BT-Drucksache 18/4451

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/3786, 18/3992 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (DGSD-Umsetzungsgesetz)

Vom 25. März 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/4451
18. Wahlperiode 25.03.2015

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 18/3786, 18/3992 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014
über Einlagensicherungssysteme
(DGSD-Umsetzungsgesetz)

A. Problem
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssys-
teme (Einlagensicherungsrichtlinie). Diese Richtlinie ändert die ursprüngliche
Richtlinie über Einlagensicherungssysteme aus dem Jahr 1994 (Richtlinie
94/19/EG) in wesentlichen Punkten. Aus Gründen der Klarheit wurde die Richt-
linie daher insgesamt neu gefasst.

B. Lösung
Bislang wurden die europäischen Vorgaben der EU-Einlagensicherungsrichtlinie
(94/19/EG) und der EU-Anlegerentschädigungsrichtlinie (97/9/EG) in einem ge-
meinsamen Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) ge-
regelt.
Ein gemeinsames Gesetz für Anlegerentschädigungs- und Einlagensicherungsbe-
lange ist nicht weiter zweckmäßig. Die Einlagensicherungsrichtlinie hat den Be-
reich der Einlagensicherung erheblich reformiert und in Abweichung zum vorhe-
rigen Regelungswerk maximal harmonisiert. Die Anlegerentschädigungsrichtli-
nie lehnt sich aber weitestgehend an die Einlagensicherungsrichtlinie in der alten
Fassung an und trifft damit in nahezu allen Regelungsbereichen (Kreis der Ent-
schädigungsberechtigten, Entschädigungsverfahren, Entschädigungsumfang, Fi-
nanzausstattung, Beitragserhebung und internationale Zusammenarbeit) abwei-
chende beziehungsweise keine Regelungen. Daher wird mit dem vorliegenden
Gesetzentwurf das EAEG auf die Belange der Anlegerentschädigung beschränkt
und zugleich in Anlegerentschädigungsgesetz umbenannt. Die bisherigen Rege-
lungen werden inhaltlich nicht verändert. Die Vorgaben der Einlagensicherungs-
richtlinie werden demgegenüber in einem separaten Einlagensicherungsgesetz
umgesetzt. Es behält, soweit möglich, die Regelungen des EAEG bei, wobei die
Gesetzessystematik den geänderten Vorgaben entsprechend angepasst wurde.

Drucksache 18/4451 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss insbesondere folgende Änderun-
gen des Gesetzentwurfs:
Änderungen im Einlagensicherungsgesetz:
– Umrechnungskurs für Fremdwährungen, für die kein EZB-Referenzzinssatz

vorliegt (§ 7 Abs. 7).
– Geringere Beitragszahlung für Mitglieder eines institutsbezogenen Siche-

rungssystems an ein gesetzliches Einlagensicherungssystem (§ 19 Abs. 4).
– Konkretisierung der Anforderungen an Zahlungsverpflichtungen (§ 33

Abs. 1, § 48 Abs. 3).
– Regelung für EU-Zweigniederlassungen im Hinblick auf notwendige Ko-

operationsvereinbarungen zwischen dem Einlagensicherungssystem des
Herkunftsmitgliedstaates und dem inländischen Einlagensicherungssystem
(§ 57 Abs. 3, § 53b Abs. 1 KWG).

– Korrektur bei der Anforderung an die Kundeninformation bei Sicherung
durch freiwillige Einlagensicherungssysteme (§ 61 Abs. 1).

Änderungen im Kreditwesengesetz:
– Korrekturen im Hinblick auf die Information der Einleger (§ 23a Abs. 1).
– Redaktionelle Korrekturen im Informationsbogen (Anhang I).
– Redaktionelle Korrektur eines fehlerhaften Verweises (§ 56 Abs. 2 Nr. 7).
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen
Mit dem DGSD-Umsetzungsgesetz wird die europäische Richtlinie 2014/49/EU
umgesetzt. Eine Nichtumsetzung oder eine nicht fristgerechte Umsetzung der eu-
ropäischen Richtlinie in nationales Recht kommt vor dem Hintergrund eines an-
sonsten drohenden Vertragsverletzungsverfahrens nicht in Betracht.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zusätzliche Haushaltsausgaben sind infolge der Durchführung des Gesetzes für
Bund, Länder und Gemeinden nicht zu erwarten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger beträgt insgesamt 14.000
Euro.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Insgesamt beträgt der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft rund 17,4 Millionen
Euro, die fast ausschließlich Informationspflichten sind.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung beträgt rund 70.000 Euro.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4451

F. Weitere Kosten
Anderen Wirtschaftsunternehmen, insbesondere mittelständischen Unternehmen,
die nicht der Finanzbranche angehören, und sozialen Sicherungssystemen entste-
hen keine zusätzlichen Kosten.

Drucksache 18/4451 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/3786, 18/3992 in der aus der nachstehen-
den Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 25. März 2015

Der Finanzausschuss

Ingrid Arndt-Brauer
Vorsitzende

Alexander Radwan
Berichterstatter

Manfred Zöllmer
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4451
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme
(DGSD-Umsetzungsgesetz)
– Drucksachen 18/3786, 18/3992 –
mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der Richtlinie 2014/49/EU des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom

16. April 2014 über Einlagensicherungs-
systeme

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der Richtlinie 2014/49/EU des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom

16. April 2014 über Einlagensicherungs-
systeme

(DGSD-Umsetzungsgesetz)1) (DGSD-Umsetzungsgesetz)1)

Vom … Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t u n v e r ä n d e r t

Artikel 1 Einlagensicherungsgesetz (EinSiG)

Artikel 2 Änderung des Einlagensicherungs- und
Anlegerentschädigungsgesetzes

Artikel 3 Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 4 Änderung des Sanierungs- und Abwick-
lungsgesetzes

Artikel 5 Änderung des Finanzdienstleistungsauf-
sichtsgesetzes

Artikel 6 Änderung des Kapitalanlagegesetzbu-
ches

Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Zu-
weisung von Aufgaben und Befugnissen
einer Entschädigungseinrichtung an die
Entschädigungseinrichtung deutscher
Banken GmbH

Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Zu-
weisung von Aufgaben und Befugnissen
einer Entschädigungseinrichtung an die
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einla-

gensicherungssysteme (ABl.. L 173, S. 149)

Drucksache 18/4451 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Entschädigungseinrichtung des Bundes-
verbandes Öffentlicher Banken Deutsch-
lands GmbH

Artikel 9 Inkrafttreten

Artikel 1 Artikel 1

Einlagensicherungsgesetz Einlagensicherungsgesetz

(EinSiG) (EinSiG)

I n h a l t s ü b e r s i c h t u n v e r ä n d e r t

T e i l 1

A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n

§ 1 Sicherungspflicht der Institute

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Informationen für den Einleger über die Einla-
gensicherung

§ 4 Information für den Einleger und Kündigungs-
recht bei Umwandlung

T e i l 2

E n t s c h ä d i g u n g d e r E i n l e g e r

Kapitel 1

Entschädigungsanspruch

§ 5 Rechtsanspruch auf Entschädigung

§ 6 Nicht entschädigungsfähige Einlagen

§ 7 Umfang und Berechnung des Entschädigungs-
anspruchs

§ 8 Deckungssumme

§ 9 Verjährung des Entschädigungsanspruchs;
Rechtsweg

Kapitel 2

Eintritt des Entschädigungsfalls

§ 10 Eintritt und Feststellung des Entschädigungs-
falls

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4451

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 11 Bekanntgabe der Feststellung des Entschädi-
gungsfalls; Unterrichtung des Einlagensiche-
rungssystems

Kapitel 3

Entschädigungsverfahren

§ 12 Unterrichtung der Einleger über den Eintritt
des Entschädigungsfalls

§ 13 Im Entschädigungsverfahren zu verwendende
Sprachen

§ 14 Prüfung und Erfüllung der Entschädigungsan-
sprüche

§ 15 Ausschluss, Aufschub und Aussetzung der
Entschädigung

§ 16 Forderungsübergang bei Entschädigung

T e i l 3

E i n l a g e n s i c h e r u n g s s y s t e m e

Kapitel 1

Finanzierung und Zielausstattung der Einlagensi-

cherungssysteme und Verwendung ihrer Mittel

§ 17 Finanzierung und Zielausstattung der Einla-
gensicherungssysteme

§ 18 Verfügbare Finanzmittel

§ 19 Beitragsberechnung; Methoden der Beitrags-
bemessung

§ 20 Verwendung der verfügbaren Finanzmittel

§ 21 Verschwiegenheitspflicht und Vertraulichkeit
der Daten

Drucksache 18/4451 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Kapitel 2

Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen

A b s c h n i t t 1

E r r i c h t u n g g e s e t z l i c h e r

E n t s c h ä d i g u n g s e i n r i c h t u n g e n ;

Z u o r d n u n g d e r

C R R - K r e d i t i n s t i t u t e

§ 22 Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen

§ 23 Verordnungsermächtigung

§ 24 Zuordnung der CRR-Kreditinstitute zu einer
gesetzlichen Entschädigungseinrichtung

§ 25 Rechtsfolgen bei Wechsel der gesetzlichen
Entschädigungseinrichtung

A b s c h n i t t 2

B e i t r a g s p f l i c h t ; D e c k u n g d e s

M i t t e l b e d a r f s d u r c h B e i t r ä g e

u n d Z a h l u n g e n

§ 26 Pflicht zur Leistung von Jahresbeiträgen und
einmaligen Zahlungen

§ 27 Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und
Sonderzahlungen

§ 28 Feststellung des Mittelbedarfs im Entschädi-
gungsfall

§ 29 Deckung des Mittelbedarfs durch Sonderbei-
träge

§ 30 Deckung des Mittelbedarfs durch Kredit; Son-
derzahlungen

§ 31 Berichtspflicht; Erstattung von Sonderbeiträ-
gen und Sonderzahlungen

§ 32 Sofortige Vollziehbarkeit; Zwangsvollstre-
ckung

§ 33 Verordnungsermächtigung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4451

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

A b s c h n i t t 3

P r ü f u n g d e r C R R - K r e d i t i n s t i -

t u t e d u r c h g e s e t z l i c h e E n t s c h ä -

d i g u n g s e i n r i c h t u n g e n

§ 34 Informationspflichten der CRR-Kreditinstitute

§ 35 Prüfung der CRR-Kreditinstitute

§ 36 Durchführung der Prüfung

§ 37 Bericht über das Ergebnis der Prüfung

§ 38 Kosten der Prüfung; Kosten des Entschädi-
gungsverfahrens

§ 39 Pflicht der CRR-Kreditinstitute zur Berichter-
stattung über Mängelbeseitigung

§ 40 Unterrichtung der Bundesanstalt

A b s c h n i t t 4

A u s s c h l u s s a u s d e r g e s e t z l i c h e n

E n t s c h ä d i g u n g s e i n r i c h t u n g u n d

V e r w a l t u n g s v e r f a h r e n

§ 41 Ausschluss aus der gesetzlichen Entschädi-
gungseinrichtung; Rechtsfolgen

§ 42 Zwangsmittel

Kapitel 3

Als Einlagensicherungssystem anerkannte insti-

tutsbezogene Sicherungssysteme

A b s c h n i t t 1

A n e r k e n n u n g i n s t i t u t s b e z o g e n e r

S i c h e r u n g s s y s t e m e u n d l a u f e n d e

P f l i c h t e n

§ 43 Voraussetzungen für die Anerkennung insti-
tutsbezogener Sicherungssysteme

§ 44 Anerkennungsantrag

§ 45 Anzeigepflichten

§ 46 Widerruf der Anerkennung; Rechtsfolgen

Drucksache 18/4451 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

A b s c h n i t t 2

M i n d e s t a n f o r d e r u n g e n a n d i e

S a t z u n g ; A u s s c h e i d e n e i n e s

C R R - K r e d i t i n s t i t u t s a u s e i n e m

a n e r k a n n t e n i n s t i t u t s b e z o g e n e n

S i c h e r u n g s s y s t e m

§ 47 Anforderungen an die Satzung und Satzungs-
änderung; Ausscheiden eines CRR-Kreditin-
stituts aus einem anerkannten institutsbezoge-
nen Sicherungssystem

§ 48 Beitragserhebung anerkannter institutsbezoge-
ner Sicherungssysteme

A b s c h n i t t 3

S t ü t z u n g s m a ß n a h m e n d u r c h a n -

e r k a n n t e i n s t i t u t s b e z o g e n e S i -

c h e r u n g s s y s t e m e

§ 49 Stützungsmaßnahmen anerkannter institutsbe-
zogener Sicherungssysteme

Kapitel 4

Aufsicht und Prüfungsrechte

§ 50 Aufsicht über Einlagensicherungssysteme

§ 51 Prüfung durch die Bundesanstalt

§ 52 Prüfung der Einlagensicherungssysteme

§ 53 Prüfungsbericht

§ 54 Prüfung der Systeme durch Stresstests

§ 55 Prüfung durch den Bundesrechnungshof

Kapitel 5

Zusammenarbeit mit anderen Einlagensicherungs-

systemen

§ 56 Zweigniederlassungen von inländischen CRR-
Kreditinstituten in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4451

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 57 Zweigniederlassungen von CRR-Kreditinsti-
tuten mit Sitz in einem anderen Staat des Eu-
ropäischen Wirtschaftsraums

§ 58 Beitragszahlung bei Übertragung von Tätig-
keiten eines CRR-Kreditinstituts

§ 59 Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten mit
Sitz in einem Drittland

Kapitel 6

Bußgeldvorschriften

§ 60 Bußgeldvorschriften

T e i l 4

I n s t i t u t s b e z o g e n e S i c h e r u n g s -

s y s t e m e u n d E i n l a g e n s i c h e -

r u n g s s y s t e m e o h n e A n e r k e n -

n u n g

§ 61 Anforderungen an nicht anerkannte Systeme

T e i l 5

S c h l u s s v o r s c h r i f t e n

§ 62 Nichtanwendung des Versicherungsaufsichts-
gesetzes

§ 63 Übergangsregelung

T e i l 1 T e i l 1

A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n u n v e r ä n d e r t

§ 1

Sicherungspflicht der Institute

Die CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Ab-
satz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind verpflich-
tet, ihre Einlagen nach Maßgabe dieses Gesetzes durch
Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem zu
sichern. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als CRR-Kre-
ditinstitute auch Zweigstellen im Inland, die von Un-
ternehmen mit Sitz im Ausland unterhalten werden und
zumindest das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1

Drucksache 18/4451 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes und das
Kreditgeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
Kreditwesengesetzes betreiben.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Einlagensicherungssysteme im Sinne dieses
Gesetzes sind

1. gesetzliche Entschädigungseinrichtungen nach
§ 22 Absatz 2 und

2. institutsbezogene Sicherungssysteme, die nach
§ 43 als Einlagensicherungssystem anerkannt
sind.

(2) Ein institutsbezogenes Sicherungssystem im
Sinne dieses Gesetzes ist eine Haftungsvereinbarung
im Sinne des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforde-
rungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012
(ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(3) Einlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Gut-
haben, einschließlich Festgeld und Spareinlagen, die

1. sich aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben
sind, oder aus Zwischenpositionen im Rahmen
von Bankgeschäften ergeben und

2. vom CRR-Kreditinstitut nach den geltenden ge-
setzlichen und vertraglichen Bedingungen zu-
rückzuzahlen sind.

Von Einlagen nach Satz 1 ausgenommen ist ein Gutha-
ben, wenn

1. die Existenz dieses Guthabens nur durch ein Fi-
nanzinstrument im Sinne des § 2 Absatz 2b des
Wertpapierhandelsgesetzes nachgewiesen werden
kann, es sei denn, es handelt sich um ein Sparpro-
dukt, das durch ein auf eine benannte Person lau-
tendes Einlagenzertifikat verbrieft ist und bereits
zum 2. Juli 2014 bestand,

2. das Guthaben nicht zum Nennwert rückzahlbar ist
oder

3. das Guthaben nur im Rahmen einer bestimmten,
vom CRR-Kreditinstitut oder einem Dritten ge-
stellten Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar
ist.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/4451

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Als Einlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch
Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften eines
CRR-Kreditinstituts, das auch die Erlaubnis zum Be-
treiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2
Nummer 4 und 10 des Kreditwesengesetzes oder zur
Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesen-
gesetzes besitzt, sofern die Verbindlichkeiten des
CRR-Kreditinstituts darin bestehen, den Kunden Be-
sitz oder Eigentum an Geld zu verschaffen.

(4) Entschädigungsfähige Einlagen eines CRR-
Kreditinstituts im Sinne dieses Gesetzes sind alle Ein-
lagen mit Ausnahme der nicht entschädigungsfähigen
Einlagen gemäß § 6.

(5) Gedeckte Einlagen eines CRR-Kreditinsti-
tuts im Sinne dieses Gesetzes sind die Teile entschädi-
gungsfähiger Einlagen, die die Deckungssumme ge-
mäß § 8 nicht übersteigen.

§ 3

Informationen für den Einleger über die Einlagen-
sicherung

(1) Die Internetseiten der Einlagensicherungs-
systeme müssen alle erforderlichen Informationen für
die Gläubiger eines CRR-Kreditinstituts, die Inhaber
einer Einlage sind (Einleger), enthalten, insbesondere
Informationen über das Entschädigungsverfahren und
die Bedingungen der Einlagensicherung nach Maßgabe
dieses Gesetzes.

(2) Die Informationen für die Einleger können
die Funktionsweise des Einlagensicherungssystems
sachlich beschreiben, dürfen aber keinen Verweis auf
eine unbegrenzte Deckung von Einlagen enthalten.

§ 4

Information für den Einleger und Kündigungs-
recht bei Umwandlung

(1) Ein CRR-Kreditinstitut hat die Einleger im
Falle einer Umwandlung, die zu einem Wechsel des
Einlagensicherungssystems führt, mindestens einen
Monat, bevor die Umwandlung wirksam wird, über die
Umwandlung und den Wechsel des Einlagensiche-
rungssystems zu informieren, es sei denn, die Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesan-
stalt) lässt aus Gründen der Wahrung von Geschäftsge-
heimnissen oder der Stabilität des Finanzsystems eine

Drucksache 18/4451 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

kürzere Frist zu. Über eine Verkürzung der Frist nach
Satz 1 entscheidet die Bundesanstalt auf Antrag des
CRR-Kreditinstituts innerhalb von fünf Arbeitstagen.

(2) Die Einleger sind berechtigt, innerhalb einer
Frist von drei Monaten nach Zugang der Informationen
nach Absatz 1 ihre entschädigungsfähigen Einlagen im
Sinne des § 2 Absatz 4 einschließlich der Ansprüche
auf Zinsen auf diese Einlagen, soweit sie die De-
ckungssumme gemäß § 8 übersteigen, höchstens je-
doch den zum Zeitpunkt der Umwandlung vorhande-
nen Betrag entschädigungsfrei abzuheben oder auf ein
anderes CRR-Kreditinstitut zu übertragen.

T e i l 2 T e i l 2

E n t s c h ä d i g u n g d e r E i n l e g e r E n t s c h ä d i g u n g d e r E i n l e g e r

Kapitel 1 Kapitel 1

Entschädigungsanspruch Entschädigungsanspruch

§ 5 § 5

Rechtsanspruch auf Entschädigung u n v e r ä n d e r t

(1) Der Einleger hat im Entschädigungsfall ge-
gen das Einlagensicherungssystem, dem das CRR-Kre-
ditinstitut angehört, einen Anspruch auf Entschädigung
nach Maßgabe der §§ 6 bis 15. Darf der Einleger nicht
uneingeschränkt über die Einlage verfügen, steht der
Anspruch auf Entschädigung dem uneingeschränkt
Nutzungsberechtigten zu, sofern dieser im Zeitpunkt
des Entschädigungsfalls bekannt ist oder ermittelt wer-
den kann.

(2) Das Einlagensicherungssystem, dem das
CRR-Kreditinstitut angehört, ist verpflichtet, Verbind-
lichkeiten aus Wertpapiergeschäften im Sinne des § 1
Absatz 3 Satz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes
nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 des Anlegerentschädi-
gungsgesetzes zu entschädigen.

(3) Fällt die Erlaubnis zum Betreiben des Einla-
gengeschäftes gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
des Kreditwesengesetzes weg, haftet das Einlagensi-
cherungssystem nur für Verbindlichkeiten des CRR-
Kreditinstituts, die vor dem Wegfall begründet wurden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/4451

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 6 § 6

Nicht entschädigungsfähige Einlagen u n v e r ä n d e r t

Nicht nach § 5 werden folgende Einlagen entschä-
digt:

1. Einlagen, die andere CRR-Kreditinstitute im eige-
nen Namen und auf eigene Rechnung getätigt ha-
ben,

2. Eigenmittel im Sinne des Artikels 4 Absatz 1
Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

3. Einlagen, die entstanden sind im Zusammenhang
mit Transaktionen, auf Grund derer Personen in
einem Strafverfahren wegen Geldwäsche im
Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie
2005/60/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinde-
rung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke
der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
(ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) verurteilt
worden sind,

4. Einlagen von Finanzinstituten im Sinne des Arti-
kels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013,

5. Einlagen von Wertpapierfirmen im Sinne des Ar-
tikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie
2004/39/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Fi-
nanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien
85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der
Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates und zur Aufhebung der
Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom
30.4.2004, S. 1),

6. Einlagen, die nicht mehr verfügbar sind und bei
denen die Identität ihres Inhabers niemals nach
Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG fest-
gestellt wurde,

7. Einlagen von Versicherungsunternehmen und von
Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Ar-
tikels 13 Nummer 1 bis 6 der Richtlinie
2009/138/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. November 2009 betreffend die
Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und
der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)
(ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1),

Drucksache 18/4451 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

8. Einlagen von Organismen für gemeinsame Anla-
gen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 7
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

9. Einlagen von Pensions- und Rentenfonds, insbe-
sondere von Einrichtungen der betrieblichen Al-
tersversorgung im Sinne des Artikels 6 Buchstabe
a der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über
die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Ein-
richtungen der betrieblichen Altersversorgung
(ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10),

10. Einlagen staatlicher Stellen, insbesondere staatli-
cher Stellen des Bundes, eines Landes, eines
rechtlich unselbständigen Sondervermögens des
Bundes oder eines Landes, einer kommunalen Ge-
bietskörperschaft, eines anderen Staats oder einer
Regionalregierung oder einer örtlichen Gebiets-
körperschaft eines anderen Staats,

11. Schuldverschreibungen eines CRR-Kreditinsti-
tuts und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten
und Solawechseln.

