BT-Drucksache 18/5123

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/4095 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Birgit Wöllert, Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 18/4187 - Wohnortnahe Gesundheitsversorgung durch bedarfsorientierte Planung sichern c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Maria Klein-Schmeink, Kordula Schulz-Asche, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/4153 - Gesundheitsversorgung umfassend verbessern - Patienten und Kommunen stärken, Strukturdefizite beheben, Qualitätsanreize ausbauen d) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Maria Klein-Schmeink, Elisabeth Scharfenberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/1462 - Mehr Transparenz der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen

Vom 10. Juni 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/5123
18. Wahlperiode 10.06.2015

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/4095 –

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung
in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG)

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Birgit Wöllert, Sabine Zimmermann
(Zwickau), Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/4187 –

Wohnortnahe Gesundheitsversorgung durch bedarfsorientierte Planung
sichern

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Maria Klein-Schmeink,
Kordula Schulz-Asche, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/4153 –

Gesundheitsversorgung umfassend verbessern Patienten und
Kommunen stärken, Strukturdefizite beheben, Qualitätsanreize ausbauen

Drucksache 18/5123 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

d) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Maria Klein-Schmeink,
Elisabeth Scharfenberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/1462 –

Mehr Transparenz der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen

A. Problem
Zu Buchstabe a
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung entsteht durch die demographische Ent-
wicklung, die sich aus dem medizinisch-technischen Fortschritt ergebenden
neuen Behandlungsmöglichkeiten sowie durch die unterschiedlichen Versor-
gungssituationen in Ballungsräumen und strukturschwachen Regionen gesetzge-
berischer Handlungsbedarf, um die ambulante medizinische Versorgung weiter
zu verbessern. Zudem bestehe hinsichtlich der unzureichenden Angebote der sek-
torenübergreifenden Versorgung sowie bei den zielgerichteten, an besonderen Be-
darfen ausgerichteten Versorgungsangeboten Handlungsbedarf.

Zu Buchstabe b
Die Antragsteller stellen fest, dass eine wohnortnahe, bedarfsgerechte Gesund-
heitsversorgung nur durch eine feinstrukturierte Bedarfsplanung gewährleistet
werden kann. Dabei müssten die ambulante und die stationäre Versorgung glei-
chermaßen in die Bedarfsplanung einfließen. Derzeit würden die ambulante Ver-
sorgung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die stationäre Versorgung
durch die Länder geplant, ohne dass die Patientenvertretung einbezogen werde.
Durch diese Sektorentrennung entstünden schlecht abgestimmte Versorgungsbe-
reiche, Doppelstrukturen, Reibungsverluste und unnötige Kosten. Außerdem sei
die primärärztliche Versorgung durch Allgemeinmediziner insbesondere in länd-
lichen Regionen gefährdet.

Zu Buchstabe c
Die Antragsteller sehen einen Anpassungsbedarf des deutschen Gesundheitssys-
tems an die veränderten Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten. Die Versor-
gungsangebote und -strukturen müssten grundlegend reformiert werden. Die Bun-
desregierung betrachte entgegen den Empfehlungen des Sachverständigenrates
zur Begutachtung der Entwicklungen im Gesundheitswesen (SVR) ambulante
und stationäre Versorgung weiter getrennt, verharre auf einer veralteten Bedarfs-
planung und tue nichts für eine stärkere Kooperation und veränderte Aufgaben-
verteilung der Gesundheitsberufe. Auch der geplante Innovationsfonds sei unter-
finanziert und falsch konzipiert.

Zu Buchstabe d
Die Antragsteller stellen fest, die Öffentlichkeit habe einen Anspruch auf größt-
mögliche Transparenz der Mittelverwendung durch Selbstverwaltungskörper-
schaften in der gesetzlichen Krankenversicherung. Trotz Berichten über Miss-
stände zeige die Bundesregierung aber kein Interesse an stärkeren Aufsichts- und
Transparenzregeln für Einrichtungen wie z. B. die Kassenärztliche Bundesverei-
nigung (KBV).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5123

B. Lösung
Zu Buchstabe a
Mit den geplanten gesetzlichen Änderungen will die Bundesregierung sicherstel-
len, dass auch künftig eine bedarfsgerechte, hochwertige, möglichst gut erreich-
bare medizinische Versorgung der Versicherten garantiert ist. Deshalb werden die
Rahmenbedingungen der Gesundheitsversorgung an die sich ändernden Struktu-
ren angepasst. Durch verschiedene gesetzliche Maßnahmen sollen bestimmte Be-
reiche auf der Leistungserbringerseite flexibilisiert und entbürokratisiert werden.
Weiter sollen die Rechte der Patientinnen und Patienten gestärkt und die Leis-
tungsansprüche der Versicherten erweitert werden. Ein weiteres Ziel des Gesetz-
entwurfs ist die Förderung innovativer Versorgungsformen, wozu u. a. ein Inno-
vationsfonds aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung und des Gesund-
heitsfonds eingerichtet werden soll. Für neue Behandlungsmethoden, bei denen
Medizinprodukte mit hoher Risikoklasse angewandt werden sollen und für die ein
Krankenhaus die Vergütung für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
nach dem Krankenhausentgeltgesetz anstrebt, wird ein neues Bewertungsverfah-
ren durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) vorgesehen. Darüber hin-
aus soll eine Regelung Retaxationen bei Apotheken begrenzen und die Höhe des
Apothekenabschlags soll gesetzlich festgelegt werden.
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/4095 in geänderter Fassung
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Frak-
tion DIE LINKE.

Zu Buchstabe b
Die Antragsteller fordern, dass die Ermittlung des Versorgungsbedarfs alle Berei-
che der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung umfassen und die Tren-
nung zwischen ambulanter und stationärer Versorgung sukzessive aufgehoben
werden müsse. Das Ziel sei eine sektorenübergreifende Bedarfsplanung, bei der
Kriterien wie Morbidität, demographische Entwicklung, Mobilität und sozioöko-
nomische Faktoren berücksichtigt werden sollten. Die Landesgremien nach § 90a
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie die Patientenvertretung
sollten maßgeblich einbezogen werden. Die primärärztliche Versorgung insbe-
sondere im ländlichen Raum müsse u. a. durch die Aufwertung des Fachs Allge-
meinmedizin sowie durch die stärkere Delegation und Substitution von ärztlichen
Leistungen gestärkt werden. Zur Finanzierung der Versorgung soll die Einfüh-
rung eines Regionalbudgets erprobt werden.
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/4187 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe c
Die Antragsteller fordern, Kommunen und Regionen eine zentrale Rolle bei der
Planung und Gestaltung der Gesundheitsversorgung zu übertragen, die Bedarfs-
planung zu reformieren, die sektorenübergreifende Versorgung zu stärken und die
Aufgabenteilung der Gesundheitsberufe neu zu definieren. Außerdem soll ein In-
strument zur Qualitätsmessung im ambulanten Bereich geschaffen sowie entspre-
chende Möglichkeiten auch für den Bereich der gesetzlichen Krankenkassen sol-
len ausgelotet werden. Ferner soll ein unabhängiger und dauerhafter Innovations-
fonds eingerichtet werden.

Drucksache 18/5123 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/4153 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

Zu Buchstabe d
Die Antragsteller fordern, Jahresrechnungen und Haushaltspläne von Selbstver-
waltungskörperschaften wie der KBV zukünftig offenzulegen, Unternehmensbe-
teiligungen dieser Einrichtungen unter Genehmigungsvorbehalt zu stellen und
privatrechtliche Ausgründungen ebenfalls der staatlichen Rechtsaufsicht zu un-
terwerfen.
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/1462 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Zu Buchstabe a
Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Zu den Buchstaben b bis d
Annahme der Anträge.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a
a) Bund
Beim Bundeszuschuss zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung ergeben sich
Mehrausgaben im niedrigen einstelligen Millionenbereich, die in den Ansätzen des
Einzelplans 10 aufgefangen werden.
b) Länder und Gemeinden
Keine.
c) Gesetzliche Krankenversicherung
Mit den Maßnahmen dieses Gesetzes sind Mehrausgaben und Einsparungen für
die gesetzliche Krankenversicherung verbunden.
Quantifizierbare jährliche Mehrausgaben in einer Größenordnung von 300 Millio-
nen Euro pro Jahr resultieren im Zeitraum 2016 bis 2019 aus der Einrichtung eines
Innovationsfonds, von denen 150 Millionen Euro von den Krankenkassen und 150
Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert werden.
Darüber hinaus ergeben sich ab 2016 geschätzte jährliche Mehrausgaben von ca.
50 Millionen Euro aus der Einführung von Leistungen zur Verhütung von Zahner-
krankungen bei pflegebedürftigen und behinderten Menschen, denen nicht bezif-
ferbare Einsparungen durch eine verbesserte Mundgesundheit bei diesem Perso-
nenkreis gegenüberstehen. Weitere jährliche Mehrausgaben von rund 25 bis 30
Millionen Euro ergeben sich aus der zusätzlichen Förderung von Weiterbildungs-
stellen in der Allgemeinmedizin.
Durch die Begrenzung des bei den Hochschulambulanzen zu berücksichtigenden
Investitionskostenabschlags auf bis zu 5 Prozent ergeben sich jährliche Mehraus-
gaben von bis zu rund 25 Millionen Euro.
Zudem entstehen ab dem Jahr 2017 nicht bezifferbare Mehrausgaben im Bereich
der vertragsärztlichen Vergütung durch den Abbau unbegründeter Unterschiede in
den Gesamtvergütungen zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen, die auf
mehrere Jahre verteilt werden können.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5123
Durch die Regelungen zum Mutterschaftsgeld, zum Krankengeldanspruch sowie
zu der Flexibilisierung der Preisbindung für zahntechnische Leistungen bei Zahn-
ersatz entstehen für die gesetzliche Krankenversicherung jährliche Mehrausgaben
jeweils im niedrigen einstelligen Millionenbereich. Durch die Übernahme der hälf-
tigen Beiträge an die berufsständischen Versorgungswerke bei Krankengeldbezug
ergeben sich jährliche Mehrausgaben in Höhe eines mittleren einstelligen
Millionenbetrages.
Durch die Einführung eines gesetzlichen Anspruchs auf eine unabhängige ärztliche
Zweitmeinung entstehen nicht quantifizierbare Mehrausgaben im Bereich der ver-
tragsärztlichen Vergütung, denen erhebliche ebenfalls nicht quantifizierbare Ein-
sparungen durch eine Vermeidung medizinischer operativer Eingriffe gegenüber-
stehen.
Mit den Maßnahmen dieses Gesetzes sind weitere Be- und Entlastungen für die
gesetzliche Krankenversicherung verbunden. Aufgrund dezentraler Entschei-
dungsfindungen und Verhandlungen im Gesundheitswesen und schwer prognosti-
zierbarer Verhaltensanpassungen sind diese oft ebenfalls schwer quantifizierbar.
Vorbehaltlich dessen könnte die Mehrbelastung der gesetzlichen Krankenversiche-
rung durch den Gesetzentwurf insgesamt bei voller Wirksamkeit jährlich einen
mittleren dreistelligen Millionenbetrag betragen.

Zu den Buchstaben b bis d
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand wurden nicht erörtert.

E. Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a
Mit den Maßnahmen des Gesetzes wird der Erfüllungsaufwand für die Beteiligten
im Gesundheitswesen teils verringert und teils gesteigert. Durch die dezentralen
Entscheidungsfindungen und Verhandlungen im Gesundheitswesen und die
schwer prognostizierbare Verhaltensanpassung sind auch die Aussagen zum ent-
stehenden Erfüllungsaufwand bei vielen der Maßnahmen im Voraus nur schwer
oder nicht verlässlich quantifizierbar.

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich durch verschie-
dene Maßnahmen des Gesetzes in jeweils geringer Höhe (Terminservicestellen,
Entlassmanagement, Änderungen zum Krankengeldanspruch), während andere
Maßnahmen den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger in jeweils ge-
ringer Höhe steigern können (Teilnahme an neuen strukturierten Behandlungs-
programmen). Eine Gesamtsumme der Entlastungen und Belastungen kann auf-
grund der oben genannten Ausgestaltung der Maßnahmen durch die Selbstver-
waltung nicht verlässlich beziffert werden.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die einzelnen Maßnahmen entsteht für die Wirtschaft einmaliger, in der
Regel durch Umstellung auf geänderte Vorgaben begründeter Erfüllungsaufwand
sowie jährlich wiederkehrender Erfüllungsaufwand. Der Aufwand kann nur teil-
weise quantifiziert und daher nicht verlässlich summiert werden.
Dies gilt für die Kassenärztliche Bundesvereinigung sowie die Kassenärztlichen
Vereinigungen auf Landesebene auf Grund der in verschiedenen Maßnahmen des
Gesetzes erteilten Aufträge zu Verhandlungen auf Selbstverwaltungsebene (u. a.

Drucksache 18/5123 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zweitmeinung, Entlassmanagement, Heilmittelregelungen, Förderung der Wei-
terbildung in der Allgemeinmedizin, Wirtschaftlichkeitsprüfungen) und in diesem
Rahmen zugeteilten Aufgaben. Der einmalige bzw. jährliche Erfüllungsaufwand
für die Leistungserbringer zur Erbringung der Zweitmeinung, zum Entlassma-
nagement, zur Gründung medizinischer Behandlungszentren, zu Frühbewertungs-
verfahren für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinpro-
dukten hoher Risikoklasse sowie weiterer Regelungen kann ebenfalls aufgrund
der Übertragung der Ausgestaltung der Regelungen auf die Selbstverwaltung
nicht abschließend quantifiziert werden.
Durch die Regelungen zur erstmaligen Einrichtung von Terminservicestellen ent-
steht insbesondere bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenhäu-
sern ein einmaliger bzw. jährlicher Erfüllungsaufwand. Der einmalige Erfüllungs-
aufwand zur Einrichtung von Organisationsstellen für die Vermittlung von Be-
handlungsterminen wird auf rund 13 bis 20 Millionen Euro geschätzt. Bei einem
mittleren Inanspruchnahmeverhalten der Terminservicestellen wird von einem
geschätzten jährlichen Erfüllungsaufwand von rund 16,5 bis 20 Millionen Euro
als Informationspflichten ausgegangen.
Den Kassenärztlichen Vereinigungen und Landeskrankenhausgesellschaften ent-
steht im Zusammenhang mit der Zweitmeinungserbringung ein einmaliger Erfül-
lungsaufwand in Höhe von – soweit quantifizierbar – schätzungsweise 30 000
Euro.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Informationspflichten entstehen für Leistungserbringer im Rahmen des Zweit-
meinungsanspruchs, der Vermittlung von Behandlungsterminen, der Regelungen
zur Weiterbildung, beim Innovationsfonds, bei den neuen strukturierten Behand-
lungsprogrammen sowie der Frühbewertung bei neuen Untersuchungs- und Be-
handlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse. Der jährliche Er-
füllungsaufwand von ca. 16,5 bis 20 Millionen Euro bei der Vermittlung von Be-
handlungsterminen betrifft insbesondere Informationspflichten. Durch den Ver-
zicht auf Zulassungsgebühren bei Vertragsärztinnen und Vertragsärzten sowie
Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzten reduzieren sich auch wesentlich
Informationspflichten. Jedoch entstehen in der vertragsärztlichen Versorgung
auch neue Informationspflichten. Aufgrund der Übertragung der Ausgestaltung
vieler Maßnahmen dieses Gesetzes auf die Selbstverwaltung ist eine Quantifizie-
rung der Informationspflichten derzeit nicht verlässlich möglich.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a) Bund
Sowohl dem Bundesministerium für Gesundheit als auch dem Bundesversiche-
rungsamt entsteht im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Innovationsfonds
in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie durch Änderungen bestehen-
der/Einführung neuer Vorgaben zusätzlicher Personalaufwand. Es wird beim
Bundesversicherungsamt auch unter Berücksichtigung einer Verringerung be-
stimmter Aufgaben im Zusammenhang mit der Prüfung von Selektivverträgen mit
einem personellen Mehrbedarf gerechnet; Näheres wird im Rahmen der Haus-
haltsverhandlungen 2016 abgestimmt.
Dem Bundesministerium für Gesundheit entsteht zudem durch die Einführung ei-
ner obligatorischen Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmetho-
den, bei denen Medizinprodukte mit hohen Risikoklassen eingesetzt werden, ein
zusätzlicher Personalaufwand.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5123
Dem Gemeinsamen Bundesausschuss entsteht im Zusammenhang mit der Ein-
richtung eines Innovationsfonds in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie
durch die Änderung bestehender/Einführung weiterer neuer Vorgaben (Richtlini-
enaufträge, Frühbewertungen neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
mit einem Medizinprodukt hoher Risikoklasse) ein einmaliger Erfüllungsaufwand
von – soweit quantifizierbar – ca. 3 Millionen Euro jährlich, wobei der jährliche
Erfüllungsaufwand von durchschnittlich rund 1,5 Millionen Euro im Zusammen-
hang mit dem Innovationsfonds aufgrund dessen Befristung nur bis 2019 befristet
ist.
Beim Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen entsteht
durch die Ergänzung von Aufgaben ein derzeit nicht quantifizierbarer jährlicher
Erfüllungsaufwand.
b) Gesetzliche Kranken- und Pflegekassen
Die einzelnen Maßnahmen dieses Gesetzes verursachen jeweils einmaligen und
jährlichen Erfüllungsaufwand für die gesetzlichen Krankenkassen und deren Ver-
bände. Für viele der Maßnahmen ist dieser nicht hinreichend quantifizierbar, da
die Ausgestaltung der Regelungen der Selbstverwaltung übertragen wird. Den
Pflegekassen entsteht durch die Pflicht zur Erfassung und Weiterleitung von Da-
ten ein einmaliger geringer nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand.
Dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen entsteht durch die in verschiede-
nen Maßnahmen des Gesetzes erteilten Aufträge zu Verhandlungen auf Selbst-
verwaltungsebene nur annähernd quantifizierbarer einmaliger und jährlicher Er-
füllungsaufwand. Bei den Regelungen zur Vermittlung von Facharztterminen, im
Bereich der vertragsärztlichen Vergütung sowie hinsichtlich der Erweiterung der
Heilmittel-Rahmenempfehlungen entstehen dem Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen und den Krankenkassen ein nur teilweise quantifizierbarer einmaliger
Erfüllungsaufwand von mindestens 40 000 Euro, dem langfristig Reduzierungen
beim Erfüllungsaufwand durch die mit den Maßnahmen eingeleiteten Verwal-
tungsvereinfachungen entgegenstehen. Derzeit nicht quantifizierbarer einmaliger
bzw. jährlicher Erfüllungsaufwand entsteht den Krankenkassen durch die Bei-
tragszahlungen der Krankenkassen an die berufsständischen Versorgungseinrich-
tungen, zur Antragstellung an den Innovationsfonds, bei den Hochschulambulan-
zen sowie aufgrund der bisher nicht abzuschätzenden Teilnehmerzahlen zu neuen
strukturierten Behandlungsprogrammen. Ferner reduziert sich der jährliche Erfül-
lungsaufwand durch die Neuregelungen beim Krankengeld im nicht quantifizier-
baren Bereich.
c) Länder
Der jährliche Erfüllungsaufwand der Länder verringert sich durch die Neurege-
lung der Aufsicht bei Selektivverträgen in nicht quantifizierbarem Umfang. Ein-
maliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 55 000 Euro entfällt durch die Ein-
führung eines Bestandsschutzes für Krankenhäuser, die an der ambulanten Be-
handlung im Krankenhaus teilnehmen. Jährlicher Erfüllungsaufwand entsteht
durch die Benennung von Vertretern von Pflegebedürftigen und ihrer Angehöri-
gen sowie der Pflegeberufe in die Verwaltungsräte der Medizinischen Dienste der
Krankenversicherung (MDK) in Höhe von rund 114 000 Euro für alle betroffenen
Länder.

Zu den Buchstaben b bis d
Der Erfüllungsaufwand wurde nicht erörtert.

Drucksache 18/5123 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

F. Weitere Kosten
Zu Buchstabe a
Kosten, die über die aufgeführten Ausgaben und den genannten Erfüllungsauf-
wand hinausgehen, entstehen durch den Gesetzentwurf nicht. Auswirkungen auf
die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisni-
veau, sind nicht zu erwarten.

Zu den Buchstaben b bis d
Weitere Kosten wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/5123
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4095 in der aus der nachstehenden

Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,
b) den Antrag auf Drucksache 18/4187 abzulehnen,
c) den Antrag auf Drucksache 18/4153 abzulehnen,
d) den Antrag auf Drucksache 18/1462 abzulehnen.

Berlin, den 10. Juni 2015

Der Ausschuss für Gesundheit

Dr. Edgar Franke
Vorsitzender

Karin Maag
Berichterstatterin

Sabine Dittmar
Berichterstatterin

Birgit Wöllert
Berichterstatterin

Maria Klein-Schmeink
Berichterstatterin

Drucksache 18/5123 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG)
– Drucksache 18/4095 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung
der Versorgung in der gesetzlichen

Krankenversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung
der Versorgung in der gesetzlichen

Krankenversicherung

(GKV-Versorgungsstärkungsgesetz –
GKV-VSG)

(GKV-Versorgungsstärkungsgesetz –
GKV-VSG)

Vom ... Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Artikel 1*) Artikel 1*)

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2014
(BGBl. I. S. 1346) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2014
(BGBl. I. S. 1346) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Dem § 5 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: 1. u n v e r ä n d e r t

„Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer
selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig min-
destens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig
beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuf-
lich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitneh-
mer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitneh-
mer der Gesellschaft.“

1a. In § 10 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe
„31. Dezember 2015“ durch die Angabe
„31. Dezember 2018“ ersetzt.
*) Artikel 1 Nummer 73 dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 5 Buchstabe b Satz 2 der Richtlinie 2011/24/EU

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesund-
heitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45) sowie von Artikel 4 der Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU der Kommission vom 20. De-
zember 2012 mit Maßnahmen zur Erleichterung der Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten ärztlichen Verschreibungen
(ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 68).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/5123

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

2. § 11 wird wie folgt geändert: 2. entfällt

a) In Absatz 4 Satz 6 werden die Wörter „nach
den §§ 140a bis 140d“ durch die Angabe
„nach § 140a“ ersetzt.

2. In § 11 Absatz 4 Satz 6 werden die Wörter „nach
den §§ 140a bis 140d“ durch die Angabe „nach
§ 140a“ ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach der Angabe
„(§ 27a),“ die Wörter „zur Einholung einer
unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung
(§ 27b)“ eingefügt.

b) entfällt

3. § 16 Absatz 3a wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 2 werden die Wörter „oder wenn Ver-
sicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten
oder Zwölften Buches werden“ gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn
Versicherte hilfebedürftig im Sinne des
Zweiten oder Zwölften Buches sind oder
werden.“

4. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: 4. u n v e r ä n d e r t

㤠22a

Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebe-
dürftigen und Menschen mit

Behinderungen

(1) Versicherte, die einer Pflegestufe nach
§ 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder Ein-
gliederungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches
erhalten oder dauerhaft erheblich in ihrer Alltags-
kompetenz nach § 45a des Elften Buches einge-
schränkt sind, haben Anspruch auf Leistungen zur
Verhütung von Zahnerkrankungen. Die Leistun-
gen umfassen insbesondere die Erhebung eines
Mundgesundheitsstatus, die Aufklärung über die
Bedeutung der Mundhygiene und über Maßnah-
men zu deren Erhaltung, die Erstellung eines Pla-
nes zur individuellen Mund- und Prothesenpflege
sowie die Entfernung harter Zahnbeläge. Pflege-
personen des Versicherten sollen in die Aufklä-
rung und Planerstellung nach Satz 2 einbezogen
werden.

(2) Das Nähere über Art und Umfang der
Leistungen regelt der Gemeinsame Bundesaus-
schuss in Richtlinien nach § 92.“

4a. In § 23 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort
„Einzelfalls“ die Wörter „unter entsprechen-
der Anwendung des Wunsch- und Wahlrechts

Drucksache 18/5123 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

der Leistungsberechtigten nach § 9 des Neun-
ten Buches“ eingefügt.

5. § 24i wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Mutterschaftsgeld erhalten auch Frauen,

1. deren Arbeitsverhältnis unmittelbar vor
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz
2 des Mutterschutzgesetzes endet, wenn
sie am letzten Tag des Arbeitsverhält-
nisses Mitglied einer Krankenkasse wa-
ren oder

2. die zu Beginn der Schutzfrist nach § 3
Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes die
Voraussetzungen nach Satz 1 nicht er-
füllen, weil ihr Anspruch auf Arbeitslo-
sengeld nach den §§ 157 oder 159 des
Dritten Buches ruht.“

b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt und werden nach
dem Wort „Arbeitseinkommen“ die Wörter
„oder Urlaubsabgeltung“ eingefügt.

6. § 27 Absatz 1a wird wie folgt geändert: 6. § 27 Absatz 1a wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: a) u n v e r ä n d e r t

„Spender von Organen oder Geweben oder
von Blut zur Separation von Blutstammzel-
len oder anderen Blutbestandteilen (Spen-
der) haben bei einer nach den §§ 8 und 8a des
Transplantationsgesetzes erfolgenden
Spende von Organen oder Geweben oder im
Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9
des Transfusionsgesetzes erfolgenden
Spende zum Zwecke der Übertragung auf
Versicherte (Entnahme bei lebenden Spen-
dern) Anspruch auf Leistungen der Kranken-
behandlung.“

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst: b) u n v e r ä n d e r t

„Zuständig für Leistungen nach den Sätzen 1
und 2 ist die Krankenkasse der Empfänger
von Organen, Geweben oder Blutstammzel-
len sowie anderen Blutbestandteilen (Emp-
fänger).“

c) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze ein-
gefügt:

c) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze ein-
gefügt:

„Im Zusammenhang mit der Spende von
Knochenmark nach den §§ 8 und 8a des

„Im Zusammenhang mit der Spende von
Knochenmark nach den §§ 8 und 8a des

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/5123

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Transplantationsgesetzes, von Blutstamm-
zellen oder anderen Blutbestandteilen nach
§ 9 des Transfusionsgesetzes kann die Erstat-
tung der erforderlichen Fahrkosten des Spen-
ders einschließlich der Befugnis zum Erlass
der hierzu erforderlichen Verwaltungsakte
auf Dritte übertragen werden. Das Nähere
kann der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen mit den für die nationale und interna-
tionale Suche nach nichtverwandten Spen-
dern von Blutstammzellen aus Knochenmark
oder peripherem Blut maßgeblichen Organi-
sationen vereinbaren.“

Transplantationsgesetzes, von Blutstamm-
zellen oder anderen Blutbestandteilen nach
§ 9 des Transfusionsgesetzes können die Er-
stattung der erforderlichen Fahrkosten des
Spenders und die Erstattung der Entgelt-
fortzahlung an den Arbeitgeber nach § 3a
Absatz 2 Satz 1 des Entgeltfortzahlungs-
gesetzes einschließlich der Befugnis zum Er-
lass der hierzu erforderlichen Verwaltungs-
akte auf Dritte übertragen werden. Das Nä-
here kann der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen mit den für die nationale und
internationale Suche nach nichtverwandten
Spendern von Blutstammzellen aus Kno-
chenmark oder peripherem Blut maßgebli-
chen Organisationen vereinbaren.“

7. Nach § 27a wird folgender § 27b eingefügt: 7. Nach § 27a wird folgender § 27b eingefügt:

㤠27b 㤠27b

Zweitmeinung Zweitmeinung

(1) Versicherte, bei denen die Indikation zu
einem planbaren Eingriff gestellt wird, bei dem
insbesondere im Hinblick auf die zahlenmäßige
Entwicklung seiner Durchführung die Gefahr ei-
ner Indikationsausweitung nicht auszuschließen
ist, haben Anspruch darauf, eine unabhängige
ärztliche Zweitmeinung bei einem Arzt oder einer
Einrichtung nach Absatz 3 einzuholen. Die Zweit-
meinung kann nicht bei einem Arzt oder einer
Einrichtung eingeholt werden, durch den oder
durch die der Eingriff durchgeführt werden soll.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
stimmt in seinen Richtlinien nach § 92 Absatz 1
Satz 2 Nummer 13 für welche planbaren Eingriffe
nach Absatz 1 Satz 1 der Anspruch auf Einholung
der Zweitmeinung im Einzelnen besteht. Er legt,
soweit erforderlich, eingriffsbezogen Anforderun-
gen an die Abgabe der Zweitmeinung und an die
Leistungserbringer nach Absatz 3 fest, die für die
Abgabe einer Zweitmeinung geeignet sind. Der
Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die
Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 erstmals
bis zum 31. Dezember 2015. Zusätzliche Zweit-
meinungsangebote der Krankenkassen auf Grund
von Satzungsbestimmungen müssen die Anforde-
rungen nach Satz 2 erfüllen, die der Gemeinsame
Bundesausschuss für eine Indikation festgelegt
hat.

(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
stimmt in seinen Richtlinien nach § 92 Absatz 1
Satz 2 Nummer 13 für welche planbaren Eingriffe
nach Absatz 1 Satz 1 der Anspruch auf Einholung
der Zweitmeinung im Einzelnen besteht. Er legt
indikationsspezifische Anforderungen an die
Abgabe der Zweitmeinung zum empfohlenen
Eingriff und an die Erbringer einer Zweitmei-
nung fest, um eine besondere Expertise zur
Zweitmeinungserbringung zu sichern. Krite-
rien für die besondere Expertise sind

Drucksache 18/5123 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

1. eine langjährige fachärztliche Tätigkeit in
einem Fachgebiet, das für die Indikation
zum Eingriff maßgeblich ist,

2. Kenntnisse über den aktuellen Stand der
wissenschaftlichen Forschung zur jeweili-
gen Diagnostik und Therapie einschließ-
lich Kenntnissen über Therapiealternati-
ven zum empfohlenen Eingriff.

Der Gemeinsame Bundesausschuss kann An-
forderungen mit zusätzlichen Kriterien festle-
gen. Zusätzliche Kriterien sind insbesondere

1. Erfahrungen mit der Durchführung des
jeweiligen Eingriffs,

2. regelmäßige gutachterliche Tätigkeit in
einem für die Indikation maßgeblichen
Fachgebiet oder

3. besondere Zusatzqualifikationen, die für
die Beurteilung einer gegebenenfalls in-
terdisziplinär abzustimmenden Indikati-
onsstellung von Bedeutung sind.

Der Gemeinsame Bundesausschuss berück-
sichtigt bei den Festlegungen nach Satz 2 die
Möglichkeiten einer telemedizinischen Erbrin-
gung der Zweitmeinung. Er beschließt die
Festlegungen nach den Sätzen 1 bis 5 erstmals
bis zum 31. Dezember 2015.

(3) Zur Erbringung einer Zweitmeinung
sind berechtigt:

(3) Zur Erbringung einer Zweitmeinung
sind berechtigt:

1. zugelassene Ärzte, 1. u n v e r ä n d e r t

2. zugelassene medizinische Versorgungszen-
tren,

2. u n v e r ä n d e r t

3. ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrich-
tungen sowie

3. ermächtigte Ärzte und Einrichtungen,

4. zugelassene Krankenhäuser, 4. zugelassene Krankenhäuser sowie

5. nicht an der vertragsärztlichen Versor-
gung teilnehmende Ärzte, die nur zu die-
sem Zweck an der vertragsärztlichen Ver-
sorgung teilnehmen,

soweit sie die Anforderungen nach Absatz 2
Satz 2 erfüllen.

soweit sie die Anforderungen nach Absatz 2
Satz 2 erfüllen.

(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen
und die Landeskrankenhausgesellschaften infor-
mieren inhaltlich abgestimmt über Leistungser-

(4) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/5123

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

bringer, die unter Berücksichtigung der vom Ge-
meinsamen Bundesausschuss nach Absatz 2 Satz
2 festgelegten Anforderungen zur Erbringung ei-
ner unabhängigen Zweitmeinung geeignet und be-
reit sind.

(5) Der Arzt, der die Indikation für einen
Eingriff nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
Absatz 2 Satz 1 stellt, muss den Versicherten über
das Recht, eine unabhängige ärztliche Zweitmei-
nung einholen zu können, aufklären und ihn auf
die Informationsangebote über geeignete Leis-
tungserbringer nach Absatz 4 hinweisen. Die Auf-
klärung muss mündlich erfolgen; ergänzend kann
auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der
Versicherte in Textform erhält. Der Arzt hat dafür
Sorge zu tragen, dass die Aufklärung in der Regel
mindestens zehn Tage vor dem geplanten Eingriff
erfolgt. In jedem Fall hat die Aufklärung so recht-
zeitig zu erfolgen, dass der Versicherte seine Ent-
scheidung über die Einholung einer Zweitmei-
nung wohlüberlegt treffen kann.“

(5) Der Arzt, der die Indikation für einen
Eingriff nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
Absatz 2 Satz 1 stellt, muss den Versicherten über
das Recht, eine unabhängige ärztliche Zweitmei-
nung einholen zu können, aufklären und ihn auf
die Informationsangebote über geeignete Leis-
tungserbringer nach Absatz 4 hinweisen. Die Auf-
klärung muss mündlich erfolgen; ergänzend kann
auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der
Versicherte in Textform erhält. Der Arzt hat dafür
Sorge zu tragen, dass die Aufklärung in der Regel
mindestens zehn Tage vor dem geplanten Eingriff
erfolgt. In jedem Fall hat die Aufklärung so recht-
zeitig zu erfolgen, dass der Versicherte seine Ent-
scheidung über die Einholung einer Zweitmei-
nung wohlüberlegt treffen kann. Der Arzt hat
den Versicherten auf sein Recht auf Überlas-
sung von Abschriften der Befundunterlagen
aus der Patientenakte gemäß § 630g Absatz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die für die Ein-
holung der Zweitmeinung erforderlich sind,
hinzuweisen. Die Kosten, die dem Arzt durch
die Zusammenstellung und Überlassung von
Befundunterlagen für die Zweitmeinung ent-
stehen, trägt die Krankenkasse.

(6) Die Krankenkasse kann in ihrer Sat-
zung zusätzliche Leistungen zur Einholung ei-
ner unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung
vorsehen. Sofern diese zusätzlichen Leistungen
die vom Gemeinsamen Bundesausschuss be-
stimmten Eingriffe nach Absatz 2 Satz 1 be-
treffen, müssen sie die Anforderungen nach
Absatz 2 Satz 2 erfüllen, die der Gemeinsame
Bundesausschuss festgelegt hat. Dies gilt auch,
wenn die Krankenkasse ein Zweitmeinungs-
verfahren im Rahmen von Verträgen der be-
sonderen Versorgung nach § 140a anbietet.“

7a. Nach § 28 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:

„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

7b. § 32 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Der Gemeinsame Bundesausschuss
regelt bis zum 30. Juni 2016 in seiner Richtlinie

Drucksache 18/5123 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 das Nä-
here zur Heilmittelversorgung von Versicher-
ten mit langfristigem Behandlungsbedarf. Er
hat insbesondere zu bestimmen, wann ein lang-
fristiger Heilmittelbedarf vorliegt, und festzu-
legen, ob und inwieweit ein Genehmigungsver-
fahren durchzuführen ist. Ist in der Richtlinie
ein Genehmigungsverfahren vorgesehen, so ist
über die Anträge innerhalb von vier Wochen
zu entscheiden; ansonsten gilt die Genehmi-
gung nach Ablauf der Frist als erteilt. Soweit
zur Entscheidung ergänzende Informationen
des Antragstellers erforderlich sind, ist der
Lauf der Frist bis zum Eingang dieser Infor-
mationen unterbrochen.“

8. In § 33 Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „§ 43b“
durch die Angabe „§ 43c“ ersetzt.

8. u n v e r ä n d e r t

9. § 39 wird wie folgt geändert: 9. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 bis 6 wird aufgehoben. a) u n v e r ä n d e r t

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:

„(1a) Die Krankenhausbehandlung um-
fasst ein Entlassmanagement zur Unterstüt-
zung einer sektorenübergreifenden Versor-
gung der Versicherten beim Übergang in die
Versorgung nach Krankenhausbehandlung.
§ 11 Absatz 4 Satz 4 gilt. Das Krankenhaus
kann mit Leistungserbringern nach § 95 Ab-
satz 1 Satz 1 vereinbaren, dass diese Aufga-
ben des Entlassmanagements wahrnehmen.
Der Versicherte hat gegenüber der Kranken-
kasse einen Anspruch auf Unterstützung des
Entlassmanagements nach Satz 1. Soweit
dies für die Versorgung des Versicherten un-
mittelbar nach der Entlassung erforderlich
ist, können die Krankenhäuser die in § 92
Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 genannten Leis-
tungen verordnen und die Arbeitsunfähigkeit
feststellen; hierfür gelten die Bestimmungen
über die vertragsärztliche Versorgung. Bei
der Verordnung von Arzneimitteln können
Krankenhäuser die jeweils kleinste Packung
gemäß der Packungsgrößenverordnung ver-
ordnen; im Übrigen können die in § 92 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 6 genannten Leistun-
gen für die Versorgung in einem Zeitraum
von bis zu sieben Tagen verordnet und die
Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden (§ 92

„(1a) Die Krankenhausbehandlung um-
fasst ein Entlassmanagement zur Unterstüt-
zung einer sektorenübergreifenden Versor-
gung der Versicherten beim Übergang in die
Versorgung nach Krankenhausbehandlung.
§ 11 Absatz 4 Satz 4 gilt. Das Krankenhaus
kann mit Leistungserbringern nach § 95 Ab-
satz 1 Satz 1 vereinbaren, dass diese Aufga-
ben des Entlassmanagements wahrnehmen. §
11 des Apothekengesetzes bleibt unbe-
rührt. Der Versicherte hat gegenüber der
Krankenkasse einen Anspruch auf Unterstüt-
zung des Entlassmanagements nach Satz 1;
soweit Hilfen durch die Pflegeversiche-
rung in Betracht kommen, kooperieren
Kranken- und Pflegekassen miteinander.
Soweit dies für die Versorgung des Versi-
cherten unmittelbar nach der Entlassung er-
forderlich ist, können die Krankenhäuser die
in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 genannten
Leistungen verordnen und die Arbeitsunfä-
higkeit feststellen; hierfür gelten die Bestim-
mungen über die vertragsärztliche Versor-
gung. Bei der Verordnung von Arzneimitteln
können Krankenhäuser eine Packung mit
dem kleinsten Packungsgrößenkennzei-
chen gemäß der Packungsgrößenverordnung
verordnen; im Übrigen können die in § 92

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/5123

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Absatz 1 Satz 2 Nummer 7). Der Gemein-
same Bundesausschuss bestimmt in den
Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 6 und 7 die weitere Ausgestaltung des
Verordnungsrechts nach Satz 5. Die weiteren
Einzelheiten zu den Sätzen 1 bis 5, insbeson-
dere zur Zusammenarbeit der Leistungser-
bringer mit den Krankenkassen, regeln der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
die Kassenärztliche Bundesvereinigung und
die Deutsche Krankenhausgesellschaft unter
Berücksichtigung der Richtlinien des Ge-
meinsamen Bundesausschusses bis zum 31.
Dezember 2015 in einem Rahmenvertrag;
§ 118a Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend;
kommt eine Vereinbarung nicht zustande,
kann auch das Bundesministerium für Ge-
sundheit das Schiedsamt anrufen. Vor Ab-
schluss des Rahmenvertrages ist der für die
Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interes-
sen gebildeten maßgeblichen Spitzenorgani-
sation der Apotheker Gelegenheit zur Stel-
lungnahme zu geben. Das Entlassmanage-
ment und eine dazu erforderliche Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung personenbezoge-
ner Daten dürfen nur mit Einwilligung und
nach vorheriger Information des Versicher-
ten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit
widerrufen werden. Information, Einwilli-
gung und Widerruf bedürfen der Schrift-
form.“

Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 genannten Leis-
tungen für die Versorgung in einem Zeit-
raum von bis zu sieben Tagen verordnet und
die Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden
(§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7). Der Ge-
meinsame Bundesausschuss bestimmt in den
Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 6 und 7 die weitere Ausgestaltung des
Verordnungsrechts nach Satz 7. Die weiteren
Einzelheiten zu den Sätzen 1 bis 7, insbeson-
dere zur Zusammenarbeit der Leistungser-
bringer mit den Krankenkassen, regeln der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen
auch als Spitzenverband Bund der Pflege-
kassen, die Kassenärztliche Bundesvereini-
gung und die Deutsche Krankenhausgesell-
schaft unter Berücksichtigung der Richtli-
nien des Gemeinsamen Bundesausschusses
bis zum 31. Dezember 2015 in einem Rah-
menvertrag; § 118a Absatz 2 Satz 2 gilt ent-
sprechend; kommt eine Vereinbarung nicht
zustande, kann auch das Bundesministerium
für Gesundheit das Schiedsamt anrufen. Vor
Abschluss des Rahmenvertrages ist der für
die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Inte-
ressen gebildeten maßgeblichen Spitzenor-
ganisation der Apotheker sowie den Verei-
nigungen der Träger der Pflegeeinrich-
tungen auf Bundesebene Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Das Entlassma-
nagement und eine dazu erforderliche Erhe-
bung, Verarbeitung und Nutzung personen-
bezogener Daten dürfen nur mit Einwilli-
gung und nach vorheriger Information des
Versicherten erfolgen. Die Einwilligung
kann jederzeit widerrufen werden. Informa-
tion, Einwilligung und Widerruf bedürfen
der Schriftform.“

10. § 40 wird wie folgt geändert: 10. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und werden die Wörter
„dies schließt mobile Rehabilitationsleistun-
gen durch wohnortnahe Einrichtungen ein“
eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r t

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wählt der Versicherte eine andere zer-
tifizierte Einrichtung, so hat er die
dadurch entstehenden Mehrkosten zu

Drucksache 18/5123 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

tragen; dies gilt nicht für solche Mehr-
kosten, die im Hinblick auf die Beach-
tung des Wunsch- und Wahlrechts nach
§ 9 des Neunten Buches angemessen
sind.“

bb) Folgender Satz wird angefügt:

㤠39 Absatz 1a gilt entsprechend mit
der Maßgabe, dass bei dem Rahmenver-
trag entsprechend § 39 Absatz 1a die für
die Erbringung von Leistungen zur me-
dizinischen Rehabilitation maßgebli-
chen Verbände auf Bundesebene zu be-
teiligen sind.“

c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„Einzelfalls“ die Wörter „unter Beachtung
des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungs-
berechtigten nach § 9 des Neunten Buches“
eingefügt.

c) u n v e r ä n d e r t

10a. In § 41 Absatz 1 Satz 4 wird nach den Wörtern
„§ 40 Abs. 2 Satz 3“ die Angabe „und 4“ einge-
fügt.

11. Nach § 43a wird folgender § 43b eingefügt: 11. Nach § 43a wird folgender § 43b eingefügt:

㤠43b 㤠43b

Nichtärztliche Leistungen für Erwachsene mit
geistiger Behinderung oder schweren Mehrfach-

behinderungen

Nichtärztliche Leistungen für Erwachsene mit
geistiger Behinderung oder schweren Mehrfach-

behinderungen

Erwachsene mit geistiger Behinderung oder
schweren Mehrfachbehinderungen haben An-
spruch auf nichtärztliche sozialmedizinische Leis-
tungen, insbesondere auf psychologische, thera-
peutische und psychosoziale Leistungen, wenn sie
unter ärztlicher Verantwortung durch ein medizi-
nisches Behandlungszentrum nach § 119c er-
bracht werden und erforderlich sind, um eine
Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu er-
kennen und einen Behandlungsplan aufzustellen.“

Versicherte Erwachsene mit geistiger Be-
hinderung oder schweren Mehrfachbehinderun-
gen haben Anspruch auf nichtärztliche Leistun-
gen, insbesondere auf psychologische, therapeuti-
sche und psychosoziale Leistungen, wenn sie un-
ter ärztlicher Verantwortung durch ein medizini-
sches Behandlungszentrum nach § 119c erbracht
werden und erforderlich sind, um eine Krankheit
zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und
einen Behandlungsplan aufzustellen. Dies um-
fasst auch die im Einzelfall erforderliche Koor-
dinierung von Leistungen.“

12. Der bisherige § 43b wird § 43c. 12. Der bisherige § 43b wird § 43c und dem Absatz 3
wird folgender Satz angefügt:

„Zwischen dem Krankenhaus und der Kran-
kenkasse können abweichende Regelungen
zum Zahlungsweg vereinbart werden, soweit
dies wirtschaftlich ist.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/5123

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

13. Dem § 44 wird folgender Absatz 4 angefügt: 13. Dem § 44 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Versicherte haben Anspruch auf indivi-
duelle Beratung und Hilfestellung durch die Kran-
kenkasse, welche Leistungen und unterstützende
Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfä-
higkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1
und die dazu erforderliche Erhebung, Verarbei-
tung und Nutzung personenbezogener Daten dür-
fen nur mit schriftlicher Einwilligung und nach
vorheriger schriftlicher Information des Versi-
cherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit
schriftlich widerrufen werden. Die Krankenkas-
sen dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in
§ 35 des Ersten Buches genannten Stellen übertra-
gen.“

„(4) Versicherte haben Anspruch auf indivi-
duelle Beratung und Hilfestellung durch die Kran-
kenkasse, welche Leistungen und unterstützende
Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfä-
higkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1
und die dazu erforderliche Erhebung, Verarbei-
tung und Nutzung personenbezogener Daten dür-
fen nur mit schriftlicher Einwilligung und nach
vorheriger schriftlicher Information des Versi-
cherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit
schriftlich widerrufen werden. Die Krankenkas-
sen dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in
§ 35 des Ersten Buches genannten Stellen übertra-
gen. Das Bundesministerium für Gesundheit
legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. De-
zember 2018 einen Bericht über die Umsetzung
des Anspruchs auf individuelle Beratung und
Hilfestellung durch die Krankenkassen nach
diesem Absatz vor.“

14. § 44a wird wie folgt geändert: 14. u n v e r ä n d e r t

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠44a

Krankengeld bei Spende von Organen, Ge-
weben oder Blut zur Separation von Blut-
stammzellen oder anderen Blutbestandtei-

len“.

b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Spender von Organen, Geweben oder Blut
zur Separation von Blutstammzellen oder an-
deren Blutbestandteilen nach § 27 Absatz 1a
Satz 1 haben Anspruch auf Krankengeld,
wenn die Spende an Versicherte sie arbeits-
unfähig macht.“

15. § 46 wird wie folgt geändert: 15. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: a) u n v e r ä n d e r t

„2. im Übrigen von dem Tag der ärztlichen
Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
an.“

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Anspruch auf Krankengeld bleibt be-
stehen, wenn nach dem Ende der ärztlich
festgestellten Arbeitsunfähigkeit deren Fort-

„Der Anspruch auf Krankengeld bleibt je-
weils bis zu dem Tag bestehen, an dem die
weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben
Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn

Drucksache 18/5123 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

dauer wegen derselben Krankheit am nächs-
ten Arbeitstag, der ein Werktag ist, ärztlich
festgestellt wird.“

diese ärztliche Feststellung spätestens am
nächsten Werktag nach dem zuletzt be-
scheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit
erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als
Werktage.“

c) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „2“
durch die Angabe „3“ ersetzt.

16. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt: 16. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:

㤠47a 㤠47a

Beitragszahlungen der Krankenkassen an berufs-
ständische Versorgungseinrichtungen

Beitragszahlungen der Krankenkassen an berufs-
ständische Versorgungseinrichtungen

(1) Für Bezieher von Krankengeld, die we-
gen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufs-
ständischen Versorgungseinrichtung von der Ver-
sicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversi-
cherung befreit sind, zahlen die Krankenkassen
auf Antrag des Mitglieds diejenigen Beiträge an
die zuständige berufsständische Versorgungsein-
richtung, wie sie bei Eintritt von Versicherungs-
pflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten
Buches an die gesetzliche Rentenversicherung zu
entrichten wären.

(1) Für Bezieher von Krankengeld, die we-
gen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufs-
ständischen Versorgungseinrichtung von der Ver-
sicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversi-
cherung befreit sind, zahlen die Krankenkassen
auf Antrag des Mitglieds diejenigen Beiträge an
die zuständige berufsständische Versorgungsein-
richtung, wie sie bei Eintritt von Versicherungs-
pflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten
Buches an die gesetzliche Rentenversicherung zu
entrichten wären. Die von der Krankenkasse zu
zahlenden Beiträge sind auf die Höhe der Bei-
träge begrenzt, die die Krankenkasse ohne die
Befreiung von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer
des Leistungsbezugs zu tragen hätte; sie dürfen
die Hälfte der in der Zeit des Leistungsbezugs
vom Mitglied an die berufsständische Versor-
gungseinrichtung zu zahlenden Beiträge nicht
übersteigen.

(2) Die Krankenkassen haben der zuständi-
gen berufsständischen Versorgungseinrichtung
den Beginn und das Ende der Beitragszahlung so-
wie die Höhe des zugrunde liegenden Kranken-
geldes und den zu zahlenden Beitrag für das Mit-
glied durch elektronischen Nachweis zu übermit-
teln. Das Nähere zum Verfahren, zu notwendigen
weiteren Angaben und den Datensatz regeln der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die
Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versor-
gungseinrichtungen in Gemeinsamen Grundsät-
zen, die vom Bundesministerium für Gesundheit
zu genehmigen sind.“

(2) Die Krankenkassen haben der zuständi-
gen berufsständischen Versorgungseinrichtung
den Beginn und das Ende der Beitragszahlung so-
wie die Höhe der der Beitragsberechnung zu-
grunde liegenden beitragspflichtigen Einnah-
men und den zu zahlenden Beitrag für das Mit-
glied zu übermitteln; ab dem 1. Januar 2017 er-
folgt die Übermittlung durch elektronischen
Nachweis. Das Nähere zum Verfahren, zu not-
wendigen weiteren Angaben und den Datensatz
regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen und die Arbeitsgemeinschaft berufsständi-
scher Versorgungseinrichtungen bis zum … [ein-
setzen: Datum des letzten Tages des zwölften
auf die Verkündung folgenden Kalendermo-
nats] in gemeinsamen Grundsätzen, die vom

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/5123

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Bundesministerium für Gesundheit zu genehmi-
gen sind.“

17. In § 53 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 73c,“
gestrichen.

17. u n v e r ä n d e r t

18. In § 55 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Abs.
2 Satz 6 und 7“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz
5 und 6“ ersetzt.

18. u n v e r ä n d e r t

19. In § 56 Absatz 4 werden die Wörter „Abs. 2 Satz
6 und 7“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 5 und
6“ ersetzt.

19. u n v e r ä n d e r t

20. § 57 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 20. u n v e r ä n d e r t

„(2) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen und der Verband Deutscher Zahntechni-
ker-Innungen vereinbaren jeweils zum 30. Sep-
tember eines Kalenderjahres die Veränderung der
erstmalig für das Jahr 2005 ermittelten bundesein-
heitlichen durchschnittlichen Preise. § 71 Absatz
1 bis 3 gilt. Die Landesverbände der Krankenkas-
sen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheit-
lich vereinbaren mit den Innungsverbänden der
Zahntechniker-Innungen die Höchstpreise für die
zahntechnischen Leistungen bei den Regelversor-
gungen nach § 56 Absatz 2 Satz 2; sie dürfen die
für das jeweilige Kalenderjahr nach Satz 1 festge-
setzten bundeseinheitlichen Preise um bis zu 5
Prozent unter- oder überschreiten. Für die Verein-
barungen nach Satz 2 gilt § 71 nicht. Die für die
Festlegung der Festzuschüsse nach § 55 Absatz 1
Satz 2 maßgeblichen Beträge für die zahntechni-
schen Leistungen bei den Regelversorgungen, die
nicht von Zahnärzten erbracht werden, ergeben
sich als Summe der bundeseinheitlichen Preise
nach Satz 1 für die nach § 56 Absatz 2 Satz 10
aufgelisteten zahntechnischen Leistungen. Die
Höchstpreise nach Satz 3 und die Beträge nach
Satz 5 vermindern sich um 5 Prozent für zahntech-
nische Leistungen, die von Zahnärzten erbracht
werden. Die Vertragspartner nach Satz 1 infor-
mieren den Gemeinsamen Bundesausschuss über
die Beträge für die zahntechnischen Leistungen
bei Regelversorgungen. § 89 Absatz 7 gilt mit der
Maßgabe, dass die Festsetzungsfristen nach § 89
Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 1a Satz 2 für die
Festsetzungen nach Satz 1 jeweils einen Monat
betragen.“

21. § 60 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 21. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 3 werden die Wörter „nur nach vor-
heriger Genehmigung“ gestrichen.

Drucksache 18/5123 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Übernahme von Fahrkosten nach Satz 3
und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für
Fahrten zur ambulanten Behandlung erfolgt
nur nach vorheriger Genehmigung durch die
Krankenkasse.“

22. § 63 Absatz 5 Satz 1 wird aufgehoben. 22. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3b wird folgender Satz ange-
fügt:

„Satz 2 gilt im Bereich ergotherapeuti-
scher Behandlungen entsprechend für Er-
gotherapeuten mit einer Erlaubnis nach §
1 Absatz 1 des Ergotherapeutengesetzes.“

b) Absatz 5 Satz 1 wird aufgehoben.

