BT-Drucksache 18/302

Endgültig auf Vorratsdatenspeicherung verzichten

Vom 17. Januar 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/302
18. Wahlperiode 17.01.2014

Antrag
der Abgeordneten Jan Korte, Dr. Petra Sitte, Dr. André Hahn, Ulla Jelpke,
Katrin Kunert, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Frank Tempel,
Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.

Endgültig auf Vorratsdatenspeicherung verzichten

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Der Deutsche Bundestag begrüßt den Vorstoß des Bundesjustizministers Heiko
Maas, die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (Richtlinie 2006/24/EG) vor-
erst nicht umzusetzen und die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen
Union (EuGH) in den Vorabentscheidungsersuchen aus Irland und Österreich
(Rechtssachen C-293/12 und C-594/12) abzuwarten, als Schritt in die richtige
Richtung. Der Bedeutung des Grundrechts auf Privatsphäre gerecht wird aber nur
der sofortige, endgültige und vollständige Verzicht auf jegliche Form der Vor-
ratsdatenspeicherung. Indem Telekommunikationsanbieter verpflichtet werden,
anlasslos und verdachtsunabhängig alle Verbindungsdaten ihrer Kundinnen und
Kunden zu erheben und zu speichern, werden alle Bürgerinnen und Bürger unter
Generalverdacht gestellt. Diese Datenerfassung ermöglicht aufgrund der heutigen
Bedeutung von Telekommunikationsmitteln einen umfassenden Einblick in die
Persönlichkeit des Einzelnen, sein Kommunikations- und Bewegungsverhalten,
seine sozialen Beziehungen und Verhältnisse. Sie befördert das Gefühl des per-
manenten unkontrollierbaren Beobachtetwerdens und bewirkt nachhaltige Ein-
schüchterungseffekte auf die Wahrnehmung demokratischer Freiheiten und die
alltägliche Kommunikation. Sie steht auch außer Verhältnis zu dem nicht hinrei-
chend erwiesenen Beitrag zum Ermittlungserfolg bei der Aufklärung schwerer
Straftaten. Zudem hat der NSA-Skandal gezeigt, dass die Sicherheit von massen-
haften flächendeckenden Datenansammlungen kaum zu gewährleisten ist und ein
enormes Missbrauchsrisiko birgt.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung deshalb auf,
1. unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vor dem EuGH auf europäi-

scher Ebene darauf hinzuwirken, dass die Richtlinie über die Vorratsda-
tenspeicherung (Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. März 2006) vollständig aufgehoben und auf die
Wiedereinführung einer Vorratsdatenspeicherung von Telekommunika-
tionsdaten jeglicher Art verzichtet wird,

2. auf die Einführung einer Vorratsdatenspeicherung von Telekommunika-
tionsdaten jeglicher Art auf nationaler Ebene endgültig zu verzichten.

Berlin, den 15. Januar 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Drucksache 18/302 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Begründung

