BT-Drucksache 18/3086

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/2583, 18/2625 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Franziska Brantner, Katja Dörner, Kai Gehring, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/2749 - Echte Wahlfreiheit schaffen - Elterngeld flexibler gestalten

Vom 5. November 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/3086
18. Wahlperiode 05.11.2014

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 18/2583, 18/2625 –

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit
Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Franziska Brantner, Katja Dörner, Kai
Gehring, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/2749 –

Echte Wahlfreiheit schaffen – Elterngeld flexibler gestalten

A. Problem
Zu Buchstabe a
Studien zufolge würde mehr als die Hälfte der Mütter gern zu einem früheren
Zeitpunkt wieder ins Erwerbsleben zurückkehren und mehr als die Hälfte der Vä-
ter hat nach eigener Auffassung noch zu wenig Zeit für ihre Kinder. Nach dem
Gesetzentwurf der Bundesregierung soll den Bedürfnissen der Eltern durch fle-
xiblere Elterngeldregelungen besser entsprochen werden. Es soll deshalb ein El-
terngeld Plus mit einem Partnerschaftsbonus eingeführt werden, um die Teil-
zeiterwerbstätigkeit für Mütter und Väter im Elterngeldbezug als Individuen und
als Paar lohnender zu machen. Begleitend dazu soll die Elternzeit flexibilisiert
werden, indem eine Inanspruchnahme von Elternzeit in späteren Lebensphasen in
einem größeren Umfang als bisher ermöglicht wird.
Zu Buchstabe b
In dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird die von der Bun-
desregierung vorgesehene Weiterentwicklung des Teilelterngeldes als wichtiger
Schritt begrüßt. Dennoch werde der Gesetzentwurf der Bundesregierung den
Empfehlungen des Achten Familienberichts für eine flexible Gestaltung familien-
bedingter Erwerbsunterbrechungen nicht ausreichend gerecht. Um den Wünschen

Drucksache 18/3086 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
von Eltern nach einer Entzerrung des Familienalltags zu entsprechen und die Viel-
falt der individuellen Zeitarrangements in der Lebensrealität von Eltern abzubil-
den und zu fördern, sei eine weitere Flexibilisierung des Elterngeldes, z. B. nach
dem Vorbild von Schweden notwendig.

B. Lösung
Zu Buchstabe a
Zusätzlich zu den grundsätzlich weiter geltenden Varianten der Inanspruchnahme
des Elterngeldes nach dem bisherigen § 4 Absatz 2 Satz 2 Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz (BEEG) wird ein Elterngeld Plus mit einem Partnerschaftsbonus
eingeführt. Eltern, die in Zukunft im Elterngeld Teilzeit arbeiten, bekommen dop-
pelt so lange Elterngeld Plus. Aus einem bisherigen Elterngeldmonat werden dann
zwei Elterngeld-Plus-Monate. Für Elternpaare, die sich gemeinsam um das Kind
kümmern und beide parallel zwischen 25 und 30 Stunden erwerbstätig sind, soll
es darüber hinaus einen Partnerschaftsbonus geben, der aus vier zusätzlichen El-
terngeld-Plus-Monaten je Elternteil besteht. Alleinerziehende können das Eltern-
geld Plus im gleichen Maße allein nutzen wie Paare.
Eltern können zukünftig eine nicht beanspruchte Elternzeit von bis zu 24 Monaten
zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des
Kindes in Anspruch nehmen.
Darüber hinaus werden die Regelungen für den Elterngeldbezug für Mehrlinge
entsprechend der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers klargestellt.
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/2583, 18/2625 in geänder-
ter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
Zu Buchstabe b
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/2749 mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/2583, 18/2625 und Vorlage
eines Gesetzentwurfs, der eine weitergehende Flexibilisierung des Elterngeldes
im Sinne des Antrags auf Drucksache 18/2749 vorsieht.

D. Kosten
Nach dem Gesetzentwurf wird für die Einführung eines Elterngeld Plus, eines
Partnerschaftsbonus sowie für die gesetzliche Klarstellung zum Elterngeld bei
Mehrlingsgeburten beim Bund im Jahr 2015 eine Haushaltsentlastung von
40 Mio. Euro erwartet; im Jahr 2016 wird mit einer Entlastung von 110 Mio. Euro
gerechnet.
Darüber hinaus wird von einem jährlichen Anstieg der Bürokratiekosten aus In-
formationspflichten der Wirtschaft von 900 000 Euro und von einer jährlichen
Erhöhung des Erfüllungsaufwands für die Verwaltung auf Ebene der Länder um
etwa 800 000 Euro ausgegangen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3086
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/2583, 18/2625 mit folgenden Maß-

gaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 6 Buchstabe d wird Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wie folgt

gefasst:
„1. bei ihm die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Allein-

erziehende nach § 24b Absatz 1 und 2 des Einkommensteuerge-
setzes vorliegen und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit
dem Kind in einer Wohnung lebt,“.

2. Nummer 16 wird wie folgt geändert:
a) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

‚c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Ausgestaltung“ durch das
Wort „Verteilung“ ersetzt.‘

b) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d und wie folgt gefasst:
‚d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 werden die Wörter „zwischen

15 und 30 Wochenstunden“ durch die Wörter
„von nicht weniger als 15 und nicht mehr als
30 Wochenstunden im Durchschnitt des Mo-
nats“ ersetzt.

bbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Ar-

beitgeber
a) für den Zeitraum bis zum vollendeten

dritten Lebensjahr des Kindes sieben
Wochen und

b) für den Zeitraum zwischen dem drit-
ten Geburtstag und dem vollendeten
achten Lebensjahr des Kindes
13 Wochen

vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich
mitgeteilt.“

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Verringerung“ die
Wörter „oder Verteilung“ eingefügt.

cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Hat ein Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit
1. in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem

vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht
spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags
oder

2. in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag
und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes
nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des An-
trags

