgesetzes
verwaltet werden, unter den folgenden Vo-
raussetzungen nicht als Tochterunternehmen
im Sinne des § 2 Absatz 6:

1. das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men übt die Stimmrechte, die mit den
betreffenden Aktien verbunden sind,
unabhängig vom Bieter aus,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/6220

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men

a) darf die Stimmrechte nur aufgrund
von in schriftlicher Form oder über
elektronische Hilfsmittel erteilten
Weisungen ausüben oder

b) stellt durch geeignete Vorkehrun-
gen sicher, dass die Finanzportfo-
lioverwaltung unabhängig von an-
deren Dienstleistungen und unter
Bedingungen erfolgt, die gleich-
wertig sind denen der Richtlinie
2009/65/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13.
Juli 2009 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften betreffend bestimmte Or-
ganismen für gemeinsame Anla-
gen in Wertpapieren (OGAW)
(ABl. L 302 vom 17.11.2009, S.
32) in der jeweils geltenden Fas-
sung,

3. der Bieter teilt der Bundesanstalt den
Namen des Wertpapierdienstleistungs-
unternehmens und die für dessen Über-
wachung zuständige Behörde oder das
Fehlen einer solchen Behörde mit und

4. der Bieter erklärt gegenüber der Bun-
desanstalt, dass die Voraussetzungen
der Nummer 1 erfüllt sind.

(4) Für die Zurechnung nach dieser
Vorschrift gelten Kapitalverwaltungsgesell-
schaften im Sinne des § 17 Absatz 1 des Ka-
pitalanlagegesetzbuchs und EU-Verwal-
tungsgesellschaften im Sinne des § 1 Ab-
satz 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs hin-
sichtlich der Beteiligungen, die zu den von
ihnen verwalteten Investmentvermögen ge-
hören, unter den folgenden Voraussetzungen
nicht als Tochterunternehmen im Sinne des
§ 2 Absatz 6:

1. die Verwaltungsgesellschaft übt ihre
Stimmrechte unabhängig vom Bieter
aus,

2. die zum verwalteten Investmentvermö-
gen gehörenden Beteiligungen im Sinne
der §§ 29 und 30 werden nach Maßgabe

Drucksache 18/6220 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

der Richtlinie 2009/65/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
betreffend bestimmte Organismen für
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
(OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009,
S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie
2014/91/EU (ABl. L 257 vom
28.8.2014, S. 186) geändert worden ist,
verwaltet,

3. das Mutterunternehmen teilt der Bun-
desanstalt den Namen dieser Verwal-
tungsgesellschaft und die für deren
Überwachung zuständige Behörde oder
das Fehlen einer solchen mit und

4. das Mutterunternehmen erklärt gegen-
über der Bundesanstalt, dass die Vo-
raussetzungen der Nummer 1 erfüllt
sind.“

d) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden ange-
fügt:

„(5) Ein Unternehmen mit Sitz in einem
Drittstaat, das nach § 32 Absatz 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 1 Absatz 1a Satz 2 Num-
mer 3 des Kreditwesengesetzes einer Zulas-
sung für die Finanzportfolioverwaltung oder
einer Erlaubnis nach § 20 oder § 113 des Ka-
pitalanlagegesetzbuchs bedürfte, wenn es
seinen Sitz oder seine Hauptverwaltung im
Inland hätte, gilt nicht als Tochterunterneh-
men im Sinne dieses Abschnitts, wenn

1. das Unternehmen bezüglich seiner Un-
abhängigkeit Anforderungen genügt,
die denen nach Absatz 3 oder Absatz 4,
auch in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach Absatz 7, jeweils
gleichwertig sind,

2. der Bieter der Bundesanstalt den Na-
men dieses Unternehmens und die für
dessen Überwachung zuständige Be-
hörde oder das Fehlen einer solchen Be-
hörde mitteilt und

3. der Bieter gegenüber der Bundesanstalt
erklärt, dass die Voraussetzungen der
Nummer 1 erfüllt sind.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/6220

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(6) Abweichend von den Absätzen 3 bis
5 gelten Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men und Verwaltungsgesellschaften jedoch
dann als Tochterunternehmen im Sinne des
§ 2 Absatz 6, wenn

1. der Bieter oder ein anderes Tochterun-
ternehmen des Bieters seinerseits An-
teile an der von dem Unternehmen ver-
walteten Beteiligung hält und

2. das Unternehmen die Stimmrechte, die
mit diesen Beteiligungen verbunden
sind, nicht nach freiem Ermessen, son-
dern nur auf Grund unmittelbarer oder
mittelbarer Weisungen ausüben kann,
die ihm vom Bieter oder von einem an-
deren Tochterunternehmen des Bieters
erteilt werden.

(7) Das Bundesministerium der Finan-
zen kann durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nä-
here Bestimmungen erlassen über die Um-
stände, unter denen in den Fällen der Absätze
3 bis 6 eine Unabhängigkeit des Unterneh-
mens vom Bieter gegeben ist.“

4. In § 59 Satz 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2“ durch die Wörter „§ 30 Absatz 1 und 2“
ersetzt.

Artikel 5 Artikel 7

Änderung des Aktiengesetzes u n v e r ä n d e r t

In § 135 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes vom
6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch
... [Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …)]
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „betei-
ligt ist“ die Wörter „; für die Berechnung der Beteili-
gungsschwelle bleiben mittelbare Beteiligungen im
Sinne des § 22a Absatz 3 bis 6 des Wertpapierhandels-
gesetzes außer Betracht“ eingefügt.

Drucksache 18/6220 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 6 Artikel 8

Änderung des Handelsgesetzbuchs Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... [Bi-
lanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz] geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... [Bi-
lanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz] geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 8b wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 2 Nummer 9 werden die Angabe
„2b“ durch die Angabe „2c“, die Angabe
„37x Abs. 1“ durch die Angabe „37x Ab-
satz 2“ und die Angabe „§ 41 Abs. 4a“ durch
die Angabe „§ 41“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Angabe „2b“
durch die Angabe „2c“, die Angabe „37x
Abs. 1“ durch die Angabe „37x Absatz 2“
und die Angabe „41 Abs. 4a“ durch die An-
gabe „41“ ersetzt.

2. In § 285 Nummer 27 wird die Angabe „Halb-
satz 1“ gestrichen.

2. In § 292 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „50 000
Euro“ durch die Angabe „100 000 Euro“ ersetzt.

3. § 292 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d wird
die Angabe „2004/19/EG“ durch die An-
gabe „2004/109/EG“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe
„50 000 Euro“ durch die Angabe „100 000
Euro“ ersetzt.

4. In § 312 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter
„§ 301 Absatz 2 Satz 3 und 4“ durch die Wörter
„§ 301 Absatz 2 Satz 3 bis 5“ ersetzt.

5. In § 314 Absatz 1 Nummer 19 wird die Angabe
„Halbsatz 1“ gestrichen.

3. In § 327a wird die Angabe „50 000 Euro“ durch
die Angabe „100 000 Euro“ ersetzt.

6. u n v e r ä n d e r t

7. In § 328 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe
„Nr. 1“ gestrichen.

4. § 335 wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „; der
Höchstbetrag des Ordnungsgeldes erhöht

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/6220

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

sich auf zweihundertfünfzigtausend Euro,
wenn die Kapitalgesellschaft kapitalmarkto-
rientiert im Sinne des § 264d ist“ gestrichen.

b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Ab-
sätze 1a bis 1d eingefügt:

„(1a) Ist die Kapitalgesellschaft kapital-
marktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt
das Ordnungsgeld höchstens den höheren der
folgenden Beträge:

1. zehn Millionen Euro,

2. fünf Prozent des jährlichen Gesamtum-
satzes, den die juristische Person oder
Personenvereinigung im der Behör-
denentscheidung vorausgegangenen
Geschäftsjahr erzielt hat, oder

3. das Zweifache des aus der unterlasse-
nen Offenlegung gezogenen wirtschaft-
lichen Vorteils; der wirtschaftliche Vor-
teil umfasst erzielte Gewinne und ver-
miedene Verluste und kann geschätzt
werden.

Wird das Ordnungsgeld einem Mitglied des
gesetzlichen Vertretungsorgans der Kapital-
gesellschaft angedroht, beträgt das Ord-
nungsgeld abweichend von Satz 1 höchstens
den höheren der folgenden Beträge:

1. zwei Millionen Euro oder

2. das Zweifache des aus der unterlasse-
nen Offenlegung gezogenen Vorteils;
der wirtschaftliche Vorteil umfasst er-
zielte Gewinne und vermiedene Ver-
luste und kann geschätzt werden.

(1b) Gesamtumsatz im Sinne des Ab-
satzes 1a Satz 1 Nummer 2 ist

1. im Falle von Kreditinstituten, Zah-
lungsinstituten und Finanzdienstleis-
tungsinstituten im Sinne des § 340 der
sich aus dem auf das Institut anwendba-
ren nationalen Recht im Einklang mit
Artikel 27 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder
Artikel 28 Nummer B1, B2, B3, B4 und
B7 der Richtlinie 86/635/EWG des Ra-
tes vom 8. Dezember 1986 über den
Jahresabschluss und den konsolidierten
Abschluss von Banken und anderen Fi-
nanzinstituten (ABl. L 372 vom

Drucksache 18/6220 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

31.12.1986, S. 1) ergebende Gesamtbe-
trag, abzüglich der Umsatzsteuer und
sonstiger direkt auf diese Erträge erho-
bener Steuern,

2. im Falle von Versicherungsunterneh-
men der sich aus dem auf das Versiche-
rungsunternehmen anwendbaren natio-
nalen Recht im Einklang mit Artikel 63
der Richtlinie 91/674/EWG des Rates
vom 19. Dezember 1991 über den Jah-
resabschluss und den konsolidierten
Abschluss von Versicherungsunterneh-
men (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7)
ergebende Gesamtbetrag, abzüglich der
Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf
diese Erträge erhobener Steuern,

3. im Übrigen der Betrag der Umsatzer-
löse nach § 277 Absatz 1 oder der Net-
toumsatzerlöse nach Maßgabe des auf
das Unternehmen anwendbaren natio-
nalen Rechts im Einklang mit Artikel 2
Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU.

Handelt es sich bei der juristischen Person
oder Personenvereinigung um ein Mutterun-
ternehmen oder um eine Tochtergesellschaft,
so ist anstelle des Gesamtumsatzes der Kapi-
talgesellschaft der jeweilige Gesamtbetrag in
dem Konzernabschluss des Mutterunterneh-
mens maßgeblich, der für den größten Kreis
von Unternehmen aufgestellt wird. Wird der
Konzernabschluss für den größten Kreis von
Unternehmen nicht nach den in Satz 1 ge-
nannten Vorschriften aufgestellt, ist der Ge-
samtumsatz nach Maßgabe der den in Satz 1
Nummer 1 bis 3 vergleichbaren Posten des
Konzernabschlusses zu ermitteln. Ist ein Jah-
resabschluss oder Konzernabschluss für das
maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar,
ist der Jahres- oder Konzernabschluss für das
unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr
maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar,
kann der Gesamtumsatz geschätzt werden.

(1c) Soweit dem Bundesamt Ermessen
bei der Höhe eines Ordnungsgeldes zusteht,
hat es auch frühere Verstöße der betroffenen
Person zu berücksichtigen.

(1d) Das Bundesamt unterrichtet die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht unverzüglich über jedes Ordnungsgeld,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/6220

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

das gemäß Absatz 1 gegen eine Kapitalge-
sellschaft im Sinne des § 264d oder gegen
ein Mitglied ihrer Vertretungsorgane festge-
setzt wird. Wird gegen eine solche Ord-
nungsgeldfestsetzung Beschwerde eingelegt,
unterrichtet das Bundesamt die Bundesan-
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über
diesen Umstand sowie über den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens.“

9. In § 341r Nummer 3 Buchstabe b wird das
Wort „Verbrauchssteuern“ durch das Wort
„Verbrauchsteuern“ ersetzt.

5. Dem § 341w Absatz 1 wird folgender Satz ange-
fügt:

10. u n v e r ä n d e r t

„Im Falle einer Kapitalgesellschaft im Sinne des
§ 264d beträgt die Frist abweichend von Satz 1
sechs Monate nach dem Abschlussstichtag;
§ 327a gilt entsprechend.“

6. § 342b wird wie folgt geändert: 11. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „sowie der
zuletzt veröffentlichte verkürzte Ab-
schluss und der zugehörige Zwischen-
lagebericht“ durch die Wörter „, der zu-
letzt veröffentlichte verkürzte Ab-
schluss und der zugehörige Zwischen-
lagebericht sowie zuletzt veröffent-
lichte Zahlungsberichte oder Konzern-
zahlungsberichte“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Geprüft werden die Abschlüsse und
Berichte von Unternehmen, die als
Emittenten von zugelassenen Wertpa-
pieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes die Bun-
desrepublik Deutschland als Herkunfts-
staat haben; unberücksichtigt bleiben
hierbei Anteile und Aktien an offenen
Investmentvermögen im Sinne des § 1
Absatz 4 des Kapitalanlagegesetz-
buchs.“

cc) In Satz 4 zweiter Halbsatz werden nach
dem Wort „Zwischenlageberichts“ die
Wörter „sowie des Zahlungsberichts
und des Konzernzahlungsberichts“ ein-
gefügt.

