BT-Drucksache 18/4136

Zur Rolle der Bundesregierung bei der vorübergehenden Abschaltung deutscher Alt-Atomkraftwerke im Jahr 2011

Vom 25. Februar 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/4136
18. Wahlperiode 25.02.2015
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Annalena Baerbock, Matthias Gastel,
Bärbel Höhn, Oliver Krischer, Christian Kühn (Tübingen), Steffi Lemke, Peter
Meiwald, Dr. Julia Verlinden und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Zur Rolle der Bundesregierung bei der vorübergehenden Abschaltung deutscher
Alt-Atomkraftwerke im Jahr 2011

Durch die gerichtliche Feststellung, dass das Moratorium für das Atomkraft-
werk (AKW) Biblis im Jahr 2011 rechtswidrig war (VGH Kassel, 6 C 825/
11.T), einen damit zusammenhängenden Untersuchungsausschuss des Hes-
sischen Landtags und jüngst insbesondere die Recherchen des ARD-Magazins
„Monitor“, kommen zunehmend Fragen auch zum damaligen Agieren der Bun-
desregierung bei der vorübergehenden Abschaltung mehrerer alter AKW im
Jahr 2011 auf (vergleiche hierzu insbesondere die Monitor-Beiträge „Atom-
skandal: Wie die Politik den Atomkonzernen den Weg zu Millionenklagen ge-
ebnet hat“ vom 5. Februar 2015 und „Schmutziger Deal: wie die Politik den
Atomkonzernen zu Millionen-Klagen verhilft“ vom 15. Januar 2015). Zusam-
men fordern die drei AKW-betreibenden Energiekonzerne E.ON, RWE und
EnBW nunmehr für die knapp fünf Monate dauernden AKW-Abschaltungen im
Jahr 2011 laut „Monitor“ insgesamt 882 Mio. Euro.
Mit Bescheiden innerhalb des Zeitraums vom 16. bis 18. März 2011 ordneten die
jeweiligen Landesbehörden gegenüber den Betreibern der AKW Neckarwest-
heim I, Philippsburg I, Biblis A und B, Isar I und Unterweser an, dass die Leis-
tungsbetriebe dieser AKW für die Dauer von drei Monaten einzustellen oder
nicht wieder aufzunehmen seien (nachfolgend „Moratorium“ genannt). Zuvor
hatte das damalige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit (BMU, heute Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit, BMUB) die für diese AKW zuständigen Länder aufgefordert,
das Moratorium anzuordnen und hierbei die in dem Schreiben an die Länder ge-
nannten Ausführungen zur Begründung zu verwenden, (vgl. VGH Kassel, Urteil
vom 27. Februar 2013, 6 C 825/11.T, Rn. 5 juris). Laut Medienberichten soll bei
der Erstellung des Schreibens das im BMUB zuständige Referat nicht beteiligt
worden sein (vgl. die o. g. Monitor-Sendung vom 5. Februar 2015).
Es stellen sich in diesem Zusammenhang zahlreiche Fragen zum Agieren der
Bundesregierung hinsichtlich des Moratoriums sowie hinsichtlich der Zeit bis
zum Inkrafttreten der 13. Atomgesetznovelle am 6. August 2011. Dabei ist es
von besonderem Interesse, welche Kontakte es mit der Atomwirtschaft gab und
ob es zu einem kollusiven Zusammenwirken des Staates mit den AKW-Betrei-
bern kam. In diesem Zusammenhang ist zudem das Zustandekommen der Auf-
forderung an die Länder innerhalb der Bundesverwaltung zu klären.
Die Fragesteller weisen vorsorglich darauf hin, dass die Bundesregierung im
Bereich des Frage- und Informationsrechts des Deutschen Bundestages „alle In-