Drucksache 18/3086 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt und
die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den
Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers
als festgelegt.“

dd) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeit-
nehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einver-
nehmen nach Absatz 5 Satz 2 erzielt und hat der Arbeit-
geber nicht innerhalb der in Satz 5 genannten Fristen die
gewünschte Verteilung schriftlich abgelehnt, gilt die
Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen
der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festge-
legt.“

ee) Nach dem neuen Satz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit der Arbeitgeber den Antrag auf Verringerung
oder Verteilung der Arbeitszeit rechtzeitig ablehnt, kann
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Klage vor
dem Gericht für Arbeitssachen erheben.“ ‘

3. Nummer 17 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
a) Nach Doppelbuchstabe dd wird folgender Doppelbuchstabe ee

eingefügt:
‚ee) Nach dem neuen Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme eines dritten
Abschnitts einer Elternzeit innerhalb von acht Wochen nach
Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen
ablehnen, wenn dieser Abschnitt im Zeitraum zwischen dem
dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr
des Kindes liegen soll.“ ‘

b) Der bisherige Doppelbuchstabe ee wird Doppelbuchstabe ff;
b) den Antrag auf Drucksache 18/2749 abzulehnen.

Berlin, den 5. November 2014

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Paul Lehrieder
Vorsitzender

Marcus Weinberg (Hamburg)
Berichterstatter

Dr. Fritz Felgentreu
Berichterstatter

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Dr. Franziska Brantner
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3086
Bericht der Abgeordneten Marcus Weinberg (Hamburg), Dr. Fritz Felgentreu, Jörn
Wunderlich und Dr. Franziska Brantner

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Zu Buchstabe a
Der Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/2583, 18/2625 wurde in der 55. Sitzung des Deutschen Bundestages am
26. September 2014 dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur federführenden Beratung und
dem Haushaltsausschuss sowie dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zur Mitberatung überwiesen. Dem Haus-
haltsausschuss wurde der Gesetzentwurf außerdem zur Stellungnahme nach § 96 GO-BT überwiesen.
Zu Buchstabe b
Der Antrag auf Drucksache 18/2749 wurde in der 58. Sitzung des Deutschen Bundestages am 9. Oktober 2014
dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur federführenden Beratung und dem Haushaltsaus-
schuss sowie dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a
Nach der Begründung des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/2583, 18/2625 unterstützt das Elterngeld in seiner
derzeitigen Form Eltern nicht passgenau, die Familie und Beruf gleichzeitig partnerschaftlich miteinander verein-
baren wollen. Mütter und Väter, die während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiteten, würden zwar in dieser
Zeit durch das Elterngeld gesichert, erhielten aber in der Summe weniger Elterngeld als Eltern, die ihre Erwerbs-
tätigkeit vollständig unterbrächen. Vor allem Mütter stünden damit vor der Entscheidung, ihre Erwerbstätigkeit,
wie eigentlich gewünscht, früher wieder aufzunehmen und in den dabei verbrauchten Monaten ein geringeres
Elterngeld zu erhalten oder im ersten Jahr nach der Geburt eines Kindes auf die Erwerbstätigkeit zu verzichten
und ein maximales Elterngeld zu beziehen. Zudem verkürze die gleichzeitige Inanspruchnahme des Elterngeldes
bei gleichzeitiger Teilzeiterwerbstätigkeit durch beide Partner den Zeitraum des Elterngeldbezugs, so dass im
Extremfall das gemeinsame Monatskontingent nach dem siebten Lebensmonat des Kindes ausgeschöpft sei
(sog. doppelter Anspruchsverbrauch bei gleichzeitigem Elterngeldbezug und gleichzeitiger Teilzeiterwerbstätig-
keit).
Eine partnerschaftliche Aufteilung der Aufgaben in Familie und Beruf verbessere die Chancengleichheit im Fa-
milien- und Erwerbsleben für Männer und Frauen. Dazu gehöre es, den Wunsch von Müttern nach einer früheren
Rückkehr in die Erwerbstätigkeit ebenso zu unterstützen wie den Wunsch vieler Väter nach mehr Zeit für Kinder
und Familie.
Mit den neuen Gestaltungskomponenten Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus sowie der Flexibilisierung der
elternzeitlichen Regelungen werde das Ziel verfolgt, Partnerschaftlichkeit zwischen den Eltern bei der Vereinbar-
keit von Familie und Beruf flexibler als bisher zu ermöglichen. Darüber hinaus sei beabsichtigt, dass Alleinerzie-
hende die neuen Angebote ebenfalls nutzen könnten.
Im Einzelnen sind folgende Neuregelungen vorgesehen:
Zusätzlich zu den grundsätzlich weiter geltenden Varianten der Inanspruchnahme des Elterngeldes nach dem bis-
herigen § 4 Absatz 2 Satz 2 BEEG wird ein Elterngeld Plus mit einem Partnerschaftsbonus eingeführt. Jeder
Partner kann zukünftig statt eines Elterngeldmonats im Sinne dieser Vorschrift zwei Elterngeld Plus-Monate in
Anspruch nehmen. Somit können Paare bis zu 14 Monate gleichzeitig Elterngeld beziehen und bis zu 30 Wochen-
stunden arbeiten. Alleinerziehende können das Elterngeld Plus im gleichen Maße allein nutzen wie Paare und
infolgedessen zusammen mit den Partnermonaten bis zu 28 Elterngeld Plus-Monate in Anspruch nehmen. Der
Partnerschaftsbonus besteht aus vier zusätzlichen Elterngeld Plus-Monaten je Elternteil und kann während oder