Drucksache 18/6220 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:

„(2a) Prüfungsgegenstand nach Ab-
satz 2 können auch die Abschlüsse und Be-
richte sein, die das Geschäftsjahr zum Ge-
genstand haben, das dem Geschäftsjahr vo-
rausgeht, auf das Absatz 2 Satz 1 Bezug
nimmt. Eine stichprobenartige Prüfung ist
hierbei nicht zulässig.“

7. In § 342d Satz 3 wird die Angabe „§ 17d Abs. 1
Satz 3“ durch die Wörter „§ 17d Absatz 1 Satz 4“
ersetzt.

12. u n v e r ä n d e r t

Artikel 7 Artikel 9

Änderung des Einführungsgesetzes zum Han-
delsgesetzbuch

Änderung des Einführungsgesetzes zum Han-
delsgesetzbuch

Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch ... [Kleinanlegerschutzgesetz] geändert
worden ist, wird folgender ... [einsetzen: nächster bei
der Verkündung freier Abschnitt mit Zählbezeichnung]
Abschnitt angefügt:

Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. Artikel 75 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „im Sinne des
§ 246 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetz-
buchs“ gestrichen.

b) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

2. Folgender ... [einsetzen: nächster bei der Ver-
kündung freier Abschnitt mit Zählbezeich-
nung] Abschnitt wird angefügt:

„... [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier Ab-
schnitt mit Zählbezeichnung] Abschnitt

„... [einsetzen: nächster bei der Verkündung
freier Abschnitt mit Zählbezeichnung] Abschnitt

Übergangsvorschriften zum Transparenzrichtlinie-
Umsetzungsgesetz

u n v e r ä n d e r t

Artikel ... [einsetzen: nächster bei der Verkündung
freier Artikel mit Zählbezeichnung]

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/6220

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 342b des Handelsgesetzbuchs in der vom ...
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens gemäß Artikel 17
dieses Gesetzes] geltenden Fassung findet ab dem
1. Januar 2016 Anwendung.“

Artikel 8 Artikel 10

Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsge-
setzes

u n v e r ä n d e r t

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch ...
[Kleinanlegerschutzgesetz] geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 17d Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „alle Unterneh-
men, deren Wertpapiere im Sinne des § 2
Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
zum Stichtag an einer inländischen Börse
zum Handel im regulierten Markt zugelassen
sind,“ durch die Wörter „die zum Stichtag
nach Satz 2 umlagepflichtigen Unterneh-
men“ ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Umlagepflichtige Unternehmen im Sinne
des Satzes 1 sind Emittenten von zugelasse-
nen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1
des Wertpapierhandelsgesetzes, für die die
Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Ab-
satz 6 des Wertpapierhandelsgesetzes der
Herkunftsstaat ist; unberücksichtigt bleiben
hierbei Anteile und Aktien an offenen In-
vestmentvermögen im Sinne des § 1 Ab-
satz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs.“

2. Dem § 23 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) § 17d Absatz 1 in der ab dem ... [einset-
zen: Datum des Inkrafttretens gemäß Artikel 17
dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist erstmals
auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2016
anzuwenden.“

Drucksache 18/6220 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 9 Artikel 11

Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und
Insiderverzeichnisverordnung

Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und
Insiderverzeichnisverordnung

Die Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderver-
zeichnisverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3376), die zuletzt durch ... [Kleinanlegerschutzge-
setz] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderver-
zeichnisverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3376), die zuletzt durch ... [Kleinanlegerschutzge-
setz] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs.
6 Nr. 3 Buchstabe a“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
satz 6 Nummer 2 Buchstabe a“ ersetzt.

1. u n v e r ä n d e r t

2. § 17 wird wie folgt gefasst: 2. u n v e r ä n d e r t

㤠17

Inhalt der Mitteilung

(1) Für eine Mitteilung nach § 21 Absatz 1,
1a, § 25 Absatz 1 und § 25a Absatz 1 des Wertpa-
pierhandelsgesetzes ist das Formular der Anlage
dieser Verordnung zu verwenden.

(2) Im Fall von § 24 Absatz 1 des Wertpa-
pierhandelsgesetzes genügt zur Erfüllung der Mit-
teilungspflicht des Tochterunternehmens die Ab-
gabe einer Mitteilung durch das Mutterunterneh-
men des meldepflichtigen Tochterunternehmens
gemäß dem Formular der Anlage dieser Verord-
nung.

(3) Für die Zwecke der Berechnung des
Stimmrechtsanteils ist die letzte Veröffentlichung
nach § 26a des Wertpapierhandelsgesetzes zu-
grunde zu legen.“

3. § 17a wird wie folgt gefasst: 3. u n v e r ä n d e r t

㤠17a

Berechnung des
Stimmrechtsanteils für die Mitteilung

nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhan-
delsgesetzes

Nicht einzubeziehen in die Berechnung des
Stimmrechtsanteils nach § 25 Absatz 3 des Wert-
papierhandelsgesetzes sind Instrumente im Sinne

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/6220

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

des § 25 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandels-
gesetzes, die sich auf eigene Aktien eines Emit-
tenten, für den die Bundesrepublik Deutschland
der Herkunftsstaat ist, beziehen und es diesem
Emittenten auf Grund ihrer Ausgestaltung ermög-
lichen, solche Aktien zu erwerben.“

4. Dem § 18 wird folgender Satz angefügt: 4. Dem § 18 wird folgender Satz angefügt:

„Die Übersendung an die Bundesanstalt kann
auch über ein von der Bundesanstalt bereitgestell-
tes elektronisches Verfahren erfolgen.“

„Der Übersendung nach Satz 1 steht es gleich,
wenn die Mitteilung über ein von der Bundesan-
stalt zur Verfügung gestelltes elektronisches
Verfahren zur Abgabe von Mitteilungen er-
folgt.“

5. § 19 wird wie folgt gefasst:

㤠19

Inhalt und Format der Veröffentlichung

Die Veröffentlichung nach § 26 Absatz 1
Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die
Angaben der Mitteilung an den Emittenten ge-
mäß dem Formular der Anlage zu dieser Ver-
ordnung enthalten und in dem dort vorgegebe-
nen Format erfolgen.“

5. Dem § 22 wird folgender Satz angefügt: 6. u n v e r ä n d e r t

„Für die Informationen nach § 37v Absatz 2 und
§ 37w Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
sowie für die Zahlungs- oder Konzernzahlungsbe-
richte gemäß § 37x des Wertpapierhandelsgeset-
zes gilt § 3b.“

6. § 24 wird wie folgt gefasst: 7. u n v e r ä n d e r t

㤠24

Verfügbarkeit der Finanzberichte und Zahlungs-
berichte

Die Informationen nach § 37v Absatz 2 und
§ 37w Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
sowie die Zahlungs- oder Konzernzahlungsbe-
richte gemäß § 37x des Wertpapierhandelsgeset-
zes und die Zahlungsberichte gemäß § 341s des
Handelsgesetzbuchs müssen im Unternehmensre-
gister für mindestens zehn Jahre der Öffentlich-
keit zugänglich sein.“

7. In § 25 wird die Angabe „nach § 2b“ durch die
Wörter „nach den §§ 2b und 2c“ ersetzt.

8. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/6220 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

8. Folgende Anlage wird angefügt: 9. Folgende Anlage wird angefügt:

„Anlage
(zu § 17 Absatz 1 bis 3)

„Anlage
(zu § 17 Absatz 1 bis 3)

Stimmrechtsmitteilung u n v e r ä n d e r t

an die BaFin per Fax (+49(0)228 4108-3119) oder
per Post (BaFin, Referat WA 12 / WA 13,
Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt am
Main) und an den Emittenten

u n v e r ä n d e r t

Entwurf

A. Veröffentlichungspflichtiger Teil

I. Allgemeiner Teil

Stimmrechtsmitteilung oder Korrektur einer Stimmrechtsmitteilung vom

1. Angaben zum Emittenten
Name, Anschrift, Staat:

2. Angaben zum Mitteilungspflichtigen
natürliche Person (Name, Staat):
Unternehmen (Name/Firma, Ort, Staat):

3. Grund der Mitteilung
Erwerb/Veräußerung von Aktien mit Stimmrechten
Erwerb/Veräußerung von Instrumenten (§ 25 des Wertpapierhandelsgesetzes)
Änderung der Gesamtzahl der Stimmrechte
Veränderung in Konzern/Gruppe ohne Schwellenberührung beim Gesamtstimmrechtsanteil

4. Datum der Schwellenberührung:

5. Betroffene Meldeschwellen (alle berührten Schwellen ankreuzen; gilt nicht bei erstmaliger Zulassung):
3% 5% 10% 15% 20% 25% 30% 50% 75%
6. Gesamtstimmrechtsanteil in % (§ 25a des Wertpapierhandelsgesetzes):

Stimmrechte Instrumente Summe
Gesamtstimmrechts-

zahl Emittent

Anteil neu

Anteil letzte Mitteilung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/6220

Entwurf

II. Einzelheiten
7. Stimmrechte (§§ 21 (direkt), 22 (indirekt) des Wertpapierhandelsgesetzes):

absolut in %

direkt indirekt direkt indirekt

% %

insgesamt %

8. Instrumente i.S.d. § 25 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes:
a. § 25 Abs. 1 Nr. 1
b. § 25 Abs. 1 Nr. 2 (physisch)
c. § 25 Abs. 1 Nr. 2 (Barausgleich)

absolut in % Fälligkeit
Ver-
fall

Aus-
übungs-
zeitraum

insgesamt %
9. Summe Stimmrechte und Instrumente (§ 25a Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes):

absolut in %

insgesamt %

10. Namen der kontrollierten Unternehmen, die 3% oder mehr Stimmrechten oder 5% oder mehr Instru-
menten halten (in aufsteigender Reihenfolge):

Unternehmen Stimmrechte in % Instrumente in % Summe in %

11. Namen der Aktionäre, die 3% oder mehr Stimmrechten oder 5% oder mehr Instrumenten halten
12. Bei Vollmacht gemäß § 22 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes:
(nur möglich bei einer Zurechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG)
Datum der Hauptversammlung:
Gesamtstimmrechtsanteil nach der Hauptversammlung: % (entspricht Stimmrechten)

Drucksache 18/6220 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf

B. Zusätzliche Angaben (nicht zu veröffentlichen)

1. Angaben zum Mitteilungspflichtigen:
Anschrift:

Registrierter Sitz nur Geschäftsanschrift

Ansprechpartner:
Telefon:
Telefax:
E-Mail: @

2. Angaben zum Absender (wenn nicht identisch mit Mitteilungspflichtigen):
Name:
Unternehmen:
Anschrift:
Telefon:
Telefax:
E-Mail: @

3. Sonstige Erläuterungen:
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/6220
Beschlüsse des 7. Ausschusses

Stimmrechtsmitteilung

oder

Korrektur einer am veröffentlichten Stimmrechtsmitteilung

1. Angaben zum Emittenten (Name, Anschrift)

2. Grund der Mitteilung (mehrere Angaben möglich)

Erwerb/Veräußerung von Aktien mit Stimmrechten

Erwerb/Veräußerung von Instrumenten

Änderung der Gesamtzahl der Stimmrechte

Sonstiger Grund:

3. Angaben zum Mitteilungspflichtigen

Name: Registrierter Sitz und Staat:

4. Namen der Aktionäre mit 3% oder mehr Stimmrechten, wenn abweichend von 3.

5. Datum der Schwellenberührung

6. Gesamtstimmrechtsanteile

Anteil
Stimmrechte
(Summe 7.a.)

Anteil
Instrumente
(Summe 7.b.1.+ 7.b.2.)

Summe Anteile
(Summe 7.a. +
7.b.)

Gesamtzahl
Stimmrechte

neu % % %

letzte Mitteilung % % %

7. Einzelheiten zu den Stimmrechtsbeständen

a. Stimmrechte (§§ 21, 22 WpHG)

ISIN

absolut in %

direkt
(§ 21 WpHG)

zugerechnet
(§ 22 WpHG)

direkt
(§ 21 WpHG)

zugerechnet
(§ 22 WpHG)

% %

% %

Summe %

Drucksache 18/6220 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

b.1. Instrumente i. S. d. § 25 Abs. 1 Nr. 1 WpHG (bitte Anlage verwenden bei mehr als 3 Instrumenten)

Art des Instruments
Fälligkeit /
Verfall

Ausübungszeit-
raum / Laufzeit

Stimmrechte
absolut

Stimmrechte in %

%

%

%

Summe %

b.2. Instrumente i. S. d. § 25 Abs. 1 Nr. 2 WpHG (bitte Anlage verwenden bei mehr als 3 Instrumenten)

Art des
Instruments

Fälligkeit /
Verfall

Ausübungs-
zeitraum /
Laufzeit

Barausgleich
oder physische
Abwicklung

Stimmrechte
absolut

Stimmrechte in %

%

%

%

Summe %

8. Informationen in Bezug auf den Mitteilungspflichtigen (bitte Zutreffendes ankreuzen)

Mitteilungspflichtiger (3.) wird weder beherrscht noch beherrscht Mitteilungspflichtiger andere Unterneh-
men mit melderelevanten Stimmrechten des Emittenten (1.).

