BT-Drucksache 18/3187

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/2663, 18/3142 - Entwurf eines Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG)

Vom 12. November 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/3187
18. Wahlperiode 12.11.2014
Änderungsantrag
der Abgeordneten Kai Gehring, Özcan Mutlu, Katja Dörner, Beate
Walter-Rosenheimer, Dr. Franziska Brantner, Maria Klein-Schmeink, Tabea
Rößner, Elisabeth Scharfenberg, Ulle Schauws, Kordula Schulz-Asche, Dr. Harald
Terpe, Doris Wagner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 18/2663, 18/3142 –

Entwurf eines Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(25. BAföGÄndG)

Der Bundestag wolle beschließen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
‚b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich, wenn der Schüler
nicht bei seinen Eltern wohnt, um eine monatliche Wohnpauschale. Die
Wohnpauschale ist nach § 12 des Wohngeldgesetzes für ein alleinleben-
des Haushaltsmitglied zu berechnen.“‘

b) Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
‚bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. nicht bei seinen Eltern wohnt, monatlich um den Betrag nach
§ 12 des Wohngeldgesetzes für ein alleinlebendes Haushalts-
mitglied.“‘

c) Nummer 28 § 66a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. April 2015 begonnen

haben, sind die §§ 12 Absatz 2 und 13 Absatz 2 in der bis zum 31. März 2015
geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Bewilligungszeiträume, die vor
dem 1. August 2015 begonnen haben, ist § 51 in der bis zum 31. Juli 2015
geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Bewilligungszeiträume, die vor
dem 1. August 2016 begonnen haben, sind die §§ 12 Absatz 1, 13 Absatz 1,
13a, 21 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie die §§ 23, 25 und 29 in der bis
zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Ab dem 1. Okto-
ber 2016 sind die §§ 13a, 21 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie die §§ 23,
25 und 29 in der ab dem 1. August 2016 geltenden Fassung auch für Bewil-
ligungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. August 2016 begonnen ha-
ben.“

Drucksache 18/3187 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aa) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

‚aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Bedarf erhöht sich für die Unterkunft um eine monat-
liche Wohnpauschale, die nach § 12 des Wohngeldgesetzes
für ein alleinlebendes Haushaltsmitglied zu berechnen ist.“‘

bb) Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
„bb) Satz 3 wird aufgehoben.“

b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aaa) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
„aa) Ist die oder der Auszubildende außerhalb des Haushalts der

Eltern oder eines Elternteils untergebracht, erhöht sich der
Bedarf um eine monatliche Wohnpauschale, die nach § 12
des Wohngeldgesetzes für ein alleinlebendes Haushaltsmit-
glied zu berechnen ist.“

bbb) Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
„bb) Satz 2 wird aufgehoben.“

bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
‚b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „abweichend von Absatz

2“ gestrichen.‘
c) Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd wird wie folgt gefasst:

‚dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. bei anderweitiger Unterbringung ohne Kostenerstattung für

Unterbringung und Verpflegung der jeweils nach § 13 Absatz
1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gel-
tende Bedarf zuzüglich einer monatlichen Wohnpauschale, die
nach § 12 des Wohngeldgesetzes für ein alleinlebendes Haus-
haltsmitglied zu berechnen ist.“‘

d) Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
‚aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. bei anderweitiger Unterbringung außerhalb eines Wohnheims
oder Internats ohne Kostenerstattung für Unterbringung und
Verpflegung erhöht sich der Bedarf nach Nr. 1 um eine monat-
liche Wohnpauschale, die nach § 12 des Wohngeldgesetzes für
ein alleinlebendes Haushaltsmitglied zu berechnen ist,“.‘

e) In Nummer 14 wird die Angabe „1. August 2016“ durch die Angabe „1. Ap-
ril 2015“ ersetzt.

3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe „Nummer 6“ wird durch die Wörter „Nummer 6 Buchstabe
a“ ersetzt.

bb) Die Wörter „Nummer 7 Buchstabe a und b“ werden durch die Wörter
„Nummer 7 Buchstabe a“ ersetzt.

cc) Die Wörter „Nummer 5 bis 13“ werden durch die Wörter „Nummer 5
Buchstabe b, Nummer 7 bis 9, Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa, bb, cc und Buchstabe b, Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe bb und Buchstabe b, Nummer 12 und 13“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3187

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b, Nummer 7 Buchstabe b, Artikel

3 Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6, 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd,
Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa treten am 1. April 2015 in
Kraft.“

Berlin, den 11. November 2014

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Begründung

Der 20. BAföG-Bericht der Bundesregierung vom Januar 2014 hat hohen Reformbedarf beim BAföG aufge-
zeigt, denn die Lebensrealität der Studierenden und das BAföG entwickeln sich auseinander. Als zunehmendes
Problem erweist sich die extrem unterschiedliche Entwicklung der Wohnungsmärkte in Hochschulstädten. Die
Anhebung der Wohnkostenpauschale auf ein für das Bundesgebiet einheitliches Niveau, wie im Entwurf der
Bundesregierung vorgesehen, fängt dies nicht auf.

Um den Studierenden an ihrem jeweiligen Studienort gerecht zu werden, mit möglichst geringem bürokrati-
schem Aufwand also Einzelfallgerechtigkeit zu erzeugen, muss die Erstattung der Wohnkosten gestaffelt an
regionale Durchschnitte angepasst werden. Dies wird im vorliegenden Antrag umgesetzt, indem das Wohngeld
entsprechend der regionalen Staffelung nach dem Wohngeldgesetz berechnet wird. Der Änderungsantrag sieht
vor, dass die geänderte Mietkostenpauschale bereits zum 1.4.2015 in Kraft tritt, so dass Studierende zeitnah
von der Anpassung profitieren.
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.