BT-Drucksache 18/4227

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/3784, 18/4053 - Entwurf eines Gesetzes zur für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Ulle Schauws, Renate Künast, Katja Dörner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/1878 - Entwurf eines Gesetzes zur geschlechtergerechten Besetzung von Aufsichtsräten, Gremien und Führungsebenen (Führungskräftegesetz) c) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung - Drucksache 17/4307 - Zweiter Erfahrungsbericht der Bundesregierung zum Bundesgleichstellungsgesetz (Berichtszeitraum: 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2009) d) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung - Drucksache 17/4308(neu) - Fünfter Gremienbericht der Bundesregierung zum Bundesgremienbesetzungsgesetz (Berichtszeitraum: 30. Juni 2005 bis 30. Juni 2009)

Vom 4. März 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/4227
18. Wahlperiode 04.03.2015

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 18/3784, 18/4053 –

Entwurf eines Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von
Frauen und Männern an Führungspositionen in der
Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst

b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Ulle Schauws, Renate Künast,
Katja Dörner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN
– Drucksache 18/1878 –

Entwurf eines Gesetzes zur geschlechtergerechten Besetzung
von Aufsichtsräten, Gremien und Führungsebenen
(Führungskräftegesetz)
c) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
– Drucksache 17/4307 –

Zweiter Erfahrungsbericht der Bundesregierung
zum Bundesgleichstellungsgesetz
(Berichtszeitraum: 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2009)

Drucksache 18/4227 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
d) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung

– Drucksache 17/4308(neu) –

Fünfter Gremienbericht der Bundesregierung
zum Bundesgremienbesetzungsgesetz
(Berichtszeitraum: 30. Juni 2005 bis 30. Juni 2009)

A. Problem
Zu Buchstabe a
Aufgrund des nach wie vor geringen Anteils weiblicher Führungskräfte in Spit-
zenpositionen der deutschen Wirtschaft und der Bundesverwaltung sieht die Bun-
desregierung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) gesetzge-
berischen Handlungsbedarf zur Förderung der tatsächlichen Gleichberechtigung
von Frauen und Männern. So seien 2013 nur 15,1 Prozent der Aufsichtsratsposi-
tionen der Top-200-Unternehmen in Deutschland mit Frauen besetzt gewesen.
Der Anteil von Frauen an Führungspositionen habe 2012 in den obersten Bundes-
behörden nur bei 27 Prozent gelegen. Die von politischer Seite initiierten freiwil-
ligen Selbstverpflichtungen der Unternehmen hätten nicht die gewünschte Wir-
kung erzielt und zu keiner nennenswerten Erhöhung des Frauenanteils an Füh-
rungspositionen geführt. Dies gelte auch für die diesbezüglichen Empfehlungen
im Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) für börsennotierte Aktien-
gesellschaften. Auch für den Bereich des öffentlichen Dienstes des Bundes seien
trotz des Bundesgremienbesetzungsgesetzes und des Frauenfördergesetzes (spä-
ter: Bundesgleichstellungsgesetz) – beide im Jahr 1994 in Kraft getreten – die
gewünschten Wirkungen nicht eingetreten. Deshalb werden gesetzliche Regelun-
gen für erforderlich gehalten, die den Anteil von Frauen an Führungspositionen
in der Privatwirtschaft, in der Bundesverwaltung, in den Gerichten des Bundes
sowie in Gremien im Einflussbereich des Bundes signifikant erhöhen.
Zu Buchstabe b
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellt in der Begründung zu ihrem Ge-
setzentwurf ebenfalls weiterhin bestehende erhebliche Defizite im gesamten pri-
vaten Unternehmensbereich und im öffentlichen Bereich fest. Im privatwirtschaft-
lichen Bereich fehle es an zielführenden und nachhaltigen Strategien und Maß-
nahmen, um die Situation zu ändern. Die Entwicklung in Unternehmen mit Bun-
desbeteiligung zeige, dass diese bislang eine Vorreiterrolle und Vorbildfunktion
nicht wahrnähmen. Deshalb sieht der Gesetzentwurf eine Mindestquote für beide
Geschlechter in Höhe von 40 Prozent für die Aufsichtsräte von börsennotierten
und/oder der Mitbestimmung unterliegende Gesellschaften vor. Für die Führungs-
ebenen in den Unternehmen soll die Entwicklung eines Gleichstellungskonzepts
vorgegeben werden. Auch die Aufsichtsräte von Unternehmen mit Bundesbetei-
ligung sollen der Mindestquote von 40 Prozent unterliegen. Schließlich ist eine
Novellierung des Bundesgremienbesetzungsgesetzes vorgesehen, wobei neben
der Einführung der Mindestquote u. a. Ausnahmen gestrichen werden sollen.
Zu den Buchstaben c und d
Die Bundesregierung hat im Dezember 2010 dem Bundestag zeitgleich den zwei-
ten Erfahrungsbericht zum Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) und den fünf-
ten Gremienbericht zum Bundesgremienbesetzungsgesetz (BGremBG) vorgelegt.
Dies geschah deshalb, weil die Erhöhung des Anteils von Frauen in Führungspo-
sitionen der Bundesverwaltung, die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4227
und Beruf sowie die Gewährleistung einer gleichberechtigten Teilhabe von
Frauen an den Gremien im Einflussbereich des Bundes Zielvorgaben sind, deren
Zielerreichung eng miteinander zusammenhängt. Für die Erstellung beider Be-
richte hat die Bundesregierung wissenschaftliche Unterstützung durch die Hertie
School of Governance in Anspruch genommen.

B. Lösung
Zu Buchstabe a
Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung ist vorgesehen,
– eine Geschlechterquote von mindestens 30 Prozent für Aufsichtsräte von voll

mitbestimmungspflichtigen und börsennotierten Unternehmen, die ab dem
Jahr 2016 neu besetzt werden, einzuführen;

– börsennotierte oder mitbestimmungspflichtige Unternehmen zu verpflichten,
ab 2015 verbindliche Zielgrößen für die Erhöhung des Frauenanteils im Auf-
sichtsrat, im Vorstand und in den obersten Management-Ebenen festzulegen;

– die gesetzlichen Regelungen für den öffentlichen Dienst des Bundes (Bundes-
gremienbesetzungsgesetz und Bundesgleichstellungsgesetz), zu novellieren,
wobei im Wesentlichen die Vorgaben zur Geschlechterquote und zur Festle-
gung von Zielgrößen in der Privatwirtschaft widergespiegelt werden.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/3784, 18/4053 in geänder-
ter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, wobei nach Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Teilung der Frage
– Artikel 1 und 2 des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung jeweils mit den

Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und

– Artikel 3 bis 23 des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung bei Zustim-
mung der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimment-
haltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

angenommen wurden.
Zu Buchstabe b
Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/1878 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Zu Buchstabe c
Kenntnisnahme der Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksa-
che 17/4307.
Zu Buchstabe d
Kenntnisnahme der Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksa-
che 17/4308(neu).

C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/3784 und Annahme des Ge-
setzentwurfs auf Drucksache 18/1878.

D. Kosten
Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sind zusätzliche Haushaltsausga-
ben für den Bund oder die Länder infolge der Durchführung des Gesetzes nicht

Drucksache 18/4227 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
zu erwarten. Die Bundesregierung geht von einem zusätzlichen jährlichen Erfül-
lungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von ca. 257.000 Euro und für die Ver-
waltung in Höhe von ca. 9,4 Mio. Euro aus.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4227
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/3784, 18/4053 mit folgenden Maß-

gaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu Artikel 21 wird folgende Angabe eingefügt:
„Artikel 22 Änderung des Umwandlungsgesetzes“.

b) Die Angaben zu den Artikeln 22 und 23 werden die Angaben zu
den Artikeln 23 und 24.

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die Familienfreundlichkeit sowie die Vereinbarkeit von Fa-
milie, Pflege und Berufstätigkeit für Frauen und Männer zu
verbessern.“

b) § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Beschäftigten, insbesondere solche mit Vorgesetz-

ten- oder Leitungsaufgaben, die Leitung der Dienststelle sowie die
Personalverwaltung haben die Erreichung der Ziele dieses Geset-
zes zu fördern. Diese Verpflichtung ist als durchgängiges Leitprin-
zip bei allen Aufgabenbereichen und Entscheidungen der Dienst-
stellen sowie bei der Zusammenarbeit von Dienststellen zu be-
rücksichtigen.“

c) § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Beteiligungsrechte der Personalvertretung und die

der Schwerbehindertenvertretung bleiben unberührt.“
d) § 7 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Für die Besetzung von Arbeitsplätzen in einem Bereich, in dem
Männer auf Grund struktureller Benachteiligung unterrepräsen-
tiert sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.“

e) § 8 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Sind Männer strukturell benachteiligt und in dem jeweiligen
Bereich unterrepräsentiert, gelten die Sätze 1 bis 4 entspre-
chend.“

bb) Absatz 4 wird aufgehoben.
f) § 13 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zur Bestandsaufnahme gehört auch eine Darstellung, die
zeigt, wie Frauen und Männer die Maßnahmen zur besseren
Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit in An-
spruch genommen haben und wie sich ihr beruflicher Auf-
stieg darstellt im Vergleich zu Frauen und Männern, die sol-
che Maßnahmen nicht in Anspruch genommen haben.“

Drucksache 18/4227 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die Unterrepräsentanz von Frauen oder Män-
nern in den einzelnen Bereichen nach § 3 Num-
mer 2 möglichst abgebaut werden soll, “.

bbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dazu sind konkrete Zielvorgaben insbesondere zum
Frauen- und Männeranteil für jede einzelne Vorge-
setzten- und Leitungsebene zu benennen, soweit es
sich hierbei um Arbeitsplätze nach § 3 Nummer 1
handelt.“

g) § 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten haben die Dienststel-
len den Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben auch Te-
learbeitsplätze, mobile Arbeitsplätze oder familien- oder pflege-
freundliche Arbeitszeit- und Präsenzzeitmodelle anzubieten.“

h) § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Telearbeit, mobiles Arbeiten sowie die Teilnahme an flexib-

len Arbeits- oder Präsenzzeiten,“.
i) § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die weiblichen Beschäftigten einer Dienststelle ohne ei-
gene Gleichstellungsbeauftragte sind bei der nächsthöheren
Dienststelle wahlberechtigt.“

j) § 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.

bbb) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:
„5. beruflicher Aufstieg von Beschäftigten, die eine

Beurlaubung auf Grund von Familien- oder
Pflegeaufgaben in Anspruch genommen haben,
und von solchen Beschäftigten, die solche Maß-
nahmen nicht in Anspruch genommen haben,

6. die Anzahl von Vorgesetzten- oder Leitungs-
funktionen in Voll- und Teilzeitbeschäftigung.“

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 sind zum
30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen, die Daten nach Satz 1
Nummer 4 und 5 für den Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten
Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres.“

k) In § 40 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die An-
gabe „Artikel 23“ durch die Angabe „Artikel 24“ ersetzt.