23. § 64 Absatz 3 wird wie folgt geändert: 23. § 64 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „des Behand-
lungsbedarfs oder“ gestrichen.

a) u n v e r ä n d e r t

b) Folgender Satz wird angefügt b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Für die Bereinigung des Behandlungsbe-
darfs nach § 87a Absatz 3 Satz 2 gilt § 73b
Absatz 7 entsprechend; falls eine Vorabein-
schreibung der teilnehmenden Versicherten
nicht möglich ist, kann eine rückwirkende
Bereinigung vereinbart werden.“

„Für die Bereinigung des Behandlungsbe-
darfs nach § 87a Absatz 3 Satz 2 gilt § 73b
Absatz 7 entsprechend; falls eine Vorabein-
schreibung der teilnehmenden Versicherten
nicht möglich ist, kann eine rückwirkende
Bereinigung vereinbart werden. Die Kran-
kenkasse kann bei Verträgen nach Satz 1
auf die Bereinigung verzichten, wenn das
voraussichtliche Bereinigungsvolumen ei-
ner Krankenkasse für ein Modellvorha-
ben geringer ist als der Aufwand für die
Durchführung dieser Bereinigung. Der
Bewertungsausschuss hat in seinen Vor-
gaben gemäß § 87a Absatz 5 Satz 7 zur Be-
reinigung und zur Ermittlung der kassen-
spezifischen Aufsatzwerte des Behand-
lungsbedarfs auch Vorgaben zur Höhe des
Schwellenwertes für das voraussichtliche
Bereinigungsvolumen, unterhalb dessen
von einer basiswirksamen Bereinigung
abgesehen werden kann, zu der pauscha-
len Ermittlung und Übermittlung des vo-
raussichtlichen Bereinigungsvolumens an
die Vertragspartner nach § 73b Absatz 7
Satz 1 sowie zu dessen Anrechnung beim
Aufsatzwert der betroffenen Kranken-
kasse zu machen.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/5123

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

24. § 71 wird wie folgt geändert: 24. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 4 Satz 2 und 4 wird aufgehoben.

b) In Absatz 5 werden die Wörter „§§ 73b, 73c
und 140a bis 140d“ durch die Angabe
„§§ 73b und 140a“ ersetzt und wird das Wort
„vorzulegen“ durch die Wörter „zu übermit-
teln, soweit diese nicht die Aufsicht über die
vertragsschließende Krankenkasse führen“
ersetzt.

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Wird durch einen der in den
§§ 73b und 140a genannten Verträge das
Recht erheblich verletzt, kann die Aufsichts-
behörde abweichend von § 89 Absatz 1 Satz
1 und 2 des Vierten Buches alle Anordnun-
gen treffen, die für eine sofortige Behebung
der Rechtsverletzung geeignet und erforder-
lich sind. Sie kann gegenüber der Kranken-
kasse insbesondere anordnen, den Vertrag
dafür zu ändern oder aufzuheben. Die Kran-
kenkasse kann bei einer solchen Anordnung
den Vertrag auch außerordentlich kündigen.
Besteht die Gefahr eines schweren, nicht
wieder gutzumachenden Schadens insbeson-
dere für die Belange der Versicherten, kann
die Aufsichtsbehörde einstweilige Maßnah-
men anordnen. Ein Zwangsgeld kann bis zu
einer Höhe von 10 Millionen Euro zugunsten
des Gesundheitsfonds nach § 271 festgesetzt
werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine er-
hebliche Rechtsverletzung auch feststellen,
nachdem diese beendet ist, sofern ein berech-
tigtes Interesse an der Feststellung besteht.
Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den
Sätzen 1 bis 4 haben keine aufschiebende
Wirkung.“

25. § 73 wird wie folgt geändert: 25. § 73 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1a Satz 3 wird folgender Satz
eingefügt:

„Hat der Landesausschuss der Ärzte und
Krankenkassen für die Arztgruppe der
Hausärzte, der Kinderärzte oder der
Fachinternisten eine Feststellung nach §
100 Absatz 1 Satz 1 getroffen, fasst der
Zulassungsausschuss innerhalb von sechs
Monaten den Beschluss, ob eine Regelung
nach Satz 3 getroffen wird.“

Drucksache 18/5123 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.

aaa) u n v e r ä n d e r t

bb) Folgende Nummer 13 wird angefügt: bbb) u n v e r ä n d e r t

„13. Zweitmeinung nach § 27b.“

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 Nummer 2 bis 4, 6, 8, 10 und
11 gilt nicht für Psychotherapeuten;
Satz 1 Nummer 9 gilt nicht für Psy-
chotherapeuten, soweit sich diese Re-
gelung auf die Feststellung und die
Bescheinigung von Arbeitsunfähig-
keit bezieht. Satz 1 Nummer 5 gilt für
Psychotherapeuten in Bezug auf die
Verordnung von Leistungen zur psy-
chotherapeutischen Rehabilitation.
Satz 1 Nummer 7 gilt für Psychothe-
rapeuten in Bezug auf die Verord-
nung von Krankentransporten sowie
Krankenhausbehandlung. Das Nä-
here zu den Verordnungen durch
Psychotherapeuten bestimmt der Ge-
meinsame Bundesausschuss in seinen
Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2
Nummer 6, 8 und 12.“

b) Dem Absatz 8 werden die folgenden Sätze
angefügt:

c) u n v e r ä n d e r t

„Für die Verordnung von Heilmitteln dürfen
Vertragsärzte ab dem 1. Januar 2017 nur sol-
che elektronischen Programme nutzen, die
die Informationen der Richtlinien nach § 92
Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung
mit § 92 Absatz 6 und über besondere Ver-
ordnungsbedarfe nach § 106b Absatz 2 Satz
4 enthalten und von der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung für die vertragsärztliche
Versorgung zugelassen sind. Das Nähere ist
in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 bis zum
… [einsetzen: Datum des letzten Tages des
sechsten auf die Verkündung folgenden Ka-
lendermonats] zu vereinbaren.“

26. § 73a wird aufgehoben. 26. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/5123

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

27. § 73b wird wie folgt geändert: 27. § 73b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 7 werden die Wörter „ihren Sat-
zungen“ durch die Wörter „den Teil-
nahmeerklärungen“ ersetzt.

bb) In Satz 8 werden nach dem Wort „Sat-
zung“ die Wörter „der Krankenkasse“
eingefügt und wird das Wort „auch“ ge-
strichen.

b) Absatz 4 Satz 7 wird wie folgt gefasst: b) u n v e r ä n d e r t

„Satz 6 gilt nicht für die Organisation der
vertragsärztlichen Versorgung zu den
sprechstundenfreien Zeiten.“

c) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst: c) u n v e r ä n d e r t

„Die Verträge können auch Abweichendes
von den im Dritten Kapitel benannten Leis-
tungen beinhalten, soweit sie die in § 11 Ab-
satz 6 genannten Leistungen, Leistungen
nach den §§ 20d, 25, 26, 37a und 37b sowie
ärztliche Leistungen einschließlich neuer
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
betreffen, soweit der Gemeinsame Bundes-
ausschuss nach § 91 im Rahmen der Be-
schlüsse nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer
5 keine ablehnende Entscheidung getroffen
hat.“

d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Die Vertragspartner der Gesamt-
verträge haben den Behandlungsbedarf nach
§ 87a Absatz 3 Satz 2 zu bereinigen. Die Be-
reinigung erfolgt rechtzeitig zu dem Kalen-
dervierteljahr, für welches die Gesamtvergü-
tung bereinigt werden soll, entsprechend der
Zahl und der Morbiditätsstruktur der für die-
ses Kalendervierteljahr eingeschriebenen
Versicherten sowie dem vertraglich verein-
barten Inhalt der hausarztzentrierten Versor-
gung nach Maßgabe der Vorgaben des Be-
wertungsausschusses nach § 87a Absatz 5
Satz 7. Dabei können die Bereinigungsbe-
träge unter Beachtung von Satz 1 auch pau-
schaliert ermittelt werden. Kommt eine
rechtzeitige Einigung über die Bereinigung
des Behandlungsbedarfs nicht zustande,
können auch die Vertragspartner der Ver-
träge über eine hausarztzentrierte Versor-
gung das Schiedsamt nach § 89 anrufen. Die

„(7) Die Vertragspartner der Gesamt-
verträge haben den Behandlungsbedarf nach
§ 87a Absatz 3 Satz 2 zu bereinigen. Die Be-
reinigung erfolgt rechtzeitig zu dem Kalen-
dervierteljahr, für welches die Gesamtvergü-
tung bereinigt werden soll, entsprechend der
Zahl und der Morbiditätsstruktur der für die-
ses Kalendervierteljahr eingeschriebenen
Versicherten sowie dem vertraglich verein-
barten Inhalt der hausarztzentrierten Versor-
gung nach Maßgabe der Vorgaben des Be-
wertungsausschusses nach § 87a Absatz 5
Satz 7. Dabei können die Bereinigungsbe-
träge unter Beachtung der Maßgaben nach
Satz 2 auch pauschaliert ermittelt werden.
Kommt eine rechtzeitige Einigung über die
Bereinigung des Behandlungsbedarfs nicht
zustande, können auch die Vertragspartner
der Verträge über eine hausarztzentrierte

Drucksache 18/5123 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

für die Bereinigungsverfahren erforderlichen
arzt- und versichertenbezogenen Daten über-
mitteln die Krankenkassen den zuständigen
Gesamtvertragspartnern bis spätestens drei
Wochen vor dem Kalendervierteljahr, für
welches die Gesamtvergütung für die in die-
sem Kalendervierteljahr eingeschriebenen
Versicherten bereinigt werden soll. Die
Krankenkasse kann, falls eine rechtzeitige
Bereinigung nicht festgesetzt worden ist, den
Behandlungsbedarf unter Beachtung der
Maßgaben nach Satz 2 vorläufig bereinigen.
Sie kann auch die Anerkennung und Umset-
zung des geltenden Bereinigungsverfahrens
für die Bereinigung der Gesamtvergütung für
an der hausarztzentrierten Versorgung teil-
nehmende Versicherte mit Wohnort im Be-
zirk anderer Kassenärztlichen Vereinigun-
gen von diesen Kassenärztlichen Vereini-
gungen verlangen. Für die Bereinigung des
Behandlungsbedarfs nach Satz 7 sowie für
den Fall der Rückführung von Bereinigungs-
beträgen bei Beendigung der Teilnahme ei-
nes Versicherten sind die Verfahren gemäß
§ 87a Absatz 5 Satz 9 anzuwenden. Die Kas-
senärztlichen Vereinigungen haben die zur
Bereinigung erforderlichen Vorgaben im
Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben umzu-
setzen.“

Versorgung das Schiedsamt nach § 89 anru-
fen. Die für die Bereinigungsverfahren erfor-
derlichen arzt- und versichertenbezogenen
Daten übermitteln die Krankenkassen den
zuständigen Gesamtvertragspartnern bis spä-
testens drei Wochen vor dem Kalendervier-
teljahr, für welches die Gesamtvergütung für
die in diesem Kalendervierteljahr einge-
schriebenen Versicherten bereinigt werden
soll. Die Krankenkasse kann, falls eine recht-
zeitige Bereinigung nicht festgesetzt worden
ist, den Behandlungsbedarf unter Beachtung
der Maßgaben nach Satz 2 vorläufig bereini-
gen. Sie kann auch die Anerkennung und
Umsetzung des geltenden Bereinigungsver-
fahrens für die Bereinigung der Gesamtver-
gütung für an der hausarztzentrierten Versor-
gung teilnehmende Versicherte mit Wohnort
im Bezirk anderer Kassenärztlichen Vereini-
gungen von diesen Kassenärztlichen Verei-
nigungen verlangen. Für die Bereinigung des
Behandlungsbedarfs nach Satz 7 sowie für
den Fall der Rückführung von Bereinigungs-
beträgen bei Beendigung der Teilnahme ei-
nes Versicherten sind die Verfahren gemäß
§ 87a Absatz 5 Satz 9 anzuwenden. Die Kas-
senärztlichen Vereinigungen haben die zur
Bereinigung erforderlichen Vorgaben im
Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben umzu-
setzen.“

e) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: e) u n v e r ä n d e r t

„(9) Die Einhaltung der nach Absatz 5
Satz 1 vereinbarten Wirtschaftlichkeitskrite-
rien muss spätestens vier Jahre nach dem
Wirksamwerden der zugrunde liegenden
Verträge nachweisbar sein; § 88 Absatz 2 des
Vierten Buches gilt entsprechend.“

28. § 73c wird aufgehoben. 28. u n v e r ä n d e r t

29. § 75 wird wie folgt geändert: 29. § 75 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben. a) u n v e r ä n d e r t

b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Ab-
sätze 1a und 1b eingefügt:

b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Ab-
sätze 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Der Sicherstellungsauftrag nach
Absatz 1 umfasst auch die angemessene und
zeitnahe Zurverfügungstellung der fachärzt-
lichen Versorgung. Hierzu haben die Kas-
senärztlichen Vereinigungen bis zum …

„(1a) Der Sicherstellungsauftrag nach
Absatz 1 umfasst auch die angemessene und
zeitnahe Zurverfügungstellung der fachärzt-
lichen Versorgung. Hierzu haben die Kas-
senärztlichen Vereinigungen bis zum …

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/5123

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

[einsetzen: Datum sechs Monate nach In-
krafttreten gemäß Artikel 20 Absatz 1] Ter-
minservicestellen einzurichten; die Termin-
servicestellen können in Kooperation mit
den Landesverbänden der Krankenkassen
und den Ersatzkassen betrieben werden. Die
Terminservicestelle hat Versicherten bei
Vorliegen einer Überweisung zu einem
Facharzt innerhalb einer Woche einen Be-
handlungstermin bei einem Leistungserbrin-
ger nach § 95 Absatz 1 Satz 1 zu vermitteln;
einer Überweisung bedarf es nicht, wenn ein
Behandlungstermin bei einem Augenarzt
oder einem Frauenarzt zu vermitteln ist. Die
Wartezeit auf den zu vermittelnden Behand-
lungstermin darf vier Wochen nicht über-
schreiten. Die Entfernung zwischen Wohnort
des Versicherten und dem vermittelten Fach-
arzt muss zumutbar sein. Kann die Termin-
servicestelle keinen Behandlungstermin bei
einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz
1 Satz 1 innerhalb der Frist nach Satz 4 ver-
mitteln, hat sie einen ambulanten Behand-
lungstermin in einem zugelassenen Kranken-
haus anzubieten; die Sätze 3 bis 5 gelten ent-
sprechend. Satz 6 gilt nicht bei verschiebba-
ren Routineuntersuchungen und in Fällen
von Bagatellerkrankungen sowie bei weite-
ren vergleichbaren Fällen. Für die ambulante
Behandlung im Krankenhaus gelten die
Bestimmungen über die vertragsärztliche
Versorgung. In den Fällen von Satz 7 hat die
Terminservicestelle einen Behandlungster-
min bei einem Leistungserbringer nach § 95
Absatz 1 Satz 1 in einer angemessenen Frist
zu vermitteln. Im Bundesmantelvertrag nach
§ 82 Absatz 1 sind bis zum … [einsetzen:
Datum drei Monate nach Inkrafttreten gemäß
Artikel 20 Absatz 1] insbesondere Regelun-
gen zu treffen

[einsetzen: Datum sechs Monate nach In-
krafttreten gemäß Artikel 20 Absatz 1] Ter-
minservicestellen einzurichten; die Termin-
servicestellen können in Kooperation mit
den Landesverbänden der Krankenkassen
und den Ersatzkassen betrieben werden. Die
Terminservicestelle hat Versicherten bei
Vorliegen einer Überweisung zu einem
Facharzt innerhalb einer Woche einen Be-
handlungstermin bei einem Leistungserbrin-
ger nach § 95 Absatz 1 Satz 1 zu vermitteln;
einer Überweisung bedarf es nicht, wenn ein
Behandlungstermin bei einem Augenarzt
oder einem Frauenarzt zu vermitteln ist. Die
Wartezeit auf den zu vermittelnden Behand-
lungstermin darf vier Wochen nicht über-
schreiten. Die Entfernung zwischen Wohnort
des Versicherten und dem vermittelten Fach-
arzt muss zumutbar sein. Kann die Termin-
servicestelle keinen Behandlungstermin bei
einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz
1 Satz 1 innerhalb der Frist nach Satz 4 ver-
mitteln, hat sie einen ambulanten Behand-
lungstermin in einem zugelassenen Kranken-
haus anzubieten; die Sätze 3 bis 5 gelten ent-
sprechend. Satz 6 gilt nicht bei verschiebba-
ren Routineuntersuchungen und in Fällen
von Bagatellerkrankungen sowie bei weite-
ren vergleichbaren Fällen. Für die ambulante
Behandlung im Krankenhaus gelten die
Bestimmungen über die vertragsärztliche
Versorgung. In den Fällen von Satz 7 hat die
Terminservicestelle einen Behandlungster-
min bei einem Leistungserbringer nach § 95
Absatz 1 Satz 1 in einer angemessenen Frist
zu vermitteln. Im Bundesmantelvertrag nach
§ 82 Absatz 1 sind bis zum … [einsetzen:
Datum drei Monate nach Inkrafttreten gemäß
Artikel 20 Absatz 1] insbesondere Regelun-
gen zu treffen

1. zum Nachweis des Vorliegens einer
Überweisung,

1. u n v e r ä n d e r t

2. zur zumutbaren Entfernung nach Satz 5,
differenziert nach Arztgruppen,

2. u n v e r ä n d e r t

3. über das Nähere zu den Fällen nach
Satz 7,

3. u n v e r ä n d e r t

4. zur Notwendigkeit weiterer Behandlun-
gen nach § 76 Absatz 1a Satz 2.

4. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/5123 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Im Bundesmantelvertrag können zudem er-
gänzende Regelungen insbesondere zu wei-
teren Ausnahmen von der Notwendigkeit des
Vorliegens einer Überweisung getroffen
werden. Die Sätze 2 bis 11 gelten nicht für
Behandlungen nach § 28 Absatz 2 und 3 und
§ 29.

Im Bundesmantelvertrag können zudem er-
gänzende Regelungen insbesondere zu wei-
teren Ausnahmen von der Notwendigkeit des
Vorliegens einer Überweisung getroffen
werden. Die Sätze 2 bis 11 gelten nicht für
Behandlungen nach § 28 Absatz 2 und § 29.
Ab Inkrafttreten des Beschlusses des Ge-
meinsamen Bundesausschusses nach § 92
Absatz 6a Satz 3 gelten die Sätze 2 bis 11
für Behandlungen nach § 28 Absatz 3 hin-
sichtlich der Vermittlung eines Termins
für ein Erstgespräch im Rahmen der psy-
chotherapeutischen Sprechstunden und
der sich aus der Abklärung ergebenden
zeitnah erforderlichen Behandlungster-
mine; einer Überweisung bedarf es nicht.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung
kann die Kassenärztlichen Vereinigungen
durch das Angebot einer Struktur für ein
elektronisch gestütztes Wartezeitenma-
nagement bei der Terminvermittlung un-
terstützen. Die Kassenärztliche Bundes-
vereinigung evaluiert die Auswirkungen
der Tätigkeit der Terminservicestellen
insbesondere im Hinblick auf die Errei-
chung der fristgemäßen Vermittlung von
Facharztterminen, auf die Häufigkeit der
Inanspruchnahme und auf die Vermitt-
lungsquote. Über die Ergebnisse hat die
Kassenärztliche Bundesvereinigung dem
Bundesministerium für Gesundheit jähr-
lich, erstmals zum 30. Juni 2017, zu be-
richten.

(1b) Der Sicherstellungsauftrag nach
Absatz 1 umfasst auch die vertragsärztliche
Versorgung zu den sprechstundenfreien Zei-
ten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche
Versorgung im Rahmen des Rettungsdiens-
tes, soweit Landesrecht nichts anderes be-
stimmt. Die Kassenärztlichen Vereinigungen
sollen den Notdienst auch durch Kooperation
und eine organisatorische Verknüpfung mit
zugelassenen Krankenhäusern sicherstellen.
Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmende zugelassene Krankenhäuser
und Ärzte, die aufgrund einer Kooperations-
vereinbarung mit der Kassenärztlichen Ver-
einigung in den Notdienst einbezogen sind,
sind zur Leistungserbringung im Rahmen
des Notdienstes berechtigt und nehmen zu

(1b) Der Sicherstellungsauftrag nach
Absatz 1 umfasst auch die vertragsärztliche
Versorgung zu den sprechstundenfreien Zei-
ten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche
Versorgung im Rahmen des Rettungsdiens-
tes, soweit Landesrecht nichts anderes be-
stimmt. Die Kassenärztlichen Vereinigungen
sollen den Notdienst auch durch Kooperation
und eine organisatorische Verknüpfung mit
zugelassenen Krankenhäusern sicherstellen.
Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmende zugelassene Krankenhäuser
und Ärzte, die aufgrund einer Kooperations-
vereinbarung mit der Kassenärztlichen Ver-
einigung in den Notdienst einbezogen sind,
sind zur Leistungserbringung im Rahmen
des Notdienstes berechtigt und nehmen zu

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/5123

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

diesem Zweck an der vertragsärztlichen Ver-
sorgung teil. Die Kassenärztlichen Vereini-
gungen sollen mit den Landesapothekerkam-
mern in einen Informationsaustausch über
die Organisation des Notdienstes treten, um
die Versorgung der Versicherten im Not-
dienst zu verbessern; die Ergebnisse aus die-
sem Informationsaustausch sind in die Ko-
operationen nach Satz 2 einzubeziehen. Die
Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit
den Rettungsleitstellen der Länder kooperie-
ren.“

diesem Zweck an der vertragsärztlichen Ver-
sorgung teil. Satz 3 gilt entsprechend für
nicht an der vertragsärztlichen Versor-
gung teilnehmende Ärzte im Rahmen der
notärztlichen Versorgung des Rettungs-
dienstes, soweit entsprechend Satz 1
durch Landesrecht bestimmt ist, dass
auch diese Versorgung vom Sicherstel-
lungsauftrag der Kassenärztlichen Verei-
nigung umfasst ist. Die Kassenärztlichen
Vereinigungen sollen mit den Landesapothe-
kerkammern in einen Informationsaustausch
über die Organisation des Notdienstes treten,
um die Versorgung der Versicherten im Not-
dienst zu verbessern; die Ergebnisse aus die-
sem Informationsaustausch sind in die Ko-
operationen nach Satz 2 einzubeziehen. Die
Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit
den Rettungsleitstellen der Länder kooperie-
ren.“

30. Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt: 30. Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:

㤠75a 㤠75a

Förderung der Weiterbildung in der Allgemein-
medizin

Förderung der Weiterbildung

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen
und die Krankenkassen sind zur Sicherung der
hausärztlichen Versorgung verpflichtet, die allge-
meinmedizinische Weiterbildung in den Praxen
zugelassener Ärzte und zugelassener medizini-
scher Versorgungszentren zu fördern. Die Kas-
senärztlichen Vereinigungen und die Krankenkas-
sen tragen die Kosten der Förderung für die Wei-
terbildung in der Allgemeinmedizin im ambulan-
ten Bereich je zur Hälfte. Die Zuschüsse der Kran-
kenkassen werden außerhalb der Gesamtvergü-
tung für die vertragsärztliche Versorgung ge-
währt. Die Förderung ist von der Weiterbildungs-
stelle auf die im Krankenhaus übliche Vergütung
anzuheben und an den Weiterzubildenden in vol-
ler Höhe auszuzahlen.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Krankenkassen sind zur Sicherung
der hausärztlichen Versorgung auch verpflichtet,
die allgemeinmedizinische Weiterbildung in zu-
gelassenen Krankenhäusern und in Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versor-
gungsvertrag nach § 111 besteht, zu fördern. Die
Zuschüsse der Krankenkassen werden außerhalb

(2) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/5123 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

der mit den Krankenhäusern vereinbarten Budgets
gewährt.

(3) Die Anzahl der zu fördernden Stellen
soll bundesweit insgesamt mindestens 7 500 be-
tragen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen dür-
fen die Anzahl der zu fördernden Weiterbildungs-
stellen nicht begrenzen.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Kassenärztliche Bundesvereini-
gung vereinbart mit dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen und der Deutschen Kranken-
hausgesellschaft bis zum … [einsetzen: Datum
drei Monate nach Inkrafttreten gemäß Artikel 20
Absatz 1] das Nähere über den Umfang und die
Durchführung der finanziellen Förderung nach
den Absätzen 1 bis 3. Sie haben insbesondere Ver-
einbarungen zu treffen über

(4) Die Kassenärztliche Bundesvereini-
gung vereinbart mit dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen und der Deutschen Kranken-
hausgesellschaft bis zum … [einsetzen: Datum
drei Monate nach Inkrafttreten gemäß Artikel 20
Absatz 1] das Nähere über den Umfang und die
Durchführung der finanziellen Förderung nach
den Absätzen 1 bis 3. Sie haben insbesondere Ver-
einbarungen zu treffen über

1. die Höhe der finanziellen Förderung, 1. u n v e r ä n d e r t

2. die Sicherstellung einer durchgängigen För-
derung auch bei einem Wechsel in eine an-
dere Weiterbildungsstelle in einem Bezirk
einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung,

2. u n v e r ä n d e r t

3. die Verteilung der zu fördernden Stellen auf
die Kassenärztlichen Vereinigungen sowie

3. die Verteilung der zu fördernden Stellen auf
die Kassenärztlichen Vereinigungen,

4. ein finanzielles Ausgleichverfahren, wenn in
einem Bezirk einer Kassenärztlichen Verei-
nigung mehr oder weniger Weiterbildungs-
stellen gefördert werden, als nach Nummer 3
vorgesehen sind.

4. ein finanzielles Ausgleichverfahren, wenn in
einem Bezirk einer Kassenärztlichen Verei-
nigung mehr oder weniger Weiterbildungs-
stellen gefördert werden, als nach Nummer 3
vorgesehen sind, sowie

5. die zu fördernden Fachärzte aus dem Be-
reich der allgemeinen fachärztlichen Ver-
sorgung, die an der Grundversorgung teil-
nehmen (grundversorgende Fachärzte).

Mit der Bundesärztekammer ist das Benehmen
herzustellen.

Mit der Bundesärztekammer ist das Benehmen
herzustellen.

(5) Die Höhe der finanziellen Beteiligung
der Krankenkassen an den Kosten der Förderung
der allgemeinmedizinischen Weiterbildung ver-
mindert sich um den von den privaten Kranken-
versicherungsunternehmen gezahlten Betrag.
Über die Verträge nach Absatz 4 ist das Einver-
nehmen mit dem Verband der Privaten Kranken-
versicherung anzustreben.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Die nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 zu
vereinbarende Höhe der finanziellen Förderung
ist so zu bemessen, dass die Weiterzubildenden in
allen Weiterbildungseinrichtungen nach den Ab-

(6) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/5123

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

sätzen 1 und 2 eine angemessene Vergütung er-
halten. In Gebieten, für die der Landesausschuss
der Ärzte und Krankenkassen für den Bereich der
hausärztlichen Versorgung eine Feststellung nach
§ 100 Absatz 1 Satz 1 getroffen hat, soll eine hö-
here finanzielle Förderung vorgesehen werden.
Die Vertragspartner haben die Angemessenheit
der Förderung regelmäßig zu überprüfen und so-
weit erforderlich anzupassen.

(7) In den Verträgen nach Absatz 4 kann
auch vereinbart werden, dass

(7) In den Verträgen nach Absatz 4 kann
auch vereinbart werden, dass

1. die Fördermittel durch eine zentrale Stelle
auf Landes- oder Bundesebene verwaltet
werden,

1. u n v e r ä n d e r t

2. eine finanzielle Beteiligung an regionalen
Projekten zur Förderung der Allgemeinme-
dizin erfolgt,

2. u n v e r ä n d e r t

3. bis zu 5 Prozent der vorgesehenen Förder-
mittel überregional für die Errichtung
und Organisation von Einrichtungen, die
die Qualität und Effizienz der Weiterbil-
dung verbessern können, bereitgestellt
werden,

3. in einem Förderungszeitraum nicht abgeru-
fene Fördermittel in den darauffolgenden
Förderzeitraum übertragen sowie überregio-
nal und unabhängig von der Art der Weiter-
bildungseinrichtung bereitgestellt werden.

4. in einem Förderungszeitraum nicht abgeru-
fene Fördermittel in den darauffolgenden
Förderzeitraum übertragen sowie überregio-
nal und unabhängig von der Art der Weiter-
bildungseinrichtung bereitgestellt werden.

(8) Die Kassenärztlichen Vereinigungen
können zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten
Aufgaben kooperieren oder eine Kassenärztliche
Vereinigung mit der Durchführung der Aufgaben
nach Absatz 1 beauftragen.“

(8) Die Kassenärztlichen Vereinigungen
können zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten
Aufgaben kooperieren oder eine Kassenärztliche
Vereinigung mit der Durchführung der Aufgaben
nach Absatz 1 beauftragen.

(9) Die Absätze 1 und 4 bis 8 gelten für
die Förderung der Weiterbildung in der ambu-
lanten grundversorgenden fachärztlichen Ver-
sorgung nach Maßgabe der Vereinbarung
nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 entsprechend.
Es sind bundesweit bis zu 1 000 Stellen zu för-
dern.“

31. Nach § 76 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:

31. u n v e r ä n d e r t

„(1a) In den Fällen des § 75 Absatz 1a Satz
6 können Versicherte auch zugelassene Kranken-
häuser in Anspruch nehmen, die nicht an der ver-
tragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Die Inan-

Drucksache 18/5123 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

spruchnahme umfasst auch weitere auf den Ter-
min folgende notwendige Behandlungen, die dazu
dienen, den Behandlungserfolg zu sichern oder zu
festigen.“

32. Nach § 79 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
gefügt:

32. Nach § 79 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
gefügt:

„(3a) In der Vertreterversammlung stimmen
über die Belange, die ausschließlich die hausärzt-
liche Versorgung betreffen, nur die Vertreter der
Hausärzte, über die Belange, die ausschließlich
die fachärztliche Versorgung betreffen, nur die
Vertreter der Fachärzte ab. Bei gemeinsamen Ab-
stimmungen sind die Stimmen so zu gewichten,
dass insgesamt eine Parität der Stimmen zwischen
Vertretern der Hausärzte und Vertretern der Fach-
ärzte in der Vertreterversammlung besteht. Das
Nähere zur Abgrenzung der Abstimmungsgegen-
stände nach Satz 1 und zur Stimmengewichtung
nach Satz 2 regelt die Satzung bis spätestens zum
… [einsetzen: Datum des ersten Tages des vierten
auf die Verkündung folgenden Kalendermonats];
der Satzungsbeschluss bedarf der Mehrheit von
zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Ver-
treterversammlung.“

„(3a) In der Vertreterversammlung der Kas-
senärztlichen Bundesvereinigung stimmen über
die Belange, die ausschließlich die hausärztliche
Versorgung betreffen, nur die Vertreter der Haus-
ärzte, über die Belange, die ausschließlich die
fachärztliche Versorgung betreffen, nur die Ver-
treter der Fachärzte ab. Bei gemeinsamen Abstim-
mungen sind die Stimmen so zu gewichten, dass
insgesamt eine Parität der Stimmen zwischen Ver-
tretern der Hausärzte und Vertretern der Fachärzte
in der Vertreterversammlung besteht. Das Nähere
zur Abgrenzung der Abstimmungsgegenstände
nach Satz 1 und zur Stimmengewichtung nach
Satz 2 regelt die Satzung bis spätestens zum …
[einsetzen: Datum des ersten Tages des vierten
auf die Verkündung folgenden Kalendermonats];
der Satzungsbeschluss bedarf der Mehrheit von
zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Ver-
treterversammlung.“

33. § 79c Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:

33. u n v e r ä n d e r t

„Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung wird jeweils
ein beratender Fachausschuss gebildet für

1. die hausärztliche Versorgung,

2. die fachärztliche Versorgung und

3. angestellte Ärztinnen und Ärzte.

Die Fachausschüsse nach Satz 1 Nummer 1 und 2
bestehen aus Mitgliedern, die an der jeweiligen
Versorgung teilnehmen und nicht bereits Mitglied
in einem Fachausschuss nach § 79b sind. Der
Fachausschuss nach Satz 1 Nummer 3 besteht aus
Mitgliedern, die angestellte Ärztinnen und Ärzte
nach § 77 Absatz 3 Satz 2 sind.“

33a. In § 81 Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „Zehn-
tausend“ durch das Wort „fünfzigtausend“ er-
setzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/5123

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

34. § 87 wird wie folgt geändert: 34. § 87 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Punkt am
Ende ein Komma und werden die Wörter „im
ärztlichen Bereich einschließlich der Sach-
kosten“ eingefügt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 3 werden nach der Angabe „Satz
1“ die Wörter „und die Überprüfung der
wirtschaftlichen Aspekte nach Satz 2“
eingefügt und werden die Wörter „be-
triebswirtschaftlicher Basis zu ermit-
teln“ durch die Wörter „in bestimmten
Zeitabständen zu aktualisierender be-
triebswirtschaftlicher Basis durchzu-
führen“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Bewertung der Sachkosten kann
abweichend von Satz 1 in Eurobeträgen
bestimmt werden.“

c) Absatz 2a wird wie folgt geändert: c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter „Bis spä-
testens zum 31. Oktober 2011 ist mit
Wirkung zum 1. Januar 2012 eine Re-
gelung zu treffen“ durch die Wörter
„Der einheitliche Bewertungsmaßstab
für ärztliche Leistungen hat eine Rege-
lung zu enthalten“ ersetzt.

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Satz 4 wird aufgehoben. bb) u n v e r ä n d e r t

cc) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe
„Satz 5“ durch die Angabe „Satz 4“ er-
setzt und werden nach dem Wort „Ver-
sorgungsforschung“ die Wörter „und
zur Förderung der Qualität“ eingefügt.

cc) u n v e r ä n d e r t

dd) Die folgenden Sätze werden angefügt: dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„In die Überprüfung nach Absatz 2 Satz
2 ist auch einzubeziehen, in welchem
Umfang delegationsfähige Leistungen
durch Personen nach § 28 Absatz 1 Satz
2 qualifiziert erbracht und angemessen
vergütet werden können; auf dieser
Grundlage ist eine Anpassung des ein-
heitlichen Bewertungsmaßstabes für
ärztliche Leistungen unter Berücksich-
tigung der unterschiedlichen Versor-
gungsstrukturen bis zum … [einsetzen:
Datum sechs Monate nach Inkrafttreten

„In die Überprüfung nach Absatz 2 Satz
2 ist auch einzubeziehen, in welchem
Umfang delegationsfähige Leistungen
durch Personen nach § 28 Absatz 1 Satz
2 qualifiziert erbracht und angemessen
vergütet werden können; auf dieser
Grundlage ist eine Anpassung des ein-
heitlichen Bewertungsmaßstabes für
ärztliche Leistungen unter Berücksich-
tigung der unterschiedlichen Versor-
gungsstrukturen bis zum … [einsetzen:
Datum sechs Monate nach Inkrafttreten

Drucksache 18/5123 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

gemäß Artikel 20 Absatz 1] zu beschlie-
ßen. Nach Inkrafttreten der Bestimmun-
gen nach § 27b Absatz 2 Satz 2 ist im
einheitlichen Bewertungsmaßstab für
ärztliche Leistungen eine Regelung zu
treffen, nach der Leistungen im Rah-
men der Einholung der Zweitmeinun-
gen nach § 27b abgerechnet werden
können. Sofern drei Monate nach In-
krafttreten der Bestimmungen des Ge-
meinsamen Bundesausschusses nach
§ 27b Absatz 2 keine Regelung im ein-
heitlichen Bewertungsmaßstab für ärzt-
liche Leistungen getroffen wurde, kön-
nen Versicherte die Leistungen nach
§ 27b bei den dafür berechtigten Leis-
tungserbringern im Wege der Kostener-
stattung nach § 13 Absatz 1 in An-
spruch nehmen. Die Kosten sind von
der Krankenkasse in der entstandenen
Höhe zu erstatten. Die Möglichkeit der
Inanspruchnahme im Wege der Kosten-
erstattung nach § 13 Absatz 1 endet, so-
bald die Regelung nach Satz 9 in Kraft
getreten ist.“

gemäß Artikel 20 Absatz 1] zu beschlie-
ßen. Nach Inkrafttreten der Bestimmun-
gen nach § 27b Absatz 2 Satz 2 ist im
einheitlichen Bewertungsmaßstab für
ärztliche Leistungen durch den Be-
wertungsausschuss gemäß Absatz 5a
eine Regelung zu treffen, nach der Leis-
tungen und Kosten im Rahmen der
Einholung der Zweitmeinungen nach
§ 27b abgerechnet werden können. So-
fern drei Monate nach Inkrafttreten der
Bestimmungen des Gemeinsamen Bun-
desausschusses nach § 27b Absatz 2
keine Regelung im einheitlichen Be-
wertungsmaßstab für ärztliche Leistun-
gen getroffen wurde, können Versi-
cherte die Leistungen nach § 27b bei
den dafür berechtigten Leistungserbrin-
gern im Wege der Kostenerstattung
nach § 13 Absatz 1 in Anspruch neh-
men. Die Kosten sind von der Kranken-
kasse in der entstandenen Höhe zu er-
statten. Die Möglichkeit der Inan-
spruchnahme im Wege der Kostener-
stattung nach § 13 Absatz 1 endet, so-
bald die Regelung nach Satz 9 in Kraft
getreten ist.“

d) Absatz 2b wird wie folgt geändert: d) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 6“
durch die Wörter „Satz 7 und 8“ ersetzt
und werden nach dem Wort „telemedi-
zinisch“ die Wörter „oder im Wege der
Delegation“ eingefügt.

bb) Satz 5 wird aufgehoben.

e) In Absatz 2c Satz 1 wird die Angabe „Satz
6“ durch die Wörter „Satz 7 oder der Erbrin-
gung im Wege der Delegation nach Absatz
2a Satz 8“ ersetzt.

e) u n v e r ä n d e r t

f) In Absatz 2d Satz 1 werden die Wörter „und
Leistungen“ gestrichen.

f) u n v e r ä n d e r t

g) In Absatz 3c Satz 3 wird die Angabe „2“
durch die Angabe „3“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/5123

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

h) Absatz 3e wird wie folgt gefasst:

„(3e) Der Bewertungsausschuss be-
schließt

1. eine Verfahrensordnung, in der er
insbesondere die Antragsberechtig-
ten, methodische Anforderungen und
Fristen in Bezug auf die Vorberei-
tung und Durchführung der Bera-
tungen sowie die Beschlussfassung
über die Aufnahme in den einheitli-
chen Bewertungsmaßstab insbeson-
dere solcher neuer Laborleistungen
und neuer humangenetischer Leis-
tungen regelt, bei denen es sich je-
weils nicht um eine neue Untersu-
chungs- oder Behandlungsmethode
nach § 135 Absatz 1 Satz 1 handelt,

2. eine Geschäftsordnung, in der er Re-
gelungen zur Arbeitsweise des Be-
wertungsausschusses und des Insti-
tuts gemäß Absatz 3b trifft, insbeson-
dere zur Geschäftsführung und zur
Art und Weise der Vorbereitung der
in Absatz 3b Satz 1 genannten Be-
schlüsse, Analysen und Berichte, so-
wie

3. eine Finanzierungsregelung, in der er
Näheres zur Erhebung des Zuschlags
nach Absatz 3c bestimmt.

Die Verfahrensordnung, die Geschäfts-
ordnung und die Finanzierungsregelung
bedürfen der Genehmigung des Bundes-
ministeriums für Gesundheit. Die Verfah-
rensordnung und die Geschäftsordnung
sind im Internet zu veröffentlichen. Der
Bewertungsausschuss ist verpflichtet, im
Einvernehmen mit dem Gemeinsamen
Bundesausschuss hinsichtlich einer neuen
Leistung auf Verlangen Auskunft zu ertei-
len, ob die Aufnahme der neuen Leistung
in den einheitlichen Bewertungsmaßstab
in eigener Zuständigkeit des Bewertungs-
ausschusses beraten werden kann oder ob
es sich dabei um eine neue Methode han-
delt, die nach § 135 Absatz 1 Satz 1 zu-
nächst einer Bewertung durch den Ge-
meinsamen Bundesausschuss bedarf. Eine
Auskunft können pharmazeutische Un-

Drucksache 18/5123 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

ternehmer, Hersteller von Medizinpro-
dukten, Hersteller von Diagnostikleistun-
gen und deren jeweilige Verbände, ein-
schlägige Berufsverbände, medizinische
Fachgesellschaften und die für die Wahr-
nehmung der Interessen der Patientinnen
und Patienten und der Selbsthilfe chro-
nisch kranker und behinderter Menschen
auf Bundesebene maßgeblichen Organisa-
tionen nach § 140f verlangen. Das Nähere
regeln der Bewertungsausschuss und der
Gemeinsame Bundesausschuss im gegen-
seitigen Einvernehmen in ihrer jeweiligen
Verfahrensordnung.“

g) In Absatz 3f Satz 1 werden die Wörter „§ 73c
Abs. 6 Satz 4 sowie § 140d Absatz 1 Satz 3“
durch die Angabe „§ 140a Absatz 5“ ersetzt.

i) In Absatz 3f Satz 1 werden die Wörter
„§ 73b Abs. 7 Satz 4 und § 73c Abs. 6 Satz
4 sowie § 140d Absatz 1 Satz 3“ durch die
Wörter „§ 73b Absatz 7 Satz 5 und § 140a
Absatz 6“ ersetzt.

h) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „über
den Bewertungsmaßstab“ gestrichen.

j) u n v e r ä n d e r t

i) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b
eingefügt:

k) u n v e r ä n d e r t

„(5b) Der einheitliche Bewertungsmaß-
stab für ärztliche Leistungen ist innerhalb
von sechs Monaten nach Inkrafttreten der
Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses über die Einführung neuer Untersu-
chungs- und Behandlungsmethoden nach
§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbin-
dung mit § 135 Absatz 1 anzupassen. Satz 1
gilt entsprechend für weitere Richtlinienbe-
schlüsse des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses, die eine Anpassung des einheitli-
chen Bewertungsmaßstabes für ärztliche
Leistungen erforderlich machen. In diesem
Zusammenhang notwendige Vereinbarun-
gen nach § 135 Absatz 2 sind zeitgleich zu
treffen. Für Beschlüsse des Gemeinsamen
Bundesausschusses, die vor dem … [einset-
zen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 20
Absatz 1] in Kraft getreten sind, gelten die
Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe,
dass die Frist nach Satz 1 mit dem … [einset-
zen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 20
Absatz 1] beginnt.“

35. § 87a wird wie folgt geändert: 35. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „2015“
durch die Angabe „2016“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/5123

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
gefügt:

„(4a) Über eine mit Wirkung ab dem 1.
Januar 2017 einmalige basiswirksame Erhö-
hung des nach Absatz 4 Satz 1 für das Jahr
2016 angepassten Aufsatzwertes ist in den
Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 1 im
Jahr 2016 zu verhandeln, wenn die jeweils
für das Jahr 2014 und jeweils einschließlich
der Bereinigungen zu berechnende durch-
schnittliche an die Kassenärztliche Vereini-
gung entrichtete morbiditätsbedingte Ge-
samtvergütung je Versicherten mit Wohnort
im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung
die durchschnittliche an alle Kassenärztli-
chen Vereinigungen im Bundesgebiet ent-
richtete morbiditätsbedingte Gesamtvergü-
tung je Versicherten unterschreitet. Die Be-
rechnungen nach Satz 1 werden durch das
Institut nach § 87 Absatz 3b Satz 1 durchge-
führt. Es teilt den Vertragsparteien nach Ab-
satz 2 Satz 1 und dem Bundesministerium für
Gesundheit das Ergebnis bis spätestens zum
15. September 2016 mit. Eine einmalige ba-
siswirksame Erhöhung des Aufsatzwertes ist
nur dann zu vereinbaren, wenn in den Ver-
handlungen nach Satz 1 festgestellt wird,
dass der Aufsatzwert im Jahr 2014 unbe-
gründet zu niedrig war. Ob und in welchem
Umfang der Aufsatzwert im Jahr 2014 unbe-
gründet zu niedrig war, ist von der Kassen-
ärztlichen Vereinigung auch unter Berück-
sichtigung der Inanspruchnahme des statio-
nären Sektors nachzuweisen. Der Aufsatz-
wert ist in dem Umfang zu erhöhen, wie der
Aufsatzwert im Jahr 2014 unbegründet zu
niedrig war. Die durch die vereinbarte Erhö-
hung des Aufsatzwertes einschließlich der
Bereinigungen sich ergebende morbiditäts-
bedingte Gesamtvergütung je Versicherten
mit Wohnort im Bezirk der betroffenen Kas-
senärztlichen Vereinigung im Jahr 2014 darf
die für das Jahr 2014 berechnete durch-
schnittliche an alle Kassenärztlichen Verei-
nigungen im Bundesgebiet einschließlich der
Bereinigung entrichtete morbiditätsbedingte
Gesamtvergütung je Versicherten nicht über-
steigen. Die Erhöhung erfolgt um einen im
Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung für
alle Krankenkassen einheitlichen Faktor. Die
vereinbarte Erhöhung kann auch schrittweise

Drucksache 18/5123 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

über mehrere Jahre verteilt werden. Die zu-
sätzlichen Mittel sind zur Verbesserung der
Versorgungsstruktur einzusetzen. Umvertei-
lungen zu Lasten anderer Kassenärztlicher
Vereinigungen sind auszuschließen.“

c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bewertungsausschuss beschließt geeig-
nete pauschalierende Verfahren zur Bereini-
gung des Behandlungsbedarfs in den Fällen
des § 73b Absatz 7 Satz 7 und 8.“

36. § 87b wird wie folgt geändert: 36. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und werden die Wörter
„dabei sollen die von fachärztlich tätigen
Ärzten erbrachten hausärztlichen Leistungen
nicht den hausärztlichen Teil der Gesamtver-
gütungen und die von hausärztlich tätigen
Ärzten erbrachten fachärztlichen Leistungen
nicht den fachärztlichen Teil der Gesamtver-
gütungen mindern“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:

„Der Verteilungsmaßstab hat der ko-
operativen Behandlung von Patienten
in dafür gebildeten Versorgungsformen
angemessen Rechnung zu tragen. Für
Praxisnetze, die von den Kassenärztli-
chen Vereinigungen anerkannt sind,
müssen gesonderte Vergütungsregelun-
gen vorgesehen werden; für solche Pra-
xisnetze können auch eigene Honorar-
volumen als Teil der morbiditätsbe-
dingten Gesamtvergütungen nach § 87a
Absatz 3 gebildet werden.“

bb) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender
Satz eingefügt:

„Im Verteilungsmaßstab dürfen keine
Maßnahmen zur Begrenzung oder Min-
derung des Honorars für anästhesiolo-
gische Leistungen angewandt werden,
die im Zusammenhang mit vertrags-
zahnärztlichen Behandlungen von Pati-
enten mit mangelnder Kooperationsfä-
higkeit bei geistiger Behinderung oder
schwerer Dyskinesie notwendig sind.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/5123

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Kassenärztliche Vereinigung veröffent-
licht einmal jährlich in geeigneter Form In-
formationen über die Grundsätze und Ver-
sorgungsziele des Honorarverteilungsmaß-
stabs.“

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe „3“ durch die
Wörter „4 und zur Durchführung geeig-
neter und neutraler Verfahren zur Ho-
norarbereinigung“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Kassenärztlichen Vereinigungen
haben bis spätestens zum … [einsetzen:
Datum drei Monate nach Inkrafttreten
gemäß Artikel 20 Absatz 1] Richtlinien
nach Satz 1 zu beschließen.“

37. § 90 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort
„Landesausschüssen“ die Wörter „sowie
den erweiterten Landesausschüssen nach
§ 116b Absatz 3“ eingefügt.

37. In § 90 Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern
„§ 103 Absatz 1 Satz 1“ die Wörter „und Absatz
3“ eingefügt.

b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern
„§ 103 Absatz 1 Satz 1“ die Wörter „und Ab-
satz 3“ eingefügt.

38. Dem § 91 wird folgender Absatz 11 angefügt: 38. u n v e r ä n d e r t

„(11) Der Gemeinsame Bundesausschuss
hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen
Bundestages einmal jährlich zum 31. März über
das Bundesministerium für Gesundheit einen Be-
richt über die Einhaltung der Fristen nach § 135
Absatz 1 Satz 4 und 5, § 137c Absatz 1 Satz 6 und
7 sowie § 137h Absatz 4 Satz 5 vorzulegen, in
dem im Falle von Fristüberschreitungen auch die
zur Straffung des Verfahrens unternommenen
Maßnahmen und die besonderen Schwierigkeiten
einer Bewertung, die zu einer Fristüberschreitung
geführt haben können, im Einzelnen dargelegt
werden müssen. Zudem sind in dem Bericht auch
alle anderen Beratungsverfahren über Entschei-
dungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bun-
desausschusses darzustellen, die seit förmlicher
Einleitung des Beratungsverfahrens länger als
drei Jahre andauern und in denen noch keine ab-
schließende Beschlussfassung erfolgt ist.“

Drucksache 18/5123 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

39. § 92 wird wie folgt geändert: 39. § 92 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 6a wird folgender Satz ange-
fügt:

a) Dem Absatz 6a wird folgender Satz ange-
fügt:

„Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
schließt bis zum 30. Juni 2016 in den Richt-
linien Regelungen zur Flexibilisierung des
Therapieangebotes, insbesondere zur Ein-
richtung von psychotherapeutischen Sprech-
stunden, zur Förderung von Gruppenthera-
pien sowie zur Vereinfachung des Antrags-
und Gutachterverfahrens.“

„Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
schließt bis zum 30. Juni 2016 in den Richt-
linien Regelungen zur Flexibilisierung des
Therapieangebotes, insbesondere zur Ein-
richtung von psychotherapeutischen Sprech-
stunden, zur Förderung der frühzeitigen di-
agnostischen Abklärung und der Akut-
versorgung, zur Förderung von Gruppen-
therapien und der Rezidivprophylaxe so-
wie zur Vereinfachung des Antrags- und
Gutachterverfahrens.“

b) Dem Absatz 7f wird folgender Satz vorange-
stellt:

b) u n v e r ä n d e r t

„Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 13 und den Beschlüssen nach § 137
Absatz 3 erhalten die Länder ein Mitbera-
tungsrecht, soweit diese Richtlinien und Be-
schlüsse für die Krankenhausplanung von
Bedeutung sind; Absatz 7e Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.“

40. Nach § 92 werden die folgenden §§ 92a und 92b
eingefügt:

40. Nach § 92 werden die folgenden §§ 92a und 92b
eingefügt:

㤠92a 㤠92a

Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung
von neuen Versorgungsformen zur Weiterent-

wicklung der Versorgung und von Versorgungs-
forschung durch den Gemeinsamen Bundesaus-

schuss

Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung
von neuen Versorgungsformen zur Weiterent-

wicklung der Versorgung und von Versorgungs-
forschung durch den Gemeinsamen Bundesaus-

schuss

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss för-
dert neue Versorgungsformen, die über die bishe-
rige Regelversorgung hinausgehen. Gefördert
werden insbesondere Vorhaben, die eine Verbes-
serung der sektorenübergreifenden Versorgung
zum Ziel haben und hinreichendes Potential auf-
weisen, dauerhaft in die Versorgung aufgenom-
men zu werden. Voraussetzung für eine Förde-
rung ist, dass eine wissenschaftliche Begleitung
und Auswertung der Vorhaben erfolgt. Förderkri-
terien sind insbesondere:

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss för-
dert neue Versorgungsformen, die über die bishe-
rige Regelversorgung hinausgehen. Gefördert
werden insbesondere Vorhaben, die eine Verbes-
serung der sektorenübergreifenden Versorgung
zum Ziel haben und hinreichendes Potential auf-
weisen, dauerhaft in die Versorgung aufgenom-
men zu werden. Voraussetzung für eine Förde-
rung ist, dass eine wissenschaftliche Begleitung
und Auswertung der Vorhaben erfolgt. Förderkri-
terien sind insbesondere:

1. Verbesserung der Versorgungsqualität und
Versorgungseffizienz,

1. u n v e r ä n d e r t

2. Behebung von Versorgungsdefiziten, 2. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/5123

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

3. Optimierung der Zusammenarbeit innerhalb
und zwischen verschiedenen Versorgungs-
bereichen, Versorgungseinrichtungen und
Berufsgruppen,

3. u n v e r ä n d e r t

4. interdisziplinäre und fachübergreifende Ver-
sorgungsmodelle,

4. u n v e r ä n d e r t

5. Übertragbarkeit der Erkenntnisse, insbeson-
dere auf andere Regionen oder Indikationen,

5. u n v e r ä n d e r t

6. Verhältnismäßigkeit von Implementierungs-
kosten und Nutzen,

6. u n v e r ä n d e r t

7. Evaluierbarkeit. 7. u n v e r ä n d e r t

Förderfähig sind nur diejenigen Kosten, die dem
Grunde nach nicht von den Vergütungssystemen
der Regelversorgung umfasst sind. Antragsteller
für eine Förderung können Krankenkassen und
ihre Verbände, Vertragsärzte, zugelassene medi-
zinische Versorgungszentren, zugelassene Kran-
kenhäuser, Landeskrankenhausgesellschaften,
Kassenärztliche Vereinigungen, pharmazeutische
Unternehmer, Hersteller von Medizinprodukten
im Sinne des Medizinproduktegesetzes und Pati-
entenorganisationen nach § 140f sein. Bei der An-
tragstellung ist in der Regel eine Krankenkasse zu
beteiligen. Ein Anspruch auf Förderung besteht
nicht.

Förderfähig sind nur diejenigen Kosten, die dem
Grunde nach nicht von den Vergütungssystemen
der Regelversorgung umfasst sind. Bei der An-
tragstellung ist in der Regel eine Krankenkasse zu
beteiligen. Ein Anspruch auf Förderung besteht
nicht.

