BT-Drucksache 18/3234

Entwurf eines Gesetzes zur zweiten Änderung des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien

Vom 18. November 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/3234
18. Wahlperiode 18.11.2014

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Oliver Krischer, Dr. Julia Verlinden, Annalena Baerbock,
Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Christian Kühn (Tübingen), Steffi Lemke,
Peter Meiwald, Harald Ebner, Matthias Gastel, Stephan Kühn (Dresden),
Nicole Maisch, Friedrich Ostendorff, Markus Tressel, Dr. Valerie Wilms
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur zweiten Änderung des Gesetzes
für den Ausbau erneuerbarer Energien

A. Problem
Im Rahmen der letzten Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) wurde
sehr kurzfristig vor dem Beschluss des Gesetzes (BT-Drucksache 18/1891) die
Möglichkeit der prozentualen Aufteilung auf verschiedene Veräußerungsformen
von Strom aus Erneuerbaren einschließlich der anteiligen Direktvermarktung auf-
genommen und in § 20 Abs. 2 EEG 2014 eingefügt. Grund war ein weiterhin
bestehender Regelungsbedarf, da diese Form der Direktvermarktung im Markt re-
levant vertreten ist. Dabei wurde jedoch § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 – der eine antei-
lige Direktvermarktung oder Einspeisevergütung für bestimmte Fälle verbietet –
nicht entsprechend modifiziert. Damit wird die grundsätzlich angestrebte Zuläs-
sigkeit der anteiligen Direktvermarktung konterkariert. Dieser offensichtliche
Fehler führt zu einer rechtlichen Grauzone und könnte den betroffenen Unterneh-
men enorme finanzielle Schäden bereiten.

B. Lösung
Schaffung von Rechtssicherheit für Anlagenbetreiber durch die Klarstellung der
Rechtslage im EEG 2014, dass eine anteilige Direktvermarktung auch bei mehre-
ren Anlagen, die über eine Messeinrichtung abgerechnet werden, möglich ist.

C. Alternativen
Beibehaltung der unklaren Rechtslage verbunden mit Rechtsunsicherheiten, Be-
lastungen für Gerichte und Unternehmen sowie ggf. ungewollte Rechtsauswir-
kungen aufgrund der Fehlerhaftigkeit des EEG 2014.

Drucksache 18/3234 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

D. Kosten
Durch dieses Gesetz entsteht für öffentliche Haushalte, die Allgemeinheit oder
Unternehmen gegenüber der Rechtslage ab 1. August 2014 kein Mehraufwand,
da die anteilige Vermarktung des erzeugten Ökostroms bereits im Rahmen des
gültigen EEG vorgesehen ist.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3234

Entwurf eines Gesetzes zur zweiten Änderung des Gesetzes
für den Ausbau erneuerbarer Energien

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

§ 25 Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 3 wird aufgehoben.
2. Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 3 bis 5.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft.

Berlin, den 4. November 2014

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

Drucksache 18/3234 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Begründung

A. Allgemeiner Teil

Der Gesetzentwurf stellt die gewollte Rechtslage des EEG 2014 klar, nach der auch für Betreiber mehrerer Anla-
gen, die über eine Messeinrichtung abgerechnet werden, die Möglichkeit besteht, zwischen verschiedenen Ver-
äußerungsformen aufzuteilen (§ 20 Abs. 2 EEG 2014). Rechtsunsicherheiten, Belastungen für Gerichte und Un-
ternehmen sowie ggf. ungewollte Rechtsauswirkungen aufgrund der Fehlerhaftigkeit des EEG 2014 werden so
vermieden.

B. Besonderer Teil

1. Zu Artikel 1
Das EEG 2014 sieht in der seit 1. August 2014 gültigen Fassung widersprüchliche Regelungen vor. Während § 20
Abs. 2 EEG 2014 die Möglichkeit vorsieht, den in (auch mehreren) Anlagen produzierten Strom auf mehrere
Veräußerungsformen aufzuteilen, sanktioniert § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EEG 2014 die anteilige Direktvermarktung
oder Einspeisevergütung von Strom aus mehreren Anlagen, die über eine Messeinrichtung abgerechnet werden.
Diese Unklarheit führt u. a. dazu, dass Netzbetreiber seit Inkrafttreten des novellierten EEG 2014 die Betreiber
von EEG-Anlagen, die anteilig direkt vermarkten, sanktionieren.
Warum die in der Praxis deutlich häufiger vorkommende anteilige Direktvermarktung von mehreren, über eine
Messeinrichtung abgerechneten Anlagen nicht möglich sein soll, eine anteilige Direktvermarktung einer einzigen
Anlage aber schon, erschließt sich nicht und führt in der Praxis in verschiedenen Fällen zu enormen Problemen
und Ertragseinbußen bei den betroffenen Unternehmen. Wenn eine anteilige Direktvermarktung – wie grundsätz-
lich im EEG 2014 angelegt – generell gestattet werden soll, dann sollte diese Möglichkeit auch für mehrere ge-
meinsame gemessene Anlagen unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 EEG 2014 bestehen und – aus Gründen
der Rechtssicherheit – ausdrücklich festgeschrieben werden. Die anteilige Direktvermarktung auch im Falle meh-
rerer gemeinsam gemessener Anlagen ohne Einbußen war von der Novelle 2014 augenscheinlich auch so gewollt
(vgl. BT-Drs. 18/1891, S. 193 zu § 20). Aufgrund des unnötig kurzen Gesetzgebungsprozesses bei der Novelle
des EEG 2014 wurden die Entwürfe damals in Eile durch das Gesetzgebungsverfahren gebracht. Die daraus re-
sultierende Fehlerhaftigkeit des Gesetzes führt nunmehr schon zur zweiten notwendigen Korrektur des EEG 2014
innerhalb kürzester Zeit (vgl. Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Ände-
rung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I, 1218)).
2. Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Die Möglichkeit, erzeugten Strom prozentual auf verschie-
dene Veräußerungsformen aufzuteilen besteht nach § 20 Abs. 2 EEG 2014 – wie auch in den Vorgängerversionen
des EEG – bereits seit dem 1. August 2014. Zur Schaffung von Rechtssicherheit ist die Klarstellung durch das
vorliegende Gesetz daher ebenfalls rückwirkend zum 1. August 2014 vorzunehmen. Etwaigen Belastungen von
Anlagenbetreibern (sei es durch gerichtliche Verfahren zur Klärung, sei es durch eine ungünstige Auslegung des
EEG 2014) wird so entgegengewirkt.

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