Drucksache 18/3086 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
im Anschluss an den Elterngeldbezug eines Elternteils bezogen werden. Elternpaare, die sich gemeinsam um das
Kind kümmern und beide zwischen 25 und 30 Stunden erwerbstätig sind, werden hierdurch länger unterstützt.
Alleinerziehende haben einen eigenen Anspruch auf einen entsprechenden Bonus, wenn sie in dem festgelegten
Umfang erwerbstätig sind.
Eltern sollen zukünftig eine nicht beanspruchte Elternzeit von bis zu 24 Monaten zwischen dem dritten Geburtstag
und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen können. Eine Zustimmung des Arbeit-
gebers ist nicht mehr notwendig. Eltern können ihre Elternzeit außerdem zukünftig ohne Zustimmung des Arbeit-
gebers in bis zu drei Abschnitte aufteilen. Für die Inanspruchnahme von Elternzeit zwischen dem dritten Geburts-
tag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes wird die Anmeldefrist von sieben auf 13 Wochen ausge-
dehnt, ebenso wie die Anmeldefrist für eine Teilzeiterwerbstätigkeit in diesem Zeitraum. Zugleich wird der Kün-
digungsschutz für die Inanspruchnahme von Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten
achten Lebensjahr des Kindes auf 14 Wochen ausgeweitet.
Vor dem Hintergrund zweier Urteile des Bundessozialgerichts vom 27. Juni 2013 wird entsprechend der ursprüng-
lichen Intention des Gesetzgebers klargestellt, dass bei Mehrlingsgeburten nur ein Anspruch auf Elterngeld be-
steht, wobei für die weiteren Mehrlinge der Mehrlingszuschlag in Höhe von jeweils 300 Euro gezahlt wird.
Zu Buchstabe b
In dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird auf den Achten Familienbericht Bezug genommen
und auf den wichtigen Beitrag, den das Elterngeld zur Zeitsouveränität von Eltern leiste, hingewiesen. Die von
der Bundesregierung vorgesehene Weiterentwicklung des Teilelterngeldes wird als wichtiger Schritt begrüßt.
Dennoch werde der Gesetzentwurf der Bundesregierung den Empfehlungen des Achten Familienberichts für eine
flexible Gestaltung familienbedingter Erwerbsunterbrechungen nicht ausreichend gerecht. Um den Wünschen von
Eltern nach einer Entzerrung des Familienalltags zu entsprechen und die Vielfalt der individuellen Zeitarrange-
ments in der Lebensrealität von Eltern abzubilden und zu fördern, sei eine weitere Flexibilisierung des Elternge-
ldes, z. B. nach dem Vorbild von Schweden notwendig.
Die Bundesregierung soll aufgefordert werden,
– einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der eine stärkere Flexibilisierung des Elterngeldes vorsehe und es damit

Eltern ermögliche, ihre Arbeitszeit bis zu drei Vierteln, um die Hälfte, zu einem Viertel oder zu einem Achtel
zu reduzieren und das Elterngeld zu einem entsprechenden Anteil in Anspruch nehmen zu können, während
der Bezugszeitraum sich gleichzeitig um den entsprechenden Faktor verlängere;

– den Eltern auch bei gleichzeitiger Teilzeittätigkeit einen Sockelbetrag zu gewähren;
– die Elternzeit bis zum 14. Lebensjahr des Kindes auszuweiten.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a
Der Haushaltsausschuss hat in seiner Sitzung am 5. November 2014 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme
des Gesetzentwurfs in der durch den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen geänderten Fassung empfohlen.
Seinen Bericht gemäß § 96 GO-BT wird er gesondert abgeben.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner Sitzung am 5. November 2014 mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/2583, 18/2625 in geänderter Fassung empfohlen. Der Ände-
rungsantrag der Koalitionsfraktionen wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. angenommen.
Zu Buchstabe b
Der Haushaltsausschuss hat in seiner Sitzung am 5. November 2014 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/2749 empfohlen.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner Sitzung am 5. November 2014 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/2749 empfohlen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3086

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

1. Abstimmungsergebnis
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme
des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/2625, 18/2583 in geänderter Fassung.
Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/2749.
2. Inhalt der Ausschussberatung
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat zu dem Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/2625,
18/2583 in seiner 16. Sitzung am 13. Oktober 2014 eine öffentliche Anhörung durchgeführt, zu deren Vorberei-
tung den Sachverständigen folgender Fragenkatalog übermittelt worden war:
„1. Halten Sie die Weiterentwicklung des Elterngeldes hin zum Elterngeld Plus für ein geeignetes Instrument,

die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern sowie die Gleichstellung von Frauen und Männern
weiter voranzubringen, und wenn ja, warum?

2. Ergebnisse vieler empirischer Studien belegen, dass sich die Rollenbilder von Müttern und Vätern im Hin-
blick auf Partnerschaftlichkeit und Arbeitszeitwünsche in den letzten Jahren stark verändert haben. Inwieweit
tragen die geplanten gesetzlichen Regelungen zum Elterngeld Plus und zum Partnerschaftsbonus diesen Er-
gebnissen Rechnung?

3. Inwiefern berücksichtigen das Elterngeld Plus und der Partnerschaftsbonus die unterschiedlichen familiären
Lebensformen – Alleinerziehende, Partner, die nicht am selben Ort leben, Familien mit zwei oder mehr Kin-
dern –, da von einer starren Zeitvorgabe nur zusammenlebende Paare mit einem Kind profitieren können?

4. Wie beurteilen Sie die Anspruchsvoraussetzungen bei Partnermonaten sowie beim Partnerschaftsbonus in
Bezug auf Alleinerziehende bzw. von Alleinerziehenden mit gemeinsamer Sorge?

5. Halten Sie den für den Partnerschaftsbonus geforderten Erwerbsumfang von 25 bis 30 durchschnittlichen
Wochenstunden in Bezug auf Alleinerziehende für realistisch? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?

6. Die im Unternehmensprogramm ‚Erfolgsfaktor Familie‘ zusammengeschlossenen Verbände (Arbeitgeber-
verbände und Gewerkschaften) setzen sich für eine familienbewusste Arbeitswelt ein. Halten Sie die im
Gesetzentwurf geplante Neuregelung für die Elternzeit für ein Instrument, das diesem Ziel dient? Wenn ja,
warum? Wenn nein, warum nicht?

