BT-Drucksache 18/4446

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/4278 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes und des Betäubungsmittelgesetzes

Vom 25. März 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/4446
18. Wahlperiode 25.03.2015
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft (10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/4278 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrar- und Fischereifonds-
Informationen-Gesetzes und des Betäubungsmittelgesetzes

A. Problem
Im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der Europäischen
Union (EU) für den Zeitraum 2014 bis 2020 sind die unionsrechtlichen Bestimmun-
gen bezüglich der Veröffentlichung von Informationen über die Begünstigten im Be-
reich der EU-Agrarfonds – Europäischer Garantiefonds für die Landwirt-
schaft (EGFL) und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums (ELER) – neu geregelt worden.

Im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) der EU für den
Zeitraum 2014 bis 2020 sind auch die Bestimmungen für die Veröffentlichung im
Bereich des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) novelliert worden.

Im Kontext der GAP-Reform für den Zeitraum 2014 bis 2020 wurden ebenfalls die
Bestimmungen über den Anbau von Nutzhanf unter Beibehaltung ihres Inhaltes in
neue Verordnungen der EU übernommen.

B. Lösung
Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes (AFIG) sowie
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG).
Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Nach Darstellung der Bundesregierung gibt es keine Alternativen zum Gesetzent-
wurf. Die Änderungen des AFIG ergeben sich – wie zuvor das Gesetz selbst – zwin-
gend aus dem Unionsrecht. Auch die Änderungen des BtMG dienen der Umsetzung
und Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften.

Drucksache 18/4446 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Ausführung des Gesetzes entstehen für die öffentlichen Haushalte keine
über die unmittelbaren unionsrechtlichen Verpflichtungen hinausgehenden Kosten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Bund

Dem Bund entsteht kein nennenswerter über die unmittelbaren unionsrechtlichen
Verpflichtungen hinausgehender Erfüllungsaufwand. Ein Erfüllungsaufwand für die
Verwaltung könnte entstehen, wenn bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung (BLE) Ordnungswidrigkeitsverfahren durchzuführen sind. Pro Verfahren
wird mit einem Zeitaufwand von fünf Stunden kalkuliert. Die Durchführung wird
vorwiegend von Beschäftigten des höheren Dienstes vorgenommen. Bei angenom-
menen 20 Verfahren pro Jahr wird die Verwaltung bei einem pauschalierten Stun-
densatz von 82,47 Euro mit zusätzlichen Kosten von etwa 8247 Euro pro Jahr belas-
tet.

2. Länder

Durch die Anpassung des AFIG und die Änderung des BtMG entsteht für die Länder
kein Vollzugsaufwand, der über die unmittelbaren unionsrechtlichen Verpflichtun-
gen hinausgeht.

F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zu-
sätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau – im Beson-
deren auf das Verbraucherpreisniveau – sind nicht zu erwarten. Die vorgesehenen
Regelungen sind nicht mit weitergehenden Belastungen für die Wirtschaft und die
sozialen Sicherungssysteme verbunden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4446
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4278 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 25. März 2015

Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft

Alois Gerig
Vorsitzender

Hermann Färber
Berichterstatter

Dr. Wilhelm Priesmeier
Berichterstatter

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Friedrich Ostendorff
Berichterstatter

Drucksache 18/4446 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Hermann Färber, Dr. Wilhelm Priesmeier, Dr. Kirsten Ta-
ckmann und Friedrich Ostendorff

