BT-Drucksache 18/5414

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/4656, 18/4947 - Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes

Vom 1. Juli 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/5414
18. Wahlperiode 01.07.2015

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft (10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/4656, 18/4947 –

Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes

A. Problem
In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) setzt die Nutzung landwirt-
schaftlicher Flächen zum Weinbau eine Genehmigung voraus. Durch die Arti-
kel 61 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für
landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)
Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007
(Verordnung über die Gemeinsame Marktorganisation – GMO) wird zum 1. Ja-
nuar 2016 ein neues Genehmigungssystem für Rebpflanzungen in der EU einge-
führt. Es löst das bisherige System der Pflanzrechte ab. Das neue Genehmigungs-
system betrifft nach Angabe der Bundesregierung vor allem Neuanpflanzungen,
die nun unter bestimmten Voraussetzungen in ganz Deutschland möglich werden.

B. Lösung
Änderung des Weingesetzes.
Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfes in geänderter Fassung.
Einstimmige Annahme einer Entschließung.

C. Alternativen
Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand entstehen nicht.

Drucksache 18/5414 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch dieses Vorhaben kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Dadurch, dass Erzeuger in Zukunft Anträge auf Genehmigung einer Neuanpflan-
zung sowie auf Erteilung einer für diesen Antrag benötigten Bescheinigung über
das Vorliegen von Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit oder einer Priorisie-
rung stellen können, entsteht ihnen ein bestimmbarer Erfüllungsaufwand von
543.000 Euro. Aufgrund von groben Schätzungen wird von etwa 3.000 Anträgen
pro Jahr ausgegangen, deren Erstellung im Durchschnitt etwa zehn Stunden in
Anspruch nehmen wird. Dieser Aufwand ist durch EU-Recht veranlasst und er-
möglicht eine aus Sicht der Antragsteller sinnvolle Betriebserweiterung bzw.
Neugründung. Im Hinblick auf die Wiederbepflanzung gerodeter Rebflächen ent-
steht im Verhältnis zu der geltenden Regelung kein neuer Erfüllungsaufwand.
Durch die Ermöglichung eines Antrags auf Umwandlung bestehender Pflanz-
rechte in Genehmigungen nach dem ab 1. Januar 2016 geltenden System wird ein
neuer Erfüllungsaufwand geschaffen, der EU-rechtlich veranlasst ist. Nach einer
Umfrage bei den Ländern wird davon ausgegangen, dass etwa 7.650 Anträge ge-
stellt werden, deren Erstellung im Durchschnitt etwa eine Stunde beanspruchen
wird. Insofern wird von einem Erfüllungsaufwand von 138.000 Euro ausgegan-
gen. Insgesamt entsteht also ein Erfüllungsaufwand von geschätzt 681.000 Euro.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund
Dadurch, dass die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) in Zu-
kunft für die Durchführung des Genehmigungssystems für Neupflanzungen zu-
ständig sein wird, erwächst ihr ein Aufwand, der auf eine Stelle des gehobenen
und zwei Stellen des mittleren Dienstes beziffert wird (144.800 Euro).
Länder und Kommunen
Dadurch, dass die Länder gemeinsam mit der BLE für die Durchführung des Ge-
nehmigungssystems für Rebpflanzungen sowie allein für die Überprüfung der
Einhaltung des Genehmigungssystems für Neupflanzungen zuständig sein wer-
den, erwächst ein neuer Aufwand. Ein einmaliger Aufwand entsteht zudem durch
die Ermöglichung einer Antragstellung auf Umwandlung bestehender Pflanz-
rechte in solche nach dem neuen System.
Im Hinblick auf Anträge zur Wiederbepflanzung gerodeter Rebflächen entsteht
im Vergleich zur bisherigen Regelung ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von
278.000 Euro. Auf der Grundlage von 3.000 gestellten Neuanpflanzungsanträgen
entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von 309.000 Euro. Auf der Basis von
7.650 Umwandlungsanträgen wird von den Ländern davon ausgegangen, dass
etwa 60.000 Euro Erfüllungsaufwand entsteht. Der Erfüllungsaufwand beträgt un-
ter Berücksichtigung der Angaben des Landes Baden-Württemberg, das für alle

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5414
Maßnahmen einen zusätzlichen Aufwand von 143.000 Euro abschätzt, demzu-
folge 790.000 Euro. Die neu eingeführten fünf jährlich abzugebenden Melde-
pflichten sind EU-rechtlich vorgeschrieben. Der damit verbundene Aufwand wird
als gering eingeschätzt.

