BT-Drucksache 18/5261

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/4282 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz - PrävG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Birgit Wöllert, Dr. Jens Zimmermann, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 18/4322 - Gesundheitsförderung und Prävention konsequent auf die Verminderung sozial bedingter gesundheitlicher Ungleichheit ausrichten c) zu dem Antrag der Abgeordneten Kordula Schulz-Asche, Maria Klein-Schmeink, Dr. Harald Terpe, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/4327 - Gesundheit für alle ermöglichen - Gerechtigkeit und Teilhabe durch ein modernes Gesundheitsförderungsgesetz

Vom 17. Juni 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/5261
18. Wahlperiode 17.06.2015

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)
a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/4282 –

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung
und der Prävention
(Präventionsgesetz – PrävG)

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Birgit Wöllert, Sabine Zimmermann
(Zwickau), Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/4322 –

Gesundheitsförderung und Prävention konsequent auf die Verminderung
sozial bedingter gesundheitlicher Ungleichheit ausrichten

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Kordula Schulz-Asche, Maria Klein-
Schmeink, Dr. Harald Terpe, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/4327 –

Gesundheit für alle ermöglichen – Gerechtigkeit und Teilhabe durch ein
modernes Gesundheitsförderungsgesetz
Drucksache 18/5261 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A. Problem
Zu Buchstabe a
Eine wirkungsvolle Gesundheitsförderung und Prävention sind erforderlich, da
die demografische Entwicklung von einer anhaltend niedrigen Geburtenrate, ei-
nem erfreulichen Anstieg der Lebenserwartung und der damit verbundenen Alte-
rung der Bevölkerung geprägt ist und mit einem Wandel des Krankheitsspektrums
hin zu chronisch-degenerativen und psychischen Erkrankungen sowie veränder-
ten Anforderungen in der Arbeitswelt einhergehen. Ziel des von der Bundesregie-
rung vorgelegten Gesetzentwurfs ist es daher, unter Einbeziehung aller Sozialver-
sicherungsträger, der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege-
Pflichtversicherung die Gesundheitsförderung und Prävention insbesondere in
den Lebenswelten der Bürgerinnen und Bürger auch unter Nutzung bewährter
Strukturen und Angebote zu stärken. Außerdem sollen Leistungen der Kranken-
kassen zur Früherkennung von Krankheiten weiterentwickelt und das Zusammen-
wirken von betrieblicher Gesundheitsförderung und Arbeitsschutz verbessert
werden.
Im Einzelnen sollen die Kooperation der Sozialversicherungsträger und weiterer
Akteure sowie die Koordination der Leistungen zur Gesundheitsförderung und
Prävention in Lebenswelten im Rahmen einer gemeinsamen nationalen Präventi-
onsstrategie verbessert werden. Darüber hinaus sollen Gesundheitsförderung und
Prävention in Lebenswelten wie Kindertageseinrichtungen, Schulen, Betrieben
und stationären Pflegeeinrichtungen insbesondere durch eine Neustrukturierung
der Finanzierung von Präventionsleistungen der Krankenkassen und Pflegekassen
gestärkt werden. Auch die Rahmenbedingungen für die betriebliche Gesundheits-
förderung und deren Verknüpfung mit dem Arbeitsschutz sollen verbessert wer-
den. Außerdem sollen die Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten bei
Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen präventionsorientiert fortentwickelt und
das Impfwesen gefördert werden.
Zu Buchstabe b
Nach Auffassung der Fraktion DIE LINKE. müssten Gesundheitsförderung und
Prävention darauf zielen, die Zahl der guten Lebensjahre für alle Menschen zu
erhöhen. Dazu müssten bestehende sozial bedingte Unterschiede des Gesund-
heitszustandes verringert werden. Entsprechend der Erklärung von Jakarta wird
Gesundheitsförderung als Prozess gesehen, der Menschen befähigen soll, mehr
Kontrolle über ihre Gesundheit zu erlangen und diese durch Beeinflussung der
Bedingungen zu verbessern. Die Menschen müssen an der Gestaltung gesund-
heitsförderlicher Lebenswelten aktiv beteiligt werden. Gesundheitsförderung und
Prävention sollen als gesamtgesellschaftliche Aufgaben anerkannt und ausgestal-
tet werden. Eine gesundheitsförderliche Politik müsste vorrangig die Ursachen
sozialer Ungleichheit und Armut beseitigen. Alle Gesetzesvorhaben sollten auf
ihre Auswirkungen auf die sozial bedingte Ungleichheit von Gesundheitschancen
geprüft werden.
Zu Buchstabe c
Die Antragsteller setzen bei der Ausrichtung der Gesundheitsförderungspolitik
auf Chancengleichheit, Alltagsweltbezug, Partizipation, Langfristigkeit und die
Einbeziehung aller wesentlichen Akteure. Es seien langfristige Maßnahmen nötig,
die zur Verbesserung der Alltagswelten beitragen. In den Alltagswelten sollen
mehr als bisher sozial Benachteiligte, Arbeitslose, Menschen mit Migrationshin-
tergrund sowie Menschen mit Beeinträchtigungen beteiligt werden. Auch Frauen
und Männer müssen demnach entsprechend ihren unterschiedlichen Lebenspha-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5261
sen angesprochen werden. Weiter soll darauf hingewirkt werden, dass Gesund-
heitsbelastungen wie Stress, Lärm und Unfallgefahren in den Alltagswelten ge-
senkt und gesundheitsfördernde Ressourcen wie soziale Netzwerke, Bildung, Er-
nährung und Bewegung gestärkt werden. Zudem sollen die Steuerung, Koopera-
tion und Umsetzung von Gesundheitsförderung im Bund und in den Ländern und
vor allem in den Kommunen verbessert werden. Dabei soll sichergestellt werden,
dass an bereits etablierte und bewährte kommunale Koordinierungsstrukturen für
Gesundheitsförderung angeknüpft wird. Das Finanzvolumen für die gesetzliche
Krankenversicherung soll über die von der Bundesregierung geplante Erhöhung
hinausgehen und bis 2020 um weitere 40 Prozent von 7 auf 10 Euro pro Versi-
cherten und Jahr anwachsen.

B. Lösung
Zu Buchstabe a
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/4282 in geänderter Fassung
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Zu Buchstabe b
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/4322 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Zu Buchstabe c
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/4327 mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Zu Buchstabe a
Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/4282.
Zu Buchstabe b
Annahme des Antrags auf Drucksache 18/4322.
Zu Buchstabe c
Annahme des Antrags auf Drucksache 18/4327.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a
1) Bund
Für die Unterstützung der Krankenkassen bei der Erbringung von Leistungen zur
Prävention in Lebenswelten durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Auf-
klärung im Auftrag des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen entstehen ab
2016 Mehrausgaben in Höhe von etwa 35 Millionen Euro jährlich. Die Bundes-
zentrale für gesundheitliche Aufklärung erhält von den Krankenkassen eine Ver-
gütung in entsprechender Höhe, aus der der Mehrbedarf für Personal- und Sach-
mittel vollständig zu kompensieren ist, so dass sich netto keine Belastung des
Bundeshaushalts ergibt.
Beim Bundeszuschuss zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung ergeben
sich jährliche Mehrausgaben im niedrigen einstelligen Millionenbereich, die in
den Ansätzen des Einzelplans 10 aufgefangen werden.

Drucksache 18/5261 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
2) Länder und Gemeinden
Für Länder und Gemeinden entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungs-
aufwand.
3) Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Mit den Maßnahmen dieses Gesetzes sind Mehrausgaben und Einsparungen für
die GKV verbunden.
Die Anhebung des Ausgabenrichtwertes für Leistungen zur Primärprävention und
die Festlegung von Mindestbeträgen für Leistungen zur betrieblichen Gesund-
heitsförderung und für Leistungen zur Prävention in Lebenswelten führt bei den
Krankenkassen, deren aktuelle Ausgaben den vorgesehenen Richtwert oder die
vorgesehenen Mindestbeträge für Leistungen zur Prävention in Lebenswelten und
für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung unterschreiten, zu ge-
schätzten jährlichen Mehrausgaben von rund 220 bis 240 Millionen Euro ab dem
Jahr 2016. Die jährlichen Mehrausgaben in den Folgejahren verändern sich gemäß
der prozentualen Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und der Entwicklung der Zahl der Versicher-
ten. Davon entfallen etwa 35 Millionen Euro auf die Vergütung der Bundeszent-
rale für gesundheitliche Aufklärung für die Unterstützung der Krankenkassen bei
der Erbringung von Leistungen zur Prävention in Lebenswelten. Dem können mit-
tel- bis langfristig erhebliche Einsparungen durch die Vermeidung von Krank-
heits- und Krankheitsfolgekosten gegenüberstehen. Die jährlichen Mehrausgaben
in den Folgejahren verändern sich gemäß der prozentualen Veränderung der mo-
natlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV und der Entwicklung der Zahl
der Versicherten.
Die finanziellen Auswirkungen der Neufassung des § 25 Absatz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) hängen von der inhaltlichen Ausgestaltung der
Untersuchung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ab. Die gesetz-
lichen Änderungen ermöglichen dem G-BA eine kostenneutrale Umstrukturie-
rung der bestehenden Gesundheitsuntersuchung. Ebenso hängen die finanziellen
Auswirkungen der Neufassung des § 26 Absatz 1 SGB V von der Ausgestaltung
des Kinderuntersuchungsprogramms durch den G-BA ab, insbesondere von der
Anzahl zusätzlicher Untersuchungen. Bei flächendeckender Einführung einer zu-
sätzlichen U- oder J-Untersuchung entstehen den Krankenkassen jeweils jährliche
Mehraufwendungen im niedrigen einstelligen Millionenbereich. Dem steht ein
Einsparpotenzial durch die Vermeidung oder frühzeitige Erkennung von in die-
sem Lebensalter sich manifestierenden Störungen der gesundheitlichen Entwick-
lung gegenüber.
Durch die Ausgestaltung der Regelung zu Bonuszahlungen der Krankenkassen
für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a SGB V als „Soll-Regelung“ kön-
nen jährliche Mehrausgaben im niedrigen einstelligen Millionenbereich entste-
hen.
Die finanziellen Auswirkungen der Neuregelungen der §§ 132e und 132f SGB V
hängen von der Anzahl der Krankenkassen oder ihrer Verbände ab, die von der
Öffnungsklausel Gebrauch machen und mit geeigneten Fachärzten für Arbeits-
medizin oder den über die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ verfügenden
Ärzten oder deren Gemeinschaften Verträge über die Durchführung von Schutz-
impfungen nach § 20i SGB V oder Gesundheitsuntersuchungen nach § 25 Ab-
satz 1 SGB V schließen. Dem stehen mögliche Minderausgaben der GKV gegen-
über, soweit die Schutzimpfungen oder Gesundheitsuntersuchungen an die Stelle
bereits jetzt durch die GKV finanzierter, von anderen Leistungserbringern er-
brachter Schutzimpfungen oder Gesundheitsuntersuchungen treten. Insgesamt
dürften sich daher die möglichen Minder- und Mehrausgaben für die GKV kom-
pensieren.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5261
Durch Verbesserungen bei den Vorsorge- und Präventionsleistungen in anerkann-
ten Kurorten entstehen den Krankenkassen ab dem Jahr 2016 geschätzte Mehr-
ausgaben in einer Größenordnung von 15 bis 20 Millionen Euro jährlich.
Durch die Beauftragung der Bundesvereinigung Prävention und Gesundheitsför-
derung e. V. mit der Durchführung des Präventionsforums entstehen dem Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen jährlich anfallende Mehrausgaben, deren
Höhe abhängig ist von dem in der Geschäftsordnung der Nationalen Präventions-
konferenz festzulegenden Schlüssel für die Verteilung der Kosten der Beauftra-
gung und daher noch nicht abschließend beziffert werden kann.
Durch die Erweiterung des Leistungszeitraums bei der Gewährung der Hebam-
menleistungen nach § 24d SGB V können den gesetzlichen Krankenkassen jähr-
liche Mehrausgaben in Höhe eines niedrigen zweistelligen Millionenbetrages ent-
stehen.
Bei voller Jahreswirkung entstehen der gesetzlichen Krankenversicherung ge-
schätzte jährliche Mehrausgaben zwischen 250 und 300 Millionen Euro, denen
mittel- und langfristig erhebliche nicht bezifferbare Einsparungen durch die Ver-
meidung von Krankheits- und Krankheitsfolgekosten gegenüberstehen.
4) Gesetzliche Rentenversicherung
Der Deutschen Rentenversicherung Bund entstehen jährlich anfallende Mehraus-
gaben dadurch, dass die Bundesvereinigung Prävention und Gesundheitsförde-
rung e. V. mit der Durchführung des Präventionsforums beauftragt wird. Die
Höhe der Mehrausgaben ist abhängig von dem in der Geschäftsordnung der Nati-
onalen Präventionskonferenz festzulegenden Schlüssel für die Verteilung der
Kosten der Beauftragung und kann daher noch nicht abschließend beziffert wer-
den.
5) Gesetzliche Unfallversicherung
Der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und der Sozialversicherung
für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau entstehen jährlich anfallende Mehr-
ausgaben dadurch, dass die Bundesvereinigung Prävention und Gesundheitsför-
derung e. V. mit der Durchführung des Präventionsforums beauftragt wird. Die
Höhe der Mehrausgaben ist abhängig von dem in der Geschäftsordnung der Nati-
onalen Präventionskonferenz festzulegenden Schlüssel für die Verteilung der
Kosten der Beauftragung und kann daher noch nicht abschließend beziffert wer-
den.
6) Soziale Pflegeversicherung
Die Einführung einer neuen Leistung der Pflegekassen zur Prävention in stationä-
ren Pflegeeinrichtungen nach § 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)
führt zu geschätzten jährlichen Mehrausgaben in Höhe von rund 21 Millionen
Euro ab dem Jahr 2016. Die jährlichen Mehrausgaben in den Folgejahren verän-
dern sich gemäß der prozentualen Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 Ab-
satz 1 SGB IV und der Entwicklung der Zahl der Versicherten.
Zu den Buchstaben b und c
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand wurden nicht erörtert.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Zu Buchstabe a
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch die Informationspflicht nach § 34
Absatz 10a (neu) des Infektionsschutzgesetzes zusätzlicher Erfüllungsaufwand,
dessen Höhe maßgebend von der landesrechtlichen Ausgestaltung abhängt.

Drucksache 18/5261 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu den Buchstaben b und c
Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger wurde nicht erörtert.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu Buchstabe a
Den Ärztinnen und Ärzten entsteht durch die vom G-BA festzulegende Neuge-
staltung der Untersuchungen nach § 25 Absatz 1 und § 26 Absatz 1 SGB V ein
nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand.
Örtlichen Unternehmensorganisationen kann durch die Mitwirkung in gemeinsa-
men regionalen Koordinierungsstellen der Krankenkassen nach § 20b Absatz 3
SGB V ein geringfügiger nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand entstehen.
Der Bundesvereinigung Prävention und Gesundheitsförderung e. V. entsteht
durch die Beauftragung mit der Durchführung eines in der Regel einmal jährlich
stattfindenden Präventionsforums nach § 20e Absatz 2 SGB V ein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand, der anhand der konkreten Festlegungen in der Geschäftsord-
nung der Nationalen Präventionskonferenz zu bemessen sein wird und daher noch
nicht beziffert werden kann.
Kindertageseinrichtungen entsteht im Rahmen des § 34 Absatz 10a (neu) des In-
fektionsschutzgesetzes ein Erfüllungsaufwand, dessen Höhe maßgebend von der
landesrechtlichen Ausgestaltung abhängt.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf Bürokratiekosten aus Informationspflich-
ten.
Zu den Buchstaben b und c
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wurde nicht erörtert.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zu Buchstabe a
Durch die Mitwirkung an den bundeseinheitlichen Rahmenempfehlungen nach
§ 20d Absatz 2 Nummer 1 SGB V entsteht dem Bundesministerium für Gesund-
heit, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend, dem Bundesministerium des Innern sowie der Bunde-
sagentur für Arbeit ein nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand. Etwaige Mehr-
bedarfe an Sach- und Personalmitteln werden finanziell und stellenmäßig im je-
weiligen Einzelplan ausgeglichen. Durch die Mitwirkung an den bundeseinheitli-
chen Rahmenempfehlungen entsteht darüber hinaus auch den Ländern, den kom-
munalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende und den Trägern der
öffentlichen Jugendhilfe ein nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand.
Den Krankenkassen, den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der
gesetzlichen Unfallversicherung sowie den Pflegekassen entsteht durch die Mit-
wirkung im Rahmen der nationalen Präventionsstrategie nach den §§ 20d bis 20f
SGB V ein nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand. Etwaige Mehrbedarfe an
Sach- und Personalmitteln werden finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Ein-
zelplan beziehungsweise im Falle der gesetzlichen Unfallversicherung innerhalb
der bestehenden Ansätze der Unfallversicherung Bund und Bahn ausgeglichen.
Durch die Teilnahme an den Sitzungen der Nationalen Präventionskonferenz nach
§ 20e Absatz 1 SGB V entsteht den Kommunalen Spitzenverbänden und den re-
präsentativen Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein ge-
ringfügiger, nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5261
Der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung entsteht durch die Führung
der Geschäfte der Nationalen Präventionskonferenz nach § 20e SGB V ein zu-
sätzlicher Personalaufwand. Näheres wird im Rahmen der Haushaltsverhandlun-
gen 2016 abgestimmt.
Ein nicht bezifferbarer Erfüllungsaufwand kann beim Spitzenverband Bund der
Krankenkassen durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 20 Absatz 2 und
§ 20a Absatz 3 und 4 sowie § 20b Absatz 4 SGB V entstehen.
Die Änderung des neuen § 20i SGB V führt zu einer Verringerung des Erfüllungs-
aufwandes für Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes in nicht bestimm-
barer Höhe.
Ein nicht bezifferbarer Erfüllungsaufwand kann beim Spitzenverband Bund der
Pflegekassen durch die Wahrnehmung seiner Aufgabe nach § 5 Absatz 3 Satz 2
SGB XI entstehen.
Den Krankenkassen sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und der Er-
satzkassen entsteht jährlich ein erhöhter nicht quantifizierbarer Erfüllungsauf-
wand durch die Anhebung des Ausgabenrichtwerts nach § 20 Absatz 6 SGB V,
den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen nach § 20b Absatz 3 Satz 4
SGB V und die Änderungen der Regelung zu Satzungsbestimmungen zur Gewäh-
rung von Boni für gesundheitsbewusstes Verhalten. Ein geringfügiger Erfüllungs-
aufwand entsteht zudem durch den Abschluss von Verträgen nach den §§ 132e
und 132f SGB V mit Betriebsärztinnen und Betriebsärzten.
Den Pflegekassen entsteht jährlich ein erhöhter nicht quantifizierbarer Erfüllungs-
aufwand durch den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen nach § 5 Ab-
satz 3 SGB XI.
Ein geringer, nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand kann dem G-BA für eine
mögliche Erprobung der präventionsorientierten Weiterentwicklung der Gesund-
heitsuntersuchung entstehen.
Zu den Buchstaben b und c
Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung wurde nicht erörtert.

F. Weitere Kosten
Zu Buchstabe a
Im Falle einer freiwilligen finanziellen Beteiligung an der Nationalen Präventi-
onskonferenz nach § 20e Absatz 1 Satz 3 bis 5 SGB V entstehen der Gesamtheit
der Unternehmen der privaten Krankenversicherung jährliche Ausgaben in Höhe
von mindestens rund 18 Millionen Euro und der Gesamtheit der Unternehmen der
privaten Pflege-Pflichtversicherung jährliche Ausgaben in Höhe von mindestens
rund 2,7 Millionen Euro.
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Zu den Buchstaben b und c
Die weiteren Kosten wurden nicht erörtert.

Drucksache 18/5261 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4282 in der aus der nachstehenden

Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
b) den Antrag auf Drucksache 18/4322 abzulehnen;
c) den Antrag auf Drucksache 18/4327 abzulehnen.

Berlin, den 17. Juni 2015

Der Ausschuss für Gesundheit

Dr. Edgar Franke
Vorsitzender
Rudolf Henke
Berichterstatter

Helga Kühn-Mengel
Berichterstatterin

Birgit Wöllert
Berichterstatterin

Kordula Schulz-Asche
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/5261
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention
(Präventionsgesetz – PrävG)
– Drucksache 18/4282 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung
der Gesundheitsförderung

und der Prävention

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung
der Gesundheitsförderung

und der Prävention

(Präventionsgesetz – PrävG) (Präventionsgesetz – PrävG)

Vom ... Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Artikel 1 Artikel 1

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2014
BGBl. I S. 1346) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2014
BGBl. I S. 1346) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Nach § 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 1. u n v e r ä n d e r t

„Das umfasst auch die Förderung der gesundheit-
lichen Eigenkompetenz und Eigenverantwortung
der Versicherten.“

2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt: 2. u n v e r ä n d e r t

㤠2b

Geschlechtsspezifische Besonderheiten

(1) Bei den Leistungen der Krankenkassen
ist geschlechtsspezifischen Besonderheiten Rech-
nung zu tragen.“

3. In § 11 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem
Wort „zur“ die Wörter „Erfassung von gesund-
heitlichen Risiken und“ eingefügt.

3. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/5261 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

4. § 20 wird wie folgt gefasst: 4. § 20 wird wie folgt gefasst:

㤠20 㤠20

Primäre Prävention und Gesundheitsförderung Primäre Prävention und Gesundheitsförderung

(1) Die Krankenkasse sieht in der Satzung
Leistungen zur Verhinderung und Verminderung
von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie
zur Förderung des selbstbestimmten gesundheits-
orientierten Handelns der Versicherten (Gesund-
heitsförderung) vor. Die Leistungen sollen insbe-
sondere zur Verminderung sozial bedingter sowie
geschlechtsbezogener Ungleichheit von Gesund-
heitschancen beitragen. Die Krankenkasse legt
dabei die Handlungsfelder und Kriterien nach Ab-
satz 2 zugrunde.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen legt unter Einbeziehung unabhängigen,
insbesondere gesundheitswissenschaftlichen,
ärztlichen, arbeitsmedizinischen, pflegerischen,
ernährungs-, sport-, sucht-, erziehungs- und sozi-
alwissenschaftlichen Sachverstandes sowie des
Sachverstandes der Menschen mit Behinderung
einheitliche Handlungsfelder und Kriterien für die
Leistungen nach Absatz 1 fest, insbesondere hin-
sichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, In-
halt, Methodik, Qualität, intersektoraler Zusam-
menarbeit, wissenschaftlicher Evaluation und der
Messung der Erreichung der mit den Leistungen
verfolgten Ziele. Er bestimmt außerdem die An-
forderungen und ein einheitliches Verfahren für
die Zertifizierung von Leistungsangeboten durch
die Krankenkassen, um insbesondere die einheit-
liche Qualität von Leistungen nach Absatz 4
Nummer 1 und 3 sicherzustellen. Der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen stellt sicher, dass
seine Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie
eine Übersicht der nach Satz 2 zertifizierten Leis-
tungen der Krankenkassen auf seiner Internetseite
veröffentlicht werden. Die Krankenkassen ertei-
len dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
hierfür sowie für den nach § 20d Absatz 2 Num-
mer 2 zu erstellenden Bericht die erforderlichen
Auskünfte und übermitteln ihm nicht versicher-
tenbezogen die erforderlichen Daten.

(2) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen legt unter Einbeziehung unabhängigen,
insbesondere gesundheitswissenschaftlichen,
ärztlichen, arbeitsmedizinischen, psychothera-
peutischen, psychologischen, pflegerischen, er-
nährungs-, sport-, sucht-, erziehungs- und sozial-
wissenschaftlichen Sachverstandes sowie des
Sachverstandes der Menschen mit Behinderung
einheitliche Handlungsfelder und Kriterien für die
Leistungen nach Absatz 1 fest, insbesondere hin-
sichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, In-
halt, Methodik, Qualität, intersektoraler Zusam-
menarbeit, wissenschaftlicher Evaluation und der
Messung der Erreichung der mit den Leistungen
verfolgten Ziele. Er bestimmt außerdem die An-
forderungen und ein einheitliches Verfahren für
die Zertifizierung von Leistungsangeboten durch
die Krankenkassen, um insbesondere die einheit-
liche Qualität von Leistungen nach Absatz 4
Nummer 1 und 3 sicherzustellen. Der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen stellt sicher, dass
seine Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie
eine Übersicht der nach Satz 2 zertifizierten Leis-
tungen der Krankenkassen auf seiner Internetseite
veröffentlicht werden. Die Krankenkassen ertei-
len dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
hierfür sowie für den nach § 20d Absatz 2 Num-
mer 2 zu erstellenden Bericht die erforderlichen
Auskünfte und übermitteln ihm nicht versicher-
tenbezogen die erforderlichen Daten.

(3) Bei der Aufgabenwahrnehmung nach
Absatz 2 Satz 1 berücksichtigt der Spitzenverband

(3) Bei der Aufgabenwahrnehmung nach
Absatz 2 Satz 1 berücksichtigt der Spitzenverband

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/5261

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Bund der Krankenkassen auch die folgenden Ge-
sundheitsziele im Bereich der Gesundheitsförde-
rung und Prävention:

Bund der Krankenkassen auch die folgenden Ge-
sundheitsziele im Bereich der Gesundheitsförde-
rung und Prävention:

1. Diabetes mellitus Typ 2: Erkrankungsrisiko
senken, Erkrankte früh erkennen und behan-
deln,

1. u n v e r ä n d e r t

2. Brustkrebs: Mortalität vermindern, Lebens-
qualität erhöhen,

2. u n v e r ä n d e r t

3. Tabakkonsum reduzieren, 3. u n v e r ä n d e r t

4. gesund aufwachsen: Lebenskompetenz, Be-
wegung, Ernährung,

4. u n v e r ä n d e r t

5. gesundheitliche Kompetenz erhöhen, Souve-
ränität der Patientinnen und Patienten stär-
ken,

5. u n v e r ä n d e r t

6. depressive Erkrankungen: verhindern, früh
erkennen, nachhaltig behandeln und

6. depressive Erkrankungen: verhindern, früh
erkennen, nachhaltig behandeln,

7. gesund älter werden. 7. gesund älter werden und

8. Alkoholkonsum reduzieren.

Bei der Berücksichtigung der in Satz 1 Nummer 1
bis 3 genannten Ziele werden auch die Ziele und
Teilziele beachtet, die in der Bekanntmachung
über die Gesundheitsziele und Teilziele im Be-
reich der Prävention und Gesundheitsförderung
vom 21. März 2005 (BAnz. S. 5304) festgelegt
sind. Bei der Berücksichtigung der in Satz 1 Num-
mer 4 bis 7 genannten Ziele werden auch die Ziele
und Teilziele beachtet, die in der Bekanntma-
chung über die Gesundheitsziele und Teilziele im
Bereich der Prävention und Gesundheitsförde-
rung vom 26. Februar 2013 (BAnz. AT
26.03.2013 B3) festgelegt sind. Der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen berücksichtigt
auch die von der Nationalen Arbeitsschutzkonfe-
renz im Rahmen der gemeinsamen deutschen Ar-
beitsschutzstrategie nach § 20a Absatz 2 Num-
mer 1 des Arbeitsschutzgesetzes entwickelten Ar-
beitsschutzziele.

