BT-Drucksache 18/4452

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/4281 - Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

Vom 25. März 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/4452
18. Wahlperiode 25.03.2015

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur (15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/4281 –

Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung
des Bundesfernstraßengesetzes

A. Problem
Die Rheinbrücke der A 1 bei Leverkusen ist infolge von Schweißnahtrissen an
Haupttraggliedern derzeit für den Schwerverkehr über 3,5 t gesperrt. Das Bau-
werk muss gesichert und durch ein zweiteiliges Ersatzbauwerk ersetzt werden.
Unter Aufrechterhaltung des laufenden Verkehrs ist dies nur möglich, indem bis
2020 neben der bestehenden Rheinbrücke das erste Teilbauwerk der neuen Rhein-
brücke errichtet wird. Ein schnellstmögliches Planungsverfahren ist für das Er-
satzbauwerk daher unabdingbar. Mit dem Gesetz zur Beschleunigung von Pla-
nungsverfahren für Infrastrukturvorhaben wurde unter anderem für bestimmte
Infrastrukturvorhaben das Bundesverwaltungsgericht als erste und einzige Ge-
richtsinstanz für Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse festgelegt. Die betref-
fenden Bundesfernstraßenprojekte werden in einer Anlage zum Bundesfernstra-
ßengesetz (FStrG) enumerativ aufgezählt. Die A 1 im Bereich Leverkusen ist sei-
nerzeit als Projekt, das nicht im Bedarfsplan enthalten ist, nicht in diese Anlage
aufgenommen worden.

B. Lösung
Aufnahme des Projektes „A 1 Köln-Niehl – Kreuz Leverkusen“ in die Anlage zu
§ 17e Absatz 1 FStrG, in welcher die Bundesfernstraßenprojekte aufgeführt sind,
für die das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig ist. Auf
dem Streckenabschnitt „A 1 Köln-Niehl – Kreuz Leverkusen“ befindet sich das
Brückenbauwerk.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Drucksache 18/4452 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

D. Kosten
Wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4452
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4281 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen
unverändert anzunehmen:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:

‚Artikel 1

Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

Die Anlage zum Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 7 des Ge-
setzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, dieses geändert
durch Artikel 1b des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538), wird wie folgt
geändert:
1. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

Lfd. Nr. Bezeichnung

„1a A 1 Köln-Niehl – Kreuz Leverkusen“.

2. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

Lfd. Nr. Bezeichnung

„6a A 6 HN Neckarsulm – AS Neckarsulm“.

3. Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt:

Lfd. Nr. Bezeichnung

„12a A 7 Kreuz Rendsburg – Anschlussstelle Rendsburg/Büdels-
dorf“.

4. Nach Nummer 20 wird folgende Nummer 20a eingefügt:

Lfd. Nr. Bezeichnung

„20a A 40 AS Duisburg/Homberg – AS Duisburg/Häfen“.‘

Berlin, den 25. März 2015

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur

Martin Burkert
Vorsitzender

Herbert Behrens
Berichterstatter
Drucksache 18/4452 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht des Abgeordneten Herbert Behrens

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4281 in seiner 94. Sitzung am 19. März 2015
beraten und an den Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Beratung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem Gesetzentwurf wird das Ziel verfolgt, dass für mögliche Klagen gegen den erforderlichen Planfeststel-
lungsbeschluss für den Ersatzbau der Rheinbrücke bei Leverkusen das Bundesverwaltungsgericht als erste und
einzige Gerichtsinstanz zuständig ist und die Zulassungsentscheidung für das Vorhaben dadurch schneller be-
standskräftig wird. Dazu soll die Anlage zu § 17e FStrG um das Projekt „A 1 Köln-Niehl – Kreuz Leverkusen“
erweitert werden. Auf diesem Streckenabschnitt befindet sich das Brückenbauwerk. In der Anlage zu § 17e Ab-
satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) sind die Bundesfernstraßenprojekte aufgeführt, für die das BVerwG
erst- und letztinstanzlich zuständig ist.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat den Gesetzentwurf in seiner 38. Sitzung am
25. März 2015 beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben dazu einen Änderungsantrag (Ausschuss-
drucksache 18(15)215) eingebracht, dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung sowie aus Teil B. dieses
Berichts ergibt.

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
der SPD (Ausschussdrucksache 18(15)215) mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. angenommen. Der Ausschuss für Verkehr und
digitale Infrastruktur empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/4281 in
geänderter Fassung.

