BT-Drucksache 18/3975

Sicherheit bei Kosmetika im Rahmen der TTIP-Verhandlungen

Vom 4. Februar 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/3975
18. Wahlperiode 04.02.2015
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Nicole Maisch, Katharina Dröge, Bärbel Höhn, Renate
Künast, Harald Ebner, Friedrich Ostendorff, Matthias Gastel, Peter Meiwald und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Sicherheit bei Kosmetika im Rahmen der TTIP-Verhandlungen

Tagtäglich kommen Verbraucherinnen und Verbraucher mit Kosmetikartikeln in
Kontakt – unter der Dusche, beim Zähneputzen und Eincremen sowie beim
Friseur. Viele nutzen 15 und mehr kosmetische Produkte täglich (http://
trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/may/tradoc_152470.pdf).
Aktuell steht zu befürchten, dass durch die Verhandlungen um das Freihandels-
abkommen zwischen der EU und den USA (TTIP – Transatlantic Trade and In-
vestment Partnership) die derzeitigen Sicherheitsanforderungen an Kosmetika
geschwächt werden und Produkte, die beispielsweise aufgrund ihrer gesund-
heitsgefährdenden Inhaltsstoffe der europäischen Kosmetikverordnung nicht
entsprechen, auf den europäischen Markt kommen könnten. Denn durch das
Freihandelsabkommen zwischen der EU und den USA (TTIP) soll auch eine
Harmonisierung im Bereich Kosmetik erreicht werden. In ihrem Positionspapier
zum Thema Kosmetik in den TTIP-Verhandlungen strebt die Europäische Kom-
mission eine gegenseitige Anerkennung der Listen verbotener und erlaubter
Stoffe an (http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/may/tradoc_152470.pdf).
Es steht zu befürchten, dass dann weniger gut regulierte Kosmetika aus den USA
auf den europäischen Markt kommen, die bisher in Europa aus guten Gründen
nicht vermarktet werden dürfen.
Die Regulierungsregime zu Kosmetika unterscheiden sich substantiell. So gibt
die europäische Kosmetikverordnung durch verschiedene Anhänge vor, welche
Stoffe in Kosmetika nicht, nur zu bestimmten Bedingungen oder nur nach einem
Zulassungsverfahren eingesetzt werden dürfen. Alle anderen Stoffe sind im
Prinzip erlaubt. Durch diese konkreten Stofflisten im Anhang der Kosmetik-
verordnung ist in Europa die Verwendung von mehr als 1 300 Substanzen in
Kosmetikprodukten verboten bzw. eingeschränkt. In den USA sind es hingegen
nur elf Stoffe.
Darüber hinaus gibt es weitere tiefgreifende Divergenzen zwischen der europä-
ischen und US-amerikanischen Kosmetikgesetzgebung:
So können in der EU, entsprechend dem europäischen Vorsorgeprinzip, Pro-
dukte oder Stoffe auch dann vom Markt genommen werden, wenn es zwar deut-
liche Hinweise, aber noch keinen letztgültigen Beweis für ihre Schädlichkeit
gibt. In den USA muss hierfür die Schädlichkeit nachgewiesen werden.
Prinzipiell sind in Europa die Hersteller für die Sicherheit ihrer Produkte selbst
verantwortlich. Sie müssen die Anforderungen der Kosmetikverordnung erfül-
len, für jedes Produkt eine Sicherheitsbewertung vornehmen und jedes Produkt