§ 7 § 7

Umfang und Berechnung des Entschädigungsan-
spruchs

Umfang und Berechnung des Entschädigungsan-
spruchs

(1) Der Entschädigungsanspruch des Einlegers
richtet sich nach dem Umfang seiner entschädigungs-
fähigen Einlagen und ist der Höhe nach auf die De-
ckungssumme nach § 8 begrenzt.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Bei der Berechnung der Höhe des Entschädi-
gungsanspruchs ist der Betrag der entschädigungsfähi-
gen Einlagen bei Eintritt des Entschädigungsfalls, ein-
schließlich der Ansprüche auf Zinsen auf entschädi-
gungsfähige Einlagen bis zum Zeitpunkt der Feststel-
lung des Entschädigungsfalls nach § 10 Absatz 1, zu-
grunde zu legen.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Deckungssumme nach § 8 bezieht sich
auf die Gesamtforderung des Einlegers gegen das
CRR-Kreditinstitut nach Absatz 2, unabhängig von der
Zahl der Konten, der Währung und dem Ort, an dem
die Konten geführt werden.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Bei einem Konto, das im Namen von zwei
oder mehreren Personen eröffnet wurde oder an dem
zwei oder mehrere Personen Rechte haben, die mittels
der Unterschrift von einer oder mehreren dieser Perso-
nen ausgeübt werden können (Gemeinschaftskonto),

(4) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/4451

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

ist für die Deckungssumme nach § 8 der jeweilige An-
teil des einzelnen Kontoinhabers maßgeblich. Fehlen
besondere Bestimmungen, so wird die Einlage den
Kontoinhabern jeweils zu gleichen Anteilen zugerech-
net.

(5) Für Konten, welche auf den Namen einer
Gemeinschaft von Wohnungseigentümern geführt
wird, gilt Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass
die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft
als Kontoinhaber gelten.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Sind an einer entschädigungsfähigen Einlage
mehrere Personen uneingeschränkt nutzungsberech-
tigt, gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) Die Entschädigung wird in Euro gewährt.
Falls Konten eines Einlegers in einer anderen Währung
als in Euro geführt werden, wird als Wechselkurs der
Referenzkurs der Europäischen Zentralbank des Tages
verwendet, an dem die Bundesanstalt nach § 10 Ab-
satz 1 den Entschädigungsfall festgestellt hat.

(7) Die Entschädigung wird in Euro gewährt.
Falls Konten eines Einlegers in einer anderen Währung
als in Euro geführt werden, wird als Wechselkurs der
Referenzkurs der Europäischen Zentralbank des Tages
verwendet, an dem die Bundesanstalt nach § 10 Ab-
satz 1 den Entschädigungsfall festgestellt hat. Liegt ein
Referenzkurs der Europäischen Zentralbank nicht
vor, ist für die Umrechnung der Mittelkurs aus fest-
stellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtages
zugrunde zu legen.

(8) Die CRR-Kreditinstitute sind verpflichtet,
dem Einlagensicherungssystem auf Verlangen jeder-
zeit alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die es
zur Vorbereitung einer Entschädigung benötigt, ein-
schließlich der Informationen über die entschädigungs-
fähigen Gesamteinlagen der einzelnen Einleger. Dafür
sind die entschädigungsfähigen Einlagen so zu kenn-
zeichnen, dass sie für jeden einzelnen Einleger sofort
ermittelt werden können. Das CRR-Kreditinstitut hat
dem Einlagensicherungssystem die für die Entschädi-
gung der Gläubiger erforderlichen Daten nach den Vor-
gaben des Einlagensicherungssystems in maschinell
bearbeitbarer Form zur Verfügung zu stellen.

(8) u n v e r ä n d e r t

§ 8 § 8

Deckungssumme u n v e r ä n d e r t

(1) Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe
nach begrenzt auf den Gegenwert von 100 000 Euro
(Deckungssumme).

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die De-
ckungssumme den Gegenwert von bis zu 500 000 Euro,
wenn und soweit

Drucksache 18/4451 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. die Gesamtforderung des Einlegers gegen das
CRR-Kreditinstitut den in Absatz 1 genannten Be-
trag übersteigt durch die Gutschrift folgender
nicht regelmäßig ausgezahlter Beträge:

a) Beträge, die aus Immobilientransaktionen im
Zusammenhang mit privat genutzten
Wohnimmobilien resultieren,

b) Beträge, die soziale, gesetzlich vorgesehene
Zwecke erfüllen und an bestimmte Lebenser-
eignisse eines Einlegers geknüpft sind, wie
Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Ruhe-
stand, Kündigung, Entlassung, Geburt,
Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Invalidität,
Behinderung oder Tod,

c) Beträge, die bestimmte Zwecke erfüllen und
auf der Auszahlung von Versicherungsleis-
tungen oder Entschädigungszahlungen für
aus Gewalttaten verursachte gesundheitliche
Schädigungen oder für durch nicht zu Recht
erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen verur-
sachte Schäden beruhen,

d) Beträge aus Zahlungen nach dem Recht an-
derer Staaten, die den in den Buchstaben a
bis c genannten Leistungen und Zahlungen
vergleichbar sind, und

2. der Entschädigungsfall eingetreten ist

a) in einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten
nach Gutschrift der Beträge nach Nummer 1,
sofern diese Beträge ab Gutschrift auf recht-
lich zulässige Weise übertragen werden kön-
nen, oder

b) in einem Zeitraum ab Gutschrift der Beträge
nach Nummer 1 bis zu sechs Monaten nach
dem Tag, ab dem diese Beträge nach ihrer
Gutschrift erstmalig auf rechtlich zulässige
Weise übertragen werden können.

(3) Beträge im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1
Buchstabe b sind insbesondere:

1. Leistungen auf Grund des Sozialgesetzbuches;

2. Auszahlungen von Wertguthaben im Sinne des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch;

3. Leistungen auf Grund des Beamtenversorgungs-
gesetzes, der entsprechenden Regelungen der
Länder, des Soldatenversorgungsgesetzes, des
Gesetzes über den Auswärtigen Dienst sowie auf

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/4451

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Grund von beamtenrechtlichen Vorschriften be-
züglich Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Ge-
burtsfällen;

4. Kapitalauszahlungen und Kapitalabfindungen aus
betrieblicher Altersversorgung, aus nach § 10a
oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes
geförderter Altersvorsorge sowie von berufsstän-
dischen Versorgungswerken;

5. Leistungen auf Grund von Sozialplänen im Sinne
des § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes, des
§ 32 Absatz 2 Satz 2 des Sprecherausschussgeset-
zes, auf Grund personalvertretungsrechtlicher
Vorschriften oder kirchenrechtlicher Vorschriften
nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evan-
gelischen Kirche in Deutschland und der Mitar-
beitervertretungsordnungen;

6. Abfindungen auf Grund der §§ 1a, 9, 13, 14 des
Kündigungsschutzgesetzes, des § 113 des Be-
triebsverfassungsgesetzes sowie Abfindungen für
den Verlust des Arbeitsplatzes oder auf Grund ei-
nes Aufhebungsvertrages oder auf Grund von Ta-
rifverträgen;

7. schuldrechtliche Ausgleichszahlungen zur Durch-
führung des Versorgungsausgleichs gemäß § 22
des Versorgungsausgleichsgesetzes;

8. Erstattungen eines Versicherungsunternehmens,
die Gegenstand einer substitutiven Krankenversi-
cherung im Sinne des § 12 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes sind;

9. Leistungen auf Grund eines Vergleichs über die
von den Nummern 1 bis 8 erfassten Leistungen.

(4) Beträge im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1
Buchstabe c sind insbesondere:

1. Leistungen auf Grund von Ansprüchen nach den
Vorschriften des 27. Titels des Achten Abschnitts
des Zweiten Buchs des Bürgerlichen Gesetz-
buchs;

2. Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädi-
gung für Strafverfolgungsmaßnahmen;

3. Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädi-
gung für Opfer von Gewalttaten;

4. Leistungen nach Artikel 5 Absatz 5 der Konven-
tion zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten.

Drucksache 18/4451 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(5) Ein die Deckungssumme nach Absatz 1
übersteigender Rechtsanspruch auf Entschädigung ge-
mäß § 5 in Verbindung mit Absatz 2 ist vom Einleger
gesondert schriftlich unter Nachweis der anspruchsbe-
gründenden Tatsachen glaubhaft zu machen.

§ 9 § 9

Verjährung des Entschädigungsanspruchs;
Rechtsweg

u n v e r ä n d e r t

(1) Der Entschädigungsanspruch gegen das Ein-
lagensicherungssystem verjährt in fünf Jahren nach
Unterrichtung des Einlegers über den Entschädigungs-
fall gemäß § 12.

(2) Für Streitigkeiten über Grund und Höhe des
Entschädigungsanspruchs ist der Zivilrechtsweg gege-
ben.

Kapitel 2 Kapitel 2

Eintritt des Entschädigungsfalls u n v e r ä n d e r t

§ 10

Eintritt und Feststellung des Entschädigungsfalls

(1) Ein Entschädigungsfall im Sinne dieses Ge-
setzes tritt ein, wenn die Bundesanstalt feststellt, dass

1. ein CRR-Kreditinstitut aus Gründen, die mit sei-
ner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen,
vorerst nicht in der Lage ist, fällige Einlagen zu-
rückzuzahlen, und

2. gegenwärtig keine Aussicht besteht, dass das
CRR-Kreditinstitut dazu zukünftig in der Lage
sein wird.

(2) Die Bundesanstalt hat den Entschädigungs-
fall unverzüglich festzustellen, spätestens jedoch inner-
halb von fünf Arbeitstagen, nachdem sie davon Kennt-
nis erlangt hat, dass ein CRR-Kreditinstitut nicht in der
Lage ist, fällige Einlagen zurückzuzahlen. Sie hat den
Entschädigungsfall auch festzustellen, wenn sie gegen-
über dem CRR-Kreditinstitut Maßnahmen nach § 46
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengeset-
zes angeordnet hat und diese Maßnahmen länger als
sechs Wochen andauern.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/4451

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
die Feststellung des Entschädigungsfalls haben keine
aufschiebende Wirkung.

§ 11

Bekanntgabe der Feststellung des Entschädigungs-
falls; Unterrichtung des Einlagensicherungssys-

tems

(1) Die Bundesanstalt hat die Feststellung des
Entschädigungsfalls unverzüglich im Bundesanzeiger
bekannt zu geben.

(2) Die Bundesanstalt unterrichtet das Einlagen-
sicherungssystem, dem das CRR-Kreditinstitut ange-
hört, unverzüglich über die Feststellung des Entschädi-
gungsfalls.

Kapitel 3 Kapitel 3

Entschädigungsverfahren u n v e r ä n d e r t

§ 12

Unterrichtung der Einleger über den Eintritt des
Entschädigungsfalls

Das Einlagensicherungssystem hat die Einleger
des CRR-Kreditinstituts unverzüglich über den Eintritt
des Entschädigungsfalls zu unterrichten und darauf
hinzuweisen, dass Ansprüche nach § 5 in Verbindung
mit § 8 Absatz 2 nach Maßgabe von § 8 Absatz 5 glaub-
haft gemacht werden müssen. Die Unterrichtung kann
mit der Entschädigung erfolgen.

§ 13

Im Entschädigungsverfahren zu verwendende
Sprachen

(1) Jeder Schriftwechsel zwischen dem Einla-
gensicherungssystem und dem Einleger ist in einer der
folgenden Sprachen abzufassen:

1. in der Amtssprache der Organe der Union, die das
CRR-Kreditinstitut, das die gedeckte Einlage hält,
in seinem Schriftverkehr mit dem Einleger ver-
wendet, oder

Drucksache 18/4451 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats,
in dem sich die gedeckte Einlage befindet.

(2) Ist ein CRR-Kreditinstitut unmittelbar in ei-
nem anderen Mitgliedstaat tätig, ohne Zweigstellen er-
richtet zu haben, so ist die Sprache zu verwenden, die
der Einleger bei Kontoeröffnung gewählt hat.

§ 14

Prüfung und Erfüllung der Entschädigungsan-
sprüche

(1) Das Einlagensicherungssystem hat die Ent-
schädigungsansprüche der Einleger unverzüglich zu
prüfen und geeignete Maßnahmen zu treffen, um die
Einleger innerhalb der Frist nach Absatz 3 zu entschä-
digen.

(2) Das CRR-Kreditinstitut hat dem Einlagensi-
cherungssystem auf Verlangen unverzüglich die für die
Prüfung der Entschädigungsansprüche der Einleger
und deren Entschädigung erforderlichen Unterlagen
sowie die hierzu erforderlichen Angaben zu Einlagen
und Einlegern zur Verfügung zu stellen.

(3) Das Einlagensicherungssystem hat Ansprü-
che der Einleger auf Entschädigung bis zum 31. Mai
2016 spätestens 20 Arbeitstage und ab dem 1. Juni
2016 spätestens sieben Arbeitstage nach der Feststel-
lung des Entschädigungsfalls durch die Bundesanstalt
zu erfüllen, ohne dass es eines Antrags beim Einlagen-
sicherungssystem bedarf. Beträge, die vorübergehend
einer hohen Deckungssumme gemäß § 8 Absatz 2 un-
terliegen, sind innerhalb von sieben Arbeitstagen nach
Zugang der Anmeldung dieser Beträge durch den Ein-
leger gemäß § 8 Absatz 5 zu entschädigen.

§ 15

Ausschluss, Aufschub und Aussetzung der Ent-
schädigung

(1) Eine Entschädigung ist ausgeschlossen,
wenn in den letzten 24 Monaten keine Transaktion in
Verbindung mit der Einlage stattgefunden hat und der
Wert dieser Einlage geringer ist als die Verwaltungs-
kosten, die dem Einlagensicherungssystem bei einer
Entschädigung durchschnittlich entstehen.

(2) Die Erfüllung des Entschädigungsanspruchs
kann abweichend von § 14 Absatz 3 aufgeschoben wer-
den, wenn:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/4451

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. der Anspruch des Einlegers auf Entschädigung
streitig ist,

2. in den letzten 24 Monaten keine Transaktionen in
Verbindung mit der Einlage stattgefunden haben,

3. der zu entschädigende Betrag Bestandteil einer
vorübergehend höheren Deckungssumme gemäß
§ 8 Absatz 2 ist oder

4. der Einleger nicht uneingeschränkt über die Ein-
lage verfügen kann.

Der Entschädigungsanspruch ist im Fall von Satz 1
Nummer 4 innerhalb von drei Monaten nach der Fest-
stellung des Entschädigungsfalls durch die Bundesan-
stalt, in den übrigen Fällen binnen angemessener Frist
zu erfüllen.

(3) Die Erfüllung des Entschädigungsanspruchs
kann ausgesetzt werden, wenn

1. die Einlage Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit
ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die
Rechtsstreitigkeit;

2. die Einlage restriktiven Maßnahmen unterliegt,
die von einer zuständigen deutschen Behörde oder
der Europäischen Union oder von einem anderen
Staat oder einer internationalen Organisation ver-
hängt worden sind und die für die Bundesrepublik
Deutschland rechtlich verbindlich sind, bis zur
Aufhebung der betreffenden Maßnahmen;

3. Tatsachen darauf hindeuten, dass der Entschädi-
gungsanspruch sich auf Vermögenswerte bezieht,
die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Ter-
rorismusfinanzierung stehen und aus diesem
Grund ein Ermittlungsverfahren gegen Personen
eingeleitet worden ist, bis zur Beendigung dieses
Verfahrens.

§ 16

Forderungsübergang bei Entschädigung

Soweit das Einlagensicherungssystem den Ent-
schädigungsanspruch eines Berechtigten erfüllt, gehen
dessen Forderungen gegen das CRR-Kreditinstitut auf
das Einlagensicherungssystem über.

Drucksache 18/4451 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

T e i l 3 T e i l 3

E i n l a g e n s i c h e r u n g s s y s t e m e E i n l a g e n s i c h e r u n g s s y s t e m e

Kapitel 1 Kapitel 1

Finanzierung und Zielausstattung der
Einlagensicherungssysteme und Verwendung

ihrer Mittel

Finanzierung und Zielausstattung der
Einlagensicherungssysteme und Verwendung

ihrer Mittel

§ 17 § 17

Finanzierung und Zielausstattung der Einlagensi-
cherungssysteme

u n v e r ä n d e r t

(1) Einlagensicherungssysteme müssen über an-
gemessene Finanzmittel im Verhältnis zu ihren beste-
henden und potentiellen Verbindlichkeiten verfügen
(verfügbare Finanzmittel). Zur Feststellung ihrer po-
tentiellen Verbindlichkeiten haben sie angemessene
Systeme einzurichten.

(2) Die Einlagensicherungssysteme sorgen da-
für, dass ihre verfügbaren Finanzmittel bis zum Ablauf
des 3. Juli 2024 mindestens eine Zielausstattung von
0,8 Prozent der gedeckten Einlagen nach § 8 Absatz 1
der ihnen angehörenden CRR-Kreditinstitute betragen.
Hat ein Einlagensicherungssystem bis zum Ablauf des
3. Juli 2024 mehr als 0,8 Prozent der nach § 8 Absatz 1
gedeckten Einlagen der ihm angehörenden CRR-Kre-
ditinstitute für Auszahlungen verwendet, verlängert
sich der Ansparzeitraum für das betroffene Einlagensi-
cherungssystem bis zum Ablauf des 3. Juli 2028.

(3) Unterschreiten die verfügbaren Finanzmittel
die Zielausstattung, haben die Einlagensicherungssys-
teme dafür Sorge zu tragen, dass so lange wieder Bei-
träge erhoben werden, bis die Zielausstattung erneut er-
reicht ist. Verringern sich die verfügbaren Finanzmittel
nach dem erstmaligen Erreichen der Zielausstattung
auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung, wer-
den die Beiträge in einer Höhe festgesetzt, mit der die
Zielausstattung innerhalb von sechs Jahren wieder er-
reicht werden kann.

(4) Zur Feststellung der erforderlichen Zielaus-
stattung nach Absatz 2 melden die CRR-Kreditinstitute
dem Einlagensicherungssystem, dem sie angehören,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/4451

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

bis zum 31. Januar jeden Jahres die Höhe der bei ihnen
vorhandenen nach § 8 Absatz 1 gedeckten Einlagen
zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres. Die Ein-
lagensicherungssysteme geben die Meldungen der
CRR-Kreditinstitute zusammengefasst bis zum 21.
Februar jeden Jahres an die Bundesanstalt, die Deut-
sche Bundesbank sowie die Abwicklungsbehörde wei-
ter.

(5) Die Bundesanstalt teilt der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde bis zum 31. März jeden Jahres
die Höhe der in Deutschland nach § 8 Absatz 1 gedeck-
ten Einlagen sowie die Höhe der verfügbaren Finanz-
mittel deutscher Einlagensicherungssysteme zum
Stand vom 31. Dezember des Vorjahres mit.

§ 18 § 18

Verfügbare Finanzmittel u n v e r ä n d e r t

(1) Als verfügbare Finanzmittel im Sinne dieses
Gesetzes sind Bargeld sowie Einlagen und risikoarme
Schuldtitel, die innerhalb des in § 14 Absatz 3 genann-
ten Zeitraums liquidiert werden können, zu berücksich-
tigen. Risikoarme Schuldtitel sind Titel, die unter die
erste oder zweite der in Tabelle 1 des Artikels 336 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien
fallen, sowie alle Titel, von denen die Bundesanstalt
auf Antrag eines Einlagensicherungssystems feststellt,
dass diese Titel als ähnlich sicher und liquide anzuse-
hen sind.

(2) Als verfügbare Finanzmittel können abwei-
chend von Absatz 1 auch Zahlungsverpflichtungen ei-
nes CRR-Kreditinstituts gegenüber einem Einlagensi-
cherungssystem berücksichtigt werden, wenn

1. diese Zahlungsverpflichtungen vollständig besi-
chert sind und

2. die Sicherheiten für diese Zahlungsverpflichtun-
gen

a) für das Einlagensicherungssystem verfügbar
sind,

b) aus risikoarmen Schuldtiteln bestehen und

c) nicht mit Rechten Dritter belastet sind.

(3) Der Gesamtanteil der Zahlungsverpflichtun-
gen nach Absatz 2 an den verfügbaren Finanzmitteln
ist im Hinblick auf die Anerkennung der Zielausstat-

Drucksache 18/4451 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

tung auf höchstens 30 Prozent der verfügbaren Finanz-
mittel des jeweiligen Einlagensicherungssystems be-
grenzt.

(4) Die verfügbaren Finanzmittel müssen risiko-
arm und ausreichend diversifiziert angelegt werden.
Sie sind so anzulegen, dass eine möglichst große Si-
cherheit und eine ausreichende Liquidität der Anlagen
bei angemessener Rentabilität gewährleistet sind. Die
Erträge aus der Anlage der verfügbaren Finanzmittel
können zur Deckung der Verwaltungskosten und sons-
tigen Kosten der Einlagensicherungssysteme verwen-
det werden.

§ 19 § 19

Beitragsberechnung; Methoden der Beitragsbe-
messung

Beitragsberechnung; Methoden der Beitragsbe-
messung

(1) Die verfügbaren Finanzmittel werden durch
Beiträge der dem Einlagensicherungssystem angehö-
renden CRR-Kreditinstitute nach Maßgabe dieses Ge-
setzes aufgebracht. Die Verpflichtung der CRR-Kredit-
institute zur Beitragsleistung steht einer zusätzlichen
Finanzierung eines Einlagensicherungssystems aus an-
deren Quellen nicht entgegen.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Beiträge zu den Einlagensicherungssys-
temen beruhen auf der Höhe der gedeckten Einlagen
der dem Einlagensicherungssystem angehörenden
CRR-Kreditinstitute und der Höhe des Risikos, dem
das entsprechende CRR-Kreditinstitut ausgesetzt ist.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Ein Einlagensicherungssystem ist mit Zu-
stimmung der Bundesanstalt berechtigt, zur Bemes-
sung der risikobasierten Beiträge eigene risikobasierte
Methoden zu verwenden. Die Berechnung der jeweili-
gen Beiträge erfolgt proportional zum Risiko der dem
Einlagensicherungssystem angehörenden CRR-Kredit-
institute und berücksichtigt in angemessener Form die
Risikoprofile der unterschiedlichen Geschäftsmodelle.
Die eigenen risikobasierten Methoden der Beitragsbe-
messung können auch die Aktivseite der Bilanz und Ri-
sikoindikatoren wie die Kapitaladäquanz sowie die
Qualität der Aktiva und die Liquidität berücksichtigen.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Für CRR-Kreditinstitute, die risikoarmen
Sektoren angehören, können geringere Beiträge vorge-
sehen werden.

(4) Für CRR-Kreditinstitute, die risikoarmen
Sektoren angehören oder die Mitglieder eines nicht
als Einlagensicherungssystem anerkannten insti-
tutsbezogenen Sicherungssystems sind, können ge-
ringere Beiträge vorgesehen werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/4451

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(5) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
wird über die Methoden nach Absatz 3 unterrichtet, de-
nen die Bundesanstalt zugestimmt hat.

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 20 § 20

Verwendung der verfügbaren Finanzmittel u n v e r ä n d e r t

(1) Die verfügbaren Finanzmittel der Einlagen-
sicherungssysteme sind für folgende Zwecke zu ver-
wenden:

1. zur Entschädigung der Einleger nach Maßgabe
dieses Gesetzes;

2. für Ausgleichsbeiträge gemäß § 145 des Sanie-
rungs- und Abwicklungsgesetzes im Rahmen ei-
ner Abwicklung von CRR-Kreditinstituten.