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formationen mitzuteilen [hat], über die die Regierung verfügt, oder die sie mit
zumutbaren Aufwand in Erfahrung bringen kann. Da sich der parlamentarische
Informationsanspruch im Hinblick auf die politische Bedeutung auch länger zu-
rückliegender Vorgänge auf Fragen erstreckt, die den Verantwortungsbereich
früherer Bundesregierungen betreffen, können die Bundesregierung zudem im
Rahmen des Zumutbaren Rekonstruktionspflichten treffen“ (BVerfG, Beschluss
vom 1. Juli 2009, 2 BvE 5/06, Rn. 144 juris). Die Bundesregierung muss daher
alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel nutzen, um dem Informationsanspruch
des Deutschen Bundestages gerecht zu werden (beispielsweise auch Befragung
der Mitarbeiter). Die Wiedergabe lediglich aktenkundiger Vorgänge oder das
Berufen auf die „Aktenlage“ oder auf eine fehlende „systematische“ Erfassung
werden diesen Anforderungen nicht gerecht (so aber die Antwort der Bundesre-
gierung auf die Schriftliche Frage 5 der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl auf
Bundestagsdrucksache 18/3812). Vorsorglich sei zudem darauf hingewiesen,
dass auch Personen, die aus dem Amt geschieden sind bzw. deren Beamtenver-
hältnis beendet ist, weiterhin der Treuepflicht unterliegen.
Die Fragesteller weisen zu den Fragen 10, 20, 26, 35, 38 und 41 (Wortlaut) vor-
sorglich darauf hin, dass eine Beantwortung der Fragen nicht im Hinblick auf ein
– von der Bundesregierung bisweilen behauptetes – fehlendes Akteneinsichts-
recht verweigert werden kann.
Soweit in nachfolgenden Fragen nach Personen gefragt wird, gehen die Frage-
steller davon aus, dass auf den Ebenen unterhalb der Abteilungsleiter die An-
gabe der Funktion (z. B. Referent im Referat Nr. …) genügt.

Wir fragen die Bundesregierung:
Etwaige Kontakte des Bundeskanzleramtes mit AKW-betreibenden Energiever-
sorgungsunternehmen
1. Welche schriftlichen (einschließlich E-Mails) oder mündlichen (einschließ-

lich telefonische) Kontakte (bitte aufschlüsseln), die das Moratorium oder
dessen Folgen zum Gegenstand hatten, gab es bis zum 6. August 2011 zwi-
schen Unternehmen (einschließlich deren Mitarbeiter), deren AKW von dem
Moratorium betroffen waren, deren Mutterkonzernen oder für solche tätigen
Personen (Rechtsanwälte, Berater, Lobbyisten, Verbände, o. Ä.) und
a) der Bundeskanzlerin oder Personen im Kanzlerbüro,
b) dem (damaligen) Chef des Bundeskanzleramtes oder Personen im Büro

ChefBK,
c) dem (damaligen) Abteilungsleiter der Abteilungen 3 oder 4 im Bundes-

kanzleramt oder deren direkt zugeordnete Referenten,
d) dem (damaligen) Gruppenleiter der Gruppen 32 oder 42 im Bundeskanz-

leramt,
e) dem (damaligen) Referatsleiter der Referate 321 oder 422 im Bundes-

kanzleramt,
f) einem (damaligen) Referenten in den Referaten 321 oder 422 im Bundes-

kanzleramt?
2. Welchen Inhalt hatten die in Frage 1 genannten Kontakte jeweils?
3. Was äußerte welche Person bei den in Frage 1 genannten Kontakten jeweils?
4. Bei welchen der in Frage 1 genannten Kontakten äußerten die dort genannten

Personen (eines Unternehmen oder aufseiten des Staates) vor oder nach An-
ordnung des Moratoriums, dass die Anordnung rechtswidrig sei oder sein
könnte, und wer äußerte sich?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4136
5. Welchen Inhalt hatten die zu Frage 4 genannten Äußerungen?
6. Was erwiderte der oder die jeweilige(n) Gesprächs- oder Korrespondenz-

partner auf die zu den Fragen 4 und 5 genannten Äußerungen?
7. Bei welchen der in Frage 1 genannten Kontakte wurde geäußert, dass es

aufgrund des Moratoriums zu Schadensersatzzahlungen des Staates an die
Betreiber von Atomkraftwerken kommen wird oder kommen könnte, und
wer äußerte sich?

8. Welchen Inhalt hatten die zu Frage 7 genannten Äußerungen?
9. Was erwiderte der oder die jeweilige(n) Gesprächs- oder Korrespondenz-

partner auf die zu Frage 7 genannten Äußerungen?
10. Welchen Wortlaut hatten die in den Fragen 4 und 7 genannten schriftlichen

Äußerungen (einschließlich E-Mails)?