B. Besonderer Teil

Neben dem Projekt „A 1 Köln-Niehl – Kreuz Leverkusen“ sollen auch für das Ersatzbauwerk der Rader Hoch-
brücke über den Nord-Ostsee-Kanal bei Rendsburg in Schleswig-Holstein im Verlauf der Bundesautobahn A 7
(„A 7 Kreuz Rendsburg – Anschlussstelle Rendsburg/Büdelsdorf“), für die Neckartalbrücke bei Heilbronn im
Zuge der A 6 und für die Rheinbrücke bei Duisburg Neuenkamp im Verlauf der Bundesautobahn A40 („A 40 AS
Duisburg/Homberg – AS Duisburg/Häfen“) eine Konzentration des Rechtsschutzes beim Bundesverwaltungsge-
richt erreicht werden.
Zu Nummer 2
Die A 6 ist eine bedeutende Ost-West-Transversale und vor allem für den internationalen Warenverkehr von Ost-
nach Westeuropa von großer Wichtigkeit. Sie ist außerdem Bestandteil des TEN-Netzes. Innerhalb Deutschlands
verbindet die A 6 die Wirtschaftsräume im Rheintal mit denen des Neckars und verknüpft als Ost-West-Verbin-
dung die Ballungsräume Nürnberg direkt und München indirekt mit denen des Rheintales. Aufgrund der günsti-
geren Steigungsverhältnisse und Trassierung gegenüber der A 8 hat insbesondere der Schwerlastverkehr stark

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4452
zugenommen. Im Falle einer dauerhaften Sperrung des Neckartalübergangs sind leistungsfähige Alternativstre-
cken mit ausreichenden Reserven weder lokal noch großräumig vorhanden.
Der Neckartalübergang im Zuge der BAB A 6 zwischen den Anschlussstellen Heilbronn-Untereisesheim und
Neckarsulm umfasst vier aufeinander folgende Einzelbrückenbauwerke mit einer Gesamtlänge von 1.318 m und
einer Brückenfläche von insgesamt ca. 40.000 m². Der Brückenzug hat ein Alter von 47 Jahren (Baujahr 1967)
und wurde zuletzt in den Jahren 2003 - 2005 umfangreich instandgesetzt. Im Rahmen dieser Instandsetzung er-
folgte auch die Umnutzung des Brückenzuges zu einer dreistreifigen Verkehrsführung je Fahrtrichtung sowie die
Installation von Lärmschutzwänden.
Aus heutiger Sicht beträgt die vorgesehene Restnutzungsdauer des Bauwerks 4,5 Jahre. Die Verkehrsumlegung
auf den geplanten Ersatzneubau soll Mitte 2019 erfolgen. Auf Grundlage der vor Ort gewonnenen Erkenntnisse
hinsichtlich Rissbildung und Rissentwicklung ist davon auszugehen, dass während der verbleibenden Restnut-
zungsdauer des Bauwerkes auch weiterhin kurzfristige Notreparaturen im Schweißnahtbereich erforderlich wer-
den. Bis zur Verkehrsumlegung wird daher zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit ein verstärktes Bauwerks-
monitoring in Form von jährlichen Schweißnahtsonderprüfungen installiert.
Aufgrund von Tragfähigkeitsdefiziten, die sich im Zuge der Nachrechnung an allen Bauwerken im Zuge des
Neckartalübergangs ergeben haben, mussten am gesamten Brückenzug bereits folgende verkehrliche Nutzungs-
einschränkungen gemäß Abschnitt A 1.2 Anlage Ader Nachrechnungsrichtlinie vorgenommen werden:
Geschwindigkeitsbeschränkung
LKW-Überholverbot
Reduzierung der Brückenklasse auf BK 45/0
Ummarkierung von Fahrstreifen (mittige Verkehrsführung);
Reduzierung von 3 Fahrstreifen je Fahrtrichtung auf 2 Fahrstreifen je Fahrtrichtung

