BT-Drucksache 18/6133

Datenaustausch von Polizei und Nachrichtendiensten in Deutschland

Vom 21. September 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/6133
18. Wahlperiode 21.09.2015

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Katrin Kunert, Petra Pau,

Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke, Frank Tempel,

Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.

Datenaustausch von Polizei und Nachrichtendiensten in Deutschland

In drei Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in den letz-
ten Jahren wichtige grundrechtliche Rahmenbedingungen für den Datenaustausch
von Polizei und Nachrichtendiensten in Deutschland geschaffen.

Mit dem so genannten Bestandsdaten-Beschluss vom 24. Januar 2012 (BVerfGE
130, 151 ff.) entwickelte das BVerfG das Doppeltürmodell. Demnach reicht es
nicht aus, dass die Stelle, bei der die Bestandsdaten zu Telekommunikationsan-
schlüssen (die Bundesnetzagentur) eine Befugnis zur Übermittlung von Bestands-
daten an Polizeibehörden, Nachrichtendienste und andere Stellen hat; dem muss
auf der Seite der abrufenden Stellen auch eine gesetzliche Grundlage zum Abruf
der Daten gegenüberstehen.

In der Entscheidung zur Anti-Terror-Datei vom 24. April 2013 (1 BvR 1215/07)
führte das Gericht aus, aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestim-
mung folge „[…] ein informationelles Trennungsprinzip. Danach dürfen Daten
zwischen den Nachrichtendiensten und Polizeibehörden grundsätzlich nicht aus-
getauscht werden. Ausnahmen der Datentrennung sind nur ausnahmsweise zuläs-
sig.“ (Rn. 123). Damit hat das BVerfG dem Trennungsgebot von Polizei und
Nachrichtendiensten weiter Kontur verschafft. Es stellt im Weiteren klar, dass
eine Übermittlung von Daten zur „operativen Aufgabenwahrnehmung“ einen
„besonders schweren Eingriff“ begründet. Das bedeutet, dass nicht nur die Infor-
mationserhebung durch den Nachrichtendienst selbst, etwa das Abhören einer
Wohnung, einen Grundrechtseingriff darstellt, der verfassungsrechtlichen An-
sprüchen genügen muss; die Übermittlung selbst stellt einen weiteren Grund-
rechtseingriff dar, für den dann die gleichen Anforderungen gelten müssen. Dies
auch deshalb, weil mit der Übermittlung von der einen zur anderen Stelle eine
Zweckänderung einhergeht – dort die Beobachtung verfassungsfeindlicher u. a.
Bestrebungen, hier die polizeiliche Gefahrenabwehr bzw. Strafverfolgung im
Auftrag der Staatsanwaltschaft. Die Nachrichtendienste können dabei weit im
Vorfeld konkreter Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten Ein-
griffe vornehmen, die Polizei und Strafverfolgungsbehörden in einem Rechtsstaat
zurecht nicht zustehen.

In seiner Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahr 2010 hat das
BVerfG bereits klargestellt, dass neue Überwachungsmaßnahmen und Eingriffe
in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung immer im Kontext be-
reits bestehender Instrumente geprüft werden müssten. In die Debatte wurde da-
für der Begriff der „Überwachungs-Gesamtrechnung“ eingeführt (Roßnagel,
Neue Juristische Wochenschrift 18/2010, Seite 1238). Was auf der Ebene der
überhaupt gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten der massenhaften Speicherung

