BT-Drucksache 18/5617

Aufnahme von syrischen Flüchtlingen zum Stand Mitte 2015

Vom 15. Juli 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/5617
18. Wahlperiode 15.07.2015
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Kerstin Kassner, Katrin Kunert,
Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke, Halina Wawzyniak, Jörn Wunderlich
und der Fraktion DIE LINKE.

Aufnahme von syrischen Flüchtlingen zum Stand Mitte 2015

Mit drei Humanitären Aufnahmeprogrammen (HAP) haben Bund und Länder
die Aufnahme von insgesamt 20 000 syrischen Flüchtlingen in maßgeblicher
Verantwortung des Bundes vereinbart, die Beschlüsse erfolgten im Mai 2013,
Dezember 2013 und Juli 2014. Weiterhin haben die Bundesländer (mit Aus-
nahme Bayerns) Aufnahmeanordnungen erlassen, um syrischen Flüchtlingen
den Zuzug zu hier lebenden Verwandten außerhalb der engen Nachzugsrege-
lungen des Aufenthaltsgesetzes zu ermöglichen; dies betrifft bislang etwa
14 500 Personen (vgl. Plenarprotokoll 18/105, S. 10030, Anlage 16).
Die Zahl der schutzbedürftigen syrischen Flüchtlinge mit Verwandten in
Deutschland ist allerdings deutlich höher. Die Landesregelungen sehen – neben
weiteren Bedingungen – vor, dass im Regelfall die Übernahme sämtlicher Kos-
ten für den Lebensunterhalt der Aufgenommenen durch entsprechende Ver-
pflichtungserklärungen erfolgen muss, was für viele hier lebende Familienange-
hörige nicht leistbar ist. Seit Mitte 2014 werden immerhin die Kosten einer
Behandlung im Krankheitsfall von den Bundesländern übernommen. Für die
Einladenden bleibt es dennoch eine große Bürde, dass sie dauerhaft und unein-
geschränkt für alle Kosten aufkommen sollen, selbst wenn sie z. B. selbst krank
oder unverschuldet arbeitslos werden oder alle Ersparnisse aufgebraucht sind. In
Kanada werden entsprechende Verpflichtungserklärungen deshalb grundsätz-
lich auf ein Jahr begrenzt, so PRO ASYL in einem Schreiben vom 3. Juni 2015
zur Innenministerkonferenz Ende Juni. Während die Bundesregierung der Auf-
fassung ist, dass selbst nach einer Flüchtlingsanerkennung in einem Asylverfah-
ren die Verpflichtungserklärung weiter gilt, was rechtlich umstritten ist (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/3627, Antwort zu Frage 9), entlassen die Bundes-
länder Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz
und Thüringen die Verpflichtungsgeber nach Erteilung eines Flüchtlingsstatus
aus der Verantwortung (vgl. www.migazin.de vom 24. Juni 2015 „Wie Berliner
Flüchtlingsfamilien zusammenführen“). Das Sozialgericht Detmold bestätigte
die Rechtsauffassung der Länder in einem Beschluss vom 2. April 2015 (S 2 SO
102/15 ER). Die Gewährung eines grundrechtlich geschützten Asylstatus könne
nicht von der Übernahme einer Verpflichtungserklärung abhängig gemacht wer-
den. Nach Ausführungen eines Vertreters des Bundesministeriums des Innern
auf dem diesjährigen Berliner Flüchtlingssymposium will dieses sein erforder-
liches Einverständnis zu Länderaufnahmeregelungen künftig davon abhängig
machen, ob die Länder im Zweifelsfall für alle entstehenden Kosten aufkom-
men.

