BT-Drucksache 18/5409

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/5173, 18/5220 - Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu dem Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

Vom 1. Juli 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/5409
18. Wahlperiode 01.07.2015
Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 18/5173, 18/5220 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Übereinkommen vom 25. Januar 1988
über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
und zu dem Protokoll vom 27. Mai 2010
zur Änderung des Übereinkommens
über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

A. Problem
In der Erwägung, dass durch die sonst höchst nützliche Entwicklung des internatio-
nalen Personen-, Kapital-, Waren- und Dienstleistungsverkehrs die Möglichkeiten
der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung zugenommen haben, ist eine ver-
stärkte Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der Staaten erforderlich.
Das Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steu-
ersachen dient dem vorgenannten Ziel.
Sowohl das Übereinkommen als auch das Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung
des Übereinkommens zeichnen sich durch einen zeitgemäßen und umfassenden An-
satz für die von den Vertragsparteien untereinander zu leistende Amtshilfe in Steu-
ersachen aus.

B. Lösung
Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz sollen das Übereinkommen und das Protokoll
die für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaf-
ten erlangen.
Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen
Keine.
Drucksache 18/5409 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Soweit die Vertragsparteien aufgrund des Übereinkommens gemäß Artikel 6 einver-
nehmlich für bestimmte Fallkategorien einen automatischen Austausch von Infor-
mationen vorsehen, kann dies gegebenenfalls den Aufwand der Verwaltung erhöhen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Legt die Bundesrepublik Deutschland mit zwei oder mehr Vertragsparteien einver-
nehmlich für Fallkategorien und Verfahren den automatischen Informationsaus-
tausch der in Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens genannten Informationen fest,
kann dies zu Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft führen, der dann im Rahmen da-
mit verbundener gesetzgeberischer Maßnahmen zu beziffern ist.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Zollverwaltung und gegebenenfalls das Bundeszentralamt für Steuern ent-
steht ein Erfüllungsaufwand durch die Leistung von Amtshilfe für ausländische Be-
steuerungsverfahren. Derzeit kann nicht eingeschätzt werden, welche Staaten Ersu-
chen für welche Steuerarten nach Anlage A des Übereinkommens stellen werden
und welchen Aufwand dies bedeuten kann. Diesem Aufwand sind Vorteile aus dem
Erhalt von Antworten auf ausgehende Amtshilfeersuchen gegenüberzustellen.
Legt die Bundesrepublik Deutschland mit zwei oder mehr Vertragsparteien einver-
nehmlich für Fallkategorien und Verfahren den automatischen Informationsaus-
tausch der in Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens genannten Informationen fest,
kann dies zu Erfüllungsaufwand der Verwaltung führen, der dann im Rahmen damit
verbundener gesetzgeberischer Maßnahmen zu beziffern ist.

F. Weitere Kosten
Durch dieses Gesetz entstehen insbesondere für die Bürgerinnen und Bürger und die
Wirtschaft keine weiteren Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbrau-
cherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5409
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/5173, 18/5220 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 1. Juli 2015

Der Finanzausschuss

Ingrid Arndt-Brauer
Vorsitzende

Uwe Feiler
Berichterstatter

Andreas Schwarz
Berichterstatter
Drucksache 18/5409 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Uwe Feiler und Andreas Schwarz

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/5173, 18/5220 in seiner 112. Sitzung am
18. Juni 2015 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und Ver-
braucherschutz und dem Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur Mitberatung über-
wiesen. Der Gesetzentwurf wurde darüber hinaus auch dem Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwick-
lung zur gutachtlichen Stellungnahme überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