Drucksache 18/6133 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

von Daten auf Vorrat gilt, hatte das BVerfG schon im Jahr 2005 für den einzelnen
Einsatz technischer Observationsmittel gegen Tatverdächtige in Ermittlungsver-
fahren konstatiert: Es gelte, „additive Grundrechtseingriffe“ zu berücksichtigen
und nicht lediglich isoliert die Verhältnismäßigkeit des jeweils einzelnen Mittels
(BVerfGE 112, 304). Eine solche Betrachtung additiver Grundrechtseingriffe
muss nach Ansicht der Fragesteller auch die Übermittlung zwischen Polizei und
Nachrichtendiensten einbeziehen, weil sie jeweils einen eigenen Grundrechtsein-
griff darstellt. Bislang ist aber weithin unklar, in welchem Ausmaß Polizeien,
Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste von ihren umfassenden Mög-
lichkeiten zur Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener
Daten Gebrauch machen. Die Fragesteller gehen vor diesem sensiblen grund-
rechtlichen Hintergrund davon aus, dass auch zu den Datenübermittlungen, für
die keine gesetzlich ausdrücklich normierte Pflicht besteht, diese aktenkundig zu
machen sind und eine Übermittlung erfasst wird.

Sollte es notwendig sein, so erklären sich die Fragesteller vorsorglich mit einer
Verlängerung der Frist zur Beantwortung dieser Kleinen Anfrage einverstanden.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Was ist unter dem Begriff der „Informationen“, der wiederholt im Zusam-
menhang mit den Übermittlungsbefugnissen und -pflichten im Nachrichten-
dienstrecht verwendet wird, konkret zu verstehen, und wie ist sichergestellt,
dass auf beiden Seiten der Nachrichtenübermittlung das gleiche Verständnis
dafür handlungsleitend ist?

2. In wie vielen Fällen haben die in § 18 Absatz 1 des Bundesverfassungs-
schutzgesetzes (BVerfSchG) genannten Behörden und Stellen in den Jahren
2010 bis 2014 über ihnen bekannt gewordene Tatsachen aus dem Zuständig-
keitsbereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) mit Gewaltbe-
zug dieses unterrichtet (bitte soweit möglich nach unterrichtenden Stellen
und Jahren differenzieren)?

3. In wie vielen Fällen hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf
Grundlage von § 18 Absatz 2 BVerfSchG dem BfV Informationen ein-
schließlich personenbezogener Daten übermittelt (bitte nach Jahren und Her-
kunftsländern der Betroffenen auflisten)?

4. In wie vielen Fällen haben die in § 18 Absatz 3 BVerfSchG genannten Be-
hörden und Stellen in den Jahren 2010 bis 2014 über ihnen bekannt gewor-
dene Tatsachen aus dem Zuständigkeitsbereich des BfV ohne Gewaltbezug
dieses unterrichtet (bitte soweit möglich nach unterrichtenden Stellen und
Jahren differenzieren)?

5. In wie vielen Fällen hat das BfV in den Jahren 2010 bis 2014 die in § 18
Absatz 3 genannten Behörden um Informationen einschließlich personenbe-
zogener Daten ersucht, und in wie vielen Fällen wurde das Ersuchen positiv
beantwortet (bitte soweit möglich nach ersuchten Behörden und Jahren dif-
ferenzieren)?

6. In wie vielen Fällen haben das BfV, der Bundesnachrichtendienst (BND)
oder der Militärische Abschirmdienst (MAD) in den Jahren 2010 bis 2014
auf Grundlage von § 18 Absatz 3 BVerfSchG (resp. § 8 Absatz 3 des Geset-
zes über den Bundesnachrichtendienst – BNDG, § 10 Absatz 2 des MAD-
Gesetzes) i.V.m. § 261 Absatz 4 der Strafprozessordnung (StPO) Ersuchen
an das Bundesamt für Justiz zur Auskunft über Daten staatsanwaltschaftliche
Verfahrensregister gestellt, und in wie vielen Fällen haben sie Daten erhalten
(bitte nach Jahren auflisten)?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6133

7. Inwiefern bestehen bei allen in § 18 Absatz 3 BVerfSchG genannten Behör-
den komplementäre Übermittlungsbefugnisse, und welchen gesetzgeberi-
schen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung gegebenenfalls im Einzel-
nen?