F. Weitere Kosten
Keine.

Drucksache 18/5414 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/4656, 18/4947 mit folgenden Maß-

gaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 werden in Absatz 3 Nummer 2 die Wörter „in Verbindung

mit Absatz 2“ gestrichen.
2. Nummer 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Landesregierungen können auf Empfehlung einer berufs-
ständischen Organisation im Sinne des Artikels 65 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Rechtsverordnung Wiederbe-
pflanzungen in einem Gebiet, das für die Erzeugung von Wein mit einer
geschützten Ursprungsbezeichnung oder mit einer geschützten geogra-
fischen Angabe in Betracht kommt, auf Reben beschränken, die dersel-
ben Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geogra-
fischen Angabe entsprechen wie die gerodeten Reben. Eine berufsstän-
dische Organisation ist als repräsentativ anzusehen, wenn ihre Mitglie-
der über 50 Prozent der in Satz 1 genannten Flächen verfügen.“

3. Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) § 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 wird die Angabe „0,5“ durch die Angabe „0,3“
ersetzt.

bb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Von der sich nach Anwendung des in Absatz 1 ge-

nannten Prozentsatzes ergebenden Gesamtfläche wird vorab
für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg,
Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nord-
rhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sach-
sen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen jeweils ein
Anteil von 5 Hektar für die Genehmigung von Anträgen auf
Neuanpflanzung auf dem Gebiet dieser Länder abgezogen,
sofern Anträge in dieser Höhe gestellt werden.“

cc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
dd) Im neuen Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„Die Landesregierungen können auf der Grundlage des Arti-
kels 63 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Ge-
nehmigungen für Neuanpflanzungen, die in Anwendung des
Absatzes 1 erteilt worden sind und sich auf Gebiete beziehen,
die für die Erzeugung von Weinen mit einer geschützten Ur-
sprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe
oder ohne geografische Angabe in Betracht kommen, nur bis
zu einer in einer Rechtsverordnung für ein bestimmtes An-
baugebiet oder Landweingebiet oder Gebiet ohne geografi-
sche Angabe festgesetzten Gesamtfläche in Anspruch ge-
nommen werden dürfen.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5414

b) § 7b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „vorbe-

haltlich des § 7 Absatz 2“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „einem Neigungswinkel“ durch

die Wörter „einer Hangneigung“ ersetzt.
c) § 7c wird wie folgt gefasst:

㤠7c
Zuständigkeit und Verfahren

(1) Der Antrag auf Genehmigung einer Neuanpflanzung
von Reben ist vom Erzeuger bis zum 1. März eines jeden Jahres
bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu stel-
len. Der Antragsteller hat im Antrag nach Maßgabe einer Rechts-
verordnung nach Absatz 2 die Angaben zu machen, die erforder-
lich sind, um das Erfüllen der Anforderungen des § 7a glaubhaft
zu machen. Macht der Antragsteller das Vorliegen von Prioritäts-
kriterien im Sinne des § 7b geltend, hat er nach Maßgabe einer
Rechtsverordnung nach Absatz 2 geeignete Unterlagen zu deren
Nachweis beizufügen. Über den Antrag ist bis zum 31. Juli des
Jahres der Antragstellung zu entscheiden. Die Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung übermittelt den für die vom Antrag
betroffenen Flächen zuständigen Behörden eine Kopie der Geneh-
migung.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates nähere Einzelheiten zu dem Verfahren nach Ab-
satz 1 zu regeln, insbesondere hinsichtlich der im Antrag erforder-
lichen Angaben und der im Zusammenhang mit dem Nachweis des
Vorliegens geltend gemachter Prioritätskriterien vorzulegenden
Unterlagen.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft kann durch Rechtsverordnung zur Vermeidung unbilliger
Härten bestimmen, dass es unter näher bestimmten Voraussetzun-
gen Antragstellern auf Antrag erlaubt wird, nach Erhalt einer Ge-
nehmigung nach Absatz 1 Satz 1, eine Neuanpflanzung auf einer
anderen Fläche des Betriebes als der, für die die Genehmigung er-
teilt wurde, durchzuführen.“

