BT-Drucksache 18/5892

Konisches Strahlrohr am Berliner Forschungsreaktor BER II

Vom 31. August 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/5892
18. Wahlperiode 31.08.2015

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Kai Gehring, Özcan Mutlu,
Beate Walter-Rosenheimer, Tabea Rößner, Elisabeth Scharfenberg und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Konisches Strahlrohr am Berliner Forschungsreaktor BER II

Der Berliner Forschungsreaktor BER II, der sich auf dem Gelände des Helm-
holtz-Zentrums Berlin für Materialien und Energie (HZB) in Berlin-Wannsee be-
findet, soll laut Aufsichtsratsbeschluss vom 25. Juni 2013 Ende des Jahres 2019
abgeschaltet werden. Im Oktober 2010 musste das so genannte Konische Neut-
ronenstrahlrohr aufgrund der abgelaufenen befristeten Sondergenehmigung aus-
getauscht und der BER II außer Betrieb genommen werden. Laut Sicherheitsbe-
richt für den Reaktor muss das Konische Strahlrohr einem Innendruck von 30 bar
widerstehen können (Quelle: Sicherheitsbericht für den 10 MW Betrieb des For-
schungsreaktors BER II; 3. Fassung von August 1982. Verantwortlich für den
Inhalt: Hahn-Meitner-Institut für Kernforschung Berlin GmbH und Interatom In-
ternationale Atomreaktorbau GmbH). Das in den Jahren 2010 bis 2012 ausge-
tauschte Konische Strahlrohr mit neuem Design ist nach Kenntnis der Fragestel-
ler jedoch ggf. nur noch auf 5 bar Innendruck getestet worden, was den Sicher-
heitsanforderungen nicht entsprechen würde.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wann und durch welche Einrichtung wurde nach Kenntnis der Bundesregie-

rung das in den Jahren 2010 bis 2012 ausgetauschte Konische Strahlrohr si-
cherheitstechnisch geprüft und abgenommen?

2. Zu welchem Ergebnis ist diese sicherheitstechnische Überprüfung nach
Kenntnis der Bundesregierung gekommen?

3. Wurde das Konische Strahlrohr nach Kenntnis der Bundesregierung auf
30 bar getestet? Wenn nein, mit welchem Prüfdruck wurde der Sicherheits-
test für das Konische Strahlrohr durchgeführt?

4. Wenn der getestete Prüfdruck kleiner als 30 bar war, wie lässt sich das nach
Kenntnis der Bundesregierung mit den geltenden Sicherheitsvorschriften
rechtfertigen bzw. begründen?

5. Aus welcher Studie bzw. welchem Dokument ist nach Kenntnis der Bundes-
regierung der angewendete Prüfdruck abgeleitet worden (bitte genaue Quel-
lenangabe)?

Drucksache 18/5892 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

6. Wenn keine solche Studie bzw. kein solches Dokument vorliegt, muss aus
Sicht der Fragesteller eine andersartige Abwägung bei der Berliner Atom-
aufsicht stattgefunden haben? Wann wurde diese nach Kenntnis der Bundes-
regierung auf welcher rechtlichen Grundlage und mit welchem Ergebnis
durchgeführt?

Berlin, den 31. August 2015

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.