BT-Drucksache 18/3517

Beitrag der Energiewirtschaft zum Aktionsprogramm Klimaschutz 2020

Vom 9. Dezember 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/3517
18. Wahlperiode 09.12.2014
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Caren Lay, Ralph Lenkert, Hubertus
Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.

Beitrag der Energiewirtschaft zum Aktionsprogramm Klimaschutz 2020

Die Bundesrepublik Deutschland hat sich das Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2020
mindestens 40 Prozent weniger Treibhausgase zu emittieren als im Jahr 1990.
Auf dem Weg dahin hat die Bundesregierung eine Klimaschutzlücke ausge-
macht. Aktuelle Projektionen gingen davon aus, dass durch die bisher beschlos-
senen und umgesetzten Maßnahmen bis zum Jahr 2020 eine Minderung der
Treibhausgase um etwa 33 bis 34 Prozent erreicht werden kann, mit einer
Unsicherheit von +/–1 Prozent. Daraus ergäbe sich ein Korridor für die Klima-
schutz-Lücke von 5 bis 8 Prozentpunkten, so die Bundesregierung im vom Bun-
deskabinett am 3. Dezember 2014 verabschiedeten Aktionsprogramm Klima-
schutz 2020 (APK).
Für den Sektor Energiewirtschaft wird im APK festgestellt, dass es von 1990 bis
2012 durch eine Vielzahl von klima- und energiepolitischen Maßnahmen gelun-
gen sei, die Treibhausgasemissionen um rund 18 Prozent zu senken – von
458 Millionen Tonnen (Mio. t) auf 377 Mio. t CO2-Äquivalente (Äq.). Laut Pro-
jektionsbericht der Bundesregierung aus dem Jahr 2013 könne davon ausgegan-
gen werden, dass die Emissionen des Energiesektors durch die bisher umgesetz-
ten und weiter wirksamen Maßnahmen bis zum Jahr 2020 auf rund 306 Mio. t
CO2-Äq. zurückgehen. Dabei sei die Wirkung der aktuellsten Novelle des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in den Modellrechnungen noch nicht be-
rücksichtigt.
Aus diesen Aussagen im APK lässt sich durch einfache Subtraktion die Menge
derjenigen Treibhausgase im Sektor Energiewirtschaft errechnen, die nach der
Projektion – ohne die neuen mit dem APK festgelegten Maßnahmen – einge-
spart werden würde. Demnach würden durch die bisher umgesetzten und weiter
wirksamen Maßnahmen bis zum Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2012 rund
71 Mio. t CO2-Äq. eingespart (377 Mio. t CO2-Äq. minus 306 Mio. t CO2-Äq.;
– im Weiteren „Sowieso-Maßnahmen“).
Auf Seite 28 des APK wird der nunmehr zu leistende zusätzliche Beitrag der
Energiewirtschaft zur Schließung der Klimaschutzlücke bis zum Jahr 2020 fest-
gesetzt: „Weitere 22 Mio. t werden unter besonderer Berücksichtigung des
Stromsektors und des europäischen Zertifikatshandels erbracht. Der Bunde-
sminister für Wirtschaft und Energie wird in 2015 dazu einen Regelungsvor-
schlag vorlegen.“
Im Vorfeld des Kabinettsbeschlusses wurde auf Grundlage der Entwürfe zum
APK u. a. von Greenpeace Deutschland und dem World Wildlife Fund Deutsch-
land kritisiert, die Prognose der Bundesregierung beruhe auch im Sektor Ener-
giewirtschaft auf einer Reihe unrealistischer Annahmen. Beispielsweise auf