Bei der Berücksichtigung des in Satz 1 Nummer 1
genannten Ziels werden auch die Ziele und Teil-
ziele beachtet, die in der Bekanntmachung über
die Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich der
Prävention und Gesundheitsförderung vom 21.
März 2005 (BAnz. S. 5304) festgelegt sind. Bei
der Berücksichtigung der in Satz 1 Nummer 2, 3
und 8 genannten Ziele werden auch die Ziele
und Teilziele beachtet, die in der Bekanntma-
chung über die Gesundheitsziele und Teilziele
im Bereich der Prävention und Gesundheits-
förderung vom 27. April 2015 (BAnz. AT
19.05.2015 B3) festgelegt sind. Bei der Berück-
sichtigung der in Satz 1 Nummer 4 bis 7 ge-
nannten Ziele werden auch die Ziele und Teilziele
beachtet, die in der Bekanntmachung über die Ge-
sundheitsziele und Teilziele im Bereich der Prä-
vention und Gesundheitsförderung vom 26. Feb-
ruar 2013 (BAnz. AT 26.03.2013 B3) festgelegt
sind. Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen berücksichtigt auch die von der Nationalen
Arbeitsschutzkonferenz im Rahmen der gemein-
samen deutschen Arbeitsschutzstrategie nach
§ 20a Absatz 2 Nummer 1 des Arbeitsschutzge-
setzes entwickelten Arbeitsschutzziele.

(4) Leistungen nach Absatz 1 werden er-
bracht als

(4) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/5261 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

1. Leistungen zur verhaltensbezogenen Präven-
tion nach Absatz 5,

2. Leistungen zur Gesundheitsförderung und
Prävention in Lebenswelten für in der ge-
setzlichen Krankenversicherung Versicherte
nach § 20a und

3. Leistungen zur Gesundheitsförderung in Be-
trieben (betriebliche Gesundheitsförderung)
nach § 20b.

(5) Bei ihrer Entscheidung über eine Leis-
tung zur verhaltensbezogenen Prävention berück-
sichtigt die Krankenkasse eine Präventionsemp-
fehlung nach § 25 Absatz 1 Satz 2, nach § 26 Ab-
satz 1 Satz 3 oder eine im Rahmen einer arbeits-
medizinischen Vorsorge abgegebene Empfeh-
lung. Für Leistungen zur verhaltensbezogenen
Prävention, die die Krankenkasse wegen besonde-
rer beruflicher oder familiärer Umstände wohnor-
tfern erbringt, gilt § 23 Absatz 2 Satz 2 entspre-
chend.

(5) Bei ihrer Entscheidung über eine Leis-
tung zur verhaltensbezogenen Prävention berück-
sichtigt die Krankenkasse eine Präventionsemp-
fehlung nach § 25 Absatz 1 Satz 2, nach § 26 Ab-
satz 1 Satz 3 oder eine im Rahmen einer arbeits-
medizinischen Vorsorge oder einer sonstigen
ärztlichen Untersuchung schriftlich abgege-
bene Empfehlung. Die Krankenkasse darf die
sich aus der Präventionsempfehlung ergeben-
den personenbezogenen Daten nur mit schrift-
licher Einwilligung und nach vorheriger
schriftlicher Information des Versicherten er-
heben, verarbeiten und nutzen. Die Einwilli-
gung kann jederzeit schriftlich widerrufen
werden. Die Krankenkassen dürfen ihre Auf-
gaben nach dieser Vorschrift an andere Kran-
kenkassen, deren Verbände oder Arbeitsge-
meinschaften übertragen. Für Leistungen zur
verhaltensbezogenen Prävention, die die Kran-
kenkasse wegen besonderer beruflicher oder fa-
miliärer Umstände wohnortfern erbringt, gilt § 23
Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(6) Die Ausgaben der Krankenkassen für
die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser
Vorschrift und nach den §§ 20a bis 20c sollen ins-
gesamt im Jahr 2015 für jeden ihrer Versicherten
einen Betrag in Höhe von 3,17 Euro und ab dem
Jahr 2016 einen Betrag in Höhe von 7 Euro um-
fassen. Ab dem Jahr 2016 wenden die Kranken-
kassen von dem Betrag nach Satz 1 für jeden ihrer
Versicherten mindestens 2 Euro jeweils für Leis-
tungen nach den §§ 20a und 20b auf. Die Ausga-
ben nach den Sätzen 1 und 2 sind in den Folgejah-
ren entsprechend der prozentualen Veränderung
der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1
des Vierten Buches anzupassen.“

(6) Die Ausgaben der Krankenkassen für
die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser
Vorschrift und nach den §§ 20a bis 20c sollen ins-
gesamt im Jahr 2015 für jeden ihrer Versicherten
einen Betrag in Höhe von 3,17 Euro und ab dem
Jahr 2016 einen Betrag in Höhe von 7 Euro um-
fassen. Ab dem Jahr 2016 wenden die Kranken-
kassen von dem Betrag nach Satz 1 für jeden ihrer
Versicherten mindestens 2 Euro jeweils für Leis-
tungen nach den §§ 20a und 20b auf. Unter-
schreiten die jährlichen Ausgaben einer Kran-
kenkasse den Betrag nach Satz 2 für Leistun-
gen nach § 20a, so stellt die Krankenkasse diese
nicht ausgegebenen Mittel im Folgejahr zu-
sätzlich für Leistungen nach § 20a zur Verfü-
gung. Die Ausgaben nach den Sätzen 1 und 2 sind
in den Folgejahren entsprechend der prozentualen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/5261

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach
§ 18 Absatz 1 des Vierten Buches anzupassen.“

5. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: 5. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

㤠20a 㤠20a

Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prä-
vention in Lebenswelten

Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prä-
vention in Lebenswelten

(1) Lebenswelten im Sinne des § 20 Ab-
satz 4 Nummer 2 sind für die Gesundheit bedeut-
same, abgrenzbare soziale Systeme insbesondere
des Wohnens, des Lernens, des Studierens, der
medizinischen und pflegerischen Versorgung so-
wie der Freizeitgestaltung einschließlich des
Sports. Die Krankenkassen fördern unbeschadet
der Aufgaben anderer auf der Grundlage von Rah-
menvereinbarungen nach § 20f Absatz 1 mit Leis-
tungen zur Gesundheitsförderung und Prävention
in Lebenswelten insbesondere den Aufbau und die
Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen.
Hierzu erheben sie unter Beteiligung der Versi-
cherten und der für die Lebenswelt Verantwortli-
chen die gesundheitliche Situation einschließlich
ihrer Risiken und Potenziale und entwickeln Vor-
schläge zur Verbesserung der gesundheitlichen
Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen
Ressourcen und Fähigkeiten und unterstützen de-
ren Umsetzung. Bei der Erbringung von Leistun-
gen für Personen, deren berufliche Eingliederung
auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen be-
sonderes erschwert ist, arbeiten die Krankenkas-
sen mit der Bundesagentur für Arbeit und mit den
kommunalen Trägern der Grundsicherung für Ar-
beitsuchende eng zusammen.

(1) Lebenswelten im Sinne des § 20 Ab-
satz 4 Nummer 2 sind für die Gesundheit bedeut-
same, abgrenzbare soziale Systeme insbesondere
des Wohnens, des Lernens, des Studierens, der
medizinischen und pflegerischen Versorgung so-
wie der Freizeitgestaltung einschließlich des
Sports. Die Krankenkassen fördern unbeschadet
der Aufgaben anderer auf der Grundlage von Rah-
menvereinbarungen nach § 20f Absatz 1 mit Leis-
tungen zur Gesundheitsförderung und Prävention
in Lebenswelten insbesondere den Aufbau und die
Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen.
Hierzu erheben sie unter Beteiligung der Versi-
cherten und der für die Lebenswelt Verantwortli-
chen die gesundheitliche Situation einschließlich
ihrer Risiken und Potenziale und entwickeln Vor-
schläge zur Verbesserung der gesundheitlichen
Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen
Ressourcen und Fähigkeiten und unterstützen de-
ren Umsetzung. Bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben nach Satz 2 sollen die Krankenkas-
sen zusammenarbeiten und kassenübergrei-
fende Leistungen zur Gesundheitsförderung
und Prävention in Lebenswelten erbringen.
Bei der Erbringung von Leistungen für Personen,
deren berufliche Eingliederung auf Grund ge-
sundheitlicher Einschränkungen besonderes er-
schwert ist, arbeiten die Krankenkassen mit der
Bundesagentur für Arbeit und mit den kommuna-
len Trägern der Grundsicherung für Arbeitsu-
chende eng zusammen.

(2) Die Krankenkasse kann Leistungen zur
Gesundheitsförderung und Prävention in Lebens-
welten erbringen, wenn die Bereitschaft der für
die Lebenswelt Verantwortlichen zur Umsetzung
von Vorschlägen zur Verbesserung der gesund-
heitlichen Situation sowie zur Stärkung der ge-
sundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten be-
steht und sie mit einer angemessenen Eigenleis-
tung zur Umsetzung der Rahmenvereinbarungen
nach § 20f beitragen.

(2) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/5261 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

(3) Zur Unterstützung der Krankenkassen
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Ge-
sundheitsförderung und Prävention in Lebenswel-
ten für in der gesetzlichen Krankenversicherung
Versicherte, insbesondere in Kindertageseinrich-
tungen, in sonstigen Einrichtungen der Kinder-
und Jugendhilfe, in Schulen sowie in den Lebens-
welten älterer Menschen und zur Sicherung und
Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen
beauftragt der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen die Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung ab dem Jahr 2016 insbesondere mit
der Entwicklung krankenkassenübergreifender
Leistungen, deren Implementierung und deren
wissenschaftlicher Evaluation. Der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen legt dem Auftrag
die nach § 20 Absatz 2 Satz 1 festgelegten Hand-
lungsfelder und Kriterien sowie die in den Rah-
menvereinbarungen nach § 20f jeweils getroffe-
nen Festlegungen zugrunde. Im Rahmen des Auf-
trags nach Satz 1 soll die Bundeszentrale für ge-
sundheitliche Aufklärung geeignete Kooperati-
onspartner heranziehen. Die Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung stellt sicher, dass die
vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen ge-
leistete Vergütung ausschließlich zur Durchfüh-
rung des Auftrags nach diesem Absatz eingesetzt
wird und dokumentiert dies nach Maßgabe des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.

(3) Zur Unterstützung der Krankenkassen
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Ge-
sundheitsförderung und Prävention in Lebenswel-
ten für in der gesetzlichen Krankenversicherung
Versicherte, insbesondere in Kindertageseinrich-
tungen, in sonstigen Einrichtungen der Kinder-
und Jugendhilfe, in Schulen sowie in den Lebens-
welten älterer Menschen und zur Sicherung und
Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen
beauftragt der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen die Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung ab dem Jahr 2016 insbesondere mit
der Entwicklung der Art und der Qualität kran-
kenkassenübergreifender Leistungen, deren Im-
plementierung und deren wissenschaftlicher Eva-
luation. Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen legt dem Auftrag die nach § 20 Absatz 2
Satz 1 festgelegten Handlungsfelder und Kriterien
sowie die in den Rahmenvereinbarungen nach
§ 20f jeweils getroffenen Festlegungen zugrunde.
Im Rahmen des Auftrags nach Satz 1 soll die Bun-
deszentrale für gesundheitliche Aufklärung geeig-
nete Kooperationspartner heranziehen. Die Bun-
deszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt
sicher, dass die vom Spitzenverband Bund der
Krankenkassen geleistete Vergütung ausschließ-
lich zur Durchführung des Auftrags nach diesem
Absatz eingesetzt wird und dokumentiert dies
nach Maßgabe des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen.

(4) Das Nähere über die Beauftragung der
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
nach Absatz 3, insbesondere zum Inhalt und Um-
fang, zur Qualität und zur Prüfung der Wirtschaft-
lichkeit sowie zu den für die Durchführung not-
wendigen Kosten, vereinbaren der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen und die Bundes-
zentrale für gesundheitliche Aufklärung erstmals
bis zum 30. Oktober 2015. Kommt die Vereinba-
rung nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 zu-
stande, erbringt die Bundeszentrale für gesund-
heitliche Aufklärung die Leistungen nach Ab-
satz 3 Satz 1 unter Berücksichtigung der vom
Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach
§ 20 Absatz 2 Satz 1 festgelegten Handlungsfelder
und Kriterien sowie unter Beachtung der in den
Rahmenvereinbarungen nach § 20f getroffenen
Festlegungen und des Wirtschaftlichkeitsgebots
nach § 12. Der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen regelt in seiner Satzung das Verfahren
zur Aufbringung der erforderlichen Mittel durch

(4) Das Nähere über die Beauftragung der
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
nach Absatz 3, insbesondere zum Inhalt und Um-
fang, zur Qualität und zur Prüfung der Wirtschaft-
lichkeit sowie zu den für die Durchführung not-
wendigen Kosten, vereinbaren der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen und die Bundes-
zentrale für gesundheitliche Aufklärung erstmals
bis zum 30. November 2015. Kommt die Verein-
barung nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 zu-
stande, erbringt die Bundeszentrale für gesund-
heitliche Aufklärung die Leistungen nach Ab-
satz 3 Satz 1 unter Berücksichtigung der vom
Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach
§ 20 Absatz 2 Satz 1 festgelegten Handlungsfelder
und Kriterien sowie unter Beachtung der in den
Rahmenvereinbarungen nach § 20f getroffenen
Festlegungen und des Wirtschaftlichkeitsgebots
nach § 12. Der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen regelt in seiner Satzung das Verfahren
zur Aufbringung der erforderlichen Mittel durch

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/5261

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

die Krankenkassen. § 89 Absatz 3 bis 5 des Zehn-
ten Buches gilt entsprechend.“

die Krankenkassen. § 89 Absatz 3 bis 5 des Zehn-
ten Buches gilt entsprechend.“

6. Der bisherige § 20a wird § 20b und in Absatz 1
Satz 1 werden nach dem Wort „Betrieb“ die Wör-
ter „sowie der Betriebsärzte und der Fachkräfte
für Arbeitssicherheit“ eingefügt.

6. Der bisherige § 20a wird § 20b und wie folgt ge-
ändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Krankenkassen fördern mit
Leistungen zur Gesundheitsförderung in
Betrieben (betriebliche Gesundheitsförde-
rung) insbesondere den Aufbau und die
Stärkung gesundheitsförderlicher Struk-
turen. Hierzu erheben sie unter Beteili-
gung der Versicherten und der Verant-
wortlichen für den Betrieb sowie der Be-
triebsärzte und der Fachkräfte für Ar-
beitssicherheit die gesundheitliche Situa-
tion einschließlich ihrer Risiken und Po-
tenziale und entwickeln Vorschläge zur
Verbesserung der gesundheitlichen Situa-
tion sowie zur Stärkung der gesundheitli-
chen Ressourcen und Fähigkeiten und un-
terstützen deren Umsetzung. § 20 Absatz 1
Satz 3 gilt entsprechend.“

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„Unfallversicherungsträger“ die Wörter
„sowie mit den für den Arbeitsschutz zu-
ständigen Landesbehörden“ eingefügt.

7. Der bisherige § 20b wird § 20c und Absatz 1 Satz 2
wird wie folgt gefasst:

7. Der bisherige § 20b wird § 20c und wie folgt ge-
ändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Insbesondere erbringen sie in Abstimmung mit
den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung
auf spezifische arbeitsbedingte Gesundheitsrisi-
ken ausgerichtete Maßnahmen zur betrieblichen
Gesundheitsförderung nach § 20b und informie-
ren diese über die Erkenntnisse, die sie über Zu-
sammenhänge zwischen Erkrankungen und Ar-
beitsbedingungen gewonnen haben.“

u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„Unfallversicherung“ die Wörter „sowie
mit den für den Arbeitsschutz zuständigen
Landesbehörden“ eingefügt.

Drucksache 18/5261 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

8. Nach dem neuen § 20c werden die folgenden
§§ 20d bis 20g eingefügt:

8. Nach dem neuen § 20c werden die folgenden
§§ 20d bis 20g eingefügt:

㤠20d 㤠20d

Nationale Präventionsstrategie Nationale Präventionsstrategie

(1) Die Krankenkassen entwickeln im Inte-
resse einer wirksamen und zielgerichteten Ge-
sundheitsförderung und Prävention mit den Trä-
gern der gesetzlichen Rentenversicherung, der ge-
setzlichen Unfallversicherung und den Pflegekas-
sen eine gemeinsame nationale Präventionsstrate-
gie und gewährleisten ihre Umsetzung und Fort-
schreibung im Rahmen der Nationalen Präventi-
onskonferenz nach § 20e.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Nationale Präventionsstrategie um-
fasst insbesondere

(2) Die Nationale Präventionsstrategie um-
fasst insbesondere

1. die Vereinbarung bundeseinheitlicher Rah-
menempfehlungen zur Gesundheitsförde-
rung und Prävention nach Absatz 3,

1. die Vereinbarung bundeseinheitlicher, trä-
gerübergreifender Rahmenempfehlungen
zur Gesundheitsförderung und Prävention
nach Absatz 3,

2. die Erstellung eines Berichts über die Ent-
wicklung der Gesundheitsförderung und Prä-
vention (Präventionsbericht) nach Absatz 4.

2. u n v e r ä n d e r t

(3) Zur Sicherung und Weiterentwicklung
der Qualität von Gesundheitsförderung und Prä-
vention sowie der Zusammenarbeit der für die Er-
bringung von Leistungen zur Prävention in Le-
benswelten und in Betrieben zuständigen Träger
und Stellen vereinbaren die Träger nach Absatz 1
bundeseinheitliche Rahmenempfehlungen, insbe-
sondere durch Festlegung gemeinsamer Ziele,
vorrangiger Handlungsfelder und Zielgruppen,
der zu beteiligenden Organisationen und Einrich-
tungen sowie zu Dokumentations- und Berichts-
pflichten erstmals zum 31. Dezember 2015. Bei
der Festlegung gemeinsamer Ziele werden auch
die Ziele der gemeinsamen deutschen Arbeits-
schutzstrategie sowie die von der Ständigen Impf-
kommission gemäß § 20 Absatz 2 des Infektions-
schutzgesetzes empfohlenen Schutzimpfungen
berücksichtigt. Die Rahmenempfehlungen wer-
den im Benehmen mit dem Bundesministerium
für Gesundheit, dem Bundesministerium für Ar-
beit und Soziales, dem Bundesministerium für Er-
nährung und Landwirtschaft, dem Bundesministe-
rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,

(3) Zur Sicherung und Weiterentwicklung
der Qualität von Gesundheitsförderung und Prä-
vention sowie der Zusammenarbeit der für die Er-
bringung von Leistungen zur Prävention in Le-
benswelten und in Betrieben zuständigen Träger
und Stellen vereinbaren die Träger nach Absatz 1
bundeseinheitliche, trägerübergreifende Rah-
menempfehlungen, insbesondere durch Festle-
gung gemeinsamer Ziele, vorrangiger Handlungs-
felder und Zielgruppen, der zu beteiligenden Or-
ganisationen und Einrichtungen sowie zu Doku-
mentations- und Berichtspflichten erstmals zum
31. Dezember 2015. Bei der Festlegung gemein-
samer Ziele werden auch die Ziele der gemeinsa-
men deutschen Arbeitsschutzstrategie sowie die
von der Ständigen Impfkommission gemäß § 20
Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes empfohle-
nen Schutzimpfungen berücksichtigt. Die Rah-
menempfehlungen werden im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundes-
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft,
dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend, dem Bundesministerium des

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/5261

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

dem Bundesministerium des Innern und den Län-
dern vereinbart. An der Vorbereitung der Rah-
menempfehlungen werden die Bundesagentur für
Arbeit und die kommunalen Träger der Grundsi-
cherung für Arbeitssuchende über ihre Spitzen-
verbände auf Bundesebene sowie die Träger der
öffentlichen Jugendhilfe über die obersten Lan-
desjugendbehörden beteiligt.

Innern und den Ländern vereinbart. Das Bundes-
ministerium für Gesundheit beteiligt weitere
Bundesministerien, soweit die Rahmenemp-
fehlungen ihre Zuständigkeit berühren. An der
Vorbereitung der Rahmenempfehlungen werden
die Bundesagentur für Arbeit, die kommunalen
Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende
über ihre Spitzenverbände auf Bundesebene, die
für den Arbeitsschutz zuständigen obersten
Landesbehörden sowie die Träger der öffentli-
chen Jugendhilfe über die obersten Landesjugend-
behörden beteiligt.

(4) Die Nationale Präventionskonferenz er-
stellt den Präventionsbericht alle vier Jahre, erst-
mals zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages
des achtundvierzigsten auf die Verkündung fol-
genden Kalendermonats], und leitet ihn dem Bun-
desministerium für Gesundheit zu. Das Bundes-
ministerium für Gesundheit legt den Bericht den
gesetzgebenden Körperschaften des Bundes vor
und fügt eine Stellungnahme der Bundesregierung
bei. Der Bericht enthält insbesondere Angaben zu
den Erfahrungen mit der Anwendung der §§ 20
bis 20g und zu den Ausgaben für die Leistungen
der Träger nach Absatz 1 und im Fall des § 20e
Absatz 1 Satz 3 bis 5 auch der Unternehmen der
privaten Krankenversicherung und der Unterneh-
men, die die private Pflege-Pflichtversicherung
durchführen, den Zugangswegen, den erreichten
Personen, der Erreichung der gemeinsamen Ziele
und der Zielgruppen, den Erfahrungen mit der
Qualitätssicherung und der Zusammenarbeit bei
der Durchführung von Leistungen sowie zu mög-
lichen Schlussfolgerungen. Die Leistungsträger
nach Satz 3 erteilen der Nationalen Präventions-
konferenz die für die Erstellung des Präventions-
berichts erforderlichen Auskünfte. Das Robert
Koch-Institut liefert für den Präventionsbericht
die im Rahmen des Gesundheitsmonitorings erho-
benen relevanten Informationen. Die Länder kön-
nen regionale Erkenntnisse aus ihrer Gesundheits-
berichterstattung für den Präventionsbericht zur
Verfügung stellen.

(4) Die Nationale Präventionskonferenz er-
stellt den Präventionsbericht alle vier Jahre, erst-
mals zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages
des achtundvierzigsten auf die Verkündung fol-
genden Kalendermonats], und leitet ihn dem Bun-
desministerium für Gesundheit zu. Das Bundes-
ministerium für Gesundheit legt den Bericht den
gesetzgebenden Körperschaften des Bundes vor
und fügt eine Stellungnahme der Bundesregierung
bei. Der Bericht enthält insbesondere Angaben zu
den Erfahrungen mit der Anwendung der §§ 20
bis 20g und zu den Ausgaben für die Leistungen
der Träger nach Absatz 1 und im Fall des § 20e
Absatz 1 Satz 3 bis 5 auch der Unternehmen der
privaten Krankenversicherung und der Unterneh-
men, die die private Pflege-Pflichtversicherung
durchführen, den Zugangswegen, den erreichten
Personen, der Erreichung der gemeinsamen Ziele
und der Zielgruppen, den Erfahrungen mit der
Qualitätssicherung und der Zusammenarbeit bei
der Durchführung von Leistungen sowie zu mög-
lichen Schlussfolgerungen. Der Bericht enthält
auch Empfehlungen für die weitere Entwick-
lung des in § 20 Absatz 6 Satz 1 bestimmten
Ausgabenrichtwerts für Leistungen der Kran-
kenkassen nach den §§ 20 bis 20c und der in
§ 20 Absatz 6 Satz 2 bestimmten Mindestwerte
für Leistungen der Krankenkassen nach den
§§ 20a und 20b. Die Leistungsträger nach Satz 3
erteilen der Nationalen Präventionskonferenz die
für die Erstellung des Präventionsberichts erfor-
derlichen Auskünfte. Das Robert Koch-Institut
liefert für den Präventionsbericht die im Rahmen
des Gesundheitsmonitorings erhobenen relevan-
ten Informationen. Die Länder können regionale
Erkenntnisse aus ihrer Gesundheitsberichterstat-
tung für den Präventionsbericht zur Verfügung
stellen.

