BT-Drucksache 18/4119

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/3697 - Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz - BwAttraktStG)

Vom 25. Februar 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/4119
18. Wahlperiode 25.02.2015

Beschlussempfehlung und Bericht
des Verteidigungsausschusses (12. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/3697 –

Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität
des Dienstes in der Bundeswehr
(Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz – BwAttraktStG)

A. Problem
Die Bundeswehr benötigt für ihre anspruchsvollen Aufgaben sowohl im Grund-
betrieb als auch bei weltweiten Einsätzen qualifizierte, motivierte und belastbare
Soldatinnen und Soldaten sowie Zivilbeschäftigte. Vor diesem Hintergrund ver-
folgt die Bundeswehr das Ziel, einer der attraktivsten Arbeitgeber Deutschlands
zu werden. Die Attraktivität des Dienstes sichert die Wettbewerbsfähigkeit der
Bundeswehr als Arbeitgeber, die eine wesentliche Voraussetzung ist für die Ge-
winnung und langfristige Bindung von geeignetem Personal sowie für den Erhalt
der personellen Einsatzbereitschaft und damit für die Auftragserfüllung. Die An-
sprüche an attraktive Arbeitsbedingungen sind vielfältig und gehen weit über mo-
netäre Verbesserungen in Besoldung und Versorgung hinaus. Einen besonderen
Stellenwert nimmt die Vereinbarkeit des Dienstes mit familiären Verpflichtungen
ein.

B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der Ar-
beitsbedingungen und der Dienstgestaltung, zur Erhöhung der Attraktivität der
Vergütung sowie zu einer besseren sozialen Absicherung vor. Dadurch soll eine
ausgewogene Balance zwischen Familie und Dienst ermöglicht werden. Unter
Berücksichtigung der besonderen militärischen Erfordernisse sollen Belastungen
künftig noch stärker auf das unabdingbar notwendige Maß reduziert werden
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Keine.

Drucksache 18/4119 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Bundesregierung stellt die entstehenden Ausgaben im Vorblatt der Bundes-
tagsdrucksache 18/3697 unter dem Punkt „D. Haushaltsausgaben ohne Erfül-
lungsaufwand“ dar. Demnach entstehen folgende Mehrausgaben:
Einzelplan

Mehrbedarf in Millionen Euro

2015 2016 2017 2018

14 119,50 298,70 273,70 252,70

06 0,51 0,51 0,51 0,51

08 0,13 3,03 2,53 2,03

12 0,05 0,05 0,05 0,05

Die in den Einzelplänen 06, 08, 12 und 14 zu erwartenden Mehrausgaben werden
in den jeweiligen Einzelplänen im Rahmen des geltenden Finanzplans gegenfi-
nanziert.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht insofern ein einmaliger Erfüllungsaufwand,
als sie als Soldatinnen und Soldaten sowie Beamtinnen und Beamte in ihrem sol-
daten- oder beamtenrechtlichen Grundverhältnis betroffen sind. Sie können sich
entscheiden, ob sie das Angebot zur Teilselbsteinkleidung für Mannschaften in
Anspruch nehmen (Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzentwurfs) oder ob sie prüfen
lassen, ob für sie die Voraussetzungen der Einsatzversorgung vorliegen (Arti-
kel 10 Nummer 13 des Gesetzentwurfs). Dieser Erfüllungsaufwand beträgt rund
320 Stunden.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für den Bereich der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund
2,6 Millionen. Euro. Der Erfüllungsaufwand wird mit den vorhandenen Personal-
und Sachmitteln innerhalb der jeweiligen Einzelpläne abgedeckt. Es entstehen
jährliche Entlastungen in Höhe von rund 2,7 Millionen Euro.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4119
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/3697 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen
unverändert anzunehmen:
1. In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „1. Juli 1992“ durch

die Angabe „1. November 1991“ ersetzt.
2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:

‚Artikel 1a

Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes

In § 22 Absatz 1 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 4. September 2012 (BGBl. I S. 2070), das
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert
worden ist, wird die Angabe „1. Juli 1992“ durch die Angabe „1. November
1991“ ersetzt.‘

3. Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe i Doppelbuchstabe cc und Buchstabe j wird
gestrichen.

4. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 3a eingefügt:

‚Artikel 3a

Änderung des Bundesmeldegesetzes

In § 27 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013
(BGBl. I S. 1084), das durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. No-
vember 2014 (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Wehrpflichtgesetz“ die Wörter „oder freiwilligen Wehrdienst nach dem
Soldatengesetz“ eingefügt.‘

5. Artikel 5 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
‚2. In § 17 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „Die Vorschrift des § 26

Abs. 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045)“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutz-
gesetzes“ ersetzt.‘

6. Nach Artikel 5 wird folgender Artikel 5a eingefügt:

‚Artikel 5a

Änderung der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten

§ 1 der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 18. November 2004 (BGBl. I S. 2855), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I
S. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zwölf“ durch die Angabe „24“ er-

setzt.

Drucksache 18/4119 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

2. Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen nach § 5
Absatz 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen auch ohne
Zustimmung des Dienstherrn vorzeitig beendet werden; in diesen Fäl-
len soll die Soldatin die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mittei-
len.“ ‘

7. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

‚2a. § 13a wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Besteht nach einer Gesamtdienstzeit von mehr
als 20 Jahren ein zusätzlicher Bedarf für Maßnahmen der
schulischen oder beruflichen Bildung zum Zweck der be-
ruflichen Wiedereingliederung und sind die Ansprüche
auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung
erfüllt, so kann eine weitere Förderung im Umfang von
höchstens sechs Monaten gewährt werden. Für den Bewil-
ligungszeitraum stehen auch Übergangsgebührnisse zu.“ ‘

b) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
‚12. § 102 wird wie folgt gefasst:

㤠102
(1) Für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Be-

gleitgesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger sowie die Sol-
daten, die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleit-
gesetzes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen
worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des
Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 geltenden Fas-
sung angetreten haben, gilt weiterhin das bisherige Recht. Der Be-
messungssatz der Übergangsgebührnisse vermindert sich nach
§ 11 Absatz 3 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis
zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung, solange auf Grund einer Bil-
dungsmaßnahme Einkünfte erzielt werden, die höher sind als der
Betrag dieser Verminderung. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die
bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhan-
denen Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach § 45a des Sol-
datengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 umgewandelt wird. § 5
Absatz 8, § 6 Absatz 2, die §§ 7 und 11 Absatz 6, die §§ 11a und
12 Absatz 7 sowie die §§ 13e, 21, 44, 45, 59, 89a und 101 sind in
der ab dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für Soldaten auf
Zeit, die vor dem 26. Juli 2012 in das Dienstverhältnis eines Sol-
daten auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst
nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April
2013 geltenden Fassung angetreten haben, das Soldatenversor-
gungsgesetz in der ab dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung, wenn
1. ihr Dienstverhältnis nach dem … [einsetzen: Datum des In-

krafttretens nach Artikel 13 Absatz 1] nach § 40 Absatz 2 des
Soldatengesetzes verlängert wird oder

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4119

2. sie dies beantragen, ihre Wehrdienstzeit mindestens auf sechs
Jahre festgesetzt ist und die Weiterverwendung zur Sicher-
stellung der Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist.
(3) Auf Soldaten auf Zeit, die nach dem 25. Juli 2012 erneut

in ein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden, ist
§ 13a Absatz 1 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Be-
zugszeitraum der Übergangsgebührnisse die nach § 13a Absatz 1
Satz 4 zustehende Förderungsdauer nicht übersteigen darf.“ ‘

c) In Nummer 13 wird in § 103 Absatz 2 Satz 1 in dem Satzteil vor Num-
mer 1 die Angabe „1. Juli 1992“ durch die Angabe „1. November 1991“
ersetzt.

8. In Artikel 12 Nummer 5 werden jeweils die Wörter „15 vom Hundert“ durch
die Wörter „20 vom Hundert“ ersetzt.

9. In Artikel 13 Absatz 4 wird die Angabe „j“ durch die Angabe „i“ ersetzt.

Berlin, den 25. Februar 2015

Der Verteidigungsausschuss

Dr. Hans-Peter Bartels
Vorsitzender

Henning Otte
Berichterstatter

Dr. Fritz Felgentreu
Berichterstatter
Christine Buchholz
Berichterstatterin

Doris Wagner
Berichterstatterin
Drucksache 18/4119 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Henning Otte, Dr. Fritz Felgentreu, Christine Buchholz
und Doris Wagner

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/3697 in seiner 83. Sitzung am 30. Januar
2015 beraten und zur federführenden Beratung an den Verteidigungsausschuss sowie zur Mitberatung an den
Innenausschuss, den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Arbeit und Soziales sowie
den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend überwiesen. Gleichzeitig wurde der Gesetzentwurf an
den Haushaltsausschuss zur Mitberatung und gemäß § 96 GO-BT überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Die Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr soll in den drei Kernbereichen „Arbeitsbedingungen und dienst-
liche Gestaltung“, „Vergütung“ sowie „soziale Absicherung und Versorgung“ gesteigert werden. Von den in dem
Vorhaben enthaltenen Maßnahmen bilden elf Regelungen den Schwerpunkt. Für Soldatinnen und Soldaten soll
im Grundbetrieb eine regelmäßige Arbeitszeit von 41 Stunden in der Woche eingeführt und die Möglichkeit,
Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, erweitert werden. Für Mannschaftsdienstgrade sowie Beamtinnen
und Beamte des einfachen Dienstes sollen bessere Beförderungsmöglichkeiten geschaffen werden. Des Weiteren
soll in Personalmangelbereichen ein Personalbindungszuschlag eingeführt werden. Die Erschwerniszulagen sol-
len strukturell verbessert und in weiten Teilen unter Berücksichtigung des letzten Anpassungszeitpunktes deutlich
erhöht werden. Ebenso sollen Stellenzulagen mit besonderer Bedeutung für den Dienstbetrieb angehoben und der
Wehrsold um zwei Euro erhöht werden. Zum Ausgleich für die bisher fehlende betriebliche Zusatzversorgung
sollen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit eine erhöhte Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenver-
sicherung erhalten. Gleichzeitig soll die Anrechnung von nachdienstlichem Einkommen aus privatwirtschaftlicher
Tätigkeit auf die Dienstzeitversorgung von Soldatinnen und Soldaten bis zum Erreichen der für den Polizeivoll-
zugsdienst geltenden besonderen Altersgrenzen aufgehoben werden. Die Belastung für Berufssoldatinnen und
Berufssoldaten mit Verpflichtungen aus einem Versorgungsausgleich sollen vermindert werden. Um Altfälle in
die Einsatzversorgung einzubeziehen, soll zudem der relevante Stichtag zurückdatiert werden.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die
Darstellung der Gesetzesfolgen geltend gemacht.
Der Bundesrat hat in seiner 929. Sitzung am 19. Dezember 2014 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat in seiner 38. Sitzung am 25. Februar 2015 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 42. Sitzung am 25. Februar 2015 mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in der geänderten Fassung empfoh-
len.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 35. Sitzung am 25. Februar 2015 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in der geänderten Fassung empfohlen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4119
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in seiner 30. Sitzung am 25. Februar 2015 mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in der geänderten Fas-
sung empfohlen.
Der Haushaltsausschuss hat in seiner 39. Sitzung am 25. Februar 2015 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in der geänderten Fassung empfohlen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 28. Sitzung am 14. Januar 2015 beschlossen, vorbehaltlich der Über-
weisung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/3697 eine öffentliche Anhörung hierzu durchzuführen.
Die öffentliche Anhörung fand in der 31. Sitzung am 23. Februar 2015 statt. Als sachverständige Verbände waren
eingeladen: Deutscher BundeswehrVerband e.V., Deutsche Rentenversicherung Bund, Verband der Beamten der
Bundeswehr e.V. und ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft. Außerdem waren als Einzelsachverständige
Rechtsanwalt Jörn Hauß, Dr. Gregor Richter, Dr. rer. pol. h. c. Frank-J. Weise, und der Wehrbeauftragte des
Deutschen Bundestages, Hellmut Königshaus eingeladen. Auf das Wortprotokoll und die als Ausschussdrucksa-
chen verteilten Stellungnahmen der Sachverständigen wird Bezug genommen.
Der Ausschuss hat seine Beratungen in der 32. Sitzung am 25. Februar 2015 fortgesetzt und als Ergebnis mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthal-
tung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf in der geänderten Fassung anzu-
nehmen.
Der Ausschuss hat neben redaktionellen Änderungen im Wesentlichen Änderungen zu dem Stichtag zur Gewäh-
rung der Einsatzversorgung, zur flexibleren Gestaltung der Elternzeit durch Soldatinnen und Soldaten, zur Be-
rufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sowie einer höheren Nach-
versicherung in der Deutschen Rentenversicherung beschlossen.
Den diesen Änderungen zugrunde liegenden Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD hat der Ausschuss
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. empfohlen, anzunehmen.
Darüber hinaus lagen dem Ausschuss vier weitere Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
vor, die mehrheitlich abgelehnt wurden.
Abgelehnt hat der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. folgende von der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachte Änderungsanträge
1. Änderungsantrag
Der Verteidigungsausschuss möge beschließen:
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7a. Nach § 30b werden die folgenden §§ 30c und 30d eingefügt:

㤠30c Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Soldaten beträgt grundsätzlich wöchentlich 41 Stunden. Ausnahmen können

gelten für schwerbehinderte Soldaten, für Soldaten mit Erziehungs- und Pflegepflichten, für Soldaten, denen
die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, für Führungskräfte vom Dienstgrad Brigadegeneral
oder von vergleichbaren Dienstgraden an aufwärts sowie bei Bereitschaftsdienst. Arbeitszeit ist die Zeit von
Beginn bis zum Ende des Dienstes ohne die Ruhepausen.

(2) Der Soldat ist verpflichtet, über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus militärischen Dienst zu
leisten, soweit die Besonderheiten dieses Dienstes es erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmen
beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als 5 Stunden im
Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm für diese Mehrarbeit innerhalb eines

Drucksache 18/4119 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Jahres entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Das gilt nicht, soweit eine Dienstbefreiung aus zwin-
genden dienstlichen Gründen nicht möglich ist.

(3) Bei Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen ange-
messen verlängert werden. In kurativen Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr kann die Arbeitszeit auf bis
zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum verlängert werden, wenn
1. hierfür ein zwingendes dienstliches Bedürfnis besteht,
2. der Soldat sich hierzu schriftlich oder elektronisch bereit erklärt und
3. die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes beachtet werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden bei Tätigkeiten im Rahmen von
1. Einsätzen und einsatzgleichen Verpflichtungen, insbesondere

a) im Rahmen mandatierter Auslandseinsätze,
b) zur Landesverteidigung, im Spannungsfall oder im Rahmen des inneren Notstandes,
c) im Rahmen nationaler Krisenvorsorge,
d) zur Bündnisverteidigung im Rahmen der Organisation des Nordatlantikvertrages und
e) zur Beteiligung an militärischen Aufgaben im Rahmen der Vereinten Nationen oder der Gemein-

samen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union,
2. Amtshilfe bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen und im Rahmen der drin-

genden Eilhilfe, humanitärer Hilfsdienste und Hilfeleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlaments-
beteiligungsgesetzes,

3. mehrtägigen Seefahrten,
4. Alarmierungen und Zusammenziehungen sowie militärischen Ausbildungen zur Vorbereitung von Eins-

ätzen und Verwendungen in den Fällen der Nummern 1 und 2 sowie
5. Übungs- und Ausbildungsvorhaben, bei denen Einsatzbedingungen nach den Nummern 1 und 2 simu-

liert werden.
(5) Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere

1. zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere
a) zu ihrer Dauer,
b) zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung,
c) zur Kontrolle ihrer Einhaltung und
d) zum Zeitausgleich, sowie

2. zur Gewährleistung eines größtmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei den Tätigkeiten nach
Absatz 4.

Eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit mittels automatisierter Datenverarbeitungssysteme ist zuläs-
sig, soweit diese Systeme eine Mitwirkung des Soldaten erfordern. Die erhobenen Daten dürfen nur für Zwe-
cke der Arbeitszeitkontrolle, der Wahrung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften und des gezielten Personal-
einsatzes verwendet werden, soweit dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils zuständigen Stelle erforder-
lich ist. In der Rechtsverordnung sind Löschfristen für die erhobenen Daten vorzusehen. Die Rechtsverord-
nung kann die Erprobung innovativer und flexibler Arbeitszeitmodelle mit Langzeitkonten gestatten und
hierbei vorsehen, dass Erholungsurlaub auf Antrag einem Langzeitkonto gutgeschrieben werden darf. Die
Rechtsverordnung kann auch das Ermessen bindende Vorgaben zur Bewilligung von Urlaub im Zusammen-
hang mit den Tätigkeiten nach Absatz 4 vorsehen.