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registrieren lassen. Für Produkte, die Nanomaterialien enthalten, gilt, dass sie
sechs Monate vor dem Inverkehrbringen gesondert notifiziert werden müssen.
Werden Nanomaterialien als Farbstoff, Konservierungsstoff oder UV-Filter ein-
gesetzt, gilt eine Zulassungspflicht. Die Einhaltung der gesetzlichen Anforde-
rungen unterliegt der amtlichen Kontrolle.
Auch in den USA sind Hersteller und Vermarkter von Kosmetika gesetzlich ver-
pflichtet, für die Sicherheit ihrer Produkte zu sorgen. Sicherheitsprüfungen
sowie Registrierungen oder Zulassungen sind jedoch nicht vorgeschrieben. Die
Überwachungsbehörden in den USA haben, anders als in den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, keine Handhabe, gefährliche Produkte vom Markt zu
nehmen. Ausnahmen gelten für Farbzusatzstoffe sowie für Kosmetika mit
medizinischen Effekten bzw. für solche, die in den USA als nicht rezeptpflich-
tige Arzneimittel eingestuft werden. Dazu zählen unter anderem Zahnpasta und
Sonnencreme. Für diese sind Zulassungen notwendig.
Auch die Vorschriften zu Transparenz und Produktkennzeichnung sind in der
EU weitergehender als in den USA. Hier müssen u. a. das Gewicht bzw. Volu-
men, das Haltbarkeitsdatum sowie die Inhaltsstoffe angegeben werden. Die
26 Duftstoffe, die im Verdacht stehen, Allergien auszulösen, müssen bei der Ver-
wendung in Kosmetika in der Liste der Inhaltsstoffe konkret benannt werden.
Ebenso müssen alle Produkte, die Nanomaterialien enthalten, entsprechend ge-
kennzeichnet sein. In den USA ist das nicht vorgegeben. Inhaltsangaben sind nur
für die Hauptbestandteile vorgesehen, dafür ist die Deklaration der Inhaltsstoffe
aber genauer, z. B. durch die Angabe des Ursprungsstoffs.
Unterschiede zwischen der EU und den USA bestehen auch in der Anwendung
von Tierversuchen. Während in der EU Tierversuche für Kosmetika seit 2009
verboten sind, sind diese in den USA weiterhin erlaubt. Für einige Produkte, wie
Sonnencreme oder Zahnpasta, die in Europa unter die Kosmetikverordnung fal-
len, in den USA aber als Medizinprodukte gelten, sind Tierversuche sogar vor-
geschrieben. Seit 2013 dürfen in Europa zudem keine Produkte mehr verkauft
werden, die mit Tierversuchen etwa in den USA getestet wurden. Durch TTIP
steht zu befürchten, dass sie durch die Hintertür doch wieder auf den europä-
ischen Markt kommen.
Das Freihandelsabkommen TTIP darf nicht zum Einfallstor für eine Verschlech-
terung der Standards beim Verbraucher- und Tierschutz in Deutschland und
Europa werden. Auch US-Importe und künftig neu auf den EU-Markt kommen-
den Produkte dürfen nicht hinter die derzeit in der EU geltenden vergleichsweise
hohen Standards zurückfallen. Das Freihandelsabkommen darf etablierte Re-
geln und Gesetze zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher nicht un-
tergraben. Zudem darf die zukünftige Verankerung höherer Verbraucherschutz-
standards aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse durch TTIP nicht
erschwert werden. Solche Verbesserungen im Verbraucherschutz sind insbeson-
dere hinsichtlich des Einsatzes von Nanopartikeln sowie für die Verwendung
hormonell wirksamer Chemikalien („endocrine disrupting chemicals“ bzw.
„endokrine Disruptoren“) dringend notwendig. Es steht jedoch zu befürchten,
dass die von den Verhandlungspartnern angestrebte „regulative Kooperation“
bei „emerging issues“ entsprechende neue Regulierungen erschweren oder ver-
hindern könnte. Eine solche Erschwerung sollte unbedingt vermieden werden.

Wir fragen die Bundesregierung:
Verbrauchersicherheit
1. Welche Herausforderungen stellen sich nach Kenntnis der Bundesregierung

im Rahmen der TTIP-Verhandlungen aufgrund der sehr unterschiedlichen
Regulierungsregime für Kosmetika in der EU und den USA?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3975
2. Welche konkreten Maßnahmen zur Harmonisierung und gegenseitigen Aner-
kennung der gesetzlichen Anforderungen werden nach Kenntnis der Bundes-
regierung im Rahmen der TTIP-Verhandlungen diskutiert?

3. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung über die angestrebte gegenseitige
Anerkennung der Listen zugelassener und verbotener Stoffe zwischen den
USA und der EU diskutiert?
Hält die Bundesregierung dies für problematisch angesichts der Tatsache,
dass in der EU mehr als 1 300 und in den USA aber nur elf Stoffe für die Ver-
wendung in Kosmetika verboten sind?

4. Welchen Kenntnisstand hat die Bundesregierung darüber, ob die USA im
Rahmen der bisherigen TTIP-Verhandlungen Bereitschaft signalisiert haben,
ihre Gesetzgebung im Rahmen einer Harmonisierung an die vergleichsweise
höheren europäischen Standards anzugleichen?

5. Welchen Kenntnisstand hat die Bundesregierung darüber, ob die USA im
Rahmen der bisherigen TTIP-Verhandlungen Bereitschaft signalisiert haben,
das in Europa übliche Vorsorgeprinzip zur Grundlage einer harmonisierten
Kosmetikgesetzgebung zu machen?

6. Inwiefern könnten nach Wissen der Bundesregierung nach einem möglichen
Inkrafttreten des TTIP-Abkommens zukünftig auf Grundlage einer gegensei-
tigen Anerkennung von Standards auch Kosmetika auf den europäischen
Markt kommen, die bislang nicht auf dem europäischen Markt zugelassen
waren?
a) Wie würde dies den Verbraucherinnen und Verbrauchern kenntlich ge-

macht?
Ist es vorgesehen, hierfür entsprechende Deklarationspflichten einzufüh-
ren?

b) Rechnet die Bundesregierung mit einem Anstieg der Verfügbarkeit unter-
schiedlicher Kosmetikprodukte?

Zulassungsanforderungen
7. Rechnet die Bundesregierung mit einer Angleichung der bislang unterschied-

lichen gesetzlichen Anforderungen zwischen der EU und den USA durch die
gegenseitige Anerkennung?
a) Wenn ja, welche konkreten Auswirkungen könnte dies auf die Sicherheit

der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie auf Tierschutzstandards
haben?

b) Welche Auswirkungen wären für den Ablauf von Prüfverfahren denkbar?
c) Liegen hierzu Untersuchungen bzw. Prognosen vor (bitte konkret benen-

nen)?

Regulatorische Kooperation
8. Welche generellen Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch die

angestrebte regulatorische Kooperation und die gegenseitige Anerkennung
von Standards, die auch im Bereich Kosmetika angestrebt werden, für die
Verbrauchersicherheit
a) bei bereits auf dem Markt befindlichen Kosmetikprodukten sowie
b) bei Produkten und Bestandteilen, die zukünftig neu auf den Markt kom-

men könnten?

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c) Welche Auswirkungen auf die zukünftige Gesetzgebung in der EU er-
wartet die Bundesregierung für den Fall, dass die USA sich im Rahmen
der angestrebten regulativen Kooperation gegen eine weitergehende Re-
gulierung bestimmter Kosmetikinhaltsstoffe, beispielsweise bestimmter
hormonell wirksamer Stoffe oder Nanomaterialien, aussprechen?

d) Inwieweit ist vorgesehen, Verbraucher-, Umwelt- und Tierschutzorgani-
sationen als Stakeholder im Rahmen der regulatorischen Kooperation zu
beteiligen?

e) Inwieweit ist vorgesehen, Vertreterinnen und Vertreter betroffener In-
dustriezweige als Stakeholder im Rahmen der regulatorischen Koopera-
tion zu beteiligen?
Welche Rolle spielen hierbei Vertreterinnen und Vertreter der Natur-
kosmetik?

