BT-Drucksache 18/3389

Einsatz einer verdeckten Ermittlerin im Auftrag von Bundesbehörden in Hamburg

Vom 27. November 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/3389
18. Wahlperiode 27.11.2014
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken, Dr. André Hahn, Andrej Hunko,
Martina Renner, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE.

Einsatz einer verdeckten Ermittlerin im Auftrag von Bundesbehörden in Hamburg

Durch Veröffentlichung von Betroffenen wurde Anfang November dieses Jahres
bekannt, dass in den Jahren 2000 bis 2006 eine Beamtin des Landeskriminal-
amtes Hamburg als verdeckte Ermittlerin als „Iris Schneider“ in unterschied-
lichen Zusammenhängen der außerparlamentarischen Linken eingesetzt wurde
(www.verdeckteermittler.blogsport.eu). Wie sich aus der Kleinen Anfrage der
Hamburger Bürgerschaftsfraktion DIE LINKE. ergibt, war diese Beamtin aller-
dings nur wenige Monate als sogenannte nicht offen eingesetzte Polizeibeamtin
eingesetzt und wurde danach als verdeckte Ermittlerin auf Grundlage von ge-
richtlichen Beschlüssen gemäß den §§ 110a ff. der Strafprozessordnung (StPO)
in Ermittlungsverfahren eingesetzt, die durch die Bundesanwaltschaft geführt
wurden (Landtagsdrucksache 20/13573 vom 18. November 2014). Trotz des
langen Einsatzzeitraums sei kein Innensenator der Freien und Hansestadt
Hamburg über diesen Vorgang informiert worden. Die Antwort enthält keine
Hinweise darauf, zur Abwehr welcher Gefahren in der Zeit des nicht offenen
Einsatzes oder in welchen Ermittlungsverfahren in der Zeit des Einsatzes als
verdeckte Ermittlerin die Beamtin eingesetzt war.
Das Bekanntwerden des Einsatzes einer verdeckten Ermittlerin in unterschied-
lichen Spektren der außerparlamentarischen Linken hat in Hamburg für große
Empörung gesorgt. Auf der Seite www.verdeckteermittler.blogsport.eu wird in
einem Text ausführlich auf das Wirken der mittlerweile enttarnten Beamtin ein-
gegangen. Sie habe „uns belogen und betrogen, Freundschaften und Beziehun-
gen geführt und so auch intimste Einblicke in unsere Leben und unsere Befind-
lichkeiten gewonnen, uns in Stasimanier bis ins Privateste hinein überwacht“. In
der „Szene“ war sie umfangreich aktiv, insbesondere in der „Roten Flora“, dem
Szenemagazin „Bewegungsmelder“, im Internationalen Zentrum B5, im Liber-
tären Zentrum im Karoviertel. Sie war so umfassend über die linke Szene in
Hamburg informiert. Besonders kritisiert wurde ihr Wirken im Radiosender
„Freies Senderkombinat“ FSK. Die Deutsche Journalistenunion sprach von ei-
nem „schweren Eingriff in die Rundfunkfreiheit“. Der Anwalt Thomas Bliwier
sprach von einem „schweren Verfassungsbruch und einen unglaublichen Ein-
griff in die Privatsphäre der so bespitzelten Personen“, für den „zu keinem Zeit-
punkt eine gesetzliche Grundlage“ bestanden habe. Auch aus der Hamburger
Bürgerschaft gab es deutliche Kritik. Die Abgeordnete der Fraktion Die LINKE.
Christiane Schneider sah eine Rechtsgrundlage für den Einsatz ebenfalls als
„überhaupt nicht gegeben“ (Frankfurter Rundschau vom 13. November 2014,
„Polizeiskandal beschäftigt Hamburg“). Der zuständige Fachbereichsleiter für
die Deutsche Journalistenunion bei ver.di, Martin Dieckmann, erklärte: „Jeder
polizeiliche Eingriff in die verfassungsrechtlich zu schützende Medienfreiheit
ist ein Skandal.“ Die Rundfunkfreiheit sei zur Tarnung für verdeckte Ermittlun-