7. Kann das Elterngeld Plus einen Beitrag dazu leisten, dass Unternehmen und Öffentlicher Dienst langfristig
Arbeitszeitmodelle in den Arbeitsalltag integrieren, die z. B. Vollzeit für Familien neu definieren, bzw. wel-
che anderen Instrumente halten Sie ggf. noch für zielführend?

8. Welche weiteren Änderungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) die in diesem Gesetzent-
wurf nicht vorgesehen sind, würden Sie vorschlagen und warum?

9. Aufwandsentschädigungen für ein kommunalpolitisches Ehrenamt sind zum Teil steuerpflichtig und werden
bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes und im Elterngeldbezug als Einkommen angerechnet. Das
führt bei geringem und auch bei höherem Einkommen dazu, dass das Elterngeld niedriger ausfällt, als wenn
dieses Ehrenamt nicht ausgeübt würde. Wie beurteilen Sie eine Regelung – analog der Ausnahmeregelung
bei den Erwerbsminderungsrenten –, nach der Aufwandsentschädigungen für ein kommunalpolitisches Eh-
renamt nicht auf das Elterngeld angerechnet werden?

10. Wie ist das Elterngeld in Schweden ausgestaltet, um Eltern die Möglichkeit zu geben, ihre Auszeiten oder
Arbeitsvolumina flexibel zu gestalten, und wie wirkt sich dies in Schweden auf die Väterbeteiligung und die
Vereinbarkeit von Beruf und Familie aus?

11. Wie verändern sich die Wünsche von Eltern hinsichtlich ihres Arbeitsvolumens und ihrer Arbeitszeiten im
Hinblick auf mögliche betreuungsintensive Phasen nach dem 8. Lebensjahr des Kindes?“

In der Anhörung wurden folgende Sachverständige gehört:
– Prof. em. Hans Bertram, Humboldt-Universität zu Berlin
– Privatdozent Dr. Gerrit Forst LL. M. (Cantab.), Freie Universität Berlin

Drucksache 18/3086 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– Hans-Joachim Helmke, Familienbund der Katholiken, Berlin
– Christina Ramb, Bundesverband der Deutschen Arbeitgeber (BDA), Berlin
– Edith Schwab, Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e. V., Berlin
– Dr. Maria Wersig, Hochschule Hannover
– Anja Weusthoff, DGB Bundesvorstand, Berlin
– Regina Offer, Vertreterin der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, Berlin
Wegen der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Wortprotokoll der Sitzung vom 13. Oktober 2014 verwiesen.
Der Ausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/2583, 18/2625 sowie den Antrag auf Drucksache
18/2749 in seiner 18. Sitzung am 5. November 2014 abschließend beraten.
Hierzu lag ihm ein Stellungnahmeersuchen des Petitionsausschusses gemäß § 109 Absatz 1 Satz 2 GO-BT zu drei
Petitionen vor. In einer Petition wird gefordert, das Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. Juni 2013 dahinge-
hend umzusetzen, dass keine Anrechnung des Elterngeldes für den älteren Zwilling auf das Elterngeld für den
jüngeren Zwilling erfolge. Außerdem wird in einer öffentlichen Petition mit 50 Mitzeichnern im Internet gefor-
dert, dass § 2b Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes dahingehend geändert werde, dass eine
Verschiebung des für die Ermittlung des Elterngeldanspruchs maßgeblichen Einkommensbemessungszeitraums
nicht nur bei Elterngeldbezug, sondern generell für Zeiten der Elternzeit möglich sei. Mit einer weiteren Petition
werden Vorschläge zur Bemessung des Elterngeldes bei einer partnerschaftlichen Betreuung des Kindes durch
beide Elternteile gemacht.
Zu dem Gesetzentwurf lag dem Ausschuss außerdem eine gutachtliche Stellungnahme des Parlamentarischen
Beirats für nachhaltige Entwicklung vor, die dieser in seiner Sitzung am 24. September 2014 beschlossen hatte.
Der Beirat kommt zu dem Ergebnis, dass der Gesetzentwurf die Aspekte der Nachhaltigkeit umfassend erfülle,
wobei dies besonders für die soziale Dimension durch die Einführung des Elterngeldes Plus gelte. Eine Prüfbitte
an die Bundesregierung sei daher nicht erforderlich.
Er stellt hierzu fest, eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs sei gegeben. Der Bezug zur nationalen
Nachhaltigkeitsstrategie ergebe sich hinsichtlich folgender Managementregel und Indikatoren der nationalen
Nachhaltigkeitsstrategie: Managementregel 9 (Bildung), Indikator 10 (Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit), Indi-
kator 16 (Beschäftigung), Indikator 17a und b (Perspektiven für Familien) und Indikator 18 (Gleichstellung).
Hierzu werden Aussagen zur Nachhaltigkeit aus der Begründung des Gesetzentwurfs zitiert.
Zu dem Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/2583, 18/2625 haben die Fraktionen der CDU/CSU und SPD einen
Änderungsantrag eingebracht, dessen Inhalt aus der Beschlussempfehlung ersichtlich ist. Er wurde mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. angenommen.
Im Rahmen der Ausschussberatung führte die Fraktion der CDU/CSU aus, mit dem jetzt vorgesehenen Gesetz
werde eine zentrale familienpolitische Maßnahme der Großen Koalition umgesetzt. Zudem handele es sich um
eine gesellschaftspolitische Erweiterung eines guten Projekts der früheren Großen Koalition. Damals habe man
mit der Einführung des Elterngeldes auf gesellschaftliche Veränderungen reagiert. Mit dem jetzt vorliegenden
Gesetzentwurf habe man erneut auf gesellschaftliche Veränderungen reagiert, indem man die Unterstützung von
Familien nach der Geburt des Kindes flexibler im Sinne der Eltern gestaltet habe und zudem den Wünschen von
Frauen, mehr arbeiten zu wollen, und von Männern, ihre Arbeitszeit reduzieren zu wollen, entgegen gekommen
sei. Beim Mittelansatz für das Elterngeld von derzeit 5,4 Mrd. Euro handele es sich um gut angelegtes Geld. Die
Akzeptanz der Vätermonate, die anfänglich von 6 Prozent der Väter in Anspruch genommen worden seien und
mittlerweile von über 30 Prozent in Anspruch genommen würden, zeige, dass die Weichen noch einmal neu im
Sinne des Leitbildes der Union gestellt werden sollten. Nach diesem müssten die Familien in ihrer Entscheidungs-
freiheit gestärkt werden. Es gehe darum, die Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass Familien Erwerbstätigkeit
und Familienzeit besser koordinieren könnten.
Nach diesem Ansatz sei es richtig, das Basiselterngeld um das Elterngeld Plus zu erweitern. Dadurch würden
noch mehr Möglichkeiten geschaffen, sich die Elternzeit auf freiwilliger Basis partnerschaftlich aufzuteilen. Zu-
dem würden nunmehr die Möglichkeiten erweitert, frühzeitig in die Teilzeitarbeit zurückzukehren. Indem die
Fachkräfte, insbesondere junge Mütter, zu einem frühen Zeitpunkt – wenn auch in Teilzeit – dem Betrieb wieder
zur Verfügung stünden, werde auch dem Fachkräftemangel in der Wirtschaft entgegengewirkt. Umfragen zufolge

