BT-Drucksache 18/2839

zu der Unterrichtung - Drucksache 18/1393 Nr. A. 31 - Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [Verordnung über amtliche Kontrollen] und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates KOM (2014)180 endg.; Ratsdok 7956/14 hier: Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes

Vom 10. Oktober 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/2839
18. Wahlperiode 10.10.2014
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft (10. Ausschuss)

zu der Unterrichtung
– Drucksache 18/1393 Nr. A.31 –

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von
ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Verordnung
(EU) Nr. XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [Verordnung über
amtliche Kontrollen] und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
des Rates
KOM (2014)180 endg.; Ratsdok. 7956/14*)

hier: Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 23
Absatz 3 des Grundgesetzes

A. Problem
Am 25. März 2014 legte die Kommission der Europäischen Union (Kommission)
einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
über ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologi-
schen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [Verordnung über amt-
liche Kontrollen] und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates
vor.
Dieser Vorschlag soll laut Kommission der Verbesserung der Rechtsvorschriften für
die ökologische/biologische Produktion dienen. Er zielt ihren Angaben zufolge da-
rauf ab, Hindernisse zu beseitigen, die der nachhaltigen Entwicklung der ökologi-
schen/biologischen Produktion in der Europäischen Union (EU) im Wege stehen,
einen fairen Wettbewerb für Landwirte und Unternehmer zu gewährleisten und ein
effizienteres Funktionieren des Binnenmarktes zu ermöglichen. Zudem soll nach
Darstellung der Kommission das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher
in ökologische/biologische Erzeugnisse erhalten bzw. gestärkt werden.

*) Von einer Drucklegung der Anlagen des Ratsdokuments wird abgesehen; diese sind in der bundestagsinternen
EU-Datenbank EuDoX unter Ratsdok. 7956/14 abrufbar.

Drucksache 18/2839 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
B. Lösung
Annahme einer Entschließung, mit der der Deutsche Bundestag eine Stellungnahme
gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes gegenüber der Bundesregierung ab-
gibt. Die Bundesregierung soll darin aufgefordert werden, im Rahmen der Verhand-
lungen zum Verordnungsvorschlag im Rat auf die Durchsetzung bestimmter, in der
Entschließung aufgeführter Belange hinzuwirken.
Einstimmige Annahme einer Entschließung in Kenntnis des Vorschlags der
Kommission.

C. Alternativen
Annahme einer anderslautenden Entschließung oder Absehen von einer über die
Kenntnisnahme hinausgehenden Empfehlung.

D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2839
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
in Kenntnis der Unterrichtung auf Drucksache 18/1393 Nr. A.31 folgende Entschlie-
ßung gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes anzunehmen:

„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die ökologische/biologische Produktion hat sich am Markt etabliert. Rechtsvor-
schriften für Produkte des Ökolandbaus sollten konsequent fortentwickelt werden,
um:
Verbrauchererwartungen zu erfüllen,
Qualitätsstandards zu verbessern,
Hindernisse zu reduzieren,
Wettbewerb zu fördern.

Die Kommission hat in diesem Sinne einen Vorschlag zur Revision der EU-Ökover-
ordnung vorgelegt, der die geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen bedeutend
verändert. Dieser Revisionsentwurf birgt insbesondere auf Grund seiner deutlich
überzogenen Anforderungen die Gefahr, dass das stetige Wachstum ökologischer
Produktion und ökologisch wirtschaftender Betriebe ausgebremst wird. Um die po-
sitive Entwicklung des ökologischen Landbaus weiterhin zu ermöglichen, ist eine
Totalrevision des bewährten EU-Regelwerks nicht erforderlich. Das gegenwärtige
Regelwerk sollte beibehalten sowie punktuell und gezielt fortentwickelt werden.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

sich im Rahmen der Verhandlungen im Rat dafür einzusetzen, dass die bestehenden
Verordnungen (EG) Nr. 834/2007, (EG) Nr. 889/2008 und (EG) Nr. 1235/2008 wei-
terentwickelt werden. Der Revisionsentwurf vom 25. März 2014 hat deutliche
Schwächen und kann in dieser Form nicht akzeptiert werden. Die Biobranche benö-
tigt vielmehr auch zukünftig einen angemessenen und verlässlichen Rechtsrahmen.
Die Regelungen zur Kontrolle im ökologischen Landbau dürfen nicht verwässert
werden, da eine verlässliche Kontrolle maßgeblich für das Vertrauen der Verbrau-
cherinnen und Verbraucher in Bio-Produkte und damit für die weitere Marktent-
wicklung ist.

III. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung insbesondere auf,

folgende wesentliche Belange i. S. d. § 8 Absatz 4 des Gesetzes über die Zusammen-
arbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Eu-
ropäischen Union (EUZBBG) im Rat durchzusetzen:

Die speziellen rechtlichen Regelungen zur Gewährleistung des bewährten pro-
zessorientierten Öko-Kontrollsystems müssen im EU-Fachrecht verbleiben,
eine vollständige Integration in die horizontale EU-Kontroll-Verordnung
(EG) Nr. 882/2004 ist zu verhindern.

Grenzwerte für Rückstände müssen für alle Lebensmittel gleichermaßen gelten.
Die Einführung spezieller Grenzwerte für Rückstände aus im Ökolandbau nicht
zugelassenen Betriebsmitteln ist abzulehnen.

Das zweistufige Kontrollverfahren der ökologischen Land- und Lebensmittel-
wirtschaft mit Öko-Kontrollstellen und überwachenden Landesbehörden muss
grundsätzlich beibehalten werden.

Drucksache 18/2839 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
In der EU sind risikoorientierte Kontrollen bei Beibehaltung einer jährlichen

Kontroll-Mindestfrequenz auszubauen. Die grenzüberschreitende Kommunika-
tion im Kontrollsektor und die Sanktionsmöglichkeiten sind zu verbessern.

In den Einfuhrregelungen muss die Anerkennung gleichwertiger Standards für
Importware grundsätzlich beibehalten, deren anforderungsgerechte Umsetzung
in Drittländern aber wesentlich verbessert werden.

In Drittländern sind die Kontrollen den bestehenden Risiken anzupassen, um so
gleiche Wettbewerbsbedingungen für Erzeuger innerhalb und außerhalb der EU
herbeizuführen.

Die Anpassung der Produktionsregeln des ökologischen Landbaus müssen die
jeweiligen sozialen, kulturellen, geographischen und klimatischen Bedingungen
in Europa berücksichtigen; praxisorientierte Ausnahmeregelungen dürfen nicht
aus den Augen verloren werden.

Die im Verordnungsvorschlag der Kommission vom 25. März 2014 vorgese-
hene Anzahl delegierter Rechtsakte ist zu reduzieren bzw. durch klare Vorgaben
in ihrem Gestaltungsspielraum einzugrenzen. Zentrale Regelungen der Verord-
nung müssen dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren vorbehalten bleiben.“

Berlin, den 8. Oktober 2014

Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft

Gitta Connemann
Vorsitzende

Hans-Georg von der Marwitz
Berichterstatter

Rita Hagl-Kehl
Berichterstatterin

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Friedrich Ostendorff
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2839
Bericht der Abgeordneten Hans-Georg von der Marwitz, Rita Hagl-Kehl,
Dr. Kirsten Tackmann und Friedrich Ostendorff

I. Überweisung

Das Ratsdokument 7956/14 wurde mit Überweisungsdrucksache 18/1393 Nr. A.31 vom 9. Mai 2014 gemäß
§ 93 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages dem Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft zur
federführenden Beratung und dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, dem Ausschuss für Wirtschaft
und Energie, dem Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie dem Ausschuss für
die Angelegenheiten der Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Nach der Reform der bereits 1991 eingeführten Rechtsvorschriften (EWG Nr. 2092/91) über die ökologisch/bi-
ologische Produktion durch die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 im Jahr 2007 – EG-Öko-Basisverordnung (EG)
Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeich-
nung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 –
sieht die Kommission aufgrund des stark wachsenden Marktes für Bioprodukte in der EU und der damit ein-
hergehend steigenden Zahl von Missbrauchsfällen den Bedarf einer Neuregelung der Rechtsbestimmungen für
die Produktion und den Vertrieb von Bioprodukten.
Am 25. März 2014 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments
und des Rates über ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologi-
schen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX des Europäischen Parlaments
und des Rates [Verordnung über amtliche Kontrollen] und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
des Rates vor.
Dieser Vorschlag soll laut Kommission der Verbesserung der Rechtsvorschriften für die ökologische/biologi-
sche Produktion dienen. Er zielt ihren Angaben zufolge darauf ab, Hindernisse zu beseitigen, die der nachhal-
tigen Entwicklung der ökologischen/biologischen Produktion in der EU im Wege stehen, einen fairen Wettbe-
werb für Landwirte und Unternehmer zu gewährleisten und ein effizienteres Funktionieren des Binnenmarktes
zu ermöglichen. Zudem soll nach Darstellung der Kommission das Vertrauen der Verbraucherinnen und Ver-
braucher in ökologische/biologische Erzeugnisse erhalten bzw. gestärkt werden.
Das Maßnahmenbündel sieht unter anderen eine Verschärfung der Vorschriften durch Streichung von Ausnah-
metatbeständen sowie durch Einführung von risikoorientierten Kontrollen, die sich auf die gesamte Handels-
kette, also Produktion, Weiterverarbeitung und Vertrieb konzentrieren sollen, vor. Ferner soll der Zugang von
Kleinlandwirten zur ökologischen Produktion durch die Möglichkeit einer Gruppenzertifizierung ermöglicht
werden. Auch sollen die Vorschriften für die Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Dritt-
ländern verschärft werden.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 27. Sitzung am 8. Oktober 2014 einen Antrag,
der von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD unter Bezugnahme auf die Unterrichtung auf Drucksache
18/1393 Nr. A.31 in den Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft auf Ausschussdrucksache 18(10)166
eingebracht wurde, beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme der aus der Beschlussempfeh-
lung ersichtlichen Entschließung für eine Stellungnahme gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes unter
Kenntnisnahme der Unterrichtung auf Drucksache 18/1393 Nr. A.31. Des Weiteren empfiehlt der Ausschuss
für Recht und Verbraucherschutz mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung eines Antrages auf Annahme
einer Entschließung für eine Stellungnahme gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes, der von den Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 18(10)170 in den Ausschuss
für Ernährung und Landwirtschaft eingebracht wurde.

Drucksache 18/2839 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 19. Sitzung am 8. Oktober 2014 zu einem Antrag,
der von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD unter Bezugnahme auf die Unterrichtung auf Drucksache
18/1393 Nr. A.31 in den Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft auf Ausschussdrucksache 18(10)166
eingebracht wurde, keine Stellungnahme abgegeben. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Ablehnung eines Antrages auf Annahme einer Entschließung für eine Stellungnahme gemäß Artikel 23 Ab-
satz 3 des Grundgesetzes, der von den Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Aus-
schussdrucksache 18(10)170 in den Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft eingebracht wurde.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat in seiner 22. Sitzung am 8. Okto-
ber 2014 einen Antrag, der von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD unter Bezugnahme auf die Unterrich-
tung auf Drucksache 18/1393 Nr. A.31 in den Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft auf Ausschuss-
drucksache 18(10)166 eingebracht wurde, beraten. Er empfiehlt einstimmig die Annahme der aus der Beschlus-
sempfehlung ersichtlichen Entschließung für eine Stellungnahme gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgeset-
zes unter Kenntnisnahme der Unterrichtung auf Drucksache 18/1393 Nr. A.31. Des Weiteren empfiehlt der
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Ablehnung eines Antrages auf Annahme einer Entschließung für eine Stellungnahme gemäß Artikel 23 Ab-
satz 3 des Grundgesetzes, der von den Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Aus-
schussdrucksache 18(10)170 in den Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft eingebracht wurde.
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat in seiner 16. Sitzung am 8. Okto-
ber 2014 einen Antrag, der von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD unter Bezugnahme auf die Unterrich-
tung auf Drucksache 18/1393 Nr. A.31 in den Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft auf Ausschuss-
drucksache 18(10)166 eingebracht wurde, beraten. Er empfiehlt einstimmig die Annahme der aus der Beschlus-
sempfehlung ersichtlichen Entschließung für eine Stellungnahme gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgeset-
zes unter Kenntnisnahme der Unterrichtung auf Drucksache 18/1393 Nr. A.31. Des Weiteren empfiehlt der
Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung
eines Antrages auf Annahme einer Entschließung für eine Stellungnahme gemäß Artikel 23 Absatz 3 des
Grundgesetzes, der von den Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdruck-
sache 18(10)170 in den Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft eingebracht wurde.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft hat in seiner 19. Sitzung am 8. Oktober 2014 einen An-
trag, der von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD unter Bezugnahme auf die Unterrichtung auf Drucksache
18/1393 Nr. A.31 auf Ausschussdrucksache 18(10)166 eingebracht wurde, beraten. Er empfiehlt einstimmig
die Annahme der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Entschließung für eine Stellungnahme gemäß
Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes unter Kenntnisnahme der Unterrichtung auf Drucksache 18/1393
Nr. A.31. Des Weiteren empfiehlt der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN die Ablehnung eines Antrags auf Annahme einer Entschließung für eine Stellungnahme gemäß Artikel
23 Absatz 3 des Grundgesetzes, der von den Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Ausschussdrucksache 18(10)170 in den Ausschuss eingebracht wurde.
Der Antrag auf Ausschussdrucksache 18(10)170 hatte folgenden Wortlaut:
Der Ausschuss wolle beschließen:
In Kenntnis der Unterrichtung auf Drucksache 18/1393 wolle der Bundestag folgende Entschließung gemäß
Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes annehmen:
Ökolandbau voranbringen – in Europa und Deutschland
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Der Bundestag nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission eine Neufassung der EU-Öko-Verordnung vorgelegt
hat. Der Bundestag begrüßt grundsätzlich die Absicht der Kommission, die rechtlichen Rahmenbedingungen
für den ökologischen Landbau im Hinblick auf die steigende Verbrauchernachfrage und die positiven Umwelt-
wirkungen zukunftsorientiert weiterzuentwickeln. Der Bundestag sieht mit Sorge, dass sich die Vorschläge der

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2839
Kommission für eine neue EU-Öko-Verordnung auf die landwirtschaftliche Praxis und auf die Wertschöp-
fungskette der ökologisch erzeugten Produkte negativ auswirken können. Der Bundestag unterstützt ausdrück-
lich das Ziel der Kommission, durch verbesserte Rechtsvorschriften das Vertrauen der Verbraucherinnen und
Verbraucher in ökologisch erzeugte Lebensmittel zu stärken, einen fairen Wettbewerb für Landwirte und Un-
ternehmer zu gewährleisten und eine positive Entwicklung der ökologischen Landwirtschaft voranzutreiben.
Der Bundestag stellt jedoch fest, dass der Verordnungsvorschlag der Kommission teilweise von unzutreffenden
Hypothesen ausgeht, nicht konsistent ist und die Auswirkungen ihres Revisionsentwurfes auf zusätzlichen Ver-
waltungs- und erhöhten Personalaufwand deutlich unterschätzt hat. Der Bundestag begrüßt, dass die Kommis-
sion beabsichtigt, insbesondere
a) das Importkontrollsystem zu verbessern,
b) identifizierte Schwachstellen, wie z.B. die Teilbetriebsumstellung zu beseitigen und
c) Gruppenzertifizierungen für Kleinstbetriebe zu ermöglichen.
Der Bundestag betont, dass eine Totalrevision der europäischen Öko-Verordnung grundsätzlich nicht erfor-
derlich und hinsichtlich der gewünschten Weiterentwicklung des Ökolandbaus auch problematisch ist. Aus
Sicht des Bundestages sollte an der grundsätzlich bewährten Ausrichtung und Struktur der bestehenden Rechts-
verordnungen festgehalten werden, diese sollten jedoch konsequent und zielgerichtet weiterentwickelt und ver-
bessert werden.
Die Verantwortung für einen starken Ökolandbau mit all seinen Leistungen für die Artenvielfalt, den Umwelt-
und den Tierschutz darf die Bundesregierung jedoch nicht allein nach Brüssel abschieben. Gerade in Deutsch-
land ist die Nachfrage nach ökologisch erzeugten Produkten größer als das bevorzugte inländische Angebot.
Auf nationaler Ebene stehen der Bundesregierung Handlungsoptionen offen, die bisher nicht annähernd aus-
geschöpft wurden. So hat die Öffnung des Bundesprogramms Ökolandbau für „andere Formen der nachhalti-
gen Landwirtschaft“ materielle und personelle Ressourcen aus dem Ökosektor abgezogen, die für die Unter-
stützung der einheimischen Ökolandwirtschaft dringend benötigt werden. Die Bundesregierung hat zwar öf-
fentlich bekundet, den Ökolandbau unterstützen zu wollen. Allerdings spiegelt sich diese Unterstützung bisher
nicht in der Ausrichtung der Agrarpolitik der Bundesregierung wider. Gerade auch im Haushalt für das Jahr
2015 sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Stärkung des Ökolandbaus budgetiert. Aber nur mit einer kohä-
renten Politikstrategie für den Ökolandbau einschließlich der dazu notwendigen Haushaltsmittel kann in
Deutschland das in der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie verankerte Flächenziel „20 Prozent Ökolandbau“
realisiert werden.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, folgende Belange i. S. d. § 8 Absatz 4 EUZBBG
im Rat durchzusetzen und in den kommenden Verhandlungen bei den anderen Mitgliedstaaten der EU für diese
Position zu werben
1. sich in den Verhandlungen konsequent dafür einzusetzen, dass die bestehenden Verordnungen (EG)

Nr. 834/2007, (EG) Nr. 889/2007 und (EG) Nr. 1235/2008 weiter entwickelt werden und dabei folgende
Grundsätze beachtet werden:
a) Die rechtlichen Rahmenbedingungen müssen die gewünschte Weiterentwicklung der Ökolandwirtschaft

fördern und nicht hindern.
Das Grundprinzip der Prozessorientierung bei Erzeugung, Kontrolle und Kennzeichnung von Bio-Lebens-

mitteln muss uneingeschränkt beibehalten werden.
b) Wesentliche Inhalte der Verordnung sollen Bestandteil des EU-Gesetzgebungsverfahrens sein und nicht

durch delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte geregelt werden.
c) Die Abschaffung von Ausnahmeregelungen muss schrittweise, realistisch und differenziert erfolgen; sie

muss von umfassenden Aktivitäten zur Entwicklung der Märkte für Ökoeiweißfutter, Ökosaat- und
-pflanzgut und für Jungtiere aus kontrolliert ökologischen Herkünften flankiert werden.

d) Produktionsregeln und Kontrolle müssen eine Einheit bleiben.
e) Die speziellen Vorgaben zu den Kontrollen in der ökologischen Landwirtschaft müssen auch weiterhin

im EU-Fachrecht verbleiben und dürfen nicht in die horizontale Kontrollverordnung verlagert werden.
Eine mindestens jährliche Kontrolle aller Akteure ist zu gewährleisten, gleichzeitig sind Doppelkontrol-
len ohne Verbesserung der Integrität von Bioprodukten zu vermeiden.

Drucksache 18/2839 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

f) Das bewährte, zweistufige Kontrollverfahren mit privaten Kontrollstellen und überwachenden Kontroll-
behörden muss grundsätzlich beibehalten werden. Gleichzeitig ist eine stärkere Fokussierung auf Risi-
kobereiche, eine angemessene Sanktionierung und eine Verbesserung der grenzüberschreitenden Kom-
munikation notwendig.

g) Die geltenden Einfuhrregeln und die Anerkennung gleichwertiger Standards für Bio-Produkte aus Dritt-
staaten müssen im Grundsatz beibehalten werden; erforderlich ist eine verbesserte Umsetzung und eine
Stärkung der Kontrollen.

h) Die Planungssicherheit für Ökolandwirte, Verarbeitungs- und Handelsunternehmen muss dauerhaft ge-
währleistet sein.

