BT-Drucksache 18/3224

Die Aktivitäten des V-Mannes "Tarif" des Bundesamtes für Verfassungsschutz und seine V-Mann-Führer (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/2722)

Vom 11. November 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/3224
18. Wahlperiode 11.11.2014
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Martina Renner, Petra Pau, Dr. André Hahn, Ulla Jelpke
und der Fraktion DIE LINKE.

Die Aktivitäten des V-Mannes „Tarif“ des Bundesamtes für Verfassungsschutz
und seine V-Mann-Führer
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/2722)

Am 2. Oktober 2014 hat die Bundesregierung ihre Antwort (Bundestagsdruck-
sache 18/2722) auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu den „Akti-
vitäten des V-Mannes ,Tarif‘ (VM ,Tarif‘) des Bundesamtes für Verfassungs-
schutz und seine V-Mann-Führer“ mit der Vorbemerkung versehen, dass „Fragen
zur Art und Weise der Quellenführung sowie zu konkreten Aufträgen des ehe-
maligen VM ,Tarif‘, die über die bislang veröffentlichten Informationen hinaus-
gehen, den operativen Kernbereich der Nachrichtendienste“ beträfen. Weiter
heißt es in der Vorbemerkung: „Der Schutz von Details zu Arbeitsmethoden und
Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes stellt für deren Aufgaben-
erfüllung einen überragend wichtigen Grundsatz dar.“ Mit Verweis auf diese
Vorbemerkung weigert sich die Bundesregierung sodann, insgesamt zwölf der
35 Fragen der Fraktion DIE LINKE. zu den Aktivitäten des V-Mannes „Tarif“
des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und seiner V-Mann-Führer zu be-
antworten.
Im April 2014 hat der ehemalige Neonazi M. v. D. (ehemals M. S.) im Magazin
„DER SPIEGEL“ (Ausgabe 9/2014) erklärt, dass er der ehemalige V-Mann des
BfV „Tarif“ sei. M. v. D. gab an, er sei im Jahr 1994 vom BfV angeworben wor-
den, habe jahrelang die wichtige neonazistische Publikation „Sonnenbanner“ er-
stellt und deren Texte seinem V-Mann-Führer vorab zur Kenntnis gegeben. Er
habe zudem in Thüringen in den Jahren 1996 und 1997 sogenannte Lieder-
abende organisiert, an denen u. a. der langjährige Bekannte und Unterstützer des
NSU-Kerntrios (NSU – Nationalsozialistischer Untergrund) André K. (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/14600) teilgenommen habe. Im Jahr 1998 sei er nach
dem Untertauchen des mutmaßlichen NSU-Kerntrios Beate Zschäpe, Uwe
Mundlos und Uwe Böhnhardt von André K. gefragt worden, ob er ein Versteck
für Zschäpe, Mundlos und Böhnhardt zur Verfügung stellen könne. Er habe da-
raufhin seinen V-Mann-Führer „Alex“ über die Anfrage informiert. Dieser habe
um Zeit gebeten, um Rücksprache mit einem Vorgesetzten zu halten, und habe
ihm dann wenig später eine Absage erteilt (vgl. DER SPIEGEL 9/2014).
„DER SPIEGEL“ berichtet weiterhin, man habe im September 2012 – zu einem
Zeitpunkt, als im 2. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss des 17. Deut-
schen Bundestages zum Nationalsozialistischen Untergrund gerade bekannt ge-
worden war, dass der Referatsleiter im BfV, Lothar Lingen, im November 2011
u. a. die Vernichtung der Akten des V-Mannes „Tarif“ angeordnet hatte – nach