§ 30d Familienpflegezeit
Das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden ist, gilt für Soldaten der Bundeswehr entsprechend. Das
Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, das Nähere zu regeln wie die Definition von begründeten Ausnahmefällen, in denen Satz 1
nicht oder nur eingeschränkt gelten soll.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4119
Begründung:
Im Forschungsbericht „Ergebnisse der repräsentativen Bundeswehrumfrage zur Vereinbarkeit von Dienst und
Privat- bzw. Familienleben“ stellte das Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr
im März 2014 fest, dass rund 5% aller SoldatInnen der Bundeswehr einen pflegebedürftigen Angehörigen be-
treuen. In der Altersgruppe über 46 Jahre sind es sogar 12%.
Trotzdem sind die SoldatInnen bisher von den Regelungen des Familienpflegezeitgesetzes ausgenommen. Zwar
können sie einen Antrag auf Teilzeit zur Pflege eines Angehörigen stellen. Im Gegensatz zu anderen Beschäftigten
und den Bundesbeamten haben sie jedoch keinerlei Anspruch auf eine finanzielle Kompensation für den dabei
entstehenden Verdienstausfall (wie dies etwa § 7 des Bundesbesoldungsgesetzes für die Beamten der Bundeswehr
vorsieht).
Eine Angleichung des Soldatengesetzes an die entsprechenden Regelungen des § 92a Bundesbeamtengesetz und
§ 7 Bundesbesoldungsgesetz ist daher nicht nur ein Gebot der Gleichbehandlung. Angesichts der demografischen
Entwicklung stellt sie zugleich eine wichtige Maßnahme zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bun-
deswehr dar.
2. Änderungsantrag
Der Verteidigungsausschuss möge beschließen:
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:
„10a. § 44 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
Der Eintritt in den Ruhestand wird auf Antrag eines Berufsunteroffiziers bis zum Ende des Monats, in dem der
Soldat das 59. Lebensjahr vollendet, hinausgeschoben, es sei denn dem stehen wichtige dienstliche Interessen
entgegen.“
Begründung:
Viele Berufsunteroffiziere empfinden die geltende Regelung zur besonderen Altersgrenze für die Zurruhesetzung
als ungünstig: Die Zurruhesetzung und die damit einhergehenden Einkommenseinbußen treffen die SoldatInnen
mit Mitte 50 zu einem Zeitpunkt, da häufig besondere finanzielle Belastungen bestehen (Kinder in Studium oder
Ausbildung, Immobilienfinanzierung). Gleichzeitig sind viele Betroffene in diesem Alter durchaus noch gesund,
fit und rundum diensttauglich.
Die bisherige Regelung sollte deshalb flexibilisiert werden: Berufsunteroffiziere, die dies wünschen, sollten auf
Antrag die Möglichkeit haben, ihre Dienstzeit bis zum Ende des 59. Lebensjahres zu verlängern. Entsprechende
Anträge sind im Lichte der bisherigen tatsächlichen Verwendungen und des tatsächlichen physischen wie psychi-
schen Gesundheitszustands des oder der Antragstellers/in zu prüfen und werden – sofern keine dienstlichen
Gründe entgegenstehen – positiv beschieden (Rechtsanspruch).
3. Änderungsantrag
Der Verteidigungsausschuss möge beschließen:
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
Nummer 6 wird folgt gefasst:
„6. § 9 wird durch die folgenden §§ 9 bis 11 ersetzt:

§ 9 Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit
Bei einer Teilzeitbeschäftigung können Freistellungszeiten zu Freistellungsphasen von bis zu drei Monaten zu-
sammengefasst werden (Blockmodell), sofern dem keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. Wird die Freistel-
lungsphase an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt, können Freistellungszeiten von bis zu einem
Jahr zusammengefasst werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Freistellungsphase ganz oder teilweise in die letzten
drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze (§ 45 Absatz 2 des Soldatengesetzes) fallen würde.

§ 10 Soldaten in zivilen Dienststellen der Bundeswehrverwaltung
Für Soldaten, die in zivilen Dienststellen der Bundeswehrverwaltung im Geschäftsbereich des Bundesministeri-
ums der Verteidigung verwendet werden, gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die
Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter an die Stelle der oder des nächsten und der oder des nächsthö-
heren Disziplinarvorgesetzten tritt.

Drucksache 18/4119 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

§ 11
(1) §§ 4 und 5 des Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch

Artikel 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, gelten entsprechend.
(2) Jedes Verhalten eines Soldaten, das darauf abzielt, andere Soldaten, die von der Möglichkeit zur Teilzeitar-

beit Gebrauch machen oder Gebrauch zu machen beabsichtigen, hierfür anzufeinden, zu verunglimpfen oder
der Lächerlichkeit preiszugeben, stellt eine Verletzung der Pflicht zur Kameradschaft im Sinne des § 12
Soldatengesetz und ein Dienstvergehen im Sinne von § 23 Absatz 1 Soldatengesetz dar.“

Begründung:
Immer wieder berichten SoldatInnen, die einen Antrag auf Teilzeitarbeit gestellt haben oder beabsichtigen, einen
solchen Antrag zu stellen, dass sie an ihrer Dienststelle Kritik und Häme von Seiten anderer SoldatInnen ausge-
setzt sind. Den Hintergrund hierfür bildet der mancherorts gravierende Personalmangel: Die Aufgaben, die durch
die Arbeitszeitreduktion eines/r SoldatIn, zwangsläufig unerledigt bleiben, werden zusätzlich einfach den Kolle-
gInnen aufgebürdet. Wer seine Arbeitszeit reduziert, muss sich deshalb schnell vorwerfen lassen, „unkamerad-
schaftlich“ zu handeln.
Dieses Teilzeit-feindliche Klima führt dazu, dass manche SoldatInnen gar nicht erst wagen, einen Antrag auf
Teilzeit zu stellen. Insbesondere Frauen verzichten stattdessen lieber ganz auf eine Tätigkeit, legen eine oft lange
Elternzeit ein – und müssen für diese „Kinderpause“ nicht selten erhebliche Nachteile für ihre Karriere hinneh-
men.
Daher ist es dringend geboten, SoldatInnen, die in Teilzeit arbeiten wollen, besser vor Diskriminierungen und
Benachteiligungen durch den Dienstherrn sowie vor Anfeindungen von Seiten der KollegInnen zu schützen. Nur
durch eine entschlossene Ahndung eines entsprechenden Verhaltens kann der grundsätzliche Anspruch auf Teil-
zeit auch umgesetzt werden. Hierzu werden die Antidiskriminierungsvorschriften des Teilzeit- und Befristungsge-
setzes für anwendbar erklärt und eine spezielle Vorschrift eingeführt, die diskriminierendes Verhalten gegenüber
Soldatinnen und Soldaten, die von ihrem Recht auf Teilzeit Gebrauch machen, sanktioniert. Damit wird ausdrück-
lich klargestellt, dass es sich bei solchen Diskriminierungen um ein Dienstvergehen nach dem Soldatengesetz
handelt, dass durch den Disziplinarvorgesetzten mit den in der Wehrdisziplinarordnung vorgesehenen Sanktionen
(Verweis, strenger Verweis, Bußgeld etc.) geahndet werden kann.
4. Änderungsantrag
Der Verteidigungsausschuss möge beschließen:
Dem Artikel 12 wird folgender Artikel 12a angefügt:

„Artikel 12a
Änderung des Bundesumzugskostengesetzes

Das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682),
das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 42 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 12 wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 und 2 gelten nicht für Berufssoldaten sowie für Soldaten auf Zeit.“
2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 bis 4 gilt nicht für Berufssoldaten sowie für Soldaten auf Zeit.“
3. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Berufssoldaten sowie Soldaten auf Zeit können zwischen der Zahlung einer Umzugskostenvergütung
und der Gewährung eines Trennungsgelds wählen. Wird Trennungsgeld gewählt, so wird dieses nur
einmalig und nur für einen Zeitraum von maximal 48 Monaten gewährt. Das Nähere regelt eine Rechts-
verordnung des Bundesministeriums der Verteidigung ohne Zustimmung des Bundesrates.“

4. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.“
Begründung:
Die bisherige Regelung, die die Zahlung von Trennungsgeld an die uneingeschränkte Umzugswilligkeit knüpft,
entspricht nicht mehr der Lebenswirklichkeit heutiger Soldatenfamilien: War es früher selbstverständlich, dass

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4119
im Falle eines Standortwechsels die ganze Familie umzog, führen heute mehr als die Hälfte aller Soldatinnen und
Soldaten ein Pendlerdasein zwischen Wohn-und Dienstort – sei es, weil der oder die PartnerIn den Arbeitsplatz
am Wohnort nicht aufgeben möchte, sei es, weil die Unterschiede in den Schulsystemen der Bundesländer einen
Schulwechsel für die Kinder zu riskant erscheinen lassen, oder sei es, weil sich ein Umzug angesichts der Häu-
figkeit von Versetzungen in der Bundeswehr ein Umzug gar nicht „lohnt“.
Das Pendeln zwischen Familie und Dienst ist mit hohen Reise- und Unterkunftskosten verbunden – zumal die
Bundeswehr laut Wehrbericht nicht in der Lage ist, an allen Standorten geeignete Pendlerunterkünfte zu stellen.
Dieser Lebensrealität muss Rechnung getragen werden, indem für Soldatinnen und Soldaten die Möglichkeit er-
halten, zwischen einer Umzugskostenvergütung und der Zahlung von Trennungsgeld zu wählen.
Im Verlauf der Ausschussberatung hob die Fraktion der CDU/CSU die Herausforderungen der Bundeswehr
hervor, auf dem Arbeitsmarkt mit der Wirtschaft um die besten Nachwuchskräfte zu konkurrieren und auf den
demografischen Wandel in der Gesellschaft zu reagieren. Um stark, flexibel und einsatzbereit zu bleiben, müsse
sich die Bundeswehr bei einer schrumpfenden Rekrutierungsbasis gegen einen wachsenden Wettbewerb um ge-
eignete Bewerberinnen und Bewerber behaupten können, nachdem sie Nachwuchs jahrzehntelang über die Wehr-
pflicht habe gewinnen können. Für die vielen komplexen Tätigkeiten bei der Bundeswehr benötige sie zum einen
Menschen, die sozial kompetent, teamfähig und verantwortungsvoll seien. Zum anderen brauche die Bundeswehr
auch qualifizierten Nachwuchs, der mit komplizierter Technik umgehen könne. Solche Arbeitskräfte würden je-
doch ebenfalls händeringend von der Wirtschaft gesucht. Zugleich gehe es darum, gute Arbeitskräfte in der Bun-
deswehr zu halten, zumal sich das Leben vieler Soldatinnen und Soldaten durch die Neuausrichtung der Bundes-
wehr massiv geändert habe. Als großer Arbeitgeber müsse die Bundeswehr verstärkt für sich werben und die
Vorteile, die die Bundeswehr als Arbeitgeber biete, noch weiter herausstellen. Vor diesem Hintergrund müsse die
Attraktivität der Bundeswehr gesteigert werden, um weiterhin eine qualitative und nicht nur quantitative Auswahl
bei den Bewerberinnen und Bewerbern vornehmen zu können. Die Bundeswehr verlange viel von ihren Soldatin-
nen und Soldaten, weshalb sie ihnen auch die bestmöglichen Rahmenbedingungen bieten müsse.
Die Modernisierung sowie nachhaltigere und attraktivere Gestaltung des Berufsfelds wie auch die Stärkung der
Vereinbarkeit von Dienst und Familie seien das Ziel des Gesetzentwurfs. Erstmalig werde den Soldatinnen und
Soldaten eine geregelte Arbeitszeit im regulären Betrieb garantiert und so eine verlässlichere Planbarkeit des
Dienstes sowie des Privat- und Familienlebens erreicht, was als Quantensprung zu bewerten sei. Die besonderen
zeitlichen Belastungen des einzelnen würden so auf ein unabdingbar notwendiges Maß reduziert. Zudem würden
die Möglichkeiten zur Teilzeitbeschäftigung deutlich erweitert und unter Berücksichtigung des Erhalts der Ein-
satzfähigkeit den Regelungen der Beamtinnen und Beamten angenähert.
Wichtig sei ebenso die soziale Absicherung von Soldatinnen und Soldaten. Herauszustellen sei hier die verbes-
serte Nachversicherung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung
gestärkt. Die dortige Verankerung sei nur sachgerecht, da sich an die Dienstzeit von Zeitsoldaten regelmäßig eine
Erwerbstätigkeit anschließe, die ebenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sei. Gleichzeitig
werde die Anrechnung von Hinzuverdienst auf die Dienstzeitversorgung von Soldatinnen und Soldaten aufgeho-
ben. Im Schnitt würden Berufssoldatinnen und -soldaten fast acht Jahre früher als Beamte in den Ruhestand ver-
setzt, was sich auf ihre Versorgungsbezüge auswirke. Aufgrund der besonderen Altersgrenzen hätten die Solda-
tinnen und Soldaten bislang keine Möglichkeit, ihre Versorgungssituation durch freiwilliges längeres Dienen zu
verbessern. Mit der Neuerung werde den Berufssoldatinnen und -soldaten nun in dieser Phase ein privatwirt-
schaftlicher Zuverdienst ermöglicht. Aufgrund der besonderen Altersgrenzen greife daneben der Anspruch auf
einen Teil der Pension bei den Berufssoldatinnen und -soldaten im Falle einer Scheidung wesentlich früher als
bei Beamten. Es sei daher nur richtig, beim Versorgungsausgleich die Altersgrenze auf die der Polizeivollzugs-
beamtinnen und -beamten anzuheben.
Um die Vergütung attraktiver zu gestalten, erfolge eine Erhöhung des Wehrsolds um 2 Euro pro Tag und das erste
Mal seit der Wiedervereinigung auch eine Erhöhung der Zulagen für soldatenspezifische Tätigkeiten. Zugleich
würden den Soldatinnen und Soldaten bessere Perspektiven in ihren Laufbahnen geboten.
Der Beruf des Soldaten sei kein Beruf wie jeder andere. Es gehe hier um Menschen, die bereit seien, im schlimms-
ten Fall ihr Leben für Deutschland, seine Sicherheit und seine Freiheit einzusetzen. Dieses rechtfertige daher auch
besondere Regelungen gegenüber dem Beamtenrecht, die den Erschwernissen und Herausforderungen dieses Be-
rufsbildes gerecht würden, weshalb der Gesetzentwurf ein Ausdruck der Wertschätzung gegenüber den Soldatin-
nen und Soldaten sei. Für die Umsetzung der 22 im Gesetzentwurf aufgeführten Maßnahmen werde in den fol-
genden vier Jahren circa 1 Milliarde Euro zur Verfügung gestellt.