2. Die Leistungen des Ökolandbaus für Umwelt und Artenvielfalt müssen angemessen entlohnt werden. Zu-
sätzlich schaffen die Ökobetriebe mit ihrer meist sehr arbeitsintensiven Wirtschaftsweise positive Effekte
für die Beschäftigung im ländlichen Raum. Diesen sozial ökologischen Leistungen soll die Bundesregierung
besser gerecht werden und muss daher
a) die Öffnung des Bundesprogramms Ökologischer Landbau und andere Formen der Nachhaltigen Land-

wirtschaft umgehend revidieren und die Mittel ausschließlich für Projekte des Ökolandbaus zur Verfü-
gung stellen;

b) entsprechend dem Ziel „20 Prozent Ökolandbau“ der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie 20 Prozent
der agrarbezogenen Mittel für Forschung und Entwicklung in allen Einzelplänen zweckgebunden für
die Neu- und Weiterentwicklung von Methoden, Verfahren und Technologien im Ökolandbau einsetzen.

Alle Fraktionen betonten einvernehmlich, dass der Verordnungsvorschlag der Kommission zur Revision der
EU-Öko-Basisverordnung deutliche Defizite aufweise und in der bestehenden Form nicht akzeptiert werden
könne. Mit der Entschließung werde die Bundesregierung aufgefordert, sich im Rat insbesondere dafür einzu-
setzen, dass die ökospezifischen Kontrollvorschriften im Öko-Fachrecht verbleiben, das zweistufige Kontroll-
verfahren grundsätzlich beibehalten und weiter ausgebaut werde, spezielle Grenzwerte für Rückstände nicht
zulässiger Betriebsmittel in Ökoprodukten abgelehnt werden sowie die Einfuhrregelungen weiterentwickelt
werden. Die Fraktionen CDU/CSU und SPD bemerkten, die von den Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 18(10)170 eingebrachte Entschließung für eine Stellungnahme
gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes zeige große Gemeinsamkeiten mit ihrer Entschließung auf. Sie
werde dennoch abgelehnt, da sie berechtigte Forderungen für die Ebene der EU mit Handlungsoptionen für die
nationale Ebene, die nicht Gegenstand des Verordnungsvorschlags seien, verquicke. Die Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN äußerten, bei den Rahmenbedingungen für den Ökolandbau be-
stehe neben der „europäischen Dimension“ auch eine nationale Verantwortung, der sich die Bundesregierung
gerade in Hinblick auf die aktuellen Beratungen des Bundeshaushaltes 2015 stellen müsse. Sie müsse unter
anderem die vor einigen Jahren vorgenommene Öffnung des „Bundesprogramms Ökologischer Landbau und
andere Formen nachhaltiger Landwirtschaft" (BÖLN) für andere Formen der Landwirtschaft schnellstens re-
vidieren.

Berlin, den 8. Oktober 2014

Hans-Georg von der Marwitz
Berichterstatter

Rita Hagl-Kehl
Berichterstatterin

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Friedrich Ostendorff
Berichterstatter
RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 25. März 2014
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2014/0100 (COD)

7956/14

AGRILEG 71
CODEC 841

VORSCHLAG
Absender: Herr Jordi AYET PUIGARNAU, Direktor, im Auftrag der

Generalsekretärin der Europäischen Kommission
Eingangsdatum: 24. März 2014
Empfänger: Herr Uwe CORSEPIUS, Generalsekretär des Rates der Europäischen Union
Nr. Komm.dok.: COM(2014) 180 final
Betr.: Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN

PARLAMENTS UND DES RATES über die ökologische/biologische
Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen
Erzeugnissen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX des
Europäischen Parlaments und des Rates [Verordnung über amtliche
Kontrollen] und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des
Rates

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2014) 180 final.

Anl.: COM(2014) 180 final

7956/14 ar
DG B 2 DE

EUROPÄISCHE
KOMMISSION

Brüssel, den 24.3.2014
COM(2014) 180 final

2014/0100 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von
ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Verordnung (EU)

Nr. XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [Verordnung über amtliche
Kontrollen] und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates

{SWD(2014) 65 final}
{SWD(2014) 66 final}

DE DE

BEGRÜNDUNG

1. HINTERGRUNDDESVORSCHLAGS

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

In den vergangenen zehn Jahren hat auf dem Markt für ökologische/biologische Erzeugnisse aufgrund
der starken Zunahme der Nachfrage eine dynamische Entwicklung stattgefunden. Der Weltmarkt für
ökologische/biologische Lebensmittel hat sich seit 1999 vervierfacht. Die ökologisch/biologisch
bewirtschaftete Fläche in der Europäischen Union („Union“) hat sich verdoppelt. Jedes Jahr werden
500 000 ha auf die ökologischen/biologische Produktion umgestellt. Weder das heimische Angebot
noch der Rechtsrahmen haben aber mit dieser Expansion des Marktes Schritt gehalten. Die
Produktionsvorschriften tragen den sich ändernden Anliegen und Erwartungen der Bürgerinnen und
Bürger nicht genügend Rechnung, die Kennzeichnungsvorschriften sind kompliziert, und es wurden
Mängel im Kontrollsystem und der Regelung für den Handel festgestellt. Die Rechtsvorschriften sind
komplex und mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden, der Kleinlandwirte davon abhält, sich
der Unionsregelung für die ökologische/biologische Produktion anzuschließen. Einige der Ausnahmen,
die für die Entwicklung des Sektors erforderlich waren, sind offensichtlich nicht länger gerechtfertigt.

Dieser Vorschlag dient der Verbesserung der Rechtsvorschriften für die ökologische/biologische
Produktion und zielt darauf ab,

(1) Hindernisse zu beseitigen, die der nachhaltigen Entwicklung der
ökologischen/biologischen Produktion in der Union im Wege stehen,

(2) einen fairen Wettbewerb für Landwirte und Unternehmer zu gewährleisten und ein
effizienteres Funktionieren des Binnenmarktes zu ermöglichen,

(3) das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher in ökologische/biologische
Erzeugnisse zu erhalten bzw. zu stärken.

1.2. Allgemeiner Kontext

Beim Erlass der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion
und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen1 legte der Rat eine Reihe von
Themen fest, über die die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Prüfung der bei
der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gewonnenen Erfahrungen Bericht zu erstatten
hatte.

Auf der Tagung des Rates „Landwirtschaft und Fischerei“ vom 13.-14. Mai 20132 wurden
Schlussfolgerungen zum Bericht der Kommission3 angenommen, und die Kommission und die

1 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die
Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

2 8906/13 AGRILEG 56 – Ökologischer/biologischer Landbau: Anwendung des Regelungsrahmens und
Entwicklung des Sektors.

3 COM(2012) 212 final vom 11. Mai 2012 – Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat
über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion
und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen.

DE 2 DE

Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, den Sektor des ökologischen/biologischen Landbaus im Zuge der
Überprüfung des derzeitigen Rechtsrahmens im Hinblick auf verbraucherfreundlichere Vorschriften
ambitioniert weiterzuentwickeln, zugleich jedoch für eine Zeit der Stabilität und Sicherheit zu sorgen
und dabei weitere Klarstellungen und Vereinfachungen und die Klärung der derzeit noch offenen
Fragen, die weiter geprüft werden müssen, anzustreben.

Die Überprüfung der Rechtsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion ist Teil des
regulatorischen Eignungs- und Leistungsprogramms der Kommission4.

Diese Überprüfung bietet die Gelegenheit, die in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates
vorgesehenen Durchführungsbefugnisse der Kommission an die mit den Artikeln 290 und 291 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingeführte Unterscheidung zwischen
delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen anzupassen.

1.3. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Der erste Rechtsakt der Union über die ökologische/biologische Produktion wurde 1991 erlassen. Die
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates enthielt eine rechtsverbindliche Definition der
ökologischen/biologischen Produktion (Produktionsvorschriften) sowie Kontroll- und
Kennzeichnungsvorschriften und eine Regelung für die Einfuhr von ökologischen/biologischen
Erzeugnissen. Damit wurde eine Grundlage für den Schutz der Verbraucher und der
ökologischen/biologischen Erzeuger vor falschen und irreführenden Aussagen geschaffen, mit denen
Erzeugnisse als ökologisch/biologisch ausgegeben werden.

Diese Rechtsvorschriften wurden im Juni 2007 mit der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
des Rates überarbeitet, mit der insbesondere

– die ökologische/biologische Produktion durch Beschreibung ihrer Ziele und Grundsätze weiter
definiert wurde,

– die Regeln für die ökologische/biologische Produktion in der Union durch Abschaffung
einzelstaatlicher Vorschriften für tierische Erzeugnisse stärker harmonisiert wurden,

– die Möglichkeit eingeführt wurde, unter der Verantwortung der Mitgliedstaaten Ausnahmen
von den Vorschriften vorzusehen (mit strikten Begrenzungen und nur für einen begrenzten
Zeitraum),

– das Kontrollsystem für die ökologische/biologische Produktion mit dem in der Verordnung
(EG) Nr. 882/20045 vorgesehenen System für amtliche Lebensmittel- und
Futtermittelkontrollen verknüpft und die Akkreditierung privater Kontrollstellen
vorgeschrieben wurde,

– die Einfuhrregelung umgestaltet wurde: Zusätzlich zur Anerkennung von Drittländern für die
Zwecke der Gleichwertigkeit erkennt die Europäische Union in Drittländern tätige

4 Mitteilung der Kommission vom 12. Dezember 2012 über die regulatorische Eignung der EU-Vorschriften –
COM(2012) 746.

5 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche
Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen
über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

DE 3 DE

Kontrollstellen für die Zwecke der Gleichwertigkeit oder Konformität an. Die vorherige
Regelung, nach der die Mitgliedstaaten Genehmigungen für jede einzelne Sendung erteilten,
wurde aus der Grundverordnung gestrichen und läuft nun schrittweise aus.

1.4. Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen

Die Initiative entspricht den Zielen der Mitteilung zur intelligenten Regulierung in der Europäischen
Union. Ein Ziel der Überarbeitung besteht darin, den legislativen Aufwand zu verringern.

Die Initiative steht im Einklang mit dem allgemeinen Rahmen der Strategie Europa 2020, insbesondere
in Bezug auf den Schwerpunkt „Nachhaltiges Wachstum“ und die Förderung einer
ressourceneffizienteren, umweltverträglicheren und wettbewerbsfähigeren Wirtschaft.

Sie steht im Einklang mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), die den Gesamtrahmen
für die Entwicklung der Landwirtschaft in der Union im Zeitraum 2014-2020 vorgibt6. Die neuen
Vorschriften dienen der Förderung einer nachhaltigen Wettbewerbsfähigkeit mit dem Ziel, eine
wirtschaftlich rentable Lebensmittelerzeugung sowie eine nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen
Bodenressourcen der Union (mit der ökologischen/biologischen Produktion als einem der
Schlüsselelemente) zu erreichen.

Der Vorschlag trägt der neuen Gemeinsamen Fischereipolitik in Bezug auf die Aquakultur Rechnung,
die maßgeblich zur Gewährleistung nachhaltiger, langfristiger Ernährungssicherheit sowie zu
Wachstum und Beschäftigung beiträgt und zugleich den Druck auf die Wildfischbestände im Kontext
der steigenden weltweiten Nachfrage nach aus dem Wasser stammenden Lebensmitteln mindert.

Er steht auch im Einklang mit dem Vorschlag der Kommission für eine neue Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen7, der darauf abzielt, den integrierten
Ansatz in allen mit der Lebensmittelversorgungskette verbundenen Bereichen zu konsolidieren, indem

6 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit
Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen
der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608); Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für
landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79,
(EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671); Verordnung (EU)
Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der
ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
(ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487);
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die
Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005
und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

7 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere
amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften
über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit, Pflanzenvermehrungsmaterial und Pflanzenschutzmittel
sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG)
Nr. 1/2005, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 834/2007, (EG) Nr. 1099/2009, (EG) Nr. 1069/2009 und (EG)
Nr. 1107/2009, der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. [….]/2013 [Office of Publications, please
insert number of Regulation laying down provisions for the management of expenditure relating to the food chain,
animal health and animal welfare, and relating to plant health and plant reproductive material] und der
Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG, 2008/120/EG und 2009/128/EG (Verordnung über
amtliche Kontrollen), COM(2013) 265 final vom 6.5.2013.

DE 4 DE

der allgemeine Rechtsrahmen gestrafft und vereinfacht und zugleich das Ziel einer besseren
Regulierung verfolgt wird. Insbesondere werden Begriffsbestimmungen angeglichen und/oder
gegebenenfalls präzisiert, und es wird vorgeschlagen, die erforderlichen spezifischen
Kontrollvorschriften in den einzigen Rechtsrahmen für amtliche Kontrollen einzubeziehen.

Schließlich gehört die Regelung für die ökologische/biologische Produktion - zusammen mit den
Regelungen für geografische Angaben, garantiert traditionelle Spezialitäten und für Erzeugnisse aus
den EU-Regionen in äußerster Randlage und aus Berggebieten - zu den Qualitätsregelungen der Union
für landwirtschaftliche Erzeugnisse, worauf in der Mitteilung der Kommission an das Europäische
Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der
Regionen über die Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse sowie in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen8 hingewiesen wurde.

2. ERGEBNISSE DER KONSULTATION INTERESSIERTER KREISE UND DER
FOLGENABSCHÄTZUNGEN

2.1. Konsultationen

Die derzeitige Situation wurde anhand der während einer Reihe von Anhörungen der Interessenträger
gesammelten Informationen eingehend analysiert. Die Kommission hatte über 70 Sachverständige und
Fachleute zu diesen Anhörungen eingeladen, um die derzeitigen und künftigen Herausforderungen für
den ökologischen/biologischen Sektor umfassend zu erörtern.

Anfang 2013 startete die Kommission eine Online-Konsultation. Es gingen rund 45 000 Antworten auf
den Fragebogen sowie knapp 1400 freie Beiträge ein. Die Mehrzahl der Antworten (96 %) wurden von
europäischen Bürgerinnen und Bürgern übermittelt, die restlichen (4 %) von Interessenträgern.

Außerdem wurden die Interessenträger des Sektors in mehreren Sitzungen der Beratungsgruppe
„Ökologischer Landbau“ über die Überarbeitung informiert und konsultiert.

Die Mitgliedstaaten, die für die Anwendung der Rechtsvorschriften zuständig sind, wurden über
technische Aspekte der Überarbeitung informiert und konsultiert.

2.2. Hauptergebnisse der Konsultationen

Die Teilnehmer an der öffentlichen Konsultation sind vor allem an Umwelt- und Qualitätsaspekten
interessiert. Sie wünschen, dass die europäischen Vorschriften für den ökologischen/biologischen
Sektor verschärft und für Landwirte und andere Unternehmer in der gesamten Union einheitlich sind.
Die Mehrheit ist deshalb dafür, die Ausnahmen von den Vorschriften abzuschaffen. Hohe Erwartungen
wurden in Bezug auf Rückstände von Erzeugnissen und Stoffen geäußert, die für die Verwendung in
der ökologischen/biologischen Produktion nicht zugelassen sind. Das Öko-/Bio-Siegel der
Europäischen Union wurde als ein den nationalen Siegeln gleichrangiges Instrument zur Erkennung
ökologischer/biologischer Erzeugnisse angesehen. Die Mehrheit der Bürger und Interessenträger haben
Vertrauern in das Kontrollsystem für ökologische/biologische Erzeugnisse, halten aber Verbesserungen
für möglich, vor allem durch die Einführung einer elektronischen Zertifizierung. Außerdem
befürworten sie die Gruppenzertifizierung für Kleinlandwirte.

8 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über
Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

DE 5 DE

Die Notwendigkeit einer Verbesserung der Rechtsvorschriften für die ökologische/biologische
Produktion wird im ökologischen/biologischen Sektor weithin anerkannt. Außerdem herrscht breite
Übereinstimmung darüber, dass die ökologische/biologische Produktion ihren Grundsätzen und Zielen
treu bleiben sollte und dass Ausnahmen von den Vorschriften abgeschafft werden sollten.

2.3. Folgenabschätzung

In der Folgenabschätzung wurden drei alternative Politikszenarien miteinander verglichen:

– Verbesserung des Status quo durch Verbesserungen der derzeitigen Rechtsvorschriften und
bessere Durchsetzung.

– Marktorientierte Option: Schaffung der erforderlichen Voraussetzungen, damit auf weitere
Entwicklungen des Marktes mit flexibleren Vorschriften dynamisch reagiert werden kann.
Langjährige Ausnahmeregelungen würden in die Produktionsvorschriften einbezogen.

– Grundsatzorientierte Option: Rückbesinnung auf die Grundsätze der
ökologischen/biologischen Produktion, die in den Produktionsvorschriften besser
widergespiegelt würden. Ausnahmeregelungen würden abgeschafft.

Die drei Politikoptionen wurden im Hinblick auf ihr Potenzial zur Verwirklichung der Ziele der GAP
für 2020, spezifischer politischer Ziele und der operativen Ziele der Überarbeitung sowie im Hinblick
auf Wirksamkeit und Effizienz geprüft. Die grundsatzorientierte Option schnitt bei allen geprüften
Kriterien am besten ab, mit der marktorientierten Option an zweiter und dem verbesserten Status quo
an letzter Stelle.

Es wird erwartet, dass mit der grundsatzorientierten Option folgende Ergebnisse erzielt werden:

– Aus dem stärkeren Vertrauen der Verbraucher ergibt sich eine positive Marktperspektive, was
die Preise für ökologische/biologische Erzeugnisse stützen und Neueinsteiger anziehen dürfte.

– Durch die Beseitigung von Ausnahmeregelungen werden ökologische/biologische
Betriebsmittel, insbesondere Saatgut aus ökologischer/biologischer Produktion, gefördert.

– Klarere und einfachere Produktionsvorschriften werden den Sektor attraktiver machen.

– Stärkere Harmonisierung, einfachere und klarere Vorschriften und der Übergang von
Gleichwertigkeit zu Konformität als Voraussetzung für die Anerkennung von Kontrollstellen
in Drittländern werden einen faireren Wettbewerb zur Folge haben.

– Dank eines verbesserten Kontrollsystems und harmonisierter Produktionsvorschriften, die den
sich ändernden gesellschaftlichen Belangen Rechnung tragen (Umweltmanagementsystem für
Verarbeiter und Händler, Tierschutz) wird das Verbrauchervertrauen gestärkt.

– Ein risikobasierter Ansatz wird voraussichtlich die Wirksamkeit und Effizienz der Kontrollen
verbessern und – zusammen mit einer zuverlässigeren Handelsregelung – zur Verhinderung
von Betrug beitragen.

– Durch Abschaffung von Ausnahmeregelungen werden die positiven Umweltauswirkungen der
ökologischen/biologischen Produktion verstärkt.

DE 6 DE

– Durch die Abschaffung von Ausnahmen werden die Tierschutzbedingungen verbessert.

Die Folgenabschätzung führte zu dem Schluss, dass die grundsatzorientierte Option die bevorzugte
Option darstellt, wobei die für die Verbesserung des Status quo vorgeschlagenen Optionen sowie einige
Teiloptionen mit einbezogen werden.