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Viele Länderaufnahmeprogramme laufen aufgrund von Stichtagsregelungen
derzeit aus. Das Land Thüringen hat mit Schreiben vom 27. Mai 2015 seine Auf-
nahmeerklärung dahingehend geändert, dass nicht mehr an einen Einreise-Stich-
tag angeknüpft wird und somit alle syrischen Flüchtlinge antragsberechtigt sind,
die sich seit mindestens einem Jahr in Deutschland aufhalten.
Laut Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. (Bundestagsdrucksache 18/3627) hatten Ende 2014 fast 27 000 syri-
sche Flüchtlinge im Rahmen der Programme von Bund und Ländern eine Auf-
nahmezusage erhalten, aber erst 15 000 von ihnen waren nachweislich einge-
reist. Weniger als 2 Prozent der nach den HAP-Programmen Aufgenommenen
stellte in Deutschland einen Asylantrag; bei den nach den Länderprogrammen
zu ihren Verwandten Eingereisten waren es etwa 26 Prozent.
Inzwischen werden nahezu 100 Prozent aller syrischen Asylsuchenden als
schutzberechtigt anerkannt (bereinigte Schutzquote), und zwar ganz überwie-
gend als international Schutzberechtigte und nicht mehr nur, wie noch zu Beginn
des Bürgerkriegs in Syrien, als subsidiär Schutzberechtigte.
Die Zahl der syrischen Asylsuchenden seit dem Jahr 2011 ist der Antwort der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/2563 zu Frage 14 im Detail zu
entnehmen, sie übersteigt die Zahl der aufgenommenen Flüchtlinge bei weitem.
Asylsuchende erhalten jedoch kein Visum und müssen sich deshalb notgedrun-
gen auf gefährlichen Wegen und ohne Erlaubnis in die EU begeben.
Bis Ende Oktober 2014 waren insgesamt 77 811 syrische Staatsangehörige seit
dem Jahr 2011 nach Deutschland eingereist. Nordrhein-Westfalen ist das größte
Aufnahmeland (knapp 20 000), danach folgen Niedersachsen, Bayern und Ba-
den-Württemberg (zwischen 7 500 und 10 000 Personen). Weit über die Hälfte
der syrischen Flüchtlinge kam im Jahr 2014 nach Deutschland.
Seit dem letzten Aufnahmebeschluss von Bund und Ländern ist ein Jahr vergan-
gen. Die Zahl der schutzbedürftigen Flüchtlinge aus Syrien nimmt aber weiter
zu, die unmittelbaren Anrainerländer sind längst überfordert. Anträge der Oppo-
sition mit der Forderung nach weiteren Aufnahmereglungen für syrische, aber
auch für irakische Flüchtlinge wurden von der Koalitionsmehrheit im Deutschen
Bundestag abgelehnt (Plenarprotokoll 18/100, S. 9582 ff.). Dabei hatte die Bun-
deskanzlerin Dr. Angela Merkel, noch in ihrer Regierungserklärung verspro-
chen, durch eine zusätzliche Aufnahme von Flüchtlingen zu helfen, woran die
Flüchtlingsorganisation PRO ASYL in einem Schreiben vom 12. Mai 2015 an
die zuständigen Ministerien erinnerte. Dazu befragt, erklärte die Bundesregie-
rung, lediglich „im Rahmen einer gesamteuropäischen Aufnahmeaktion“ eine
„Aufstockung des deutschen Bundesaufnahmeprogramms“ „in Erwägung“ zu
ziehen (Plenarprotokoll 18/105, S. 10030, Anlage 16) – dies ist eine verklausu-
lierte Absage an eine weitere Aufnahmeaktion in nationaler Verantwortung. Die
in der Diskussion befindliche gesamteuropäische Resettlement-Aufnahmerege-
lung ist auf EU-weit 20 000 Personen beschränkt. Auf Deutschland entfielen da-
von nur rund 3 000 Personen – das unterschreitet die bisherigen Programme
deutlich und wird dem realen Bedarf in keinster Weise gerecht. Insbesondere für
die vom Terror des so genannten Islamischen Staates (IS) im Irak bedrohten
Menschen gibt es bislang noch kein Aufnahmeangebot durch Deutschland –
trotz der breiten öffentlichen, politischen und medialen Empörung über die vom
„IS“ verübten Gräueltaten.
Nicht zuletzt die Kirchen forderten in ihrem Gemeinsamen Wort zur Interkultu-
rellen Woche die Aufnahme von Schutzsuchenden aus Syrien, dem Irak und Af-
ghanistan, damit diese Menschen in existenzieller Not sich nicht dem „Risiko
des Ertrinkens“ aussetzen müssen und damit nicht das Mittelmeer der Ort werde,
„an dem das christliche Abendland wirklich untergeht“ (epd, 18. Mai 2015).

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Aufnahmeprogramme stellen für Flüchtlinge einen der wenigen legalen und
sicheren Einreisemöglichkeiten nach Deutschland bzw. in die EU dar.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele syrische Staatsangehörige und Staatenlose aus Syrien leben derzeit

in Deutschland, und wie viele von ihnen sind nach dem 1. Januar 2011 einge-
reist (bitte jeweils nach Aufenthaltstitel, Bundesland, Jahr der Einreise – vor
2011 bzw. 2011, 2012, 2013, 2014 oder 2015 – und Geschlecht auflisten und
jeweils die Zahl der Minderjährigen angeben)?

