BT-Drucksache 18/3184

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/2663, 18/3142 - Entwurf eines Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG)

Vom 12. November 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/3184
18. Wahlperiode 12.11.2014
Änderungsantrag
der Abgeordneten Kai Gehring, Özcan Mutlu, Katja Dörner, Beate
Walter-Rosenheimer, Dr. Franziska Brantner, Maria Klein-Schmeink,
Tabea Rößner, Elisabeth Scharfenberg, Ulle Schauws, Kordula Schulz-Asche,
Dr. Harald Terpe, Doris Wagner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 18/2663, 18/3142 –

Entwurf eines Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(25. BAföGÄndG)

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Artikel 1 Nummer 28 § 66a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. April 2015 begonnen haben,

ist § 14b in der bis zum 31. März 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2015 begonnen haben, ist
§ 51 in der bis zum 31. Juli 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für
Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2016 begonnen haben, sind die
§§ 12, 13, 13a, 21 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie die §§ 23, 25 und 29 in
der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Ab dem
1. Oktober 2016 sind die §§ 12, 13, 13a, 21 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie
die §§ 23, 25 und 29 in der ab dem 1. August 2016 geltenden Fassung auch für
Bewilligungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. August 2016 begonnen ha-
ben.“

2. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden die Wörter „Nummer 8 bis 10“ durch die Wörter

„Nummer 8, Nummer 10“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Artikel 1 Nummer 9 tritt am 1. April 2015 in Kraft.“

Berlin, den 11. November 2014

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

Drucksache 18/3184 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Begründung

Die Anhebung und Vereinheitlichung des Kinderbetreuungszuschlags ist ein begrüßenswerter und überfälliger
Schritt in der 25. BAföG-Novelle. Es ist aber unverständlich und willkürlich, dass dieser Schritt – genauso wie
die Erhöhung der Freibeträge und Bedarfssätze – erst im Herbst 2016 erfolgen soll. Studierenden mit Kindern
muss dieser Reformschritt zum nächstmöglichen Zeitpunkt zugutekommen, nicht erst in zwei Jahren. Als Al-
leinzuständiger und alleiniger Finanzier des BAföG sollte der Bund diese neue Gestaltungs- und Handlungsfä-
higkeit im Sinne der jungen Generation schnellstmöglich nutzen: Deswegen tritt mit diesem Antrag die Anhe-
bung und Vereinheitlichung des Kinderbetreuungszuschlags schon zum 1.4.2015 in Kraft.

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