Während des gesamten Prozesses wurde der Vereinfachung besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Die
bevorzugte Option führt zu Folgendem:

– Präzisierung der Vorschriften in Bezug auf Geltungsbereich, Produktionsvorschriften,
Kennzeichnung und Kontrollen,

– Abschaffung unwirksamer Vorschriften,

– Einschränkung der Möglichkeiten für die Mitgliedstaaten, Ausnahmen von den Vorschriften
zu gewähren,

– Vereinfachung der Einfuhrregelung,

– Vereinfachung der Anforderungen an Kleinlandwirte, insbesondere durch Einführung der
Gruppenzertifizierung.

In Bezug auf die Verwaltungskosten werden mit dem Vorschlag 37 der 135 bestehenden
Informationspflichten für ökologische/biologische Erzeuger und Behörden abgeschafft.

3. RECHTLICHE ASPEKTEDES VORSCHLAGS

3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Bei der ökologischen/biologischen Produktion sind weiterhin eine Reihe von Grundsätzen zu beachten,
die die Erwartungen der Verbraucherinnen und Verbraucher widerspiegeln.

Die besonderen Produktionsvorschriften sind im Anhang der vorgeschlagenen Verordnung gesammelt
aufgeführt, womit dem Aspekt der Lesbarkeit Rechnung getragen wird.

Die Produktionsvorschriften werden verschärft und harmonisiert, indem Ausnahmen abgeschafft
werden, es sei denn, es werden zeitlich befristete Maßnahmen benötigt, damit die
ökologische/biologische Produktion in Katastrophenfällen fortgeführt bzw. wieder aufgenommen
werden kann. Ökologische/biologische landwirtschaftliche Betriebe müssen vollkommen im Einklang
mit den für die ökologische/biologische Produktion geltenden Anforderungen bewirtschaftet werden,
und der Umstellungszeitraum kann im Prinzip nicht länger rückwirkend anerkannt werden. Die in
verarbeiteten ökologischen/biologischen Erzeugnissen verwendeten Zutaten müssen ausschließlich
ökologischen/biologischen Ursprungs sein. Ökologisch/biologisch wirtschaftende Unternehmer, bei
denen es sich nicht um Landwirte oder um Meeresalgen oder Aquakulturtiere erzeugende Unternehmer
handelt, müssen ein System zur Verbesserung ihrer Umweltleistung entwickeln, wobei
Kleinstunternehmen von dieser Anforderung ausgenommen sind.

Das Kontrollsystem wird verbessert, indem alle Kontrollvorschriften in einen einzigen Rechtstext
einbezogen werden (Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über amtliche Kontrollen und
andere amtliche Tätigkeiten im Lebens- und Futtermittelbereich). Unternehmer, zuständige Behörden,

DE 7 DE

Kontrollbehörden und Kontrollstellen brauchen somit für die Kontrollvorschriften nicht mehr zwei
unterschiedliche Rechtstexte heranzuziehen.

Durch Präzisierung, Vereinfachung und Harmonisierung der Produktionsvorschriften sowie die
Abschaffung einer Reihe möglicher Ausnahmen von diesen Vorschriften wird die Kontrollierbarkeit
verbessert.

Der Vorschlag zielt auf die Abschaffung der in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorgesehenen
Möglichkeit einer Ausnahme für bestimmte Arten von Einzelhändlern ab, die zu unterschiedlichen
Auslegungen und Praktiken in den einzelnen Mitgliedstaaten geführt und die Verwaltung,
Überwachung und Kontrolle erschwert hat.

Der risikobasierte Ansatz für amtliche Kontrollen wird verstärkt, indem die in der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 vorgesehene Verpflichtung zur jährlichen Überprüfung der Konformität aller
Unternehmer abgeschafft wird. Damit kann die Kontrollhäufigkeit durch gemäß der Verordnung (EU)
Nr. XX/XXX (Verordnung über amtliche Kontrollen) zu erlassende delegierte Rechtsakte angepasst
werden, so dass Unternehmer mit niedrigem Risikoprofil seltener als einmal im Jahr physisch
kontrolliert oder vereinfachten jährlichen physischen Kontrollen unterzogen werden können, während
Unternehmer mit hohem Risiko gezielter kontrolliert würden. Dadurch wird die Kontrollbelastung
gerechter auf die Unternehmer verteilt, wobei diejenigen, die die Vorschriften nachweislich einhalten,
geringer belastet werden, und die zuständige Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen können
die Ressourcen wirksamer und effizienter einsetzen.

Es werden besondere Vorschriften eingeführt, um die Transparenz in Bezug auf die für die Kontrollen
möglicherweise zu erhebenden Gebühren zu verbessern, und die Vorschriften für die Veröffentlichung
von Unternehmern zusammen mit Angaben über ihren Zertifizierungsstatus werden verschärft.

Für Kleinlandwirte in der Union wird eine Gruppenzertifizierungsregelung eingeführt, um die Kontroll-
und Zertifizierungskosten und den Verwaltungsaufwand zu verringern, lokale Netzwerke zu stärken,
die Absatzmöglichkeiten auf dem Markt zu verbessern und gleiche Bedingungen gegenüber
Unternehmern in Drittländern zu gewährleisten.

Es werden besondere Vorschriften eingeführt, um die Rückverfolgbarkeit zu verbessern und die
Verhinderung von Betrug zu erleichtern. Die Unternehmer dürfen für dieselben Gruppen von
Erzeugnissen auf den verschiedenen Stufen der Verarbeitungskette ökologischer/biologischer
Erzeugnisse nicht von unterschiedlichen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen kontrolliert werden.

Außerdem werden besondere Vorschriften zur Vereinheitlichung der Maßnahmen eingeführt, die zu
treffen sind, wenn nichtzugelassene Erzeugnisse oder Stoffe vorgefunden werden. So kann es
vorkommen, dass Landwirte wegen des unbeabsichtigten Vorhandenseins von nichtzugelassenen
Erzeugnissen oder Stoffen ihre Erzeugnisse nicht als ökologisch/biologisch vermarkten dürfen. Die
Kommission kann die Mitgliedstaaten ermächtigen, einzelstaatliche Zahlungen zu gewähren, um die in
solchen Fällen entstandenen Verluste auszugleichen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten die
Instrumente der Gemeinsamen Agrarpolitik nutzen, um solche Verluste ganz oder teilweise zu decken.

Zuletzt sind im Vorschlag die in der Union für dieselben breiten Kategorien von Verstößen zu
treffenden Maßnahmen festgelegt, um gleiche Bedingungen für die Behandlung von Unternehmern,
das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und die Erhaltung des Verbrauchervertrauens zu
gewährleisten, ohne dass die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallende Festlegung von
Sanktionen dadurch berührt wird.

DE 8 DE

Die Handelsregelung wird angepasst, um vergleichbarere Bedingungen für die ökologisch/biologisch
wirtschaftenden Unternehmer in der Europäischen Union und in Drittländern zu verbessern und das
Verbrauchervertrauen besser zu gewährleisten. Die Möglichkeit von Gleichwertigkeitsabkommen mit
Drittländern bleibt bestehen, wohingegen das System der einseitigen Gleichwertigkeit schrittweise
ausläuft. In Bezug auf die Anerkennung von Kontrollstellen wird ein schrittweiser Übergang zu einer
Konformitätsregelung vorgeschlagen.

3.2. Rechtsgrundlage

Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union.

3.3. Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Mit dem Vorschlag wird eine bestehende Qualitätsregelung im Rahmen der GAP überarbeitet. Die
Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln und der Handel mit ihnen auf
dem Markt der Europäischen Union sowie die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens
des Binnenmarkts für ökologische/biologische Erzeugnisse fallen in die gemeinsame Zuständigkeit der
Union und der Mitgliedstaaten.

Im übergreifenden Rahmen der GAP ist eine unionsweite Regelung für die ökologische/biologische
Produktion besser geeignet, eine reibungslose Entwicklung des Binnenmarkts zu gewährleisten, als
28 unterschiedliche Regelungen. Außerdem ermöglicht sie eine entschlossenere und kohärentere
Handelspolitik gegenüber unseren weltweiten Handelspartnern, indem sie insbesondere die
Verhandlungsmacht der Union stärkt.

Der Vorschlag bewirkt eine stärkere Harmonisierung in folgenden Bereichen:

– Der derzeitige Spielraum für die Mitgliedstaaten, Ausnahmen von den Vorschriften zu
gewähren, der zu unfairem Wettbewerb zwischen Unternehmern, dem Risiko des Verlusts an
Verbrauchervertrauen und komplexen Rechts- und Handelsfragen (Schwierigkeiten bei der
Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften) führt, wird eingeschränkt.

– Die Tatsache, dass ein und derselbe Verstoß gegen die EU-Rechtsvorschriften für die
ökologische/biologische Produktion in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Folgen
haben kann, führt zu unfairem Wettbewerb und beeinträchtig das Funktionieren des
Binnenmarkts.

3.4. Wahl des Instruments

Das vorgeschlagene Instrument ist eine Verordnung, da sich die bestehenden Vorschriften als
geeigneter Rahmen für die Mitgliedstaaten erwiesen haben; keine andere Maßnahmenart wäre geeignet.
Eine Richtlinie würde flexiblere Vorschriften enthalten, die zu unfairem Wettbewerb zwischen
Unternehmern und zur Verwirrung und Täuschung der Verbraucher führen könnten. Eine Verordnung
bietet einen kohärenten Ansatz, dem die Mitgliedstaat zu folgen haben, und verringert den
Verwaltungsaufwand, da die Unternehmer nur ein einziges Regelwerk einhalten müssen. Nicht
zwingende Rechtsinstrumente wie beispielsweise Leitlinien werden als nicht geeignet angesehen, um
Unterschiede in der Auslegung und Anwendung der Vorschriften auszuräumen, und wären auch
angesichts des internationalen Kontexts nicht angemessen.

DE 9 DE

4. AUSWIRKUNGENAUFDENHAUSHALT

Der Vorschlag sieht eine Mittelzuweisung für Maßnahmen der technischen Hilfe vor. Einzelheiten zu
den Auswirkungen auf den Haushalt sind dem Finanzbogen zu entnehmen.

5. FAKULTATIVE ELEMENTE: VEREINFACHUNG

Der Vorschlag sieht Vereinfachungen und Präzisierungen vor und schließt mehrere Lücken in den
Rechtsvorschriften. 37 der 135 bestehenden Verpflichtungen in den Rechtsvorschriften für die
ökologische/biologische Produktion werden abgeschafft. Der Vorschlag führt zu einer erheblichen
Verringerung des Verwaltungsaufwands. Die auf dem Vorschlag fußenden delegierten Rechtsakte
werden nach denselben Grundätzen ausgearbeitet.

Bei den Produktionsvorschriften bedeutet der Vorschlag eine erhebliche Vereinfachung für
Unternehmer und nationale Behörden, indem der Spielraum für die Mitgliedstaaten, Ausnahmen zu
gewähren, eingeschränkt wird. Mehrere unwirksame Vorschriften werden abgeschafft, insbesondere
durch die Verstärkung des risikobasierten Ansatzes für die Kontrollen. Bezüglich der Einfuhren ist die
Konformitätsregelung für Kontrollstellen für die Unternehmer, die Kontrollstellen und die Kommission
einfacher zu handhaben.

Eine bedeutende Vereinfachung für Kleinlandwirte wird mit der Gruppenzertifizierung erreicht, die
angemessenere Kontroll- und Aufzeichnungsanforderungen mit sich bringt.

Der Vorschlag soll die Rechtsvorschriften benutzerfreundlicher machen. So werden die allgemeinen
Produktionsvorschriften im Text der Verordnung belassen, während die spezifischen Vorschriften für
die ökologische/biologische Produktion im Anhang der Verordnung enthalten sind.

6. ANGLEICHUNG

Im Jahr 2010 nahm die Kommission den Vorschlag KOM(2010) 759 an, der die Angleichung der
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 an den Vertrag von Lissabon betraf. Eingehende Erörterungen im
Rahmen von Trilogen in den Jahren 2011 und 2012 führten in der Praxis dazu, dass der
Angleichungsvorschlag nicht weiterverfolgt wurde. Der jetzige Vorschlag enthält die notwendigen
Elemente des Angleichungsvorschlags, einschließlich der Gliederung der Rechtsvorschriften in
Basisrechtsakt, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte. Der Vorschlag KOM(2010) 759
wird daher als überholt zurückgezogen.

DE 10 DE

2014/0100 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von
ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Verordnung (EU)

Nr. XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [Verordnung über amtliche
Kontrollen] und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION—

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses9,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen10,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die ökologische/biologische Produktion bildet ein Gesamtsystem der
landwirtschaftlichen Betriebsführung und der Lebensmittelproduktion, das beste
umweltschonende Verfahren, ein hohes Maß an Artenvielfalt, den Schutz der
natürlichen Ressourcen sowie die Anwendung hoher Tierschutz- und
Produktionsstandards kombiniert, die der Tatsache Rechnung tragen, dass die
Nachfrage der Verbraucher nach Erzeugnissen, die unter Verwendung natürlicher
Stoffe und nach natürlichen Verfahren erzeugt worden sind, stetig steigt. Die
ökologische/biologische Produktion spielt somit eine doppelte gesellschaftliche Rolle,
denn sie bedient einerseits auf einem spezifischen Markt die Verbrauchernachfrage
nach ökologischen/biologischen Erzeugnissen und stellt andererseits öffentliche Güter
bereit, die einen Beitrag zu Umwelt- und Tierschutz ebenso wie zur Entwicklung des
ländlichen Raums leisten.

(2) Die Einhaltung hoher Standards in den Bereichen öffentliche Gesundheit, Umwelt und
Tierschutz bei der Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse ist für die hohe
Qualität dieser Erzeugnisse von grundlegender Bedeutung. Wie in der Mitteilung der
Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Qualitätspolitik für

9 ABl. C […] vom […], S. […].
10 ABl. C […] vom […], S. […].

DE 11 DE

Agrarerzeugnisse11 hervorgehoben wurde, ist die ökologische/biologische Produktion
zusammen mit den geografischen Angaben, den garantiert traditionellen Spezialitäten
und den Erzeugnissen der Regionen in äußerster Randlage der Union gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates12 bzw.
der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates13 Teil
der Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse der Union. In dieser Hinsicht verfolgt
die ökologische/biologische Produktion im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
(„GAP“) die gleichen Ziele wie alle Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse der
Union.

(3) Die Ziele der ökologischen/biologischen Produktion fügen sich in die Ziele der GAP
ein, so dass sich die Beachtung der Vorschriften über die ökologische/biologische
Produktion für die Landwirte auszahlt. Darüber hinaus werden durch die steigende
Nachfrage der Verbraucher nach ökologischen/biologischen Erzeugnissen die
Bedingungen für eine weitere Entwicklung und Erweiterung des Marktes für diese
Erzeugnisse und somit für eine Erhöhung der finanziellen Vorteile der Landwirte, die
in der ökologischen/biologischen Produktion tätig sind, geschaffen.

(4) Außerdem ist die ökologische/biologische Produktion ein System, das zur
Einbeziehung der Umweltschutzerfordernisse in die Gemeinsame Agrarpolitik beiträgt
und die nachhaltige landwirtschaftliche Erzeugung fördert. Aus diesem Grund wurden
im Rahmen der GAP Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung der
ökologischen/biologischen Produktion eingeführt, zuletzt mit der Verordnung (EU)
Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates14, und insbesondere bei der
jüngsten Reform des Rechtsrahmens für die Politik zur Förderung der ländlichen
Entwicklung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates15 verstärkt.

(5) Die ökologische/biologische Produktion trägt auch dazu bei, die Ziele der
Umweltpolitik der Union zu erreichen, insbesondere die der EU-Strategie zum Schutz
der Biodiversität bis 202016, der Mitteilung über die Grüne Infrastruktur17, der
Thematischen Strategie für den Bodenschutz18 und der Vorschriften der

11 KOM (2009) 234 endg.
12 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012

über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).
13 Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über

Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der
Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013,
S. 23).

14 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von
Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
S. 608).

15 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

16 KOM(2011) 244 endg., „Biologische Vielfalt - Naturkapital und Lebensversicherung: EU-Strategie
zum Schutz der Biodiversität bis 2020“.

17 SWD(2013) 155 final, „Grüne Infrastruktur (GI) — Aufwertung des europäischen Naturkapitals“.
18 KOM(2006) 231 endgültig, „Thematische Strategie für den Bodenschutz“.

DE 12 DE

Vogelschutzrichtlinie19 und der Habitatrichtlinie20, der Nitratrichtlinie21, der
Wasserrahmenrichtlinie22, der Richtlinie über Emissionshöchstmengen23 und der
Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden24.

(6) Mit Blick auf die Ziele der Politik für den ökologischen/biologischen Landbau der
Union sollte der für die Umsetzung dieser Politik geschaffene Rechtsrahmen darauf
ausgerichtet sein, einen ordnungsgemäß funktionierenden Binnenmarkt für
ökologische/biologische Erzeugnisse zu gewährleisten und das Vertrauen der
Verbraucher in als ökologisch/biologisch gekennzeichnete Erzeugnisse zu wahren und
zu rechtfertigen. Er sollte ferner auf die Schaffung von Voraussetzungen abzielen,
unter denen sich die Politik entsprechend den Produktions- und Marktentwicklungen
fortentwickeln kann.

(7) Die politischen Prioritäten der Europa-2020-Strategie gemäß der Mitteilung der
Kommission „Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives
Wachstum“25 enthalten die Ziele für die Verwirklichung einer wettbewerbsfähigen,
auf Wissen und Innovation gestützten Wirtschaft, die Förderung einer Wirtschaft mit
hoher Beschäftigung und sozialem und territorialem Zusammenhalt und die
Unterstützung des Übergangs zu einer ressourcenschonenden und emissionsarmen
Wirtschaft. Die Politik für die ökologische/biologische Produktion sollte den
Erzeugern daher die richtigen Instrumente für eine bessere Kenntlichmachung und die
Förderung des Absatzes ihrer Erzeugnisse an die Hand geben und sie gleichzeitig vor
unlauteren Praktiken schützen.

(8) Angesichts der Dynamik des ökologischen/biologischen Sektors wurde in der
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates26 die Notwendigkeit einer Überarbeitung
der Unionsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion unter
Berücksichtigung der Erfahrungen bei der Anwendung dieser Vorschriften ermittelt.
Die Ergebnisse dieser von der Kommission durchgeführten Überarbeitung zeigen, dass
der Rechtsrahmen der Union für die ökologische/biologische Produktion dahingehend
verbessert werden sollte, dass Vorschriften vorgesehen werden, die den hohen
Erwartungen der Verbraucher gerecht werden und den Adressaten ausreichende
Klarheit bieten. Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sollte daher aufgehoben und
durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

19 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die
Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

20 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie
der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

21 Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor
Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).

22 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur
Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
(ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

23 Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über
nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22).

24 Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen
Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom
24.11.2009, S. 71).