d) § 7d wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 werden die Wörter „§7c Absatz 2 Satz 1“ durch

die Wörter „§ 7c Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
bb) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 7c Absatz 2 Satz 4“ durch

die Wörter „§ 7c Absatz 1 Satz 5“ ersetzt.
b) folgende Entschließung anzunehmen:

„Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung nachdrücklich auf,
sich gegenüber der Europäischen Kommission für einen nachhaltigen Erhalt
des Weinanbaus in der Steillage einzusetzen. Kulturlandschaften, die seit
sehr langer Zeit bestehen, sollen erhalten bleiben. Insofern sollte das EU-
Recht so ausgestaltet werden, dass ein Abwandern des Anbaus von der Steil-
lage in die Flachlage verhindert werden kann. Wiederbepflanzungsrechte,
die durch Rodung in der Steillage entstehen, sollten auch nur in der Steillage
wieder genutzt werden können.

Drucksache 18/5414 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Die Bundesregierung wird aufgefordert, in zwei Jahren sowohl die festge-
legte Obergrenze für Neuanpflanzungen als auch die Einführung eines zu-
sätzlichen Prioritätskriteriums („Vorhaben mit dem Potenzial zur Verbesse-
rung der Qualität von Erzeugnissen mit geografischen Angaben durch zu
pflanzende Klonsorten“) zu überprüfen.“

Berlin, den 1. Juli 2015

Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft

Alois Gerig
Vorsitzender

Kordula Kovac
Berichterstatterin

Gustav Herzog
Berichterstatter

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Markus Tressel
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5414
Bericht der Abgeordneten Kordula Kovac, Gustav Herzog, Dr. Kirsten Tackmann
und Markus Tressel

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 100. Sitzung am 23. April 2015 den Gesetzentwurf der Bundesregierung
auf Drucksachen 18/4656, 18/4947 erstmals beraten und an den Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft
zur Beratung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) setzt die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen zum Wein-
bau eine Genehmigung voraus. Durch die Artikel 61 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen
Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaft-
liche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG)
Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (Verordnung über die Gemeinsame Marktorganisation – GMO) wird zum
1. Januar 2016 ein neues Genehmigungssystem für Rebpflanzungen in der EU – mit je eigenen Verfahren für
Neuanpflanzungen, Wiederbepflanzungen sowie für die Behandlung bereits bestehender Pflanzungsrechte – ein-
geführt. Es löst das bisherige System der Pflanzrechte ab. Das neue Genehmigungssystem betrifft nach Angabe
der Bundesregierung vor allem Neuanpflanzungen, die nun unter bestimmten Voraussetzungen in ganz Deutsch-
land möglich werden.
Für den Fall, dass die zur Neuanpflanzung beantragten Flächen in Summe größer sind als die vom Mitgliedstaat
verfügbar gemachte Rebfläche, gibt das EU-Recht acht sog. Prioritätskriterien vor, zwischen denen der Mitglied-
staat bei der Flächenverteilung auswählen kann. Darüber hinaus ist der Mitgliedstaat befugt, Neuanpflanzungen
davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller ein oder mehrere sog. Genehmigungsfähigkeitskriterien erfüllt,
die ebenfalls unionsrechtlich vorgegeben sind.
Im Zusammenhang mit dem neuen Genehmigungssystem können Erzeuger ihre Anträge auf Umwandlung von
Pflanzungsrechten in Genehmigungen gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ab dem
15. September 2015 einreichen.
Nach der neuen Verordnung über die GMO müssen die Mitgliedstaaten jährlich Genehmigungen für Neuanpflan-
zungen in Höhe von einem Prozent der mit Reben bepflanzten Gesamtfläche zur Verfügung stellen. Die Mitglied-
staaten der EU können im Falle eines erwiesenermaßen drohenden Überangebotes bzw. einer erwiesenermaßen
drohenden Wertminderung von Weinen mit Herkunftsschutz national oder auf regionaler Ebene einen niedrigeren
Prozentsatz festlegen. Von dieser Möglichkeit macht die Bundesregierung bei der Ausgestaltung des Genehmi-
gungssystems für Neuanpflanzungen von Reben in Deutschland mit ihrem Gesetzentwurf Gebrauch. Bei der Um-
setzung der Vorgaben aus dem EU-Recht wird nach Angabe der Bundesregierung der rechtliche Gestaltungsspiel-
raum ausgenutzt, um eine möglichst einfache und „gerichtsfeste“ Umsetzung in Deutschland zu erreichen. Dabei
soll insbesondere durch Ermächtigungen den Bundesländern die notwendige Flexibilität zur Anpassung an regi-
onale Strukturen ermöglicht werden.
Dabei gelten gemäß Bundesregierung folgende Eckpunkte:
– Ermöglichung eines Zuwachses der deutschen Rebfläche von bis zu 0,5 Prozent im ersten Anwendungsjahr