3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Arbeitnehmerver-

treter“ die Wörter „auf Grund eines mit Mehrheit ge-
fassten Beschlusses“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4227

bbb) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
„Ist eine Wahl aus anderen Gründen für nichtig er-
klärt, so verstoßen zwischenzeitlich erfolgte Wahlen
insoweit nicht gegen das Mindestanteilsgebot.“

bb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 2 Satz 2, 4, 6 und 7 gilt entsprechend.“

b) In Nummer 5 Buchstabe a werden nach den Wörtern „durch das
Gericht ist“ die Wörter „bei börsennotierten Gesellschaften, für
die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsge-
setz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt,“ eingefügt.

c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
‚7. Nach § 124 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Bekanntmachung muss bei einer Wahl von Aufsichts-
ratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften, für die das
Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz
oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, ferner ent-
halten:
1. Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2

Satz 3 widersprochen wurde, und
2. Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens

jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen,
um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1
zu erfüllen.“ ‘

4. Artikel 4 Nummer 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „30. Juni 2015“ durch die Angabe

„30. September 2015“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „zwei Jahre sein“ durch die Wörter

„bis zum 30. Juni 2017 dauern“ ersetzt.
5. Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe b Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Andere Unternehmen, deren Vertretungsorgan und Auf-
sichtsrat nach § 36 oder § 52 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung oder nach § 76 Absatz 4 des Aktiengesetzes,
auch in Verbindung mit § 34 Satz 2 und § 35 Absatz 3 Satz 1 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes oder nach § 111 Absatz 5 des Aktiengeset-
zes, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes verpflichtet sind, Zielgrößen für den Frauenanteil und
Fristen für deren Erreichung festzulegen, haben in ihren Lagebericht als
gesonderten Abschnitt eine Erklärung zur Unternehmensführung mit
den Festlegungen und Angaben nach Absatz 2 Nummer 4 aufzuneh-
men; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Gesellschaften, die nicht
zur Offenlegung eines Lageberichts verpflichtet sind, haben eine Erklä-
rung mit den Festlegungen und Angaben nach Absatz 2 Nummer 4 zu
erstellen und gemäß Absatz 1 Satz 2 zu veröffentlichen. Sie können
diese Pflicht auch durch Offenlegung eines unter Berücksichtigung von
Satz 1 erstellten Lageberichts erfüllen.“

6. In Artikel 12 wird die Angabe „30. Juni 2015“ durch die Angabe
„30. September 2015“ ersetzt.

Drucksache 18/4227 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
7. Artikel 15 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

‚3. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Ist nach dem Drittelbeteiligungsgesetz ein Auf-
sichtsrat zu bestellen, so legt die Gesellschafterversammlung
für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und unter den Ge-
schäftsführern Zielgrößen fest, es sei denn, sie hat dem Auf-
sichtsrat diese Aufgabe übertragen. Ist nach dem Mitbestim-
mungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem
Mitbestimmungsergänzungsgesetz ein Aufsichtsrat zu bestel-
len, so legt der Aufsichtsrat für den Frauenanteil im Auf-
sichtsrat und unter den Geschäftsführern Zielgrößen fest.
Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter
30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten
Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen
zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dür-
fen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.“

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.‘
8. Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „30. Juni 2015“ durch die Angabe
„30. September 2015“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „zwei Jahre sein“ durch die Wörter
„bis zum 30. Juni 2017 dauern“ ersetzt.

9. Artikel 17 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „30. Juni 2015“ durch die Angabe

„30. September 2015“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „zwei Jahre sein“ durch die Wörter

„bis zum 30. Juni 2017 dauern“ ersetzt.
10. Artikel 19 Nummer 4 wird folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „30. Juni 2015“ durch die Angabe
„30. September 2015“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „zwei Jahre sein“ durch die Wörter
„bis zum 30. Juni 2017 dauern“ ersetzt.

11. Nach Artikel 21 wird folgender Artikel 22 eingefügt:

‚Artikel 22

Änderung des Umwandlungsgesetzes

In § 76 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Okto-
ber 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 48 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“
ersetzt.‘

12. Der bisherige Artikel 22 wird Artikel 23 und wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 23“ durch die Angabe

„Artikel 24“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4227

b) In Absatz 3 wird die Angabe „Artikel 23“ durch die Angabe „Ar-
tikel 24“ ersetzt und werden nach dem Wort „Wirksamkeit“ die
Wörter „einschließlich des Erfüllungsaufwands“ eingefügt.

13. Der bisherige Artikel 23 wird Artikel 24.
b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/1878 abzulehnen.
c) die Unterrichtung auf Drucksache 17/4307 zur Kenntnis zu nehmen.
d) die Unterrichtung auf Drucksache 17/4308 (neu) zur Kenntnis zu nehmen.

Berlin, den 4. März 2015

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Paul Lehrieder
Vorsitzender

Gudrun Zollner
Berichterstatterin

Birgit Kömpel
Berichterstatterin

Cornelia Möhring
Berichterstatterin

Ulle Schauws
Berichterstatterin

Drucksache 18/4227 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Gudrun Zollner, Birgit Kömpel, Cornelia Möhring und Ulle
Schauws

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Zu Buchstabe a
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/3784 wurde in der 83. Sitzung des Deutschen Bundestages am 30. Ja-
nuar 2015 dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur federführenden Beratung und dem In-
nenausschuss, dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für
Wirtschaft und Energie, dem Ausschuss für Arbeit und Soziales sowie dem Verteidigungsausschuss zur Mitbera-
tung überwiesen. Dem Haushaltsausschuss wurde der Gesetzentwurf außerdem zur Stellungnahme nach § 96 GO-
BT überwiesen. Die dazugehörige Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 18/4053 wurde
denselben Ausschüssen am 27. Februar 2015 gemäß § 80 Absatz 3 GO-BT überwiesen (Drucksache 18/4147).
Zu Buchstabe b
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/1878 wurde in der 46. Sitzung des Deutschen Bundestages am 3. Juli 2014
dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur federführenden Beratung und dem Ausschuss für
Recht und Verbraucherschutz, dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie sowie dem Ausschuss für Arbeit und
Soziales zur Mitberatung überwiesen.
Zu Buchstabe c
Die Unterrichtung auf Drucksache 17/4307 wurde in der 83. Sitzung des Deutschen Bundestages am 30. Ja-
nuar 2015 dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur federführenden Beratung und dem In-
nenausschuss, dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, dem Ausschuss für Ernährung und Landwirt-
schaft, dem Ausschuss für Arbeit und Soziales sowie dem Verteidigungsausschuss zur Mitberatung überwiesen.
Zu Buchstabe d
Die Unterrichtung auf Drucksache 17/4308 (neu) wurde in der 83. Sitzung des Deutschen Bundestages am 30. Ja-
nuar 2015 dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur federführenden Beratung und dem In-
nenausschuss, dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, dem Ausschuss für Arbeit und Soziales, dem
Verteidigungsausschuss sowie dem Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zur Mitbera-
tung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a
Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung soll mit dessen Regelungen mittelfristig eine sig-
nifikante Erhöhung des Frauenanteils an Führungspositionen der Privatwirtschaft und der Bundesverwaltung so-
wie bei Gremienbesetzungen erreicht werden...In dem Gesetzentwurf sind folgende Maßnahmen zur Förderung
von Frauen in Führungspositionen der Wirtschaft und der Bundesverwaltung vorgesehen:
– Vorgabe einer Geschlechterquote von mindestens 30 Prozent für Aufsichtsräte,
– Verpflichtung zur Festlegung von Zielgrößen für Aufsichtsräte, Vorstände und oberste Management-Ebenen,
– Novellierung der gesetzlichen Regelungen für den öffentlichen Dienst des Bundes (Bundesgremienbeset-

zungsgesetz und Bundesgleichstellungsgesetz), wobei im Wesentlichen die Vorgaben zur Geschlechterquote
und zur Festlegung von Zielgrößen in der Privatwirtschaft widergespiegelt werden.

Die fixe Mindestquote von 30 Prozent gilt nach dem Gesetzentwurf für das unterrepräsentierte Geschlecht. Sie
gilt für Aufsichtsräte von Unternehmen, die börsennotiert sind und der paritätischen Mitbestimmung nach dem
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (MitbestG), dem Montan-Mitbestimmungsgesetz (Montan-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4227
MitbestG) oder dem Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetz (MitbestErgG) unterliegen. Es wird davon aus-
gegangen, dass ca. 108 große Publikumsgesellschaften in der Rechtsform der Aktiengesellschaften und Komman-
ditgesellschaften auf Aktien davon betroffen sein werden. Die Mindestquote gilt grundsätzlich für den gesamten
Aufsichtsrat als Organ (Gesamterfüllung). Dieser Gesamterfüllung kann jedoch von der Anteilseigner- oder Ar-
beitnehmerseite widersprochen werden, so dass jede Bank die Mindestquote gesondert zu erfüllen hat (Getrennt-
erfüllung). Die Mindestquote ist ab dem 1. Januar 2016 zu erfüllen. Der Anteil des unterrepräsentierten Ge-
schlechts ist sukzessive bei den ab dann neu zu besetzenden Aufsichtsratsposten dahingehend zu steigern. Beste-
hende Mandate können bis zu ihrem regulären Ende auslaufen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass bei Nichterfül-
lung der Mindestquote auf der Anteilseignerbank die quotenwidrige Wahl beziehungsweise Entsendung zum Auf-
sichtsrat nichtig ist, so dass die für das unterrepräsentierte Geschlecht (Frauen oder Männer) vorgesehenen Plätze
rechtlich unbesetzt bleiben (sogenannter leerer Stuhl). Im Falle der Getrennterfüllung der Geschlechterquote er-
folgen die Regelungen für die Arbeitnehmerbank in den Mitbestimmungsgesetzen.
Es ist außerdem vorgesehen, Aufsichtsräte und Vorstände von mitbestimmten oder börsennotierten Unternehmen
zu verpflichten, Zielgrößen zur Erhöhung des Frauenanteils und Fristen zu deren Erreichung in Aufsichtsrat, Vor-
stand und den oberen Management-Ebenen festzulegen. Diese Verpflichtung soll für Aktiengesellschaften, Kom-
manditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaf-
ten (eG) und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) gelten. Betroffen sind außerdem Unternehmen
in der Rechtsform der SE (Europäische Aktiengesellschaft), die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung un-
terliegen. Die Zahl der betroffenen Unternehmen wird nach der Begründung des Gesetzentwurfs bei ca. 3.500
liegen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass für die Festlegung der Zielgrößen Aufsichtsrat und Vorstand zuständig
sind. Hierbei wird der Aufsichtsrat verpflichtet, Zielgrößen für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand
festzulegen. Der Vorstand hat diese Pflicht in Bezug auf den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb
des Vorstands. Hierzu werden Berichtspflichten eingeführt. Die festgelegten Zielgrößen und Fristen sind zu ver-
öffentlichen.
Die Novellierung der gesetzlichen Regelungen für den öffentlichen Dienst des Bundes betrifft das Bundesgremi-
enbesetzungsgesetz (BGremBG) und das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG). Im BGremBG ist vorgesehen,
den Begriff der „Gremien“ klarer zu definieren; zudem soll künftig zwischen Aufsichtsgremien und wesentlichen
Gremien unterschieden werden. Im Unterschied zur früheren Rechtslage sollen von dem Gesetz nunmehr auch
Aufsichtsgremien erfasst werden, deren Mitglieder vollständig oder zum Teil durch Wahl bestimmt werden. Für
diese Gremien gilt ab dem Jahr 2016 die feste Quote in Höhe von 30 Prozent. Ab dem Jahr 2018 wird als Ziel
festgelegt, diesen Anteil auf 50 Prozent zu erhöhen. Die 30-Prozent-Quote findet keine Anwendung, wenn der
Bund für ein Gremium nur insgesamt höchstens zwei Mitglieder bestimmen kann. Welche Gremien „wesentlich“
sind, wird durch die jeweils federführenden Institutionen des Bundes – beispielsweise durch die Bundesministe-
rien – bestimmt. Die Institutionen haben darauf hinzuwirken, dass der Frauen- und Männeranteil in Gremien
jeweils mindestens 30 Prozent beträgt, ab dem Jahr 2018 sogar 50 Prozent. Das bei der Besetzung von Gremien
bisher anzuwendende Doppelbenennungsverfahren soll abgeschafft werden, weil es sich nach dem fünften Gre-
mienbericht in der Praxis nicht bewährt hat.
Im BGleiG soll das System der verbindlichen Zielvorgaben bei den Führungspositionen in der Bundesverwaltung,
den Gerichten und den Unternehmen des Bundes beginnend ab der jeweils untersten Führungsebene realisiert
werden. In Anlehnung an die privatrechtlichen Regelungen ist das neue BGleiG weitestgehend geschlechtsneutral
formuliert. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass je nach Stand der Gleichstellung in den einzelnen
Behörden und Unternehmen des Bundes das Geschlecht gefördert wird, das in den jeweiligen Bereichen struktu-
rell benachteiligt ist. Außerdem soll hinsichtlich des Geltungsbereichs künftig nicht mehr danach unterschieden
werden, ob eine Dienststelle oder ein Unternehmen öffentliche Aufgaben wahrnimmt, sondern nur nach der
Rechtsform der betreffenden Einrichtung oder Institution. Der Gleichstellungsplan soll stärker als bisher als Pla-
nungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrument genutzt werden. Es ist vorgesehen, die Beteiligungs- und Mitwir-
kungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten insbesondere in Bezug auf die Erstellung, Umsetzung und Einhal-
tung des Gleichstellungsplans zu stärken.
Zu Buchstabe b
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legt in der Begründung zu ihrem Entwurf eines Führungskräftegeset-
zes dar, dass die aktuelle Situation ein gesetzgeberisches Handeln im privaten und öffentlichen Wirtschafts- bzw.
Gremienbereich erfordere. Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen folgende Regelungen vor:

Drucksache 18/4227 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Es soll eine gesetzliche Quotierung von Aufsichtsräten in Deutschland vorgegeben werden. Der Mindestquote
unterfallen hiernach börsennotierte und/oder der Mitbestimmung unterliegende Gesellschaften. Es sind Regelun-
gen zur geschlechtergerechten Besetzung im Aktiengesetz und in den Mitbestimmungsgesetzen vorgesehen. Die
geltende Struktur der Trennung zwischen Kapital- und Arbeitnehmerseite soll berücksichtigt werden. Auf Kapi-
talseite soll in zwei Stufen eine Mindestquote für beide Geschlechter in Höhe von 40 Prozent eingeführt werden.
Auf Arbeitnehmerseite ist vorgesehen, bereits bestehende Regelungen zur geschlechtergerechten Besetzung aus-
zuweiten und strenger zu fassen. Auch die Unternehmen mit Bundesbeteiligung sollen der Mindestquote in Auf-
sichtsräten unterliegen.
Im BGremBG soll ebenfalls eine Mindestquote von 40 Prozent für jedes Geschlecht eingeführt werden. Das bisher
in diesem Gesetz verankerte Prinzip der Doppelbenennung soll abgeschafft werden; stattdessen soll bereits im
Vorschlagverfahren eine feste Mindestquote von 40 Prozent für beide Geschlechter eingeführt werden. Daneben
sind eine Streichung von Ausnahmen und eine Ausweitung der Berichtspflichten vorgesehen.
Schließlich sollen für die Führungsebenen in den Unternehmen Regelungen vorgegeben werden, die schrittweise
dazu führen, den Anteil von Frauen in Führungspositionen zu erhöhen. Börsennotierte und mitbestimmte Unter-
nehmen sollen veranlasst werden, ein Gleichstellungskonzept zu erstellen und zu veröffentlichen, in dem für jede
Führungsebene in jedem Betrieb eine Erhöhung des Anteils des „Minderheitengeschlechts“ vorzusehen ist. Die
Unternehmen sollen hier selbst entscheiden können, mit welchen Maßnahmen sie den Frauenanteil unter ihren
Führungskräften erhöhen.
Zu Buchstabe c
Der zweite Erfahrungsbericht zum Bundesgleichstellungsgesetz (Berichtszeitraum: 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2009)
besteht aus dem Evaluationsbericht der Hertie School of Governance (Abschnitt II) und den Schlussfolgerungen
der Bundesregierung (Abschnitt III). Die Bundesregierung stellt darin fest, die Evaluation zum zweiten Erfah-
rungsbericht zeige, dass die Ziele des BGleiG noch nicht erreicht seien. Im Berichtszeitraum seien Umsetzungs-
erfolge zu verzeichnen, insgesamt bleibe der Umsetzungsstand nicht befriedigend:
– In Bezug auf die Entwicklung der Kernindikatoren zur Gleichstellung – etwa Steigerung des Anteils von

Frauen an den Beschäftigten des Bundesdienstes, an Führungspositionen oder an Beförderungen – sei eine
Fortsetzung der Langfristtrends zu beobachten: Die Unterrepräsentanz von Frauen werde kleiner. Allerdings
seien die Entwicklungen gerade in Bezug auf Frauen in Leitungspositionen zögerlich, wichtige Potenziale
blieben weiterhin ungenutzt. Für Frauen sei es nach wie vor sehr schwer, die „gläserne Decke“ für Positionen
oberhalb der Referatsleitung zu durchbrechen.

– Bei der Umsetzung des Ziels, die Vereinbarkeit von Beruf und Erwerbstätigkeit zu verbessern, seien erfreuli-
che Fortschritte im Berichtszeitraum festzustellen. Während der Ausbau der Teilzeitbeschäftigung gut voran-
geschritten sei, gebe es noch weiteres Ausbaupotenzial bei den Kinderbetreuungsangeboten und Maßnahmen
zur Flexibilisierung des Arbeitsortes. Diese Vereinbarkeitsmaßnahmen, die sich an Frauen wie Männer gleich-
ermaßen richteten, seien allerdings auch im Berichtszeitraum fast ausschließlich von Frauen wahrgenommen
worden.

– Wichtige Akteurinnen und Akteure des BGleiG schienen immer noch Rollenunsicherheiten zu haben: Die
Gleichstellungsbeauftragten suchten nach einer Rolle zwischen „Motor“ und „Kontrolleurin“ und würden vor
allem als Ansprechpartnerin für Frauen, weniger als Unterstützerin in Vereinbarkeitsfragen für Frauen und
Männer wahrgenommen; Führungskräfte seien sich ihrer Rolle bei der Umsetzung des BGleiG nach Einschät-
zung der Gleichstellungsbeauftragten nicht umfassend bewusst.

– Der Umsetzung des BGleiG würde ein umfassendes Verständnis von der Bedeutung moderner Gleichstel-
lungspolitik als Innovationspolitik für Frauen und Männer sehr förderlich sein, nicht selten entstünden aber
weiterhin Blockaden durch überkommene Vorstellungen von Gleichstellungspolitik als reiner Frauenförder-
politik.

In diese Hauptentwicklung hinein wirkten paradigmatische Veränderungen in Bezug auf die Vereinbarkeitspolitik
der Bundesregierung im Berichtszeitraum: Mit dem Elterngeld und seinen Partnermonaten, mit dem Ausbau der
Kinderbetreuung durch das Kinderförderungsgesetz und der gesetzlichen Verankerung eines Rechtsanspruchs auf
einen Betreuungsplatz für Kinder mit Vollendung des ersten Lebensjahres ab 2013 seien in der Familienpolitik
im Berichtszeitraum weichenstellende Veränderungen vollzogen worden, die auf die Umsetzung des BGleiG er-
hebliche Auswirkungen haben würden.
Die Bundesregierung hält aufgrund der Bestandsaufnahme Maßnahmen mit folgender Zielrichtung für notwendig:
– Stärkung der Zusammenarbeit der Akteurinnen und Akteure;

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/4227
– Strukturelle Angebote für Männer;
– Verbesserung der Berichte, Optimierung der Gleichstellungsstatistik und Erhöhung der Transparenz von Ent-

wicklungen durch eine jährliche Auswertung von Kernindikatoren;
– Verbesserung der Effektivität von Gleichstellungsplänen;
– Berücksichtigung der Belange behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen.
Zu Buchstabe d
Der fünfte Gremienbericht der Bundesregierung zum Bundesgremienbesetzungsgesetz (Berichtszeitraum:
30. Juni 2005 bis 30. Juni 2009) besteht ebenfalls aus dem Evaluationsbericht der Hertie School of Governance
(Abschnitt II) und den Schlussfolgerungen der Bundesregierung (Abschnitt III). Die Bundesregierung stellt darin
fest, die Datenauswertung im Rahmen der Evaluation zeige durchaus positive Entwicklungen seit dem Inkrafttre-
ten des BGremBG auf. So sei von 1997 bis 2009 ein prozentualer Zuwachs von fast 100 Prozent beim durch-
schnittlichen Frauenanteil an Gremienmitgliedern im Einflussbereich des Bundes zu verzeichnen. In der Hälfte
der Ressorts habe sich in diesem Zeitraum dieser Frauenanteil verdoppelt und in einem Viertel der Ressorts sogar
verdreifacht. Allerdings sei auch mit einem durchschnittlichen Frauenanteil von 24,5 Prozent im Jahr 2009 eine
gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in Gremien noch nicht gegeben. Auch seien im Jahr 2009 lediglich rund
14 Prozent der Gremien, die in Gänze im Einflussbereich des Bundes lägen, paritätisch besetzt und noch rund
zehn Prozent der Gremien hätten ausschließlich männliche Mitglieder. Bezüglich der im Berichtszeitraum neu
gegründeten Gremien sei zudem ein leichter Rückgang in der Entwicklung zu verzeichnen: Der Anteil der pari-
tätisch besetzten Gremien sei bei diesen neuen Gremien im Vergleich zu den vor 1997 gegründeten Gremien
etwas niedriger und der Anteil der Gremien ohne Frauen etwas höher.
Aus diesem Datenbefund ergebe sich die Notwendigkeit einer Novellierung des BGremBG, die vor allem eine
Verschlankung von Verfahrensvorschriften und eine Effektivierung der Regelungen zur Zielerreichung zum Ge-
genstand habe. Ein zentrales Ergebnis der Evaluation sei, dass das gesetzlich geregelte Doppelbenennungsverfah-
ren seine gewünschte Wirkung bislang nicht habe erzielen können. Die Abschaffung dieses Verfahrens sowie
weitere Vorschläge werden in „Eckpunkten für eine Gesetzesnovellierung“ dargestellt.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a
Der Innenausschuss hat in seiner Sitzung am 4. März 2015 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Ge-
setzentwurfs auf Drucksache 18/3784 empfohlen. Hierbei wurden nach Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Teilung der Frage
Artikel 1 und 2 des Gesetzentwurfs jeweils mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen

die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
Artikel 3 bis 23 des Gesetzentwurfs bei Zustimmung der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. und

bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
angenommen.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner Sitzung am 4. März 2015 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/3784, 18/4053 in geänderter Fassung empfoh-
len. Hierbei wurden nach Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Teilung der Frage
Artikel 1 und 2 des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung jeweils mit den Stimmen der Fraktionen der

CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
Artikel 3 bis 23 des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung bei Zustimmung der Fraktionen CDU/CSU, SPD

und DIE LINKE. und bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
angenommen.
Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 18(13)50 wurde mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN angenommen.