8. In wie vielen Fällen hat das BfV in den Jahren 2010 bis 2014 personenbezo-
gene Daten aus Maßnahmen nach § 100 a StPO (Telekommunikationsüber-
wachungs-Maßnahmen von Strafverfolgungsbehörden) erhalten (bitte nach
Jahren differenzieren)?

9. Wie viele Übermittlungen des BfV wurden in den Jahren 2010 bis 2014 auf
Grundlage von § 19 BVerfSchG vorgenommen (bitte soweit möglich nach
Behörden bzw. Stellen differenzieren und nach Jahren getrennt angeben)?

10. Welche Befugnisse bestanden bzw. bestehen nach Kenntnis der Bundesre-
gierung auf Seiten der empfangenden Behörden jeweils für die Übermittlung
und Verarbeitung der übermittelten Informationen einschließlich personen-
bezogener Daten?

a) Bestehen solche beiderseitigen Befugnisse zur Übermittlung und zum Emp-
fang auch für Zwecke der polizeilichen Gefahrenabwehr?

b) Falls nicht in allen Fällen solche Befugnisse bestehen, welchen gesetzgebe-
rischen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung?

11. In welchem Umfang ist es in den Jahren 2010 bis 2014 zur Übermittlung
personenbezogener Daten an ausländische öffentliche Stellen durch das BfV
gekommen (bitte soweit möglich nach Stellen und Jahren differenzieren), in
wie vielen Fällen hat das BfV Auskunft über die vorgenommene Verwen-
dung der Daten gebeten, und in wie vielen Fällen blieb diese Bitte unbeant-
wortet (bitte ebenfalls soweit möglich differenzierte Angaben machen)?

12. Wie viele Übermittlungen des BfV wurden in den Jahren 2010 bis 2014 auf
Grundlage von § 20 BVerfSchG an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehör-
den zu Zwecken des Staats- und Verfassungsschutzes vorgenommen (bitte
soweit möglich nach Behörden bzw. Stellen differenzieren und nach Jahren
getrennt angeben)?

13. Ist die Übermittlung im Rahmen von § 20 BVerfSchG auch zulässig im Rah-
men der polizeilichen Gefahrenabwehr (bitte begründen)?

14. Wie viele Übermittlungen von Informationen einschließlich personenbezo-
gener Daten wurden von Verfassungsschutzbehörden der Länder auf Grund-
lage von § 21 Absatz 2 BVerfSchG in den Jahren 2010 bis 2014 an den BND
und den MAD vorgenommen (bitte nach den empfangenden Behörden und
nach Jahren auflisten)?

15. Wie viele Übermittlungen von Informationen einschließlich personenbezo-
gener Daten wurden in den Jahren 2010 bis 2014 auf Grundlage von
§ 22 BVerfSchG an den MAD vorgenommen (bitte soweit möglich nach
übermittelnden Behörden und Jahren differenzieren), und welche Empfangs-
und Verarbeitungsbefugnis besteht für solche Informationen auf Seiten des
MAD?

16. In wie vielen Fällen standen nach Kenntnis der Bundesregierung Übermitt-
lungsverbote nach § 23 BVerfSchG einer Übermittlung entgegen?

a) In wie vielen Fällen waren dies schutzwürdige Interessen der Betroffenen
nach § 23 Absatz 1 BVerfSchG (bitte nach Jahren differenzieren und ange-
ben, ob diese einer Übermittlung von oder an das BfV entgegenstanden)?

b) In wie vielen Fällen waren dies überwiegende Sicherheitsinteressen nach
§ 23 Absatz 2 BVerfSchG (bitte nach Jahren differenzieren und angeben, ob
diese einer Übermittlung von oder an das BfV entgegenstanden)?

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c) In wie vielen Fällen standen besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen
nach § 23 Absatz 3 BVerfSchG (bitte nach Jahren differenzieren und ange-
ben, ob diese einer Übermittlung von oder an das BfV entgegenstanden)?