Drucksache 18/3224 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
mehrjähriger Unterbrechung erstmals wieder Kontakt zu M. v. D., der zu diesem
Zeitpunkt in Schweden lebte, aufgenommen. Laut M. v. D. habe ihm sein
ehemaliger V-Mann-Führer „Alex“ geraten, nicht auf die Anfrage des Nachrich-
tenmagazins „DER SPIEGEL“ einzugehen. Wenige Wochen später sei M. v. D.
nach Deutschland gereist, um sich u. a. mit „Alex“ und zwei weiteren Mitarbei-
tern des BfV zu treffen. Diese hätten ihm die Aufnahme in ein Schutzprogramm
versprochen. Zudem habe M. v. D. auch berichtet, dass A. K. ihn im Jahr 1998
gefragt habe, ob er das untergetauchte mutmaßliche NSU-Kerntrio unterbringen
könne. M. v. D. habe den Eindruck gehabt, die Mitarbeiter des BfV seien darüber
informiert gewesen. Während „DER SPIEGEL“ erst im April 2014 (vgl. DER
SPIEGEL 9/2014) über M. v. D. und dessen Aktivitäten als neonazistischer V-
Mann „Tarif“ berichtete, hatte das ARD-Magazin „FAKT“ schon im Oktober
2013 erstmals einen Bericht über M. v. D. und seine Aktivitäten als Neonazi und
V-Mann „Tarif“ gesendet (vgl. FAKT, „V-Mann mit Verbindungen zum NSU-
Trio“, Sendung vom 1. Oktober 2013, www.mdr.de/fakt/verfassungsschutz-
vmann-tarif-nsu100.html). In dem Beitrag wird auch eine Einschätzung des BfV
zu den Verbindungen zwischen V-Mann „Tarif“ und dem mutmaßlichen NSU-
Kerntrio zitiert, wonach „ein Kennverhältnis nicht ausgeschlossen werden
könne“. Bei der polizeilichen Durchsuchung einer Garage des Trios im Januar
1998 in Jena wurden neben 1,4 kg TNT auch zahlreiche neonazistische Publika-
tionen, darunter auch eine Ausgabe des von M. S. herausgegebenen Neonazima-
gazins „Sonnenbanner“, beschlagnahmt. Darin wird die Neonazibewegung u. a.
zur Bildung von konspirativen „Zellen“ aufgerufen (vgl. Bundestagsdrucksache
17/14600). Als Reaktion auf den Beitrag im ARD-Magazin „FAKT“ habe M. v.
D. ebenfalls Kontakt zum BfV aufgenommen und sich dann erneut mit Vertre-
tern des BfV in Deutschland getroffen. Ein bei diesem Treffen unterbreitetes An-
gebot des BfV, ihn in einem Schutzprogramm unterzubringen, sei im November
2013 jedoch vom BfV zurückgezogen worden.
Im Nachrichtenmagazin „DER SPIEGEL“, Ausgabe 10/2014, erklärte M. v. D.
dann öffentlich, er sei bereit, als Zeuge im Prozess vor dem OLG München aus-
zusagen, und beharrte darauf, dass er seinen V-Mann-Führer „Alex“ über die
Anfrage von A. K. zur Unterbringung des gesuchten Trios informiert habe. Auf
die Frage 33 der Kleinen Anfrage „Der V-Mann ,Tarif‘ im Bundesamt für Ver-
fassungsschutz und seine V-Mann-Führer“, ob der V-Mann-Führer „Alex“ ge-
genüber dem 2. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss des 17. Bundes-
tages als Zeuge benannt worden sei, antwortet die Bundesregierung auf Bundes-
tagsdrucksache 18/2722, der seinerzeit zuständige V-Mann-Führer wäre Mitte
Mai 2013 als Zeuge geladen gewesen. Ausweislich des Abschlussberichts des
2. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses zum Nationalsozialistischen
Untergrund, Bundestagsdrucksache 17/14600, wurden am 13. Mai 2013 die im
BfV arbeitenden Zeugen Richard Kaldrack (V-Mann-Führer) und Sebastian
Egerton gehört; der vom BfV ebenfalls benannte Zeuge Rüdiger Grasser wurde
nicht mehr gehört; am 16. Mai 2013 wurden die im BfV arbeitende Zeugin Rita
Dobersalzka, ehemalige Leiterin der Abteilung Rechtsterrorismus im BfV, der
ehemalige Sachbearbeiter im Referat Rechtsterrorismus im BfV, Bert Kippen-
borck, und der ehemalige Auswerter im Referat Rechtsterrorismus, Michael
Renzewitz, gehört.
Unter dem Titel „Ich hätte den NSU stoppen können“ berichtete auch die Zei-
tung „WELT am SONNTAG“ am 18. Oktober 2014 (www.welt.de/politik/
deutschland/article133415915/Ich-haette-den-NSU-stoppen-koennen.html) über
die Aktivitäten des ehemaligen V-Mannes „Tarif“ des BfV und dessen Behaup-
tungen, er habe im Sommer 1998 einen Anruf eines Unterstützers des mutmaß-
lichen NSU-Kerntrios erhalten mit der Anfrage, ob er Uwe Mundlos, Uwe
Böhnhardt und Beate Zschäpe unterbringen könne. Darüber hinaus berichtet die
„WELT am SONNTAG“, mittlerweile sei bekannt geworden, dass doch mehr
Akten über die Aktivitäten des V-Mannes „Tarif“ im BfV vorhanden seien, als