(2) Anerkannte institutsbezogene Sicherungs-
systeme können ihre verfügbaren Finanzmittel auch für
Maßnahmen nach Maßgabe des § 49 verwenden.

§ 21 § 21

Verschwiegenheitspflicht und Vertraulichkeit der
Daten

u n v e r ä n d e r t

(1) Personen, die bei einem Einlagensicherungs-
system beschäftigt oder für dieses tätig sind, dürfen
fremde Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Ge-
schäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder
verwerten. Sie sind nach dem Verpflichtungsgesetz
vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1
Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl.
I S. 1942) geändert worden ist, von der Bundesanstalt
auf eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten
zu verpflichten.

(2) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten
nach Absatz 1 Satz 1 liegt insbesondere dann nicht vor,
wenn Tatsachen an die Bundesanstalt, die Abwick-
lungsbehörde, die Deutsche Bundesbank, die Europäi-
sche Zentralbank oder die Europäische Bankenauf-
sichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben weiterge-
geben werden.

(3) Die Einlagensicherungssysteme gewährleis-
ten die Vertraulichkeit und den Schutz der mit den
Konten der Einleger zusammenhängenden Daten. Für
die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung solcher Da-
ten gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutzge-
setzes.

Drucksache 18/4451 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Kapitel 2 Kapitel 2

Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen

A b s c h n i t t 1 A b s c h n i t t 1

E r r i c h t u n g g e s e t z l i c h e r E n t -
s c h ä d i g u n g s e i n r i c h t u n g e n ; Z u -
o r d n u n g d e r C R R - K r e d i t i n s t i -

t u t e

u n v e r ä n d e r t

§ 22

Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen

(1) Die gesetzlichen Entschädigungseinrichtun-
gen haben die Aufgaben und Befugnisse nach diesem
Gesetz, insbesondere haben sie die Beiträge der ihnen
zugeordneten CRR-Kreditinstitute zu erheben, die Mit-
tel nach Maßgabe dieses Gesetzes anzulegen und im
Entschädigungsfall die Gläubiger eines ihnen zugeord-
neten CRR-Kreditinstituts für nicht zurückgezahlte
Einlagen zu entschädigen.

(2) Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen
sind

1. juristische Personen des Privatrechts, denen die
Aufgaben und Befugnisse einer gesetzlichen Ent-
schädigungseinrichtung nach diesem Gesetz
durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 zu-
gewiesen sind (beliehene Entschädigungseinrich-
tungen),

2. Entschädigungseinrichtungen, die durch Rechts-
verordnung nach § 23 Absatz 2 bei der Kreditan-
stalt für Wiederaufbau errichtet werden.

(3) Über den Widerspruch gegen Verwaltungs-
akte der gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen
entscheidet die Bundesanstalt.

(4) Für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach
§ 5 haftet die gesetzliche Entschädigungseinrichtung
nur mit dem Vermögen, das ihr auf Grund der Beitrags-
leistungen nach Abzug der Kosten zur Verfügung steht.
Eine beliehene Entschädigungseinrichtung hat dieses
Vermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu
halten und zu verwalten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/4451

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 23

Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, einer juristischen
Person des Privatrechts die Aufgaben und Befugnisse
einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zuzu-
weisen, wenn diese juristische Person bereit ist, die
Aufgaben der Entschädigungseinrichtung zu überneh-
men, und hinreichende Gewähr für die Erfüllung der
Ansprüche der Entschädigungsberechtigten bietet.
Eine juristische Person bietet hinreichende Gewähr,
wenn

1. die Personen, die nach Gesetz oder Satzung die
Geschäftsführung und Vertretung der juristischen
Person ausüben, zuverlässig und geeignet sind,
und

2. sie über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwen-
dige Ausstattung und Organisation, insbesondere
für die Beitragserhebung, die Verwaltung der Mit-
tel und die Auszahlung der Entschädigungen, ver-
fügt und dafür eigene Mittel im Gegenwert von
mindestens einer Million Euro vorhält.

Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann sich das
Bundesministerium der Finanzen die Genehmigung
der Satzung und von Änderungen der Satzung der ju-
ristischen Person vorbehalten und nähere Bestimmun-
gen über die Auflösung und Abwicklung der Entschä-
digungseinrichtung erlassen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, gesetzliche Ent-
schädigungseinrichtungen bei der Kreditanstalt für
Wiederaufbau zu errichten und nähere Bestimmungen
zur Verwaltung der gesetzlichen Entschädigungsein-
richtungen und zur angemessenen Vergütung der Ver-
waltung zu erlassen, wenn gesetzliche Entschädigungs-
einrichtungen nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 nicht zur
Verfügung stehen, insbesondere wenn eine solche Ent-
schädigungseinrichtung aufgelöst oder abgewickelt
wird.

Drucksache 18/4451 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 24

Zuordnung der CRR-Kreditinstitute zu einer ge-
setzlichen Entschädigungseinrichtung

(1) Den gesetzlichen Entschädigungseinrichtun-
gen wird jeweils eine der folgenden Institutsgruppen
zugeordnet:

1. Institutsgruppe der privatrechtlichen CRR-Kredit-
institute oder

2. Institutsgruppe der öffentlich-rechtlichen CRR-
Kreditinstitute.

(2) Die Bundesanstalt kann ein CRR-Kreditin-
stitut auf Antrag einer anderen gesetzlichen Entschädi-
gungseinrichtung zuordnen, wenn

1. das CRR-Kreditinstitut ein berechtigtes Interesse
an der beantragten Zuordnung darlegt,

2. die Erfüllung der Aufgabe der Entschädigungs-
einrichtung, der das CRR-Kreditinstitut angehört,
nicht gefährdet wird und

3. die andere Entschädigungseinrichtung der bean-
tragten Zuordnung zustimmt.

(3) Die Bundesanstalt kann CRR-Kreditinstitute
auch dann einer anderen gesetzlichen Entschädigungs-
einrichtung zuordnen, wenn alle CRR-Kreditinstitute,
die einer Entschädigungseinrichtung angehören,

1. die Zuordnung zu einer anderen Entschädigungs-
einrichtung beantragt haben und

2. die andere Entschädigungseinrichtung der bean-
tragten Zuordnung zustimmt.

(4) Ein Antrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist
mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten
Wechsel der Entschädigungseinrichtung zu stellen.

(5) Ein CRR-Kreditinstitut ist von der Zuord-
nung zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung
befreit, wenn es einem nach § 43 anerkannten instituts-
bezogenen Sicherungssystem angehört.

§ 25

Rechtsfolgen bei Wechsel der gesetzlichen Ent-
schädigungseinrichtung

(1) Während der Antragsfrist nach § 24 Absatz 4
bleibt ein CRR-Kreditinstitut weiterhin verpflichtet,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/4451

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Beiträge und Zahlungen an seine bisherige Entschädi-
gungseinrichtung nach den §§ 26 und 27 Absatz 1
Nummer 1 und 2 zu leisten.

(2) Wird ein CRR-Kreditinstitut auf Antrag ei-
ner anderen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung
zugeordnet, so hat die gesetzliche Entschädigungsein-
richtung, der das CRR-Kreditinstitut bisher angehörte,
die Beiträge und Zahlungen mit Ausnahme der Sonder-
beiträge und Sonderzahlungen nach § 27 Absatz 1
Nummer 1 und 2, die in den zwölf Monaten vor Ende
der Zuordnung gezahlt wurden, auf diese Entschädi-
gungseinrichtung zu übertragen.

(3) Das CRR-Kreditinstitut hat seine Einleger
innerhalb eines Monats nach dem Wechsel zu einer ge-
setzlichen Entschädigungseinrichtung über diesen
Wechsel zu informieren.

A b s c h n i t t 2 A b s c h n i t t 2

B e i t r a g s p f l i c h t ; D e c k u n g d e s
M i t t e l b e d a r f s d u r c h B e i t r ä g e

u n d Z a h l u n g e n

B e i t r a g s p f l i c h t ; D e c k u n g d e s
M i t t e l b e d a r f s d u r c h B e i t r ä g e

u n d Z a h l u n g e n

§ 26 § 26

Pflicht zur Leistung von Jahresbeiträgen und ein-
maligen Zahlungen

u n v e r ä n d e r t

(1) Die CRR-Kreditinstitute sind bis zur Errei-
chung der Zielausstattung der gesetzlichen Entschädi-
gungseinrichtung, der sie zugeordnet sind, verpflichtet,
jährlich zum Ende eines Abrechnungsjahres Beiträge
an diese gesetzliche Entschädigungseinrichtung zu
leisten (Jahresbeiträge). Die Jahresbeiträge dienen der
Aufbringung der verfügbaren Finanzmittel nach § 19
Absatz 1 Satz 1 und der Deckung der Verwaltungskos-
ten und sonstigen Kosten, die der gesetzlichen Entschä-
digungseinrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit entste-
hen. Die Jahresbeiträge werden nach Maßgabe von
§ 19 Absatz 2 bis 4 berechnet, zuzüglich eines ange-
messenen pauschalierten Zuschlags zur Deckung der
Verwaltungskosten und sonstigen Kosten. Die Ent-
schädigungseinrichtung kann Mindestbeiträge erhe-
ben. Das Abrechnungsjahr umfasst den Zeitraum vom
1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des
Folgejahres.

(2) CRR-Kreditinstitute, die nach dem 1. August
1998 einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zu-
geordnet wurden, haben neben dem Jahresbeitrag eine

Drucksache 18/4451 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

nach Maßgabe des § 19 Absatz 2 bis 4 berechnete ein-
malige Zahlung zu leisten.

§ 27 § 27

Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und Son-
derzahlungen

u n v e r ä n d e r t

(1) Reichen die verfügbaren Finanzmittel einer
gesetzlichen Entschädigungseinrichtung nicht aus, um
die Einleger eines der Entschädigungseinrichtung zu-
geordneten CRR-Kreditinstituts im Entschädigungsfall
zu entschädigen, sind die dieser gesetzlichen Entschä-
digungseinrichtung zugeordneten CRR-Kreditinstitute
verpflichtet,

1. Sonderbeiträge als Vorausleistung zur Deckung
des Mittelbedarfs in einem Entschädigungsfall ge-
mäß § 29 zu leisten oder

2. Sonderzahlungen zur Rückführung von Krediten
zur Deckung des Mittelbedarfs in einem Entschä-
digungsfall gemäß § 30 zu leisten.

(2) Die Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträ-
gen und Sonderzahlungen besteht nur für CRR-Kredit-
institute, die der gesetzlichen Entschädigungseinrich-
tung bereits zu Beginn des Abrechnungsjahres, in dem
ein Sonderbeitrag oder eine Sonderzahlung erhoben
wird, zugeordnet waren und zum Zeitpunkt der Fest-
stellung des Entschädigungsfalls der gesetzlichen Ent-
schädigungseinrichtung noch angehörten.

(3) Die Höhe des jeweiligen Sonderbeitrags und
der jeweiligen Sonderzahlung der nach Absatz 1 und 2
beitrags- oder zahlungspflichtigen CRR-Kreditinstitute
bemisst sich nach dem Verhältnis des zuletzt fälligen
vollen Jahresbeitrags des jeweiligen CRR-Kreditinsti-
tuts zur Gesamtsumme aller zuletzt fälligen vollen Jah-
resbeiträge und einmaligen Zahlungen nach § 26 Ab-
satz 2. Für CRR-Kreditinstitute, die noch keinen Jah-
resbeitrag zu zahlen hatten, tritt an die Stelle des zuletzt
fälligen Jahresbeitrags die einmalige Zahlung nach
§ 26 Absatz 2.

(4) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung
ist berechtigt, in einem Abrechnungsjahr mehrere Son-
derbeiträge und Sonderzahlungen nach Maßgabe der
§§ 29 und 30 zu erheben. In einem Abrechnungsjahr
darf eine gesetzliche Entschädigungseinrichtung je-
doch nur Sonderbeiträge und Sonderzahlungen in Höhe
von maximal 0,5 Prozent der gedeckten Einlagen der
ihr zugeordneten CRR-Kreditinstitute erheben. Mit Zu-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/4451

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

stimmung der Bundesanstalt kann eine gesetzliche Ent-
schädigungseinrichtung unter außergewöhnlichen Um-
ständen zum Schutz der Funktionsfähigkeit der gesetz-
lichen Entschädigungseinrichtung höhere Sonderbei-
träge verlangen.

(5) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung
kann die Erhebung eines Sonderbeitrags oder einer
Sonderzahlung gegenüber einem CRR-Kreditinstitut
mit Zustimmung der Bundesanstalt ganz oder teilweise
zurückstellen, wenn die Gefahr besteht, dass dieses
CRR-Kreditinstitut auf Grund der Gesamtheit der an
die gesetzliche Entschädigungseinrichtung zu leisten-
den Zahlungen seine Verpflichtungen gegenüber sei-
nen Gläubigern nicht mehr erfüllen kann. Die Zurück-
stellung erfolgt auf Antrag des CRR-Kreditinstituts.
Das CRR-Kreditinstitut hat mit dem Antrag die Bestä-
tigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschafts-
prüfungsgesellschaft vorzulegen, dass durch die Ge-
samtheit der an die gesetzliche Entschädigungseinrich-
tung im jeweiligen Abrechnungsjahr zu leistenden
Zahlungen Gefahr für die Erfüllung seiner Verpflich-
tungen gegenüber seinen Gläubigern bestehen würde.
Eine solche Zurückstellung wird für maximal sechs
Monate gewährt und kann auf Antrag des CRR-Kredit-
instituts jeweils um weitere sechs Monate verlängert
werden. Die zurückgestellten Sonderbeiträge oder Son-
derzahlungen sind zu erheben, wenn die Bundesanstalt
feststellt, dass die Liquidität und die Solvenz des Kre-
ditinstituts durch die Zahlung nicht mehr gefährdet
sind. Die zurückgestellten Beträge werden mit Ablauf
der Zurückstellung fällig.

§ 28 § 28

Feststellung des Mittelbedarfs im Entschädigungs-
fall

u n v e r ä n d e r t

(1) Die Entschädigungseinrichtung hat unver-
züglich nach der Unterrichtung durch die Bundesan-
stalt über einen Entschädigungsfall nach § 11 Absatz 2
den Mittelbedarf festzustellen.

(2) Der Mittelbedarf ergibt sich aus der Gesam-
tentschädigung in diesem Entschädigungsfall zuzüg-
lich der zur Durchführung dieses Entschädigungsfalls
entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kos-
ten.

(3) Die Gesamtentschädigung ist von der Ent-
schädigungseinrichtung anhand der Unterlagen zu be-
stimmen, die von den CRR-Kreditinstituten nach § 14

Drucksache 18/4451 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Absatz 2 zu übermitteln sind. Lässt sich die Gesamtent-
schädigung anhand dieser Unterlagen nicht hinrei-
chend bestimmen, hat die Entschädigungseinrichtung
die Gesamtentschädigung insbesondere auf Grund fol-
gender Daten zu schätzen:

1. der ihr vorliegenden Daten über den Entschädi-
gungsfall,

2. der durchschnittlichen Entschädigungsleistung
und

3. der Kosten aus den bisherigen Entschädigungsfäl-
len bei den ihr zugeordneten CRR-Kreditinstitu-
ten.

§ 29 § 29

Deckung des Mittelbedarfs durch Sonderbeiträge u n v e r ä n d e r t

(1) Übersteigt der für einen Entschädigungsfall
festgestellte Mittelbedarf zum Zeitpunkt der Feststel-
lung die verfügbaren Finanzmittel der Entschädigungs-
einrichtung, hat die Entschädigungseinrichtung in die-
ser Höhe vorbehaltlich des § 30 unverzüglich Sonder-
beiträge zu erheben, wenn dies zur Durchführung des
Entschädigungsverfahrens erforderlich ist.

(2) Stellt die Entschädigungseinrichtung fest,
dass der tatsächliche Mittelbedarf für die Gesamtent-
schädigung im Entschädigungsfall den festgestellten
Mittelbedarf übersteigt, ist die Entschädigungseinrich-
tung verpflichtet, unverzüglich nach dieser Feststel-
lung weitere Sonderbeiträge zur Deckung des Mittel-
bedarfs zu erheben.

(3) Sonderbeiträge werden mit der Bekanntgabe
der Sonderbeitragsbescheide fällig.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/4451

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 30 § 30

Deckung des Mittelbedarfs durch Kredit; Sonder-
zahlungen

u n v e r ä n d e r t

(1) Kann die Entschädigungseinrichtung den
festgestellten Mittelbedarf im Entschädigungsfall nicht
rechtzeitig zur Erfüllung ihrer Pflicht nach § 14 Ab-
satz 3 durch die Erhebung von Sonderbeiträgen de-
cken, hat sie einen Kredit aufzunehmen.

(2) Wenn die Entschädigungseinrichtung den
Kredit voraussichtlich nicht aus den verfügbaren Fi-
nanzmitteln bedienen kann, hat sie für die Tilgung, die
Zinsen und die Kosten dieses Kredits Sonderzahlungen
zu erheben. Sonderzahlungen werden jeweils sechs
Wochen vor Fälligkeit der jeweiligen Forderung aus
dem Kredit, frühestens jedoch zwei Wochen nach der
Bekanntgabe der Sonderzahlungsbescheide fällig.

(3) Anstelle der Erhebung von Sonderbeiträgen
nach § 29 kann die Entschädigungseinrichtung einen
Kredit aufnehmen, wenn zu erwarten ist, dass dieser
Kredit einschließlich der Zinsen und Kosten innerhalb
des laufenden und des darauf folgenden Abrechnungs-
jahres aus den verfügbaren Finanzmitteln vollständig
zurückgeführt werden kann, ohne dass eine Erhebung
von Sonderzahlungen nach Absatz 2 erforderlich wird.

§ 31 § 31

Berichtspflicht; Erstattung von Sonderbeiträgen
und Sonderzahlungen

u n v e r ä n d e r t

(1) Nach Abschluss eines Entschädigungsver-
fahrens hat die gesetzliche Entschädigungseinrichtung
den ihr zugeordneten CRR-Kreditinstituten über die
Verwendung der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen
zu berichten.

(2) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung
hat den ihr zugeordneten CRR-Kreditinstituten ge-
zahlte Sonderbeiträge und Sonderzahlungen nach Ab-
schluss des Entschädigungsverfahrens zu erstatten, so-
weit sie im Fall von Sonderbeiträgen nicht zur Durch-
führung des Entschädigungsfalls oder im Fall von Son-
derzahlungen nicht zur Bedienung eines Kredits ver-
wendet worden sind.

Drucksache 18/4451 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 32 § 32

Sofortige Vollziehbarkeit; Zwangsvollstreckung u n v e r ä n d e r t

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wir-
kung.

(2) Aus den Beitragsbescheiden der Entschädi-
gungseinrichtung findet die Vollstreckung nach den
Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgeset-
zes statt.

§ 33 § 33

Verordnungsermächtigung Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
gen zu treffen über

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
gen zu treffen über

1. die Methoden der Beitragsbemessung nach Maß-
gabe des § 19 Absatz 2 bis 4,

1. u n v e r ä n d e r t

2. die Berechnung und Erhebung der Jahresbeiträge,
einschließlich der Deckung der Verwaltungskos-
ten und sonstigen Kosten und der Erhebung von
Mindestbeiträgen nach Maßgabe des § 26 Ab-
satz 1 Satz 3 und 4, der einmaligen Zahlungen, der
Sonderbeiträge und der Sonderzahlungen,

2. u n v e r ä n d e r t

3. die Erhebung von Verzugszinsen für verspätet ge-
leistete Beiträge,

3. u n v e r ä n d e r t

4. die Modalitäten der Kreditaufnahme, 4. u n v e r ä n d e r t

5. die Anforderungen an die Anlage der verfügbaren
Finanzmittel.

5. die Anforderungen an die Anlage der verfügbaren
Finanzmittel,

6. die Voraussetzungen für die Berücksichtigung
von Zahlungsverpflichtungen nach § 18 Ab-
satz 2 und 3 als verfügbare Finanzmittel.

Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die gesetzlichen
Entschädigungseinrichtungen zu hören.

Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die gesetzlichen
Entschädigungseinrichtungen zu hören.

(2) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
wird über den Inhalt der Rechtsverordnung unterrich-
tet.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt übertragen.

(3) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/4451

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

A b s c h n i t t 3 A b s c h n i t t 3

P r ü f u n g d e r C R R - K r e d i t i n s t i -
t u t e d u r c h g e s e t z l i c h e E n t s c h ä -

d i g u n g s e i n r i c h t u n g e n

u n v e r ä n d e r t

§ 34

Informationspflichten der CRR-Kreditinstitute

(1) Die CRR-Kreditinstitute sind verpflichtet,
der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung, der sie
zugeordnet sind, unverzüglich den festgestellten Jah-
resabschluss mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht
einzureichen sowie auf Verlangen alle Auskünfte zu er-
teilen und alle Unterlagen vorzulegen, welche die Ent-
schädigungseinrichtung zur Wahrnehmung ihrer Auf-
gaben nach diesem Gesetz benötigt.

(2) Die CRR-Kreditinstitute sind verpflichtet,
die Entschädigungseinrichtung über jede wesentliche
Änderung des Geschäftsmodells oder eine Änderung
sonstiger wesentlicher Umstände zu informieren, die
den Umfang der gedeckten Einlagen wesentlich erhö-
hen oder der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungs-
falls begründen oder erhöhen können.

§ 35

Prüfung der CRR-Kreditinstitute

(1) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung
hat zur Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Ent-
schädigungsfalls und zur Überprüfung der Einhaltung
der Pflichten nach § 7 Absatz 8 regelmäßig und bei ge-
gebenem Anlass Prüfungen der ihr zugeordneten CRR-
Kreditinstitute vorzunehmen. Sie hat die Intensität und
Häufigkeit der Prüfungen an der Wahrscheinlichkeit
des Eintritts eines Entschädigungsfalls bei einem CRR-
Kreditinstitut und an der Höhe der in diesem Fall zu
erwartenden Gesamtentschädigung auszurichten.

(2) Die Entschädigungseinrichtung darf bei ei-
nem Unternehmen, das einen Erlaubnisantrag gemäß
§ 32 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bei der
Bundesanstalt eingereicht hat und ihr bei einer Erlaub-
niserteilung zugeordnet wird, Prüfungen zur Einschät-
zung der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls
im Falle einer Erlaubniserteilung vornehmen.

Drucksache 18/4451 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
die Prüfungsanordnung haben keine aufschiebende
Wirkung.