25 KOM(2010) 2020 endg.
26 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische

Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

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(9) Die bisherigen Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
zeigen, dass geklärt werden muss, für welche Erzeugnisse diese Verordnung gilt. In
erster Linie sollten dazu die in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union („der Vertrag“) verzeichneten Agrarerzeugnisse, einschließlich
Fischereierzeugnisse, gehören. Außerdem sollten dazu landwirtschaftliche
Verarbeitungserzeugnisse zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel gehören, da
das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse als ökologisch/biologisch einen wichtigen
Markt für Agrarerzeugnisse bietet und sicherstellt, dass der Verbraucher erkennen
kann, dass die Agrarerzeugnisse aus ökologischen/biologischen Erzeugnissen
hergestellt wurden. Diese Verordnung sollte auch bestimmte andere Erzeugnisse
umfassen, die ähnlich eng wie landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit
Agrarerzeugnissen verbunden sind, da diese anderen Erzeugnisse entweder einen
großen Markt für Agrarerzeugnisse darstellen oder Bestandteil des
Produktionsprozesses sind. Schließlich sollte Meersalz in den Geltungsbereich dieser
Verordnung einbezogen werden, da es unter Anwendung natürlicher
Produktionstechniken erzeugt wird und seine Erzeugung zur Entwicklung ländlicher
Räume beiträgt und somit zu den Zielen dieser Verordnung gehört. Aus Gründen der
Klarheit sollten diese anderen Erzeugnisse, die nicht in Anhang I des Vertrags
aufgeführt sind, im Anhang dieser Verordnung verzeichnet werden.

(10) Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung ergänzen oder
ändern zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß
Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung,
dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen,
auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und
Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die
einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig,
rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(11) Zur Berücksichtigung neuer Produktionsmethoden oder neuen Materials oder
internationaler Verpflichtungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen
werden, hinsichtlich der Änderung des Verzeichnisses anderer Erzeugnisse, die in den
Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, bestimmte Rechtsakte zu erlassen. Nur
Erzeugnisse, die eng mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen verbunden sind, sollten in
dieses Verzeichnis aufgenommen werden können.

(12) Da Arbeitsvorgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen lokaler Art
sind, werden Maßnahmen der Mitgliedstaaten und private Regelungen in diesem
Bereich als angemessen angesehen, um das Funktionieren des Binnenmarktes zu
gewährleisten. Daher sollten Lebensmittel, die von gemeinschaftlichen
Verpflegungseinrichtungen in ihren Produktionsstätten zubereitet werden, nicht
Gegenstand dieser Verordnung sein. Auch Erzeugnisse der Jagd und der Fischerei
wild lebender Tiere sollten nicht unter diese Verordnung fallen, da der
Produktionsprozess nicht vollständig kontrollierbar ist.

(13) Forschungsprojekte haben gezeigt, dass das Vertrauen der Verbraucher in den Markt
für ökologische/biologische Lebensmittel von entscheidender Bedeutung ist.
Langfristig gefährden nicht vertrauenswürdige Vorschriften das Vertrauen der
Öffentlichkeit oder führen zu Marktversagen. Daher sollte die nachhaltige
Entwicklung der ökologischen/biologischen Produktion in der Union auf fundierten,
unionsweit harmonisierten Produktionsvorschriften basieren. Darüber hinaus sollten

DE 14 DE

die Produktionsvorschriften den Erwartungen von Unternehmern und Verbrauchern
hinsichtlich der Qualität ökologischer/biologischer Erzeugnisse sowie der Konformität
mit den in dieser Verordnung festgeschriebenen Grundsätzen und Vorschriften gerecht
werden.

(14) Diese Verordnung sollte unbeschadet einschlägiger Rechtsvorschriften, beispielsweise
in den Bereichen Sicherheit der Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz,
Pflanzengesundheit, Pflanzenvermehrungsmaterial, Kennzeichnung und
Umweltschutz, gelten. In Bezug auf die Zulassung von Erzeugnissen und Stoffen, die
bei der Herstellung ökologischer/biologischer Erzeugnisse verwendet werden dürfen,
gilt es hervorzuheben, dass solche Erzeugnisse und Stoffe erst auf Unionsebene
zugelassen sein müssen. Deshalb sollte diese Verordnung unbeschadet sonstiger
spezifischer Unionsvorschriften betreffend die Zulassung und das Inverkehrbringen
solcher Erzeugnisse und Stoffe gelten.

(15) Grundsätzlich sollten die allgemeinen Produktionsvorschriften ein Verbot der
Verwendung ionisierender Strahlung und genetisch veränderter Organismen (GVO)
sowie aus GVO hergestellter Erzeugnisse umfassen. Da die Umweltauswirkungen der
Lebensmittelherstellung und des Lebensmitteltransports den Verbrauchern immer
mehr ein Anliegen sind, sollten ökologisch/biologisch produzierende Unternehmer, die
keine Landwirte sind, und Unternehmer, die Meeresalgen oder Tiere in Aquakultur
produzieren, ihre Umweltleistung im Rahmen eines harmonisierten Systems verwalten
müssen. Mit dem Ziel einer Minimierung des Verwaltungsaufwands für an der
ökologischen/biologischen Produktion beteiligte Kleinstunternehmen im Einklang mit
der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission27 ist es angemessen, sie von dieser
Auflage zu befreien. Um sicherzustellen, dass die allgemeinen
Produktionsvorschriften ordnungsgemäß angewandt werden, sollte der Kommission
die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Festlegung
der Kriterien, die das Umweltmanagementsystem erfüllen muss, zu erlassen.

(16) Die Gefahr einer Nichtbeachtung der ökologischen/biologischen
Produktionsvorschriften wird bei landwirtschaftlichen Betrieben, die nicht nach
ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften verwaltete Einheiten umfassen, für
höher erachtet. Deshalb sollten alle landwirtschaftlichen Betriebe in der Union, die auf
die ökologische/biologische Produktion umstellen wollen, nach einem angemessenen
Umstellungszeitraum ausschließlich im Einklang mit den Auflagen für die
ökologische/biologische Produktion bewirtschaftet werden. Für alle
ökologischen/biologischen landwirtschaftlichen Betriebe sollte in allen
Mitgliedstaaten der gleiche Umstellungszeitraum gelten, unabhängig davon, ob sie
zuvor an den Unionfonds unterstützen Agrarumweltmaßnahmen teilgenommen haben.
Bei stillgelegten Flächen ist jedoch kein Umstellungszeitraum erforderlich. Um
Qualität, Rückverfolgbarkeit und Einhaltung dieser Verordnung sowie die Anpassung
an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, bestimmt Rechtsakte in Bezug auf die Festlegung von
Vorschriften zu erlassen, die die allgemeinen Umstellungsvorschriften ergänzen oder
die spezifischen Umstellungsvorschriften ergänzen und ändern.

27 Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der
Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

DE 15 DE

(17) Es sollten spezifische Produktionsvorschriften für die pflanzliche und die tierische
Erzeugung sowie die Aquakulturproduktion, einschließlich Vorschriften für das
Sammeln von Wildpflanzen und Meeresalgen, und für die Produktion von
verarbeiteten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie von Wein und Hefe festgelegt
werden, um eine Harmonisierung und Beachtung der Ziele und Grundsätze der
ökologischen/biologischen Produktion zu gewährleisten.

(18) Die ökologische/biologische pflanzliche Erzeugung basiert auf dem Grundsatz, dass
Pflanzen ihre Nahrung in erster Linie über das Ökosystem des Bodens beziehen,
Hydrokultur sollte nicht zulässig sein. Darüber hinaus sollten in der
ökologischen/biologischen pflanzlichen Erzeugung Produktionstechniken verwendet
werden, die Belastungen der Umwelt vermeiden oder so gering wie möglich halten.

(19) In Bezug auf die Bodenbewirtschaftung und die Düngung sollten Bedingungen für die
Anwendung von in der ökologischen/biologischen pflanzlichen Erzeugung zulässigen
Anbauverfahren und für den Einsatz von Düngemitteln und Bodenverbesserern
festgelegt werden.

(20) Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sollte maßgeblich eingeschränkt werden. Es
sollten vorzugsweise Maßnahmen angewandt werden, die mit Hilfe von Techniken,
die keinen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln vorsehen, beispielsweise dem
Fruchtwechsel, Schäden durch Schädlinge und Unkraut vermeiden. Die Anwesenheit
von Schädlingen und Unkraut sollte überwacht werden, so dass entschieden werden
kann, ob ein Eingreifen wirtschaftlich und ökologisch gerechtfertigt ist. Der Einsatz
bestimmter Pflanzenschutzmittel sollte nur dann erlaubt sein, wenn solche Techniken
keinen angemessenen Schutz bieten und die Pflanzenschutzmittel gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates28
zugelassen sind, nachdem festgestellt wurde, dass sie mit den Zielen und den
Grundsätzen der ökologischen/biologischen Produktion, einschließlich strenger
Anwendungsauflagen, vereinbar und folglich im Einklang mit der vorliegenden
Verordnung zulässig sind.

(21) Um Qualität, Rückverfolgbarkeit und Einhaltung dieser Verordnung sowie die
Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die
Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Festlegung
spezifischer Vorschriften zu erlassen, die spezifische Pflanzenerzeugungsvorschriften
betreffend Anbauverfahren, Bodenbewirtschaftung und Düngung, Pflanzengesundheit
und Bekämpfung von Schädlingen und Unkraut, Anbau von Pilzen und anderen
spezifischen Pflanzen sowie Pflanzenerzeugungssysteme, die Herkunft von
Pflanzenvermehrungsmaterial und das Sammeln von Wildpflanzen ändern oder
ergänzen.

(22) Da die Tierhaltung mit der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen
einhergeht, auf denen Dünger als Nahrung bei der pflanzlichen Erzeugung eingesetzt
wird, sollte eine flächenunabhängige Tierproduktion verboten werden. Bei der
Auswahl der Rassen sollten ihrer Fähigkeit zur Anpassung an örtliche Bedingungen,
ihrer Vitalität und ihrer Widerstandsfähigkeit gegenüber Krankheiten Rechnung
getragen werden und sollte eine große biologische Vielfalt gefördert werden.

28 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009
über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG
und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

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(23) Die Unterbringung ökologisch/biologisch produzierter Tiere und Aquakulturtiere,
gegebenenfalls auch im Wassermedium, sollte den Verhaltensbedürfnissen der Tiere
entsprechen. Spezifische Unterbringungsauflagen und Haltungspraktiken sollten für
bestimmte Tiere, auch Bienen, festgelegt werden. Diese Auflagen und Praktiken
sollten ein hohes Tierschutzniveau gewährleisten, das in gewisser Hinsicht über die
Tierschutzstandards der Union für die Tierhaltung im Allgemeinen hinausgehen sollte.
In den meisten Fällen sollten Tiere zum Grasen ständig Zugang zu Freigelände haben,
wobei dieses Freigelände grundsätzlich im Rahmen eines geeigneten
Rotationsprogramms bewirtschaftet werden sollte.

(24) Um eine Umweltbelastung der natürlichen Ressourcen wie Boden und Wasser durch
Nährstoffe zu vermeiden, sollte für die Verwendung von Dünger je Hektar und den
Tierbesatz je Hektar eine Obergrenze festgesetzt werden. Diese Obergrenze sollte auf
den Stickstoffgehalt der Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft bezogen werden.

(25) Verstümmelungen, die den Tieren Stress, Schaden, Krankheiten oder Leiden zufügen,
sollten verboten werden.

(26) Die Tiere sollten unter Berücksichtigung ihrer physiologischen Bedürfnisse
Futtermittel erhalten, die nach den Vorschriften für den ökologischen/biologischen
Landbau vorzugsweise im eigenen Betrieb gewonnen wurden. Um den grundlegenden
Ernährungsbedürfnissen der Tiere gerecht zu werden, müssen unter genau festgelegten
Bedingungen auch bestimmte Mineralstoffe, Spurenelemente und Vitamine
verabreicht werden können.

(27) Die Tiergesundheit sollte im Wesentlichen durch Krankheitsverhütung gesichert
werden. Darüber hinaus sollten bestimmte Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen
durchgeführt werden. Die vorbeugende Verabreichung chemisch-synthetischer
allopathischer Arzneimittel sollte in der ökologischen/biologischen Landwirtschaft
verboten sein, es sei denn, bei kranken oder verletzten Tieren ist eine sofortige
Behandlung erforderlich, die jedoch auf das notwendige Mindestmaß bis zur
Gesundung des Tieres zu beschränken ist. Um die Glaubwürdigkeit der
ökologischen/biologischen Produktion für den Verbraucher zu erhalten, sollten
außerdem restriktive Maßnahmen beispielsweise in Form einer Verdoppelung der
Wartezeit nach Verabreichung der in den Rechtsvorschriften der Union spezifizierten
chemisch-synthetischen allopathischen Arzneimittel zulässig sein. Für die
Bienenhaltung sind spezifische Vorschriften für die Verhütung von Krankheiten und
die tierärztliche Behandlung festzulegen.

(28) Um Qualität, Rückverfolgbarkeit und Einhaltung dieser Verordnung sowie die
Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die
Befugnis übertragen werden, bestimmt Rechtsakte in Bezug auf die Festlegung von
Vorschriften zu erlassen, die die spezifischen Vorschriften für die tierische Erzeugung
in Bezug auf die Herkunft und die Haltung der Tiere, einschließlich Mindeststall- und
-freilandflächen, sowie den Höchsttierbesatz je Hektar, die Haltungsbedingungen, die
Zucht, die Futtermittel und die Fütterung, die Krankheitsvorsorge und die tierärztliche
Behandlung ändern oder ergänzen.

(29) Diese Verordnung spiegelt die Ziele der neuen Gemeinsamen Fischereipolitik
bezüglich der Aquakultur wider, der eine Schlüsselrolle zukommt, wenn im Rahmen
einer wachsenden Nachfrage nach Fisch und Meeresfrüchten eine nachhaltige und

DE 17 DE

langfristige Ernährungssicherheit sowie Wachstum und Beschäftigung sichergestellt
werden sollen und gleichzeitig der Druck auf Wildfischbestände verringert werden
soll. In der Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament
aus dem Jahr 2013 zu den strategischen Leitlinien für eine nachhaltige Entwicklung
einer Europäischen Aquakultur29 werden die wichtigsten Herausforderungen an die
Aquakultur und ihr Wachstumspotenzial herausgestellt. Die ökologische/biologische
Aquakultur wird als besonders vielversprechender Sektor bezeichnet, und die
Wettbewerbsvorteile aufgrund einer ökologischen/biologischen Zertifizierung werden
hervorgehoben.

(30) Die ökologische/biologische Aquakultur ist, im Vergleich zur
ökologischen/biologischen Landwirtschaft mit ihrer langjährigen Erfahrung, ein
verhältnismäßig junger Zweig der ökologischen/biologischen Produktion. Da das
Verbraucherinteresse an ökologischen/biologischen Aquakulturerzeugnissen wächst,
dürften immer mehr Betriebe auf die ökologische/biologische Produktionsweise
umstellen. Dies führt zu mehr Erfahrungen, technischem Know-how und Fortschritt
sowie zu Verbesserungen der ökologischen/biologischen Aquakultur, die in den
Produktionsvorschriften zum Ausdruck kommen sollten.

(31) Um eine gemeinsame Auslegung zu gewährleisten, Unklarheiten auszuschließen und
eine einheitliche Anwendung der Vorschriften für die Produktion von Tieren und
Meeresalgen in der ökologischen/biologischen Aquakultur zu gewährleisten, sollten
diese Produktionsvorschriften bestimmte Begriffsbestimmungen im Zusammenhang
mit der Aquakultur umfassen.

(32) Um Qualität, Rückverfolgbarkeit und Einhaltung dieser Verordnung sowie die
Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die
Befugnis übertragen werden, bestimmt Rechtsakte in Bezug auf die Festlegung von
Vorschriften zu erlassen, die die spezifischen Vorschriften für die Produktion von
Meeresalgen in Bezug auf die Eignung des Wassermediums und den nachhaltigen
Bewirtschaftungsplan, die Ernte wild wachsender Algen, Meeresalgenkulturen und
Antifoulingmaßnahmen und die Reinigung von Produktionsausrüstungen und
-einrichtungen ändern oder ergänzen, und in Bezug auf die Festlegung von
Vorschriften, die die spezifischen Vorschriften für die Produktion von
Aquakulturtieren hinsichtlich der Eignung des Wassermediums und des nachhaltigen
Bewirtschaftungsplans, der Herkunft der Aquakulturtiere, der Aquakulturhaltung,
einschließlich aquatischer Haltungseinrichtungen, Produktionssysteme und maximaler
Besatzdichte, Aufzucht, Bewirtschaftung von Aquakulturtieren, Futtermittel und
Fütterung sowie Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung ergänzen.

(33) Ökologische/biologische Lebens- oder Futtermittel erzeugende Unternehmer sollten
verpflichtet werden, systematisch kritische Punkte im Verarbeitungsprozess zu
identifizieren, um sicherzustellen, dass die hergestellten Verarbeitungserzeugnisse den
Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion genügen.
Ökologisch/biologisch verarbeitete Erzeugnisse sollten mithilfe von
Verarbeitungsmethoden erzeugt werden, die sicherstellen, dass die
ökologische/biologische Integrität und die entscheidenden Qualitätsmerkmale der
Erzeugnisse auf allen Stufen der Produktionskette gewahrt bleiben.

29 COM(2013) 229 vom 29.4.2013.

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(34) Es sollten Vorschriften für die Zusammensetzung verarbeiteter
ökologischer/biologischer Lebensmittel festgelegt werden. Die Lebensmittel sollten
überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus
ökologischer/biologischer Produktion mit einer eingeschränkten Möglichkeit,
bestimmte in dieser Verordnung festgelegte nichtökologische/nichtbiologische
landwirtschaftliche Zutaten zu verwenden, hergestellt werden. Außerdem sollten nur
Stoffe, die nach dieser Verordnung zulässig sind, bei der Herstellung verarbeiteter
ökologischer/biologischer Lebensmittel verwendet werden dürfen.

(35) Verarbeitete Lebensmittel sollten nur dann als ökologische/biologische Erzeugnisse
gekennzeichnet werden, wenn alle oder fast alle Zutaten landwirtschaftlichen
Ursprungs aus der ökologischen/biologischen Produktion stammen. Jedoch sollten für
verarbeitete Lebensmittel, in denen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten
sind, die nicht aus der ökologischen/biologischen Produktion stammen können, zum
Beispiel Erzeugnisse der Jagd und der Fischerei, besondere
Kennzeichnungsvorschriften erlassen werden. Darüber hinaus sollte es zur
Information der Verbraucher und im Interesse der Markttransparenz und der
verstärkten Verwendung von Zutaten aus der ökologischen/biologischen Produktion
unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, im Verzeichnis der Zutaten auf die
ökologische/biologische Produktion hinzuweisen.

(36) Es sollten Vorschriften für die Zusammensetzung verarbeiteter
ökologischer/biologischer Lebensmittel und die Verwendung bestimmter Stoffe und
Techniken bei der Herstellung dieser Lebensmittel festgelegt werden.

(37) Um Qualität, Rückverfolgbarkeit und Einhaltung dieser Verordnung sowie die
Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die
Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Festlegung von
Vorschriften zu erlassen, die die spezifischen Vorschriften für die Herstellung
verarbeiteter Lebens- und Futtermittel in Bezug auf die anzuwendenden Verfahren, zu
treffende Vorsorgemaßnahmen, die Zusammensetzung verarbeiteter Lebens- und
Futtermittel, Reinigungsmaßnahmen, das Inverkehrbringen verarbeiteter Erzeugnisse
einschließlich ihrer Kennzeichnung und Identifizierung, die Trennung
ökologischer/biologischer Erzeugnisse, landwirtschaftliche Zutaten und
Futtermittelausgangserzeugnisse aus der nichtökologischen/nichtbiologischen
Produktion, landwirtschaftliche Zutaten und Futtermittelausgangserzeugnisse, das
Verzeichnis von landwirtschaftlichen nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten,
die ausnahmsweise bei der Herstellung ökologisch/biologisch verarbeiteter
Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die Berechnung des Prozentsatzes
landwirtschaftlicher Zutaten und die bei der Verarbeitung von Lebens- und
Futtermittel angewandten Techniken ändern oder ergänzen.