Drucksache 18/3389 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
gen missbraucht worden. (Hamburger Abendblatt vom 7. November 2014,
„Ver.di empört über verdeckten Polizeieinsatz in Roter Flora“). Unklar ist bis-
lang, ob ein Zusammenhang zwischen dem Einsatz von „Iris Schneider“ beim
FSK und einer Hausdurchsuchung beim Sender im Jahr 2003 besteht, bei dem
zwei Hundertschaften der Polizei zur Sicherstellung eines Tonbandes eingesetzt
wurden. Auf dem Tonband befand sich ein Mitschnitt eines Telefoninterviews
mit einem Pressesprecher der Polizei, das angeblich unautorisiert gesendet wor-
den war. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Durchsuchung als grundge-
setzwidrig, unverhältnismäßig und Verstoß gegen die Rundfunkfreiheit abgeur-
teilt (DIE WELT vom 9. November 2014, „Polizistin unter Linken – ,Die hat uns
gespalten‘“). Dies unter anderem auch, weil die Polizisten vor Ort Adresslisten
kopiert und Skizzen der Räume angefertigt hatten (Frankfurter Rundschau vom
5. November 2014, „Mitten ins Herz“). Aus Sicht der Fragesteller erhärtet sich
auch damit der Verdacht, dass es um ein Ausforschen und Aushorchen einer
politischen Szene gegangen ist, für die strafrechtliche Ermittlungen allenfalls als
Vehikel genutzt wurden.
Das Eingehen auch sexueller und intimer Beziehungen war bereits in der Ver-
gangenheit Gegenstand öffentlicher Kritik am Einsatz von V-Leuten. So war im
Jahr 2011 der Fall „Simon Brenner“ bekannt geworden, der ebenfalls sexuelle
Beziehungen mit den Objekten seines polizeilichen Vorgehens hatte. Zum Fall
des auch in Deutschland jahrelangen aktiven britischen verdeckten Ermittlers
Mark Kennedy hatte der damalige Präsident des Bundeskriminalamtes (BKA)
solche (auch sexuellen) Kontakte mit den Worten „Das geht gar nicht“ kommen-
tiert (taz-Onlineausgabe vom 26. Januar 2011).

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Inwiefern trifft die Darstellung zu oder nicht zu, nach der „Iris Schneider“ im

Zeitraum von 2000 bis 2006 als verdeckte Ermittlerin für das BKA bzw. im
Rahmen von Ermittlungsverfahren für die Bundesanwaltschaft tätig war?
a) Über welchen Zeitraum genau war „Iris Schneider“ im Rahmen von

Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft tätig?
b) Von welcher Abteilung welcher Behörde wurde „Iris Schneider“ nach

Kenntnis der Bundesregierung in welchem Zeitraum als verdeckte Ermitt-
lerin geführt, und war sie dabei gegebenenfalls für unterschiedliche
Ermittlungsverfahren gleichzeitig eingesetzt?

c) Aufgrund welcher Straftaten oder welcher konkreten Gefahrenlage nah-
men das BKA bzw. die Bundesanwaltschaft in Hamburg Ermittlungen auf,
in deren Rahmen auch „Iris Schneider“ zum Einsatz kam?

d) Was war (bitte für die jeweils zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren
einzeln angeben) die Rechtsgrundlage für ihren Einsatz?

e) Im Rahmen welcher Ermittlungsverfahren zu welchen Delikten (bitte
konkrete Delikte und Strafnormen nennen) wurde „Iris Schneider“ als
verdeckte Ermittlerin eingesetzt?

f) Auf welche gerichtlichen Beschlüsse stützte sich der Einsatz von „Iris
Schneider“ als verdeckter Ermittlerin (bitte im Einzelnen angeben für den
Einsatz in der „Roten Flora“, im „Bewegungsmelder“, im „Internationalen
Zentrum B5“, im „Libertären Zentrum“ im Karo-Viertel und im Radiosen-
der „Freies Senderkombinat“ FSK 93,0)?

g) Wurden begleitend zum Einsatz der „Iris Schneider“ weitere verdeckte
Maßnahmen ergriffen, sei es zur Absicherung der Legende, sei es zu ihrem
Schutz oder für weitere Zwecke?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3389
h) Welche dieser Ermittlungsverfahren führten zu einer Klageerhebung,
und mit jeweils welchen Ergebnissen?

i) In welche Ermittlungsverfahren oder Klageerhebungen flossen Erkennt-
nisse aus der Tätigkeit der „Iris Schneider“ ein, die zunächst nicht Grund-
lage ihres Einsatzes als V-Person waren?

2. Inwieweit trifft die Annahme zu, dass der Einsatz der „Iris Schneider“ allein
oder weitgehend auf § 110a Absatz 1 Satz 2 StPO (Einsatz bei Gefahr der
Wiederholung von Verbrechen) gestützt wurde, und mit welchen Argumen-
ten ist ein solcher Einsatz über einen so langen Zeitraum gegebenenfalls
„ins Blaue hinein“ durch eine Strafverfolgungsbehörde noch verhältnis-
mäßig?

3. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die zunächst von „Iris
Schneider“ als „nicht offen eingesetzte Polizeibeamtin“ auf Grundlage von
§ 2 Absatz 3 Satz 3 des Hamburger Gesetzes für die Datenverarbeitung der
Polizei (PolDVG) gewonnenen Erkenntnisse rechtswidrig erlangt wurden,
weil im Rückgriff auf die Befugnis eine Umgehung der höheren Anfor-
derungen an den Einsatz eines verdeckten Ermittlers nach § 12 PolDVG zu
sehen ist?

4. Welche Konsequenzen hätte es für den gerichtlichen Beschluss zum Einsatz
als verdeckte Ermittlerin der „Iris Schneider“ in einem Verfahren der Bun-
desanwaltschaft, wenn die als Grundlage dieses Beschlusses herangezoge-
nen Erkenntnisse, wie in Frage 3 beschrieben, rechtswidrig erlangt worden
wären?

5. Welcher Definition von Linksterrorismus liegt der Einsatz der „Iris
Schneider“ durch Bundesbehörden bzw. im Zusammenhang mit dem Wir-
ken von Bundesbehörden zugrunde, und worin unterscheidet sich nach Auf-
fassung der Bundesregierung Rechtsterrorismus von Linksterrorismus?

6. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum Einsatz von verdeck-
ten Ermittlerinnen und Ermittlern auf Grundlage von § 110a Absatz 1 Satz 2
StPO in den Jahren seit 2000 vor (bitte nach Zahl der Einsätze, Delikts- und
Phänomenbereiche nach Jahren aufgeschlüsselt)?

7. Von welcher Stelle ging die Initiative zum Einsatz von „Iris Schneider“ im
Rahmen von Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft oder im Rah-
men der Gefahrenabwehr durch das BKA aus, und wie lautete der konkrete
Auftrag oder das Anliegen dieser Stelle?

8. Welche Gründe und Überlegungen waren für die Beendigung des Einsatzes
der „Iris Schneider“ ausschlaggebend, wer hat die Beendigung wem wann
vorgeschlagen, und wer bzw. welche Behörde hat den Einsatz dann letzten
Endes beendet?

9. Inwieweit waren in den Einsatz von „Iris Schneider“ nach Kenntnis der
Bundesregierung auch Polizeibehörden anderer Bundesländer involviert,
bzw. inwiefern wurden diese über Erkenntnisse oder Maßnahmen infor-
miert?

10. Inwiefern wurden die in Rede stehenden Ermittlungsverfahren bzw. Maß-
nahmen zur Gefahrenabwehr nach Abzug von „Iris Schneider“ fortgeführt
bzw. nicht fortgeführt, und wurde „Iris Schneider“ gegebenenfalls durch
eine andere verdeckte Ermittlerin bzw. einen anderen verdeckten Ermittler
ersetzt?

11. Inwiefern hatten oder haben Bundesbehörden während oder nach der Tätig-
keit von „Iris Schneider“ im Rahmen von Ermittlungsverfahren der Bundes-
anwaltschaft oder im Rahmen der Gefahrenabwehr durch das BKA in den

Drucksache 18/3389 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten politischen Zusammenhän-
gen weitere verdeckte Ermittler platziert?

12. Welche gemeinsamen Ermittlungsstrukturen, Gruppen, besondere Aufbau-
organisationen etc. unter Beteiligung von Bundesbehörden bestanden, in
deren Tätigkeit „Iris Schneider“ eingebunden war?
a) Welche Behörden und Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg waren

in den Einsatz der „Iris Schneider“ im Rahmen von Ermittlungsverfahren
der Bundesanwaltschaft eingebunden und, von welcher Stelle wurde sie
nach Kenntnis der Bundesregierung konkret geführt (bitte angeben, wie
lange jeweils und gegebenenfalls in Zusammenhang mit welchen Ermitt-
lungsverfahren)?

b) Welche Behörden und Stellen des Bundes waren in den Einsatz der „Iris
Schneider“ im Rahmen von Ermittlungsverfahren der Bundesanwalt-
schaft eingebunden, und von welcher Stelle wurde sie konkret bei wel-
chen Ermittlungsverfahren geführt (bitte angeben, wie lange jeweils und
gegebenenfalls in Zusammenhang mit welchen Ermittlungsverfahren)?

c) Welche Behörden waren gegenüber „Iris Schneider“ weisungsbefugt,
und wie wurde diese Weisungsbefugnis wahrgenommen und gegebenen-
falls an weitere Stellen delegiert?

d) Welche Meldewege bestanden für „Iris Schneider“ zu den Behörden des
Bundes entweder als unmittelbare Empfängerin von Meldungen oder im
Rahmen der Weiterleitung von Hamburger Behörden?

e) In welcher Häufigkeit und in welchem Ausmaß erhielten welche Bun-
desbehörden Berichte zu den von „Iris Schneider“ erlangten Informatio-
nen?

13. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern und in welchem
Umfang „Iris Schneider“ versteckte Aufnahmegeräte (Audio und Video)
genutzt hat, und in welcher Qualität haben diese aufgezeichnet?

14. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern „Iris Schneider“ im
Rahmen ihres Einsatzes im Auftrag von Bundesbehörden gegebenenfalls
Straftaten begangen hat?

15. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern „Iris Schneider“ im
Rahmen ihres Einsatzes im Auftrag von Bundesbehörden auch im Ausland
ermittelte bzw. entsprechende Reisen unternahm, um ihre Tarnung zu stüt-
zen, und wem oblag die hierfür benötigte Anmeldung gegenüber den zu-
ständigen ausländischen Behörden, und welche waren das bei welchen Rei-
sen?

16. Welche Informationen haben Bundesbehörden über den Einsatz von „Iris
Schneider“ zu Vorgängen in der „Roten Flora“, dem Szenemagazin „Bewe-
gungsmelder“, dem Internationalen Zentrum B5 oder dem „Libertären Zen-
trum“ im Karoviertel erhalten, und welche Behörden haben diese Informa-
tionen jeweils erhalten?

17. Inwiefern waren Bundesbehörden darüber informiert, dass „Iris Schneider“
auch im Radiosender „Freies Senderkombinat“ FSK mitarbeitete?
a) Wann begann und endete diese Mitarbeit?
b) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, ob die Mitarbeit von „Iris

Schneider“ im FSK der angeblichen Tarnung diente oder die Redaktion
selbst Ziel der Informationsbeschaffung war?

c) Was ist der Bundesregierung über einen Zusammenhang zwischen dem
Einsatz von „Iris Schneider“ beim FSK und einer Hausdurchsuchung
beim Sender im Jahr 2003 bekannt?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3389
d) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil
des Bundesverfassungsgerichts, das diese Durchsuchung als grund-
gesetzwidrig, unverhältnismäßig und als Verstoß gegen die Rundfunk-
freiheit abgeurteilt hatte?

e) Inwiefern hatte „Iris Schneider“ nach Kenntnis der Bundesregierung im
FSK selbst Beiträge gestaltet, und welchen Inhalt hatten diese?

f) Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Kritik der Deutschen
Journalistenunion, die bezüglich der Ermittlungen von „Iris Schneider“
beim FSK von einem „schweren Eingriff in die Rundfunkfreiheit“
spricht?

18. Sofern die Bundesregierung keine Kenntnis über die in ihrem Auftrag er-
folgten Ermittlungen von „Iris Schneider“ beim FSK hatte oder hat, inwie-
fern und mit welchem Ergebnis hat sie sich hierzu bereits um Aufklärung
bemüht?

19. Über wie viele Personen hat „Iris Schneider“ im Rahmen ihres Einsatzes im
Auftrag von Bundesbehörden diesen Behörden Bericht erstattet (bitte nach
Anzahl von Personen und Jahr des Einsatzes aufschlüsseln)?

20. Wie viele der Personen, über die „Iris Schneider“ im Rahmen ihres Einsat-
zes im Auftrag von Bundesbehörden Bericht erstattet hat, waren Beschul-
digte im Rahmen von Ermittlungsverfahren, die durch Bundesbehörden ge-
führt wurden (bitte unter Angabe der jeweiligen Ermittlungsverfahren, der
ermittlungsführenden Behörde und Aktenzeichen des Ermittlungsverfah-
rens sowie Gegenstand des Ermittlungsverfahrens)?

21. Wie viele der Personen, über die „Iris Schneider“ im Rahmen ihres Einsat-
zes im Auftrag von Bundesbehörden Bericht erstattet hat, waren keine
Beschuldigten im Rahmen von Ermittlungsverfahren, die durch Bundesbe-
hörden geführt wurden?