Drucksache 18/4227 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Der Haushaltsausschuss hat in seiner Sitzung am 4. März 2015 die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksa-
chen 18/3784, 18/4053 in der durch den Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(13)50 geänderten Fassung
empfohlen. Nach Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Teilung der Frage wurden
Artikel 1 und 2 des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung jeweils mit den Stimmen der Fraktionen der

CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
Artikel 3 bis 23 des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung bei Zustimmung der Fraktionen CDU/CSU, SPD

und DIE LINKE. und bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
angenommen.
Seinen Bericht gemäß § 96 GO-BT wird er gesondert abgeben.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner Sitzung am 4. März 2015 mit den Stimmen der Frakti-
onen der CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
eines Abgeordneten der Fraktion der CDU/CSU die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/3784,
18/4053 in geänderter Fassung empfohlen. Hierbei wurden nach Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN auf Teilung der Frage
Artikel 1 und 2 des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung jeweils mit den Stimmen der Fraktionen der

CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung eines Abgeordneten der Fraktion der CDU/CSU und

Artikel 3 bis 23 des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung bei Zustimmung der Fraktionen CDU/CSU, SPD
und DIE LINKE. und bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und eines Abgeord-
neten der Fraktion der CDU/CSU

angenommen.
Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 18(13)50 wurde mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und eines Abgeordneten der Fraktion der CDU/CSU angenommen.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner Sitzung am 4. März 2015 mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/3784, 18/4053 in geänderter Fassung empfohlen. Der Ände-
rungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 18(13)50 wurde mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.
Der Verteidigungsausschuss hat in seiner Sitzung am 4. März 2015 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/3784, 18/4053 in geänderter Fassung empfohlen. Der Ände-
rungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 18(13)50 wurde mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ange-
nommen.
Zu Buchstabe b
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner Sitzung am 4. März 2015 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/1878 empfohlen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner Sitzung am 4. März 2015 mit den Stimmen der Frakti-
onen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
die Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/1878 empfohlen.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner Sitzung am 4. März 2015 mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/1878 empfohlen.
Zu Buchstabe c
Der Innenausschuss hat in seiner Sitzung am 4. März 2015 einvernehmlich die Kenntnisnahme der Unterrichtung
durch die Bundesregierung auf Drucksache 17/4307 empfohlen.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner Sitzung am 4. März 2015 einvernehmlich die
Kenntnisnahme der Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 17/4307 empfohlen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/4227
Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft hat in seiner Sitzung am 4. März 2015 einvernehmlich die
Kenntnisnahme der Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 17/4307 empfohlen.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner Sitzung am 4. März 2015 einvernehmlich die Kenntnis-
nahme der Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 17/4307 empfohlen.
Der Verteidigungsausschuss hat in seiner Sitzung am 4. März 2015 einvernehmlich die Kenntnisnahme der Un-
terrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 17/4307 empfohlen.
Zu Buchstabe d
Der Innenausschuss hat in seiner Sitzung am 4. März 2015 einvernehmlich die Kenntnisnahme der Unterrichtung
durch die Bundesregierung auf Drucksache 17/4308(neu) empfohlen.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner Sitzung am 4. März 2015 einvernehmlich die
Kenntnisnahme der Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 17/4308(neu) empfohlen.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner Sitzung am 4. März 2015 einvernehmlich die Kenntnis-
nahme der Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 17/4308(neu) empfohlen.
Der Verteidigungsausschuss hat in seiner Sitzung am 4. März 2015 einvernehmlich die Kenntnisnahme der Un-
terrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 17/4308(neu) empfohlen.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat in seiner Sitzung am 4. März 2015
einvernehmlich die Kenntnisnahme der Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 17/4308(neu)
empfohlen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

1. Abstimmungsergebnis
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung auf Drucksachen 18/3784, 18/4053 in geänderter Fassung.
Hierbei wurden nach Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Teilung der Frage
Artikel 1 und 2 des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung jeweils mit den Stimmen der Fraktionen der

CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
Artikel 3 bis 23 des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung bei Zustimmung der Fraktionen CDU/CSU, SPD

und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
angenommen.
Der Ausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache
18/1878.
Schließlich empfiehlt der Ausschuss einvernehmlich die Kenntnisnahme der Unterrichtungen auf den Drucksa-
chen 17/4307 und 17/4308 (neu).
2. Inhalt der Ausschussberatung
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 18/3784 und
zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 18/1878 in seiner 29. Sitzung am 23. Februar 2015 gemeinsam mit dem
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung durchgeführt, in der folgende Sachver-
ständige gehört wurden:
– Marion Eckertz-Höfer, Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts a. D., Leipzig
– Anne von Fallois, Kienbaum Management Consultants, Berlin
– Elke Hannack, stellvertretende Vorsitzende des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Bundesvorstand, Berlin
– Dr. Martin Heidebach, Institut für Politik und Öffentliches Recht, Ludwig-Maximilians-Universität München
– Martin Lemcke, Leiter Bereich Mitbestimmung, ver.di-Bundesverwaltung, Ressort 4, Berlin
– Dr. Helga Lukoschat, Vorstandsvorsitzende und Geschäftsführerin der Europäischen Akademie für Frauen in

Politik und Wirtschaft Berlin e. V.
– Prof. Dr. Friederike Maier, Vizepräsidentin der Hochschule für Wirtschaft und Recht, Berlin
– Dr. Barbara Mayer, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht, Freiburg

Drucksache 18/4227 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– Dr. Sigrid Nikutta, Vorstandsvorsitzende / Vorstand Betrieb, Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
– Dr. Torsten von Roetteken, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
– Kristin Rose-Möhring, Vorsitzende des Interministeriellen Arbeitskreises der Gleichstellungsbeauftragten der

obersten Bundesbehörden, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Bonn
– Dr. Friederike Rotsch, Executive Vice President, Group General Counsel, Head of Group Legal & Compliance

(LE), Merck KGaA, Darmstadt
– Monika Schulz-Strelow, Präsidentin von „Frauen in die Aufsichtsräte e. V.“, Berlin
– Prof. Dr. Marc-Philippe Weller, Institutsdirektor, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Internatio-

nales Privatrecht, Rechtsvergleichung, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
– Prof. Dr. Joachim Wieland LL.M., Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht, Deutsche Uni-

versität für Verwaltungswissenschaften Speyer
– Prof. Dr. Kay Windthorst, Stiftung Familienunternehmen, Berlin
Wegen der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Wortprotokoll der Sitzung vom 23. Februar 2015 verwiesen.
Der Ausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/3784, 18/4053, den Gesetzentwurf auf Drucksa-
che 18/1878 sowie die beiden Unterrichtungen auf den Drucksachen 17/4307 und 17/4308 (neu) in seiner 31. und
32. Sitzung am 4. März 2015 abschließend beraten.
Zu den beiden Gesetzentwürfen lagen ihm zwei Stellungnahmeersuchen des Petitionsausschusses gemäß
§ 109 Absatz 1 Satz 2 GO-BT vor. Das erste Stellungnahmeersuchen bezieht sich auf vier öffentliche Petitionen.
Mit der ersten Petition, die vom Deutschen Arbeitgeberverband initiiert worden ist, wird ein grundsätzlicher Ver-
zicht auf Frauenquoten gefordert. Mit der zweiten Petition wird eine gesetzliche Regelung angestrebt, wonach
Aufsichtsräte und Vorstände zu mindestens 30 Prozent mit Frauen besetzt sein müssen. Die dritte Petition enthält
die Forderung, dass der Deutsche Bundestag im Hinblick auf Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz ein Gesetz beschlie-
ßen möge, das eine nachhaltige Erhöhung des Frauenanteils in den Aufsichtsräten bewirkt und insbesondere eine
gesetzliche Mindestquote für die Aufsichtsräte aller Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeiterinnen und Mitar-
beitern vorsieht, die nach einer angemessenen und absehbaren Übergangsfrist erreicht sein muss. Mit der vierten
Petition wird der Deutsche Bundestag aufgefordert zu beschließen, dass es nicht zu einer zwangsweisen Frauen-
quote in Unternehmensvorständen kommen soll. Das zweite Stellungnahmeersuchen betrifft zwei Einzelpetitio-
nen. Die eine Petition enthält die Forderung, dass der Staat die Gleichstellung der Frau umsetzen möge und Be-
nachteiligungen in der Wirtschafts- und Arbeitswelt aktiv beseitigt werden sollten. Mit der anderen Petition wird
eine Änderung des § 20 Absatz 2 Satz 5 Bundesgleichstellungsgesetz dahingehend vorgeschlagen, dass die
Gleichstellungsbeauftragte zusätzlich zu der jährlichen Versammlung der weiblichen Beschäftigten auch jährlich
mindestens eine Versammlung der männlichen Beschäftigten einberuft.
Zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 18/3784, 18/4053 lag dem Ausschuss außerdem
eine gutachtliche Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung vor, die dieser in
seiner Sitzung am 28. Januar 2015 beschlossen hatte. Der Beirat kommt zu dem Ergebnis, dass der Gesetzentwurf
den Zielen der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie entspreche und daher eine Prüfbitte an die Bundesregierung
nicht erforderlich sei. Er stellt hierzu fest, eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs sei gegeben. Der Be-
zug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie ergebe sich hinsichtlich der Managementregel 9 (Stärkung des sozia-
len Zusammenhalts) und des Indikators 18 (Gleichstellung in der Gesellschaft fördern). Hierzu werden Aussagen
zur Nachhaltigkeit aus der Begründung des Gesetzentwurfs zitiert.
Die Fraktion DIE LINKE. hat zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 18/3784, 18/4053
folgende Änderungsanträge eingebracht:
Änderungsantrag 1 der Fraktion DIE LINKE. (Ausschussdrucksache 18(13)51a):
In Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b wird Absatz 2 wie folgt geändert:
1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Mindestanteil ist von der Seite der Anteilseigenerinnen und Anteilseiger und der Seite der Arbeitneh-
merinnen und Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen.“

2. Satz 3 wird aufgehoben.
3. In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „auf- beziehungsweise abzurunden“ durch das Wort „aufzurunden“

ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/4227
Begründung:
Durch den Änderungsantrag wird die in früheren Referentenentwürfen vorgesehene Einzelbetrachtung der Bänke
wieder eingeführt. Gegen die Gesamtbetrachtung, also die Erfüllung der 30-Prozent-Quote bei gemeinsamer Be-
trachtung der Bank der Anteilseignerinnen und Anteilseigner einerseits und der Bank der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer andererseits, sprechen sowohl praktische als auch grundsätzliche Erwägungen.
So kann es in Verbindung mit der Sanktion des „leeren Stuhls“ dazu kommen, dass nach Durchführung aller
Wahlen feststeht, dass die Quote von 30 Prozent verfehlt wurde – wie genau bei der Gesamtbetrachtung bestimmt
wird, wessen Stuhl dann leer bleiben muss, ist nicht eindeutig geregelt. Außerdem kann es bei den zeitlich in der
Regel auseinander liegenden Wahlen so zu schwebend unwirksamen Mandaten kommen.
Bereits jetzt sind der größere Teil der weiblichen Aufsichtsratsmitglieder Arbeitnehmerinnen. Da die Wahlen der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zeitlich in der Regel vor den Wahlen der Anteilseignerinnen und Anteils-
eigner liegt, müssen letztere im Fall der Gesamtbetrachtung im Zweifel weniger bis gar keine Frauen entsenden.
Das Ziel einer deutlichen Erhöhung der Zahl der weiblichen Aufsichtsratsmitglieder ist richtig, beide Seiten sollen
sich ihm verpflichtet fühlen und sich dieser Pflicht nicht durch eine Übererfüllung der Quote der jeweils anderen
Seite entziehen können.
Nicht zuletzt bietet die Gesetzesänderung auch Gelegenheit zur sprachlichen Bereinigung gemäß Rz. 648 des
Handbuchs der Rechtsförmlichkeit, wovon die Bundesregierung unverständlicher Weise trotz § 42 Absatz 4 der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) keinen Gebrauch gemacht hat.
Änderungsantrag 2 der Fraktion DIE LINKE. (Ausschussdrucksache 18(13)51b):
1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Aufsichtsrat zu mindestens 30“ durch die Wörter „Auf-

sichtsrat zu mindestens 50“ ersetzt und die Wörter „und zu mindestens 30 Prozent aus Männern“
werden gestrichen.

bb) In Absatz 3 werden die Wörter „und Männer jeweils“ werden gestrichen und die Angabe „30“
wird durch die Angabe „50“ ersetzt.