(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss för-
dert Versorgungsforschung, die auf einen Er-
kenntnisgewinn zur Verbesserung der bestehen-
den Versorgung in der gesetzlichen Krankenver-
sicherung ausgerichtet ist. Antragsteller für eine
Förderung von Versorgungsforschung können
universitäre und nichtuniversitäre Forschungsein-
richtungen sowie die in Absatz 1 Satz 6 genannten
Einrichtungen sein. Für Verträge, die nach den
§§ 73c und 140a in der am … [einsetzen: Datum
des Tages der Verkündung] geltenden Fassung
geschlossen wurden, kann auf Antrag der Ver-
tragsparteien eine wissenschaftliche Begleitung
und Auswertung gefördert werden, wenn die Ver-
tragsinhalte hinreichendes Potential aufweisen, in
die Regelversorgung überführt zu werden. Ein
Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die für
Versorgungsforschung zur Verfügung stehenden
Mittel können auch für Forschungsvorhaben zur
Weiterentwicklung und insbesondere Evaluation
der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses eingesetzt werden.

(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss för-
dert Versorgungsforschung, die auf einen Er-
kenntnisgewinn zur Verbesserung der bestehen-
den Versorgung in der gesetzlichen Krankenver-
sicherung ausgerichtet ist. Antragsteller für eine
Förderung von Versorgungsforschung können
insbesondere universitäre und nichtuniversitäre
Forschungseinrichtungen sein. Für Verträge, die
nach den §§ 73c und 140a in der am … [einsetzen:
Datum des Tages der Verkündung] geltenden Fas-
sung geschlossen wurden, kann auf Antrag der
Vertragsparteien eine wissenschaftliche Beglei-
tung und Auswertung gefördert werden, wenn die
Vertragsinhalte hinreichendes Potential aufwei-
sen, in die Regelversorgung überführt zu werden.
Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die für
Versorgungsforschung zur Verfügung stehenden
Mittel können auch für Forschungsvorhaben zur
Weiterentwicklung und insbesondere Evaluation
der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses eingesetzt werden.

Drucksache 18/5123 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

(3) Die Fördersumme für neue Versor-
gungsformen und Versorgungsforschung nach
den Absätzen 1 und 2 beträgt in den Jahren 2016
bis 2019 jeweils 300 Millionen Euro. Sie umfasst
auch die für die Verwaltung der Mittel und die
Durchführung der Förderung einschließlich der
wissenschaftlichen Auswertung nach Absatz 5
notwendigen Aufwendungen. Soweit hierfür be-
reits im Jahr 2015 Ausgaben anfallen, werden
diese aus der Liquiditätsreserve des Gesundheits-
fonds getragen; der Betrag nach § 271 Absatz 2
Satz 5 verringert sich für das Jahr 2016 um den im
Jahr 2015 in Anspruch genommenen Betrag. Von
der Fördersumme sollen 75 Prozent für die Förde-
rung nach Absatz 1 und 25 Prozent für die Förde-
rung nach Absatz 2 verwendet werden. Mittel, die
im Haushaltsjahr nicht verausgabt wurden, sind
entsprechend Absatz 4 Satz 1 anteilig an den Ge-
sundheitsfonds (Liquiditätsreserve) und die Kran-
kenkassen zurückzuführen.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Mittel nach Absatz 3, verringert um
den Finanzierungsanteil der landwirtschaftlichen
Krankenkasse nach § 221 Absatz 2 Satz 3, werden
durch den Gesundheitsfonds (Liquiditätsreserve)
und die nach § 266 am Risikostrukturausgleich
teilnehmenden Krankenkassen jeweils zur Hälfte
getragen. Das Bundesversicherungsamt erhebt
und verwaltet die Mittel (Innovationsfonds) und
zahlt die Fördermittel auf der Grundlage der Ent-
scheidungen des Innovationsausschusses nach
§ 92b aus. Die dem Bundesversicherungsamt im
Zusammenhang mit dem Innovationsfonds entste-
henden Ausgaben werden aus den Einnahmen des
Innovationsfonds gedeckt. Das Nähere zur Erhe-
bung der Mittel für den Innovationsfonds durch
das Bundesversicherungsamt bei den nach § 266
am Risikostrukturausgleich teilnehmenden Kran-
kenkassen regelt die Rechtsverordnung nach
§ 266 Absatz 7 Satz 1; § 266 Absatz 6 Satz 7 gilt
entsprechend. Das Nähere zur Weiterleitung der
Mittel an den Innovationsfonds und zur Verwal-
tung der Mittel des Innovationsfonds bestimmt
das Bundesversicherungsamt im Benehmen mit
dem Innovationsausschuss und dem Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit
veranlasst eine wissenschaftliche Auswertung der
Förderung nach dieser Vorschrift im Hinblick auf
deren Eignung zur Weiterentwicklung der Versor-
gung. Die hierfür entstehenden Ausgaben werden

(5) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/5123

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

aus den Einnahmen des Innovationsfonds ge-
deckt. Das Bundesministerium für Gesundheit
übersendet dem Deutschen Bundestag zum
31. März 2019 einen Zwischenbericht über die
wissenschaftliche Auswertung. Einen abschlie-
ßenden Bericht über das Ergebnis der wissen-
schaftlichen Auswertung legt das Bundesministe-
rium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag
zum 31. März 2021 vor.

§ 92b § 92b

Durchführung der Förderung von neuen Versor-
gungsformen zur Weiterentwicklung der Versor-
gung und von Versorgungsforschung durch den

Gemeinsamen Bundesausschuss

Durchführung der Förderung von neuen Versor-
gungsformen zur Weiterentwicklung der Versor-
gung und von Versorgungsforschung durch den

Gemeinsamen Bundesausschuss

(1) Zur Durchführung der Förderung wird
beim Gemeinsamen Bundesausschuss bis zum 1.
Januar 2016 ein Innovationsausschuss eingerich-
tet. Dem Innovationsausschuss gehören drei vom
Spitzenverband Bund der Krankenkassen be-
nannte Mitglieder des Beschlussgremiums nach
§ 91 Absatz 2, jeweils ein von der Kassenärztli-
chen Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztli-
chen Bundesvereinigung und der Deutschen
Krankenhausgesellschaft benanntes Mitglied des
Beschlussgremiums nach § 91 Absatz 2, der un-
parteiische Vorsitzende des Gemeinsamen Bun-
desausschusses sowie zwei Vertreter des Bundes-
ministeriums für Gesundheit und ein Vertreter des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung
an. Die für die Wahrnehmung der Interessen der
Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe
chronisch kranker und behinderter Menschen auf
Bundesebene maßgeblichen Organisationen er-
halten ein Mitberatungs- und Antragsrecht. § 140f
Absatz 2 Satz 2 bis 7, Absatz 5 sowie 6 gilt ent-
sprechend.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Der Innovationsausschuss legt in För-
derbekanntmachungen die Schwerpunkte und
Kriterien für die Förderung nach § 92a Absatz 1
und 2 Satz 1 bis 4 fest. Er führt auf der Grundlage
der Förderbekanntmachungen Interessenbekun-
dungsverfahren durch und entscheidet über die
eingegangenen Anträge auf Förderung. Der Inno-
vationsausschuss entscheidet auch über die Ver-
wendung der Mittel nach § 92a Absatz 2 Satz 5.
Entscheidungen des Innovationsausschusses be-
dürfen einer Mehrheit von sieben Stimmen. Der
Innovationsausschuss beschließt eine Geschäfts-

(2) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/5123 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

und Verfahrensordnung, in der er insbesondere
seine Arbeitsweise und die Zusammenarbeit mit
der Geschäftsstelle nach Absatz 3 sowie das För-
derverfahren nach Satz 2 regelt. Die Geschäfts-
und Verfahrensordnung bedarf der Genehmigung
des Bundesministeriums für Gesundheit.

(3) Zur Vorbereitung und Umsetzung der
Entscheidungen des Innovationsausschusses wird
eine Geschäftsstelle eingerichtet. Der personelle
und sachliche Bedarf des Innovationsausschusses
und seiner Geschäftsstelle wird vom Innovations-
ausschuss bestimmt und ist vom Gemeinsamen
Bundesausschuss in seinen Haushalt einzustellen.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Geschäftsstelle nach Absatz 3 un-
tersteht der fachlichen Weisung des Innovations-
ausschusses und der dienstlichen Weisung des un-
parteiischen Vorsitzenden des Gemeinsamen
Bundesausschusses und hat insbesondere fol-
gende Aufgaben:

(4) Die Geschäftsstelle nach Absatz 3 un-
tersteht der fachlichen Weisung des Innovations-
ausschusses und der dienstlichen Weisung des un-
parteiischen Vorsitzenden des Gemeinsamen
Bundesausschusses und hat insbesondere fol-
gende Aufgaben:

1. Erarbeitung von Entwürfen für Förderbe-
kanntmachungen,

1. u n v e r ä n d e r t

2. Möglichkeit zur Einholung eines Zweitgut-
achtens, insbesondere durch das Institut für
Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesund-
heitswesen nach § 139a oder das Institut für
Qualitätssicherung und Transparenz nach
§ 137a,

2. u n v e r ä n d e r t

3. Erlass von Förderbescheiden, 3. u n v e r ä n d e r t

4. Veranlassung der Auszahlung der Förder-
mittel durch das Bundesversicherungsamt,

4. u n v e r ä n d e r t

5. Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung
der Fördermittel und eventuelle Rückforde-
rung der Fördermittel.

5. Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung
der Fördermittel und eventuelle Rückforde-
rung der Fördermittel,

6. Veröffentlichung der aus dem Innovati-
onsfonds geförderten Vorhaben.

(5) Zur Einbringung wissenschaftlichen
und versorgungspraktischen Sachverstands in die
Beratungsverfahren des Innovationsausschusses
wird ein Expertenbeirat gebildet. Mitglieder des
Expertenbeirats sind Vertreter aus Wissenschaft
und Versorgungspraxis. Die Zahl der Mitglieder
soll zehn nicht überschreiten. Der Expertenbeirat
wird vom Bundesministerium für Gesundheit be-
rufen. Die Empfehlungen des Expertenbeirats
sind vom Innovationsausschuss in seine Entschei-
dungen einzubeziehen.

(5) Zur Einbringung wissenschaftlichen
und versorgungspraktischen Sachverstands in die
Beratungsverfahren des Innovationsausschusses
wird ein Expertenbeirat gebildet. Mitglieder des
Expertenbeirats sind Vertreter aus Wissenschaft
und Versorgungspraxis. Die Zahl der Mitglieder
soll zehn nicht überschreiten. Der Expertenbeirat
wird vom Bundesministerium für Gesundheit be-
rufen. Die Empfehlungen des Expertenbeirats
sind vom Innovationsausschuss in seine Entschei-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/5123

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

dungen einzubeziehen. Abweichungen vom Vo-
tum des Expertenbeirates sind vom Innovati-
onsausschuss schriftlich zu begründen.

(6) Der Expertenbeirat hat insbesondere
folgende Aufgaben:

(6) u n v e r ä n d e r t

1. Abgabe von Empfehlungen zum Inhalt der
Förderbekanntmachungen auf Grundlage
von Entwürfen der Geschäftsstelle nach Ab-
satz 3,

2. Durchführung von Kurzbegutachtungen der
Anträge auf Förderung,

3. Abgabe einer Empfehlung zur Förderent-
scheidung.

(7) Klagen bei Streitigkeiten nach dieser
Vorschrift haben keine aufschiebende Wirkung.
Ein Vorverfahren findet nicht statt.“

(7) u n v e r ä n d e r t

41. § 95 wird wie folgt geändert: 41. § 95 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 2 wird das Wort „fachübergrei-
fende“ gestrichen.

bb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.

b) Absatz 1a wird wie folgt geändert: b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe 㤠126
Absatz 3“ das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt, wird nach dem Wort
„teilnehmen“ das Komma gestrichen
und werden die Wörter „oder von Kom-
munen“ eingefügt.

aa) In Satz 1 erster Halbsatz wird das
Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt
und werden nach dem Wort „teilneh-
men,“ die Wörter „oder von Kommu-
nen“ eingefügt und werden im zweiten
Halbsatz nach dem Wort „Haftung“
die Wörter „oder in einer öffentlich
rechtlichen Rechtsform“ eingefügt.

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Kommunen können medizinische Ver-
sorgungszentren auch in der öffentlich
rechtlichen Rechtsform eines Eigen-
oder Regiebetriebs gründen. Für die
Gründung von medizinischen Versor-
gungszentren durch Kommunen findet
§ 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine An-
wendung.“

„Für die Gründung von medizinischen
Versorgungszentren durch Kommunen
findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine
Anwendung.“

c) In Absatz 2 Satz 6 werden nach dem Wort
„Bürgschaftserklärung“ die Wörter
„oder andere Sicherheitsleistungen nach
§ 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ein-
gefügt.

Drucksache 18/5123 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: d) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze
angefügt:

„Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1
und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind
von der Kassenärztlichen Vereinigung zu
prüfen.“

„Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1
und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind
von der Kassenärztlichen Vereinigung zu
prüfen. Die Ergebnisse sind den Landes-
und Zulassungsausschüssen mindestens
jährlich zu übermitteln.“

e) Nach Absatz 6 Satz 3 wird folgender Satz
eingefügt:

„Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a
Satz 1 bleibt auch für die angestellten
Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zu-
gunsten der Anstellung in einem medizini-
schen Versorgungszentrum verzichtet ha-
ben, solange sie in dem medizinischen
Versorgungszentrum tätig sind und Ge-
sellschafter des medizinischen Versor-
gungszentrums sind.“

d) Absatz 9 Satz 4 wird wie folgt gefasst: f) u n v e r ä n d e r t

„Absatz 5 gilt entsprechend.“

42. § 100 wird wie folgt geändert: 42. entfällt

a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und werden die Wörter
„die durch Ermächtigung an der vertragsärzt-
lichen Versorgung teilnehmenden Ärzte sind
bei der Feststellung einer Unterversorgung
nicht zu berücksichtigen“ eingefügt.

42. In § 100 Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und werden die Wörter „die
durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmenden Ärzte sind bei der
Feststellung einer Unterversorgung nicht zu be-
rücksichtigen“ eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „dau-
ert die“ die Wörter „bestehende oder in ab-
sehbarer Zeit drohende“ eingefügt.

b) entfällt

43. § 101 wird wie folgt geändert: 43. § 101 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.

aaa) u n v e r ä n d e r t

bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt: bbb) Folgende Nummer 6 wird an-
gefügt:

„6. Ausnahmeregelungen zur Leis-
tungsbegrenzung nach den Num-
mern 4 und 5 im Fall eines unter-
durchschnittlichen Praxisum-
fangs.“

„6. Ausnahmeregelungen zur
Leistungsbegrenzung
nach den Nummern 4 und
5 im Fall eines unter-
durchschnittlichen Pra-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/5123

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

xisumfangs; für psycho-
therapeutische Praxen
mit unterdurchschnittli-
chem Praxisumfang soll
eine Vergrößerung des
Praxisumfangs nicht auf
den Fachgruppendurch-
schnitt begrenzt wer-
den.“

bb) Nach Satz 6 wird folgender Satz ein-
gefügt:

„Der Gemeinsame Bundesausschuss
trifft mit Wirkung zum 1. Januar
2017 die erforderlichen Anpassungen
für eine bedarfsgerechte Versorgung
nach Prüfung der Verhältniszahlen
gemäß Absatz 2 Nummer 3 und unter
Berücksichtigung der Möglichkeit zu
einer kleinräumigen Planung, insbe-
sondere für die Arztgruppe nach Ab-
satz 4.“

b) In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort
„ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt und
werden nach dem Wort „Entwicklung“
die Wörter „sowie die Sozial- und Morbi-
ditätsstruktur“ eingefügt.

b) In Absatz 6 wird die Angabe „und 5“ durch
ein Komma und die Angabe „5 und 6“ er-
setzt.

c) u n v e r ä n d e r t

44. § 103 wird wie folgt geändert: 44. § 103 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und werden die Wörter
„die durch Ermächtigung an der vertragsärzt-
lichen Versorgung teilnehmenden Ärzte sind
bei der Feststellung einer Überversorgung
nicht zu berücksichtigen“ eingefügt.

aa) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende
ein Semikolon und werden die Wörter
„die durch Ermächtigung an der ver-
tragsärztlichen Versorgung teilnehmen-
den Ärzte sind bei der Feststellung einer
Überversorgung nicht zu berücksichti-
gen“ eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Darüber hinaus treffen die Landes-
ausschüsse eine Feststellung, wenn
der allgemeine bedarfsgerechte Ver-
sorgungsgrad um 40 Prozent über-
schritten ist.“

Drucksache 18/5123 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

b) Absatz 3a wird wie folgt geändert: b) Absatz 3a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird das Wort „kann“ durch
das Wort „soll“ ersetzt und werden
nach dem Wort „angehört“ die Wörter
„oder der sich verpflichtet, die Praxis in
ein anders Gebiet des Planungsbereichs
zu verlegen, in dem nach Mitteilung der
Kassenärztlichen Vereinigung auf-
grund einer zu geringen Ärztedichte ein
Versorgungsbedarf besteht“ eingefügt.

aa) In Satz 3 wird nach dem Wort „Num-
mer“ die Angabe „4,“ eingefügt und
werden nach dem Wort „angehört“ die
Wörter „oder der sich verpflichtet, die
Praxis in ein anderes Gebiet des Pla-
nungsbereichs zu verlegen, in dem nach
Mitteilung der Kassenärztlichen Verei-
nigung aufgrund einer zu geringen Ärz-
tedichte ein Versorgungsbedarf be-
steht“ eingefügt.

bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze
eingefügt:

bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze
eingefügt:

„Für einen Nachfolger, der dem in Ab-
satz 4 Satz 5 Nummer 6 bezeichneten
Personenkreis angehört, gilt Satz 3
zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass
das Anstellungsverhältnis oder der ge-
meinschaftliche Betrieb der Praxis min-
destens drei Jahre lang angedauert ha-
ben muss. Satz 4 gilt nicht, wenn das
Anstellungsverhältnis oder der gemein-
schaftliche Praxisbetrieb vor dem …
[einsetzen: Datum des Tages der 1. Le-
sung des Deutschen Bundestages] be-
gründet wurden. Einem Antrag auf
Durchführung eines Nachbesetzungs-
verfahrens kann auch dann stattgege-
ben werden, wenn die Praxis von einem
Nachfolger weitergeführt werden soll,
der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4
bezeichneten Personenkreis angehört
und dieser die vertragsärztliche Tätig-
keit in einem Gebiet, in dem der Landes-
ausschuss nach § 100 Absatz 1 das Be-
stehen von Unterversorgung festgestellt
hat, nach dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 20 Absatz 1]
erstmalig aufgenommen hat.“

„Für einen Nachfolger, der dem in Ab-
satz 4 Satz 5 Nummer 4 bezeichneten
Personenkreis angehört, gilt Satz 3
zweiter Halbsatz mit der Maßgabe,
dass dieser Nachfolger die vertrags-
ärztliche Tätigkeit in einem Gebiet,
in dem der Landesausschuss nach §
100 Absatz 1 das Bestehen von Unter-
versorgung festgestellt hat, nach dem
… [einsetzen: Datum des Inkrafttre-
tens nach Artikel 20 Absatz 1] erst-
mals aufgenommen hat. Für einen
Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz
5 Nummer 6 bezeichneten Personen-
kreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halb-
satz mit der Maßgabe, dass das Anstel-
lungsverhältnis oder der gemeinschaft-
liche Betrieb der Praxis mindestens drei
Jahre lang angedauert haben muss. Satz
5 gilt nicht, wenn das Anstellungsver-
hältnis oder der gemeinschaftliche Pra-
xisbetrieb vor dem … [einsetzen: Da-
tum des Tages der 1. Lesung dieses Ge-
setzes im Deutschen Bundestag] be-
gründet wurde. Hat der Landesaus-
schuss eine Feststellung nach Absatz
1 Satz 3 getroffen, soll der Zulas-
sungsausschuss den Antrag auf Durch-
führung eines Nachbesetzungsverfah-
rens ablehnen, wenn eine Nachbeset-
zung des Vertragsarztsitzes aus Ver-
sorgungsgründen nicht erforderlich
ist. Im Fall des Satzes 7 gelten Satz 3
zweiter Halbsatz sowie die Sätze 4 bis
6 entsprechend; Absatz 4 Satz 9 gilt
mit der Maßgabe, dass die Nachbeset-
zung abgelehnt werden soll.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/5123

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Bei der Ermittlung des Verkehrs-
wertes ist auf den Verkehrswert ab-
zustellen, der nach Absatz 4 Satz 8
bei Fortführung der Praxis maßgeb-
lich wäre.“

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 5 wird wie folgt geändert: aa) u n v e r ä n d e r t

aaa) In Nummer 7 wird der Punkt
durch ein Komma ersetzt.

bbb) Folgende Nummer 8 wird an-
gefügt:

„8. Belange von Menschen
mit Behinderung beim
Zugang zur Versorgung.“

bb) In Satz 9 werden die Wörter „Satz 5
Nummer 5 und 6“ durch die Wörter
„Absatz 3a Satz 3 zweiter Halbsatz und
Satz 6“ ersetzt, wird das Wort „kann“
durch das Wort „soll“ ersetzt, wird das
Wort „auch“ gestrichen und werden die
Wörter „Satz 5, 6 und 8“ durch die Wör-
ter „Satz 8, 9 und 11“ ersetzt.

bb) In Satz 9 werden die Wörter „Satz 5
Nummer 5 und 6“ durch die Wörter
„Absatz 3a Satz 3 zweiter Halbsatz in
Verbindung mit Absatz 3a Satz 4 bis
6“ ersetzt, wird das Wort „auch“ gestri-
chen und werden die Wörter „Satz 5, 6
und 8“ durch die Wörter „Satz 10, 11,
13 und 14“ ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt: cc) u n v e r ä n d e r t

„Hat sich ein medizinisches Versor-
gungszentrum auf die Nachbesetzung
des Vertragsarztsitzes beworben, kann
auch anstelle der in Satz 5 genannten
Kriterien die Ergänzung des besonderen
Versorgungsangebots des medizini-
schen Versorgungszentrums berück-
sichtigt werden.“

45. In § 105 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „in
Gebieten, für die Beschlüsse nach § 100 Absatz 1
und 3 getroffen wurden,“ durch die Wörter „zur
Sicherstellung der vertragsärztlichen Versor-
gung“ ersetzt.

45. u n v e r ä n d e r t

46. § 106a wird wie folgt geändert: 46. § 106a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 1 wird das Wort „Vertragsärzte“
durch die Wörter „an der vertragsärztli-
chen Versorgung teilnehmenden Ärzte
und Einrichtungen“ ersetzt.

Drucksache 18/5123 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

bb) In Satz 2 wird das Wort „Vertragsarz-
tes“ durch das Wort „Arztes“ ersetzt,
wird vor dem Punkt am Ende ein Semi-
kolon und werden die Wörter „Ver-
tragsärzte und angestellte Ärzte sind
entsprechend des jeweiligen Versor-
gungsauftrages gleich zu behandeln“
eingefügt.

cc) In Satz 6 werden die Wörter „durch den
Vertragsarzt“ durch das Wort „jeweils“
ersetzt.

dd) Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 2 gilt auch für Verfahren, die am
31. Dezember 2014 noch nicht rechts-
kräftig abgeschlossen waren.“

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r t

aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden
die Wörter „der Vertragsärzte“ durch
die Wörter „der an der vertragsärztli-
chen Versorgung teilnehmenden Ärzte
und Einrichtungen“ ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort „Vertrags-
ärzte“ durch das Wort „Ärzte“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: c) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 3 wird die Angabe „nach § 106“
durch die Wörter „ärztlicher Leistun-
gen“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Wird ein Antrag nach Satz 1 von der
Kassenärztlichen Vereinigung nicht in-
nerhalb von sechs Monaten bearbeitet,
kann die Krankenkasse einen Betrag in
Höhe der sich unter Zugrundelegung
des Antrags ergebenden Honorarbe-
richtigung auf die zu zahlende Gesamt-
vergütung anrechnen.“

d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „erst-
malig bis zum 30. Juni 2004“ gestrichen und
werden vor dem Semikolon die Wörter „ein-
schließlich des Einsatzes eines elektronisch
gestützten Regelwerks“ eingefügt.

d) u n v e r ä n d e r t

e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „erst-
malig bis zum 30. Juni 2004“ gestrichen.

e) entfällt

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/5123

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

47. Nach § 106a wird folgender § 106b eingefügt: 47. Nach § 106a wird folgender § 106b eingefügt:

㤠106b 㤠106b

Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter
Leistungen

Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter
Leistungen

(1) Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung
mit ärztlich verordneten Leistungen wird ab dem
1. Januar 2017 anhand von Vereinbarungen ge-
prüft, die von den Landesverbänden der Kranken-
kassen und den Ersatzkassen gemeinsam und ein-
heitlich mit den Kassenärztlichen Vereinigungen
zu treffen sind. Auf Grundlage dieser Vereinba-
rungen können Nachforderungen wegen unwirt-
schaftlicher Verordnungsweise nach § 106 Absatz
3 festgelegt werden. In den Vereinbarungen müs-
sen Regelungen zu Wirtschaftlichkeitsprüfungen
in allen Bereichen ärztlich verordneter Leistungen
enthalten sein. Die Vereinbarungen nach Satz 1
gelten für Leistungen, die ab dem 1. Januar 2017
verordnet werden.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Kassenärztlichen Bundesvereini-
gungen und der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen vereinbaren einheitliche Rahmenvor-
gaben für die Prüfungen nach Absatz 1. Darin ist
insbesondere festzulegen, in welchem Umfang
Wirtschaftlichkeitsprüfungen mindestens durch-
geführt werden sollen. Festzulegen ist auch ein
Verfahren, das sicherstellt, dass individuelle Be-
ratungen bei statistischen Prüfungen der Ärztin-
nen und Ärzte der Festsetzung einer Nachforde-
rung bei erstmaliger Auffälligkeit vorgehen; dies
gilt nicht für Einzelfallprüfungen. Die Vereinba-
rungspartner nach Satz 1 legen zudem besondere
Verordnungsbedarfe für die Verordnung von
Heilmitteln fest, die bei den Prüfungen nach Ab-
satz 1 anzuerkennen sind. Die Vertragspartner
nach Absatz 1 Satz 1 können darüber hinaus wei-
tere anzuerkennende besondere Verordnungsbe-
darfe vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung
nach Satz 1 erstmalig bis zum 31. Oktober 2015
nicht zustande, entscheidet das Schiedsamt nach
§ 89 Absatz 4. Die Klage gegen die Festsetzung
des Schiedsamts hat keine aufschiebende Wir-
kung.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Sofern Vereinbarungen nach Absatz 1
bis zum 31. Juli 2016 ganz oder teilweise nicht zu-
stande kommen, wird der Vertragsinhalt durch
das Schiedsamt nach § 89 festgesetzt. Die Klage

(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/5123 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

gegen die Festsetzung des Schiedsamts hat keine
aufschiebende Wirkung. Bis zu einer Vereinba-
rung nach Absatz 1 gelten die Regelungen in den
§§ 84, 106, 296 und 297 in der am 31. Dezember
2016 geltenden Fassung fort.

(4) Wirtschaftlichkeitsprüfungen unterlie-
gen nicht:

(4) Wirtschaftlichkeitsprüfungen unterlie-
gen nicht:

1. Verordnungen der nach § 32 Absatz 1a Satz
1 genehmigten Heilmittel für Versicherte mit
langfristigem Behandlungsbedarf;

1. Verordnungen von Heilmitteln für Versi-
cherte mit langfristigem Behandlungsbe-
darf nach § 32 Absatz 1a;

2. Verordnungen von Arzneimitteln, für die der
Arzt einem Vertrag nach § 130a Absatz 8
beigetreten ist; die Krankenkasse übermittelt
der Prüfungsstelle die notwendigen Anga-
ben, insbesondere die Arzneimittelkennzei-
chen, die teilnehmenden Ärzte und die Lauf-
zeit der Verträge.

2. u n v e r ä n d e r t

(5) § 130b Absatz 2 und § 130c Absatz 4
bleiben unberührt.“

(5) u n v e r ä n d e r t

48. § 112 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: 48. u n v e r ä n d e r t

a) In Nummer 6 wird das Komma am Ende
durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 7 wird aufgehoben.

49. § 113 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 49. u n v e r ä n d e r t

„(4) Die Wirtschaftlichkeit und Qualität der
Versorgung durch Hochschulambulanzen nach
§ 117, psychiatrische Institutsambulanzen nach
§ 118, sozialpädiatrische Zentren nach § 119 so-
wie medizinische Behandlungszentren nach
§ 119c werden von den Krankenkassen in entspre-
chender Anwendung der nach § 106 Absatz 2 und
3, § 106a und § 136 geltenden Regelungen ge-
prüft. Die Wirtschaftlichkeit der ärztlich verord-
neten Leistungen im Rahmen des Entlassmanage-
ments nach § 39 Absatz 1a Satz 5 und der Inan-
spruchnahme eines Krankenhauses nach § 76 Ab-
satz 1a wird durch die Prüfungsstellen nach § 106
Absatz 4 entsprechend § 106 Absatz 2 und 3 ge-
gen Kostenersatz durchgeführt, soweit die Kran-
kenkasse mit dem Krankenhaus nichts anderes
vereinbart hat.“

50. § 115 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: 50. u n v e r ä n d e r t

a) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils der
Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/5123

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6. ergänzende Vereinbarungen zu Voraus-
setzungen, Art und Umfang des Ent-
lassmanagements nach § 39 Absatz 1a.“

51. § 116a wird wie folgt geändert:

51. In § 116a wird das Wort „kann“ durch das Wort
„muss“ ersetzt und wird nach dem Wort „Kran-
kenkassen“ das Wort „eingetretene“ eingefügt.

a) Das Wort „kann“ wird durch das Wort
„muss“ ersetzt und nach dem Wort „Kran-
kenkassen“ wird das Wort „eingetretene“
eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Der Ermächtigungsbeschluss ist nach
zwei Jahren zu überprüfen.“

52. § 116b wird wie folgt geändert: 52. § 116b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
den die Wörter „schwere Verlaufs-
formen von“ gestrichen.

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Erkrankungen mit besonderen
Krankheitsverläufen wie

a) onkologische Erkrankun-
gen,

b) rheumatologische Erkran-
kungen,

c) HIV/AIDS,

d) Herzinsuffizienz (NYHA
Stadium 3 – 4),

e) Multiple Sklerose,

f) zerebrale Anfallsleiden
(Epilepsie),

g) komplexe Erkrankungen
im Rahmen der pädiatri-
schen Kardiologie,

h) Folgeschäden bei Frühge-
borenen oder

i) Querschnittslähmung bei
Komplikationen, die eine
interdisziplinäre Versor-
gung erforderlich machen;

bei Erkrankungen nach den
Buchstaben c bis i umfasst die

Drucksache 18/5123 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

ambulante spezialfachärztliche
Versorgung nur schwere Ver-
laufsformen der jeweiligen Er-
krankungen mit besonderen
Krankheitsverläufen;“.

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r t

aa) Nach Satz 5 wird folgender Satz einge-
fügt:

„Danach läuft die Frist weiter; der Zeit-
raum der Unterbrechung wird in die
Frist nicht eingerechnet.“

bb) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe
„Satz 6“ durch die Angabe „Satz 7“ er-
setzt.

cc) In dem neuen Satz 10 werden die Wör-
ter „Sätze 4, 5 und 7“ durch die Wörter
„Sätze 4, 5 und 8“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 7 wird vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und werden die Wör-
ter „die Mitberatungsrechte nach § 90 Ab-
satz 4 Satz 2 sowie § 140f Absatz 3 bleiben
unberührt“ eingefügt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

b) In Absatz 4 Satz 4 werden vor dem Punkt am
Ende die Wörter „unter Berücksichtigung
der Ergebnisse nach § 137a Absatz 3“ einge-
fügt.

aa) In Satz 4 werden vor dem Punkt am
Ende die Wörter „unter Berücksichti-
gung der Ergebnisse nach § 137a Ab-
satz 3“ eingefügt.

bb) In Satz 5 werden die Wörter „schwe-
ren Verlaufsformen von“ gestrichen.

cc) In Satz 8 werden die Wörter „schwe-
ren Verlaufsformen von“ gestrichen.

dd) In Satz 9 werden die Wörter „bei
schweren Verlaufsformen“ gestri-
chen.

ee) In Satz 10 werden die Wörter
„schweren Verlaufsformen onkologi-
scher“ durch das Wort „onkologi-
schen“ ersetzt.

ff) Die folgenden Sätze werden ange-
fügt:

„Der Gemeinsame Bundesausschuss
hat spätestens jeweils zwei Jahre
nach dem Inkrafttreten eines Richtli-
nienbeschlusses, der für eine Erkran-
kung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/5123

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

1 Buchstabe a oder Buchstabe b ge-
troffen wurde, die Auswirkungen
dieses Beschlusses hinsichtlich Quali-
tät, Inanspruchnahme und Wirt-
schaftlichkeit der ambulanten spezi-
alfachärztlichen Versorgung sowie
die Erforderlichkeit einer Anpassung
dieses Beschlusses zu prüfen. Über
das Ergebnis der Prüfung berichtet
der Gemeinsame Bundesausschuss
dem Bundesministerium für Gesund-
heit.“

e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter
„schwere Verlaufsformen von“ gestri-
chen.

f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz wird das
Wort „vertragsärztliche“ gestrichen.

bb) Satz 16 wird aufgehoben.

c) Absatz 8 wird wie folgt geändert: g) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „bis zu de-
ren Aufhebung durch das Land“ gestri-
chen.

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Land kann eine nach Satz 1 ge-
troffene Bestimmung nur aufheben,
wenn das Krankenhaus nicht mehr ge-
mäß § 116b Absatz 2 Satz 2 in der am
31. Dezember 2011 geltenden Fassung
zur ambulanten Behandlung im Kran-
kenhaus geeignet ist.“

„Bestimmungen nach Satz 1 für eine
Erkrankung nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 oder Nummer 2 oder eine
hochspezialisierte Leistung nach Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 3, für die der
Gemeinsame Bundesausschuss das
Nähere zur ambulanten spezialfach-
ärztlichen Versorgung in der Richtli-
nie nach Absatz 4 Satz 1 geregelt hat,
werden unwirksam, wenn das Kran-
kenhaus zu dieser Erkrankung oder
hochspezialisierten Leistung zur Teil-
nahme an der ambulanten spezial-
fachärztlichen Versorgung berech-
tigt ist, spätestens jedoch drei Jahre
nach Inkrafttreten des entsprechen-
den Richtlinienbeschlusses des Ge-
meinsamen Bundesausschusses.“

Drucksache 18/5123 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

53. § 117 wird wie folgt geändert: 53. § 117 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ambulanzen, Institute und Abtei-
lungen der Hochschulkliniken (Hochschul-
ambulanzen) sind zur ambulanten ärztlichen
Behandlung der Versicherten und der in § 75
Absatz 3 genannten Personen

„(1) Ambulanzen, Institute und Abtei-
lungen der Hochschulkliniken (Hochschul-
ambulanzen) sind zur ambulanten ärztlichen
Behandlung der Versicherten und der in § 75
Absatz 3 genannten Personen

1. in dem für Forschung und Lehre erfor-
derlichen Umfang sowie

1. u n v e r ä n d e r t

2. für solche Personen, die wegen Art,
Schwere oder Komplexität ihrer Er-
krankung einer Untersuchung oder Be-
handlung durch die Hochschulambu-
lanz bedürfen

2. u n v e r ä n d e r t

ermächtigt. In den Fällen von Satz 1 Num-
mer 2 kann die ambulante ärztliche Behand-
lung nur auf Überweisung eines Facharztes
in Anspruch genommen werden. Der Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen, die
Kassenärztliche Bundesvereinigung und die
Deutsche Krankenhausgesellschaft verein-
baren die Gruppe derjenigen Patienten, die
wegen Art, Schwere oder Komplexität der
Erkrankung einer Versorgung durch die
Hochschulambulanzen bedürfen. Sie können
zudem Ausnahmen von dem fachärztlichen
Überweisungsgebot in den Fällen von Satz 1
Nummer 2 vereinbaren sowie, in welchen
Fällen des Satzes 1 Nummer 1 es einer Über-
weisung bedarf. Kommt eine Einigung bis
zum … [einsetzen: Datum des Tages sechs
Monate nach Inkrafttreten gemäß Artikel 20
Absatz 1] ganz oder teilweise nicht zustande,
wird ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspar-
tei durch das Bundesschiedsamt nach § 89
Absatz 4 innerhalb von drei Monaten festge-
legt. Dieses wird hierzu um Vertreter der
Deutschen Krankenhausgesellschaft in der
gleichen Zahl erweitert, wie sie jeweils für
die Vertreter der Krankenkassen und der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung vorge-
sehen ist (erweitertes Bundesschiedsamt).
Das erweiterte Bundesschiedsamt beschließt
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
Stimmen der Mitglieder. Soweit und solange
kein Vertrag nach Satz 3 zustande gekom-
men ist, können die Hochschulen oder Hoch-
schulkliniken mit den Kassenärztlichen Ver-

ermächtigt. In den Fällen von Satz 1 Num-
mer 2 kann die ambulante ärztliche Behand-
lung nur auf Überweisung eines Facharztes
in Anspruch genommen werden. Der Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen, die
Kassenärztliche Bundesvereinigung und die
Deutsche Krankenhausgesellschaft verein-
baren die Gruppe derjenigen Patienten, die
wegen Art, Schwere oder Komplexität der
Erkrankung einer Versorgung durch die
Hochschulambulanzen bedürfen. Sie können
zudem Ausnahmen von dem fachärztlichen
Überweisungsgebot in den Fällen von Satz 1
Nummer 2 vereinbaren. Kommt eine Eini-
gung bis zum … [einsetzen: Datum des Ta-
ges sechs Monate nach Inkrafttreten gemäß
Artikel 20 Absatz 1] ganz oder teilweise
nicht zustande, wird ihr Inhalt auf Antrag ei-
ner Vertragspartei durch das Bundesschied-
samt nach § 89 Absatz 4 innerhalb von drei
Monaten festgelegt. Dieses wird hierzu um
Vertreter der Deutschen Krankenhausgesell-
schaft in der gleichen Zahl erweitert, wie sie
jeweils für die Vertreter der Krankenkassen
und der Kassenärztlichen Bundesvereini-
gung vorgesehen ist (erweitertes Bundes-
schiedsamt). Das erweiterte Bundesschied-
samt beschließt mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der Stimmen der Mitglieder. Soweit
und solange kein Vertrag nach Satz 3 zu-
stande gekommen ist, können die Hochschu-
len oder Hochschulkliniken mit den Kassen-
ärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen
mit den Landesverbänden der Krankenkas-
sen und der Ersatzkassen die Festlegungen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/5123

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

einigungen im Einvernehmen mit den Lan-
desverbänden der Krankenkassen und der
Ersatzkassen die Festlegungen nach den Sät-
zen 3 und 4 vereinbaren. Ist ein Vertrag nach
Satz 3 zustande gekommen, können Hoch-
schulen oder Hochschulkliniken zur Berück-
sichtigung regionaler Besonderheiten mit
den Kassenärztlichen Vereinigungen im Ein-
vernehmen mit den Landesverbänden der
Krankenkassen und der Ersatzkassen ge-
meinsam und einheitlich durch Vertrag Ab-
weichendes von dem Vertrag nach Satz 3 re-
geln.“

nach den Sätzen 3 und 4 vereinbaren. Ist ein
Vertrag nach Satz 3 zustande gekommen,
können Hochschulen oder Hochschulklini-
ken zur Berücksichtigung regionaler Beson-
derheiten mit den Kassenärztlichen Vereini-
gungen im Einvernehmen mit den Landes-
verbänden der Krankenkassen und der Er-
satzkassen gemeinsam und einheitlich durch
Vertrag Abweichendes von dem Vertrag
nach Satz 3 regeln.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Um-
fangs“ die Wörter „sowie für solche
Personen, die wegen Art, Schwere oder
Komplexität ihrer Erkrankung einer
Untersuchung oder Behandlung durch
die Hochschulambulanz bedürfen“ ein-
gefügt.

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Um-
fangs“ die Wörter „sowie für solche
Personen, die wegen Art, Schwere oder
Komplexität ihrer Erkrankung einer
Untersuchung oder Behandlung durch
die Hochschulambulanzen bedürfen“
eingefügt und werden die Wörter
„und der Ambulanzen an Ausbil-
dungsstätten nach § 6 des Psychothe-
rapeutengesetzes zur ambulanten
psychotherapeutischen Behandlung
der Versicherten und der in § 75
Abs. 3 genannten Personen in Be-
handlungsverfahren, die vom Ge-
meinsamen Bundesausschuss nach §
92 Abs. 6a anerkannt sind, sofern die
Krankenbehandlung unter Verant-
wortung von Personen stattfindet, die
die fachliche Qualifikation für die
psychotherapeutische Behandlung
im Rahmen der vertragsärztlichen
Versorgung erfüllen“ gestrichen.

bb) Satz 2 wird aufgehoben. bb) u n v e r ä n d e r t

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Ambulanzen an Ausbildungs-
stätten nach § 6 des Psychotherapeutenge-
setzes sind zur ambulanten psychothera-
peutischen Behandlung der Versicherten
und der in § 75 Absatz 3 genannten Perso-
nen in Behandlungsverfahren, die vom
Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92
Absatz 6a anerkannt sind, ermächtigt, so-
fern die Krankenbehandlung unter der
Verantwortung von Personen stattfindet,

Drucksache 18/5123 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

die die fachliche Qualifikation für die psy-
chotherapeutische Behandlung im Rah-
men der vertragsärztlichen Versorgung
erfüllen. Für die Vergütung gilt § 120 Ab-
satz 2 Satz 1, 2 und 5 entsprechend mit der
Maßgabe, dass dabei eine Abstimmung
mit Entgelten für vergleichbare Leistun-
gen erfolgen soll. Im Übrigen gilt § 120
Absatz 3 Satz 3 und 4 sowie Absatz 4 Satz
1 entsprechend.“

53a. Dem § 118 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genann-
ten Krankenhäuser sind vom Zulassungsaus-
schuss auch dann zur ambulanten psychiatri-
schen und psychotherapeutischen Versorgung
zu ermächtigen, wenn die Versorgung durch
räumlich und organisatorisch nicht angebun-
dene Einrichtungen der Krankenhäuser er-
folgt, soweit und solange die Ermächtigung
notwendig ist, um eine Versorgung nach Maß-
gabe der Absätze 1 und 2 sicherzustellen.“

53b. § 118a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Abteilun-
gen“ ein Komma und werden die Wörter
„geriatrische Rehabilitationskliniken und
dort angestellte Ärzte“ eingefügt.

b) In Satz 3 zweiter Halbsatz werden nach
den Wörtern „die Ermächtigung“ die
Wörter „eines in der geriatrischen Reha-
bilitationsklinik angestellten Arztes oder“
eingefügt.

54. § 119b Absatz 3 wird wie folgt geändert: 54. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 1 wird die Angabe „2015“ durch die
Angabe „2016“ ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die für die Durchführung der Evaluation er-
forderlichen Daten sind von den Kassenärzt-
lichen Vereinigungen, den Krankenkassen
und den Pflegekassen zu erfassen und je-
weils über die Kassenärztliche Bundesverei-
nigung, den Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen und den Spitzenverband Bund der
Pflegekassen an das Institut nach Satz 1 zu
übermitteln; § 87 Absatz 3f gilt entspre-
chend.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/5123

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

55. Nach § 119b wird folgender § 119c eingefügt: 55. u n v e r ä n d e r t

㤠119c

Medizinische Behandlungszentren

(1) Medizinische Behandlungszentren für
Erwachsene mit geistiger Behinderung oder
schweren Mehrfachbehinderungen, die fachlich
unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und die
Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftli-
che Behandlung bieten, können vom Zulassungs-
ausschuss zur ambulanten Behandlung von Er-
wachsenen mit geistiger Behinderung oder
schweren Mehrfachbehinderungen ermächtigt
werden. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit
und solange sie notwendig ist, um eine ausrei-
chende Versorgung von Erwachsenen mit geisti-
ger Behinderung oder schweren Mehrfachbehin-
derungen sicherzustellen.

(2) Die Behandlung durch medizinische
Behandlungszentren ist auf diejenigen Erwachse-
nen auszurichten, die wegen der Art, Schwere
oder Komplexität ihrer Behinderung auf die am-
bulante Behandlung in diesen Einrichtungen an-
gewiesen sind. Die medizinischen Behandlungs-
zentren sollen dabei mit anderen behandelnden
Ärzten, den Einrichtungen und Diensten der Ein-
gliederungshilfe und mit dem Öffentlichen Ge-
sundheitsdienst eng zusammenarbeiten.“

56. § 120 wird wie folgt geändert: 56. § 120 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und werden nach den
Wörtern „erbracht werden,“ die Wörter
„und Leistungen, die im Rahmen einer
Inanspruchnahme nach § 27b Absatz 3
Nummer 4 oder nach § 76 Absatz 1a er-
bracht werden,“ eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Vergütung der Leistungen, die im
Rahmen einer Inanspruchnahme nach
§ 76 Absatz 1a erbracht werden, wird
vom Krankenhausträger nach Maßgabe
der regionalen Euro-Gebührenordnung
mit der Kassenärztlichen Vereinigung
abgerechnet.“

Drucksache 18/5123 – 60 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und werden nach dem
Wort „Zentren“ die Wörter „und der
medizinischen Behandlungszentren“
eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Leis-
tungsfähigkeit“ die Wörter „der Hoch-
schulambulanzen,“ eingefügt, wird das
Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
und werden nach dem Wort „Zentren“
die Wörter „und der medizinischen Be-
handlungszentren“ eingefügt.

cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Vergütung der Leistungen der
Hochschulambulanzen sind die Verein-
barungen nach Absatz 3 Satz 5 zu be-
rücksichtigen.“

dd) In Satz 5 werden nach dem Wort „an“
die Wörter „nach den Vorschriften des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes“
und nach dem Wort „Investitionskos-
tenabschlag“ die Wörter „von höchs-
tens 5 Prozent“ eingefügt.

ee) In Satz 6 werden die Wörter „, falls bei
der Behandlung von Kindern und Ju-
gendlichen vergleichbare Leistungen
erbracht werden“ gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zen-
tren“ ein Komma und die Wörter „der
medizinischen Behandlungszentren“
eingefügt.

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) In Satz 4 wird nach dem Wort „Institut-
sambulanzen“ das Wort „und“ durch
ein Komma und das Wort „die“ ersetzt
und werden nach dem Wort „Zentren“
die Wörter „und die medizinischen Be-
handlungszentren“ eingefügt.

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) Folgender Satz wird angefügt: cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Vertragsparteien nach § 301 Ab-
satz 3 vereinbaren bis zum … [einset-
zen: Datum des Tages sechs Monate
nach Inkrafttreten gemäß Artikel 20
Absatz 1] bundeseinheitliche Grunds-

„Die Vertragsparteien nach § 301 Ab-
satz 3 vereinbaren bis zum … [einset-
zen: Datum des Tages sechs Monate
nach Inkrafttreten gemäß Artikel 20
Absatz 1] bundeseinheitliche Grunds-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 61 – Drucksache 18/5123

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

ätze, die die Besonderheiten der Hoch-
schulambulanzen angemessen abbil-
den, insbesondere zur Vergütungsstruk-
tur, zu Begrenzungsregelungen der Be-
handlungen im für Forschung und
Lehre erforderlichen Umfang und zur
Leistungsdokumentation.“

ätze, die die Besonderheiten der Hoch-
schulambulanzen angemessen abbil-
den, insbesondere zur Vergütungsstruk-
tur und zur Leistungsdokumentation.“

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
gefügt:

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
gefügt:

„(3a) Die Vergütung der Leistun-
gen, die im Rahmen einer Inanspruchnahme
nach § 76 Absatz 1a erbracht werden, erfolgt
mit den festen Preisen der regionalen Euro-
Gebührenordnung zu Lasten des Anteils der
morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen,
der für den Bereich der fachärztlichen Ver-
sorgung zu bilden ist, es sei denn, die Ver-
tragsparteien nach § 87a Absatz 2 Satz 1 ha-
ben für diese Leistungen Vergütungen nach
§ 87a Absatz 2 Satz 3 oder § 87a Absatz 3
Satz 5 vereinbart. Eine Kürzung der Vergü-
tung um einen Investitionskostenabschlag
nach Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz und eine
Prüfung der Abrechnungen auf Plausibilität
sind nicht vorzunehmen. Das Nähere über
Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen
und der erforderlichen Vordrucke bestimmt
die Kassenärztliche Vereinigung im Beneh-
men mit der Landeskrankenhausgesellschaft.
Die in § 112 Absatz 1 genannten Vertrags-
partner treffen eine Vereinbarung über eine
pauschale Vergütung und Abrechnung des
Sprechstundenbedarfs mit den Krankenkas-
sen im Rahmen der Inanspruchnahme nach
§ 76 Absatz 1a; § 112 Absatz 5 gilt entspre-
chend.“

„(3a) Die Vergütung der Leistun-
gen, die im Rahmen einer Inanspruchnahme
nach § 76 Absatz 1a erbracht werden, erfolgt
mit den festen Preisen der regionalen Euro-
Gebührenordnung zu Lasten des Anteils der
morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen,
der für den Bereich der fachärztlichen Ver-
sorgung zu bilden ist, es sei denn, die Ver-
tragsparteien nach § 87a Absatz 2 Satz 1 ha-
ben für diese Leistungen Vergütungen nach
§ 87a Absatz 2 Satz 3 oder § 87a Absatz 3
Satz 5 vereinbart. Eine Kürzung der Vergü-
tung um einen Investitionskostenabschlag
nach Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz und eine
Prüfung der Abrechnungen auf Plausibilität
sind nicht vorzunehmen. Das Nähere über
Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen
und der erforderlichen Vordrucke bestimmt
die Kassenärztliche Vereinigung im Einver-
nehmen mit der Landeskrankenhausgesell-
schaft und den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen ge-
meinsam und einheitlich unter Berück-
sichtigung der Regelungen nach § 87 Ab-
satz 1 Satz 2 bis zum … [einsetzen: sechs
Monate nach Inkrafttreten gemäß Artikel
20 Absatz 1]; § 115 Absatz 3 gilt entspre-
chend. Die in § 112 Absatz 1 genannten Ver-
tragspartner treffen eine Vereinbarung über
eine pauschale Vergütung und Abrechnung
des Sprechstundenbedarfs mit den Kranken-
kassen im Rahmen der Inanspruchnahme
nach § 76 Absatz 1a; § 112 Absatz 5 gilt ent-
sprechend.“

e) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: e) u n v e r ä n d e r t

„Kommt die Vereinbarung nach Absatz 3
Satz 5 ganz oder teilweise nicht zustande,
setzt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in
der Besetzung ohne den Vertreter des Ver-
bandes der privaten Krankenversicherung

Drucksache 18/5123 – 62 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

auf Antrag einer Vertragspartei den Inhalt in-
nerhalb von sechs Wochen fest. Kommt die
Vereinbarung nach Absatz 3a Satz 4 ganz
oder teilweise nicht zustande, setzt die
Schiedsstelle nach § 114 auf Antrag einer
Vertragspartei den Inhalt innerhalb von
sechs Wochen fest.“

57. § 125 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 57. § 125 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 4 Nummer 3 wird folgende Num-
mer 3a eingefügt:

aa) u n v e r ä n d e r t

„3a. Vorgaben für die notwendigen Anga-
ben der Heilmittelverordnung sowie
einheitliche Regelungen zur Abrech-
nung,“.

b) Die folgenden Sätze werden angefügt: bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Kommt eine Einigung nicht zustande, wird
der Empfehlungsinhalt durch eine von den
Empfehlungspartnern nach Satz 1 gemein-
sam zu benennende unabhängige Schieds-
person festgelegt. Einigen sich die Empfeh-
lungspartner nicht auf eine Schiedsperson, so
wird diese von der für den Spitzenverband
Bund der Krankenkassen zuständigen Auf-
sichtsbehörden bestimmt. Die Kosten des
Schiedsverfahrens tragen der Spitzenver-
band Bund und die für die Wahrnehmung der
Interessen der Heilmittelerbringer maßgebli-
chen Spitzenorganisationen je zur Hälfte.
Die Inhalte der Rahmenempfehlungen nach
Satz 4 Nummer 3a sind den Verträgen nach
Absatz 2 zugrunde zu legen.“

„Kommt eine Einigung nicht zustande,
wird der Empfehlungsinhalt durch eine
von den Empfehlungspartnern nach
Satz 1 gemeinsam zu benennende unab-
hängige Schiedsperson festgelegt. Eini-
gen sich die Empfehlungspartner nicht
auf eine Schiedsperson, so wird diese
von der für den Spitzenverband Bund
der Krankenkassen zuständigen Auf-
sichtsbehörde bestimmt. Die Kosten
des Schiedsverfahrens tragen der Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen
und die für die Wahrnehmung der Inte-
ressen der Heilmittelerbringer maßgeb-
lichen Spitzenorganisationen je zur
Hälfte. Die Inhalte der Rahmenempfeh-
lungen nach Satz 4 Nummer 3a sind den
Verträgen nach Absatz 2 zugrunde zu
legen.“

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Untergrenze für die in den Jah-
ren 2016 bis 2021 nach Absatz 2 zu verein-
barenden Höchstpreise ist der Betrag, der
sich jeweils aus dem niedrigsten Preis zu-
züglich zwei Drittel der Differenz zwi-
schen dem niedrigsten und dem höchsten
Preis des betreffenden Landes ergibt. Bei
der Ermittlung der niedrigsten und der
höchsten Preise sind diejenigen Höchst-
preise zu berücksichtigen, die zwischen
den Krankenkassen, ihren Landesverbän-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 63 – Drucksache 18/5123

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

den oder Arbeitsgemeinschaften mit Ver-
bänden der Leistungserbringer verein-
bart wurden. Die Vertragspartner auf
Kassenseite melden dem Spitzenverband
Bund der Krankenkassen jährlich zum 1.
April die zu diesem Zeitpunkt gültigen
Preise. Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen ermittelt daraus für jedes
Land die Untergrenze nach Satz 1 und
teilt diese sowie den höchsten Preis den
Vertragspartnern nach Absatz 2 Satz 1
auf Anfrage mit. Preisanhebungen ober-
halb der nach § 71 Absatz 3 festgestellten
Veränderungsrate verletzen nicht den
Grundsatz der Beitragssatzstabilität,
wenn sie erforderlich sind, um die Unter-
grenze nach Satz 1 zu erreichen. Die Sätze
1 bis 5 gelten nur für die am Risikostruk-
turausgleich teilnehmenden Krankenkas-
sen.“

58. § 129 wird wie folgt geändert: 58. u n v e r ä n d e r t

a) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:

„In dem Rahmenvertrag ist erstmals bis zum
… [einsetzen: Datum des ersten Tages des
sechsten auf die Verkündung folgenden Ka-
lendermonats] zu regeln, in welchen Fällen
einer Beanstandung der Abrechnung durch
Krankenkassen, insbesondere bei Formfeh-
lern, eine Retaxation vollständig oder teil-
weise unterbleibt; kommt eine Regelung
nicht innerhalb der Frist zustande, entschei-
det die Schiedsstelle nach Absatz 8.“

b) In Absatz 5b Satz 3 wird das Wort „integrier-
ten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.