2. Wie viele syrische Flüchtlinge haben aufgrund des Aufnahmebeschlusses
von Bund und Ländern im Mai 2013 eine Aufnahmezusage durch das Bun-
desamt für Migration und Flüchtlinge erhalten, und
a) wie viele von ihnen sind selbsttätig eingereist,
b) wie viele wurden (beispielsweise wegen schwerer Verletzungen u. Ä.)

einzeln aufgenommen, und
c) wie viele von ihnen sind organisiert mit Charterflügen in die Bundesrepu-

blik Deutschland gebracht worden
(bitte Einzelheiten auflisten und insbesondere nach Bundesländern differen-
zieren)?

3. Wie viele syrische Flüchtlinge haben aufgrund des Aufnahmebeschlusses
von Bund und Ländern im Dezember 2013 eine Aufnahmezusage erhalten,
und
a) wie viele von ihnen sind selbsttätig eingereist,
b) wie viele wurden (beispielsweise wegen schwerer Verletzungen u. Ä.)

einzeln aufgenommen, und
c) wie viele von ihnen sind organisiert mit Charterflügen in die Bundesrepu-

blik Deutschland gebracht worden
(bitte Einzelheiten auflisten und insbesondere nach Bundesländern differen-
zieren)?

4. Wie viele syrische Flüchtlinge haben aufgrund des Aufnahmebeschlusses
von Bund und Ländern im Juni 2014 eine Aufnahmezusage erhalten und
a) wie viele von ihnen sind selbsttätig eingereist,
b) wie viele wurden (beispielsweise wegen schwerer Verletzungen u. Ä.)

einzeln aufgenommen,
c) wie viele von ihnen sind organisiert mit Charterflügen in die Bundesrepu-

blik Deutschland gebracht worden, und
d) wie viele haben auf Vorschlag des Auswärtigen Amtes, des Bundesminis-

teriums des Innern, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Na-
tionen oder der Länder eine Aufnahmezusage erhalten

(bitte Einzelheiten auflisten und insbesondere nach Bundesländern differen-
zieren)?

5. Wie viele der syrischen Flüchtlinge, die über die HAP 1 bis 3 aufgenommen
worden sind, haben nach ihrer Ankunft in Deutschland einen Asylantrag ge-
stellt, und wie viele sind wieder aus- oder weitergereist (bitte nach Bundes-
ländern differenzieren)?

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6. Wie vielen syrischen Flüchtlingen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung
im Rahmen der Länderprogramme zur Aufnahme von Verwandten eine Auf-
nahmezusage erteilt (bitte hier und im Folgenden immer nach Bundesländern
differenzieren), und
a) wie viele Visa zur Einreise wurden in diesem Rahmen erteilt,
b) wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich

eingereist, bzw. wie viele syrische Staatsangehörige mit einem Aufent-
haltstitel nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und Ein-
reise nach dem 30. Juni 2013 sind im Ausländerzentralregister gespei-
chert,

c) wie viele der im Rahmen der Länderprogramme eingereisten Flüchtlinge
(bzw. wie viele syrische Staatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel nach
§ 23 Absatz 1 AufenthG und Einreise nach dem 30. Juni 2013) haben nach
Kenntnis der Bundesregierung einen Asylantrag gestellt, und wie viele
sind wieder aus- oder weitergereist,

d) in welchen Bundesländern erlauben entsprechende Länder-Anordnungen
den Einbezug von staatenlosen Flüchtlingen aus Syrien (vor allem Paläs-
tinenser, Kurden), unter welchen Bedingungen ist dies möglich, und in-
wieweit setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass ein solcher Einbe-
zug auch in anderen Bundesländern vorgesehen wird (bitte begründen),

e) welche Bundesländer haben, wie Thüringen (Anordnung vom 27. Mai
2015), inzwischen eine dynamische Stichtagsregelung eingeführt (An-
tragstellung nach einem Jahr Aufenthalt möglich, unter den üblichen wei-
teren Bedingungen), und inwieweit setzt sich die Bundesregierung dafür
ein, dass eine solche Regelung auch in anderen Bundesländern eingeführt
wird, damit die legale und sichere Zuflucht zu hier lebenden Verwandten
unter der Bedingung einer Verpflichtungserklärung weiterhin möglich ist
und auch von später eingereisten Flüchtlingen in Anspruch genommen
werden kann, wenn die geforderten Voraussetzungen erfüllt sind (bitte be-
gründen)?