der neuen Regelung,
– Ermächtigung an die Bundesländer zur Festsetzung regionaler Einschränkungen,
– Beschränkung auf ein sog. Genehmigungsfähigkeitskriterium,
– Festlegung des Prioritätskriteriums „Steillagenweinbau“ einheitlich für ganz Deutschland,

Drucksache 18/5414 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– Anwendung eines gestuften Verwaltungsverfahrens, das heißt „Vorverfahren“ im Hinblick auf die Geneh-

migungsfähigkeit und Einhaltung des Prioritätskriteriums bei den Ländern und – nach Vorlage der Ergeb-
nisse des „Vorverfahrens“ – endgültige Zuteilung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
(BLE),

– Umwandlung nicht genutzter Pflanzrechte in Genehmigungen bis zum 31. Dezember 2020 durch Ermögli-
chung von Anträgen vom 15. September 2015 bis zum 31. Dezember 2020.

Der Bundesrat hat in seiner 933. Sitzung am 8. Mai 2015 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
auf Drucksache 18/4656 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes eine Stellungnahme abzugeben, auf die
eine Gegenäußerung der Bundesregierung erfolgte. Die Stellungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung
der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist der Drucksache 18/4947 zu entnehmen.

III. Gutachtliche Stellungnahme des Parlamentarischen Beirates für nachhaltige Entwicklung

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat am 23. April 2015 in seiner gutachtlichen Stel-
lungnahme – Ausschussdrucksache 18(10)280 – im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwür-
fen und Verordnungen der Bundesregierung auf Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie festge-
stellt, dass eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfes gegeben ist. Der Bezug zur nationalen Nachhaltig-
keitsstrategie ergibt sich hinsichtlich der „Managementregel (8)“. Sie besagt: „Eine nachhaltige Landwirtschaft
muss nicht nur produktiv und wettbewerbsfähig, sondern gleichzeitig umweltverträglich sein sowie die Anforde-
rungen an eine artgemäße Nutztierhaltung und den vorsorgenden, insbesondere gesundheitlichen Verbraucher-
schutz beachten.“ Laut des Parlamentarischen Beirates für nachhaltige Entwicklung ist die Darstellung der Nach-
haltigkeitsprüfung in der Begründung des Gesetzentwurfes wenig aussagefähig. Dort ist ausgesagt: „Durch die
Einführung des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen soll ein nachhaltiges Wachstum der Rebflächen si-
chergestellt werden. Erreicht wird dies durch die Priorisierung von Neuanpflanzungen auf Steillagen. Damit ent-
spricht die Neuregelung einer nachhaltigen Regelung. Auswirkungen des Gesetzes auf die Generationengerech-
tigkeit, den sozialen Zusammenhalt und die internationale Verantwortung und auf die Lebensqualität sind nicht
zu erkennen.“ Es fehlen konkrete Aussagen insbesondere zu der Managementregel (8). Eine Prüfbitte des Parla-
mentarischen Beirates für nachhaltige Entwicklung ist aber nicht erforderlich.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

