BT-Drucksache 18/3328

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/2000, 18/2002, 18/2822, 18/2823, 18/2824, 18/2825 - Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015) hier: Einzelplan 60 Allgemeine Finanzverwaltung

Vom 25. November 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/3328
18. Wahlperiode 25.11.2014
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Heidrun Bluhm, Heike Hänsel, Ralph
Lenkert, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 18/2000, 18/2002, 18/2822, 18/2823, 18/2824, 18/2825 –

Entwurf eines Gesetzes
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015
(Haushaltsgesetz 2015)

hier: Einzelplan 60

Allgemeine Finanzverwaltung

Der Bundestag wolle beschließen:

Wirtschaftsplan des Energie- und Klimafonds (EKF; Kapitel 6092)

– Bindung der Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt für den EKF an den CO2-
Preis

– Anhebung der Etats für energetische Gebäudesanierung auf insgesamt
5 Mrd. Euro

– Anhebung der Etats für internationale Klimafinanzierung im EKF und im
Bundeshaushalt auf insgesamt 2,3 Mrd. Euro

– Streichung der Zuschüsse in Höhe von 203 Millionen Euro an strominten-
sive Unternehmen zum Ausgleich von emissionshandelsbedingten Strom-
preiserhöhungen.

Berlin, den 24. November 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion
Drucksache 18/3328 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Begründung

Der Energie- und Klimafonds (EKF) war seit seiner Errichtung im Jahr 2010 heftig umstritten. Insbesondere
wurde von wissenschaftlichen Einrichtungen und von Verbänden kritisiert, dass die Finanzierung zentraler
Säulen der Energie- und Klimapolitik künftig über einen Schattenhaushalt stattfinden soll, welcher nur bedingt
der Kontrolle des Parlaments unterliegt. Zudem würden die Einnahmen des EKF wesentlich von der Preisent-
wicklung für CO2-Emissionsberechtigungen am EU-Emissionshandelsmarkt abhängen, was erhebliche Finan-
zierungsrisiken bringen könne.

Die jüngste Anhörung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens
„Energie- und Klimafonds“ machte jedoch zwei Dinge deutlich: Zum einen wurde die Konstruktion des EKF
als Sondervermögen von den Experten für sachdienlich gehalten. Der EKF hätte eine Konzentrationswirkung
für die Klimaschutzfinanzierung, deren Titel ansonsten über den gesamten Bundeshaushalt verteilt wären. Er
sei ausgabenseitig in seiner Architektur einmalig in Europa und werde im Ausland auch so wahrgenommen. Im
EKF würde zudem auch ersichtlich, inwieweit die Versteigerungseinnahmen aus dem Emissionshandel tatsäch-
lich für den Klimaschutz und die Energiewende verwendet werden würden.

Zum anderen aber – auch das wurde sehr deutlich – dürften die Einnahmen des EKF nicht von einer solch unsi-
cheren Basis wie den Auktionseinnahmen des EU-Emissionshandels gesteuert werden, denn dessen CO2-Preise
schwankten extrem und hätten zuletzt bei statt einstmals prognostizierter 17 Euro je Zertifikat zeitweise nur 5
Euro betragen. Hier müssten verlässliche Quellen erschlossen werden. Ansonsten seien kaum soliden Projekte
möglich.

Die Bundesregierung geht mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung
eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ einen Schritt in diese Richtung. Dem EKF sollen aus dem
Bundeshaushalt jene Differenzen zugeschossen werden, die sich voraussichtlich aus Mindereinnahmen im
Emissionshandel ergeben. Das geschieht auf Grundlage von Schätzungen über den CO2-Preis der nächsten
Jahre. Allerdings sind diese Summen gedeckelt, obwohl vollkommen unklar ist, wohin sich der CO2-Preis tat-
sächlich entwickeln wird. Damit ergeben sich erneute Unsicherheiten für den EKF.

Zielführend ist hingegen, die Zuschüsse in ihrer Höhe entsprechend der tatsächlichen Mindereinahmen aus dem
Emissionshandel zu gestalten. Nur so können so wichtige Anliegen der Energiewende wie die energetische
Gebäudesanierung, das Marktanreizprogramm für die regenerative Wärme oder Teile der internationalen Kli-
mafinanzierung sicher finanziert werden.