17. In wie vielen Fällen haben in den Jahren 2010 bis 2014 das BfV, der BND
oder der MAD (bitte einzeln ausführen) auf Verlangen der Strafverfolgungs-
behörden auf Grundlage von § 161 Absatz 1 StPO Informationen übermittelt
(bitte nach Jahren auflisten)?

18. In wie vielen Fällen haben in den Jahren 2010 bis 2014 der Generalbundes-
anwalt bzw. in seinem Auftrag das Bundeskriminalamt (BKA) Auskunftser-
suchen auf Grundlage von § 161 Absatz 1 StPO an die Nachrichtendienste
des Bundes und der Länder gerichtet (bitte nach Jahren auflisten)?

19. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Befürchtung, dass es auf Grundlage
von § 161 Absatz 1 Satz 1 StPO zu unverhältnismäßigen Datenübermittlun-
gen der Nachrichtendienste an die Strafverfolgungsbehörden kommen kann,
weil die Nachrichtendienste zur Übermittlung von Daten auch aus eingriffs-
intensiven Maßnahmen selbst im Falle von Bagatelldelikten verpflichtet
sind, und welchen gesetzgeberischen und untergesetzlichen Handlungsbe-
darf sieht die Bundesregierung diesbezüglich?

20. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2010 bis 2014 Daten aus indivi-
duellen Beschränkungsmaßnahmen nach dem G 10-Gesetz auf Grundlage
von § 4 Absatz 4 Nummer 2 G 10-Gesetz an Strafverfolgungsbehörden über-
mittelt (bitte soweit möglich nach übermittelnden, empfangenden Behörden
und Jahren differenzieren)?

21. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2010 bis 2014 Daten aus strategi-
schen Beschränkungsmaßnahmen des BND (Überwachung der Telekommu-
nikationsverbindungen ins oder im Ausland) nach dem G 10-Gesetz auf
Grundlage von § 7 Absatz 4 Satz 1 G 10-Gesetz an Polizeibehörden zur Ver-
hinderung von Straftaten übermittelt (bitte soweit möglich nach empfangen-
den Behörden und Jahren differenzieren)?

22. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2010 bis 2014 Daten aus strategi-
schen Beschränkungsmaßnahmen des BND (Überwachung der gebündelt
übertragenen internationalen Telekommunikationsbeziehungen) nach dem
G 10-Gesetz auf Grundlage von § 7 Absatz 4 Satz 2 G 10-Gesetz an Straf-
verfolgungsbehörden zur Verfolgung von Straftaten übermittelt (bitte soweit
möglich nach empfangenden Behörden und Jahren differenzieren)?

23. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2010 bis 2014 Daten aus Beschrän-
kungsmaßnahmen des BND bei einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für
Leib und Leben nach dem G 10-Gesetz auf Grundlage von § 8 Absatz 6
Satz 2 G 10-Gesetz an Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung von Straf-
taten übermittelt (bitte soweit möglich nach empfangenden Behörden und
Jahren differenzieren)?

24. In wie vielen Fällen haben Behörden des Bundes und bundesunmittelbare
juristische Personen dem BND in den Jahren 2010 bis 2014 ihnen bekannt-
gewordene Informationen einschließlich personenbezogener Daten zur Auf-
gabenerfüllung des BND auf Grundlage von § 8 Absatz 1 BNDG an diesen
übermittelt (bitte soweit möglich nach übermittelnden Behörden und Jahren
differenzieren)?

25. In wie vielen Fällen haben Staatsanwaltschaften und polizeilich tätige Be-
hörden dem BND in den Jahren 2010 bis 2014 ihnen bekanntgewordene In-
formationen einschließlich personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung
des BND auf Grundlage von § 8 Absatz 2 BNDG an diesen übermittelt (bitte
soweit möglich nach übermittelnden Behörden und Jahren differenzieren)?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6133

26. In wie vielen Fällen hat der BND in den Jahren 2010 bis 2014 Behörden um
Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten
zur Aufgabenerfüllung des BND auf Grundlage von § 8 Absatz 3 BNDG
ersucht (bitte soweit möglich nach angefragten Behörden und Jahren diffe-
renzieren)?