59. § 130 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 59. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 1 wird die Angabe „2,05“ durch die
Angabe „1,77“ ersetzt.

b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

60. § 132 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 60. u n v e r ä n d e r t

„(1) Über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie
Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der
Dienstleistungen zur Versorgung mit Haushalts-
hilfe schließen die Krankenkassen Verträge mit
geeigneten Personen, Einrichtungen oder Unter-
nehmen. Im Fall der Nichteinigung wird der Ver-
tragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern

Drucksache 18/5123 – 64 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

zu bestimmende unabhängige Schiedsperson fest-
gelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf
eine Schiedsperson, so wird diese von der für die
Vertrag schließende Krankenkasse zuständigen
Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten des
Schiedsverfahren tragen die Vertragsparteien zu
gleichen Teilen. Abweichend von Satz 1 kann die
Krankenkasse zur Gewährung von Haushaltshilfe
auch geeignete Personen anstellen.“

60a. Dem § 132e Absatz 1 wird folgender Satz ange-
fügt:

„Endet ein Vertrag, der die Versorgung mit
Schutzimpfungen durch die in Satz 2 genann-
ten Personen regelt, so gelten seine Bestim-
mungen bis zum Abschluss eines neuen Vertra-
ges oder bis zur Entscheidung der Schiedsper-
son vorläufig weiter.“

61. § 134a wird wie folgt geändert: 61. u n v e r ä n d e r t

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ein-
gefügt:

„(5) Ein Ersatzanspruch nach § 116
Absatz 1 des Zehnten Buches wegen Schä-
den aufgrund von Behandlungsfehlern in der
Geburtshilfe kann von Kranken- und Pflege-
kassen gegenüber freiberuflich tätigen Heb-
ammen nur geltend gemacht werden, wenn
der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht wurde. Im Fall einer gesamt-
schuldnerischen Haftung können Kranken-
und Pflegekassen einen nach § 116 Absatz 1
des Zehnten Buches übergegangenen Ersatz-
anspruch im Umfang des Verursachungs-
und Verschuldensanteils der nach Satz 1 be-
günstigten Hebamme gegenüber den übrigen
Gesamtschuldnern nicht geltend machen.“

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

62. Nach § 135 Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden
Sätze eingefügt:

62. u n v e r ä n d e r t

„Die Beschlussfassung über die Annahme eines
Antrags nach Satz 1 muss spätestens drei Monate
nach Antragseingang erfolgen. Das sich anschlie-
ßende Methodenbewertungsverfahren ist in der
Regel innerhalb von spätestens drei Jahren abzu-
schließen, es sei denn, dass auch bei Straffung des
Verfahrens im Einzelfall eine längere Verfahrens-
dauer erforderlich ist.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 65 – Drucksache 18/5123

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

63. § 137 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird aufgeho-
ben.

63. u n v e r ä n d e r t

64. § 137c wird wie folgt geändert: 64. § 137c wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze
angefügt:

a) u n v e r ä n d e r t

„Die Beschlussfassung über die Annahme ei-
nes Antrags nach Satz 1 muss spätestens drei
Monate nach Antragseingang erfolgen. Das
sich anschließende Methodenbewertungs-
verfahren ist in der Regel innerhalb von spä-
testens drei Jahren abzuschließen, es sei
denn, dass auch bei Straffung des Verfahrens
im Einzelfall eine längere Verfahrensdauer
erforderlich ist.“

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Untersuchungs- und Behandlungs-
methoden, zu denen der Gemeinsame Bun-
desausschuss bisher keine Entscheidung
nach Absatz 1 getroffen hat, dürfen im Rah-
men einer Krankenhausbehandlung ange-
wandt werden, wenn sie das Potential einer
erforderlichen Behandlungsalternative bie-
ten und ihre Anwendung nach den Regeln
der ärztlichen Kunst erfolgt. Dies gilt sowohl
für Methoden, für die noch kein Antrag nach
Absatz 1 Satz 1 gestellt wurde, als auch für
Methoden, deren Bewertung nach Absatz 1
noch nicht abgeschlossen ist.“

„(3) Untersuchungs- und Behandlungs-
methoden, zu denen der Gemeinsame Bun-
desausschuss bisher keine Entscheidung
nach Absatz 1 getroffen hat, dürfen im Rah-
men einer Krankenhausbehandlung ange-
wandt werden, wenn sie das Potential einer
erforderlichen Behandlungsalternative bie-
ten und ihre Anwendung nach den Regeln
der ärztlichen Kunst erfolgt, sie also insbe-
sondere medizinisch indiziert und not-
wendig ist. Dies gilt sowohl für Methoden,
für die noch kein Antrag nach Absatz 1 Satz
1 gestellt wurde, als auch für Methoden, de-
ren Bewertung nach Absatz 1 noch nicht ab-
geschlossen ist.“

65. § 137f Absatz 1 wird wie folgt geändert: 65. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 2 werden die Wörter „zu empfehlen-
den“ gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Bis zum 31. Dezember 2016 legt der Ge-
meinsame Bundesausschuss weitere in § 321
Satz 1 nicht genannte, geeignete chronische
Krankheiten fest und erlässt insbesondere für
die Behandlung von Rückenleiden und De-
pressionen jeweils entsprechende Richtli-
nien nach Absatz 2.“

Drucksache 18/5123 – 66 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

66. Nach § 137g wird folgender § 137h eingefügt: 66. Nach § 137g wird folgender § 137h eingefügt:

㤠137h 㤠137h

Bewertung neuer Untersuchungs- und Behand-
lungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Ri-

sikoklasse

Bewertung neuer Untersuchungs- und Behand-
lungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Ri-

sikoklasse

(1) Wird hinsichtlich einer neuen Untersu-
chungs- oder Behandlungsmethode, deren techni-
sche Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz ei-
nes Medizinprodukts mit hoher Risikoklasse be-
ruht, erstmalig eine Anfrage nach § 6 Absatz 2
Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes gestellt,
hat das anfragende Krankenhaus dem Gemeinsa-
men Bundesausschuss zugleich Informationen
über den Stand der wissenschaftlichen Erkennt-
nisse zu dieser Methode sowie zu der Anwendung
des Medizinprodukts zu übermitteln. Eine An-
frage nach Satz 1 und die Übermittlung der Unter-
lagen erfolgt im Benehmen mit dem Hersteller
derjenigen Medizinprodukte mit hoher Risiko-
klasse, die in dem Krankenhaus bei der Methode
zur Anwendung kommen sollen. Weist die Me-
thode ein neues theoretisch-wissenschaftliches
Konzept auf, gibt der Gemeinsame Bundesaus-
schuss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang
der Informationen im Wege einer öffentlichen Be-
kanntmachung im Internet allen Krankenhäusern,
die eine Erbringung der neuen Untersuchungs-
oder Behandlungsmethode vorsehen, sowie den
jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern
in der Regel einen Monat Gelegenheit, weitere In-
formationen im Sinne von Satz 1 an ihn zu über-
mitteln. Der Gemeinsame Bundesausschuss
nimmt auf Grundlage der übermittelten Informa-
tionen innerhalb von drei Monaten eine Bewer-
tung vor, ob

(1) u n v e r ä n d e r t

1. der Nutzen der Methode unter Anwendung
des Medizinprodukts als hinreichend belegt
anzusehen ist,

2. der Nutzen zwar als noch nicht hinreichend
belegt anzusehen ist, aber die Methode unter
Anwendung des Medizinprodukts das Poten-
tial einer erforderlichen Behandlungsalterna-
tive bietet, oder

3. die Methode unter Anwendung des Medizin-
produkts kein Potential für eine erforderliche
Behandlungsalternative bietet, insbesondere

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 67 – Drucksache 18/5123

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

weil sie als schädlich oder unwirksam anzu-
sehen ist.

Für den Beschluss des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses nach Satz 4 gilt § 94 Absatz 2 Satz 1 ent-
sprechend. Das Nähere zum Verfahren ist erst-
mals innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-
ten der Rechtsverordnung nach Absatz 2 in der
Verfahrensordnung zu regeln. Satz 1 ist erst ab
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfahrens-
ordnung anzuwenden.

(2) Medizinprodukte mit hoher Risiko-
klasse nach Absatz 1 Satz 1 sind solche, die der
Risikoklasse IIb oder III nach Artikel 9 in Verbin-
dung mit Anhang IX der Richtlinie 93/42/EWG
des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinpro-
dukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S.1), die zu-
letzt durch Artikel 2 der Richtlinie 2007/47/EG
(ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21) geändert wor-
den ist, zuzuordnen sind und deren Anwendung
einen besonders invasiven Charakter aufweist.
Eine Methode weist ein neues theoretisch-wissen-
schaftliches Konzept im Sinne von Absatz 1 Satz
2 auf, wenn sich ihr Wirkprinzip oder ihr Anwen-
dungsgebiet von anderen, in der stationären Ver-
sorgung bereits eingeführten systematischen Her-
angehensweisen wesentlich unterscheidet. Nähere
Kriterien zur Bestimmung der in den Sätzen 1 und
2 genannten Voraussetzungen regelt das Bundes-
ministerium für Gesundheit im Benehmen mit
dem Bundesministerium für Bildung und For-
schung erstmals bis zum 31. Dezember 2015
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates.

(2) Medizinprodukte mit hoher Risiko-
klasse nach Absatz 1 Satz 1 sind solche, die der
Risikoklasse IIb oder III nach Artikel 9 in Verbin-
dung mit Anhang IX der Richtlinie 93/42/EWG
des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinpro-
dukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S.1), die zu-
letzt durch Artikel 2 der Richtlinie 2007/47/EG
(ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21) geändert wor-
den ist, oder den aktiven implantierbaren Me-
dizinprodukten zuzuordnen sind und deren An-
wendung einen besonders invasiven Charakter
aufweist. Eine Methode weist ein neues theore-
tisch-wissenschaftliches Konzept im Sinne von
Absatz 1 Satz 3 auf, wenn sich ihr Wirkprinzip
oder ihr Anwendungsgebiet von anderen, in der
stationären Versorgung bereits eingeführten sys-
tematischen Herangehensweisen wesentlich un-
terscheidet. Nähere Kriterien zur Bestimmung der
in den Sätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen
regelt das Bundesministerium für Gesundheit im
Benehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
dung und Forschung erstmals bis zum 31. Dezem-
ber 2015 durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates.

(3) Für eine Methode nach Absatz 1 Satz 4
Nummer 1 prüft der Gemeinsame Bundesaus-
schuss, ob Anforderungen an die Qualität der
Leistungserbringung in einer Richtlinie nach
§ 137 zu regeln sind. Wenn die Methode mit pau-
schalierten Pflegesätzen nach § 17 Absatz 1a des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes noch nicht
sachgerecht vergütet werden kann und eine Ver-
einbarung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Kranken-
hausentgeltgesetzes oder nach § 6 Absatz 2 Satz 1
der Bundespflegesatzverordnung nicht innerhalb
von drei Monaten nach dem Beschluss nach Ab-
satz 1 Satz 4 zustande kommt, ist ihr Inhalt durch
die Schiedsstelle nach § 13 des Krankenhausent-
geltgesetzes oder nach § 13 der Bundespflegesatz-
verordnung festzulegen.

(3) Für eine Methode nach Absatz 1 Satz 4
Nummer 1 prüft der Gemeinsame Bundesaus-
schuss, ob Anforderungen an die Qualität der
Leistungserbringung in einer Richtlinie nach
§ 137 zu regeln sind. Wenn die Methode mit pau-
schalierten Pflegesätzen nach § 17 Absatz 1a des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes noch nicht
sachgerecht vergütet werden kann und eine Ver-
einbarung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Kranken-
hausentgeltgesetzes oder nach § 6 Absatz 2 Satz 1
der Bundespflegesatzverordnung nicht innerhalb
von drei Monaten nach dem Beschluss nach Ab-
satz 1 Satz 4 zustande kommt, ist ihr Inhalt durch
die Schiedsstelle nach § 13 des Krankenhausent-
geltgesetzes oder nach § 13 der Bundespflegesatz-
verordnung festzulegen. Der Anspruch auf die

Drucksache 18/5123 – 68 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

vereinbarte oder durch die Schiedsstelle festge-
legte Vergütung gilt für Behandlungsfälle, die
ab dem Zeitpunkt der Anfrage nach § 6 Absatz
2 Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes oder
nach § 6 Absatz 2 Satz 2 der Bundespflegesatz-
verordnung in das Krankenhaus aufgenom-
men worden sind. Für die Abwicklung des Ver-
gütungsanspruchs, der zwischen dem Zeit-
punkt nach Satz 3 und der Abrechnung der
vereinbarten oder durch die Schiedsstelle fest-
gelegten Vergütung entstanden ist, ermitteln
die Vertragsparteien nach § 11 des Kranken-
hausentgeltgesetzes oder nach § 11 der Bundes-
pflegesatzverordnung die Differenz zwischen
der vereinbarten oder durch die Schiedsstelle
festgelegten Vergütung und der für die Be-
handlungsfälle bereits gezahlten Vergütung;
für die ermittelte Differenz ist § 15 Absatz 3 des
Krankenhausentgeltgesetzes oder § 15 Absatz
2 der Bundespflegesatzverordnung entspre-
chend anzuwenden.

(4) Für eine Methode nach Absatz 1 Satz 4
Nummer 2 entscheidet der Gemeinsame Bundes-
ausschuss innerhalb von sechs Monaten nach dem
Beschluss nach Absatz 1 Satz 3 über eine Richtli-
nie zur Erprobung nach § 137e. Wenn die Me-
thode mit pauschalierten Pflegesätzen nach § 17
Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
noch nicht sachgerecht vergütet werden kann und
eine Vereinbarung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des
Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 6 Absatz
2 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung nicht
innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss
nach Absatz 1 Satz 4 zustande kommt, ist ihr In-
halt durch die Schiedsstelle nach § 13 des Kran-
kenhausentgeltgesetzes oder nach § 13 der Bun-
despflegesatzverordnung festzulegen. Kranken-
häuser, die die Methode unter Anwendung des
Medizinprodukts zu Lasten der Krankenkassen
erbringen wollen, sind verpflichtet, an einer Er-
probung nach § 137e teilzunehmen. Die Anforde-
rungen an die Erprobung nach § 137e Absatz 2
haben unter Berücksichtigung der Versorgungsre-
alität die tatsächliche Durchführbarkeit der Erpro-
bung und der Leistungserbringung zu gewährleis-
ten. Die Erprobung ist in der Regel innerhalb von
zwei Jahren abzuschließen, es sei denn, dass auch
bei Straffung des Verfahrens im Einzelfall eine
längere Erprobungszeit erforderlich ist. Nach Ab-

(4) Für eine Methode nach Absatz 1 Satz 4
Nummer 2 entscheidet der Gemeinsame Bundes-
ausschuss innerhalb von sechs Monaten nach dem
Beschluss nach Absatz 1 Satz 4 über eine Richtli-
nie zur Erprobung nach § 137e. Wenn die Me-
thode mit pauschalierten Pflegesätzen nach § 17
Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
noch nicht sachgerecht vergütet werden kann und
eine Vereinbarung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des
Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 6 Absatz
2 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung nicht
innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss
nach Absatz 1 Satz 4 zustande kommt, ist ihr In-
halt durch die Schiedsstelle nach § 13 des Kran-
kenhausentgeltgesetzes oder nach § 13 der Bun-
despflegesatzverordnung festzulegen. Der An-
spruch auf die vereinbarte oder durch die
Schiedsstelle festgelegte Vergütung gilt für die
Behandlungsfälle, die ab dem Zeitpunkt der
Anfrage nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Kranken-
hausentgeltgesetzes oder nach § 6 Absatz 2
Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung in das
Krankenhaus aufgenommen worden sind. Für
die Abwicklung des Vergütungsanspruchs, der
zwischen dem Zeitpunkt nach Satz 3 und der
Abrechnung der vereinbarten oder durch die
Schiedsstelle festgelegten Vergütung entstan-
den ist, ermitteln die Vertragsparteien nach
§ 11 des Krankenhausentgeltgesetzes oder
nach § 11 der Bundespflegesatzverordnung die
Differenz zwischen der vereinbarten oder

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 69 – Drucksache 18/5123

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

schluss der Erprobung entscheidet der Gemein-
same Bundesausschuss innerhalb von drei Mona-
ten über eine Richtlinie nach § 137c.

durch die Schiedsstelle festgelegten Vergütung
und der für die Behandlungsfälle bereits ge-
zahlten Vergütung; für die ermittelte Differenz
ist § 15 Absatz 3 des Krankenhausentgeltgeset-
zes oder § 15 Absatz 2 der Bundespflegesatz-
verordnung entsprechend anzuwenden. Kran-
kenhäuser, die die Methode unter Anwendung des
Medizinprodukts zu Lasten der Krankenkassen
erbringen wollen, sind verpflichtet, an einer Er-
probung nach § 137e teilzunehmen. Die Anforde-
rungen an die Erprobung nach § 137e Absatz 2
haben unter Berücksichtigung der Versorgungsre-
alität die tatsächliche Durchführbarkeit der Erpro-
bung und der Leistungserbringung zu gewährleis-
ten. Die Erprobung ist in der Regel innerhalb von
zwei Jahren abzuschließen, es sei denn, dass auch
bei Straffung des Verfahrens im Einzelfall eine
längere Erprobungszeit erforderlich ist. Nach Ab-
schluss der Erprobung entscheidet der Gemein-
same Bundesausschuss innerhalb von drei Mona-
ten über eine Richtlinie nach § 137c.

(5) Für eine Methode nach Absatz 1 Satz 4
Nummer 3 ist eine Vereinbarung nach § 6 Absatz
2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes oder
nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Bundespflegesatz-
verordnung ausgeschlossen; der Gemeinsame
Bundesausschuss entscheidet unverzüglich über
eine Richtlinie nach § 137c Absatz 1 Satz 2.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
rät Krankenhäuser und Hersteller von Medizin-
produkten im Vorfeld des Verfahrens nach Absatz
1 über dessen Voraussetzungen und Anforderun-
gen im Hinblick auf konkrete Methoden. Der Ge-
meinsame Bundesausschuss kann im Rahmen der
Beratung prüfen, ob eine Methode dem Verfahren
nach Absatz 1 unterfällt, insbesondere ob sie ein
neues theoretisch-wissenschaftliches Konzept
aufweist, und hierzu eine Feststellung treffen. Vor
einem solchen Beschluss gibt er im Wege einer
öffentlichen Bekanntmachung im Internet weite-
ren betroffenen Krankenhäusern sowie den je-
weils betroffenen Medizinprodukteherstellern
Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnah-
men sind in die Entscheidung einzubeziehen. Für
den Beschluss gilt § 94 Absatz 2 Satz 1 entspre-
chend.

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) Klagen bei Streitigkeiten nach dieser
Vorschrift haben keine aufschiebende Wirkung.
Ein Vorverfahren findet nicht statt.“

(7) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/5123 – 70 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

67. § 139a Absatz 3 wird wie folgt geändert: 67. u n v e r ä n d e r t

a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7. Beteiligung an internationalen Projek-
ten zur Zusammenarbeit und Weiterent-
wicklung im Bereich der evidenzbasier-
ten Medizin.“

68. Dem § 139b wird folgender Absatz 5 angefügt: 68. u n v e r ä n d e r t

„(5) Versicherte und sonstige interessierte
Einzelpersonen können beim Institut Bewertun-
gen nach § 139a Absatz 3 Nummer 1 und 2 zu me-
dizinischen Verfahren und Technologien vor-
schlagen. Das Institut soll die für die Versorgung
von Patientinnen und Patienten besonders bedeut-
samen Vorschläge auswählen und bearbeiten.“

69. Der Elfte Abschnitt des Vierten Kapitels wird wie
folgt gefasst:

69. Der Elfte Abschnitt des Vierten Kapitels wird wie
folgt gefasst:

„Elfter Abschnitt „Elfter Abschnitt

Sonstige Beziehungen zu den Leistungserbrin-
gern

Sonstige Beziehungen zu den Leistungserbrin-
gern

§ 140a § 140a

Besondere Versorgung Besondere Versorgung

(1) Die Krankenkassen können Verträge
mit den in Absatz 3 genannten Leistungserbrin-
gern über eine besondere Versorgung der Versi-
cherten abschließen. Sie ermöglichen eine ver-
schiedene Leistungssektoren übergreifende oder
eine interdisziplinär fachübergreifende Versor-
gung (integrierte Versorgung) sowie unter Betei-
ligung zugelassener vertragsärztlicher Leistungs-
erbringer oder deren Gemeinschaften besondere
ambulante ärztliche Versorgungsaufträge. Ver-
träge, die nach den §§ 73a, 73c und 140a in der
am … [einsetzen: Datum des Tages der Verkün-
dung] geltenden Fassung geschlossen wurden,
gelten fort.

(1) Die Krankenkassen können Verträge
mit den in Absatz 3 genannten Leistungserbrin-
gern über eine besondere Versorgung der Versi-
cherten abschließen. Sie ermöglichen eine ver-
schiedene Leistungssektoren übergreifende oder
eine interdisziplinär fachübergreifende Versor-
gung (integrierte Versorgung) sowie unter Betei-
ligung vertragsärztlicher Leistungserbringer oder
deren Gemeinschaften besondere ambulante ärzt-
liche Versorgungsaufträge. Verträge, die nach den
§§ 73a, 73c und 140a in der am … [einsetzen: Da-
tum des Tages der Verkündung] geltenden Fas-
sung geschlossen wurden, gelten fort. Soweit die
Versorgung der Versicherten nach diesen Ver-
trägen durchgeführt wird, ist der Sicherstel-
lungsauftrag nach § 75 Absatz 1 eingeschränkt.
Satz 4 gilt nicht für die Organisation der ver-
tragsärztlichen Versorgung zu den sprechstun-
denfreien Zeiten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 71 – Drucksache 18/5123

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

(2) Die Verträge können Abweichendes
von den Vorschriften dieses Kapitels, des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes, des Kranken-
hausentgeltgesetzes sowie den nach diesen Vor-
schriften getroffenen Regelungen beinhalten. Die
Verträge können auch Abweichendes von den im
Dritten Kapitel benannten Leistungen beinhalten,
soweit sie die in § 11 Absatz 6 genannten Leistun-
gen, Leistungen nach den §§ 20d, 25, 26, 37a und
37b sowie ärztliche Leistungen einschließlich
neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
betreffen. Die Sätze 1 und 2 gelten insoweit, als
über die Eignung der Vertragsinhalte als Leistung
der gesetzlichen Krankenversicherung der Ge-
meinsame Bundesausschuss nach § 91 im Rah-
men der Beschlüsse nach § 92 Absatz 1 Satz 2
Nummer 5 oder im Rahmen der Beschlüsse nach
§ 137c Absatz 1 keine ablehnende Entscheidung
getroffen hat und die abweichende Regelung dem
Sinn und der Eigenart der vereinbarten besonde-
ren Versorgung entspricht, sie insbesondere da-
rauf ausgerichtet ist, die Qualität, die Wirksamkeit
und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung zu ver-
bessern. Die Wirtschaftlichkeit der besonderen
Versorgung muss spätestens vier Jahre nach dem
Wirksamwerden der zugrunde liegenden Verträge
nachweisbar sein; § 88 Absatz 2 des Vierten Bu-
ches gilt entsprechend. Für die Qualitätsanforde-
rungen zur Durchführung der Verträge gelten die
vom Gemeinsamen Bundesausschuss sowie die in
den Bundesmantelverträgen für die Leistungser-
bringung in der vertragsärztlichen Versorgung be-
schlossenen Anforderungen als Mindestvoraus-
setzungen entsprechend. Gegenstand der Verträge
dürfen auch Vereinbarungen sein, die allein die
Organisation der Versorgung betreffen.

(2) Die Verträge können Abweichendes
von den Vorschriften dieses Kapitels, des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes, des Kranken-
hausentgeltgesetzes sowie den nach diesen Vor-
schriften getroffenen Regelungen beinhalten. Die
Verträge können auch Abweichendes von den im
Dritten Kapitel benannten Leistungen beinhalten,
soweit sie die in § 11 Absatz 6 genannten Leistun-
gen, Leistungen nach den §§ 20d, 25, 26, 27b, 37a
und 37b sowie ärztliche Leistungen einschließlich
neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
betreffen. Die Sätze 1 und 2 gelten insoweit, als
über die Eignung der Vertragsinhalte als Leistung
der gesetzlichen Krankenversicherung der Ge-
meinsame Bundesausschuss nach § 91 im Rah-
men der Beschlüsse nach § 92 Absatz 1 Satz 2
Nummer 5 oder im Rahmen der Beschlüsse nach
§ 137c Absatz 1 keine ablehnende Entscheidung
getroffen hat und die abweichende Regelung dem
Sinn und der Eigenart der vereinbarten besonde-
ren Versorgung entspricht, sie insbesondere da-
rauf ausgerichtet ist, die Qualität, die Wirksamkeit
und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung zu ver-
bessern. Die Wirtschaftlichkeit der besonderen
Versorgung muss spätestens vier Jahre nach dem
Wirksamwerden der zugrunde liegenden Verträge
nachweisbar sein; § 88 Absatz 2 des Vierten Bu-
ches gilt entsprechend. Für die Qualitätsanforde-
rungen zur Durchführung der Verträge gelten die
vom Gemeinsamen Bundesausschuss sowie die in
den Bundesmantelverträgen für die Leistungser-
bringung in der vertragsärztlichen Versorgung be-
schlossenen Anforderungen als Mindestvoraus-
setzungen entsprechend. Gegenstand der Verträge
dürfen auch Vereinbarungen sein, die allein die
Organisation der Versorgung betreffen.

(3) Die Krankenkassen können nach Maß-
gabe von Absatz 1 Satz 2 Verträge abschließen
mit:

(3) Die Krankenkassen können nach Maß-
gabe von Absatz 1 Satz 2 Verträge abschließen
mit:

1. nach diesem Kapitel zur Versorgung der
Versicherten berechtigten Leistungserbrin-
gern oder deren Gemeinschaften,

1. u n v e r ä n d e r t

2. Trägern von Einrichtungen, die eine beson-
dere Versorgung durch zur Versorgung der
Versicherten nach dem Vierten Kapitel be-
rechtigte Leistungserbringer anbieten,

2. u n v e r ä n d e r t

3. Pflegekassen und zugelassenen Pflegeein-
richtungen auf der Grundlage des § 92b des
Elften Buches,

3. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/5123 – 72 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

4. Praxiskliniken nach § 115 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1,

4. u n v e r ä n d e r t

5. pharmazeutischen Unternehmern, 5. u n v e r ä n d e r t

6. Herstellern von Medizinprodukten im Sinne
des Gesetzes über Medizinprodukte,

6. u n v e r ä n d e r t

7. Kassenärztlichen Vereinigungen zur Unter-
stützung von Mitgliedern, die an der beson-
deren Versorgung teilnehmen.

7. u n v e r ä n d e r t

Die Partner eines Vertrages über eine integrierte
Versorgung nach Absatz 1 können sich auf der
Grundlage ihres jeweiligen Zulassungsstatus für
die Durchführung der besonderen Versorgung da-
rauf verständigen, dass Leistungen auch dann er-
bracht werden können, wenn die Erbringung die-
ser Leistungen vom Zulassungs-, Ermächtigungs-
oder Berechtigungsstatus des jeweiligen Leis-
tungserbringers nicht gedeckt ist.

Die Partner eines Vertrages über eine besondere
Versorgung nach Absatz 1 können sich auf der
Grundlage ihres jeweiligen Zulassungsstatus für
die Durchführung der besonderen Versorgung da-
rauf verständigen, dass Leistungen auch dann er-
bracht werden können, wenn die Erbringung die-
ser Leistungen vom Zulassungs-, Ermächtigungs-
oder Berechtigungsstatus des jeweiligen Leis-
tungserbringers nicht gedeckt ist.

(4) Die Versicherten erklären ihre freiwil-
lige Teilnahme an der besonderen Versorgung
schriftlich gegenüber ihrer Krankenkasse. Die
Versicherten können die Teilnahmeerklärung in-
nerhalb von zwei Wochen nach deren Abgabe in
Textform oder zur Niederschrift bei der Kranken-
kasse ohne Angabe von Gründen widerrufen. Zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung
der Widerrufserklärung an die Krankenkasse. Die
Widerrufsfrist beginnt, wenn die Krankenkasse
dem Versicherten eine Belehrung über sein Wi-
derrufsrecht in Textform mitgeteilt hat, frühestens
jedoch mit der Abgabe der Teilnahmeerklärung.
Das Nähere zur Durchführung der Teilnahme der
Versicherten, insbesondere zur zeitlichen Bin-
dung an die Teilnahmeerklärung, zur Bindung an
die vertraglich gebundenen Leistungserbringer
und zu den Folgen bei Pflichtverstößen der Versi-
cherten, regeln die Krankenkassen in den Teilnah-
meerklärungen. Die Satzung der Krankenkasse
hat Regelungen zur Abgabe der Teilnahmeerklä-
rungen zu enthalten. Die Regelungen sind auf der
Grundlage der Richtlinie nach § 217f Absatz 4a
zu treffen.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Die Erhebung, Verarbeitung und Nut-
zung der für die Durchführung der Verträge nach
Absatz 1 erforderlichen personenbezogenen Da-
ten durch die Vertragspartner nach Absatz 1 darf
nur mit Einwilligung und nach vorheriger Infor-
mation der Versicherten erfolgen.

(5) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 73 – Drucksache 18/5123

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

(6) Für die Bereinigung des Behandlungs-
bedarfs nach § 87a Absatz 3 Satz 2 gilt § 73b Ab-
satz 7 entsprechend. Falls eine Vorabeinschrei-
bung der teilnehmenden Versicherten nicht mög-
lich ist, kann eine rückwirkende Bereinigung ver-
einbart werden.“

(6) Für die Bereinigung des Behandlungs-
bedarfs nach § 87a Absatz 3 Satz 2 gilt § 73b Ab-
satz 7 entsprechend; falls eine Vorabeinschrei-
bung der teilnehmenden Versicherten nicht mög-
lich ist, kann eine rückwirkende Bereinigung ver-
einbart werden. Die Krankenkasse kann bei
Verträgen nach Absatz 1 auf die Bereinigung
verzichten, wenn das voraussichtliche Bereini-
gungsvolumen einer Krankenkasse für einen
Vertrag nach Absatz 1 geringer ist als der Auf-
wand für die Durchführung dieser Bereini-
gung. Der Bewertungsausschuss hat in seinen
Vorgaben gemäß § 87a Absatz 5 Satz 7 zur Be-
reinigung und zur Ermittlung der kassenspezi-
fischen Aufsatzwerte des Behandlungsbedarfs
auch Vorgaben zur Höhe des Schwellenwertes
für das voraussichtliche Bereinigungsvolumen,
unterhalb dessen von einer basiswirksamen
Bereinigung abgesehen werden kann, zu der
pauschalen Ermittlung und Übermittlung des
voraussichtlichen Bereinigungsvolumens an
die Vertragspartner nach § 73b Absatz 7 Satz
1 sowie zu dessen Anrechnung beim Aufsatz-
wert der betroffenen Krankenkasse zu ma-
chen.“

70. § 140f wird wie folgt geändert: 70. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach
der Angabe „§ 90“ die Wörter „sowie den er-
weiterten Landesausschüssen nach § 116b
Absatz 3“ eingefügt.

b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Die in der Verordnung nach § 140g
genannten oder nach der Verordnung aner-
kannten Organisationen sowie die sachkun-
digen Personen werden bei der Durchfüh-
rung ihres Mitberatungsrechts nach Absatz 3
von den Landesausschüssen nach § 90 unter-
stützt. Die Unterstützung erstreckt sich ins-
besondere auf die Übernahme von Reisekos-
ten, Aufwandsentschädigung und Verdienst-
ausfall entsprechend Absatz 5 für jährlich bis
zu sechs Koordinierungs- und Abstim-
mungstreffen, auf Fortbildungen und Schu-
lungen der sachkundigen Personen sowie auf
die Durchführung des Benennungsverfah-
rens nach Absatz 3 Satz 4.“

Drucksache 18/5123 – 74 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

71. In § 192 Absatz 1 Nummer 2a werden nach den
Wörtern „Organen oder Geweben“ die Wörter
„oder im Zusammenhang mit einer Spende von
Blut zur Separation von Blutstammzellen oder an-
deren Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des
Transfusionsgesetzes“ eingefügt.

71. u n v e r ä n d e r t

72. In § 217f Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter „bis
zum 26. August 2013“ und die Wörter „, § 73c
Absatz 2 Satz 7“ gestrichen und werden die Wör-
ter „§ 140a Absatz 2 Satz 5“ durch die Wörter
„§ 140a Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.

72. In § 217f Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter „bis
zum 26. August 2013“ und die Wörter „, § 73c
Absatz 2 Satz 7“ gestrichen und werden die Wör-
ter „§ 140a Absatz 2 Satz 5“ durch die Wörter
„§ 140a Absatz 4 Satz 6 und 7“ ersetzt.

73. § 219d Absatz 1 wird wie folgt geändert: 73. u n v e r ä n d e r t

a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort „sowie“
durch ein Komma ersetzt und werden
vor dem Komma am Ende die Wörter
„sowie die Zugänglichkeit von Kran-
kenhäusern für Menschen mit Behinde-
rungen“ eingefügt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am
Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Nach Nummer 2 wird folgende Num-
mer 3 eingefügt:

„3. Mindestanforderungen an eine im
grenzüberschreitenden Verkehr
anerkennungsfähige Verschrei-
bung und“.

dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer
4.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„In den Informationen nach Satz 2 Nummer
2 ist klar zu unterscheiden zwischen den
Rechten, die Versicherte nach § 13 Absatz 4
und 5 in Umsetzung der Richtlinie
2011/24/EU geltend machen können und den
Rechten, die Versicherte aus der Verordnung
(EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 29. April 2004 zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Si-
cherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1)
geltend machen können.“

74. § 220 Absatz 3 wird wie folgt geändert: 74. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 1 werden die Wörter „§§ 73 bis 77
Abs. 1a Satz 1 bis 4“ durch die Wörter „§§ 73
bis 77 Absatz 1a Satz 1 bis 6“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 75 – Drucksache 18/5123

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die Bestellung des Wirtschaftsprüfers oder
des vereidigten Buchprüfers zur Prüfung der
Jahresrechnung des Gesundheitsfonds er-
folgt durch die beim Bundesversicherungs-
amt eingerichtete Prüfstelle im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Ge-
sundheit und dem Bundesministerium der Fi-
nanzen. Die Entlastung des Präsidenten oder
der Präsidentin des Bundesversicherungs-
amts als Verwalter des Gesundheitsfonds er-
folgt durch das Bundesministerium für Ge-
sundheit im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen.“

75. Dem § 221 Absatz 2 werden die folgenden Sätze
angefügt:

75. u n v e r ä n d e r t

„Der Überweisungsbetrag nach Satz 1 wird in den
Jahren 2016 bis 2019 um den auf die landwirt-
schaftliche Krankenkasse entfallenden Anteil an
der Finanzierung des Innovationsfonds nach § 92a
Absatz 3 und 4 reduziert; Satz 2 gilt entsprechend.
Der Anteil nach Satz 3 wird dem Innovations-
fonds zugeführt; Mittel für den Innovationsfonds,
die im Haushaltsjahr nicht verausgabt wurden,
sind nach Vorliegen der Geschäfts- und Rech-
nungsergebnisse des Gesundheitsfonds für das ab-
gelaufene Kalenderjahr anteilig an die landwirt-
schaftliche Krankenkasse zurückzuführen.“

76. § 248 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 76. u n v e r ä n d e r t

„Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten
für Versorgungsbezüge nach § 229 in den Fällen
des § 256 Absatz 1 Satz 1 jeweils vom ersten Tag
des zweiten auf die Veränderung folgenden Ka-
lendermonats an.“

76a. In § 257 Absatz 2 Satz 4 wird vor dem Punkt
am Ende ein Semikolon und werden die Wör-
ter „für die Berechnung gilt der um den durch-
schnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a
erhöhte allgemeine Beitragssatz nach § 241“
eingefügt.

77. In § 267 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird die An-
gabe „§ 46 Satz 2“ durch die Angabe „§ 46 Satz
3“ersetzt.

77. u n v e r ä n d e r t

78. § 270 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 78. u n v e r ä n d e r t

„§ 266 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und § 267 Ab-
satz 4 gelten entsprechend.“

Drucksache 18/5123 – 76 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

79. Dem § 271 Absatz 2 wird folgender Satz ange-
fügt:

79. u n v e r ä n d e r t

„Zur Finanzierung der Fördermittel nach § 92a
Absatz 3 und 4 werden dem Innovationsfonds aus
der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in
den Jahren 2016 bis 2019 jährlich 150 Millionen
Euro abzüglich der Hälfte des anteiligen Betrages
der landwirtschaftlichen Krankenkasse gemäß
§ 221 Absatz 2 Satz 3 und 4 zugeführt; Finanzmit-
tel aus der Liquiditätsreserve, die im Haushalts-
jahr nicht verausgabt wurden, werden nach § 92a
Absatz 3 Satz 5 anteilig an die Liquiditätsreserve
des Gesundheitsfonds zurückgeführt.“

80. Nach § 275 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a
eingefügt:

80. u n v e r ä n d e r t

„(4a) Soweit die Erfüllung der sonstigen
dem Medizinischen Dienst obliegenden Aufgaben
nicht beeinträchtigt wird, kann er Beamte nach
den §§ 44 bis 49 des Bundesbeamtengesetzes ärzt-
lich untersuchen und ärztliche Gutachten fertigen.
Die hierdurch entstehenden Kosten sind von der
Behörde, die den Auftrag erteilt hat, zu erstatten.
§ 281 Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend. Der Me-
dizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen und das Bundesministerium des
Innern vereinbaren unter Beteiligung der Medizi-
nischen Dienste, die ihre grundsätzliche Bereit-
schaft zur Durchführung von Untersuchungen und
zur Fertigung von Gutachten nach Satz 1 erklärt
haben, das Nähere über das Verfahren und die
Höhe der Kostenerstattung. Die Medizinischen
Dienste legen die Vereinbarung ihrer Aufsichts-
behörde vor, die der Vereinbarung innerhalb von
drei Monaten nach Vorlage widersprechen kann,
wenn die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des
Medizinischen Dienstes gefährdet wäre.“

81. In § 278 Absatz 2 wird nach dem Wort „Kranken-
kasse“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
und werden nach dem Wort „Ersatzkassen“ die
Wörter „und die BAHN-BKK“ eingefügt.

81. u n v e r ä n d e r t

82. § 279 wird wie folgt geändert: 82. § 279 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠279

Verwaltungsrat und Geschäftsführer;
Beirat“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 77 – Drucksache 18/5123

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „wird von
den Vertreterversammlungen“ durch
die Wörter „wird zu zwei Dritteln von
den Verwaltungsräten oder der Vertre-
terversammlung“ ersetzt.

aa) In Satz 1 wird das Wort „Vertreterver-
sammlungen“ durch die Wörter „Ver-
waltungsräten oder der Vertreterver-
sammlung“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 51 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 6 Nr. 2 bis 4,
Nr. 5 Buchstabe b und c und Nr. 6 Buch-
stabe a“ durch die Wörter „§ 51 Absatz
1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 6
Nummer 2 bis 6“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Beschäftigte der Krankenkassen
dürfen mit höchstens einem Viertel
der Mitglieder im Verwaltungsrat
vertreten sein.“

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a
eingefügt:

„(4a) Bei den Medizinischen Diensten
wird ein Beirat errichtet, der den Verwal-
tungsrat bei seinen Entscheidungen berät
und durch Vorschläge und Stellungnah-
men unterstützt. Er ist vor allen Entschei-
dungen des Verwaltungsrates zu hören.
Der Beirat besteht aus bis zu acht Vertre-
tern. Die Anzahl der Vertreter im Beirat
soll der Hälfte der Anzahl der Mitglieder
des Verwaltungsrates entsprechen. Die
Vertreter im Beirat werden von der für
die Sozialversicherung zuständigen obers-
ten Verwaltungsbehörde des Landes be-
stimmt, und zwar zur einen Hälfte auf
Vorschlag der für die Wahrnehmung der
Interessen und der Selbsthilfe der pflege-
bedürftigen und behinderten Menschen
sowie der pflegenden Angehörigen maß-
geblichen Organisationen auf Landes-
ebene und zur anderen Hälfte auf Vor-
schlag der maßgeblichen Verbände der
Pflegeberufe auf Landesebene. Die für die
Sozialversicherung zuständige oberste
Verwaltungsbehörde des Landes be-
stimmt die Voraussetzungen der Aner-
kennung der maßgeblichen Organisatio-
nen und Verbände nach Satz 3, insbeson-
dere zu den Erfordernissen an die Orga-
nisationsform und die Offenlegung der Fi-
nanzierung. Sie legt auch die Einzelheiten
für das Verfahren der Übermittlung und

Drucksache 18/5123 – 78 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

der Bearbeitung der Vorschläge der Or-
ganisationen und Verbände nach Satz 3
fest. Die Kosten der Tätigkeit des Beirats
trägt der Medizinische Dienst. Das Nä-
here, insbesondere zum Verfahren der Be-
teiligung des Beirats und zu seiner Finan-
zierung, ist in der Satzung des Medizini-
schen Dienstes zu regeln.“

cc) Die folgenden Sätze werden angefügt: cc) entfällt

„Ein Drittel des Verwaltungsrats wird
von der für die Sozialversicherung zu-
ständigen obersten Verwaltungsbe-
hörde des Landes bestimmt, und zwar
jeweils zur Hälfte auf Vorschlag der für
die Wahrnehmung der Interessen und
der Selbsthilfe der pflegebedürftigen
und behinderten Menschen sowie der
pflegenden Angehörigen maßgeblichen
Organisationen auf Landesebene und
auf Vorschlag der maßgeblichen Ver-
bände der Pflegeberufe auf Landes-
ebene. Die für die Sozialversicherung
zuständige oberste Verwaltungsbe-
hörde des Landes bestimmt die Voraus-
setzungen der Anerkennung der maß-
geblichen Organisationen und Ver-
bände nach Satz 4, insbesondere zu den
Erfordernissen an die Organisations-
form und die Offenlegung der Finanzie-
rung. Gleichzeitig legt sie Einzelheiten
für das Verfahren der Übermittlung und
der Bearbeitung der Vorschläge fest.“

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „sech-
zehn Vertreter“ durch die Angabe „18 Mit-
glieder“ ersetzt.

b) entfällt

c) Folgender Absatz 7 wird angefügt: c) entfällt

„(7) Sofern die Amtsdauer eines Ver-
waltungsrats am … [einsetzen: erster Tag
des sechsten Monats nach Inkrafttreten ge-
mäß Artikel 20 Absatz 3] noch mehr als drei
Jahre beträgt, gilt Absatz 2 Satz 4 bis 6 ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass sich die
Zahl der Verwaltungsratsmitglieder für die
verbleibende Amtsdauer um bis zu einem
Drittel durch die von der für die Sozialversi-
cherung zuständigen obersten Verwaltungs-
behörde des Landes bestimmten Personen
vergrößert; die Höchstzahl darf abweichend
von Absatz 3 Satz 1 überschritten werden.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 79 – Drucksache 18/5123

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

83. § 283 Satz 1 und 2 wird aufgehoben. 83. u n v e r ä n d e r t

84. § 284 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 84. § 284 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 13 werden die Wörter „Verträ-
gen zu integrierten Versorgungsformen“
durch die Wörter „Verträgen zur hausarzt-
zentrierten Versorgung, zu besonderen Ver-
sorgungsformen“ ersetzt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Nummer 14 wird nach dem Wort „Pro-
gramme“ ein Komma eingefügt.

b) In Nummer 14 werden die Wörter „und
des Risikopools (§ 269 Abs. 1 bis 3)“ ge-
strichen und wird nach den Wörtern „die-
ser Programme“ ein Komma eingefügt.

c) Nach Nummer 14 werden die folgenden
Nummern 15 und 16 eingefügt:

c) u n v e r ä n d e r t

„15. die Durchführung des Entlassmanage-
ments nach § 39 Absatz 1a,

16. die Auswahl von Versicherten für Maß-
nahmen nach § 44 Absatz 4 Satz 1 und
zu deren Durchführung“.

85. § 295 wird wie folgt geändert:

85. In § 295 Absatz 1b Satz 1 und Absatz 2a Satz 1
wird jeweils das Wort „integrierten“ durch das
Wort „besonderen“ ersetzt und wird jeweils die
Angabe „oder § 73c“ gestrichen.

a) In Absatz 1b Satz 1 und Absatz 2a Satz 1
wird jeweils das Wort „integrierten“ durch
das Wort „besonderen“ ersetzt und wird je-
weils die Angabe „oder § 73c“ gestrichen.

b) Absatz 5 wird aufgehoben.

86. § 295a wird wie folgt geändert: 86. u n v e r ä n d e r t

a) In der Überschrift wird die Angabe „, 73c
oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „, 73c
oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.

87. § 299 wird wie folgt geändert: 87. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von Satz 4 Nummer 1
können die Richtlinien, Beschlüsse und
Vereinbarungen

1. auch eine Vollerhebung der Daten
aller betroffenen Patienten vorse-
hen, sofern dies aus gewichtigen
medizinisch fachlichen oder ge-
wichtigen methodischen Gründen,
die als Bestandteil der Richtlinien,
Beschlüsse und Vereinbarungen

Drucksache 18/5123 – 80 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

dargelegt werden müssen, erfor-
derlich ist;

2. auch vorsehen, dass von einer
Pseudonymisierung der versicher-
tenbezogenen Daten abgesehen
werden kann, wenn für die Quali-
tätssicherung die Überprüfung der
ärztlichen Behandlungsdokumen-
tation fachlich oder methodisch er-
forderlich ist und die technische
Beschaffenheit des die versicher-
tenbezogenen Daten speichernden
Datenträgers eine Pseudonymisie-
rung nicht zulässt und die Anferti-
gung einer Kopie des speichern-
den Datenträgers, um auf dieser
die versichertenbezogenen Daten
zu pseudonymisieren, mit für die
Qualitätssicherung nicht hinnehm-
baren Qualitätsverlusten verbun-
den wäre; die Gründe sind in den
Richtlinien, Beschlüssen und Ver-
einbarungen darzulegen.“

bb) In Satz 7 wird vor dem Punkt am Ende
ein Semikolon und werden die Wörter
„dies gilt nicht für die Kassenärztlichen
Vereinigungen in Bezug auf die für die
Durchführung der Qualitätsprüfung
nach § 136 Absatz 2 erforderlichen Da-
ten“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze
eingefügt:

„Das Verfahren zur Pseudonymisierung
der Daten kann in den Richtlinien, Be-
schlüssen und Vereinbarungen auch auf
eine von den Krankenkassen, Kassen-
ärztlichen Vereinigungen oder deren je-
weiligen Verbänden räumlich, organi-
satorisch und personell getrennte Stelle
übertragen werden, wenn das Verfahren
für die in Satz 1 genannten Leistungser-
bringer einen unverhältnismäßig hohen
Aufwand bedeuten würde; für Verfah-
ren zur Qualitätsprüfung nach § 136
Absatz 2 kann dies auch eine geson-
derte Stelle bei den Kassenärztlichen
Vereinigungen sein. Die Gründe für die
Übertragung sind in den Richtlinien,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 81 – Drucksache 18/5123

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Beschlüssen und Vereinbarungen dar-
zulegen.“

bb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter
„Abweichend von Satz 1 hat die Pseu-
donymisierung bei einer Vollerhebung
nach Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter
„Bei einer Vollerhebung nach Absatz 1
Satz 5 hat die Pseudonymisierung“ er-
setzt.

88. § 300 Absatz 2 Satz 6 wird aufgehoben. 88. u n v e r ä n d e r t

89. In § 305 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „integrier-
ten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.

89. u n v e r ä n d e r t

90. In § 305a Satz 6 wird die Angabe „, 73c“ gestri-
chen.

90. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2 Artikel 2

Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch

Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In § 35 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „§ 106
Abs. 4a Satz 3 und 7“ durch die Wörter „§ 106
Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.

1. u n v e r ä n d e r t

2. In § 64a Absatz 1 Satz 8 wird die Angabe „§ 106
Absatz 3b“ durch die Wörter „§ 106b Absatz 1
Satz 1“ ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. In § 73b Absatz 5 Satz 5 wird die Angabe „§ 106a
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 106d Absatz 3“ er-
setzt.

3. u n v e r ä n d e r t

4. § 79b wird wie folgt geändert: 4. § 79b Satz 4 wird aufgehoben.

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: a) entfällt

„Die Vertreter der Ärzte müssen überwie-
gend psychotherapeutisch tätig sein, darun-
ter soll ein Arzt sein, der die Kinder- und Ju-
gendlichenpsychotherapie vertritt.“

b) Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben. b) entfällt

Drucksache 18/5123 – 82 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

5. § 84 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t

a) In der Überschrift wird das Semikolon und
das Wort „Richtgrößen“ gestrichen.

b) Absatz 6 wird aufgehoben.

c) Absatz 7 wird Absatz 6 und die Sätze 4 bis 6
werden aufgehoben.

d) Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt geän-
dert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „7“ durch die
Angabe „6“ ersetzt.

bb) Die Sätze 3 bis 6 werden aufgehoben.

e) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8.

6. § 106 wird wie folgt gefasst: 6. u n v e r ä n d e r t

㤠106

Wirtschaftlichkeitsprüfung

(1) Die Krankenkassen und die Kassenärzt-
lichen Vereinigungen überwachen die Wirtschaft-
lichkeit der vertragsärztlichen Versorgung durch
Beratungen und Prüfungen. Die Landesverbände
der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemein-
sam und einheitlich und die Kassenärztlichen Ver-
einigungen vereinbaren Inhalt und Durchführung
der Beratungen und Prüfungen nach Absatz 2 so-
wie die Voraussetzungen für Einzelfallprüfungen.
Die Vertragspartner können die Prüfungsstelle
mit der Prüfung ärztlich verordneter Leistungen in
der ambulanten Versorgung außerhalb der ver-
tragsärztlichen Versorgung beauftragen und tra-
gen die Kosten. Die Krankenkassen übermitteln
der Prüfungsstelle die Daten der in der ambulan-
ten Versorgung außerhalb der vertragsärztlichen
Versorgung verordneten Leistungen; dabei sind
zusätzlich die Zahl der Behandlungsfälle und eine
Zuordnung der verordneten Leistungen zum Da-
tum der Behandlung zu übermitteln. Die §§ 296
und 297 gelten entsprechend.

(2) Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung
wird von der Prüfungsstelle nach § 106c geprüft
durch

1. arztbezogene Prüfungen ärztlicher Leistun-
gen nach § 106a,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 83 – Drucksache 18/5123

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

2. arztbezogene Prüfungen ärztlich verordneter
Leistungen nach § 106b.

Die Prüfungen werden auf der Grundlage der Da-
ten durchgeführt, die der Prüfungsstelle nach
§ 106c gemäß § 296 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 297
Absatz 1 bis 3 übermittelt werden. Hat die Prü-
fungsstelle Zweifel an der Richtigkeit der über-
mittelten Daten, ermittelt sie die Datengrundlagen
für die Prüfung aus einer Stichprobe der abgerech-
neten Behandlungsfälle des Arztes und rechnet
die so ermittelten Teildaten nach einem statistisch
zulässigen Verfahren auf die Grundgesamtheit der
Arztpraxis hoch.

(3) Die Prüfungsstelle nach § 106c bereitet
die für die Prüfungen nach Absatz 2 erforderli-
chen Daten und sonstigen Unterlagen auf, trifft
Feststellungen zu den für die Beurteilung der
Wirtschaftlichkeit wesentlichen Sachverhalten
und entscheidet unter Beachtung der Vereinba-
rungen nach den §§ 106a und 106b, ob der Ver-
tragsarzt, der ermächtigte Arzt oder die ermäch-
tigte Einrichtung gegen das Wirtschaftlichkeits-
gebot verstoßen hat und welche Maßnahmen zu
treffen sind. Eine Maßnahme kann insbesondere
auch die Festsetzung einer Nachforderung oder ei-
ner Kürzung sein. Gezielte Beratungen sollen
weiteren Maßnahmen in der Regel vorangehen.
Die Prüfungsstelle berät die Vertragsärzte auf der
Grundlage von Übersichten über die von ihnen im
Zeitraum eines Jahres oder in einem kürzeren
Zeitraum erbrachten, verordneten oder veranlass-
ten Leistungen über Fragen der Wirtschaftlichkeit
und Qualität der Versorgung.

