BT-Drucksache 18/4453

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/4202 - Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Vom 25. März 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/4453
18. Wahlperiode 25.03.2015

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur (15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/4202 –

Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung
eisenbahnrechtlicher Vorschriften

A. Problem

In der Vergangenheit ist es bei der Zulassung von Teilsystemen im Eisenbahnwe-
sen – insbesondere bei Fahrzeugen – zu Verzögerungen gekommen. Daher ist es
erforderlich, das Zulassungsverfahren zu beschleunigen.

B. Lösung
Schaffung der auf Gesetzesebene erforderlichen rechtlichen Grundlagen, um pri-
vaten Stellen wesentliche Prüfaufgaben zu übertragen, die im Rahmen von Ver-
fahren zur Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen durchzuführen sind. Zu-
dem soll eine Rechtsgrundlage für das Tätigwerden der Prüfsachverständigen ge-
schaffen werden. Weiterhin werden die Rechtsgrundlagen dafür geschaffen, die
für die Instandhaltung zuständige Stelle der Bundeswehr durch Entscheidung des
EBA vom Erfordernis einer Instandhaltungsstellen-Bescheinigung nach § 7g Ab-
satz 1 AEG auszunehmen. Für den Bereich der Werkstätten soll zunächst im
Wege eines zeitlich befristeten Probelaufs eine Befreiung von der Entgeltregulie-
rung in Bezug auf § 14 Absatz 5 AEG erfolgen.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten
Wurden nicht erörtert.

Drucksache 18/4453 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4202 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen
unverändert anzunehmen:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Hersteller oder der Sicher-
heitsbehörde“ durch die Wörter „der Hersteller, der Sicherheitsbehörde
oder der Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „eines Auftrages der Sicherheits-
behörde“ die Wörter „oder der Eisenbahnaufsichtsbehörden der Län-
der“ eingefügt.

2. In Nummer 3 Buchstabe a Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „be-
nannten beauftragten Stellen“ durch die Wörter „bestimmten Stellen“ er-
setzt.

3. Nummer 5 Absatz 10 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „zum 31. Dezember eines jeden Jahres“

durch die Wörter „zum 30. Juni eines jeden Jahres“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „zum 31. Dezember 2015“ durch die Wör-

ter „bis spätestens 30. Juni 2017“ ersetzt.
4. In Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Nummer 1e werden die Wör-

ter „benannten beauftragten Stellen“ durch die Wörter „bestimmten Stellen“
ersetzt.

Berlin, den 25. März 2015

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur

Martin Burkert
Vorsitzender

Matthias Gastel
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4453
Bericht des Abgeordneten Matthias Gastel

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4202 in seiner 94. Sitzung am 19. März 2015
beraten und an den Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur zur federführenden Beratung sowie an den
Ausschuss für Wirtschaft und Energie und an den Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen. Der Parla-
mentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich gutachtlich beteiligt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf beinhaltet im Wesentlichen die Schaffung der auf Gesetzesebene erforderlichen rechtlichen
Grundlagen, um privaten Stellen wesentliche Prüfaufgaben zu übertragen, die im Rahmen von Verfahren zur
Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen durchzuführen sind. Zudem soll eine Rechtsgrundlage für das Tä-
tigwerden der Prüfsachverständigen geschaffen werden. Weiterhin sollen die Rechtsgrundlagen dafür geschaffen
werden, die für die Instandhaltung zuständige Stelle der Bundeswehr durch Entscheidung des EBA vom Erfor-
dernis einer Instandhaltungsstellen-Bescheinigung nach § 7g Absatz 1 AEG auszunehmen. Für den Bereich der
Werkstätten soll zunächst im Wege eines zeitlich befristeten Probelaufs eine Befreiung von der Entgeltregulierung
in Bezug auf § 14 Absatz 5 AEG erfolgen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4202 in seiner 37. Sitzung
am 25. März 2015 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. dessen Annahme in der Fassung des Änderungs-
antrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(15)207.
Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 43. Sitzung am 25. März 2015 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. dessen Annahme in der Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD auf Ausschussdrucksache 18(8)1926.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat zu dem Gesetzentwurf die folgende gutachtliche
Stellungnahme (Ausschussdrucksachen 18(15)173, 18(23)31-4) übermittelt:
„Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung gemäß Einsetzungsantrag (Drs. 18/559) in seiner 19. Sitzung am 4. Februar 2015 mit dem Entwurf
eines Neunten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften (BR-Drs. 646/14) befasst und festge-
stellt:
Eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs ist gegeben. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
ergibt sich hinsichtlich folgender Indikatoren:
Indikator (2) Klimaschutz – Treibhausgase reduzieren
Indikator (11) Mobilität sichern und Umwelt schonen
Folgende Aussagen zur Nachhaltigkeit wurden in der Begründung des Gesetzentwurfes getroffen:
‚Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Das Neunte Ge-
setz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.‘
Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung ist zwar nicht plausibel, aber das Vorhaben hat dennoch eine positive
Nachhaltigkeitswirkung.

