BT-Drucksache 18/3586

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/3254 - Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes

Vom 17. Dezember 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/3586
18. Wahlperiode 17.12.2014

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur (15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/3254 –

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes

A. Problem
Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, mit der die Wirksamkeit und die
Effizienz des Fahrtenschreibersystems für Fahrzeuge zur Güter- und Personenbe-
förderung verbessert wird, ist unter anderem eine Anpassung der Fahrpersonal-
verordnung und der Bußgeldvorschriften erforderlich. Da die Ermächtigungsnor-
men und die Bußgeldvorschriften des Fahrpersonalgesetzes noch nicht auf die
Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verweisen, ist eine Anpassung des Fahrpersonal-
gesetzes erforderlich.
Aufgrund verschiedener Urteile von Oberlandesgerichten zur Ahndung von
Fahrerverstößen über den Unternehmer sind diese auch bei Betriebskontrollen in
Tateinheit zu ahnden, so dass bei dem gegenwärtigen Bußgeldrahmen die maxi-
male Bußgeldsumme bei größeren Betrieben schnell erreicht wird. Dies führt auch
dazu, dass kleinere Unternehmen gegenüber größeren Unternehmen bei der Ahn-
dung relativ benachteiligt werden.
Nach geltendem Recht haben die Aufsichtsbehörden der Länder nur gegenüber
Arbeitgebern, nicht aber gegenüber den weiteren an der Beförderungskette betei-
ligten Unternehmen eine Anordnungsbefugnis, um Auskünfte, Unterlagen oder
den Zutritt zu Geschäftsräumen verlangen zu können.
Die Erste-Hilfe-Ausbildung wird sich zukünftig auf die Vermittlung der lebens-
rettenden Maßnahmen und einfache Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie grundsätzli-
che Handlungsstrategien fokussieren. In der Folge kann für den Bereich des Stra-
ßenverkehrs auf die Alternative der Vermittlung von „Grundzügen der Versor-
gung Unfallverletzter“ einerseits und „Erste-Hilfe-Ausbildung“ andererseits ver-
zichtet werden.

B. Lösung
Anpassung des Fahrpersonalgesetzes sowie des Straßenverkehrsgesetzes durch
Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung mit Änderungen.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Drucksache 18/3586 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

C. Alternativen
Keine.

D. Kosten
Wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3586
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/3254 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen
unverändert anzunehmen:

1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

„Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes und des
Straßenverkehrsgesetzes“.

2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

‚2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „(EWG) Nr. 3821/85“

ein Komma und die Angabe „(EU) Nr. 165/2014“ eingefügt.
b) In Absatz 1a werden nach dem Wort „Arbeitgeber“ ein

Komma und die Wörter „der Verlader, der Spediteur, der Rei-
severanstalter, der Hauptauftragnehmer, der Unterauftrag-
nehmer und die Fahrervermittlungsagentur“ eingefügt und
wird das Wort „hat“ am Ende durch das Wort „haben“ er-
setzt.‘

b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

‚b) In Absatz 2 wird das Wort „fünfzehntausend“ durch das Wort
„dreißigtausend“ ersetzt.‘

bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

‚4. § 8a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird jeweils das Wort „und“ durch

das Wort „oder“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort „fünfzehntausend“ durch das Wort

„dreißigtausend“ ersetzt.‘
3. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:

‚Artikel 2

Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

§ 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter „die Grundzüge der

Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr beherrscht oder“ gestri-
chen.

2. In Absatz 13 Satz 1 werden die Wörter „der Versorgung Unfallverletz-
ter im Straßenverkehr oder“ gestrichen.‘

4. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 3.

Drucksache 18/3586 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Berlin, den 17. Dezember 2014

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur

Martin Burkert
Vorsitzender

Stephan Kühn (Dresden)
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3586
Bericht des Abgeordneten Stephan Kühn (Dresden)

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/3254 in seiner 70. Sitzung am 27. Novem-
ber 2014 beraten und an den Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur zur federführenden Beratung sowie
an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur Mitberatung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für
nachhaltige Entwicklung hat sich gutachtlich beteiligt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf beinhaltet im Wesentlichen eine Anpassung von Ermächtigungsnormen und Bußgeldvor-
schriften im Fahrpersonalgesetz. Die Änderung ist erforderlich, da aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 165/2014
eine Anpassung der Fahrpersonalverordnung und der Bußgeldvorschriften notwendig ist, die Ermächtigungsnor-
men und die Bußgeldvorschriften des Fahrpersonalgesetzes aber noch nicht auf die Verordnung (EU) Nr.
165/2014 verweisen.