Vollständige Kette der Tochterunternehmen beginnend mit der obersten beherrschenden Person oder dem
oberstem beherrschenden Unternehmen (bitte Anlage verwenden bei mehr als 4 Unternehmen; in diesem
Fall bitte der Mitteilung an die BaFin auch immer ein Organigramm beifügen):

Unternehmen
Stimmrechte in %,

wenn 3% oder höher
Instrumente in %,

wenn 5% oder höher
Summe in %,

wenn 5% oder höher

% % %

% % %

% % %

% % %

9. Bei Vollmacht gemäß § 22 Abs. 3 WpHG

(nur möglich bei einer Zurechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG)

Datum der Hauptversammlung:

Gesamtstimmrechtsanteil nach der Hauptversammlung: % (entspricht Stimmrechten)

, .....................................

Datum, Unterschrift

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/6220

Annex (nur für BaFin)

1. Angaben zum Mitteilungspflichtigen:

Anschrift:
Registrierter Sitz nur Geschäftsanschrift

Ansprechpartner:

Telefon:

Telefax:

E-Mail: @

2. Angaben zum Absender (wenn nicht identisch mit Mitteilungspflichtigen):

Name:

Unternehmen:

Anschrift:

Telefon:

Telefax:

E-Mail: @

3. Sonstige Erläuterungen:

“.

Drucksache 18/6220 – 60 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

,

Datum, Unterschrift“.

Artikel 10 Artikel 12

Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Ver-
haltens- und Organisationsverordnung

u n v e r ä n d e r t

In § 12 Absatz 5 der Wertpapierdienstleistungs-
Verhaltens- und Organisationsverordnung vom 20. Juli
2007 (BGBl. I S. 1432), die zuletzt durch ... [Kleinan-
legerschutzgesetz] geändert worden ist, werden die
Wörter „Absatz 4 Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 4
Satz 4“ ersetzt.

Artikel 11 Artikel 13

Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung

In § 2 Nummer 2 der WpÜG-Angebotsverord-
nung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4263), die
zuletzt durch ... [Artikel … des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. …)] geändert worden ist, werden nach der
Angabe „(ABl. EU Nr. L 149 S. 1, Nr. L 215 S. 3)“ die
Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

§ 2 der WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 4263), die zuletzt durch Arti-
kel 17 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2481) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 werden nach der Angabe „(ABl.
EU Nr. L 149 S. 1, Nr. L 215 S. 3)“ die Wörter
„in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

2. Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a
eingefügt:

„7a. bei Angeboten nach § 39 Absatz 2 Satz 3
Nummer 1 des Börsengesetzes Angaben
zu dem bevorstehenden Antrag der Ziel-
gesellschaft auf einen Widerruf der Zulas-
sung der betroffenen Wertpapiere zum
Handel im regulierten Markt; die Anga-
ben müssen einen ausdrücklichen Hinweis
auf mögliche Einschränkungen der Han-
delbarkeit der betroffenen Wertpapiere
als Folge des Widerrufs und die damit ein-
hergehende Möglichkeit von Kursverlus-
ten enthalten;“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 61 – Drucksache 18/6220

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 12 Artikel 14

Änderung der Transparenzrichtlinie-Durchfüh-
rungsverordnung

u n v e r ä n d e r t

Die Transparenzrichtlinie-Durchführungsverord-
nung vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 408), die zuletzt
durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe 㤠22 Abs.
3a“ durch die Angabe „§ 22a Absatz 2“ er-
setzt.

b) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt ge-
fasst:

„5. Umstände, unter denen im Sinne des
§ 22a Absatz 3 Nummer 1 des Wertpa-
pierhandelsgesetzes eine Unabhängig-
keit der Kapitalverwaltungsgesellschaft
oder der EU-Verwaltungsgesellschaft
vom Mutterunternehmen gegeben ist,
sowie

6. die Gleichwertigkeit der Regeln eines
Drittstaates zu den Anforderungen des
§ 22a Absatz 4, des § 26 Absatz 1, der
§§ 26a, 30a, 30b und 30e Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie der
§§ 37v bis 37y des Wertpapierhandels-
gesetzes.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die
Angabe „§ 22 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2“
durch die Wörter „§ 22a Absatz 2 Num-
mer 1“ ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter „der
Meldepflichtige“ durch die Wörter „das
Mutterunternehmen“ und die Wörter
„des Meldepflichtigen“ durch die Wör-
ter „des Mutterunternehmens“ ersetzt.

Drucksache 18/6220 – 62 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

cc) In Nummer 2 werden die Wörter „dem
Meldepflichtigen“ durch die Wörter
„dem Mutterunternehmen“ und die
Wörter „des Meldepflichtigen“ durch
die Wörter „des Mutterunternehmens“
ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des
Meldepflichtigen“ durch die Wörter „des
Mutterunternehmens“ ersetzt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Für Verwaltungsgesellschaften
und Mutterunternehmen im Sinne von § 22a
Absatz 3 gelten die Absätze 1 und 2 entspre-
chend.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Melde-
pflichtige“ durch die Wörter „Das Mutterun-
ternehmen“ und wird die Angabe „§ 22 Abs.
3a Satz 1 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 22a Ab-
satz 2 Nummer 3“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe 㤠22 Abs. 3a
Satz 1 Nr. 4“ durch die Wörter „§ 22a Ab-
satz 2 Nummer 4“ und werden die Wörter
„Finanzinstrumente im Sinne des § 25 Abs.
1 Satz 1“ durch die Wörter „Instrumente im
Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor
Nummer 1 die Wörter „Der Melde-
pflichtige“ durch die Wörter „Das Mut-
terunternehmen“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Mel-
depflichtige“ durch die Wörter „das
Mutterunternehmen“ und die Wörter
„dem Meldepflichtigen“ durch die
Wörter „dem Mutterunternehmen“ er-
setzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter „der Mel-
depflichtige“ durch die Wörter „das
Mutterunternehmen“ ersetzt.

d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Für Verwaltungsgesellschaften
und Mutterunternehmen im Sinne von § 22a
Absatz 3 gelten die Absätze 1 bis 3 entspre-
chend.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 63 – Drucksache 18/6220

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Finanzin-
strumente im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1“
durch die Wörter „Instrumente im Sinne des
§ 25 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Finanzinstru-
mente“ durch das Wort „Instrumente“ und
das Wort „Finanzinstrumenten“ durch das
Wort „Instrumenten“ ersetzt.

5. § 8 wird wie folgt gefasst:

㤠8

Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Aus-
nahmen von der Zurechnung von Stimmrechten
im Sinne des § 22 Absatz 4 des Wertpapierhan-

delsgesetzes

(1) Die Regeln eines Drittstaates gelten als
gleichwertig im Sinne des § 22a Absatz 4 des
Wertpapierhandelsgesetzes zu den jeweiligen An-
forderungen des § 22a Absatz 2 und 3 des Wert-
papierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvor-
schriften vorschreiben, dass ein Unternehmen im
Sinne des § 22a Absatz 2 oder Absatz 3 des Wert-
papierhandelsgesetzes

1. die Stimmrechte aus von ihm verwalteten
Vermögenswerten in jedem Fall frei und un-
abhängig vom Mutterunternehmen oder ei-
nem anderen Tochterunternehmen des Mut-
terunternehmens ausübt und

2. bei Interessenkonflikten die Interessen des
Mutterunternehmens oder eines anderen
Tochterunternehmens des Mutterunterneh-
mens nicht beachten muss.

(2) § 22a Absatz 4 des Wertpapierhandels-
gesetzes gilt nur, wenn das Mutterunternehmen
der Bundesanstalt gegenüber eine Mitteilung im
Sinne des § 22a Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3
Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes abgibt
und erklärt, dass die Voraussetzungen des Absat-
zes 1 in Bezug auf alle betroffenen Unternehmen
erfüllt sind. § 3 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.“

6. § 15 wird aufgehoben.

7. In § 18 Absatz 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 30 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.

Drucksache 18/6220 – 64 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

8. In § 19 Absatz 2 werden die Wörter „Finanzin-
strumente im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 durch
die Wörter „Instrumente im Sinne des § 25 Ab-
satz 1 Satz 1“ ersetzt.

9. Die §§ 20 bis 22 werden aufgehoben.

Artikel 13 Artikel 15

Änderung der Bilanzkontrollkosten-Umlagever-
ordnung

u n v e r ä n d e r t

Die Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung
vom 9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1259), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 105 des Gesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In § 1 werden die Wörter „auf die in § 17d Abs. 1
Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
genannten“ durch die Wörter „auf die in § 17d Ab-
satz 1 Satz 1 und 2 des Finanzdienstleistungsauf-
sichtsgesetzes genannten“ ersetzt.

2. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 1 in der ab dem ... [einsetzen: Datum
des Inkrafttretens gemäß Artikel 17 dieses Geset-
zes] geltenden Fassung ist erstmals auf die Umla-
geerhebung für das Umlagejahr 2016 anzuwen-
den.“

Artikel 14 Artikel 16

Änderung des Kreditwesengesetzes Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S.
2776), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.
Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S.
2776), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.
Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) Die Angabe zur Überschrift des Sechsten
Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„Sechster Abschnitt Sondervorschriften
für zentrale Gegen-
parteien und Zentral-
verwahrer“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 65 – Drucksache 18/6220

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

b) Nach der Angabe zur Überschrift des Sechs-
ten Abschnitts wird folgende Angabe zur
Überschrift des 1. Unterabschnitts des
Sechsten Abschnitts eingefügt:

„1. Zentrale Gegenparteien“.

c) Nach der Angabe zu § 53n wird folgende An-
gabe zur Überschrift des 2. Unterabschnitts
des Sechsten Abschnitts eingefügt:

„2. Zentralverwahrer“.

d) Nach der Angabe zur Überschrift des 2. Un-
terabschnitts des Sechsten Abschnitts wird
folgende Angabe zu § 53o eingefügt:

„§ 53o Anträge nach der Verordnung (EU)
Nr. 909/2014; Verschwiegenheits-
pflicht“.

2. § 1 Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 2. u n v e r ä n d e r t

„Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte
gelten § 21 Absatz 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Absatz 3, § 22 Absatz 1
und 2, § 22a Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit ei-
ner Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 23 des
Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.“

3. Nach § 6 Absatz 1b wird folgender Absatz 1c ein-
gefügt:

3. u n v e r ä n d e r t

„(1c) Die Bundesanstalt ist zuständige Be-
hörde im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 und des
Artikels 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
909/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der
Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der
Europäischen Union und über Zentralverwahrer
sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und
2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr.
236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).“

4. § 9 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t

a) In Nummer 18 wird das Wort „oder“ am
Ende gestrichen.

b) In Nummer 19 wird nach den Wörtern „§ 4
Absatz 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisie-
rungsfondsgesetzes,“ das Wort „oder“ einge-
fügt.

Drucksache 18/6220 – 66 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

c) Folgende Nummer 20 wird eingefügt:

„20. Behörden im Sinne von Artikel 2 Ab-
satz 1 Nummer 17 und 18 der Verord-
nung (EU) Nr. 909/2014,“.

5. § 25g wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort „und“
am Ende gestrichen.

bb) In Nummer 3 wird der Punkt am
Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. der Verordnung (EU) 2015/751
des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April
2015 über Interbankenentgelte
für kartengebundene Zahlungs-
vorgänge (ABl. L 123 vom
19.5.2015, S. 1).“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter
„nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „nach Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter
„nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4“ ersetzt.

6. In § 29 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter
„und der Verordnung (EU) Nr. 260/2012“
durch die Wörter „, der Verordnung (EU) Nr.
260/2012 und der Verordnung (EU) 2015/751“
ersetzt.

5. In § 37 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Clearingdienstleistungen erbracht“ die Wörter „,
wird ohne die nach Artikel 16 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 909/2014 erforderliche Zulas-
sung die Zentralverwahrertätigkeit ausgeübt“ ein-
gefügt.

7. u n v e r ä n d e r t

6. In § 44c Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„erbringt“ die Wörter „oder dass es die Zentral-
verwahrertätigkeit ohne die nach Artikel 16 Ab-
satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfor-
derliche Zulassung ausübt“ eingefügt.

8. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 67 – Drucksache 18/6220

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

7. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts wird wie
folgt gefasst:

9. u n v e r ä n d e r t

„Sechster Abschnitt

Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien
und Zentralverwahrer“.

8. Nach der Überschrift des Sechsten Abschnitts
wird folgende Überschrift des 1. Unterabschnitts
des Sechsten Abschnitts eingefügt:

10. u n v e r ä n d e r t

„1. Zentrale Gegenparteien“.

9. Nach § 53n wird folgender 2. Unterabschnitt des
Sechsten Abschnitts eingefügt:

11. Nach § 53n wird folgender 2. Unterabschnitt des
Sechsten Abschnitts eingefügt:

„2. Zentralverwahrer „2. Zentralverwahrer

§ 53o § 53o

Anträge nach der Verordnung (EU) Nr.
909/2014; Verschwiegenheitspflicht

Anträge nach der Verordnung (EU) Nr.
909/2014; Verschwiegenheitspflicht

(1) Anträge nach der Verordnung (EU) Nr.
909/2014 sind der Bundesanstalt in deutscher und
zusätzlich in englischer Sprache vorzulegen. Die
Bundesanstalt kann gestatten, dass Dokumente
oder Angaben, die Bestandteile eines Antrags
sind, ausschließlich in deutscher oder in engli-
scher Sprache vorgelegt werden.

(1) Die Unterlagen, die der Bundesanstalt
nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorzule-
gen sind, sind in deutscher Sprache und auf Ver-
langen der Bundesanstalt zusätzlich in engli-
scher Sprache zu erstellen und vorzulegen. Die
Bundesanstalt kann gestatten, dass die Unterla-
gen oder Teile davon ausschließlich in englischer
Sprache erstellt und vorgelegt werden.