Die Vorratsdatenspeicherung nach den §§ 113a, 113b des Telekommunikationsgesetzes (TKG) alte Fas-
sung (a. F.) i. V. m. § 100g der Strafprozessordnung (StPO) ist von der großen Koalition aus CDU/CSU
und SPD gegen den Widerstand der damaligen Oppositionsfraktionen und aus der Zivilgesellschaft wie von
Bürgerrechtsorganisationen, Journalistinnen und Journalisten sowie vielen Bürgerinnen und Bürgern durch
das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungs-
maßnahmen zum 1. Januar 2008 eingeführt worden.
Die Vorratsdatenspeicherung ist dadurch gekennzeichnet, dass unabhängig von der Erforderlichkeit zu
betrieblichen Zwecken des Telekommunikationsunternehmens (z. B. Abrechnung der Kosten) die in § 113a
TKG a. F. festgelegten Verkehrsdaten i. S. d. § 96 TKG, zwecks Auskunftserteilung gegenüber den Sicher-
heitsbehörden, gespeichert werden müssen. Die Daten sollen der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und
der Tätigkeit der Geheimdienste dienen. Das Gesetz sah die Speicherung aller Verbindungsdaten für den
Zeitraum von sechs Monaten auf Vorrat vor, also u. a. Rufnummern des Angerufenen und des Anrufers,
Uhrzeit und Dauer des Telefonats, Standort des Mobiltelefons, bei Internetnutzung die IP-Adresse und die
Anschlusskennung, bei Versand von E-Mails die IP-Adressen von Sender und Empfänger, bei Anonymisie-
rungsdiensten die Identitätsangaben. Anhand dieser Informationen ist nachzuvollziehen, wer mit wem in
den letzten sechs Monaten wie lange und von wo aus per Telefon, Handy, via SMS oder E-Mail in Verbin-
dung stand, Kommunikations- und Bewegungsprofile können erstellt werden.
Bei der Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 (im Folgenden: Richtlinie 2006/24/EG) hat die damalige Regierungskoalition den ihr einge-
räumten Gestaltungsspielraum nicht bürgerrechtsfreundlich, sondern zuungunsten der Freiheit für ein ver-
meintliches Mehr an Sicherheit ausgenutzt.
Die Fraktion DIE LINKE. hat schon damals und fortwährend auf die gravierenden Folgen für das freie
Kommunikationsverhalten der unter Generalverdacht gestellten Bürgerinnen und Bürger in Reden, Presse-
mitteillungen und verschiedenen parlamentarischen Initiativen (u. a. Bundestagsdrucksachen 17/7586,
17/1482, 17/3974, 16/1622 (interfraktioneller Antrag)) hingewiesen.
Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 2. März 2010 wurden die §§ 113a, 113b TKG
a. F. und § 100g Absatz 1 Satz 1 StPO, soweit danach Verkehrsdaten nach § 113a TKG a. F. erhoben wer-
den dürfen, wegen Verstoßes gegen das Fernmeldegeheimnis aus Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes
(GG) für nichtig erklärt (BVerfG, 1 BvR 256/08 vom 2. März 2010). Es hat dabei weitgehend die Maßga-
ben angewandt, die das BVerfG bezüglich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2
Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG entwickelt hat, dessen Verletzung hier nachrangig ist.
Das Gericht stellt dabei fest, dass es sich bei der vorgesehenen Speicherung um „einen besonders schweren
Eingriff mit einer Streubreite handelt, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt.“ Denn „erfasst werden
über den gesamten Zeitraum von sechs Monaten praktisch sämtliche Telekommunikationsverkehrsdaten
aller Bürger ohne Anknüpfung an ein zurechenbar vorwerfbares Verhalten, eine – auch nur abstrakte –
Gefährlichkeit oder sonst eine qualifizierte Situation.“ „Die Speicherung bezieht sich dabei auf Alltagshan-
deln, das im täglichen Miteinander elementar und für die Teilnahme am sozialen Leben in der modernen
Welt nicht mehr verzichtbar ist. Die Aussagekraft dieser Daten ist weitreichend. Es lassen sich „schon aus
den Daten selbst – und erst recht, wenn diese als Anknüpfungspunkte für weitere Ermittlungen dienen –
tiefe Einblicke in das soziale Umfeld und die individuellen Aktivitäten eines jeden Bürgers gewinnen“ und
„bei umfassender und automatisierter Auswertung bis in die Intimsphäre hineinreichende inhaltliche Rück-
schlüsse ziehen.“ So sei die „anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten geeignet, ein
diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der
Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann“ (BVerfG, 1 BvR 256/08 vom 2. März 2010, Rn. 210
bis 212).
Daraus folgert das Gericht, dass der Eingriff nur verhältnismäßig sein könne, wenn hinsichtlich der Daten-
sicherheit, des Umfangs der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes hinreichend an-
spruchsvolle und normenklare Regelungen getroffen sind (BVerfG, 1 BvR 256/08 vom 2. März 2010,
Rn. 220). Das Gericht fordert zudem ein Übermittlungsverbot bezüglich Kommunikationsdaten, die beson-
ders geschützte Vertrauensbeziehungen betreffen, wie solche von Berufsgeheimnisträgerinnen und -trägern
wie Ärzten, Anwälten, Seelsorgern oder Beratern bei anonymen Hotlines (vgl. BVerfG, 1 BvR 256/08 vom
2. März 2010, Rn. 238, 287).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/302