(4) Werden Wirtschaftlichkeitsprüfungen
nicht in dem vorgesehenen Umfang oder nicht
entsprechend den für ihre Durchführung gelten-
den Vorgaben durchgeführt, haften die zuständi-
gen Vorstandsmitglieder der Krankenkassenver-
bände und Kassenärztlichen Vereinigungen für
eine ordnungsgemäße Umsetzung. Können Wirt-
schaftlichkeitsprüfungen nicht in dem vorgesehe-
nen Umfang oder nicht entsprechend den für ihre
Durchführung geltenden Vorgaben durchgeführt
werden, weil die erforderlichen Daten nach den
§§ 296 und 297 nicht oder nicht im vorgesehenen
Umfang oder nicht fristgerecht übermittelt wor-
den sind, haften die zuständigen Vorstandsmit-
glieder der Krankenkassen oder der Kassenärztli-
chen Vereinigungen. Die zuständige Aufsichtsbe-
hörde hat nach Anhörung der Vorstandsmitglieder

Drucksache 18/5123 – 84 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

und der jeweils entsandten Vertreter im Aus-
schuss den Verwaltungsrat oder die Vertreterver-
sammlung zu veranlassen, das Vorstandsmitglied
auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstan-
denen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der
Verwaltungsrat oder die Vertreterversammlung
das Regressverfahren nicht bereits von sich aus
eingeleitet hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die
Prüfung der Wirtschaftlichkeit der im Kranken-
haus erbrachten ambulanten ärztlichen und beleg-
ärztlichen Leistungen.“

7. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt: 7. u n v e r ä n d e r t

㤠106a

Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen

(1) Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung
wird geprüft durch die arztbezogene Prüfung ärzt-
licher Leistungen auf der Grundlage von arztbe-
zogenen und versichertenbezogenen Stichproben,
die mindestens 2 Prozent der Ärzte je Quartal um-
fassen (Zufälligkeitsprüfung). Die Höhe der
Stichprobe ist nach Arztgruppen gesondert zu be-
stimmen. Die Zufälligkeitsprüfung umfasst neben
dem zur Abrechnung vorgelegten Leistungsvolu-
men auch Überweisungen, Feststellungen der Ar-
beitsunfähigkeit sowie sonstige veranlasste ärztli-
che Leistungen, insbesondere aufwändige medizi-
nisch-technische Leistungen; honorarwirksame
Begrenzungsregelungen haben keinen Einfluss
auf die Prüfungen. Der einer Zufälligkeitsprüfung
zugrunde zu legende Zeitraum beträgt mindestens
ein Jahr.

(2) Gegenstand der Beurteilung der Wirt-
schaftlichkeit in den Zufälligkeitsprüfungen sind,
soweit dafür Veranlassung besteht,

1. die medizinische Notwendigkeit der Leistun-
gen (Indikation),

2. die Eignung der Leistungen zur Erreichung
des therapeutischen oder diagnostischen
Ziels (Effektivität),

3. die Übereinstimmung der Leistungen mit
den anerkannten Kriterien für ihre fachge-
rechte Erbringung (Qualität), insbesondere
mit den in den Richtlinien des Gemeinsamen
Bundesausschusses enthaltenen Vorgaben,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 85 – Drucksache 18/5123

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

4. die Angemessenheit der durch die Leistun-
gen verursachten Kosten im Hinblick auf das
Behandlungsziel,

5. bei Leistungen des Zahnersatzes und der
Kieferorthopädie auch die Vereinbarkeit der
Leistungen mit dem Heil- und Kostenplan.

(3) Die Kassenärztlichen Bundesvereini-
gungen und der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen vereinbaren Richtlinien zum Inhalt und
zur Durchführung der Zufälligkeitsprüfungen,
insbesondere zu den Beurteilungsgegenständen
nach Absatz 2, zur Bestimmung und zum Umfang
der Stichproben sowie zur Auswahl von Leis-
tungsmerkmalen. Die Richtlinien sind dem Bun-
desministerium für Gesundheit vorzulegen. Es
kann sie innerhalb von zwei Monaten beanstan-
den. Kommen die Richtlinien nicht zustande oder
werden die Beanstandungen des Bundesministeri-
ums für Gesundheit nicht innerhalb einer von ihm
gesetzten Frist behoben, kann das Bundesministe-
rium für Gesundheit die Richtlinien erlassen.

(4) Die Richtlinien nach Absatz 3 sind In-
halt der Vereinbarungen nach § 106 Absatz 1 Satz
2. In den Vereinbarungen nach § 106 Absatz 1
Satz 2 ist insbesondere das Verfahren der Bestim-
mung der Stichproben für die Zufälligkeitsprüfun-
gen festzulegen; dabei kann die Bildung von
Stichprobengruppen abweichend von den Fachge-
bieten nach ausgewählten Leistungsmerkmalen
vorgesehen werden. Die in § 106 Absatz 1 Satz 2
genannten Vertragspartner können über die Zufäl-
ligkeitsprüfung hinaus Prüfungen ärztlicher Leis-
tungen nach Durchschnittswerten oder andere
arztbezogene Prüfungsarten vereinbaren; dabei
dürfen versichertenbezogene Daten nur nach den
Vorschriften des Zehnten Kapitels erhoben, verar-
beitet oder genutzt werden.

(5) Ergeben die Prüfungen nach Absatz 1
sowie nach Absatz 4 Satz 3 und nach § 275 Absatz
1 Nummer 3 Buchstabe b, § 275 Absatz 1a und
1b, dass ein Arzt Arbeitsunfähigkeit festgestellt
hat, obwohl die medizinischen Voraussetzungen
dafür nicht vorlagen, kann der Arbeitgeber, der zu
Unrecht Arbeitsentgelt gezahlt hat, und die Kran-
kenkasse, die zu Unrecht Krankengeld gezahlt
hat, von dem Arzt Schadensersatz verlangen,
wenn die Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig oder
vorsätzlich festgestellt worden ist, obwohl die Vo-
raussetzungen dafür nicht vorgelegen hatten.“

Drucksache 18/5123 – 86 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

8. Nach § 106b wird folgender § 106c eingefügt: 8. u n v e r ä n d e r t

㤠106c

Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss bei
Wirtschaftlichkeitsprüfungen

(1) Die Landesverbände der Krankenkas-
sen und die Ersatzkassen sowie die Kassenärztli-
chen Vereinigungen bilden jeweils eine gemein-
same Prüfungsstelle und einen gemeinsamen Be-
schwerdeausschuss. Der Beschwerdeausschuss
besteht aus Vertretern der Kassenärztlichen Ver-
einigung und der Krankenkassen in gleicher Zahl
sowie einem unparteiischen Vorsitzenden. Die
Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Bei Stimmen-
gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag. Über den Vorsitzenden, dessen Stell-
vertreter sowie den Sitz des Beschwerdeausschus-
ses sollen sich die Vertragspartner nach Satz 1 ei-
nigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, be-
ruft die Aufsichtsbehörde nach Absatz 5 im Be-
nehmen mit den Vertragspartnern nach Satz 1 den
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und ent-
scheidet über den Sitz des Beschwerdeausschus-
ses.

(2) Die Prüfungsstelle und der Beschwer-
deausschuss nehmen ihre Aufgaben jeweils eigen-
verantwortlich wahr; der Beschwerdeausschuss
wird bei der Erfüllung seiner laufenden Geschäfte
von der Prüfungsstelle organisatorisch unterstützt.
Die Prüfungsstelle wird bei der Kassenärztlichen
Vereinigung, einem Landesverband der Kranken-
kassen oder bei einer bereits bestehenden Arbeits-
gemeinschaft im Land errichtet. Über die Errich-
tung, den Sitz und den Leiter der Prüfungsstelle
einigen sich die Vertragspartner nach Absatz 1
Satz 1; sie einigen sich auf Vorschlag des Leiters
jährlich bis zum 30. November über die perso-
nelle, sachliche sowie finanzielle Ausstattung der
Prüfungsstelle für das folgende Kalenderjahr. Der
Leiter führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte
der Prüfungsstelle und gestaltet die innere Orga-
nisation so, dass sie den besonderen Anforderun-
gen des Datenschutzes nach § 78a des Zehnten
Buches gerecht wird. Kommt eine Einigung nach
den Sätzen 2 und 3 nicht zustande, entscheidet die
Aufsichtsbehörde nach Absatz 5. Die Kosten der
Prüfungsstelle und des Beschwerdeausschusses
tragen die Kassenärztliche Vereinigung und die

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 87 – Drucksache 18/5123

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

beteiligten Krankenkassen je zur Hälfte. Das Bun-
desministerium für Gesundheit bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates das Nähere zur Geschäftsführung der Prü-
fungsstellen und der Beschwerdeausschüsse ein-
schließlich der Entschädigung der Vorsitzenden
der Ausschüsse und zu den Pflichten der von den
in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragspartnern
entsandten Vertreter. Die Rechtsverordnung kann
auch die Voraussetzungen und das Verfahren zur
Verhängung von Maßnahmen gegen Mitglieder
der Ausschüsse bestimmen, die ihre Pflichten
nach diesem Gesetzbuch nicht oder nicht ord-
nungsgemäß erfüllen.

(3) Gegen die Entscheidungen der Prü-
fungsstelle können die betroffenen Ärzte und ärzt-
lich geleiteten Einrichtungen, die Krankenkassen,
die betroffenen Landesverbände der Krankenkas-
sen sowie die Kassenärztlichen Vereinigungen die
Beschwerdeausschüsse anrufen. Die Anrufung
hat aufschiebende Wirkung. Für das Verfahren
sind § 84 Absatz 1 und § 85 Absatz 3 des Sozial-
gerichtsgesetzes anzuwenden. Das Verfahren vor
dem Beschwerdeausschuss gilt als Vorverfahren
im Sinne des § 78 des Sozialgerichtsgesetzes. Die
Klage gegen eine vom Beschwerdeausschuss fest-
gesetzte Maßnahme hat keine aufschiebende Wir-
kung. Abweichend von Satz 1 findet in Fällen der
Festsetzung einer Ausgleichspflicht für den Mehr-
aufwand bei Leistungen, die durch das Gesetz
oder durch die Richtlinien nach § 92 ausgeschlos-
sen sind, eine Anrufung des Beschwerdeausschus-
ses nicht statt.

(4) Die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz
1 können mit Zustimmung der für sie zuständigen
Aufsichtsbehörde die gemeinsame Bildung einer
Prüfungsstelle und eines Beschwerdeausschusses
über den Bereich eines Landes oder einer anderen
Kassenärztlichen Vereinigung hinaus vereinba-
ren. Die Aufsicht über eine für den Bereich meh-
rerer Länder tätige Prüfungsstelle und einen für
den Bereich mehrerer Länder tätigen Beschwer-
deausschuss führt die für die Sozialversicherung
zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Lan-
des, in dem der Ausschuss oder die Stelle ihren
Sitz hat. Die Aufsicht ist im Benehmen mit den
zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der
beteiligten Länder wahrzunehmen.

(5) Die Aufsicht über die Prüfungsstellen
und Beschwerdeausschüsse führen die für die So-

Drucksache 18/5123 – 88 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

zialversicherung zuständigen obersten Verwal-
tungsbehörden der Länder. Die Prüfungsstellen
und die Beschwerdeausschüsse erstellen einmal
jährlich eine Übersicht über die Zahl der durchge-
führten Beratungen und Prüfungen sowie die von
ihnen festgesetzten Maßnahmen. Die Übersicht ist
der Aufsichtsbehörde vorzulegen.“

9. Der bisherige § 106a wird § 106d. 9. u n v e r ä n d e r t

10. § 113 Absatz 4 wird wie folgt geändert: 10. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 106 Absatz 2
und 3, § 106a“ durch die Wörter „§§ 106 bis
106b und 106d“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „Prüfungsstel-
len nach § 106 Absatz 4“ durch die Wörter
„Prüfungsstellen nach § 106c“ und die Wör-
ter „§ 106 Absatz 2 und 3“ durch die Angabe
„§§ 106 bis 106b“ ersetzt.

11. In § 116b Absatz 7 Satz 7 werden die Wörter „ent-
sprechend § 106 Absatz 2 Satz 12 bis 14 und 17,
§ 106 Absatz 4 und 4a sowie § 106 Absatz 5 bis
5d“ gestrichen.

11. u n v e r ä n d e r t

12. In § 130b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „als
Praxisbesonderheiten im Sinne von § 106 Absatz
5a“ durch die Wörter „als bei den Wirtschaftlich-
keitsprüfungen nach den §§ 106 bis 106c zu be-
rücksichtigende Praxisbesonderheiten“ ersetzt.

12. u n v e r ä n d e r t

13. § 130c Absatz 4 wird wie folgt geändert: 13. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 1 werden die Wörter „als Praxisbe-
sonderheiten im Sinne von § 106 Absatz 5a“
durch die Wörter „als bei den Wirtschaftlich-
keitsprüfungen nach den §§ 106 bis 106c zu
berücksichtigende Praxisbesonderheiten“ er-
setzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

14. In § 140f Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 84
Abs. 7 Satz 6,“ gestrichen.

14. u n v e r ä n d e r t

15. In § 274 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 106“
durch die Angabe „§ 106c“ ersetzt.

15. u n v e r ä n d e r t

16. § 275 Absatz 1b wird wie folgt geändert: 16. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 1 wird die Angabe 㤠106 Abs. 2 Satz
1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 106a Absatz 1“
ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 4“
durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 89 – Drucksache 18/5123

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

17. In § 284 Absatz 2 wird die Angabe „§ 106 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 106a Absatz 1
Satz 1 oder § 106b Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

17. u n v e r ä n d e r t

18. § 285 wird wie folgt geändert: 18. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Nummer 5 werden nach der An-
gabe „§ 106“ die Wörter „bis § 106c“ einge-
fügt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 106a“ durch
die Angabe „§ 106d“ ersetzt.

19. § 296 wird wie folgt geändert: 19. § 296 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠296

Datenübermittlung für Wirtschaftlich-
keitsprüfungen“.

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 1 wird im Satzteil vor der Auf-
zählung die Angabe „§ 106 Abs. 4a“
durch die Angabe „§ 106c“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Soweit es zur Durchführung der in den
Vereinbarungen nach § 106b Absatz 1
Satz 1 vorgesehenen Wirtschaftlich-
keitsprüfungen erforderlich ist, sind die
Daten nach Satz 1 Nummer 3 jeweils
unter Angabe der nach § 295 Absatz 1
Satz 2 verschlüsselten Diagnose zu
übermitteln.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: c) u n v e r ä n d e r t

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Satzteil vor der Aufzählung
wird die Angabe 㤠106 Abs.
4a“ durch die Angabe „§ 106c“
ersetzt.

bbb) In Nummer 3 werden die Wör-
ter „in der nach § 84 Abs. 6
Satz 2 bestimmten Gliede-
rung,“ gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Soweit es zur Durchführung der in den
Vereinbarungen nach § 106b Absatz 1

Drucksache 18/5123 – 90 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Satz 1 vorgesehenen Wirtschaftlich-
keitsprüfungen erforderlich ist, sind der
Prüfungsstelle auf Anforderung auch
die Versichertennummern arztbezogen
zu übermitteln.“

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: d) u n v e r ä n d e r t

„(4) Soweit es zur Durchführung der in
den Vereinbarungen nach § 106b Absatz 1
Satz 1 vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprü-
fungen erforderlich ist, sind die an der ver-
tragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Ärzte und Einrichtungen verpflichtet und be-
fugt, auf Verlangen der Prüfungsstelle nach
§ 106c die für die Prüfung erforderlichen Be-
funde vorzulegen.“

20. § 297 wird wie folgt geändert: 20. § 297 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠297

Weitere Regelungen zur Datenübermitt-
lung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen“.

a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 106 Abs. 4a“
durch die Angabe „§ 106c“, die Angabe
„§ 106 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 106a
Absatz 4“ und die Angabe „§ 106 Abs. 2 Satz
1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 106a“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 106 Abs. 4a“
durch die Angabe „§ 106c“ ersetzt.

c) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: d) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 1 wird die Angabe 㤠106 Abs.
4a“ durch die Angabe „§ 106c“und die
Angabe „§ 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“
durch die Angabe „§ 106a“ ersetzt und
werden die Wörter „verordneten Leis-
tungen sowie die“ durch das Wort „ge-
troffenen“ ersetzt.

bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: e) u n v e r ä n d e r t

„(4) Soweit es zur Durchführung der in
den Vereinbarungen nach § 106b Absatz 1
Satz 1 vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprü-
fungen erforderlich ist, übermitteln die Kran-
kenkassen im Wege der elektronischen Da-
tenübertragung oder maschinell verwertbar

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 91 – Drucksache 18/5123

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

auf Datenträgern den Prüfungsstellen nach
§ 106c die Daten über die von den in die Prü-
fung einbezogenen Vertragsärzten verordne-
ten Leistungen unter Angabe der Arztnum-
mer, der Kassennummer und der Kranken-
versichertennummer. Die Daten über die
verordneten Arzneimittel enthalten zusätz-
lich jeweils das Kennzeichen nach § 300 Ab-
satz 3 Satz 1. Die Daten über die Verordnun-
gen von Krankenhausbehandlungen enthal-
ten zusätzlich jeweils die gemäß § 301 über-
mittelten Angaben über den Tag und den
Grund der Aufnahme, die Einweisungsdiag-
nose, die Aufnahmediagnose, die Art der
durchgeführten Operationen und sonstigen
Prozeduren sowie die Dauer der Kranken-
hausbehandlung. Die Daten sind jeweils für
den Zeitraum eines Jahres zu übermitteln.“

21. In § 304 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach der
Angabe „§ 106“ die Angabe „bis § 106c“ einge-
fügt.

21. u n v e r ä n d e r t

Artikel 3 Artikel 3

Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Absatz 2 Nummer 2a, § 98 Absatz 3 Num-
mer 3, § 345 Nummer 6a, § 347 Nummer 6a und
§ 349 Absatz 4b Satz 1 werden jeweils nach den
Wörtern „Organen oder Geweben“ die Wörter
„oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von
§ 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende
von Blut zur Separation von Blutstammzellen und
anderen Blutbestandteilen“ eingefügt.

1. In § 26 Absatz 2 Nummer 2a, § 98 Absatz 3 Num-
mer 3, § 345 Nummer 6a, § 347 Nummer 6a und
§ 349 Absatz 4b Satz 1 werden jeweils nach den
Wörtern „Organen oder Geweben“ die Wörter
„oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von
§ 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende
von Blut zur Separation von Blutstammzellen
oder anderen Blutbestandteilen“ eingefügt.

2. In § 312 Absatz 3 werden die Wörter „und Gewe-
ben“ durch die Wörter „oder Geweben oder im
Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des
Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von
Blut zur Separation von Blutstammzellen und an-
deren Blutbestandteilen“ ersetzt.

2. In § 312 Absatz 3 werden die Wörter „und Gewe-
ben“ durch die Wörter „oder Geweben oder im
Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des
Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von
Blut zur Separation von Blutstammzellen oder
anderen Blutbestandteilen“ ersetzt.

Drucksache 18/5123 – 92 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Artikel 4 Artikel 4

Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch u n v e r ä n d e r t

In § 3 Satz 1 Nummer 3a, § 166 Absatz 1 Nummer
2d und § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Ren-
tenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli
2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, werden
jeweils nach den Wörtern „Organen oder Geweben“
die Wörter „oder im Zusammenhang mit einer im
Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden
Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen
oder anderen Blutbestandteilen“ eingefügt.

Artikel 5 Artikel 5

Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pfle-
geversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel
6 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pfle-
geversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel
6 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0. § 44a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird das Semikolon und werden
die Wörter „dabei wird ab 1. Januar 2009
für die Berechnung der Mindestbeiträge
zur gesetzlichen Krankenversicherung
der allgemeine Beitragssatz zugrunde ge-
legt“ gestrichen.

b) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„Für die Berechnung der Mindestbeiträge
zur gesetzlichen Krankenversicherung
werden bei Mitgliedern der gesetzlichen
Krankenversicherung der allgemeine Bei-
tragssatz nach § 241 des Fünften Buches
sowie der kassenindividuelle Zusatzbei-
tragssatz nach § 242 Absatz 1 des Fünften
Buches zugrunde gelegt. Bei Mitgliedern
der landwirtschaftlichen Krankenversi-
cherung sowie bei Personen, die nicht in
der gesetzlichen Krankenversicherung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 93 – Drucksache 18/5123

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

versichert sind, werden der allgemeine
Beitragssatz nach § 241 des Fünften Bu-
ches sowie der durchschnittliche Zusatz-
beitragssatz nach § 242a des Fünften Bu-
ches zugrunde gelegt.“

1. § 55 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 1. u n v e r ä n d e r t

„Sind landwirtschaftliche Unternehmer, die nicht
zugleich Arbeitslosengeld II beziehen, sowie mit-
arbeitende Familienangehörige Mitglied der land-
wirtschaftlichen Krankenkasse, wird der Beitrag
abweichend von den Absätzen 1 bis 3 in Form ei-
nes Zuschlags auf den Krankenversicherungsbei-
trag, den sie nach den Vorschriften des Zweiten
Gesetzes über die Krankenversicherung der Land-
wirte aus dem Arbeitseinkommen aus Land- und
Fortwirtschaft zu zahlen haben, erhoben.“

2. In § 57 Absatz 2 Satz 5 und § 59 Absatz 2 Satz 2
werden jeweils nach den Wörtern „Organen oder
Geweben“ die Wörter „oder im Zusammenhang
mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgeset-
zes erfolgenden Spende von Blut zur Separation
von Blutstammzellen oder anderen Blutbestand-
teilen“ eingefügt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. In § 60 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „die
§§ 50, 50a“ durch die Wörter „die § 49 Satz 2,
§§ 50 und 50a“ ersetzt.

3. u n v e r ä n d e r t

4. § 92b wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 wird die Angabe 㤠140b Abs.
1“ durch die Wörter „§ 140a Absatz 3 Satz
1“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe 㤠140b
Abs. 3“ durch die Wörter „§ 140a Absatz 2
Satz 1 bis 3“ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe 㤠140a Abs. 2
und 3“ durch die Angabe „§ 140a Absatz 4“
ersetzt und werden die Wörter „für die Infor-
mationsrechte der Pflegeversicherten gegen-
über ihrer Pflegekasse und“ gestrichen.

Artikel 6 Artikel 6

Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes u n v e r ä n d e r t

In § 4 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltge-
setzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das
zuletzt durch Artikel 16d des Gesetzes vom 21. Juli

Drucksache 18/5123 – 94 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 140c“ durch die Angabe „§ 140a“ ersetzt.

Artikel 7 Artikel 7

Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes u n v e r ä n d e r t

§ 3a des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai
1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), das zuletzt durch Artikel
1a des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter „Organen
oder Geweben“ durch die Wörter „Organen, Ge-
weben oder Blut zur Separation von Blutstamm-
stellen oder anderen Blutbestandteilen“ ersetzt.

2. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „er-
folgt,“ die Wörter „oder einer Blutspende zur Se-
paration von Blutstammzellen oder anderen Blut-
bestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusions-
gesetzes“ eingefügt.

3. In Absatz 2 Satz 1 bis 4 werden jeweils die Wörter
„Organen oder Geweben“ durch die Wörter „Or-
ganen, Geweben oder Blut zur Separation von
Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen“
ersetzt.

Artikel 8 Artikel 8

Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kran-
kenversicherung der Landwirte

Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kran-
kenversicherung der Landwirte

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S.
2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1346) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S.
2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1346) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Absatz 4a wird folgender Satz angefügt: 1. u n v e r ä n d e r t

„Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer
selbständigen Erwerbstätigkeit außerhalb der
Land- und Forstwirtschaft regelmäßig mindestens
einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig be-
schäftigen, wird vermutet, dass sie außerhalb der
Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich selb-
ständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 95 – Drucksache 18/5123

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Ge-
sellschaft.“

2. § 8 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 dritter Teilsatz werden die
Wörter „oder wenn Versicherte hilfebe-
dürftig im Sinne des Zweiten und
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
werden“ gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Das Ruhen tritt nicht ein oder endet,
wenn Versicherte hilfebedürftig im
Sinne des Zweiten oder Zwölften Bu-
ches Sozialgesetzbuch sind oder wer-
den.“

b) Absatz 2b wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern
„Organen oder Geweben“ die Wörter
„oder im Zusammenhang mit einer im
Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes
erfolgenden Spende von Blut zur Sepa-
ration von Blutstammzellen oder ande-
ren Blutbestandteilen“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Organen
oder Geweben“ durch die Wörter „Or-
ganen, Geweben oder Blutstammzellen
oder anderen Blutbestandteilen“ er-
setzt.

3. Dem § 9 wird folgender Absatz 4 angefügt: 3. Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(4) Versicherte haben Anspruch auf indivi-
duelle Beratung und Hilfestellung durch die Kran-
kenkasse, welche Leistungen und unterstützende
Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfä-
higkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1
und die dazu erforderliche Erhebung, Verarbei-
tung und Nutzung personenbezogener Daten dür-
fen nur mit schriftlicher Einwilligung und nach
vorheriger schriftlicher Information des Versi-
cherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit
schriftlich widerrufen werden. Die Krankenkasse
darf ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stel-
len übertragen.“

„(5) Versicherte haben Anspruch auf indivi-
duelle Beratung und Hilfestellung durch die Kran-
kenkasse, welche Leistungen und unterstützende
Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfä-
higkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1
und die dazu erforderliche Erhebung, Verarbei-
tung und Nutzung personenbezogener Daten dür-
fen nur mit schriftlicher Einwilligung und nach
vorheriger schriftlicher Information des Versi-
cherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit
schriftlich widerrufen werden. Die Krankenkasse
darf ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stel-
len übertragen.“

4. In § 10 Absatz 1 wird das Wort „kann“ durch das
Wort „soll“ ersetzt.

4. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/5123 – 96 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

5. In § 13 Absatz 4 wird die Angabe „§ 46 Satz 1“
durch die Wörter „§ 46 Satz 1 und 2“ ersetzt.

5. u n v e r ä n d e r t

6. In § 15 wird vor dem Punkt am Ende ein Komma
und werden die Wörter „soweit nichts Abwei-
chendes bestimmt wird“ eingefügt.

6. u n v e r ä n d e r t

7. In § 22 Absatz 3 Satz 3 werden vor dem Punkt am
Ende die Wörter „oder ein Anspruch auf Leistun-
gen nach § 19 Absatz 2 des Fünften Buches Sozi-
algesetzbuch besteht, sofern im Anschluss daran
das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf
Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen
wird“ eingefügt.

7. u n v e r ä n d e r t

8. In § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 und 2
wird jeweils die Angabe „§ 39 Abs. 1 Satz 1“
durch die Angabe „§ 39 Absatz 1“ ersetzt.

8. u n v e r ä n d e r t

Artikel 9 Artikel 9

Änderung des Krankenpflegegesetzes u n v e r ä n d e r t

§ 4 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003
(BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 5 der Ver-
ordnung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 wird nach dem Wort „Ausbildung“
ein Komma und werden die Wörter „die zum
Erwerb der erweiterten Kompetenzen führt,“
eingefügt.

b) In Satz 7 wird nach den Wörtern „auch auf
die mit der“ das Wort „zusätzlichen“ einge-
fügt.

c) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Abweichend von Satz 5 kann der Gemein-
same Bundesausschuss für die Tätigkeiten,
die er in der Richtlinie nach § 63 Absatz 3c
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festge-
legt hat, für die zusätzliche Ausbildung stan-
dardisierte Module entwickeln, die vom
Bundesministerium für Gesundheit im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend auch
ohne Vorliegen eines vereinbarten Modell-
vorhabens nach § 63 Absatz 3c des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch genehmigt werden
können. Der Gemeinsame Bundesausschuss

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 97 – Drucksache 18/5123

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

hat vor seiner Entscheidung pflegewissen-
schaftlichen und pflegepädagogischen Sach-
verstand hinzuzuziehen sowie der Bundes-
ärztekammer und den maßgeblichen Verbän-
den der Pflegeberufe Gelegenheit zur Stel-
lungnahme zu geben; die Stellungnahmen
sind in die Entscheidung einzubeziehen. Die
Genehmigung der standardisierten Module
nach Satz 8 erfolgt einmalig; Änderungen
bedürfen einer erneuten Genehmigung.“

2. Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Absatz 7 gilt entsprechend für Personen,
die bereits zur Führung der Berufsbezeichnung
nach § 1 Absatz 1 Satz 1 berechtigt sind.“

Artikel 10 Artikel 10

Änderung des Altenpflegegesetzes u n v e r ä n d e r t

§ 4 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S.
1690), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.
März 2013 (BGBl. I S. 446) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 wird nach den Wörtern „auch auf
die mit der“ das Wort „zusätzlichen“ einge-
fügt.

b) In Satz 6 wird nach den Wörtern „nach Satz
1“ ein Komma und werden die Wörter „die
zum Erwerb der erweiterten Kompetenzen
führt,“ eingefügt.

c) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Abweichend von Satz 3 kann der Gemein-
same Bundesausschuss für die Tätigkeiten,
die er in der Richtlinie nach § 63 Absatz 3c
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festge-
legt hat, für die zusätzliche Ausbildung stan-
dardisierte Module entwickeln, die vom
Bundesministerin für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Gesundheit
auch ohne Vorliegen eines vereinbarten Mo-
dellvorhabens nach § 63 Absatz 3c des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch genehmigt

Drucksache 18/5123 – 98 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

werden können. Der Gemeinsame Bundes-
ausschuss hat vor seiner Entscheidung pfle-
gewissenschaftlichen und pflegepädagogi-
schen Sachverstand hinzuzuziehen sowie der
Bundesärztekammer und den maßgeblichen
Verbänden der Pflegeberufe Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben; die Stellungnah-
men sind in die Entscheidung einzubeziehen.
Die Genehmigung der standardisierten Mo-
dule nach Satz 8 erfolgt einmalig; Änderun-
gen bedürfen einer erneuten Genehmigung.“

2. Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Absatz 7 gilt entsprechend für Personen,
die bereits zur Führung der Berufsbezeichnung
nach § 1 Satz 1 berechtigt sind.“

Artikel 11 Artikel 11

Änderung des GKV-Finanzstruktur- und Quali-
täts-Weiterentwicklungsgesetzes

u n v e r ä n d e r t

In Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe b des GKV-Fi-
nanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgeset-
zes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) wird in Satz 2
das Wort „allgemeine“ durch das Wort „ermäßigte“ er-
setzt.

Artikel 12 Artikel 12

Änderung der Bundespflegesatzverordnung u n v e r ä n d e r t

Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Arti-
kel 16b des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I
S. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b
werden die Wörter „Integrationsverträgen nach
§ 140b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“
durch die Wörter „Verträgen zur integrierten Ver-
sorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch“ ersetzt.

2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c
werden die Wörter „Integrationsverträgen nach
§ 140b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 99 – Drucksache 18/5123

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

durch die Wörter „Verträgen zur integrierten Ver-
sorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch“ ersetzt.

3. In der Anlage wird in Abschnitt B1, laufende
Nummer 6, und in Abschnitt B2, laufende Num-
mer 8, jeweils das Wort „Integrationsverträge“
durch die Wörter „integrierte Versorgung“ ersetzt.

Artikel 13 Artikel 13

Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverord-
nung

u n v e r ä n d e r t

Der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3.
Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel
15 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133)
geändert worden ist, wird folgender Neunter Abschnitt
angefügt:

„Neunter Abschnitt

Aufbringung der Finanzmittel für den Innovations-
fonds bei den Krankenkassen

§ 44

Aufzubringende Mittel der Krankenkassen für den In-
novationsfonds

(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt für
die in § 92a Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozi-
algesetzbuch genannten Jahre für jede Krankenkasse
für das jeweilige Jahr den von dieser zu tragenden An-
teil zur Finanzierung des Innovationsfonds, indem es
jeweils den sich aus § 92a Absatz 4 Satz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch für die Krankenkassen erge-
benden Betrag durch die Summe der nach § 30 Absatz
1 Satz 1 Nummer 1 von den Krankenkassen übermit-
telten Versicherungszeiten aller Krankenkassen teilt
und danach das Ergebnis mit den Versicherungszeiten
der Krankenkasse vervielfacht.

(2) Das Bundesversicherungsamt hat für jede
Krankenkasse das Ergebnis nach Absatz 1 von den Zu-
weisungen an die Krankenkasse nach § 266 Absatz 1
Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das je-
weilige Jahr abzusetzen. Die §§ 39 und 41 gelten ent-
sprechend.“

Drucksache 18/5123 – 100 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Artikel 14 Artikel 14

Änderung der Zulassungsverordnung für Ver-
tragsärzte

Änderung der Zulassungsverordnung für Ver-
tragsärzte

Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-
letzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 20. Februar
2013 (BGBl. I S. 277) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-
letzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 20. Februar
2013 (BGBl. I S. 277) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

0. In § 16 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter
„oder in absehbarer Zeit drohende“ gestri-
chen.

1. Dem § 24 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: 1. u n v e r ä n d e r t

„Entsprechendes gilt für die Verlegung einer ge-
nehmigten Anstellung.“

2. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz
eingefügt:

„Die Beschäftigung von Ärzten als Wei-
terbildungsassistenten nach Satz 2 Num-
mer 1 erste Alternative ist bei Antrag auf
Teilnahme zur vertragsärztlichen Versor-
gung auch nach Abschluss der Weiterbil-
dung zulässig für die Zeit bis zur Entschei-
dung über den Antrag.“

2. Dem § 32 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen der Beschäftigung eines Assisten-
ten im Rahmen der Weiterbildung in der Allge-
meinmedizin hat die Kassenärztliche Vereinigung
im Verteilungsmaßstab nach § 87b des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch festzulegen, in welchem
Umfang abweichend von Satz 1 und § 87b Absatz
2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
eine Vergrößerung der Kassenpraxis zulässig ist;
bei der Festlegung ist insbesondere der von der
Praxis zu zahlende Anhebungsbetrag nach § 75a
Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch zu berücksichtigen.“

„In den Fällen der Beschäftigung eines As-
sistenten im Rahmen der Weiterbildung
nach § 75a des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch hat die Kassenärztliche Vereini-
gung im Verteilungsmaßstab nach § 87b des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch festzule-
gen, in welchem Umfang abweichend von
Satz 1 und § 87b Absatz 2 Satz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch eine Vergrößerung
der Kassenpraxis zulässig ist; bei der Festle-
gung ist insbesondere der von der Praxis zu
zahlende Anhebungsbetrag nach § 75a Ab-
satz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch zu berücksichtigen.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 101 – Drucksache 18/5123

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

3. Dem § 32b werden die folgenden Absätze 6 und 7
angefügt:

3. u n v e r ä n d e r t

„(6) Die Beschäftigung eines Vertreters für
einen angestellten Arzt ist zulässig; § 32 Absatz 1
und 4 gilt entsprechend. Die Beschäftigung eines
Vertreters für einen angestellten Arzt ist für die
Dauer von sechs Monaten zulässig, wenn der an-
gestellte Arzt freigestellt ist oder das Anstellungs-
verhältnis durch Tod, Kündigung oder andere
Gründe beendet ist. Hat der angestellte Arzt einen
gesetzlichen Anspruch auf Freistellung, ist eine
Vertretung für die Dauer der Freistellung zulässig.

(7) § 26 gilt entsprechend.“

4. Dem § 46 wird folgender Absatz 4 angefügt: 4. u n v e r ä n d e r t

„(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2
werden in Verfahren, die eine Tätigkeit in Gebie-
ten betreffen, für die der Landesausschuss der
Ärzte und Krankenkassen die Feststellung nach
§ 100 Absatz 1 und 3 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch getroffen hat, keine Gebühren erho-
ben. Dies gilt nicht für Anträge nach Absatz 1
Buchstabe a. Der Zulassungsausschuss kann von
der Erhebung von Gebühren auch absehen oder
diese reduzieren, wenn dies aus Versorgungsgrün-
den angezeigt ist. Bei der Nachbesetzung einer ge-
nehmigten Anstellung sind die Gebühren nach
den Absätzen 1 und 2 um 50 Prozent zu reduzie-
ren.“

Artikel 15 Artikel 15

Änderung der Zulassungsverordnung für Ver-
tragszahnärzte

u n v e r ä n d e r t

Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 4b des Gesetzes vom 20. Februar
2013 (BGBl. I S. 277) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Dem § 24 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Entsprechendes gilt für die Verlegung einer ge-
nehmigten Anstellung.“

Drucksache 18/5123 – 102 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

2. Dem § 32b werden die folgenden Absätze 6 und 7
angefügt:

„(6) Die Beschäftigung eines Vertreters für
einen angestellten Zahnarzt ist zulässig; § 32 Ab-
satz 1 und 4 gilt entsprechend. Die Beschäftigung
eines Vertreters für einen angestellten Zahnarzt ist
für die Dauer von sechs Monaten zulässig, wenn
der angestellte Zahnarzt freigestellt ist oder das
Anstellungsverhältnis durch Tod, Kündigung
oder andere Gründe beendet ist. Hat der ange-
stellte Zahnarzt einen gesetzlichen Anspruch auf
Freistellung, ist eine Vertretung für die Dauer der
Freistellung zulässig.

(7) § 26 gilt entsprechend.“

3. Dem § 46 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2
werden in Verfahren die eine Tätigkeit in Gebie-
ten betreffen, für die der Landesausschuss der
Zahnärzte und Krankenkassen die Feststellung
nach § 100 Absatz 1 und 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch getroffen hat, keine Gebühren
erhoben. Dies gilt nicht für Anträge nach Absatz
1 Buchstabe a. Der Zulassungsausschuss kann
von der Erhebung von Gebühren auch absehen
oder diese reduzieren, wenn dies aus Versor-
gungsgründen angezeigt ist. Bei der Nachbeset-
zung einer genehmigten Anstellung sind die Ge-
bühren nach den Absätzen 1 und 2 um 50 Prozent
zu reduzieren.“

Artikel 16 Artikel 16

Änderung der Schiedsamtsverordnung u n v e r ä n d e r t

Die Schiedsamtsverordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-10, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-
kel 24 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S.
378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 werden die Wörter „den Vorschriften über
Reisekostenvergütung der Bundesbeamten nach
der Reisekostenstufe C“ durch die Wörter „dem
Bundesreisekostengesetz“ und die Wörter „Bun-
desverband der Ortskrankenkassen“ durch die
Wörter „Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 103 – Drucksache 18/5123

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

2. In § 9 werden die Wörter „den Vorschriften über
Reisekostenvergütung der Beamten des Landes
nach der Reisekostenstufe C“ durch die Wörter
„dem Bundesreisekostengesetz“ ersetzt.

3. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

㤠22a

Bei einer Erweiterung des Bundesschied-
samtes um Vertreter der Deutschen Krankenhaus-
gesellschaft haben die beteiligten Körperschaften
und die Deutsche Krankenhausgesellschaft die
Kosten nach § 12 Satz 2 und die Gebühr nach § 20
jeweils entsprechend ihrem Stimmanteil zu tra-
gen.“

Artikel 17 Artikel 17

Änderung der Schiedsstellenverordnung u n v e r ä n d e r t

Dem § 6 Absatz 3 der Schiedsstellenverordnung
vom 29. September 1994 (BGBl. I S. 2784), die zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010
(BGBl. I S. 2262) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:

„Bei Ablauf der Frist nach § 129 Absatz 4 Satz 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch beginnt das Schieds-
verfahren mit dem darauf folgenden Tag; Satz 2 gilt
entsprechend.“

Artikel 18 Artikel 18

Änderung des Gesetzes über ein Informations-
system zur Bewertung medizinischer Technolo-

gien

u n v e r ä n d e r t

Das Gesetz über ein Informationssystem zur Be-
wertung medizinischer Technologien vom 22. Dezem-
ber 1999 (BGBl. I S. 2626, 2654), das zuletzt durch Ar-
tikel 257 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben und die Absatz-
bezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

Drucksache 18/5123 – 104 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Artikel 19 Artikel 19

Änderung der Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Ver-
ordnung

u n v e r ä n d e r t

Die Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung
vom 5. Januar 2004 (BGBl. I S. 29), die zuletzt durch
die Artikel 25 und 25a des Gesetzes vom 26. März
2007 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Angabe „§ 106 Abs.
4a“ durch die Angabe „§ 106c“ ersetzt.

2. In § 3 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 106
Abs. 4 Satz 6“ durch die Wörter „§ 106c Absatz 1
Satz 6“ ersetzt.

3. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird die Angabe
„§ 106 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 106c Absatz
5“ ersetzt.

Artikel 20 Artikel 20

Inkrafttreten, Außerkrafttreten Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze
2 bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze
2 bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 5 Nummer 0 tritt mit Wirkung
vom 1. Januar 2015 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 30 tritt am zweiten Tag
nach der Verkündung in Kraft.

(3) u n v e r ä n d e r t

(3) Artikel 1 Nummer 82 tritt am … [einsetzen:
Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats] in Kraft.

(4) u n v e r ä n d e r t

(4) Artikel 5 Nummer 1 und 3 tritt am 1. Januar
2016 in Kraft.

(5) Artikel 1 Nummer 16 und Artikel 5 Num-
mer 1 und 3 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.

(5) Die Artikel 2 und 19 treten am 1. Januar 2017
in Kraft.

(6) u n v e r ä n d e r t

(6) Artikel 8 des GKV-Solidaritätsstärkungsge-
setzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853), das
zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 15. Dezem-
ber 2008 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, tritt
am Tag nach der Verkündung außer Kraft.

(7) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 105 – Drucksache 18/5123
Bericht der Abgeordneten Karin Maag, Sabine Dittmar, Birgit Wöllert und
Maria Klein-Schmeink

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Zu Buchstabe a
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 18/4095 in seiner 91. Sit-
zung am 5. März 2015 in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit
und zur Mitberatung an den Innenausschuss, den Haushaltsausschuss und den Ausschuss für Bildung, Forschung
und Technikfolgenabschätzung überwiesen. Ferner hat der Deutsche Bundestag den Haushaltsausschuss gemäß
§ 96 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) beteiligt.

Zu Buchstabe b
Der Deutsche Bundestag hat den Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache 18/4187 in seiner 91. Sitzung
am 5. März 2015 in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit und
zur Mitberatung an den Innenausschuss überwiesen.

Zu Buchstabe c
Der Deutsche Bundestag hat den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 18/4153 in
seiner 91. Sitzung am 5. März 2015 in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss
für Gesundheit und zur Mitberatung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales sowie an den Ausschuss für Bil-
dung, Forschung und Technikfolgenabschätzung überwiesen.

Zu Buchstabe d
Der Deutsche Bundestag hat den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 18/1462 in
seiner 39. Sitzung am 5. Juni 2014 in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss
für Gesundheit und zur Mitberatung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung entsteht durch die demographische Entwicklung, die sich aus dem me-
dizinisch-technischen Fortschritt ergebenden neuen Behandlungsmöglichkeiten sowie durch die unterschiedli-
chen Versorgungssituationen in Ballungsräumen und strukturschwachen Regionen gesetzgeberischer Handlungs-
bedarf, um die ambulante medizinische Versorgung weiter zu verbessern. Zudem bestehe hinsichtlich der unzu-
reichenden Angebote der sektorenübergreifenden Versorgung sowie bei den zielgerichteten, an besonderen Be-
darfen ausgerichteten Versorgungsangeboten Handlungsbedarf.
Mit dem Versorgungsstärkungsgesetz will die Bundesregierung sicherstellen, dass auch künftig eine bedarfsge-
rechte, hochwertige, möglichst gut erreichbare medizinische Versorgung der Versicherten garantiert ist. Deshalb
werden die Rahmenbedingungen der Versorgung an die sich ändernden Strukturen angepasst.
1. Stärkung der Patientinnen und Patienten und Erweiterung der Leistungsansprüche
Damit Patientinnen und Patienten weiterhin einen bedarfsgerechten Zugang zur medizinischen Versorgung haben,
sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen Terminservicestellen einrichten, um die Wartezeiten auf Facharztter-
mine zu verkürzen. Zur Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung soll der Gemeinsame Bundesaus-
schuss (G-BA) die Psychotherapie-Richtlinie überarbeiten. Die Verzahnung zwischen ambulantem und stationä-
rem Sektor und die lückenlose Versorgung der Versicherten beim Übergang von der stationären in die ambulante
Versorgung soll durch die Anpassung der Rahmenbedingungen des Krankenhaus-Entlassmanagements verbessert

Drucksache 18/5123 – 106 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
werden. Für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen können auf die Be-
dürfnisse der Betroffenen angepasste medizinische Behandlungszentren eingerichtet werden. Hierzu wird ein ent-
sprechender Leistungsanspruch für die Betroffenen geschaffen. Außerdem soll der G-BA weitere strukturierte
Behandlungsprogramme für chronisch Kranke entwickeln. Damit auch künftig eine flächendeckende Versorgung
mit Hebammenleistungen sichergestellt ist, werden Regressforderungen der Kranken- und Pflegekassen gegen-
über freiberuflich tätigen Hebammen beschränkt. Versicherte sollen bei bestimmten planbaren Eingriffen das
Recht erhalten, eine ärztliche Zweitmeinung einzuholen. Damit sollen die Versicherten sicherstellen können, dass
nur medizinisch notwendige Eingriffe durchgeführt werden. Bei Leistungen der medizinischen Rehabilitation soll
ein Wunsch- und Wahlrecht auch für Leistungen nach dem SGB V berücksichtigt werden. Pflegebedürftige, Men-
schen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz erhalten einen Anspruch auf zu-
sätzliche Leistungen zur zahnmedizinischen Prävention. Versicherte sollen in Zukunft ihren Anspruch auf Kran-
kengeld ab dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erhalten. Die Versicherten behalten ihren
Anspruch auf Krankengeld, wenn die Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis spätestens am nächsten Arbeits-
tag verlängert worden ist.
2. Flexibilisierungen auf Seiten der Leistungserbringer
Zur Sicherung der flächendeckenden, gut erreichbaren medizinischen Versorgung werden auf der Leistungser-
bringerseite die Rahmenbedingungen flexibilisiert: So werden u. a. die Regelungen für die Zu- und Niederlassung
von Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit verbesserten Anreizen zur
Niederlassung in unterversorgten und strukturschwachen Gebieten und zum Abbau von Überversorgung weiter-
entwickelt. Außerdem sollen die Vorgaben für Krankenhäuser und Hochschulambulanzen zur Teilnahme an der
ambulanten Versorgung und die Regelungen zur Förderung von Praxisnetzen sowie zur Gründung und Ausge-
staltung von medizinischen Versorgungszentren flexibilisiert werden. Das vertragsärztliche Vergütungsrecht soll
verbessert werden, um die Versorgungsorientierung zu fördern, unbegründete Vergütungsunterschiede abzubauen
und um die Leistungen der Hochschulambulanzen angemessen zu vergüten. Im Arzneimittelbereich sollen die
Regelungen zu den Wirtschaftlichkeitsprüfungen der Arztpraxen neustrukturiert, regionalisiert und weiterentwi-
ckelt werden. Im Heilmittelbereich werden Regelungen angepasst, um formale Fehler bei der Ausstellung der
Heilmittelverordnung und Retaxationen gegenüber den Leistungserbringern zu vermeiden.
3. Förderung innovativer Versorgungsformen
Um innovative sektorenübergreifende Versorgungsformen und die Versorgungsforschung zu fördern, soll beim
G-BA ein Innovationsfonds eingerichtet werden. Hierfür sollen die Krankenkassen und der Gesundheitsfonds von
2016 bis 2019 jährlich 300 Millionen Euro zur Verfügung stellen. Darüber hinaus erhalten die Krankenkassen
mehr wettbewerbliche Vertragsgestaltungsmöglichkeiten. Ferner sollen die Selektivvertragsregelungen entbüro-
kratisiert werden. Hierdurch sollen ebenfalls neue Versorgungsformen gefördert und die Versorgungseffizienz
und -effektivität gestärkt werden.
4. Medizinprodukte und Arzneimittel
Für neue Behandlungsmethoden, bei denen Medizinprodukte mit hoher Risikoklasse angewandt werden sollen
und für die ein Krankenhaus die Vereinbarung eines Entgelts für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Be-
handlungsmethoden nach dem Krankenhausentgeltgesetz anstrebt, wird ein systematisches, obligatorisches und
fristgebundenes Verfahren zur Bewertung der Methode durch den G-BA vorgesehen. Darüber hinaus soll eine
Regelung Retaxationen bei Apotheken begrenzen. Wegen der bisherigen Konflikte der Vertragspartner soll die
Höhe des Apothekenabschlags gesetzlich festgelegt werden.
Der Nationale Normenkontrollrat hat gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Nor-
menkontrollrates eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung abgegeben. Darin hat er „im Rah-
men seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen“ geltend gemacht
(Drucksache 18/4095, Anlage 2).
Der Bundesrat hat in seiner 930. Sitzung am 6. Februar 2015 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes Stellung genommen und einige Änderungen vorgeschlagen. Diese betref-
fen insbesondere die Bereiche „Versichertenanspruch auf Zweitmeinung“, „Betrieb medizinischer Versorgungs-
zentren“ und „Teilnahme von Hochschulambulanzen an der ambulanten ärztlichen Versorgung sowie deren Ver-
gütung“. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus Drucksache 18/4095, Anlage 3.
Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung zu einer Reihe von Vorschlägen eine Prüfung zugesagt, andere
Vorschläge hat sie abgelehnt. Die Einzelheiten ergeben sich aus Drucksache 18/4095, Anlage 4. Eine Prüfung mit

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 107 – Drucksache 18/5123
der Folge der Umsetzung ist insbesondere bei folgenden Vorschlägen erfolgt: Für die Erbringung der Zweitmei-
nung hat der Bundesrat eine besondere Expertise der Leistungserbringer vorgeschlagen. Dieser Vorschlag des
Bundesrates wurde durch einen Änderungsantrag umgesetzt, den der Ausschuss für Gesundheit in seiner Sitzung
am 10. Juni 2015 beschlossen hat (Ausschussdrucksache 18(14)95.3). Gleiches gilt für den vom Bundesrat gefor-
derten Verzicht auf die im Gesetzentwurf vorgesehene Möglichkeit, nach der der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft für Hochschulam-
bulanzen einen Überweisungsvorbehalt „im für Forschung und Lehre erforderlichen Umfang“ vereinbaren kön-
nen. Die Hochschulambulanzen erhalten durch diesen Verzicht bei den für Forschung und Lehre erforderlichen
Patienten einen ungefilterten Patientenzugang. Begünstigend für die Hochschulambulanzen wirkt auch der Ver-
zicht auf die Begrenzung des Leistungsumfangs der Ambulanzen im für Forschung und Lehre erforderlichen
Umfang. Auch bei den medizinischen Versorgungszentren wurde einer Bitte des Bundesrates entsprochen, indem
der Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums künftig in jeder öffentlich-rechtlichen Rechtsform ermög-
licht wird.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat die Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs
der Bundesregierung festgestellt und deshalb gemäß seinem Einsetzungsantrag (Drucksache 18/559) in seiner 18.
Sitzung am 28. Januar 2015 eine gutachtliche Stellungnahme abgegeben. Darin sieht er von einer Prüfbitte an den
Ausschuss für Gesundheit ab, da im Gesetzentwurf die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung ausführlich und
plausibel sei (Ausschussdrucksache 18(23)30-8).

Zu Buchstabe b
Die Antragsteller stellen fest, dass eine wohnortnahe, bedarfsgerechte Gesundheitsversorgung nur durch eine fein-
strukturierte Bedarfsplanung gewährleistet werden kann. Dabei müssten die ambulante und die stationäre Versor-
gung gleichermaßen in die Planung einfließen. Dies sei derzeit aber nicht der Fall, da die ambulante Versorgung
durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die stationäre Versorgung in Krankenhäusern durch die Länder
geplant würden, ohne dass die Patientenvertretung einbezogen werde. Durch diese Sektorentrennung entstünden
schlecht abgestimmte Versorgungsbereiche, Doppelstrukturen, Reibungsverluste und unnötige Kosten. Die Kran-
kenhäuser könnten zwar in einem sehr engen Rahmen ambulante Behandlungen durchführen. Dadurch würden
aber die vorhandenen Ressourcen nicht optimal genutzt. Im geplanten Versorgungsstärkungsgesetz werde dieser
Umstand nicht grundsätzlich geändert, da Krankenhäuser nur dann ambulant behandeln dürften, wenn auch über
die neuen Terminservicestellen kein Facharzttermin zu erhalten sei. Außerdem beruhe die Bedarfsplanung auf der
Fortschreibung einer teilweise nicht mehr aktuellen Datenbasis. Hinzu komme, dass die flächendeckende haus-
ärztliche Versorgung gefährdet sei.
Die Antragsteller fordern, dass die Ermittlung des Versorgungsbedarfs alle Bereiche der gesundheitlichen und
pflegerischen Versorgung umfassen und die Trennung in ambulante und stationäre Versorgung sukzessive aufge-
hoben werden müsse. Das Ziel sei eine sektorenübergreifende Bedarfsplanung, bei der Kriterien wie Morbidität,
demographische Entwicklung, Mobilität und sozioökonomische Faktoren genauso berücksichtigt werden sollten
wie die regionalen Infrastrukturen. Dabei könnten das Landesgremium nach § 90a SGB V sowie die Patienten-
vertretung, die Pflichtmitglied werden solle, eine herausgehobene Rolle übernehmen. Weiter werden die Erpro-
bung und Evaluierung von Modellversuchen zur erhöhten Mobilität von Leistungserbringern und -empfängern
gefordert. Zur Stärkung der primärärztlichen Versorgung soll das Studienfach Allgemeinmedizin aufgewertet und
die Honorierung der Allgemeinmediziner verbessert werden und die hausarztzentrierte Versorgung das Leitbild
sein. Ferner sollten in der ambulanten und stationären Versorgung ausgewählte Aufgaben auf andere Gesund-
heitsberufe delegiert und substituiert werden. Eine weitere Maßnahme der Antragsteller ist die Streichung von
Arztsitzen in überversorgten Regionen, wobei die Versorgungsqualität allerdings sichergestellt bleiben muss.
Schließlich sollen Regionalbudgets, die sich am Versorgungsbedarf einer Region und nicht an den vorhandenen
Versorgungsstrukturen orientieren, erprobt werden.