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3224
bislang öffentlich bekannt gewesen sei, und dass das BfV im Archiv über alle
„Quellenberichte“ des V-Mannes „Tarif“ verfüge. Weiter heißt es in dem Arti-
kel: „Mitglieder des Bundestags-Untersuchungsausschusses weisen aber darauf
hin, dass die rekonstruierte Akte ,Tarif‘, die man ihnen vorgelegt habe, nachdem
die Schredder-Aktion bekannt geworden sei, nur aus einem einzigen Ordner be-
standen“ habe.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Auf welchen vom Bundesverfassungsgericht als aus dem Grundgesetz fol-

gend anerkannten Rechtfertigungsgrund für eine Auskunftsverweigerung ge-
genüber dem unmittelbar aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Ab-
satz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) folgenden Frage- und Informations-
recht des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten gegenüber der
Bundesregierung, dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregie-
rung korrespondiert (vgl. nur jüngst BVerfG, 2 BvE 5/11 vom 21. Oktober
2014), beruft sich die Bundesregierung bei der von ihr jeweils unter Verweis
auf die Nummer 2 ihrer Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 18/2722
verweigerten Beantwortung der Fragen 1 bis 6, 12 und 13 sowie 17 und 34
(teilweise) der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE., wonach über die
bereits veröffentlichten Informationen hinaus wegen Betroffenheit des „ope-
rativen Kernbereich[s] der Nachrichtendienste“ im Ergebnis einer Abwägung
mit diesen verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechten des Deut-
schen Bundestages „auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung, die in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre,“ ausscheide?

2. Gehört nach Auffassung der Bundesregierung der von ihr in Nummer 2 ihrer
Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 18/2722 zur Rechtfertigung der
Nichtbeantwortung der Fragen 1 bis 6, 12 und 13 sowie 17 und 34 (teilweise)
der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. herangezogene „operative
Kernbereich der Nachrichtendienste“ zum normativen Gehalt des vom Bun-
desverfassungsgericht als Rechtsfertigungsgrund für die Nichtbeantwortung
Kleiner Anfragen anerkannten „Kernbereichs exekutiver Eigenverantwor-
tung“?

3. Handelt es sich bei der unter Verweis auf Nummer 2 der Vorbemerkung der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/2722 versagten Beantwor-
tung der Fragen 1 bis 6, 12 und 13 sowie 17 und 34 (teilweise) der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2722 um
einen hiervon unabhängigen, weiteren, aus dem Grundgesetz folgenden
Rechtfertigungsgrund für die Nichtbeantwortung von parlamentarischen Fra-
gen, die auf das aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2
GG folgende Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages und
seiner Abgeordneten gegenüber der Bundesregierung, dem grundsätzlich
eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert (vgl. nur jüngst
BVerfG, 2 BvE 5/11 vom 21. Oktober 2014), gestützt werden?