2. Artikel 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „jeweils 30 Prozent an Frauen und Männern“ werden durch die Wörter „50 Prozent an

Frauen“ ersetzt.
b) Die Wörter „Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um dessen Anteil“ werden

durch die Wörter „Frauen zu besetzen, um deren Anteil“ ersetzt.
3. Artikel 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „und Männer jeweils“ werden gestrichen.
b) Die Angabe „30“ wird durch die Angabe „50“ ersetzt.

4. Artikel 6 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „und Männer jeweils“ werden gestrichen.
b) Die Angabe „30“ wird durch die Angabe „50“ ersetzt.

5. Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „und Männer jeweils“ werden gestrichen.
b) Die Angabe „30“ wird durch die Angabe „50“ ersetzt.

6. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „und Männer jeweils“ werden gestrichen.
bbb) Die Angabe „30“ wird durch die Angabe „50“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „jeweils 30 Prozent an Frauen und Männern“ durch die Wörter „50
Prozent an Frauen“ ersetzt.

Drucksache 18/4227 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

cc) In Satz 3 werden die Wörter „Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um des-
sen Anteil“ durch die Wörter „Frauen zu besetzen, um deren Anteil“ ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter „und Männer jeweils“ werden gestrichen.
bbb) Die Angabe „30“ wird durch die Angabe „50“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „jeweils 30 Prozent an Frauen und Männern“ durch die Wörter „50
Prozent an Frauen“ ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter „Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um des-
sen Anteil“ durch die Wörter „Frauen zu besetzen, um deren Anteil“ ersetzt.

Begründung:
52 Prozent der Bevölkerung in Deutschland sind Frauen. Obwohl Frauen Männer in den letzten Jahren bildungs-
politisch ein- und überholt haben, sehen sie sich im Berufs- und Familienleben immer noch mit struktureller
Diskriminierung und einer traditionellen Geschlechterordnung konfrontiert. Um den benötigten Klimawandel in
den Führungsebenen durchzusetzen sind mehr als nur 30 Prozent Frauen erforderlich.
Gleichzeitig kann eine Männerquote nicht gerechtfertigt werden. Auch die Sachverständigenanhörung am
23. Februar 2015 hat ergeben, dass eine Quote als Mittel der Ungleichbehandlung nur zum Ausgleich einer
strukturellen Benachteiligung statthaft und verfassungsmäßig sein kann. Eine gesetzliche Reserveregelung für
den Fall, dass eines Tages Männer im Berufsleben gesellschaftlich benachteiligt werden könnten, ist absurd.
Änderungsantrag 3 der Fraktion DIE LINKE. (Ausschussdrucksache 18(13)51c):
In Artikel 2 wird § 32 Absatz 2 wie folgt geändert:
Die Sätze 2 bis 4 werden gestrichen.
Begründung:
Angesichts der besonderen Belastungen von Gleichstellungsbeauftragten darf für ihr Votum keine Frist eingeführt
werden, ohne gleichzeitig ihre Ausstattung mit Personal- und Sachmitteln deutlich zu erhöhen Es gibt Gleichstel-
lungsbeauftragte, die für bis zu 150 Dienststellen in bis zu fünf Bundesländern zuständig sind.
In der Begründung des Gesetzentwurfes wird auf das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) Bezug genom-
men; obwohl die Gleichstellungsbeauftragte im Gegensatz zum Personalrat organisatorisch Teil der Verwaltung
ist. Dagegen können Personalräte nach dem BPersVG die 10-Tagesfrist erneut in Gang setzen: Wenn sie sich
nicht ausreichend informiert fühlen und Nachfragen haben, muss die Verwaltung diese zunächst beantworten.
Eine solche Möglichkeit ist im Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht vorgesehen.
Darüber hinaus macht die Bundesregierung keine Fälle aus der Praxis geltend, die auf ein Bedürfnis nach einer
solchen Frist schließen lassen.
Änderungsantrag 4 der Fraktion DIE LINKE. (Ausschussdrucksache 18(13)51d):
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „paritätische Vertretung“ werden durch die Wörter „gleichberechtigte Teilhabe“ ersetzt.
2. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „30 Prozent der“ werden durch die Wörter „50 Prozent der“ ersetzt und die Wörter
„und mindestens 30 Prozent Männer“ werden gestrichen.

bb) Satz 4 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „den Absätzen 1 und 2“ werden durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/4227
Begründung:
52 Prozent der Bevölkerung in Deutschland sind Frauen. Obwohl Frauen Männer in den letzten Jahren bildungs-
politisch ein- und überholt haben, sehen sie sich im Berufs- und Familienleben immer noch mit struktureller
Diskriminierung und einer traditionellen Geschlechterordnung konfrontiert. Um den benötigten Klimawandel
auch in den Gremien des Bundes oder mit Bundesbeteiligung durchzusetzen sind mehr als nur 30 Prozent Frauen
erforderlich.
Gleichzeitig kann eine Männerquote nicht gerechtfertigt werden. Auch die Sachverständigenanhörung am
23. Februar 2015 hat ergeben, dass eine Quote als Mittel der Ungleichbehandlung nur zum Ausgleich einer
strukturellen Benachteiligung statthaft und verfassungsmäßig sein kann. Eine gesetzliche Reserveregelung für
den Fall, dass eines Tages Männer im Berufsleben gesellschaftlich benachteiligt werden könnten, ist absurd.
Die Änderungsanträge 1 und 3 der Fraktion DIE LINKE. (Ausschussdrucksachen 18(13)51a und c) wurden je-
weils mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt. Die Änderungsanträge 2 und 4 der Fraktion DIE LINKE. (Aus-
schussdrucksachen 18(13)51b und d) wurden jeweils mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. abgelehnt.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksa-
chen 18/3784, 18/4053 folgenden Änderungsantrag eingebracht:
1. Artikel 2 wird aufgehoben.^
2. Die Artikel 3 bis 23 werden die Artikel 2 bis 22.
Begründung:
Artikel 2 des Gesetzentwurfs für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen
in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst enthält eine konstitutive Neufassung des Gesetzes für die
Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des
Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG).
Diese Überarbeitung vermag die angestrebte signifikante Steigerung der Effektivität des Gesetzes nicht zu errei-
chen. Wenige Verbesserungen im Detail stehen Stagnationen und Verschlechterungen gegenüber. Deshalb ist die
Beibehaltung des bestehenden Gesetzes dem geplanten Ablösungsgesetz vorzuziehen.
Die Ausweitung des Bundesgleichstellungsgesetzes auf Männer ist in dem vorliegenden Entwurf nicht durchdacht
und daher nicht überzeugend. Der geringere Anteil von Männern beispielsweise auf Sachbearbeitungsebene lässt
sich nicht mit struktureller Diskriminierung erklären. Die Unterrepräsentanz ist nicht die Folge diskriminierender
Auswahlentscheidungen, sondern der Bewerberlage. Männer bewerben sich auf viele Arbeitsplätze deshalb nicht,
weil sie ihnen wegen der geringen Bezahlung oder auch weil sie als „Frauenberufe“ gelten nicht attraktiv er-
scheinen. Eine Männerquote ändert daran nichts und ist daher auch kein geeignetes Mittel, um Geschlechterpa-
rität herzustellen.
Zu den Stagnationen und Verschlechterungen zählen beispielsweise folgende Punkte:
– Hinsichtlich der nach § 3 Nr. 9 BGleiG-E definierten Unternehmen sieht der Gesetzentwurf in § 2 Satz 2

BGleiG-E eine massive Beschränkung des Anwendungsbereiches vor. Es ist nicht einsichtig, wie die deutli-
che Abschwächung, nach der nur noch auf eine „entsprechende“ Anwendung „hinzuwirken“ sein „solle“,
mit dem behaupteten Ziel des Gesetzes, die tatsächliche Gleichstellung stärker als bisher zu fördern, in Ein-
klang zu bringen ist.

– Die Beibehaltung weitreichender Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht in § 6 Absatz 2 Satz 3 BGleiG-
E stellt keine Verbesserung dar.

– § 8 Absatz 1 Satz 3 BGleiG-E stellt mit dem Kriterium der „gleichen Qualifikation“ keine Verbesserung dar.
Der gewonnenen Erfahrung, dass dieses Kriterium leicht ausgehebelt werden kann, da zwei Bewerberinnen
bzw. Bewerber nie exakt die gleiche Qualifikation mitbringen, also eine Reihung immer möglich ist, trägt
die Neufassung keine Rechnung.

– Die Regelungen zum Gleichstellungsplan (§§ 11 bis 14 BGleiG-E) sehen keine Sanktionen bei Nichteinhal-
tung der Zielvorgaben des Gleichstellungsplans vor und eröffnen den Gleichstellungsbeauftragen nicht die
Beschreitung des Rechtswegs.

Drucksache 18/4227 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– § 32 Absatz 2 BGleiG-E enthält eine einseitige Verschärfung zu Lasten der Gleichstellungsbeauftragten.

Wenn sich die Gleichstellungsbeauftragte nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen äußert, so gilt die beab-
sichtigte Maßnahme oder Entscheidung als gebilligt. Die Verschärfung ist weder durch einschränkende Kri-
terien abgemildert, noch steht ihr ein die Arbeitssituation verbessernder Ausgleich, zum Beispiel die Mög-
lichkeit, externen Rechtsrat einzuholen, gegenüber.

