BT-Drucksache 18/5809

Aktenführung von elektronischen, digitalen, filmischen oder fotografischen Akten bzw. Dokumenten

Vom 18. August 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/5809
18. Wahlperiode 18.08.2015
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Martina Renner, Jan Korte, Ulla Jelpke, Katrin Kunert,
Dr. Petra Sitte und der Fraktion DIE LINKE.

Aktenführung von elektronischen, digitalen, filmischen oder fotografischen
Akten bzw. Dokumenten

Der zunehmende Gebrauch von Akten und Dokumenten in Behörden, die nicht
in Papierform abgelegt werden, stellt große Anforderungen an den Datenschutz.
Auch Dokumente und Akten, die elektronisch, digital, filmisch (z. B. Mikro-
film, Videoaufzeichnungen) oder fotografisch abgelegt werden, müssen die An-
forderungen Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllen. Außerdem ist
auch hier ein sinnvolles Signatursystem dringend erforderlich, sollen diese Do-
kumente und Akten auch der Fach- und Rechtsaufsicht sowie der parlamentari-
schen Kontrolle potentiell zugänglich sein. Weiterhin ist sicherzustellen, dass
die Akten und Dokumente auch im Rahmen von Auskunftsersuchen Betroffener
Beachtung finden. Sofern diese Dokumente und Akten personenbezogene Daten
beinhalten, unterliegen sie den gleichen Vorschriften wie Unterlagen in Papier-
form, sofern diese mit anderen Behörden ausgetauscht werden. Dies bedeutet,
dass grundsätzlich geprüft werden muss, ob das Dokument bzw. die Akten per-
sonenbezogene Daten enthalten und welchen Schutzbedarf diese Daten haben.
Bei elektronischen, digitalen, filmischen oder fotografischen Akten sind tech-
nisch-organisatorische Maßnahmen zu treffen, die diesen Schutzbedarf erfüllen.
Jeder Datenzugriff auf elektronische, digitale, filmische oder fotografische Ak-
ten und Dokumente sollte protokolliert werden.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Über welche digitalen, elektronischen, filmischen oder fotografischen Akten,

Dokumentenverarbeitungssysteme bzw. Ablagesysteme verfügt das Bundes-
amt für Verfassungsschutz (BfV) bzw. der Bundesnachrichtendienst (BND),
und in welcher Form werden die digitalen, elektronischen, filmischen und
fotografischen Akten und Dokumente dort jeweils registriert?

2. Seit wann sind diese in der Antwort zu Frage 1 genannten Akten bzw. Doku-
mentenverarbeitungssysteme im Einsatz?

3. Gibt es für das Führen elektronischer, digitaler, filmischer, fotografischer Ak-
ten und Dokumente im BfV bzw. BND besondere Vorschriften, Verordnun-
gen, Rundschreiben etc?

4. Wie wird sichergestellt, dass elektronische, digitale, filmische und fotografi-
sche Akten so registriert, gesichert und verwandt werden, dass eine Mani-
pulation z. B. hinsichtlich Inhalt und Dateiinformationen (Urheber, Erstell-
datum etc.) ausgeschlossen werden kann?

Drucksache 18/5809 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
5. Nach welchen formalen und sachlichen Kriterien werden digitale, elektro-
nische, filmische oder fotografische Kopien von Papierakten und -dokumen-
ten (z. B. Scans) angelegt bzw. Vorgänge ausschließlich in digitaler, elektro-
nischer/filmischer oder fotografischer Form angelegt und verarbeitet?

6. Wer entscheidet über das Anfertigen von digitalen, elektronischen, filmi-
schen oder fotografischen Kopien von Papierakten und -dokumenten und
darüber, dass ein Vorgang allein in digitaler, elektronischer, filmischer, fo-
tografischer Form angelegt und bearbeitet wird, und wer ist für die Kon-
trolle des Kopiervorgangs und der weiteren Verarbeitung der Daten verant-
wortlich?

7. Werden im BfV bzw. im BND in allen Abteilungen bzw. Referaten digitale,
elektronische, filmische oder fotografische Akten geführt, oder gibt es be-
stimmte Bereiche (z. B. Beschaffung) in denen Akten bzw. Dokumente wei-
terhin ausschließlich oder zumindest teilweise in Papierform geführt wer-
den (sollen), und wenn ja, auf welcher Grundlage (Anweisung, Dienstvor-
schrift, Verwaltungsvorschrift etc.)?