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses und gutachtliche Stellungnahme

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/3254 in seiner
35. Sitzung am 17. Dezember 2014 beraten. Den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 18(15)157 hat er mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimment-
haltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen. Er empfiehlt mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache
18(15)157.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat folgende gutachtliche Stellungnahme zu dem
Gesetzentwurf vorgelegt:
„Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung gemäß Einsetzungsantrag (Drs. 18/559) in seiner 11. Sitzung am 15. Oktober 2014 mit dem Entwurf
eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes (BR-Drs. 435/14) befasst und festgestellt: Eine
Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs ist nicht gegeben. Folgende Aussagen zur Nachhaltigkeit wurden in
der Begründung des Gesetzentwurfs getroffen:
‚Die Managementregeln und Indikatoren der Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Das Gesetz berührt keine
Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.‘
Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung ist plausibel. Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich.“

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/3254 in seiner
24. Sitzung am 17. Dezember 2014 beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben dazu einen Ände-
rungsantrag (Ausschussdrucksache 18(15)157) eingebracht, dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung so-
wie aus Teil B dieses Berichts ergibt.

Drucksache 18/3586 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Gemeinsam mit dem Gesetzentwurf hat der Ausschuss zwei Petitionen beraten, welche ihm zum Fahrpersonalge-
setz gemäß § 109 Absatz 1 Satz vom Petitionsausschuss zur Stellungnahme übermittelt wurden (Ausschussdruck-
sachen 18(15)154 und 18(15)155).
Die Fraktion der CDU/CSU stellte fest, schon im Hinblick auf die Fürsorgepflicht für die LKW-Fahrer gebe es
Änderungsbedarf. Der gegenwärtige Bußgeldrahmen könne kleinere Unternehmen gegenüber größeren Unter-
nehmen im Wettbewerb benachteiligen, so dass eine Verdopplung geboten sei. In Bezug auf die Frage der Ver-
bringung von wöchentlichen Ruhezeiten im LKW bestehe Handlungsbedarf. Um aber zu vermeiden, dass das
Problem auf andere Länder verlagert werde, indem diese Ruhezeiten dann jenseits der Grenze im Fahrzeug ver-
bracht würden, sei eine europäische Regelung geboten. Man fordere die Bundesregierung auf, sich um eine solche
europäische Lösung zu bemühen. Falls dies nicht gelinge, sei aber eine nationale Regelung erforderlich.
Die Fraktion der SPD begrüßte, dass mit dem Änderungsantrag Vorschläge des Bundesrates aufgegriffen wür-
den. Im Hinblick auf die Regelungen zur Anordnungsbefugnis habe es für die kontrollierenden Behörden bislang
immer wieder Probleme gegeben, so dass hier eine Änderung geboten sei. Auch die Verdopplung des Bußgeld-
rahmens sei zu begrüßen, da der bisherige Bußgeldrahmen große Unternehmen begünstigt habe, weil diese Buß-
gelder bis zu der bisherigen Obergrenze relativ leicht verkraften könnten. Sie sprach sich dafür aus, für das Prob-
lem der Verbringung der wöchentlichen Ruhezeiten im LKW eine europäische Lösung anzustreben, aber eine
nationale Regelung einzuführen, wenn eine solche Lösung nicht erreichbar sei.
Die Fraktion DIE LINKE. bemerkte, wenn man zur Lösung des Problems der Verbringung der wöchentlichen
Ruhezeiten im LKW auf eine europäische Regelung setze, schiebe man diese auf die lange Bank. Wenn man auch
in Deutschland eine Regelung wie in Frankreich oder Belgien einführe, werde dies den meisten Fahrern und
Fahrerinnen zugutekommen. Insgesamt begrüße man die vorgesehene gesetzliche Regelung, sehe aber noch Prob-
leme im Hinblick auf den Datenschutz. Auch im Hinblick auf die Ausnahmeregelungen, etwa für Handwerker
und Postdienste, gebe es Unklarheiten.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte, dass mit dem Änderungsantrag der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD der Bußgeldrahmen verdoppelt und alle an der Beförderungskette Beteiligten bezüglich der
Anordnungsbefugnis der Behörden einbezogen würden. Zu kritisieren sei aber, dass – in Abweichung von dem
Vorschlag des Bundesrates – keine Lösung für das Problem enthalten sei, dass Fahrer ihre wöchentlichen Ruhe-
zeiten im LKW verbrächten. Sie wies darauf hin, dass es in anderen EU-Staaten, wie Frankreich und Belgien,
bereits Regelungen gebe, welche dies verhindern sollten.
Die Bundesregierung erklärte, sie werde in Kürze Gespräche über eine europäische Regelung bezüglich der
Verbringung der wöchentlichen Ruhezeiten im LKW führen. Sofern sich bis zur Mitte des kommenden Jahres
keine europäische Lösung abzeichne, werde man eine nationale Regelung anstreben.
Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat den Antrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 18(15)157 einstimmig angenommen. Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infra-
struktur empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/3254 in der durch
den Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(15)157 geänderten Fassung.