Dieser Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurde mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abge-
lehnt.
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben zu dem Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/3784, 18/405 zwei
Änderungsanträge (Ausschussdrucksachen 18(13)50 und 18(13)52) eingebracht, deren Inhalt aus der Beschluss-
empfehlung ersichtlich ist. Hierbei betrifft der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(13)52 die Ände-
rungen der Artikel 12, 16, 17 und 19 des Gesetzentwurfs. Diese Änderungsanträge wurden jeweils mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN angenommen.
In der Ausschussberatung führte die Fraktion der CDU/CSU aus, die Gespräche und Diskussionen im Rahmen
der Gesetzesberatung seien konstruktiv gewesen und es sei ein guter Kompromiss in einer kontroversen Frage
gefunden worden, mit dem sowohl die Frauen als auch die Wirtschaft gut zurechtkommen würden. Mit dem Än-
derungsantrag der Koalitionsfraktionen würden einige Punkte in dem Gesetzentwurf präzisiert. Der Fraktion der
CDU/CSU sei es ein wichtiges Anliegen gewesen, den Gesichtspunkt der Familienfreundlichkeit insgesamt und
z. B. im Statistikbereich stärker zu betonen. In der öffentlichen Anhörung mit 16 Sachverständigen sei von einigen
Sachverständigen die Verfassungskonformität der geplanten Änderungen im Bundesgleichstellungsgesetz ange-
zweifelt worden. Diesen Bedenken sei man unter anderem dadurch begegnet, dass das Vorliegen einer strukturel-
len Benachteiligung als Voraussetzung für eine etwaige Männerförderung in Bereichen, in denen diese unterre-
präsentiert seien, in den Gesetzestext aufgenommen worden sei. Es seien hierzu Änderungen in den §§ 7, 8 und
13 des Entwurfs des Bundesgleichstellungsgesetzes vorgenommen worden.
In die Beratungen zum privatrechtlichen Teil des Gesetzentwurfs seien auch die Kolleginnen und Kollegen aus
dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz mit einbezogen gewesen. Hier sei klargestellt worden, unter
welchen Voraussetzungen die Bank der Anteilseigner oder die Bank der Arbeitnehmervertreter der Gesamterfül-
lung der Quote widersprechen könnten. Hierzu bedürfe es eines Mehrheitsbeschlusses. Dies sei für die Wirtschaft
ein wichtiger Punkt gewesen. Auch zur quotengerechten Wahl seien noch Änderungen erfolgt. Im Aktiengesetz
seien Klarstellungen vorgenommen worden. Der Zeitpunkt der erstmaligen Festlegung von Zielgrößen sei vom
30. Juni 2015 auf den 30. September 2015 verschoben worden, wobei als Frist für deren Erreichung der
30. Juni 2017 beibehalten worden sei. Bei den Berichtspflichten sei der CDU/CSU-Fraktion wichtig gewesen,
dass keine Zwischenberichte verlangt würden. Der Abschlussbericht am Ende der Laufzeit eines Gremiums sei
ausreichend, um genaue Zahlen zu erhalten, ob das Unternehmen seine Zielvorgaben erreicht habe. Außerdem
habe man festgelegt, dass bei der Evaluierung des Gesetzes nach drei Jahren die Bürokratiekosten besonders in
den Blick genommen würden.
Die Fraktion DIE LINKE. verwies darauf, dass in der öffentlichen Anhörung 14 von insgesamt 16 Sachverstän-
digen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des vorgesehenen Gesetzes geäußert hätten. Die danach von der Ko-
alition vorgenommenen Änderungen am Bundesgleichstellungsgesetz setzten nicht an den Kernpunkten der Kritik
der Sachverständigen an. Die geplante Vorhalteregelung für eine etwaige Männerförderung müsse aus dem Bun-
desgleichstellungsgesetz herausgenommen werden, da es eine strukturelle Benachteiligung von Männern im Er-
werbsleben nicht gebe. Die vorgesehene Regelung könne in Einzelfällen zu Ärger in Verwaltungsbehörden füh-
ren. Es sei besser, das Bundesgleichstellungsgesetz zunächst gar nicht zu ändern, anstatt Änderungen mit der
„heißen Nadel“ zu stricken. Auch beim Bundesgremienbesetzungsgesetz seien die in der Anhörung geäußerten
Kritikpunkte nicht im notwendigen Umfang aufgegriffen worden.
Eine Quote von 30 Prozent sei aus Sicht der Fraktion DIE LINKE. zu niedrig. In ihren Änderungsanträgen fordere
sie stattdessen eine 50-Prozent-Quote. Ebenso sei der Grundsatz der Gesamterfüllung durch die Anteilseigner-
und die Arbeitnehmerbank kritikwürdig. Die jetzt vorgesehene Widerspruchsmöglichkeit durch Mehrheitsbe-
schluss stelle keine prinzipielle Verbesserung dar. Da die Arbeitnehmerseite die 30-Prozent-Quote in der Regel
ohnehin erfülle, gehe es darum, dass die Anteilseignerseite ihre Quote verbessere. Deshalb sei es notwendig, eine
getrennte Betrachtung einzuführen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/4227
Die Fraktion der SPD bezeichnete die Beschlussfassung über den Gesetzentwurf der Bundesregierung als großen
Erfolg ihrer Politik und als historischen Moment. Mit der Einführung der Geschlechterquote würden Maßstäbe
gesetzt. Man setze sich dafür ein, dass es in Deutschland eine neue Arbeitskultur gebe und dass Frauen gefördert
würden. Eine gesetzliche Quote sei nunmehr notwendig, da die Wirtschaft ihre Chance nicht genutzt habe, den
Frauenanteil bei Führungskräften durch eigene Regelungen zu erhöhen. Durch eine gesetzliche 30-Prozent-Quote
für ca. 100 börsennotierte und voll mitbestimmungspflichtige Unternehmen würden diese zu einer konsequenten
Frauenförderung verpflichtet. Die SPD-Fraktion halte es für sehr wichtig, dass als Rechtsfolge „der Stuhl leer“
bleibe, wenn die Quote verfehlt werde. Für weitere ca. 3.500 Unternehmen gelte nunmehr die Vorgabe, den Frau-
enanteil an Führungspositionen kontinuierlich zu steigern. Die Zeiten der Freiwilligkeit seien nun vorbei.
Der Bund gehe mit gutem Beispiel voran, indem für seine Gremien ab 2016 eine 30-Prozent-Quote gelte und ab
2018 als Ziel die paritätische Besetzung der Gremien angestrebt werde. Zu einer modernen Gleichstellungspolitik
gehöre es aus Sicht der SPD-Fraktion, wenn Männer und Frauen sich die Aufgaben sowohl im Arbeitsleben als
auch im Familienleben partnerschaftlich teilten.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte fest, sie betrachte es als historischen Moment, wenn der Ge-
setzentwurf zur Quote am Freitag im Plenum verabschiedet werde. Fraktionsübergreifend hätten sich Politikerin-
nen in den letzten Wahlperioden für die Frauenquote in Aufsichtsräten eingesetzt. Besonders zielstrebig seien hier
die Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, SPD und DIE LINKE. gewesen. Daher sei es einerseits erfreulich,
wenn dieses Gesetz nun auf den Weg gebracht werde. Andererseits gingen die diesbezüglichen Ziele im Aktien-
gesetz nicht weit genug. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN habe bereits vor der parlamentarischen Som-
merpause 2014 einen weitergehenden Entwurf vorgelegt, in dem eine Quote von 40 Prozent in zwei Stufen ge-
fordert werde. Man wolle, dass die bisher im Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht erfassten 3.500 Unterneh-
men schneller und stringenter zu einer Quote verpflichtet würden. Daher werde man sich hinsichtlich der Rege-
lungen zum Aktiengesetz der Stimme enthalten.
Auch zum Bundesgremienbesetzungsgesetz habe die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in ihrem Gesetzent-
wurf einen eigenen Vorschlag vorgelegt. In der öffentlichen Anhörung sei an den Regelungsvorschlägen in Arti-
kel 1 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung deutliche Kritik geübt worden, weshalb man diesen Teil ablehnen
werde. Dies gelte auch für Artikel 2 – Bundesgleichstellungsgesetz. Die Fraktion schließe sich der Kritik der
meisten Sachverständigen an, wonach in Frage stehe, ob diese Regelungen mit der Verfassung vereinbar seien.
Hier sei zwar seitens der Koalitionsfraktionen kurzfristig nachgebessert worden, jedoch könne von einer struktu-
rellen Benachteiligung von Männern nicht die Rede sein. Dies sei weit in die Zukunft gedacht. Ziel müsse es sein,
dass kein Geschlecht strukturell benachteiligt werde. Der Gesetzentwurf sehe hier einen „Vorratsbeschluss“ vor.
Daher fordere die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in ihrem Änderungsantrag, Artikel 2 aus dem Gesetz-
entwurf herauszunehmen. Er müsse insgesamt nachgebessert und dann mit der dafür erforderlichen Zeit und Sorg-
falt im Ausschuss beraten werden.

B. Besonderer Teil

Soweit die Bestimmungen des Gesetzentwurfs der Bundesregierung unverändert übernommen wurden, wird auf
deren Begründung verwiesen.
Zu den vom Ausschuss vorgenommenen Änderungen ist Folgendes zu bemerken:
Allgemeiner Teil
Zu Artikel 3 Nummer 1 (§ 76 Absatz 4 des Aktiengesetzes –AktG), Artikel 3 Nummer 6 (§ 111 Absatz 5
AktG) und Artikel 15 Nummer 1 (§ 36 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf-
tung)
Der Ausschuss bezieht sich hinsichtlich der Definition der Führungsebenen unterhalb des Vorstands (Geschäfts-
führung) auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung und unterstreicht, dass Bezugspunkt für
die Ermittlung der Führungsebenen zwar die juristische Person und nicht das Unternehmen oder der Konzern
insgesamt ist, dass aber gleichwohl angesichts der Vielgestaltigkeit der Unternehmenswirklichkeit ein sehr großer
Spielraum bei der Festlegung dieser Führungsebenen besteht. Jedes Unternehmen kann hier also die für seine
Gegebenheiten passende und angemessene Lösung wählen. Rechtliche Konsequenzen ergeben sich aus einer ge-
wählten Definition der Zielgrößen nicht, auch wenn sie nicht allen plausibel oder einleuchtend erscheint.