27. In wie vielen Fällen hat der BND in den Jahren 2010 bis 2014 personenbe-
zogene Daten aus Maßnahmen nach § 100a StPO (Telekommunikationsüber-
wachungs-Maßnahmen von Strafverfolgungsbehörden) erhalten (bitte nach
Jahren differenzieren)?

28. In wie vielen Fällen hat der BND in den Jahren 2010 bis 2014 Informationen
einschließlich personenbezogener Daten an inländische öffentliche Stellen
auf Grundlage von § 9 Absatz 1 BNDG übermittelt (bitte soweit möglich
nach empfangenden Behörden und Jahren differenzieren)?

29. Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung bei allen Behörden, die Infor-
mationen einschließlich personenbezogener Daten vom BND erhalten, ent-
sprechende Empfangs- und Verarbeitungsbefugnisse, und wenn nicht, wel-
chen gesetzgeberischen und untergesetzlichen Handlungsbedarf sieht die
Bundesregierung?

30. In wie vielen Fällen hat der BND in den Jahren 2010 bis 2014 Informationen
einschließlich personenbezogener Daten an sonstige Stellen auf Grundlage
von § 9 Absatz 2 BNDG (Stationierungskräfte, ausländische Stellen) über-
mittelt (bitte soweit möglich nach empfangenden Behörden und Jahren dif-
ferenzieren)?

31. In wie vielen Fällen hat der BND in den Jahren 2010 bis 2014 von ausländi-
schen Stellen Auskunft über die durch ausländische öffentliche Stellen vor-
genommene Verwendung von nach § 9 Absatz 2 BNDG i.V.m. § 19 Absatz 3
und 4 BVerfSchG übermittelte Informationen verlangt, und in wie vielen
Fällen blieb diese Bitte unbeantwortet (bitte soweit wie möglich nach aus-
ländischen öffentlichen Stellen und Jahren differenzieren)?

32. In wie vielen Fällen haben Behörden des Bundes und bundesunmittelbare
juristische Personen dem MAD in den Jahren 2010 bis 2014 ihnen bekannt-
gewordene Informationen einschließlich personenbezogener Daten zur Auf-
gabenerfüllung des MAD auf Grundlage von § 10 Absatz 1 MADG an diesen
übermittelt (bitte soweit möglich nach übermittelnden Behörden und Jahren
differenzieren)?

33. In wie vielen Fällen hat der MAD in den Jahren 2010 bis 2014 Behörden um
Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Grundlage von
§ 10 Absatz 2 BNDG (i.V.m. § 18 Absatz 3 BVerfSchG) ersucht, und in wie
vielen Fällen wurde diesen Ersuchen entsprochen (bitte soweit möglich nach
angefragten, übermittelnden Behörden und Jahren differenzieren)?

34. In wie vielen Fällen hat der MAD in den Jahren 2010 bis 2014 Informationen
einschließlich personenbezogener Daten an inländische öffentliche Stellen
auf Grundlage von § 11 Absatz 1 MADG übermittelt (bitte soweit möglich
nach empfangenden Behörden und Jahren differenzieren)?

35. Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung bei allen Behörden, die Infor-
mationen einschließlich personenbezogener Daten vom MAD erhalten, ent-
sprechende Empfangs- und Verarbeitungsbefugnisse, und wenn nicht, wel-
chen gesetzgeberischen und untergesetzlichen Handlungsbedarf sieht die
Bundesregierung?