In der Erwägung, dass durch die sonst höchst nützliche Entwicklung des internationalen Personen-, Kapital-,
Waren- und Dienstleistungsverkehrs die Möglichkeiten der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung zuge-
nommen haben, ist eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der Staaten erforderlich.
Diese Zusammenarbeit dient dem Ziel einer ordnungsgemäßen Ermittlung der Steuerpflicht und damit der Be-
kämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowie der Unterstützung der Steuerpflichtigen bei
der Wahrnehmung ihrer Rechte, insbesondere im Hinblick auf ein ordnungsgemäßes rechtliches Verfahren,
das in allen Staaten als für Steuersachen geltend anerkannt werden soll, sowie einem Schutz gegen Ungleich-
behandlung und Doppelbesteuerung.
Das Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen dient dem vorge-
nannten Ziel. Das Übereinkommen ist das erste und einzige mehrseitige und weltweite Regelungswerk über
die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen. Sowohl das Übereinkommen als auch das Protokoll vom 27. Mai
2010 zur Änderung des Übereinkommens zeichnen sich durch einen zeitgemäßen und umfassenden Ansatz für
die von den Vertragsparteien untereinander zu leistende Amtshilfe in Steuersachen aus.
Die Amtshilfe nach diesem Übereinkommen umfasst unter anderem den Informationsaustausch, gleichzeitige
Steuerprüfungen sowie die Teilnahme an Steuerprüfungen im Ausland. Mit diesem Übereinkommen soll zu-
gleich ein angemessener Schutz der Rechte der Steuerpflichtigen bei der Amtshilfe gewährleistet werden. Das
Übereinkommen ist dementsprechend auf der Grundlage geschlossen worden, dass die Staaten nur dann Maß-
nahmen ergreifen oder Informationen erteilen sollen, wenn dies in Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht
und ihrer innerstaatlichen Praxis steht. Bei der Anwendung des Übereinkommens ist dabei dem Gesichtspunkt
des Datenschutzes sowie den damit verbundenen rechtlichen Vorgaben besonderes Gewicht beizumessen.
Mit dem Übereinkommen verpflichten sich die Vertragsparteien untereinander, Amtshilfe in Steuersachen zu
leisten. Die Amtshilfe umfasst die Möglichkeit gleichzeitiger Steuerprüfungen und der Teilnahme an Steuer-
prüfungen im Ausland, die Amtshilfe bei der Beitreibung, einschließlich Sicherungsmaßnahmen, sowie die
Zustellung von Schriftstücken. Des Weiteren können zwei oder mehr Vertragsparteien für Fallkategorien und
nach Verfahren, die sie einvernehmlich festlegen, bestimmte Informationen automatisch austauschen. Zur
Wahrung des Datenschutzes sieht das Übereinkommen die Abgabe einer Erklärung durch den jeweiligen Ver-
tragsstaat zum Schutz der personenbezogenen Daten und Grenzen der Verpflichtung zur Amtshilfe vor.
Die Bundesrepublik Deutschland wird eine solche Auslegungserklärung, die den deutschen Anforderungen
Rechnung trägt, gemeinsam mit der Ratifikationsurkunde abgeben. Der Schutz der Rechte der Steuerpflichti-
gen wird damit sowie durch Nennung von Schutzbestimmungen im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 des Über-
einkommens gewährleistet. Durch die Bezugnahme in der Auslegungserklärung auf den deutschen und euro-
päischen Grund- und Menschenrechtsstandard wird die Nutzung übermittelter Steuerdaten entsprechend dem
hierin verbürgten Schutzniveau sichergestellt. Insbesondere wird jedwede Nutzung der Steuerdaten in Straf-
verfahren ausgeschlossen, die zur Verhängung der Todesstrafe oder zur Missachtung des menschenrechtlichen
Mindeststandards führen könnten. Damit soll sichergestellt werden, dass die Amtshilfe unter Einhaltung dieser
Bedingungen erfolgt.
Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz sollen das Übereinkommen und das Protokoll die für die Ratifikation
erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5409
III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 60. Sitzung am 1. Juli
2015 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. Annahme.
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat den Gesetzentwurf in seiner 40. Sit-
zung am 1. Juli 2015 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. Annahme.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich in seiner 27. Sitzung am 10. Juni 2015
mit dem Gesetzentwurf gutachtlich befasst und festgestellt, dass eine Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich
sei. Der Gesetzentwurf diene der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung und damit einer
generationsgerechten Haushaltspolitik.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/5173, 18/5220 in seiner 47. Sitzung am
1. Juli 2015 erstmalig und abschließend beraten.
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. unveränderte Annahme des Gesetzent-
wurfs auf Drucksachen 18/5173, 18/5220.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD betonten, die nun mehr erfolgte Umsetzung des Abkom-
mens sei ein Meilenstein des Steuerrechts. Im vergangen Jahr hätten sich 51 Länder bereit erklärt, einen auto-
matischen Informationsaustausch zu implementieren. Der diesbezügliche OECD-Standard werde mit dem Um-
setzungsgesetz nun auch in Deutschland eingeführt.
Niemand wolle in einer globalisierten Ökonomie den Kapitalverkehr einschränken. Aber es müsse angemes-
sene Regeln und Kontrollmöglichkeiten geben. Der Gesetzentwurf sei ein wichtiger Mosaikstein und helfe, die
internationale Zusammenarbeit in Steuersachen voranzutreiben.
Die Fraktion DIE LINKE. unterstrich, dass dem Abkommen im Jahr 1988 der Verdienst zukomme, die Prob-
leme der internationalen Besteuerung vorausschauend erfasst zu haben. Allerdings würden die Änderungen
von 2010 den aktuellen Entwicklungen hinterherhinken. So werde der automatische Informationsaustausch
nicht als verbindlicher Standard implementiert. Das Abkommen enthalte zu viele Optionsregelungen und zu
wenige Verpflichtungen. Außerdem könnten Verpflichtungen durch Vorbehalte umgangen werden. Das Ab-
kommen in der heutigen Form werde dem Anspruch eines zeitgemäßen Ansatzes für die gegenseitige Amtshilfe
nicht gerecht.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, die Umsetzung des Abkommens erfolge viel zu spät.
Eine frühere Implementierung hätte helfen können, die seit Jahren im Zuge der Globalisierung zu beobachten-
den Probleme bei der internationalen Besteuerung zu bekämpfen. Als Exportnation müsste Deutschland eine
Vorreiterrolle in dieser Frage einnehmen. Stattdessen komme es nun endlich zu einer verspäteten Umsetzung
des Abkommens. Andere Länder seien deutlich proaktiver vorgegangen.

Berlin, den 1. Juli 2015

Uwe Feiler
Berichterstatter

Andreas Schwarz
Berichterstatter

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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