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 94. Sitzung am 19. März 2015 den Gesetzentwurf der Bundesregierung
auf Drucksache 18/4278 erstmals beraten und an den Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft zur feder-
führenden Beratung sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union (EU) für den Zeitraum
2014 bis 2020 sind die unionsrechtlichen Bestimmungen bezüglich der Veröffentlichung von Informationen
über die Begünstigten im Bereich der EU-Agrarfonds – Europäischer Garantiefonds für die Landwirt-
schaft (EGFL) und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) –
neu geregelt worden. Sie tragen dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 9. Novem-
ber 2010 in den verbundenen Rechtssachen C-92/09 und C-93/09 Rechnung, indem sie sowohl die Mindestan-
forderungen an den Inhalt der Veröffentlichung neu regeln als auch einen Schwellenwert festlegen, unterhalb
dessen der Name der Begünstigten nicht veröffentlicht wird.
Der EuGH hatte mit seinem Urteil vom 9. November 2010 die Vorschriften über die Veröffentlichung von
Informationen über die Zahlungsempfänger von Agrarbeihilfen für ungültig erklärt, soweit natürliche Personen
betroffen sind. Hinsichtlich der Veröffentlichung von juristischen Personen haben diese Vorschriften grund-
sätzlich weiterhin Gültigkeit. Daher werden zurzeit auf Grund entsprechender Anpassung der EU-Rechtsgrund-
lagen ausschließlich Informationen ausgewiesen, soweit sie juristische Personen, die nach deutscher Gesetzge-
bung eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, oder Vereinigungen juristischer Personen ohne eigene Rechts-
persönlichkeit betreffen.
Mit den neuen EU-Bestimmungen zur Veröffentlichung der Empfänger von Agrarzahlungen müssen ab 2015
neben den oben genannten juristischen Personen und Vereinigungen grundsätzlich wieder natürliche Personen
unter den Empfängern veröffentlicht werden und die einzelnen Fördermaßnahmen differenzierter als bisher
ausgewiesen und erläutert werden. Begünstigte, die insgesamt nicht mehr als 1250 Euro EU-Agrarförderung
erhalten, sollen in anonymisierter Form veröffentlicht werden. Mit diesen Informationen beabsichtigt die EU
die Transparenz in Bezug auf die Verwendung der Gemeinschaftsmittel zu erhöhen und die Öffentlichkeits-
wirkung und Akzeptanz der GAP zu verbessern.
Im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) der EU für den Zeitraum 2014 bis 2020 sind
auch die Bestimmungen für die Veröffentlichung im Bereich des Europäischen Meeres- und Fischereifonds
(EMFF) novelliert worden. Mit der Veröffentlichung der Liste der vom EMFF unterstützten Vorhaben verfolgt
die EU vornehmlich das Ziel der Transparenz. Hierbei soll der Öffentlichkeit und insbesondere dem Steuer-
zahler in der EU mit den veröffentlichten Daten ein Eindruck davon vermittelt werden, wie die EU-Mittel im
Rahmen des EMFF eingesetzt werden.
Mit dem Gesetzentwurf sollen nach Darstellung der Bundesregierung die entsprechenden neuen Vorgaben der
EU-Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 508/2014 – „1:1“ in nationales Recht umgesetzt werden.
Zur Wahrung von Datenschutzbelangen der Begünstigten wird zudem eine Regelung über die zulässige Daten-
nutzung vorgesehen, um einer Nutzung der Informationen entgegenzuwirken, die im Widerspruch zur unions-
rechtlichen Zweckbestimmung der Transparenz steht.
Im Kontext der GAP-Reform für den Zeitraum 2014 bis 2020 wurden zudem die Bestimmungen über den
Anbau von Nutzhanf unter Beibehaltung ihres Inhaltes in neue Verordnungen der EU übernommen. Die Durch-
führung dieser Bestimmungen im nationalen Recht soll im Betäubungsmittelgesetz erfolgen. Dort sollen die
Verweise an das einschlägige EU-Recht angepasst werden. Der Anbau von Nutzhanf wird in Deutschland
durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) überwacht.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4446
III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 48. Sitzung am 25. März 2015 mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4278 anzu-
nehmen.

IV. Gutachtliche Stellungnahme des Parlamentarischen Beirates für nachhaltige
Entwicklung

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat in seiner 22. Sitzung am 25. Februar 2015
im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung
auf Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie festgestellt, dass eine Nachhaltigkeitsrelevanz
des Gesetzentwurfes gegeben ist. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie ergibt sich hinsichtlich
der „Managementregel (8)“. Sie besagt, „eine nachhaltige Landwirtschaft muss nicht nur produktiv und wett-
bewerbsfähig, sondern gleichzeitig umweltverträglich sein sowie die Anforderungen an eine artgemäße Nutz-
tierhaltung und den vorsorgenden, insbesondere gesundheitlichen Verbraucherschutz beachten.“ Laut des Par-
lamentarischen Beirates für nachhaltige Entwicklung ist die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung im Ge-
setzentwurf plausibel. Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft hat den Gesetzentwurf in seiner 32. Sitzung am
25. März 2015 abschließend beraten. Er beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Deutschen Bundestag zu
empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4278 in unveränderter Fassung anzunehmen.

Berlin, den 25. März 2015

Hermann Färber
Berichterstatter

Dr. Wilhelm Priesmeier
Berichterstatter

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Friedrich Ostendorff
Berichterstatter

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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