Drucksache 18/4227 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Die Sanktion für nicht ehrgeizige Zielgrößen ist die negative Öffentlichkeitswirkung, welche über die Berichts-
pflicht ermöglicht wird. Der Ausschuss hat von einer konzernweiten Fassung der „Führungsebenen“ unter Einbe-
ziehung von Führungskräften im In- und Ausland abgesehen, da dadurch die Zielgrößen zu intransparent und vage
geworden wären. Hat eine Konzernobergesellschaft keinerlei Führungsebenen unterhalb des Vorstands, so kön-
nen auch keine Führungsebenen definiert werden; dies ist im Bericht anzugeben.
Zur Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) stellt der Ausschuss Folgendes klar: Aus der Sonderregelung des
§ 278 Absatz 3 AktG folgt, dass der Aufsichtsrat der KGaA grundsätzlich keine Zielgröße für die Geschäftsfüh-
rung der KGaA (§ 111 Absatz 5 Satz 1 2. Alternative AktG-E) setzen kann, da die KGaA keinen der Aktienge-
sellschaft vergleichbaren „Vorstand" mit Personalkompetenz des Aufsichtsrats hat. Die Geschäftsführung der
KGaA obliegt stattdessen den persönlich haftenden Gesellschaftern als geborenen Vertretern. Zuständig ist der
obligatorische Aufsichtsrat der KGaA freilich für die Festlegung eigener Zielgrößen (§ 111 Absatz 5 Satz 1 1.
Alternative AktG-E).
Was die Festsetzung der Zielgrößen nach § 76 Absatz 4 AktG-E für die Ebenen unterhalb des "Vorstandes" be-
trifft, schließt § 278 Absatz 3 AktG die Verpflichtung der Geschäftsführung der KGaA hingegen nicht aus, da
diese hinsichtlich der Personalkompetenz für die nachgeordneten Ebenen dem Vorstand der Aktiengesellschaft
gleichsteht.
Zu Artikel 14 (Änderung des SE-Ausführungsgesetzes – SEAG)
Angesichts der Besonderheiten der Societas Europaea (SE) als originäre europäische Rechtsform (SE-Verordnung
und SE-Richtlinie als maßgebliche Rechtsgrundlagen; autonome Regelung der Arbeitnehmerbeteiligung) kann
die Einbeziehung der SE in den Anwendungsbereich der fixen Quote nicht durch die bloße Übernahme der Re-
gelungen für die Aktiengesellschaft in § 96 Absatz 2 AktG-E realisiert werden. Vielmehr ist eine eigenständige
Regelung im SEAG notwendig. Diese erfolgt in § 17 Absatz 2 SEAG-E (vgl. Artikel 14). Für die monistisch
strukturierte SE (mit einem Verwaltungsrat statt Aufsichtsrat plus Vorstand) enthält § 24 Absatz 3 SEAG-E eine
entsprechende Regelung.
Für die SE kommt nur eine Gesamterfüllung der Quote in Betracht, weil die Mitbestimmung (und damit auch die
Besetzung des Aufsichtsrats) regelmäßig im Vereinbarungsweg zwischen der Arbeitnehmerseite und der Leitung
der Gesellschaft ausgehandelt wird. Die deutschen Mitbestimmungsgesetze finden hier keine Anwendung. Ein
Widerspruch gegen die Gesamterfüllung, wie er für die mitbestimmte Aktiengesellschaft nach § 96 Absatz 2
AktG-E möglich ist, passt in diesem Rahmen nicht, weil die Vereinbarung nur einvernehmlich ausgehandelt und
umgesetzt werden kann. Ein einseitiger Widerspruch wäre damit nicht vereinbar.
Etwas anderes gilt für die in § 96 Absatz 2 Satz 4 AktG-E enthaltene Rundungsvorschrift und die in derselben
Vorschrift in Satz 6 und 7 angeordneten Nichtigkeitsfolgen bei Verstoß gegen die Quote. Über die Generalver-
weisung in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der SE-Verordnung sind diese Regelungen auch für die SE
anwendbar. Einer zusätzlichen Verweisung in § 17 Absatz 2 SEAG-E auf diese Regelungen, wie in einigen Stel-
lungnahmen gefordert, bedarf es nicht. Sie wäre im Hinblick auf die generelle Verweisung in der SE-Verordnung
überflüssig und europarechtlich sogar bedenklich.
Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 der SE-Verordnung, die in Deutschland unmittelbar anwendbar ist, ordnet an, dass die
Mitglieder des Aufsichtsorgans einer SE von der Hauptversammlung bestellt werden. Von diesem europarechtlich
normierten Regelfall hat der deutsche Gesetzgeber auszugehen. An die Nichtbeachtung der fixen Quote bei dieser
Bestellung knüpft deshalb auch die Nichtigkeitsfolge an (vgl. auch die Begründung zu § 17 Absatz 2 SEAG-E).
In den Inhalt von bei einigen deutschen SE bestehenden Mitbestimmungsvereinbarungen, wonach die Arbeitneh-
mervertreter im Aufsichtsrat von einem anderen Gremium, z. B. dem sogenannten SE-Betriebsrat, bestellt werden,
kann der Gesetzgeber nicht regelnd eingreifen.
Für die Zielgrößen gelten dagegen über die bereits erwähnte Generalverweisung in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c
Ziffer ii der SE-Verordnung für dualistisch strukturierte SE (mit Vorstand und Aufsichtsrat) die Regelungen in
§ 76 Absatz 4 und in § 111 Absatz 5 AktG-E entsprechend. Für monistisch strukturierte SE (mit einem Verwal-
tungsrat) sieht § 22 Absatz 6 SEAG eine sinngemäße Anwendung der Regelungen für die dualistische SE vor.
Besonderer Teil
Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine Folgeänderung der Einfügung des Artikels 22 (Änderung von § 76 Absatz 2 Satz 3 des
Umwandlungsgesetzes – UmwG).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/4227
Zu Nummer 2 (Änderung des Artikels 2)
Zu Buchstabe a (§ 1 Absatz 1 Nummer 3 BGleiG-E)
Die Ergänzung der Familienfreundlichkeit dient der Klarstellung, dass zu den Gesetzeszielen des neuen Bundes-
gleichstellungsgesetzes nunmehr ausdrücklich auch die Verbesserung der Familienfreundlichkeit im Geltungsbe-
reich des Gesetzes zählt. Ziel ist es, die Sensibilität von Dienstherrn und Arbeitgebern zu erhöhen, damit diese
Voraussetzungen für eine ausgewogene Balance zwischen beruflichen und privaten Anforderungen für ihre Be-
schäftigten schaffen beziehungsweise bereits bestehende Instrumente verbessern.
Zu Buchstabe b (§ 4 Absatz 1 BGleiG-E)
Die Einbeziehung der Beschäftigten der Personalverwaltung in die Verpflichtung aus § 4 Absatz 1 Satz 1 trägt
dem Umstand Rechnung, dass weder die Beschäftigten mit Vorgesetzten- oder Leitungsfunktion noch die Perso-
nalverwaltungen bisher ihrer im geltenden Bundesgleichstellungsgesetz verankerten Gleichstellungsaufgabe aus-
reichend nachgekommen sind. Zu diesem Ergebnis kam der Zweite Erfahrungsbericht der Bundesregierung zum
Bundesgleichstellungsgesetz vom 16. Dezember 2010 (Drucksache 17/4307, S. 74 ff.). Mit der Einbeziehung der
Beschäftigten der Personalverwaltung soll sichergestellt werden, dass diese künftig stärker an der Erreichung der
Gesetzesziele mitwirken und Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts verhindern beziehungsweise bekämp-
fen. In Satz 2 wurde das Wort „Maßnahmen“ durch „Entscheidungen“ ersetzt, damit das Förderziel aus Satz 1
möglichst frühzeitig berücksichtigt werden kann.
Zu Buchstabe c (§ 5 Absatz 2 BGleiG-E)
Aufgrund der Klarstellung in § 5 Absatz 2, dass nicht nur die Rechte der Personalvertretung, sondern auch die der
Schwerbehindertenvertretung von den Bestimmungen des neuen Bundesgleichstellungsgesetzes unberührt blei-
ben, wird die sprachliche und inhaltliche Angleichung an § 12 Absatz 1 Satz 2 vorgenommen. Zugleich wird
klargestellt, dass die Rechte der Schwerbehindertenvertretung – ebenso wie die der Personalvertretung – durch
das Bundesgleichstellungsgesetz nicht eingeschränkt werden.
Zu Buchstabe d (§ 7 Absatz 1 Satz 3 BGleiG-E)
Satz 3 stellt klar, dass die Sätze 1 und 2 für die Besetzung von Arbeitsplätzen in einem Bereich entsprechend
gelten, wenn Männer dort aufgrund struktureller Benachteiligungen unterrepräsentiert sind.
Zu Buchstabe e (§ 8 BGleiG-E)
Gemäß Satz 5 gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend, wenn Männer in einem einzelnen Bereich nach § 3 Nummer 2
unterrepräsentiert sind und eine strukturelle Benachteiligung von Männern vorliegt. Die Einbeziehung der männ-
lichen Beschäftigten trägt dem Gesetzesziel aus § 1 Absatz 1 Rechnung, das sich an beide Geschlechter gleicher-
maßen richtet.
Der bisherige § 8 Absatz 4 wird gestrichen, da er aufgrund der Neuformulierung von § 8 Absatz 1 Satz 5 keine
Bedeutung mehr besitzt.
Zu Buchstabe f (§ 13 BGleiG-E)
Die Vorschrift verpflichtet nunmehr nicht nur dazu, dass die Bestandsaufnahme darstellt, wie Frauen und Männer
die Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit in Anspruch genommen ha-
ben, sondern auch, wie sich ihr beruflicher Aufstieg darstellt im Vergleich zu Frauen und Männern, die solche
Maßnahmen nicht in Anspruch genommen haben. Hierdurch soll erkennbar gemacht werden, ob ein benachteili-
gender Zusammenhang zwischen der Inanspruchnahme von Vereinbarkeitsmaßnahmen und dem beruflichen Auf-
stieg besteht, um dem Dienstherrn oder Arbeitgeber somit die Möglichkeit zu geben, entgegenzusteuern.
Durch das Wort „möglichst“ in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird klargestellt, dass die Vorgabe bei sachlichen
Gründen von erheblichem Gewicht nicht einzuhalten ist. Die Streichung der Formulierung „für die einzelnen
Bereiche“ in Absatz 2 Satz 2 verdeutlicht die Vorbildfunktion der Vorgesetzten- und Leitungsebene.
Zu Buchstabe g (§ 16 Absatz 1 Satz 2 BGleiG-E)
Die Vorschrift bestimmt nunmehr, dass im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten nicht nur Telearbeitsplätze,
mobile Arbeitsplätze oder familien- oder pflegefreundliche Arbeitszeitmodelle anzubieten sind, sondern auch fa-
milien- oder pflegefreundliche Präsenzzeitmodelle, um auch diese Variante der flexiblen Arbeitszeitgestaltung
als Mittel zur Verbesserung der Familienfreundlichkeit sowie zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie,
Pflege und Berufstätigkeit hervorzuheben.

Drucksache 18/4227 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Buchstabe h (§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGleiG-E)
Die Vorschrift wird um die Möglichkeit der Teilnahme an flexiblen Präsenzzeiten ergänzt, um – in Anlehnung an
die Ergänzung von § 16 Absatz 1 Satz 2 – hervorzuheben, dass auch flexible Präsenzzeiten eine geeignete Mög-
lichkeit sind, um die Familienfreundlichkeit sowie die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit zu
verbessern.
Zu Buchstabe i (§ 19 Absatz 2 BGleiG-E)
Der Anwendungsbereich der Vorschrift wird nicht mehr nur auf Dienststellen mit in der Regel weniger als 100 Be-
schäftigten beschränkt, sondern erstreckt sich nun auf alle Dienststellen, in denen es keine eigene Gleichstellungs-
beauftragte gibt. Hierzu zählen nunmehr auch Verwaltungen, die von der Ausnahmeregelung aus § 19 Absatz 3
BGleiG-E Gebrauch machen. Durch die Umformulierung von § 19 Absatz 2 BGleiG-E wird klargestellt, dass
auch die weiblichen Beschäftigten einer Dienststelle, die einer Verwaltung mit großem Geschäftsbereich angehö-
ren, bei der nächsthöheren Dienststelle wahlberechtigt sind, sofern für die betreffende Dienststelle gemäß § 19
Absatz 3 BGleiG-E keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt werden soll.
Zu Buchstabe j (§ 38 BGleiG-E)
Die Vorschrift zu den statistischen Pflichten wird erweitert beziehungsweise konkretisiert:
In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird eine neue Nummer 5 hinzugefügt, die die bisherige Nummer 4 erweitert. In Num-
mer 5 wird geregelt, dass künftig auch die Zahl der Beschäftigten (getrennt nach Frauen und Männern) erfasst
werden soll, die sich in einem beruflichen Aufstieg befinden und – im Unterschied zu Nummer 4 – eine Beurlau-
bung aufgrund von Familien- oder Pflegeaufgaben in Anspruch genommen haben, und solchen Beschäftigten, die
solche Maßnahmen nicht in Anspruch genommen haben.
Es wird in § 38 Absatz 1 Satz 1 in einer neuen Nummer 6 klargestellt, dass die Erhebung der Zahl der Frauen und
Männer getrennt nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung gesondert auch für alle Beschäftigten mit Vorgesetzten-
oder Leitungsfunktion zu erfolgen hat. Die Ergänzung dient der sprachlichen und inhaltlichen Angleichung an
Absatz 2 Nummer 3 der Vorschrift.
In Absatz 1 Satz 2 wird klargestellt, dass die Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 jeweils zum 30. Juni des
Berichtsjahres, und die Daten nach Satz 1 Nummer 4 und 5 jeweils für den Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten
Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen sind. Die Vorschrift entspricht hinsichtlich des Stichtags
und des Erhebungszeitraums der früheren Regelung in § 2 der Verordnung über statistische Erhebungen zur
Gleichstellung von Frauen und Männern in Dienststellen des Bundes (Gleichstellungsstatistik-Verordnung –
GleiStatV).
Zu Buchstabe k (§ 40 BGleiG-E)
Es handelt sich um eine Folgeänderung der Einfügung des Artikels 22 (Änderung von § 76 Absatz 2 Satz 3
UmwG).
Zu Nummer 3 (Änderung des Artikels 3)
Zu Buchstabe a (§ 96 AktG)
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 96 Absatz 2 AktG-E)
Zu Dreifachbuchstabe aaa (§ 96 Absatz 2 Satz 3 AktG-E)
§ 96 Absatz 2 Satz 3 AktG-E regelt den Widerspruch gegen die Gesamterfüllung. Der Widerspruch kann von den
Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre oder den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, also von der einen
oder anderen „Seite“ erklärt werden. Mit dem Begriff „Seite“ macht das Gesetz klar, dass die jeweilige Bank
insgesamt einen Beschluss fassen muss, es sind nicht einzelne Mitglieder, die den Widerspruch erklären können.
Die Willensbildung im Übrigen folgt nach den allgemeinen Regeln und braucht nicht gesondert im Gesetz ausge-
führt zu werden. Es kann auf die Grundsätze der Willensbildung von Ausschüssen zurückgegriffen werden. Wenn
weder das Gesetz noch die Satzung eine Regelung enthält und auch der Aufsichtsrat keine Regelung getroffen
hat, ist der Ausschuss selbst befugt, seine innere Ordnung zu regeln. Gibt es keine spezielle Regelung, gelten die
für die innere Ordnung des Gesamtaufsichtsrats geltenden Bestimmungen entsprechend. Beide Bänke können sich
eine eigene Geschäftsordnung geben und darin regeln, wie sie intern ihre Willensbildung organisieren. Das würde
normalerweise auch Geltung des Mehrheitsprinzips bedeuten, dieses ist im Gesetz aber zusätzlich ausdrücklich
geregelt. Damit ist eine Abweichung vom Mehrheitsprinzip nicht möglich. Zeitpunkt der Beschlussfassung über
den Widerspruch, die eventuelle Form des Widerspruchs und wer in Vertretung für die übrigen Aufsichtsratsmit-
glieder den Widerspruch gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden erklären soll, ist der Selbstorganisation der