1. Abschließende Beratung
Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen
18/4656, 18/4947 in seiner 38. Sitzung am 1. Juli 2015 abschließend beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU und
SPD brachten zum Gesetzentwurf der Bundesregierung einen - auch eine Entschließung enthaltenden - Ände-
rungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(10)315 ein.
Die Fraktion der CDU/CDU betonte, bei der aktuellen Änderung des Weingesetzes gelte es zum einen, Vorga-
ben der EU zu genügen und gleichzeitig die Tradition der deutschen Weinbaukultur schadlos zu bewahren. Die
vorangegangenen Diskussionen im Bundesrat und im Deutschen Bundestag über Partei- und Fraktionsgrenzen
hinweg zeigten die länderspezifischen Ansprüche auf. Von 0,1 Prozent bis ein Prozent bei den Neuanpflanzungen
von Reben habe es die verschiedensten Forderungen gegeben. Dies habe vor allem bei den Winzern für Unsicher-
heit gesorgt. Deshalb wäre und sei es wichtig, dass sich interfraktionell auf einen Wert von 0,3 Prozent habe
verständigt werden können. Hier gelte es, sich an den langfristigen Entwicklungen der Märkte zu orientieren,
denn dieser Wert stelle einen angemessenen und vorsichtigen Einstieg in das neue Genehmigungssystem dar,
zumal von Jahr zu Jahr flexibel reagiert werden könne. Für die kleineren Anbauregionen werde eine Sonderrege-
lung gelten, wonach ein Mindestanteil an den Neupflanzungen bis zu fünf Hektar zugesichert werde. Damit sei
ein gerechter Interessenausgleich zwischen kleinen und großen Anbaugebieten gelungen. Beim zweiten Ände-
rungspunkt über die Zulassungsmodalitäten setze sich die Fraktion der CDU/CSU für ein einstufiges Verwal-
tungsverfahren zur Beantragung und Genehmigung von Neuanpflanzungen bei der BLE ein. Dies entlaste sowohl
Antragsteller als auch Landesverwaltungen. Der gefundene Kompromiss für Neuanpflanzungen und das einstu-
fige Zulassungsverfahren bis zur ersten Evaluierung in zwei Jahren seien gut und praxisnah. Um flexibel reagieren
zu können, halte es die Fraktion der CDU/CSU für enorm wichtig, dass die Möglichkeit einer Nachjustierung mit
eingeplant worden sei.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/5414
Die Fraktion der SPD verdeutlichte, die Neunte Änderung des Weingesetzes sei ein weiterer zwingender natio-
naler Umsetzungsschritt einer ungewollten EU-Wein-Reform. Beim Zweiten Mainzer Weingipfel 2010 wären
sich die deutsche Weinwirtschaft und die Bundesländer einig gewesen, auf Klasse statt Masse und Qualität statt
Menge zu setzen. Leider seien in der EU die bisherigen mengenbegrenzenden Anbauregeln zu Gunsten einer
Ausweitung der Fläche geopfert worden. In Übereinstimmung mit den wichtigsten deutschen Weinbauländern
und dem Deutschen Weinbauverband (DWV) sei die Fraktion der SPD stets für einen behutsamen Start in 2016
und 2017 bei den Neuanpflanzungen mit einer Begrenzung auf 0,3 Prozent pro Jahr gewesen. Zwar stehe auch
der Vorschlag von 0,5 Prozent im Regierungsentwurf für Zurückhaltung, aber 3.000 Hektar Wiederbepflanzungs-
rechte im Bestand seien eine Aufforderung zur Vorsicht. Zurückgehender Konsum und Export könnten die Er-
zeugerpreise gefährden. Deshalb hätten sich die Berichterstatter und das BMEL nun auf eine Begrenzung von 0,3
Prozent pro Jahr und eine Sonderregelung für alle Weinanbauländer geeinigt. Vorab hätten diese jeweils fünf
Hektar ihres Gebiets für Neuanpflanzungen reserviert. Begrüßt werde von der Fraktion der SPD die eindeutige
Priorisierung der Steillage bei Neuanpflanzungen. Ebenfalls gebe es Änderungen im Genehmigungsverfahren für
Neuanpflanzungen. Winzer stellten nun nur noch einen Antrag bei der BLE und nicht - wie zunächst vorgesehen
- noch zusätzlich bei der zuständigen Landesbehörde. Die Fraktion der SPD fordere von der Bundesregierung