(2) Anträge sind der Bundesanstalt in
Schriftform und elektronisch zu übermitteln. Die
Bundesanstalt kann gestatten, dass bestimmte Do-
kumente oder Angaben, die Bestandteile eines
Antrags sind, ausschließlich elektronisch übermit-
telt werden. Die elektronische Übermittlung hat in
einem von der Bundesanstalt bestimmten Daten-
format und auf einem von der Bundesanstalt be-
stimmten Übermittlungsweg zu erfolgen.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Verschwiegenheitspflicht nach § 9
gilt für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6
Absatz 1c entsprechend.“

(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/6220 – 68 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

10. Nach § 54 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b
eingefügt:

12. u n v e r ä n d e r t

„(1b) Ebenso wird bestraft, wer ohne die er-
forderliche Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine Zentral-
verwahrertätigkeit ausübt.“

13. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a
eingefügt:

„(5a) Ordnungswidrig handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig ein höhe-
res als in Artikel 3 Absatz 1 oder in Arti-
kel 4 Satz 1 der Verordnung (EU)
2015/751 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2015 über In-
terbankenentgelte für kartengebundene
Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom
19.5.2015, S. 1) genanntes Interbanken-
entgelt erhebt.“

b) In Absatz 6 Nummer 2 werden die Wörter
„Absätze 1 und 2 Nummer 3 Buchstabe k“
durch die Wörter „Absätze 1 und 2 Num-
mer 3 Buchstabe k und des Absatzes 5a“
ersetzt.

Artikel 15 Artikel 17

Änderung der Verordnung über die Erhebung
von Gebühren und die Umlegung von Kosten

nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

u n v e r ä n d e r t

Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verord-
nung über die Erhebung von Gebühren und die Umle-
gung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsauf-
sichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504,
1847), die zuletzt durch ... [Kleinanlegerschutzgesetz]
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Gliederung wird die folgende Angabe ange-
fügt:

„11. Individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen auf der Grundlage der Verordnung
(EU) Nr. 909/2014“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 69 – Drucksache 18/6220

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. Nach Nummer 10.3.5 werden die folgenden Num-
mern 11 bis 11.2 angefügt:

Entwurf

Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro

„11 Individuell zurechenbare Leistungen auf der Grundlage der Verord-
nung (EU) Nr. 909/2014∗

11.1 Erteilung der Zulassung nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung
(EU) Nr. 909/2014

20 000 bis 70 000

11.2 Genehmigung nach Artikel 55 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 17
Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/ 2014

10 000 bis 40 000“.

Beschlüsse des 7. Ausschusses

Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro

„11 u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t

11.1 u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t

11.2 u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t “ .

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 16 Artikel 18

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes u n v e r ä n d e r t

In § 7 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsge-
setzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) werden die
Wörter „§ 22 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Absatz 5 und § 23 des Wertpa-
pierhandelsgesetzes sowie § 94 Absatz 2 und 3 in Ver-
bindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5
Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ durch die
Wörter „§ 22 Absatz 1 und 2, § 22a Absatz 1 bis 3 in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 6
und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes“ ersetzt.
∗ Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur

Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über
Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung
(EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

Drucksache 18/6220 – 70 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 19

Änderung des Gesetzes zur Modernisierung der
Finanzaufsicht über Versicherungen

Artikel 2 Absatz 30 des Gesetzes zur Moderni-
sierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) wird aufgehoben.

Artikel 20

Änderung des Vermögensanlagengesetzes

Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezem-
ber 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
㤤 1 und 112 des Versicherungsaufsichtsge-
setzes“ durch die Wörter „§§ 1 und 236 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.

2. In § 31 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
㤠335 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetz-
buchs“ durch die Wörter „§ 335 Absatz 1a des
Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.

Artikel 21

Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

§ 14 Absatz 1 Nummer 3 des Unterlassungskla-
gengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli
2014 (BGBl. I S. 1218) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In Buchstabe b wird das Wort „und“ am Ende
gestrichen.

2. In Buchstabe c wird das Wort „oder“ am Ende
durch das Wort „und“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 71 – Drucksache 18/6220

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

3. Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d) der Verordnung (EU) 2015/751 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2015 über Interbankenentgelte
für kartengebundene Zahlungsvorgänge
(ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) oder“.

Artikel 22

Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

Die Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni
2015 (BGBl. I S. 930) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe
zu § 29 die folgende Angabe eingefügt:

㤠29a Darstellung und Beurteilung der ge-
troffenen Vorkehrungen zur Einhal-
tung der Pflichten nach der Verord-
nung (EU) 2015/751“.

2. Nach § 29 wird der folgende § 29a eingefügt:

㤠29a

Darstellung und Beurteilung der getroffenen
Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten

nach der Verordnung (EU) 2015/751

(1) Bei Kreditinstituten hat der Ab-
schlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem
Institut getroffenen internen Vorkehrungen
den Anforderungen der Verordnung (EU)
2015/751 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. April 2015 über Interban-
kenentgelte für kartengebundene Zahlungs-
vorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) ent-
sprechen. Dabei ist zu beurteilen, ob

1. die Bestimmungen zu den Entgelten nach
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung und

2. die Bestimmungen zu den Entgelten nach
Artikel 4 Satz 1 der Verordnung

eingehalten werden.

(2) Der Abschlussprüfer hat darzustel-
len, welche Maßnahmen das Institut ergriffen
hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderun-
gen der Verordnung (EU) 2015/751 zu erfüllen.

Drucksache 18/6220 – 72 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(3) Sofern das Kreditinstitut die Durch-
führung interner Vorkehrungen vertraglich
auf eine dritte Person oder ein anderes Unter-
nehmen ausgelagert hat, hat der Abschlussprü-
fer hierüber zu berichten.“

3. § 71 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) § 29a in der Fassung des Geset-
zes zur Umsetzung der Transparenzricht-
linie-Änderungsrichtlinie vom … [einset-
zen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle]
ist erstmals auf die Prüfung für nach dem
31. Dezember 2014 beginnende Geschäfts-
jahre anzuwenden.“

Artikel 23

Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom
25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I
S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. § 18 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am
Ende durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
durch das Wort „und“ ersetzt.

c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. seinen Verpflichtungen nach der
Verordnung (EU) 2015/751 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2015 über Interban-
kenentgelte für kartengebundene
Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom
19.5.2015, S. 1) nachgekommen ist.“

2. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3a werden die Wör-
ter „und der Verordnung (EU) Nr.
260/2012“ durch die Wörter „, der Ver-
ordnung (EU) Nr. 260/2012 und der Ver-
ordnung (EU) 2015/751“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 73 – Drucksache 18/6220

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter
„und in der Verordnung (EU) Nr.
260/2012“ durch die Wörter „, in der Ver-
ordnung (EU) Nr. 260/2012 und in der
Verordnung (EU) 2015/751“ ersetzt.

Artikel 24

Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsbe-
richtsverordnung

Die Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsver-
ordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648),
die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 19 des Gesetzes
vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe
zu § 16b die folgende Angabe eingefügt:

㤠16c Darstellung und Beurteilung der ge-
troffenen Vorkehrungen zur Einhal-
tung der Pflichten nach der Verord-
nung (EU) 2015/751“.

2. Nach § 16b wird der folgende § 16c eingefügt:

„§16c

Darstellung und Beurteilung der getroffenen
Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten

nach der Verordnung (EU) 2015/751

(1) Der Abschlussprüfer hat zu beurtei-
len, ob die von dem Institut getroffenen inter-
nen Vorkehrungen den Anforderungen der
Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2015
über Interbankenentgelte für kartengebun-
dene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom
19.5.2015, S. 1) entsprechen. Die Beurteilung
umfasst die Einhaltung der Bestimmungen zu

1. Entgelten nach Artikel 3 Absatz 1 der
Verordnung sowie

2. Entgelten nach Artikel 4 Satz 1 der Ver-
ordnung.

Drucksache 18/6220 – 74 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(2) Des Weiteren hat der Abschlussprü-
fer darzustellen, welche Maßnahmen das Insti-
tut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten
Anforderungen der Verordnung (EU)
2015/751 zu erfüllen.

(3) Sofern die Durchführung interner
Vorkehrungen durch das Institut vertraglich
auf eine dritte Person oder ein anderes Unter-
nehmen ausgelagert worden ist, hat der Ab-
schlussprüfer hierüber zu berichten.“

3. Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 16c in der Fassung des Gesetzes zur
Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Ände-
rungsrichtlinie vom … [einsetzen: Ausferti-
gungsdatum und Fundstelle] ist erstmals auf
die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2014
beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.“

Artikel 25

Änderung des Versicherungsteuergesetzes

In § 4 Nummer 11 des Versicherungssteuerge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.
Januar 1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901)
geändert worden ist, werden die Wörter „vor dem
1. Januar 2016 von Beteiligten eines Schiffser-
löspools“ durch die Wörter „von Beteiligten eines
Erlöspools“ ersetzt.

Artikel 17 Artikel 26

Inkrafttreten Inkrafttreten

(1) Die Artikel 1 bis 12, 15 und 16 treten am Tag
nach der Verkündung in Kraft.

(1) Die Artikel 1 bis 15, 16 Nummer 5, 6 und
13, Artikel 18, 19, 20 Nummer 2 und Artikel 21 bis
24 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Artikel 13 und 14 treten an dem Tag in
Kraft, an dem die in Artikel 69 Absatz 2 der Verord-
nung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der
Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Euro-
päischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur
Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU
und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257

(2) Artikel 16 Nummer 1 bis 4, 7 bis 12 und Ar-
tikel 17 treten an dem Tag in Kraft, an dem die in Ar-
tikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen
und -abrechnungen in der Europäischen Union und
über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richt-
linien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 75 – Drucksache 18/6220

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

vom 28.8.2014, S. 1) benannten technischen Regulie-
rungsstandards in Kraft treten. Das Bundesministerium
der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bun-
desgesetzblatt bekannt.

(EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1)
benannten technischen Regulierungsstandards in Kraft
treten. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den
Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

(3) Artikel 20 Nummer 1 und Artikel 25 tre-
ten am 1. Januar 2016 in Kraft.

Drucksache 18/6220 – 76 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Dr. Mathias Middelberg und Christian Petry

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/5010, 18/5272 in seiner 109. Sitzung am
11. Juni 2015 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und Verbrau-
cherschutz und dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Die Anwendung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004
zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpa-
piere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG
(ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38) (Transparenzrichtlinie) wurde durch die Europäische Kommission fünf Jahre
nach Inkrafttreten pflichtgemäß überprüft. Zu den Bereichen, die der Prüfung zufolge einer Verbesserung bedür-
fen, gehörten

– die Vereinfachung der Berichtspflichten bestimmter Emittenten, um geregelte Märkte insbesondere für
kleine und mittlere Emittenten attraktiver zu machen,

– die Überarbeitung der bestehenden Transparenzregelung in Bezug auf die Offenlegung von Unterneh-
mensbeteiligungen,

– die Erleichterung des Zugangs von Anlegern zu den vorgeschriebenen Informationen mittels technischer
Harmonisierungsmaßnahmen sowie

– die Erweiterung der bestehenden Sanktionsbefugnisse im Einklang mit der Mitteilung der Kommission
vom 9. Dezember 2010 mit dem Titel „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssek-
tor“.

Zugleich wurde – auch mit Blick auf die internationale Initiative für Transparenz in der Rohstoffwirtschaft (EITI)
– eine Verpflichtung für Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind
und die in der mineralgewinnenden Industrie oder der Industrie des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind,
zur Offenlegung der jährlich an staatliche Stellen geleisteten Zahlungen vorgesehen.

Die hieraus resultierenden Änderungen wurden umgesetzt mit der Richtlinie 2013/50/EU des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emit-
tenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpa-
pieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kom-
mission mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG (ABl. L 294
vom 6.11.2013, S. 13) (Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie).

Die Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie ist am 27. November 2013 in Kraft getreten und muss bis zum 27.
November 2015 in nationales Recht umgesetzt werden.

Des Weiteren schreibt die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über
Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr.
236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) den Mitgliedstaaten jeweils die Benennung einer zuständigen Behörde
für das Erlaubnisverfahren zur Tätigkeit als Zentralverwahrer vor. Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 909/2014 müssen Zentralverwahrer innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der technischen Regulie-
rungsstandards, die nach den Artikeln 17, 26, 45, 47 und 48 sowie gegebenenfalls den Artikeln 55 und 59 der

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 77 – Drucksache 18/6220
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassen werden, bei der benannten Behörde die erforderlichen Zulassungen be-
antragen. Ein Inkrafttreten der Standards ist in der zweiten Hälfte des Jahres 2015 zu erwarten, sodass die recht-
zeitige Benennung der zuständigen Behörde sicherzustellen ist.

Zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie muss vor allem das Wertpapierhandelsgesetz so-
wie das hierauf gestützte Verordnungsrecht angepasst werden. Hinzu kommt Änderungsbedarf unter anderem im
Wertpapierprospektgesetz im Kapitalanlagegesetzbuch sowie im Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und
im Handelsgesetzbuch. Wesentliche Inhalte der Änderungen sind:

– die Überarbeitung der Vorgaben zur Umsetzung des Herkunftsstaatsprinzips,

– die Anpassung der Meldepflichten bei Erwerb beziehungsweise Veräußerung bedeutender Beteiligungen,
insbesondere unter Einsatz von Finanzinstrumenten,

– das Entfallen der Zwischenmitteilungen im Bereich der Regelpublizität und die Neuaufnahme einer Ver-
pflichtung von Unternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie oder der Industrie des Holzein-
schlags in Primärwäldern tätig sind, zur Veröffentlichung eines jährlichen Zahlungsberichts,

– die Einführung eines erhöhten Buß- und Ordnungsgeldrahmens für bestimmte Verstöße gegen Transpa-
renzpflichten sowie die Einführung einer grundsätzlich zwingenden Veröffentlichung von Maßnahmen
und Sanktionen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Neben den Änderungen, die auf die Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie zurückzuführen
sind, enthält der Gesetzentwurf weitere punktuelle Änderungen, die insbesondere der Vereinfachung der Verwal-
tungspraxis, der Klarstellung bestehender Regelungen sowie der redaktionellen Anpassung dienen. Schließlich
führt die Neuregelung der Erlaubnispflicht sowie des Erlaubnisverfahrens für die Tätigkeit als Zentralverwahrer
durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu Änderungsbedarf im Kreditwesengesetz. Die BaFin wird als zustän-
dige Behörde bestimmt. Die Änderungen ermöglichen den Zentralverwahrern eine fristgerechte Antragstellung
und gewährleisten die ordnungsgemäße Durchführung des Erlaubnisverfahrens.

III. Öffentliche Anhörung

Der Finanzausschuss hat in seiner 51. Sitzung am 7. September 2015 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetz-
entwurf auf Drucksachen 18/5010, 18/5272 durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Insti-
tutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:

1. Brellochs, RA Dr. Michael, LL.M.

2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

3. Bundesverband Investment und Asset Management e. V.

4. Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e. V.

5. Deutscher Anwaltverein e. V.

6. Deutsches Aktieninstitut e. V.

7. Die Deutsche Kreditwirtschaft

8. Hübers, Andreas, ONE Deutschland

9. Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V.

10. Seibt, Prof. Dr. Christoph H., LL.M. (Yale), Hamburg

11. Verband Deutscher Reeder

12. Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

13. Weed – Weltwirtschaft, Ökologie & Entwicklung e. V., Markus Henn.

Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll einschließ-
lich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich.

Drucksache 18/6220 – 78 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 69. Sitzung am 30. Septem-
ber 2015 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fas-
sung.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf in seiner 49. Sitzung am 30. September 2015
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Frakti-
onen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich in seiner 27. Sitzung am 10. Juni 2015 mit
dem Gesetzentwurf gutachtlich befasst und festgestellt, dass eine zusätzliche Nachhaltigkeitsprüfung nicht erfor-
derlich sei. Das Vorhaben wirke sich positiv auf das Ziel einer nachhaltigen Entwicklung aus.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/5010, 18/5272 in seiner 45. Sitzung am 7. Juni
2015 erstmalig beraten und die Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen. Nach Durchführung der
Anhörung am 7. September 2015 hat der Finanzausschuss die Beratung des Gesetzentwurfs in seiner 52. Sitzung
am 23. September 2015 fortgeführt und in seiner 53. Sitzung am 30. September 2015 abgeschlossen.

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen
18/5010, 18/5272 in geänderter Fassung.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD beurteilten die Regelungen des Gesetzeswerkes als positiv.
Es erbringe deutliche Verbesserungen und mehr Sicherheiten für den Kapitalmarkt und den Arbeitsmarkt. Insge-
samt stelle das geplante Gesetz einen Beitrag zu mehr Sicherheit für die Anleger dar, gleichzeitig seien die ge-
fundenen Lösungen praktikabel für das Funktionieren des Kapitalmarktes.

Bereits im Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapital-
markts aus dem Jahr 2011 habe man die Meldebestimmungen für Aktienkäufe verschärft. Dies sei damals eine
Reaktion auf die versuchten Übernahmen Porsche-VW und Schaeffler-Continental gewesen. Damals hätten Por-
sche und Schaeffler nur teilweise offen am Markt agiert. Meldepflichtige Aktien seien nur wenige gekauft worden.
Die wesentlichen Zugriffsrechte auf Aktien habe man sich über nicht meldepflichtige Finanzinstrumente gesi-
chert, sogenannte Swaps. Man habe sich „angeschlichen“, ohne dass andere Marktteilnehmer das hätten bemerken
können. Nun werde mit dem vorliegenden Gesetzesvorhaben die Gesetzgebung durch ein effizientes Sanktions-
regime ergänzt. Bisher sei ein Verstoß gegen die Transparenzvorschriften des WpHG mit einem Bußgeld bis zu
1 Mio. Euro geahndet worden – eine geringe Summe, angesichts des immensen Wertes, um die es bei solchen
Übernahmen gehe. Der Betrag werde nun auf 10 Millionen Euro hochgesetzt, außerdem würden umsatzabhängige
Geldbußen in Höhe von 5 Prozent des Gesamtumsatzes eingeführt. Auch der Stimmrechtsverlust sei ein effektives
Mittel. Bei der nun vorgesehenen verbindlichen Stimmrechtsmeldung werde auf das zugrundeliegende Kausalge-
schäft und nicht auf das dingliche Geschäft abgestellt. In anderen Ländern würden Kausal- und dingliches Ge-
schäft zusammenfallen.

Diese Verbesserungen der Transparenz-Richtlinie habe man durch eine Regelung zum so genannten Delisting
ergänzt. Die Koalitionsfraktionen hätten hier eine Lücke im Anlegerschutz gesehen. Der Börsenrückzug bedeute
für den Aktionär den Verlust der Handelbarkeit der Aktien im regulierten Markt. Nach Ankündigung des Delisting
habe der Aktionär zwar noch die Möglichkeit, die Aktie zu verkaufen, allerdings könne es bereits unmittelbar
nach Ankündigung zu erheblichen Kursverlusten kommen. Deshalb müsse es eine Abfindung für die betroffenen
Aktionäre geben, so wie es in der früheren Macroton-Rechtsprechung des BGH gewesen sei. Der BGH habe
diesen Anspruch mittlerweile mit seiner Frosta-Entscheidung aufgegeben. Man habe sich bei der Wiederherstel-
lung eines Anspruchs für eine praktikable kapitalmarktrechtliche Lösung entschieden. Für die Abfindung knüpfe

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 79 – Drucksache 18/6220
man an den Börsenkurs an. Das sei sachgerecht, weil der Aktionär nicht seinen Anteil, also sein Eigentum, son-
dern nur die Handelbarkeit dieses Anteils verliere. Die Orientierung am Börsenkurs schaffe Klarheit und Bere-
chenbarkeit. Allerdings habe man den Bemessungszeitraum von 3 auf 6 Monate ausgedehnt, um zu abgewogene-
ren Ergebnissen zu kommen.

Für die Fälle, in denen Börsenkurse „beeinflusst“ würden, habe man Folgendes vorgesehen: Bei vorausgegange-
nen falschen oder pflichtwidrig unterlassenen Ad-Hoc-Mitteilungen oder verbotenen Kursmanipulationen durch
den Emittenten sollte sich die Abfindung nicht am Börsenkurs, sondern am Ertragswert orientieren, wenn der
Kurs nicht nur unwesentlich beeinflusst worden sei.

Insgesamt sei die Neuregelung des Delisting abgewogen: Ein angemessener Anlegerschutz werde wieder instal-
liert. Andererseits seien die Verfahren einfach und handhabbar. Sie würden junge Unternehmen nicht abschre-
cken, die einen Gang an die Börse erwägen würden.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD baten die Bundesregierung, über die praktischen Erfahrungen
mit den neuen Vorschriften zum Anlegerschutz beim Delisting (§ 39 Absatz 2 bis 6 – neu – des Börsengesetzes)
und den Regelungen zum Rechtsverlust gemäß § 28 des Wertpapierhandelsgesetzes bis zum Ende des Jahres 2017
an den Finanzausschuss zu berichten.

Im Hinblick auf die Vorschriften zum Anlegerschutz beim Delisting solle insbesondere auch die Entwicklung der
hier vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeit des Anlegers zur Geltendmachung einer angemessenen Gegenleis-
tung beobachtet werden. Das umfasse nach der Vorstellung des Ausschusses auch eine Untersuchung dazu, wie
sich die zivilprozessuale Geltendmachung im Musterverfahren nach dem KapMuG bewährt habe, oder ob der
Rechtsschutz gegebenenfalls durch prozessuale Elemente aus dem Spruchverfahren weiterentwickelt werden
solle. Zum Spruchverfahren habe bereits der 17. Deutsche Bundestag im Jahr 2013 darum gebeten, in der
18. Wahlperiode unter Einbeziehung der Erfahrungen der Praxis mit dem geltenden Recht zu untersuchen, ob es
noch Möglichkeiten gebe, Spruchverfahren weiter zu beschleunigen (Drucksache 17/14239).

Die Regelungen zum Rechtsverlust gemäß § 28 des Wertpapierhandelsgesetzes sollten insbesondere im Hinblick
auf die Erstreckung auf Vermögensrechte und die Frage einer möglichen Modifikation der Regelung von der
Wirkung ex lege hin zu einer Anordnungsbefugnis der BaFin evaluiert werden.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD betonten, die Ergänzung des § 30b Absatz 3 WpHG um einen
Satz 2 diene lediglich der Klarstellung hinsichtlich der einzuhaltenden Form in dem Fall, dass die Voraussetzun-
gen für eine Übermittlung unmittelbar von Emittent zu Aktionär im Wege der Datenfernübertragung nach § 30b
Absatz 3 Satz 1 nicht vorliegen. Durch diese Klarstellung nicht berührt werde das Verhältnis des § 30b WpHG
zu den aktienrechtlichen Bestimmungen über die Form von Mitteilungen im Verhältnis zwischen Aktiengesell-
schaft, Kreditinstituten und Aktionären, insbesondere §§ 125 und 128 des Aktiengesetzes.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD forderten die Bundesregierung auf zu prüfen, ob bzw. inwiefern
gesetzliche Nachbesserungen hinsichtlich der kartellrechtlichen Anforderungen zur individuellen Verhandlung
über die girocard-Entgelte erforderlich seien, um eine Wettbewerbsverzerrung zu Lasten des deutschen girocard-
Systems gegenüber internationalen Kredit- und Debitkartensystemen zu vermeiden.

Die Fraktion DIE LINKE. begrüßte die geplante Evaluierung der vorliegenden Gesetzgebung. Die Umsetzung
der Richtlinie sei wichtig. Schon bei der Verabschiedung der Richtlinie auf EU-Ebene sei von verschiedenen
Nichtregierungsorganisationen angemerkt worden, die vorgesehenen Regelungen zur Verbesserung der Transpa-
renz seien notwendig. Die Stoßrichtung des Gesetzentwurfs sei richtig. Die Fraktion DIE LINKE. hätte allerdings
schärfere Sanktionsmöglichkeiten im Gesetzentwurf begrüßt. Die enthaltene Regelung zur Abschaffung der
Pflicht zu Quartalsberichten sei sinnvoll, um eine kurzfristige Fixierung der Unternehmenstätigkeit auf die Quar-
talswerte zu vermeiden. Dagegen sei in Bezug auf den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Delisting
für die Fraktion DIE LINKE. unklar, weswegen die Notwendigkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung
nicht aufgenommen worden sei. Man habe zwar zur Kenntnis genommen, dass es rechtlich möglich sei, dass ein
Vorstandsbeschluss ausreiche. Für mehr Transparenz wäre die Befassung der Hauptversammlung mit der Frage
des Delistings aber vorzuziehen gewesen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte vier Punkte: Die vorgesehenen Regelungen zur Verbesse-
rung der Transparenzpflicht für börsennotierte Rohstoffunternehmen und Unternehmen der Industrie des Holz-
einschlags in Primärwäldern seien lange gefordert worden und absolut notwendig. Zweitens verstehe man aber

Drucksache 18/6220 – 80 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
nicht, weswegen es in der Bundesregierung Widerstände gegen eine allgemeine, länderbezogene Transparenz-
pflicht für Unternehmen gebe. Aus internationaler Perspektive werde klar, wie wichtig eine länderbezogene
Transparenzpflicht für sämtliche Unternehmen wäre. Man habe beim Thema „Lux-Leaks“ gesehen, dass eine
Aufklärung von Steuervermeidung und Steuergestaltung nicht etwa von den zuständigen nationalen Steuerbehör-
den ausgehe, sondern von Presse und Öffentlichkeit. Für eine effektive Bekämpfung von Steuervermeidung und
Steuergestaltung wäre eine Offenlegungspflicht notwendig. Drittens lehne man den Änderungsantrag zur Steuer-
befreiung von Erlöspools im Bereich der Reedereien ab. Dies sei ordnungspolitisch falsch. Falls man Reedereien
unterstützen wollte, sollte man dies eher durch direkte Maßnahmen machen, nicht aber durch Steuerbefreiungen.
Viertens sei die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit dem Änderungsantrag zum Thema Delisting nicht
einverstanden. Der Börsenkurs der vergangenen sechs Monate als Grundlage der Abfindung sei keine gute Lö-
sung. Diese Größe sei manipulationsanfällig und relativ zufällig. Man wisse, dass Unternehmen ihren Börsengang
bis zu zwei Jahre wegen eines schwierigen Marktumfeldes verschieben würden. Mit den Regelungen der Geset-
zesvorlage könne eine solche Situation beim spiegelbildlichen Vorgang eines Delistings von einem kleinen An-
leger nicht gemeistert werden, insbesondere da auch kein Beschluss der Hauptversammlung erforderlich sei, bei
der noch Einspruch erhoben werden könnte.