(38) Ökologischer/biologischer Wein sollte ausschließlich aus ökologischen/biologischen
Ausgangsstoffen hergestellt werden, und es sollten nur bestimmte Stoffe hinzugefügt
werden dürfen, die entsprechend dieser Verordnung zulässig sind. Bestimmte
önologische Praktiken, Verfahren und Behandlungen sollten bei der Herstellung von
ökologischem/biologischem Wein verboten sein. Andere Praktiken, Verfahren und
Behandlungen sollten unter genau festgelegten Bedingungen erlaubt sein.

(39) Um Qualität, Rückverfolgbarkeit und Einhaltung dieser Verordnung sowie die
Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die

DE 19 DE

Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Festlegung von
Vorschriften zu erlassen, die die spezifischen Vorschriften für die Herstellung von
Wein hinsichtlich önologischer Praktiken und Einschränkungen ändern oder ergänzen.

(40) Anfänglich wurde Hefe nicht als landwirtschaftliche Zutat im Sinne der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007 angesehen und bei der Zusammensetzung der
ökologischen/biologischen Erzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs nicht
berücksichtigt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission30 wurde
jedoch zwingend vorgeschrieben, dass Hefe und Hefeprodukte für die Zwecke der
ökologischen/biologischen Produktion zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs
gerechnet werden müssen, und zwar ab dem 31. Dezember 2013, so dass die Industrie
ausreichend Zeit erhielt, sich an diese Vorschrift anzupassen. Entsprechend sollten für
die Herstellung ökologischer/biologischer Hefe nur ökologisch/biologisch erzeugte
Substrate verwendet werden und nur bestimmte Stoffe bei der Herstellung,
Zubereitung und Formulierung von Hefe zulässig sein. Außerdem sollte
ökologische/biologische Hefe in ökologischen/biologischen Lebens- oder
Futtermitteln nicht zusammen mit nichtökologischer/nichtbiologischer Hefe
vorkommen.

(41) Um Qualität, Rückverfolgbarkeit und Einhaltung dieser Verordnung sowie die
Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die
Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Festlegung von
Vorschriften zu erlassen, die die spezifischen Vorschriften für die Herstellung
ökologischer/biologischer Hefe hinsichtlich der Herstellungsverfahren und der bei der
Produktion eingesetzten Substrate ändern oder ergänzen.

(42) Um einem eventuellen künftigen Bedarf an spezifischen Produktionsvorschriften für
Erzeugnisse, deren Produktion nicht unter eine der Kategorien spezifischer
Produktionsvorschriften dieser Verordnung fallen, Rechnung zu tragen und um
Qualität, Rückverfolgbarkeit und Einhaltung dieser Verordnung und die anschließende
Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die
Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf spezifische
Produktionsvorschriften für solche Erzeugnisse, einschließlich deren Änderungen oder
Ergänzungen, zu erlassen.

(43) Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 enthält verschiedene Ausnahmen von den
Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion. Die bei der Anwendung
dieser Vorschriften gemachten Erfahrungen zeigen, dass solche Ausnahmen einen
negativen Einfluss auf die ökologische/biologische Produktion haben. Insbesondere
wurde festgestellt, dass das Bestehen der Ausnahmen als solche die Produktion von
Betriebsmitteln in ihrer ökologischen/biologischen Form behindert und dass die hohen
Tierschutzstandards, die mit der ökologischen/biologischen Produktion in Verbindung
gebracht werden, nicht gewährleistet sind. Darüber hinaus verursachen Verwaltung
und Kontrolle der Ausnahmen sowohl für die nationalen Behörden als auch für die
Unternehmer einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Schließlich hat das Bestehen
der Ausnahmen Bedingungen für Wettbewerbsverzerrungen geschaffen und das

30 Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit
Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die
ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen
Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
(ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).

DE 20 DE

Vertrauen der Verbraucher gefährdet. Daher sollte der Spielraum für die
Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften für die ökologische/biologische
Produktion weiter eingeschränkt und Katastrophenfällen vorbehalten werden.

(44) Damit die ökologische/biologische Produktion in Katastrophenfällen erhalten oder
wiederaufgenommen werden kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen
werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Festlegung von Kriterien für das
Vorliegen eines Katastrophenfalls zu erlassen und spezifische Vorschriften für die
Behandlung solcher Fälle sowie die notwendige Überwachung und die
Berichtspflichten festzulegen.

(45) Unter bestimmten Voraussetzungen können ökologische/biologische Erzeugnisse
zusammen mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen gesammelt und
befördert werden. Es sollten spezifische Vorschriften festgelegt werden, um die
ordnungsgemäße Trennung ökologischer/biologischer und
nichtökologischer/nichtbiologischer Erzeugnisse während ihrer Handhabung zu
gewährleisten und jedes Vermischen der Erzeugnisse zu vermeiden.

(46) Um die Integrität der ökologischen/biologischen Produktion und die Anpassung an
technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Festlegung von
Vorschriften zur Änderung oder Ergänzung der spezifischen Vorschriften betreffend
Sammlung, Verpackung, Transport und Lagerung ökologischer/biologischer
Erzeugnisse zu erlassen.

(47) Die Verwendung von Produkten und Stoffen wie Pflanzenschutzmittel, Düngemittel,
Bodenverbesserer, Nährstoffe, Bestandteile der Tierernährung, Lebensmittel- oder
Futterzusätze, Verarbeitungshilfsstoffe und Reinigungs- und Desinfektionsprodukte
sollten in der ökologischen/biologischen Produktion auf ein Minimum beschränkt
werden und den in dieser Verordnung festgelegten spezifischen Bedingungen
unterliegen. Der gleiche Ansatz sollte bei der Verwendung von Produkten und Stoffen
wie Lebensmittelzusätze und Verarbeitungshilfsstoffe bei der Herstellung
ökologischer/biologischer verarbeiteter Lebensmittel verfolgt werden. Daher sollten
Vorschriften festgelegt werden, die einen möglichen Einsatz solcher Produkte und
Stoffe in der ökologischen/biologischen Produktion im Allgemeinen und bei der
Herstellung von ökologischen/biologischen verarbeiteten Lebensmitteln im
Besonderen vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze und
bestimmter Kriterien regeln.

(48) Um Qualität, Rückverfolgbarkeit und Einhaltung dieser Verordnung in Bezug auf die
ökologische/biologische Produktion im Allgemeinen und die Herstellung von
ökologischen/biologischen verarbeiteten Lebensmitteln im Besonderen sowie die
Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die
Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, um zusätzliche
Kriterien für die Erteilung oder die Rücknahme der Genehmigung von Produkten und
Stoffen, die in der ökologischen/biologischen Produktion im Allgemeinen und bei der
Herstellung von ökologischen/biologischen verarbeiteten Lebensmitteln im
Besonderen verwendet werden dürfen, sowie weitere Anforderungen an die
Verwendung solcher genehmigter Produkte und Stoffe festzulegen.

DE 21 DE

(49) Da es keine spezifischen Unionsvorschriften für die Maßnahmen gibt, die zu treffen
sind, wenn nicht genehmigte Stoffe oder Produkte in ökologischen/biologischen
Erzeugnissen angetroffen werden, wurden in der Union unterschiedliche Ansätze
entwickelt und umgesetzt. Diese Situation schafft Unsicherheiten für Unternehmer,
Kontrollbehörden und Kontrollstellen. Sie kann auch zu einer unterschiedlichen
Behandlung von Unternehmern in der Union führen und das Vertrauen der
Verbraucher in ökologische/biologische Erzeugnisse beeinträchtigen. Daher ist es
angebracht, klare und einheitliche Vorschriften festzulegen, nach denen es verboten
ist, Erzeugnisse, in denen nicht genehmigte Produkte oder Stoffe über einem
bestimmten Höchstgehalt vorkommen, als ökologisch/biologisch zu vermarkten.
Dieser Höchstgehalt sollte insbesondere unter Berücksichtigung der Richtlinie
2006/125/EG der Kommission über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge
und Kleinkinder31 festgelegt werden.

(50) Um die Wirksamkeit, Effizienz und Transparenz des Systems für
ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer
Erzeugnisse zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,
bestimmte Rechtsakte zu erlassen, um spezifische Kriterien und Bedingungen für die
Festsetzung und Anwendung der Schwellenwerte für das Vorhandensein von nicht
zugelassenen Erzeugnissen und Stoffen, bei deren Überschreitung Produkte nicht als
ökologisch/biologisch vermarktet werden dürfen, festzulegen, diese Schwellenwerte
festzusetzen und ihre Anpassung an den technischen Fortschritt zu regeln.

(51) Die ökologische/biologische Produktion beruht auf dem allgemeinen Grundsatz der
beschränkten Verwendung externer Produktionsmittel. Landwirte sind verpflichtet,
Maßnahmen zu treffen, um das Risiko einer Kontaminierung durch unzulässige
Erzeugnisse oder Stoffe zu vermeiden. Ungeachtet derartiger Maßnahmen kann es
vorkommen, dass Landwirte aufgrund des unbeabsichtigten Vorhandenseins
unzulässiger Erzeugnisse oder Stoffe daran gehindert werden, ihre
landwirtschaftlichen Erzeugnisse als ökologisch/biologische Produkte zu vermarkten.
Deshalb sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass die Kommission die
Mitgliedstaaten gemäß Artikel 42 des Vertrags ermächtigt, nationale Zahlungen zu
gewähren, um die in diesen Fällen entstandenen Verluste auszugleichen. Die
Mitgliedstaaten können auch die Instrumente der Gemeinsamen Agrarpolitik nutzen,
um solche Verluste ganz oder teilweise zu decken.

(52) Die Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Lebensmittel sollte den
allgemeinen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates32 und insbesondere den Bestimmungen zur Vermeidung von
Kennzeichnungen, die den Verbraucher verwirren oder irreführen können, unterliegen.
Mit der vorliegenden Verordnung sollten außerdem spezifische Vorschriften für die
Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse eingeführt werden. Ziel ist,

31 Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere
Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 16).

32 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011
betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur
Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der
Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr.
608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

DE 22 DE

sowohl das Interesse der Unternehmer an einer korrekten Kennzeichnung ihrer
vermarkteten Erzeugnisse und ausgewogenen Wettbewerbsbedingungen als auch das
Interesse der Verbraucher zu schützen, damit diese fundierte Entscheidungen treffen
können.

(53) Entsprechend sollten die zur Ausweisung ökologischer/biologischer Erzeugnisse
verwendeten Begriffe EU-weit geschützt werden, damit sie, unabhängig von der
verwendeten Sprache, nicht zur Kennzeichnung konventioneller Erzeugnisse
verwendet werden können. Dieser Schutz sollte sich auch auf die gebräuchlichen
Ableitungen und Diminutive erstrecken, ganz gleich, ob sie alleine oder kombiniert
verwendet werden.

(54) Um im gesamten Binnenmarkt Klarheit für den Verbraucher zu schaffen, sollte das
Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion für alle in der
Union produzierten vorverpackten ökologischen/biologischen Lebensmittel zur
Auflage gemacht werden. Für alle in der Union produzierten nicht vorverpackten
ökologischen/biologischen Erzeugnisse und alle aus Drittländern eingeführten
ökologischen/biologischen Erzeugnisse sollte das EU-Logo auf freiwilliger Basis
ebenfalls benutzt werden können. Das Muster des EU-Logos für
ökologische/biologische Produktion sollte in dieser Verordnung festgelegt werden.

(55) Um jedoch eine Irreführung des Verbrauchers bezüglich des
ökologischen/biologischen Charakters des ganzen Erzeugnisses zu vermeiden, ist es
angezeigt, die Verwendung dieses Logos auf Erzeugnisse zu beschränken, die
ausschließlich oder fast ausschließlich ökologische/biologische Zutaten enthalten. Das
Logo sollte daher nicht zur Kennzeichnung von während der Umstellungszeit
produzierten Erzeugnissen oder von Verarbeitungserzeugnissen verwendet werden
dürfen, bei denen weniger als 95 % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus
ökologischer/biologischer Produktion stammen.

(56) Ferner sollten die Verbraucher zur Vermeidung etwaiger Unklarheiten darüber, ob ein
Erzeugnis aus der Union stammt oder nicht, bei der Verwendung des EU-Logos über
den Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das
Erzeugnis zusammensetzt, informiert werden. Daher sollte es auch gestattet werden,
auf den Etiketten von Erzeugnissen aus ökologischer/biologischer Aquakultur anstatt
auf den landwirtschaftlichen Ursprung auf die Aquakultur zu verweisen.

(57) Um Klarheit für die Verbraucher zu schaffen und sicherzustellen, dass sie angemessen
informiert werden, sollte die Kommission ermächtigt werden, bestimmte Rechtsakte
zu erlassen, um das in dieser Verordnung aufgestellte Verzeichnis der auf die
ökologische/biologische Produktion verweisenden Begriffe anzupassen, bestimmte
Vorschriften für die Kennzeichnung und Zusammensetzung von Futtermitteln und
Futtermittelzutaten sowie weitere Vorschriften für die Kennzeichnung und
Verwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen anderen Angaben als das EU-
Logo für ökologische/biologische Produktion festzulegen und um das EU-Logo und
die ihm zugrunde liegenden Vorschriften zu ändern.

(58) Ökologische/biologische Produktion ist nur glaubwürdig, wenn auf allen Stufen der
Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs effiziente Prüfungen und Kontrollen
vorgenommen werden. Die ökologische/biologische Produktion sollte amtlichen
Kontrollen oder anderen amtlichen Tätigkeiten unterliegen, die nach Maßgabe der

DE 23 DE

Verordnung (EU) Nr. (XXX/XXXX) des Europäischen Parlament und des Rates33
durchgeführt werden, um die Einhaltung der Vorschriften für die
ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer
Erzeugnisse zu überprüfen.

(59) Es sollten spezifische Vorschriften festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die
speziellen Regeln für die ökologische/biologische Produktion eingehalten werden.
Insbesondere sollten Vorschriften für die Mitteilung der Tätigkeiten der Unternehmer
und die Einführung eines Zertifizierungssystems vorgesehen werden, damit die
Unternehmer identifiziert werden können, die die Vorschriften für die
ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer
Erzeugnisse einhalten. Diese Vorschriften sollten auch für etwaige Subunternehmer
der betreffenden Unternehmer gelten. Die Transparenz des Zertifizierungssystems
sollte dadurch sichergestellt werden, dass den Mitgliedstaaten zur Auflage gemacht
wird, das Verzeichnis der Unternehmer, die ihre Tätigkeiten mitgeteilt haben, sowie
etwaige Gebühren, die im Zusammenhang mit den Kontrollen zur Überprüfung der
Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion
möglicherweise erhoben werden, zu veröffentlichen.

(60) Kleinlandwirte in der Union sind jeder für sich mit einem relativ hohen
Inspektionskosten- und Verwaltungsaufwand konfrontiert, die mit der Zertifizierung
der ökologischen/biologischen Produktion in Zusammenhang stehen. Es sollte ein
System der Gruppenzertifizierung eingeführt werden, um die Inspektions- und
Zertifizierungskosten und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand zu reduzieren,
lokale Netzwerke zu stärken, bessere Absatzmöglichkeiten zu erschließen und
ausgewogene Bedingungen für den Wettbewerb mit Drittlandunternehmern zu
gewährleisten. Dazu sollte der Begriff der „Unternehmergruppe“ eingeführt und
definiert werden.

(61) Um die Wirksamkeit, Effizienz und Transparenz des Systems für die
ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer
Erzeugnisse zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,
bestimmte Rechtsakte zu erlassen, um Unternehmer oder Unternehmergruppen zur
Buchführung zu verpflichten, die Veröffentlichung des Unternehmerverzeichnisses
vorzuschrieben, die Anforderungen und Verfahrensvorschriften für die
Veröffentlichung etwaiger Gebühren im Zusammenhang mit den Kontrollen zur
Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische
Produktion und für die Überwachung der Erhebung dieser Gebühren durch die
zuständigen Behörden sowie die Kriterien für die Festlegung der Gruppe von
Erzeugnissen festzulegen, bei denen Unternehmer Anspruch auf lediglich ein von der
betreffenden Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ausgestelltes Bio-Zertifikat haben.

33 Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche
Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und
Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit,
Pflanzenvermehrungsmaterial und Pflanzenschutzmittel sowie zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 999/2001, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 1/2005, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr.
834/2007, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1099/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und
(EU) Nr. [….]/2013 [Amt für Veröffentlichungen, Nummer der Verordnung mit Bestimmungen für die
Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie
Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial einsetzen] und der Richtlinien 98/58/EG,
1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG, 2008/120/EG und 2009/128/EG (Verordnung über amtliche
Kontrollen) (ABl. L …).

DE 24 DE

(62) Um sicherzustellen, dass die Zertifizierung einer Unternehmergruppe wirksam und
effizient erfolgt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte
Rechtsakte zu erlassen, um die Verantwortlichkeiten der einzelnen Mitglieder einer
Unternehmergruppe, die Zusammensetzung und Größe dieser Gruppe, die von einer
Unternehmergruppe zu produzierenden Kategorien von Erzeugnissen, die
Bedingungen für die Gruppenmitgliedschaft sowie Aufbau und Funktionsweise des
Systems der Gruppe für interne Kontrollen, einschließlich Umfang, Gegenstand und
Häufigkeit der durchzuführenden Kontrollen, festzulegen.

(63) Die Erfahrung mit der Regelung für die Einfuhr ökologischer/biologischer
Erzeugnisse in die Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 hat gezeigt, dass
diese Regelung überarbeitet werden muss, um der Verbrauchererwartung, dass
eingeführte ökologische/biologische Erzeugnisse Anforderungen erfüllen, die denen
der Union gleichwertig sind, gerecht zu werden und für ökologische/biologische
Erzeugnisse aus der Union den Zugang zu internationalen Märkten zu erleichtern.
Zudem müssen die Vorschriften für die Ausfuhr ökologischer/biologischer
Erzeugnisse präzisiert werden, indem insbesondere eine Ausfuhrbescheinigung
vorgesehen und die Ausfuhr nach Drittländern geregelt wird, die in Bezug auf die
Gleichwertigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt sind.

(64) Die Vorschriften für die Einfuhr von Erzeugnissen, die die Produktions- und
Kennzeichnungsvorschriften der Union erfüllen und in Bezug auf die die betreffenden
Unternehmer von Kontrollbehörden oder Kontrollstellen, die die Kommission als für
Kontrollen im Ökosektor von Drittländern zuständig anerkannt hat, kontrolliert
wurden, sollten weiter verschärft werden. Es sollten insbesondere Vorschriften für die
Akkreditierungsstellen festgelegt werden, die die für die Einfuhr konformer
ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union zuständigen Kontrollstellen
akkreditieren, um ausgewogene Bedingungen für die Überwachung der Kontrollstellen
durch die Kommission zu schaffen. Darüber hinaus muss die Kommission im Interesse
einer effizienteren Überwachung von Kontrollbehörden bzw. Kontrollstellen befähigt
werden, die Akkreditierungsstellen und die zuständigen Behörden in Drittländern
direkt zu kontaktieren.

(65) Die Möglichkeit des Zugangs zum Unionsmarkt für ökologische/biologische
Erzeugnisse, die den Unionsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion
nicht genügen, die jedoch aus Drittländern stammen, deren Systeme für
ökologische/biologische Produktion als dem Unionssystem gleichwertig anerkannt
wurden, sollte beibehalten werden. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit von
Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sollte jedoch nur im Rahmen
einer internationalen Vereinbarung zwischen der Union und jenen Drittländern
gewährt werden, bei denen auch die Union im Rahmen der Gegenseitigkeit eine
Gleichwertigkeitsanerkennung anstrebt.