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/3086
würden über 60 Prozent der Männer gerne ihre Arbeitszeit für die Betreuung des Kindes reduzieren, während die
große Mehrzahl der Frauen gerne länger arbeiten würde als die derzeitigen 16 Stunden im Durchschnitt.
Diesen Bedürfnissen komme man mit dem Elterngeld Plus entgegen, das eine Flexibilisierung des Basiselternge-
ldes ermögliche. Wenn Vater und Mutter parallel ihre Arbeitszeit in einem Rahmen von 25 bis 30 Stunden redu-
zierten, werde als Anerkennung dieser gemeinsamen Leistung bei der Betreuung der Kinder ein Partnerschafts-
bonus von jeweils vier Elterngeld-Plus-Monaten gewährt. Außerdem werde die Elternzeit von 36 Monaten fle-
xibler gestaltet. Sie könne nunmehr auf drei Abschnitte statt – wie bisher – auf zwei Abschnitte verteilt werden,
wobei man in der Zeit vom dritten bis zum achten Lebensjahr des Kindes nunmehr die Elternzeit in zwei Phasen
nehmen könne. Bei Mehrlingsgeburten sei eine Klarstellung notwendig geworden. Das Elterngeld sei eine Lohn-
ersatzleistung für den Verdienstausfall aufgrund von Kindererziehung. Vom Gesetzgeber sei nicht beabsichtigt
gewesen, dass man das Elterngeld pro Kind bekomme. Deshalb gebe es bei Mehrlingsgeburten Elterngeld nur für
ein Kind; für jedes weitere Kind werde der Mehrlingszuschlag in Höhe von 300 Euro gezahlt.
Im Anschluss an die öffentliche Anhörung habe man drei Punkte aufgegriffen, die im vorgelegten Änderungsan-
trag enthalten seien. Die Anspruchsberechtigung auf Partnerschaftsmonate für Alleinerziehende werde nicht mehr
an die Frage geknüpft, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zustehe, sondern ent-
sprechend dem Leitbild der gemeinsamen Sorge bei nicht verheirateten Eltern geregelt. Damit werde eine bislang
bestehende Gerechtigkeitslücke für Alleinerziehende ausgeglichen. Außerdem werde – wie auch vom Bundesrat
gewünscht – eine Zustimmungsfiktion eingeführt und damit das Antragsverfahren auf Teilzeitarbeit beim Arbeit-
geber entbürokratisiert. Dieser habe weiterhin die Möglichkeit, Widerspruch zu erheben. Der dritte Punkt sei, dass
dem Arbeitgeber die Möglichkeit eingeräumt werde, die dritte Zeitphase der Elternzeit aus dringenden betriebli-
chen Gründen abzulehnen. Es sei notwendig, die Folgewirkungen gerade für mittelständische Unternehmen mit
zu bedenken und diese als Verbündete und Unterstützer für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu
gewinnen.
Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN enthalte durchaus interessante Ansätze im Hinblick auf
eine weitergehende Flexibilisierung. Allerdings stoße dieses Konzept auf Grenzen bei der konkreten Umsetzung.
Demgegenüber verfolge die Koalition mit dem vorgesehenen Gesetz einen mittleren Weg, der auch berücksich-
tige, dass die Unternehmen eine Elternzeit vernünftig planen müssten.
Die Fraktion DIE LINKE. führte aus, sie begrüße zwar die Zielsetzung des geplanten Gesetzes, Väter verstärkt
in die Erziehungsarbeit einzubinden und die Lohnersatzleistungen auszuweiten. Allerdings würden diese Ziele
mit den vorgesehenen Maßnahmen weitgehend nicht erreicht. Insbesondere die Gruppe der Alleinerziehenden
werde im Vergleich zu anderen Eltern eher benachteiligt. Gleichwohl sei die Regelung im Änderungsantrag
grundsätzlich positiv zu bewerten, wonach die Inanspruchnahme von Partnerschaftsmonaten bei Alleinerziehen-
den nicht mehr an das Sorgerecht, sondern an die Voraussetzungen für die Steuerklasse II gekoppelt sei. Der
Zeitkorridor von 15 bis 30 Wochenstunden sei für Alleinerziehende nicht zu bewerkstelligen. Diese werde man
durch das Gesetzesvorhaben letztlich nicht erreichen.
Kritikwürdig sei auch die vorgesehene Regelung zu den Mehrlingsgeburten entgegen den Entscheidungen des
Bundessozialgerichts. Es gehe nicht um eine mehrfache Inanspruchnahme von Elterngeld, sondern um die Frage,
ob Eltern von Mehrlingen aufgrund der erhöhten Belastung parallel die Elternzeit nehmen könnten. Durch die
jetzt vorgesehene Regelung werde diese Frage ausgeklammert. Eltern von Mehrlingen, die diese zwischen dem
1. Januar und dem 1. Juli zur Welt brächten, könnten weder den Vorteil der erweiterten Partnermonate nutzen
noch hätten sie die Möglichkeiten der gleichzeitigen Reduzierung der Arbeitszeit oder des Aussetzens mit dem
Bezug von Elterngeld, wie sie vom Bundessozialgericht aufgezeigt worden seien.
Die im Änderungsantrag vorgesehene Ablehnungsmöglichkeit der Elternzeit binnen einer Frist von acht Wochen
sei für die Planungssicherheit bei der Elternzeit nachteilig. Werde darüber vom Arbeitsgericht entschieden, so
könne es sehr lange dauern, bis Klarheit darüber bestehe, ob Elternzeit genommen werden könne.
Den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90DIE GRÜNEN werde man ablehnen, da eine Ausweitung der Flexibilität
bis zum 14. Lebensjahr zu weit gehe. Es sei ausreichend, wenn Elternzeit bis zur Einschulung des Kindes genom-
men werden könne. Hier sei das von der Koalition vorgesehene Alter von acht Jahren ausreichend.
Die Fraktion der SPD begrüßte das Gesetzesvorhaben als wichtigstes Projekt der Koalition in dieser Wahlperi-
ode zum Themenfeld Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Durch die Einführung des Elterngeldes sei erreicht
worden, die mit der Geburt eines Kindes verbundenen finanziellen Risiken zu verringern. Dies werde nunmehr
um ein Konzept der Partnerschaftlichkeit erweitert. Gut ausgebildete Eltern könnten gemeinsam die elterliche
Sorge tragen und gleichzeitig ihre Berufstätigkeit fortsetzen, wenn sie sich als Familie so entschieden.