9. Plant die Europäische Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung,
das Vorsorgeprinzip sowie transparente Kennzeichnungsregeln über In-
haltsstoffe und Verfahren explizit als Ziele der regulatorischen Kooperation
in den Text des Abkommens zu verankern?
Wenn nein, warum nicht, und plant die Bundesregierung, sich hierfür aktiv
einzusetzen?

10. Ist der Bundesregierung bekannt, ob US-Unternehmen in den vergangenen
zehn Jahren Verfahren vor europäischen Gerichten im Zusammenhang mit
der Regulierung von Kosmetika angestrengt haben?
Wenn ja, welche, und mit welchem Ausgang?

11. Sind der Bundesregierung Klagen der US-Kosmetikindustrie vor Schieds-
gerichten bekannt?
Wenn ja, welche, und mit welchem Ausgang?

Kennzeichnung
12. a) Kann die Bundesregierung konkret darstellen, wie sie gewährleisten

wird, dass Verbraucherinnen und Verbraucher in Europa auch nach
einem möglichen Inkrafttreten des TTIP-Abkommens in Zukunft effek-
tiv vor neuen Gefährdungen zum Beispiel im Zusammenhang mit Nano-
technologie oder hormonell wirksamen Stoffen geschützt werden, insbe-
sondere angesichts des Berichts von April 2014 des US-Handelsbeauf-
tragten (USTR) zu technischen Handelsbarrieren (www.ustr.gov/sites/
default/files/2014%20TBT%20Report.pdf)?

b) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus diesem Be-
richt für die Verbrauchersicherheit in der EU im Rahmen der TTIP-Ver-
handlungen?

13. Inwiefern werden die in der EU geltenden Regulierungen zur Kennzeich-
nung nach Kenntnis der Bundesregierung von den USA als Handelshemm-
nis angesehen?

14. Welche Auswirkungen könnte nach Kenntnis der Bundesregierung ein
mögliches Inkrafttreten des TTIP-Abkommens auf Kennzeichnungs- und
Transparenzregelungen haben (bitte insbesondere hinsichtlich der europä-
ischen Kennzeichnungsregelungen zu Inhaltsstoffen, Nanopartikeln, aller-
genen Duftstoffen, Farbstoffen sowie Haltbarkeitsdatum erläutern)?

15. Inwiefern ist sichergestellt, dass die in der EU geltenden Regulierungen für
die Kennzeichnung von Nanomaterialien und Allergenen nach Abschluss
von TTIP für US-Importe von Kosmetika erhalten bleiben?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3975
16. Welche Auswirkungen der Harmonisierung der Kennzeichnungsvorschrif-
ten erwartet die Bundesregierung auf die Kennzeichnung von Inhaltsstoffen
mit Trivialnamen, wie zum Beispiel Wasser oder Alkohol?

Wirtschaftliche Effekte
17. Rechnet die Bundesregierung mit einem Anstieg des Handelsvolumens der

beteiligten Länder im Kosmetikbereich durch TTIP sowie mit einer Stär-
kung der deutschen Kosmetikindustrie?
Wenn ja, in welchem Ausmaß, und womit begründet sie ihre Einschätzung?

18. Welche Effekte erwartet die Bundesregierung auf die Zahl und Entlohnung
der Beschäftigten in der europäischen und speziell der deutschen Kosmetik-
industrie bei einem erfolgreichen Abschluss der TTIP-Verhandlungen?
Worin begründen sich diese Annahmen?

19. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung speziell für den Be-
reich der Naturkosmetik, die in Deutschland mittlerweile einen Marktanteil
von über 8 Prozent einnimmt (www.cosmetic-business.com vom 28. April
2014 „Naturkosmetik nicht mehr nur für Weltverbesserer“)?