§ 36

Durchführung der Prüfung

(1) Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen
haben die Prüfungen nach § 35 durch eigene sachkun-
dige Prüfer durchzuführen oder geeignete Dritte mit
den Prüfungen zu beauftragen. Geeignete Dritte sind
Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschafts-
prüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie an-
dere Dritte, die über die erforderlichen Kenntnisse und
Erfahrungen verfügen, sofern keine Umstände vorlie-
gen, die bei diesen Personen im Hinblick auf die zu
prüfenden CRR-Kreditinstitute Interessenkonflikte be-
gründen können. Die Entschädigungseinrichtung hat
die mit den Prüfungen betrauten Personen zu verpflich-
ten, ihr das Vorliegen entsprechender Umstände unver-
züglich mitzuteilen. Die Prüfungen dürfen nicht durch
den Abschlussprüfer oder den Prüfer der Meldepflich-
ten und Verhaltensregeln des CRR-Kreditinstituts
durchgeführt werden.

(2) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung
legt die Einzelheiten der Prüfungen in Prüfungsrichtli-
nien fest, die der Genehmigung durch die Bundesan-
stalt bedürfen.

(3) Während der üblichen Betriebs- und Ge-
schäftszeiten ist den Mitarbeitern der gesetzlichen Ent-
schädigungseinrichtung oder den für sie nach Absatz 1
tätigen Personen, soweit dies zur Wahrnehmung der
Aufgaben der Entschädigungseinrichtung nach diesem
Gesetz erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke
und Geschäftsräume des CRR-Kreditinstituts zu ge-
statten. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be-
zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Ver-
pflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der
Auskunft zu belehren.

(4) Die Mitarbeiter der gesetzlichen Entschädi-
gungseinrichtung sowie die für sie nach Absatz 1 täti-
gen Personen können die Geschäftsräume eines CRR-
Kreditinstituts innerhalb der üblichen Betriebs- und
Geschäftszeiten betreten, soweit die Bundesanstalt

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/4451

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Maßnahmen gemäß § 46 des Kreditwesengesetzes ge-
gen dieses CRR-Kreditinstitut angeordnet hat. Ihnen
sind sämtliche Unterlagen vorzulegen, die diese benö-
tigen, um ein Entschädigungsverfahren gemäß den
§§ 12 bis 15 vorzubereiten. Sofern Bereiche des CRR-
Kreditinstituts auf ein anderes Unternehmen ausgela-
gert worden sind, gelten die Sätze 1 und 2 gegenüber
diesem Unternehmen entsprechend.

§ 37

Bericht über das Ergebnis der Prüfung

(1) Über das Ergebnis der Prüfungen nach § 35
ist ein Bericht zu erstellen.

(2) Der Bericht enthält die Feststellung, ob bei
dem geprüften CRR-Kreditinstitut Umstände vorlie-
gen, welche die Gefahr des Eintritts eines Entschädi-
gungsfalls bei dem CRR-Kreditinstitut begründen.

(3) Wurden im Rahmen der Prüfung wesentliche
Verstöße des CRR-Kreditinstituts gegen dieses Gesetz,
das Kreditwesengesetz oder die Verordnung (EU) Nr.
575/2013 festgestellt, enthält der Bericht auch diese
Feststellungen.

§ 38

Kosten der Prüfung; Kosten des Entschädigungs-
verfahrens

(1) Die für Prüfungen nach § 35 entstehenden
Kosten haben die geprüften CRR-Kreditinstitute der
gesetzlichen Entschädigungseinrichtung, der sie zuge-
ordnet sind, zu erstatten.

(2) Die gesetzlichen Entschädigungseinrichtun-
gen haben den geeigneten Dritten den für eine Prüfung
nach den §§ 35 bis 37 entstehenden Personal- und
Sachaufwand zu ersetzen.

(3) Das CRR-Kreditinstitut hat der gesetzlichen
Entschädigungseinrichtung, der es zugeordnet ist, die
Aufwendungen zur Durchführung oder Vorbereitung
eines Entschädigungsverfahrens nach den §§ 12 bis 15
zu ersetzen.

Drucksache 18/4451 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 39

Pflicht der CRR-Kreditinstitute zur Berichterstat-
tung über Mängelbeseitigung

(1) Stellt die gesetzliche Entschädigungseinrich-
tung im Rahmen einer Prüfung nach § 35 einen Mangel
hinsichtlich der rechtlichen, organisatorischen oder
wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der Ver-
mögens-, Finanz-, Ertrags- und Risikolage des CRR-
Kreditinstituts fest und ist der Mangel geeignet, die Ge-
fahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls zu erhöhen,
kann die Entschädigungseinrichtung das CRR-Kredit-
institut auffordern, ihr über die zur Beseitigung des
Mangels geplanten Maßnahmen und deren Umsetzung
zu berichten.

(2) Die Befugnisse der gesetzlichen Entschädi-
gungseinrichtung nach § 35 bleiben hiervon unberührt.

§ 40

Unterrichtung der Bundesanstalt

Erhält die gesetzliche Entschädigungseinrichtung
im Rahmen einer Prüfung nach § 35 oder in sonstiger
Weise Kenntnis von Umständen, welche die Gefahr
des Eintritts eines Entschädigungsfalls bei einem CRR-
Kreditinstitut begründen oder erhöhen, hat sie diese un-
verzüglich der Bundesanstalt mitzuteilen.

A b s c h n i t t 4 A b s c h n i t t 4

A u s s c h l u s s a u s d e r g e s e t z l i c h e n
E n t s c h ä d i g u n g s e i n r i c h t u n g u n d

V e r w a l t u n g s v e r f a h r e n

u n v e r ä n d e r t

§ 41

Ausschluss aus der gesetzlichen Entschädigungs-
einrichtung; Rechtsfolgen

(1) Erfüllt ein CRR-Kreditinstitut die Beitrags-,
Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten nach den § 7 Ab-
satz 8, den §§ 26, 27, 35, 36, 38 und 39 nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, so hat
die gesetzliche Entschädigungseinrichtung, der das
CRR-Kreditinstitut zugeordnet ist, die Bundesanstalt
und die Deutsche Bundesbank darüber zu unterrichten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/4451

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(2) Die Bundesanstalt fordert das CRR-Kredit-
institut auf, seine Verpflichtungen gegenüber der ge-
setzlichen Entschädigungseinrichtung innerhalb eines
Monats nach Aufforderung durch die Bundesanstalt zu
erfüllen. Erfüllt das CRR-Kreditinstitut seine Ver-
pflichtungen nicht innerhalb der Frist nach Satz 1, kann
die Entschädigungseinrichtung dem CRR-Kreditinsti-
tut mit einer Frist von einem weiteren Monat den Aus-
schluss aus der Entschädigungseinrichtung ankündi-
gen. Hat das CRR-Kreditinstitut seine Verpflichtungen
bei Ablauf der Ausschlussfrist nach Satz 2 nicht erfüllt,
so schließt die betroffene Entschädigungseinrichtung
das CRR-Kreditinstitut mit Zustimmung der Bundes-
anstalt aus.

(3) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung
sichert Einlagen, die bis zum Ausschluss des CRR-
Kreditinstituts nach Absatz 2 Satz 3 entgegengenom-
men wurden, weiterhin in vollem Umfang nach Maß-
gabe dieses Gesetzes.

(4) Das ausgeschlossene CRR-Kreditinstitut hat
seine Einleger unverzüglich über den Ausschluss aus
der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung und des-
sen Rechtsfolgen zu informieren.

§ 42

Zwangsmittel

(1) Die Befolgung der Verfügungen, die die ge-
setzliche Entschädigungseinrichtung innerhalb ihrer
gesetzlichen Befugnisse trifft, ist mit Zwangsmitteln
nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstre-
ckungsgesetzes durchzusetzen.

(2) Das Zwangsgeld beträgt bei Maßnahmen ge-
mäß § 26 Absatz 1 Satz 1, § 34 Satz 1 und 2, § 35 Ab-
satz 2, § 36 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2
bis zu 50 000 Euro, bei Maßnahmen nach § 35 Absatz 1
Satz 1 bis zu 100 000 Euro.

Kapitel 3 Kapitel 3

Als Einlagensicherungssystem anerkannte in-
stitutsbezogene Sicherungssysteme

Als Einlagensicherungssystem anerkannte in-
stitutsbezogene Sicherungssysteme

Drucksache 18/4451 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

A b s c h n i t t 1 A b s c h n i t t 1

A n e r k e n n u n g i n s t i t u t s b e z o g e n e r
S i c h e r u n g s s y s t e m e u n d l a u f e n d e

P f l i c h t e n

u n v e r ä n d e r t

§ 43

Voraussetzungen für die Anerkennung institutsbe-
zogener Sicherungssysteme

(1) Ein institutsbezogenes Sicherungssystem
kann auf Antrag von der Bundesanstalt als Einlagensi-
cherungssystem anerkannt werden, wenn das System

1. die Entschädigung der Einleger der dem System
angehörenden CRR-Kreditinstitute nach Maß-
gabe der §§ 5 bis 16 übernimmt,

2. die Voraussetzungen des Artikels 113 Absatz 7
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt und

3. hinreichende Gewähr für die ordnungsgemäße Er-
füllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz bie-
tet.

(2) Ein institutsbezogenes Sicherungssystem
bietet hinreichende Gewähr für die ordnungsgemäße
Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz, wenn

1. das System über mindestens zwei Personen ver-
fügt, die nach Gesetz oder Satzung die Geschäfts-
führung und Vertretung des Systems ausüben und
zuverlässig und fachlich geeignet sind,

2. die Geschäftsführung des Systems von einem
Kontrollorgan überwacht wird und die Mitglieder
dieses Kontrollorgans entsprechend § 25d Ab-
satz 1 des Kreditwesengesetzes zuverlässig sind
und über die erforderliche Sachkunde zur Wahr-
nehmung ihrer Kontrollfunktion verfügen,

3. das System über die zur Erfüllung der Aufgaben
eines Einlagensicherungssystems nach diesem
Gesetz notwendige sachliche und personelle Aus-
stattung sowie über eine Organisation und Ent-
scheidungsstruktur verfügt, die insbesondere die
Entschädigung der Einleger sowie die Beitragser-
hebung und Verwaltung der Mittel sicherstellen,

4. die verfügbaren Finanzmittel nach § 18 getrennt
vom sonstigen Vermögen des Systems verwaltet
und angelegt werden und

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/4451

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

5. die Satzung des institutsbezogenen Sicherungs-
systems den Mindestanforderungen des § 47 Ab-
satz 1 und 2 entspricht.

§ 44

Anerkennungsantrag

(1) Der Anerkennungsantrag muss insbesondere
folgende Unterlagen und Angaben enthalten:

1. einen Ansparplan nach Maßgabe von Absatz 2;

2. das Statut oder die Satzung sowie die vertragli-
chen Grundlagen des institutsbezogenen Siche-
rungssystems;

3. die Namen der Personen nach § 43 Absatz 2 Num-
mer 1 und der Mitglieder des Kontrollorgans nach
§ 43 Absatz 2 Nummer 2 sowie Angaben zu den
Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverläs-
sigkeit und fachlichen Eignung erforderlich sind;

4. die Leitlinien und Rechtsgrundlagen für die Prü-
fung der dem institutsbezogenen Sicherungssys-
tem angehörenden CRR-Kreditinstitute im Hin-
blick auf entschädigungsrelevante Risiken;

5. einen Organisationsplan, aus dem sich die Ent-
scheidungsstruktur des institutsbezogenen Siche-
rungssystems ergibt;

6. Angaben zu den Pflichten der dem institutsbezo-
genen Sicherungssystem angehörenden CRR-
Kreditinstitute gegenüber dem institutsbezogenen
Sicherungssystem, insbesondere zu den Pflichten
zur Einreichung des festgestellten Jahresabschlus-
ses mit dem dazugehörenden Prüfungsbericht so-
wie den Informations- und Auskunftspflichten
entsprechend § 34 Absatz 1.

(2) Ein Ansparplan hat folgende Angaben zu
enthalten:

1. Angaben zur aktuellen finanziellen Ausstattung
des Systems und der voraussichtlichen Entwick-
lung der finanziellen Ausstattung;

2. Angaben zu den Einzelheiten der Erhebung von
Jahres- und Sonderbeiträgen bei den dem insti-
tutsbezogenen Sicherungssystem angehörenden
CRR-Kreditinstituten;

3. Angaben zur risikoorientierten Beitragserhebung
nach § 19 und

Drucksache 18/4451 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

4. Angaben zu den bei dem institutsbezogenen Si-
cherungssystem angehörenden CRR-Kreditinsti-
tuten vorhandenen gedeckten Einlagen.

Der Ansparplan hat zudem Schätzungen zu enthalten,
wie sich Maßnahmen nach § 49 in der Zukunft auf die
Länge der Ansparphase auswirken können, und die
Auswirkungen zu berücksichtigen. Soweit die Zielaus-
stattung durch Zahlungsverpflichtungen gemäß § 18
Absatz 2 erreicht werden soll, sind Angaben zur Ein-
haltung der Voraussetzungen des § 18 Absatz 2 zu ma-
chen.

§ 45

Anzeigepflichten

(1) Die anerkannten institutsbezogenen Siche-
rungssysteme haben der Bundesanstalt unverzüglich
anzuzeigen:

1. ein Beschluss über die Änderung ihrer Satzung;

2. die Bestellung einer Person nach § 43 Absatz 2
Nummer 1 unter Angabe der Tatsachen, die für
die Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und fachli-
chen Eignung für die Wahrnehmung der jeweili-
gen Aufgaben wesentlich sind;

3. das Ausscheiden einer Person nach § 43 Absatz 2
Nummer 1;

4. die Bestellung eines Mitglieds des Kontrollorgans
nach § 43 Absatz 2 Nummer 2 unter Angabe der
Tatsachen, die für die Beurteilung seiner Zuver-
lässigkeit und Sachkunde notwendig sind;

5. das Ausscheiden eines Mitglieds des Kontrollor-
gans nach § 43 Absatz 2 Nummer 2;

6. die Absicht der Organe des Systems, eine Ent-
scheidung über die Aufgabe der Anerkennung
nach § 43 oder die Auflösung des institutsbezoge-
nen Sicherungssystems herbeizuführen.

(2) Der Ansparplan nach § 44 Absatz 2 ist jähr-
lich zu aktualisieren und der Bundesanstalt zum 10.
Februar jeden Jahres vorzulegen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/4451

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 46

Widerruf der Anerkennung; Rechtsfolgen

(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Aner-
kennung nach § 43 nicht mehr vor, kann die Anerken-
nung durch die Bundesanstalt widerrufen werden. Wi-
derspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf
haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat
die bisher ihm angehörenden CRR-Kreditinstitute über
den Widerruf der Anerkennung zu informieren und
ihnen mitzuteilen, welcher gesetzlichen Entschädi-
gungseinrichtung sie gemäß § 24 Absatz 1 zugeordnet
sind.

(3) Nach Zugang des Widerrufs hat das instituts-
bezogene Sicherungssystem die verfügbaren Finanz-
mittel bis zu dem in § 17 Absatz 2 genannten Betrag,
einschließlich der Forderungen gegen die CRR-Kredit-
institute auf Grund bestehender Zahlungsverpflichtun-
gen nach § 18 Absatz 2, innerhalb von fünf Arbeitsta-
gen an die von der Bundesanstalt zu benennende ge-
setzliche Entschädigungseinrichtung zu übertragen.

(4) Sind die betroffenen CRR-Kreditinstitute
verschiedenen gesetzlichen Entschädigungseinrichtun-
gen zugeordnet, werden die verfügbaren Finanzmittel
anteilig nach der Höhe der gedeckten Einlagen der be-
troffenen CRR-Kreditinstitute aufgeteilt. Vorüberge-
hend gedeckte Einlagen nach § 8 Absatz 2 werden da-
bei nicht berücksichtigt.

A b s c h n i t t 2 A b s c h n i t t 2

M i n d e s t a n f o r d e r u n g e n a n d i e
S a t z u n g ; A u s s c h e i d e n e i n e s

C R R - K r e d i t i n s t i t u t s a u s e i n e m
a n e r k a n n t e n i n s t i t u t s b e z o g e n e n

S i c h e r u n g s s y s t e m

M i n d e s t a n f o r d e r u n g e n a n d i e
S a t z u n g ; A u s s c h e i d e n e i n e s

C R R - K r e d i t i n s t i t u t s a u s e i n e m
a n e r k a n n t e n i n s t i t u t s b e z o g e n e n

S i c h e r u n g s s y s t e m

§ 47 § 47

Anforderungen an die Satzung und Satzungsände-
rung; Ausscheiden eines CRR-Kreditinstituts aus

einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungs-
system

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/4451 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(1) Die Satzung eines anerkannten institutsbezo-
genen Sicherungssystems muss mindestens Folgendes
regeln:

1. die Beitragserhebung nach Maßgabe von § 48;

2. Bedingungen zur Durchführung von Maßnahmen
nach Maßgabe von § 49;

3. Prüfungs-, Informations- und Auskunftsrechte ge-
genüber den dem anerkannten institutsbezogenen
Sicherungssystem angehörenden CRR-Kreditin-
stituten entsprechend den §§ 34 und 35 sowie Re-
gelungen zu geeigneten Maßnahmen, mit denen
diese Rechte durchgesetzt werden können;

4. Voraussetzung und Umfang der Weitergabe von
eigenen und fremden Geheimnissen, insbesondere
von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des
Systems und der ihm angehörenden CRR-Kredit-
institute, an die Bundesanstalt entsprechend den
Regelungen für ein Einlagensicherungssystem
nach diesem Gesetz oder dem Kreditwesengesetz;

5. Regelungen zur Ermächtigung des anerkannten
institutsbezogenen Sicherungssystems zur Kredit-
aufnahme;

6. für den Fall des Widerrufs Vorschriften zu einer
Übertragung des Vermögens gemäß § 46 Absatz 3
auf ein anderes von der Bundesanstalt zu benen-
nendes Einlagensicherungssystem;

7. Regelungen zum Ausschluss von CRR-Kreditin-
stituten aus dem System entsprechend § 41, wobei
§ 41 Absatz 2 mit der Maßgabe umzusetzen ist,
dass Maßnahmen gegenüber dem CRR-Kreditin-
stitut von dem anerkannten institutsbezogenen Si-
cherungssystem mit Zustimmung der Bundesan-
stalt vorgenommen werden.

(2) Eine Änderung der Satzung eines anerkann-
ten institutsbezogenen Sicherungssystems wird erst
drei Monate nach der Anzeige gemäß § 45 Absatz 1
wirksam, wenn die Bundesanstalt nicht vorher die Un-
bedenklichkeit feststellt.

(3) Hat ein anerkanntes institutsbezogenes Si-
cherungssystem ein CRR-Kreditinstitut entsprechend
§ 41 Absatz 2 Satz 3 mit Zustimmung der Bundesan-
stalt aus dem System ausgeschlossen, stellt die Bundes-
anstalt gegenüber dem CRR-Kreditinstitut fest, dass
die Zugehörigkeit des CRR-Kreditinstituts zu einem
Einlagensicherungssystem gemäß § 1 Satz 1 nicht mehr
gegeben ist. Der Ausschluss durch das anerkannte in-
stitutsbezogene Sicherungssystem wird wirksam, wenn

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/4451

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

die Feststellung der Bundesanstalt nach Satz 1 sofort
vollziehbar oder bestandskräftig ist.

(4) Scheidet ein CRR-Kreditinstitut aus einem
anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem aus,
wird es gemäß § 24 Absatz 1 einer gesetzlichen Ent-
schädigungseinrichtung zugeordnet. § 25 Absatz 2 ist
entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht im Falle eines nach Maßgabe des Absatzes 3 er-
folgten Ausschlusses.

§ 48 § 48

Beitragserhebung anerkannter institutsbezogener
Sicherungssysteme

Beitragserhebung anerkannter institutsbezogener
Sicherungssysteme

(1) Die Beitragserhebung eines anerkannten in-
stitutsbezogenen Sicherungssystems wird durch seine
Satzung bestimmt.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) In der Satzung ist mindestens vorzusehen,
dass

(2) u n v e r ä n d e r t

1. die zur Erreichung der Zielausstattung nach § 17
Absatz 2 notwendigen Finanzmittel mindestens
einmal jährlich durch Beiträge an das Sicherungs-
system aufgebracht werden;

2. Sonderbeiträge für den Fall zu erheben sind, dass
die verfügbaren Finanzmittel im Entschädigungs-
fall nicht ausreichen, um die Einleger zu entschä-
digen;

3. in einem Beitragsjahr mehrere Sonderbeiträge
und Sonderzahlungen nur unter den Vorausset-
zungen des § 27 Absatz 4 Satz 2 und 3 erhoben
werden dürfen;

4. die Erhebung eines Sonderbeitrags oder einer
Sonderzahlung entsprechend § 27 Absatz 5 zu-
rückgestellt werden kann, wenn die Gefahr be-
steht, dass ein CRR-Kreditinstitut auf Grund der
Gesamtheit der an das anerkannte institutsbezo-
gene Sicherungssystem zu leistenden Zahlungen
seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubi-
gern nicht mehr erfüllen kann;

5. die dem System angehörenden CRR-Kreditinsti-
tute verpflichtet werden, ihre Beiträge auf erstes
Anfordern hin zu leisten und eine entsprechende
Garantieerklärung abzugeben.

(3) In der Satzung kann die Erhebung von Min-
destbeiträgen von den CRR-Kreditinstituten vorgese-

(3) In der Satzung kann die Erhebung von Min-
destbeiträgen von den CRR-Kreditinstituten vorgese-

Drucksache 18/4451 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

hen werden. Das Nähere über die Bemessung und Er-
hebung der Jahresbeiträge und Sonderbeiträge regelt
das anerkannte institutsbezogene Sicherungssystem in
seiner Satzung.

hen werden. Das Nähere über die Bemessung und Er-
hebung der Jahresbeiträge und Sonderbeiträge regelt
das anerkannte institutsbezogene Sicherungssystem in
seiner Satzung. Werden nach § 18 Absatz 2 und 3
Zahlungsverpflichtungen eines CRR-Kreditinsti-
tuts gegenüber dem institutsbezogenen Sicherungs-
system berücksichtigt, sind die Anforderungen an
diese Zahlungsverpflichtungen in der Satzung zu
regeln.

(4) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäi-
sche Bankenaufsichtsbehörde über die in der Satzung
enthaltenden Vorgaben zur Beitragserhebung.