Auch wenn es die Vorratsdatenspeicherung – trotz der vorhergehenden Feststellungen – nicht per se für
unzulässig erklärt hat, hat es für den Fall, dass der Gesetzgeber auf sie besteht, die Hürden für den schweren
Grundrechtseingriff hoch gesetzt. Und ein Zwang zur Regelung einer Vorratsdatenspeicherung besteht in
jedem Fall nicht.
Letztlich ist es vor allem Aufgabe der Politik, eine Abwägung zu treffen und den Schutz der Grundrechte
der Bürgerinnen und Bürger sicherzustellen. Darauf haben die Bürgerinnen und Bürger auch einen An-
spruch. Viel zu häufig überlassen deutsche Regierungen dem Bundesverfassungsgericht diese Aufgabe.
Über 65 000 Bürgerinnen und Bürger appellierten daher 2011 an ihre Volksvertreterinnen und Volksvertre-
ter und reichten eine Petition für ein Verbot der Vorratsdatenspeicherung beim Bundestag ein. Journalisten-
verbände wiesen auf den drohenden Verlust von Informantinnen und Informanten und die Gefahr für die in
der Demokratie so wichtige Pressefreiheit hin. Auch andere Berufsgruppen wie die Anwalts- und Ärzte-
schaft sowie anonyme Seelsorge- und Beratungsdienste protestierten aufgrund der Gefahren für ihre ge-
schützte vertrauliche Kommunikation zu den sich hilfesuchend an sie wendenden Menschen. Auch in ande-
ren Mitgliedstaaten der Europäischen Union regte sich erhebliche Kritik gegen die Vorratsdatenspeiche-
rung. Teilweise weigerten sich Staaten, wie Schweden und Österreich, die Richtlinie umzusetzen oder die
nationalen Umsetzungsversuche wurden nach Klagen von Bürgerinnen und Bürgern von der Verfassungs-
gerichtsbarkeit des Mitgliedstaats aufgehalten, wie es neben Deutschland auch in Rumänien geschah.
Seit dem Bundesverfassungsgerichtsurteil drängen die Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf die Einbrin-
gung eines neues Gesetzentwurfs zur Regelung der Vorratsdatenspeicherung, wobei das die Vorratsdaten-
speicherung kritisch betrachtende, FDP-geführte Bundesjustizministerium einen abgeschwächten Vorschlag
vorlegte. Aber auch diese abgeschwächte Vorratsdatenspeicherung in einer Variante des „Quick-freeze-
Verfahrens“ bleibt ein schwerer Grundrechtseingriff. Telekommunikationsanbieter müssen weiter die IP-
Adressen von unverdächtigen Bürgerinnen und Bürgern speichern und gespeicherte Telefonverbindungsda-
ten weitergeben. Allein die (theoretische) Beschränkung des Zugangs der Ermittlungsbehörden zu den mas-
senhaft und anlasslos gespeicherten Daten ist für den Grundrechtsschutz nicht geeignet. Ob eine Speiche-
rung eine Woche, einen Monat oder ein halbes Jahr lang erfolgt, ändert nichts an ihrem Charakter als mas-
senhafte anlasslose Speicherung auf Vorrat.
Seit Juli 2012 läuft außerdem ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland
vor dem EuGH wegen Nichtumsetzung der Richtlinie 2006/24/EG, dem auf Seiten von Deutschland inzwi-
schen andere Staaten wie Irland, Slowakei, Griechenland und die Niederlande als Streithelfer beigetreten
sind. Eine Entscheidung steht noch aus und ist vermutlich nicht zu erwarten, bevor der EuGH nicht über die
Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland (Irland) und des Verfassungsgerichtshofs (Öster-
reich) über die Vereinbarkeit der Richtlinie mit der EU-Grundrechtecharta entschieden hat.
Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 12. Dezember 2013 ist die Richtlinie über die Vorrats-
datenspeicherung in vollem Umfang mit dem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union veran-
kerten Erfordernis unvereinbar, dass jede Einschränkung der Ausübung eines Grundrechts gesetzlich vorge-
sehen sein muss (Schlussanträge Cruz Villalon in C-293/12 und C-594/12, Rn. 159). Die Richtlinie stelle
einen qualifizierten Eingriff in das Grundrecht der Bürger auf Achtung des Privatlebens dar, weil sie den
Anbietern telefonischer und elektronischer Kommunikationsdienste eine Verpflichtung zur Erhebung und
Vorratsdatenspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten auferlege (Schlussanträge Cruz Villalon in C-
293/12 und C-594/12, Rn. 80).
Die im Koalitionsvertrag für die 18. Wahlperiode zwischen CDU, CSU und SPD vereinbarte Umsetzung
der Richtlinie ist im Hinblick auf die für das Frühjahr 2014 zu erwartende Entscheidung des EuGH, der
möglicherweise eine Unvereinbarkeit der Richtlinie mit der EU-Grundrechtecharta feststellen wird, absurd.
Da weder das Bundesverfassungsgericht noch der Generalbundesanwalt beim EuGH die anlasslose mas-
senhafte Vorratsdatenspeicherung für grundsätzlich grundrechtswidrig erachtet haben, ist selbst wenn der
EuGH die Richtlinie 2006/24/EG in ihrer derzeitigen Form für unwirksam erklärt, ein neuer Vorstoß zur
Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung durch die Mitgliedstaaten, insbesondere Deutschland, und
die EU-Kommission zu befürchten. Dies muss aber verhindert werden, da zur Wahrung des Fernmeldege-
heimnisses, der informationellen Selbstbestimmung, aber auch der Meinungs-, Presse- und Berufsfreiheit
allein der sofortige, endgültige und vollständige Verzicht auf jegliche Form der Vorratsdatenspeicherung
geeignet ist. Die Vorratsdatenspeicherung ist wegen ihrer enormen Streubreite, weil sie stets anlasslos und
flächendeckend erfolgt und einen Generalverdacht gegenüber allen Bürgerinnen und Bürgern bedeutet,
immer ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte. Sie kann neben der Einschränkung in der all-
Drucksache 18/302 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