einen Bericht zur Entwicklung der Wiederbepflanzung und den Neuanpflanzungen, damit ab 2018 die Entschei-
dung auf empirischer Grundlage erfolgen könne. Mit der Entschließung wollten die Fraktionen der CDU/CSU
und SPD die Bundesregierung unterstützen, die Weinbaupolitik in der EU wieder auf den Weg eines qualitätsori-
entierten nachhaltigen Weinbaus zu bringen. Für die Fraktion der SPD sei wichtig, dass nach den Differenzen um
die Anpflanzungsquote wieder die Gemeinsamkeit der Weinanbaugebiete und Fraktionen im Bundestag gefunden
werde.
Die Fraktion DIE LINKE. erklärte, auch sie trage den zwischen den Fraktionen gefundenen Kompromiss mit.
Sie bestehe allerdings darauf, dass der im Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(10)315 enthaltenen For-
derung des Deutschen Bundestages an die Bundesregierung, in zwei Jahren die festgelegte Obergrenze für Neu-
anpflanzungen zu überprüfen, auch entsprochen werde. Diese Überprüfung sei unbedingt notwendig, um ggf. bei
den jetzt gefundenen Regelungen nachsteuern zu können. Bei aller Sympathie über den gefundenen interfraktio-
nellen Kompromiss bei der Novellierung des Weingesetzes gelten für die Fraktionen der CDU/CSU und SPD
offenbar für den Wein völlig andere Dinge als bei der Milch. Es sei immer wieder faszinierend, wie von diesen
im Weinbereich wortreich begründet werde, warum darauf geachtet werden müsse, dass es auf dem Markt nicht
zu viel Wein geben solle und u.a. auf die Qualität ein Augenmerk gelegt werden müsse. Es erschließe sich der
Fraktion DIE LINKE. nicht, warum der Weinmarkt in der EU u.a. durch eine Mengensteuerung einer hohen Re-
gulierung unterliege, während der Milchmarkt gleichzeitig dereguliert werde. Auch das Suchtpotenzial von Wein
spiele in der Weingesetzbegebung offensichtlich nur eine untergeordnete Rolle. Die Fraktion DIE LINKE. hoffe,
dass in der Frage des Hanfanbaues demnächst eine offenere Diskussion möglich sei. Auch wenn die Fraktion DIE
LINKE. dem Kompromiss zustimme, müssten zukünftig im Bereich der Weingesetzgebung verschiedene Dinge
stärkere Beachtung finden.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN äußerte, alle Fraktionen im Deutschen Bundestag seien dem Ziel
verpflichtet, die Qualität des Weines aus Deutschland zu stärken und die Weinpreise stabil zu halten. Die Frage
der Rebflächenerweiterung sei hier von großer Bedeutung nicht nur für die Qualität, sondern auch für die Wirt-
schaftskraft der Weinbauregionen und für das Image Deutschlands. Der „Schlingerkurs“ der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD in dieser wichtigen Frage sage einiges über den Stellenwert der Weinpolitik und interfrakti-
oneller Vereinbarungen bei den Fraktionen der CDU/CSU und SPD aus. Nichtsdestotrotz sei das Ergebnis
schlussendlich in Sinne der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Dazu gehöre die Einschränkung der Neube-
pflanzungen auf 0,3 Prozent und zu ihrer großen Überraschung, wie von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN gefordert, ein einstufiges Verwaltungsverfahren mit der Zuständigkeit beim Bund. Das sei eine starke Ent-
lastung der Winzerinnen und Winzer und auch der Bundesländer. Das Wichtigste sei jetzt ein gemeinsames star-
kes Signal aus dem Deutschen Bundestag, um Rechtssicherheit zu schaffen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN begrüße daher auch die gemeinsame Entschließung zur Evaluation und zur Prüfung eines weiteren
Prioritätskriteriums.
Die Bundesregierung zeigte sich erfreut, dass es nach aufwendigen, intensiven und kontroversen Diskussionen
dazu gekommen sei, auch in den am meisten diskutierten Fragen im Zusammenhang mit der Beratung des Ent-
wurfes eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes einvernehmlich ausgewogene Kompromisse und
gute Lösungen zu finden. Die Bundesregierung erklärte, dass der im Bundestag gefundene interfraktionelle Kom-