Drucksache 18/5261 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

§ 20e § 20e

Nationale Präventionskonferenz Nationale Präventionskonferenz

(1) Die Aufgabe der Entwicklung und Fort-
schreibung der nationalen Präventionsstrategie
wird von der Nationalen Präventionskonferenz als
Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Spitzenor-
ganisationen der Leistungsträger nach § 20d Ab-
satz 1 mit je zwei Sitzen wahrgenommen. Die
Leistungsträger nach § 20d Absatz 1 setzen die
Präventionsstrategie in engem Zusammenwirken
um. Im Fall einer angemessenen finanziellen Be-
teiligung der Unternehmen der privaten Kranken-
versicherung und der Unternehmen, die die pri-
vate Pflege-Pflichtversicherung durchführen, an
Programmen und Projekten im Sinne der Rah-
menempfehlungen nach § 20d Absatz 2 Num-
mer 1 erhält der Verband der privaten Kranken-
versicherungsunternehmen e. V. ebenfalls einen
Sitz. Die Höhe der hierfür jährlich von den Unter-
nehmen der privaten Krankenversicherung zur
Verfügung zu stellenden Mittel bemisst sich min-
destens nach dem Betrag, den die Krankenkassen
nach § 20 Absatz 6 Satz 2 und 3 für Leistungen
zur Prävention nach § 20a aufzuwenden haben,
multipliziert mit der Anzahl der in der privaten
Krankenversicherung Vollversicherten. Die Höhe
der hierfür jährlich von den Unternehmen, die die
private Pflege-Pflichtversicherung durchführen,
zur Verfügung zu stellenden Mittel bemisst sich
nach dem Betrag, den die Pflegekassen nach § 5
Absatz 2 des Elften Buches für Leistungen zur
Prävention in Lebenswelten aufzuwenden haben,
multipliziert mit der Anzahl ihrer Versicherten.
Bund und Länder erhalten jeweils vier Sitze mit
beratender Stimme. Darüber hinaus entsenden die
Kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene,
die Bundesagentur für Arbeit und die repräsenta-
tiven Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer jeweils einen Vertreter in die Nati-
onale Präventionskonferenz, die mit beratender
Stimme an den Sitzungen teilnehmen. Die Natio-
nale Präventionskonferenz gibt sich eine Ge-
schäftsordnung; darin werden insbesondere die
Arbeitsweise und das Beschlussverfahren festge-
legt. Die Geschäftsordnung muss einstimmig an-
genommen werden. Die Geschäfte der Nationalen
Präventionskonferenz führt die Bundeszentrale
für gesundheitliche Aufklärung. § 94 Absatz 2 bis
4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(1) Die Aufgabe der Entwicklung und Fort-
schreibung der nationalen Präventionsstrategie
wird von der Nationalen Präventionskonferenz als
Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Spitzenor-
ganisationen der Leistungsträger nach § 20d Ab-
satz 1 mit je zwei Sitzen wahrgenommen. Die
Leistungsträger nach § 20d Absatz 1 setzen die
Präventionsstrategie in engem Zusammenwirken
um. Im Fall einer angemessenen finanziellen Be-
teiligung der Unternehmen der privaten Kranken-
versicherung und der Unternehmen, die die pri-
vate Pflege-Pflichtversicherung durchführen, an
Programmen und Projekten im Sinne der Rah-
menempfehlungen nach § 20d Absatz 2 Num-
mer 1 erhält der Verband der privaten Kranken-
versicherungsunternehmen e. V. ebenfalls einen
Sitz. Die Höhe der hierfür jährlich von den Unter-
nehmen der privaten Krankenversicherung zur
Verfügung zu stellenden Mittel bemisst sich min-
destens nach dem Betrag, den die Krankenkassen
nach § 20 Absatz 6 Satz 2 und 3 für Leistungen
zur Gesundheitsförderung und Prävention nach
§ 20a aufzuwenden haben, multipliziert mit der
Anzahl der in der privaten Krankenversicherung
Vollversicherten. Die Höhe der hierfür jährlich
von den Unternehmen, die die private Pflege-
Pflichtversicherung durchführen, zur Verfügung
zu stellenden Mittel bemisst sich nach dem Be-
trag, den die Pflegekassen nach § 5 Absatz 2 des
Elften Buches für Leistungen zur Prävention in
Lebenswelten aufzuwenden haben, multipliziert
mit der Anzahl ihrer Versicherten. Bund und Län-
der erhalten jeweils vier Sitze mit beratender
Stimme. Darüber hinaus entsenden die kommu-
nalen Spitzenverbände auf Bundesebene, die
Bundesagentur für Arbeit, die repräsentativen
Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Ar-
beitnehmer sowie das Präventionsforum jeweils
einen Vertreter in die Nationale Präventionskon-
ferenz, die mit beratender Stimme an den Sitzun-
gen teilnehmen. Die Nationale Präventionskonfe-
renz gibt sich eine Geschäftsordnung; darin wer-
den insbesondere die Arbeitsweise und das Be-
schlussverfahren festgelegt. Die Geschäftsord-
nung muss einstimmig angenommen werden. Die
Geschäftsstelle, die die Mitglieder der Nationa-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/5261

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

len Präventionskonferenz bei der Wahrneh-
mung ihrer Aufgabe nach Satz 1 unterstützt,
wird bei der Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung angesiedelt.

(2) Die Nationale Präventionskonferenz
wird durch ein Präventionsforum beraten, das in
der Regel einmal jährlich stattfindet. Das Präven-
tionsforum setzt sich aus Vertretern der für die
Gesundheitsförderung und Prävention maßgebli-
chen Organisationen und Verbände sowie der
stimmberechtigten und beratenden Mitglieder der
Nationalen Präventionskonferenz nach Absatz 1
zusammen. Die Nationale Präventionskonferenz
beauftragt die Bundesvereinigung für Prävention
und Gesundheitsförderung e. V. mit der Durch-
führung des Präventionsforums und erstattet die-
ser die notwendigen Aufwendungen. Die Einzel-
heiten zur Durchführung des Präventionsforums
einschließlich der für die Durchführung notwen-
digen Kosten werden in der Geschäftsordnung der
Nationalen Präventionskonferenz geregelt.

(2) Die Nationale Präventionskonferenz wird
durch ein Präventionsforum beraten, das in der
Regel einmal jährlich stattfindet. Das Präven-
tionsforum setzt sich aus Vertretern der für die
Gesundheitsförderung und Prävention maßgebli-
chen Organisationen und Verbände sowie der
stimmberechtigten und beratenden Mitglieder der
Nationalen Präventionskonferenz nach Absatz 1
zusammen. Die Nationale Präventionskonferenz
beauftragt die Bundesvereinigung für Prävention
und Gesundheitsförderung e. V. mit der Durch-
führung des Präventionsforums und erstattet die-
ser die notwendigen Aufwendungen. Die Einzel-
heiten zur Durchführung des Präventionsforums
einschließlich der für die Durchführung notwen-
digen Kosten werden in der Geschäftsordnung der
Nationalen Präventionskonferenz geregelt.

§ 20f § 20f

Landesrahmenvereinbarungen zur Umsetzung
der nationalen Präventionsstrategie

Landesrahmenvereinbarungen zur Umsetzung
der nationalen Präventionsstrategie

(1) Zur Umsetzung der nationalen Präven-
tionsstrategie schließen die Landesverbände der
Krankenkassen und die Ersatzkassen, auch für die
Pflegekassen, mit den Trägern der gesetzlichen
Rentenversicherung und den Trägern der gesetzli-
chen Unfallversicherung sowie mit den in den
Ländern zuständigen Stellen gemeinsame Rah-
menvereinbarungen auf Landesebene. Die für die
Rahmenvereinbarungen maßgeblichen Leistun-
gen richten sich nach § 20 Absatz 4 Nummer 2
und 3, nach den §§ 20a bis 20c sowie nach den für
die Pflegekassen, für die Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung und für die Träger der gesetz-
lichen Unfallversicherung jeweils geltenden Leis-
tungsgesetzen.

(1) Zur Umsetzung der nationalen Präven-
tionsstrategie schließen die Landesverbände der
Krankenkassen und die Ersatzkassen, auch für die
Pflegekassen, mit den Trägern der gesetzlichen
Rentenversicherung, den Trägern der gesetzlichen
Unfallversicherung und mit den in den Ländern
zuständigen Stellen gemeinsame Rahmenverein-
barungen auf Landesebene. Die für die Rahmen-
vereinbarungen maßgeblichen Leistungen richten
sich nach § 20 Absatz 4 Nummer 2 und 3, nach
den §§ 20a bis 20c sowie nach den für die Pflege-
kassen, für die Träger der gesetzlichen Rentenver-
sicherung und für die Träger der gesetzlichen Un-
fallversicherung jeweils geltenden Leistungsge-
setzen.

(2) Die an den Rahmenvereinbarungen Be-
teiligten nach Absatz 1 treffen Festlegungen unter
Berücksichtigung der bundeseinheitlichen Rah-
menempfehlungen nach § 20d Absatz 2 Num-
mer 1 und der regionalen Erfordernisse insbeson-
dere über

(2) Die an den Rahmenvereinbarungen Be-
teiligten nach Absatz 1 treffen Festlegungen unter
Berücksichtigung der bundeseinheitlichen, trä-
gerübergreifenden Rahmenempfehlungen nach
§ 20d Absatz 2 Nummer 1 und der regionalen Er-
fordernisse insbesondere über

1. gemeinsam und einheitlich zu verfolgende
Ziele und Handlungsfelder,

1. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/5261 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

2. die Koordinierung von Leistungen zwischen
den Beteiligten,

2. u n v e r ä n d e r t

3. die einvernehmliche Klärung von Zuständig-
keitsfragen,

3. u n v e r ä n d e r t

4. Möglichkeiten der gegenseitigen Beauftra-
gung der Leistungsträger nach dem Zehnten
Buch,

4. u n v e r ä n d e r t

5. die Zusammenarbeit mit dem öffentlichen
Gesundheitsdienst und den Trägern der örtli-
chen öffentlichen Jugendhilfe und

5. u n v e r ä n d e r t

6. die Mitwirkung weiterer für die Gesund-
heitsförderung und Prävention relevanter
Einrichtungen und Organisationen.

6. u n v e r ä n d e r t

An der Vorbereitung der Rahmenvereinbarungen
werden die Bundesagentur für Arbeit und die
Kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene
beteiligt. Sie können den Rahmenvereinbarungen
beitreten. Auf die zum Zwecke der Vorbereitung
und Umsetzung der Rahmenvereinbarungen ge-
bildeten Arbeitsgemeinschaften wird § 94 Ab-
satz 1a Satz 2 und 3 des Zehnten Buches nicht an-
gewendet.

An der Vorbereitung der Rahmenvereinbarungen
werden die Bundesagentur für Arbeit, die für den
Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbe-
hörden und die kommunalen Spitzenverbände
auf Landesebene beteiligt. Sie können den Rah-
menvereinbarungen beitreten. Auf die zum Zwe-
cke der Vorbereitung und Umsetzung der Rah-
menvereinbarungen gebildeten Arbeitsgemein-
schaften wird § 94 Absatz 1a Satz 2 und 3 des
Zehnten Buches nicht angewendet.

§ 20g § 20g

Modellvorhaben Modellvorhaben

(1) Die Leistungsträger nach § 20d Ab-
satz 1 und ihre Verbände können zur Erreichung
der in den Rahmenempfehlungen nach § 20d Ab-
satz 2 Nummer 1 festgelegten gemeinsamen Ziele
einzeln oder in Kooperation mit Dritten, insbeson-
dere den in den Ländern zuständigen Stellen nach
§ 20f Absatz 1, Modellvorhaben durchführen. An-
hand der Modellvorhaben soll die Qualität und Ef-
fizienz der Versorgung mit Leistungen zur Prä-
vention in Lebenswelten und mit Leistungen zur
betrieblichen Gesundheitsförderung verbessert
werden. Die Modellvorhaben können auch der
wissenschaftlich fundierten Auswahl geeigneter
Maßnahmen der Zusammenarbeit dienen.

(1) Die Leistungsträger nach § 20d Ab-
satz 1 und ihre Verbände können zur Erreichung
der in den Rahmenempfehlungen nach § 20d Ab-
satz 2 Nummer 1 festgelegten gemeinsamen Ziele
einzeln oder in Kooperation mit Dritten, insbeson-
dere den in den Ländern zuständigen Stellen nach
§ 20f Absatz 1, Modellvorhaben durchführen. An-
hand der Modellvorhaben soll die Qualität und Ef-
fizienz der Versorgung mit Leistungen zur Ge-
sundheitsförderung und Prävention in Lebens-
welten und mit Leistungen zur betrieblichen Ge-
sundheitsförderung verbessert werden. Die Mo-
dellvorhaben können auch der wissenschaftlich
fundierten Auswahl geeigneter Maßnahmen der
Zusammenarbeit dienen. Die Aufwendungen der
Krankenkassen für Modellvorhaben sind auf
die Mittel nach § 20 Absatz 6 Satz 2 anzurech-
nen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/5261

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

(2) Die Modellvorhaben sind im Regelfall
auf fünf Jahre zu befristen und nach allgemein an-
erkannten wissenschaftlichen Standards wissen-
schaftlich zu begleiten und auszuwerten.“

(2) u n v e r ä n d e r t

9. Der bisherige § 20c wird § 20h. 9. u n v e r ä n d e r t

10. Der bisherige § 20d wird § 20i und wie folgt ge-
ändert:

10. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 5 wird aufgehoben.

bb) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter
„nach den Sätzen 5 bis 7“ und die Wör-
ter „termin- oder“ gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Dabei sollen vereinfachte Möglichkeiten
für die Abrechnung der zu erstattenden Sach-
kosten vorgesehen werden.“

11. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 11. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nicht
aus“ die Wörter „oder können sie wegen be-
sonderer beruflicher oder familiärer Um-
stände nicht durchgeführt werden“ einge-
fügt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „13“ durch die
Angabe „16“ ersetzt.

c) In Satz 3 wird die Angabe „21“ durch die
Angabe „25“ ersetzt.

12. § 24d wird wie folgt geändert:

12. In § 24d Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und werden die Wörter „ein Anspruch
auf Hebammenhilfe besteht bis zum Ablauf von
zwölf Wochen nach der Geburt, weitergehende
Leistungen bedürfen der ärztlichen Anordnung“
eingefügt.

a) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und werden die Wörter „ein An-
spruch auf Hebammenhilfe im Hinblick auf
die Wochenbettbetreuung besteht bis zum
Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt,
weitergehende Leistungen bedürfen der ärzt-
lichen Anordnung“ eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Die ärztliche Beratung der Versicherten
umfasst bei Bedarf auch Hinweise auf re-
gionale Unterstützungsangebote für El-
tern und Kind.“

Drucksache 18/5261 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

13. Die Überschrift des Vierten Abschnitts des Drit-
ten Kapitels wird wie folgt gefasst:

13. u n v e r ä n d e r t

„Vierter Abschnitt

Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen
Risiken und Früherkennung von Krankheiten“.

14. § 25 wird wie folgt geändert: 14. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Versicherte, die das 18. Lebens-
jahr vollendet haben, haben Anspruch auf al-
ters-, geschlechter- und zielgruppengerechte
ärztliche Gesundheitsuntersuchungen zur
Erfassung und Bewertung gesundheitlicher
Risiken und Belastungen, zur Früherken-
nung von bevölkerungsmedizinisch bedeut-
samen Krankheiten und eine darauf abge-
stimmte präventionsorientierte Beratung,
einschließlich einer Überprüfung des
Impfstatus im Hinblick auf die Empfehlun-
gen der Ständigen Impfkommission nach
§ 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes.
Die Untersuchungen umfassen, sofern medi-
zinisch angezeigt, eine Präventionsempfeh-
lung für Leistungen zur verhaltensbezogenen
Prävention nach § 20 Absatz 5. Die Präven-
tionsempfehlung wird in Form einer ärztli-
chen Bescheinigung erteilt. Sie informiert
über Möglichkeiten und Hilfen zur Verände-
rung gesundheitsbezogener Verhaltenswei-
sen und kann auch auf andere Angebote zur
verhaltensbezogenen Prävention hinweisen
wie beispielsweise auf die vom Deutschen
Olympischen Sportbund e. V. und der Bun-
desärztekammer empfohlenen Bewegungs-
angebote in Sportvereinen sowie auf Ange-
bote zur Förderung einer ausgewogenen Er-
nährung.“

„(1) Versicherte, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, haben Anspruch auf alters-,
geschlechter- und zielgruppengerechte ärzt-
liche Gesundheitsuntersuchungen zur Erfas-
sung und Bewertung gesundheitlicher Risi-
ken und Belastungen, zur Früherkennung
von bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen
Krankheiten und eine darauf abgestimmte
präventionsorientierte Beratung, einschließ-
lich einer Überprüfung des Impfstatus im
Hinblick auf die Empfehlungen der Ständi-
gen Impfkommission nach § 20 Absatz 2 des
Infektionsschutzgesetzes. Die Untersuchun-
gen umfassen, sofern medizinisch angezeigt,
eine Präventionsempfehlung für Leistungen
zur verhaltensbezogenen Prävention nach
§ 20 Absatz 5. Die Präventionsempfehlung
wird in Form einer ärztlichen Bescheinigung
erteilt. Sie informiert über Möglichkeiten
und Hilfen zur Veränderung gesundheitsbe-
zogener Verhaltensweisen und kann auch auf
andere Angebote zur verhaltensbezogenen
Prävention hinweisen wie beispielsweise auf
die vom Deutschen Olympischen Sportbund
e. V. und der Bundesärztekammer empfohle-
nen Bewegungsangebote in Sportvereinen
oder auf sonstige qualitätsgesicherte Be-
wegungsangebote in Sport- oder Fitness-
studios sowie auf Angebote zur Förderung
einer ausgewogenen Ernährung.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: b) u n v e r ä n d e r t

„(3) Voraussetzung für die Untersu-
chung nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass es
sich um Krankheiten handelt, die wirksam
behandelt werden können oder um zu erfas-
sende gesundheitliche Risiken und Belastun-
gen, die durch geeignete Leistungen zur ver-
haltensbezogenen Prävention nach § 20 Ab-
satz 5 vermieden, beseitigt oder vermindert

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/5261

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

werden können. Die im Rahmen der Unter-
suchungen erbrachten Maßnahmen zur Früh-
erkennung setzen ferner voraus, dass

1. das Vor- und Frühstadium dieser
Krankheiten durch diagnostische Maß-
nahmen erfassbar ist,

2. die Krankheitszeichen medizinisch-
technisch genügend eindeutig zu erfas-
sen sind,

3. genügend Ärzte und Einrichtungen vor-
handen sind, um die aufgefundenen
Verdachtsfälle eindeutig zu diagnosti-
zieren und zu behandeln.

Stellt der Gemeinsame Bundesausschuss bei
seinen Beratungen über eine Gesundheitsun-
tersuchung nach Absatz 1 fest, dass notwen-
dige Erkenntnisse fehlen, kann er eine Richt-
linie zur Erprobung der geeigneten inhaltli-
chen und organisatorischen Ausgestaltung
der Gesundheitsuntersuchung beschließen.
§ 137e gilt entsprechend.“

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter „Untersu-
chungen nach Absatz 2“ durch die Wör-
ter „die Untersuchungen“ ersetzt.

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Gemeinsame Bundesausschuss re-
gelt erstmals bis zum …[einsetzen: Da-
tum des letzten Tages des zwölften des
auf das Inkrafttreten nach Artikel 12
Absatz 1 folgenden Kalendermonats] in
Richtlinien nach § 92 das Nähere zur
Ausgestaltung der Präventionsempfeh-
lung nach Absatz 1 Satz 2.“

„Der Gemeinsame Bundesausschuss re-
gelt erstmals bis zum …[einsetzen: Da-
tum des letzten Tages des zwölften des
auf das Inkrafttreten nach Artikel 13
Absatz 1 folgenden Kalendermonats] in
Richtlinien nach § 92 das Nähere zur
Ausgestaltung der Präventionsempfeh-
lung nach Absatz 1 Satz 2.“

cc) Die folgenden Sätze werden angefügt: cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Im Übrigen beschließt der Gemein-
same Bundesausschuss erstmals bis
zum … [einsetzen: Datum des letzten
Tages des sechsunddreißigsten auf das
Inkrafttreten nach Artikel 12 Absatz 1
folgenden Kalendermonats] in Richtli-
nien nach § 92 das Nähere über die Ge-
sundheitsuntersuchungen nach Ab-
satz 1 zur Erfassung und Bewertung ge-
sundheitlicher Risiken und Belastungen
sowie eine Anpassung der Richtlinie im

„Im Übrigen beschließt der Gemein-
same Bundesausschuss erstmals bis
zum … [einsetzen: Datum des letzten
Tages des sechsunddreißigsten auf das
Inkrafttreten nach Artikel 13 Absatz 1
folgenden Kalendermonats] in Richtli-
nien nach § 92 das Nähere über die Ge-
sundheitsuntersuchungen nach Ab-
satz 1 zur Erfassung und Bewertung ge-
sundheitlicher Risiken und Belastungen
sowie eine Anpassung der Richtlinie im

Drucksache 18/5261 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Hinblick auf Gesundheitsuntersuchun-
gen zur Früherkennung von bevölke-
rungsmedizinisch bedeutsamen Krank-
heiten. Die Frist nach Satz 5 verlängert
sich in dem Fall einer Erprobung nach
Absatz 3 Satz 3 um zwei Jahre.“

Hinblick auf Gesundheitsuntersuchun-
gen zur Früherkennung von bevölke-
rungsmedizinisch bedeutsamen Krank-
heiten. Die Frist nach Satz 5 verlängert
sich in dem Fall einer Erprobung nach
Absatz 3 Satz 3 um zwei Jahre.“

15. § 26 wird wie folgt geändert: 15. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: a) u n v e r ä n d e r t

㤠26

Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und
Jugendliche“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: b) u n v e r ä n d e r t

„(1) Versicherte Kinder und Jugendli-
che haben bis zur Vollendung des achtzehn-
ten Lebensjahres Anspruch auf Untersu-
chungen zur Früherkennung von Krankhei-
ten, die ihre körperliche, geistige oder
psycho-soziale Entwicklung in nicht gering-
fügigem Maße gefährden. Die Untersuchun-
gen beinhalten auch eine Erfassung und Be-
wertung gesundheitlicher Risiken ein-
schließlich einer Überprüfung der Vollstän-
digkeit des Impfstatus sowie eine darauf ab-
gestimmte präventionsorientierte Beratung
einschließlich Informationen zu regionalen
Unterstützungsangeboten für Eltern und
Kind. Die Untersuchungen umfassen, sofern
medizinisch angezeigt, eine Präventions-
empfehlung für Leistungen zur verhaltensbe-
zogenen Prävention nach § 20 Absatz 5, die
sich altersentsprechend an das Kind, den Ju-
gendlichen oder die Eltern oder andere Sor-
geberechtigte richten kann. Die Präventions-
empfehlung wird in Form einer ärztlichen
Bescheinigung erteilt. Zu den Früherken-
nungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und
Kieferkrankheiten gehören insbesondere die
Inspektion der Mundhöhle, die Einschätzung
oder Bestimmung des Kariesrisikos, die Er-
nährungs- und Mundhygieneberatung sowie
Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne
und zur Keimzahlsenkung. Die Leistungen
nach Satz 5 werden bis zur Vollendung des
sechsten Lebensjahres erbracht und können
von Ärzten oder Zahnärzten erbracht wer-
den.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/5261

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt
erstmals bis zum … [einsetzen: Datum des
letzten Tages des zwölften des auf das In-
krafttreten nach Artikel 12 Absatz 1 folgen-
den Kalendermonats] in Richtlinien nach
§ 92 das Nähere zur Ausgestaltung der Prä-
ventionsempfehlung nach Absatz 1 Satz 3.“

„(2) § 25 Absatz 3 gilt entsprechend.
Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
stimmt in den Richtlinien nach § 92 das
Nähere über Inhalt, Art und Umfang der
Untersuchungen nach Absatz 1 sowie über
die Erfüllung der Voraussetzungen nach
§ 25 Absatz 3. Ferner bestimmt er die Al-
tersgrenzen und die Häufigkeit dieser Un-
tersuchungen. Der Gemeinsame Bundes-
ausschuss regelt erstmals bis zum … [einset-
zen: Datum des letzten Tages des zwölften
des auf das Inkrafttreten nach Artikel 13 Ab-
satz 1 folgenden Kalendermonats] in Richt-
linien nach § 92 das Nähere zur Ausgestal-
tung der Präventionsempfehlung nach Ab-
satz 1 Satz 3. Er regelt insbesondere das
Nähere zur Ausgestaltung der zahnärztli-
chen Früherkennungsuntersuchungen
zur Vermeidung frühkindlicher Karies.“

16. § 65a Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: 16. § 65a Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Krankenkasse soll in ih-
rer Satzung bestimmen, unter welchen Vo-
raussetzungen Versicherte, die regelmäßig
Leistungen zur Vermeidung und Früherken-
nung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26
in Anspruch nehmen oder an Leistungen der
Krankenkasse zur verhaltensbezogenen Prä-
vention nach § 20 Absatz 5 teilnehmen, An-
spruch auf einen Bonus haben, der zusätzlich
zu der in § 62 Absatz 1 Satz 2 gesenkten Be-
lastungsgrenze zu gewähren ist.

„(1) Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung
bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Ver-
sicherte, die

1. regelmäßig Leistungen zur Erfassung von
gesundheitlichen Risiken und Früherken-
nung von Krankheiten nach den §§ 25 und
26 in Anspruch nehmen,

2. Leistungen für Schutzimpfungen nach
§ 20i in Anspruch nehmen oder

3. regelmäßig Leistungen der Krankenkas-
sen zur verhaltensbezogenen Prävention
nach § 20 Absatz 5 in Anspruch nehmen
oder an vergleichbaren, qualitätsgesicher-
ten Angeboten zur Förderung eines ge-
sundheitsbewussten Verhaltens teilneh-
men, Anspruch auf einen Bonus haben,
der zusätzlich zu der in § 62 Absatz 1
Satz 2 genannten abgesenkten Belastungs-
grenze zu gewähren ist.

Drucksache 18/5261 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

(2) Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung auch
vorsehen, dass bei Maßnahmen zur betrieblichen Ge-
sundheitsförderung durch Arbeitgeber sowohl der Ar-
beitgeber als auch die teilnehmenden Versicherten ei-
nen Bonus erhalten.“

(2) u n v e r ä n d e r t

16a. § 91 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort „sechs“
durch das Wort „zwölf“ ersetzt und
wird das Semikolon und werden die
Wörter „für die am 1. Juli 2012 be-
ginnende Amtszeit sind die Vor-
schläge bis zum 15. Januar 2012 vor-
zulegen“ gestrichen.

bb) Nach Satz 11 werden die folgenden
Sätze eingefügt:

„Der Vorsitzende nach Absatz 1
Satz 3 stellt übergreifend die Einhal-
tung aller dem Gemeinsamen Bun-
desausschuss auferlegten gesetzli-
chen Fristen sicher. Zur Erfüllung
dieser Aufgabe nimmt er eine zeitli-
che Steuerungsverantwortung wahr,
er erstattet auch den nach Absatz 11
jährlich vorzulegenden Bericht.“

cc) Die bisherigen Sätze 16 und 17 wer-
den aufgehoben.

b) Absatz 7 Satz 4 und 5 wird wie folgt ge-
fasst:

„Der unparteiische Vorsitzende und die
weiteren unparteiischen Mitglieder kön-
nen dem Beschlussgremium gemeinsam
einen eigenen Beschlussvorschlag zur Ent-
scheidung vorlegen. Mit der Vorbereitung
eines Beschlussvorschlags können sie die
Geschäftsführung beauftragen.“

17. In § 130a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 20d
Absatz 1“ durch die Angabe „§ 20i Absatz 1“ er-
setzt.