Vom Ausschuss angenommene Änderungsanträge

Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen am Gesetzentwurf sind aus der Zusammenstellung in der Be-
schlussempfehlung des Finanzausschusses ersichtlich. Die Begründungen der Änderungen finden sich in diesem
Bericht unter „B. Besonderer Teil“. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD brachten insgesamt 14
Änderungsanträge ein.

Voten der Fraktionen:

Änderungsantrag 1 der Koalitionsfraktionen (Erlöspools)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD

Ablehnung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Enthaltung: –

Änderungsantrag 2 der Koalitionsfraktionen (Interbankenentgelte; KWG)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: –

Enthaltung: –

Änderungsantrag 3 der Koalitionsfraktionen (Interbankenentgelte, Unterlassungsklagengesetz)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: –

Enthaltung: –

Änderungsantrag 4 der Koalitionsfraktionen (Interbankenentgelte, Prüfungsbereichtsverordnung)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: –

Enthaltung: –

Änderungsantrag 5 der Koalitionsfraktionen (Interbankenentgelte; Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 81 – Drucksache 18/6220
Enthaltung: –

Änderungsantrag 6 der Koalitionsfraktionen (Interbankenentgelte; Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverord-
nung)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: –

Enthaltung: –

Änderungsantrag 7 der Koalitionsfraktionen (Redaktionelle Änderung, Vermögensanlagegesetz)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: –

Enthaltung: –

Änderungsantrag 8 der Koalitionsfraktionen (Delisting)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD

Ablehnung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Enthaltung: –

Änderungsantrag 9 der Koalitionsfraktionen (Redaktionelle Änderung, WpHG)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: –

Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 10 der Koalitionsfraktionen (Redaktionelle Korrekturen, HGB)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: –

Enthaltung: –

Änderungsantrag 11 der Koalitionsfraktionen (Redaktionelle Korrekturen, Einführungsgesetz HGB)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: –

Enthaltung: –

Änderungsantrag 12 der Koalitionsfraktionen (Stimmrechtsänderung, Formular Stimmrechtsmitteilung)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: –

Enthaltung: –

Änderungsantrag 13 der Koalitionsfraktionen (Redaktionelle Korrektur, KWG)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: –

Enthaltung: –

Drucksache 18/6220 – 82 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Änderungsantrag 14 der Koalitionsfraktionen (Inkrafttreten)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: –

Enthaltung: –

B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes)

Zu Nummer 3 Buchstabe b (§ 2 Absatz 6)

Es handelt sich um die Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Nummer 10 (§ 22a)

Es handelt sich um eine sprachliche Korrektur des Wortlauts.

Zu Nummer 23 (§ 37o)

Zu Buchstabe b (Absatz 1a)

Die Ergänzung des § 37o Absatz 1a WpHG dient der Bereinigung eines Redaktionsversehens, durch das eine dem
§ 342b Absatz 2 Satz 2 HGB entsprechende Regelung (s. Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe b) unterblieben war.
Durch die Einfügung des neuen Absatzes 1a WpHG sollte über die bisherige Rechtslage hinaus die Möglichkeit
eröffnet werden, Anlassprüfungen auch für das vorangegangen Geschäftsjahr anzuordnen. An der Regelung zu
stichprobenartigen Prüfungen sollte die Regelung nichts ändern (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf,
Drucksache 18/5010, S. 50, 57).

Zu Buchstabe c – gestrichen –

Die Streichung des Artikels 1 Nummer 23 Buchstabe c dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens. Der
§ 37n WpHG verfügt auch nach seiner Neufassung weiterhin nur über einen Satz (vgl. Artikel 1 Nummer 22).

Zu Nummer 26 Buchstabe d – neu – (§ 37w Absatz 7)

Der dem § 37w WpHG neu angefügte Absatz 7 normiert Vorgaben für die Durchführung einer freiwilligen prü-
ferischen Durchsicht von zusätzlichen unterjährigen Finanzinformationen, insbesondere von Quartalsfinanzbe-
richten. Zwar müssen Unternehmen keine unterjährigen Finanzinformationen mehr bereitstellen, um gesetzlichen
Vorgaben zu genügen. Entscheiden sie sich dafür, können sie auch wie bisher entscheiden, ob sie diese Informa-
tionen freiwillig einer prüferischen Durchsicht unterziehen lassen. Das kann sinnvoll sein, damit Investoren stär-
keres Vertrauen in die Finanzinformationen haben und etwaige Mängel der Finanzinformationen durch einen
Prüfer rechtzeitig erkannt und dann abgestellt werden können. Damit diese Ziele erreicht werden, sollte die prü-
ferische Durchsicht der Finanzinformationen die gleiche Qualität haben wie die prüferische Durchsicht des Halb-
jahresfinanzberichts. Über die bisherige Regelung des aufzuhebenden § 37x Absatz 3 WpHG hinaus erscheint es
daher sachgerecht, die gesamten Vorschriften des § 37w Absatz 5 WpHG auf diese freiwillige prüferische Durch-
sicht zu erstrecken.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 83 – Drucksache 18/6220
Zu Nummer 27 (§ 37x)

Zu Absatz 1 Satz 1

Die Erweiterung der in § 37x WpHG in Bezug genommenen Normen des Handelsgesetzbuchs um § 341r HGB
dient der Klarstellung, dass die in § 341r HGB enthaltenen Begriffsdefinitionen auch im Rahmen der entspre-
chenden Anwendung nach § 37x WpHG Anwendung finden.

Die weitere Ergänzung des § 37x Absatz 1 Satz 1 WpHG dient der Klarstellung, dass die in § 341w Absatz 1
Satz 2 HGB normierte verkürzte Offenlegungsfrist auf Emittenten im Sinne des § 37x WpHG unabhängig von
ihrer Rechtsform Anwendung finden soll. Das ist zur Umsetzung von Artikel 6 der geänderten Transparenzricht-
linie (Richtlinie 2004/109/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/50/EU) erforderlich.

Zu Absatz 3 Satz 3

Es handelt sich um die Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Nummer 30 (§ 39)

Zu Buchstabe a (Absatz 2)

Zu Doppelbuchstabe gg (Nummer 24)

Die Streichung dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens. Der in Bezug genommene § 37x Absatz 2 Satz 3
WpHG existiert nicht. Die Pflicht zur Offenlegung des Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichts ergibt sich viel-
mehr aus § 37x Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 341w HGB und ist in § 39 Absatz 3 Nummer 12 WpHG
bußgeldbewehrt.

Zu Doppelbuchstabe hh – neu –

Die Ergänzung dient der redaktionellen Anpassung des Verweises an die geänderte Absatznummerierung.

Zu den Buchstaben b und e

Die Ergänzung dient der redaktionellen Klarstellung des Verweises.

Zu Buchstabe f – neu –

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des Artikels 1 Nummer 30 Buchstabe e.

Zu Nummer 31 (§ 40c) und zu Nummer 32 (§ 41)

Es handelt sich um die Bereinigung von Redaktionsversehen.

Zu Artikel 2 – neu – (Änderung des Börsengesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 39)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der „Frosta“-Entscheidung (Beschluss vom 8. Oktober 2013, II ZB 26/12)
seine bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 25. November 2002, II ZR 133/01 „Macrotron“) zu den Vorausset-
zungen eines Widerrufs der Zulassung von Aktien zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Ge-
sellschaft (sog. Delisting) grundlegend revidiert und entschieden, dass weder ein Hauptversammlungsbeschluss
noch ein im Spruchverfahren überprüfbares Barabfindungsgebot an die Aktionäre Voraussetzung für ein solches
Delisting ist. Seit dieser Entscheidung unterliegt das Delisting primär den Anforderungen des Kapitalmarktrechts:
Nach dem Börsengesetz (BörsG) darf der Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten
Markt dem Schutz der Anleger nicht widersprechen (§ 39 Absatz 2 Satz 2 BörsG), nähere Bestimmungen sind in
der jeweiligen Börsenordnung zu treffen (§ 39 Absatz 2 Satz 5 BörsG). Diese Vorgabe wird in den Börsenord-
nungen der einzelnen Börsen unterschiedlich ausgestaltet; regelmäßig wird dort nur der Ablauf einer mehrmona-
tigen Frist zwischen der Veröffentlichung und dem Wirksamwerden des Delistings verlangt.

Im Nachgang zu der „Frosta“-Entscheidung ist die Zahl der Emittenten, die einen Widerruf der Zulassung ihrer
Aktien zum Handel im regulierten Markt beantragt und den Rückzug vollzogen haben, stark angestiegen. Das

Drucksache 18/6220 – 84 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
geltende Recht knüpft aber gerade an die Zulassung zum Handel im regulierten Markt besondere Pflichten für die
Unternehmen im Aktien-, Bilanz- und Wertpapierrecht (§ 3 Absatz 2 des Aktiengesetzes (AktG), § 264d des
Handelsgesetzbuchs (HGB), § 2 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und § 1 Absatz 1 des Wertpa-
piererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)). Der Rückzug eines Emittenten aus dem regulierten Markt kann
im Falle eines vollständigen Börsenrückzugs den Verlust der Handelbarkeit des betroffenen Wertpapiers, im Falle
eines Wechsels in den (qualifizierten) Freiverkehr (sog. Downlisting) zumindest eine Beeinträchtigung der Ver-
äußerungschancen bedeuten. In der Zeit zwischen der Ankündigung und dem Wirksamwerden des Delistings
kann es daher zu erheblichen Kursverlusten kommen. In der Praxis waren Kursverluste nach Ankündigung von
Delisting festzustellen.

Vor diesem Hintergrund erscheint eine gesetzliche Verbesserung des Anlegerschutzes beim Widerruf der Zulas-
sung eines Wertpapiers zum Handel am regulierten Markt (also einschließlich des Downlistings) erforderlich. Da
es sich beim Delisting – ebenso wie beim Listing – um einen kapitalmarktrechtlichen Vorgang und nicht um eine
gesellschaftsrechtliche Strukturmaßnahme handelt, ist eine Regelung im Börsengesetz sachgerecht. Ein Widerruf
der Zulassung von Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 2 des WpÜG zum Handel im regulierten Markt kann
unter den in Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfolgen.

Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 sieht als wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Widerrufs das Vorliegen
eines aktuellen Erwerbsangebots nach dem WpÜG vor. Auf dieses Angebot sind grundsätzlich die Vorschriften
über einfache Erwerbsangebote nach dem WpÜG anwendbar; die Vorschriften über Übernahme- und Pflichtan-
gebote gelten hingegen nur, soweit eine Geltung – wie im Falle des § 31 WpÜG – ausdrücklich angeordnet wird.

Zur Erreichung eines umfassenden Schutzes für alle Inhaber von Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 2 WpÜG
muss das Angebot auf den Erwerb aller Wertpapiere gerichtet sein, die Gegenstand des Angebots sind. Teilange-
bote reichen danach nicht aus. Da die Geltung des § 31 WpÜG angeordnet ist, muss der Bieter den Wertpapierin-
habern eine angemessene Gegenleistung anbieten. Für die Berechnung der anzubietenden Gegenleistung gelten
nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 31 Absatz 7 WpÜG daher die §§ 3 bis 7 der WpÜG-Angebotsverord-
nung entsprechend. In Abweichung von § 31 Absatz 2 Satz 1 WpÜG hat die angebotene Gegenleistung allerdings
stets in einer Geldleistung in Euro zu bestehen. Zudem ist abweichend von § 5 Absatz 1 WpÜG-Angebotsverord-
nung für die Bestimmung der Angemessenheit der Gegenleistung der gewichtete durchschnittliche inländische
Börsenkurs während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder der Kon-
trollerlangung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 WpÜG maßgeblich. Damit wird dem von Übernahmesituationen regel-
mäßig abweichenden Börsenumfeld in Delisting-Fällen Rechnung getragen.

Die Orientierung der Höhe der Abfindung am einfach festzustellenden Börsenkurs sowie an Vorerwerben im
Sinne des § 4 WpÜG-Angebotsverordnung ermöglicht im Regelfall ein transparentes und rechtssicheres Verfah-
ren, das auch für die betroffenen Emittenten handhabbar ist und keine übermäßigen bürokratischen Hürden auf-
baut. Gleichzeitig ist eine prinzipielle Berechnung der Abfindung auf Grundlage des Börsenkurses vor dem Hin-
tergrund sachgerecht, dass durch ein Delisting lediglich die leichtere Handelbarkeit der Aktie beeinträchtigt wird,
die Mitgliedschaft des Aktionäre als solche aber nicht berührt wird (BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2012, 1 BvR
3242/07, 1 BvR 1569/08). Aus diesem Grund erscheint eine Berechnung der zu leistenden Abfindung anhand
einer Unternehmensbewertung anders als in den Fällen der Umwandlung (§ 29 des Umwandlungsgesetzes) oder
des Squeeze-outs (§ 327b des Aktiengesetzes) im Grundsatz weder geboten noch systemgerecht.