Drucksache 18/4119 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Die Anhörung habe verdeutlicht, dass Soldatinnen und Soldaten nicht auf die Leistungen der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder zurückgreifen könnten, weshalb der Umfang der Nachversicherung mit dem einge-
brachten Änderungsantrag erhöht werden solle. Ebenso sollten Soldatinnen und Soldaten flexibler darüber ent-
scheiden können, wann sie den Berufsförderungsdienst für den Einstieg in den zivilen Arbeitsmarkt in Anspruch
nehmen wollten. Zudem solle mit dem geänderten Stichtag bezogen auf die Einsatzversorgung Rechtssicherheit
für alle Betroffenen erreicht werden. Schließlich würden mit den Regelungen zur Elternzeit im Änderungsantrag
die Forderungen aus einem EuGH-Urteil umgesetzt.
Die Fraktion der SPD betont die Bedeutung des Personals der Bundeswehr. Es sei eine der größten Herausfor-
derungen, in den kommenden Jahren nicht nur genügend, sondern auch die richtigen Nachwuchskräfte für die
Streitkräfte zu finden. Dieses werde schwieriger, da der Nachwuchs nicht mehr aus den Wehrpflichtigen gewon-
nen werden könne und die demografische Entwicklung eindeutig sei. Es sei daher richtig, die Ausgestaltung des
Dienstes in der Bundeswehr nun an die Umwandlung in eine Freiwilligenarmee anzupassen. Auch im öffentlichen
Dienst werde der Kampf um qualifizierte Kräfte schwieriger. Hinzu komme, dass der Soldatenberuf erheblich
anspruchsvoller und komplexer sei als noch vor 20 oder 30 Jahren. Dazu benötige man als Nachwuchs charakter-
starke, kluge und qualifizierte junge Leute mit einem eigenen politischen Urteilsvermögen, die auch im Einsatz
kämpfen könnten. Diesen Anforderungen müsse auch die Bezahlung entsprechen.
Derzeit gebe es viele Bereiche, in denen es an Personal mangele, was zu einer Zusatzbelastung anderer führe und
die Attraktivität der Bundeswehr senke. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Heer liege beispielsweise
bei 58 Stunden. Die Einführung einer gesetzlichen Arbeitszeitregelung sei daher wichtig, um den Soldaten einen
Anspruch auf geregelte Arbeitszeiten und planbare Freizeit zu eröffnen. Zudem würden die Möglichkeiten ver-
bessert, in Teilzeit zu arbeiten, um beispielsweise Kinder oder pflegebedürftige Angehörige zu betreuen. Ebenso
wichtig sei die Erhöhung von 4 Stellen- und 16 Erschwerniszulagen. Bedeutsam sei vor allem die Erhöhung der
Zulagen von Kompaniefeldwebeln um 40 Prozent, da sie das Image der Truppe nach innen und außen prägen
würden. Es sei daher ausdrücklich zu begrüßen, dass erstmalig zusätzlich in den bereits vorhandenen Personal-
körper investiert werde.
Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen sei notwendig gewesen, da der Gesetzentwurf im Bereich der
Nachversicherung in der Rentenversicherung nicht weit genug gegangen sei. 70 Prozent der Angehörigen der
Bundeswehr seien Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit. Bislang seien sie bei der Nachzahlung von Ren-
tenbeiträgen schlechtergestellt als die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, die zusätzlich
zur Rente eine Zusatzversorgung des Bundes bzw. der Länder erhielten. Der Ansatz solle daher auf 20 Prozent
erhöht werden, um hier eine Annäherung zu erreichen.
Die besondere Altersgrenze für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten bringe es mit sich, dass die Betroffenen ab
dem Zeitpunkt der im Vergleich frühen Pensionierung nur noch mit 70 Prozent des bisherigen Einkommens aus-
kommen müssten. Da zugleich Hinzuverdienste auf die Pension angerechnet würden, seien die Soldatinnen und
Soldaten hier gegenüber den anderen Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes schlechtergestellt gewesen, zumal
sie keine Möglichkeit hätten, freiwillig länger zu dienen. Es sei daher nur gerecht, diese Regelung bis zu dem
Alter aufzuheben, in dem auch Bundespolizisten in den Ruhestand gingen. Ebenso richtig sei es, den Versor-
gungsausgleich im Falle einer Scheidung ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt aufzuschieben.
Insgesamt schaffe der Gesetzentwurf erstmals soziale Standards und Gerechtigkeit für die Soldatinnen und Sol-
daten der Bundeswehr in vielen Bereichen. Es handele sich um einen großen Wurf, der viele Fortschritte mit sich
bringe.
Die Fraktion DIE LINKE. ist der Ansicht, der Gesetzentwurf sei keine geeignete Maßnahme, der mangelnden
Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr entgegenzuwirken. Das Kernproblem liege vielmehr in der gesamten
Orientierung der Truppe und der Ausrichtung auf Auslandseinsätze. Die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, junge
Männer und Frauen für diese neu ausgerichtete Bundeswehr anzuwerben, werde daher abgelehnt. Geändert wer-
den müssten vielmehr die Aufgaben der Bundeswehr. Dennoch gingen einzelne vorgesehene Maßnahmen in die
richtige Richtung. Insbesondere sei es richtig, die Einkommenssituation und soziale Absicherung für die niedrigen
und mittleren Dienstgrade in der Bundeswehr zu verbessern. Zudem sei die Einführung einer geregelten Arbeits-
zeit längst überfällig, zumal damit eine partielle Umsetzung der EU-Arbeitszeitrichtlinie erfolge. Kritisch sei hier
aber, dass die Neuregelung nur im Grundbetrieb und nicht für Soldatinnen und Soldaten im Auslandseinsatz, auf
See oder in Manövern gelten solle und so wiederum aufgeweicht werde. Die Nachversicherung in der Rentenver-
sicherung sei eine systemwidrige und ungerechte Sonderregelung, von der ohnehin gut verdienende Dienstgrade
profitierten und bei der vor allem das Durchbrechen der Beitragsbemessungsgrenze besonders problematisch sei.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/4119
Insgesamt sei zu kritisieren, dass sich der Gesetzentwurf ausschließlich auf Soldatinnen und Soldaten, zu einem
Bruchteil auch auf Beamtinnen und Beamte, aber überhaupt nicht auf die Zivilbeschäftigten des Bundeswehr
beziehe, was eine klare Ungleichbehandlung darstelle.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärt, der Gesetzentwurf trage nicht ausreichend dazu bei, die
strukturellen Probleme der Bundeswehr zu lösen. Die fast ausschließlich auf eine finanzielle Besserstellung aus-
gerichteten Maßnahmen seien kein Mittel, die Zufriedenheit der Soldatinnen und Soldaten dauerhaft zu steigern
oder neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Bundeswehr zu gewinnen. Insbesondere die Soldatinnen und
Soldaten in den unteren Dienstgraden verdienten heute schon überdurchschnittlich gut und müssten keine Beiträge
zur Kranken- und Rentenversicherung zahlen. So sei mehr als die Hälfte der zu einer Studie befragten Soldatinnen
und Soldaten mit ihrem Einkommen zufrieden. Erforderlich sei es dagegen, in der Bundeswehr zukunftsfähige
Strukturen zu schaffen und damit der Überbelastung von Soldatinnen und Soldaten zu begegnen.
Die Ausweitung der Möglichkeiten zur Teilzeitbeschäftigung sei zu begrüßen. Entscheidend sei aber, ob sie auch
umgesetzt werden könnten. Hierzu sollte den Soldatinnen und Soldaten eine Möglichkeit eingeräumt werden, das
Teilzeitmodell zu wählen, das ihren familiären und persönlichen Bedürfnissen am besten entspreche. Daneben
müssten sie darauf vertrauen können, ihren aktuellen Dienstposten auch bei einer Reduzierung der Arbeitszeit
behalten zu können.
Nicht nachvollziehbar sei aber das Nichteinbeziehen von Soldatinnen und Soldaten in die Leistungen des Pflege-
zeitgesetzes. Ebenso sei nicht verständlich, warum nicht mit der Erhöhung der Zulagen zugleich eine Dynamisie-
rung eingeführt werden solle.
Im Übrigen sei mehr Anstrengung im Bereich der Fürsorge für einsatzgeschädigte Soldatinnen und Soldaten nö-
tig. Hierzu gehöre, dass der Stichtag für die Entschädigung von Einsatzunfällen vollständig aufzuheben sei ebenso
wie die Beschleunigung von Verfahren zur Anerkennung von Wehrdienstbeschädigungen und die Ausstattung
der Teilstreitkräfte und Organisationsbereiche mit einer ausreichenden Anzahl an Lotsinnen und Lotsen als An-
laufstellen für Einsatzgeschädigte.