Drucksache 18/3086 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu den Mehrlingsgeburten verweise man darauf, dass es sich beim Elterngeld nach wie vor primär um eine Lohn-
ersatzleistung handele. Da der Lohn hier nur einmal ausfalle, könne auch die Ersatzleistung nur einmal erfolgen.
Mit dem Änderungsantrag werde zunächst ein berechtigtes Anliegen der Alleinerziehenden, das auch in der öf-
fentlichen Anhörung vorgetragen worden sei, aufgegriffen. Im ursprünglichen Gesetzentwurf werde nicht berück-
sichtigt, dass das gemeinsame Sorgerecht auch bei getrennt lebenden Eltern als Normalfall zu betrachten sei und
das alleinige Sorgerecht die Ausnahme darstelle. Nunmehr werde die Unterstützungsleistung an die Vorausset-
zungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach dem Einkommensteuergesetz geknüpft.
Aus Sicht der SPD-Fraktion sei erfreulich, dass auch die Vorgabe des Koalitionsvertrages erfüllt werde, die Fle-
xibilisierung der Elternzeit von der Zustimmung des Arbeitgebers unabhängig zu machen. Diese Zielsetzung
werde durch die Einführung der Zustimmungsfiktion erreicht. Wenn Elternzeit oder ein bestimmter Abschnitt der
Elternzeit beantragt werde, werde hierdurch die Position des Arbeitnehmers in der Entscheidungssituation für den
jeweiligen Betrieb gestärkt. Hier habe man auch Kritik zur Kenntnis nehmen müssen, dass dies insbesondere für
kleine und mittlere Betriebe eine Belastung darstellen könne.
Vor diesem Hintergrund sei man der CDU/CSU-Fraktion bei ihrer Forderung entgegengekommen, in bestimmten
Fällen dem Arbeitgeber eine Ablehnung aus betrieblichen Gründen zu ermöglichen. Nach der jetzt vorgesehenen
Regelung handele es sich allerdings nicht um ein „schematisches“ Veto, das jederzeit eingelegt werden könne.
Vielmehr könne eine Ablehnung des dritten Abschnitts der Elternzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen
erfolgen. Hier treffe den Arbeitgeber eine erhebliche Nachweispflicht. Aufgrund dieser relativ hohen Hürden
werde die familienpolitische Wirkung des Gesetzesvorhabens nicht ernsthaft relativiert. Es gehe darum, dass der
Lebenswirklichkeit und den Alltagserfahrungen der Menschen Rechnung getragen werde. Es sei nicht davon aus-
zugehen, dass ein Arbeitnehmer seine rechtlichen Möglichkeiten stets „auf Biegen und Brechen“ durchsetzen
wolle, wenn er wisse, dass der Betrieb erheblich darunter leiden würde. Die SPD-Fraktion wolle, dass ein gesetz-
licher Rahmen geschaffen werde, der der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite nahelege, gemeinsam zu überlegen,
wie das Problem im beiderseitigen Interesse am besten zu lösen sei.
Man habe durchaus Sympathie für das Konzept, das dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu-
grunde liege. Allerdings könne das schwedische Modell nicht ohne weiteres auf die in Deutschland vorhandenen
Strukturen übertragen werden. Die Folgewirkungen eines solchen „Schnellschusses“ könnte man derzeit nicht
absehen. Deshalb werde die SPD-Fraktion den Antrag ablehnen.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kündigte an, dass sie dem Gesetzentwurf zustimmen werde. Der
größte Teil der nun vorgeschlagenen Änderungen sei von ihr bereits in der letzten Wahlperiode vorgetragen wor-
den. Die von den Alleinerziehenden geforderten und durch den Änderungsantrag aufgegriffenen Verbesserungen
für Alleinerziehende mit gemeinsamem Sorgerecht seien richtig. Kritisch betrachte man jedoch, dass nach wie
vor das Elterngeld auf den ALG-II-Bezug angerechnet werde. Man habe seinerzeit aus Haushaltsgründen eine
Verschlechterung für diesen Personenkreis vorgenommen und habe jetzt nicht die Chance für eine Verbesserung
genutzt. Diese Regelung sei nicht gerecht und da die Betroffenen eine Unterstützung benötigten, müsse dieser
Punkt perspektivisch betrachtet noch einmal angegangen werden. Ein weiterer Punkt sei das Thema Flexibilität.
Der Gesetzentwurf vereine zwei konträre Anreize in einem Modell: Durch den Partnerschaftsbonus werde einer-
seits klar ein Anreiz für die „große Teilzeit“ gegeben, durch den vor allem Frauen angesprochen werden sollen,
mehr Stunden zu arbeiten. Da der Anteil der Arbeitszeit während des Elterngeldbezuges andererseits aber keine
Auswirkung auf dessen Bezugsdauer habe, werde jedoch auch ein Anreiz für eine „kleinere Teilzeit“ gegeben.
Zwar würden Elternpaare, die sich gemeinsam um das Kind kümmerten und beide zwischen 25 und 30 Stunden
arbeiteten, länger unterstützt, jedoch sei der Zeitkorridor recht eng.
Dies sei der Ausgangspunkt für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gewesen, den Anreiz für eine „große
Teilzeit“ dadurch zu verbessern, dass man analog eine längere Bezugsdauer des Elterngeldes vorsehe, ohne dass
es den Nachteil eines engen Zeitkorridors insbesondere für Alleinerziehende gebe. Dieser Vorschlag beruhe auf
Regelungen in verschiedenen skandinavischen Ländern wie Dänemark und Finnland, orientiere sich aber insbe-
sondere am schwedischen Modell, das sehr ansprechend sowohl für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als
auch die Arbeitgeber sei. Auf Grund der schwedischen Erfahrungen wisse man, dass eine solche Regelung für die
Arbeitgeber für einen längeren Zeitraum Stabilität und eine bessere Planbarkeit biete, um z. B. Ersatz für Personal
zu beschaffen. Hinsichtlich der vier zusätzlichen Elterngeld-Plus-Monate sei die Rückmeldung von den deutschen
Industrie- und Handelskammern, dass es kaum möglich sei, für einen solchen Zeitraum einen qualifizierten Per-
sonalersatz zu finden. Es sei vernünftiger, einen längeren Zeitraum vorzusehen, da Unternehmen damit besser
umgehen könnten als mit häufigen Personalwechseln oder kurzfristigen Änderungen. Man befürchte, dass sich