Etwaige Kontakte des BMU mit AKW-betreibenden Energieversorgungsunter-
nehmen
11. Welche schriftlichen (einschließlich E-Mails) oder mündlichen (einschließ-

lich telefonische) Kontakte (bitte aufschlüsseln), die das Moratorium oder
dessen Folgen zum Gegenstand hatten, gab es bis zum 6. August 2011 zwi-
schen Unternehmen (einschließlich deren Mitarbeiter), deren AKW von
dem Moratorium betroffen waren, deren Mutterkonzernen oder für solche
tätigen Personen (Rechtsanwälte, Berater, Lobbyisten, Verbände, o. Ä.) und
a) dem (damaligen) Bundesminister des BMU oder Personen im Leitungs-

stab,
b) dem (damaligen) für die Abteilung RS im BMU zuständigen Staatssekretär

oder Personen im Büro des Staatssekretärs,
c) dem (damaligen) Abteilungsleiter der Abteilungen RS im BMU oder

dessen direkt zugeordnete Referenten,
d) dem (damaligen) Unterabteilungsleiter RS I im BMU,
e) dem (damaligen) Arbeitsgruppenleiter der Arbeitsgruppen RS I 1 oder

RS I 3 im BMU,
f) dem (damaligen) Referatsleiter der Referate RS I 5 oder RS I 6 im BMU,
g) einem (damaligen) Referenten in den in den Fragen 11e und 11f genann-

ten Organisationseinheiten?
12. Welchen Inhalt hatten die zu Frage 11 genannten Kontakte jeweils?
13. Was äußerte welche Person bei den zu Frage 11 genannten Kontakten je-

weils?
14. Bei welchen der zu Frage 11 genannten Kontakten äußerten die dort genann-

ten Personen (für ein Unternehmen oder aufseiten des Staates) vor oder nach
Anordnung des Moratoriums, dass eine solche Anordnung rechtswidrig sei
oder sein könnte, und wer äußerte sich?

15. Welchen Inhalt hatten die zu Frage 14 genannten Äußerungen?
16. Was erwiderte der oder die jeweilige(n) Gesprächs- oder Korrespondenz-

partner auf die zu den Fragen 14 und 15 genannten Äußerungen?
17. Bei welchen der zu Frage 11 genannten Kontakten wurde geäußert, dass es

aufgrund des Moratoriums zu Schadensersatzzahlungen des Staates an die
Betreiber von Atomkraftwerken kommen wird oder kommen könnte, und
wer äußerte sich?

Drucksache 18/4136 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
18. Welchen Inhalt hatten die zu Frage 17 genannten Äußerungen?
19. Was erwiderte der oder die jeweilige(n) Gesprächs- oder Korrespondenz-

partner auf die zu Frage 17 genannten Äußerungen?
20. Welchen Wortlaut hatten die zu den Fragen 14 und 17 genannten schriftli-

chen Äußerungen (einschließlich E-Mails)?

Zustandekommen der Anordnung des Moratoriums
21. Wer im BMU entschied, dass das Schreiben des BMU vom 16. März 2011,

mit denen die Länder dazu aufgefordert wurden, das Moratorium anzuord-
nen und die im genannten Schreiben des BMU vorgesehene Begründung zu
verwenden (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 27. Februar 2013, 6 C 825/11.T,
Rn. 5 juris) an die Länder gesandt wird?

22. Warum forderte das BMU die Länder auf, die im Schreiben des BMU vom
16. März 2011 an die Länder vorgegebene Begründung für die Anordnung
des Moratoriums zu verwenden (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 27. Februar
2013, 6 C 825/11.T, Rn. 5 juris)?

23. Äußerte sich das BMU gegenüber den Ländern hinsichtlich der Frage, ob
für die Anordnung des Moratoriums eine Anhörung der AKW-Betreiber er-
forderlich sei, und wenn ja, wie äußerte sich das BMU?

24. Äußerte sich das BMU gegenüber den Ländern hinsichtlich der Frage, ob
der Sofortvollzug der Anordnung des Moratoriums durch die Länder ange-
ordnet werden muss, sollte oder unterbleiben könne, und wenn ja, wie äu-
ßerte sich das BMU?

25. Äußerten sich die Länder gegenüber dem BMU hinsichtlich der in den Fra-
gen 22, 23 und 24 genannten Themen Begründung für die Anordnung,
Anhörung und Sofortvollzug, und wenn ja, wie äußerten sich die Länder?

26. Wurden im BMU Vermerke oder sonstige schriftliche Äußerungen zu den
in den Fragen 23 und 24 genannten Themen Anhörung und Sofortvollzug
erstellt, und wenn ja, welchen Inhalt hatten diese Vermerke oder Äußerun-
gen?