B. Besonderer Teil
Soweit der Verteidigungsausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Be-
gründung auf Drucksache 18/3697 verwiesen. Zu den vom Ausschuss vorgenommenen Änderungen ist darüber
hinaus Folgendes zu bemerken:
Zu Nummer 1 (Artikel 1 Nummer 2 – Beamtenversorgungsgesetz)
Folgeänderung aus der weiteren Vorverlegung des Stichtags der Einsatzversorgung im Soldatenversorgungsge-
setz auf den 1. November 1991, die erfolgt, um eventuelle Schädigungsfälle im Rahmen der VN-Missionen UN-
AMIC und UNTAC in Kambodscha vollständig zu erfassen.
Zu Nummer 2 (Neuer Artikel 1a – Einsatz-Weiterverwendungsgesetz)
Siehe Begründung zu Nummer 1.
Zu Nummer 3 (Artikel 2 Nummer 9 – Bundesbesoldungsgesetz)
Die Hebung der Stelle des Präsidenten des Bundeszentralamtes für Steuern wird zurückgestellt und soll in einem
anderen Gesetzgebungsverfahren erfolgen.
Zu Nummer 4 (Neuer Artikel 3a – Bundesmeldegesetz)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Übertragung der Regelungen zum freiwilligen Wehrdienst vom Wehr-
pflichtgesetz in das Soldatengesetz durch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 8. April
2013 (BGBl. I S. 730). Mit dieser Änderung wird sichergestellt, dass die beim Zustandekommen des Bundesmel-
degesetzes vom Gesetzgeber gewollte und gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Melderechtsrahmengesetzes dem
gegenwärtigen Melderecht entsprechende Ausnahme von der Meldepflicht für Personen, die freiwilligen Wehr-
dienst leisten, wenn sie für eine Wohnung im Inland gemeldet sind und eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine
andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft beziehen, mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 1. November
2015 fortbesteht.
Zu Nummer 5 (Artikel 5 – Nummer 2 – Soldatengesetz)
Redaktionelle Berichtigung.

