BT-Drucksache 18/4367

Weitere Ausgestaltung der Änderungen im Gesetz über Energiedienstleistung andere Energiemaßnahmen

Vom 18. März 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/4367
18. Wahlperiode 18.03.2015
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden, Oliver Krischer, Annalena Baerbock,
Matthias Gastel, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Christian Kühn (Tübingen),
Steffi Lemke, Peter Meiwald und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Weitere Ausgestaltung der Änderungen im Gesetz über Energiedienstleistungen
und andere Energieeffizienzmaßnahmen

Am 5. Februar 2015 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Teilumsetzung
der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des
§ 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beschlossen.
Unter anderem dient das Gesetz zur Anpassung des innerstaatlichen Rechts an
die Vorgaben von Artikel 8 Absatz 4 bis 7 der EU-Energieeffizienzrichtlinie. Ar-
tikel 8 Absatz 4 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen,
dass Unternehmen, die kein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) sind,
bis zum 5. Dezember 2015 Gegenstand eines Energieaudits werden, das, gerech-
net vom Zeitpunkt des ersten Energieaudits, mindestens alle vier Jahre in unab-
hängiger und kostenwirksamer Weise von qualifizierten oder akkreditierten
Experten durchgeführt oder nach innerstaatlichem Recht von unabhängigen Be-
hörden durchgeführt und überwacht wird. Jedoch bleiben auch nach Abschluss
des Gesetzgebungsverfahrens Fragen zur genauen Ausgestaltung offen.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wann wird das für den Vollzug des Gesetzes zur Teilumsetzung der Energie-

effizienzrichtlinie zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle (BAFA) Anwendungshilfen für die betroffenen Unternehmen veröf-
fentlichen?
Der Präzisierung welcher Sachverhalte werden diese Anwendungshilfen die-
nen?

2. Welche Regelungen beabsichtigt die Bundesregierung, für Unternehmen mit
einer Vielzahl gleichartiger Standorte zu treffen?

3. Liegen der Bundesregierung mittlerweile genauere Zahlen vor, wie viele ab-
hängige KMU unter Berücksichtigung ihrer Verflechtungen zu anderen Un-
ternehmen als großes Unternehmen nicht im Sinne der KMU-Definition der
Europäischen Kommission anzusehen sind und damit in den Anwendungsbe-
reich des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienz-
maßnahmen fallen?

4. Beabsichtigt die Bundesregierung, Ausnahmeregelungen für diese verbunde-
nen Unternehmen zu treffen?

Drucksache 18/4367 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
5. Welche Regelungen beabsichtigt die Bundesregierung, für Immobiliengesell-
schaften, die keine KMU sind, zu treffen, welche eine Vielzahl an vermiete-
ten Gebäuden besitzen?

6. Erachtet die Bundesregierung einen Gebäudeenergieausweis als gleichwertig
mit einem Energieaudit nach DIN EN 16247-1 im Sinne des Gesetzes?

7. Sieht die Bundesregierung Ausnahmeregelungen in Bezug auf die einge-
hende Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Gebäuden für Unternehmen
vor, welche nur Mieter in den genutzten Gebäuden sind?

8. Beabsichtigt die Bundesregierung die im Falle einer Nichterfüllung oder
Teilerfüllung der Anforderungen zu zahlenden Sanktionen gegenüber der im
Gesetz vorgesehenen Regelung zu spezifizieren und/oder weiter zu differen-
zieren?

9. Wie viele Stichproben plant das BAFA zur Kontrolle des Vollzugs des Geset-
zes jährlich durchzuführen?
Welche Kosten und Personalkapazitäten werden für die Stichprobenkontrol-
len eingeplant?

Berlin, den 18. März 2015

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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