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/3086
der enge Zeitkorridor in der Praxis insbesondere für Alleinerziehende negativ auswirke. Hier gelte es, die Ent-
wicklung zu beobachten und diesen Aspekt zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal aufzugreifen, um eine echte
Flexibilität und einen echten Anreiz für die „große Teilzeit“ zu schaffen. Trotzdem halte man den Gesetzentwurf
insgesamt für eine wichtige Verbesserung.
Die Vertreterin der Bundesregierung stellte fest, dass das Elterngeld Plus eine gute und sinnvolle Weiterent-
wicklung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sei. Man werde damit gleichzeitig drei Ansprüchen ge-
recht, die der Lebenswirklichkeit und den Wünschen der meisten Familien entsprächen. Die meisten Paare mit
kleinen Kindern sagten, dass ihnen Partnerschaftlichkeit wichtig sei, dass sie sich eine gute finanzielle Unterstüt-
zung für die Zeiträume wünschten, in denen sie ihre Arbeitszeit reduzierten und dass sie Zeit füreinander hätten.
Dafür biete der vorliegende Gesetzentwurf die richtigen Ansätze. Die Beratungen im Ausschuss seien konstruktiv
gewesen und es habe inhaltlich gute Anregungen in der öffentlichen Anhörung gegeben. Dies betreffe insbeson-
dere den Hinweis auf die Alleinerziehenden mit gemeinsamem Sorgerecht. Dieser Aspekt sei im Änderungsantrag
der Koalitionsfraktionen aufgegriffen worden. Die Ausschussberatungen hätten gezeigt, dass es allen Fraktionen
ein Anliegen gewesen sei, die besondere Situation von Alleinerziehenden im Gesetzentwurf noch besser zu be-
rücksichtigen. Man könne zurecht sagen, dass mit dem Gesetzesvorhaben ein gutes Signal für eine moderne und
sozial gerecht austarierte Familienpolitik gegeben werde.

B. Besonderer Teil
Soweit die Bestimmungen des Gesetzentwurfs unverändert übernommen wurden, wird auf deren Begründung
verwiesen.
Zu den vom Ausschuss vorgenommenen Änderungen ist Folgendes zu bemerken:

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1
Der Absatz 6 regelt den alleinigen Anspruch eines Elternteils auf zusätzliche Elterngeldmonate (Partnermonate
und Partnerschaftsbonusmonate).
Die Voraussetzung des Merkmals der Alleinsorge bzw. des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts, um zusätz-
liche Elterngeldmonate beziehen zu können, wird gestrichen. Stattdessen wird an den Entlastungsbetrag nach
§ 24b Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes angeknüpft.
Die Möglichkeit, Alleinerziehenden mit dem gemeinsamen Sorgerecht einen eigenen Anspruch auf die Partner-
monate zuzusprechen, entspricht dem – inzwischen auch für nicht miteinander verheiratete Eltern verankerten –
Leitbild eines gemeinsamen Sorgerechts. Die Partnerelemente sollen den Alleinerziehenden als soziale Förderung
aufgrund ihrer besonderen Mehrbelastung zustehen, da sie Erwerbsarbeit und Familienleben ohne partnerschaft-
liche Unterstützung zu bewältigen haben.
In Anlehnung an das Wohngeldgesetz, nach dem ein Kind Haushaltsmitglied ist, wenn der Betreuungsumfang
des einen Elternteils mindestens halb so groß ist wie der des anderen (mindestens ein Drittel zu zwei Dritteln),
lebt das Kind mit dem anderen Elternteil in einer Wohnung, wenn es sich mindestens ein Drittel der Zeit bei
diesem aufhält.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an § 15 Absatz 7 Satz 3.