Drucksache 18/4119 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Nummer 6 (Neuer Artikel 5a – Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten)
Zu Artikel 5a Nummer 1
Die Änderung ermöglicht es, Soldatinnen und Soldaten in Angleichung an die seit dem 1. Januar 2015 bereits für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte geltende Regelung des § 15 Absatz 2 des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ihre Elternzeit flexibler zu gestalten. Den Eltern wird es in einem grö-
ßeren Umfang ermöglicht, die Elternzeit auch dann zu nehmen, wenn das Kind älter ist, beispielsweise zum Schul-
eintritt, und sie dann ebenfalls Zeit für die Betreuung und Erziehung benötigen.
Zu Artikel 5a Nummer 2
Die Änderung in Nummer 2 stellt klar, dass Soldatinnen die angemeldete Elternzeit vorzeitig beenden können,
um die Mutterschutzfristen und die damit verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen. Es handelt sich um eine
Angleichung an die seit 2012 geltenden Regelungen in § 15 Absatz 2 Satz 2 des Bundeselterngeld- und Eltern-
zeitgesetzes.
Zu Nummer 7 (Artikel 10 – Soldatenversorgungsgesetz)
Zu Buchstabe a (Neue Nummer 2a – § 13a)
Zu Nummer 2a Buchstabe a
Folgeänderung aus der Anfügung des Absatzes 2.
Zu Nummer 2a Buchstabe b
Mit der Regelung soll älteren ehemaligen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren Anspruch auf Förde-
rung der schulischen und beruflichen Bildung auf Grund der Anrechnung nach § 13a Absatz 1 erfüllt ist, die
Möglichkeit eingeräumt werden, die für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit notwendigen Kenntnisse aufzufri-
schen oder zu ergänzen. In Betracht kommen beispielsweise Sprach- oder IT-Lehrgänge. Für den Zeitraum der
beruflichen Orientierung werden zur Sicherung des Lebensunterhalts Übergangsgebührnisse gewährt.
Zu Buchstabe b (Nummer 12 – Neufassung § 102)
Zu Absatz 1
Satz 1 beinhaltet eine redaktionelle Anpassung an die Änderung des Wehrpflichtgesetzes durch Artikel 2 Absatz 3
Nummer 3 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730). Satz 2 ist eine Folgeänderung auf Grund der Nicht-
berücksichtigung privatwirtschaftlich erzielter Einkünfte (§ 11). Die Änderung in Satz 3 ist Folge der Einfügung
des neuen Satzes 2. Der bisherige Absatz 2 wird Satz 4. Durch die Einfügung der Verweisung auf § 13e wird
dessen Anwendungsbereich auf vor dem 26. Juli 2012 in die Bundeswehr eingetretene Soldatinnen auf Zeit und
Soldaten auf Zeit ausgedehnt.
Zu Absatz 2
Die Anwendung der im Bundeswehrreform-Begleitgesetz vorgesehenen Regelungen des Soldatenversorgungsge-
setzes auf dem Gebiet der Berufsförderung und der Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten
auf Zeit – Wegfall des Anspruchs auf Freistellung am Ende der Wehrdienstzeit verbunden mit der Erhöhung der
Ansprüche auf Übergangsgebührnisse, Übergangsbeihilfe und Förderung der schulischen und beruflichen Bil-
dung – soll in bestimmten Fallgestaltungen auch für die Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit verfügbar
gemacht werden, deren Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes begonnen
hat. Eine Anwendung des neuen Rechts erfolgt nach Nummer 1 generell im Fall der Weiterverpflichtung nach
§ 40 Absatz 2 des Soldatengesetzes, soweit sie nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt oder nach Nummer 2 im
Einzelfall auf Antrag, wenn die Wehrdienstzeit mindestens auf sechs Jahre festgesetzt ist und die Sicherstellung
der Deckung des Personalbedarfs es erfordert, dass die Soldatinnen und Soldaten anstelle der Freistellung vom
militärischen Dienst bis zum Ende der Verpflichtungszeit ihre Aufgaben wahrnehmen.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift trägt der Systemänderung auf dem Gebiet der Berufsförderung und der Dienstzeitversorgung der
Soldatinnen auf Zeit und der Soldaten auf Zeit Rechnung und stellt sicher, dass eine erneute Berufung in das
Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit nicht zu unverhältnismäßig hohen Ansprü-
chen auf Dienstzeitversorgung führt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/4119
Zu Buchstabe c (Nummer 13)
Der Stichtag für die Gewährung der Einsatzversorgung soll auf den 1. November 1991 vorgezogen werden, um
damit eventuelle Schädigungsfälle im Rahmen der VN-Missionen UNAMIC und UNTAC in Kambodscha voll-
ständig zu erfassen.
Zu Nummer 8 (Artikel 12 – Sechstes Buch Sozialgesetzbuch)
Die Beitragsbemessungsgrundlage wird auf die um 20 vom Hundert erhöhten beitragspflichtigen Einnahmen er-
höht.
Zu Nummer 9 (Artikel 13 - Inkrafttreten)
Folgeänderung zu Nummer 3.

Berlin, den 25. Februar 2015

Henning Otte
Berichterstatter

Dr. Fritz Felgentreu
Berichterstatter
Christine Buchholz
Berichterstatterin

Doris Wagner
Berichterstatterin

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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