(66) Drittländer, die in Bezug auf die Gleichwertigkeit im Rahmen der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 anerkannt sind, sollten für einen begrenzten Zeitraum auch im Rahmen
der vorliegenden Verordnung weiterhin als solche anerkannt werden, um einen
reibungslosen Übergang zur Anerkennung im Rahmen einer internationalen
Vereinbarung zu gewährleisten, vorausgesetzt, diese Länder garantieren weiterhin die
Gleichwertigkeit ihrer ökologischen/biologischen Produktion und ihrer
Kontrollvorschriften mit den relevanten geltenden Unionsvorschriften und erfüllen
sämtliche Anforderungen bezüglich der Überwachung ihrer Anerkennung durch die

DE 25 DE

Kommission. Diese Überwachung sollte insbesondere auf der Grundlage der
Jahresberichte erfolgen, die die Drittländer der Kommission übermitteln.

(67) Die Erfahrung mit dem System von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die als für
die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Bescheinigungen in
Drittländern zum Zwecke der Einfuhr von gleichwertige Garantien bietenden
Erzeugnissen zuständig anerkannt sind, zeigt, dass diese Behörden und Stellen
unterschiedliche Vorschriften anwenden, die kaum als den diesbezüglichen
Unionsvorschriften gleichwertig angesehen werden könnten. Des Weiteren erschwert
die Vielfalt der von den Kontrollbehörden und Kontrollstellen angewandten
Kontrollstandards eine angemessene Überwachung durch die Kommission. Aus
diesem Grunde sollte dieses System der Gleichwertigkeitsanerkennung abgeschafft
werden. Den betreffenden Kontrollbehörden und Kontrollstellen sollte jedoch
genügend Zeit eingeräumt werden, sich auf ihre Anerkennung zum Zwecke der
Einfuhr EU-konformer Erzeugnisse vorzubereiten.

(68) Das Inverkehrbringen – im Rahmen jeder in dieser Verordnung vorgesehenen
Einfuhrregelung - von in die Union eingeführten ökologischen/biologischen
Erzeugnissen als ökologische/biologische Erzeugnisse sollte vom Vorliegen der
Informationen abhängig gemacht werden, die zur Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses
entlang der Nahrungskette erforderlich sind.

(69) Um einen fairen Wettbewerb zwischen Unternehmern, die Rückverfolgbarkeit der
Einfuhrerzeugnisse, die als ökologische/biologische Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt
in den Verkehr gebracht werden sollen, oder die Transparenz der Anerkennungs- und
Überwachungsverfahren für Kontrollbehörden und Kontrollstellen im Zusammenhang
mit der Einfuhr konformer ökologischer/biologischer Erzeugnisse sowie die
ordnungsgemäße Führung des Verzeichnisses von Drittländern, die in Bezug auf die
Gleichwertigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt sind, zu
gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte
Rechtsakte zu erlassen, um die Übermittlung von für Drittlandzollbehörden
bestimmten Dokumenten (insbesondere eine Ausfuhrbescheinigung für
ökologische/biologische Erzeugnisse, die möglichst in elektronischer Form vorzulegen
ist, sowie die erforderlichen Einfuhrdokumente, die ebenfalls möglichst in
elektronischer Form vorzulegen sind) zu regeln, die Kriterien für die Anerkennung
und den Entzug der Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen im
Zusammenhang mit der Einfuhr konformer ökologischer/biologischer Erzeugnisse und
die von im Rahmen der genannten Verordnung anerkannten Drittländern zu
übermittelnden Informationen festzulegen, die zur Überwachung der Anerkennung
dieser Länder und der Ausübung der diesbezüglichen Überwachungsbefugnisse durch
die Kommission, auch im Wege von Kontrollen vor Ort, erforderlich sind.

(70) Es sollte sichergestellt werden, dass die Verbringung ökologischer/biologischer
Erzeugnisse, die in einem Mitgliedstaat kontrolliert wurden und die Vorschriften
dieser Verordnung erfüllen, in einem anderen Mitgliedstaat nicht eingeschränkt
werden. Im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes und des
Handels zwischen den Mitgliedstaaten sollte der Kommission die Befugnis übertragen
werden, Vorschriften für die uneingeschränkte Verbringung ökologischer/biologischer
Erzeugnisse zu erlassen.

DE 26 DE

(71) Um verlässliche Informationen zur Verfügung zu haben, die für die Durchführung
dieser Verordnung erforderlich sind, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission
jährlich alle notwendigen Informationen übermitteln. Aus Gründen der Klarheit und
Transparenz sollten die Mitgliedstaaten aktualisierte Verzeichnisse der zuständigen
Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen führen. Die Verzeichnisse der
Kontrollbehörden und Kontrollstellen sollten von den Mitgliedstaaten publik gemacht
und von der Kommission jährlich veröffentlicht werden.

(72) Es müssen Maßnahmen festgelegt werden, um einen reibungslosen Übergang zu
bestimmten Änderungen der Rahmenregelung für die Einfuhr
ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union, wie sie mit dieser Verordnung
eingeführt wurde, zu gewährleisten. Insbesondere sollte der Kommission im Interesse
des reibungslosen Übergangs von der alten zur neuen Rahmenregelung die Befugnis
übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, um abweichend von der
allgemeinen Regel, dass keine früheren Zeiträume retroaktiv als Teil des
Umstellungszeitraums anerkannt werden können, Vorschriften für die mit der
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführten Umstellungszeiträume festzulegen.

(73) Außerdem sollten ein Termin für den Ablauf der Anerkennung der im Hinblick auf die
Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen festgesetzt und
Vorschriften zur Regelung der Lage bis zum Ablauf der Anerkennung festgelegt
werden. Des Weiteren sollten Vorschriften für Drittlandanträge auf
Gleichwertigkeitsanerkennung festgelegt werden, die im Rahmen der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007 gestellt wurden und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung noch anhängig sind.

(74) Um die Führung der Verzeichnisse der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 im
Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen
zu gewährleisten und die Prüfung der am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden
Verordnung anhängigen Anträge von Drittländern auf Gleichwertigkeitsanerkennung
zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte
Rechtsakte zu erlassen, um die von diesen Kontrollbehörden und Kontrollstellen
zwecks Überwachung ihrer Anerkennung zu übermittelnden Informationen sowie
etwaige Verfahrensvorschriften für die Prüfung anhängiger Drittlandanträge
festzulegen.

(75) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu
gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Regelung der
folgenden Fragen übertragen werden: technische Einzelheiten für die Erstellung der
Datenbank für die Auflistung der Sorten, für die ökologisch/biologisch erzeugtes
Pflanzenvermehrungsmaterial zur Verfügung steht; Zulassung oder Entzug der
Zulassung der Erzeugnisse und Stoffe, die für die ökologische/biologische Produktion
im Allgemeinen und die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer
Lebensmittel im Besonderen verwendet werden können, einschließlich der
Verfahrensvorschriften für die Zulassung und Listung dieser Erzeugnisse und Stoffe
und gegebenenfalls ihrer Beschreibung, ihrer vorgegebenen Zusammensetzung und
ihrer Verwendungsbedingungen; spezifische und praktische Modalitäten der
Gestaltung, Zusammensetzung und Größe der Angaben bezüglich der Codenummern
von Kontrollbehörden und Kontrollstellen und der Angabe des Standorts, an dem die
landwirtschaftlichen Rohstoffe erzeugt wurden; Zuweisung von Codenummern an
Kontrollbehörden und Kontrollstellen; Einzelheiten und Spezifikationen betreffend

DE 27 DE

Inhalt, Form und Art der Übermittlung der Mitteilungen über die Unternehmer- oder
Gruppentätigkeit durch die betreffenden Unternehmer und Unternehmergruppen an die
zuständigen Behörden und betreffend die Form der Veröffentlichung etwa erhobener
Kontrollgebühren; Austausch von Informationen zwischen Unternehmergruppen und
zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen sowie zwischen
Mitgliedstaaten und Kommission; Anerkennung bzw. Entzug der Anerkennung von
Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen in
Drittländern zuständig sind, sowie Erstellung des Verzeichnisses jener
Kontrollbehörden und Kontrollstellen und Durchführung von Maßnahmen in Fällen
oder mutmaßlichen Fällen der Nichteinhaltung, die die Integrität eingeführter
ökologischer/biologischer Erzeugnisse beeinträchtigen; Erstellung eines
Verzeichnisses von Drittländern, die gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 anerkannt sind, und Änderung dieses Verzeichnisses sowie
Durchführung von Maßnahmen in Fällen oder mutmaßlichen Fällen der
Nichteinhaltung, die die Integrität der aus diesen Ländern eingeführten
ökologischen/biologischen Erzeugnisse beeinträchtigen; System für die Übermittlung
der für die Durchführung und Überwachung der vorliegenden Verordnung
erforderlichen Informationen; Erstellung des Verzeichnisses von Kontrollbehörden
und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 anerkannt sind, sowie Änderung dieses Verzeichnisses. Diese
Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlament und des Rates34 ausgeübt werden.

(76) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, unverzüglich geltende
Durchführungsrechtsakte zu erlassen, wenn dies in gerechtfertigten Fällen, die den
Schutz gegen unlautere Praktiken oder nicht mit den Grundsätzen und Regeln für die
ökologische/biologische Produktion vereinbare Praktiken, die Erhaltung des
Verbrauchervertrauens oder die Sicherung eines fairen Wettbewerbs zwischen
Unternehmern betreffen, und aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist, um
in Fällen oder mutmaßlichen Fällen der Nichteinhaltung, die die Integrität der der
Kontrolle anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen unterliegenden
eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnisse beeinträchtigen, die
Durchführung von Maßnahmen zu gewährleisten.

(77) Um einen reibungslosen Übergang von den Regeln betreffend den
ökologischen/biologischen Ursprung von Pflanzenvermehrungsmaterial, den Regeln
für Zuchttiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der Ausnahme von den
Produktionsvorschriften gemäß Artikel 22 der Verordnung einerseits zu den neuen
Produktionsvorschriften der vorliegenden Verordnung für Pflanzen, pflanzliche
Erzeugnisse und Tiere andererseits zu gewährleisten, sollte der Kommission die
Befugnis übertragen werden, in Bezug auf die Gewährung von Ausnahmen, sofern
diese für erforderlich gehalten werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, um den
Zugang zu pflanzlichem Vermehrungsmaterial und lebenden Zuchttieren zu sichern,
die sich für die ökologische/biologische Produktion eignen. Da diese Rechtsakte
Übergangscharakter haben, sollten sie für einen begrenzten Zeitraum gelten.

34 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung
der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

DE 28 DE

(78) Die Kommission sollte die Verfügbarkeit von Pflanzenvermehrungsmaterial und
Zuchttieren prüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat 2021 einen
entsprechenden Bericht vorlegen.

(79) Es sollte gestattet werden, Bestände von Erzeugnissen, die gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007 produziert und vor dem Geltungstermin der vorliegenden
Verordnung in den Verkehr gebracht wurden, zu erschöpfen.

(80) Die Überprüfung der Rahmenregelung für ökologische/biologische Produktion und die
Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse hat gezeigt, dass die
besonderen Erfordernisse in Bezug auf die gemäß der Verordnung (EU)
Nr. XXX/XXX (Verordnung über die amtlichen Kontrollen) durchgeführten amtlichen
Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten es erfordern, dass Fälle der
Nichteinhaltung strenger geahndet werden. Darüber hinaus sollten die Vorschriften der
Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Verordnung über die amtlichen Kontrollen)
bezüglich der Aufgaben und Verantwortlichkeiten der zuständigen Behörden, der
Zulassung und Beaufsichtigung beauftragter Stellen, der amtlichen Zertifizierung, der
Berichtspflichten und der Amtshilfe den besonderen Erfordernissen des Sektors der
ökologischen/biologischen Produktion angepasst werden. Die Verordnung (EU)
Nr. XXX/XXX (Verordnung über die amtlichen Kontrollen) sollte daher entsprechend
geändert werden.

(81) Da die Ziele dieser Verordnung - insbesondere, was einen fairen Wettbewerb und ein
reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes für ökologische/biologische
Erzeugnisse sowie die Sicherung des Verbrauchervertrauens in diese Erzeugnisse und
das Ökologo der Europäischen Union anbelangt - von den Mitgliedstaaten selbst nicht
hinreichend verwirklicht werden können und sich daher aufgrund der erforderlichen
Harmonisierung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion auf
Unionsebene besser erreichen lassen, kann die Union nach dem Subsidiaritätsprinzip
gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union Maßnahmen erlassen. Nach
dem im selben Artikel festgeschriebenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht
diese Verordnung nicht über das zum Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(82) Es empfiehlt sich, einen Termin für die Anwendung dieser Verordnung festzusetzen,
der es Unternehmern gestattet, sich an die neuen Vorschriften anzupassen -

DE 29 DE

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung sind die Grundsätze der ökologischen/biologischen Produktion sowie
die Vorschriften für diese Produktion und die Verwendung diesbezüglicher Angaben in der
Kennzeichnung und Werbung festgelegt.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie
für einige andere Erzeugnisse, die in Anhang I dieser Verordnung aufgelistet sind,
sofern diese landwirtschaftlichen Erzeugnisse und anderen Erzeugnisse dazu
bestimmt sind, als ökologische/biologische Erzeugnisse produziert, aufbereitet,
vertrieben, in Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt zu werden.

Die Erzeugnisse von in freier Wildbahn bzw. in freien Gewässern
erlegten/gefangenen Tieren gelten nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse.

(2) Diese Verordnung findet auf alle Unternehmer Anwendung, die auf irgendeiner Stufe
der Produktion, der Aufbereitung oder des Vertriebs von Erzeugnissen im Sinne von
Absatz 1 tätig sind.

DE 30 DE

Arbeitsgänge der Gemeinschaftsverpflegung, die von einem Anbieter im Sinne von
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates35 durchgeführt werden, fallen nicht unter die
vorliegende Verordnung.

Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften oder, bei deren Fehlen, private
Standards für die Kennzeichnung und die Kontrolle von Erzeugnissen aus
Arbeitsgängen der Gemeinschaftsverpflegung anwenden.

(3) Diese Verordnung gilt unbeschadet verwandter Rechtsvorschriften der Union unter
anderem in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, insbesondere der Verordnung
(EU) Nr. XX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates36
(Pflanzenvermehrungsmaterial) und der Verordnung (EU) Nr. XX/XXXX des
Europäischen Parlaments und des Rates37 (Maßnahmen zum Schutz vor
Pflanzenschädlingen).

(4) Diese Verordnung gilt unbeschadet sonstiger spezifischer Unionsvorschriften
betreffend das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und insbesondere der Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates38 und der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

(5) Zur Berücksichtigung neuer Informationen über Produktionsmethoden oder neuen
Materials oder internationaler Verpflichtungen wird der Kommission die Befugnis
übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zur Änderung des Verzeichnisses
der Erzeugnisse in Anhang I zu erlassen. Nur Erzeugnisse, die eng mit der
landwirtschaftlichen Produktion verbunden sind, kommen für eine Aufnahme in
dieses Verzeichnis in Betracht.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

35 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011
betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur
Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der
Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG)
Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

36 [vollständiger Titel] (ABl. L…).
37 [vollständiger Titel] (ABl. L…).
38 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013

über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/13 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl.
L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

DE 31 DE

(1) „ökologische/biologische Produktion“: Anwendung von Produktionsverfahren nach
den Vorschriften dieser Verordnung auf allen Stufen der Produktion, der
Aufbereitung und des Vertriebs;

(2) „ökologisch/biologisch“: aus ökologischer/biologischer Produktion stammend oder
sich darauf beziehend;

(3) „landwirtschaftlicher Ausgangsstoff“: ein landwirtschaftliches Erzeugnis, das weder
haltbar gemacht noch verarbeitet wurde;

(4) „Vorbeugungsmaßnahmen”: erforderliche Maßnahmen zur Gewährleistung der
Bodenqualität, zur Verhütung und Bekämpfung von Schädlingen und Unkraut sowie
zur Verhütung der Kontaminierung durch Erzeugnisse oder Stoffe, die nicht im
Rahmen dieser Verordnung zugelassen sind;

(5) „Umstellung“: Übergang von nichtökologischer/nichtbiologischer auf
ökologische/biologische Produktion innerhalb eines bestimmten Zeitraums;

(6) „Unternehmer“: die natürliche oder juristische Person, die für Einhaltung der
Vorschriften dieser Verordnung auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden
Produktions-, Aufbereitungs- und Vertriebsstufen verantwortlich ist;

(7) „Unternehmergruppe“: Gruppe, in der jeder Unternehmer ein Landwirt ist, der über
eine Betriebsfläche von bis zu 5 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche verfügt und
neben der Lebens- oder Futtermittelproduktion auch Lebens- oder Futtermittel
verarbeiten kann;

(8) „Landwirt“: eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher
oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese
Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts besitzen, die eine
landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

(9) „landwirtschaftliche Fläche“: landwirtschaftliche Fläche im Sinne von Artikel 4
Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;

(10) „Pflanzen“: Pflanzen im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009;

(11) „Pflanzenproduktion“: Erzeugung landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, einschließlich
der Ernte von Wildpflanzenerzeugnissen für Erwerbszwecke;

(12) „Pflanzenerzeugnisse“: Pflanzenerzeugnisse im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009;

(13) „Schädling“: Schädling im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. XX/XXX (über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen);

(14) „Pflanzenschutzmittel“: Produkte gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009;

(15) „Tierproduktion“: Erzeugung von an Land lebenden Haustieren oder domestizierten
Tieren (einschließlich Insekten);

DE 32 DE

(16) „Veranda“: zusätzlicher, überdachter, nicht isolierter Außenbereich eines
Stallgebäudes, der auf der Längsseite in der Regel von einem Drahtzaun oder Netzen
begrenzt ist, mit Außenklima, natürlicher und künstlicher Beleuchtung und
eingestreutem Boden;

(17) „Aquakultur”: Aquakultur im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 25 der
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 39;

(18) „tierärztliche Behandlung“: alle Maßnahmen im Rahmen einer Heilbehandlung oder
prophylaktischen Behandlung gegen eine bestimmte Krankheit;

(19) „Tierarzneimittel“: Tierarzneimittel im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie
2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates40;

(20) „Aufbereitung“: Arbeitsgänge zur Haltbarmachung oder Verarbeitung
ökologischer/biologischer Erzeugnisse, einschließlich Schlachtung und Zerlegung
bei tierischen Erzeugnissen, sowie Verpackung, Kennzeichnung oder Änderung der
Kennzeichnung betreffend die ökologische/biologische Produktionsweise;

(21) „Lebensmittel“: Lebensmittel im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates41;

(22) „Futtermittel“ Futtermittel im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002;

(23) „Futtermittel-Ausgangserzeugnis“: Einzelfuttermittel im Sinne von Artikel 3
Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates42;

(24) „Umstellungsfuttermittel“: Futtermittel, die während des Umstellungszeitraums
erzeugt werden, ausgenommen Futtermittel, die in den zwölf Monaten nach Beginn
der Umstellung geerntet wurden;

(25) „Inverkehrbringen“: das Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

39 Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013
über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und
(EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG)
Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013,
S. 22).

40 Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur
Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).

41 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der
Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur
Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

42 Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das
Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien
79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des
Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung
2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1).