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/4227
Bänke überlassen. Spezifische Regelungen zur Frist und Form des Widerspruchs sind im Gesetz nicht erforder-
lich. Ebenso wie ein Widerspruch erklärt werden kann, kann auch der Verzicht auf den Widerspruch für die
nächstanstehende Wahl erklärt werden. Beide Erklärungen haben gestaltende Wirkung und sind bis zur Wahl
unwiderruflich. Es ist davon auszugehen, dass der Fall des Verzichts auf den Widerspruch der in der Praxis be-
deutsamere ist. Will die eine Seite eine Übererfüllung der anderen Seite bei ihrer eigenen Wahl in Anspruch
nehmen, muss sie rechtzeitig wissen, ob die andere Seite dies mitträgt, indem sie auf den Widerspruch verzichtet,
und sie muss sich auf den Verzicht verlassen können. Sie wird also aus eigenem Interesse rechtzeitig auf die
andere Seite zugehen und mit ihr eine klare, wohl in der Regel auch schriftliche Vereinbarung treffen.
Zu Dreifachbuchstabe bbb (§ 96 Absatz 2 Satz 7 AktG-E)
Der neu eingefügte Satz 7 soll verhindern, dass sich eine quotenkonforme Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds (in
der Regel also eines weiblichen Mitglieds) im Nachhinein aufgrund einer Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage,
die sich auf ganz andere Gründe stützt, als von Anfang an nichtig erweist. Dies könnte dazu führen, dass die
folgenden Wahlen, mit denen im guten Glauben auf die erfolgte Quotenerfüllung Männer bestellt worden sind,
als quotenwidrig angesehen werden. Eine solche Kettenreaktion wäre unangemessen und wird durch die Regelung
verhindert. Eine Regelung dazu, dass die Nichtigkeit einer Wahl wegen Quotenwidrigkeit keine Auswirkungen
auf die Wirksamkeit der Beschlüsse und Rechtshandlungen des Aufsichtsrats hat, erschien verzichtbar. Es handelt
sich hier um eine allgemeine Frage der Rechtsfolgen der Wahlnichtigkeit. Sie sollte nicht für einen speziellen und
voraussichtlich zudem sehr seltenen Fall geregelt werden.
Zu Doppelbuchstabe bb (§ 96 Absatz 3 AktG-E)
Die Änderung stellt klar, dass die Regelungen in § 96 Absatz 2 Satz 2, 4, 6 und 7 AktG-E zu Gesamterfüllung der
Quote, Rundungsregel und Rechtsfolge der Nichtigkeit auch für börsennotierte Gesellschaften, die aus einer
grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangen sind, gelten. Die Regelungen in § 96 Absatz 2 Satz 3 und
5 AktG-E können dagegen nicht zur Anwendung kommen, weil die Mitbestimmung im Aufsichtsrat von Gesell-
schaften, die aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangen sind, zwischen der Arbeitnehmer-
seite und dem Unternehmen im Vereinbarungswege ausgehandelt wird und daher ein Widerspruch gegen die
Gesamterfüllung nicht in Betracht kommt.
Zu Buchstabe b (§ 104 Absatz 5 AktG-E)
Es wird klargestellt, dass die Beachtung der Maßgabe des § 96 Absatz 2 Satz 1 bis 5 AktG-E nur bei börsenno-
tierten und paritätisch mitbestimmten Gesellschaften gilt.
Zu Buchstabe c (§ 124 Absatz 2 AktG-E)
Die Änderung verschiebt die weiteren Angaben zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats auf Grund der Anforde-
rungen durch die Geschlechterquote nach § 96 Absatz 2 Satz 1 AktG-E vom Wahlvorschlag in die Bekanntma-
chung der Wahl. Die Verschiebung entspricht der Systematik der Regelung. Dadurch wird der Hinweis auf die
Anforderungen des § 96 Absatz 2 AktG-E überflüssig, weil diese Angabe innerhalb der Bekanntmachung bereits
gemäß § 124 Absatz 2 Satz 1 AktG gefordert ist.
Zu Nummer 4 (Änderung des Artikels 4)
Zu Buchstabe a (§ 25 Absatz 1 Satz 1 EGAktG-E)
Die Änderung schiebt den Zeitpunkt des Fristanlaufs für die erstmalige Festsetzung der Zielgröße geringfügig
hinaus, um den Unternehmen die Umsetzung der neuen Bestimmungen zu erleichtern.
Zu Buchstabe b (§ 25 Absatz 1 Satz 2 EGAktG-E)
Die Änderung konkretisiert das Fristende mit Blick auf den leicht hinausgeschobenen Zeitpunkt des Fristanlaufs.
Zu Nummer 5 (Änderung des Artikels 10 – § 289a Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs – HGB)
Es wird klargestellt, dass die Berichtspflicht auch für die nicht börsennotierte Aktiengesellschaft, die nicht bör-
sennotierte KGaA und die nicht börsennotierte Europäische Gesellschaft (über § 278 des Aktiengesetzes –AktG
und Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäi-
schen Gesellschaft – SE-VO, ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1) besteht, wenn sie den Vorgaben des § 76 Absatz 4
AktG-E oder § 111 Absatz 4 AktG-E unterliegen. Auf die mitbestimmten Versicherungsvereine auf Gegenseitig-
keit wird die Berichtspflicht durch „auch in Verbindung mit“ den Verweisungsnormen aus dem Versicherungs-
aufsichtsgesetz erstreckt. Für die börsennotierten Unternehmen ergibt sich die Berichtspflicht aus § 289a Absatz 1
und 3 HGB-E; für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus dem bisherigen und dem neuen Text des § 289a
Absatz 4 HGB-E und für die Genossenschaften aus § 336 HGB-E.

Drucksache 18/4227 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Der Ausschuss unterstreicht, dass die Unternehmen nach dem Gesetzentwurf jährlich über die selbst gesetzten
Festlegungen nach den §§ 76 und 111 AktG berichten müssen. Erst nach Ablauf des selbst gesetzten Zeitraums
zur Erreichung der Zielgrößen muss berichtet werden, ob die Zielgrößen eingehalten worden sind und wenn nein,
warum nicht. Die Bürokratiebelastungen, die durch das bloße Wiederholen der Festlegungen entstehen, dürften
sehr gering sein. Eine inhaltliche Zwischenberichterstattung zum jeweiligen Stand der Zielerreichung vor Ablauf
der Zielerreichungsfrist sieht die Regelung nicht vor. Über die Zielgrößen ist zu berichten. Dass diese Zielgrößen
möglicherweise nicht ehrgeizig genug sind oder dass die selbstgesetzten Zielgrößen nicht erreicht wurden, kann
keine Verletzung der Berichtspflicht sein und bleibt daher rechtlich folgenlos – mit Ausnahme der möglicherweise
negativen öffentlichen Wirkung und Reaktion.
Zu Nummer 6 (Änderung des Artikels 12)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in Artikel 4 Nummer 1 (§ 25 des Einführungsgesetzes
zum Aktiengesetz).
Zu Nummer 7 (Änderung des Artikels 15)
Diese Änderung reflektiert, dass bei der drittelmitbestimmten Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Perso-
nalkompetenz zur Bestellung der Geschäftsführer bei der Gesellschafterversammlung liegt, weshalb es konse-
quent ist, die Zielgrößenformulierung ebenfalls der Gesellschafterversammlung zu überantworten, es sei denn, sie
betraut den Aufsichtsrat mit dieser Aufgabe.
Zu den Nummern 8, 9 und 10 (Änderung der Artikel 16, 17 und 19)
Es handelt sich jeweils um eine Folgeänderung zu der Änderung in Artikel 4 Nummer 1 (§ 25 des Einführungs-
gesetzes zum Aktiengesetz).
Zu Nummer 11 (Einfügung des Artikels 22 – neu)
Es handelt sich um eine Folgeänderung des neu gefassten Artikels 3 Nummer 7.
Zu Nummer 12 (Änderung des Artikel 23 – neu)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um Folgeänderung durch die Einfügung des neuen Artikels 22.
Zu Buchstabe b
Der Ausschuss hat eine ausdrückliche Aufforderung aufgenommen, im Rahmen der Evaluation der Wirksamkeit
dieses Gesetzes auch die Frage des Erfüllungsaufwands zu evaluieren. Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung
angegebenen Kosten erscheinen deutlich zu niedrig. Belastbare Zahlen dazu, wie hoch die Kosten bei der großen
Bandbreite der betroffenen Unternehmen tatsächlich sind, liegen allerdings nicht vor und sind zum gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht zu ermitteln.
Die weitere Änderung ist eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen Artikels 22.
Zu Nummer 13 (Artikel 24 – neu)
Es handelt sich um eine Folgeänderung durch die Einfügung des neuen Artikels 22.

Berlin, den 4. März 2015

Gudrun Zollner
Berichterstatterin

Birgit Kömpel
Berichterstatterin

Cornelia Möhring
Berichterstatterin

Ulle Schauws
Berichterstatterin
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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