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d – neu

Zu Doppelbuchstabe bb – neu
Die Regelung stellt klar, dass für die Ablehnung der Verteilung der Arbeitszeit die gleichen Anforderungen wie
für die Ablehnung der Reduzierung der Arbeitszeit gelten. § 15 Absatz 7 Satz 3 sieht bereits vor, dass die „ge-
wünschte Verteilung der Arbeitszeit“ im Antrag angegeben werden soll. § 15 Absatz 7 Satz 4, der die Vorausset-
zungen einer Ablehnung des Antrags durch den Arbeitgeber regelt, nennt hingegen bisher nur die Verringerung
der Arbeitszeit. Die Änderung dient der Klarstellung, dass der Arbeitgeber, wenn er bei einem Antrag auf Teilzeit

Drucksache 18/3086 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
während der Elternzeit den Wunsch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin hinsichtlich der Verteilung der
Arbeitszeit ablehnen will, auch dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun muss.

Zu Doppelbuchstabe cc – neu
Satz 5 sieht entsprechend § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine Zustimmungsfiktion vor, wenn der
Arbeitgeber sich innerhalb der genannten Fristen nach Zugang des Teilzeitantrags der Arbeitnehmerin oder des
Arbeitnehmers nicht äußert. Der Teilzeitanspruch von Elternzeitberechtigten wird dadurch gestärkt. Die verbes-
serte Durchsetzbarkeit des Teilzeitanspruchs unterstützt Elternzeitberechtigte bei der Realisierung von Arbeits-
zeitwünschen.
Die unterschiedlichen Ablehnungsfristen von vier Wochen für einen Teilzeitantrag im Zeitraum zwischen der
Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sowie von acht Wochen für einen Teilzeitantrag im
Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes ergeben sich auf-
grund der gemäß § 16 Absatz 1 ebenfalls unterschiedlichen Anmeldefristen für die Elternzeit je nach dem Alter
des Kindes. So wird dem Interesse der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers nach einer rechtzeitigen Rück-
meldung auf den Antrag vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit-Teilzeit einerseits und dem Interesse des
Arbeitgebers an ausreichend Zeit für seine Entscheidungsfindung andererseits Rechnung getragen.

Zu Doppelbuchstabe dd – neu
Zu Satz 6 – neu
Satz 6 regelt, dass die Zustimmungsfiktion auch hinsichtlich der Verteilung der beantragten Teilzeit gilt. Das
Mitspracherecht der Elternzeitberechtigten bei der Verteilung der Arbeitszeit wird so ebenfalls gestärkt.
Zu Satz 7 – neu
Lehnt der Arbeitgeber den Teilzeitantrag oder den Verteilungswunsch ab, so kann der Arbeitnehmer oder die
Arbeitnehmerin gerichtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a
Die Abschaffung des Zustimmungserfordernisses des Arbeitgebers, um Elternzeit nach dem dritten Geburtstag
des Kindes nehmen zu können, stärkt deutlich die Rechtsposition der Eltern gegenüber ihrem Arbeitgeber. Wie
in § 15 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 (Ablehnungsmöglichkeit des Teilzeitantrags durch den Arbeitgeber aufgrund
von dringenden betrieblichen Gründen) soll der Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten, einen dritten Abschnitt
einer Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen abzulehnen, sofern dieser in den Zeitraum zwischen dem
dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes fällt. An die dringenden betrieblichen
Gründe sind – wie auch im Rahmen des § 15 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 – höhere Anforderungen zu stellen als
im vergleichbaren Fall des § 8 Absatz 4 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz, nach dem der Arbeitgeber die
Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit nach den Wünschen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin
festzulegen hat, sofern – lediglich – keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Die entgegenstehenden drin-
genden betrieblichen Gründe müssen demnach schwerwiegend sein. Davon kann in der Regel ausgegangen wer-
den, wenn ein dritter Elternzeitabschnitt zu erheblichen Beeinträchtigungen betrieblicher Belange führen würde.
Das Merkmal „dringend“ steigert die zu erfüllenden Anforderungen und kann mit den Worten „nahezu zwingend“
oder „unabweisbar“ umschrieben werden. Eine Ablehnung kommt danach nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Die Möglichkeit, einen dritten Elternzeitabschnitt – sofern er in den Zeitraum zwischen dem dritten und achten
Geburtstag des Kindes fällt – aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen zu können, berücksichtigt die Inte-
ressen der Arbeitgeber nach Planungssicherheit, die ggf. Ersatzkräfte für kurze Elternzeiten oder für nur kleine
Teilzeiten finden müssen. Die Normierung soll damit Aushandlungsprozesse zwischen Arbeitgeber und Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmern fördern, indem z. B. der Beginn der Elternzeit einvernehmlich verschoben wird.
Der gesamte dritte Abschnitt der Elternzeit muss im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollen-
deten achten Lebensjahr des Kindes liegen, damit der Arbeitgeber dringende betriebliche Gründe einwenden kann.
Die Ablehnungsfrist von acht Wochen für den Arbeitgeber entspricht der Frist für die Ablehnung eines Teilzeit-
antrags nach § 15 Absatz 7 Satz 5 Nummer 2 (neu).
Ein dritter Abschnitt einer Elternzeit, der zwischen der Geburt des Kindes und dem dritten Geburtstag des Kindes
liegt, kann nicht aus dringenden betrieblichen Gründen vom Arbeitgeber abgelehnt werden. Sonst bestünde die
Gefahr, dass die neuen Regelungen zum Partnerschaftsbonus nicht genutzt werden können, da kein Zeitabschnitt

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/3086
für eine Elternzeit mehr übrig bliebe. Das würde z. B. für einen Elternteil gelten, der einen Partnermonat nach der
Geburt und einen Partnermonat am Ende des ersten Lebensjahres des Kindes nimmt.

Berlin, den 5. November 2014

Marcus Weinberg (Hamburg)
Berichterstatter

Dr. Fritz Felgentreu
Berichterstatter

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Dr. Franziska Brantner
Berichterstatterin
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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