Zu Buchstabe c
Für die Antragssteller ist das deutsche Gesundheitssystem zwar eines der weltweit besten. Trotzdem stellen sie
einen Anpassungsbedarf an die veränderten Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten fest. Deshalb müssten die
Versorgungsangebote und -strukturen grundlegend reformiert werden. Der Sachverständigenrat zur Begutachtung
der Entwicklung im Gesundheitswesen (SVR) habe mehrfach auf die Probleme und den notwendigen Reformbe-
darf hingewiesen und Reformvorschläge erarbeitet. Der Entwurf des Versorgungsstärkungsgesetzes der Bundes-
regierung greife aber nur wenige dieser Vorschläge auf. Die ambulante und die stationäre Versorgung würden

Drucksache 18/5123 – 108 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
z. B. weiterhin grundsätzlich getrennt betrachtet, der geplante Innovationsfonds sei zeitlich befristet und die Be-
darfsplanung basiere nach wie vor auf der Fortschreibung alten Zahlenmaterials.
Um die Versorgungssituation weiter zu verbessern, müssten die Kommunen und Regionen eine zentrale Rolle bei
der Planung und Steuerung der Gesundheitsversorgung übernehmen, da sie die örtliche Versorgungssituation am
besten beurteilen könnten. Die Bedarfsplanung müsse allerdings grundlegend reformiert und die sektorübergrei-
fende Versorgung gestärkt werden. Im ambulanten Sektor sollten künftig, analog dem stationären Bereich, die
Versorgungsqualität und die -ergebnisse mit geeigneten Indikatoren gemessen sowie vergleichbar und transparent
dargestellt werden, damit Versicherte eine informierte Entscheidung bezüglich einer Behandlung treffen könnten.
In die gleiche Richtung zielt die Forderung, dass der SVR ein entsprechendes Verfahren zur Messung der Ver-
sorgungsleistung und -qualität der Krankenkassen entwickeln solle. Bei den Gesundheitsberufen sollten die Auf-
gaben grundsätzlich neu verteilt werden, um eine stärkere Teamorientierung auf Augenhöhe und eine größere
Arbeitszeitflexibilität und damit familienfreundlichere Arbeitszeiten zu erreichen. Der geplante Innovationsfonds
müsse dauerhaft eingerichtet und finanziell aufgestockt werden, indem auch die PKV einbezogen werde. Der
Innovationsausschuss müsse eine größere Unabhängigkeit erhalten. Ferner sollte der Kreis der Antragsteller er-
weitert werden.

Zu Buchstabe d
Die Antragsteller stellen fest, die Öffentlichkeit habe einen Anspruch auf größtmögliche Transparenz der Mittel-
verwendung durch Selbstverwaltungskörperschaften in der gesetzlichen Krankenversicherung, da es sich dabei
um Versicherten- und Steuerzahlergelder handele und die Körperschaften die Rahmenbedingungen der Gesund-
heitsversorgung maßgeblich mitbestimmen. Trotz Berichten über Missstände zeige die Bundesregierung aber kein
Interesse an stärkeren Aufsichts- und Transparenzregeln für Einrichtungen wie z. B. die Kassenärztliche Bundes-
vereinigung.
Die Antragsteller fordern, Jahresrechnungen und Haushaltpläne von Selbstverwaltungskörperschaften wie der
KBV zukünftig offen zu legen, Unternehmensbeteiligungen dieser Einrichtungen unter Genehmigungsvorbehalt
zu stellen und privatrechtliche Ausgründungen ebenfalls der staatlichen Rechtsaufsicht zu unterwerfen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a
Der Innenausschuss hat in seiner 49. Sitzung am 10. Juni 2015 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. beschlossen, dem Plenum des Deutschen Bundestages die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache
18/4095 zu empfehlen.
Der Haushaltsausschuss hat in seiner 49. Sitzung am 10. Juni 2015 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. beschlossen, dem Plenum des Deutschen Bundestages die Annahme des Gesetzentwurfs
auf Drucksache 18/4095 in der vom Ausschuss für Gesundheit geänderten Fassung zu empfehlen. Zudem hat der
Haushaltsausschuss auf Grund seiner Beteiligung gemäß § 96 GO-BT einen eigenen Bericht vorgelegt.
Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung hat in seiner 36. Sitzung am 10. Juni
2015 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, dem Plenum des Deutschen Bundestages die Annahme des Ge-
setzentwurfs auf Drucksache 18/4095 in der vom Ausschuss für Gesundheit geänderten Fassung zu empfehlen.

Zu Buchstabe b
Der Innenausschuss hat in seiner 49. Sitzung am 10. Juni 2015 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen, dem Plenum des Deutschen Bundestages die Ablehnung des Antrags auf Drucksache
18/4187 zu empfehlen.

Zu Buchstabe c
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 45. Sitzung am 10. Juni 2015 mit den Stimmen der Frakti-
onen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 109 – Drucksache 18/5123
der Fraktion DIE LINKE. beschlossen, dem Plenum des Deutschen Bundestages die Ablehnung des Antrags auf
Drucksache 18/4153 zu empfehlen.
Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung hat in seiner 36. Sitzung am 10. Juni
2015 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. beschlossen, dem Plenum des Deutschen Bun-
destages die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/4153 zu empfehlen.

Zu Buchstabe d
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 45. Sitzung am 10. Juni 2015 mit den Stimmen der Frakti-
onen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
beschlossen, dem Plenum des Deutschen Bundestages die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/1462 zu
empfehlen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 33. Sitzung am 4. März 2015 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf auf
Drucksache 18/4095 sowie zu den Anträgen auf den Drucksachen 18/4187 und 18/4153 vorbehaltlich der Über-
weisung der Vorlagen durch das Plenum des Deutschen Bundestages, eine öffentliche Anhörung durchzuführen.
Gegenstand der Anhörung sollte auch der Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache 18/4099 sein.
In seiner 34. Sitzung am 18. März 2015 hat der Ausschuss für Gesundheit die Beratungen zu den vier genannten
Vorlagen aufgenommen.
In der 35. Sitzung am 25. März 2015 hat der Ausschuss seine Beratungen zu den vier Vorlagen fortgesetzt und
die Beratungen zum Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(14)0095.1 zum Gesetzentwurf auf Drucksa-
che 18/4095 aufgenommen und beschlossen, dass der Änderungsantrag ebenfalls Gegenstand der bereits be-
schlossenen öffentlichen Anhörung sein soll.
Die öffentliche Anhörung fand in der 37. Sitzung am 25. März 2015 statt. Als sachverständige Organisationen
waren eingeladen: ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, AOK-Bundesverband, BKK
Dachverband e. V., Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen und -Initiativen (BAGP), Bundesarbeits-
gemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.
V. (BAG SELBSTHILFE), Bundesärztekammer (BÄK), Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), Bundesver-
band Managed Care e. V. (BMC), Bundesverband Medizintechnologie e. V. (BVMed), Bundesverband Medizi-
nische Versorgungszentren (BMVZ), Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), Deutsche
Krankenhausgesellschaft (DKG), Deutsche Psychotherapeutenvereinigung e. V. (DPTV), Deutscher Behinder-
tenrat (DBR), Deutscher Caritasverband e. V., Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB), Deutscher Hausärztever-
band e. V., Deutscher Landkreistag (DLT), Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V.
(DPWV), Deutscher Pflegerat e. V. (DPR), Deutscher Städte- und Gemeindebund e. V. (DStGB), Deutscher Städ-
tetag (DST), Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V., Deutsches Netzwerk Evidenzbasierte
Medizin e. V. (DNEbM), Deutsches Netzwerk Versorgungsforschung e. V. (DNVF), Diakonie Deutschland –
Evangelischer Bundesverband Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V., Gemeinsamer Bundes-
ausschuss (G-BA), GKV-Spitzenverband, IKK e. V. – Gemeinsame Vertretung der Innungskrankenkassen, Insti-
tut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), Kassenärztliche Bundesvereinigung
(KBV), Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen e. V. (MDS), Sozialverband Deutschland e. V. (SoVD), SPECTARIS - Deutscher Industriever-
band für optische, medizinische und mechatronische Technologien e. V., Spitzenverband der Heilmittelverbände
e. V. (SHV), Spitzenverband Fachärzte Deutschlands e. V. (SpiFa), ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerk-
schaft, Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV), Verband
der Universitätsklinika Deutschlands e. V. (VUD), Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), ZVEI – Zentral-
verband Elektrotechnik und Elektroindustrie e. V. Als Einzelsachverständige waren eingeladen: Prof. Dr. Ferdi-
nand M. Gerlach, Christopher Hermann, Dr. Norbert Metke, Prof. Dr. Dr. Reinhard P. T. Rychlik, Prof. Dr. Wolf-
gang Spoerr, Prof. Dr. Stefan Greß und Dr. Anke Walendzik. Auf das Wortprotokoll und die als Ausschussdruck-
sachen verteilten Stellungnahmen der Sachverständigen wird Bezug genommen.

Drucksache 18/5123 – 110 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
In der 45. Sitzung am 10. Juni 2015 hat der Ausschuss für Gesundheit die Beratungen zum Antrag auf Drucksache
18/1462 aufgenommen, zu den Drucksachen 18/4095, 18/4187 sowie 18/4153 fortgesetzt und zu allen vier Vor-
lagen abgeschlossen.
Als Ergebnis empfiehlt der Ausschuss für Gesundheit mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4095 in der vom Ausschuss für Gesundheit geänderten Fassung anzuneh-
men.
Zudem empfiehlt der Ausschuss für Gesundheit mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Antrag auf Drucksache 18/4187 abzulehnen.
Zudem empfiehlt der Ausschuss für Gesundheit mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., den
Antrag auf Drucksache 18/4153 abzulehnen.
Zudem empfiehlt der Ausschuss für Gesundheit mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Antrag auf Drucksache 18/1462
abzulehnen.
Der Ausschuss für Gesundheit hat eine Reihe von Änderungen zu verschiedenen Aspekten des Gesetzentwurfs
auf Drucksache 18/4095 beschlossen. Diese betreffen neben den Regelungen, die auf Grund der Bitten des Bun-
desrates aufgenommen wurden, in der Hauptsache folgende Bereiche: Zur Verbesserung der psychotherapeuti-
schen Versorgung erhalten psychologische Psychotherapeuten die Verordnungsbefugnis über Leistungen zur psy-
chotherapeutischen Rehabilitation, Krankenhausbehandlung, Krankentransport und Soziotherapie. Zur Verbesse-
rung der ambulanten ärztlichen Versorgung wird die Verpflichtung zur Förderung der Weiterbildung in der am-
bulanten Versorgung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen über die Allgemeinme-
dizin hinaus auf grundversorgende Facharztgruppen ausgeweitet. Die Förderung hat bundesweit mit bis zu 1000
Stellen zu erfolgen. Weiter werden zwischen Kassenarten bestehende Vergütungsunterschiede für Heilmittel stu-
fenweise angeglichen, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Krankenkassen zu beseitigen. Aus Versor-
gungsgesichtspunkten wird schließlich gegenüber dem Gesetzentwurf ein höherer Überversorgungsgrad für die
Anwendung der „Soll“-Vorschrift zur Ablehnung einer Nachbesetzung eines Arztsitzes in einem überversorgten
Gebiet festgelegt. Es wird geregelt, dass eine Nachbesetzung erst ab einem Versorgungsgrad von 140 Prozent
abgelehnt werden soll, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist und keine gesetz-
lichen Privilegierungstatbestände erfüllt sind. Im Übrigen bleibt es bei der bisherigen gesetzlichen „Kann“-Rege-
lung. Gleichzeitig wird der gemeinsame Bundesausschuss beauftragt, bis Ende 2016 die Bedarfsplanung bedarfs-
gerechter und insbesondere kleinräumiger fortzuentwickeln, insbesondere auch für die psychotherapeutische Ver-
sorgung. In seiner 45. Sitzung am 10. Juni 2015 hat der Ausschuss den Änderungsantrag 6 auf Ausschussdruck-
sache 18(14)95.3 (§ 32 Absatz 1a) ergänzt und dem G-BA eine Frist für die Regelung der Heilmittelversorgung
für Versicherte mit langfristigem Handlungsbedarf gesetzt.
Über die diesen Änderungen zugrunde liegenden Änderungsanträge wurde wie folgt abgestimmt:
Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(14)95.1 wurde mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ange-
nommen.
Die Änderungsanträge auf Ausschussdrucksache 18(14)95.3 wurden mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ange-
nommen.
Weiterhin hat dem Ausschuss für Gesundheit zum Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4095 ein Änderungsantrag
der Fraktion DIE LINKE. auf Ausschussdrucksache 18(14)95.2 mit folgendem Wortlaut vorgelegen:
Artikel 1 Nummer 61 wird wie folgt neu gefasst:
„61. In § 134a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bei ambulanten Entbindungen“ gestrichen.“
Begründung
Der beabsichtigte Regressverzicht in der vorgelegten Fassung (Unterscheidung zwischen einfach- und grobfahr-
lässig) verfehlt seine Wirkung, die privaten Haftpflichtprämien für Hebammen und Entbindungspfleger zu be-
grenzen. Er ist komplett zu streichen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 111 – Drucksache 18/5123
Da nur sehr wenige Fälle dadurch erfasst sind, wird es auch keine spürbare Entlastung geben. Demgegenüber
stehen zu erwartende höhere Gerichtskosten durch die Feststellung des Grades der Fahrlässigkeit.
Eine nachhaltige Lösung ist durch einen gemeinsamen Haftungsfonds für alle Leistungserbringerinnen und Leis-
tungserbringer im Gesundheitsbereich zu erreichen. Das Risiko würde sich auf viele Schultern verteilen und die
Prämien könnten nachhaltig sinken. Der Haftungsfonds sollte durch das Bundesversicherungsamt (BVA) verwal-
tetet werden und wäre unabhängig von den kommerziellen Interessen der Versicherungsgesellschaften. Dazu ist
zügig ein eigenständiger Gesetzesentwurf vorzulegen.
§ 134a SGB V sieht die Erstattung einer Betriebskostenpauschale vor, in die auch die Berufshaftpflichtversiche-
rung einfließt (im Rahmen der Beitragsstabilität). Auch hier sind Nachbesserungen zur Sicherung der wirtschaft-
lichen Lage der Hebammen und damit der Versorgung von Schwangeren, Entbindenden und Wöchnerinnen not-
wendig.
Mit der Einführung des § 134a SGB V 2007 wurde festgelegt, dass die Hebammenvergütung nicht mehr wie zuvor
vom Gesetzgeber auf dem Verordnungsweg festgesetzt wird, sondern direkt zwischen den Krankenkassen und den
Hebammenverbänden ausgehandelt wird. Die Entlassung der Hebammen in die Selbstverwaltung erfolgte auf
einem sehr niedrigen Vergütungsniveau. Deshalb sind die Vertragspartner ausdrücklich verpflichtet worden, bei
den Verhandlungen der Vergütungssätze die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der freiberuflichen Hebam-
men zu berücksichtigen. Der Einschluss einer Betriebskostenpauschale wird in § 134a ausschließlich im Zusam-
menhang von ambulanten Entbindungen benannt. Hebammengeleiteten Einrichtungen und Hebammenpraxen,
die in der Vor- und Nachsorge und Schwangerenbetreuung tätig sind, sind dadurch von der Berücksichtigung der
Betriebskosten ausgeschlossen. Diese Lücke für einen wichtigen Teilbereich der Versorgung mit Hebammenhilfe
kann durch das Streichen dieses Zusatzes geschlossen werden.
Dieser Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(14)95.2 wurde mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN abgelehnt.
Zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4095 lagen dem Ausschuss für Gesundheit sieben Petitionen vor, zu
denen der Petitionsausschuss Stellungnahmen nach § 109 GO-BT angefordert hatte.
1. Mit der Petition wurde gefordert, dass der Gesetzgeber den in § 46 SGB V geregelten Anspruch auf Kran-

kengeld und die geltenden Fristen eindeutiger formuliert. Der Petition wurde stattgegeben. § 46 SGB V
wurde wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.“
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeits-
unfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spä-
testens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt;
Samstage gelten insoweit nicht als Werktage.“

Durch den neuen Wortlaut des Satzes 2 wird geregelt, dass der Anspruch auf Krankengeld bestehen bleibt,
wenn nach dem Ende der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit deren Fortdauer wegen derselben Krank-
heit erst am nächsten Werktag – mit Ausnahme des Samstags – ärztlich festgestellt wird. Mit der Regelung
einschließlich der Klarstellung bezüglich des Samstags wird der nahtlose Leistungsbezug sichergestellt und
für die Versicherten bleibt darüber hinaus ihre Mitgliedschaft als Versicherungspflichtige aufgrund des
Krankengeldbezuges bestehen. Damit werden die Probleme gelöst, die sich in der Praxis bei der verspäteten
Ausstellung von Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigungen zeigen. Der Petitionsausschuss wurde entspre-
chend informiert.

2. Mit der Petition wurde gefordert, dass Versicherte innerhalb von vier Wochen einen Facharzttermin erhalten.
Der Petition wurde stattgegeben. Zur Verkürzung von Wartezeiten der Versicherten auf Facharzttermine
müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen Terminservicestellen einrichten. Aufgabe der Terminservice-
stelle ist es, gesetzlich Versicherten, die sich an sie wenden, innerhalb einer Woche einen Behandlungstermin
bei einer Fachärztin oder einem Facharzt zu vermitteln. Die Wartezeit auf den von dieser Servicestelle zu
vermittelnden Facharzttermin darf vier Wochen nicht überschreiten. Kann die Servicestelle keinen Termin
vermitteln, so ist sie im Regelfall verpflichtet, dem Versicherten einen ambulanten Behandlungstermin in

Drucksache 18/5123 – 112 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

einem Krankenhaus anzubieten (vgl. Begründung zu Artikel 1 Nummer 29 auf Drucksache 18/4095). Der
Petitionsausschuss wurde entsprechend informiert.

3. Mit der Petition wurde gefordert, dass die für die Einstufung in eine Pflegestufe erforderliche Begutachtung
durch ein unabhängiges Gremium erfolgen muss. Der derzeit zuständige Medizinische Dienst der Kranken-
versicherung (MDK) sei nicht unabhängig, sondern orientiere sich an den Vorgaben der Krankenkassen. Der
Petition wurde nicht stattgegeben. Die von den Krankenkassen unabhängige Position des MDK wird aber
dadurch weiter gestärkt, dass künftig Vertreter der Pflegebedürftigen und der pflegenden Angehörigen sowie
der Pflegeberufe in einem Beirat bei den Medizinischen Diensten vertreten sein werden. Dadurch können
die Interessen dieser Personengruppen bei den den Verwaltungsräten zugewiesenen Aufgaben berücksichtigt
werden (§ 279 SGB V). Der Petitionsausschuss wurde entsprechend informiert.

4. Mit der Petition wurde gefordert, dass der Gesetzgeber den Gemeinsamen Bundesausschuss beauftragt, die
Aufnahme der Systemischen und Humanistischen Psychotherapie in die Psychotherapie-Richtlinie zu prü-
fen. Der Petition wurde nicht stattgegeben. Zwar wird der Gemeinsame Bundesausschuss beauftragt, bis zum
30. Juni 2016 seine Psychotherapie-Richtlinie zu überarbeiten, jedoch ist die Zielstellung dieser Überarbei-
tung die Verkürzung der Wartezeiten und die Gewährleistung eines niedrigschwelligen, flexiblen und gut
erreichbaren Versorgungszugangs. Im Übrigen ist die Systemische Psychotherapie bereits Gegenstand eines
laufenden Bewertungsverfahren beim Gemeinsamen Bundesausschuss. Ein für die Prüfung der Aufnahme
der Humanistischen Psychotherapie grundsätzlich erforderliches Gutachten des nach § 11 des Psychothera-
peutengesetzes gebildeten Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie liegt bisher nicht vor. Der Petitions-
ausschuss wurde entsprechend informiert.

5. Mit der Petition wurde gefordert, die Bedeutung des Hausarztes im deutschen Gesundheits- und Sozialwesen
bzw. die Bedeutung der hausärztlichen Atteste und Bescheinigungen zu stärken. Der Petition wurde nicht
entsprochen. Nach § 275 SGB V sind die Krankenkassen verpflichtet, in bestimmten Fällen oder bei be-
stimmten Auffälligkeiten ein Gutachten des Medizinischen Dienstes (MDK) einzuholen. Derzeit sieht der
Ausschuss für Gesundheit keine Veranlassung, diese Regelung zu verändern, da sich nach seiner Auffassung
das Konzept der Begutachtung durch den MDK bewährt hat. Der Petitionsausschuss wurde entsprechend
informiert.

6. Mit der Petition wurde gefordert, dass Behandlungen der Kinder-Rheumatologie in den EBM-Katalog auf-
genommen werden, um eine ordnungsgemäße Abrechnung zu ermöglichen. Außerdem soll die Stelle des
Kinder-Rheumatologen beschrieben und dementsprechend als Facharzt abrechnungsfähig gemacht werden.
Die Petition wurde nicht stattgegeben. Die ambulante Versorgung rheumakranker Kinder erfolgt weit über-
wiegend durch ermächtigte spezialisierte Ambulanzen. Im EBM-Katalog können weiterhin arztgruppenspe-
zifische diagnosebezogene Fallpauschalen für die Behandlung von Kinder mit Rheuma durch den Bewer-
tungsausschusses beschlossen werden. Der Petitionsausschuss wurde entsprechend informiert.

7. Mit der Petition wurde gefordert, dass die Zusammensetzung des beratenden Fachausschusses Psychothera-
pie bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (§ 79b SGB V) nicht so verändert wird, wie es Artikel 2
Nummer 4 GKV-VSG-E vorsieht. Dem Anliegen der Petition wird entsprochen. Der Petitionsausschuss
wurde entsprechend informiert.

Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, die Koalitionsfraktionen hätten den ursprünglichen Kabinettsentwurf des
Versorgungsstärkungsgesetzes durch die vorliegenden Änderungsanträge abgerundet. Man habe dabei immer als
oberstes Ziel das Wohl des Patienten im Blick gehabt und habe das Versorgungsstrukturgesetz aus der letzten
Legislaturperiode weiterentwickelt. Man habe das Entlassmanagement verbessert sowie die Hochschulambulan-
zen aufgewertet und für die Patienten zugänglicher gemacht. Bei den Psychotherapeuten gebe es nun ein verbes-
sertes Jobsharing. Die Versicherten würden weiterhin von allen innovativen Versorgungsformen profitieren. Für
Versorgungsforschung und Innovationen stelle man zusätzlich 300 Millionen Euro zur Verfügung, und zwar mit
der Perspektive, dass erfolgreiche Modelle in die Regelversorgung überführt werden könnten. Das GKV-VSG
sichere Teilhabe und eine qualitativ hochwertige Behandlung ab. Neue Methoden würden systematisch einem
Bewertungsverfahren beim Gemeinsamen Bundesausschuss unterzogen. Ein wichtiger Punkt sei die Nachwuchs-
gewinnung von Ärztinnen und Ärzten. Zu diesem Zwecke habe man einiges zur Verbesserung der Work-Life-
Balance und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie getan. So würden die KVen sowie die Krankenkassen
verpflichtet, die Weiterbildung zu fördern. Die Mindestzahl der zu fördernden Stellen in der Allgemeinmedizin
sei um 50 Prozent auf 7.500 erhöht worden. Der Koalition seien auch die Fachärzte wichtig, daher stelle man
weitere 1.000 Stellen insbesondere für Kinder-, Frauen- und konservativ tätige Augenärzte zur Verfügung. Bei

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 113 – Drucksache 18/5123
der Nachwuchsgewinnung sei die Angst vor Regressen immer hinderlich gewesen, obwohl 98 Prozent der Ver-
tragsärzte noch nie in Regress genommen worden seien. Trotzdem hebe man die bundeseinheitlichen Vorgaben
für die Wirtschaftlichkeitsprüfung von ärztlich verordneten Leistungen auf. Dies werde den Abschluss neuer re-
gionaler Vereinbarungen befördern. Zur Stärkung des Teamgedankens, fördere man außerdem Praxisnetze. Man
habe der Tatsache, dass auch die Bezahlung stimmen müsse, Rechnung getragen und geregelt, dass neue Behand-
lungsmethoden innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung im einheitlichen Bewertungsmaßstab abgebildet
werden müssten. Die Koalitionsfraktionen hätten die getrennte fach- und hausärztliche Abstimmung auf die
Grundsatzentscheidung in der KBV beschränkt. Man werde die Bedarfsplanung weiterentwickeln und sei bei der
Überversorgung zur „Kann“-Regelung zurückgekommen und verlange erst ab 140 Prozent der Regelversorgung
den verpflichtenden Aufkauf. Insgesamt sei ein umfangreiches Maßnahmenpaket gelungen, das weiterhin eine
gute Versorgung der Patienten in Deutschland ermögliche. Die Änderungsanträge der Fraktion DIE LINKE. lehne
man ab, da die angesprochenen Themen mit dem VSG angegangen würden. Für die Berufsgruppe der Hebammen
habe man bereits sehr viel getan.
Die Fraktion der SPD stellte fest, dass das vorliegende Versorgungsstärkungsgesetz effiziente Maßnahmen ent-
halte, um auch künftig die flächendeckende ärztliche Versorgung zu gewährleisten. Durch die Weiterentwicklung
der Bedarfsplanung erhalte man zum einen ein wesentlich besseres Bild der Versorgungssituation und zum ande-
ren werde die geographische Verteilung der Ärztinnen und Ärzte verbessert. Wichtig sei, dass die Rahmenbedin-
gungen für Ärztinnen und Ärzte, die teamorientiert und mit geregelten Arbeitszeiten arbeiten wollten, flexibilisiert
worden seien. Durch die Ausweitung des Strukturfonds und durch die Selektivverträge hätten die Kassenärztli-
chen Vereinigungen (KV) nun die Möglichkeit, die Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten zu fördern und so
Unterversorgung zu vermeiden bzw. zu beheben. Die Selektivverträge seien im Übrigen massiv entbürokratisiert
worden. Dies gelte insbesondere für den Nachweis der Wirtschaftlichkeit und für die Bereinigung. Letztere solle
gerecht und neutral erfolgen, d. h. es werde keine Bevorzugungen der verschiedenen Vertragsteilnehmer geben.
Der Versorgungszugang, der gerade bei der fachärztlichen Versorgung problematisch sei, werde durch die neuen
Terminservicestellen, aber auch durch die Öffnung der Hochschulambulanzen für schwere und komplexe Erkran-
kungen verbessert und das Leistungsangebot durch das strukturierte Zweitmeinungsverfahren, durch die Auswei-
tung der Disease Management-Programme oder durch die verbesserte zahnmedizinische Versorgung in Heimen
ausgeweitet. Hinzu komme der Ausbau des Wunsch- und Wahlrechts bei der medizinischen Rehabilitation. Auch
für die psychotherapeutische Versorgung der Patientinnen und Patienten enthalte das Versorgungsstärkungsgesetz
gute Regelungen. Durch die Mittel des Innovationsfonds würden innovative sektorenübergreifende Versorgungs-
formen und die Versorgungsforschung gefördert, was für die Versorgung der Versicherten neue Impulse bedeute.
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD legten Wert darauf festzustellen, dass mit § 87b Absatz 4 Satz 2 SGB V
(Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe d GKV-VSG) sichergestellt werden solle, dass die Honorarbereinigung auf
Arztebene im niedergelassenen Bereich flächendeckend wettbewerbsneutral und diskriminierungsfrei durchge-
führt werde. Einerseits sei auszuschließen, dass eine durch das besondere Versorgungsangebot des Selektivver-
trages gesteigerte Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen zu einer Benachteiligung der am Selektivvertrag
teilnehmenden Ärzte führe. Gewünschte Patientenwanderungen in den selektivvertraglichen Bereich dürften
durch die Vorgaben zur Bereinigung nicht unnötig erschwert werden, soweit sie eine Entlastung der kollektivver-
traglichen Versorgung mit sich brächten. Andererseits sei ebenfalls auszuschließen, dass es bei Ärzten, die nicht
am Selektivvertrag teilnähmen, zu Auswirkungen komme, die über die allgemeinen Effekte der Entlastung der
kollektivvertraglichen Versorgung durch die selektivvertragliche Versorgung hinausgingen. Die Verfahren hätten
somit eine neutrale und für alle Ärzte diskriminierungsfreie Honorarbereinigung vorzusehen, die bei der Hono-
rarverteilung weder zu einer Bevorzugung von Ärzten, die an einem Selektivvertrag teilnähmen, noch von Ärzten,
die nicht an einem Selektivvertrag teilnähmen, führen dürfe. Insoweit solle bei der Bereinigung auch verhindert
werden, dass eine Diskriminierung von Ärzten, die ausschließlich am Kollektivvertrag teilnähmen, erfolge. Die
Regelung schaffe damit die Grundlage zur Vermeidung wettbewerbsverzerrender Regelungen bei der Bereini-
gung.
Die Fraktion DIE LINKE. brachte zum Ausdruck, dass das Versorgungsstärkungsgesetz stellenweise eher der
Versorgung der Leistungserbringerinnen und -erbringern und weniger den Versicherten diene. Das Gesetz bein-
halte keine einschneidenden Veränderungen. So werde die Sektorengrenze zwischen ambulanter und stationärer
Versorgung nicht überwunden. Die Veränderungen beim Entlassmanagement oder bei den Selektivverträgen
seien hierfür marginal. Es müsse sich zudem noch erweisen, ob durch den neuen Innovationsfonds tatsächlich
innovative Konzepte gefördert würden, die die Überwindung der Sektorengrenze zum Ziel hätten. Die Einrichtung
von Terminservicestellen, die die Fraktion DIE LINKE. im Übrigen bereits seit 2010 fordere, sei zu begrüßen.

Drucksache 18/5123 – 114 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Allerdings müsse die Nutzung der Terminservicestellen evaluiert werden. Dadurch werde man eine Datengrund-
lage zur tatsächlichen ärztlichen und insbesondere fachärztlichen Versorgungssituation erhalten. Eine effektive
Bedarfsplanung müsse auf gesicherten Daten, unter Einbeziehung von Sozialdaten, beruhen. Nur so sei eine klein-
räumige Planung möglich. Dies werde aber im Versorgungsstärkungsgesetz nicht in Betracht gezogen. Man be-
grüße zwar das nun konkret geregelte Zweitmeinungsverfahren, allerdings orientiere es sich zu sehr an Operati-
onsleistungen und sei mit der Erwartung von Kostensenkungen verbunden. Ähnlich verhalte es sich mit der Nut-
zenbewertung von Medizinprodukten. Nur teure und neuartige Produkte müssten geprüft werden, neue Produkte
ohne Mehrkosten könnten ohne Prüfung in Verkehr gebracht werden. Der Regressverzicht seitens der Kranken-
kassen für durch Hebammen verursachten Schäden sei eine schlechte Lösung des Problems der steigenden Haft-
pflichtprämien. Deshalb habe man einen entsprechenden Änderungsantrag vorgelegt. Natürlich unterstütze man
die Einrichtung spezialisierter Behandlungszentren für Menschen mit Behinderungen. Diese Maßnahme dürfe
aber nicht dazu führen, dass der barrierefreie Ausbau der Gesundheitseinrichtungen vernachlässigt werde.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN konstatierte, man habe mit dem GKV-VSG die zentralen Heraus-
forderungen des Gesundheitswesens nicht erfasst, auch wenn einige Detailregelungen durchaus sinnvoll seien. Es
sei kein großer Wurf zur Zukunftssicherung der gesundheitlichen Versorgung z. B. mit Blick auf den demografi-
schen Wandel. Denn vor diesem Hintergrund müsse die ärztliche Versorgung künftig dezentraler und sektorüber-
greifend organisiert werden. Der Gesetzentwurf sei daher eine Enttäuschung, da eine sektorenübergreifende und
regionale Bedarfsplanung und Versorgungssteuerung fehle. Weiterhin fehle ein innovativer Impuls für neue Ver-
sorgungsformen in den Regionen. Dafür reiche ein Innovationsfonds mit 500 Millionen Euro nicht aus, insbeson-
dere wenn die Förderentscheidung in den Händen der Akteure liege, die Veränderungen bisher eher skeptisch
gegenüber gestanden hätten. Auch für die Zusammenarbeit von ärztlichen und nicht ärztlichen Berufen fehle die
Leitidee und eine Konzeption. Für die Psychotherapeuten sei eine versorgungsorientierte Regelung gefunden wor-
den. Unverständlich sei aber, dass man bei der Bedarfsplanung und der Aufkaufregelung bei den bisherigen Vor-
schlägen bleibe. Dies werde die bestehende Versorgungslücke noch verstärken. Die Einführung von Terminser-
vicestellen sei ein reines Placebo, das die Ursache des Problems – die Ungleichbehandlung von gesetzlich und
privat Versicherten bei der Terminvergabe – nicht angehe. Abhilfe schaffe hier letztendlich nur die Einführung
der Bürgerversicherung. Auch das Problem der Hebammen werde mit dem Regressverzicht nicht gelöst. Hier
müsse dringend eine umfassende Lösung gefunden werden, wie im Antrag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
(Drucksache 18/850) vorgeschlagen.
B. Besonderer Teil

Soweit der Ausschuss für Gesundheit die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/4095
empfiehlt, wird auf die Begründung auf Drucksache 18/4095 verwiesen. Zu den vom Ausschuss vorgenommenen
Änderungen ist darüber hinaus Folgendes zu bemerken:

Zu Artikel 1
Zu Nummer 1a
Mit dem Kinderförderungsgesetz vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) hat der Gesetzgeber in § 10 Absatz 1
Satz 3 eine bis zum 31. Dezember 2013 befristete Sonderregelung geschaffen, wonach die Betreuung von bis zu
fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern pauschalierend nicht als hauptberuflich selbständige Tätigkeit
angesehen wird. Als Folgeänderung wurde in § 240 Absatz 4 Satz 5 ein Verweis auf diese Regelung eingefügt.
Nach diesen Bestimmungen können Kindertagespflegepersonen – bei Vorliegen auch der weiteren Voraussetzun-
gen – in die beitragsfreie Familienversicherung einbezogen werden bzw. unterliegen als freiwillige Mitglieder
einer geringeren Mindestbeitragsbemessungsgrundlage. Diese Regelungen sollten den Ausbau der Kindertages-
pflege unterstützen. Es wurde eine gesetzliche Grundlage geschaffen, um die bis zum 31. Dezember 2008 von
den Krankenkassen vorgenommene Beurteilung der Hauptberuflichkeit einer selbständigen Tätigkeit in der Kin-
dertagespflege auch nach dem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Dezember 2007 zur einkom-
mensteuerrechtlichen Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege fortzuführen. Die Rege-
lungen sollten bis zum Abschluss der Ausbauphase der Kindertagesbetreuung gelten, der bis Ende 2013 erwartet
wurde.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 115 – Drucksache 18/5123
Durch das Gesetz zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der
Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) wurden diese krankenversicherungsrechtlichen Son-
derregelungen im Zusammenhang mit den erforderlichen weiteren Ausbauinvestitionen in der Kindertagesbetreu-
ung bis zum 31. Dezember 2015 verlängert.
Mit dem Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und quali-
tativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 22. Dezember
2014 (BGBl. I S. 2411) führt der Bund ein drittes Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015 -
2018 ein und gewährt den Ländern und Gemeinden für die Jahre 2015 bis 2018 weitere Finanzhilfen für Investi-
tionen in Tageseinrichtungen und zur Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren. Um die notwendige weitere
Ausbauphase in der Kindertagesbetreuung zu unterstützen, ist es gerechtfertigt, die Sonderregelungen für Tages-
pflegepersonen in der gesetzlichen Krankenversicherung letztmalig bis zum 31. Dezember 2018 zu verlängern.
Aufgrund der Verweisung in § 240 Absatz 4 Satz 5 auf die jeweils geltende Regelung zur Familienversicherung
gilt diese verlängerte Befristung auch für das Beitragsrecht für hauptberuflich selbständige Tagespflegepersonen;
eine gesetzliche Änderung ist diesbezüglich daher nicht erforderlich. Nach § 25 Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches
gilt § 10 Absatz 1 Satz 3 entsprechend auch für die soziale Pflegeversicherung.
Zu Nummer 2 (§ 11 SGB V)
(Veränderte Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Einholung einer unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung als
Satzungsleistung)
Wie im Gesetzentwurf vorgesehen, sollen die Krankenkassen neben dem neu geregelten Zweitmeinungsanspruch
nach § 27b (neu) weiterhin die Möglichkeit besitzen, die Einholung einer unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung
als Satzungsleistung anzubieten. Allerdings soll die dafür zu schaffende Satzungsermächtigung an anderer Stelle
im Gesetz geregelt werden.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Schaffung einer Rechtsgrundlage für Zweitmeinungen als Satzungsleitungen
in § 11 Absatz 6 wird gestrichen. Die Möglichkeit, Zweitmeinungen als Satzungsleistungen anzubieten, wird
nunmehr unmittelbar in § 27b normiert. Satzungsleistungen nach § 11 Absatz 6 werden bei den Zuweisungen aus
dem Gesundheitsfonds zur Deckung der standardisierten Aufwendungen für satzungsgemäße Mehr- und Erpro-
bungsleistungen nicht berücksichtigt (§ 270 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a). Durch die Verortung der Satzungsleis-
tungen in § 27b sind Aufwendungen der Krankenkassen für Zweitmeinungen als Satzungsleistungen ebenso wie
alle anderen Satzungsleistungen mit Ausnahme der Leistungen nach § 11 Absatz 6 und § 53 zuweisungsrelevant.
Im Übrigen entspricht der Änderungsbefehl zu § 11 Absatz 4 inhaltlich weiterhin Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe
a des Gesetzentwurfs.
Zu Nummer 4a (§ 23 SGB V)
(Entsprechende Anwendung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 9 SGB IX bei medizinischen Vorsorgeleistun-
gen)
Mit dieser Ergänzung wird eine entsprechende Anwendung des in § 9 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB IX) für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geregelten Wunsch- und Wahlrechts Versicherter auch
bei Entscheidungen der Krankenkassen über stationäre Vorsorgeleistungen nach § 23 Absatz 4 bestimmt. Nach
dem geltenden § 23 Absatz 5 Satz 1 bestimmt die Krankenkasse nach den medizinischen Erfordernissen des Ein-
zelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der stationären Leistungen zur medizinischen Vorsorge
nach § 23 Absatz 4 sowie die Vorsorgeeinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Mit dieser Änderung wird –
wie durch die in § 40 Absatz 3 Satz 1 für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vorgesehene Regelung –
die eigenverantwortliche Gestaltung der Lebensumstände der Versicherten durch die entsprechende Anwendung
des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 9 SGB IX gestärkt. Hiernach müssen die Kran-
kenkassen bei ihrer Entscheidung berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprechen. Die Entschei-
dung der Krankenkasse muss namentlich auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Fa-
milie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht nehmen (§ 9
Absatz 1 Satz 2 SGB IX). Zwar handelt es sich hier nicht um Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, da
aber eine vergleichbare Situation vorliegt, ist eine entsprechende Anwendung des Wunsch- und Wahlrechts sach-
gerecht.
Die entsprechende Anwendung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 9 SGB IX gilt im Übrigen auch für Leistun-
gen zur medizinischen Vorsorge für Mütter und Väter. Dies ist durch die bestehende Verweisung in § 24 Absatz 2
auf die Regelungen in § 23 Absatz 5 sichergestellt.

Drucksache 18/5123 – 116 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Nummer 6 (§ 27 SGB V)
(Mögliche Übertragung der Erstattung der Entgeltfortzahlung an Arbeitgeber auf Dritte)
Zu Buchstabe c
Mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Ergänzung des § 27 Absatz 1a um die Sätze 5 und 6 wird eine gesetzliche
Grundlage für Vereinbarungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen mit Dritten geschaffen, in denen
geregelt werden kann, dass z. B. Knochenmarkspenderdateien die Ansprüche der Spender auf Erstattung von
Fahrkosten gegenüber den Krankenkassen der Empfänger von Blutstammzellen erfüllen sollen.
Um die Anonymität der Spender möglichst zu wahren und im Sinne einer Verringerung des Verwaltungsaufwands
wird dieses Verfahren mit der vorliegenden Änderung auch für eine Übertragung der Erstattung des Verdienst-
ausfalls nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes auf Dritte anwendbar. Nach dieser Vorschrift
ist dem Arbeitgeber von der Krankenkasse des Empfängers von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von
Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (vgl. hierzu Änderungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes in Ar-
tikel 7 des Gesetzentwurfs) das an den Spender fortgezahlte Arbeitsentgelt auf Antrag zu erstatten.
Zu Nummer 7 (§ 27b SGB V)
(Besondere Expertise zur Erbringung der Zweitmeinung, telemedizinische Erbringung, zusätzliche Satzungsleis-
tungen, Befundunterlagen)
Zu Absatz 2
Zu Satz 2
Die Neufassung des Satzes 2 stellt klar, dass durch die Anforderungen, die der Gemeinsame Bundesausschuss an
die Abgabe der Zweitmeinung und hierfür geeignete Leistungserbringer festlegt, ein besonderer Sachverstand bei
der Zweitmeinungserbringung zu gewährleisten ist. Dies ist erforderlich, damit die Funktion der Zweitmeinung
zur qualifizierten Überprüfung der Indikationsstellung bei sogenannten mengenanfälligen Eingriffen erfüllt wer-
den kann.
Zu Satz 3
Satz 3 (neu) gibt dem Gemeinsamen Bundesausschuss wesentliche Kriterien für die nach Satz 2 geforderte be-
sondere Expertise zur Zweitmeinungserbringung gesetzlich vor. Diese verdeutlichen, dass die Zweitmeinung nur
durch spezialisierte Fachleute und Einrichtungen und nicht durch jeden beliebigen Arzt oder jede beliebige Ein-
richtung erbracht werden soll. Dabei sind die langjährige fachärztliche Tätigkeit in einem für den Eingriff maß-
geblichen Fachgebiet und Kenntnisse des aktuellen Forschungsstandes zu Diagnostik und Therapie in dem be-
treffenden Gebiet sowie über Therapiealternativen als Mindestkriterien festgelegt, die vom Gemeinsamen Bun-
desausschuss durch die zusätzlich aufgeführten Kriterien (u.a. besondere Zusatzqualifikationen) ergänzt werden
können. Soweit er es für die Bewertung der Indikationsstellung für notwendig erachtet, kann der Gemeinsame
Bundesausschuss nach Sätzen 4 (neu) und 5 (neu) Anforderungen mit weiteren Kriterien vorgeben z. B. Erfah-
rungen mit der Durchführung des jeweiligen Eingriffs, die etwa durch eine Mindestzahl entsprechender Eingriffe
zu belegen sind. Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses ist es, die Anforderungen für die von ihm be-
stimmten Eingriffe auf der Grundlage der vorgegebenen Kriterien zu konkretisieren oder auch kumulativ zu ver-
binden und sie für die unterschiedlichen Leistungserbringer nach Absatz 3 auszugestalten. Die Kriterien sind
zudem nicht abschließend vorgegeben, sondern können vom Gemeinsamen Bundesausschuss durch weitere er-
gänzt werden, wie die Formulierung „insbesondere“ in Satz 5 (neu) deutlich macht.
Zu Satz 6
Die Regelung in Satz 6 (neu) gibt dem Gemeinsamen Bundesausschuss auf, bei den Festlegungen zur Zweitmei-
nung auch die Möglichkeiten der telemedizinischen Erbringung einzubeziehen. Er hat danach indikationsbezogen
zu entscheiden, ob eine körperliche Untersuchung durch den Zweitmeinungsarzt erforderlich ist oder, ob indika-
tionsbezogen auch eine telemedizinische Erbringung möglich ist. Letzteres kann etwa dann in Betracht kommen,
wenn es um eine reine Zweitbegutachtung von Befundunterlagen (z.B. zur Interpretation einer Bildgebung) geht.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat bei den Festlegungen berufsrechtliche Vorgaben zu beachten.
Zu Absatz 3
Durch die Ergänzung des Absatzes 3 um eine neue Nummer 5 soll der Kreis der möglichen Leistungserbringer
für die Erbringung einer Zweitmeinung erweitert werden. So sollen auch nicht zur vertragsärztlichen Versorgung
zugelassene Ärztinnen und Ärzte (z.B. ausschließlich privatärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte) zur Erbringung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 117 – Drucksache 18/5123
einer Zweitmeinung berechtigt sein. Diese nehmen dann zu diesem Zweck ausnahmsweise an der vertragsärztli-
chen Versorgung teil. Die Regelung stellt damit eine Ausnahme von der Vorschrift des § 95 Absatz 1 Satz 1 dar,
nach der nur die dort genannten Ärztinnen und Ärzte und Einrichtungen an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmen.
Zu Absatz 5
Die Regelung verpflichtet den Arzt, bei der Aufklärung über das Recht zur Einholung einer Zweitmeinung auch
auf das Recht zur Einsichtnahme in die Behandlungsdokumentation hinzuweisen. Hierzu zählen auch die Befund-
unterlagen, auf denen die Indikationsstellung beruht. Der Arzt hat dem Patienten Abschriften, gegebenenfalls
auch in elektronischer Form, auszuhändigen. Für Röntgenbilder gilt insbesondere § 28 Absatz 8 der Röntgenver-
ordnung. Hierdurch wird ein effektives Verfahren ermöglicht, bei dem z.B. radiologische Untersuchungen nicht
unnötig wiederholt werden müssen, wenn der Versicherte sich zur Einholung einer Zweitmeinung entscheidet.
Dabei verzichtet die Regelung auf eine direkte Pflicht zur Übergabe der Unterlagen, um überflüssigen Aufwand
und Kosten für den Fall zu vermeiden, dass der Versicherte eine Zweitmeinung gar nicht einholen will. Der Ver-
sicherte kann die Übergabe einer Abschrift der Befundunterlagen sowie die Überlassung z.B. von Röntgenbildern
unmittelbar, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt verlangen. Für die Zusammenstellung und Überlassung der
Befundunterlagen im Falle des Zweitmeinungsanspruchs schreibt die Regelung darüber hinaus abweichend zu §
630g Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Kostentragung durch die Krankenkasse des Versicherten
vor. Dies umfasst auch den Aufwand, der dem Arzt durch die Zusammenführung und gegebenenfalls notwendige
Aufbereitung der Befundunterlagen entsteht.
Zu Absatz 6
Wie bereits im Gesetzentwurf vorgesehen, sollen die Krankenkassen im Hinblick auf den neu geregelten Zweit-
meinungsanspruch weiterhin die Möglichkeit besitzen, für die Einholung einer unabhängigen ärztlichen Zweit-
meinung zusätzliche Satzungsleistungen anzubieten. Diese Satzungsleistungen können den Zweitmeinungsan-
spruch z.B. bei Indikationen, die für die Patientin oder den Patienten weit reichende Folgen haben oder bei denen
regelmäßig mehrere Behandlungsoptionen bestehen, in sinnvoller Weise ergänzen. Die Krankenkassen können
dabei auch weitere Leistungserbringer einbeziehen; auch solche, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmen. Die dafür zu schaffende Satzungsermächtigung wird mit der Regelung in Absatz 6 Satz 1 nunmehr
unmittelbar in der Zweitmeinungsvorschrift verankert. Die Formulierung greift den mit dem Gesetzentwurf zu-
nächst in § 11 Absatz 6 vorgesehenen Regelungsgehalt auf und überführt ihn in die vorliegende Bestimmung.
Satzungsleistungen nach § 11 Absatz 6 werden bei den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zur Deckung der
standardisierten Aufwendungen für satzungsgemäße Mehr- und Erprobungsleistungen nicht berücksichtigt (§ 270
Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a). Durch die Regelung der Satzungsleistungen in § 27b sind Aufwendungen der
Krankenkassen für Zweitmeinungen als Satzungsleistungen ebenso wie alle anderen Satzungsleistungen mit Aus-
nahme der Leistungen nach § 11 Absatz 6 und § 53 zuweisungsrelevant. Hierdurch wird die Umsetzung weiterer
Zweitmeinungsangebote stärker gefördert, da die Krankenkassen durch die Berücksichtigung der hierfür entste-
henden Kosten bei der Ermittlung der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds finanziell unterstützt werden.
Die Regelung in Satz 2 gewährleistet, dass die Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur qualitati-
ven Absicherung der Zweitmeinungserbringung bei kassenspezifischen Angeboten eingehalten werden müssen,
wenn diese die nach Absatz 2 Satz 1 ausgewählten Indikationsstellungen betreffen. Satz 3 ordnet die Geltung der
Anforderungen gleichermaßen für Zweitmeinungsangebote der Krankenkassen an, die im Rahmen von Verträgen
der besonderen Versorgung erbracht werden.
Zu Nummer 7a (§ 28 SGB V)
(Delegation psychotherapeutische Behandlung)
Nach § 28 Absatz 1 Satz 2 gehört zur ärztlichen Behandlung auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von
dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist. Die Regelung gilt nach Absatz 2 Satz 10 für die zahnärzt-
liche Behandlung entsprechend. In Absatz 3 Satz 2 (neu) wird nunmehr klargestellt, dass auch für die psychothe-
rapeutische Behandlung die gleichen Grundsätze gelten. Dabei können beispielsweise administrative Tätigkeiten,
wie die Unterstützung des Psychotherapeuten bei der Erstellung eines Berichts oder eines Gutachtens als auch
vorbereitende oder behandlungsergänzende Maßnahmen an Dritte delegiert werden. Die Vorgaben in dem Bun-
desmantelvertrag sind zu überprüfen und im Hinblick auf Delegationsmöglichkeiten im psychotherapeutischen
Bereich anzupassen.