27. Wie ist der Wortlaut der in den Fragen 23, 24, 25 und 26 genannten Ver-
merke oder schriftlichen Äußerungen?

28. Welche der in den Frage 1a bis 1f genannten Personen im Bundeskanzleramt
hatten Kenntnis von dem in Frage 21 genannten Schreiben des BMU vom
16. März 2011 bzw. den Entwürfen dieses Schreibens, bevor das Schreiben
an die Länder versandt wurde?

29. Welche der in den Frage 11a bis 11g genannten Personen im BMU hatten
Kenntnis von dem in Frage 21 genannten Schreiben des BMU vom 16. März
2011 bzw. den Entwürfen dieses Schreibens, bevor das Schreiben an die
Länder versandt wurde?

30. Wer im BMU (Referat, Arbeitsgruppe, Unterabteilungsleiter oder Abtei-
lungsleiter) war Ersteller des in Frage 21 genannten Schreibens des BMU
vom 16. März 2011?

31. Wonach richtete sich die Zuständigkeit des Erstellers, und warum war er
zuständig?

32. Falls der Ersteller des in Frage 21 genannten Schreibens des BMU vom
16. März 2011 nicht das für die Bundesaufsicht bei AKW zuständige Refe-
rat im BMU (RS I 3) war, warum wurde das Schreiben nicht von diesem
Referat erstellt (so auch die Frage: „Hatte Hennenhöfer sein eigenes Referat
kaltgestellt?“ in der Monitor-Sendung vom 5. Februar 2015)?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4136
33. Wurde das im BMU für die Bundesaufsicht bei AKW zuständige Referat im
BMU (RS I 3) bei Erstellung des in Frage 21 genannten Schreibens des
BMU vom 16. März 2011 beteiligt, und wenn nein, warum nicht?

34. Ist das Referat RS I 3 im BMU nur dann zuständig, wenn im Wege der Bun-
desauftragsverwaltung eine Überleitung der Sachkompetenz auf den Bund
insbesondere durch Weisung des Bundes an ein Land erfolgt?

35. Gab es innerhalb des BMU Kontroversen oder sonstige Äußerungen über
die Zuständigkeit einzelner Referate, Arbeitsgruppen oder Beamte und ins-
besondere über deren Zuständigkeit für die Erstellung oder die Beteiligung
bei der Erstellung des in Frage 21 genannten Schreibens des BMU vom
16. März 2011 oder Teilen davon (beispielsweise für die Begründung), und
welchen Inhalt hatten diese Kontroversen oder Äußerungen?

36. Soweit die in Frage 35 genannten Kontroversen oder Äußerungen schrift-
lich (einschließlich der Verwendung von E-Mails) geführt oder getätigt wur-
den, wie ist der Wortlaut der Kontroversen oder Äußerungen?

37. Wurden im BMU Entwürfe oder Vorarbeiten für Entwürfe für ein Schreiben
an die Länder in Bezug auf die Anordnung des Moratoriums oder Teile eines
solchen Schreibens, beispielsweise für die Begründung der Anordnung, er-
stellt, die von dem in Frage 21 genannten Schreiben des BMU vom 16. März
2011 abweichen?

38. Für den Fall, dass die in Frage 37 genannten Entwürfe oder Vorarbeiten für
Entwürfe von einem anderen als dem Ersteller des in Frage 21 genannten
Schreibens an die Länder (vgl. Frage 30) erstellt wurden, warum wurde von
mehreren Organisationseinheiten oder Beamten an der gleichen Sache par-
allel gearbeitet?

39. Wie ist der Wortlaut der in Frage 37 genannten Entwürfe oder Vorarbeiten
für Entwürfe?

40. Gab es innerhalb des BMU unterschiedliche Auffassungen über die Frage,
ob eine Anordnung des Moratoriums durch die Landesbehörden, die die
Begründung verwendeten, die das BMUB im in Frage 21 genannten Schrei-
ben des BMU vom 16. März 2011 vorsah, rechtmäßig sein würde?

41. Gab es innerhalb des BMU Auffassungen, dass eine Anordnung des Mora-
toriums durch die Landesbehörden, die die Begründung verwendeten, die
das BMU im in Frage 21 genannten Schreiben des BMU vom 16. März 2011
vorsah, mit einer anderen oder geänderten Begründung, als der an die Län-
der versandten, auch im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung
besser gewesen wäre?

42. Soweit die in den Fragen 40 und 41 genannten Auffassungen verschriftlicht
(einschließlich E-Mails) wurden, wie ist der Wortlaut dieser Äußerungen?

Berlin, den 24. Februar 2015

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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