Drucksache 18/5414 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
promiss, u.a. die Festlegung der Obergrenze für Neuanpflanzungen auf 0,3 Prozent in den kommenden zwei Jah-
ren, vor dem Hintergrund der divergierenden Interessen der Bundesländer im Sinne eines gerechten Ausgleichs,
ein gutes Ergebnis sei. Die Bundesregierung werde die in den nächsten zwei Jahren gewonnenen Erfahrungen
nutzen, um dann die nun festgelegte Obergrenze zu überprüfen. Das Ergebnis ihrer Überprüfungen werde sie dem
Parlament selbstverständlich zur Verfügung stellen. Mit der Festlegung des Prioritätskriteriums „Steillage“ könne
der Erhalt wichtiger Kulturlandschaften zusätzlich gefördert werden.
2. Abstimmungsergebnisse
Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft beschloss einstimmig, den Änderungsantrag der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(10)315, der auch eine aus der Beschlussempfehlung ersichtli-
che Entschließung beinhaltet, anzunehmen.
Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft beschloss einstimmig, dem Deutschen Bundestag zu emp-
fehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/4656, 18/4947 in geänderter Fassung anzunehmen.

B. Besonderer Teil
Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft empfohlenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfes erläutert.
Zu Nummer 1
Korrektur eines redaktionellen Fehlers.
Zu Nummer 2
Seitens des Rates der EU wurde eine sprachjuristische Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für
landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79,
(EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 vorgelegt. Die darin enthaltenen sprachlichen Korrekturen in Arti-
kel 63 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ersetzen den Begriff
„Fläche“ durch den Begriff „Gebiet“ sowie den Begriff „Weine“ durch den Begriff „Reben“. Da grundsätzlich
die im EU-Recht verwendete Bezeichnung auch im nationalen Recht verwendet wird, soll anstelle des Begriffs
„Fläche“ die Bezeichnung „Gebiet“ und anstelle des Begriffs „Weine“ die Bezeichnung „Reben“ auch im Text
des Weingesetzes verwendet werden. Darüber hinaus soll die Neufassung den Regelungszweck sprachlich besser
verständlich zum Ausdruck bringen.
Zu Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Der Weinmarkt ist sehr sensibel und eine Marktstörung droht schon bei einem geringen Überangebot von Weiner-
zeugnissen. Dies zeigt sich insbesondere im Sektor der Fassweinvermarktung. Der im Gesetzentwurf vorgesehene
Prozentsatz von 0,5 für Genehmigungen für Neuanpflanzungen wird deshalb als zu hoch angesehen. Dies gilt erst
recht angesichts der möglichen Aktivierung bestehender ungenutzter Wiederbepflanzungsrechte, die nunmehr in
einem Umfang von 3.000 Hektar zu Genehmigungen nach dem neuen System umgewandelt werden können.
Ein Prozentsatz von 0,3 wird deshalb als angemessener und vorsichtiger Einstieg in das neue Genehmigungssys-
tem angesehen, zumal von Jahr zu Jahr flexibel reagiert werden kann.
Zu Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
Um eine ausgewogene Verteilung der Neuanpflanzungen im Bundesgebiet sicherzustellen, sollen 5 Hektar vorab
von der für das gesamte Bundesgebiet festgelegten Obergrenze auf alle Flächenländer verteilt werden. Nur so
kann kleineren Anbaugebieten ein aus betriebswirtschaftlichen und verwaltungstechnischen Gründen notwendi-
ger Mindestanteil von bis zu 5 Hektar zugewiesen werden.
Zu Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc
Redaktionelle Folgeänderung von Buchstabe a Doppelbuchstabe bb.
Zu Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd
Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ermächtigt die Mitgliedstaaten, die Aus-