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einem Emissionszertifikate-Preis von 20 Euro je t CO2 oder auf einer angenom-
menen Lebensdauer von Kohlekraftwerken von 45 Jahren, was in beiden Fällen
unrealistisch sei. Tatsächlich werden CO2-Zertifikate im Rahmen des EU-Emis-
sionshandels wegen 2,6 Milliarden überschüssige Emissionsrechte aktuell für
nur 5 bis 6 Euro je t CO2 gehandelt. Die Einsatzreihenfolge der Kraftwerke (Me-
rit Order) dürfte sich auch bis zum Jahr 2020 zumindest aufgrund des Emis-
sionshandels nicht grundlegend ändern – selbst wenn die Reform des EU-Sys-
tems nach den Vorschlägen Deutschlands erfolgreich umgesetzt würde. Knapp-
heit bei den Zertifikaten herrscht in jedem Fall erst deutlich nach dem Jahr 2020.
Zudem sind schon heute 24 Kohlemeiler deutlich länger am Netz als 45 Jahre –
fast alle in Nordrhein-Westfalen oder Baden-Württemberg (www.wwf.de
„Klima oder Kohle? Reduktion des Kohlestroms zur Erreichung des deutschen
40%-Klimaschutzziels bis 2020“). Und derzeit deutet nichts darauf hin, dass
diese offensichtlich rentablen Kraftwerke abgeschaltet werden. Im Gegenteil,
sie laufen auf Hochtouren, u. a. für den Export. So ist es auch kein Wunder, dass
die Treibhausgasemissionen zuletzt wieder anstiegen.
Aufgrund des vermuteten deutlich niedrigeren Beitrags der „Sowieso-Maßnah-
men“ wurde von Umweltverbänden und Oppositionsfraktionen der zusätzliche
Beitrag der Energiewirtschaft zur Schließung der Klimaschutzlücke in Höhe von
22 Mio. t CO2-Äq. ursprünglich als deutlich zu niedrig eingeschätzt und wurden
zusätzliche Anstrengungen bzw. Maßnahmen gefordert.
Am 3. Dezember 2014 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Energie,
Sigmar Gabriel, auf Fragen von Journalisten bei der Pressekonferenz zur Vor-
stellung des APK bzw. von Bundestagsabgeordneten im Rahmen der Befragung
der Bundesregierung im Deutschen Bundestag den Zusammenhang zwischen
den „Sowieso-Maßnahmen“ im Energiesektor und den 22 Mio. t CO2-Äq. zu er-
klären versucht. Danach würden jene 22 Mio. t CO2-Äq. zusätzlich zur bisheri-
gen Projektion erbracht werden müssen. Rechnerisch würde das nach Auffas-
sung der Fragestellerinnen und Fragesteller dann in diesem Sektor eine Gesamt-
einsparung bis zum Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2012 von 71 Mio. t CO2-Äq.
(„Sowieso-Maßnahmen“) plus zusätzlich 22 Mio. t CO2-Äq., also zusammen
93 Mio. t CO2-Äq. ergeben. Einer solchen Rechnung scheint auch Greenpeace
Deutschland in einer Presseerklärung zum APK vom 3. Dezember 2014 zu fol-
gen, in der jene 93 Mio. t CO2-Äq. als Minderungsvorgabe bis zum Jahr 2020
gegenüber den Emissionen des Energiesektors aus dem Jahr 2012 verstanden
werden. Diese Summe wäre – sollte nicht nur das Volumen der zusätzlichen
Maßnahmen, sondern tatsächlich auch das vollständige Volumen der „Sowieso-
Maßnahmen“ in eine 2020-Obergrenze bzw. ein 2020-Cap für die Energiewirt-
schaft Eingang finden – höchst bemerkenswert. Insbesondere deshalb, weil es
dann egal wäre, ob die „Sowieso-Maßnahmen“ im Einzelnen tatsächlich wirk-
sam würden. Schließlich würden etwaige Prognosefehler durch ein quasi unent-
rinnbares Cap geheilt, also durch eine Emissionsobergrenze, die 93 Mio. t CO2-
Äq. niedriger läge als die Emissionen des Sektors aus dem Jahr 2012, und zwar
bei 284 Mio. t CO2-Äq. Ausbleibende Minderungen aus den „Sowieso-Maßnah-
men“ würden so automatisch durch andere Akteure bzw. Maßnahmen innerhalb
der Energiewirtschaft erbracht werden müssen.
Auf eine Frage der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter (DIE LINKE.) in der
Fragestunde des Deutschen Bundestages (Plenarprotokoll 18/72, S. 6814) am
3. Dezember 2014 antwortete diesbezüglich der Bundeswirtschaftsminister: „Im
Klimaschutzplan steht, dass der Kraftwerkspark zusätzlich eine Reduzierung
um 22 Mio. t CO2 erbringen muss – zusätzlich gegenüber der Prognose über die
Entwicklung der Treibhausgase und des Beitrags des Stromsektors, die die letzte
Bundesregierung am 15. März 2013 der Europäischen Union gemeldet hat.“ Auf
eine Frage des Abgeordneten Oliver Krischer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
antwortete er wenig später: „Einer der Vorschläge, die wir entwickelt haben und
über die wir jetzt im Rahmen der Debatte mit den Energieversorgern, auch im

