BT-Drucksache 18/4986

Baurechtliche Zulässigkeit von Ferienwohnungen in Wohngebieten

Vom 20. Mai 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/4986
18. Wahlperiode 20.05.2015
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Markus Tressel, Christian Kühn (Tübingen), Peter Meiwald,
Annalena Baerbock, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Oliver Krischer,
Steffi Lemke, Dr. Julia Verlinden und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Baurechtliche Zulässigkeit von Ferienwohnungen in Wohngebieten

Urlaub in der Ferienwohnung ist innerhalb Deutschlands die zweitbeliebteste
Urlaubsform. Private und gewerbliche Ferienwohnungen tragen in den tradi-
tionellen Urlaubsregionen einen großen Anteil der Beherbergungsleistung. In
vielen Tourismusorten gibt es mehr Ferienwohnungen und Ferienhäuser als
Hotelzimmer, bundesweit sind es 300 000. In strukturschwachen ländlichen Ge-
bieten, abseits der touristischen Hotspots, sind Ferienwohnungen ein wichtiger
Wirtschaftsfaktor für die Eigentümer, die Dienstleister vor Ort und damit auch
für die Kommunen.
Gleichwohl kommt es immer wieder zu Konflikten mit regulären Bewohne-
rinnen und Bewohnern dieser Wohngebiete. Auch sie haben ein berechtigtes
Interesse an einer ruhigen und stabilen Wohnumgebung. Zusätzlich behindern
unverhältnismäßig viele Ferienwohnungen eine stabile und gemischte Entwick-
lung der örtlichen Wohnungsmärkte.
Die kommunalen Bauämter stehen derzeit aufgrund sich widersprechender Ur-
teile des Oberverwaltungsgerichts Greifswald (vom 19. Februar 2014, AZ 3 L
212/12) und des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (vom 18. September 2014,
AZ 1 KN 123/12) vor erheblichen Rechtsanwendungsproblemen im Zusammen-
hang mit der Genehmigung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie bei
der Bauplanung. Problematisch ist vor allem die daraus folgende Unsicherheit
beim Umgang mit bestehenden Ferienwohnungen und deren künftige Nutzungs-
möglichkeiten. Ungeklärt sind im Wesentlichen zwei Fragen. Erstens: Sind
Ferienwohnungen in reinen und allgemeinen Wohngebieten nach §§ 3 und 4 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässig? Und zweitens: Ist eine Mischung
von Hauptwohnungen und Ferienwohnungen in von der Gemeinde durch Be-
bauungsplan festgelegten Sondergebieten zulässig?
Einige Bauämter verweigern die Genehmigung oder verbieten die Nutzung, an-
dere nicht. Eine einheitliche Rechtsanwendung ist nur durch höchstrichterliche
Rechtsprechung oder eine bundeseinheitliche Regelung zu erwarten. Inzwi-
schen befasst sich eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe mit der Thematik.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung bezüglich der baurecht-

lichen Zulässigkeit von Ferienwohnungen in Wohngebieten der verschiede-
nen Typen nach der BauNVO?

Drucksache 18/4986 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
2. Plant die Bundesregierung baurechtliche Änderungen, um die oben darge-
stellten Widersprüche aus der Rechtsanwendung und der Rechtsprechung
aufzulösen?
Wenn ja, welche, und mit welchem Zeitplan?
Wenn nein, warum nicht?

3. Inwiefern steht die Bundesregierung im Dialog mit den Bundesländern, um
mit diesen ein gemeinsames Vorgehen zu eruieren?
Wenn ja, welcher Zeitplan und welche Zwischenschritte liegen dem zu-
grunde?
Wenn nein, warum nicht?

4. Zu welchem Ergebnis ist die Arbeitsgruppe der Fachkommission Städtebau
am 12. und 13. März 2015 bezüglich der Mischung von Ferienwohnen und
Dauerwohnen gekommen, und was beinhaltet entsprechend die Handlungs-
empfehlung?

5. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung dem Ferienhausmarkt, gerade
in ländlichen Regionen, bei?

6. Welche Informationen liegen der Bundesregierung darüber vor,
a) in welchen Bundesländern es bisher bereits zur Untersagung von Vermie-

tungen kam, und
b) wie diese Untersagungen begründet wurden?

7. Mit welchen wirtschaftlichen Nachteilen für die Tourismusbranche im
Deutschlandtourismus rechnet die Bundesregierung für den Fall, dass es in
den nächsten Jahren bei der widersprüchlichen Rechtslage und Rechtsanwen-
dung bleibt?

Berlin, den 20. Mai 2015

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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