BT-Drucksache 18/4228

gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/3784, 18/4053, 18/4227 - Entwurf eines Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst

Vom 4. März 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/4228
18. Wahlperiode 04.03.2015
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
Drucksachen 18 84 18 4 18 422

Entwurf eines Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von
Frauen und Männern an Führungspositionen in der
Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst

Bericht der Abgeordneten Michael Leutert Alois Rainer ohannes ahrs und Ekin Deligöz

Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, den Anteil von Frauen an Führungspositio-
nen in der Privatwirtschaft, in der Bundesverwaltung, in den Gerichten des Bundes
sowie in Gremien im Einflussbereich des Bundes signifikant zu erhöhen und damit
das verfassungsrechtlich verankerte Grundrecht auf gleichberechtigte Teilhabe von
Frauen und Männern auch für den Bereich der Führungspositionen zu erfüllen.

Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beschlossenen
Änderungen auf die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar:

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zusätzliche Haushaltsausgaben infolge der Durchführung des Gesetzes sind für den
Bund nicht zu erwarten, da keine neuen Einrichtungen, Stellen oder dergleichen ge-
schaffen werden. Für die Länder entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfül-
lungsaufwand, da die neuen gesetzlichen Regelungen für die Länder und Kommunen
keine Geltung entfalten.

Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.
Drucksache 18/4228 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Aufseiten der Wirtschaft ergibt sich ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in
Höhe von circa 257.000 Euro. Dieser ist durch die Artikel 3 bis 19 bedingt. Aus dem
novellierten Bundesgremienbesetzungsgesetz (Artikel 1) und dem novellierten Bun-
desgleichstellungsgesetz (Artikel 2) entsteht keinerlei Erfüllungsaufwand für die
Wirtschaft.

Einmaliger Umstellungsaufwand ist mit diesem Gesetz für die Wirtschaft nicht ver-
bunden.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Die neuen Regelungen dieses Gesetzes führen für die Wirtschaft zu einem zusätzli-
chen Erfüllungsaufwand in Höhe von circa 8.500 Euro aufgrund von fünf neuen In-
formationspflichten. Diese resultieren aus den neuen gesetzlichen Regelungen für
die Privatwirtschaft (Artikel 3 bis 19).

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Auf Seiten der Verwaltung entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von
circa 9,4 Mio. Euro. Er resultiert aus den gesetzlichen Neuregelungen für den öffent-
lichen Dienst (Artikel 1 und 2). Der hieraus resultierende Mehrbedarf an Sach- und
Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan innerhalb
der geltenden Haushalts- und Finanzplanansätze ausgeglichen.

Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung entsteht ausschließlich für den Bund. Für
Länder und Kommunen entfalten das novellierte Bundesgremienbesetzungs- und
das novellierte Bundesgleichstellungsgesetz keine Geltung.

Einmaliger Umstellungsaufwand ist für die Verwaltung mit den neuen Regelungen
dieses Gesetzes nicht verbunden.

Weitere osten
Im Bereich der Wirtschaft und der sozialen Sicherungssysteme entstehen neben den
benannten Kosten keine Mehrkosten. Insbesondere wird nicht in Unternehmenspro-
zesse eingegriffen. Die Umsetzung der Quotenvorgaben beziehungsweise der selbst
festgelegten Zielvorgaben kann nur bei frei werdenden Stellen beziehungsweise bei
Wahlen des Aufsichtsrates Berücksichtigung finden.

Weitere Kosten für Wirtschaft und Verwaltung aufgrund der neuen gesetzlichen Re-
gelungen für den öffentlichen Dienst des Bundes entstehen nicht.

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbrau-
cherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Der Haushaltsausschuss hält die Artikel 1 und 2 des Gesetzentwurfs mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Artikel 3 bis 23
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für mit der Haushalts-
lage des Bundes vereinbar.

Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.

Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend vorgelegten Beschlussempfehlung.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4228
Berlin, den 4. März 2015

Der Haushaltsausschuss

Dr. Gesine Lötzsch Michael Leutert Alois Rainer
Vorsitzende Berichterstatter Berichterstatter

Johannes Kahrs Ekin Deligöz
Berichterstatter Berichterstatterin
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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