DE 33 DE

(26) „Rückverfolgbarkeit“: Rückverfolgbarkeit im Sinne von Artikel 3 Nummer 15 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

(27) „Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs“: alle Stufen,
angefangen bei der Primärproduktion eines ökologischen/biologischen
Erzeugnisses bis zu seiner Lagerung, seiner Verarbeitung, seiner Beförderung,
seinem Verkauf oder seiner Abgabe an den Endverbraucher und gegebenenfalls der
Kennzeichnung, der Werbung, der Einfuhr, der Ausfuhr und der im Rahmen von
Unteraufträgen ausgeführten Tätigkeiten;

(28) „Katastrophenfälle“: Situationen infolge „widriger Witterungsverhältnisse“, eines
„Umweltvorfalls“, einer „Naturkatastrophe“ oder eines „Katastrophenereignisses“ im
Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h, j, k bzw. l der Verordnung (EU)
Nr. 1305/2013;

(29) „Zutat“: Zutat im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011;

(30) „Kennzeichnung“: Kennzeichnung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe j der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;

(31) „Werbung“: jede Darstellung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
gegenüber der Öffentlichkeit mit anderen Mitteln als einem Etikett, mit der
beabsichtigt oder wahrscheinlich die Einstellung, die Überzeugung oder das
Verhalten beeinflusst oder verändert wird, um direkt oder indirekt den Verkauf von
ökologischen/biologischen Erzeugnissen zu fördern;

(32) „zuständige Behörden“: zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der
Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Verordnung über amtliche Kontrollen];

(33) „Kontrollbehörde“: Kontrollbehörde für ökologische/biologische Produktion und die
Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen im Sinne von Artikel 2
Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Verordnung über amtliche
Kontrollen];

(34) „Kontrollstelle“: eine beauftragte Stelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 38 der
Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Verordnung über amtliche Kontrollen] sowie
eine Stelle, die von der Kommission oder einem von der Kommission anerkannten
Drittland dafür anerkannt wurde, in Drittländern Kontrollen für die Einfuhr
ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union durchzuführen;

(35) „Verstoß“: Nichteinhaltung dieser Verordnung;

(36) „genetisch veränderter Organismus“: genetisch veränderter Organismus im Sinne
von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates43, der nicht aus einem der in Anhang I.B der genannten Richtlinie
aufgeführten Verfahren der genetischen Veränderung hervorgegangen ist (im
Folgenden „GVO“ genannt);

43 Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die
absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der
Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).

DE 34 DE

(37) „aus GVO hergestellt“: ganz oder teilweise von GVO stammend, jedoch nicht aus
GVO bestehend oder GVO enthaltend;

(38) „mit GVO hergestellt“: unter Verwendung eines GVO als letztem lebenden
Organismus im Produktionsverfahren produziert, jedoch nicht aus GVO bestehend,
GVO enthaltend oder aus GVO hergestellt;

(39) „Lebensmittelzusatzstoff“: Lebensmittelzusatzstoff im Sinne von Artikel 3 Absatz 2
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und
des Rates44;

(40) „Futtermittelzusatzstoff“: Futtermittelzusatzstoff im Sinne von Artikel 2 Absatz 2
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und
des Rates45;

(41) „Gleichwertigkeit“: Erfüllung derselben Ziele und Grundsätze durch Anwendung
von Vorschriften, die die gleiche Konformitätsgarantie bieten;

(42) „Verarbeitungshilfsstoff“: Verarbeitungshilfsstoff im Sinne von Artikel 3 Absatz 2
Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008,

(43) „Lebensmittelenzym“: Lebensmittelenzym im Sinne von Artikel 3 Absatz 2
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und
des Rates46;

(44) „ionisierende Strahlung“: ionisierende Strahlung im Sinne von Artikel 1 der
Richtlinie 96/29/Euratom des Rates47.

44 Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008
über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

45 Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003
über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29).

46 Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008
über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung
(EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie
der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7).

47 Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden
Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die
Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1).

DE 35 DE

Kapitel II

Grundsätze der ökologischen/biologischen Produktion

Artikel 4

Allgemeine Grundsätze

Die ökologische/biologische Produktion ist ein nachhaltiges Bewirtschaftungssystem für die
Landwirtschaft, das auf folgenden allgemeinen Grundsätzen beruht:

(a) Respektieren der Systeme und Kreisläufe der Natur sowie Förderung der
Nachhaltigkeit und Verbesserung des Zustands von Boden, Wasser, Luft,
biologischer Vielfalt, der Gesundheit von Pflanzen und Tieren sowie des
Gleichgewichts zwischen ihnen;

(b) Förderung des Biodiversitätsreichtums;

(c) verantwortungsvolle Nutzung von Energie- und natürlichen Ressourcen wie Wasser,
Boden, organischer Substanz und Luft;

(d) Beachtung hoher Tierschutzstandards und insbesondere Erfüllung artspezifischer
Verhaltensbedürfnisse;

(e) angemessene Gestaltung und Management biologischer Prozesse auf der Grundlage
ökologischer Systeme unter Nutzung systeminterner natürlicher Ressourcen und
nach Methoden, für die Folgendes gilt:

i) Verwendung lebender Organismen und mechanischer Produktionsverfahren,

ii) flächengebundene Pflanzen- und Tiererzeugung; Aquakultur nach dem
Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Fischerei,

iii) keine Verwendung von GVO und von aus oder mit GVO hergestellten
Erzeugnissen mit Ausnahme von Tierarzneimitteln,

iv) gegebenenfalls Durchführung von Präventivmaßnahmen;

(f) Beschränkung der Verwendung externer Produktionsmittel. Sind externe
Produktionsmittel erforderlich oder gibt es keine angemessenen geeigneten
Bewirtschaftungspraktiken oder -verfahren gemäß Buchstabe e, so beschränken sich
Produktionsmittel auf

i) Produktionsmittel aus der ökologischen/biologischen Produktion,

ii) natürliche oder auf natürlichem Wege gewonnene Stoffe,

iii) schwer lösliche mineralische Düngemittel;

DE 36 DE

(g) erforderlichenfalls Anpassung des Produktionsprozesses im Rahmen dieser
Verordnung zur Berücksichtigung des Gesundheitszustandes, regionaler
Unterschiede beim ökologischen Gleichgewicht, des Klimas und örtlicher
Verhältnisse, der Entwicklungsstadien und spezifischer Tierhaltungspraktiken.

Artikel 5

Spezifische Grundsätze für landwirtschaftliche Tätigkeiten und die Aquakultur

Die ökologische/biologische Produktion beruht sowohl in der Landwirtschaft als auch in der
Aquakultur auf folgenden spezifischen Grundsätzen:

(a) Erhaltung und Förderung des Lebens im Boden sowie der natürlichen Fruchtbarkeit,
der Stabilität, des Wasserrückhaltevermögens und der biologischen Vielfalt des
Bodens zwecks Verhinderung und Bekämpfung des Verlusts von organischer
Bodensubstanz, der Bodenverdichtung und -erosion und zur Versorgung der
Pflanzen mit Nährstoffen hauptsächlich über das Ökosystem des Bodens;

(b) Minimierung der Verwendung von nicht erneuerbaren Ressourcen und von
außerbetrieblichen Produktionsmitteln;

(c) Wiederverwertung von Abfallstoffen und Nebenerzeugnissen pflanzlichen und
tierischen Ursprungs als Produktionsmittel in der pflanzlichen und tierischen
Erzeugung;

(d) Erhaltung der Pflanzengesundheit durch vorbeugende Maßnahmen wie Auswahl von
geeigneten Arten und Sorten und heterogenem Material, die gegen Schädlinge und
Krankheiten resistent sind, durch geeignete Fruchtfolge, durch mechanische und
physikalische Methoden und durch den Schutz von Nützlingen;

(e) Wahl von Tierrassen unter Berücksichtigung ihrer Anpassungsfähigkeit an die
örtlichen Bedingungen, ihrer Vitalität und ihrer Widerstandsfähigkeit gegenüber
Krankheiten oder Gesundheitsprobleme; Betreiben einer an den Standort angepassten
flächengebundenen Tiererzeugung; Anwendung von Tierhaltungspraktiken, durch
die das Immunsystem der Tiere und ihre natürlichen Abwehrkräfte gegen
Krankheiten gestärkt werden; dazu gehören insbesondere regelmäßige Bewegung
und Zugang zu Freigelände und gegebenenfalls zu Weideland;

(f) Beachtung eines hohen Tierschutzniveaus unter Berücksichtigung artspezifischer
Bedürfnisse;

(g) Verfütterung ökologischer/biologischer Futtermittel, die sich aus Zutaten
landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologischer/biologischer Produktion und
natürlichen, nichtlandwirtschaftlichen Stoffen zusammensetzen;

(h) Verzicht auf Gentechnik, das Klonen von Tieren, künstlich induzierte Polyploidie
und ionisierende Strahlung in der gesamten Bio-Lebensmittelkette;

(i) Gesundheiterhaltung des Wassermilieus und der Qualität angrenzender aquatischer
und terrestischer Ökosysteme;

DE 37 DE

(j) Fütterung von Wasserorganismen mit Futtermitteln aus der nachhaltigen Nutzung
von Fischereiressourcen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, oder mit
ökologischen/biologischen Futtermitteln, die sich aus Zutaten landwirtschaftlichen
Ursprungs aus der ökologischen/biologischen Produktion, einschließlich
ökologischer/biologischer Aquakultur, und aus natürlichen, nichtlandwirtschaftlichen
Stoffen zusammensetzen.

Artikel 6

Spezifische Grundsätze für die Verarbeitung von ökologischen/biologischen Lebens- und
Futtermitteln

Die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel beruht insbesondere auf
folgenden Grundsätzen:

(a) Herstellung ökologischer/biologischer Lebensmittel aus ökologischen/biologischen
Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs;

(b) Herstellung ökologischer/biologischer Futtermittel aus ökologischen/biologischen
Futtermittel-Ausgangserzeugnissen;

(c) Beschränkung der Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen, von
nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten mit überwiegend technischen und
sensorischen Funktionen sowie von Mikronährstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen
auf ein Minimum und auf Fälle, in denen dies technologisch unbedingt gerechtfertigt
ist oder besonderen Ernährungszwecken dient;

(d) Beschränkung der Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen und
Verarbeitungshilfsstoffen auf ein Minimum und auf Fälle, in denen dies ein
technologisch oder aus tierzüchterischen Gründen unbedingt gerechtfertigt ist oder
besonderen Ernährungszwecken dient;

(e) Ausschluss von Stoffen und Verarbeitungsverfahren, die in Bezug auf die
tatsächliche Beschaffenheit des Erzeugnisses irreführend sein könnten;

(f) sorgfältige Verarbeitung der Lebens- oder Futtermittel, vorzugsweise nach
biologischen, mechanischen und physikalischen Methoden.

DE 38 DE

Kapitel III

Produktionsvorschriften

Artikel 7

Allgemeine Produktionsvorschriften

1. Die Unternehmer müssen folgende allgemeine Produktionsvorschriften einhalten:

(a) Der gesamte landwirtschaftliche Betrieb oder die gesamte Aquakulturanlage ist
nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zu
bewirtschaften;

(b) vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in Anhang II Teil IV
Nummer 2.2 und Teil VI Nummer 1.3 dürfen in der ökologischen/biologischen
Landwirtschaft und der ökologischen/biologischen Aquakultur nur gemäß
Artikel 19 zugelassene Erzeugnisse und Stoffe verwendet werden, sofern diese
nach einschlägigen Unionsvorschriften und gegebenenfalls in den betreffenden
Mitgliedstaaten nach nationalen Vorschriften im Einklang mit dem
Unionsrecht für die Verwendung in der Landwirtschaft und Aquakultur
zugelassen wurden;

(c) die Verwendung ionisierender Strahlen zur Behandlung
ökologischer/biologischer Lebens- oder Futtermittel oder der in
ökologischen/biologischen Lebens- oder Futtermitteln verwendeten
Ausgangsstoffe ist verboten;

(d) ökologisch/biologisch wirtschaftende Unternehmer, ausgenommen
Kleinstunternehmer, Landwirte und Unternehmer, die Meeresalgen oder
Aquakulturtiere produzieren, führen zur Verbesserung ihrer Umweltleistung
ein Umweltmanagementsystem ein.

2. Um sicherzustellen, dass die allgemeinen Produktionsvorschriften ordnungsgemäß
angewendet werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 36 zur Festlegung der Kriterien zu erlassen, die das
Umweltmanagementsystem gemäß Absatz 1 Buchstabe d erfüllen muss. Diese
Kriterien müssen die Besonderheiten von kleinen und mittleren Unternehmen
berücksichtigen.

Artikel 8

Umstellung

1. Landwirte und Unternehmer, die Meeresalgen und Aquakulturtiere produzieren,
müssen einen Umstellungszeitraum einhalten. Während des gesamten

DE 39 DE

Umstellungszeitraums müssen sie die Vorschriften dieser Verordnung über die
ökologische/biologische Produktion und insbesondere die spezifischen Vorschriften
für die Umstellung in Anhang II anwenden.

2. Der Umstellungszeitraum beginnt frühestens, wenn der Landwirt oder der
Meeresalgen oder Aquakulturtiere produzierende Unternehmer im Einklang mit
dieser Verordnung den zuständigen Behörden seine Tätigkeit gemeldet hat.

2a. Für Flächen, die vor der Mitteilung gemäß Artikel 24 Absatz 1 während
mindestens des für die Umstellung erforderlichen Zeitraums stillgelegt waren, ist
abweichend von Absatz 2 kein Umstellungszeitraum erforderlich, sofern die anderen
Anforderungen erfüllt sind.

3. Frühere Zeiträume dürfen nicht rückwirkend als Teil des Umstellungszeitraums
anerkannt werden.

4. Während des Umstellungszeitraums produzierte Erzeugnisse dürfen nicht als
ökologische/biologische Erzeugnisse vermarktet werden.

5. Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a kann ein landwirtschaftlicher
Betrieb während des Umstellungszeitraums in deutlich getrennte
Produktionseinheiten aufgeteilt werden, die nicht alle nach den Vorschriften für die
ökologische/biologische Produktion wirtschaften. Bei Tierhaltung muss es sich
während der Umstellung auf die ökologische/biologische Produktion um
verschiedene Tierarten handeln. Bei Aquakultur kann es sich um die gleiche Art
handeln, sofern eine angemessene Trennung zwischen den Produktionseinheiten
besteht. Bei Pflanzen muss es sich während der Umstellung auf die
ökologische/biologische Produktion um mehrere leicht zu unterscheidende Sorten
handeln.

6. Um Qualität, Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung
für die ökologische/biologische Produktion und die Anpassung an technische
Entwicklungen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zur Ergänzung der Vorschriften des
vorliegenden Artikels oder zur Ergänzung und Änderung der Vorschriften in
Anhang II betreffend die Umstellung zu erlassen.

Artikel 9

Verbot der Verwendung von GVO

1. GVO und aus oder mit GVO hergestellte Erzeugnisse dürfen nicht in Lebens- oder
Futtermitteln oder als Lebensmittel, Futtermittel, Verarbeitungshilfsstoff,
Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer,
Pflanzenvermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder Tier in der
ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden.

DE 40 DE

2. Für die Zwecke von Absatz 1 können Unternehmer in Bezug auf GVO und aus oder
mit GVO hergestellte Erzeugnisse im Zusammenhang mit Lebens- und Futtermitteln
auf die Etikette auf dem Erzeugnis oder etwaige andere Begleitpapiere konsultieren,
die gemäß der Richtlinie 2001/18/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des
Europäischen Parlaments und des Rates48 oder der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003
des Europäischen Parlaments und des Rates49 auf dem Erzeugnis angebracht sind
oder es begleiten.

3. Die Unternehmer können davon ausgehen, dass keine GVO oder aus oder durch
GVO hergestellte Erzeugnisse für die Herstellung gekaufter Lebens- und Futtermittel
verwendet wurden, wenn diese nicht gemäß den in Absatz 2 genannten
Verordnungen gekennzeichnet oder mit einem Begleitpapier versehen sind, es sei
denn, den Unternehmern liegen Informationen vor, die darauf hindeuten, dass die
Kennzeichnung der betreffenden Erzeugnisse nicht mit den genannten Verordnungen
im Einklang steht.

Artikel 10

Vorschriften für die Pflanzenproduktion

1. Unternehmer, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse produzieren, müssen
insbesondere die spezifischen Produktionsvorschriften gemäß Anhang II Teil I
einhalten.

2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zur Erfassung der Sorten und des
heterogenen Materials gemäß der Verordnung (EU) Nr. XX/XXX
(Rechtsvorschriften für Pflanzenvermehrungsmaterial), für die bzw. das in ihrem
Hoheitsgebiet Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischer/biologischer
Produktion zur Verfügung steht, eine elektronische Datenbank erstellt wird.

3. Um Qualität, Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung
für die ökologische/biologische Pflanzenproduktion sowie die Anpassung an
technische Entwicklungen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis
übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um die spezifischen
Vorschriften für die Pflanzenproduktion in folgenden Punkten zu ändern oder zu
ergänzen:

(a) Anbauverfahren;

(b) Bodenbewirtschaftung und Düngung;

(c) Pflanzengesundheit und Schädlings- und Unkrautbekämpfung;

48 Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003
über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1).

49 Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003
über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die
Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und
Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

DE 41 DE

(d) Management der Pilzproduktion und anderer spezifischer Pflanzen und
Pflanzenproduktionssysteme;

(e) Herkunft des Pflanzenvermehrungsmaterials;

(f) Sammeln von Wildpflanzen.

4. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen
Einzelheiten für die Erstellung der Datenbank gemäß Absatz 2 fest. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 37 Absatz 2
erlassen.

Artikel 11

Vorschriften für die Tierproduktion

1. Tierproduzenten müssen insbesondere die spezifischen Produktionsvorschriften
gemäß Anhang II Teil II einhalten.

2. Um Qualität, Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung
für die ökologische/biologische Tierproduktion sowie die Anpassung an technische
Entwicklungen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um die spezifischen Vorschriften
für die Tierproduktion in folgenden Punkten zu ändern oder zu ergänzen:

(a) Herkunft der Tiere;

(b) Unterbringung der Tiere, einschließlich Mindeststallflächen und
Mindestaußenflächen sowie der höchstzulässigen Anzahl Tiere je Hektar;

(c) Haltungspraktiken;

(d) Zucht;

(e) Futtermittel und Fütterung;

(f) Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung.

Artikel 12

Produktionsvorschriften für Meeresalgen und Aquakulturtiere

1. Unternehmer, die Meeresalgen und Aquakulturtiere produzieren, müssen
insbesondere die spezifischen Produktionsvorschriften gemäß Anhang II Teil III
einhalten.

2. Um Qualität, Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung
für die ökologische/biologische Meeresalgenproduktion sowie die Anpassung an
technische Entwicklungen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis

DE 42 DE

übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um die spezifischen
Vorschriften für die Meeresalgenproduktion in folgenden Punkten zu ändern oder zu
ergänzen:

(a) Eignung des Wassermilieus und Plan für nachhaltige Bewirtschaftung;

(b) Ernte wilder Meeresalgenbestände;

(c) Meeresalgenkultur;

(d) Antifoulingmaßnahmen und Reinigung von Ausrüstungen und Anlagen.

3. Um Qualität, Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung
für die ökologische/biologische Produktion von Aquakulturtieren sowie die
Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, wird der Kommission die
Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um die
spezifischen Produktionsvorschriften für Aquakulturtiere in folgenden Punkten zu
ändern oder zu ergänzen:

(a) Eignung des Wassermilieus und Plan für nachhaltige Bewirtschaftung;

(b) Herkunft der Aquakulturtiere;

(c) Aquakulturhaltung, einschließlich Wassergehege, Produktionssysteme,
Höchstbesatzdichte und gegebenenfalls Mindestbesatzdichte;

(d) Zucht;

(e) Manipulation von Aquakulturtieren;

(f) Futtermittel und Fütterung;

(g) Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung.

