BT-Drucksache 18/4372

Vollzug der Übergangsregelungen für alte Kleinfeuerungsanlagen und der Austauschpflichten für alte Konstanttemperaturkessel

Vom 18. März 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/4372
18. Wahlperiode 18.03.2015
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Oliver Krischer, Peter Meiwald, Dr. Julia Verlinden, Annalena
Baerbock, Matthias Gastel, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Christian Kühn
(Tübingen), Steffi Lemke und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vollzug der Übergangsregelungen für alte Kleinfeuerungsanlagen und der
Austauschpflichten für alte Konstanttemperaturkessel

Die Novelle der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
(1. BImSchV) trat mit ihrer ersten Stufe zum 20. März 2010 in Kraft. Sie hat für
neue Festbrennstoffheizungen und Einzelfeuerungsanlagen (Öfen) schärfere
Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid (CO) gebracht. Ziel der Regelung
war es, dem Anstieg der Feinstaubemissionen aus den schätzungsweise 14 bis
15 Millionen privaten Kleinfeuerungsanlagen, das heißt Öfen und Heizungen,
zu begegnen. Die Novelle sollte aber gleichzeitig auch ein Beitrag zur Steige-
rung der Energieeffizienz und zur Senkung des Kohlendioxidausstoßes bei der
Wärmegewinnung im Gebäudebestand sein.
Der überwiegende Anteil an den Staub- und CO-Emissionen stammt allerdings
aus Anlagen, die bereits vor dem Inkrafttreten der ersten Stufe der 1. BImSchV
in Betrieb genommen wurden. Daher wurden mit Inkrafttreten auch Übergangs-
regelungen für alte Öfen und Heizungen beschlossen. Stufenweise müssen daher
ab dem Inkrafttreten der zweiten Stufe (1. Januar 2015) auch Altanlagen, die vor
dem 22. März 2010 in Betrieb genommen wurden, verschärfte Grenzwerte für
Staub und CO einhalten (§§ 25, 26). Für die unterschiedlichen Altersklassen von
Holzheizungen greifen sie in drei Stufen ab dem Jahr 2015, 2019 und 2025, für
die unterschiedlichen Altersklassen von Holzöfen in vier Stufen (ab dem Jahr
2015, 2018, 2021 und 2025). Anlagen, die nicht in der Lage sind, die Grenz-
werte einzuhalten, müssen nachgerüstet oder stillgelegt werden.
Auf europäischer Ebene wurden die Verordnungen unter der Ökodesign-Richt-
linie 2009/125EG für Heizungen und Öfen entwickelt. Ihre Vorgaben zur Staub-
und CO-Emission könnten zu einer Veränderung der 1. BImSchV führen.
Daneben gilt gemäß § 10 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung (EnEV) ab
dem 1. Januar 2015 für 30 Jahre alte Konstanttemperaturkessel eine Austausch-
pflicht. Diese gilt nach einem Eigentumsübergang (auch Vererbung) und nach
einer Übergangsfrist von zwei Jahren auch für Heizkessel in Wohngebäuden, die
von Eigentümern selbst genutzt werden. Diese Austauschpflicht ist in erster
Linie ein Betrag zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Senkung der CO2-
Emissionen bei der Wärmegewinnung im Gebäudebestand.

Drucksache 18/4372 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie verteilen sich nach Kenntnis der Bundesregierung heute die Gesamt-

emissionen des Feinstaubs PM10 der mit Holz betriebenen Kleinfeuerungs-
anlagen auf Kessel und Einzelraumfeuerstätten?

2. Wie verteilen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesamtemissio-
nen des Feinstaubs PM10 auf die verschiedenen, bei mit Holz betriebenen
Kleinfeuerungsanlagen eingesetzten Brennstoffe (Scheitholz, Holzbriketts,
Hackschnitzel, Pellets)?

3. Wie verteilen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesamtemissio-
nen des Feinstaubs PM10 auf die verschiedenen Altersklassen der mit Holz
betriebenen Kleinfeuerungsanlagen auf Kessel und Einzelraumfeuerstät-
ten?

4. Welche anderen Schadstoffe sind bei Kleinfeuerungsanlagen relevant (z. B.
Emissionen von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen)?

5. Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Beschrän-
kung des Anwendungsbereiches in § 1 Absatz 2 Nummer 2 und in § 26 Ab-
satz 3, 1. BImSchV, insbesondere die Ausnahme für Einzelraumfeuerungs-
anlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über
diese Anlagen erfolgt?

6. Wie ist der mit den abgelaufenen Übergangsregelungen für alte Kleinfeue-
rungsanlagen verbundene Vollzug innerhalb des Bundesrechts geregelt?
a) Wie, wann und durch wen erfolgt die Information der Ofenbesitzer da-

rüber, dass ihre alte Heizung bzw. ihr alter Ofen ab nun die Grenzwerte
der 1. BImSchV (erste Stufe) einhalten muss?

b) Wie, wann und durch wen erfolgt die Kontrolle, dass Öfen, für die die
Übergangsfrist abgelaufen ist, auf die Einhaltung der Grenzwerte der
1. BImSchV (erste Stufe) geprüft werden?

c) Wie, wann und durch wen erfolgt die Stilllegung der Öfen, die nach Ab-
lauf der Übergangsfrist die Grenzwerte der 1. BImSchV (erste Stufe)
nicht einhalten?

d) Wo und wie werden die Daten über den Vollzug bei den Anlagen mit ab-
gelaufener Übergangsfrist gesammelt?

7. Hält die Bundesregierung die zum Vollzug bestehenden Regelungen für
ausreichend, um zu gewährleisten, dass alte Kleinfeuerungsanlagen, die die
Vorgaben der Übergangsregelungen nicht einhalten, nachgerüstet oder still-
gelegt werden?
Wenn ja, warum?

8. Welche bundesrechtlichen Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um
den Vollzug der Übergangsregelungen für Altanlagen zu verbessern?

9. Wie beurteilt die Bundesregierung das Anforderungsniveau in den Verord-
nungen unter der Ökodesign-Richtlinie für die in der Produktgruppe bzw.
LOT 15 zusammengefassten Holzheizungen und für die in LOT 20 zusam-
mengefassten Holzöfen?

10. Plant die Bundesregierung zur Umsetzung der immissionsschutzrechtlichen
Anforderungen aus der Ökodesign-Richtlinie Veränderungen der Grenz-
werte der 1. BImSchV, mit welchen neuen Anforderungen für den deutschen
Markt ist dann zu rechnen, und zu welchem Zeitpunkt?

11. Wie ist der Vollzug der Austauschpflicht für 30 Jahre alte Konstanttempe-
raturkessel innerhalb des Bundesrechts (insbesondere EnEV, Schornstein-
fegergesetz) geregelt?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4372
12. Haben die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kompetenz, Kes-
sel, die nicht mehr betrieben werden dürfen, stillzulegen?
Wenn nein, warum nicht?

13. Inwieweit sieht es die Bundesregierung als sinnvoll an, die Schornsteinfeger
zu verpflichten, den Ordnungsbehörden mitzuteilen, wenn sie bei einer er-
neuten Feuerstättenschau abermals den Betrieb nicht mehr zugelassener
Gas- und Ölkessel feststellen?

14. Inwiefern hält die Bundesregierung die bestehenden Regelungen in der
EnEV für ausreichend, um zu gewährleisten, dass „fällige“ Heizungen tat-
sächlich ausgetauscht werden?
Wenn ja, warum?

15. Welche bundesrechtlichen Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um
den Vollzug der Austauschpflicht zu verbessern?

Berlin, den 18. März 2015

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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