4. Inwiefern betrifft die operative Arbeit der Nachrichtendienste, etwa der „Ein-
satz spezifischer Fertigkeiten“ (Bundestagsdrucksache 18/2722, Nummer 2
der Vorbemerkung der Bundesregierung), nach Auffassung der Bundesregie-
rung die Willensbildung und Entscheidungsfindung der Bundesregierung im
Kabinett bzw. diesbezügliche Abstimmungsprozesse zwischen den einzelnen
Ressorts im Vorfeld einer Kabinettsentscheidung?

5. Inwiefern wäre nach Auffassung der Bundesregierung eine Beantwortung der
Fragen 1 bis 6, 12 und 13 sowie 17 und 34 (teilweise) der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2722 in der Sache
geeignet, die Willensbildung und Entscheidungsfindung der Bundesregie-

Drucksache 18/3224 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
rung im Kabinett bzw. diesbezügliche Abstimmungsprozesse zwischen den
einzelnen Ressorts zu beeinträchtigen?

6. Inwiefern kann der „Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie“
(Bundestagsdrucksache 18/2722, Nummer 2 der Vorbemerkung der Bun-
desregierung) nach Auffassung der Bundesregierung generell geeignet sein,
im Zuge einer Abwägung die Informationsrechte des Deutschen Bundes-
tages und seiner Abgeordneten gegenüber der Bundesregierung einzu-
schränken bzw. die Versagung der Beantwortung hierauf gestützter parla-
mentarischer Fragen an die Bundesregierung zu rechtfertigen?

7. Weshalb ist der „Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie“ (Bun-
destagsdrucksache 18/2722, Nummer 2 der Vorbemerkung der Bundes-
regierung) im Falle der Nichtbeantwortung der Fragen 1 bis 6, 12 und 13 so-
wie 17 und 34 (teilweise) der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/2722 unter Verweis auf Nummer 2 der Vorbemer-
kung der Bundesregierung nach Auffassung der Bundesregierung geeignet,
im Ergebnis einer Abwägung mit diesem Grundsatz sowie dem von der
Bundesregierung postulierten „operativen Kernbereich der Nachrichten-
dienste“ und der Bedeutung der betroffenen Grundrechtspositionen die In-
formationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten ge-
genüber der Bundesregierung einzuschränken bzw. die Versagung der Be-
antwortung hierauf gestützter parlamentarischer Fragen an die Bundesregie-
rung mit der Begründung zu rechtfertigen, dass „Informationen der
angefragten Art so sensibel [seien], dass selbst ein geringfügiges Risiko des
Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann“
(Bundestagsdrucksache 18/2722, Nummer 2 der Vorbemerkung der Bun-
desregierung)?

8. Welche nach den jeweiligen Artikeln des Grundgesetzes benannten konkre-
ten Grundrechtspositionen wären nach Auffassung der Bundesregierung im
Hinblick auf ihre Bedeutung bei Beantwortung der Fragen 1 bis 6, 12 und
13 sowie 17 und 34 (teilweise) der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2722 in einer derart gravierenden
Weise betroffen, dass im Ergebnis einer Abwägung hiermit sowie mit dem
„operativen Kernbereich der Nachrichtendienste“ die Informationsrechte
des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten gegenüber der Bun-
desregierung einzuschränken wären bzw. die Versagung der Beantwortung
hierauf gestützter parlamentarischer Fragen an die Bundesregierung mit der
Begründung zu rechtfertigen seien, dass „Informationen der angefragten Art
so sensibel [seien], dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwer-
dens unter keinen Umständen hingenommen werden kann“ (Bundestags-
drucksache 18/2722, Nummer 2 der Vorbemerkung der Bundesregierung)?

9. Kann die Bundesregierung konkret darstellen, welche Details zu Vorge-
hensweisen und Arbeitsmethoden der Nachrichtendienste des Bundes und
welche spezifischen Fähigkeiten betroffen sind, wenn die Fragesteller fra-
gen, wann und wo nach Kenntnis der Bundesregierung der V-Mann „Tarif“
durch das BfV angeworben und mit welchen konkreten Aufträgen er wann
verpflichtet wurde?

