BT-Drucksache 18/3065

zu der Verordnung der Bundesregierung - Drucksachen 18/2849, 18/2931 - Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV)

Vom 5. November 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/3065
18. Wahlperiode 05.11.2014
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur (15. Ausschuss)

zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 18/2849, 18/2931 –

Verordnung zur Änderung der
Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV)

A. Problem
Zu der Fassung der Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverord-
nung – 16. BImSchV) auf Drucksache 18/1280 hat der Deutsche Bundestag in seiner
44. Sitzung am 27. Juni 2014 die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr
und digitale Infrastruktur auf Drucksache 18/1871 angenommen. Der Bundesrat hat
der Verordnung in seiner 925. Sitzung am 19. September 2014 mit der Änderungs-
maßgabe zugestimmt, dass der Verkehrslärmschutzverordnung ein § 2 Absatz 4 an-
gefügt wird, nach dem die Bundesregierung spätestens im zehnten auf die Verkün-
dung folgenden Kalenderjahr und dann fortlaufend alle zehn Jahre dem Deutschen
Bundestag Bericht über die Durchführung der Verordnung erstattet und in dem Be-
richt insbesondere darstellt, ob die in § 2 Absatz 1 genannten Immissionsgrenzwerte
dem Stand der Lärmwirkungsforschung entsprechen und ob weitere Maßnahmen
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche erfor-
derlich sind.
Die Bundesregierung hat beschlossen, die Änderungsmaßgabe des Bundesrates un-
verändert zu übernehmen und hat dem Deutschen Bundestag eine geänderte Rechts-
verordnung zugeleitet (Drucksache 18/2849).
Die Rechtsverordnung kann gemäß § 48b Satz 3 BImSchG durch Beschluss des
Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf
von vier Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst,
wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet (§ 48b Satz 5
BImSchG).
Mit der Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes will der Verordnungsgeber aktuelle Erkennt-
nisse aus den Bereichen Emissionen von Eisenbahnen und Straßenbahnen sowie
Lärmausbreitung umsetzen, welche in einem breit angelegten Prozess unter Beteili-
gung von Fachleuten auf Bundes-, Landes- sowie Verbandsebene gewonnen worden
seien. Die aktualisierte Berechnungsvorschrift Schall 03 [2012] soll das bisherige

Drucksache 18/3065 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Verfahren der Anlage 2 in Verbindung mit der Schall 03 [1990] und der Akustik 04
[1990] ersetzen.

B. Lösung
Empfehlung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
auf eine Änderung oder Ablehnung der Verordnung der Bundesregierung zu
verzichten.

C. Alternativen
Kein Verzicht auf eine Änderung oder Ablehnung der Verordnung.

D. Kosten
Wurden nicht erörtert.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3065
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
auf eine Änderung oder Ablehnung der Verordnung der Bundesregierung auf Druck-
sache 18/2849 zu verzichten.

Berlin, den 5. November 2014

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur

Reinhold Sendker
Stellvertretender Vorsitzender

Matthias Gastel
Berichterstatter
Drucksache 18/3065 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht des Abgeordneten Matthias Gastel

I. Überweisung

Die Verordnung auf Drucksache 18/2849 wurde am 17. Oktober 2014 gemäß § 92 der Geschäftsordnung an
den Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur zur federführenden Beratung sowie an den Ausschuss für
Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zur Mitberatung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für
nachhaltige Entwicklung hat sich gutachtlich beteiligt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit der Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes will der Verordnungsgeber aktuelle Erkenntnisse aus den Bereichen Emissionen von Eisenbah-
nen und Straßenbahnen sowie Lärmausbreitung umsetzen, welche in einem breit angelegten Prozess unter Be-
teiligung von Fachleuten auf Bundes-, Landes- sowie Verbandsebene gewonnen worden seien. Die aktuali-
sierte Berechnungsvorschrift Schall 03 [2012] soll das bisherige Verfahren der Anlage 2 in Verbindung mit der
Schall 03 [1990] und der Akustik 04 [1990] ersetzen.