Zu Nummer 3
Der Bundesautobahn A 7 kommt eine zentrale Verbindungsfunktion zwischen den skandinavischen Ländern und
Zentraleuropa zu. Die Bundesautobahn A 7 hat für den internationalen Güteraustausch mit dem skandinavischen
Raum, den grenzüberschreitenden Verkehr von und nach Dänemark sowie die Wirtschaft Schleswig-Holsteins
herausragende Bedeutung. Als einzige leistungsfähige Autobahnquerung des Nord-Ostsee-Kanals im östlichen
Landesteil von Schleswig-Holstein ist die Rader Hochbrücke besonders verkehrswichtig. Leistungsfähige Aus-
weichstrecken sind in der Nähe nicht vorhanden.
Im Sommer 2013 wurden im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten unerwartete Schäden an den Pfeilerköpfen der
in den Jahren 1969 bis 1971 errichteten Rader Hochbrücke festgestellt. Dies führte zu Verkehrsbeschränkungen
und einer Sperrung des Bauwerks für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen. Trotz Reparatur- und Sicherungsarbeiten be-
stehen aufgrund der statischen Nachrechnungsergebnisse (Tragfähigkeit und Ermüdung) für den LKW-Verkehr
ab 7,5 Tonnen weiterhin Nutzungseinschränkungen (Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h, Überholverbot,
Mindestabstand bei Stau von 25 Metern). Für den Schwerverkehr über 84 Tonnen ist die Brücke weiterhin ge-
sperrt. Eine Sanierung des Bestandsbauwerks ist nicht möglich. Im Rahmen des weiteren Planungsprozesses ist
unter Abwägung verschiedener Aspekte zu entscheiden, in welcher Form das Bauwerk zu ersetzen ist. Die stati-
schen Nachrechnungen ergaben Anfang September 2014 lediglich eine Restnutzungsdauer des bestehenden Brü-
ckenbauwerks von zwölf Jahren.
Zu Nummer 4
Wegen gravierender Schäden an der Rheinbrücke Duisburg-Neuenkamp im Zuge der A 40 ist gleichfalls zeitnah
ein Ersatzneubau dieser Brücke zu realisieren.
Die Rheinbrücke Duisburg-Neuenkamp liegt direkt am Duisburger Hafen und hat somit eine zentrale Bedeutung
für den größten Binnenhafen und die Logistikindustrie in ganz Deutschland. Müsste die Brücke dauerhaft gesperrt
werden, würde das die Abwicklung des Güterverkehrs auch über Deutschland hinaus beeinträchtigen. Über sie
werden zentral die Lkw-Verkehre zwischen den Häfen Antwerpen und Rhein-Ruhr abgewickelt. Für diese Brücke
gibt es bezüglich Ihrer internationalen Güterverkehrsfunktion weder örtlich noch überörtlich eine hinreichend
leistungsfähige Alternative. Da die Planungen des Ersatzneubaus auch die Streckenabschnitte bis zu den benach-
barten Anschlussstellen berühren und entsprechend der Straßenverkehrsprognose 2030 Verkehrsbelastungen über
100.000 Kfz/24h zu erwarten sind, wurde dem Land NRW am 18.07.2014 einen Planungsauftrag für den 8-strei-

Drucksache 18/4452 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
figen Ausbau der A 40 zwischen AS Duisburg-Homberg und AS Duisburg-Häfen erteilt. Durch die trotz regel-
mäßiger Instandsetzungsarbeiten kurzfristig eingetretene Schädigung der Brücke ist auch für die Brücke Neuen-
kamp ein zeitnaher Ersatz dringend geboten.
Dieses Bauwerk, das annähernd baugleich mit der Rheinbrücke Leverkusen ist, weist ein ähnliches Schadensbild
und einen vergleichbaren Schädigungsfortschritt auf. Zwar ist eine zuverlässige Prognose zur Restnutzung des
Bauwerks für den regulären Verkehr nicht möglich; aufgrund des Ermüdungszustandes des Stahl und vor allem
der Schweißnähte muss jederzeit mit neuen Schäden am Tragwerk gerechnet werden, die verkehrliche Restrikti-
onen über LKW-Sperrungen bis hin zu einer Vollsperrung der Brücken erforderlich machen können.
Die Fertigstellung der beiden richtungsgetrennten Einzelbauwerke ist in den Jahren 2021 und 2023 vorgesehen.
Daher ist auch hier die möglichst schnelle Schaffung des Baurechts erforderlich.
Vor diesem Hintergrund ist auch für die Rader Hochbrücke bei Rendsburg und für die A40 im Bereich der Rhein-
brücke bei Duisburg eine Konzentration des Rechtsschutzes beim Bundesverwaltungsgericht gerechtfertigt. Be-
standskräftiges Baurecht für die Ersatzbauten kann dadurch schneller erreicht werden, dass diese Vorhaben in die
Anlage zu § 17e Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) aufgenommen werden.
Durch die geänderte Form der laufenden Nummerierung („1a“, „6a“, „12a“ und „20a“) bleiben die übrigen Num-
mern der Anlage zu § 17e Absatz 1 FStrG unverändert, so dass Unklarheiten in laufenden Planfeststellungsver-
fahren nicht entstehen können.

Berlin, den 25. März 2015

Herbert Behrens
Berichterstatter
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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