10. Kann die Bundesregierung konkret darstellen, welche Details zu Vorge-
hensweisen und Arbeitsmethoden der Nachrichtendienste des Bundes und
welche spezifischen Fähigkeiten betroffen sind, wenn die Fragesteller fra-
gen, wie viele V-Mann-Führer der V-Mann „Tarif“ nach Kenntnis der Bun-
desregierung im BfV während seiner V-Mann-Tätigkeit hatte und wenn die
Fragesteller die Bundesregierung nach Arbeitsnamen und Tätigkeitszeiträu-
men der V-Mann-Führer und deren Tätigkeit fragen?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3224
11. Kann die Bundesregierung konkret darstellen, welche Details zu Vorge-
hensweisen und Arbeitsmethoden der Nachrichtendienste des Bundes und
welche spezifischen Fähigkeiten betroffen sind, wenn die Fragesteller fra-
gen, wann der im Nachrichtenmagazin „DER SPIEGEL“ 9/2014 genannte
V-Mann-Führer „Alex“ des BfV erstmals Kontakt zu M. v. D. (vormals
M. S.) gehabt hat?

12. Kann die Bundesregierung konkret darstellen, welche Details zu Vorge-
hensweisen und Arbeitsmethoden der Nachrichtendienste des Bundes und
welche spezifischen Fähigkeiten betroffen sind, wenn die Fragesteller fra-
gen, wie viele Kontakte und Treffen es nach Kenntnis der Bundesregierung
zwischen dem V-Mann-Führer „Alex“ des BfV und M. v. D. (vormals
M. S.) gegeben hat?

13. Kann die Bundesregierung konkret darstellen, welche Details zu Vorge-
hensweisen und Arbeitsmethoden der Nachrichtendienste des Bundes und
welche spezifischen Fähigkeiten betroffen sind, wenn die Fragesteller fra-
gen, wie viele Kontakte und Treffen es nach Kenntnis der Bundesregierung
nach dem 4. November 2011 zwischen dem V-Mann-Führer „Alex“ des
BfV und M. v. D. (vormals M. S.) gegeben hat?

14. Kann die Bundesregierung konkret darstellen, welche Details zu Vorge-
hensweisen und Arbeitsmethoden der Nachrichtendienste des Bundes und
welche spezifischen Fähigkeiten betroffen sind, wenn die Fragesteller fra-
gen, wann nach Kenntnis der Bundesregierung der letzte Kontakt und das
letzte Treffen des V-Mann-Führers „Alex“ des BfV und M. v. D. (vormals
M. S.) stattfand?

15. Kann die Bundesregierung konkret darstellen, welche Details zu Vorge-
hensweisen und Arbeitsmethoden der Nachrichtendienste des Bundes und
welche spezifischen Fähigkeiten betroffen sind, wenn die Fragesteller fra-
gen, wie viele Treffen und Kontakte es nach dem 4. November 2011 zwi-
schen Vertretern des BfV und M. v. D. (vormals M.S.) bis zum 1. Oktober
2013 gegeben hat?

16. Kann die Bundesregierung konkret darstellen, welche Details zu Vorge-
hensweisen und Arbeitsmethoden der Nachrichtendienste des Bundes und
welche spezifischen Fähigkeiten betroffen sind, wenn die Fragesteller fra-
gen, wie viele V-Mann-Führer des V-Mannes „Tarif“ zu welchem Zeitpunkt
durch den Sonderbeauftragten der Bundesregierung, Ministerialrat Hans-
Georg Engelke, im Rahmen von dessen Untersuchung der Aktenvernichtun-
gen im BfV befragt wurden und die Bundesregierung nach dem Datum der
jeweiligen Befragung unter Angabe des jeweiligen Arbeitsnamens des je-
weiligen V-Mann-Führers gefragt wird?

