BT-Drucksache 18/3183

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/2663, 18/3142 - Entwurf eines Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG)

Vom 12. November 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/3183
18. Wahlperiode 12.11.2014
Änderungsantrag
der Abgeordneten Kai Gehring, Özcan Mutlu, Katja Dörner, Beate
Walter-Rosenheimer, Dr. Franziska Brantner, Maria Klein-Schmeink,
Tabea Rößner, Elisabeth Scharfenberg, Ulle Schauws, Kordula Schulz-Asche,
Dr. Harald Terpe, Doris Wagner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 18/2663, 18/3142 –

Entwurf eines Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(25. BAföGÄndG)

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Artikel 1 Nummer 28 § 66a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. April 2015 begonnen haben,

sind die §§ 12, 13, 13a, 14b, 21 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie die §§ 23,
25 und 29 in der bis zum 31. März 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

2. In Artikel 3 Nummer 14 wird die Angabe „1. August 2016“ durch die Angabe
„1. April 2015“ ersetzt.

3. In Artikel 5 wird die Angabe „1. August 2016“ durch die Angabe „1. Januar
2016“ ersetzt.

4. In Artikel 6 Absatz 5 wird die Angabe „1. August 2016“ durch die Angabe
„1. April 2015“ ersetzt.

Berlin, den 11. November 2014

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

Drucksache 18/3183 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Begründung

Die soziale Öffnung der Hochschulen ist weiterhin eine große Aufgabe. Der Anteil der StudienanfängerInnen
aus „hochschulfernen Gruppen“ ist (laut Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks) zwischen 2003 und
2012 von 12 Prozent auf 9 Prozent gesunken. Während junge Menschen aus einkommensstärkeren Akademi-
kerfamilien weiterhin zu mehr als drei Vierteln ein Studium aufnehmen, erreichen solche aus einkommensär-
meren Nichtakademikerfamilien diese Studierquote bei weitem nicht.

Eine bessere Studienfinanzierung ist daher notwendig, um Chancengerechtigkeit zu fördern, alle Bildungspo-
tenziale auszuschöpfen und dem drohenden Fachkräftemangel zu begegnen.

Nicht zuletzt der 20. BAföG-Bericht von Anfang 2014 hat den hohen Reformbedarf beim BAföG aufgezeigt:
Die Lebensrealität der Studierenden und das BAföG entwickeln sich auseinander. Während 2005 noch mehr
als 70 Prozent der Studierenden grundsätzlich BAföG-berechtigt waren, sind es 2012 nur noch 66 Prozent
gewesen. Nur knapp ein Fünftel der Studierenden bezog im Jahr 2012 tatsächlich BAföG-Leistungen.

Die letzte BAföG-Erhöhung ist 2010 in Kraft getreten. Die Einkommensentwicklung hat seitdem jedoch dazu
geführt, dass die monatlichen Förderbeträge pro Studierendem von 2011 auf 2012 und auch im Jahr 2013 ge-
sunken sind. Fast zwei Drittel der Studierenden jobben schon jetzt während ihres Studiums.

Die Bundesregierung verspricht in ihrer Novelle, dass die Erhöhung der Freibeträge im Herbst 2016 mehr als
100 000 zusätzliche Förderberechtigte bewirken werde. Dieser sprunghafte Anstieg im Herbst 2016 würde aber
nur dann eintreten, wenn bis dahin aufgrund der Einkommensentwicklung viele Studierende aus dem Berech-
tigtenkreis herausfallen. Nach Angaben der Bundesregierung werden das allein in den Jahren 2015 und 2016
mindestens rund 60 000 junge Menschen sein (Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
„Kosten von BAföG-Reformschritten“ Drucksachen-Nummer 18/2532). Auch in den Jahren 2014, 2013 und
2012 werden Zehntausende aus dem Berechtigtenkreis herausgefallen sein.

All das sind Belege dafür, wie dringlich die BAföG-Leistung zeitnah angepasst werden muss. Mit diesem Än-
derungsantrag treten daher die Erhöhung der Fördersätze und Freibetragsgrenzen, die regionalen Mietpauscha-
len und der Kinderbetreuungszuschlag bereits zum 1. April 2015 in Kraft. Dadurch wird der Status des BAföG
als Rechtsanspruch gestärkt und sein Versprechen, Bildungsaufstieg fair zu finanzieren, gehalten. [Die Ände-
rung von Artikel 5 ist eine Folgeänderung, die für die Bekanntmachungserlaubnis als Stichtag das Datum nennt,
an dem alle Änderungen des Stammgesetzes in Kraft getreten sind.]

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