stellung von Genehmigungen auf regionaler Ebene für bestimmte, für die Erzeugung von Wein mit einer ge-
schützten Ursprungsbezeichnung in Betracht kommende Flächen, für die Erzeugung von Wein mit einer geschütz-
ten geografischen Angabe in Betracht kommende Flächen oder für Flächen ohne geografische Angabe, einzu-
schränken.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/5414
Von dieser Ermächtigung wird im Gesetzentwurf kein Gebrauch gemacht, denn die Landesregierungen werden
nur ermächtigt, bei Flächen mit geografischen Angaben Einschränkungen vorzunehmen. Zielsetzung sollte aber
sein, auch außerhalb der bisherigen Anbaugebiete Einschränkungen vornehmen zu können. Insbesondere in eng-
angrenzenden Gebieten zu den bisherigen Anbaugebieten steht eine potenzielle Weinbaufläche für Deutschen
Wein zur Verfügung. Eine übermäßige Ausweitung der Rebfläche außerhalb der abgegrenzten Weinbaugebiete
stellt eine Gefahr hinsichtlich eines drohenden Überangebots von Weinerzeugnissen im Verhältnis zu den Mark-
taussichten für diese Erzeugnisse (Deutscher Wein) dar.
Zudem wurde seitens des Rates der EU eine sprachjuristische Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation
für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79,
(EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 vorgelegt. Die darin enthaltenen sprachlichen Korrekturen in Arti-
kel 63 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ersetzen den Begriff
„Fläche“ durch den Begriff „Gebiet“. Da grundsätzlich die im EU-Recht verwendete Bezeichnung auch im nati-
onalen Recht verwendet wird, sollte anstelle des Begriffs „Fläche“ die Bezeichnung „Gebiet“ auch im Text des
Weingesetzes verwendet werden.
Zu Nummer 3 Buchstabe b
Der Begriff der Hangneigung ist im geltenden Weinrecht etabliert und sollte deshalb weiterhin verwendet werden.
Zudem ist die Maßeinheit eines Winkels „Grad“ und nicht „Prozent“. Da auch der Entwurf der delegierten Ver-
ordnung der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen im Anhang II Buchstabe D Unterabsatz 1
Absatz 4 die Maßeinheit „Prozent“ verwendet, sollte die Bezeichnung „Neigungswinkel“ vermieden werden.
Zu Nummer 3 Buchstabe c
Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf stellt der Wirtschaftsbeteiligte einen Antrag auf Bescheinigung bei der
zuständigen Landesbehörde und im zweiten Schritt einen Antrag auf Genehmigung einer Neuanpflanzung bei der
zuständigen Bundesbehörde. Zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung und zur Vermeidung einer unzulässigen
Mischverwaltung wird jedoch ein „einstufiges“ Verwaltungsverfahren vorgeschlagen. Für die Wirtschaftsbetei-
ligten wird bei einem einstufigen Verfahren die Durchführung des Antragsverfahrens erheblich erleichtert. Auch
der Verwaltungsaufwand wird bei einer Verfahrensdurchführung bei einer Behörde in der Summe erheblich re-
duziert. Alleine in Rheinland-Pfalz würde im zweistufigen Verfahren innerhalb der Landesverwaltung ein Auf-
wand von zusätzlichen 19 Arbeitskräften für einen Bearbeitungszeitraum von acht Wochen entstehen.
Zur Sicherstellung eines national einheitlichen Verfahrens ist es zudem geboten, dass die Ausnahmeregelungen
zur Vermeidung unbilliger Härten bundeseinheitlich durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft geregelt werden.
Zu Nummer 3 Buchstabe d
Folgeänderung von Nummer 3 Buchstabe c.

Berlin, den 1. Juli 2015

Kordula Kovac
Berichterstatterin

Gustav Herzog
Berichterstatter

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Markus Tressel
Berichterstatter
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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