17. u n v e r ä n d e r t

18. § 132e wird wie folgt geändert: 18. § 132e wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ge-
eigneten Ärzten“ die Wörter „ein-
schließlich Betriebsärzten“ eingefügt
und wird die Angabe 㤠20d Abs. 1 und

aa) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/5261

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

2“ durch die Wörter „§ 20i Absatz 1 und
2“ ersetzt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz einge-
fügt:

bb) entfällt

„Satz 2 gilt auch für Fachärzte für Ar-
beitsmedizin und Ärzte mit der Zusatz-
bezeichnung „Betriebsmedizin“, die
nicht an der vertragsärztlichen Versor-
gung teilnehmen.“

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort
„Ärzte“ die Wörter „sowie Fachärzte
für Arbeitsmedizin und Ärzte mit der
Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
die nicht an der vertragsärztlichen Ver-
sorgung teilnehmen,“ eingefügt.

cc) In Satz 3 wird die Angabe „§ 20d“
durch die Angabe „§ 20i“ ersetzt.

cc) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe
„§ 20d“ durch die Angabe „§ 20i“ er-
setzt.

cc) entfällt

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 20d
Absatz 1 und 2“ durch die Wörter “§ 20i Ab-
satz 1 und 2“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

19. Nach § 132e wird folgender § 132f eingefügt: 19. Nach § 132e wird folgender § 132f eingefügt:

㤠132f 㤠132f

Versorgung mit Gesundheitsuntersuchungen
durch Betriebsärzte

Versorgung durch Betriebsärzte

Die Krankenkassen oder ihre Verbände kön-
nen in Ergänzung zur vertragsärztlichen Versor-
gung und unter Berücksichtigung der Richtlinien
nach § 25 Absatz 4 Satz 2 mit geeigneten Fach-
ärzten für Arbeitsmedizin oder den über die Zu-
satzbezeichnung „Betriebsmedizin“ verfügenden
Ärzten oder deren Gemeinschaften Verträge über
die Durchführung von Gesundheitsuntersuchun-
gen nach § 25 Absatz 1 schließen, soweit diese in
Ergänzung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge er-
bracht werden.“

Die Krankenkassen oder ihre Verbände kön-
nen in Ergänzung zur vertragsärztlichen Versor-
gung und unter Berücksichtigung der Richtlinien
nach § 25 Absatz 4 Satz 2 mit geeigneten Fach-
ärzten für Arbeitsmedizin oder den über die Zu-
satzbezeichnung „Betriebsmedizin“ verfügenden
Ärzten oder deren Gemeinschaften Verträge über
die Durchführung von Gesundheitsuntersuchun-
gen nach § 25 Absatz 1, über Maßnahmen zur
betrieblichen Gesundheitsförderung, über
Präventionsempfehlungen, Empfehlungen me-
dizinischer Vorsorgeleistungen und über die
Heilmittelversorgung schließen, soweit diese in
Ergänzung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge er-
bracht werden.“

20. In § 140f Absatz 2 werden nach der Angabe
„§ 91“ die Wörter „und in der Nationalen Präven-
tionskonferenz nach § 20e Absatz 1“ eingefügt.

20. u n v e r ä n d e r t

21. In § 300 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 20d“
durch die Angabe „§ 20i“ ersetzt.

21. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/5261 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Artikel 2 Artikel 2

Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch

Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1 geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1 geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. Dem § 20 Absatz 5 wird folgender Satz vorange-
stellt:

1. u n v e r ä n d e r t

„Die Krankenkasse kann eine Leistung zur verhal-
tensbezogenen Prävention nach Absatz 4 Num-
mer 1 erbringen, wenn diese nach Absatz 2 Satz 2
von einer Krankenkasse oder von einem mit der
Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Drit-
ten in ihrem Namen zertifiziert ist.“

2. Nach § 20a Absatz 3 Satz 3 werden die folgenden
Sätze eingefügt:

2. Nach § 20a Absatz 3 Satz 3 werden die folgenden
Sätze eingefügt:

„Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklä-
rung erhält für die Ausführung des Auftrags nach
Satz 1 vom Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen eine pauschale Vergütung, die mindestens
einem Viertel aus dem Betrag entspricht, den die
Krankenkassen nach § 20 Absatz 6 Satz 2 für
Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prä-
vention in Lebenswelten aufzuwenden haben. Die
Vergütung nach Satz 4 erfolgt quartalsweise und
ist am ersten Tag des jeweiligen Quartals zu leis-
ten. Sie ist nach Maßgabe von § 20 Absatz 6
Satz 3 jährlich anzupassen.“

„Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklä-
rung erhält für die Ausführung des Auftrags nach
Satz 1 vom Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen eine pauschale Vergütung in Höhe von
mindestens 0,45 Euro aus dem Betrag, den die
Krankenkassen nach § 20 Absatz 6 Satz 2 für
Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prä-
vention in Lebenswelten aufzuwenden haben. Die
Vergütung nach Satz 4 erfolgt quartalsweise und
ist am ersten Tag des jeweiligen Quartals zu leis-
ten. Sie ist nach Maßgabe von § 20 Absatz 6
Satz 3 jährlich anzupassen.“

3. § 20b wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für im Rahmen der Gesundheitsförderung
in Betrieben erbrachte Leistungen zur indivi-
duellen, verhaltensbezogenen Prävention gilt
§ 20 Absatz 5 Satz 1 entsprechend.“

b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ange-
fügt:

„(3) Die Krankenkassen bieten Unter-
nehmen unter Nutzung bestehender Struktu-
ren in gemeinsamen regionalen Koordinie-
rungsstellen Beratung und Unterstützung an.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/5261

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Die Beratung und Unterstützung umfasst ins-
besondere die Information über Leistungen
nach Absatz 1 und die Klärung, welche
Krankenkasse im Einzelfall Leistungen nach
Absatz 1 im Betrieb erbringt. Örtliche Unter-
nehmensorganisationen sollen an der Bera-
tung beteiligt werden. Die Landesverbände
der Krankenkassen und die Ersatzkassen re-
geln einheitlich und gemeinsam das Nähere
über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die
Finanzierung der Koordinierungsstellen so-
wie über die Beteiligung örtlicher Unterneh-
mensorganisationen durch Kooperationsver-
einbarungen. Auf die zum Zwecke der Vor-
bereitung und Umsetzung der Kooperations-
vereinbarungen gebildeten Arbeitsgemein-
schaften findet § 94 Absatz 1a Satz 2 und 3
des Zehnten Buches keine Anwendung.

(4) Unterschreiten die jährlichen Aus-
gaben einer Krankenkasse den Betrag nach
§ 20 Absatz 6 Satz 2 für Leistungen nach Ab-
satz 1, stellt die Krankenkasse die nicht ver-
ausgabten Mittel dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen zur Verfügung. Dieser
verteilt die Mittel nach einem von ihm fest-
zulegenden Schlüssel auf die Landesver-
bände der Krankenkassen und die Ersatzkas-
sen, die Kooperationsvereinbarungen mit
örtlichen Unternehmensorganisationen nach
Absatz 3 Satz 4 abgeschlossen haben. Die
Mittel dienen der Umsetzung der Kooperati-
onsvereinbarungen nach Absatz 3 Satz 4.“

4. In § 20h Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe
„2006“ durch die Angabe „2016“ und die An-
gabe „0,55 Euro“ durch die Angabe „1,05
Euro“ ersetzt.

5. Dem § 20i Absatz 1 wird folgender Satz ange-
fügt:

„Der Anspruch nach Satz 1 schließt die Bereit-
stellung des erforderlichen Impfausweisvor-
druckes ein.“

Artikel 3 Artikel 3

Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch u n v e r ä n d e r t

Dem § 31 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der

Drucksache 18/5261 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002
(BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel
5 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Die Träger der Rentenversicherung beteiligen sich an
der nationalen Präventionsstrategie nach §§ 20d bis 20f
des Fünften Buches mit den Leistungen nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 2.“

Artikel 4 Artikel 4

Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch u n v e r ä n d e r t

In § 14 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I, S. 1254), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Oktober
2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „Arbeitsschutzgesetzes“ die Wörter
„und der nationalen Präventionsstrategie nach §§ 20d
bis 20f des Fünften Buches“ eingefügt.

Artikel 5 Artikel 5

Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch u n v e r ä n d e r t

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und
Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013
(BGBl. I S. 3464) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In § 16 Absatz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort
„eingehen“ ein Komma und werden die Wörter
„die Familien in ihrer Gesundheitskompetenz
stärken“ eingefügt.

2. In § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die
Wörter „in der Einrichtung unterstützt wird“
durch die Wörter „und ein gesundheitsförderli-
ches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt
werden“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/5261

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Artikel 6 Artikel 6

Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pfle-
geversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel
6 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pfle-
geversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel
6 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe
zu § 17 folgende Angabe eingefügt:

„§ 17a Vorbereitung der Einführung eines
neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs“.

1. § 5 wird wie folgt gefasst: 1. u n v e r ä n d e r t

㤠5

Prävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang von
Prävention und medizinischer Rehabilitation

(1) Die Pflegekassen sollen Leistungen zur
Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen
nach § 71 Absatz 2 für in der sozialen Pflegever-
sicherung Versicherte erbringen, indem sie unter
Beteiligung der versicherten Pflegebedürftigen
und der Pflegeeinrichtung Vorschläge zur Verbes-
serung der gesundheitlichen Situation und zur
Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und
Fähigkeiten entwickeln sowie deren Umsetzung
unterstützen. Die Pflichten der Pflegeeinrichtun-
gen nach § 11 Absatz 1 bleiben unberührt. Der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt unter
Einbeziehung unabhängigen Sachverstandes die
Kriterien für die Leistungen nach Satz 1 fest, ins-
besondere hinsichtlich Inhalt, Methodik, Qualität,
wissenschaftlicher Evaluation und der Messung
der Erreichung der mit den Leistungen verfolgten
Ziele.

(2) Die Ausgaben der Pflegekassen für die
Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 sol-
len insgesamt im Jahr 2016 für jeden ihrer Versi-
cherten einen Betrag von 0,30 Euro umfassen. Die
Ausgaben sind in den Folgejahren entsprechend
der prozentualen Veränderung der monatlichen
Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Bu-
ches anzupassen. Sind in einem Jahr die Ausgaben

Drucksache 18/5261 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

rundungsbedingt nicht anzupassen, ist die unter-
bliebene Anpassung bei der Berechnung der An-
passung der Ausgaben im Folgejahr zu berück-
sichtigen.

(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
nach Absatz 1 sollen die Pflegekassen zusammen-
arbeiten und kassenübergreifende Leistungen zur
Prävention erbringen.

(4) Die Pflegekassen wirken unbeschadet
ihrer Aufgaben nach Absatz 1 bei den zuständigen
Leistungsträgern darauf hin, dass frühzeitig alle
geeigneten Leistungen zur Prävention, zur Kran-
kenbehandlung und zur medizinischen Rehabili-
tation eingeleitet werden, um den Eintritt von
Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

(5) Die Pflegekassen beteiligen sich an der
nationalen Präventionsstrategie nach den §§ 20d
bis 20f des Fünften Buches mit den Aufgaben
nach den Absätzen 1 und 2.

(6) Die Leistungsträger haben im Rahmen
ihres Leistungsrechts auch nach Eintritt der Pfle-
gebedürftigkeit ihre Leistungen zur medizini-
schen Rehabilitation und ergänzenden Leistungen
in vollem Umfang einzusetzen und darauf hinzu-
wirken, die Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu
mindern sowie eine Verschlimmerung zu verhin-
dern.“

1a. In § 10 wird die Angabe „ab 2011“ durch die
Angabe „ab 2016“ ersetzt.

1b. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

㤠17a

Vorbereitung der Einführung eines neuen
Pflegebedürftigkeitsbegriffs

(1) Um die Einführung eines neuen Pfle-
gebedürftigkeitsbegriffs sicherzustellen, hat
der Spitzenverband Bund der Pflegekassen un-
ter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
die Richtlinien zum Verfahren der Feststellung
der Pflegebedürftigkeit (Begutachtungsverfah-
ren) nach § 17 in Verbindung mit § 53a Satz 1
Nummer 2 entsprechend den Maßgaben des
Absatzes 2 zu ändern. Er hat die Kassenärztli-
che Bundesvereinigung, die Bundesverbände
der Pflegeberufe, die Bundesarbeitsgemein-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/5261

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

schaft der Freien Wohlfahrtspflege, die Bun-
desarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Trä-
ger der Sozialhilfe, die kommunalen Spitzen-
verbände auf Bundesebene, die Bundesver-
bände privater Alten- und Pflegeheime sowie
die Verbände der privaten ambulanten Dienste
zu beteiligen. Die auf Bundesebene maßgebli-
chen Organisationen für die Wahrnehmung
der Interessen und der Selbsthilfe der pflege-
bedürftigen und behinderten Menschen wir-
ken nach Maßgabe der nach § 118 Absatz 2 er-
lassenen Verordnung beratend mit. § 118 Ab-
satz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die geän-
derten Richtlinien sind dem Bundesministe-
rium für Gesundheit innerhalb von neun Mo-
naten ab dem … [einsetzen: Tag des Inkraft-
tretens nach Artikel 12 Absatz 1] zur Geneh-
migung vorzulegen.

(2) Mit dem Begutachtungsverfahren ist
festzustellen, ob die Voraussetzungen der Pfle-
gebedürftigkeit nach dem neuen Pflegebedürf-
tigkeitsbegriff erfüllt sind und welcher Pflege-
grad vorliegt. Bei der Abstufung der Pflege-
grade sind Beeinträchtigungen und Fähigkeits-
störungen in den Bereichen Mobilität, kogni-
tive und kommunikative Fähigkeiten, Verhal-
tensweisen und psychische Problemlagen,
Selbstversorgung, Umgang mit krankheits-
und therapiebedingten Anforderungen und
Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und
sozialer Kontakte zu berücksichtigen. Das Be-
gutachtungsverfahren muss die Zuordnung
der Pflegebedürftigen zu einem der folgenden
fünf Pflegegrade ermöglichen:

1. geringe Beeinträchtigung der Selbstän-
digkeit,

2. erhebliche Beeinträchtigung der Selbstän-
digkeit,

3. schwere Beeinträchtigung der Selbstän-
digkeit,

4. schwerste Beeinträchtigung der Selbstän-
digkeit oder

5. schwerste Beeinträchtigung der Selbstän-
digkeit mit besonderen Anforderungen an
die pflegerische Versorgung.

Im Begutachtungsverfahren sind darüber hin-
aus die Beeinträchtigungen der Selbständig-

Drucksache 18/5261 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

keit in den Bereichen außerhäusliche Aktivitä-
ten und Haushaltsführung festzustellen, um
eine umfassende Beratung und Pflege- und Hil-
feplanung zu ermöglichen.

(3) Das Bundesministerium für Gesund-
heit legt im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nisterium für Arbeit und Soziales und dem
Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend unter Beteiligung des Spit-
zenverbandes Bund der Pflegekassen unver-
züglich in einem Zeitplan Zielvorgaben für die
Änderung der Richtlinien zum Begutachtungs-
verfahren fest. Der Zeitplan kann vom Bundes-
ministerium für Gesundheit nur im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales und dem Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter
Beteiligung des Spitzenverbandes Bund der
Pflegekassen geändert werden. Der Spitzen-
verband Bund der Pflegekassen ist verpflich-
tet, dem Bundesministerium für Gesundheit
auf Verlangen unverzüglich Auskunft insbe-
sondere über den Bearbeitungsstand der
Richtlinien zum Begutachtungsverfahren so-
wie über Problembereiche und mögliche Lö-
sungen zu erteilen.

(4) Die Richtlinien nach Absatz 1 werden
erst wirksam, wenn das Bundesministerium
für Gesundheit sie genehmigt. Das Bundesmi-
nisterium für Gesundheit darf die Genehmi-
gung erst nach Inkrafttreten eines Gesetzes,
das einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff
einführt, erteilen. Die Genehmigung gilt als er-
teilt, wenn nach Einführung des neuen Pflege-
bedürftigkeitsbegriffs die Richtlinien nicht in-
nerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem
Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt
worden sind, beanstandet werden. § 17 Ab-
satz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Nichtbean-
standung der Richtlinien zum Begutachtungs-
verfahren kann vom Bundesministerium für
Gesundheit mit Auflagen verbunden werden.
Das Bundesministerium für Gesundheit kann
zur Erfüllung dieser Auflagen eine angemes-
sene Frist setzen.

(5) Wird eine Zielvorgabe des Zeitplanes
nach Absatz 3 Satz 1 nicht fristgerecht erreicht
und ist deshalb die fristgerechte Änderung der
Richtlinien zum Begutachtungsverfahren ge-
fährdet oder werden Beanstandungen des Bun-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/5261

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

desministeriums für Gesundheit nicht inner-
halb der von ihm gesetzten Frist behoben, kann
das Bundesministerium für Gesundheit die
Richtlinien zum Begutachtungsverfahren
selbst erlassen. Das Bundesministerium für
Gesundheit kann sich bei der Erarbeitung der
Richtlinien zum Begutachtungsverfahren von
unabhängigen Sachverständigen beraten las-
sen. Die vom Bundesministerium für Gesund-
heit erlassenen Richtlinien zum Begutach-
tungsverfahren sind im Bundesanzeiger und
die tragenden Gründe im Internet bekanntzu-
machen. Die Bekanntmachung der Richtlinien
muss auch einen Hinweis auf die Fundstelle der
Veröffentlichung der tragenden Gründe im In-
ternet enthalten.

(6) Die Richtlinien zum Begutachtungs-
verfahren sind für die Medizinischen Dienste
der Krankenversicherung verbindlich.“

2. § 18 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Jede Feststellung hat zudem eine Aussage
darüber zu treffen, ob Beratungsbedarf ins-
besondere in der häuslichen Umgebung oder
in der Einrichtung, in der der Anspruchsbe-
rechtigte lebt, hinsichtlich Leistungen zur
verhaltensbezogenen Prävention nach § 20
Absatz 5 des Fünften Buches besteht.“

b) In Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort
„Feststellungen“ die Wörter „zur Prävention
und“ eingefügt und wird das Wort „Rehabi-
litationsempfehlung“ durch die Wörter „Prä-
ventions- und Rehabilitationsempfehlung“
ersetzt.

3. In § 18a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Rehabi-
litationsempfehlung“ durch die Wörter „Präven-
tions- und Rehabilitationsempfehlung“ ersetzt
und werden nach dem Wort „Maßnahme“ die
Wörter „zur Prävention oder“ eingefügt.

3. u n v e r ä n d e r t

4. In § 45 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„mindern“ die Wörter „und ihrer Entstehung vor-
zubeugen“ eingefügt.

4. u n v e r ä n d e r t

5. In § 45d Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe
„§ 20c“ durch die Angabe „§ 20h“ ersetzt.

Drucksache 18/5261 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

5. Nach § 113a Absatz 1 Satz 2 wird folgender
Satz eingefügt:

6. u n v e r ä n d e r t

„Dabei ist das Ziel, auch nach Eintritt der Pflege-
bedürftigkeit Leistungen zur Prävention und zur
medizinischen Rehabilitation einzusetzen, zu be-
rücksichtigen.“

Artikel 7 Artikel 7

Weitere Änderung des Elften Buches Sozialge-
setzbuch

u n v e r ä n d e r t

Dem § 5 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetz-
buch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das
zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert wor-
den ist, werden die folgenden Sätze angefügt:

„Erreicht eine Pflegekasse den in Absatz 2 festgelegten
Betrag in einem Jahr nicht, stellt sie die nicht veraus-
gabten Mittel im Folgejahr dem Spitzenverband Bund
der Pflegekassen zur Verfügung, der die Mittel nach ei-
nem von ihm festzulegenden Schlüssel auf die Pflege-
kassen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1
verteilt, die Kooperationsvereinbarungen zur Durch-
führung kassenübergreifender Leistungen geschlossen
haben. Auf die zum Zwecke der Vorbereitung und Um-
setzung der Kooperationsvereinbarungen nach Satz 2
gebildeten Arbeitsgemeinschaften findet § 94 Ab-
satz 1a Satz 2 und 3 des Zehnten Buches keine Anwen-
dung.“

Artikel 8 Artikel 8

Änderung des Infektionsschutzgesetzes Änderung des Infektionsschutzgesetzes

In § 34 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli
2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Gesetz
vom…(BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird nach
Absatz 10 folgender Absatz 10a eingefügt:

Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz
36 und Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe
zu § 23 folgende Angabe zu § 23a eingefügt:

„§ 23a Personenbezogene Daten von Beschäf-
tigten“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/5261

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

2. Dem § 22 Absatz 3 wird folgender Satz ange-
fügt:

„Der Impfausweis oder die Impfbescheinigung
soll ein Textfeld enthalten, in dem der impfen-
de Arzt einen Terminvorschlag für die nächste
Auffrischungsimpfung eintragen kann.“

3. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

㤠23a

Personenbezogene Daten von Beschäftigten

Wenn und soweit es zur Erfüllung von
Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf
Krankheiten, die durch Schutzimpfung verhü-
tet werden können, erforderlich ist, darf der
Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Be-
schäftigten im Sinne des § 3 Absatz 11 des Bun-
desdatenschutzgesetzes über dessen Impfstatus
und Serostatus erheben, verarbeiten oder nut-
zen, um über die Begründung eines Beschäfti-
gungsverhältnisses oder über die Art und
Weise einer Beschäftigung zu entscheiden.“

4. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2
eingefügt:

„(2) Wird festgestellt, dass eine Per-
son in einer Gemeinschaftseinrichtung an
Masern erkrankt, dessen verdächtig oder
ansteckungsverdächtig ist, kann die zu-
ständige Behörde Personen, die weder ei-
nen Impfschutz, der den Empfehlungen
der Ständigen Impfkommission ent-
spricht, noch eine Immunität gegen Ma-
sern durch ärztliche Bescheinigung nach-
weisen können, die in § 34 Absatz 1 Satz 1
und 2 genannten Verbote erteilen, bis eine
Weiterverbreitung der Krankheit in der
Gemeinschaftseinrichtung nicht mehr zu
befürchten ist.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und
die Angabe „Absatz 1“ wird durch die
Wörter „den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.

Drucksache 18/5261 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

5. Nach § 34 Absatz 10 wird folgender Absatz 10a
eingefügt:

„(10a) Bei der Erstaufnahme in eine Kin-
dertageseinrichtung haben die Personensorge-
berechtigten gegenüber dieser einen schriftli-
chen Nachweis darüber zu erbringen, dass zeit-
nah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung
in Bezug auf einen vollständigen, altersgemä-
ßen, nach den Empfehlungen der Ständigen
Impfkommission ausreichenden Impfschutz
des Kindes erfolgt ist. Wird der Nachweis nicht
erbracht, kann das Gesundheitsamt die Perso-
nensorgeberechtigten zu einer Beratung laden.
Weitergehende landesrechtliche Regelungen
bleiben unberührt.“

6. § 73 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 11 wird folgende
Nummer 11a eingefügt:

„11a. einer vollziehbaren Anord-
nung nach § 28 Absatz 2,
auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 32
Satz 1, zuwiderhandelt,“.

bb) Nach Nummer 17 wird folgende
Nummer 17a eingefügt:

„17a. entgegen § 34 Absatz 10a
Satz 1 einen Nachweis nicht
oder nicht rechtzeitig er-
bringt,“.

b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „9b“
ein Komma und die Angabe „11a, 17a“
eingefügt.

7. In § 74 werden die Wörter „§ 73 Abs. 1 Nr. 1
bis 7, 11 bis 20“ durch die Wörter „§ 73 Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 7, 11, 12 bis 17, 18 bis 20“
ersetzt.

Artikel 8a

Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes

In § 37 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Num-
mer 3 sowie in § 39 Absatz 1 Nummer 3 des Jugend-
arbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/5261

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

S. 965), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Ge-
setzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert
worden ist, werden jeweils nach dem Wort „Maß-
nahmen“ die Wörter „einschließlich Maßnahmen
zur Verbesserung des Impfstatus“ eingefügt.

„(10a) Bei der Erstaufnahme in eine Kindertages-
einrichtung haben die Personensorgeberechtigten ge-
genüber dieser einen Nachweis darüber zu erbringen,
dass vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Be-
zug auf den Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Das Lan-
desrecht bestimmt das Nähere, welchen Inhalt der
Nachweis haben muss und in welchem Zeitraum vor
der Aufnahme die ärztliche Beratung stattgefunden ha-
ben muss. Werden nach Satz 1 und 2 auch Informatio-
nen zum Impfstatus erhoben, kann das Gesundheitsamt
anordnen, dass die Einrichtung diese zur Einsicht-
nahme durch das Gesundheitsamt vorhält. Weiterge-
hende landesrechtliche Regelungen bleiben unbe-
rührt.“

(10) entfällt

Artikel 9 Artikel 9

Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kran-
kenversicherung der Landwirte

u n v e r ä n d e r t

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S.
2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1346) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Dies umfasst auch die Förderung der ge-
sundheitlichen Eigenkompetenz und Eigen-
verantwortung der Versicherten.“

b) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wör-
tern „Selbsthilfe, zur“ die Wörter „Erfassung
von gesundheitlichen Risiken und“ einge-
fügt.

c) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „2a“
durch die Angabe „2b“ ersetzt.

2. Nach § 8 Absatz 2b wird folgender Absatz 2c ein-
gefügt:

„(2c) Für Leistungen zur betrieblichen Ge-
sundheitsförderung gelten der Dritte und der
Zehnte Abschnitt des Dritten Kapitels des Fünften

Drucksache 18/5261 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass
§ 20 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch, soweit dort die Aufwendung von mindes-
tens 2 Euro für jeden der Versicherten für Leistun-
gen nach § 20b des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch geregelt ist, § 20b Absatz 4 und § 65a Ab-
satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht
anzuwenden sind.“

Artikel 10 Artikel 10

Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverord-
nung

u n v e r ä n d e r t

§ 4 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S.
1133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, zur För-
derung der Selbsthilfe“ durch die Wörter „arbeits-
bedingter Gesundheitsgefahren nach den §§ 20b
und 20c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
Leistungen zur Förderung der Selbsthilfe“, und
die Wörter „§§ 20a bis 20d Abs. 1 und 3“ durch
die Wörter „§§ 20h und 20i Absatz 1 und 3“ er-
setzt.

2. In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe 㤠20d
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 20i Absatz 2“ er-
setzt.

Artikel 11

Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

In § 41 Absatz 1 Satz 2 der Bundesbeihilfever-
ordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 28 des Gesetzes vom
1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist,
wird die Angabe „20d“ durch die Angabe „20i“ er-
setzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/5261

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Artikel 11 Artikel 12

Änderung der Bundespolizei-Heilfürsorgever-
ordnung

u n v e r ä n d e r t

In § 4 Absatz 1 Nummer 1 der Bundespolizei-
Heilfürsorgeverordnung vom 22. Mai 2014 (BGBl. I S.
586) wird die Angabe „20d“ durch die Angabe „20i“
ersetzt.