17. Kann die Bundesregierung konkret darstellen, welche Details zu Vorge-
hensweisen und Arbeitsmethoden der Nachrichtendienste des Bundes und
welche spezifischen Fähigkeiten betroffen sind, wenn die Fragesteller fra-
gen, wann und wie oft der V-Mann-Führer „Alex“ durch den Sonderbeauf-
tragten der Bundesregierung, Hans-Georg Engelke, im Rahmen von dessen
Untersuchung der Aktenvernichtungen im BfV befragt wurde, und wann
dies geschehen ist?

18. Kann die Bundesregierung konkret darstellen, welche Details zu Vorge-
hensweisen und Arbeitsmethoden der Nachrichtendienste des Bundes und
welche spezifischen Fähigkeiten betroffen sind, wenn die Fragesteller fra-
gen, wann der V-Mann-Führer „Alex“ erstmals durch Vertreter des BfV zu
Kontakten des V-Mannes „Tarif“ zu mutmaßlichen Unterstützern des mut-
maßlichen NSU-Kerntrios befragt wurde?

Drucksache 18/3224 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
19. Wie viele Ordner umfassen die Quellenberichte des V-Mannes „Tarif“ im
BfV?

20. Wie viele Quellenberichte liegen dem BfV vom V-Mann „Tarif“ vor (bitte
unter Angabe des Datums des ersten und des letzten Quellenberichtes des
V-Mannes „Tarif“)?

21. Hat die Bundesregierung dem 2. Parlamentarischen Untersuchungsaus-
schuss zum Nationalsozialistischen Untergrund Quellenberichte des V-Man-
nes „Tarif“ zur Verfügung gestellt?

22. Für den Fall, dass Frage 21 bejaht wird, unter welchem Beweisbeschluss
bzw. unter welchen Beweisbeschlüssen hat die Bundesregierung dem
2. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss zum Nationalsozialistischen
Untergrund Quellenberichte des V-Mannes „Tarif“ zur Verfügung gestellt?

23. Für den Fall, dass Frage 21 bejaht wird, zu welchen Themen- und Organi-
sationskomplexen hat die Bundesregierung dem 2. Parlamentarischen Un-
tersuchungsausschuss zum Nationalsozialistischen Untergrund Quellenbe-
richte des V-Mannes „Tarif“ zur Verfügung gestellt?

24. Für den Fall, dass Frage 21 verneint wird, welche Gründe lagen aus Sicht
der Bundesregierung vor, dass dem 2. Parlamentarischen Untersuchungs-
ausschuss unter keinem der Beweisbeschlüsse eine Quellenmeldung des
V-Mannes „Tarif“ vorgelegt wurde?

25. Wurde der seinerzeit zuständige V-Mann-Führer „Alex“ des V-Mannes
„Tarif“ Mitte Mai 2013 als Zeuge vor dem 2. Parlamentarischen Untersu-
chungsausschuss vernommen?

26. Falls die Bundesregierung die Frage 25 bejaht, existiert eine personelle
Identität zwischen dem V-Mann-Führer „Alex“ und dem Zeugen Richard
Kaldrack, der am 13. Mai 2013 vor dem 2. Parlamentarischen Unter-
suchungsausschuss gehört wurde?

27. Falls die Bundesregierung die Frage 25 bejaht, existiert eine personelle
Identität zwischen dem V-Mann-Führer „Alex“ und dem Zeugen Sebastian
Egerton, der am 13. Mai 2013 vor dem 2. Parlamentarischen Untersu-
chungsausschuss gehört wurde?

28. Falls die Bundesregierung die Frage 25 bejaht, hatte der seinerzeit zustän-
dige V-Mann-Führer „Alex“ als Zeuge vor dem 2. Parlamentarischen Unter-
suchungsausschuss eine dienstliche Anweisung, seine Beziehung zum
V-Mann „Tarif“ und seine Kontakte zu „Tarif“ nach dem 4. November 2011
zu verschweigen?

Berlin, den 10. November 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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