(4) u n v e r ä n d e r t

A b s c h n i t t 3 A b s c h n i t t 3

S t ü t z u n g s m a ß n a h m e n d u r c h a n -
e r k a n n t e i n s t i t u t s b e z o g e n e S i -

c h e r u n g s s y s t e m e

u n v e r ä n d e r t

§ 49

Stützungsmaßnahmen anerkannter institutsbezo-
gener Sicherungssysteme

(1) Ein anerkanntes institutsbezogenes Siche-
rungssystem ist, um die Bestandsgefährdung eines ihm
angehörenden CRR-Kreditinstituts zu verhindern, be-
rechtigt, Maßnahmen zur Abwendung einer Bestands-
gefährdung, insbesondere zur Sicherstellung der Liqui-
dität und Solvenz dieses CRR-Kreditinstituts durchzu-
führen, sofern

1. das Sicherungssystem über geeignete Mechanis-
men und Verfahren für die Auswahl und Durch-
führung solcher Maßnahmen und für die Überwa-
chung der damit verbundenen Risiken verfügt,

2. die Abwicklungsanstalt keine Abwicklungsmaß-
nahme gemäß § 62 des Sanierungs- und Abwick-
lungsgesetzes getroffen hat,

3. die Kosten dieser Maßnahme nicht die notwendi-
gen Kosten zur Erfüllung der Aufgaben des insti-
tutsbezogenen Sicherungssystems übersteigen,

4. diese Maßnahme mit Auflagen gegenüber dem
gestützten CRR-Kreditinstitut verbunden ist, die
im Vergleich zu den bestehenden Bestimmungen
mindestens eine strengere Risikoüberwachung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/4451

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

und weitergehende Prüfungsrechte für das aner-
kannte institutsbezogene Sicherungssystem um-
fassen,

5. diese Maßnahme mit der Zusage seitens des ge-
stützten CRR-Kreditinstituts im Hinblick auf die
Gewährleistung des Zugangs des Einlegers zu ge-
deckten Einlagen verbunden ist und

6. die Bundesanstalt auf Grund einer Bewertung be-
stätigt, dass die dem institutsbezogenen Siche-
rungssystem angehörenden CRR-Kreditinstitute
in der Lage sind, die nach Absatz 3 zu erhebenden
Sonderbeiträge zu zahlen.

Das Nähere regelt das System in seiner Satzung. Es
setzt sich mit der Bundesanstalt über die Maßnahmen
und die Auflagen für das CRR-Kreditinstitut ins Be-
nehmen.

(2) Wenn die Bundesanstalt nach Abstimmung
mit der Abwicklungsbehörde feststellt, dass die Vo-
raussetzungen für eine Abwicklungsmaßnahme gemäß
§ 62 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erfüllt
sind, werden die in Absatz 1 genannten Maßnahmen
nicht durchgeführt.

(3) Verwendet das anerkannte institutsbezogene
Sicherungssystem die verfügbaren Finanzmittel für
Maßnahmen nach Absatz 1, hat es sicherzustellen, dass
die ihm angehörenden CRR-Kreditinstitute, erforderli-
chenfalls durch Sonderbeiträge, die Mittel, die für die
Maßnahmen verwendet wurden, unverzüglich wieder
zur Verfügung stellen, falls

1. Einleger entschädigt werden müssen und die ver-
fügbaren Finanzmittel weniger als zwei Drittel der
Zielausstattung nach § 17 Absatz 2 betragen oder

2. die verfügbaren Finanzmittel 25 Prozent der Ziel-
ausstattung nach § 17 Absatz 2 unterschreiten.

Kapitel 4 Kapitel 4

Aufsicht und Prüfungsrechte u n v e r ä n d e r t

§ 50

Aufsicht über Einlagensicherungssysteme

(1) Einlagensicherungssysteme unterliegen der
Aufsicht der Bundesanstalt.

Drucksache 18/4451 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(2) Die Bundesanstalt hat Missständen entge-
genzuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchfüh-
rung der Entschädigung beeinträchtigen oder die zur
Durchführung der Entschädigung verfügbaren Finanz-
mittel gefährden können. Die Bundesanstalt kann An-
ordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind,
diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern.
Verstoßen Personen, die nach Gesetz oder Satzung die
Geschäftsführung und Vertretung des Einlagensiche-
rungssystems ausüben, vorsätzlich oder leichtfertig ge-
gen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur
Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnun-
gen oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde,
und setzen sie trotz Verwarnung durch die Bundesan-
stalt dieses Verhalten fort, kann die Bundesanstalt ihre
Abberufung verlangen und ihnen die Ausübung ihrer
Tätigkeit untersagen.

(3) Der Bundesanstalt stehen gegenüber den
Einlagensicherungssystemen die Auskunfts- und Prü-
fungsrechte nach § 44 Absatz 1, 4 und 5 des Kreditwe-
sengesetzes zu.

(4) Sofern die Bundesanstalt Kenntnis von Um-
ständen bei einem CRR-Kreditinstitut erlangt, welche
voraussichtlich den Eintritt eines Entschädigungsfalls
nach sich ziehen, hat sie das Einlagensicherungssys-
tem, dem das CRR-Kreditinstitut zugeordnet ist, hier-
von zu unterrichten.

§ 51

Prüfung durch die Bundesanstalt

Erhält die Bundesanstalt von einem Einlagensi-
cherungssystem Kenntnis von Umständen, welche die
Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls bei ei-
nem dem Einlagensicherungssystem angehörenden
CRR-Kreditinstitut begründen, prüft sie unverzüglich,
ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegenüber dem
CRR-Kreditinstitut zu treffen sind.

§ 52

Prüfung der Einlagensicherungssysteme

(1) Die Einlagensicherungssysteme haben nach
Ablauf eines Kalenderjahres einen Geschäftsbericht
aufzustellen und der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank jeweils bis zum 31. Mai einzureichen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/4451

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(2) Der Geschäftsbericht muss folgende Anga-
ben enthalten:

1. Angaben zur Tätigkeit und zu den finanziellen
Verhältnissen des Einlagensicherungssystems,
insbesondere zur Höhe und Anlage der verfügba-
ren Finanzmittel sowie zu deren Verwendung für
Entschädigungsfälle,

2. Angaben zur Höhe der Beiträge,

3. Angaben zu den Kosten der Verwaltung sowie

4. eine Aktualisierung des Ansparplans gemäß § 45
Absatz 2.

§ 53

Prüfungsbericht

(1) Die Einlagensicherungssysteme haben einen
Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsge-
sellschaft zur Prüfung der Vollständigkeit des Ge-
schäftsberichts und der Richtigkeit der Angaben zu be-
stellen. Die Einlagensicherungssysteme haben der
Bundesanstalt den bestellten Prüfer unverzüglich nach
der Bestellung anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann in-
nerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Be-
stellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur
Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist; Wider-
spruch und Anfechtungsklage hiergegen haben keine
aufschiebende Wirkung.

(2) Der Prüfer hat den Bericht über die Prüfung
des Geschäftsberichts der Bundesanstalt und der Deut-
schen Bundesbank unverzüglich nach Beendigung der
Prüfung einzureichen.

(3) Die Einlagensicherungssysteme unterrichten
auf Anforderung die Bundesanstalt und die Deutsche
Bundesbank auch über die im Geschäftsbericht enthal-
tenen Angaben nach § 52 Absatz 2. § 9 des Kreditwe-
sengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

§ 54

Prüfung der Systeme durch Stresstests

(1) Die Einlagensicherungssysteme haben in re-
gelmäßigen Abständen, jedoch mindestens alle drei
Jahre, ihre Systeme durch Stresstests auf ihre Funkti-
onstüchtigkeit zu überprüfen. Der erste Test ist spätes-
tens am 3. Juli 2017 durchzuführen.

Drucksache 18/4451 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(2) Die Einlagensicherungssysteme verwenden
die Informationen, die zur Durchführung von Stress-
tests ihrer Systeme notwendig sind, nur zu diesem
Zweck. Sie bewahren diese Informationen nur so lange
auf, wie es für diesen Zweck erforderlich ist.

(3) Die Bundesanstalt ist über die Ergebnisse der
Prüfungen durch Stresstests zu unterrichten. Sie gibt
diese Ergebnisse an die Europäische Bankenaufsichts-
behörde weiter.

§ 55

Prüfung durch den Bundesrechnungshof

(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Haus-
halts- und Wirtschaftsführung der Einlagensicherungs-
systeme. Die §§ 89, 90, 92 bis 100 der Bundeshaus-
haltsordnung sind entsprechend anzuwenden. Bei aner-
kannten institutsbezogenen Sicherungssystemen be-
schränkt sich die Prüfung auf die ordnungsgemäße und
wirtschaftliche Erfüllung ihrer Aufgaben hinsichtlich
der Entschädigung der Einleger nach den §§ 5 bis 16
sowie der Finanzierung und Zielausstattung nach den
§§ 17 bis 19.

(2) Der Bundesrechnungshof ist unverzüglich zu
unterrichten, wenn oberste Bundesbehörden allge-
meine Vorschriften erlassen oder erläutern, welche die
Einlagensicherungssysteme betreffen und sich auf den
Gegenstand der Prüfung nach Absatz 1 beziehen. Der
Bundesrechnungshof ist vor dem Erlass dieser Vor-
schriften zu hören.

Kapitel 5 Kapitel 5

Zusammenarbeit mit anderen Einlagensiche-
rungssystemen

Zusammenarbeit mit anderen Einlagensiche-
rungssystemen

§ 56 § 56

Zweigniederlassungen von inländischen CRR-Kre-
ditinstituten in einem anderen Staat des Europäi-

schen Wirtschaftsraums

u n v e r ä n d e r t

(1) Ein Einlagensicherungssystem schützt die
Einlagen einer Zweigniederlassung eines ihm angehö-
renden CRR-Kreditinstituts in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums. Zur Durchführung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/4451

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

der Einlegerentschädigung, die vom Einlagensiche-
rungssystem des Aufnahmemitgliedstaats im Namen
und entsprechend den Anweisungen des inländischen
Einlagensicherungssystems durchgeführt wird, stellt
das inländische Einlagensicherungssystem dem Einla-
gensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats die
notwendigen Mittel zur Einlegerentschädigung vor der
Auszahlung zur Verfügung und erstattet diesem die an-
gefallenen Kosten des Entschädigungsverfahrens.

(2) Das inländische Einlagensicherungssystem
stellt dem Einlagensicherungssystem des Aufnah-
memitgliedstaats die notwendigen Informationen zur
Vorbereitung einer Einlegerentschädigung sowie zur
Durchführung von Stresstests zur Verfügung. Das in-
ländische Einlagensicherungssystem stellt mittels ge-
eigneter Verfahren sicher, dass Informationen mit an-
deren Einlagensicherungssystemen, diesen angehören-
den CRR-Kreditinstituten, Aufsichtsbehörden und ge-
gebenenfalls mit anderen Stellen auf grenzübergreifen-
der Basis wirksam ausgetauscht werden können.

(3) Um die effektive Zusammenarbeit zwischen
den Einlagensicherungssystemen nach den Absätzen 1
und 2 zu erleichtern, schließen die inländischen Einla-
gensicherungssysteme eine Kooperationsvereinbarung
mit dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemit-
gliedstaats. Die inländischen Einlagensicherungssys-
teme unterrichten die Bundesanstalt über das Bestehen
und den Inhalt der Vereinbarungen. Die Bundesanstalt
unterrichtet hierüber die Europäische Bankenaufsichts-
behörde.

§ 57 § 57

Zweigniederlassungen von CRR-Kreditinstituten
mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen

Wirtschaftsraums

Zweigniederlassungen von CRR-Kreditinstituten
mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen

Wirtschaftsraums

(1) Ein inländisches Einlagensicherungssystem
nach diesem Gesetz hat die Aufgabe, die Erstattung
von Einlagen der Zweigniederlassungen eines CRR-
Kreditinstituts mit Sitz in einem anderen Staat des Eu-
ropäischen Wirtschaftsraums im Namen und entspre-
chend den Anweisungen des Einlagensicherungssys-
tems des Herkunftsmitgliedstaats durchzuführen, so-
weit das inländische Einlagensicherungssystem die
notwendigen Mittel zur Einlegerentschädigung vor der
Auszahlung sowie die angefallenen Kosten des Ent-
schädigungsverfahrens von dem Einlagensicherungs-
systems des Herkunftsmitgliedstaats erhalten hat. Die
Erstattung kann entsprechend § 15 Absatz 2 aufgescho-
ben werden. Das Einlagensicherungssystem haftet

(1) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/4451 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

nicht für Handlungen, die es entsprechend den Anwei-
sungen des Einlagensicherungssystems des Herkunfts-
mitgliedstaats durchgeführt hat.

(2) Das Einlagensicherungssystem ist befugt,
die Korrespondenz der Einleger im Namen des Einla-
gensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats
entgegenzunehmen und informiert die betroffenen Ein-
leger im Namen dieses Einlagensicherungssystems.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Bundesanstalt fordert die Zweignie-
derlassung auf, das für sie zuständige Einlagensi-
cherungssystem im Herkunftsmitgliedstaat zu be-
nennen und bestimmt für diese Zweigniederlassung
das für die Zwecke des Absatzes 1 zuständige inlän-
dische Einlagensicherungssystem. Das von der Bun-
desanstalt bestimmte inländische Einlagensiche-
rungssystem hat sich unverzüglich um eine Koope-
rationsvereinbarung im Sinne des § 56 Absatz 3 mit
dem Einlagensicherungssystem des Herkunftsmit-
gliedstaates zu bemühen. § 56 Absatz 3 Satz 2 und 3
gilt entsprechend.

§ 58 § 58

Beitragszahlung bei Übertragung von Tätigkeiten
eines CRR-Kreditinstituts

u n v e r ä n d e r t

Wenn ein Teil der Tätigkeiten eines CRR-Kredit-
instituts auf ein anderes CRR-Kreditinstitut in einem
anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
übertragen wird und somit einem anderen Einlagensi-
cherungssystem im Europäischen Wirtschaftsraum au-
ßerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes unter-
liegt, werden die Beiträge dieses CRR-Kreditinstituts,
die in den letzten zwölf Monaten vor der Übertragung
gezahlt wurden, proportional zur Höhe der übertrage-
nen gedeckten Einlagen auf das andere Einlagensiche-
rungssystem übertragen; ausgenommen davon sind
Sonderbeiträge und Sonderzahlungen nach § 27 Ab-
satz 1 Nummer 1 und 2.

§ 59 § 59

Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten mit Sitz in
einem Drittland

u n v e r ä n d e r t

(1) Verfügen niedergelassene Zweigstellen ei-
nes CRR-Kreditinstituts, das seinen Sitz außerhalb des
Europäischen Wirtschaftsraums hat, über einen Einla-
genschutz, der dem in diesem Gesetz vorgesehenen
Schutz gleichwertig ist, befreit die Bundesanstalt diese

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/4451

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Zweigstelle auf Antrag von der Zuordnung nach § 24
Absatz 1. Der Schutz ist als gleichwertig anzusehen,
wenn lediglich die in § 6 genannten Einlagen von dem
Schutz ausgenommen sind und die Einlagen der Einle-
ger zumindest in einer der Deckungssumme gemäß § 8
Absatz 1 entsprechenden Höhe geschützt sind.

(2) Eine Zweigstelle eines CRR-Kreditinstituts
mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums,
die nicht Mitglied eines Einlagensicherungssystems
nach diesem Gesetz ist, stellt den Einlegern dieser
Zweigstelle alle wichtigen Informationen über die Si-
cherungsvorkehrungen für die Einlagen zur Verfü-
gung. Die in Satz 1 genannten Informationen müssen
in der Sprache, die der Einleger und das CRR-Kredit-
institut bei Eröffnung des Kontos vereinbart haben oder
in deutscher Sprache vorliegen sowie klar und ver-
ständlich sein.

Kapitel 6 Kapitel 6

Bußgeldvorschriften u n v e r ä n d e r t

§ 60

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig entgegen § 34 Absatz 1 einen Jahres-
abschluss mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig einreicht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig

1. entgegen § 34 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
teilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

2. entgegen § 41 Absatz 4 eine Information nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
tig gibt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet wer-
den.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten ist die Bundesanstalt.

Drucksache 18/4451 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

T e i l 4 T e i l 4

I n s t i t u t s b e z o g e n e S i c h e -
r u n g s s y s t e m e u n d E i n l a g e n s i -
c h e r u n g s s y s t e m e o h n e A n e r -

k e n n u n g

I n s t i t u t s b e z o g e n e S i c h e -
r u n g s s y s t e m e u n d E i n l a g e n s i -
c h e r u n g s s y s t e m e o h n e A n e r -

k e n n u n g

§ 61 § 61

Anforderungen an nicht anerkannte Systeme Anforderungen an nicht anerkannte Systeme

(1) Für vertragliche Systeme zum Schutz von
Einlagen und institutsbezogene Sicherungssysteme,
die nicht als Einlagensicherungssysteme anerkannt
sind, gelten § 3 Absatz 2, § 41 Absatz 4 sowie § 23a
Absatz 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes entsprechend.
Systeme, die einer Rechtspflicht zur Entschädigung
von Einlegern unterliegen, müssen über angemessene
finanzielle Mittel oder entsprechende Finanzierungs-
mechanismen verfügen, um ihre Verpflichtungen erfül-
len zu können.

(1) Für vertragliche Systeme zum Schutz von
Einlagen und institutsbezogene Sicherungssysteme,
die nicht als Einlagensicherungssysteme anerkannt
sind, sowie für die ihnen angehörenden CRR-Kre-
ditinstitute gelten § 3 Absatz 2, § 41 Absatz 4 sowie
§ 23a Absatz 1 Satz 9 des Kreditwesengesetzes ent-
sprechend. Systeme, die einer Rechtspflicht zur Ent-
schädigung von Einlegern unterliegen, müssen über an-
gemessene finanzielle Mittel oder entsprechende Fi-
nanzierungsmechanismen verfügen, um ihre Verpflich-
tungen erfüllen zu können.

(2) Die Systeme nach Absatz 1 unterliegen un-
beschadet der bestehenden Aufsicht anderer staatlicher
Stellen hinsichtlich der Anforderungen des Absatzes 1
der Aufsicht und Prüfung durch die Bundesanstalt. § 44
Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

(2) u n v e r ä n d e r t

T e i l 5 T e i l 5

S c h l u s s v o r s c h r i f t e n u n v e r ä n d e r t

§ 62

Nichtanwendung des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes

Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsge-
setzes gelten nicht für Einlagensicherungssysteme.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/4451

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 63

Übergangsregelung

(1) Auf Entschädigungsfälle, die bis zum In-
krafttreten des Einlagensicherungsgesetzes … (einset-
zen: Datum und Fundstelle des Artikels 1 dieses Geset-
zes) festgestellt sind, sind die §§ 3 bis 5 des Einlagen-
sicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom
16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert
worden ist, in seiner bis dahin geltenden Fassung wei-
ter anzuwenden.

(2) Bis zum erstmaligen Erreichen der in § 17
Absatz 2 genannten Beträge sind die Schwellenwerte
nach § 49 Absatz 3 nicht in Bezug auf diese Beträge,
sondern auf die bisher verfügbaren Finanzmittel anzu-
wenden.

(3) § 8 des Einlagensicherungs- und Anlegerent-
schädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S.
1842), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15.
Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, sowie
die Bestimmungen der nach § 8 Absatz 8 Satz 1 des
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgeset-
zes erlassenen EdB-Beitragsverordnung vom 10. Juli
1999 (BGBl. I S. 1540) und der EdVÖB-Beitragsver-
ordnung vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1538), die je-
weils zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 30.
Januar 2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden sind,
finden weiterhin Anwendung auf die Jahresbeiträge,
einmalige Zahlungen, Sonderbeiträge und Sonder-
zahlungen, die für die bis zum 30. September 2014 en-
denden Abrechnungsjahre zu erheben waren.

(4) Die Jahresbeiträge für die nach § 24 Absatz 1
Nummer 1 und 2 zugeordneten CRR-Kreditinstitute
werden für das am 30. September 2015 endende Ab-
rechnungsjahr abweichend von § 19 Absatz 2 bis 4
nach § 8 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschä-
digungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli
2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, sowie den
Bestimmungen der nach § 8 Absatz 8 Satz 1 des Einla-
gensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
erlassenen EdB-Beitragsverordnung vom 10. Juli 1999
(BGBl. I S. 1540) und EdVÖB-Beitragsverordnung
vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1538), die jeweils zuletzt
durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Januar 2014
(BGBl. I S. 322) geändert worden sind, erhoben.

Drucksache 18/4451 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(5) Die Satzung eines anerkannten institutsbezo-
genen Sicherungssystems nach § 47 Absatz 1 kann dem
Sicherungssystem gestatten, den jährlichen Beitrag für
das in 2015 endende Beitragsjahr abweichend von den
Vorschriften dieses Gesetzes zu erheben.

Artikel 2 Artikel 2

Änderung des Einlagensicherungs- und Anleger-
entschädigungsgesetzes

u n v e r ä n d e r t

Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-
gungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2014
(BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Die Bezeichnung „Einlagensicherungs- und Anle-
gerentschädigungsgesetz (EAEG)“ wird durch die
Bezeichnung „Anlegerentschädigungsgesetz (An-
lEntG)“ ersetzt.

2. Nach der Bezeichnung wird folgende amtliche In-
haltsübersicht eingefügt:

„Inhaltsübersicht

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Sicherungspflicht der Institute

§ 3 Entschädigungsanspruch

§ 4 Umfang des Entschädigungsanspruchs

§ 5 Entschädigungsverfahren

§ 6 Entschädigungseinrichtung

§ 7 Beliehene Entschädigungseinrichtung;
Verordnungsermächtigung

§ 8 Mittel der Entschädigungseinrichtung

§ 9 Prüfung der Institute

§ 10 Prüfung der Entschädigungseinrichtung

§ 11 Ausschluss aus der Entschädigungsein-
richtung

§ 12 Zweigniederlassungen von Unternehmen
mit Sitz in einem anderen Staat des Euro-
päischen Wirtschaftsraums

§ 13 Verschwiegenheitspflicht

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/4451

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 14 Nichtanwendung des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes

§ 15 Bußgeldvorschriften

§ 16 Zwangsmittel

§ 17 Zeitlicher Anwendungsbereich

§ 18 Anwendungsbestimmung und Über-
gangsregelung“.

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Finanzdienstleistungsinstitute, de-
nen eine Erlaubnis zur Erbringung
von Finanzdienstleistungen im
Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2
Nummer 1 bis 4 Buchstabe a bis c
des Kreditwesengesetzes erteilt
ist,“.

bb) In Nummer 2 wird nach den Wörtern
„Satz 2 Nummer 4 oder“ das Wort
„Nummer“ eingefügt und werden nach
den Wörtern „erteilt ist“ die Wörter
„und denen keine Erlaubnis zum Betrei-
ben des Einlagen- und Kreditgeschäfts
nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und
2 des Kreditwesengesetzes erteilt ist,
und“ eingefügt.

cc) Nummer 3 wird aufgehoben.

dd) Nummer 4 wird Nummer 3 und wie
folgt gefasst:

„3. externe Kapitalverwaltungsgesell-
schaften, denen eine Erlaubnis
nach § 20 Absatz 1 in Verbindung
mit § 21 oder § 22 des Kapitalan-
lagegesetzbuchs erteilt ist und die
zur Erbringung der in § 20 Ab-
satz 2 Nummer 1, 2 und 3 oder Ab-
satz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapi-
talanlagegesetzbuchs genannten
Dienst- oder Nebendienstleistun-
gen befugt sind.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wertpapiergeschäfte im Sinne die-
ses Gesetzes sind

Drucksache 18/4451 – 60 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. Bankgeschäfte oder Finanzdienstleis-
tungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz
2 Nummer 4, 5 oder Nummer 10 oder
Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des
Kreditwesengesetzes und

2. Dienstleistungen und Nebendienstleis-
tungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1,
2 und 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5
des Kapitalanlagegesetzbuchs.“

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

d) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 2 wird
das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“
ersetzt.

e) Absatz 5 wird Absatz 4 und das Wort „daß“
wird durch das Wort „dass“ ersetzt und die
Wörter „Einlagen zurückzuzahlen oder“ so-
wie „Rückzahlung oder“ werden gestrichen.