Artikel 12 Artikel 13

Inkrafttreten Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Artikel 2 und 7 treten am 1. Januar 2016
in Kraft.

(2) Die Artikel 2 und 7 treten am 1. Januar 2016
in Kraft.
Drucksache 18/5261 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Rudolf Henke, Helga Kühn-Mengel, Birgit Wöllert und
Kordula Schulz-Asche

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Zu Buchstabe a
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4282 in seiner 95. Sitzung am 20. März 2015
in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit überwiesen. Außer-
dem hat er ihn zur Mitberatung an den Sportausschuss, den Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft, den
Ausschuss für Arbeit und Soziales, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und den Ausschuss
für Tourismus überwiesen. Ferner hat er ihn zur Mitberatung sowie gemäß § 96 GO-BT an den Haushaltsaus-
schuss überwiesen.
Zu Buchstabe b
Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 18/4322 in seiner 95. Sitzung am 20. März 2015 in
erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit überwiesen.
Zu Buchstabe c
Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 18/4327 in seiner 95. Sitzung am 20. März 2015 in
erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit überwiesen. Außerdem
hat er ihn zur Mitberatung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend und den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a
Eine wirkungsvolle Gesundheitsförderung und Prävention sind erforderlich, da die demografische Entwicklung
von einer anhaltend niedrigen Geburtenrate, einem erfreulichen Anstieg der Lebenserwartung und der damit ver-
bundenen Alterung der Bevölkerung geprägt ist und mit einem Wandel des Krankheitsspektrums hin zu chro-
nisch-degenerativen und psychischen Erkrankungen sowie veränderten Anforderungen in der Arbeitswelt einher-
gehen. Ziel des von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurfs ist es daher, unter Einbeziehung aller Sozi-
alversicherungsträger, der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung die Gesund-
heitsförderung und Prävention insbesondere in den Lebenswelten der Bürgerinnen und Bürger auch unter Nutzung
bewährter Strukturen und Angeboten zu stärken. Außerdem sollen Leistungen der Krankenkassen zur Früherken-
nung von Krankheiten weiterentwickelt und das Zusammenwirken von betrieblicher Gesundheitsförderung und
Arbeitsschutz verbessert werden.
Im Einzelnen sollen Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten wie Kindertageseinrichtungen, Schu-
len, Betrieben und stationären Pflegeeinrichtungen insbesondere durch eine Neustrukturierung der Finanzierung
von Präventionsleistungen der Krankenkassen und Pflegekassen gestärkt werden. Die Ausgaben der Krankenkas-
sen für Leistungen zur primären Prävention und Gesundheitsförderung sollen deutlich erhöht werden. Dazu soll
der Ausgabenrichtwert von 3,17 Euro im Jahr 2015 auf 7 Euro pro Jahr und Versicherten ab dem Jahr 2016
angehoben werden, so dass die Krankenkassen künftig jährlich rund 490 Millionen Euro in Leistungen zur Ge-
sundheitsförderung und Prävention investieren. Des Weiteren sollen die Pflegekassen einen spezifischen Präven-
tionsauftrag in stationären Pflegeinrichtungen erhalten und ab 2016 rund 21 Millionen Euro jährlich für Leistun-
gen zur Prävention und Gesundheitsförderung unter anderem in Pflegeheimen oder Einrichtungen der Tagespflege
aufwenden.
Darüber hinaus sollen die Sozialversicherungsträger unter Beteiligung des Bundes, der Länder, der kommunalen
Spitzenverbände, der Bundesagentur für Arbeit und der Sozialpartner in einer Nationalen Präventionskonferenz

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/5261
gemeinsame Ziele definieren und sich auf ein gemeinsames Vorgehen im Rahmen einer nationalen Präventions-
strategie verständigen. Die Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung sollen bei entsprechender
finanzieller Beteiligung die Möglichkeit erhalten, als gleichwertige Mitglieder in der Nationalen Präventionskon-
ferenz Verantwortung zu übernehmen. Auch die Rahmenbedingungen für die betriebliche Gesundheitsförderung
und deren Verknüpfung mit dem Arbeitsschutz sollen verbessert werden. Außerdem sollen die Leistungen zur
Früherkennung von Krankheiten bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen präventionsorientiert fortentwickelt
und das Impfwesen gefördert werden.
Der Nationale Normenkontrollrat hat gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Nor-
menkontrollrates eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung abgegeben. Darin hat er „im Rah-
men seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen“ geltend gemacht
(Drucksache 18/4282, Anlage 2).
Der Bundesrat hat in seiner 930. Sitzung am 6. Februar 2015 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes Stellung genommen (Bundesratsdrucksache 640/14 (Beschluss)). Ein
Schwerpunkt der Stellungnahme betrifft die vorgesehene Neugestaltung der Ausgaben der Krankenkassen für
Leistungen zur primären Prävention und Gesundheitsförderung. Der Bundesrat fordert insbesondere eine flexible,
am Präventionsbericht der Nationalen Präventionskonferenz orientierte Anpassung der Ausgaben sowie die Ver-
pflichtung der Krankenkassen, die in einem Jahr nicht verausgabten Mittel für Präventionsleistungen in Lebens-
welten im Folgejahr zusätzlich für lebensweltbezogene Präventionsmaßnahmen auszugeben. Darüber hinaus
spricht sich der Bundesrat für eine Modifizierung der Aufgaben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklä-
rung aus, die diese im Auftrag des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen wahrnehmen soll. Danach soll die
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung die Krankenkassen bei der Konzepterarbeitung und bei Aktivitä-
ten zur Qualitäts- und Ergebnissicherung unterstützen, nicht aber direkte Interventionen in den Lebenswelten
durchführen sowie einen Teil der vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu leistenden Vergütung für
bundesweite Kampagnen zur Prävention einsetzen. Zudem soll die Höhe der pauschalen Vergütung statt der im
Gesetzentwurf vorgesehenen mindestens 25 Prozent der Ausgaben der Krankenkassen für Präventionsleistungen
in Lebenswelten höchstens 20 Prozent betragen. Weitere Forderungen des Bundesrates betreffen die Einbezie-
hung der Bundesagentur für Arbeit und der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende als verantwortliche
Träger in die nationale Präventionsstrategie, die Erweiterung des Leistungszeitraums für Hebammenleistungen,
die Anhebung des Ausgabenrichtwerts für die im Gesetzentwurf erstmals vorgesehene Präventionsleistung der
Pflegekassen in stationären Pflegeeinrichtungen und ihre Ausweitung auf den ambulanten Bereich sowie die Ver-
pflichtung der Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung, pri-
märpräventive Leistungen anzubieten (Drucksache 18/4282, Anlage 3).
In ihrer Gegenäußerung vom 11. März 2015 weist die Bundesregierung die Forderungen des Bundesrates über-
wiegend zurück. Nach Ansicht der Bundesregierung lässt die vom Bundesrat geforderte flexible Anpassungsklau-
sel für die Präventionsausgaben der Krankenkassen die Belastbarkeit der Beitragszahler außer Acht und entspre-
che nicht dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot, da weder für die Krankenkassen noch für die Beitrags-
zahler hinreichend erkennbar sei, nach welchen Maßstäben sich die Ausgaben der Krankenkassen richten sollen.
Ferner stelle die konkrete Art und Weise der Ausgabenanpassung eine wesentliche Entscheidung dar, so dass der
Parlamentsvorbehalt zu berücksichtigen sei. Des Weiteren lehnt die Bundesregierung den Vorschlag des Bundes-
rates ab, auch die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung
zur Erbringung primärpräventiver Leistungen zu verpflichten. Die vorgeschlagene Regelung wäre mit der Syste-
matik des Versicherungsvertragsgesetzes nicht vereinbar, da die Unternehmen der privaten Krankenversicherung
keine Behandlungsleistungen anböten, sondern auf der Grundlage eines schuldrechtlichen Vertrages lediglich
Aufwendungen im Einzelfall erstatteten. Darüber hinaus würde ein Zwang für die Unternehmen der privaten
Krankenversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung zur Erbringung primärpräventiver Leistungen
einen Eingriff in die Berufsausübungs- und Vertragsfreiheit bedeuten und bedürfte daher einer vertieften verfas-
sungsrechtlichen Prüfung. Ferner weist die Bundesregierung die Forderung des Bundesrates zurück, die Präven-
tionsleistung der Pflegekassen auf den ambulanten Bereich auszuweiten. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Be-
schränkung auf stationäre Pflegeeinrichtungen wird als sachgerecht erachtet, da Pflegebedürftige, die zu Hause
lebten, und ihre Angehörigen bereits Präventionsangebote der Krankenkassen in Anspruch nehmen könnten. Die
Bundesregierung lehnt zudem die vom Bundesrat angeregte Erhöhung der Ausgaben der Pflegekassen für die
Präventionsleistung in stationären Pflegeeinrichtungen ab und verweist darauf, dass die damit verbundenen Mehr-
ausgaben den Spielraum für die Ausgestaltung der Leistungen der Pflegeversicherung beim Übergang auf den

Drucksache 18/5261 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff verringern würden. Zu weiteren Vorschlägen des Bundesrates enthält die Ge-
genäußerung Prüfzusagen der Bundesregierung (Drucksache 18/4282, Anlage 4).
Im Rahmen seines Auftrages zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Ent-
wicklung am 28. Januar 2015 eine Gutachtliche Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der
Gesundheitsförderung und der Prävention (PrävG) abgegeben und festgestellt, dass eine Nachhaltigkeitsrelevanz
des Gesetzentwurfs gegeben sei. Der Beirat hält die darin enthaltene Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung für
ausführlich und plausibel. Eine Prüfbitte sei daher nicht erforderlich.
Zu Buchstabe b
Nach Auffassung der Fraktion DIE LINKE. müssten Gesundheitsförderung und Prävention darauf zielen, die Zahl
der guten Lebensjahre für alle Menschen zu erhöhen. Dazu müssten bestehende sozial bedingte Unterschiede des
Gesundheitszustandes verringert werden. Entsprechend der Erklärung von Jakarta wird Gesundheitsförderung als
Prozess gesehen, der Menschen befähigen soll, mehr Kontrolle über ihre Gesundheit zu erlangen und diese durch
Beeinflussung der Bedingungen zu verbessern. Die Menschen müssen an der Gestaltung gesundheitsförderlicher
Lebenswelten aktiv beteiligt werden. Gesundheitsförderung und Prävention sollen als gesamtgesellschaftliche
Aufgaben anerkannt und ausgestaltet werden. Eine gesundheitsförderliche Politik müsste vorrangig die Ursachen
sozialer Ungleichheit und Armut beseitigen. Alle Gesetzesvorhaben sollten auf ihre Auswirkungen auf die sozial
bedingte Ungleichheit von Gesundheitschancen geprüft werden. Die Maßnahmen sollen an einer integrierten und
koordinierten Gesamtstrategie zur Verringerung der sozial bedingten gesundheitlichen Ungleichheit ausgerichtet
werden. Zur Finanzierung heißt es, Bund und Länder müssen sich ebenso wie die Sozialversicherungszweige und
die privaten Kranken- und Pflegeversicherungen an einem Fonds zur Gesundheitsförderung und nichtmedizini-
scher Primärprävention beteiligen. Aus dem Bundeshaushalt sollten in den nächsten vier Jahren jeweils 1 Milli-
arde Euro in den Fonds eingezahlt werden. Von den Gesamtmitteln des Fonds könnten 75 Prozent von der kom-
munalen Ebene abgerufen werden. Den Kommunen dürften keine zusätzlichen Kosten auferlegt werden. Die
Fraktion will prüfen lassen, ob über eine zweckgebundene Abgabe diejenigen Industriezweige an der Finanzie-
rung beteiligt werden sollen, die beträchtliche Gesundheitsrisiken hervorrufen.
Zu Buchstabe c
Die Antragsteller setzen bei der Ausrichtung der Gesundheitsförderungspolitik auf Chancengleichheit, Alltags-
weltbezug, Partizipation, Langfristigkeit und die Einbeziehung aller wesentlichen Akteure. Es seien langfristige
Maßnahmen nötig, die zur Verbesserung der Alltagswelten beitragen. In den Alltagswelten sollen mehr als bisher
sozial Benachteiligte, Arbeitslose, Menschen mit Migrationshintergrund sowie Menschen mit Beeinträchtigungen
beteiligt werden. Auch Frauen und Männer müssen demnach entsprechend ihrer unterschiedlichen Lebensphasen
angesprochen werden. Weiter soll darauf hingewirkt werden, dass Gesundheitsbelastungen wie Stress, Lärm und
Unfallgefahren in den Alltagswelten gesenkt und gesundheitsfördernde Ressourcen wie soziale Netzwerke, Bil-
dung und Ernährung gestärkt werden. Das Finanzvolumen soll für die gesetzliche Krankenversicherung über die
von der Bundesregierung geplante Erhöhung hinaus bis 2020 von 7 auf 10 Euro pro Versicherten und Jahr an-
wachsen. Diese Erhöhung soll ausschließlich zu Gunsten der Gesundheitsförderung in den Alltagswelten erfolgen
und in dauerhafte Strukturen fließen. Die Gesundheitsförderung soll zudem auf eine breite Finanzierungsbasis
unter Einbeziehung aller Sozialversicherungsträger, der privaten Kranken- und Pflegeversicherungen sowie von
Bund, Ländern und Kommunen gestellt werden. Weiter fordert die Fraktion, die betriebliche Gesundheitsförde-
rung besonders in kleinen und mittleren Betrieben zu verbessern und somit die Angebote der betrieblichen Ge-
sundheitsförderung für ältere und weibliche Beschäftigte auszuweiten.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a
Der Sportausschuss hat in seiner 30. Sitzung am 10. Juni 2015 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4282 in der vom federführenden Aus-
schuss geänderten Fassung anzunehmen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/5261
Der Haushaltsausschuss hat in seiner 50. Sitzung am 17. Juni 2015 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlos-
sen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4282 in der vom federführenden Ausschuss geänderten
Fassung anzunehmen. Zudem legt er nach § 96 GO-BT einen eigenen Bericht zu dem Gesetzentwurf auf Druck-
sache 18/4282 vor.
Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft hat in seiner 37. Sitzung am 17. Juni 2015 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4282 in der vom federführenden
Ausschuss geänderten Fassung anzunehmen.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 46. Sitzung am 17. Juni 2015 mit den Stimmen der Frakti-
onen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4282 in der vom federführenden Ausschuss
geänderten Fassung anzunehmen.
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in seiner 39. Sitzung am 17. Juni 2015 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4282 in der vom federfüh-
renden Ausschuss geänderten Fassung anzunehmen.
Der Tourismusausschuss hat in seiner 34. Sitzung am 17. Juni 2015 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4282 in der vom federfüh-
renden Ausschuss geänderten Fassung anzunehmen.
Zu Buchstabe c
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 46. Sitzung am 17. Juni 2015 mit den Stimmen der Frakti-
onen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlos-
sen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4327 abzulehnen.
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in seiner 39. Sitzung am 17. Juni 2015 mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Antrag auf Drucksache 18/4327 abzulehnen.
Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung hat in seiner 37. Sitzung am 17. Juni
2015 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Antrag auf Drucksache 18/4327 abzulehnen.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 34. Sitzung am 18. März 2015 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf
der Bundesregierung auf Drucksache 18/4282, zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache 18/4322
sowie zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 18/4327 vorbehaltlich der Über-
weisung aller drei Vorlagen durch das Plenum des Deutschen Bundestages eine öffentliche Anhörung durchzu-
führen. In seiner 35. Sitzung am 25. März 2015 hat der Ausschuss die Beratungen über den Gesetzentwurf der
Bundesregierung auf Drucksache 18/4282, den Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache 18/4322 sowie
den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 18/4327 aufgenommen. Die Anhörung
fand in der 39. Sitzung am 22. April 2015 statt. Als sachverständige Organisationen waren eingeladen:
AOK-Bundesverband, AWO Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V., BKK Dachverband e. V., BKV – Interes-
sengemeinschaft Betriebliche Krankenversicherung e. V., Bundesagentur für Arbeit, Bundesarbeitsgemeinschaft
der Senioren-Organisationen e. V. (BAGSO), Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behin-
derung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V. (BAG SELBSTHILFE), Bundesärztekammer
(BÄK), Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Ge-
sundheitswesens e. V. (BVÖGD), Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa), Bundesvereini-
gung Prävention und Gesundheitsförderung e. V. (BVPG), Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberver-
bände (BDA), Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, Deutsche Diabetes Gesellschaft e. V.
(DDG), Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e. V. (DGKJ), Deutsche Gesellschaft für Public

Drucksache 18/5261 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Health e. V., Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV), Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.
V. (DHS), Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV), Deutscher Caritasverband e. V., Deutscher Gewerk-
schaftsbund (DGB), Deutscher Hausärzteverband e. V. , Deutscher Heilbäderverband e. V. (DHV), Deutscher
Industrie- und Handelskammertag e. V. (DIHK), Deutscher Landkreistag (DLT), Deutscher Olympischer Sport-
bund e. V. (DOSB), Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V. (DPWV), Deutscher
Städte- und Gemeindebund e. V. (DStGB), Deutscher Städtetag (DST), Deutsches Netz Gesundheitsfördernder
Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen gem. e. V. (DNGfK), Diakonie Deutschland – Evangelischer Bun-
desverband – Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V., Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA),
Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und -gestaltung e. V. (GVG), Gesunde Städte-Netzwerk, GKV-Spit-
zenverband, IKK e. V. – Gemeinsame Vertretung der Innungskrankenkassen, Institut für Betriebliche Gesund-
heitsförderung BGF GmbH , Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Kooperationsverbund „Gesundheitliche
Chancengleichheit“ – Gesundheit Berlin-Brandenburg e. V., Sozialverband Deutschland e. V. (SoVD), ver.di –
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Verband der Privaten Krankenver-
sicherung e. V. (PKV), Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte e. V. (VDBW), Verbraucherzentrale Bun-
desverband (vzbv) und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V. (ZWST). Außerdem waren als
Einzelsachverständige Hans-Ulrich Benra, Prof. Dr. Beate Blättner, Ulf Fink, Prof. Dr. Raimund Geene, Anne
Janz, Ulrich Krüger und Dr. Erhard Siegel eingeladen.
Der Ausschuss hat in seiner 40. Sitzung am 6. Mai 2015 einen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD zum Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4282 auf Ausschussdrucksache 18(14)0107.1 (Artikel 6 (Ände-
rung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)) beraten und die Durchführung einer weiteren öffentlichen Anhörung
beschlossen. Diese fand im Rahmen der 43. Sitzung am 20. Mai 2015 statt.
Als sachverständige Organisationen waren eingeladen: Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege
e. V. (BAGFW), Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS), Bundesarbeits-
gemeinschaft der Senioren-Organisationen e. V. (BAGSO), Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Men-
schen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e. V. (BAG SELBSTHILFE), Bun-
desverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa), Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände,
Deutscher Pflegerat e. V. (DPR), GKV-Spitzenverband, Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Medizini-
scher Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V. (MDS), Sozialverband Deutschland e. V.
(SoVD), Sozialverband VdK Deutschland e. V., ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Verband der Pri-
vaten Krankenversicherung e. V. (PKV), Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e. V. (VDAB), Ver-
braucherzentrale Bundesverband (vzbv) und „wir pflegen“ – Interessenvertretung begleitender Angehöriger und
Freunde in Deutschland e. V.
Auf die entsprechenden Wortprotokolle der öffentlichen Anhörungen und die als Ausschussdrucksachen verteil-
ten Stellungnahmen der Sachverständigen wird verwiesen.
Der Ausschuss für Gesundheit hat seine Beratungen zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4282, den Antrag
auf Drucksache 18/4322 sowie den Antrag auf Drucksache 18/4327 in seiner 46. Sitzung am 17. Juni 2015 fort-
gesetzt und zu allen genannten Vorlagen abgeschlossen.
Als Ergebnis empfiehlt er mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4282 in der von
ihm geänderten Fassung anzunehmen.
Außerdem empfiehlt der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Antrag der Frak-
tion DIE LINKE. auf Drucksache 18/4322 abzulehnen.
Des Weiteren empfiehlt er mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den Antrag auf Drucksache 18/4327 abzulehnen.
Der Ausschuss für Gesundheit hat eine Reihe von Änderungen zu verschiedenen Aspekten des Gesetzentwurfs
auf Drucksache 18/4282 beschlossen. Diese haben im Wesentlichen folgenden Inhalt:
Die Gesundheitsziele, die die Krankenkassen bei der Erarbeitung ihrer Kriterien und Handlungsfelder zu Präven-
tion und Gesundheitsförderung zu berücksichtigen haben, werden um das Gesundheitsziel „Alkoholkonsum re-
duzieren“ ergänzt. Bei der Entscheidung der Krankenkasse über eine Leistung zur verhaltensbezogenen Präven-
tion sind stets ärztliche Empfehlungen für derartige Leistungen zu berücksichtigen. Ferner wird klargestellt, dass
der GKV-Spitzenverband die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) insbesondere auch mit der

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/5261
Entwicklung der Qualität der Leistungen beauftragt. Die Höhe der Vergütung der BZgA durch den GKV-Spit-
zenverband für die Ausführung des Auftrags wird auf 45 Eurocent jährlich je in der gesetzlichen Krankenversi-
cherung Versicherten beziffert. Zur Stärkung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe werden die Mittel für die
Selbsthilfeförderung ab 2016 auf 1,05 Euro je Versicherten angehoben. Zur Gewährleistung eines möglichst nied-
rigschwelligen Zugangs zu Schutzimpfungsleistungen wird die Bereitstellung des Impfausweisvordruckes als Teil
des Anspruchs auf Schutzimpfungsleistungen geregelt. Um Personen in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas
und Schulen vor Masern zu schützen und Infektionsketten zu unterbrechen, können die zuständigen Behörden bei
Auftreten von Masern Personen, die für die Krankheit empfänglich sind, den Zutritt zu diesen Einrichtungen
untersagen. Soweit es zum Schutz von Patientinnen und Patienten vor Infektionen erforderlich ist, kann ein Ar-
beitgeber im medizinischen Bereich vom Beschäftigten Auskunft über das Bestehen eines Impfschutzes verlan-
gen, um dies bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen, beziehungsweise Personal so
beschäftigen, dass vermeidbaren Infektionsrisiken vorgebeugt wird.
Darüber hinaus hat der Ausschuss für Gesundheit zwei Änderungsanträge zum Elften Buch Sozialgesetzbuch –
Soziale Pflegeversicherung beschlossen. Danach wird die Vorlage des nächsten Pflegeberichtes der Bundesregie-
rung auf das Jahr 2016 verschoben und es wird dem GKV-Spitzenverband im Vorgriff auf die Regelungen in
einem noch einzubringenden Zweiten Pflegestärkungsgesetzes der gesetzliche Auftrag erteilt, mit der Erarbeitung
von Änderungen der Begutachtungs-Richtlinien zu beginnen, um die Einführung eines neuen Pflegebedürftig-
keitsbegriffs sicherzustellen.
In seiner 46. Sitzung am 17. Juni 2015 hat der Ausschuss eine Änderung zum Änderungsantrag Nr. 9 auf Aus-
schussdrucksache 18(14)0107.2 beschlossen. Die Begründung wurde für die Dauer von Hebammenleistungen
präzisiert, die in dem Vertrag nach §134a SGB V bisher bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt vor-
gesehen waren und für die nach der Regelung im Gesetzentwurf ein Zeitraum von zwölf Wochen festgelegt wird.
Die Vorschrift erfasst nur die Leistungen im Rahmen der Wochenbettbetreuung, während Leistungen zur Rück-
bildungsgymnastik sowie Beratungen der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Säug-
lings, die nach den Regelungen weiterhin auch darüber hinaus erbracht werden können, von dieser Regelung nicht
betroffen sind.

Über die einzelnen Änderungsanträge wurde wie folgt abgestimmt:
Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(14)0107.1 zum Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4282 wurde
einstimmig angenommen.
Die Änderungsanträge Nr. 1 bis 8 und 10 bis 22 auf Ausschussdrucksache 18(14)0107.2 zum Gesetzentwurf auf
Drucksache 18/4282 wurden mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD bei Stimmenthaltung
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.
Der Änderungsantrag Nr. 9 auf Ausschussdrucksache 18(14)0107.2 zum Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4282
wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Fraktion DIE LINKE. angenommen.
Außerdem lagen dem Ausschuss für Gesundheit zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
18/4282 weitere Änderungsanträge der Fraktion DIE LINKE. auf Ausschussdrucksache 18(14)0107.3 vor:

Änderungsantrag 1
Artikel 1 Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:
„1. Nach § 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
‘Das umfasst die Befähigung der Versicherten, mehr Kontrolle über ihre Gesundheit zu erlangen und diese durch
Beeinflussung der Determinanten für Gesundheit zu verbessern.’“
Begründung
Seit der Erklärung von Jakarta 1997 wird Gesundheitsförderung weltweit als Prozess verstanden, der Menschen
befähigen soll, mehr Kontrolle über ihre Gesundheit zu erlangen und sie durch die Beeinflussung der Determi-
nanten für Gesundheit zu verbessern.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Fassung des § 1 Satz 2 SGB V „Das umfasst auch die Förderung der gesund-
heitlichen Eigenkompetenz und Eigenverantwortung der Versicherten.“ verschiebt hingegen die Aufgabe eines
Präventionsgesetzes von der lebenslagenbezogenen Gesundheitsförderung hin zur individuellen Verantwortung

Drucksache 18/5261 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
für die Gesundheit. Der einzelne Mensch ist jedoch nur sehr bedingt in der Lage, gesundheitliche Risiken, die
sich aus der Lebenslage ergeben, zu kompensieren. Deshalb soll das Präventionsgesetz sich auf die Gestaltung
gesundheitsfördernder Lebensbedingungen konzentrieren. Der einzelne Mensch soll befähigt werden; aber die
Entscheidung, wie ein Mensch leben will, sollte ihm oder ihr überlassen bleiben.