Zudem sind die Mittel für die energetische Gebäudesanierung von den bislang im EKF und bei den Zuschuss-
mitteln (Kapitel 6092 Titel 891 01) für 2015 veranschlagten 1,8 Mrd. Euro auf insgesamt 5 Mrd. Euro anzuhe-
ben. Diesen Betrag halten Mieterorganisationen und Wohnungswirtschaft für erforderlich, wenn die angestrebte
und dringend notwendige Verdopplung der energetischen Sanierungsrate auf 2 bis 3 Prozent jährlich sozialver-
träglich ablaufen soll. Ansonsten könnte die Klimasanierung zu einer Explosion von Mieten und Kosten für
selbst genutztes Wohneigentum führen. Dies wäre ungerecht und würde die Akzeptanz der Energiewende ge-
fährden.

Ferner muss der deutsche Anteil an der internationalen Klimafinanzierung endlich auf eine solide Grundlage
gestellt werden. Dafür sind im Bundeshaushalt, einschließlich Verpflichtungsermächtigungen, insgesamt 2,3
Mrd. Euro bereitzustellen. Die Klimafinanzierung für den globalen Süden gilt als integraler Bestandteil des
internationalen Klima-Regimes, über den die Industrieländer neben der Reduzierung der eigenen Treibhaus-
gasemissionen einen Teil ihres fairen Beitrags zum globalen Klimaschutz leisten und außerdem die armen Län-
der bei der Anpassung an die klimatischen Veränderungen infolge der globalen Erwärmung unterstützen. Ende
2009 versprachen die Industrieländer auf dem UN-Klimagipfel in Kopenhagen, die finanzielle Unterstützung
für den Kampf gegen den Klimawandel in die Klimafinanzierung bis 2020 auf jährlich 100 Mrd. US-Dollar zu
steigern. Hiervon muss die Bundesrepublik Deutschland einen angemessenen Beitrag übernehmen. Der Bun-
deshaushalt 2014 verankerte jedoch nach Berechnungen der Entwicklungsorganisation Oxfam bei den Klima-
Hilfen für die Entwicklungsländer – insbesondere durch den Wegfall von Verpflichtungsermächtigungen, in-
nerhalb des EKF, – Kürzungen in Höhe von 240 Mio. Euro (gegenüber Soll 2013) bzw. 440 Mio. Euro (gegen-
über Ist 2013). Diese Kürzungen im laufenden Jahr werden mit dem Etat-Entwurf 2015 nicht einmal ausgegli-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3328
chen. Außerdem sieht der Etat 2015 lediglich 18 Mio. Euro für den wichtigen Green Climate Fund vor – trotz
der mehrjährigen Zusage der Bundeskanzlerin von Juli 2014, für diesen Fonds 750 Millionen Euro bereitzustel-
len. Die in diesem Antrag geforderten 2,3 Mrd. Euro gleichen die beschrieben Kürzungen aus und sorgen für
einen angemessenen Aufwuchs der Mittel gegenüber den Vorjahren.

Die vorgesehene Verwendung von 12 Prozent der Mittel des Energie- und Klimafonds für die Kompensation
emissionshandelsbedingter Strompreissteigerungen für Stromgroßverbraucher führt die Funktion des Fonds ad
absurdum und widerspricht der gewünschten Klimalenkungswirkung des Emissionshandels. In einer Zeit, in
der die öffentliche Debatte darauf abzielt, energieintensive Unternehmen mehr an den Kosten der Energiewen-
de und der Ertüchtigung der Netze zu beteiligen, ein derartiges pauschales Subventionsprogramm zu Lasten der
Energieeffizienz und der Steuerzahler aufzulegen, steht den notwendigen Weichenstellungen für eine soziale
Energiewende entgegen. Durch das Versagen des Emissionshandels liegen die Zertifikatspreise bei einem Re-
kordtief. Noch zu Zeiten, als Zertifikate wesentlich teurer waren, waren Sonderzahlungen dieser Art an die
Industrie anscheinend unnötig.
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.