4. In § 2 werden die Wörter „Einlagen und“ gestri-
chen.

5. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „, der das
Institut zugeordnet ist,“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1
wird die Angabe „nach Ab-
satz 1“ gestrichen.

bbb) Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:

„1. CRR-Kreditinstitute im
Sinne des § 1 Absatz 3d
Satz 1 des Kreditwesen-
gesetzes einschließlich
Zweigstellen von Unter-
nehmen mit Sitz im Aus-
land, denen eine Erlaub-
nis gemäß § 1 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 und 2
des Kreditwesengesetzes
erteilt ist, Wertpapierfir-
men im Sinne des Artikels
4 Absatz 1 Nummer 1 der
Richtlinie 2004/39/EG
des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 61 – Drucksache 18/4451

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

21. April 2004 über
Märkte für Finanzinstru-
mente, zur Änderung der
Richtlinien 85/611/EWG
und 93/6/EWG des Rates
und der Richtlinie
2000/12/EG des Europäi-
schen Parlaments und des
Rates und zur Aufhebung
der Richtlinie
93/22/EWG des Rates
(ABl. L 145 vom
30.4.2004, S. 1) und Fi-
nanzinstitute im Sinne des
Artikels 4 Absatz 1 Num-
mer 26 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 des
Europäischen Parlaments
und des Rates vom
26.6.2013 über Aufsichts-
anforderungen an Kredit-
institute und Wertpapier-
firmen und zur Änderung
der Verordnung (EU) Nr.
646/2012 (ABl. L 176
vom 27.6.2013, S. 1) mit
Sitz im In- oder Ausland,
soweit sie im eigenen Na-
men und auf eigene Rech-
nung handeln,“.

ccc) In Nummer 5 werden die Wör-
ter „vom Hundert“ durch das
Wort „Prozent“ und das Wort
„daß“ durch das Wort „dass“
ersetzt.

ddd) Nummer 6 wird wie folgt ge-
fasst:

„6. Ehegatten, Lebenspartner
und Verwandte ersten und
zweiten Grades der unter
Nummer 5 genannten Per-
sonen, es sei denn, dass
die Gelder oder Finanzin-
strumente aus dem eige-
nen Vermögen der Ehe-
gatten, Lebenspartner
oder Verwandten stam-
men,“.

Drucksache 18/4451 – 62 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

eee) In Nummer 7 wird das Wort
„daß“ durch das Wort „dass“
ersetzt.

fff) Nummer 8 wird wie folgt ge-
fasst:

„8. Gläubiger, die bei dem
Institut Sachverhalte her-
beigeführt oder genutzt
haben, welche die finanzi-
ellen Schwierigkeiten
verursacht oder wesent-
lich zur Verschlechterung
der finanziellen Lage des
Instituts beigetragen ha-
ben; dies sind insbeson-
dere Gläubiger, die auf
Grund einzeln ausgehan-
delter Vereinbarungen
hohe Zinsen oder finanzi-
elle Vorteile erhalten ha-
ben,“.

ggg) In Nummer 9 wird nach den
Wörtern „befreit sind,“ das
Wort „und“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Hat der Gläubiger des Instituts für
Rechnung eines Dritten gehandelt und
ist das Treuhandverhältnis eindeutig als
solches gekennzeichnet, so ist für die
Feststellung der Berechtigung des An-
spruchs nach Satz 1 auf den Dritten ab-
zustellen.“

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Jahren“
die Wörter „nach Unterrichtung des Entschä-
digungsberechtigten über den Entschädi-
gungsfall gemäß § 5 Absatz 4 Satz 1“ einge-
fügt.

d) In Absatz 4 wird nach dem Wort „über“ das
Wort „den“ und nach dem Wort „und“ das
Wort „die“ eingefügt.

6. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Entschädigungsanspruch des Gläubi-
gers des Instituts richtet sich nach der Höhe
und dem Umfang der ihm gegenüber beste-
henden Verbindlichkeiten aus Wertpapierge-
schäften unter Berücksichtigung etwaiger

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 63 – Drucksache 18/4451

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
des Instituts.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Entschädigungsanspruch ist
der Höhe nach begrenzt auf 90 Prozent der
Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften
und den Gegenwert von 20 000 Euro.“

c) In Absatz 3 werden die Wörter „Einlagen
oder“ gestrichen und wird das Wort „Ober-
grenzen“ durch das Wort „Obergrenze“ er-
setzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Bei Gemeinschaftskonten ist für
die Obergrenze nach Absatz 2 der jeweilige
Anteil des einzelnen Kontoinhabers maßgeb-
lich. Fehlen besondere Bestimmungen, so
werden die Gelder oder die Finanzinstru-
mente den Kontoinhabern zu gleichen Antei-
len zugerechnet.“

7. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „fünf Ar-
beitstagen, nachdem sie davon Kennt-
nis erlangt hat, dass ein Institut nicht in
der Lage ist, Einlagen zurückzuzahlen,
und spätestens innerhalb von“ gestri-
chen.

bb) Satz 3 wird Absatz 2 und nach dem
Wort „Feststellung“ werden die Wörter
„des Entschädigungsfalls“ eingefügt.

cc) Die Sätze 4 und 5 werden durch folgen-
den Absatz 3 ersetzt:

„(3) Die Bundesanstalt veröffent-
licht die Feststellung des Entschädi-
gungsfalls im Bundesanzeiger. Sie un-
terrichtet die Entschädigungseinrich-
tung unverzüglich über die Feststellung
des Entschädigungsfalls.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und
wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3“
durch die Angabe „Absatz 5“ und die
Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe
„Absatz 6“ ersetzt.

Drucksache 18/4451 – 64 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Zu diesem
Zweck hat das Institut“ durch die Wör-
ter „Das Institut hat“ ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und
wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „binnen“ durch
das Wort „innerhalb“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „vom Be-
rechtigten nicht“ durch die Wörter
„nicht vom Entschädigungsberechtig-
ten“ ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und
wie folgt gefasst:

„(6) Die Entschädigungseinrichtung
hat die angemeldeten Ansprüche unverzüg-
lich zu prüfen. Die Entschädigungseinrich-
tung hat Ansprüche spätestens drei Monate,
nachdem sie die Berechtigung und die Höhe
der Ansprüche festgestellt hat, zu erfüllen. In
besonderen Fällen kann diese Frist mit Zu-
stimmung der Bundesanstalt um bis zu drei
Monate verlängert werden.“

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und
das Wort „Verfahren“ wird durch das Wort
„Strafverfahren“ ersetzt.

8. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Entschä-
digungseinrichtungen“ durch das Wort „Ent-
schädigungseinrichtung“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau wird eine Entschädigungseinrichtung
als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des
Bundes errichtet, der die Institute gemäß § 1
Absatz 1 zugeordnet sind. Die Entschädi-
gungseinrichtung kann im Rechtsverkehr
handeln, klagen oder verklagt werden.“

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

d) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) Die Entschädigungseinrichtung
hat die Aufgabe, die Beiträge der ihr zuge-
ordneten Institute einzuziehen, die Mittel
nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 anzulegen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 65 – Drucksache 18/4451

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

und im Entschädigungsfall die Gläubiger ei-
nes ihr zugeordneten Instituts für nicht er-
füllte Verbindlichkeiten aus Wertpapierge-
schäften zu entschädigen.“

e) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

„(3) Die Kreditanstalt für Wiederauf-
bau verwaltet die Entschädigungseinrich-
tung. Sie unterliegt insoweit der Aufsicht
durch die Bundesanstalt. § 7 Absatz 3 Satz 2
bis 4 gilt entsprechend. Für die Verwaltung
erhält sie eine angemessene Vergütung aus
dem Sondervermögen.“

f) Absatz 5 wird Absatz 4.

g) Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geän-
dert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Entschä-
digungseinrichtungen haben“ durch die
Wörter „Entschädigungseinrichtung
hat“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „haben“ durch
das Wort „hat“ ersetzt.

h) Absatz 7 wird Absatz 6 und die Wörter „, der
das Institut zugeordnet ist,“ werden gestri-
chen.

9. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Entschä-
digungseinrichtungen“ durch die Wörter
„Entschädigungseinrichtung; Verordnungs-
ermächtigung“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „und
Befugnisse“ das Wort „einer“ durch das
Wort „der“ ersetzt.

bb) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge-
fasst:

„2. die juristische Person über die zur
Erfüllung der Aufgaben der Ent-
schädigungseinrichtung notwen-
dige Ausstattung und Organisa-
tion, insbesondere in Bezug auf
die Beitragseinziehung, die Ver-
waltung der Mittel und die Aus-
zahlung der Entschädigungen, ver-
fügt und dafür eigene Mittel im

Drucksache 18/4451 – 66 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Gegenwert von mindestens einer
Million Euro vorhält.“

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Sat-
zung“ die Wörter „der juristischen Per-
son“ und nach dem Wort „und“ die
Wörter „die Genehmigung“ eingefügt
und werden nach dem Wort „Satzungs-
änderungen“ die Wörter „der juristi-
schen Person“ gestrichen.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Falle“ durch
das Wort „Fall“ ersetzt und wird das
Wort „jeweiligen“ gestrichen.

bb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe
„Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „Ab-
satz 1“ und die Angabe „Abs. 5 bis 7“
durch die Wörter „Absatz 4 bis 6“ er-
setzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Eine beliehene Entschädigungs-
einrichtung unterliegt der Aufsicht der Bun-
desanstalt. Die Bundesanstalt hat Missstän-
den entgegenzuwirken, welche die ord-
nungsgemäße Durchführung der Entschädi-
gung beeinträchtigen oder das zur Durchfüh-
rung der Entschädigung angesammelte Ver-
mögen gefährden können. Die Bundesanstalt
kann Anordnungen treffen, die geeignet und
erforderlich sind, diese Missstände zu besei-
tigen oder zu verhindern. Der Bundesanstalt
stehen gegenüber der beliehenen Entschädi-
gungseinrichtung die Auskunfts- und Prü-
fungsrechte nach § 44 Absatz 1 des Kredit-
wesengesetzes zu.“

10. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Entschä-
digungseinrichtungen“ durch das Wort „Ent-
schädigungseinrichtung“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird aufgehoben.

bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort
„daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 67 – Drucksache 18/4451

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Jah-
resbeiträge“ die Wörter „an die Ent-
schädigungseinrichtung“ eingefügt.

bb) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe
„Absatz 8“ durch die Angabe „Ab-
satz 9“ ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „hat“ das
Wort „unverzüglich“ eingefügt, wird
die Angabe „Abs. 1 Satz 5“ durch die
Wörter „Absatz 3 Satz 2“ ersetzt, wird
dieser das Wort „unverzüglich“ gestri-
chen und wird das Wort „Absatz“ durch
die Wörter „des Absatzes“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4“
durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt
und wird nach dem Wort „Dauer,“ das
Wort „der“ eingefügt.

e) Absatz 3a wird durch folgenden Absatz 4 er-
setzt:

„(4) Sonderbeiträge sind Vorausleis-
tungen zur Deckung des Mittelbedarfs, der in
einem Entschädigungsfall besteht. Der Mit-
telbedarf ergibt sich aus der Gesamtentschä-
digung in dem Entschädigungsfall zuzüglich
der zur Durchführung des Entschädigungs-
falls entstehenden Verwaltungskosten und
sonstigen Kosten abzüglich der für diese
Entschädigung im Zeitpunkt der Feststellung
zur Verfügung stehenden Mittel der Entschä-
digungseinrichtung. Die Gesamtentschädi-
gung ist von der Entschädigungseinrichtung
aus den Unterlagen zu bestimmen, die die In-
stitute nach § 5 Absatz 4 Satz 2 zu übermit-
teln haben. Lässt sich die Gesamtentschädi-
gung anhand der Unterlagen nicht hinrei-
chend bestimmen, hat die Entschädigungs-
einrichtung den Betrag insbesondere auf
Grund der ihr vorliegenden Daten über den
Entschädigungsfall und der durchschnittli-
chen Entschädigungsleistung sowie der Kos-
ten aus den bisherigen Entschädigungsfällen
bei den zugeordneten Instituten zu schätzen.
Stellt die Entschädigungseinrichtung fest,
dass der tatsächliche Mittelbedarf für die Ge-
samtentschädigung den nach Satz 3 oder
Satz 4 ermittelten Betrag übersteigt, ist die
Entschädigungseinrichtung verpflichtet, un-
verzüglich nach dieser Feststellung weitere

Drucksache 18/4451 – 68 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Sonderbeiträge zur Deckung des Mittelbe-
darfs zu erheben. Sonderbeiträge werden mit
der Bekanntgabe der Sonderbeitragsbe-
scheide fällig.“

f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in
Satz 1 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die
Angabe „Absatz 6“ und das Wort „sie“ durch
die Wörter „die Entschädigungseinrichtung“
ersetzt.

g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

h) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und
wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „, der ein-
maligen Zahlungen und“ durch die
Wörter „und der einmaligen Zahlungen
sowie“ und wird die Angabe „Absatz 5“
durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 8“
durch die Angabe „Absatz 9“, das Wort
„Entschädigungseinrichtungen“ durch
das Wort „Entschädigungseinrichtung“
und das Wort „berechnen“ durch das
Wort „berechnet“ ersetzt.

cc) In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 8“
jeweils durch die Angabe „Absatz 9“,
das Wort „Entschädigungseinrichtun-
gen“ durch das Wort „Entschädigungs-
einrichtung“ und das Wort „berechnen“
durch das Wort „berechnet“ ersetzt.

dd) Die Sätze 6 und 7 werden wie folgt ge-
fasst:

„Die in einem Abrechnungsjahr erhobe-
nen Sonderbeiträge und Sonderzahlun-
gen dürfen insgesamt das Fünffache des
für ein Institut zuletzt fälligen Jahres-
beitrags nicht übersteigen; bei Institu-
ten, die noch keinen Jahresbeitrag zu
zahlen hatten, dürfen die in einem Ab-
rechnungsjahr erhobenen Sonderbei-
träge und Sonderzahlungen insgesamt
das Fünffache der einmaligen Zahlung
oder des fiktiven Jahresbeitrags nicht
übersteigen. Hat ein Institut über einen
Zeitraum von drei aufeinanderfolgen-
den Abrechnungsjahren Sonderbeiträge
oder Sonderzahlungen geleistet, dürfen
in unmittelbar nachfolgenden Jahren er-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 69 – Drucksache 18/4451

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

hobene Sonderbeiträge und Sonderzah-
lungen in jedem Abrechnungsjahr ins-
gesamt das Zweifache des für ein Insti-
tut zuletzt fälligen Jahresbeitrags nicht
übersteigen.“

i) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und in
Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die
Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

j) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und in
Satz 1 wird das Wort „Entschädigungsein-
richtungen“ durch das Wort „Entschädi-
gungseinrichtung“ ersetzt, werden die Wör-
ter „sind Art und Umfang“ durch die Wörter
„sind die Art und der Umfang“ ersetzt und
werdeb die Wörter „Größe, Geschäftsstruk-
tur“ durch die Wörter „die Größe, die Ge-
schäftsstruktur“ ersetzt.

k) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und
in Satz 1 wird das Wort „Verwaltungs-Voll-
streckungsgesetzes“ durch das Wort „Ver-
waltungsvollstreckungsgesetzes“ ersetzt.

l) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 11 und
wie folgt gefasst:

„(11) Für die Erfüllung der Ver-
pflichtungen nach § 3 Absatz 1 haftet die
Entschädigungseinrichtung nur mit dem
Vermögen, das auf Grund der Beitragsleis-
tungen nach Abzug der Kosten nach Ab-
satz 1 Satz 2 zur Verfügung steht. Eine belie-
hene Entschädigungseinrichtung hat dieses
Vermögen getrennt von ihrem sonstigen
Vermögen zu halten und zu verwalten.“

11. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort „von“ durch das
Wort „der“ ersetzt und wird die Angabe
„nach Satz 1“ gestrichen.

bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „gegen“
das Wort „die“ eingefügt und werden
die Wörter „nach den Sätzen 1 und 2“
gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Den bei der Entschädigungseinrich-
tung beschäftigten oder für sie tätigen

Drucksache 18/4451 – 70 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Personen ist während der üblichen Ar-
beitszeit das Betreten der Grundstücke
und Geschäftsräume des Instituts zu ge-
statten, soweit dies zur Wahrnehmung
der Aufgaben der Entschädigungsein-
richtung nach diesem Gesetz erforder-
lich ist.“

bb) In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1 Nr.
1 bis 3“ durch die Wörter „Absatz 1
Nummer 1 bis 3“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Entschädigungseinrichtung
darf bei einem Unternehmen, das einen Er-
laubnisantrag gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2
des Kreditwesengesetzes bei der Bundesan-
stalt eingereicht hat und ihr bei Erteilung der
Erlaubnis zugeordnet würde, Prüfungen zur
Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines
Entschädigungsfalles im Fall einer Erteilung
der Erlaubnis vornehmen.“

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das
Wort „Entschädigungseinrichtungen“
durch das Wort „Entschädigungsein-
richtung“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „Beliehene
Entschädigungseinrichtungen“ durch
die Wörter „Eine beliehene Entschädi-
gungseinrichtung“ und wird das Wort
„haben“ durch das Wort „hat“ ersetzt.

cc) In Satz 7 wird das Wort „jeweiligen“
gestrichen.

dd) In Satz 8 werden die Wörter „Entschä-
digungseinrichtungen haben“ durch die
Wörter „Entschädigungseinrichtung
hat“ ersetzt.

e) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Abs.“
durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

12. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Entschä-
digungseinrichtungen“ durch das Wort „Ent-
schädigungseinrichtung“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Entschä-
digungseinrichtungen haben“ durch die

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 71 – Drucksache 18/4451

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Wörter „Entschädigungseinrichtung
hat“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Entschä-
digungseinrichtungen haben“ durch die
Wörter „Entschädigungseinrichtung
hat“ und wird das Wort „ihnen“ durch
das Wort „ihr“ ersetzt.

cc) In Satz 4 wird das Wort „muß“ durch
das Wort „muss“ und wird jeweils das
Wort „zur“ durch die Wörter „zu der“
ersetzt und werden nach den Wörtern
„Höhe und“ das Wort „der“ eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Entschädigungseinrichtung
hat der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank jeweils bis zum 31. Mai den
festgestellten Geschäftsbericht einzureichen.
Der Prüfer hat den Bericht über die Prüfung
des Geschäftsberichts unverzüglich nach Be-
endigung der Prüfung der Bundesanstalt und
der Deutschen Bundesbank einzureichen.
Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes-
bank sind auch auf Anforderung über die An-
gaben nach Absatz 1 Satz 4 zu unterrichten.
§ 9 des Kreditwesengesetzes ist entspre-
chend anzuwenden.“

d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Wurde die Wahrnehmung der
Aufgaben und Befugnisse der Entschädi-
gungseinrichtung nach § 7 einem Beliehenen
übertragen, prüft der Bundesrechnungshof
die beliehene Entschädigungseinrichtung im
Hinblick auf eine ordnungsgemäße Haus-
halts- und Wirtschaftsführung. Die §§ 89, 90,
92 bis 100 der Bundeshaushaltsordnung sind
entsprechend anzuwenden. Der Bundesrech-
nungshof ist unverzüglich zu unterrichten,
wenn oberste Bundesbehörden allgemeine
Vorschriften erlassen oder erläutern, welche
die Entschädigungseinrichtung betreffen.
Der Bundesrechnungshof ist vor dem Erlass
dieser Vorschriften zu hören.“

13. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Aus-
schluß“ durch das Wort „Ausschluss“ er-
setzt.

Drucksache 18/4451 – 72 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Erfüllt ein Institut die Beitrags-
oder Mitwirkungspflichten nach § 8 oder § 9
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig, so hat die Entschädigungs-
einrichtung die Bundesanstalt und die Deut-
sche Bundesbank zu unterrichten. Erfüllt das
Institut auch innerhalb eines Monats nach
Aufforderung durch die Bundesanstalt seine
Verpflichtungen nicht, kann die Entschädi-
gungseinrichtung dem Institut mit einer Frist
von zwölf Monaten den Ausschluss aus der
Entschädigungseinrichtung ankündigen. Er-
füllt das Institut die Verpflichtungen auch
weiterhin nicht, kann die Entschädigungs-
einrichtung mit Zustimmung der Bundesan-
stalt nach Ablauf dieser Frist das Institut von
der Entschädigungseinrichtung ausschlie-
ßen. Nach dem Ausschluss haftet die Ent-
schädigungseinrichtung nur noch für Ver-
bindlichkeiten des Instituts, die vor Ablauf
dieser Frist begründet wurden.“

c) In Absatz 2 werden die Wörter „des Einla-
gengeschäftes gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
des Kreditwesengesetzes oder zum Betrei-
ben“ gestrichen und wird die Angabe „Abs.
3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

14. § 12 wird aufgehoben.

15. § 13 wird § 12 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „daß“
durch das Wort „dass“ ersetzt und werden
die Wörter „eines CRR-Kreditinstituts oder“
gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Sicherung im Sinne des Absatzes 1 ist
nach Höhe und Umfang auf den Anteil be-
schränkt, der die Sicherung im Herkunfts-
staat übersteigt.“

c) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesanstalt und die zuständigen Be-
hörden des Herkunftsstaats ergreifen im Zu-
sammenwirken mit der Entschädigungsein-
richtung alle erforderlichen Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass die Zweigniederlassung
ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz er-
füllt.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 73 – Drucksache 18/4451

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „12“ durch
das Wort „zwölf“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Ausschluß“
durch das Wort „Ausschluss“ ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Entschädigungseinrichtung
arbeitet in Abstimmung mit der Bundesan-
stalt in den Fällen der Absätze 1 bis 4 mit der
Entschädigungseinrichtung des Herkunfts-
staats zusammen.“

16. § 15 wird § 13 und wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „Gesetz über die
förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Per-
sonen“ durch das Wort „Verpflichtungsge-
setz“ ersetzt und werden nach der Angabe
„(BGBl. I S. 469, 547)“ die Wörter „, das
durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15.
August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert
worden ist,“ eingefügt.

b) In Satz 3 werden die Wörter „im Sinne des
Satzes 1“ durch die Wörter „fremder Ge-
heimnisse“ ersetzt.

17. § 16 wird § 14 und die Wörter „und institutssi-
chernde Einrichtungen im Sinne des § 12“ werden
gestrichen.

18. § 17 wird § 15 und wie folgt gefasst:

㤠15

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätz-
lich oder leichtfertig entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1
den Jahresabschluss mit dem dazugehörigen Prü-
fungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig einreicht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unter-
lage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig vorlegt.