Drucksache 18/5123 – 118 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Nummer 7b (§ 32 SGB V)
(Langfristiger Heilmittelbedarf)
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband haben insbesondere auch aufgrund einer
Befragung von Ärztinnen und Ärzten, Patientinnen und Patienten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von
Krankenkassen festgestellt, dass das derzeitige Verfahren der Heilmittelversorgung von Versicherten mit lang-
fristigem Behandlungsbedarf von Vielen als hochkomplex und bürokratisch wahrgenommen wird. Dies führt
dazu, dass bestehende Möglichkeiten, Heilmittel auch ohne vorherige Genehmigung langfristig in Anspruch zu
nehmen, vielfach nicht wahrgenommen werden und der vom Gesetzgeber angestrebte Entlastungseffekt nicht
erreicht wird.
Wesentliche Ursache hierfür ist, dass den Krankenkassen sowohl in dem Merkblatt des Gemeinsamen Bundes-
ausschusses (G-BA) zur Genehmigung langfristiger Heilmittelbehandlungen als auch in der Vereinbarung der
KBV und des GKV-Spitzenverbandes über Praxisbesonderheiten für Heilmittel nach § 84 Absatz 8 Satz 3 ein
Wahlrecht eingeräumt wird, ein Genehmigungsverfahren durchzuführen oder darauf zu verzichten.
Erschwerend kommt hinzu, dass das Verfahren der Versorgung von Versicherten mit langfristigem Heilmittelbe-
darf in vielfältigen Rechtsquellen wie der Heilmittelrichtlinie des G-BA, dem Merkblatt und der o. g. Vereinba-
rung sowie zusätzlichen Rundschreiben etc. auf Seiten der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigun-
gen geregelt und erläutert wird und damit für die Beteiligten sehr unübersichtlich geworden ist.
Mit den nunmehr in § 32 Absatz 1a vorgesehenen Änderungen sollen die Aufgaben und Spielräume des G-BA
normenklar gesetzlich geregelt werden, damit dieser in der Heilmittelrichtlinie ein praktikables, weniger komple-
xes Verfahren für die Heilmittelversorgung von Versicherten mit langfristigem Behandlungsbedarf verankern
kann.
Dabei obliegt es dem G-BA, in der Richtlinie anhand konkreter Kriterien zu bestimmen, wann ein langfristiger
Heilmittelbedarf anzunehmen ist. Dies kann – wie derzeit in der Anlage des Merkblatts des G-BA zur Genehmi-
gung langfristiger Heilmittelbehandlungen umgesetzt – in Form einer Diagnoseliste erfolgen. Diese Festlegungen
des G-BA sind auch in der Vereinbarung über die besonderen Verordnungsbedarfe nach § 106b Absatz 2 im
Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung zu berücksichtigen.
Darüber hinaus hat er zu regeln, ob und gegebenenfalls in welchen Fällen ein Genehmigungsverfahren durchge-
führt werden soll. Angesichts der nachvollziehbaren Kritik an der bisherigen Wahlmöglichkeit der Krankenkassen
und im Hinblick darauf, dass eine medizinisch fachliche Bewertung nicht von der Kassenzugehörigkeit der Ver-
sicherten abhängig sein kann, ist eine einheitliche Regelung ohne Rücksicht auf die Kassenzugehörigkeit sachge-
recht. Der G-BA hat auch den Spielraum, zu entscheiden, ob er gänzlich auf ein Genehmigungsverfahren verzich-
tet oder ob er z. B. für bestimmte Fälle, in denen er eine medizinische Prognose für schwierig hält, ein Genehmi-
gungs- oder Begutachtungsverfahren vorsieht.
Der G-BA hat – wie schon im geltenden Recht – auch nach dem neuen § 32 Absatz 1a das gesetzgeberische Ziel,
die Behandlungskontinuität der Versicherten zu fördern und sie sowie die behandelnden Vertragsärztinnen und
Vertragsärzte von unnötigem bürokratischem Aufwand zu entlasten, zu berücksichtigen.
Sofern der G-BA weiterhin Genehmigungsverfahren vorsehen sollte, gelten die Regelungen der Sätze 3 und 4,
die den bereits bisher geltenden Vorschriften entsprechen.
Zu Nummer 9 (§ 39 SGB V)
(Entlassmanagement: apothekenrechtliches Zuweisungsverbot; stärkere Einbeziehung der pflegerischen Versor-
gung in das Entlassmanagement; Packungsgröße)
Zu Buchstabe b
Zu Satz 3
Gemäß § 11 des Apothekengesetzes dürfen Apotheken mit Ärztinnen und Ärzten oder anderen Personen, die sich
mit der Behandlung von Krankheiten befassen, keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die
u. a. die Zuweisung von Verschreibungen oder die Zuführung von Patientinnen und Patienten zum Gegenstand
haben.
Der Bundesgerichtshof hat jedoch im Jahr 2014 den Gestaltungsspielraum für Kooperationen von Krankenhäu-
sern u. a. mit Apotheken beim Entlassungsmanagement erweitert und entschieden, dass die neueren Regelungen
zum Entlassmanagement als lex specialis zum apothekenrechtlichen Zuweisungsverbot zu sehen sind.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 119 – Drucksache 18/5123
Das Zuweisungsverbot soll eine Abhängigkeit der Apothekerinnen und Apotheker von Ärztinnen und Ärzten oder
Krankenhauspersonal verhindern und das Prinzip der freien Apothekenwahl absichern. Damit soll auch verhindert
werden, dass die flächendeckende und wohnortnahe Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gefährdet wird.
Zudem sollen durch das Zuweisungsverbot korruptionsanfällige unerwünschte Formen der Zusammenarbeit so-
wie eine unzulässige Einflussnahme auf die eigenverantwortliche Leitung der Apotheke durch die Apothekenin-
haberin und den Apothekeninhaber verhindert werden. Dies gilt auch im Rahmen des Entlassmanagements. Durch
die Änderung wird daher ausdrücklich klargestellt, dass auch insoweit das Zuweisungsverbot zu beachten ist.
Zu Satz 5
Das Entlassmanagement ist Teil der Leistungen der Krankenversicherung. Es ist daher sachgerecht, dass das
Krankenhaus bzw. die Krankenversicherung dafür zuständig sind, das Entlassmanagement durchzuführen und zu
steuern bzw. dies zu unterstützen, und ein entsprechender Anspruch gegen sie besteht. Soweit Leistungen der
Pflegeversicherung im Rahmen des Versorgungsmanagements im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt in
Betracht kommen, soll im Rahmen dieses Entlassmanagements auch die Pflegeversicherung in die Durchführung
der erforderlichen Maßnahmen eingebunden werden. Der Verweis in Satz 2 auf § 11 Absatz 4 Satz 4 trägt dieser
Intention bereits Rechnung. Mit der vorliegenden Ergänzung wird dies darüber hinaus dahingehend konkretisiert,
dass Kranken- und Pflegekasse im Interesse der Versicherten kooperieren sollen, um ein individuell sachgerechtes
Versorgungsmanagement sicherzustellen, soweit im Einzelfall ebenfalls Hilfen durch die Pflegeversicherung in
Betracht kommen. Dies gilt auch für Versicherte, die keine Pflegestufe haben, die aufgrund einer dauerhaften
erheblichen Einschränkung ihrer Alltagskompetenz im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB XI) jedoch gleichfalls Ansprüche auf Pflegeleistungen gegen die Pflegeversicherung geltend machen kön-
nen (sogenannte Pflegestufe 0).
Zu Satz 7
Bei der Verordnung von Arzneimitteln haben Krankenhäuser eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößen-
kennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung zu verordnen. Bei der Bestimmung des kleinsten Packungsgrö-
ßenkennzeichens gemäß Packungsgrößenverordnung ist die DIMDI-Verwaltungsvorschrift heranzuziehen. Durch
die Änderung wird klargestellt, dass eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen zu verordnen
ist und nicht etwa innerhalb der Packungen mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrö-
ßenverordnung eine erneute Auswahl der Größe nach zu treffen ist, obwohl wegen der Spannbreitenregelung in
§ 1 Absatz 1 Satz 2 der Packungsgrößenverordnung nicht alle Packungen einer Packungsgröße die gleiche Anzahl
an Tabletten enthalten.
Zu Satz 8
Folgeänderung zur Einfügung des neuen Satz 4. Die Regelung der Einzelheiten durch den Gemeinsamen Bundes-
ausschuss und die Rahmenvertragspartner bezieht sich auf alle vorgehenden Sätze 1 bis 7 des Absatzes.
Zu Satz 9
Den unter Nummer 2 dargelegten Aspekten wird ebenfalls dadurch Rechnung getragen, dass der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen auch in seiner Eigenschaft als Spitzenverband Bund der Pflegekassen gemäß § 53
SGB XI an der Erarbeitung und am Abschluss des Rahmenvertrages nach Satz 9 mitwirken soll.
Zu Satz 10
Die vorliegende Ergänzung trägt der Regelung Rechnung, dass auch Pflegeeinrichtungen in das Versorgungsma-
nagement einzubeziehen sind (§ 11 Absatz 4 Satz 4). Es ist daher sachgerecht und folgerichtig, dass auch den
Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vor Abschluss des Rahmenvertrages nach
Satz 9 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.
Zu Nummer 10a (§ 41 SGB V)
(Entlassmanagement bei Rehabilitationsleistungen für Mütter und Väter)
Im Gesetzentwurf ist nach dem neuen § 40 Absatz 2 Satz 4 vorgesehen, dass die Regelungen zum Entlassmanage-
ment nach Krankenhausaufenthalt nach der neuen Regelung des § 39 Absatz 1a bei stationären Aufenthalten zur
medizinischen Rehabilitation nach § 40 Absatz 2 entsprechend angewendet werden. Es ist sachgerecht, dass dies
auch für die besondere Leistungsform der medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter gilt. Deshalb wird
durch eine ausdrückliche Verweisung bestimmt, dass der neue § 40 Absatz 2 Satz 4 für Leistungen der medizini-
schen Rehabilitation für Mütter und Väter nach § 41 entsprechend gilt.

Drucksache 18/5123 – 120 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Durch die bereits bestehende Verweisung in § 41 Absatz 2 auf § 40 Absatz 3 ist im Übrigen sichergestellt, dass
die im Gesetzentwurf vorgesehene Ergänzung des § 40 Absatz 3 Satz 1 zur Beachtung des in § 9 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geregelten Wunsch- und
Wahlrechts auch für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter nach § 41 gilt. Nach § 40
Absatz 3 Satz 1 bestimmt die Krankenkasse nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer,
Umfang, Beginn und Durchführung der stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die Reha-
bilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Hierzu wird neu geregelt, dass die Entscheidung der Kran-
kenkasse unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 9 SGB IX zu erfolgen hat. Dies gilt nach dem
Verweis in § 41 Absatz 2 auch für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter. Die Ent-
scheidung der Krankenkasse muss also auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie
sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht nehmen (§ 9 Absatz
1 Satz 1 und 2 SGB IX). Im Übrigen wird eine entsprechende Anwendung des Wunsch- und Wahlrechts auch für
Leistungen zur medizinischen Vorsorge nach den §§ 23, 24 geregelt.
Zu Nummer 11 (§ 43b SGB V)
(Klarstellungen zu nichtärztlichen Leistungen für versicherte Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schwe-
ren Mehrfachbehinderungen)
Der neue § 43b im Gesetzentwurf sieht flankierend zum neuen § 119c, der medizinische Behandlungszentren zur
ambulanten Behandlung von Erwachsenen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen er-
mächtigt, einen Anspruch auf bestimmte nichtärztliche Leistungen vor.
Zur Fassung des § 43b im Gesetzentwurf werden im Kern zwei Änderungen vorgenommen: Zum einen wird
durch die Einfügung des Wortes „Versicherte“ vor dem Wort „Erwachsene“ (Nummer 1) klargestellt, dass nur in
der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Erwachsene einen Leistungsanspruch haben. Dies entspricht
insoweit auch der Formulierung des geltenden § 43a. Zum anderen wird durch die Streichung des Wortes „sozi-
almedizinische“ (Nummer 1) und die Anfügung des Satzes, dass die Leistungen die im Einzelfall erforderliche
Koordinierung von Leistungen umfassen (Nummer 2) der Leistungsinhalt konkretisiert. Es handelt sich um nicht-
ärztliche Leistungen, insbesondere psychologische, therapeutische und psychosoziale Leistungen, die auch die im
Einzelfall erforderliche Koordinierung von Leistungen umfassen.
Zu Nummer 12 (§ 43c SGB V)
(Abweichende Vereinbarungen zum Zahlungsweg der Krankenhauszuzahlungen)
Wegen des mit dem Gesetzentwurf vorgesehenen flankierenden Leistungsanspruchs zu den medizinischen Be-
handlungszentren in § 43b (neu) verschiebt sich die Regelung zum Zahlungsweg in § 43c (neu). Mit der vorlie-
genden Änderung wird die dortige Regelung in Absatz 3 über den Zahlungsweg der Krankenhauszuzahlungen
durch eine Vereinbarungsbefugnis von Krankenkassen und Krankenhäusern ergänzt, damit der Zahlungseinzug
in diesen Fällen effektiver umgesetzt werden kann.
Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung in Verbindung mit der Vereinbarung der Deutschen Krankenhausge-
sellschaft und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Umsetzung der Kostenerstattung nach § 43b
Absatz 3 Satz 9 (Zuzahlungsvereinbarung) vom 13. Dezember 2010 ziehen die Krankenhäuser fällige Zuzahlun-
gen für die stationäre Behandlung beim Patienten selbständig ein. Der Vergütungsanspruch gegenüber der Kran-
kenkasse verringert sich entsprechend. Leistet ein Versicherter die Zuzahlung nicht bereits bei seiner Entlassung
oder nach einer gesonderten schriftlichen Zahlungsaufforderung durch das Krankenhaus, erlässt das Krankenhaus
diesem gegenüber einen Leistungsbescheid, in dem der Versicherte unter letztmaliger Fristsetzung zur Zahlung
aufgefordert wird. Für jedes durch Erlass eines Leistungsbescheides abgeschlossene Verwaltungsverfahren erhält
das Krankenhaus von der Krankenkasse eine Kostenpauschale. Die dem Krankenhaus durch Klagen der Versi-
cherten gegen den Verwaltungsakt entstandenen Kosten werden diesem von der Krankenkasse in angefallener
Höhe erstattet. Soweit die Einziehung der Zuzahlung durch das Krankenhaus erfolglos bleibt, erfolgt auf eine
entsprechende Forderung durch das Krankenhaus eine Erstattung der bereits abgezogenen Zuzahlung an das Kran-
kenhaus durch die Krankenkasse. Nach fruchtlosem Ablauf der im Leistungsbescheid enthaltenen Zahlungsfrist
wird die Zuzahlungsvollstreckung von der jeweils zuständigen Krankenkasse durchgeführt.
Mit der vorliegenden Ergänzung der Vorschrift erfolgt eine Öffnung für abweichende Vereinbarungen zum Zah-
lungsweg. Die Krankenhäuser und die Krankenkassen erhalten die Möglichkeit, ein schnelleres und kostengüns-
tigeres Einzugsverfahren zu vereinbaren. Das Ziel des Zahlungseinzugs soll dadurch effektiver umgesetzt werden

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 121 – Drucksache 18/5123
können. Durch den Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit ist sichergestellt, dass abweichende Vereinbarungen nur er-
folgen dürfen, wenn dadurch Krankenhäuser und Krankenkassen von Bürokratiekosten entlastet werden und eine
Verringerung der Einnahmen aus den Zuzahlungen nicht zu befürchten steht.
Zu Nummer 13 (§ 44 SGB V)
(Einführung einer Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit über die Umsetzung der Regelung zur
individuellen Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse bei Krankengeldbezug)
Zu Absatz 4
Der Gesetzentwurf sieht mit § 44 Absatz 4 (neu) die Einführung eines Anspruchs der Versicherten auf individuelle
Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse vor, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Mit der vorliegenden Ergänzung des Absatzes 4 wird
geregelt, dass das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2018
einen Bericht über die Umsetzung dieses Anspruchs vorlegt. Im Rahmen der Evaluierung sollen insbesondere
Erkenntnisse über die Inanspruchnahme der individuellen Beratung und Hilfestellung durch die Versicherten so-
wie über die von den Krankenkassen ergriffenen Maßnahmen gewonnen werden.
Zu Nummer 15 (§ 46 SGB V)
(Regelung zum Krankengeld/AU-Folgebescheinigung einschließlich Samstagsregelung)
Begründung
Zu Buchstabe a
Es bleibt bei der schon mit dem Gesetzentwurf vorgesehenen Änderung, wonach der Anspruch auf Krankengeld
von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an entsteht.
In der Begründung wird diesbezüglich darauf hingewiesen, dass damit für Versicherte, deren Anspruch auf Ent-
geltfortzahlung ausgeschöpft ist und die wegen derselben Krankheit regelmäßig nur einen Arbeitstag arbeitsun-
fähig sind (beispielsweise wegen einer Chemotherapie oder bestimmte Formen der Dialyse), die notwendige Ab-
sicherung leistungsrechtlich gewährleistet wird.
Insoweit ist zu betonen, dass mit dieser Regelung bewährte und etablierte Verfahren zur Leistungsgewährung in
Fällen, in denen bei bestimmten Formen der Dialyse Versicherte nur für Teilarbeitstage an der Arbeitsleistung
gehindert sind (vgl. Besprechungsergebnis der Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht des Spitzenver-
bandes Bund der Krankenkassen vom 17./18. September 2013 zum § 43 SGB V – Ergänzende Leistungen zur
Rehabilitation; hier: Erstattung des Verdienstausfalls bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitszeit
(Teilarbeitstag) wegen einer Dialyse- bzw. Apheresebehandlung), nicht ausgeschlossen werden.
Zu Buchstabe b
Der Gesetzentwurf enthält bereits eine Regelung, dass der Anspruch auf Krankengeld bestehen bleibt, wenn nach
dem Ende der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit deren Fortdauer wegen derselben Krankheit erst am nächs-
ten Arbeitstag, der ein Werktag ist, ärztlich festgestellt wird. Damit werden die Probleme gelöst, die sich in der
Praxis bei der verspäteten Ausstellung von Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigungen zeigen.
Die im Gesetzentwurf enthaltene Regelung wird wie folgt abgeändert: Rechtstechnisch wird zum einen von der
Inbezugnahme des Arbeitstages abgesehen. Zum anderen wird die Regelung dahingehend präzisiert, dass Sams-
tage insoweit nicht als Werktage gelten. Durch den neuen Satz 2 wird nunmehr geregelt, dass der Anspruch auf
Krankengeld bestehen bleibt, wenn nach dem Ende der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit deren Fortdauer
wegen derselben Krankheit erst am nächsten Werktag – mit Ausnahme des Samstags – ärztlich festgestellt wird.
Durch die ausdrückliche Klarstellung, dass Samstage insoweit nicht als Werktage gelten, ist die ärztliche Fest-
stellung der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit am Montag ausreichend, wenn die zuvor ärztlich bescheinigte Ar-
beitsunfähigkeit an einem Freitag endet. Dabei ist von einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit wegen derselben
Krankheit auch dann auszugehen, wenn zwischen dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit und der
ärztlichen Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit ein Wochenende liegt, an dem eine Krankheit hinzugetre-
ten und die Arbeitsunfähigkeit nur noch von der hinzugetretenen Krankheit verursacht ist und zu keinem Zeit-
punkt Arbeitsfähigkeit vorlag.
Mit der Regelung einschließlich der Klarstellung bezüglich des Samstags wird der nahtlose Leistungsbezug si-
chergestellt und für die Versicherten bleibt darüber hinaus ihre Mitgliedschaft als Versicherungspflichtige auf-
grund des Krankengeldbezugs nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 erhalten.

Drucksache 18/5123 – 122 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Buchstabe c
Durch die Einfügung des neuen Satzes 2 wird der bisherige Satz 2 zu Satz 3. Als erforderliche Folgeänderung ist
die Verweisung im neuen Satz 4 entsprechend anzupassen (auf Satz 3 statt auf Satz 2).
Zu Nummer 16 (§ 47a SGB V)
(Beitragszahlungen der Krankenkassen an berufsständische Versorgungseinrichtungen)
Mit dem Gesetzentwurf wird ein neuer § 47a eingeführt, der Regelungen zu Beitragszahlungen der Krankenkassen
an berufsständische Versorgungseinrichtungen zum Inhalt hat. Mit den vorliegenden Änderungen wird die im
Gesetzentwurf vorgesehene Regelung an bestimmten Stellen konkretisiert.
Zu Absatz 1
Die Regelung entspricht grundsätzlich dem Absatz 1 des Gesetzentwurfs und wird um einen Satz 2 ergänzt. Damit
wird klargestellt, dass die Krankenkasse nur insoweit an den zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu
zahlenden Beiträgen beteiligt wird, als dies dem Leistungsträgeranteil gemäß § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buch-
stabe a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) im Falle einer Rentenversicherungspflicht entspricht.
Zum Ausschluss von Überkompensationswirkungen sind die von der Krankenkasse zu zahlenden Beiträge auf die
Hälfte der in der Zeit des Leistungsbezuges vom Mitglied an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu
zahlenden Beiträge begrenzt.
Zu Absatz 2
Die Regelung entspricht grundsätzlich dem Absatz 2 des Gesetzentwurfs und wird darüber hinaus insoweit geän-
dert, dass die Krankenkassen der zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung neben Beginn und Ende
der Beitragszahlung und dem für das Mitglied zu zahlenden Beitrag, nicht die Höhe des Krankengeldes sondern
die Höhe der der Beitragsberechnung zu Grunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen gemäß § 166 Absatz 1
Nummer 2 SGB VI zu übermitteln haben. Unter Berücksichtigung für die Beteiligten notwendiger und angemes-
sener Realisierungszeiten für die technische Einrichtung des elektronischen Verfahrens hat dies ab dem 1. Januar
2017 durch elektronischen Nachweis zu erfolgen. Analog zu den ansonsten üblichen Datenübertragungsverfahren
regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungs-
einrichtungen innerhalb von zwölf Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes das Beitragsnachweisverfahren in
gemeinsamen Grundsätzen mit Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.
Zu Nummer 22 (§ 63 SGB V)
(Modellvorhaben Ergotherapie)
Zu Buchstabe a
Wie im Bereich der Physiotherapie wird es den Krankenkassen durch die Änderung auch im Bereich der Ergo-
therapie ermöglicht, Modellvorhaben zu vereinbaren, in denen abweichend von den Vorgaben des Gemeinsamen
Bundesausschusses vorgesehen werden kann, dass die Ergotherapeuten über die Auswahl und die Dauer der vom
Arzt verordneten Therapie einschließlich der Frequenz der Behandlungseinheiten entscheiden.
Zu Buchstabe b
Entspricht dem Gesetzentwurf.
Zu Nummer 23 (§ 64 SGB V)
(Vergütungsbereinigung bei Modellvorhaben)
Zu Buchstabe b
Der erste angefügte Satz entspricht der Regelung im Gesetzentwurf. Mit der Änderung des zweiten angefügten
Satzes wird der Krankenkasse ermöglicht, auf die Bereinigung zu verzichten, wenn das voraussichtlich zu berei-
nigende Vergütungsvolumen nicht in einem wirtschaftlichen Verhältnis zum Verwaltungsaufwand der Kranken-
kasse für die Durchführung der Bereinigung stehen würde. Ein Hemmnis bei der Umsetzung besonderer Verträge
wird damit beseitigt. Das Wirtschaftlichkeitsgebot für die Krankenkassen bleibt unberührt. Im dritten Satz wird
der Bewertungsausschuss damit beauftragt, Vorgaben zur pauschalen Ermittlung des voraussichtlichen Bereini-
gungsvolumens, zu dessen Übermittlung an die Gesamtvertragspartner, zu dessen Anrechnung beim Aufsatzwert
für den Behandlungsbedarf der betroffenen Krankenkasse sowie zur Höhe des Schwellenwertes, unterhalb dessen
von einer basiswirksamen Bereinigung abgesehen werden kann, zu beschließen. Damit wird die Voraussetzung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 123 – Drucksache 18/5123
für eine aufwandsarme und einheitliche Anwendung dieser Ausnahmeregelung von der Bereinigungspflicht ge-
schaffen und sichergestellt, dass es dabei im Rahmen der Bestimmung der kassenspezifischen Aufsatzwerte des
Behandlungsbedarfs nicht zu einer Benachteiligung unbeteiligter Krankenkassen kommt.
Zu Nummer 25 (§ 73 SGB V)
(Abweichungsentscheidung zur hausärztlichen Versorgung, Befugniserweiterung für Psychotherapeuten)
Zu Buchstabe a
Bei drohender oder eingetretener Unterversorgung sind alle Beteiligten aufgerufen, die zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten zur Abwendung oder Beseitigung der Unterversorgung und für eine bedarfsgerechte Versorgung
einzusetzen. Der neue Satz 4 verpflichtet aus diesem Grund die Zulassungsausschüsse, innerhalb von sechs Mo-
naten nach der Feststellung der Landesausschüsse zu prüfen, ob ein Beschluss nach Satz 3 gefasst werden soll,
und über das Ergebnis der Prüfung einen Beschluss zu fassen.
Die Möglichkeit der Zulassungsausschüsse, nach § 73 Absatz 1a Satz 3 von der gesetzlich vorgesehenen Diffe-
renzierung der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung abzuweichen, dient der Gewährleistung einer
bedarfsgerechten Versorgung. Für den Fall, dass die haus- oder fachärztliche Versorgung in einer Region nicht
sichergestellt ist, kann der Zulassungsausschuss mit dem Ziel der Sicherstellung Kinderärzten und Internisten
ohne Teilgebietsbezeichnung die gleichzeitige Wahrnehmung haus- und fachärztlicher Aufgaben erlauben, vgl.
BT-Drs. 12/3937.
Die neue Regelung in Satz 4 sichert mit der zeitlichen Anknüpfung an die Feststellung des Landesausschusses die
zeitnahe Befassung mit der Situation im Zulassungsausschuss.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Entspricht dem Gesetzentwurf.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Befugnisse der Psychotherapeuten zur Verordnung von bestimmten Leistungen werden erweitert. Der Um-
fang der Erweiterung bemisst sich dabei nach den erforderlichen Kompetenzen, über die die Psychotherapeuten
auf Grundlage ihrer Ausbildung verfügen. Vor diesem Hintergrund werden die Befugnisse in Bezug auf die Ver-
ordnung von Leistungen zur psychotherapeutischen Rehabilitation (insbesondere psychosomatische und psychi-
atrische Rehabilitation), die Verordnung von Krankentransporten, die Verordnung von Krankenhausbehandlung
sowie die Verordnung von Soziotherapie erweitert. Darüber hinaus wird der Gemeinsame Bundesausschuss be-
auftragt, in den entsprechenden Richtlinien nähere Verordnungsvoraussetzungen zu konkretisieren, ggf. auch be-
sondere Anforderungen an die Qualifikation der Psychotherapeuten als Qualitätsanforderung zu regeln.
Zu Nummer 27 (§ 73b SGB V)
(Korrektur eines Verweisfehlers)
Korrektur eines redaktionellen Verweisfehlers.
Zu Nummer 29 (§ 75 SGB V)
(Evaluation Terminservicestellen, Nicht-Vertragsärzte im Rettungsdienst, Einbeziehung psychotherapeutischer
Sprechstunden)
Zu Absatz 1a
Zu Satz 12
Die Regelungen zur Vermittlung eines zeitnahen Facharzttermins sollen auch für die Vermittlung von psychothe-
rapeutischen Sprechstunden gelten.
Zu Satz 13 folgende
Zur Verringerung der Wartezeiten hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seiner Richtlinie insbeson-
dere Regelungen zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden zu treffen. Diese sollen für Patien-
tinnen und Patienten mit psychischen Störungen einen zeitnahen Zugang zum Psychotherapeuten schaffen und
ein Erstgespräch und eine kurzfristige Abklärung des Behandlungsbedarfs ermöglichen. Damit die Versicherten
auch für diesen Versorgungsbereich kompetente Unterstützung erhalten, finden die Regelungen über die Termin-
vermittlung über die Terminservicestelle auch für diese und die sich aus der Abklärung ergebenden zeitnah erfor-

Drucksache 18/5123 – 124 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
derlichen Behandlungstermine Anwendung. Voraussetzung dafür ist, dass der G-BA die entsprechenden Rege-
lungen nach § 92 Absatz 6a Satz 3 beschlossen hat und diese in Kraft getreten sind. Es wird erwartet, dass die
Vermittlung von entsprechenden Behandlungsterminen über die Terminservicestelle spätestens ab dem 1. Januar
2017 in Anspruch genommen werden kann.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Einrichtung und Arbeits-
weise der Terminservicestellen. Daher ist grundsätzlich auch die Einführung eines elektronisch gestützten War-
tezeitenmanagements möglich, soweit die im Gesetz geregelten Vorgaben zur Terminvermittlung und zum Da-
tenschutz eingehalten werden. Satz 2 macht deutlich, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen hierzu – neben
den Angeboten privater Anbieter – auch eine von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung entwickelte IT-Struk-
tur nutzen können. Eine entsprechende Verpflichtung besteht jedoch nicht.
Die Einrichtung der Terminservicestellen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen wird mit einer Evaluations-
verpflichtung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung verbunden. Es ist sachgerecht, Transparenz über die Ar-
beit der Terminservicestellen in Bezug auf die fristgemäße Vermittlung von Facharztterminen, über die Häufigkeit
der Inanspruchnahme sowie über die Vermittlungsquoten – insbesondere auch im Hinblick auf das Angebot von
Terminen in Krankenhäusern – zu schaffen. Über die Ergebnisse hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung dem
Bundesministerium für Gesundheit jährlich, erstmals zum 30. Juni 2017 zu berichten.
Zu Absatz 1b
Zu Satz 4
In der Praxis sind schon heute Ärztinnen und Ärzte, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen,
in den Notarztdienst der Kassenärztlichen Vereinigungen einbezogen. Der Verweis auf Satz 3 stellt sicher, dass
die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte auch insoweit zur Leistungs-
erbringung berechtigt sind und zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Voraussetzung
ist, dass durch Landesrecht bestimmt ist, dass auch diese Versorgung vom Sicherstellungsauftrag der Kassenärzt-
lichen Vereinigung umfasst ist.
Zu Nummer 30 (§ 75a SGB V)
(Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin und der grundversorgenden Fachärzte)
Zur Überschrift
Anpassung der Überschrift im Hinblick auf die Ausweitung der Förderung auch auf grundversorgende Fachärzte
(siehe Änderung in Absatz 9).
Zu Absatz 4
Die Vertragspartner nach Absatz 4 werden verpflichtet, in der Fördervereinbarung festzulegen, welche Arztgrup-
pen aus dem Bereich der allgemeinen fachärztlichen Versorgung zu den grundversorgenden Fachärzten gehören.
Da der Begriff grundversorgende Fachärzte bisher nicht definiert ist, werden die Vertragspartner nach Absatz 4
verpflichtet, die Gruppe der grundversorgenden Fachärzte festzulegen. Dabei sollen sich die Vertragspartner auf
Grundversorger aus der Gruppe der allgemeinen fachärztlichen Versorgung nach § 12 der Bedarfsplanungsricht-
linie einigen. Vor dem Hintergrund, dass die Förderung der Weiterbildung dazu dient, den spezifischen Bedarf
der ambulanten Versorgung zu decken, soll insbesondere die Weiterbildung für Kinder- und Frauenärzte sowie
konservativ tätige Augenärzte gefördert werden. Für die grundversorgenden Fachärzte wird in Absatz 9 eine För-
derverpflichtung geregelt (siehe Begründung zu Absatz 9).
Zu Absatz 7
Zur weiteren Stärkung der Attraktivität und der Qualität der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin wird für
Vertragspartner explizit die Möglichkeit geregelt, einen bestimmten Betrag der Fördersumme (bis zu 5 Prozent)
für die Förderung von Einrichtungen, die die Qualität und Effizienz der Weiterbildung verbessern können, wie
zum Beispiel universitär angebundene Kompetenzzentren, bereitzustellen und die Einrichtungen mit diesen Mit-
teln zu fördern. Zur weiteren Stärkung und Straffung der Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin
und der grundversorgenden fachärztlichen Versorgung soll perspektivisch die Ausgestaltung einer bundesweiten
Stiftung geprüft werden.
Zu Absatz 9
Mit der Regelung in Absatz 9 wird die Verpflichtung zur Förderung der Weiterbildung in der ambulanten Ver-
sorgung durch Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen auf den Bereich der grundversorgenden Fach-
arztgebiete ausgeweitet. Mit der Ausweitung der Förderung auf den Bereich der fachärztlichen Grundversorger

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 125 – Drucksache 18/5123
soll sichergestellt werden, dass auch in Zukunft ausreichend Nachwuchs für diesen Bereich der ambulanten Ver-
sorgung zur Verfügung steht. Die Förderung bezweckt, dass einerseits auch in Zukunft ausreichend Bereitschaft
zur Niederlassung in der ambulanten fachärztlichen Versorgung besteht sowie andererseits die für den ambulanten
Bereich besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. Dies ist erforderlich, damit sich auch in Zu-
kunft ausreichend junge Medizinerinnen und Mediziner für eine Niederlassung in freier Praxis entscheiden. Vor
diesem Hintergrund ist eine Förderung der Weiterbildung im Bereich der grundversorgenden Fachärzte sinnvoll
und sachgerecht und hat daher bundesweit mit bis zu 1 000 Stellen zu erfolgen.
Zu Nummer 32 (§ 79 SGB V)
(Getrennte Abstimmungen nach haus- und fachärztlicher Versorgung sowie Stimmenparität in der Vertreterver-
sammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung)
Mit der Änderung in Absatz 3a wird die Regelung zur Abstimmung getrennt nach den Versorgungsbereichen
hausärztliche und fachärztliche Versorgung und zur paritätischen Stimmenverteilung bei gemeinsamen Abstim-
mungen auf die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung begrenzt, da dieses Gremium die
Grundsatzentscheidungen mit grundlegender Bedeutung für den hausärztlichen sowie den fachärztlichen Bereich
trifft. Dies entspricht auch dem Änderungsvorschlag des Bundesrates in seiner Stellungnahme zum Gesetzent-
wurf.
Zu Nummer 33a (§ 81 SGB V)
(Geldbußen bei Verletzung vertragsärztlicher Pflichten)
Durch die Änderung wird die Obergrenze für das Bußgeld, das bei Verstößen gegen vertragsärztliche Pflichten
verhängt werden kann, auf 50 000 Euro erhöht. Die Erhöhung trägt zum einen dem Umstand Rechnung, dass
diese Grenze seit ihrer Einführung im Jahre 1983 nicht an die Entwicklung der Einkommensverhältnisse angepasst
worden ist. Zum andern ermöglicht sie die Verhängung einer angemessenen Sanktion auch in den Fällen, in denen
wegen der Schwere der Verfehlung ein Bußgeld von 10 000 Euro als zu gering, ein befristetes Ruhen der Zulas-
sung wegen der hiermit verbundenen einschneidenden wirtschaftlichen Folgen aber als unverhältnismäßig er-
scheint.
Zu Nummer 34 (§ 87 SGB V)
(Abrechnung der Zweitmeinung; Bewertungsausschuss: Transparenz durch Verfahrensordnung, Auskunftsan-
spruch)
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe dd
Durch die Änderung wird zum einen geregelt, dass die Beschlussfassung zur Beschreibung und Bewertung der
Leistungen für die Einholung einer Zweitmeinung im einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) durch den Be-
wertungsausschuss in der um die Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft ergänzten Besetzung gemäß
Absatz 5a zu erfolgen hat. Nach § 27b Absatz 3 sind neben den zugelassenen Vertragsärzten, zugelassenen me-
dizinischen Versorgungszentren sowie ermächtigten Ärzten und ermächtigten Einrichtungen insbesondere auch
zugelassene Krankenhäuser zur Erbringung der Zweitmeinung berechtigt.
Für die Erbringung einer Zweitmeinung durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte
(vgl. Änderungsantrag zu § 27b Absatz 3 Satz 1 Nummer 5) gelten die Grundsätze zur Abrechnung vertragsärzt-
licher Leistungen unmittelbar, da der Änderungsantrag vorsieht, dass sie zur Erbringung der Zweitmeinung aus-
nahmsweise an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.
Mit der Ergänzung der „Kosten“ soll darüber hinaus klargestellt werden, dass die Regelung im EBM auch die
Bewertung der Kosten umfasst, die einem Leistungserbringer nach § 27b Absatz 3 für die Zusammenstellung und
Überlassung der Befundunterlagen im Falle des Zweitmeinungsanspruchs entstehen. Dies umfasst auch den Auf-
wand, der dem Arzt durch die Zusammenführung und gegebenenfalls notwendige Aufbereitung der Befundunter-
lagen entsteht. Die Kosten für die Zusammenstellung, Überlassung der Befundunterlagen, Zusammenführung und
gegebenenfalls notwendige Aufbereitung der Befundunterlagen können auch im Fall der Inanspruchnahme im
Rahmen der Kostenerstattung in Rechnung gestellt werden.
Zu den Buchstaben g und h
Bei der Änderung des Absatzes 3c handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Neufassung
des Absatzes 3e.

Drucksache 18/5123 – 126 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Um die Transparenz über die Beratungs- und Entscheidungsverfahren für innovative Leistungen, für die der Be-
wertungsausschuss zuständig ist, zu erhöhen, wird dieser in Absatz 3e Satz 1 Nummer 1 dazu verpflichtet, eine
Verfahrensordnung zu beschließen, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf. Eine
entsprechende Vorgabe, eine Verfahrensordnung zu beschließen, gilt heute bereits für den Gemeinsamen Bun-
desausschuss. Die Verfahrensordnung ist im Internet zu veröffentlichen. Ziel der Regelung ist auch eine sachge-
rechte Verkürzung der Zeit bis zur Beschlussfassung bei der Einführung neuer Leistungen in den EBM. Die Re-
gelung konkretisiert damit die in § 87 Absatz 2 enthaltene Regelung, dass der Bewertungsmaßstab in bestimmten
Zeitabständen auch daraufhin zu überprüfen ist, ob die Leistungsbeschreibungen und ihre Bewertungen noch dem
Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik entsprechen. Neue Leistungen, bei denen es sich um eine
neue Methode nach § 135 Absatz 1 Satz 1 handelt und die daher zunächst einer Bewertung durch den Gemeinsa-
men Bundesausschuss bedürfen, fallen nicht unter die künftigen Vorgaben zur Verfahrensordnung des Bewer-
tungsausschusses.
Die neu zu beschließende Verfahrensordnung baut auf der bereits bestehenden und zwischen den Bundesmantel-
vertragspartnern zur Beurteilung innovativer Laborleistungen im Hinblick auf Anpassungen des Kapitels 32 des
EBM vereinbarten Verfahrensordnung (Anlage 22 des Bundesmantelvertrages) auf und erweitert diese insbeson-
dere bezogen auf den Anwendungsbereich. Die neu zu beschließende Verfahrensordnung soll vor dem Hinter-
grund der dynamischen Entwicklung insbesondere die Aufnahme neuer Laborleistungen und humangenetischer
Leistungen in den EBM regeln.
In der Verfahrensordnung sind insbesondere die Antragsberechtigten, die methodischen Anforderungen und Fris-
ten in Bezug auf die Vorbereitung und Durchführung der Beratungen sowie die Beschlussfassung zu regeln. Die
methodischen Anforderungen und Fristen sollen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bewertungsaus-
schusses und der zu bewertenden innovativen Leistungen geregelt werden.
Die bis zum Inkrafttreten der Verfahrensordnung begonnenen Beratungen zu entsprechenden Leistungen sollen
zügig nach den bislang geltenden Regelungen abgeschlossen werden.
Mit dieser Regelung wird zudem in Satz 3 die bereits heute praktizierte Transparenz über die Geschäftsordnung
des Bewertungsausschusses aufgegriffen und gesetzlich geregelt, dass auch die Geschäftsordnung im Internet zu
veröffentlichen ist. Zudem wird eine Verweiskorrektur in Nummer 2 vorgenommen und der Absatz insgesamt
neu gefasst. In diesem Zusammenhang wird auch die neue Nummer 2 dahingehend angepasst, dass nach der
inzwischen vollständigen Errichtung des Instituts des Bewertungsausschusses alternativ kein beauftragter Dritter
mehr durch den Bewertungsausschuss eingesetzt werden kann und somit auch Vorgaben zur Arbeitsweise eines
beauftragten Dritten nach der neuen Nummer 2 durch den Bewertungsausschuss entbehrlich sind.
Vielfach gibt es unterschiedliche Bewertungen zwischen den Akteuren, ob eine neue innovative Leistung bereits
eine neue Methode nach § 135 Absatz 1 Satz 1 darstellt und deshalb in die Zuständigkeit des Gemeinsamen
Bundesausschusses fällt oder ob es sich um neue Leistungen handelt, die in den Zuständigkeitsbereich des Be-
wertungsausschusses fallen. Um den Initiatoren der Innovationen in der medizinischen Versorgung die Zuord-
nung ihrer neuen Leistung zu dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu erleichtern, wird mit den Sätzen 4 und 5
dieser Regelung der Bewertungsausschuss verpflichtet, auf Verlangen eine mit dem Gemeinsamen Bundesaus-
schuss abgestimmte und verbindliche Auskunft zu erteilen, inwieweit eine neue Leistung in die Zuständigkeit des
Bewertungsausschusses oder in die Zuständigkeit des Gemeinsamen Bundesausschusses fällt. Eine abgestimmte
Auskunft können pharmazeutische Unternehmer, Hersteller von Medizinprodukten, Hersteller von Diagnos-
tikleistungen und die jeweiligen Verbände der pharmazeutischen Unternehmer, der Hersteller von Medizinpro-
dukten und von Diagnostikleistungen, einschlägige Berufsverbände, medizinische Fachgesellschaften und die Pa-
tientenorganisationen nach § 140f verlangen. Das Nähere regeln der Bewertungsausschuss und der Gemeinsame
Bundesausschuss im gegenseitigen Einvernehmen in ihrer jeweiligen Verfahrensordnung.
Zu Buchstabe i
Redaktionelle Korrektur der Verweise.
Zu Nummer 37 (§ 90 SGB V)
(Mitberatungsrecht in den erweiterten Landesausschüssen)
Zu Buchstabe a
Die Ergänzung in § 90 Absatz 4 Satz 2 stellt klar, dass die obersten Landesbehörden auch ein Mitberatungsrecht
in den erweiterten Landesausschüssen nach § 116b Absatz 3 haben.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 127 – Drucksache 18/5123
Zu Buchstabe b
Entspricht dem Gesetzentwurf.
Zu Nummer 39 (§ 92 SGB V)
(Weitere Präzisierung des Auftrages an den Gemeinsamen Bundesausschuss zur Überarbeitung seiner Psychothe-
rapie-Richtlinie)
Mit der Änderung wird der Auftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), seine Psychotherapie-Richt-
linie bis zum 30. Juni 2016 zu überarbeiten weiter präzisiert und insoweit um die zu fördernden Elemente früh-
zeitige diagnostische Abklärung, Akutversorgung und Rezidivprophylaxe ergänzt.
Die frühzeitige diagnostische Abklärung soll die Einschätzung weiterer Behandlungsnotwendigkeiten und einen
zielgerichteten Einsatz therapeutischer Maßnahmen ermöglichen. Ziel der zu treffenden Regelungen zur Förde-
rung der Akutversorgung und der Rezidivprophylaxe ist es, einen zeitnahen Zugang sowie erforderlichenfalls eine
optimierte psychotherapeutische Behandlung für chronisch kranke Patienten zu gewährleisten.
Die Definition und Ausgestaltung der zusätzlich einzuführenden Elemente obliegt dem Gemeinsamen Bundes-
ausschuss im Rahmen der Gesamtkonzeption zur Umsetzung des gesetzlichen Auftrages zur Verbesserung der
psychotherapeutischen Versorgung. Die neuen Elemente können auch Bestandteil der einzurichtenden Sprech-
stunden werden. Diese sollen für Patientinnen und Patienten mit psychischen Störungen einen zeitnahen Zugang
zum Psychotherapeuten schaffen. Ziel dieser Sprechstunden ist es insbesondere, zeitnah ein Erstgespräch, eine
kurzfristige Abklärung eines psychotherapeutischen Behandlungsbedarfs und eine individuelle Beratung über
verschiedene Versorgungsangebote zu ermöglichen. Dies dient der Verringerung von Wartezeiten auf eine not-
wendige psychotherapeutische Behandlung. Sobald der G-BA die entsprechenden Regelungen nach § 92 Absatz
6a Satz 3 beschlossen hat und diese in Kraft getreten sind, finden die Regelungen nach § 75 Absatz 1a über die
Terminservicestellen auch für die Vermittlung von Terminen für ein Erstgespräch im Rahmen der psychothera-
peutischen Sprechstunden Anwendung.
Zu Nummer 40 (§§ 92a, 92b SGB V)
(Antragsteller Innovationsfonds, Veröffentlichung geförderter Vorhaben, Expertenbeirat)
Zu § 92a
Zu Absatz 1
Die im Gesetzentwurf bisher enthaltene Aufzählung der möglichen Antragsteller für eine Förderung neuer Ver-
sorgungsformen aus dem Innovationsfonds wird gestrichen. Der Kreis der möglichen Antragsteller ist somit nicht
begrenzt. Maßgeblich ist allein, ob das Vorhaben, für das eine Förderung beantragt wird, den Förderkriterien des
Absatzes 1 und den vom Innovationsausschuss festgelegten Förderschwerpunkten und -kriterien entspricht.
Der Bezug der geförderten Vorhaben zur Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung soll wie im Ge-
setzentwurf zudem dadurch sichergestellt werden, dass bei der Antragstellung nach Satz 6 neu in der Regel eine
Krankenkasse zu beteiligen ist.
Zu Absatz 2
Entsprechend der Regelung in Buchstabe a wird auch bei der Förderung der Versorgungsforschung aus dem In-
novationsfonds die Begrenzung des Kreises der Antragsteller gestrichen. Es wird weiterhin davon ausgegangen,
dass insbesondere universitäre und nichtuniversitäre Forschungseinrichtungen Antragsteller für eine Förderung
von Versorgungsforschung sein können. Eine weitere Konkretisierung des Kreises der Antragsberechtigten kann
in der Geschäfts- und Verfahrensordnung des Innovationsausschusses vorgenommen werden, die der Genehmi-
gung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf.
Zu § 92b
Zu Absatz 4
Mit der Änderung wird der Geschäftsstelle des Innovationsausschusses die Aufgabe zugewiesen, die aus dem
Innovationsfonds geförderten Vorhaben zu veröffentlichen, beispielsweise im Internet. Dies dient dazu, Transpa-
renz über das Fördergeschehen herzustellen.
Zu Absatz 5
Um die wissenschaftliche und versorgungspraktische Ausrichtung der Förderung aus dem Innovationsfonds si-
cherzustellen, wird geregelt, dass Abweichungen vom Votum des Expertenbeirates vom Innovationsausschuss
schriftlich zu begründen sind.

Drucksache 18/5123 – 128 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Nummer 41 (§ 95 SGB V)
(Rechtsform, Sicherheitsleistungen, Gründereigenschaft angestellter Ärzte, Prüfung des Versorgungsauftrags und
Übermittlungspflicht)
Zu Buchstabe b
Die Rechtsformwahl für medizinische Versorgungszentren wird erweitert. Damit können Kommunen bei der
Gründung von medizinischen Versorgungszentren jede öffentlich rechtliche Rechtsform wählen. Dies eröffnet
den Kommunen im Einzelfall mehr Gestaltungsfreiheit, da sie entscheiden können, welche öffentlich rechtliche
Rechtsform im Einzelfall zur Anwendung kommen soll. Dies entspricht auch einem Anliegen des Bundesrats. Im
Übrigen entspricht die Formulierung dem Gesetzentwurf.
Zu Buchstabe c
Wird das medizinische Versorgungszentrum in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung be-
trieben, ist Voraussetzung, dass die Gesellschafter zur Sicherung der Forderungen der Kassenärztlichen Vereini-
gungen und der Krankenkassen eine Sicherheitsleistung in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft abgeben.
Die Beschränkung der Sicherheitsleitung auf die Abgabe einer selbstschuldnerischen Bürgschaftserklärung stellt
insbesondere die öffentlich-rechtlichen Träger vor große rechtliche Schwierigkeiten. Um Schwierigkeiten in der
Praxis abzumildern, werden die möglichen Sicherheitsleistungen auch auf solche nach § 232 BGB erweitert.
Zu Buchstabe d
Neben einer Folgeänderung zu Nummer 2 werden die Kassenärztlichen Vereinigungen ergänzend zu der bereits
vorgesehenen Prüfpflicht hinsichtlich der Einhaltung des Versorgungsauftrages verpflichtet, über die Ergebnisse
ihrer Prüfungen die Landes- und Zulassungsausschüsse mindestens einmal jährlich zu informieren. Die Berichts-
pflicht stärkt die Landes- und Zulassungsausschüsse bei Zulassungsentscheidungen und Bedarfsfeststellungen vor
Ort, da sie fundierter als bisher getroffen und begründet werden können, insbesondere auch bei Entscheidungen
über einen gegebenenfalls bestehenden lokalen Versorgungsbedarf. Dies gilt auch für mögliche Abweichungen
von der Bedarfsplanungsrichtlinie zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten.
Zu Buchstabe e
Mit der Regelung wird klargestellt, dass die Gründereigenschaft von ehemals zugelassenen Vertragsärzten dann
nicht entfällt, wenn der Vertragsarzt zugunsten seiner Anstellung in dem medizinischen Versorgungszentrum auf
seine Zulassung verzichtet. Das betrifft sowohl den mitgründenden Vertragsarzt als auch den Vertragsarzt, der
später unter Verzicht auf seine Zulassung das bereits bestehende medizinische Versorgungszentrum erweitert. Die
Gründereigenschaft wird jedoch weiterhin nur dann gewahrt, wenn der ehemalige Vertragsarzt in dem medizini-
schen Versorgungszentrum als Angestellter tätig ist und Gesellschaftsanteile an der Trägergesellschaft hält.
Zu Nummer 42 (§ 100 SGB V)
(Anordnung von Zulassungsbeschränkungen)
Die im Entwurf enthaltene Ausweitung der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen durch die Landesaus-
schüsse auch in Fällen drohender Unterversorgung wird gestrichen. Artikel 1 Nummer 42 ist daher neu gefasst
und enthält nunmehr allein die bereits im Entwurf enthaltenen Änderungen zu § 100 Absatz 1.
Zu Nummer 43 (§ 101 SGB V)
(Erweiterung unterdurchschnittlicher Praxisumfang psychotherapeutischer Praxen; Bedarfsplanung: Anpassung
Verhältniszahlen und Kleinräumigkeit)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Regelung unter Dreifachbuchstabe aaa entspricht der bisherigen Änderung.
Die Änderung unter Dreifachbuchstabe bbb übernimmt im ersten Halbsatz die bereits vorgesehene Regelung, die
dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) aufgibt, in der Bedarfsplanungs-Richtlinie Ausnahmeregelungen
zur Leistungsbegrenzung bei Jobsharing-Verhältnissen nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Anstellungs-
verhältnissen nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 im Fall eines unterdurchschnittlichen Praxisumfangs zu
bestimmen. Ziel der Regelung ist es, entsprechenden Praxen die Möglichkeit zu geben, den Praxisumfang in ei-
nem angemessenen Umfang (z. B. auf den Durchschnittsumsatz der Arztgruppe) zu steigern. Zur Verbesserung
der psychotherapeutischen Versorgung wird es mit der nunmehr vorgesehenen Ergänzung psychotherapeutischen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 129 – Drucksache 18/5123
Praxen ausdrücklich zugestanden, den Praxisumfang auch über den Durchschnittsumsatz einer psychotherapeuti-
schen Praxis zu steigern, wenn sie ein Jobsharing-Verhältnis oder ein Anstellungsverhältnis eingeht. Der Gemein-
same Bundesausschuss hat die näheren Festlegungen, insbesondere zur Möglichkeit der Überschreitung des
durchschnittlichen Praxisumfangs bei psychotherapeutischen Praxen zu treffen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Nach der Flexibilisierung des gesetzlichen Rahmens der Bedarfsplanung mit dem GKV-Versorgungsstrukturge-
setz hat der G-BA in der neuen Bedarfsplanungs-Richtlinie 2012 die bisherigen Vorgaben überarbeitet und ins-
besondere die Planungsbereiche neu strukturiert. Nunmehr wird dem Gemeinsamen Bundesausschuss aufgege-
ben, die neue Bedarfsplanung weiterzuentwickeln und anzupassen, um dem tatsächlichen Versorgungsbedarf in
der vertragsärztlichen Versorgung noch besser gerecht zu werden und eine flächendeckend bedarfsgerechte und
wohnortnahe Versorgung mittels kleinräumiger Planung zu fördern.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat insbesondere zu klären, ob für einzelne Arztgruppen eine Anpassung der
Verhältniszahlen oder der räumlichen Planung die neue Bedarfsplanung weiter verbessern kann. Bundesweit maß-
gebliche Kriterien wie die Sozial- und Morbiditätsstruktur sind nach Absatz 2 Nummer 3 bei der Ermittlung einer
bedarfsgerechten Versorgung in die Beratungen einzubeziehen. Die Möglichkeit zur flexiblen Festlegung der Pla-
nungsbereiche nach Absatz 1 Satz 6, insbesondere einer kleinräumigen Planung, ist ebenfalls explizit mit in die
Prüfung einzubeziehen mit dem Ziel, die wohnortnahe Versorgung zu stärken. Anpassungs- und Verbesserungs-
möglichkeiten sind insbesondere im Hinblick auf die psychotherapeutische Versorgung zu prüfen.
Zu Buchstabe b
Die Änderung knüpft an einen Vorschlag aus der Stellungnahme des Bundesrates an. Der Gemeinsame Bundes-
ausschuss hat nach Absatz 2 Nummer 3 die Verhältniszahlen immer dann neu festzulegen oder anzupassen, wenn
dies für eine bedarfsgerechte Versorgung erforderlich ist. Beispielhaft ist bisher die demographische Entwicklung
genannt. Die Ergänzung um die Sozial- und Morbiditätsstruktur stellt klar, dass auf Bundesebene auch diese Fak-
toren einen Regelungsbedarf auslösen können. Bei der Sozial- und Morbiditätsstruktur handelt es sich nicht um
regionale Versorgungsbesonderheiten, sondern um bundesweit gewichtige Aspekte der Bedarfsplanung. Folglich
sind diese Determinanten in die Bedarfsplanung auf Bundesebene einzubeziehen. Die Möglichkeit zur Abwei-
chung auf regionaler Ebene nach § 99 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
Zu Nummer 44 (§ 103 SGB V)
(Zulassungsbeschränkungen und Aufkauf von Arztsitzen)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Regelung entspricht dem Gesetzentwurf.
Zu Doppelbuchstabe bb
Mit der Änderung wird den Landesausschüssen aufgegeben, neben der Feststellung, ob eine Überversorgung vor-
liegt, eine weitere Feststellung zu treffen, wenn der Versorgungsgrad in einzelnen Arztgruppen und Planungsbe-
reichen den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad um 40 Prozent überschreitet. Die Regelung korres-
pondiert mit der Änderung in Absatz 3a, wonach die Soll-Bestimmung zum Aufkauf von Arztsitzen erst ab einem
Versorgungsgrad von 140 Prozent gilt (vgl. Absatz 3a Satz 7). Damit die Verschärfung ab einem Versorgungsgrad
von 140 Prozent umgesetzt werden kann, bedarf es zunächst der Feststellung, dass ein entsprechender Versor-
gungsgrad erreicht wird. Unabhängig davon bleibt es bei der mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz beschlos-
senen Regelung, dass der Zulassungsausschuss einen Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens
in einem Planungsbereich mit einem Versorgungsgrad von 110 Prozent ablehnen kann, wenn eine Nachbesetzung
aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist und keine gesetzlich geregelten Privilegierungstatbestände erfüllt
sind.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Regelung in Satz 3 enthält den bereits im Gesetzentwurf enthaltenen neuen Privilegierungsgrund für solche
Ärztinnen und Ärzte, die sich verpflichten, den zur Nachbesetzung anstehenden Vertragsarztsitz in ein schlechter
versorgtes Gebiet desselben Planungsbereichs zu verlegen. Die bereits im Gesetzentwurf enthaltene mögliche
Privilegierung der Ärztinnen und Ärzte, die fünf Jahre in einem unterversorgten Gebiet tätig waren, wird in eine
verpflichtende Privilegierung überführt.