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3517
Hinblick auf das Strommarktdesign, reden, ist erstens dafür zu sorgen, dass es
eine gesetzliche Obergrenze für die Emissionen aus dem Kraftwerkspark gibt,
die im Jahr 2020 noch getätigt werden können, und zweitens die Unternehmen
entsprechend den historischen Emissionen sozusagen selbst entscheiden zu las-
sen, wie sie ihre Minderungsbeiträge erbringen. Aber sie müssen sie erbringen.“
Diese Obergrenze solle „möglicherweise“ gesichert werden dadurch, dass der
europäische Emissionshandel, der „nicht ausreichend funktioniert“, künftig so-
lange, „bis er vernünftig funktioniert“, ergänzt werde „durch ein eigenes Sys-
tem“ sowie durch eine Pönale bei Verfehlung der Emissionsobergrenzen, so der
Bundeswirtschaftsminister im Rahmen der Befragung der Bundesregierung.
Im Weiteren sprach Sigmar Gabriel in Bezug auf die Energiewirtschaft davon,
„dass wir mit der Reduktion der Emissionen um 22 Millionen Tonnen auf die
Prognose draufsatteln […], die die alte Bundesregierung abgegeben hat und die
bis heute in einem Umfang von circa 34 Millionen Tonnen noch nicht unterlegt
ist.“
Allerdings findet sich im Prognosebericht der Bundesregierung vom 15. März
2013 an die Europäischen Union, auf den der Bundeswirtschaftsminister ver-
weist, in Bezug auf die prognostizierten Emissionen des Energiesektors im Jahr
2020 keine Zahl von 306 Mio. t CO2-Äq. (aus der sich 71 Mio. t CO2-Äq. „So-
wieso-Maßnahmen“ ableiten würden). Aufgrund der unterschiedlichen bzw. nur
zum Teil quantifizierten Angaben ist der tatsächliche Beitrag der Energiewirt-
schaft zur Klimaschutzlücke nicht eindeutig erschließbar.
Die Aktuelle Stunde des Deutschen Bundestages am 4. Dezember 2014 zu der
Haltung der Bundesregierung zum Erreichen der Klimaziele 2020 (Zusatzpunkt 4
der Tagesordnung, Plenarprotokoll 18/73) war ebenfalls nicht geeignet, Klarheit
in die Sache zu bringen. Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit, Dr. Barbara Hendricks, antwortet nur ausweichend und
mit Verweis auf die Äußerungen Sigmar Gabriels vom Vortag auf die klare Frage
der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter (DIE LINKE.): „Können Sie – Sie
reden ja gleich – hier noch einmal ausdrücklich bestätigen, dass Sie den Kraft-
werkspark auf 93 Millionen Tonnen Einsparung bis 2020 verpflichten wollen?“.
Bundesumweltministerin Dr. Barbara Hendricks stellte lediglich fest: „Die zu-
sätzlichen 22 Millionen stehen in diesem Programm. Dabei geht man von der
Projektion der alten Bundesregierung aus. Der Wirtschaftsminister hat es hier
gestern ausdrücklich und mehrfach erläutert; genau so ist es.“ Leider vermied
die Bundesumweltministerin, den Umfang der „Projektion der alten Bundesre-
gierung“ anzugeben, womit die Öffentlichkeit wiederum im Unklaren über den
absoluten Minderungsbeitrag des Energiesektors bis zum Jahr 2020 gelassen
wurde.
Ebenso unklar ist die vom Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel in der Fra-
gestunde angedeutete Umsetzung eines Caps in Verbindung mit der Neugestal-
tung des Strommarktes. Er skizzierte, dass im Rahmen der Entscheidung über
die Frage „Kapazitätsmärkte oder Energy-only-Markt?“ festgelegt werden
könnte, „einen nicht unerheblichen Teil dessen, was die Stromerzeuger erbrin-
gen müssen, in eine Kapazitätsreserve zu tun, die wir in jedem Fall brauchen,
egal ob wir uns für einen Energy-only-Markt oder für einen Kapazitätsmarkt
entscheiden; denn wir werden selbst bei einem weiteren Zubau an erneuerbaren
Energien in den nächsten Jahren so etwas wie eine Back-up-Kapazität brauchen,
eben Strom aus fossilen Kraftwerken“.