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat die Rechtsverordnung auf Druck-
sache 18/2849 in seiner 25. Sitzung am 5. November 2014 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Frakti-
onen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN die Annahme der Verordnung.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat dem federführenden Ausschuss folgende gut-
achtliche Stellungnahme (Ausschussdrucksache 18(15)134, Ausschussdrucksache 18(23)20-1) übermittelt:
„Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung
auf Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhal-
tige Entwicklung gemäß Einsetzungsantrag (Drs. 18/559) am 29. Oktober 2014 mit der Verordnung zur Ände-
rung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärm-
schutzverordnung - 16. BImSchV) (Drs. 18/2849) befasst und festgestellt:
Eine Nachhaltigkeitsrelevanz der Verordnung ist gegeben. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
ergibt sich hinsichtlich folgender Managementregeln und folgenden Indikators:
Managementregel 4 (Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit vermeiden)
Managementregel 5 (Technische Entwicklungen ökologisch und sozial verträglich gestalten)
Indikator 11 (Mobilität sichern und Umwelt schonen)
Aussagen zur nachhaltigen Entwicklung wurden in der vorherigen Fassung (BR-Drs. 319/14)
getroffen.
Mit dem Vorhaben soll ein Instrument für eine ökologisch und sozial verträgliche Gestaltung des Eisenbahn-
verkehrs geschaffen werden. Der Bundestag hatte der Verordnung bereits am 27. Juni 2014 zugestimmt. Die
Verordnung hängt aber ihren Zielen hinterher. Deshalb hat der Bundesrat weitergehende Untersuchungen zur
Lärmwirkung der „Schall 03“ sowie Berichte gefordert. Mit dem vorliegenden Verordnungs-Vorschlag hat die
Bundesregierung die Forderungen des Bundesrates übernommen.
Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich.“

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Hinsichtlich des Verlaufs und der Ergebnisse der Beratung der Fassung der Verordnung der Bundesregierung
auf Drucksache 18/1280 im Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur wird auf den Bericht auf Druck-
sache 18/1871 verwiesen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3065
Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat die Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache
18/2849 in seiner 19. Sitzung am 5. November 2014 beraten.
Die Fraktion DIE LINKE. bemerkte, von den Vorschlägen des Bundesrates, die man unterstützen könne, sei
im Text der Verordnung lediglich einer aufgegriffen worden. Der Bundesrat habe die Bundesregierung unter
anderem aufgefordert, zu prüfen, ob der Nachtschlaf durch die Verordnung gesichert sei und ob die Verordnung
vor ihrem Inkrafttreten bei der EU zu notifizieren sei. Zudem habe er eine messtechnische Validierung der
Schall 03 gefordert. Weiterhin habe der Bundesrat kritisiert, dass die bisherigen Testaufgaben keine qualitäts-
gesicherte Implementierung der Schall 03 ermöglichten. Sie bat die Bundesregierung dazu um eine Stellung-
nahme.
Die Bundesregierung stellte fest, sie habe die Maßgabe des Bundesrates in Bezug auf die Rechtsverordnung
– die Berichtspflicht im zehnten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahr und dann fortlaufend alle zehn
Jahre gegenüber dem Deutschen Bundestag – in die Rechtsverordnung aufgenommen. Sie stellte weiterhin fest,
die Verordnung sei nicht notifizierungspflichtig. Die vom Bundesrat geforderten Prüfungen würden durchge-
führt, beträfen aber nicht den Norminhalt in dem laufenden Rechtsetzungsverfahren. Die Frage der Testaufga-
ben betreffe keine Frage der Rechtsetzung sondern eine Frage der Umsetzung. Hierzu werde man das Erfor-
derliche veranlassen.
Die Fraktionen CDU/CSU und SPD haben in der Sitzung mündlich den Antrag eingebracht, dem Deutschen
Bundestag den Beschluss zu empfehlen, auf eine Änderung oder Ablehnung der Verordnung der Bundesregie-
rung auf Drucksache 18/2849 zu verzichten.
Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat diesen Antrag mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
angenommen und empfiehlt dementsprechend, auf eine Änderung oder Ablehnung der Verordnung der Bun-
desregierung auf Drucksache 18/2849 zu verzichten.

Berlin, den 5. November 2014

Matthias Gastel
Berichterstatter

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