Drucksache 18/5123 – 130 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Satz 4 enthält die bereits im Gesetzesentwurf enthaltene Beschränkung der Privilegierung bei Tätigkeit in einem
unterversorgten Gebiet auf Personen, die die Tätigkeit in einem unterversorgten Gebiet nach Inkrafttreten des
neuen Privilegierungstatbestandes erstmalig aufgenommen haben.
Satz 5 und 6 enthalten die bereits im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen wonach für eine Privilegierung
von Angestellten und Jobsharing Partnern eine mindestens dreijährige gemeinsame Tätigkeit vorliegen muss.
Mit der Regelung in Satz 7 wird unter Versorgungsgesichtspunkten eine im Vergleich zum Gesetzentwurf höhere
Toleranzgrenze für die Anwendung der obligatorischen Aufkaufregelung von Arztsitzen geschaffen. Es wird ge-
regelt, dass der Aufkauf von Arztsitzen im Sinne einer Soll-Vorschrift erst ab einem Versorgungsgrad von 140
Prozent zur Anwendung kommt. Ab einem Versorgungsgrad von 110 Prozent ist weiterhin von Überversorgung
auszugehen. Es bleibt bei der Regelung, dass der Landesausschuss Zulassungsbeschränkungen anzuordnen hat,
und der Zulassungsausschuss einen Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens in einem entspre-
chenden Planungsbereich ablehnen kann, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich
ist und keine gesetzlich geregelten Privilegierungstatbestände erfüllt sind. Neben dieser Könnens-Regelung wird
nunmehr ab einem Versorgungsgrad von 140 Prozent eine Soll-Bestimmung vorgesehen. Das bedeutet, dass ab
einem Versorgungsgrad von 140 Prozent das Ermessen des Zulassungsausschusses bei der Entscheidung darüber,
ob ein Nachbesetzungsverfahren nach Absatz 4 durchgeführt werden soll, eingeschränkt ist. Der Zulassungsaus-
schuss ist auch hier verpflichtet zu prüfen, ob die Nachbesetzung des betreffenden Vertragsarztsitzes aus Versor-
gungsgründen erforderlich ist. Kommt er zu dem Ergebnis, dass die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus
Versorgungsgründen nicht erforderlich ist, soll er den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens
ablehnen. Die in Satz 3 zweiter Halbsatz sowie den Sätzen 4 bis 6 geregelten Privilegierungstatbestände finden
auch im Rahmen der Soll-Bestimmung Anwendung.
Zu Doppelbuchstabe bb
In Satz 9 wird geregelt, dass bei der Ermittlung des Verkehrswertes der Arztpraxis auf den Verkehrswert abzu-
stellen ist, der bei der Fortführung der Praxis durch einen Praxisnachfolger nach Absatz 4 Satz 8 .anzusetzen
gewesen wäre. Dabei gilt auch hier, dass der am Markt theoretisch erzielbare höhere Verkaufspreis im Sinne eines
echten Marktwertes bei Praxisfortführung durch einen Nachfolger nicht in Ansatz zu bringen ist, wenn er den
Verkehrswert der Praxis übersteigt. Zu berücksichtigen sind bei der Ermittlung des Verkehrswertes sowohl der
materielle als auch der immaterielle Wert der Praxis. Die Entschädigung schließt den Ersatz von Folgeschäden,
die z. B. aufgrund von längerfristigen Verträgen entstehen können, ein; der ausscheidende Vertragsarzt ist dabei
zur Schadensminderung verpflichtet. Etwaige Vermögensvorteile des ausscheidenden Vertragsarztes sind auf die
zu zahlende Entschädigung anzurechnen.
Zu Buchstabe c
Folgeänderung zu den Änderungen in Absatz 3a (vgl. Buchstabe b).
Zu Nummer 46 (§ 106a)
(Korrektur eines redaktionellen Fehlers)
Korrektur eines redaktionellen Fehlers. Die Regelung ist bereits in Nummer 46 Buchstabe d des Gesetzentwurfs
enthalten.
Zu Nummer 47 (§ 106b)
(Wirtschaftlichkeitsprüfungen)
Folgeänderung zur Änderung des § 32 Absatz 1a. Da dem Gemeinsamen Bundesausschuss mit der Neuregelung
des § 32 Absatz 1anunmehr explizit die Option eingeräumt wird, in der Heilmittelrichtlinie eine Heilmittelversor-
gung von Versicherten mit langfristigem Behandlungsbedarf auch ohne Genehmigungsverfahren vorzusehen, war
die Formulierung in § 106b Absatz 4 Nummer 1, die an die Genehmigung anknüpft, anzupassen.
Zu Nummer 51 (§ 116a SGB V)
(Überprüfung der Ermächtigung von Krankenhäusern)
Die Änderung in Buchstabe a entspricht der Formulierung im Gesetzentwurf. Ergänzt wird die bereits im Entwurf
enthaltene Ermächtigungsverpflichtung durch eine verbindliche Überprüfung des Ermächtigungsbeschlusses
durch die Zulassungsausschüsse. Hierdurch wird die bereits in der Zulassungsverordnung der Ärzte enthaltene
mögliche Befristung der Ermächtigung der Krankenhäuser zur ambulanten Versorgung durch eine Überprüfungs-
pflicht flankiert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 131 – Drucksache 18/5123
Zu Nummer 52 (§ 116b SGB V)
(Weitere Regelungen zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Folgeänderung zu Doppelbuchstabe bb.
Zu Doppelbuchstabe bb
Mit der Neufassung von § 116b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 entfällt für die onkologischen und die rheumatologi-
schen Erkrankungen die Voraussetzung, dass die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) nur bei
schweren Verlaufsformen dieser Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen erbracht werden darf. Diese
Einschränkung hätte beispielsweise bei den gastrointestinalen Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle nach Ab-
lauf der Übergangsregelung in § 116b Absatz 8 zur Folge gehabt, dass etwa die Hälfte der bisher nach § 116b
alter Fassung versorgten Patientinnen und Patienten nicht in der ASV hätte versorgt werden können. Durch die
Aufhebung dieser Einschränkung wird für die onkologischen und die rheumatologischen Erkrankungen eine wei-
tere kontinuierliche und zukünftige Versorgung dieser Patientengruppe in der ASV gewährleistet.
Das generelle Merkmal, dass die ASV bei Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen eine interdiszipli-
näre Abstimmung und Koordination der Patientenversorgung erfordert, bleibt auch für onkologische und rheu-
matologische Erkrankungen bestehen. Dies war auch bereits in den bisherigen konkretisierenden Richtlinienbe-
schlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu Krankheiten mit besonderen Krankheitsverläufen
nach § 116b alter und neuer Fassung ein wichtiger Bestandteil.
Aus der teilweisen Aufhebung der Einschränkung auf schwere Verlaufsformen ergibt sich Anpassungsbedarf für
die vom G-BA nach § 116b Absatz 4 erlassene Richtlinie, insbesondere für die bisher von ihm beschlossenen
Regelungen zur Konkretisierung von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, den der G-BA unver-
züglich umzusetzen hat.
Eine gesetzliche Übergangsregelung für ASV-Leistungserbringer nach derzeitiger Rechtslage auf Grundlage der
einzigen bisher in Kraft getretenen Richtlinienkonkretisierung des G-BA zu einer Erkrankung mit besonderen
Krankheitsverläufen, nämlich zu schweren Verlaufsformen von gastrointestinalen Tumoren und Tumoren der
Bauchhöhle (derzeit nur wenige Teams) ist nicht erforderlich, weil durch die Gesetzesänderung deren Leistungs-
berechtigung nicht unmittelbar berührt wird. Sofern sich aufgrund der notwendigen Anpassung des Richtlinien-
beschlusses des G-BA an die Streichung der Einschränkung auf schwere Verlaufsformen und die vorgenommene
weitere Konkretisierung die Voraussetzungen für die Teilnahme an der ASV ändern sollten, ist es – wie bei jeder
anderen zwischenzeitlich erfolgenden Änderung der ASV-Richtlinien durch den G-BA – nach § 116b Absatz 2
Satz 7 grundsätzlich die Aufgabe des Leistungserbringers, selbst zu prüfen, ob er die Voraussetzungen noch erfüllt
und dem zuständigen erweiterten Landesausschuss ggf. anzuzeigen, wenn dies nicht mehr der Fall ist. Nach §
116b Absatz 2 Satz 8 kann auch der erweiterte Landesausschuss u. a. aus gegebenem Anlass den Leistungserbrin-
ger auffordern, ihm gegenüber nachzuweisen, dass er weiterhin die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt.
Zu Buchstabe b
Entspricht dem Gesetzentwurf.
Zu Buchstabe c
Die Ergänzung in § 116b Absatz 3 Satz 7 dient der Klarstellung, dass die obersten Landesbehörden sowie die
Patientenvertretung auch im verkleinerten Gremium des erweiterten Landesausschusses ihr Mitberatungsrecht
ausüben können. § 116b Absatz 3 gibt dem erweiterten Landesausschuss eine transparente, rechtssichere und
beteiligungsreiche Verfahrensweise vor. In diesem Sinne sollen die Mitberatungsrechte auch im verkleinerten
Gremium nicht beschnitten werden.
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Entspricht dem Gesetzentwurf.
Zu den Doppelbuchstaben bb bis ee
Folgeänderung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb.

Drucksache 18/5123 – 132 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Doppelbuchstabe ff
Mit der Regelung wird die allgemeine Pflicht des Gemeinsamen Bundesausschusses, die Auswirkungen seiner
Beschlüsse zu beobachten und gegebenenfalls erforderliche Anpassungen vorzunehmen, hinsichtlich der ASV bei
onkologischen und rheumatologischen Erkrankungen konkretisiert und insbesondere bezüglich nicht nachvoll-
ziehbarer Mengen- oder Kostenentwicklungen verstärkt. Zudem wird der Gemeinsame Bundesausschuss ver-
pflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit über das Ergebnis seiner Prüfung zu berichten.
Zu Buchstabe e
Folgeänderung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb.
Zu Buchstabe f
Zu Doppelbuchstabe aa
Mit der Änderung wird ermöglicht, dass neben den vertragsärztlichen Leistungserbringern auch die anderen Leis-
tungserbringer die Kassenärztliche Vereinigung gegen Aufwendungsersatz mit der Abrechnung der Leistungen
der ASV beauftragen können.
Zu Doppelbuchstabe bb
Mit der Aufhebung des Satzes 16 wird die Möglichkeit zur Beauftragung mit der Abrechnung der Leistungen der
ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung auf die in Satz 1 vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Stellen be-
grenzt.
Zu Buchstabe g
Zu Doppelbuchstabe aa
Entspricht dem Gesetzentwurf.
Zu Doppelbuchstabe bb
Mit der Regelung wird der bereits im Gesetzentwurf vorgesehene Bestandsschutz für Krankenhäuser, die an der
ambulanten Behandlung im Krankenhaus nach § 116b in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung
teilnehmen, begrenzt. Die nach § 116b alter Fassung getroffenen Bestimmungen werden unwirksam, wenn das
Krankenhaus zu der entsprechenden Erkrankung oder hochspezialisierten Leistung zur Teilnahme an der ASV
berechtigt ist, spätestens jedoch drei Jahre nach Inkrafttreten eines Richtlinienbeschlusses des Gemeinsamen Bun-
desausschusses für die jeweilige Erkrankung oder hochspezialisierte Leistung. Daraus ergibt sich, dass spätestens
nach Ablauf von drei Jahren für alle Krankenhäuser allein das neue Recht gilt.
Zu Nummer 53 (§ 117 SGB V)
(Überweisungsvorbehalt bei Hochschulambulanzen, seltene Erkrankungen, Ermächtigung von Ausbildungsstät-
ten nach § 6 PsychThG)
Zu Buchstabe a
Gestrichen wird die Möglichkeit, einen Überweisungsvorbehalt für die Behandlung durch Hochschulambulanzen
bei Forschung und Lehre vorzusehen. Hierdurch wird es Patientinnen und Patienten ermöglicht, im Rahmen von
Forschung und Lehre ohne Einschränkungen unmittelbar Zugang zur Behandlung durch Hochschulambulanzen
zu erhalten. Dieser ungefilterte Zugang stärkt gleichzeitig auch die Tätigkeit der Hochschulambulanzen im Be-
reich von Forschung und Lehre.
Die in Absatz 1 ebenfalls geregelte Erweiterung des Ermächtigungsumfang von Hochschulambulanzen auf die
Behandlung von Personen, die wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer Erkrankung einer Untersuchung oder
Behandlung durch die Hochschulambulanz bedürfen erfasst auch die Versorgung von Patientinnen und Patienten
mit seltenen Erkrankungen. Bei der Konkretisierung der Patientengruppen, die wegen Art, Schwere oder Kom-
plexität ihrer Erkrankung einer Versorgung durch eine Hochschulambulanz bedürfen, durch die Vertragspartner
sind daher auch die Patientinnen und Patienten, die an einer seltenen Erkrankung leiden, zu berücksichtigen.
Infolge der Erweiterung der Ermächtigung der Hochschulambulanzen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind Leis-
tungsverlagerungen aus dem niedergelassenen Bereich der vertragsärztlichen Versorgung an die Hochschulam-
bulanzen zu erwarten, die nach künftigem Recht Bestandteil der Versorgung der Hochschulambulanzen sind. Die
damit verbundenen Auswirkungen auf die im Rahmen des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs erbrachten
Leistungen sind bei den Vereinbarungen über die Anpassung des Behandlungsbedarfs zu berücksichtigen. Der
Bewertungsausschuss beschließt hierzu Vorgaben für ein Verfahren zur Bereinigung des Behandlungsbedarfs

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 133 – Drucksache 18/5123
(§ 87a Absatz 5 Satz 7). In den Vereinbarungen zur Bereinigung ist auch über notwendige Korrekturverfahren zu
entscheiden.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Regelungen zur Ermächtigung von staatlich anerkannten Ausbildungsstätten nach § 6 des Psychotherapeu-
tengesetzes (PsychThG) werden in Absatz 2 gestrichen und in einen eigenen Absatz 3 (neu) überführt. Damit wird
verhindert, dass die für die Hochschulambulanzen vorgesehenen Änderungen (gesetzliche Ermächtigung und er-
weiterte Behandlungsmöglichkeiten für bestimmte Personengruppen) über die Verweisregelung in Absatz 2 ent-
sprechend auch für Ambulanzen an Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG gelten. Eine vollständige Verweisung
ist hier nicht sachgerecht, weil die anerkannten Ausbildungsstätten andere Aufgaben wahrnehmen als die Hoch-
schulambulanzen.
Zu Buchstabe c
Für die Ambulanzen der Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG werden daher – mit Ausnahme der Regelung zur
gesetzlichen Ermächtigung – die bisherigen Regelungen beibehalten. Ebenso wie für die Hochschulambulanzen
bedarf es hier zukünftig keines Zulassungsverfahrens mehr. Die Ambulanzen der Ausbildungsstätten nach § 6
PsychThG erbringen lediglich Leistungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses auf Grundlage
von Leistungspositionen des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen. Daher wird für die Am-
bulanzen an Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG auf die jeweils entsprechend anzuwendenden erforderlichen
Regelungen zur Vergütung ambulanter Leistungen der Ambulanzen aus § 120 verwiesen, um zu gewährleisten,
dass die bisherige Vergütung für die Ambulanzen der Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG fort gilt. Dabei wird
insbesondere angeordnet, dass bei der Vergütung wie bisher eine Abstimmung mit Entgelten für vergleichbare
Leistungen erfolgen soll. Diese Regelung hat sich in Bezug auf die Ambulanzen der Ausbildungsstätten nach § 6
PsychThG bewährt.
Zu Nummer 53a (§ 118 SGB V)
(Erleichterungen für die Ermächtigung von Psychiatrischen Institutsambulanzen)
Die Ermächtigungsregelungen nach § 118 Absatz 1 bis 3 erfassen nur solche Einrichtungen, in denen die ambu-
lante Behandlung der Versicherten in der Ambulanz einer Klinik durchgeführt wird. Das setzt eine organisatori-
sche und räumliche Anbindung der Behandlungseinrichtung an die Klinik voraus. Räumlich und organisatorisch
nicht an das Krankenhaus angegliederte Außenstellen von Psychiatrischen Institutsambulanzen können nach bis-
heriger Rechtslage von den Zulassungsausschüssen allein unter den Voraussetzungen des § 31 der Zulassungs-
verordnung für Vertragsärzte ermächtigt werden. Psychiatrische Institutsambulanzen erfüllen einen wichtigen
Beitrag zur Versorgung psychisch Kranker. Angesichts der besonderen Bedeutung der psychiatrischen Versor-
gung insbesondere auch für Kinder und Jugendliche werden die Voraussetzungen für die Erteilung einer Institut-
sermächtigung für Außenstellen von Psychiatrischen Institutsambulanzen gelockert. Außenstellen von psychiat-
rischen Institutsambulanzen sind daher auch ohne Vorliegen eines Feststellungsbeschlusses über eine Unterver-
sorgung oder eine drohende Unterversorgung vom Zulassungsausschuss zu ermächtigen, soweit und solange eine
Ermächtigung notwendig ist, um eine ausreichende ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Versor-
gung sicherzustellen. Damit wird für Außenstellen von psychiatrischen Institutsambulanzen in § 118 Absatz 4
eine spezielle Ermächtigungsnorm geschaffen.
Zu Nummer 53b (§ 118a SGB V)
(Ermächtigung geriatrischer Rehabilitationskliniken)
Mit der Änderung wird ein Vorschlag des Bundesrates aufgegriffen, der den bedarfsabhängigen Ermächtigungs-
tatbestand des § 118a um die geriatrischen Rehabilitationskliniken und dort angestellte Ärztinnen und Ärzte mit
entsprechender geriatrischer Weiterbildung erweitert.
§ 118a dient dem Ziel, eine bessere Versorgung von Patientinnen und Patienten, die aufgrund ihrer geriatrietypi-
schen Multimorbidität einen dringenden ambulanten Versorgungsbedarf haben, aber wegen Art, Schwere und
Komplexität ihrer Krankheitsverläufe mit den verfügbaren Qualifikationen und Versorgungsstrukturen derzeit
nicht adäquat versorgt werden können, zu erreichen. Die hierfür erforderliche ärztlich geriatrische Kompetenz ist
neben den bisher in Absatz 1 genannten Einrichtungen auch an stationären geriatrischen Rehabilitationseinrich-
tungen vorzufinden. Vor diesem Hintergrund sollen auch diese Einrichtungen und die dort angestellten Ärztinnen
und Ärzte, die über eine entsprechende geriatrische Weiterbildung verfügen, in den Ermächtigungstatbestand des

Drucksache 18/5123 – 134 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
§ 118a einbezogen werden, um die Versorgungssituation weiter zu verbessern und gegebenenfalls bestehende
Versorgungslücken zu schließen.
Zu Nummer 56 (§ 120 SGB V)
(Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen)
Zu Buchstabe c
Doppelbuchstabe cc
Um eine angemessene Finanzierung der Leistungen der Hochschulambulanzen in allen Regionen sicher zu stellen,
wird auf die Vorgabe verzichtet, nach der der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Kran-
kenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger bundeseinheitliche Grundsätze zu Begren-
zungsregelungen der Behandlungen im für Forschung und Lehre erforderlichen Umfang vereinbaren sollen.
Zu Buchstabe d
In den Behandlungsfällen im Krankenhaus nach § 76 Absatz 1a über die Terminservicestelle der Kassenärztlichen
Vereinigungen werden den Landeskrankenhausgesellschaften und den Landesverbänden der Krankenkassen und
den Ersatzkassen weitergehende Mitspracherechte bei den Bestimmungen zu Form und Inhalt der Abrechnungs-
unterlagen und den erforderlichen Vordrucken zur Abrechnung dieser Leistungen eingeräumt. Dabei sind die
durch die Bundesmantelvertragspartner getroffenen Regelungen, die zur Organisation der vertragsärztlichen Ver-
sorgung notwendig sind, insbesondere zu Vordrucken sowie zur überbezirklichen Durchführung der vertragsärzt-
lichen Versorgung, zu berücksichtigen, um vergleichbare Regelungen zu gewährleisten und unnötigen bürokrati-
schen Aufwand zu vermeiden. Zudem wird für die Fälle der Nichteinigung eine Schiedsregelung vorgesehen.
Zweck der Regelung ist, auf eine praktikable Umsetzung der Abrechnung hinzuwirken. Die Beteiligung der Kran-
kenkassen ist vor dem Hintergrund der ergänzenden bundesmantelvertraglichen Regelungen zu den Terminser-
vicestellen nach § 75 Absatz 1a vorgesehen. Die Vorgaben zur Schiedsregelung der dreiseitigen Verträge nach
§ 115 Absatz 3 gelten entsprechend.
Die nunmehr vorgesehene Frist entspricht der Frist zur Errichtung der Terminservicestellen durch die Kassenärzt-
lichen Vereinigungen nach § 75 Absatz 1a Satz 2. Ziel ist, dass mit der Aufnahme der Tätigkeiten der Terminser-
vicestellen alle erforderlichen Regelungen zu Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen vereinbart bzw. fest-
gesetzt sind.
Zu Nummer 57 (§ 125 SGB V)
(Rahmenempfehlungen und Preisangleichung)
Zu Buchstabe a
Absatz 1 unverändert wie bisher im Gesetzentwurf.
Zu Buchstabe b
Das Preisniveau bei der Vergütung von Leistungen ist historisch bedingt bei den Ersatzkassen in der Regel höher
als das der übrigen Krankenkassen. Während in den Bereichen der ärztlichen sowie zahnärztlichen Vergütung
Unterschiede in der Höhe der Vergütungssätze der jeweiligen Krankenkassen über die Jahre abgebaut wurden,
war dies im Bereich der Heilmittel bislang nicht der Fall.
Diese Vergütungsunterschiede und die dadurch bedingten Mehrausgaben führen zu Wettbewerbsverzerrungen
zwischen den Krankenkassen. Um diese zu beseitigen, wird mit den Neuregelungen in Absatz 2a eine schrittweise
Angleichung der Heilmittelpreise über einen Zeitraum von fünf Jahren vorgenommen. Die erste Anpassung findet
im Jahre 2016 statt, die letzte Anpassung erfolgt im Jahre 2021. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Preise
nach fünf Jahren so weit angeglichen haben, dass keine wettbewerbsverzerrenden Unterschiede mehr bestehen.
Der Anpassungsprozess soll dadurch in Gang gesetzt werden, dass eine gesetzliche Preisuntergrenze festgelegt
wird. Diese errechnet sich jeweils aus dem niedrigsten Preis zuzüglich zwei Drittel der Differenz zwischen dem
niedrigsten und dem höchsten Preisen des betreffenden Landes. Auf welche Preise sich die Vertragspartner in der
Spanne zwischen Untergrenze und höchstem Preis letztlich einigen, liegt in ihrer Verhandlungsmacht. Dabei wird
sowohl das Ziel der Preisangleichung als auch die finanzielle Situation der Heilmittelerbringer einerseits und der
Krankenkassen andererseits zu berücksichtigen sein. Vereinbarungen, die Preisanhebungen oberhalb der nach §
71 Absatz 3 festgestellten Veränderungsrate vorsehen, verletzen nicht den Grundsatz der Beitragssatzstabilität,
wenn damit die Untergrenze von Satz 1 erreicht werden soll.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 135 – Drucksache 18/5123
Um ein einfaches Verfahren der Berechnung der niedrigsten und höchsten Höchstpreise zu ermöglichen und die
wichtigsten Preisvereinbarungen einzubeziehen, werden nur Höchstpreise berücksichtigt, die zwischen den am
Risikostrukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen, ihren Landesverbänden oder Arbeitsgemeinschaften mit
Verbänden der Leistungserbringer nach Absatz 2 Satz 1 vereinbart wurden. Vereinbarungen mit einzelnen Leis-
tungserbringern bleiben unberücksichtigt.
Die Vertragspartner auf Kassenseite nach Absatz 2 Satz 1 melden dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
jährlich zum 1. April die zu diesem Zeitpunkt gültigen Höchstpreise. Anhand der gemeldeten Preise ermittelt der
Spitzenverband Bund die Untergrenze nach Satz 1 und teilt diese sowie den höchsten Preis den Vertragspartnern
nach Absatz 2 Satz 1 auf Anfrage mit. Die gesetzliche Preisuntergrenze kommt nur dann zum Tragen, wenn ein
Vergleich der am 1. April des jeweiligen Kalenderjahres gültigen Vertragspreise auf Landesebene eine Abwei-
chung ergibt.
Zu Nummer 60a (§ 132e SGB V)
(Fortgeltung von Impfvereinbarungen)
Die Änderung greift die Stellungnahme des Bundesrates auf. Wie der Bundesrat ausführt, kann es nach der bis-
herigen Regelung im Falle der Kündigung einer Impfvereinbarung zu einem vertragslosen Zustand kommen, bis
eine neue Vereinbarung zu Stande kommt. Versicherte sind dann auf das Kostenerstattungsverfahren angewiesen.
Für die Inanspruchnahme von Schutzimpfungsleistungen sollten jedoch keine Umsetzungshürden bestehen. Es
wird daher geregelt, dass im Fall der Beendigung eines Vertrages, der die Versorgung durch die in Satz 2 genann-
ten Personen regelt, die Bestimmungen des bisherigen Vertrages vorläufig weiter gelten. Die Regelung gilt für
Verträge mit den in Satz 2 genannten Personen, da nach Satz 2 eine Berechtigung der an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmenden Ärzte zur Versorgung mit Schutzimpfungsleistungen vorgeschrieben ist. Durch die
Weitergeltung der Bestimmungen des bisherigen Vertrages bleibt eine kontinuierliche Versorgung der Versicher-
ten mit Schutzimpfungsleistungen durch die in Satz 2 genannten Personen ohne das Erfordernis eines Kostener-
stattungsverfahrens gewährleistet. Zugleich bewirkt die Regelung, dass für beide Verhandlungspartner gleicher-
maßen ein Verhandlungsdruck besteht. Der bisherige Vertrag gilt vorläufig weiter bis ein neuer Vertrag oder bis
die Entscheidung der Schiedsperson eingreift. Die Regelungen über das Schiedsverfahren in den Sätzen 3 bis 5
sind entsprechend anzuwenden, wenn ein bereits bestehender Vertrag durch Kündigung oder auf andere Weise
endet und innerhalb von drei Monaten nach Vertragsende kein neuer Vertrag zustande kommt.
Zu Nummer 64 (§ 137c SGB V)
(Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt)
Zu Buchstabe b
Durch die Ergänzungen in der Formulierung des neuen § 137c Absatz 3 wird der Regelungstext gemäß den Aus-
führungen in der Begründung des Regierungsentwurfs weiter präzisiert. Die Regelung in § 137c Absatz 3 kon-
kretisiert den Umfang der Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt und gewährleistet damit die Teilhabe der Versicherten
am medizinischen Fortschritt. Sie dient dazu, dass den typischerweise schwerer erkrankten Versicherten in der
stationären Versorgung mit besonderem Bedarf nach innovativen Behandlungsalternativen vielversprechende
Heilungs- und Behandlungschancen weiterhin zeitnah auch außerhalb von Studien gewährt werden können, auch
wenn deren Nutzen noch nicht auf hohem Evidenzlevel belegt ist. Voraussetzung ist, dass die noch nicht allgemein
anerkannte Methode das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet und ihre Anwendung nach
den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt, also insbesondere die konkrete Behandlung nach fachgerechter ärztlicher
Indikationsstellung medizinisch notwendig ist gemäß § 39.
Die Regelung in § 137c Absatz 3 gewährleistet damit einheitliche Bewertungsmaßstäbe für innovative Methoden
in der stationären Versorgung sowohl auf der Ebene des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), einschließ-
lich des neuen Verfahrens nach § 137h, als auch auf der Ebene der Entscheidung über die Leistungserbringung
vor Ort, etwa über den Abschluss einer Vereinbarung über ein Entgelt für die Vergütung neuer Untersuchungs-
und Behandlungsmethoden nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes (NUB-Entgelt) oder im
Rahmen einer Abrechnungsprüfung zwischen Krankenkasse und Krankenhaus. Der bestehende Wertungswider-
spruch in der Gesetzesauslegung in der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BSG, Urteil vom
21. März 2013, Az. B 3 KR 2/12 R), wonach jede einzelne Krankenkasse einem Versicherten die Kostenüber-
nahme für eine Methode mit Potential als erforderliche Behandlungsalternative verwehren kann, während der G-
BA die gleiche Methode nicht unmittelbar nach § 137c Absatz 1 aus der Versorgung ausschließen dürfte, wird
somit aufgehoben. Im Übrigen bleibt es dabei, dass das Krankenhaus etwa im Rahmen einer Abrechnungsprüfung

Drucksache 18/5123 – 136 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
darlegen muss, dass die angewandte Untersuchungs- oder Behandlungsmethode zu Lasten der Krankenkasse je-
weils erbracht werden durfte, sie also nach dem verfügbaren Stand der medizinischen Erkenntnisse das Potential
einer erforderlichen Behandlungsalternative aufwies und ihre Anwendung nach den Regeln der ärztlichen Kunst
erfolgte, sie also insbesondere medizinisch indiziert und notwendig war.
Für neue Methoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse erfolgt durch die Einführung des systematischen
Bewertungsverfahrens nach § 137h nun eine frühzeitige Prüfung und eine ggf. erforderliche Erprobung unter
strukturierten Bedingungen durch den G-BA. Methoden, die nicht das Potential einer erforderlichen Behandlungs-
alternative bieten, insbesondere weil sie schädlich oder unwirksam sind, dürfen weiterhin nicht zu Lasten der
Krankenkassen erbracht werden.
Zu Nummer 66 (§ 137h SGB V)
(Klarstellung der Einbeziehung aktiver, implantierbarer Medizinprodukte und rückwirkende Gewährung von
NUB-Entgelten bei neuen Methoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse)
Zu Absatz 2
Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass auch neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die maßgeb-
lich auf dem Einsatz eines aktiven, implantierbaren Medizinprodukts beruhen, grundsätzlich dem Verfahren nach
§ 137h unterliegen. Hiervon wurde auch bereits bisher ausgegangen. Diese Medizinprodukte sind in ihrem Risi-
kopotential vergleichbar mit Medizinprodukten der höchsten Risikoklasse III, werden aber gemäß § 13 Absatz 1
Satz 1 des Medizinproduktegesetzes nicht nach den Klassifizierungsregeln des Anhangs IX der Richtlinie
93/42/EWG in eine Risikoklasse eingeordnet, sondern die Vorgaben für aktive implantierbare medizinische Ge-
räte auf EU-Ebene sind in der eigenständigen Richtlinie 90/385/EWG geregelt. Da die bisherige Formulierung im
Gesetzentwurf an die Zuordnung zu Risikoklassen nach Anhang IX der Richtlinie 93/42/EWG anknüpft, ist eine
klarstellende Ergänzung erforderlich, mit der die aktiven implantierbaren Medizinprodukte ausdrücklich in die
Definition der Medizinprodukte mit hoher Risikoklasse im Sinne des § 137h einbezogen werden.
Des Weiteren handelt es sich um die redaktionelle Korrektur eines fehlerhaften Verweises.
Zu Absatz 3
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Nutzenbewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Me-
dizinprodukten hoher Risikoklasse durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) sieht vor, dass der G-BA
innerhalb von drei Monaten über den Nutzen, das Potential als erforderliche Behandlungsalternative oder das
Fehlen eines Potentials entscheidet. Einschließlich der die Bewertung vorbereitenden Maßnahmen kann die
Spanne zwischen der Anfrage nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes (NUB-Anfrage) beim
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) und der G-BA-Entscheidung nach dem Gesetzentwurf
viereinhalb Monate betragen. Kommt der G-BA zu dem Ergebnis, dass der Nutzen der neuen Methode bereits als
hinreichend belegt anzusehen ist oder sie zumindest das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative
bietet, und kommt eine Vereinbarung zwischen dem Krankenhaus und den Kostenträgern über ein Entgelt für die
Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausentgelt-
gesetzes (NUB-Entgelt) zur Finanzierung der neuen Methode nicht innerhalb von drei Monaten nach der G-BA-
Entscheidung zu Stande, sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Schiedsstelle das NUB-Entgelt innerhalb von sechs
Wochen festzulegen hat.
Um zu verhindern, dass die im Gesetzentwurf vorgesehenen Fristen zu etwaigen Verzögerungen bei der Verein-
barung von NUB-Entgelten und damit der sachgerechten Vergütung von neuen Untersuchungs- und Behand-
lungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse führen, sehen die wortgleichen Ergänzungen in Absatz
3 und Absatz 4 vor, dass der Anspruch des Krankenhauses auf das vereinbarte oder von der Schiedsstelle festge-
legte NUB-Entgelt bereits für die Patientinnen und Patienten besteht, die nach der NUB-Anfrage beim InEK in
das Krankenhaus aufgenommen worden sind. Da die Krankenhäuser auf Grund der geltenden Erlaubnis mit Ver-
botsvorbehalt auch vor der Bewertung durch den G-BA und vor der Vereinbarung oder Festsetzung eines NUB-
Entgelts die Methode erbringen können und hierfür regelhaft eine Vergütung erhalten, ist von den Vertragspar-
teien vor Ort für alle betroffenen Patientinnen und Patienten die Differenz zwischen dem vereinbarten oder fest-
gelegten NUB-Entgelt und der bereits gezahlten Vergütung zu ermitteln, um eine Doppelvergütung zu vermeiden.
Die Auszahlung des für alle betroffenen Patientinnen und Patienten ermittelten Differenzbetrags erfolgt nach dem
Verfahren gemäß § 15 Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes oder § 15 Absatz 2 der Bundespflegesatzverord-
nung. Die Nutzung bereits bestehender Verfahren gewährleistet eine aufwandsarme Abwicklung des rückwirken-
den Vergütungsanspruchs noch im laufenden Jahr.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 137 – Drucksache 18/5123
Da das NUB-Entgelt höher ausfällt als die ursprüngliche Vergütung, führt der Änderungsantrag zu Mehrausgaben
für die Kostenträger, die jedoch nicht quantifizierbar sind, weil die Höhe der NUB-Entgelte und der ursprüngli-
chen Vergütung sowie die Anzahl der betroffenen Behandlungsfälle nicht bekannt sind.
Zu Absatz 4
Es handelt sich um die redaktionelle Korrektur eines fehlerhaften Verweises, des Weiteren siehe Begründung zu
Absatz 3.
Zu Nummer 69 (§ 140a SGB V)
(Selektivverträge über eine besondere Versorgung; besondere ambulante ärztliche Versorgung; Klarstellung zu
Zweitmeinungsangeboten als Leistungen der besonderen Versorgung)
Zu Absatz 1
Mit der Neufassung des § 140a werden die bisherigen Möglichkeiten zum Abschluss von Strukturverträgen
(§ 73a), Verträgen über eine besondere ambulante ärztliche Versorgung (§ 73c) und Verträgen über eine inte-
grierte Versorgung (§ 140a) in einer Norm zusammengefasst und entbürokratisiert. Alle nach bisherigem Recht
möglichen Vertragsformen sind auch auf der neuen Rechtsgrundlage künftig möglich. Vor diesem Hintergrund
stellt die Änderung klar, dass Krankenkassen – wie auf Basis des bisher geltenden Rechts – ambulante ärztliche
Versorgungsaufträge nicht nur mit den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen, sondern auch mit den
dazu ermächtigten ärztlichen Leistungserbringern vereinbaren können.
Die Änderung stellt in Anlehnung an das bisherige Recht klar, dass der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztli-
chen Vereinigungen eingeschränkt ist, soweit die Versorgung der Versicherten im Rahmen eines Vertrages über
eine besondere Versorgung erfolgt. Das gilt jedoch nur insoweit, als in diesen Verträgen Leistungen erbracht
werden, die ansonsten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung von den Kassenärztlichen Vereinigungen
sichergestellt werden müssten. Handelt es sich um Verträge über zusätzliche Leistungen (sog. add-on Verträge),
die nach der Neufassung des Absatzes 2 ebenfalls ausdrücklich möglich sind, so sind diese ohnehin nicht vom
Sicherstellungsauftrag umfasst. Die Ergänzung durch Satz 5 ist gleichlautend mit der Änderung des § 73b Ab-
satz 4 Satz 7. Es wird sichergestellt, dass keine separate Organisation des Notdienstes im Rahmen von Selektiv-
verträgen erforderlich ist. Der Notdienst soll nach den Vorgaben des § 75 Absatz 1b durch die Kassenärztlichen
Vereinigungen sichergestellt werden.
Zu Absatz 2
Mit der Aufnahme des § 27b in § 140a Absatz 2 Satz 2 (neu) wird klargestellt, dass auch Leistungen zur Einholung
einer unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung, die nach § 27b Absatz 6 (neu) Gegenstand einer Satzungsleistung
sein können, in den Verträgen vereinbart werden können. Die Krankenkassen haben demnach die Möglichkeit,
die Einholung einer unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung neben dem Anspruch nach § 27b (neu) auch als Sat-
zungsleistung oder im Rahmen eines Vertrages nach § 140a anzubieten.
Zu Absatz 3
Für Verträge über eine integrierte Versorgung (sog. IV-Verträge) bestand schon nach bisherigem Recht eine Son-
derregelung, nach der die Vertragspartner auf Grundlage des jeweiligen Zulassungsstatus für die besondere Ver-
sorgung vereinbaren können, dass auch Leistungen über den Zulassungs-, Ermächtigungs- oder Berechtigungs-
status des jeweiligen Leistungserbringers hinaus erbracht werden dürfen. Mit der Neuordnung der Selektivver-
träge soll unter anderem die besondere ambulante ärztliche Versorgung für die Beteiligung durch Krankenhäuser
geöffnet werden. Voraussetzung hierfür ist die Beteiligung eines vertragsärztlichen Leistungserbringers. Die Son-
derregelung für IV-Verträge soll dann sachgerecht auch für Verträge über eine besondere ambulante ärztliche
Versorgung gelten.
Zu Absatz 6
Der erste angefügte Satz entspricht der Regelung im Gesetzentwurf. Mit der Änderung des zweiten angefügten
Satzes wird der Krankenkasse ermöglicht, auf die Bereinigung zu verzichten, wenn das voraussichtlich zu berei-
nigende Vergütungsvolumen nicht in einem wirtschaftlichen Verhältnis zum Verwaltungsaufwand der Kranken-
kasse für die Durchführung der Bereinigung stehen würde. Ein Hemmnis bei der Umsetzung besonderer Verträge
wird damit beseitigt. Das Wirtschaftlichkeitsgebot für die Krankenkassen bleibt unberührt. Im dritten Satz wird
der Bewertungsausschuss damit beauftragt, Vorgaben zur pauschalen Ermittlung des voraussichtlichen Bereini-
gungsvolumens, zu dessen Übermittlung an die Gesamtvertragspartner, zu dessen Anrechnung beim Aufsatzwert
für den Behandlungsbedarf der betroffenen Krankenkasse sowie zur Höhe des Schwellenwertes, unterhalb dessen

Drucksache 18/5123 – 138 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
von einer basiswirksamen Bereinigung abgesehen werden kann, zu beschließen. Damit wird die Voraussetzung
für eine aufwandsarme und einheitliche Anwendung dieser Ausnahmeregelung von der Bereinigungspflicht ge-
schaffen und sichergestellt, dass es dabei im Rahmen der Bestimmung der kassenspezifischen Aufsatzwerte des
Behandlungsbedarfs nicht zu einer Benachteiligung unbeteiligter Krankenkassen kommt.
Zu Nummer 72 (§ 217f SGB V)
(Korrektur eines Verweisfehlers)
Korrektur eines Verweisfehlers im Gesetzentwurf. § 140a Absatz 4 (statt Absatz 3) und § 217f Absatz 4a verwei-
sen aufeinander.
Zu Nummer 76a (§ 257 SGB V)
(Berücksichtigung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes beim Beitragszuschuss für privat versicherte Be-
zieher von Kurzarbeitergeld)
Es handelt sich um eine Folgeregelung zum GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz vom
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133). Durch das GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz wurde
der allgemeine Beitragssatz nach § 241 zum 1. Januar 2015 auf 14,6 Prozent abgesenkt und der seinerzeit darin
enthaltene mitgliederbezogene Beitragssatzanteil in Höhe von 0,9 Prozent abgeschafft. Gleichzeitig wurde die
Möglichkeit der Erhebung einkommensabhängiger Zusatzbeiträge eingeführt.
Mit der Änderung wird klargestellt, dass für die Berechnung des Arbeitsgeberzuschusses für privat versicherte
Bezieher von Kurzarbeitergeld der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a erhöhte allgemeine
Beitragssatz nach § 241 gilt. Damit wird sichergestellt, dass der Anspruch auf einen Beitragszuschuss für diesen
Personenkreis vergleichbar mit dem Beitrag des Arbeitgebers für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte wäh-
rend des Bezuges von Kurzarbeitergeld ist.
Zu Nummer 82 (§ 279 SGB V)
(Errichtung eines Beirats bei den MDK; Begrenzung der Wählbarkeit von Krankenkassenmitarbeitern in die Ver-
waltungsräte der MDK)
Zu Buchstabe a
Die Überschrift wird um den bei den Medizinischen Diensten (MDK) zu errichtenden Beirat ergänzt.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Mit der Änderung wird – wie bisher bereits im Entwurf vorgesehen – die Vorschrift an das seit dem Gesundheits-
strukturgesetz zum 1. Januar 1996 geltende Recht angepasst.
Zu Doppelbuchstabe bb
Mit dem Wegfall der im bisherigen Buchstaben a Doppelbuchstaben bb vorgesehenen Änderung bleibt die gel-
tende Rechtslage, nach der Beschäftigte der Krankenkassen grundsätzlich in die Verwaltungsräte der MDK ge-
wählt werden können, erhalten. Mit einem vollständigen Ausschluss der Wählbarkeit von hauptamtlichen Mitar-
beitern der Krankenkassen in die Verwaltungsräte würde es insbesondere für bundesweit tätige Krankenkassen
schwierig, die erforderliche Anzahl von sachkundigen Personen aus der Selbstverwaltung für die Vertretung in
allen MDK-Verwaltungsräten zu stellen. Die grundsätzliche Wählbarkeit von Beschäftigten der Krankenkassen
wird allerdings insoweit eingeschränkt, als für ihren Anteil an der Gesamtzahl der Mitglieder im Verwaltungsrat
eine Obergrenze eingeführt wird. Es wird dem Absatz 2 ein neuer Satz 4 hinzugefügt, durch den der Anteil der
Beschäftigten von Krankenkassen in den Verwaltungsräten der MDK auf höchstens ein Viertel der Gesamtzahl
der Mitglieder begrenzt wird. Die Höhe dieser Begrenzung ergibt sich aus dem Durchschnitt des derzeitigen An-
teils hauptamtlicher Krankenkassenmitarbeiter aller MDK (rd. 25 Prozent).
Die Begrenzung des Anteils hauptamtlicher Krankenkassenmitarbeiter in den Verwaltungsräten des MDK soll
bei der nächsten regulär anstehenden Wahl des Verwaltungsrates wirksam werden. Um den Beteiligten eine aus-
reichende Vorlaufzeit von sechs Monaten einzuräumen, ist ein Inkrafttreten dieser Regelung sechs Monate nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgesehen.
Zu Buchstabe c
Mit dem neuen Absatz 4a wird dem Verwaltungsrat des MDK ein Beirat aus dem Kreis der Pflegebedürftigen
und ihrer Angehörigen sowie der Pflegeberufe zur Seite gestellt. Der Beirat ist vor allen Entscheidungen des

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 139 – Drucksache 18/5123
Verwaltungsrates zu hören und seine Vorschläge und Stellungnahmen sind bei den Entscheidungen zu berück-
sichtigen. Die Zahl der Vertreter soll der Hälfte der Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates des jeweiligen
MDK entsprechen und darf acht Vertreter nicht überschreiten. Die für die Bestimmung der Vertreter des Beirates
vorgesehenen Regelungen in den Sätzen 3 bis 5 entsprechen den bisher im Entwurf enthaltenen Regelungen. Mit
der Einrichtung des neuen Beirates können die Anliegen der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen sowie der
Pflegeberufe zielführend in die Entscheidungen des Verwaltungsrates Eingang finden.
Die Tätigkeit des Beirates wird vom MDK finanziert. Das Nähere zur Finanzierung des Beirates und zur Ausge-
staltung seiner Beteiligung an der Beschlussfassung, wie z. B. die Häufigkeit der Sitzungen des Beirates, ist in
der Satzung des MDK zu regeln. In der Satzung ist insbesondere festzulegen, dass dem Beirat Gelegenheit zur
Stellungnahme zu allen Beschlussvorlagen des Verwaltungsrates eingeräumt wird und dass die Stellungnahmen
des Beirates vom Verwaltungsrat in seine Beschlussfassung einbezogen werden.
Die Errichtung des Beirates ist nicht an die Amtsperiode des Verwaltungsrates geknüpft. Sie hat daher unabhängig
von den jeweiligen Amtsdauern der Verwaltungsräte nach Inkrafttreten der Regelung zu erfolgen. Um den Betei-
ligten ausreichend Vorlauf einzuräumen, tritt die Regelung sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in
Kraft.
Zu Nummer 84 (§ 284 SGB V)
(Rechtsbereinigung durch Streichung des Hinweises auf die Durchführung des Risikopools)
Zu Buchstabe b
Mit der weiteren Änderung in § 284 Absatz1 Satz 1 Nummer 14 – Streichung der Wörter zum Risikopool – erfolgt
eine Rechtsbereinigung. Der Risikopool wird seit dem Ausgleichsjahr 2009 nicht mehr durchgeführt.
Zu Nummer 85 (§ 295 SGB V)
(Folgeänderung zum Wegfall der Abrechnungsmöglichkeit für Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen
Versorgung durch andere Stellen)
Zu Buchstabe a
Die Regelung entspricht der bereits im Entwurf enthaltenen Regelung.
Zu Buchstabe b
Die Regelung ist eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 116b Absatz 6 Satz 16 (siehe zu Artikel 1 Nummer
52). Mit der Aufhebung des § 116b Absatz 6 Satz 16 wird die Möglichkeit zur Beauftragung mit der Abrechnung
der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung auf die in § 116b Absatz 6 vorgesehenen öffent-
lich-rechtlichen Stellen begrenzt. In der Folge sind auch die Regelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten, die mit der Beauftragung einer anderen Stelle im Zusammenhang stehen, nicht mehr
erforderlich.

Zu Artikel 2
Zu Nummer 4 (§ 79b SGB V)
(Vertreter der Ärzte im beratenden Fachausschuss für Psychotherapie)
Die Wählbarkeitsvoraussetzung für die Vertreter der Ärzte im beratenden Fachausschuss für Psychotherapie,
überwiegend psychotherapeutisch tätig sein zu müssen, wird ersatzlos gestrichen (bisheriger Buchstabe a in Arti-
kel 2 Nummer 4 des Gesetzentwurfs entfällt). Im Übrigen entspricht die Regelung dem Gesetzentwurf (bisheriger
Buchstabe b).
Zu Nummer 19 (§ 296 SGB V)
(Überschriftenanpassung, Wirtschaftlichkeitsprüfungen)
Zu Buchstabe a
Durch die Regelung des § 106b (neu) werden Auffälligkeitsprüfungen für verordnete Leistungen nicht mehr ge-
setzlich vorgeschrieben. Dieser Begriff ist daher in der Überschrift zu ersetzen.
Zu Nummer 20 (§ 297 SGB V)
(Überschriftenanpassung, Wirtschaftlichkeitsprüfungen)

Drucksache 18/5123 – 140 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Buchstabe a
Durch die Regelung des § 106b (neu) werden die Wirtschaftlichkeitsprüfungen für verordnete Leistungen regio-
nalisiert. Die bisherige Überschrift des § 297 ist dem nicht mehr angemessen und wird geändert.

Zu Artikel 3
Zu Nummer 1 (§§ 26, 98, 345, 347, 349 SGB III) und
Zu Nummer 2 (§ 312 SGB III)
(Einbeziehung von Spendern von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen)
Die versicherungs- und beitragsrechtlichen Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch werden geändert,
damit neben den Spendern von Organen oder Geweben nach dem Transplantationsgesetz auch Spender von Blut
zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes
in den Geltungsbereich mit einbezogen werden.
Durch die Änderung werden die verwendeten Formulierungen an die vergleichbaren Regelungen in Artikel 1
Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 14 Buchstabe a und b, Artikel 4, Artikel 5 Nummer 2, Artikel 7 Nummer 1, 2,
3 und Artikel 8 Nummer 2 Buchstabe b angepasst, um einen einheitlichen Sprachgebrauch zu gewährleisten.

Zu Artikel 5
Zu Nummer 0 (§ 44a SGB XI)
(Änderung der Berechnungsgrundlage für den Zuschuss der Pflegeversicherung während Pflegezeit)
Es handelt sich um eine Folgeregelung zum GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz vom
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) sowie um redaktionelle Änderungen bedingt durch Zeitablauf. Durch das GKV-
Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz wurde der allgemeine Beitragssatz nach § 241 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zum 1. Januar 2015 auf 14,6 Prozent abgesenkt und der seinerzeit darin
enthaltene mitgliederbezogene Beitragssatzanteil in Höhe von 0,9 Prozent abgeschafft. Gleichzeitig wurde die
Möglichkeit der Erhebung einkommensabhängiger Zusatzbeiträge eingeführt.
Die Änderung sieht vor diesem Hintergrund vor, dass für die Berechnung des Zuschusses für Mitglieder der ge-
setzlichen Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V sowie der kassenindividuelle
Zusatzbeitragssatz nach § 242 Absatz 1 SGB V zugrunde gelegt werden.
Da für Mitglieder der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung beitragsrechtliche Sonderregelungen gelten,
wird für die Zuschussberechnung bei diesen Mitgliedern auf den allgemeinen Beitragssatz und den durchschnitt-
lichen Zusatzbeitragssatz abgestellt. Um für Personen, die in der privaten Krankenversicherung, in der Postbeam-
tenkrankenkasse oder in der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten krankenversichert sind, eine vergleich-
bare Zuschusshöhe zu erreichen, wird bei diesen Personen ebenfalls der allgemeine Beitragssatz nach § 241
SGB V sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V zugrunde gelegt.
Mit dieser Folgeregelung wird sichergestellt, dass von der Pflegeversicherung für Beschäftigte während der Pfle-
gezeit weiterhin ein Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen bis zu einer Höhe gewährt wird, der den
Mindestbeiträgen für eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Die zu
zahlenden Zuschüsse dürfen dabei wie bisher die tatsächliche Höhe der Beiträge nicht übersteigen.

Zu Artikel 8
Zu Nummer 3 (§ 9 KVLG 1989)
(Redaktionelle Korrektur einer fehlerhaften Absatzbezeichnung)
Die Regelung entspricht dem Gesetzentwurf. Lediglich die Absatzbezeichnung wird korrigiert.

Zu Artikel 14
Zu Nummer 0 (§ 16 Ärzte-ZV)
(Anordnung von Zulassungsbeschränkungen)
Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 42 (§ 100 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 141 – Drucksache 18/5123
Zu Nummer 2 (§ 32 Ärzte-ZV)
(Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Weiterbildung, Refinanzierung Aufstockungsbetrag fachärztliche
Grundversorger)
Die Änderung in Absatz 2 ermöglicht eine Weiterbeschäftigung des Arztes auch nach Abschluss der Weiterbil-
dung. In der Praxis kann es eine gewisse Übergangszeit dauern, bis über den Antrag auf Zulassung, Anstellungs-
genehmigung oder Ermächtigung nach erfolgter Weiterbildung entschieden worden ist. Während im Krankenhaus
eine Beschäftigung nach Abschluss der Weiterbildung möglich ist, regelt die Zulassungsverordnung für Vertrags-
ärzte bisher nicht den Fall der Beschäftigung bis zur Entscheidung des Zulassungsausschusses. Um hier gleiche
Rahmenbedingungen zu schaffen, wird eine entsprechende Beschäftigungsmöglichkeit für die Dauer des Zulas-
sungsverfahrens geregelt. Eine Weiterbeschäftigung ist nicht möglich, wenn kein Antrag auf Zulassung zur ver-
tragsärztlichen Versorgung gestellt worden ist.
Die bereits im Gesetzentwurf enthaltene Regelungen in Absatz 3, wonach den Weiterbildungsstellen die Mög-
lichkeit gegeben wird, die aus der Anhebungsverpflichtung resultierende finanziellen Lasten durch Modifikation
des Leistungsausweitungsverbots zu refinanzieren, wird auch auf Weiterbildungsstellen der fachärztlichen Grund-
versorger erstreckt.

Zu Artikel 20 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
(Inkrafttreten des Artikels 1 Nummer 16 – § 47a SGB V – und des Artikels 5 Nummer 0 – § 44a Absatz 1 SGB XI)
Zu Absatz 2
Mit dem GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz wurde der allgemeine Beitragssatz nach
§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zum 1. Januar 2015 auf 14,6 Prozent abgesenkt und gleich-
zeitig der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz nach § 242 Absatz 1 SGB V sowie der durchschnittliche Zusatz-
beitragssatz nach § 242a SGB V eingeführt. Die Änderung von Artikel 5 Nummer 0 ist eine notwendige Folge-
änderung hierzu, damit Beschäftigte während der Pflegezeit von der Pflegeversicherung weiterhin einen Zuschuss
zu den Krankenversicherungsbeiträgen bis zu einer Höhe erhalten können, der den Mindestbeiträgen für eine
freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Die Regelung soll daher ebenfalls
rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft treten.
Zu Absatz 5
Mit § 47a SGB V werden für Bezieher von Krankengeld, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufs-
ständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit
sind, Beitragszahlungen der Krankenkassen an berufsständische Versorgungseinrichtungen eingeführt. Dabei er-
folgt die Zahlung der Beiträge direkt von den Krankenkassen an die berufsständischen Versorgungseinrichtungen.
Für die Einführung dieses direkten Zahlungsweges und die in diesem Zusammenhang erforderliche Abstimmung
zur Form der dafür zu übermittelnden Daten benötigen die Beteiligten einen hinreichenden zeitlichen Vorlauf,
weshalb diese Regelung erst zum 1. Januar 2016 in Kraft tritt.

Berlin, den 10. Juni 2015

Karin Maag
Berichterstatterin

Sabine Dittmar
Berichterstatterin

Birgit Wöllert
Berichterstatterin

Maria Klein-Schmeink
Berichterstatterin
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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