7. Wie viele Verpflichtungserklärungen für wie viele Personen wurden nach
Kenntnis oder Einschätzung der Bundesregierung im Rahmen der Aufnah-
meprogramme für syrische Flüchtlinge abgegeben (bitte auch nach Bundes-
ländern differenzieren)?
a) Was ist der Bundesregierung zu Regelungen auf Landesebene bekannt, die

Geltungsdauer oder Reichweite dieser Verpflichtungserklärungen zu be-
schränken, um die aufnehmenden Familien bzw. Einzelpersonen nicht
dauerhaft oder übermäßig zu belasten?

b) In welchen Bundesländern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
welche Möglichkeiten einer erweiterten Verpflichtungserklärung, d. h.
durch Dritte, Vereine, Kirchen, gemeinsame bzw. geteilte Verpflichtungs-
erklärungen mehrerer Personen bzw. Vereine usw. (bitte auflisten und dar-
stellen), und inwieweit setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass sol-
che Regelungen auch in anderen Bundesländern eingeführt werden (bitte
begründen)?

c) Inwieweit wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass die Gültig-
keit der abgegebenen Verpflichtungserklärungen generell zeitlich befristet
wird (wie etwa in Kanada, d. h. z. B. auf ein Jahr), um die Verpflichtungs-
geber nicht unverhältnismäßig und/oder zeitlich unbefristet zu belasten
(bitte begründen)?

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d) Inwieweit trifft es zu, dass seitens des Bundesministeriums des Innern
geplant ist, die Bundesländer zur Übernahme sämtlicher, im Zusammen-
hang nicht eingelöster Verpflichtungserklärungen entstehenden Kosten
zu verpflichten (bitte begründen), und wie wäre dies rechtlich, praktisch
und technisch realisierbar (bitte darstellen)?

e) Was ist der Bundesregierung dazu bekannt, in wie vielen Fällen und in
welcher Höhe bereits Forderungen für Verpflichtungsgeber entstanden
sind?

f) Inwieweit wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, die höchst un-
terschiedlichen Regelungen in den Bundesländern zur Berechnung eines
für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ausreichenden Einkom-
mens (Bonitätsprüfung) zu vereinheitlichen, da das nachzuweisende
Nettoeinkommen für eine Person zwischen etwa 1 000 (Niedersachsen)
und 2 140 Euro (Berlin) schwanken kann, um mögliche Ungleichbe-
handlungen zu verhindern (bitte begründen)?

8. Wie hat der Bundesinnenminister, Dr. Thomas de Maizière, auf das Schrei-
ben des nordrhein-westfälischen Innenministers Jäger vom 24. April 2015
(www.ggua.de/fileadmin/downloads/erlasse/150424_Minister_an_BMI_
Fortgeltung_VE.PDF) reagiert, mit dem dieser sich dafür einsetzte, dass der
Bund seine Rechtsauffassung zur Weitergeltung von Verpflichtungserklä-
rungen nach einer Flüchtlingsanerkennung überdenken solle (bitte ausfüh-
ren)?

9. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Beschluss des
Sozialgerichts Detmold vom 2. April 2015 (S 2 SO 102/15 ER), das die
Rechtsauffassung bekräftigt, wonach die Gültigkeit einer Verpflichtungser-
klärung im Rahmen der Länder-Aufnahmeprogramme mit einer Flücht-
lingsanerkennung endet (bitte darlegen), und welche weiteren Gerichtsent-
scheidungen zu dieser Frage sind der Bundesregierung bekannt (bitte auflis-
ten und darstellen)?

10. Inwieweit wird sich die Bundesregierung für ein neues humanitäres Auf-
nahmeprogramm für syrische und/oder irakische Flüchtlinge einsetzen,
nachdem der letzte Aufnahmebeschluss nunmehr bereits vor einem Jahr er-
folgte (bitte begründen)?

11. Wie bewertet die Bundesregierung den Verlauf, die Organisation, die Vor-
und Nachteile der bisherigen HAP, und welche Schlussfolgerungen und
Konsequenzen zieht sie aus den Länderaufnahmeprogrammen (in quantita-
tiver und qualitativer Hinsicht, bitte ausführen), auch vor dem Hintergrund,
dass diese für Flüchtlinge eine der wenigen Möglichkeiten einer legalen und
sicheren Einreise nach Deutschland eröffnen?

12. Inwieweit nimmt Deutschland die im Asyl- und Migrationsfonds der EU
vorgesehene Unterstützung in Höhe von 6 000 Euro pro im Resettlement-
Verfahren aufgenommener Person in Anspruch?

13. Wie viele Asylanträge syrischer Asylsuchender wurden seit dem Jahr 2011
gestellt, und welchen Status erhielten diese Personen (bitte nach Bundeslän-
dern auflisten)?

14. Inwieweit macht Deutschland von seinem Selbsteintrittsrecht im Rahmen
der Dublin-III-Verordnung (Artikel 17 Absatz 2) Gebrauch bei syrischen
Asylsuchenden mit (und sei es entfernten) Verwandten in Deutschland?

Berlin, den 15. Juli 2015

Dr. Gregor Gysi und Fraktion
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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