Eine Bemessung der anzubietenden Gegenleistung nicht anhand des Börsenkurses, sondern anhand einer Unter-
nehmensbewertung hat nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 aber dann zu erfolgen, wenn der Emittent entgegen § 15
Absatz 1 WpHG oder bei Emittenten, die keine Inlandsemittenten im Sinne dieser Vorschrift sind, entgegen einer
entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine Insiderinformation nicht unverzüglich
veröffentlicht oder in einer Mitteilung nach § 15 WpHG oder einer entsprechenden anwendbaren ausländischen
Vorschrift eine unwahre Insiderinformation veröffentlicht hat. Eine Berechnung der Gegenleistung auf Grundlage
einer Unternehmensbewertung ist in diesen Fällen sachgerecht, da die Aussagekraft des Börsenkurses durch eine
unterlassene oder unzutreffende Veröffentlichung kursrelevanter Informationen regelmäßig beeinträchtigt wird.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 85 – Drucksache 18/6220
Zur Gewährleistung eines effektiven Anlegerschutzes besteht in diesen Fällen abweichend von den allgemeinen
übernahmerechtlichen Bestimmungen ein Zahlungsanspruch in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der im
Angebot genannten Gegenleistung und der Gegenleistung, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten er-
mittelten Wert des Unternehmens entspricht, ohne dass der einzelne Anleger auf die Geltendmachung eines Scha-
densersatzanspruchs nach § 37b oder § 37c WpHG verwiesen wäre. Die Formulierung ist dabei an § 31 Absatz 5
WpÜG angelehnt und trägt zum einen dem Umstand Rechnung, dass dem Bieter ein Verstoß des Emittenten
gegen die Ad-hoc-Bestimmungen im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Angebots nicht notwendigerweise be-
kannt sein muss und daher bei der Berechnung der im Rahmen der Veröffentlichung des Angebots anzubietenden
Gegenleistung in der Regel nicht berücksichtigt werden kann. Zum anderen gewährleistet die Formulierung im
Interesse eines effektiven Anlegerschutzes, dass die auf Grundlage des Börsenkurses errechnete Gegenleistung
auch im Falle eines Ad-hoc-Verstoßes die Untergrenze für die zu leistende Gegenleistung darstellt. Dies gilt nach
Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 auch in Fällen, in denen der Emittent oder der Bieter gegen § 20a WpHG verstoßen
hat. Eine Bemessung der anzubietenden Gegenleistung nicht anhand des Börsenkurses, sondern anhand einer
Unternehmensbewertung setzt sowohl in den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 Nummer 1 als auch Nummer 2 voraus,
dass ein Verstoß gegen §§ 15 und 20a WpHG durch die zuständigen Behörden rechts- oder bestandskräftig fest-
gestellt wurde.

Ein Verstoß gegen §§ 15 und 20a WpHG begründet regelmäßig Zweifel an der Aussagekraft des durchschnittli-
chen Börsenkurses im Hinblick auf eine sachgerechte Unternehmensbewertung, sodass in diesen Fällen in der
Regel von einer am Börsenkurs orientierten Bewertung des Emittenten abgesehen werden sollte. Bei Verstößen
gegen §§ 15 und 20a WpHG, die nur unwesentliche Auswirkungen auf den Durchschnittskurs haben, bestehen
jedoch keine hinreichenden Zweifel. Um daher einen Automatismus dahingehend zu vermeiden, auch in Fällen
von nur unwesentlichen Auswirkungen auf den Durchschnittskurs von einer am Börsenkurs orientierten Bewer-
tung des Emittenten absehen zu müssen, soll der Bieter die Möglichkeit erhalten, nachzuweisen, dass der jeweilige
Verstoß gegen §§ 15 oder 20a WpHG nur unwesentliche Auswirkungen auf den Durchschnittskurs hatte und es
deshalb nicht gerechtfertigt ist, von einer am Börsenkurs orientierten Bewertung des Emittenten abzusehen.

Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen § 15 WpHG dann nicht vorliegt, wenn der Emittent
nach § 15 Absatz 3 WpHG die Veröffentlichung einer Insiderinformation zulässigerweise aufschiebt. Nach der
gesetzlichen Wertung des § 15 Absatz 3 WpHG ist ein etwaiges Informationsungleichgewicht in diesem Fall zum
Schutz der berechtigten Interessen des Emittenten gerechtfertigt und die Heranziehung des Börsenkurses als
Bewertungsgrundlage weiterhin sachgerecht. Gleichermaßen ist eine Berechnung der Gegenleistung auf Grund-
lage einer Unternehmensbewertung dann nicht veranlasst, wenn Verstöße gegen das Verbot der Marktmanipula-
tion nach § 20a WpHG durch einen Dritten vorliegen, die weder dem Emittenten noch dem Bieter zuzurechnen
sind.

Eine Bemessung der anzubietenden Gegenleistung nicht anhand des Börsenkurses, sondern anhand einer Unter-
nehmensbewertung hat nach Absatz 3 Satz 4 in Anlehnung an § 5 Absatz 4 der WpÜG-Angebotsverordnung auch
in den Fällen zu erfolgen, in denen der Börsenkurs nach übernahmerechtlichen Maßstäben nicht in aussagekräf-
tiger Weise festgestellt werden kann. In diesen Fällen hat der Anleger, der das Angebot angenommen hat, einen
Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Gegenleistung, die anhand einer Unternehmensbewertung zu berech-
nen ist.

Im Falle eines zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung noch laufenden Angebotsverfahrens ist zudem sicher-
zustellen, dass die erfolgreiche Abwicklung des Verfahrens gewährleistet ist. Das Angebot nach Absatz 2 Satz 3
Nummer 1 ist daher nach Absatz 3 Satz 1 bedingungsfeindlich: Es darf insbesondere weder unter die Bedingung
eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung des Bieters gestellt werden, noch vom Erreichen einer be-
stimmten Mindestannahmequote abhängig gemacht werden. §§ 18 und 25 WpÜG finden dementsprechend im
Rahmen eines Angebots nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 keine Anwendung.

Darüber hinaus darf ein Widerrufsantrag erst gestellt werden, wenn eine Angebotsunterlage nach § 14 Absatz 2
WpÜG veröffentlicht wurde. Damit ist gewährleistet, dass die Angebotsunterlage vor Antragstellung nach § 14

Drucksache 18/6220 – 86 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Absatz 1 WpÜG der Bundesanstalt zur Prüfung übermittelt und das Angebot von dieser nicht nach § 15 WpÜG
untersagt wurde. Damit wird insbesondere sichergestellt, dass die nach § 31 WpÜG zu gewährende Gegenleistung
nicht offensichtlich unangemessen ist und eine entsprechende Finanzierungsbestätigung vorliegt. Die Bundesan-
stalt achtet zudem darauf, dass der für die Bestimmung der Angemessenheit der Gegenleistung grundsätzlich
maßgebliche Börsenkurs zutreffend berechnet wurde. Die Verpflichtung zur Erstellung einer Angebotsunterlage
ermöglicht der Geschäftsführung der jeweils betroffenen Börse darüber hinaus in einem einfachen und rechtssi-
cheren Verfahren über den Widerruf der Zulassung zu entscheiden, indem diese lediglich formal die Veröffentli-
chung eines Angebots nach dem WpÜG und das Bestehen einer Zulassung an einer anderen Börse nach Absatz 2
zu prüfen hat, nicht aber die weitergehenden inhaltlichen Anforderungen nach Absatz 3, die von der BaFin im
Rahmen der Prüfung der Angebotsunterlage geprüft werden. Dementsprechend ist in Absatz 6 klargestellt, dass
die Angemessenheit der Gegenleistung sowie die übrigen Anforderungen nach Absatz 3 nicht Gegenstand des
verwaltungsrechtlichen Rechtschutzes gegen die Entscheidung über den Widerruf durch die Geschäftsführung der
jeweiligen Börse sind.

Der Rechtsschutz des Anlegers richtet sich insoweit ausschließlich nach Absatz 3 Satz 3 und 4 sowie nach dem
WpÜG. Der Anleger kann danach insbesondere die Angemessenheit der Gegenleistung in einem zivilrechtlichen
Verfahren überprüfen lassen. Durch die Geltung des § 31 WpÜG sowie die ausdrückliche Anordnung der Zah-
lungsansprüche in Absatz 3 Satz 3 und 4 ist sichergestellt, dass jeder Anleger, der das Angebot angenommen hat,
einen Anspruch gegen den Bieter auf Entrichtung einer angemessenen Gegenleistung hat, der vor den Zivilge-
richten durchgesetzt werden kann. Dies entspricht der Rechtslage im Übernahmerecht (vgl. BGH, Urteil vom
29. Juli 2014, II ZR 353/12). Die Erhebung einer zivilrechtlichen Klage auf angemessene Abfindung lässt die
Entscheidung der Börsengeschäftsführung über den Widerruf der Börsenzulassung unberührt. Damit wird einer-
seits dem veräußerungswilligen Anleger Rechtsschutz im Hinblick auf die Angemessenheit der Gegenleistung
gewährt. Andererseits wird gewährleistet, dass das Delisting-Verfahren durchgeführt werden kann, ohne durch
Streitigkeiten über die Höhe der Abfindung belastet zu werden.

Im Rahmen der Entscheidung des Gerichts über die Kosten des Rechtsstreits betreffend die Angemessenheit der
Gegenleistung gelten die §§ 91 ff ZPO. Insbesondere kann das Gericht dem Beklagten nach Maßgabe von § 92
Absatz 2 Nummer 2 ZPO die gesamten Prozesskosten auferlegen.

§ 39 BörsG betrifft allein den Widerruf der Zulassung zum Handel im regulierten Markt an einer einzelnen (in-
ländischen) Börse. Besondere Schutzregelungen sind daher dann nicht erforderlich, wenn das Delisting der frag-
lichen Wertpapiere lediglich an einem Börsenplatz erfolgt, an einem anderen gleichwertigen Handelsplatz aber
weiter zum Handel zugelassen sind. Aus diesem Grund sieht Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 vor, dass ein Widerruf
der Zulassung auch ohne ein Erwerbsangebot zulässig ist, wenn die Wertpapiere weiterhin entweder an einer
anderen inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder einem andern Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Han-
del an einem organisierten Markt zugelassen sind. Im zweiten Fall ist allerdings Voraussetzung, dass an diesem
Markt für einen Widerruf der Zulassung zum Handel Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechende Voraussetzungen
gelten. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die anlegerschützenden Voraussetzungen des § 39 BörsG über ein
Zweitlisting an einem ausländischen organisierten Markt umgangen werden.

Nachdem das WpÜG lediglich für inländische Emittenten uneingeschränkte Anwendung findet, ordnet Absatz 4
die entsprechende Geltung der für das Angebot nach Absatz 2 geltenden Vorschriften des WpÜG für ausländische
Emittenten an, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zugelassen sind.

Erweiterte Mitentscheidungsrechte für die Aktionäre, wie sie die Rechtsprechung bislang durch den von ihr ge-
forderten Hauptversammlungsbeschluss verlangte, sind vor dem Hintergrund der nunmehr vorgesehenen umfas-
senden kapitalmarktrechtlichen Schutzbestimmungen nicht geboten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 87 – Drucksache 18/6220
Zu Nummer 2 (§ 52)

Die Regelungen nach § 39 Absatz 2 Satz 3 BörsG finden auch auf laufende Delisting-Verfahren Anwendung, die
nach dem Tag der öffentlichen Anhörung vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 7. September
2015 eingeleitet worden sind. Nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hatte (BVerfG, Urteil vom
11. Juli 2012, 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08), dass der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt
auf Antrag des Emittenten den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Aktionärs grundsätzlich nicht be-
rührt, hatte der Bundesgerichtshof in der „Frosta“-Entscheidung ( Beschluss vom 8. Oktober 2013, II ZB 26/12)
seine bisherige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen eines Widerrufs der Zulassung von Aktien zum Handel
im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft revidiert und die bisherigen Vorgaben für die Zulässigkeit
eines Delistings aufgegeben. Ein schützenswertes Vertrauen in den Erhalt der durch die Änderung der Rechtspre-
chung geschaffenen Rechtslage bestand spätestens seit der öffentlichen Anhörung nicht mehr. Im Interesse der
Gewährleistung eines angemessenen Anlegerschutzes ist eine Vorverlagerung des Anwendungsbereichs der Re-
gelungen nach § 39 Absatz 2 Satz 3 BörsG geboten.

Zu Artikel 3 – neu – (Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes)

Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) stellt ein Musterfeststellungsverfahren zur Verfügung,
das sich als taugliches Instrument zur Bewältigung von Massenklagen im Bereich des Kapitalmarktrechts bewährt
hat. Durch die Änderung wird der bisherige Anwendungsbereich des KapMuG sachgerecht erweitert. In den Fäl-
len des § 39 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und Nummer 2 und Satz 4 BörsG erscheint es nicht ausgeschlossen, dass
im Einzelfall auf demselben Lebenssachverhalt beruhende Ansprüche auf die erhöhte Gegenleistung nach § 39
Absatz 3 Satz 3 BörsG in größerer Zahl entstehen können, wobei der im Streit stehende Geldbetrag im Einzelfall
gering ausfallen kann. Gerade in solchen Fällen besteht die Gefahr, dass individuelle Ansprüche nicht isoliert
verfolgt werden, da der erforderliche Aufwand und das – wegen notwendiger Sachverständigengutachten mitunter
erhebliche – Prozessrisiko aus Sicht des Betroffenen unverhältnismäßig erscheinen. Dies kann letztlich dazu füh-
ren, dass kapitalmarktrechtliche Haftungsnormen ihre ordnungspolitische Steuerungsfunktion zu einem wesentli-
chen Teil einbüßen.