Drucksache 18/4451 – 74 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet
werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten ist die Bundesanstalt.“

19. § 17a wird § 16 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Verwaltungs-
Vollstreckungsgesetzes“ durch das Wort
„Verwaltungsvollstreckungsgesetzes“ er-
setzt.

b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Abs.“
durch das Wort „Absatz“, werden die Wörter
„5 Satz 1 und 2“ durch die Wörter „6 Satz 1
und 2“, wird das Wort „fünfzigtausend“
durch die Angabe „50 000“ und das Wort
„hunderttausend“ durch die Angabe „100
000“ ersetzt.

20. § 18 wird § 17 und in Absatz 2 Satz 2 wird die
Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 4“
und die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Ab-
satz 5“ ersetzt.

21. § 19 wird § 18.

Artikel 3 Artikel 3

Änderung des Kreditwesengesetzes Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S.
2776), das zuletzt durch [Artikel 2 des Entwurfs des
BRRD-Umsetzungsgesetzes, Bundestagsdrucksache
18/2575] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 23a Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. § 23a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „in Textform in
leicht verständlicher Form“ gestrichen.

a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „in
Textform in leicht verständlicher Form“ die
Wörter „, soweit nicht die Sätze 3 bis 10
anzuwenden sind,“ eingefügt.

b) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze ein-
gefügt:

b) u n v e r ä n d e r t

„Die Einleger bestätigen in Bezug auf ihre
Ansprüche aus § 5 des Einlagensicherungs-
gesetzes den Empfang dieser Informationen
auf dem im Anhang I dieses Gesetzes enthal-
tenen Informationsbogen. Die Bestätigung,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 75 – Drucksache 18/4451

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

dass es sich bei den Einlagen um entschädi-
gungsfähige Einlagen handelt, erhalten die
Einleger auf ihren Kontoauszügen, ein-
schließlich eines Verweises auf den Informa-
tionsbogen in Anhang I. Die Internetseite des
einschlägigen Einlagensicherungssystems
wird auf dem Informationsbogen angegeben.
Der in Anhang I festgelegte Informationsbo-
gen wird dem Einleger mindestens einmal
jährlich zur Verfügung gestellt. Nutzt ein
Einleger das Internetbanking, so können ihm
die Informationen elektronisch übermittelt
werden. Auf Wunsch des Einlegers werden
sie in Papierform zur Verfügung gestellt. Die
dem Einleger gewährten Informationen dür-
fen für Werbezwecke nur auf das Einlagen-
sicherungssystem und seine Funktionsweise
hinweisen. § 3 Absatz 2 des Einlagensiche-
rungsgesetzes gilt entsprechend.“

c) In dem neuen Satz 12 werden die Wörter
„gemäß Satz 3“ durch die Wörter „gemäß
Satz 11“ und die Wörter „zu unterschrei-
ben“ durch die Wörter „zu bestätigen“ er-
setzt.

d) Nach dem neuen Satz 12 wird folgender
Satz eingefügt:

„Die Sätze 7 und 8 gelten entsprechend.“

2. § 25d wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t

a) Nach Absatz 3 Satz 5 wird folgender Satz
eingefügt:

„Mandate als Vertreter des Bundes oder der
Länder werden bei den nach Satz 1 Nummer
3 und 4 höchstens zulässigen Mandaten nicht
berücksichtigt.“

b) In Absatz 3a werden die Wörter „weder
CRR-Institut noch Institut“ durch die Wörter
„nicht CRR-Institut“ ersetzt.

3. In § 32 Absatz 3a werden die Wörter „§ 8 Abs. 1
des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-
gungsgesetzes“ durch die Wörter „nach den Vor-
schriften des zweiten Abschnittes des Einlagensi-
cherungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des An-
legerentschädigungsgesetzes“ ersetzt.

3. u n v e r ä n d e r t

4. § 35 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 4. u n v e r ä n d e r t

„Die Erlaubnis erlischt auch, wenn das CRR-Kre-
ditinstitut nach § 41 des Einlagensicherungsgeset-

Drucksache 18/4451 – 76 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

zes von der gesetzlichen Entschädigungseinrich-
tung oder nach § 11 des Anlegerentschädigungs-
gesetzes von der Entschädigungseinrichtung aus-
geschlossen worden ist oder die Bundesanstalt
nach § 47 Absatz 3 Satz 1 des Einlagensiche-
rungsgesetzes festgestellt hat, dass die Zugehörig-
keit des Instituts zu einem Einlagensicherungssys-
tem nicht gegeben ist.“

5. § 46f Absatz 4 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t

a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 5 Ab-
satz 5 des Einlagensicherungs- und Anleger-
entschädigungsgesetzes auf die Entschädi-
gungseinrichtung“ durch die Wörter „§ 16
des Einlagensicherungsgesetzes auf das Ein-
lagensicherungssystem“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird jeweils das Wort „erstat-
tungsfähige“ durch das Wort „entschädi-
gungsfähige“ ersetzt.

6. In § 53b Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„beaufsichtigt wird“ die Wörter „und dessen Ein-
lagensicherungssystem zum Zwecke des § 57 des
Einlagensicherungsgesetzes eine Kooperations-
vereinbarung mit dem inländischen Einlagensi-
cherungssystem abgeschlossen hat, das von der
Bundesanstalt benannt wurde“ eingefügt.

6. In § 56 Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter
„Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 1
Satz 11“ ersetzt.

7. Dem Gesetz wird folgender Anhang I angefügt: 7. Dem Gesetz wird folgender Anhang I angefügt:

„Anhang I „Anhang I

INFORMATIONSBOGEN FÜR DEN
EINLEGER

INFORMATIONSBOGEN FÜR DEN
EINLEGER

Entwurf
Einlagen bei (Name des Kreditinstituts einfügen) sind
geschützt durch:

[Name des einschlägigen Einlagensicherungssystems ein-
fügen] (1)

Sicherungsobergrenze: 100 000 EUR pro Einleger pro Kreditinstitut (2)
[durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung
nicht auf EUR lautet]
[Wenn zutreffend:] Die folgenden Marken sind Teil Ihres
Kreditinstituts [alle Marken einfügen, die unter derselben
Lizenz tätig sind]

Falls Sie mehrere Einlagen bei demselben Kreditin-
stitut haben:

Alle Ihre Einlagen bei demselben Kreditinstitut werden
„aufaddiert“, und die Gesamtsumme unterliegt der Ober-
grenze von 100 000 EUR [durch entsprechenden Betrag
ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet] (2)

Falls Sie ein Gemeinschaftskonto mit einer oder meh-
reren anderen Personen haben:

Die Obergrenze von 100 000 EUR [durch entsprechenden
Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet]
gilt für jeden einzelnen Einleger (3)

Erstattungsfrist bei Ausfall eines Kreditinstituts: 7 Arbeitstagen

Währung der Erstattung: Euro [gegebenenfalls durch andere Währung ersetzen]

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 77 – Drucksache 18/4451
Kontaktdaten: [Kontaktdaten des einschlägigen Einlagensicherungssys-

tems einfügen
(Adresse, Telefon, E-Mail usw.)]

Weitere Informationen: [Website des einschlägigen Einlagensicherungssystems
einfügen]

Empfangsbestätigung durch den Einleger:

Zusätzliche Informationen (für alle oder einige der nachstehenden Punkte)

(1) [Nur wenn zutreffend:] Ihr Kreditinstitut ist Teil eines institutsbezogenen Siche-
rungssystems, das als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannt ist. Das heißt, alle
Institute, die Mitglied dieses Einlagensicherungssystems sind, unterstützen sich ge-
genseitig, um eine Insolvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz werden Ihre Ein-
lagen bis zu 100 000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung
nicht auf Euro lautet] erstattet.
[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensiche-
rungssystem gedeckt. Im Falle einer Insolvenz Ihres Kreditinstituts werden Ihre Ein-
lagen in jedem Fall bis zu 100 000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls
die Währung nicht auf Euro lautet] erstattet.
[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensiche-
rungssystem gedeckt. Außerdem ist Ihr Kreditinstitut Teil eines institutsbezogenen
Sicherungssystems, in dem sich alle Mitglieder gegenseitig unterstützen, um eine In-
solvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz werden Ihre Einlagen bis zu 100 000
Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet]
vom Einlagensicherungssystem erstattet.
(2) Sollte eine Einlage nicht verfügbar sein, weil ein Kreditinstitut seinen finanziellen
Verpflichtungen nicht nachkommen kann, so werden die Einleger von dem Einlagen-
sicherungssystem entschädigt. Die betreffende Deckungssumme beträgt maximal
100 000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf
Euro lautet] pro Kreditinstitut. Das heißt, dass bei der Ermittlung dieser Summe alle
bei demselben Kreditinstitut gehaltenen Einlagen addiert werden. Hält ein Einleger
beispielsweise 90 000 Euro auf einem Sparkonto und 20 000 Euro auf einem Giro-
konto, so werden ihm lediglich 100 000 Euro erstattet.
[Nur wenn zutreffend:] Diese Methode wird auch angewandt, wenn ein Kreditinstitut
unter unterschiedlichen Marken auftritt. Die [Name des kontoführenden Kreditinsti-
tuts einfügen] ist auch unter dem Namen [alle anderen Marken desselben Kreditinsti-
tuts einfügen] tätig. Das heißt, dass die Gesamtsumme aller Einlagen bei einem oder
mehreren dieser Marken in Höhe von bis zu 100 000 Euro gedeckt ist.
(3) Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100 000 Euro für jeden Einle-
ger.
[Nur wenn zutreffend:] Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehrere Per-
sonen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder
eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können,
werden bei der Berechnung der Obergrenze von 100 000 Euro [durch entsprechenden
Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet] allerdings zusammengefasst
und als Einlage eines einzigen Einlegers behandelt.
In einigen Fällen [Fälle nach Maßgabe des nationalen Rechts einfügen] sind Einla-
gen über 100 000 Euro hinaus [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Wäh-
rung nicht auf Euro lautet] gesichert. Weitere Informationen sind erhältlich über
[Website des einschlägigen Einlagensicherungssystems einfügen].
Erstattung [ist anzupassen]

Drucksache 18/4451 – 78 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Das zuständige Einlagensicherungssystem ist [Name, Adresse, Telefon, E-Mail und
Website einfügen]. Es wird Ihnen Ihre Einlagen (bis zu 100 000 Euro [durch entspre-
chenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet]) spätestens inner-
halb von 7 Arbeitstagen erstatten.
Haben Sie die Erstattung innerhalb dieser Fristen nicht erhalten, sollten Sie mit dem
Einlagensicherungssystem Kontakt aufnehmen, da der Gültigkeitszeitraum für Erstat-
tungsforderungen nach einer bestimmten Frist abgelaufen sein kann. Weitere Infor-
mationen sind erhältlich über [Website des zuständigen Einlagensicherungssystems
einfügen].
Weitere wichtige Informationen
Einlagen von Privatkunden und Unternehmen sind im Allgemeinen durch Einla-
gensicherungssysteme gedeckt. Für bestimmte Einlagen geltende Ausnahmen
werden auf der Website des zuständigen Einlagensicherungssystems mitgeteilt.
Ihr Kreditinstitut wird Sie auf Anfrage auch darüber informieren, ob bestimmte
Produkte gedeckt sind oder nicht. Wenn Einlagen entschädigungsfähig sind, wird
das Kreditinstitut dies auch auf dem Kontoauszug bestätigen.“

Beschlüsse des 7. Ausschusses
Einlagen bei (Name des Kreditinstituts einfügen) sind
geschützt durch:

[Name des einschlägigen Einlagensicherungssystems ein-
fügen] (1)

Sicherungsobergrenze: 100 000 EUR pro Einleger pro Kreditinstitut (2)
[durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung
nicht auf EUR lautet]
[Wenn zutreffend:] Die folgenden Marken sind Teil Ihres
Kreditinstituts [alle Marken einfügen, die unter derselben
Lizenz tätig sind]

Falls Sie mehrere Einlagen bei demselben Kreditin-
stitut haben:

Alle Ihre Einlagen bei demselben Kreditinstitut werden
„aufaddiert“, und die Gesamtsumme unterliegt der Ober-
grenze von 100 000 EUR [durch entsprechenden Betrag
ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet] (2)

Falls Sie ein Gemeinschaftskonto mit einer oder meh-
reren anderen Personen haben:

Die Obergrenze von 100 000 EUR [durch entsprechenden
Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet]
gilt für jeden einzelnen Einleger (3)

Erstattungsfrist bei Ausfall eines Kreditinstituts: 20 Arbeitstage bis zum 31. Mai 2016 bzw. 7 Arbeitstage
ab dem 1. Juni 2016

Währung der Erstattung: Euro [gegebenenfalls durch andere Währung ersetzen]

Kontaktdaten: [Kontaktdaten des einschlägigen Einlagensicherungssys-
tems einfügen
(Adresse, Telefon, E-Mail usw.)]

Weitere Informationen: [Website des einschlägigen Einlagensicherungssystems
einfügen]

Empfangsbestätigung durch den Einleger:

Zusätzliche Informationen (für alle oder einige der nachstehenden Punkte)

(1) [Nur wenn zutreffend:] Ihr Kreditinstitut ist Teil eines institutsbezogenen Siche-
rungssystems, das als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannt ist. Das heißt,
alle Institute, die Mitglied dieses Einlagensicherungssystems sind, unterstützen sich
gegenseitig, um eine Insolvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz werden Ihre
Einlagen bis zu 100 000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Wäh-
rung nicht auf Euro lautet] erstattet.
[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensiche-
rungssystem gedeckt. Im Falle einer Insolvenz Ihres Kreditinstituts werden Ihre Ein-
lagen in jedem Fall bis zu 100 000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen,
falls die Währung nicht auf Euro lautet] erstattet.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 79 – Drucksache 18/4451
[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensi-
cherungssystem und einem vertraglichen Einlagensicherungssystem gedeckt.
Im Falle einer Insolvenz Ihres Kreditinstituts werden Ihre Einlagen in jedem
Fall bis zu 100 000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Wäh-
rung nicht auf Euro lautet] erstattet.
[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensiche-
rungssystem gedeckt. Außerdem ist Ihr Kreditinstitut Teil eines institutsbezogenen
Sicherungssystems, in dem sich alle Mitglieder gegenseitig unterstützen, um eine
Insolvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz werden Ihre Einlagen bis zu
100 000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf
Euro lautet] vom Einlagensicherungssystem erstattet.
(2) Sollte eine Einlage nicht verfügbar sein, weil ein Kreditinstitut seinen finanziel-
len Verpflichtungen nicht nachkommen kann, so werden die Einleger von dem Ein-
lagensicherungssystem entschädigt. Die betreffende Deckungssumme beträgt maxi-
mal 100 000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht
auf Euro lautet] pro Kreditinstitut. Das heißt, dass bei der Ermittlung dieser Summe
alle bei demselben Kreditinstitut gehaltenen Einlagen addiert werden. Hält ein Ein-
leger beispielsweise 90 000 Euro auf einem Sparkonto und 20 000 Euro auf einem
Girokonto, so werden ihm lediglich 100 000 Euro erstattet.
[Nur wenn zutreffend:] Diese Methode wird auch angewandt, wenn ein Kreditinsti-
tut unter unterschiedlichen Marken auftritt. Die [Name des kontoführenden Kredit-
instituts einfügen] ist auch unter dem Namen [alle anderen Marken desselben Kre-
ditinstituts einfügen] tätig. Das heißt, dass die Gesamtsumme aller Einlagen bei ei-
nem oder mehreren dieser Marken in Höhe von bis zu 100 000 Euro gedeckt ist.
(3) Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100 000 Euro für jeden Einle-
ger.
[Nur wenn zutreffend:] Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehrere Per-
sonen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung
oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen kön-
nen, werden bei der Berechnung der Obergrenze von 100 000 Euro [durch entspre-
chenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet] allerdings zusam-
mengefasst und als Einlage eines einzigen Einlegers behandelt.
In den Fällen des § 8 Absatz 2 bis 4 des Einlagensicherungsgesetzes sind Einla-
gen über 100 000 Euro hinaus [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die
Währung nicht auf Euro lautet] gesichert. Weitere Informationen sind erhältlich
über [Website des einschlägigen Einlagensicherungssystems einfügen].
(4) Erstattung [ist anzupassen]
Das zuständige Einlagensicherungssystem ist [Name, Adresse, Telefon, E-Mail und
Website einfügen]. Es wird Ihnen Ihre Einlagen (bis zu 100 000 Euro [durch ent-
sprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet]) spätestens in-
nerhalb 20 Arbeitstagen bis zum 31. Mai 2016 bzw. 7 Arbeitstagen ab dem
1. Juni 2016 erstatten.
Haben Sie die Erstattung innerhalb dieser Fristen nicht erhalten, sollten Sie mit dem
Einlagensicherungssystem Kontakt aufnehmen, da der Gültigkeitszeitraum für Er-
stattungsforderungen nach einer bestimmten Frist abgelaufen sein kann. Weitere In-
formationen sind erhältlich über [Website des zuständigen Einlagensicherungssys-
tems einfügen].
Weitere wichtige Informationen
Einlagen von Privatkunden und Unternehmen sind im Allgemeinen durch Einlagen-
sicherungssysteme gedeckt. Für bestimmte Einlagen geltende Ausnahmen werden
auf der Website des zuständigen Einlagensicherungssystems mitgeteilt. Ihr Kreditin-

Drucksache 18/4451 – 80 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
stitut wird Sie auf Anfrage auch darüber informieren, ob bestimmte Produkte ge-
deckt sind oder nicht. Wenn Einlagen entschädigungsfähig sind, wird das Kreditin-
stitut dies auch auf dem Kontoauszug bestätigen.“

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 4 Artikel 4

Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsge-
setzes

Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsge-
setzes

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz2) vom …
(BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10.
Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) In Nummer 15 werden die Wörter „§ 1 Ab-
satz 2 des Einlagensicherungs- und Anleger-
entschädigungsgesetzes“ durch die Wörter
㤠3 Absatz 1 des Einlagensicherungsgeset-
zes“ ersetzt.

b) In Nummer 16 werden die Wörter „gesetzli-
che Entschädigungseinrichtungen im Sinne
des § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 des
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-
gungsgesetzes“ durch die Wörter „solche im
Sinne des § 2 Absatz 1 des Einlagensiche-
rungsgesetzes“ ersetzt.

c) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:

„18. Entschädigungsfähige Einlagen sind
Einlagen im Sinne des § 2 Absatz 4 des
Einlagensicherungsgesetzes.“

d) Nummer 23 wird wie folgt gefasst:

„23. Gedeckte Einlagen sind Einlagen im
Sinne des § 2 Absatz 5 des Einlagensi-
cherungsgesetzes.“

2. § 82 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t

a) In Nummer 1 wird das Wort „erstattungsfä-
hige“ durch das Wort „entschädigungsfä-
hige“ ersetzt.

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. entschädigungsfähige Verbindlichkei-
ten aus Wertpapiergeschäften im Sinne
2) Artikel 1 des Entwurfs des BRRD-Umsetzungsgesetzes, Bundestagsdrucksache 18/2575

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 81 – Drucksache 18/4451

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

des § 4 des Anlegerentschädigungsge-
setzes“.

3. In § 91 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter
㤠4 Absatz 2 des Einlagensicherungs- und Anle-
gerentschädigungsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 8 des Einlagensicherungsgesetzes; für Einla-
gen nach § 8 Absatz 2 des Einlagensicherungsge-
setzes gilt dies nur, sofern der Einleger diese bin-
nen einer von der Abwicklungsbehörde festgeleg-
ten angemessenen Frist gesondert schriftlich unter
Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen
glaubhaft macht; mit der Fristsetzung ist er auf die
Anwendung des Instruments der Gläubigerbetei-
ligung und die Erforderlichkeit der gesonderten
Geltendmachung und des Nachweises der Vo-
raussetzungen des § 8 Absatz 2 des Einlagensi-
cherungsgesetzes hinzuweisen.“ ersetzt.

3. u n v e r ä n d e r t

4. In § 94 Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „er-
stattungsfähigen“ durch das Wort „entschädi-
gungsfähigen“ ersetzt.

4. u n v e r ä n d e r t

5. In § 145 Absatz 5 wird das Wort „erstattungsfä-
hige“ durch das Wort „entschädigungsfähige“,
werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 des Einlagensi-
cherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes“
durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 des Einlagensi-
cherungsgesetzes“ und die Wörter „§ 4 Absatz 2
Buchstabe a des Einlagensicherungs- und Anle-
gerentschädigungsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 8 des Einlagensicherungsgesetzes“ ersetzt.

5. u n v e r ä n d e r t

6. In § 149 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 werden die
Wörter „und institutssichernden Einrichtungen
gemäß § 12 des Einlagensicherungs- und Anleger-
entschädigungsgesetzes“ und die Wörter „oder in-
stitutssichernden Einrichtungen“ gestrichen.

6. u n v e r ä n d e r t

Artikel 5 Artikel 5

Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsge-
setzes

u n v e r ä n d e r t

In § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des Finanz-
dienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002
(BGBl. I S. 1310), das durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden
ist, werden die Wörter „§ 7 Abs. 3 Satz 4 des Einlagen-
sicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes“
durch die Wörter „§ 50 des Einlagensicherungsgeset-

Drucksache 18/4451 – 82 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

zes oder des § 7 Absatz 3 Satz 4 des Anlegerentschädi-
gungsgesetzes“ und wird die Angabe „Abs.“ durch das
Wort „Absatz“ und werden die Wörter „§ 6 Abs. 4 Satz
3 oder § 12 Abs. 2 Satz 1 des Einlagensicherungs- und
Anlegerentschädigungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 6
Absatz 3 Satz 3 des Anlegerentschädigungsgesetzes“
ersetzt.

Artikel 6 Artikel 6

Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2085) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 32 zweiter Halbsatz werden die Wörter „§ 23a
Absatz 1 Satz 2 und 5“ durch die Wörter „§ 23a
Absatz 1 Satz 2 und 12“ ersetzt.

1. u n v e r ä n d e r t

2. In § 39 Absatz 2 werden die Wörter „§ 11 des Ein-
lagen- und Anlegerentschädigungsgesetzes“
durch die Wörter „§ 11 des Anlegerentschädi-
gungsgesetzes“ ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 7 Artikel 7

Änderung der Verordnung über die Zuweisung
von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädi-
gungseinrichtung an die Entschädigungseinrich-

tung deutscher Banken GmbH

u n v e r ä n d e r t

In § 1 der Verordnung über die Zuweisung von
Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungsein-
richtung an die Entschädigungseinrichtung deutscher
Banken GmbH vom 24. August 1998 (BGBl I S. 2391)
werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einla-
gensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes“
durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 Nummer 1 des Einla-
gensicherungsgesetzes“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 83 – Drucksache 18/4451

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 8 Artikel 8

Änderung der Verordnung über die Zuweisung
von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädi-
gungseinrichtung an die Entschädigungseinrich-
tung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken

Deutschlands GmbH

u n v e r ä n d e r t

In § 1 der Verordnung über die Zuweisung von
Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungsein-
richtung an die Entschädigungseinrichtung des Bun-
desverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands
GmbH vom 24. August 1998 (BGBl. I S. 2390) werden
die Wörter „§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Einlagensiche-
rungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 24 Absatz 1 Nummer 2 des Einlagensiche-
rungsgesetzes“ ersetzt.