Drucksache 18/4453 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Da der Nachhaltigkeitsindikator (11) Mobilität, aber auch der Nachhaltigkeitsindikator (2) Klimaschutz verstärk-
ter Maßnahmen bedürfen, wäre eine Aussage über die positiven Wirkungen wünschenswert.
Prüfbitte:
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung bittet deshalb den federführenden Ausschuss für Ver-
kehr und digitale Infrastruktur, bei der Bundesregierung nachzufragen, warum die o.g. Bezüge zur nationalen
Nachhaltigkeitsstrategie nicht hergestellt wurden und die Ergebnisse in Kurzform in den Bericht des Ausschusses
aufzunehmen.“
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat zu dieser Prüfbitte gegenüber dem Aus-
schuss für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Schreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs Enak Ferle-
mann vom 13. März 2015 Stellung genommen (Ausschussdrucksache 18(15)197). Die Stellungnahme lautet –
unter Verzicht auf die Wiedergabe ihrer Einleitung – wie folgt:
„[….]Mit dem vorliegenden Entwurf eines 9. ERÄG sollen die auf Gesetzesebene erforderlichen rechtlichen
Grundlagen dafür geschaffen werden, privaten Stellen wesentliche Prüfaufgaben zu übertragen, die im Rahmen
von Verfahren zur Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen (IBG) durchzuführen sind. Das Eisenbahn-Bun-
desamt (EBA) bleibt zuständig für die Erteilung der IBG. Ziel dieser Neustrukturierung ist es, Verzögerungen,
die in der Vergangenheit im Rahmen der Zulassung insbesondere von Eisenbahnfahrzeugen aufgetreten sind,
zukünftig zu vermeiden.
Das Rechtssetzungsvorhaben dient demnach in erster Linie dazu, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die
Bahnindustrie im Sinne eines beschleunigten Verfahrens zur Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen zu
verbessern. Eine Steigerung der Zulassungen für Eisenbahnfahrzeuge sowie eine zusätzliche Verlagerung von
Verkehr auf die Schiene und damit verbundene positive Auswirkungen auf den Klimaschutz sind hingegen als
unmittelbare Gesetzesfolge nicht zu erwarten. Dementsprechend wurde in der Begründung zum Gesetzesentwurf
ausgeführt, dass keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung berührt sind.“

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat den Gesetzentwurf in seiner 38. Sitzung am
25. März 2015 beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben dazu einen Änderungsantrag (Ausschuss-
drucksache 18(15)207) eingebracht, dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung sowie aus Teil B dieses
Berichts ergibt.
Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD auf Ausschussdrucksache 18(15)207 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. angenommen. Der Ausschuss für Verkehr
und digitale Infrastruktur empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache
18/4202 in geänderter Fassung.

B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
(Ergänzung der Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder als Berechtigte zur Beauftragung von Prüfsachverstän-
digen (§ 4b Absatz 1 erster Halbsatz und Absatz 2 AEG))
Die nichtbundeseigenen Eisenbahnen (NE) binden häufig die bereits heute vom Eisenbahn-Bundesamt für die
Eisenbahnen des Bundes (EdB) beauftragten Prüfer für Prüfungen an bautechnischen (IOH) und technischen
(STE) Anlagen ein, sodass ein Bedürfnis für die Tätigkeit von Prüfsachverständigen im Bereich der NE-Bahnen
besteht. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung erhalten die Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder die Möglich-
keit, vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannte Prüfsachverständige zu beauftragen und so von deren Sachverstand
zu profitieren.
Die Änderung folgt der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung ei-
senbahnrechtlicher Vorschriften vom 06.02.2015 (Bundesratsdrucksache 646/14 (Beschluss)).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4453
Zu Nummer 2
(Ersetzen des Begriffes „benannten beauftragten Stellen“ durch „bestimmten Stellen“ in Nummer 3 des Regie-
rungsentwurfs (§ 5 Absatz 1d Nummer 1 Buchstabe b))
Mit dem Erlass der Richtlinie 2014/106/EU der Kommission vom 5. Dezember 2014 zur Änderung der Anhänge
V und VI der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des
Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft hat der Richtliniengeber den Begriff der „benannten beauftragten Stelle“
durch den der „bestimmten Stelle“ ersetzt. Die bestimmten Stellen prüfen die Einhaltung der notifizierten natio-
nalen technischen Vorschriften beim Bau oder bei der Erneuerung von Teilsystemen (z. B. Fahrzeuge). Durch die
Änderung wird der Regierungsentwurf entsprechend angepasst.
Zu Nummer 3
(Änderung der Daten zur Erstellung eines Berichtes durch die Bundesnetzagentur zur Frage, ob auf dem Markt
für Wartungseinrichtungen ein wirksamer Wettbewerb besteht (§ 14 Absatz 10 AEG))
Die Prüfung, ob auf dem Markt für Wartungseinrichtungen Verhältnisse vorliegen, die einem wirksamen und
unverfälschten Wettbewerb entsprechen, ist sehr komplex. Nach Angaben der Bundesnetzagentur ist hierfür eine
Prüfungsdauer (einschl. Berichterstellung) von ca. zwei Jahren zu veranschlagen. Mit der Änderung des Absatzes
10 ist diese notwendige Prüf- und Berichterstellungsfrist gewährleistet. Die Änderung des Termins für die jährli-
che Vorlage des Berichts in Absatz 10 Satz 1 ist der notwendigen Änderung des Zeitpunktes für den ersten Bericht
in Satz 3 geschuldet.
Zu Nummer 4
(Ersetzen des Begriffes „benannten beauftragten Stellen“ durch „bestimmten Stellen“ in Nummer 3 des Regie-
rungsentwurfs (§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1e))
Siehe Begründung zu Nummer 2.
Berlin, den 25. März 2015

Matthias Gastel
Berichterstatter
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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