Beteiligung an den Verhandlungen
20. a) Welche EU-Generaldirektionen sind nach Kenntnis der Bundesregie-

rung an den Verhandlungen zur Kosmetikregulierung im Rahmen von
TTIP beteiligt?

b) Wie setzt sich die für das Kosmetikkapitel von TTIP zuständige Arbeits-
gruppe der Europäischen Kommission konkret zusammen?

c) Ist die Kosmetikindustrie in der zuständigen Arbeitsgruppe der Europä-
ischen Kommission vertreten?
Wie wird die europäische Kosmetikindustrie, u. a. auch die Naturkosme-
tikindustrie, in die Verhandlungen zum Kosmetikkapitel in das Freihan-
delsabkommen TTIP einbezogen?

d) Wie werden Verbraucher- und Tierschutzorganisationen in die Verhand-
lungen zum Kosmetikkapitel in das Freihandelsabkommen TTIP ein-
bezogen?

e) Wie sind das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und
das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und ent-
sprechende untergeordnete Behörden bei der Beurteilung von Stellung-
nahmen etc. im Hinblick auf den gesundheitlichen Verbraucherschutz
konkret beteiligt (bitte Nennung der konkreten Beteiligung)?

f) Welche Positionen nehmen deutsche Bundesministerien und -behörden
im Rahmen der TTIP-Verhandlungen zur Kosmetikregulierung ein?

Tierversuche
21. Welche Rolle spielen die unterschiedlichen Regulierungen bezüglich des

Verbots bzw. der Vorschrift von Tierversuchen im Rahmen der TTIP-Ver-
handlungen?

22. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Einführung eines Verbots von
Tierversuchen für Kosmetika, wie es dies in der EU seit 2009 gibt, auch in
den USA geplant?

Drucksache 18/3975 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
23. In welchem Stadium sind die Verhandlungen bezüglich der Anerkennung
der USA von den von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung anerkannten Ersatz- und Alternativverfahren zu Tierver-
suchen?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Erfolgsaussichten?

24. Bei welchen konkreten Kosmetikprodukten, die in Europa unter die Kosme-
tikrichtlinie fallen und bei denen Tierversuche verboten sind, sind nach
Kenntnis der Bundesregierung in den USA Tierversuche vorgeschrieben?

25. Wie viele Tiere werden nach Kenntnis der Bundesregierung für diese Ver-
suche jährlich genutzt?

26. Kann nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt werden, dass auch
nach Inkrafttreten von TTIP in Zukunft keine Kosmetikprodukte Zugang
zum europäischen Markt erhalten, die an Tieren getestet wurden?
Wenn ja, wie kann dies bei einer Anerkennung gegenseitiger Standards und
Zulassungsverfahren sichergestellt werden?
Wenn nein, wie würde dies den Verbraucherinnen und Verbrauchern kennt-
lich gemacht?

27. Welche Auswirkungen könnte TTIP nach Kenntnis der Bundesregierung
für die Anzahl der in der EU durchgeführten Tierversuche haben?

Umweltwirkungen
28. Welche Prüfverfahren durchlaufen Kosmetika in Europa und den USA nach

Kenntnis der Bundesregierung im Hinblick auf ihre Umwelttoxizität, und
sind diese europäischen Verfahren vergleichbar im Schutzniveau?

29. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung Ziel von TTIP, im Rahmen der
Kooperation gemeinsam eine bessere Regulierung von schädlichen Um-
weltwirkungen durch Kosmetika (z. B. durch die Freisetzung von Mikro-
plastik) auf den Weg zu bringen?
Wenn ja, mit welchen Formulierungen im Abkommenstext soll dies nach
Kenntnis der Bundesregierung verankert werden?
Wenn nein, welche Formulierungen will die Europäische Kommission nach
Kenntnis der Bundesregierung im Abkommenstext verankern, um wenigs-
tens eine Weiterentwicklung europäischer Standards zur Verminderung
schädlicher Umweltwirkungen aus Kosmetikprodukten zu garantieren?

Berlin, den 3. Februar 2015

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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