22. Wie viele Personen, über die „Iris Schneider“ im Rahmen ihres Einsatzes im
Auftrag von Bundesbehörden Bericht erstattet hat, wurden nach Ablauf der
Frist darüber informiert, dass sie Maßnahmen nach dem G-10-Gesetz unter-
worfen wurden (bitte nach Anzahl von Personen und Zeitpunkt der Informa-
tion aufschlüsseln)?

23. Wie viele der Personen, über die „Iris Schneider“ im Rahmen ihres Einsat-
zes Bericht erstattet hat und die nach Ablauf der Frist darüber informiert
wurden, dass sie Maßnahmen nach dem G-10-Gesetz unterworfen waren,
haben dagegen Widerspruch eingelegt?

24. Wie viele schriftliche Berichte hat „Iris Schneider“ im Rahmen ihres Einsat-
zes im Auftrag von Bundesbehörden gefertigt und an diese übersandt (bitte
nach Anzahl von Berichten und Jahr des Einsatzes aufschlüsseln)?

25. Ist es aus Sicht der Bundesregierung rechtlich zulässig und verhältnismäßig,
dass eine verdeckte Ermittlerin intime Beziehungen zu den Objekten ihrer
Ausforschung unterhält?

26. Inwiefern waren die Bundesanwaltschaft oder das BKA darüber informiert,
dass „Iris Schneider“ solche intimen Beziehungen unterhalten hat, und wie
haben sie sich dazu verhalten?

27. Inwiefern hält auch der neue Präsident des BKA an der Einschätzung des
früheren Präsidenten fest, der „taktische Liebesbeziehungen“ oder sexuelle
Kontakte mit Kontakt- oder Zielpersonen mit den Worten „Das geht gar
nicht“ kommentiert hatte?

Drucksache 18/3389 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
28. Unter welchen Umständen und auf welcher Rechtsgrundlage ist es Angehö-
rigen von Polizeibehörden des Bundes gestattet, „taktische Liebesbeziehun-
gen“ oder sexuelle Kontakte mit Kontakt- oder Zielpersonen einzugehen?

29. Welche „abschließenden Erkenntnisse“ hat das britische Home Office dem
Bundesministerium des Innern (BMI) mittlerweile zu „internen Untersu-
chungen im Fall Mark Kennedy bzw. Mark Stone“ übermittelt (Bundestags-
drucksache 17/5370)?

30. Inwiefern haben sich hierüber neue Erkenntnisse zu von Mark Kennedy in
Deutschland begangenen Straftaten oder unterhaltenen taktischen Liebes-
beziehungen ergeben (Bundestagsdrucksache 17/7567)?

31. Auf welche Weise haben Bundesbehörden nach der Enttarnung des briti-
schen verdeckten Ermittlers Mark Kennedy die Regelungen zum Einsatz
eigener oder ausländischer verdeckter Ermittler überarbeitet (Bundestags-
drucksachen 17/5370, 17/7567, 17/9844)?

32. Auf welche Weise und mit welchem Ergebnis ist der anlässlich des Falls
„Mark Kennedy“ eingebrachte Vorschlag zu einer Überprüfung verdeckter
Einsätze ausländischer Polizeibeamtinnen und Polizeibeamter in Deutsch-
land behandelt worden (Bundestagsdrucksache 17/5370)?

33. Welchen Inhalt hat der Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe
des Arbeitskreises II – Innere Sicherheit (AK II) der Ständigen Konferenz
der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) zur „Qualitätssicherung
bei der Führung verdeckt eingesetzter ausländischer Polizeibeamter in
Deutschland“?

34. Welche konkurrierenden Vorschläge hatten die Bundesländer Baden-Würt-
temberg, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz sowie das BKA und das BMI hierzu
eingebracht, und welcher Konsens wurde schließlich erzielt?

35. Inwiefern haben Bundesbehörden bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung
auch Landesbehörden den Einsatz von „Iris Schneider“ auch in der Euro-
pean Cooperation Group on Undercover Activities (ECG) oder der Interna-
tional Working Group on Police Undercover Activities“ (IWG) thematisiert,
bzw. inwiefern ist dies beabsichtigt?

36. Inwiefern strebt die Bundesregierung mittlerweile an, die unter deutscher
Initiative während der deutschen Ratspräsidentschaft im Jahr 2007 verab-
schiedete Entschließung des Rates zur Intensivierung der Zusammenarbeit
der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden
Schwerkriminalität durch den vereinfachten grenzüberschreitenden Einsatz
von verdeckten Ermittlern erneut voranzutreiben, bzw. welchen Stand kann
sie hierzu mitteilen (Bundestagsdrucksache 17/7567)?

Berlin, den 26. November 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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