Änderungsantrag 2
In Artikel 1 Nummer 4 wird § 20 Absatz 1 wie folgt gefasst:
„(1) Die Krankenkasse sieht Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre
Prävention) sowie zur Gesundheitsförderung vor. Die Leistungen sollen insbesondere zur Verminderung sozial
bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen beitragen. Dabei sind die Besonderheiten der Geschlechter, der
Altersstufen und der Lebenslagen angemessen zu berücksichtigen. Die Krankenkasse legt dabei die Handlungs-
felder und Kriterien nach Absatz 2 zugrunde.“
Begründung
In der bisherigen Formulierung fehlt die Klarstellung, dass es sich bei geschlechtsbezogener Gesundheitsförde-
rung nicht um biologische Gegebenheiten handelt, sondern um das sozial konstruierte Geschlecht und damit um
Ungleichheiten in den Gesundheitschancen, die sozial bedingt sind.
Zwischen Männern und Frauen gibt es zweifellos Unterschiede in der Lebenserwartung, im Krankheitsspektrum,
in der Inzidenz und Prävalenz von Krankheiten, im Verlauf zahlreicher Erkrankungen, im Gesundheitsverhalten,
in der Inanspruchnahme von Leistungen und vielem mehr, die auch zu Unterschieden der Gesundheitschancen
führen. Bei Frauen und Männern dominiert aber gleichermaßen eindeutig die sozial bedingte Ungleichheit der
Chancen auf ein langes und gesundes Leben. Beispielsweise leben Frauen im Durchschnitt etwa fünf Jahre länger
als Männer. Welche genaue Rolle dabei biologische Faktoren, unterschiedliche Lebensverläufe, soziale Verhält-
nisse und das daraus resultierende Gesundheitsverhalten spielen, ist bis heute nicht in Gänze geklärt. Das Ziel,
geschlechtsbezogene Ungleichheit zu vermindern, kann wissenschaftlich kaum begründet werden. Sehr wohl be-
gründet ist dagegen die Forderung, bei Prävention und Gesundheitsförderung die Besonderheiten von Frauen
und Männern zu berücksichtigen.

Änderungsantrag 3
In Artikel 1 Nummer 5 wird § 20a wie folgt neu gefasst:
㤠20a
Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten
(1) Lebenswelten im Sinne des § 20 Absatz 4 Nummer 2 sind für die Gesundheit bedeutsame, abgrenzbare soziale
Systeme insbesondere des Wohnens (Stadtteil, Dorf, Kiez), des Lernens, des Studierens sowie der Freizeitgestal-
tung. Die Krankenkassen fördern unbeschadet der Aufgaben anderer auf der Grundlage von Rahmenvereinba-
rungen nach § 20f Absatz 1 mit Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten insbeson-
dere den Aufbau und die Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen. Hierzu erheben sie die gesundheitliche
Situation in der jeweiligen Lebenswelt einschließlich ihrer Risiken und Potenziale, entwickeln Vorschläge zur
Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkei-
ten, unterstützen deren Umsetzung und sichern die Qualität der Leistungen. Die Versicherten und die für die
Lebenswelt Verantwortlichen sind an allen Phasen der Intervention so weit wie möglich zu beteiligen. Bei der
Erbringung von Leistungen für Personen, deren berufliche Eingliederung aufgrund gesundheitlicher Einschrän-
kungen besonders erschwert ist, arbeiten die Krankenkassen mit der Bundesagentur für Arbeit und mit den kom-
munalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende eng zusammen.
(2) Die Krankenkasse muss Leistungen zur Prävention in Lebenswelten erbringen, wenn die Bereitschaft der für
die Lebenswelt Verantwortlichen zur Umsetzung von Vorschlägen zur Verbesserung der gesundheitlichen Situa-
tion sowie zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten besteht und sie mit einer angemessenen
Eigenleistung zur Umsetzung der Rahmenvereinbarungen nach § 20f beitragen.“
Begründung
Die Festlegung der Priorität auf die Förderung gesundheitsförderlicher Strukturen in Lebenswelten ist ein wich-
tiger Schritt und erhöht die Schwelle gegen reine Verhaltensprävention im Setting.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/5261
Die Legaldefinition in § 20a Absatz 1 in der Fassung des Gesetzentwurfs für Lebensweltinterventionen lässt im-
mer noch zu viele Schlupflöcher offen, um unter der Überschrift „Lebensweltintervention“ wenig wirksame In-
terventionen reiner Verhaltensbeeinflussung in Lebenswelten zu legitimieren zu .Der Änderungsvorschlag stellt
dies klar.
Die Beauftragung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung BZgA mit der Entwicklung kassenübergrei-
fender Leistungen zur Gesundheitsförderung entfällt wegen ordnungspolitischer Bedenken. Eine Zuweisung von
Beitragsmitteln von 35 Millionen Euro im Jahr an eine untergeordnete Bundesbehörde ist verfassungsrechtlich
zu beanstanden. Die Organisation kassenübergreifender Leistungen in Lebenswelten ist beim Spitzenverband
Bund der Krankenkassen anzusiedeln.

Änderungsantrag 4
Artikel 1 Nummer 7 wird wie folgt neu gefasst:
„7. Der bisherige § 20 b wird § 20 c und nach Absatz 1 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
‚(1) Die Krankenkassen erbringen Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben (betriebliche Gesundheits-
förderung), um die gesundheitliche Situation einschließlich ihrer Risiken und Potenziale zu erheben und Vor-
schläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen
und Fähigkeiten zu entwickeln und deren Umsetzung zu unterstützen. Die Kassen fördern dabei insbesondere den
Aufbau und die Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen. Die Versicherten und die Verantwortlichen im Be-
trieb einschließlich des Arbeitsschutzes sind an den Phasen der Intervention so weit wie möglich zu beteiligen.’“
Begründung
Verantwortlich für die Arbeitssicherung und den Arbeitsschutz im Betrieb sind zuallererst die Unternehmen als
Arbeitgeber. Den Krankenkassen kommt eine ergänzende – nicht ersetzende – Funktion zu. Die Beteiligung des
Arbeitsschutzes an der betrieblichen Gesundheitsförderung ist grundsätzlich richtig. Diese sollte jedoch nicht auf
die Betriebsärzte eingeschränkt sein.
Gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung wird in Artikel 1 Nummer 7 § 20 c Absatz 1 Satz 2 durch die
Sätze 2 bis 4 ersetzt.
Die Änderungsanträge 1 bis 4 auf Ausschussdrucksache 18(14)0107.3 wurden mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ab-
gelehnt.

Darüber hinaus lag dem Ausschuss für Gesundheit zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
18/4282 ein weiterer Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache
18(14)0107.4 vor:

Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 20 SGB V)
In Artikel 1 Nummer 4 wird § 20 Absatz 6 wie folgt geändert:
1. Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ab dem Jahr 2016 wenden die Krankenkassen von dem Betrag nach Satz 1 für jeden ihrer Versicherten mindes-
tens 3 Euro für Leistungen nach §§ 20a und mindestens 2 Euro für Leistungen nach §§ 20b auf.“
Begründung:
Wirksame Gesundheitsförderung setzt einen nachhaltigen Paradigmenwechsel voraus: Statt einer nur auf Krank-
heiten ausgerichteten Gesundheitspolitik müssen die Gesundheit der Menschen und ihre (Gesundheits-)Kompe-
tenzen stärker in den Fokus rücken.
Um gesundheitliche Ungleichheit abzubauen, ist ein größerer Anteil der für Prävention vorgesehenen Mittel für
eine echte, partizipativ gestaltete und auf nachhaltige Strukturveränderungen zielende Gesundheitsförderung in
den Lebenswelten aufzuwenden. Unsere Umwelt ist unserer Gesundheit Schmied. Notwendig sind langfristige
Maßnahmen, die zur Verbesserung der Alltagswelten wie Kita, Schule, Unternehmen, Senioreneinrichtung oder
Stadtteil beitragen, die gemeinsam mit den Bürgerinnen und Bürgern erarbeitet und realisiert werden. Die vor-
geschlagenen Regelungen des § 20a gehen zumindest in diese Richtung.

Drucksache 18/5261 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Mit diesem Änderungsantrag wird eine Mittelverschiebung zu Gunsten der Gesundheitsförderung in den Alltags-
welten vorgenommen und ihr ein höherer Stellenwert eingeräumt. Durch eine höhere Finanzierung der Gesund-
heitsförderung in den Alltagswelten werden die z.T. Marketing-gesteuerten individuellen Angebote, die Kranken-
kassen unterstützen (z.B. Ernährungsberatung, Rückenschule), begrenzt. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass
individuelle Verhaltensprävention mittel- und langfristig nicht erfolgreich ist und viele relevante Zielgruppen gar
nicht erst erreicht.

Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(14)0107.4 wurde mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, der SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4282 lagen dem Ausschuss für Gesundheit mehrere Petitionen vor, zu
denen der Petitionsausschuss um eine Stellungnahme gemäß § 109 GO-BT gebeten hat.
1. Der Petent forderte, dass im Laufe der parlamentarischen Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung
der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz) eine Regelung zur Verwendung von Nahrungs-
ergänzungsmitteln im Strafvollzug getroffen werden solle. Dem Anliegen des Petenten wurde nicht entsprochen.
Der Petitionsausschuss wurde entsprechend informiert.
2. Die Petentin forderte, dass nur noch geimpfte Kinder in öffentlich finanzierte Betreuungseinrichtungen und
Schulen aufgenommen werden. Die vorgeschriebenen Impfungen sollen von der Ständigen Impfkommission
(STIKO) nach § 20 Absatz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Men-
schen festgelegt werden. Dem Anliegen der Petentin wurde nicht entsprochen. Um eine höhere Beteiligung an
den von der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut empfohlenen Schutzimpfungen bereits bei
Kindern, die in eine Kindertagesstätte aufgenommen werden, zu erreichen, wird im Präventionsgesetz der Nach-
weis einer vorherigen ärztlichen Beratung in Bezug auf den Impfschutz vorgesehen. Der Petitionsausschuss wurde
entsprechend informiert.
3. Der Petent forderte, von der Einführung einer Impfpflicht abzusehen. Der Petition wurde stattgegeben. Es wird
die Überprüfung und Beratung in Bezug auf den Impfstatus als Bestandteil der Gesundheitsuntersuchungen für
Erwachsene und der Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche konkretisiert. Eine generelle Impf-
pflicht wird nicht eingeführt. Der Petitionsausschuss wurde entsprechend informiert.

Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, die bisherigen Beratungen zu dem Gesetzentwurf seien sehr konstruktiv
gewesen. Bemerkenswert und ausdrücklich motivierend seien an vielen Stellen die Beiträge der Opposition ge-
wesen. Das Gesetz werde es jedem Bundesbürger erleichtern, von Präventionsmaßnahmen zu profitieren. Der
Leitgedanke „Vorsorge ist besser als heilen“ werde stärker umgesetzt. Bei den Ausgaben sei eine erhebliche Stei-
gerung vorgesehen, von der insbesondere die Lebenswelten profitieren würden. Man sehe eine Steigerung der
Ausgaben vor und den Krankenkassen stehe es natürlich frei, die Ausgaben für die Lebenswelten noch darüber
hinaus zu erhöhen. Es handele sich also nicht um Maximal-, sondern um Minimalbeträge. Es sei richtig, dass
Personen, die die Präventionsangebote der Kassen nutzten, besonders gesundheitsbewusst seien. Daher wende
man sich nun mit dem Lebenswelten-Ansatz insbesondere den Personengruppen zu, die Prävention besonders
notwendig hätten, bisher aber keinen Zugang fänden. Dies sei der Charme des Lebenswelten-Ansatzes. Natürlich
müsse regelmäßig überprüft werden, ob die Mittel ausreichten. Auch die Auflistung der Gesundheitsziele unter
gesundheitsziele.de sei nicht erschöpfend. Daher müsse das Thema auch in künftigen Wahlperioden aufgerufen
und gegebenenfalls finanziell weiterentwickelt werden. Das Gesetz enthalte richtigerweise sowohl verhältnis- als
auch verhaltensbezogene Maßnahmen, da man in beiden Bereichen intervenieren müsse. Man sei überzeugt da-
von, dass der nun insgesamt vierte Entwurf für ein Präventionsgesetz in dieser Legislaturperiode von Bundestag
und Bundesrat verabschiedet werde.
Man wolle deutlich machen, auch wenn dies nicht in einem Änderungsantrag geregelt worden sei, dass es für die
Formulierung und Evaluation von Impfempfehlungen und Impfprogrammen wichtig sei, aktuelle belastbare Da-
ten zum Immun- und Impfstatus der Bevölkerung zu haben. Einen hohen Stellenwert habe daher das Modellpro-
jekt „KV-Impfsurveillance“ beim Robert Koch-Institut, in dem die Verwertbarkeit von anonymisierten Abrech-
nungsdaten der Kassenärztlichen Vereinigungen zu Schutzimpfungen erprobt werde. Seit Januar 2015 bis Ende

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/5261
2017 laufe eine zweite Förderphase des vom Bundesministerium für Gesundheit geförderten Forschungsprojek-
tes. Die bisherigen Ergebnisse zeigten, dass durch die Aufbereitung und Analyse der Daten, die die Leistungen
gegenüber aller gesetzlichen Krankenversicherten widerspiegele, Impfquoten, die Häufigkeit der Inanspruch-
nahme von Vorsorgeuntersuchungen und Erkrankungszahlen repräsentativ für alle Bundesländer bis auf Kreis-
ebene und für verschiedene Altersgruppen realistisch eingeschätzt werden könnten. Daher werde angestrebt, die
KV-Impfsurveillance bei einem erfolgreichen Abschluss des Forschungsprojektes dauerhaft als Amtsaufgabe des
Robert Koch-Institutes fortzuführen.

Die Fraktion der SPD führte aus, der Lebensweltenansatz sei ein zentraler Punkt des Gesetzes. Damit sei auch
der Bereich der ambulanten Pflege einbezogen. Bei der Feststellung der Pflegestufe durch den MDK sowie im
Pflegeprozess könne durch den Arzt eine Präventionsempfehlung abgegeben werden. Diese ergänze das Gesund-
heitsziel „gesund älter werden“ von gesundheitsziele.de. Wichtig sei die Implementierung von Qualität, Evalua-
tion und wissenschaftlicher Begleitung der eingeleiteten Maßnahmen in Settings. Die Bundeszentrale für gesund-
heitliche Aufklärung (BZgA) werde die Qualitätsentwicklung und die Qualitätssicherung unterstützen. Es wür-
den auch andere Ministerien, wie z. B. das Bauministerium mit seinem Programm „Soziale Stadt“ einbezogen.
Zu betonen sei die Ausrichtung von Gesundheitsförderung und Prävention auf strukturelle Verbesserungen, z.B.
bei der betrieblichen Gesundheitsförderung oder in den Kommunen. Es werde deutlich, dass Initiativen, die auf
Nachhaltigkeit basierten, unter präventionspolitischen Gesichtspunkten besonders relevant seien. Die Stärkung
der Kariesprophylaxe bei kleinen Kindern und die Maßnahmen zur Förderung des Impfens würden unterstützt.
Hervorzuheben sei, dass die Nationale Präventionsstrategie auch den wichtigen Bereich der Prävention von Dia-
betes erfassen werde. Ein wichtiges Anliegen der Fraktion sei die deutliche Stärkung der Selbsthilfe gewesen.
Positiv sei auch, dass die für die Präventionsmaßnahmen bereitgestellten Mittel erhöht würden und künftig über-
tragbar seien. Allerdings hätte man sich eine Steuerfinanzierung der neuen Aufgaben der BZgA gewünscht. Bei
der Umsetzung des Präventionsgesetzes sei die Zusammenarbeit der verschiedenen Ebenen – Bund, Länder, Kom-
munen, Quartier – entscheidend, was aber aufgrund des differenzierten Sozialversicherungssystems nicht einfach
werde. Es gebe eine Verpflichtung zur freiwilligen Zusammenarbeit. Dieser müssten die Akteure nachkommen.
Die Anträge der Oppositionsfraktion werde man ablehnen. Zum einen sei die Behauptung der Fraktion DIE
LINKE., dass das Gesetz sich nur auf die individuelle Verhaltensprävention konzentriere, falsch. Zum anderen
sei die vorgeschlagene Fondslösung zur Finanzierung der Maßnahmen verfassungsrechtlich nicht realisierbar.
Zudem seien viele der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aufgestellten Forderungen bereits im Prä-
ventionsgesetz enthalten. Der gesetzlichen Einbeziehung der PKV in die Finanzierung, an der auch die Fraktion
der SPD interessiert gewesen sei, würden verfassungsrechtliche Bedenken entgegengehalten. Diese Frage müsse
zu einem späteren Zeitpunkt einmal grundsätzlich geklärt werden.

Die Fraktion DIE LINKE. stellte fest, dass Prävention im Gesetzentwurf als Verhaltensprävention gesehen
werde, nicht als Gesundheitsförderung im Sinne des Lebenswelt- oder Settingansatzes. Dieser bedeute, dass die
Menschen ihre Lebenswelt selbst gesundheitsförderlich gestalteten und nicht, dass von außen bestimmt werde,
wie sie sich zu verhalten hätten. Der Gesetzentwurf verwende zwar die Begriffe, bleibe aber letztlich bei Verhal-
tensänderung stehen. Kampagnen oder Aufklärungsmaßnahmen griffen zu kurz, auch wenn diese in den Lebens-
welten stattfänden. Man werde deshalb das Gesetz ablehnen, obwohl einzelnen Aspekten, wie der Einführung
einer Impfberatung, zugestimmt werden könne. Die Erweiterung der Bonusregelungen ziele auf das Verhalten der
Versicherten und werde abgelehnt. Hinzu komme, dass gerade die sozial benachteiligten Gruppen von einer sol-
chen Regelung nicht profitierten. Prävention und Gesundheitsförderung werde ausschließlich von den Kranken-
kassen, d. h. von den Versicherten finanziert und nicht als gesamtgesellschaftliche Aufgabe verstanden. Zu hin-
terfragen sei, ob die Krankenkassen überhaupt Zugang zu den Lebenswelten der Menschen hätten. Das Ziel müsse
sein, gesundheitliche Ungleichheiten aufgrund sozialer Ungleichheiten zu beseitigen. Menschen in prekären Le-
benslagen hätten eine kürzere Lebenserwartung. Diesem Umstand hätte in einem Präventionsgesetz unbedingt
Rechnung getragen werden müssen. Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN konzentriere sich
ebenfalls auf die Finanzierung von Präventionsmaßnahmen durch die Krankenkassen und letztlich auf Verhal-
tensprävention in den Settings. Deswegen werde man ihn ebenfalls ablehnen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthalte in der
Prosa viele gute Maßnahmen, dennoch könne man nicht zustimmen, da es in der Umsetzung eine weitgehende

Drucksache 18/5261 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Übereinstimmung mit dem bereits von Schwarz-Gelb in der letzten Legislaturperiode vorgelegten Gesetzentwurf
gebe. Dieser Gesetzentwurf sei damals von den Ländern abgelehnt worden. Da z. B. die Maßnahmen für die
Lebenswelten unzureichend seien, sei zu befürchten, dass das Gesetz wirkungslos bleibe. Ein wesentlicher Grund
dafür sei, dass man nicht begriffen habe, dass es im Gesundheitsbereich sozial bedingte Unterschiede in der Teil-
habe gebe. Dies betreffe sowohl den Zugang als auch die Versorgung mit Gesundheitsförderung. Da die Koalition
vor diesem Punkt die Augen verschließe, sei man skeptisch, ob tatsächliche Veränderungen erreicht werden könn-
ten. Individuelle Verhaltensprävention sei nicht wirksam. Wichtig sei, dass auch über die Umwelt, die Lebensbe-
dingungen und die Ursachen gesprochen werde. Positiv sei, dass die Mittel erheblich erhöht würden. Leider seien
die zusätzlichen Mittel auf Bundesprogramme und gesundheitsbewusstes Verhalten von Einzelpersonen unab-
hängig von der Risikoausprägung konzentriert und es gebe wenig partizipatorische Möglichkeiten und kaum Ver-
netzungsansätze. Ein großes Problem sei die vorgesehene Finanzierung der Maßnahmen in den Lebenswelten.
Nach Überzeugung der Fraktion sei dies eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, an der sich alle beteiligen sollten.
Wenn man schon nicht über Bundesmittel, sondern über die Krankenkassen finanziere, sollten zumindest alle
wesentlichen Akteure an der Finanzierung beteiligt werden. Dies betreffe insbesondere auch die Arbeitslosenver-
sicherung, da es eine deutliche Wechselwirkung zwischen Langzeitarbeitslosigkeit und Erkrankung gebe. Auch
die Unfallversicherung solle an der Finanzierung beteiligt werden. Die Tatsache, dass die private Krankenversi-
cherung nicht an der Finanzierung der Maßnahmen beteiligt werden könne, zeige, wie unstrukturiert der Gesamt-
ansatz sei. Wenn Prävention eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe sei, sei unverständlich, warum die Versicher-
ten der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung die Finanzierung übernehmen sollten. Die Andeutung, dass
man in Zukunft zu diesem Punkt gesprächsfähig sei, habe man gern zur Kenntnis genommen. Zudem werde die
Hauptverantwortung für Prävention auf die gesetzlichen Krankenkassen übertragen. Gerade Ärzte seien aber in
ihrer Ausbildung und Beruf fast ausschließlich in der Diagnose und Behandlung der Krankheiten Einzelner ge-
schult und weniger mit den Krankheitsursachen vertraut. Die Maßnahmen bezögen sich nicht auf einzelne Men-
schen, sondern auf Branchen wie zum Beispiel die Sport- und Fitnessindustrie, die die angebotenen Mittel sicher
gerne abschöpfen werde. Auf der anderen Seite stünden für sozial ausgegrenzte Menschen kaum Angebote zur
Verfügung. Auch die Regelungen zu den Bonizahlungen richteten sich ausschließlich an Menschen, die dem Mit-
telstand angehörten. Aus Sicht der Grünen sei das Bonisystem ein diskriminierendes Belohnungs- und Bestra-
fungsinstrument. Begrüßt werde hingegen die Erhöhung der Mittel für die Selbsthilfe. Fraglich sei, ob die geplante
Finanzierung der BZgA durch Mittel der GKV verfassungsgemäß sei. Die finanzielle Zuwendung an die BZgA
durch Mittel der GKV werde abgelehnt. Gesamtgesellschaftliche Aufgaben müsse aus dem Bundeshaushalt fi-
nanziert werden.
B. Besonderer Teil
Soweit der Ausschuss für Gesundheit die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/4282
empfiehlt, wird auf die Begründung auf Drucksache 18/4282 verwiesen. Zu den vom Ausschuss vorgenommenen
Änderungen ist darüber hinaus Folgendes zu bemerken:

Zu Artikel 1
Zu Nummer 4 (§ 20 SGB V)
Zu Absatz 2
Die Ergänzung stellt sicher, dass bei der Festlegung einheitlicher Handlungsfelder und Kriterien für Leistungen
zur primären Prävention und Gesundheitsförderung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch
psychotherapeutischer und psychologischer Sachverstand einbezogen wird.

Zu Absatz 3
Die Regelung im Gesetzentwurf verpflichtet den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, bei der Entwicklung
der Handlungsfelder und Kriterien für Leistungen zur primären Prävention und Gesundheitsförderung die vom
Kooperationsverbund „gesundheitsziele.de“ vereinbarten Gesundheitsziele zu berücksichtigen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/5261
Zu Nummer 8
Mit der Änderung soll die im Gesetzentwurf vorgesehene Liste der Gesundheitsziele um das zwischenzeitlich
vom Kooperationsverbund „gesundheitsziele.de“ beschlossene Ziel „Alkoholkonsum reduzieren“ ergänzt wer-
den. Das neue Gesundheitsziel trägt dem Umstand Rechnung, dass übermäßiger Alkoholkonsum neben Tabak-
konsum, mangelnder Bewegung und unausgewogener Ernährung zu den zentralen Risikofaktoren für die Entste-
hung nichtübertragbarer Krankheiten gehört und greift mit diesem an Risikofaktoren orientierten Ansatz ein wich-
tiges Anliegen der am 19. September 2011 verabschiedeten politischen Erklärung anlässlich des Gipfeltreffens
der Vereinten Nationen zu nichtübertragbaren Krankheiten auf.
Darüber hinaus hat der Kooperationsverbund „gesundheitsziele.de“ zwischenzeitlich die Gesundheitsziele „Brust-
krebs: Mortalität verhindern, Lebensqualität erhöhen“ (Nummer 2) und „Tabakkonsum reduzieren“ (Nummer 3)
überarbeitet und hierfür aktualisierte Ziele und Teilziele festgelegt. Der im Gesetzentwurf enthaltene Verweis auf
die Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 21. März 2005 (BAnz. S. 5304) ist demzufolge nicht mehr zutref-
fend, soweit es die Gesundheitsziele „Brustkrebs: Mortalität verhindern, Lebensqualität erhöhen“ und „Tabak-
konsum reduzieren“ betrifft. Die Änderung dient somit der Richtigstellung.
Für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Adressat der Vorschrift muss eindeutig erkennbar sein, wel-
che Ziele und Teilziele bei der Festlegung der Handlungsfelder und Kriterien für die Leistungen der Krankenkas-
sen zur Gesundheitsförderung und Prävention nach Absatz 2 zu berücksichtigen hat. Die Änderung enthält daher
einen Verweis auf die Bekanntmachung der Ziele und Teilziele des neuen Gesundheitsziels „Alkoholkonsum
reduzieren“ und der aktualisierten Ziele und Teilziele der Gesundheitsziele „Brustkrebs: Mortalität verhindern,
Lebensqualität erhöhen“ und „Tabakkonsum reduzieren“.

Zu Absatz 5
Die Regelung im Gesetzentwurf sieht vor, dass die Krankenkassen bei ihrer Entscheidung über eine Leistung zur
verhaltensbezogenen Prävention eine im Rahmen der Gesundheitsuntersuchungen nach den §§ 25 und 26 oder
eine im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge abgegebene ärztliche Empfehlung berücksichtigen. Ziel der
Regelung ist es, die Möglichkeiten der Krankenkassen zu verbessern, mit passgenauen, auf den individuellen
Präventionsbedarf des Versicherten abgestimmten Angeboten zur Verhinderung und Verminderung von Krank-
heitsrisiken sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns des Versicherten beizu-
tragen.

Mit der Änderung soll klargestellt werden, dass zukünftig jede schriftliche Präventionsempfehlung, die anlässlich
einer ärztlichen Untersuchung abgegeben wird, von den Krankenkassen bei ihrer Leistungsentscheidung zu be-
rücksichtigen ist. Hiervon umfasst sind insbesondere auch Präventionsempfehlungen, die von Betriebsärztinnen
und Betriebsärzten, Ärztinnen und Ärzten des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder im Rahmen der Pflegebe-
gutachtung nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) tätigen Ärztinnen und Ärzten abgegeben
werden. Empfehlungen zur Prävention sind zudem bereits heute Bestandteil des einheitlichen Bewertungsmaß-
stabes für ärztliche Leistungen (EBM), so dass allein die Schriftlichkeit der Präventionsempfehlung keine Anpas-
sung des EBM erfordert. Die Schriftlichkeit der Präventionsempfehlung unterstützt das etablierte Arzt-Patienten-
Gespräch.