36. In wie vielen Fällen hat der BND in den Jahren 2010 bis 2014 Informationen
einschließlich personenbezogener Daten an sonstige Stellen auf Grundlage

Drucksache 18/6133 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

von § 11 Absatz 1 MADG (i.V.m. § 19 Absatz 3 und 4 BVerfSchG an Stati-
onierungskräfte, ausländische Stellen) übermittelt (bitte soweit möglich nach
empfangenden Behörden und Jahren differenzieren)?

37. In wie vielen Fällen hat der MAD in den Jahren 2010 bis 2014 von ausländi-
schen Stellen Auskunft über die durch ausländische öffentliche Stellen vor-
genommene Verwendung von nach § 11 Absatz 1 MADG (i.V.m. § 19 Ab-
satz 3 und 4 BVerfSchG) übermittelte Informationen verlangt, und in wie
vielen Fällen blieb diese Bitte unbeantwortet (bitte soweit wie möglich nach
ausländischen öffentlichen Stellen und Jahren differenzieren)?

38. In wie vielen Fällen hat der MAD in den Jahren 2010 bis 2014 Informationen
einschließlich personenbezogener Daten mit Bezug zu Staatsschutzdelikten
an Staatsanwaltschaften, Polizeien und den BND auf Grundlage von § 11
Absatz 2 MADG übermittelt (bitte soweit möglich nach empfangenden Be-
hörden und Jahren differenzieren)?

39. Bestehen zu den Übermittlungen nach § 11 Absatz 2 MADG i.V.m. § 20
BVerfSchG an Staatsanwaltschaften, Polizeien und den BND komplemen-
täre Befugnisse zum Empfang und zur Verarbeitung der übermittelten Daten,
und welchen gesetzgeberischen und untergesetzlichen Handlungsbedarf
sieht die Bundesregierung?

40. Dienen die Übermittlungen nach § 11 Absatz 2 MADG i.V.m. § 20
BVerfSchG nach Ansicht der Bundesregierung de jure allein der Strafverfol-
gung oder auch der Gefahrenabwehr, und wie wird diese Norm de facto dies-
bezüglich angewendet?

41. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass in den ge-
meinsamen Zentren von Polizeien und Nachrichtendiensten ausschließlich
Informationen ausgetauscht werden, für deren Übermittlung und deren Emp-
fang und Verarbeitung nach dem vom BVerfG entwickelten Doppeltürmo-
dell auf allen Seiten entsprechende Rechtsgrundlagen bestehen?

42. Wenn in den genannten Zentren ausschließlich nach den geltenden Rechts-
grundlagen Informationen ausgetauscht werden, worin besteht dann der ge-
naue Mehrwert dieser Zentren gegenüber einer Informationsübermittlung auf
herkömlichen Wegen?

43. Inwieweit wurde bzw. wird von der Bundesregierung geprüft, ob auch die
für alle an die gemeinsamen Dateien der Polizeien und Nachrichtendienste
(ATD, RED, Projektdateien nach § 9a des Bundeskriminalamtgesetzes, § 22a
BVerfSchG, § 9 a BNDG) übermittelten Informationen nach dem vom
BVerfG entwickelten Doppeltürmodell entsprechende Rechtsgrundlagen
und Befugnisse bestehen, und mit welchem Ergebnis?

44. Gab es in der Vergangenheit eine Überprüfung der Übermittlungspraxis von
Polizei und Nachrichtendiensten durch die Bundesdatenschutzbeauftragte
bzw. den Bundesdatenschutzbeauftragten, und wenn ja, mit welchem Ergeb-
nis?

45. Hat die Bundesregierung in Bezug auf die Übermittlungspraxis von Polizei
und Nachrichtendiensten Beratung durch die Bundesdatenschutzbeauftragte
bzw. den Bundesdatenschutzbeauftragten insbesondere hinsichtlich der tech-
nischen Anforderungen an einer sichere Datenübermittlung in Anspruch ge-
nommen, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Berlin, den 21. September 2015

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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