B. Besonderer Teil

Begründung zu den Änderungen

Zu Nummer 1
Änderung der Bezeichnung des Gesetzes, da auch das Straßenverkehrsgesetz geändert wird.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Übernahme der Stellungnahme des Bundesrates.
Nach geltendem Recht sind neben den Verkehrsunternehmen auch die mit diesen in geschäftlicher Verbindung
stehenden Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermitt-
lungsagenturen für die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Fahrpersonalver-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3586
ordnung verantwortlich. Außerdem haben diese Beteiligten sicherzustellen, dass die vertraglich vereinbarten Be-
förderungszeitpläne nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstoßen (§ 20a Absatz 2 und 3 der Fahr-
personalverordnung).
Nach geltendem Recht haben die Aufsichtsbehörden der Länder nur gegenüber Arbeitgebern, nicht aber gegen-
über den weiteren an der Beförderungskette beteiligten Unternehmen eine Anordnungsbefugnis, um Auskünfte,
Unterlagen oder den Zutritt zu Geschäftsräumen verlangen zu können. Neue materielle Pflichten sind mit der
Änderung nicht verbunden; die Änderung zielt vielmehr darauf ab, die ohnehin bestehenden materiellen Ver-
pflichtungen der an der Beförderungskette Beteiligten besser kontrollieren zu können.
Zu den Buchstaben b und c
Übernahme der Stellungnahme des Bundesrates. Auf Grund verschiedener Urteile von Oberlandesgerichten zur
Ahndung von Fahrerverstößen über den Unternehmer sind diese auch bei Betriebskontrollen in Tateinheit zu
ahnden. Dies bedeutet, dass bei dem gegenwärtigen Bußgeldrahmen von 15.000 Euro die maximale Bußgeld-
summe bei größeren Betrieben schnell erreicht wird. Dies führt auch dazu, dass kleinere Unternehmen gegenüber
größeren Unternehmen bei der Ahndung relativ benachteiligt werden. Durch eine Erhöhung des Bußgeldrahmens
für Unternehmer, Fahrzeughalter, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter und Fahrervermittler wird sicherge-
stellt, dass auch schwerste Verstöße dieses Personenkreises angemessen geahndet werden können.
Zu Nummer 3 (Artikel 2 – neu)
Einer von ADAC und Deutschem Roten Kreuz im Jahr 2012 zu Kenntnissen in der Ersten Hilfe durchgeführten
Studie (EuroTest 2013) zufolge ist die Akzeptanz der Ersten-Hilfe-Ausbildung eher gering; die Lernwirksamkeit
wird insbesondere wegen der Überfrachtung der 16 Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildung als einge-
schränkt angesehen. Dies war für die Unfallversicherungsträger und die Bundesarbeitsgemeinschaft erste Grund-
lage, die Schulung von Ersthelfern einer Revision zu unterziehen. Im Ergebnis wird es ab dem 1. April 2015 zu
einer Straffung kommen. Die Erste-Hilfe-Ausbildung wird sich zukünftig auf die Vermittlung der lebensrettenden
Maßnahmen und einfache Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie grundsätzliche Handlungsstrategien fokussieren.
In der Folge kann für den Bereich des Straßenverkehrs auf die Alternative der Vermittlung von „Grundzügen der
Versorgung Unfallverletzter“ einerseits und „Erste Hilfe Ausbildung“ andererseits verzichtet werden, zumal die
zukünftige Ausbildung in Erster Hilfe auch in ausreichendem Maße straßenverkehrliche Belange und Themen
berücksichtigen wird. Insbesondere bleibt die Verkehrssicherheit vollumfänglich erhalten, es ergibt sich durch die
Neugestaltung keine geringerwertige Versorgung für Verletzte.
Zu Nummer 4 (Artikel 3 – neu)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Berlin, den 17. Dezember 2014

Stephan Kühn (Dresden)
Berichterstatter
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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