Drucksache 18/3517 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Menge (in t CO2-Äq.) würde die Energiewirtschaft im Jahr 2020 in

jenen Projektionen emittieren, die die Grundlage des APK bilden (ohne die
Maßnahmen des APK, aber mit den bisher umgesetzten und weiter wirk-
samen Klimaschutzmaßnahmen)?

2. Welche Menge (in t CO2-Äq.) emittierte die Energiewirtschaft im Jahr 2012,
und welche im Jahr 2013?

3. Welche Emissionsminderung bis zum Jahr 2020 würde der Sektor Energie-
wirtschaft folglich bis zum Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2012 erbringen
müssen, ohne die Maßnahmen des APK, aber mit den bisher umgesetzten
und weiter wirksamen Klimaschutzmaßnahmen („Sowieso-Maßnahmen“
im Sinne dieser Anfrage)?

4. Lässt sich die Summe aus Frage 3 aus den in der Vorbemerkung der Frage-
steller genannten Zahlen auf Seite 14 des APK ermitteln, und beträgt sie
71 Mio. t CO2-Äq.?
Wenn nein, warum nicht?

5. Wie verhält sich in diesem Zusammenhang die „Prognose […], die die alte
Bundesregierung abgegeben hat und die bis heute in einem Umfang von
circa 34 Millionen Tonnen noch nicht unterlegt ist“ (Bundeswirtschafts-
minister Sigmar Gabriel) in Bezug auf die im APK genannten 306 Mio. t
CO2-Äq.?
Ist die Prognose der früheren Bundesregierung (rechnerisch) mit dieser Zahl
identisch, und wenn nein, warum weicht sie davon ab, und was bedeutet
„nicht unterlegt“ genau (fehlende Maßnahmen bzw. Maßnahmen mit nicht
abschätzbarer Minderungswirkung etc.)?

6. Welche Summe ergibt sich hinsichtlich der CO2-Äq.-Emissionen aus der
Summe der „Sowieso-Maßnahmen“ im Sinne dieser Kleinen Anfrage und
den 22 Mio. t CO2-Äq., die zusätzlich im Sektor Energiewirtschaft erbracht
werden sollen?

7. Soll der Emissionsminderungsumfang der „Sowieso-Maßnahmen“ im
Sinne dieser Kleinen Anfrage unabhängig von den tatsächlichen Emissions-
minderungen der darin enthaltenen einzelnen Maßnahmen tatsächlich derart
gesetzlich gesichert werden, dass sein gesamtes Volumen – gemeinsam mit
dem zusätzlich infolge des APK zu leistenden Beitrags von 22 Mio. t CO2-
Äq. – als Minderungsbetrag gegenüber dem Jahr 2012 die Basis eines un-
entrinnbaren Caps für den Sektor Energiewirtschaft wird?
Wenn nein, warum nicht, und wie beschreibt die Bundesregierung in dem
Fall Volumen und Maßnahmen jener „Sowieso-Maßnahmen“, die tatsäch-
lich Bestandteil dieses festen Caps werden?

8. Lassen sich „Sowieso-Maßnahmen“ im Sinne dieser Kleinen Anfrage und
die 22 Mio. t CO2-Äq. addieren, um den geltenden absoluten Minderungs-
betrag der Energiewirtschaft bis zum Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2012
zu ermitteln?
Wenn nein, warum nicht, und wie hoch wäre nach Ansicht der Bundesregie-
rung dieser Minderungsbeitrag?

9. Welche absolute Emissionsobergrenze in Mio. t CO2-Äq. ergibt sich aus den
Fragen 1 bis 8 für den Sektor Energiewirtschaft im Jahr 2020?

10. Wie stellt sich das Verhältnis zwischen dem europäischen Emissionshan-
delssystem und dem zu etablierenden System eines zusätzlichen nationalen
Caps für die Energiewirtschaft Deutschlands dar?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3517
11. Über welchen Mechanismus soll die nationale Emissionsobergrenze für die
Energiewirtschaft eingezogen werden?
Handelt es sich um einen „Emissionshandel im Emissionshandel“?
Wenn ja, wird es eine Form von verbrieften Emissionsberechtigungen ge-
ben?
Wenn nein, wie erfolgt die Allokation der zulässigen Gesamtemissionen bis
zum Jahr 2020 auf die einzelnen Anlagen oder Betreiber?

12. Was bedeutet in diesem Zusammenhang der Verweis des Bundeswirt-
schaftsministers Sigmar Gabriel auf „historische Emissionen“?