Artikel 9 Artikel 9

Inkrafttreten Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am 3. Juli 2015 in Kraft.

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am 3. Juli 2015 in Kraft.

(2) Artikel 1 §§ 23, 33, 43, 44, 47 und 48 tritt am
Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 §§ 23, 33, 43, 44, 47 und 48 tritt am
Tag nach der Verkündung in Kraft.

Drucksache 18/4451 – 84 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Alexander Radwan und Manfred Zöllmer

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 18/3786, 18/3992 in sei-
ner 82. Sitzung am 29. Januar 2015 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für
Recht und Verbraucherschutz zur Mitberatung überwiesen. Der Gesetzentwurf wurde ferner dem Parlamentari-
schen Beirat für nachhaltige Entwicklung zur gutachtlichen Stellungnahme überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass sich künftig alle Institute einem Einlagensicherungssystem anschließen müssen.
Die nach dem bisherigen Recht eingeräumte Möglichkeit, ein Institut von der Mitgliedschaft in einem Einlagen-
sicherungssystem zu befreien, wenn das Institut einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehört, fällt mit
der neu gefassten Einlagensicherungsrichtlinie weg.
Die Einlagensicherungsrichtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten allerdings die Möglichkeit, ein institutsbezogenes
Sicherungssystem als Einlagensicherungssystem amtlich anzuerkennen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel
113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR-Verordnung) und die weiteren Anforderungen der Einla-
gensicherungsrichtlinie erfüllt. Die Mitgliedschaft in einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem er-
füllt die Verpflichtung eines Instituts zur Mitgliedschaft in einem Einlagensicherungssystem. Mit den Bestim-
mungen in den §§ 43 ff. werden die Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung von institutsbezogenen Si-
cherungssystemen geschaffen. Das eröffnet insbesondere die Möglichkeit, die in § 12 Absatz 1 EAEG a. F. ge-
nannten institutsbezogenen Sicherungssysteme nach Anpassung an die Anforderungen des §§ 43 ff. in die neue
Struktur der gesetzlichen Einlagensicherung überzuleiten. Die institutssichernde Funktion bleibt unberührt und
wird durch die Entschädigungsfunktion ergänzt. Den institutsbezogenen Sicherungssystemen wird es durch das
Einlagensicherungsgesetz weiterhin erlaubt, präventive Maßnahmen zum Schutz ihrer Mitgliedsinstitute durch-
zuführen.
Die mit den Verordnungen über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung
an die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) und über die Zuweisung von Aufgaben und
Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentli-
cher Banken Deutschlands GmbH (EdÖ), jeweils vom 24. August 1998 (BGBl. I S. 1998, 2390, 2391), beliehenen
gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen bleiben in ihrer Form bestehen.
Nach den Vorgaben der Einlagensicherungsrichtlinie müssen künftig alle Einlagensicherungssysteme eines Mit-
gliedstaates innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach Inkrafttreten der Einlagensicherungsrichtlinie ein Min-
destvermögen in Höhe von 0,8 % der gedeckten Einlagen ihrer zugehörigen CRR-Kreditinstitute ansparen. Die
Einlagensicherungsrichtlinie gibt vor, dass die Beiträge der Einlagensicherungssysteme auf der Höhe der gedeck-
ten Einlagen und der Höhe des Risikos, dem das entsprechende CRR-Kreditinstitut ausgesetzt ist, beruhen. Die
deutschen Sicherungssysteme haben bereits sehr weit entwickelte risikoorientierte Beitragssysteme. Das Gesetz
knüpft so weit wie möglich an diese bestehenden Beitragssysteme an.
Mit dem Einlagensicherungsgesetz wird schließlich die aktuelle Auszahlungsfrist für die Entschädigung der Ein-
leger von zwanzig auf sieben Arbeitstage verkürzt. Voraussetzung für die Durchführbarkeit ist der sog. „single
customer view“, das heißt die CRR-Kreditinstitute müssen durch eine verbesserte EDV in die Lage versetzt wer-
den, auf „Knopfdruck“ den Umfang der von ihnen gehaltenen gedeckten Einlagen zu ermitteln. Da sich alle deut-
schen Sicherungssysteme technisch in der Lage sehen, die kurze Frist bereits ab dem 31. Mai 2016 einzuhalten,
wurde auf eine gestaffelte Verkürzung der Auszahlungsfrist über einen Zeitraum von 10 Jahren verzichtet. Durch
diese Regelung entfällt die Notwendigkeit von Notauszahlungen innerhalb von fünf Arbeitstagen im Übergangs-
zeitraum nach Artikel 8 Absatz 4 der Einlagensicherungsrichtlinie.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 85 – Drucksache 18/4451
Zudem erfolgt die Entschädigung nicht mehr auf Antrag, sondern wird seitens des Einlagensicherungssystems
ermittelt und gewährt. Der Entwurf berücksichtigt auch, dass die Einlagensicherungsrichtlinie den Schutzumfang
neu definiert und ausbaut. Danach sind Gelder für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Einzahlung über einen
Betrag in Höhe von 100.000 Euro hinaus geschützt, soweit die Einzahlung mit bestimmten Lebensereignissen
zusammenhängt (zum Beispiel: Verkauf einer Privatimmobilie, Auszahlungen aus Ansprüche aus dem Sozialge-
setzbuch). Größere Unternehmen sind nicht mehr von der Entschädigung ausgeschlossen.
Ferner wird das EAEG in Anlegerentschädigungsgesetz umbenannt. Die bisherigen Regelungen werden inhaltlich
nicht verändert.

III. Öffentliche Anhörung

Der Finanzausschuss hat in seiner 33. Sitzung am 23. Februar 2015 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzent-
wurf auf Drucksachen 18/3786, 18/3992 durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Instituti-
onen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:
1. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
2. Bundesverband der Deutschen Volksbanken- und Raiffeisenbanken e. V.
3. Bundesverband deutscher Banken
4. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands
5. BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V.
6. Centrum für Europäische Politik
7. Deutsche Bundesbank
8. Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.
9. EBA (European Banking Authority)
10. Gerke, Prof. Dr. Wolfgang, Bayerisches Finanz Zentrum
11. Verband der Auslandsbanken in Deutschland e. V.
12. Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll einschließ-
lich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich.

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/3786, 18/3992
in seiner 48. Sitzung am 25. März 2015 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. Annahme in geänderter Fas-
sung.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich in seiner 18. Sitzung am 28. Januar 2015
mit dem Gesetzentwurf gutachtlich befasst und festgestellt, dass der Gesetzentwurf im Einklang mit den Zielen
der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie steht. Insbesondere entspreche dieses Gesetz dem Nachhaltigkeitspostulat
der wirtschaftlichen Zukunftsvorsorge, in dem die Rechte der Verbraucher gegenüber Kreditinstituten gestärkt
und im Falle von Bankeninsolvenzen ihre Einlagen gesichert seien. Der Wohlstand werde somit indirekt gesichert.
Eine Prüfbitte sei daher nicht erforderlich.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/3786, 18/3992 in seiner 32. Sitzung am 4. Feb-
ruar 2015 erstmalig beraten und die Durchführung einer öffentlichen Anhörung am 23. Februar 2015 beschlossen.
Nach Durchführung der Anhörung hat der Finanzausschuss die Beratung in seiner 34. Sitzung am 25. Februar
2015 sowie in seiner 35. Sitzung am 4. März 2015 fortgeführt und die Beratung in seiner 39. Sitzung am 25. März
2015 abgeschlossen.

Drucksache 18/4451 – 86 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/3786,
18/3992 in geänderter Fassung.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD sprachen von einem guten Tag für alle Kunden von Banken,
da man das Finanzsystem mit der Verabschiedung dieses Gesetzentwurfs sicherer mache. Man könne sich darauf
verlassen, dass im Falle einer Bankenkrise die Einlagen der Kunden bis 100.000 Euro abgesichert seien.
Die Einlagensicherung sei ein wichtiger Bestandteil der europäischen Bankenunion, die aus drei Säulen bestehe:
Bankenaufsicht, Bankenabwicklung und Einlagensicherung. Die europäische Bankenunion sei mehr als ein
„Quantensprung“; es werde damit eine völlig neue Qualität der Zusammenarbeit in Europa geschaffen. Die euro-
päischen Finanzmärkte würden in Zukunft sicherer sein, und es werde verhindert, dass sich die Ereignisse aus den
Jahren 2007/2008 noch einmal wiederholten. Allerdings wisse man auch, dass in einem offenen Wirtschaftssys-
tem Finanzkrisen niemals vollständig ausgeschlossen werden könnten.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD wiesen darauf hin, es sei von Anfang an klar gewesen, dass es
keine europäische Harmonisierung in dem Sinne geben könne, dass ein EU-Mitgliedstaat im Bereich der Einla-
gensicherung für einen anderen Mitgliedstaat einstehen müsse. Vielmehr gehe es darum, eine Harmonisierung zu
erreichen, bei der die einzelnen Mitgliedstaaten gleiche Standards bei der Einführung der Einlagensicherung um-
zusetzen hätten. Diese gleichen Standards sollten verhindern, dass es in Zukunft, Unklarheiten bezüglich der Ein-
lagensicherung gebe und daraus „Bankruns“ resultieren würden, die dann zu einer Erosion des Finanzsystems
führen könnten.
Ferner sei der Verbraucherschutz verbessert worden. Die Auszahlungsfrist für die Entschädigung der Einleger im
Falle einer Krise sei auf sieben Tage verkürzt worden. Daneben gebe es die Möglichkeit, die Entschädigungs-
grenze in Sonderfällen bis auf 500.000 Euro auszuweiten. Wenn etwa der Erlös aus dem Verkauf einer Privatim-
mobilie zuvor auf ein Konto geflossen sei, dann könne der Kunde auch in dieser Höhe entsprechend entschädigt
werden.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD betonten, die Aufgabe der gesetzlichen Entschädigungseinrich-
tungen bleibe wie bisher beschränkt auf die Funktion der Einlegerentschädigung. Mit dem neuen Bankenabwick-
lungsregime habe man sich gegen eine staatliche Stützung ausfallgefährdeter Kreditinstitute entschieden. Die Ko-
alitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD wiesen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Stützung eines
ausfallgefährdeten Kreditinstituts weiterhin durch Maßnahmen des Privatsektors möglich sei. Hierzu zählten zum
Beispiel Stützungsmaßnahmen des freiwilligen Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Ban-
ken oder der institutssichernden Systeme des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV) bzw. des Bun-
desverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR).
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD wiesen darauf hin, nach Artikel 13 der Einlagensicherungs-
richtlinie seien die Beiträge der Kreditinstitute an das Einlagensicherungssystem nach der Höhe der gedeckten
Einlagen und der Höhe des Risikos, dem das Mitgliedsinstitut ausgesetzt sei, zu bemessen. Zur Konkretisierung
der Berechnungsmethoden habe die EBA einen Entwurf für Leitlinien („comply or explain“) erarbeitet, die vo-
raussichtlich im Juli 2015 in Kraft treten würden. In diesem Zusammenhang betonten die Koalitionsfraktionen
der CDU/CSU und SPD die besondere Bedeutung einer angemessenen Berücksichtigung des institutsspezifischen
Risikoprofils für die institutssichernden Systeme des Bundesverbandes der Volksbanken und Raiffeisenbanken
(BVR) und des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV). Hintergrund sei die ungleichmäßige Vertei-
lung von gedeckten Einlagen zwischen den Primärinstituten (Volks-/Raiffeisenbanken bzw. Sparkassen) und Spit-
zeninstituten (u. a. Landesbanken). Die Koalitionsfraktionen erwarteten, dass eine angemessene Verteilung der
Beitragslasten innerhalb der jeweiligen Systeme auch weiterhin sichergestellt werden könne. Sollten die Leitlinien
eine angemessene risikogerechte Verteilung der Beitragslasten der institutssichernden Systeme nicht erlauben,
werde die BaFin aufgefordert, diese insoweit nicht anzuwenden; sollte die BaFin die Leitlinien entgegen dieser
Aufforderung dennoch anwenden wollen, sei dies gegenüber dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages
zu begründen.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD hätten sich ferner mit der Frage befasst, ob eine Vermögens-
übertragung von einem nicht als Einlagensicherungssystem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem auf
ein daneben bestehendes und als Einlagensicherungssystem anerkanntes institutsbezogenes Sicherungssystem zu
einer Steuerpflicht führen könnte. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD seien der Auffassung, dass
diese Übertragung nicht zu einer Steuerpflicht und damit nicht zu einer Minderung der für die Einlagensicherung
zur Verfügung stehenden Finanzmittel führen dürfe. Daher sei nach Auffassung der Koalitionsfraktionen der

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 87 – Drucksache 18/4451
CDU/CSU und SPD sicherzustellen, dass die Vermögensübertragung unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1
Nummer 16 Körperschaftsteuergesetz bzw. des § 3 Nummer 21 Gewerbesteuergesetz steuerfrei sei.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD verdeutlichten, mit dem Prüfungsrecht des Bundesrechnungs-
hofes werde ein zusätzliches Kontrollelement geschaffen, welches die wirtschaftliche Anlage und Verwaltung der
verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme sowie die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Durch-
führung des Entschädigungsverfahrens sicherstellen solle. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD wie-
sen klarstellend darauf hin, dass sich das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes auf die Erfüllung der gesetz-
lichen Aufgabe der Einlegerentschädigung beziehe.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD wiesen ferner darauf hin, dass die bestehenden Vorgaben zur
Finanzierung der Entschädigungssysteme für Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften im Falle einer Ände-
rung der Anlegerentschädigungsrichtlinie gegebenenfalls überprüft werden müssten.

Die Fraktion DIE LINKE. bezeichnete den vorliegenden Gesetzentwurf als eine wenig ambitionierte Umsetzung
dessen, was auf europäischer Ebene beschlossen worden sei. Die Ausweitung der Entschädigungsgrenze in Son-
derfällen auf 500.000 Euro sei zwar sehr sinnvoll. Jedoch sei dies nicht als ein wesentlicher Eigenbeitrag der
Bundesregierung anzusehen.
Der Fraktion DIE LINKE. sei es wichtig gewesen, dass die EBA (European Banking Authority) im Hinblick auf
die deutschen Sparkassen und Genossenschaftsbanken, die eine deutsche Besonderheit seien, nicht Leitlinien er-
lasse, die zwischen den Spitzeninstituten und den Primärinstituten keine Differenzierungen bei den Beiträgen zum
Einlagensicherungssystem zulassen würden. Diese Differenzierungen werde es nun aber geben.
Die Fraktion DIE LINKE. betonte, sie glaube nach wie vor nicht daran, dass die Gesamtkonstruktion der europä-
ischen Bankenunion ausreichend sei, um Europa, einschließlich Großbritannien, umfassend vor künftigen Finanz-
krisen zu schützen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hob hervor, der Gesetzentwurf setze die Richtlinie um, der man
auch auf europäischer Ebene als Fraktion Die Grünen im Europaparlament zugestimmt habe. Die Lösung, die
gefunden worden sei, sei nicht eine gemeinsame Einlagensicherung, sondern eine Harmonisierung der nationalen
Systeme. Hier sehe man für die Zukunft noch Handlungsbedarf.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, der vorliegende Gesetzentwurf sei ein wichtiger Baustein der
europäischen Bankenunion. Es könne damit verhindert werden, dass ein Abfluss von Einlagen, also ein „Bank-
run“, das Bankensystem destabilisieren könne. Obwohl man eine höhere Mittelausstattung bevorzugt hätte, sei
der Kompromiss von 0,8 % der gedeckten Einlagen vertretbar.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie zum einen, dass
die durch die Richtlinie ermöglichte freiwillige Kreditvergabe zwischen den nationalen Einlagensicherungssyste-
men im deutschen Gesetz nicht umgesetzt worden sei. Diese Chance, das europäische Netzwerk der Einlagensi-
cherungssysteme noch stabiler zu machen, sei ungenutzt geblieben.
Zum anderen kritisierte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dass die Bundesregierung das in der Richtlinie
vorgesehene Wahlrecht ausübe, von einer vollständigen Ex-ante-Finanzierung des Einlagensicherungsfonds
durch Barmittel abzuweichen. Dadurch könnten bis zu 30 % der Finanzmittel künftig auch durch Zahlungsver-
pflichtungen abgedeckt werden, die nicht bilanzwirksam würden. Auch das mache das System insgesamt weniger
stabil.
Hinsichtlich des Änderungsantrages 1 der Koalitionsfraktionen kritisierte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN die Begründung für die Änderung der Regelung zu den notwendigen Kooperationsvereinbarungen bei EU-
Zweigniederlassungen, bei der dem Petitum des Verbandes der Auslandsbanken in Deutschland e. V. gefolgt
worden sei, als nicht ausreichend.

Vom Ausschuss angenommene Änderungsanträge
Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen am Gesetzentwurf sind aus der Zusammenstellung in der Be-
schlussempfehlung des Finanzausschusses ersichtlich. Die Begründungen der Änderungen finden sich in diesem
Bericht unter „B. Besonderer Teil“. Insgesamt brachten die Koalitionsfraktionen zwei Änderungsanträge ein.
Drucksache 18/4451 – 88 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Voten der Fraktionen zu den angenommenen Änderungsanträgen:

Änderungsantrag 1 der Koalitionsfraktionen (Änderung des Einlagensicherungsgesetzes)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE.
Ablehnung: -
Enthaltung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 2 der Koalitionsfraktionen (Änderung des Kreditwesengesetzes, insbesondere des § 23a und des
Anhangs I)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ablehnung: -
Enthaltung: -
B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Einlagensicherungsgesetz)
Zu § 7 Absatz 7
Mit der Regelung wird der Umrechnungskurs für Währungen bestimmt, für die kein Referenzkurs bei der Euro-
päischen Zentralbank vorliegt.

Zu § 19 Absatz 4
Entsprechend der durch Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Einlagensicherungsrichtlinie eingeräumten Mög-
lichkeit wird eine Regelung ergänzt, wonach für Mitglieder eines institutsbezogenen Sicherungssystems, welches
nicht gleichzeitig als Einlagensicherungssystem anerkannt ist, niedrigere Beiträge an das gesetzliche Einlagensi-
cherungssystem vorgesehen werden können.

Zu § 33 Absatz 1
Die Ergänzung ermöglicht es, in der Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Anerkennung von Zahlungs-
verpflichtungen gemäß § 18 Absatz 2 und 3 zu treffen. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde erlässt hierzu
entsprechende Leitlinien.

Zu § 48 Absatz 3
Werden Zahlungsverpflichtungen eines CRR-Kreditinstituts gegenüber dem institutsbezogenen Sicherungssys-
tem berücksichtigt, haben auch Letztere die näheren Anforderungen hieran in ihrer Satzung zu regeln. § 48 wird
entsprechend ergänzt.

Zu § 57 Absatz 3
Die Regelung für EU-Zweigniederlassungen, notwendige Kooperationsvereinbarungen zu schließen, erfolgt in
Umsetzung von Artikel 14 Absatz 5 der Einlagensicherungsrichtlinie ausschließlich in den §§ 56, 57 des Einla-
gensicherungsgesetzes. Mit Ergänzung des § 57 Absatz 3 soll sichergestellt werden, dass die Kooperationsver-
einbarungen zwischen dem Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaates und dem inländischem Ein-
lagensicherungssystem geschlossen werden. Die Ergänzung erfolgt vor dem Hintergrund der Streichung der im
Regierungsentwurf vorgeschlagenen Änderung des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 89 – Drucksache 18/4451
Zu § 61 Absatz 1
Adressaten des § 61 Absatzes 1 Satz 1 sind gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Einlagensicherungsrichtlinie auch CRR-
Kreditinstitute. Diese müssen im Wortlaut ergänzt werden. Zudem erfolgt die Korrektur eines fehlerhaften Ver-
weises.

Zu Artikel 3 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Nummer 1 Buchstabe a (§ 23a Absatz 1 Satz 2)
Die Änderung in Satz 2 wird korrigiert. Durch die Neufassung bleibt Satz 2 in seiner bestehenden Form für alle
nicht CRR-Kreditinstitute anwendbar und stellt sicher, dass es nicht zu einer doppelten Verpflichtung der CRR-
Institute kommt. Damit wird Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie über Systeme für die Entschädigung der Anleger
(Richtlinie 97/9/EG) Rechnung getragen, wonach die Information der Anleger über den Entschädigungsmecha-
nismus in leicht verständlicher Form sichergestellt werden muss.

Zu Nummer 1 Buchstabe c und d (§ 23a Absatz 1 Satz 12 und 13)
Es handelt sich zum einen um die Korrektur eines fehlerhaften Verweises, der durch die Änderung des § 23a
Absatz 1 notwendig geworden ist. Zum anderen ist die weiterhin gemäß Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 der Einlagen-
sicherungsrichtlinie notwendige Information über einen nicht bestehenden Einlagensicherungsschutz an Artikel
16 Absatz 8 anzupassen. Danach kann die Information nunmehr auch in elektronischer Form zur Verfügung ge-
stellt werden.

Zu Nummer 6 (§ 53b Absatz 1 Satz 1 und § 56 Absatz 2 Nummer 7)
Die Regelung für EU-Zweigniederlassungen, notwendige Kooperationsvereinbarungen zu schließen, erfolgt in
Umsetzung von Artikel 14 Absatz 5 der Einlagensicherungsrichtlinie ausschließlich in den §§ 56, 57 des Einla-
gensicherungsgesetzes. Die im Regierungsentwurf vorgeschlagene Änderung des § 53b Absatz 1 Satz 1 wird
daher gestrichen.
Bei der Änderung des § 56 Absatz 2 Nummer 7 handelt sich um eine notwendige Folgeänderung der Änderungen
in § 23a Absatz 1.

Zu Nummer 7 (Anhang I)
Im Informationsbogen für den Einleger werden eine redaktionelle und drei klarstellende Anpassungen vorgenom-
men: Bei der Erstattungsfrist wird entsprechend § 14 Absatz 3 des Einlagensicherungsgesetzes im Hinblick auf
den jeweiligen Geltungszeitraum (bis 31. Mai 2016 zwanzig Arbeitstage; ab 1. Juni 2016 sieben Arbeitstage)
differenziert; Erläuterung Nummer 3 wird durch Ergänzung des § 8 Absatz 2 bis 4 des Einlagensicherungsgesetzes
konkretisiert; aus dem Informationsbogen, der der Einlagensicherungsrichtlinie angehängt ist, wird der dritte Ab-
satz der Erläuterungen Nummer 1 übernommen.

Berlin, den 25. März 2015

Alexander Radwan
Berichterstatter

Manfred Zöllmer
Berichterstatter

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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