8. Wodurch und wie ist die Weitergabe digitaler, elektronischer, filmischer,
fotografischer Akten bzw. Dokumente an andere Behörden auch unterge-
setzlich geregelt, insbesondere wenn sich in diesen Akten und Dokumenten
personenbezogene Angaben befinden, und mit welchen Behörden bzw. Re-
gierungsstellen findet ein Austausch digitaler, elektronischer, filmischer, fo-
tografischer Akten und Dokumente seitens des BfV und BND statt?

9. Wie lange werden digitale, elektronische, filmische und fotografische Akten
im BfV bzw. BND aufbewahrt, und welche Schutzfristen sind für die Ver-
arbeitung und Aufbewahrung dieser Akten oder einzelner Bestandteile zu
beachten?

10. Inwieweit erfolgt eine Abgabe dieser Akten durch das BfV und den BND
nach Ende der Schutzfrist an das Bundesarchiv (dies betrifft insbesondere
Akten bzw. Dokumente, die im BND bzw. BfV im Rahmen des Archiv-
wesens auf Mikrofilm gespeichert wurden)?

11. Werden Video- und Telefonkonferenzen im BfV bzw. BND aufgezeichnet?
Wenn ja, seit wann, durch automatische Speicherung nach Beendigung oder
auf eine spezielle Weisung, wer kann die Speicherung oder die Nichtspei-
cherung anweisen, wie werden diese registriert, wie lange aufbewahrt, für
wen sind die Mitschnitte zugänglich, und wo ist die Verarbeitung solcher
Mitschnitte geregelt?

12. Werden oder wurden im BfV bzw. BND Akten und Dokumente auf Mikro-
filmen gesichert, und wenn ja, seit wann, aus welchen Bereichen, wie wer-
den diese registriert, wem sind diese Unterlagen zugänglich, wie lange wer-
den sie aufbewahrt und wurden ggf. Akten und Dokumente auf Mikrofilmen
nach Ablauf der Schutzfrist dem Bundesarchiv zur Verfügung gestellt?
Wenn ja, seit wann erfolgt eine Weitergabe von Mikrofilmen aus dem BfV
bzw. vom BND an das Bundesarchiv, und auf welche Jahrgänge von Akten
bzw. Dokumenten bezieht sich die Abgabe an das Bundesarchiv?

13. Sind zur Erfüllung von Beweisbeschlüssen des 2. Untersuchungsausschus-
ses der 17. Wahlperiode (NSU) auch Akten und Dokumente gesichtet und
übergeben worden, die elektronisch, digital, filmisch oder fotografisch ge-
speichert bzw. gesichert waren oder wurden, und wenn ja, auf welche Be-
weisbeschlüsse des 2. Untersuchungsausschusses bezog sich dies jeweils?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5809
14. Sind zur Erfüllung von Beweisbeschlüssen des 1. Untersuchungsausschus-
ses (NSA) der 18. Wahlperiode auch Akten und Dokumente gesichtet und
übergeben worden, die elektronisch, digital, filmisch oder fotografisch ge-
speichert bzw. gesichert waren oder wurden, und wenn ja, auf welche Be-
weisbeschlüsse des 1. Untersuchungsausschusses bezog sich dies jeweils?

15. Sind zur Erfüllung von Beweisbeschlüssen des 2. Untersuchungsausschus-
ses der 17. Wahlperiode (NSU) und des 1. Untersuchungsausschusses
(NSA) der 18. Wahlperiode auch Akten und Dokumente gesichtet bzw.
übergeben worden, die
a) nur elektronisch, digital, filmisch oder fotografisch gespeichert bzw. ge-

sichert waren oder sind,
b) sowohl in Papierform als auch elektronisch, digital, filmisch oder foto-

grafisch gespeichert bzw. gesichert waren oder sind,
c) Kopien bzw. Wiederherstellungen von ehemals vorhandenen oder dem

Bundesarchiv angebotenen Archivgut waren oder sind, die (auch) elek-
tronisch, digital, filmisch oder fotografisch gespeichert bzw. gesichert
waren oder wurden?

Berlin, den 18. August 2015

Dr. Gregor Gysi und Fraktion
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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