Es handelt sich um eine datenschutzrechtliche Begleitregelung zur vorgesehenen Pflicht der Krankenkasse, bei
der Entscheidung über eine Leistung zur verhaltensbezogenen Prävention eine ärztliche Präventionsempfehlung
zu berücksichtigen. Die Krankenkasse darf personenbezogene Daten nur in dem Umfang erheben, verarbeiten
und nutzen, wie dies für die Leistungsentscheidung im konkreten Fall erforderlich ist. Die insoweit erforderlichen
personenbezogenen Daten dürfen zudem nur dann von der Krankenkasse erhoben, verarbeitet oder genutzt wer-
den, wenn der Versicherte auf der Grundlage einer umfassenden Information durch die Krankenkasse hierin ein-
willigt. Die Einwilligung und die vorherige Information haben schriftlich zu erfolgen. Die Information muss den
Versicherten umfassend über Inhalt und Ziele der Leistung und die damit verbundene erforderliche Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten aufklären. Außerdem ist der Versicherte darüber zu infor-
mieren, dass er seine Einwilligung jederzeit schriftlich widerrufen kann. Im Falle des Widerrufs sind die auf der
Grundlage der Einwilligung bei der Krankenkasse gespeicherten personenbezogenen Daten nach § 84 Absatz 2
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu löschen.

Drucksache 18/5261 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Grundsätzlich hat die Krankenkasse des Versicherten die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen selbst wahrzu-
nehmen. Sofern jedoch die Aufgabenwahrnehmung durch eine andere Stelle wirtschaftlicher ist, es im wohlver-
standenen Interesse der Betroffenen liegt und Rechte der Versicherten nicht beeinträchtigt werden, kann die Kran-
kenkasse diese Aufgabe auch an andere Krankenkassen, deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften übertragen.
Eine Übertragung an private Dritte ist damit ausgeschlossen.

Der Gesetzentwurf enthält in Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b für die Leistungen der Krankenkassen zur betrieb-
lichen Gesundheitsförderung nach § 20b sowie in Artikel 7 für die Leistungen der Pflegekassen zur Prävention in
stationären Pflegeeinrichtungen nach § 5 Absatz 1 SGB XI anreizsetzende Regelungen, um die fristgerechte Ver-
ausgabung der Mittel zu fördern. Mit der Änderung soll auch für die Leistungen der Krankenkassen zur Gesund-
heitsförderung und Prävention nach § 20a sichergestellt werden, dass die Krankenkassen den in Absatz 6 Satz 2
vorgesehenen Mindestbetrag für Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten nach
§ 20a tatsächlich ausgeben.

Zu Artikel 1 Nummer 5
Zu Absatz 1
Die Ergänzung normiert die Verpflichtung zur Zusammenarbeit der Krankenkassen bei der Erbringung von Leis-
tungen in nicht-betrieblichen Lebenswelten. Vor dem Hintergrund, dass die sich in den Lebenswelten aufhalten-
den Menschen in der Regel bei verschiedenen Krankenkassen versichert sind, sollen die Krankenkassen zusam-
menarbeiten, um durch eine Bündelung der von den Krankenkassen nach § 20 Absatz 6 zu verausgabenden Mittel
die Effizienz und die Effektivität der Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in nicht-betrieblichen
Lebenswelten zu steigern. Zu diesen Lebenswelten zählen auch Kommunen, insbesondere durch soziale Miss-
stände benachteiligte Ortsteile im Sinne des § 171e Absatz 2 Satz 1 und 2 Baugesetzbuch, Einrichtungen der
Behindertenhilfe und Werkstätten für behinderte Menschen.

Zu Absatz 3
Durch die Beauftragung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung mit der Entwicklung„der Art und der
Qualität“ krankenkassenübergreifender Leistungen soll dazu beigetragen werden, dass die von den Krankenkas-
sen erbrachten Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten auch Wirkung entfalten.
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Prävention und
Gesundheitsförderung und verfügt über eine besondere Expertise im Bereich Qualitätsentwicklung und -siche-
rung.

Zu Absatz 4
Durch die Änderung der Frist auf den 30. November 2015 soll den Akteuren mehr zeitlicher Spielraum gegeben
werden.

Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 20b SGB V)
Zu Buchstabe a
Die Änderung verdeutlicht, dass mit Leistungen der Krankenkassen zur Gesundheitsförderung auch in Betrieben
insbesondere gesundheitsförderliche Strukturen anzustreben sind. Ziel betrieblicher Gesundheitsförderung ist die
Verbesserung der gesundheitlichen Situation und die Stärkung gesundheitlicher Ressourcen und Fähigkeiten der
beschäftigten Versicherten jeweils unter ihrer Beteiligung und der Verantwortlichen für die Betrieb, zu denen
ausdrücklich auch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zählen. Mit diesen Leistungen sollen insbe-
sondere mehr kleine und mittelständische Unternehmen erreicht werden.

Zu Buchstabe b
Die Ergänzung normiert die Verpflichtung der Krankenkassen zur Zusammenarbeit auch mit den für den Arbeits-
schutz zuständigen Landesbehörden. Die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden sind wichtige Ak-
teure in der betrieblichen Prävention und verfügen über konkrete Informationen über die regionalen betrieblichen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/5261
Gegebenheiten und über die Handlungserfordernisse. Es ist daher sachgerecht, sie in die bereits nach geltendem
Recht vorgesehene Zusammenarbeit der Krankenkassen und der Unfallversicherungsträger einzubeziehen.

Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 20c SGB V)
Zu Buchstabe a
Absatz 1 Satz 2 entspricht der Regelung im Gesetzentwurf.

Zu Buchstabe b
Die Ergänzung normiert die Verpflichtung der Krankenkassen zur Zusammenarbeit auch mit den für den Arbeits-
schutz zuständigen Landesbehörden. Die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden sind wichtige Ak-
teure in der betrieblichen Prävention und verfügen über konkrete Informationen über die regionalen betrieblichen
Gegebenheiten und über die Handlungserfordernisse. Es ist daher sachgerecht, sie in die bereits nach geltendem
Recht vorgesehene Zusammenarbeit der Krankenkassen und der Unfallversicherungsträger einzubeziehen.

Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 20d SGB V)
Zu Absatz 2
Die Änderung verdeutlicht, dass es sich um gemeinsame Rahmenempfehlungen handelt, die Wirkung für alle
beteiligten Träger entfalten.

Zu Absatz 3
Die in Absatz 3 Satz 4 genannten Institutionen, die an der Vorbereitung der Rahmenempfehlungen zu beteiligen
sind, werden um die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden erweitert. In den bundeseinheit-
lichen, trägerübergreifenden Rahmenempfehlungen sollen auch die Ziele der Gemeinsamen Deutschen Arbeits-
schutzstrategie berücksichtigt werden. Es ist daher sachgerecht, neben der Beteiligung der Unfallversicherungs-
träger auch eine Beteiligung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden vorzusehen.

Zu Absatz 4
Die Änderung dient der Verdeutlichung, dass im Rahmen des Präventionsberichts auch eine Evaluierung des § 20
Absatz 6 erfolgen soll, der für die Leistungen der Krankenkassen zur primären Prävention und Gesundheitsförde-
rung ab dem Jahr 2016 einen Ausgabenrichtwert in Höhe von sieben Euro je Versicherten und Jahr festlegt und
zugleich Mindestwerte in Höhe von jeweils zwei Euro je Versicherten und Jahr für die Leistungen der Kranken-
kassen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten nach § 20a und für die Leistungen zur betrieb-
lichen Gesundheitsförderung nach § 20b bestimmt. Die Evaluierung des § 20 Absatz 6 soll neben der Dokumen-
tation des Ausgabeverhaltens der Krankenkassen auch Aussagen zu möglichen Schlussfolgerungen umfassen, wie
etwa Empfehlungen zur Anpassung der Höhe des vorgesehenen Ausgabenrichtwerts und der Mindestwerte oder
der in § 20 Absatz 6 Satz 3 festgelegten Dynamisierungssystematik.

Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 20e SGB V)
Zu Absatz 1 Satz 4
Es handelt sich um eine redaktionelle Richtigstellung.
Bei den in Satz 4 genannten Leistungen zur Prävention in Lebenswelten handelt es sich um die Leistungen zur
Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten nach § 20 Absatz 4 Nummer 2.

Zu Absatz 1 Satz 7
Die Änderung stellt sicher, dass das Präventionsforum einen Vertreter mit beratender Stimme in die Nationale
Präventionskonferenz entsendet. Der Beratungsauftrag des Präventionsforums wird dadurch ergänzt.
Drucksache 18/5261 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Absatz 1 Satz 10
Die Änderung dient der Klarstellung, dass die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung nicht die Rechts-
geschäfte der Nationalen Präventionskonferenz führt. Aufgabe der Geschäftsstelle soll es vielmehr sein, die Na-
tionale Präventionskonferenz bei der Entwicklung der Rahmenempfehlungen zur Gesundheitsförderung und Prä-
vention sowie bei der Erstellung des Präventionsberichts administrativ zu unterstützen. Das Nähere zur Arbeits-
weise der Geschäftsstelle und zu ihrem Verhältnis zur Nationalen Präventionskonferenz soll in deren Geschäfts-
ordnung nach Satz 8 festgelegt werden.

Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 20f SGB V)
Zu Absatz 1
Mit der Änderung soll klargestellt werden, dass es sich bei den Landesrahmenvereinbarungen um gemeinsam von
den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen, auch für die Pflegekassen, den Trägern der ge-
setzlichen Rentenversicherung, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und den in den Ländern zustän-
digen Stellen zu treffende Festlegungen handelt.

Zu Absatz 2
Die in Absatz 2 Satz 2 genannten Institutionen, die an der Vorbereitung den Landesrahmenvereinbarungen zur
Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie zu beteiligen sind, werden um die für den Arbeitsschutz zustän-
digen obersten Landesbehörden erweitert. Die Landesrahmenvereinbarungen haben nach Absatz 2 Satz 1 neben
den bundeseinheitlichen, trägerübergreifenden Rahmenempfehlungen auch die regionalen Erfordernisse zu be-
rücksichtigen. Die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden verfügen über konkrete Informationen über
die regionalen betrieblichen Gegebenheiten und über die Handlungserfordernisse in der betrieblichen Prävention.
Es ist daher sachgerecht, auch die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden im Prozess der
Erarbeitung der Landesrahmenvereinbarungen zur Umsetzung der Nationalen Präventionsstrategie zu beteiligen.
Im Übrigen handelt es sich um eine redaktionelle Richtigstellung.

Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 20g SGB V)
Zu Absatz 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Richtigstellung.
Bei den in Absatz 1 Satz 2 genannten Leistungen zur Prävention in Lebenswelten handelt es sich um die Leistun-
gen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten nach § 20 Absatz 4 Nummer 2.
Durch die Ergänzung wird klargestellt, dass die für die Modellvorhaben für Präventionsmaßnahmen im Bereich
der betrieblichen und nichtbetrieblichen Lebenswelten eingesetzten Mittel auf die jeweiligen Mittel nach § 20
Absatz 6 Satz 2 anzurechnen sind.

Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 24d SGB V)
Zu Buchstabe a
Die Änderung entspricht grundsätzlich der Regelung im Gesetzentwurf. Sie bezieht sich auf die zeitliche Dauer
von Hebammenleistungen, die in dem Vertrag nach § 134a bisher bis zum Ablauf von acht Wochen nach der
Geburt vorgesehen waren und für die nach der Regelung im Gesetzentwurf ein Zeitraum von zwölf Wochen
festgelegt wird. Die Vorschrift erfasst nur die Leistungen im Rahmen der Wochenbettbetreuung, während Leis-
tungen zur Rückbildungsgymnastik sowie Beratungen der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsprob-
lemen des Säuglings, die nach den vertraglichen Regelungen weiterhin bis zum Ende des neunten Monats nach
der Geburt erbracht werden können, von dieser Regelung nicht betroffen sind. Dies wird gegenüber dem Gesetz-
entwurf durch die Ergänzung der Wörter „im Hinblick auf die Wochenbettbetreuung“ klargestellt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/5261
Zu Buchstabe b
Versicherte haben nach dem geltenden § 24d Satz 1 während der Schwangerschaft sowie bei und nach der Ent-
bindung Anspruch auf ärztliche Betreuung einschließlich der Untersuchungen zur Feststellung der Schwanger-
schaft und zur Schwangerenvorsorge. Durch die vorliegende Ergänzung wird vorgesehen, dass die zur Betreuung
gehörende ärztliche Beratung der Versicherten im Bedarfsfall auch Hinweise auf regionale Unterstützungsange-
bote für Eltern und Kind umfasst.

Nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, die die Regelung zur ärztlichen Betreuung während
der Schwangerschaft und nach der Entbindung konkretisieren (Mutterschafts-Richtlinien), sollen durch die ärzt-
liche Betreuung mögliche Gefahren für Leben und Gesundheit von Mutter und Kind abgewendet sowie Gesund-
heitsstörungen rechtzeitig erkannt und der Behandlung zugeführt werden. Darin wird ausdrücklich bestimmt, dass
im Rahmen dieser ärztlichen Beratung Hinweise auf regionale Unterstützungsangebote für Eltern und Kind erfol-
gen sollen, wenn untersuchende Ärzte Hinweise auf psychosozial bedingte gesundheitliche Risiken für Mutter
oder Kind gewinnen, z. B. im Rahmen der in den Mutterschafts-Richtlinien vorgesehenen frühzeitigen Erhebung
der Eigen-, der Familien-, der Sozial- und der Arbeitsanamnese. Eine eingehende Beratung zu regionalen Hilfs-
angeboten gehört nicht zum ärztlichen Behandlungsauftrag. Es wird daher davon ausgegangen, dass schon bisher
Ärzte im Bedarfsfall auf unterstützende Angebote hingewiesen haben. Durch die ausdrückliche gesetzliche Re-
gelung soll dieser Aspekt der Beratung hervorgehoben werden.

Zu Artikel 1 Nummer 14 (§ 25 SGB V)
Zu Buchstabe a
Die Regelung im Gesetzentwurf sieht vor, dass die im Rahmen einer Gesundheitsuntersuchung abgegebene ärzt-
liche Präventionsempfehlung auch auf andere Angebote zur verhaltensbezogenen Prävention hinweisen kann wie
beispielsweise auf die vom Deutschen Olympischen Sportbund und der Bundesärztekammer empfohlenen Bewe-
gungsangebote in Sportvereinen sowie auf Angebote zur Förderung einer ausgewogenen Ernährung.
Die Änderung erweitert die beispielhafte Aufzählung anderer Angebote zur verhaltensbezogenen Prävention, die
Gegenstand der ärztlichen Präventionsempfehlung sein können, um sonstige qualitätsgesicherte Bewegungsange-
bote in Sport- oder Fitnessstudios wie insbesondere Kurse zur Verbesserung der Ausdauer sowie der Dehn- und
Koordinationsfähigkeit. Sofern diese Angebote nach § 20 Absatz 5 zertifiziert sind, können diese von den Kran-
kenkassen unterstützt werden.

Zu Buchstabe c
Zu den Doppelbuchstaben bb und cc
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Einfügung eines weiteren Artikels.

Zu Artikel 1 Nummer 15 (§ 26 SGB V)
In Satz 2 wird der Regelungsinhalt des § 25 Absatz 4 Satz 2, der bisher kraft Verweises auch für die Untersuchun-
gen nach § 26 Absatz 1 galt, nunmehr explizit ausformuliert. Darüber hinaus wird in Satz 3 der Regelungsinhalt
des § 25 Absatz 4 Satz 3, abgestimmt auf die Untersuchungen nach § 26 Absatz 1, in modifizierter Form über-
nommen und bestimmt, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) auch die Altersgrenzen und die Häufig-
keit der Untersuchungen festzulegen hat. Dies war für die Untersuchungen nach Absatz 1 bisher nicht ausdrück-
lich geregelt, aber gleichwohl vom G-BA bereits umgesetzt (vgl. z. B. die Festlegung von neun U-Untersuchungen
mit den in den „Kinder-Richtlinien“ festgelegten Altersspannen). Insgesamt sollen die gesetzlichen Vorgaben zu
den Richtlinien des G-BA damit transparent in § 26 Absatz 2 gebündelt werden.

Satz 4 gibt entsprechend der Regelung des § 25 Absatz 4 Satz 4 vor, dass der G-BA in seinen Richtlinien nach
§ 92 für die Gesundheitsuntersuchungen im Kindes- und Jugendalter erstmals innerhalb von einem Jahr nach
Inkrafttreten des Gesetzes das Nähere zur Ausgestaltung der Präventionsempfehlung zu regeln hat.
Drucksache 18/5261 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Die Neuregelung in Satz 5 für den Bereich der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen verdeutlicht, dass
insbesondere bei Kleinkindern ein besonderer Präventionsbedarf gesehen wird. Die insgesamt bei Kindern und
Jugendlichen erzielten erheblichen Präventionserfolge in der Kariesreduktion spiegeln sich in den Karieswerten
der Kleinkinder, die auf recht hohem Niveau stagnieren, nicht wider. Vor dem Hintergrund des Zusammenhangs
von frühkindlicher Karies mit der Karieslast im späteren Alter, insbesondere auch im Erwachsenenalter, ist es
sinnvoll, bereits im Kleinkindalter wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um der Karies zu begegnen. Deshalb wird
der G-BA in § 26 Absatz 2 Satz 5 verpflichtet, das Nähere über die Ausgestaltung der zahnärztlichen Früherken-
nungsuntersuchungen zur Vermeidung frühkindlicher Karies zu regeln. Damit sollen über die bisherige Früher-
kennungsrichtlinie hinaus, die die erste zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung im dritten Lebensjahr vor-
sieht, schon früher im Kleinkindalter Untersuchungen eingeführt werden, die dazu beitragen, das Ziel der Reduk-
tion frühkindlicher Karies zu erreichen. Dem G-BA obliegt es, auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse
Art und Umfang der Leistungen sowie die Altersgrenzen und die Häufigkeit festzulegen. Dabei wird auch zu
berücksichtigen sein, wie eine stärkere Vernetzung von Kinder- und Zahnärzten erreicht werden kann.
Zu Artikel 1 Nummer 16 (§ 65a SGB V)
Zu Absatz 1
Der Anwendungsbereich der Regelung wird erweitert.

Nummer 1 enthält eine redaktionelle Richtigstellung der Leistungen nach den §§ 25 und 26 als Folgeänderung zu
Artikel 1 Nummer 13.

Mit der Regelung in Nummer 2 soll sichergestellt werden, dass auch die Inanspruchnahme von Schutzimpfungs-
leistungen entsprechend der geltenden Rechtslage in die Bonusprogramme der Krankenkassen einbezogen werden
kann. Damit sollen die Anreize für die Versicherten verstärkt werden, Schutzimpfungen wahrzunehmen.

Nummer 3 erweitert den Anwendungsbereich der Regelung über die im Gesetzentwurf vorgesehenen Leistungen
zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 auf vergleichbare, qualitätsgesicherte Angebote zur För-
derung eines gesundheitsbewussten Verhaltens. Damit soll sichergestellt werden, dass die Krankenkassen ihren
Versicherten auch zukünftig Boni für die Teilnahme an praxisbewährten gesundheitsförderlichen Angeboten wie
etwa die Erreichung des Deutschen Sportabzeichens oder qualitätsgesicherten Bewegungsangeboten in Sport-
oder Fitnessstudios leisten können, auch wenn es sich dabei nicht um zertifizierungsfähige Leistungen nach § 20
Absatz 5 handelt.

Zu Absatz 2
Absatz 2 entspricht der Regelung im Gesetzentwurf.

Zu Artikel 1 Nummer 16a – neu – (§ 91 SGB V)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Mit dieser Änderung wird die Frist zur Vorlage von sechs auf zwölf Monate verlängert. Damit wird dem Umstand
Rechnung getragen, dass es wegen der in Satz 3 geregelten „Karenzzeit“ von einem Jahr zunehmend schwierig
wird, geeignete Personen für die Funktionen der Unparteiischen und deren Stellvertreter zu gewinnen. Mit der
Vorverlegung der Meldefrist auf ein Jahr vor Amtsantritt wird für in aktiven Dienstverhältnissen nach Satz 3
stehende Personen die Möglichkeit geschaffen, diese Funktionen nach erfolgter Wahl aufzugeben und so bis zum
Beginn der Amtszeit die Karenzzeit von einem Jahr zu erfüllen.

Zu Doppelbuchstabe bb
Unbeschadet der bei den Vorsitzenden der jeweiligen Unterausschüsse liegenden Steuerungsverantwortung be-
darf es mit Blick auf die in Absatz 11 (in der Fassung des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes) dokumentierte

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/5261
zentrale Bedeutung der Einhaltung der dem Gemeinsamen Bundesausschuss vom Gesetzgeber auferlegten Fristen
einer zentralen, alle Aufgabenbereiche des Gemeinsamen Bundesausschusses übergreifenden Steuerungsverant-
wortung in zeitlicher Hinsicht, damit im Bedarfsfalle unterausschussübergreifende Verfahren mit Blick auf gege-
bene gesetzliche Fristen priorisiert oder zurückgestellt werden können. Ein solches Frist-Controlling soll mit die-
ser Regelung beim Vorsitzenden verankert werden, weil in seiner Person auch die Verantwortlichkeit für die
Einhaltung der Fristen gegenüber dem Gesetzgeber statuiert wird.

Zu Doppelbuchstabe cc
Angesichts der Vielzahl der dem Gemeinsamen Bundesausschuss übertragenen bisherigen und neuen Aufgaben
mit ambitionierten Fristsetzungen kollidiert diese Regelung mit dem Ziel einer effektiven und kontinuierlichen
Aufgabenwahrnehmung. Durch die Änderung wird zur Vermeidung von Friktionsverlusten die Möglichkeit einer
personellen Kontinuität geschaffen.

Zu Buchstabe b
Mit der Änderung werden die Gestaltungsmöglichkeiten der unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bun-
desausschusses insbesondere in ihrer Funktion als Prozessverantwortliche für die in den jeweiligen Unteraus-
schüssen zu beratenden Themen gestärkt. Vor dem Hintergrund einer Reihe bereits bestehender und mit dem
GKV-Versorgungsstärkungsgesetz sowie mit diesem Gesetzentwurf hinzukommender, fristgebundener Aufträge
des Gemeinsamen Bundesausschusses werden ihre Möglichkeiten erweitert, eigene Beschlussvorschläge zu ent-
wickeln, diese dem Unterausschuss zur Beratung und auch dem Plenum zur Entscheidung vorzulegen. Während
dies nach § 91 Absatz 7 Satz 4 bisher nur für den Fall vorgesehen war, dass die unparteiischen Mitglieder einen
bereits vorliegenden Beschlussvorschlag einheitlich für nicht sachgerecht halten, kann ein eigener Beschlussvor-
schlag zukünftig z. B. auch dann vorgelegt werden, wenn eine Vorlage der vorbereitenden Gremien des Gemein-
samen Bundesausschusses bisher nicht zustande gekommen ist. Hierzu erhalten die unparteiischen Mitglieder die
Berechtigung, die Geschäftsführung des Gemeinsamen Bundesausschusses mit der Vorbereitung des Beschluss-
vorschlags zu beauftragen. Diese Regelung knüpft an die bereits nach der Geschäftsordnung des Gemeinsamen
Bundesausschusses bestehenden Möglichkeiten der Unparteiischen an, den entsprechenden Abteilungen der Ge-
schäftsstelle über die Geschäftsführung Aufträge zur Klärung von rechtlichen oder methodischen Einzelfragen
sowie zur Recherche von Beratungsunterlagen zu erteilen, welche aktuelle Relevanz für die Beratungen des Ge-
meinsamen Bundesausschusses haben.

Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 132e SGB V)
Mit Blick auf die vom Deutschen Bundestag am 11. Juni 2015 im GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-
VSG) beschlossene Änderung des § 132e Absatz 1 soll sichergestellt werden, dass die im GKV-VSG vorgesehene
Fortgeltung von Impfvereinbarungen, die mit an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten getrof-
fen werden, auch auf die mit Fachärzten für Arbeitsmedizin und Ärzten mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsme-
dizin“ getroffenen Impfvereinbarungen Anwendung findet.

Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 132f SGB V)
Die Regelung im Gesetzentwurf ermächtigt die Krankenkassen, in Ergänzung zur vertragsärztlichen Versorgung
mit den Betriebsärztinnen und Betriebsärzten oder deren Gemeinschaften Verträge über die Durchführung von
Gesundheitsuntersuchungen nach § 25 Absatz 1 zu schließen. Mit der Änderung sollen Verträge zwischen Kran-
kenkassen und Betriebsärztinnen und Betriebsärzten auch über Maßnahmen ermöglicht werden, die der Umset-
zung der Ergebnisse betrieblicher Gesundheitsuntersuchungen dienen, etwa in Gestalt von betrieblichen Präven-
tionsprogrammen oder physiotherapeutischen Leistungen.

Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 20a SGB V)
Mit der Änderung soll die im Gesetzentwurf vorgesehene Vergütung der Bundeszentrale für gesundheitliche Auf-
klärung von mindestens einem Viertel aus dem Betrag, den die Krankenkassen nach § 20 Absatz 6 Satz 2 für
Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten aufzuwenden haben, also mindestens 0,50
Euro, auf mindestens 0,45 Euro gesenkt werden.

Drucksache 18/5261 – 60 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Artikel 2 Nummer 4 – neu – (§ 20h SGB V)
Zur Stärkung der Selbsthilfe sollen die Ausgaben der Krankenkassen und ihrer Verbände zur Förderung von
Selbsthilfegruppen und -organisationen sowie Selbsthilfekontaktstellen im Jahr 2016 je Versicherten 1,05 Euro
betragen. Dieser Betrag ist entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße jährlich
anzupassen.