Die Anwendung des KapMuG ist geeignet, entsprechend Abhilfe zu schaffen sowie eine konzentrierte – und
damit für den Einzelnen kostengünstigere – Erledigung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen- und Rechtsfragen
bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes zu ermöglichen.
Dabei bietet sich für einen Musterentscheid sowohl die Frage an, ob die Voraussetzungen von § 39 Absatz 3
Satz 3 Nummer 1 und Nummer 2 und Satz 4 BörsG vorliegen, als auch, ob und um wieviel die Gegenleistung
erhöht ist.

Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass auch die Ansprüche nach dem BörsG erfasst werden.

Zu Artikel 8 (Änderung des Handelsgesetzbuchs)

Es handelt sich um die Bereinigung früherer Redaktionsversehen.

Zu Artikel 9 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch)

Es handelt sich um redaktionelle Korrekturen.

Drucksache 18/6220 – 88 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Artikel 11 (Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung)

Zu Nummer 4 (§ 18)

Die Änderung dient der Klarstellung, dass die Abgabe von Mitteilungen auf elektronischem Wege nur in dem von
der Bundesanstalt hierfür extra eröffneten Verfahren möglich sein soll. Damit soll insbesondere ausgeschlossen
werden, dass Meldepflichtige per E-Mail Stimmrechtsmeldungen bei der Bundesanstalt einbringen.

Zu Nummer 5 (§19)

Die Änderung ist eine Folge der Änderung von § 17 Absatz 1, wonach der Mitteilungspflichtige für die Erfüllung
seiner Mitteilungspflicht das Formular dieser Verordnung zu verwenden hat. Hierbei stellt § 19 klar, dass sich
nicht nur der Inhalt der Veröffentlichung nach dem Formular richtet, sondern die Veröffentlichung auch dessen
Format (Erscheinungsbild) zu übernehmen hat. Nur hierdurch wird die Abgabe und Veröffentlichung von Stimm-
rechtsmitteilungen durchgehend standardisiert und so ein maximaler Wiedererkennungswert sichergestellt.

Zu Nummer 9 (Anlage zu § 17Absatz 1 bis 3)

Das geänderte Formular berücksichtigt den aktuellen Stand der Diskussionen auf Ebene der Europäischen Wert-
papier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA).

Zu Artikel 13 (Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung)

Nach § 39 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2 BörsG ist ein Widerruf der Zulassung von Wertpapieren im Sinne
des § 2 Absatz 2 WpÜG zum Handel am regulierten Markt nur zulässig, wenn ein den übernahmerechtlichen
Anforderungen entsprechendes Angebot unterbreitet wurde, in dem auf den bevorstehenden Antrag des Emitten-
ten auf Widerruf hingewiesen wurde. Um den Wertpapierinhabern die Risiken zu verdeutlichen, die mit einer
Nicht-Annahme des Angebots einhergehen, muss ausdrücklich auf mögliche Einschränkungen der Handelbarkeit
als Folge des Widerrufs der Zulassung der Wertpapiere zum regulierten Markt und die damit einhergehende Mög-
lichkeit von Kursverlusten hingewiesen werden.

Zu Artikel 16 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Nummer 5 (§25g) und Nummer 6 (§ 29)

Mit den Änderungen in § 25g des Kreditwesengesetzes (KWG) wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht (BaFin) als die zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom
19.5.2015, S. 1) (MIF-VO) ermächtigte Behörde bestimmt. Damit werden die bestehenden Befugnisse der BaFin
zur Überwachung der Einhaltung der besonderen organisatorischen Pflichten im bargeldlosen Zahlungsverkehr
nach § 25g KWG um die Durchsetzungskompetenzen in Bezug auf die Begrenzung der Interbankentgelte erwei-
tert.

Die Änderung in § 29 Absatz 2 Satz 1 KWG erweitert die Pflichten des Prüfers auch auf die Prüfung der Einhal-
tung der Verpflichtungen des Kreditinstituts nach der MIF-VO.

Zu Nummer 11 (§ 53o)

Absatz 1 regelt das Sprachregime für Informationen, die von dem Zentralverwahrer nach der Verordnung (EU)
Nr. 909/2014 bereitzustellen sind. Die Regelung entspricht den für zentrale Gegenparteien geltenden Bestimmun-
gen des § 53j Absatz 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Bundesan-
stalt wesentliche Teile dieser Informationen an zu beteiligende Aufsichtsbehörden und Zentralbanken in der Eu-
ropäischen Union zu übermitteln hat.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 89 – Drucksache 18/6220
Zu Nummer 13 (§ 56)

Mit der Einfügung des neuen Absatzes 5a in § 56 KWG wird der Ordnungswidrigkeitenkatalog des KWG in
Umsetzung von Artikel 14 Absatz 1 MIF-VO um Verstöße gegen die zwingenden Vorgaben der Verordnung über
Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Satz 1 MIF-VO) er-
gänzt. Von der Optionsregelung in Artikel 3 Absatz 2 und 3 MIF-VO soll dagegen kein Gebrauch gemacht wer-
den. Mangels Anwendbarkeit dieser Optionsregelungen bestimmen sich die Grenzen des Interbankenentgelts für
Debitkartentransaktionen ausschließlich nach Artikel 3 Absatz 1 MIF-VO. Der Ordnungswidrigkeitentatbestand
des § 56 Absatz 5a KWG erfasst damit auch Fälle, in denen Entgelte erhoben werden, die zwar den Berechnungs-
modalitäten der Optionsregelungen nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 MIF-VO entsprechen, die aber die Obergrenze
von 0,2% je Debitkartentransaktion überschreiten.

Zu Artikel 19 – neu – (Änderung des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherun-
gen) und zu Artikel 20 (Änderung des Vermögensanlagengesetzes)

Zu Artikel 19 und Artikel 20 Nummer 1

Artikel 2 Absatz 30 des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434) sieht eine Änderung des § 2 Nummer 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) vor, die
am 1. Januar 2016 in Kraft treten soll. Mit Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a des Kleinanlegerschutzgesetzes vom
3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) wurde in § 2 VermAnlG ein Absatz 2 eingefügt, wodurch der bisherige Wortlaut
der Norm zu Absatz 1 wurde. Diese Änderung ist bereits zum 10. Juli 2015 in Kraft getreten, so dass nunmehr
eine redaktionelle Anpassung des Änderungsbefehls in Artikel 2 Absatz 30 des Gesetzes zur Modernisierung der
Finanzaufsicht über Versicherungen erforderlich ist.

Zu Artikel 20 Nummer 2

Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung des Verweises in § 31 VermAnlG an die Änderung des § 335
des Handelsgesetzbuchs (s. Artikel 6 Nummer 4).

Zu Artikel 21 – neu – (Änderung des Unterlassungsklagengesetzes)

Mit den Änderungen der Vorschrift werden die Möglichkeiten, die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundes-
bank anzurufen, um die Fälle der Verordnung über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge
(Verordnung (EU) 2015/751) erweitert.

Zu Artikel 22– neu – (Änderung der Prüfungsberichtsverordnung)

Der Prüfgegenstand der neugefassten Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV) vom 11. Juni 2015 wird um die An-
forderungen der Verordnung (EU) 2015/751 erweitert und insoweit ein Gleichklang mit der Zahlungsinstituts-
Prüfungsberichts-VO hergestellt.

Zu Artikel 23 – neu – (Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes)

Die Änderung dient einer Anpassung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) an die Vorgaben der Verord-
nung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte
für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1). Die Regelung belässt es dabei bei der
in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/751 vorgesehenen Beschränkung für Interbankenentgelte für
Debitkartentransaktionen von Verbrauchern und lässt auch § 675q des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unbe-
rührt. Bei Vorgaben des Interbankenentgelts sind die Interessen aller Beteiligten, neben den Banken auch dieje-
nigen kleiner Finanzdienstleister, Acquirer und des Handels gegeneinander abzuwägen.

Drucksache 18/6220 – 90 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Das EC-Cash-(Girocard-)System und derartige frei verhandelte Entgelte fallen unter Artikel 3 Absatz 1 der Ver-
ordnung. Wie sich aus Erwägungsgrund 18 der Verordnung ergibt, soll für alle debitartengebundenen Zahlungs-
vorgänge ein Höchstsatz für das Interbankenentgelt gelten. Die Verordnung begrenzt die Preissetzungsfreiheit der
Zahlungsdienstleister in Kartenzahlungssystemen, gibt aber kein bestimmtes Entgeltsystem vor.

Von der Umsetzung für inländische Debitkartentransaktionen wird im Hinblick auf die dazu erforderlichen büro-
kratisch aufwändigen Meldepflichten und Überwachungssysteme abgesehen, zumal bezüglich eines damit ver-
bundenen etwaigen Mehrwerts aus Sicht der Verbrauchers einerseits und hinsichtlich der wettbewerbsrelevanten
Folgen andererseits keine hinreichenden Erkenntnisse vorliegen.

Die Änderung von § 18 erweitert die besonderen Pflichten des Prüfers um die Prüfung der Einhaltung der Best-
immungen der Verordnung über Interbankenentgelte.

Mit der Ergänzung von § 22 Absatz 1 Nummer 3a und Absatz 5 werden die mit der Verordnung verbundenen
besonderen organisatorischen Pflichten von Zahlungsinstituten in der betreffenden Vorschrift des ZAG für bar-
geldlosen Zahlungsverkehr und besondere organisatorische Pflichten verankert.

Zu Artikel 24 – neu – (Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung)

Der Prüfgegenstand nach der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichts-VO wird um die Anforderungen der Verordnung
(EU) 2015/751 erweitert und insoweit ein Gleichklang mit der Prüfungsberichts-VO hergestellt.

Zu Artikel 25 – neu – (Änderung des Versicherungsteuergesetzes)

Die Seeverkehrsbranche Deutschlands befindet sich seit 2009 in einer lang anhaltenden Krisensituation. Seitdem
hat sich die Handelsflotte erheblich reduziert und auch hinsichtlich der Anzahl der Schifffahrtsunternehmen hier-
zulande ist ein Rückgang zu verzeichnen. Die deutsche Seeschifffahrt befindet sich angesichts der unerwartet
langen Krise im Umbruch. Der deutliche Rückgang sowohl bei der Anzahl der Schiffe als auch bei der Tonnage
deutscher Eigner geht seit 2012 aus Kostengründen auch mit einem erheblichen Rückgang bei der Anzahl der
Schiffe unter deutscher Flagge (lt. Bundesamt für Schifffahrt und Hydrographie 2012: 448, 2015 (März): 363)
einher. Die Ausbildungs- und Beschäftigungssituation für einheimische Seeleute ist kritisch. Besonders kleine
und mittelständische Reedereien arbeiten vermehrt zusammen, um frisches Kapital zu gewinnen und ihre Effizi-
enz zu steigern. Dabei geht es für etliche Reeder ums Überleben. Es gilt den Platz Deutschlands unter den größten
Schifffahrtsnationen der Welt zu behaupten.

Vor diesem wirtschaftlichen Hintergrund sowie zur Gleichbehandlung mit nicht steuerbaren Schiffserlöspoolkon-
struktionen soll die im Jahre 2013 in das Versicherungssteuergesetz eingefügte Steuerbefreiungsregelung für
Schiffserlöspools mit Umlagenerhebung entfristet werden. Damit können deutsche Reeder dieses sowohl national
als auch international vielfach genutzte Instrument zur wettbewerbsfähigen Vermarktung von Schiffen ohne Be-
nachteiligung gegenüber ausländischen Konkurrenten weiterhin nutzen. Mit der Erstreckung der Steuerbefrei-
ungsregelung auf alle steuerbaren Erlöspools sollen zudem Gedanken des europäischen Wettbewerbsrechts auf-
gegriffen werden.

Zu Artikel 26 (Inkrafttreten)

Die Änderungen dienen einer Anpassung der Inkrafttretensregelungen an die neu eingefügten oder geänderten
Artikel.

Zu Absatz 1

Die durch die Verordnung über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (Verordnung (EU)
2015/751) veranlassten Änderungen im Kreditwesengesetz, Unterlassungsklagengesetz und Zahlungsdiensteauf-
sichtsgesetz sowie in der Prüfungsberichtsverordnung und der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 91 – Drucksache 18/6220
(Artikel 15 Nummer 4a, 4b und 11 sowie Artikel 22 bis 24) sollen unmittelbar mit Verkündung in Kraft treten.
Gleiches gilt für die Aufhebung des Artikels 2 Absatz 30 des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht
über Versicherungen (Artikel 19) sowie die Anpassung des § 31 des Vermögensanlagengesetzes an den geänder-
ten § 335 des Handelsgesetzbuchs (Artikel 20 Nummer 2).

Zu Absatz 2

Es handelt sich um eine Anpassung der Inkrafttretensregelung hinsichtlich der durch die Verordnung zur Verbes-
serung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (Ver-
ordnung (EU) Nr. 909/2014) veranlassten Bestimmungen.

Zu Absatz 3

Die Korrektur des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Vermögensanlagengesetzes (Artikel 20 Nummer 1) soll – wie
bereits der fehlerhaft gewordene Änderungsbefehl in Artikel 2 Absatz 30 des Gesetzes zur Modernisierung der
Finanzaufsicht über Versicherungen – am 1. Januar 2016 in Kraft treten.

Gleiches gilt für die Änderung des § 4 Nummer 11 des Versicherungsteuergesetzes (Artikel 25), die damit zeitlich
nahtlos an die zum 31. Dezember 2015 auslaufende Regelung anknüpft.

Berlin, den 30. September 2015

Dr. Mathias Middelberg
Berichterstatter

Christian Petry
Berichterstatter

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