BT-Drucksache 18/6072

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/5580 - Entwurf eines Gesetzes zu dem Luftverkehrsabkommen vom 16. und 21. Juni 2011 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei und zu dem Zusatzabkommen vom 16. und 21. Juni 2011 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als erster Partei, Island, als zweiter Partei, und dem Königreich Norwegen, als dritter Partei, betreffend die Anwendung des Luftverkehrsabkommens vom 16. und 21. Juni 2011

Vom 23. September 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/6072 (neu)
18. Wahlperiode 23.09.2015

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur (15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/5580 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Luftverkehrsabkommen vom 16. und 21. Juni 2011
zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei,
der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei,
Island als dritter Partei
und dem Königreich Norwegen als vierter Partei
und zu dem Zusatzabkommen vom 16. und 21. Juni 2011
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als erster Partei,
Island, als zweiter Partei,
und dem Königreich Norwegen, als dritter Partei,
betreffend die Anwendung des Luftverkehrsabkommens vom 16. und 21. Juni 2011

A. Problem

Die Europäische Union besitzt für Einzelbereiche der geregelten Materie keine
ausschließliche Zuständigkeit. Es handelt sich um gemischte Abkommen, bei de-
nen neben der Europäischen Union auch ihre Mitgliedstaaten Vertragsparteien des
Luftverkehrsabkommens vom 16. und 21. Juni 2011 (Beitrittsabkommen) und des
Zusatzabkommens vom 16. und 21. Juni 2011 sind. Es müssen daher die Voraus-
setzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die erforderliche
Notifikation der Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-
treten des Beitrittsabkommens und des Zusatzabkommens geschaffen werden.

B. Lösung

Schaffung der Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgeset-
zes für die erforderliche Notifikation der Erfüllung der innerstaatlichen Voraus-
setzungen für das Inkrafttreten des Beitrittsabkommens und des Zusatzabkom-
mens durch Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung.

Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Drucksache 18/6072 (neu) – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6072 (neu)
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5580 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 23. September 2015

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur

Martin Burkert
Vorsitzender

Herbert Behrens
Berichterstatter
Drucksache 18/6072 (neu) – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Herbert Behrens

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5580 in seiner 121. Sitzung am 10. Septem-
ber 2015 beraten und an den Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Beratung überwiesen. Der
Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich gutachtlich beteiligt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf beinhaltet im Wesentlichen die Schaffung der Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2
Satz 1 des Grundgesetzes für die erforderliche Notifikation der Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten des Beitrittsabkommens und des Zusatzabkommens. Gegenstand des Beitrittsabkommens ist
der Beitritt Islands und des Königreichs Norwegen zu dem EU-USA-Luftverkehrsabkommen. Das Zusatzabkom-
men betrifft die Anwendung des Beitrittsabkommens und enthält Verfahrensregeln.

III. Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5580
folgende gutachtliche Stellungnahme übermittelt:

„Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung gemäß Einsetzungsantrag (Drucksache 18/559) in seiner 28. Sitzung am 17. Juni 2015 mit Entwurf
eines Gesetzes zu dem Luftverkehrsabkommen vom 16. und 21. Juni 2011 zwischen den Vereinigten Staaten von
Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter
Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei und zu dem Zusatzabkommen vom 16. und 21. Juni 2011
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als erster Partei, Island, als zweiter Partei, und dem
Königreich Norwegen, als dritter Partei, betreffend die Anwendung des Luftverkehrsabkommens vom 16. und
21. Juni 2011 (BR-Drs. 267/15) befasst und festgestellt:

Eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs ist nicht gegeben.

Folgende Aussagen zur Nachhaltigkeit wurden in der Begründung des Gesetzentwurfes getroffen:

‚Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft.

Das Gesetz berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.‘

Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung ist plausibel.

Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich.“

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5580 in seiner
47. Sitzung am 23. September 2015 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Annahme.

Berlin, den 23. September 2015

Herbert Behrens
Berichterstatter

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