Zu Artikel 2 Nummer 5 – neu (§ 20i SGB V – neu)
Die Bereitstellung des Impfausweisvordruckes wird als Teil des Anspruchs auf Schutzimpfungsleistungen gere-
gelt. Die impfenden Ärztinnen und Ärzte bekommen Impfausweisvordrucke nicht mehr kostenlos durch pharma-
zeutische Unternehmen zur Verfügung gestellt. Sie stellen die von ihnen beschafften Vordrucke derzeit in Erman-
gelung einer leistungsrechtlichen Regelung den Patientinnen und Patienten in Rechnung. Die Änderung in § 20i
Absatz 1 beseitigt die damit für Ärztinnen und Ärzte und Patientinnen und Patienten verbundenen Erschwernisse,
um weiterhin einen für beide Seiten möglichst niedrigschwelligen Zugang zu Schutzimpfungsleistungen zu ge-
währleisten. Soweit es bei einer Beschaffung der Ausweise durch die impfenden Ärztinnen und Ärzte bleibt, ist
die Bezahlung der an die Patientinnen und Patienten ausgehändigten Vordrucke künftig in den Verträgen nach
§ 132e Absatz 1 zu berücksichtigen. Auch andere Wege der Bereitstellung, etwa auch durch elektronische Medien,
sind möglich.
Die Vordrucke müssen den gesetzlichen Vorgaben in § 22 des Infektionsschutzgesetzes und ggf. der Anlage 6
der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) entsprechen. Jährlich werden schätzungsweise 1 bis 1,5 Mil-
lionen neue Impfausweise für Neugeborene, Migrantinnen und Migranten und als Ersatz für verlorene Ausweise
ausgegeben. Ausweisvordrucke in dem üblichen Format werden derzeit für rund 50 Cent pro Vordruck zuzüglich
Mehrwertsteuer und Versandkosten an Arztpraxen abgegeben. Für die gesetzliche Krankenversicherung sind
Mehrkosten von voraussichtlich rund 1 Million Euro zu erwarten.

Zu Artikel 6 Nummer 0 (§ 17a SGB XI)
Redaktionelle Ergänzung.

Zu Artikel 6 Nummer 1a (§ 10 SGB XI)
Aufgrund der Vorschrift des § 10 wurden bisher fünf Pflegeberichte vorgelegt. Der nächste Pflegebericht wäre
bis spätestens Ende des Jahres 2015 vorzulegen. Durch die Änderung wird der Termin zur Vorlage des sechsten
Berichts um ein Jahr auf das Jahr 2016 verschoben.
Mit dieser Verschiebung soll erreicht werden, dass auch die Auswirkungen des Ersten Pflegestärkungsgesetzes,
das am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, im ersten Jahr seiner Wirksamkeit angemessen erfasst und noch in
den sechsten Bericht einfließen können und der Bericht somit eine aktuelle Bestandsaufnahme der Pflegeversi-
cherung unmittelbar vor Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs durch das Zweite Pflegestärkungs-
gesetz geben kann.
Der Vierjahresrhythmus für die Berichterstattung wird grundsätzlich beibehalten. Der siebte Bericht wird sodann
im Jahre 2020 erscheinen.

Zu Artikel 6 Nummer 1b (§ 17a SGB XI)
Der 2012 eingesetzte Expertenbeirat zur konkreten Ausgestaltung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs hat in
seinem Abschlussbericht vom 27. Juni 2013 darauf hingewiesen, dass schon vor der Einführung eines neuen
Pflegebedürftigkeitsbegriffs und dem regelhaften Einsatz eines neuen Begutachtungsverfahrens intensive Umset-
zungsarbeiten erforderlich sind. Wesentliche Grundlage dieser Umsetzungsarbeiten ist dabei die Änderung der
Richtlinien zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Begutachtungs-Richtlinien). Sie sind der Be-
zugsrahmen für eine Vielzahl weiterer Schritte. Es war gemeinsame Auffassung aller Mitglieder des Experten-
beirats, dass die Umstellung auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff für alle Beteiligten ein komplexes Vorha-
ben darstelle und daher eine ausreichende verfahrensmäßige Vorbereitung notwendig mache. In der Gesamtschau
ging der Expertenbeirat von einem Zeitbedarf von mindestens achtzehn Monaten (nach Inkrafttreten eines ent-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 61 – Drucksache 18/5261
sprechenden Gesetzes) aus; in einer durch den Expertenbeirat zusammengestellten „Roadmap“ wurde der zeitli-
che Aufwand für die „Erarbeitung und Fertigstellung der Begutachtungs-Richtlinien durch den GKV-Spitzenver-
band auf neun Monate veranschlagt.
Um die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs sicherzustellen, wird daher mit der vorliegenden
Regelung dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen (GKV-Spitzenverband) der gesetzliche Auftrag erteilt, die
Änderung der Begutachtungs-Richtlinien rechtzeitig zu beginnen („Erarbeitung“).
Damit wird auch einer an die Bundesregierung gerichteten Aufforderung des Bundesrates in seiner Stellungnahme
zum Entwurf eines Fünften SGB XI-Änderungsgesetzes (Drucksache 18/2379, Nummer 21) entsprochen, „darauf
hinzuwirken, dass insbesondere der GKV-Spitzenverband bereits im Vorgriff auf ein Gesetzgebungsverfahren
zur Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs mit vorbereitenden Maßnahmen zu dessen Umsetzung be-
ginnt. Im Vordergrund sollte hier die Entwicklung von Begutachtungs-Richtlinien zum Neuen Begutachtungsas-
sessment (NBA) stehen.
Inhaltliche Richtschnur des Auftrages sind dabei die vorliegenden Berichte und Empfehlungen des Beirats zur
Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs (2009) und des Expertenbeirats zur konkreten Ausgestaltung eines
neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs (2013). Hinzu kommen die Ergebnisse und Empfehlungen aus den vom GKV-
Spitzenverband als Projektgeber gemäß § 8 Absatz 3 durchgeführten Erprobungsprojekten zum neuen Begutach-
tungsverfahren, die Anfang 2015 abgeschlossen wurden.
Die vorgezogene Beauftragung zur Erarbeitung der Begutachtungs-Richtlinien ist erforderlich, um die Einführung
des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs vorzubereiten. Eine abschließende gesetzliche Definition des Pflegebe-
dürftigkeitsbegriffs und leistungsrechtliche Entscheidungen sind weder für die hier konkret erteilte Aufgabenstel-
lung in dieser Phase erforderlich noch werden sie hierdurch präjudiziert, sie werden durch den Gesetzgeber in
einem eigenen Gesetz (Zweites Pflegestärkungsgesetz) erfolgen, dessen Inkrafttreten Anfang 2016 vorgesehen
ist. Erst dann wird auch im zeitlichen Ablauf der Abschluss der Arbeiten an den Begutachtungs-Richtlinien („Fer-
tigstellung“) und deren gesetzlich vorgesehene Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit er-
folgen können. Das Zweite Pflegestärkungsgesetz soll einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff festlegen, die ent-
sprechenden Konkretisierungen des Begutachtungsverfahrens abschließend bestimmen, leistungsrechtliche Fest-
legungen treffen und die Umstellung auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsver-
fahren verankern.
Durch die vorliegende Vorschrift werden die rechtlichen Grundlagen für vorbereitende Maßnahmen zur Erarbei-
tung der Änderungen in den Begutachtungs-Richtlinien geschaffen. Zu den Regelungen im Einzelnen ist Folgen-
des auszuführen:

Zu Absatz 1
Absatz 1 enthält die Aufgabenzuweisung an den GKV-Spitzenverband zu einer termingebundenen Anpassung
der Begutachtungs-Richtlinien nach § 17 in Verbindung mit § 53a Satz 1 Nummer 2, um die Einführung eines
neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs sicherzustellen. Die Beteiligung ist entsprechend der bestehenden Vorschrif-
ten in § 17 Absatz 1 und §118 geregelt. Die Erarbeitung der Änderung der Begutachtungs-Richtlinien ist so vor-
zunehmen, dass diese dem Bundesministerium für Gesundheit innerhalb von neun Monaten ab dem Tag des In-
krafttretens dieser Vorschrift zur Genehmigung vorgelegt werden können. Dieser Zeitrahmen entspricht den
Überlegungen des Expertenbeirats.

Zu Absatz 2
In Absatz 2 werden inhaltliche Vorgaben für die Begutachtungs-Richtlinien beschrieben. Sie entsprechen dem
Stand der fachlichen Vorarbeiten für den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und das Begutachtungsverfahren, wie
sie in den Berichten und Empfehlungen des Beirates zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs (Berichte
vom 26. Januar 2009 und vom 20. Mai 2009) und des Expertenbeirates zur konkreten Ausgestaltung eines neuen
Pflegebedürftigkeitsbegriffs (Bericht vom 27. Juni 2013) zusammengefasst wurden. An das im Bericht des Ex-
pertenbeirats beschriebene Verständnis von Pflegebedürftigkeit (S. 11) sowie den demnach im Rahmen der Fest-
stellung von Pflegebedürftigkeit zu erfassenden Bereichen (S. 22) ist anzuknüpfen.
Auf dieser Grundlage soll im Rahmen des Begutachtungsverfahrens und damit durch die Begutachtungs-Richtli-
nien insbesondere

Drucksache 18/5261 – 62 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
- auf die Gleichbehandlung von somatisch, kognitiv und psychisch beeinträchtigten Pflegebedürftigen abgezielt
werden;
- bei der begrifflichen Fassung der Pflegebedürftigkeit und der Erstellung eines Begutachtungsverfahrens ein mo-
dularer Aufbau angewendet und der Grad der Selbständigkeit in den pflegerelevanten Bereichen des täglichen
Lebens ermittelt werden;
- eine Einstufung in fünf Pflegegrade anstelle der bisherigen drei Pflegestufen ermöglicht werden.
Im Nachgang zur Vorlage des Berichts des Expertenbeirats wurden durch den GKV-Spitzenverband wissenschaft-
lich begleitete Erprobungen des empfohlenen neuen Begutachtungsverfahrens durchgeführt, die Anfang 2015 ab-
geschlossen wurden. Ergebnisse und darauf beruhende Empfehlungen aus diesen Erprobungsprojekten sind vom
GKV-Spitzenverband bei der Erarbeitung der Begutachtungs-Richtlinien ebenfalls zu beachten.

Zu Absatz 3
Der Prozess der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines neuen Begutachtungsverfahrens
erfordert auf Grund seiner Komplexität ein enges Zusammenwirken der Beteiligten in allen Phasen. Dementspre-
chend enthält Absatz 3 strukturierende Regelungen, um den GKV-Spitzenverband darin zu unterstützen, die in
den Absätzen 1 und 2 zeitlich und inhaltlich gesetzten Ziele zu erreichen. Das Bundesministerium für Gesundheit
legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Fa-
milie, Senioren, Frauen und Jugend unter Einbeziehung der umfassenden Expertise des GKV-Spitzenverbandes
auf dem Gebiet des Begutachtungsverfahrens unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Regelung einen Zeitplan für
die Änderung der Begutachtungsrichtlinien fest. Dabei sind auch dann vorliegende Beschlüsse der Bundesregie-
rung zur Definition des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs (etwa zum Entwurf eines Zweiten Pflegestärkungsge-
setzes) zu berücksichtigen. Der GKV-Spitzenverband hat zudem die sächlichen und personellen Voraussetzungen
zu schaffen, um die ihm in dieser Vorschrift zugewiesenen Aufgaben in dem hier festgelegten Zeitraum erfüllen
zu können. Der GKV-Spitzenverband wird verpflichtet, unverzüglich über den Entwicklungsstand zu berichten,
wenn das Bundesministerium für Gesundheit dies für notwendig hält; dabei geht es insbesondere darum, etwaige
Problembereiche frühzeitig zu benennen und Lösungen darzustellen.

Zu Absatz 4
Durch die hier vorgelegten Regelungen wird ermöglicht, dass – parallel zu dem vorgesehenen Gesetzgebungsver-
fahren, mit dem ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff definiert und weitere damit verbundene Festlegungen ge-
troffen werden sollen (zweite Stufe der Pflegereform) – bereits mit Vorarbeiten auf der Ebene der Selbstverwal-
tung begonnen werden kann. In Absatz 4 werden die erforderlichen Verknüpfungen bestimmt, die in der logischen
und zeitlichen Abfolge von der Erarbeitung zur Fertigstellung der Richtlinien in der Verantwortung des GKV-
Spitzenverbandes bis hin zur Genehmigung der Begutachtungs-Richtlinien durch das Bundesministerium für Ge-
sundheit begründet sind. Vor dem Hintergrund dieser Abfolge kann und darf die Genehmigung erst auf der Grund-
lage des neu definierten Pflegebedürftigkeitsbegriffs erfolgen.

Zu Absatz 5
Absatz 5 bestimmt die Möglichkeit eines Selbsteintrittsrechtes des Bundesministeriums für Gesundheit für den
Fall, dass die fristgerechte Änderung der Begutachtungs-Richtlinien gefährdet ist oder Beanstandungen des Bun-
desministeriums für Gesundheit nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist behoben werden. Damit wird sicher-
gestellt, dass auf Verzögerungen im Zeitablauf bei der Erarbeitung der Begutachtungs-Richtlinien seitens des
Bundesministeriums für Gesundheit aktiv unter Heranziehung weiterer fachlicher Ressourcen reagiert werden
kann.

Zu Absatz 6
Absatz 6 erklärt die Richtlinien für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung für verbindlich.

Zu Artikel 6 Nummer 5 – neu – (§ 45d SGB XI)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 9.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 63 – Drucksache 18/5261
Zu Artikel 8 (§ 22 Absatz 3, § 23a (neu), § 28 Absatz 2 (neu), § 34 Absatz 10a (neu) IfSG)
Zu Artikel 8 Nummer 1
Die Inhaltsübersicht wird wegen der Regelung nach Nummer 3 ergänzt.

Zu Artikel 8 Nummer 2 (§ 22 Absatz 3, IfSG)
Jugendliche und Erwachsene suchen häufig nur sporadisch eine Ärztin oder einen Arzt auf. Die Ärztinnen und
Ärzte haben bei ihnen daher seltener Gelegenheit, die Patientin oder den Patienten zu erinnern, gelegentlich des
nächsten Arztbesuches den Impfausweis für eine Überprüfung des Impfschutzes mitzubringen. Die Inhaberin oder
Inhaber eines Impfausweises kann diesem in der Regel auch nicht selbst entnehmen, wann eine Überprüfung oder
Vervollständigung des Impfschutzes erforderlich wird. Mit einer Eintragung auf dem konventionellen Impfaus-
weis kann dieser insbesondere Jugendliche und Erwachsene informieren, wann ein konkreter Impftermin ansteht
oder anstand. Eine Verpflichtung des Arztes oder der Ärztin zur Eintragung wird nicht geregelt.

Zu Artikel 8 Nummer 3 (§ 23a IfSG)
Die Vorschrift regelt im Anwendungsbereich des § 23 Absatz 3 die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von
Beschäftigtendaten über den Impfstatus und den Serostatus (Immunstatus) in Bezug auf impfpräventable Krank-
heiten. Die Vorschrift ist eine Konkretisierung der allgemeinen Bestimmung in § 32 des Bundesdatenschutzge-
setzes. Das Vorhandensein des Impf- oder Immunschutzes, der unter Berücksichtigung der Empfehlungen der
Fachkommissionen beim Robert Koch-Institut erforderlich ist, um nosokomiale Infektionen zu vermeiden, ist für
das Personal der in § 23 Absatz 3 genannten Einrichtungen eine wesentliche und entscheidende Anforderung. Es
kommt durch unzureichenden Impfschutz bei medizinischem Personal und den Umstand, dass bei ungeimpften
Personen Infektionen zunehmend erst nach Aufnahme der Berufstätigkeit auftreten (sog. „Rechtsverschiebung“),
vermehrt zu Übertragungen von Erregern impfpräventabler Krankheiten durch medizinisches Personal auf Pati-
entinnen und Patienten. Aufgrund der Regelung kann der Arbeitgeber die Begründung eines Beschäftigungsver-
hältnisses vom Bestehen des erforderlichen Impf- oder Immunschutzes abhängig machen bzw. Personal so be-
schäftigen, dass vermeidbaren Infektionsrisiken vorgebeugt wird. Der Arbeitgeber kann, wenn und soweit dies
im Hinblick auf § 23 Absatz 3 erforderlich ist, vom Beschäftigten Auskunft oder die Vorlage eines Nachweises
über das Bestehen von Impfschutz oder das Bestehen einer natürlichen Immunität in Bezug auf die impfpräven-
tablen Krankheiten verlangen.
Inwieweit dies erforderlich ist, hängt insbesondere von Art und Umfang der Patientenkontakte des Beschäftigten
ab. Eine besondere Disposition der Patienten, beispielsweise eine besondere Empfänglichkeit durch Immunsupp-
ression oder Unreife des Immunsystems wie bei Frühgeborenen, erfordert dabei ein erhöhtes Schutzniveau. Nicht
erforderlich ist die Erhebung, soweit ein Infektionsrisiko durch Beachtung von Maßnahmen der persönlichen Ba-
sishygiene sicher beherrschbar ist. In Bezug auf Krankheiten, die leicht durch Tröpfchen übertragen werden, bei
denen die klinische Symptomatik nicht immer eindeutig ist oder bei denen Infizierte bereits vor Auftreten der
klassischen Symptome infektiös sind – wie Masern, Mumps, Röteln, Varizellen und Pertussis –, ist hingegen das
Wissen des Arbeitgebers über das Bestehen eines ausreichenden Impf- oder Immunschutzes erforderlich, um für
den Einsatz des Personals Bedingungen zu schaffen, die Infektionsrisiken für vulnerable Patientinnen und Pati-
enten vermeiden.
Die Daten sind direkt beim Beschäftigten zu erheben. Die Freiwilligkeit der Entscheidung über die Inanspruch-
nahme von Impfschutz bleibt unberührt. Für andere Beschäftigtendaten und für Beschäftigte außerhalb des An-
wendungsbereichs des § 23 Absatz 3 bleibt es bei den allgemeinen Bestimmungen. Die Bestimmungen des Ar-
beitsschutzrechts bleiben von der vorliegenden Regelung ebenfalls unberührt.

Zu Artikel 8 Nummer 4 (§ 28 IfSG)
Zu Buchstabe a
Es wird eine zusätzliche Befugnis für die zuständige Behörde zu einer Schutzmaßnahme eingeführt. Die Regelung
ermöglicht es der zuständigen Behörde, bei Auftreten von Masern in einer Gemeinschaftseinrichtung Personen,
die für die Krankheit empfänglich sind, das Betreten der Einrichtung zu untersagen. Dadurch kann das Entstehen
von Infektionsketten in der Gemeinschaftseinrichtung wirksam verhindert werden. Für die Maßnahme werden die
Personen herangezogen, die weder durch eine durchgemachte Erkrankung noch durch Schutzimpfung ausreichend

Drucksache 18/5261 – 64 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
gegen Masern geschützt sind. Die Personen müssen nicht als Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsver-
dächtige oder Ausscheider identifiziert sein und dürfen als „Nichtstörer“ zu der Maßnahme herangezogen werden.
Die bisher schon bestehende Möglichkeit der Gesundheitsbehörde, auf der Grundlage von § 28 Absatz 1 Satz 1
ein zeitweiliges Schulbetretungsverbot gegenüber Ansteckungsverdächtigen anzuordnen, und die gesetzlichen
Verbote in § 34 Absatz 1 bis 3 reichen im Falle des Auftretens von Masern in einer Gemeinschaftseinrichtung
nicht aus. Die Feststellung eines Ansteckungsverdachts i. S. v. § 2 Nummer 7 setzt voraus, dass konkret in Bezug
auf die betreffende Person Tatsachen ermittelt wurden, nach denen die Annahme, sie habe Krankheitserreger
aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012,
Az. 3 C 16/11). Aufgrund der früh einsetzenden Infektiosität und der hohen Ansteckungsfähigkeit der Masern
kann das Gesundheitsamt die einen Ansteckungsverdacht begründenden Tatsachen aber nicht rasch und nicht
zuverlässig genug ermitteln, um unter den Bedingungen einer Gemeinschaftseinrichtung eine Weiterübertragung
der Krankheit zu verhindern. Krankheitssymptome, die eine Person als krank oder krankheitsverdächtig erkennbar
machen, zeigen sich bei den Masern in der Regel erst 8 bis14 Tage nach der Infektion. Infizierte Personen können
allerdings bereits fünf Tage vor Auftreten des Masern-Exanthems andere Personen anstecken. Dafür genügen
aufgrund der hohen Kontagiosität der Masern zudem bereits flüchtige Kontakte, die das Gesundheitsamt durch
Ermittlungen nicht sicher in Erfahrung bringen kann.

Die Maßnahme hat in Bezug auf die für Masern empfänglichen Personen zwei Schutzrichtungen. Einerseits wer-
den die Personen vor einer eigenen Infektion geschützt, andererseits wird verhindert, dass die Personen Teil einer
Infektionskette werden und die Krankheit in der Gemeinschaftseinrichtung auf weitere Personen übertragen.

Der Nachweis einer Immunität gegen Masern kann durch eine ärztliche Bescheinigung einer in der Vergangenheit
durchgemachten Masernerkrankung oder durch eine Titerbestimmung erbracht werden. Der Nachweis von Impf-
schutz kann durch Impfausweis, Impfbescheinigung oder eine andere ärztliche Bescheinigung erbracht werden.
Der erforderliche Impfschutz bestimmt sich nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission. Um Ma-
sernausbrüche verhindern zu können, müssen mindestens 95% der Bevölkerung immun gegen die Masern sein
(Siegrist CA: Vaccine immunology. In: Vaccines. Plotkin, Orenstein, Offit (Hrsg.), 5. Auflage, Saunders Elsevier
2008). In einer Gruppe von Personen, die einen Impfschutz entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impf-
kommission aufweisen, wird dieser Wert sicher erreicht. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht ge-
impft werden können, haben keinen den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entsprechenden Impf-
schutz im Sinne der Regelung.

Bei der Bemessung der Dauer des Verbotes sind die Inkubationszeit der Masern und der letzte mögliche Zeitpunkt
einer Übertragung zu berücksichtigen. Die Regelungen des § 34 Absatz 1 bis 3 bleiben unberührt, d. h. wenn bei
einer ausgeschlossenen Person ein Tatbestand nach § 34 Absatz 1 bis 3 eintritt, greifen bei dieser Person zusätzlich
die gesetzlichen Verbote.

Zu Buchstabe b
Folgeänderung zu Buchstabe a.

Zu Artikel 8 Nummer 5 (§ 34 Absatz 10a IfSG)
Die Änderung greift die Nummer 23 der Stellungnahme des Bundesrates auf. Die ärztliche Beratung ist – wie bei
§ 34 Absatz 10 – auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission
ausreichenden Impfschutz gerichtet. Die ärztliche Beratung muss zeitnah vor der Aufnahme erfolgt sein. Dies ist
der Fall, wenn die Beratung in dem nach dem Lebensalter des Kindes zuletzt erreichten Zeitraum, in dem die
Ständige Impfkommission in ihrem Impfkalender (zurzeit Epidemiologisches Bulletin 2014, Seite 307) die
Durchführung von Standardimpfungen empfiehlt, oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist. Der Nachweis
muss in Schriftform erbracht werden.
Für Fälle, in denen Personensorgeberechtigte den erforderlichen Nachweis auch auf wiederholte Aufforderungen
hin nicht erbringen, wird das Gesundheitsamt ermächtigt, die Personensorgeberechtigten zu einer Beratung zu
laden. Die Kindertageseinrichtung darf dazu das Gesundheitsamt entsprechend informieren.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 65 – Drucksache 18/5261

Zu Artikel 8 Nummer 6 (§ 73 IfSG)
Zu Buchstabe a
Es wird jeweils eine Bußgeldbewehrung für Zuwiderhandlungen gegen § 34 Absatz 10a (neu) und für Zuwider-
handlungen gegen vollziehbare Anordnungen nach § 28 Absatz 2 (neu) vorgesehen.

Zu Buchstabe b
Für die Bußgeldbewehrungen nach Buchstabe a wird der geringere Bußgeldsatz vorgesehen.

Zu Artikel 8 Nummer 7
Zu den neuen Bußgeldtatbeständen in § 73 Absatz 1 Nummer 11a und 17a und wird keine Strafvorschrift vorge-
sehen.

Zu Artikel 8a – neu – (§§ 37, 39 JArbSchG)
Die Einfügung dient der Klarstellung.
Die ärztlichen Untersuchungen haben sich auf den Gesundheits- und Entwicklungsstand und die körperliche Be-
schaffenheit des Jugendlichen zu erstrecken. Dabei muss der Arzt unter Berücksichtigung der Krankheitsvorge-
schichte des Jugendlichen auf Grund der Untersuchungen unter anderem beurteilen, ob besondere der Gesundheit
dienende Maßnahmen erforderlich sind. Dazu gehören auch Maßnahmen, die den Impfstatus verbessern sollen.
Daher enthält der Erhebungsbogen nach § 3 der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung in Verbindung mit
der Anlage 1 dieser Verordnung den Hinweis, dass zur Untersuchung unter anderem Impfnachweise mitzubringen
sind. Der untersuchende Arzt überprüft im Rahmen der Jugendarbeitsschutzuntersuchung bei der Beurteilung der
Gesundheit der Jugendlichen deren Impfstatus. Sollte der Arzt beispielsweise einen unzureichenden Impfschutz
feststellen, kann er eine Schutzimpfung als besondere der Gesundheit dienende Maßnahme empfehlen. Empfeh-
lungen für gesundheitsdienliche Maßnahmen werden vom untersuchenden Arzt sowohl im Untersuchungsbogen
als auch in der ärztlichen Mitteilung an den Personensorgeberechtigten an der dafür vorgesehenen Stelle vermerkt.

Impfungen gehören zu den effektivsten Präventivmaßnahmen in der Medizin. Durch die Klarstellung sollen un-
tersuchende Ärzte, Jugendliche und deren Personensorgeberechtigte für Impfungen als einen wichtigen Baustein
für die Gesundheit besonders sensibilisiert werden.
Wird auf die ärztliche Empfehlung hin eine Schutzimpfungsleistung in Anspruch genommen, so bestimmt sich
die Kostentragung für diese nicht nach § 44, sondern nach den allgemeinen Bestimmungen, bei gesetzlich Kran-
kenversicherten etwa nach § 20i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (neu).

Zu Artikel 11 – neu – (Änderung der BBhV)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 10.

Berlin, den 17. Juni 2015

Rudolf Henke
Berichterstatter

Helga Kühn-Mengel
Berichterstatterin

Birgit Wöllert
Berichterstatterin

Kordula Schulz-Asche
Berichterstatterin
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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