täglichen Kommunikation Einschüchterungseffekte bewirken und Menschen u. a. davon abhalten, sich über
digitale Medien politisch zu engagieren, als Whistleblower zu agieren oder anonyme Beratungsdienste zu
kontaktieren. In unserem digitalen Zeitalter stellt die Vorratsdatenspeicherung eine Gefahr für die offene
Gesellschaft und Demokratie dar.
Hinzu kommt, dass ein Ermittlungserfolg hinsichtlich der Aufklärung schwerer Straftaten insbesondere aus
dem Bereich des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität nicht hinreichend nachgewiesen ist. Dar-
stellungen über einen Ermittlungserfolg gehen grundsätzlich nicht über typisierte Einzelfälle hinaus (vgl.
„Schutzlücken durch Wegfall der Vorratsdatenspeicherung?“, Gutachten des Max-Planck-Instituts für aus-
ländisches und internationales Strafrecht, Juli 2011). Weder der Evaluationsbericht der EU-Kommission
aus 2011 noch der neueste Bericht aus 2013 können statistische Belege dafür liefern, dass sich die Vorrats-
datenspeicherung messbar auf die Aufklärungsquote oder gar Kriminalitätsrate auswirkt. Auch in den meis-
ten anderen europäischen Ländern, die die Vorratsdatenspeicherung eingeführt haben, kam es in den Jahren
2005 bis 2010 zu keinen signifikanten Änderungen der Aufklärungsquote (Gutachten des Wissenschaftli-
chen Dienstes des Bundestages, „Die praktischen Auswirkungen der Vorratsdatenspeicherung auf die Ent-
wicklung der Aufklärungsquoten in den EU-Mitgliedsstaaten“, WD 7-3000-036/11 (neu), S. 9).
Der NSA-Datenskandal wiederum stellt eine erschreckende Warnung dafür dar, dass die Datensicherheit
bei massenhaft und flächendeckend erhobenen und gespeicherten Datensammlungen nicht zu gewährleisten
ist.
Das BVerfG stellte fest, dass es zur verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland ge-
hört, dass die Freiheitswahrnehmung der Bürger nicht total erfasst und registriert werden darf, für deren
Wahrung sich die Bundesrepublik Deutschland in europäischen und internationalen Zusammenhängen ein-
setzen muss (vgl. BVerfG, 1 BvR 256/08 vom 2. März 2010, Rn. 218).
Die Vorratsdatenspeicherung bedeutet aber Totalregistrierung und ebnet den Weg zum Überwachungsstaat
und zum gläsernen Bürger. Sie ist einer Demokratie nicht würdig. Die Bundesregierung sollte daher nicht –
wie so häufig – gerichtliche Entscheidungen abwarten, um dann das verfassungsrechtlich gerade noch Zu-
lässige in Gesetzesform zu gießen, sondern der Freiheit ihrer Bürgerinnen und Bürger und der in ganz Eu-
ropa wegen darauf hinwirken, dass die Richtlinie vollständig aufgehoben und auf die Wiedereinführung
einer Vorratsdatenspeicherung jeglicher Art auf europäischer und nationaler Ebene verzichtet wird.

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