13. Sollen Emissionsrechte, die sich aus dem neuen System ggf. ergeben könn-
ten, handelbar sein?

14. Sollen die Emissionsrechte kostenlos vergeben werden?
Wenn ja, wie will die Bundesregierung damit umgehen, dass diese – sollten
sie handelbar sein – umgehend einen Marktwert erhalten und damit enorme
windfall profits für Kraftwerksbetreiber in Milliardenhöhe generieren wür-
den, wie es in der zweiten Handelsperiode des EU-Emissionshandelssys-
tems der Fall war?

15. Ist eine Auktionierung der Emissionsrechte vorgesehen?
Wenn nein, warum nicht?

16. Soll zur Verpflichtungserfüllung innerhalb des nationalen Systems ggf. eine
Anrechnung von Zertifikaten möglich sein, die im europäischen Emissions-
handelssystem zugelassen sind, etwa EUA (European Allowances), CER
(Certified Emission Reductions) oder ERU (Emission Reduction Units),
und wie steht die Bundesregierung in dem Fall zu einer möglichen Auf-
weichung des neuen Klimaschutzziels im Energiesektor durch zum Teil
„faule Zertifikate“ aus Auslandsprojekten?

17. Wie hoch wäre die Pönale im Falle des Verfehlens der jeweiligen Emis-
sionsobergrenze durch Kraftwerksbetreiber?

18. Soll das Zusatzsystem abgeschafft werden, sobald der Europäische Emis-
sionshandel wieder nach Einschätzung der Bundesregierung funktionsfähig
ist?

19. Welche Kriterien hat die Bundesregierung für einen funktionierenden Emis-
sionshandel, insbesondere ab welchem EUA-Preis bzw. ab welcher Menge
an überschüssigen Emissionsrechten würde nach Auffassung der Bundes-
regierung ein Emissionshandel wirksam sein?

20. Wie kann die Bundesregierung Prognosen über EUA-Preise in der Zukunft
zur Festlegung der Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt zum Energie- und
Klimafonds (EKF) abgeben, was sie nach der jüngsten Novelle des Gesetzes
zur Einrichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ tun
muss, wenn sie doch in bisherigen parlamentarischen Anfragen zum Thema
die Haltung einnahm, sich grundsätzlich nicht zur Prognose von Marktprei-
sen zu äußern?

21. Könnte ein Teil der Umsetzung einer Emissionsobergrenze nach dem APK
darin bestehen, Kraftwerke in eine (strategische) Reserve zu überführen,
wie es Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel andeutete?

22. Zu welchen Situationen bzw. bei welchem Auslösepreis an der Strombörse
würde diese Reserve zum Einsatz kommen, und würde dies über die Strom-
börse erfolgen oder auf Weisung?

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23. Würden im Fall des Einsatzes der Reserve deren CO2-Emissionen auf die
Emissionsobergrenze des Sektors Energiewirtschaft angerechnet, und wenn
ja, in welcher Weise?

24. Würde die Reserve eine Vergütung für die bloße Bereitstellung der instal-
lierten Leistung erhalten, und wenn ja, in welcher Höhe?

25. Würde die Reserve eine Vergütung für die geleistete elektrische Arbeit er-
halten, und wenn ja, auf welche Weise (über Markterlöse, über den Regulie-
rer etc.), und im Falle von Erlösen jenseits des Marktes in welcher Höhe?

26. Wer soll entscheiden, welcher Umfang und welche Kraftwerke an welchen
Standorten in die Reserve überführt werden?

27. Hält es die Bundesregierung für sinnvoll, vor allem die je Kilowattstunde
produzierten Stroms emissionsstärksten Braunkohlekraftwerke in eine Re-
serve zu überführen?

28. Welche Kriterien möchte die Bundesregierung ansonsten aufstellen, um zu
entscheiden, welche Kraftwerke im Einzelnen in die Reserve überführt wer-
den?

29. Wie schätzt die Bundesregierung die Wirkung der künftigen Emissionsober-
grenze bzw. der strategischen Reserve auf die Einsatzzeiten und Rentabilität
von Gas- und Steinkohlekraftwerken ein?

30. Sieht die Bundesregierung in der Etablierung einer (strategischen) Reserve
zur Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele nicht eine Vorfestlegung auf
ein bestimmtes Modell eines neuen Strommarktes, und wenn nein, warum
nicht?

Berlin, den 9. Dezember 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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