Artikel 13

Produktionsvorschriften für verarbeitete Lebens- und Futtermittel

1. Unternehmer, die verarbeitete Lebens- und Futtermittel herstellen, müssen
insbesondere die spezifischen Produktionsvorschriften gemäß Anhang II Teil IV
einhalten.

2. Um Qualität, Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung
für die Produktion verarbeiteter Lebens- und Futtermittel sowie die Anpassung an
technische Entwicklungen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis
übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um die spezifischen
Produktionsvorschriften für verarbeitete Lebens- und Futtermittel in folgenden
Punkten zu ändern oder zu ergänzen:

(a) anzuwendende Verfahren;

DE 43 DE

(b) zu treffende Vorsorgemaßnahmen;

(c) Zusammensetzung und Bedingungen für die Verwendung verarbeiteter
Lebens- und Futtermittel, einschließlich Erzeugnisse und Stoffe, die in
verarbeiteten Lebens- und Futtermitteln verwendet werden dürfen;

(d) Reinigungsmaßnahmen;

(e) Inverkehrbringen verarbeiteter Erzeugnisse einschließlich
Kennzeichnung und Identifizierung;

(f) Trennung ökologischer/biologischer Erzeugnisse, Zutaten
landwirtschaftlichen Ursprungs und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
von nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen, Zutaten
landwirtschaftlichen Ursprungs und Futtermittel-Ausgangserzeugnissen;

(g) Verzeichnis der nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten
landwirtschaftlichen Ursprungs, die ausnahmsweise bei der Herstellung
von verarbeiteten ökologischen/biologischen Erzeugnissen verwendet
werden dürfen;

(h) Berechnung des prozentualen Anteils von Zutaten landwirtschaftlichen
Ursprungs gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii und
Buchstabe b;

(i) bei der Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln eingesetzte
Techniken.

Artikel 14

Produktionsvorschriften für Wein

1. Unternehmer, die Erzeugnisse des Weinsektors herstellen, müssen insbesondere die
spezifischen Produktionsvorschriften gemäß Anhang II Teil V einhalten.

2. Um Qualität, Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung
für die ökologische/biologische Weinproduktion sowie die Anpassung an technische
Entwicklungen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um die spezifischen
Produktionsvorschriften für Wein in Bezug auf önologische Verfahren und
Einschränkungen zu ändern oder zu ergänzen.

Artikel 15

Produktionsvorschriften für Hefe, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet wird

1. Unternehmer, die Hefe herstellen, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet wird,
müssen insbesondere die spezifischen Produktionsvorschriften gemäß Anhang II
Teil VI einhalten.

DE 44 DE

2. Um Qualität, Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung
für die Herstellung von ökologischer/biologischer Hefe sowie die Anpassung an
technische Entwicklungen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis
übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um die spezifischen
Produktionsvorschriften für Hefe in Bezug auf die Verarbeitung und die verwendeten
Substrate zu ändern oder zu ergänzen.

Artikel 16

Produktionsvorschriften für sonstige Erzeugnisse

Um einem eventuellen künftigen Bedarf an spezifischen Produktionsvorschriften für andere
als die in den Artikeln 10 bis 15 genannten Erzeugnisse Rechnung zu tragen und um Qualität,
Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung für die
ökologische/biologische Produktion dieser zusätzlichen Erzeugnisse und die Anpassung an
technische Entwicklungen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um Anhang II in Bezug auf spezifische
Produktionsvorschriften für solche Erzeugnisse zu ändern oder zu ergänzen.

Artikel 17

Ausnahmen von den Produktionsvorschriften

Damit die ökologische/biologische Produktion in Katastrophenfällen unter Berücksichtigung
der Grundsätze in Kapitel II aufrecht erhalten oder wiederaufgenommen werden kann, wird
der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen,
um Kriterien für die Entscheidung über das Vorliegen eines Katastrophenfalls sowie
spezifische Vorschriften für die Behandlung solcher Fälle, die Überwachung und die
Berichtspflichten festzulegen.

Artikel 18

Abholung, Verpackung, Beförderung und Lagerung

(1) Ökologische/biologische Erzeugnisse werden nach den Vorschriften in Anhang III
abgeholt, verpackt, befördert und gelagert.

(2) Um die Integrität der ökologischen/biologischen Produktion und die Anpassung an
technische Entwicklungen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um die Vorschriften in Anhang III zu
ändern oder zu ergänzen.

DE 45 DE

Artikel 19

Zulassung von Erzeugnissen und Stoffen, die in der ökologischen/biologischen
Produktion verwendet werden

1. Die Kommission kann bestimmte Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der
ökologischen/biologischen Produktion für folgende Zwecke zulassen und sie in
beschränkte Verzeichnisse aufnehmen:

(a) als Pflanzenschutzmittel;

(b) als Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe;

(c) als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse;

(d) als Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe;

(e) als Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Teichen, Käfigen,
Becken, Fließkanälen, Gebäuden und Anlagen für die tierische
Erzeugung;

(f) als Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Gebäuden und Anlagen
für die pflanzliche Erzeugung, einschließlich Lagerung in einem
landwirtschaftlichen Betrieb.

Die Kommission kann insbesondere bestimmte Erzeugnisse und Stoffe zur
Verwendung in der Produktion ökologischer/biologischer Verarbeitungserzeugnisse
für folgende Zwecke zulassen und sie in beschränkte Verzeichnisse aufnehmen:

(a) als Lebensmittelzusatzstoffe, Lebensmittelenzyme und
Verarbeitungshilfsstoffe;

(b) als Verarbeitungshilfsstoffe für die Herstellung von Hefe und
Hefeprodukten.

2. Die Zulassung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Erzeugnisse und Stoffe für
die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion unterliegt den
Grundsätzen des Kapitels II sowie folgenden Kriterien, die als Ganzes zu bewerten
sind:

(a) Ihre Verwendung ist für eine nachhaltige Produktion notwendig und für
deren beabsichtigte Verwendung unerlässlich;

(b) alle Erzeugnisse und Stoffe müssen pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen
oder mineralischen Ursprungs sein, es sei denn, solche Erzeugnisse oder
Stoffe sind nicht in ausreichender Menge oder Qualität erhältlich oder
Alternativen stehen nicht zur Verfügung;

(c) im Falle der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten
Erzeugnisse gilt Folgendes:

DE 46 DE

i) Ihre Verwendung ist unerlässlich für die Bekämpfung eines
Schädlings, d. h. es stehen keine anderen biologischen, physischen,
züchterischen Alternativen oder anbautechnischen Praktiken oder
sonstigen effizienten Bewirtschaftungspraktiken zur Verfügung;

ii) Erzeugnisse, die nicht pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder
mineralischen Ursprungs und nicht mit ihrer natürlichen Form
identisch sind, dürfen nur zugelassen werden, wenn ihre
Verwendungsbedingungen jeglichen Kontakt mit den essbaren
Teilen der Pflanze ausschließen;

(d) im Falle der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten
Erzeugnisse ist die Verwendung unerlässlich, um die Fruchtbarkeit des
Bodens zu fördern oder zu erhalten oder besondere
Ernährungsbedürfnisse der Pflanzen zu decken oder spezifische
Bodenverbesserungszwecke zu erfüllen;

(e) im Falle der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c und d genannten
Erzeugnisse gilt Folgendes:

i) Ihre Verwendung ist im Interesse der Tiergesundheit, des
Tierschutzes und der Vitalität der Tiere erforderlich und trägt zu
einer angemessenen Ernährung bei, die den physiologischen und
Verhaltensbedürfnissen der betreffenden Art entspricht, oder ihre
Verwendung ist für die Herstellung oder Haltbarmachung von
Futtermitteln erforderlich, da es ohne Rückgriff auf diese Stoffe
unmöglich ist, solche Futtermittel herzustellen oder haltbar zu
machen;

ii) Futtermittel mineralischen Ursprungs, Spurenelemente, Vitamine
oder Provitamine müssen natürlichen Ursprungs sein, es sei denn,
solche Erzeugnisse oder Stoffe sind nicht in ausreichender Menge
oder Qualität erhältlich oder Alternativen stehen nicht zur
Verfügung.

Die Zulassung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Erzeugnisse und Stoffe für
die Verwendung in der Produktion verarbeiteter ökologischer/biologischer
Lebensmittel unterliegt den Grundsätzen des Kapitels II sowie folgenden Kriterien,
die als Ganzes zu bewerten sind:

(a) Gemäß diesem Artikel zugelassene Alternativen stehen nicht zur
Verfügung;

(b) ohne Rückgriff auf diese Erzeugnisse und Stoffe kann das Lebensmittel
nicht hergestellt oder haltbar gemacht werden oder können
ernährungsspezifische Anforderungen, die aufgrund des Unionsrechts
festgelegt wurden, nicht eingehalten werden;

(c) sie müssen in der Natur vorkommen und dürfen nur mechanischen,
physikalischen, biologischen, enzymatischen oder mikrobiologischen
Prozessen unterzogen worden sein, außer wenn solche Erzeugnisse und
Stoffe nicht in ausreichender Menge oder Qualität erhältlich sind.

DE 47 DE

Die Genehmigung der Verwendung chemisch-synthetischer Erzeugnisse oder Stoffe
ist strikt auf Fälle beschränkt, in denen die Verwendung von externen
Produktionsmitteln gemäß Artikel 4 Buchstabe f zu unannehmbaren Umweltfolgen
beitragen würde.

3. Um Qualität, Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung
für die ökologische/biologische Produktion im Allgemeinen und die Herstellung
verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel im Besonderen sowie die
Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, wird der Kommission die
Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um
zusätzliche Kriterien für die Zulassung oder den Entzug der Zulassung von
Erzeugnissen und Stoffen gemäß Absatz 1 für die Verwendung in der
ökologischen/biologischen Produktion im Allgemeinen und die Herstellung
verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel im Besonderen sowie andere
Vorschriften und Bedingungen für die Verwendung solcher genehmigten
Erzeugnisse und Stoffe festzulegen.

4. Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass ein Erzeugnis oder Stoff in das in Absatz 1
genannte Verzeichnis der zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe aufgenommen oder
daraus gestrichen werden sollte oder dass die in den Produktionsvorschriften
genannten Verwendungsbedingungen geändert werden sollten, so stellt er sicher,
dass der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten offiziell ein Dossier mit den
Gründen für die Aufnahme, Streichung oder Änderung übermittelt wird.

Änderungs- oder Streichungsanträge werden von den Mitgliedstaaten veröffentlicht.

5. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte für die Zulassung oder den Entzug
der Zulassung von Erzeugnissen und Stoffen, die in der ökologischen/biologischen
Produktion im Allgemeinen und für die Herstellung verarbeiteter
ökologischer/biologischer Lebensmittel im Besonderen verwendet werden dürfen,
und zur Festlegung des Zulassungsverfahrens und der Verzeichnisse der betreffenden
Erzeugnisse und Stoffe und gegebenenfalls ihrer Beschreibung, ihrer vorgegebenen
Zusammensetzung und ihrer Verwendungsbedingungen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 37 Absatz 2
erlassen.

Artikel 20

Vorhandensein nicht zugelassener Erzeugnisse oder Stoffe

1. Erzeugnisse, in denen Erzeugnisse oder Stoffe, die nicht gemäß Artikel 19
zugelassen wurden, in Mengen nachgewiesen werden, die über die insbesondere
unter Berücksichtigung der Richtlinie 2006/125/EG festgelegten Schwellenwerte
hinausgehen, dürfen nicht als ökologisch/biologisch vermarktet werden.

2. Um die Wirksamkeit, Effizienz und Transparenz des Systems für die
ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung
ökologischer/biologischer Erzeugnisse zu gewährleisten, wird der Kommission die
Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um
bestimmte Kriterien und Bedingungen für die Anwendung der Schwellenwerte

DE 48 DE

gemäß Absatz 1 festzulegen, diese Schwellenwerte festzusetzen und ihre Anpassung
an technische Entwicklungen zu regeln.

3. Abweichend von Artikel 211 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und
vorbehaltlich einer Genehmigung durch die Kommission ohne Anwendung des
Verfahrens gemäß Artikel 37 Absatz 2 oder 3 der vorliegenden Verordnung können
die Mitgliedstaaten Landwirten nationale Zahlungen gewähren, um die Verluste
infolge der Kontaminierung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse durch unzulässige
Erzeugnisse oder Stoffe, die eine Vermarktung dieser Erzeugnisse als
ökologische/biologische Produkte verhindert, auszugleichen, sofern die Landwirte
alle angemessenen Maßnahmen getroffen haben, um das Risiko einer solchen
Kontaminierung zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten können auch die Instrumente der
Gemeinsamen Agrarpolitik nutzen, um solche Verluste ganz oder teilweise zu
decken.

DE 49 DE

Kapitel IV

Kennzeichnung

Artikel 21

Verwendung von Begriffen zum Verweis auf die ökologische/biologische Produktion

1. Im Sinne dieser Verordnung gilt ein Erzeugnis als mit Verweis auf die
ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet, wenn auf dem Etikett, in der
Werbung oder in den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Zutaten oder die
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mit Begriffen beschrieben werden, die dem
Käufer nahelegen, dass das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittel-
Ausgangserzeugnisse nach den Vorschriften dieser Verordnung produziert wurden.
Insbesondere dürfen die in Anhang IV aufgeführten Begriffe, daraus abgeleitete
Bezeichnungen und Diminutive wie „Bio-“ und „Öko-“, allein oder kombiniert, in
der gesamten Union und in allen in dem genannten Anhang aufgeführten Sprachen
zur Kennzeichnung von Erzeugnissen und in ihrer Werbung verwendet werden,
wenn diese Erzeugnisse die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen.

2. In Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Erzeugnisse dürfen die Begriffe
gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nirgendwo in der Union und in keiner der
in Anhang IV aufgeführten Sprachen für die Kennzeichnung, in der Werbung sowie
in den Geschäftspapieren von Erzeugnissen verwendet werden, die die Vorschriften
dieser Verordnung nicht erfüllen.

Darüber hinaus sind alle Begriffe, einschließlich in Handelsmarken verwendeter
Begriffe, sowie Kennzeichnungs- und Werbepraktiken, die den Verbraucher oder
Nutzer irreführen können, indem sie ihn glauben lassen, dass das betreffende
Erzeugnis oder die zu seiner Produktion verwendeten Zutaten die Vorschriften dieser
Verordnung erfüllen, nicht zulässig.

3. Bei verarbeiteten Lebensmitteln dürfen die Begriffe nach Absatz 1 in folgenden
Fällen verwendet werden:

(a) in der Verkehrsbezeichnung, vorausgesetzt

i) die verarbeiteten Lebensmittel entsprechen den Produktionsvorschriften
in Anhang II Teil IV;

ii) mindestens 95 % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs stammen
aus ökologischer/biologischer Produktion;

(b) nur im Verzeichnis der Zutaten, wenn mindestens 95 % der Zutaten
landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologischer/biologischer Produktion
stammen und den Produktionsvorschriften dieser Verordnung entsprechen.

DE 50 DE

Im Verzeichnis der Zutaten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b ist anzugeben, welche
Zutaten ökologisch/biologisch sind. Der Bezug auf die ökologische/biologische
Produktion darf nur im Zusammenhang mit den ökologischen/biologischen Zutaten
erscheinen. Im Verzeichnis der Zutaten ist der Gesamtanteil der
ökologischen/biologischen Zutaten an der Gesamtmenge der Zutaten
landwirtschaftlichen Ursprungs anzugeben.

Die Begriffe gemäß Absatz 1 und der Prozentanteil gemäß Unterabsatz 1
Buchstabe b müssen in derselben Farbe, Größe und Schrifttype wie die übrigen
Angaben im Verzeichnis der Zutaten erscheinen.

4. Um Klarheit für die Verbraucher zu schaffen und sicherzustellen, dass sie
angemessen informiert werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um die Liste der Angaben in
Anhang IV aufgrund sprachlicher Entwicklungen in den Mitgliedstaaten anzupassen
und bestimmte Vorschriften für die Kennzeichnung und Zusammensetzung von
Futtermitteln und Futtermittelzutaten festzulegen.

Artikel 22

Verbindliche Angaben

1. Werden Begriffe nach Artikel 21 Absatz 1 verwendet, muss

(a) die Kennzeichnung auch die Codenummer der Kontrollbehörde oder
Kontrollstelle enthalten, die für die Kontrolle des Unternehmers zuständig ist,
der die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat;

(b) bei vorverpackten Lebensmitteln gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 auf der Verpackung auch das Logo der
Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 23
erscheinen.

2. Bei der Verwendung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische
Produktion muss im selben Sichtfeld wie das Logo auch der Ort der Erzeugung der
landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe erscheinen, aus denen sich das Erzeugnis
zusammensetzt, und zwar je nach Fall in einer der folgenden Formen:

(a) „EU-Landwirtschaft“, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in der
Union erzeugt wurden;

(b) „Nicht-EU-Landwirtschaft“, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in
Drittländern erzeugt wurden;

(c) „EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft“, wenn die landwirtschaftlichen
Ausgangsstoffe zum Teil in der Union und zum Teil in einem Drittland erzeugt
wurden.

Das Wort “Landwirtschaft” kann gegebenenfalls durch das Wort “Aquakultur”
ersetzt werden.

DE 51 DE

Sind alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das Erzeugnis
zusammensetzt, in ein und demselben Land erzeugt worden, so kann die Angabe
„EU“ oder „Nicht-EU“ durch die Angabe dieses Landes ersetzt oder um diese
ergänzt werden.

Bei der Angabe „EU“ oder „Nicht-EU“ können kleine Gewichtsmengen an Zutaten
außer Acht gelassen werden, sofern die Gesamtmenge der nicht berücksichtigten
Zutaten 5 Gewichtsprozent der Gesamtmenge der landwirtschaftlichen
Ausgangsstoffe nicht übersteigt.

Die Angabe „EU“ oder „Nicht-EU“ darf nicht in einer auffälligeren Farbe, Größe
oder Schrifttype als die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels erscheinen.

3. Die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und gemäß Artikel 23
Absatz 3 müssen an gut sichtbarer Stelle angebracht, deutlich lesbar und
unverwischbar sein.

4. Um Klarheit für die Verbraucher zu schaffen und sicherzustellen, dass sie
angemessen informiert werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um weitere Vorschriften für die
Kennzeichnung und Verwendung der Angaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a und
Absatz 2 dieses Artikels und gemäß Artikel 23 Absatz 3 festzulegen.

5. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:

(a) spezifische und praktische Modalitäten der Gestaltung, Zusammensetzung und
Größe der Angaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 dieses Artikels
und gemäß Artikel 23 Absatz 3;

(b) die Zuweisung von Codenummern an Kontrollbehörden und Kontrollstellen;

(c) die Angabe des Standorts, an dem die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe
erzeugt wurden, gemäß Absatz 2 dieses Artikels und gemäß Artikel 23
Absatz 3.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 37
Absatz 2 erlassen.

Artikel 23

Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion

1. Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion darf in
der Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen sowie in der Werbung
hierfür verwendet werden, sofern diese Erzeugnisse die Vorschriften dieser
Verordnung erfüllen.

2. Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion ist eine
amtliche Attestierung im Sinne der Artikel 85 und 90 der Verordnung (EU)
Nr. XXX/XXXX [Verordnung über amtliche Kontrollen].

DE 52 DE

3. Die Verwendung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische
Produktion für aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse erfolgt auf freiwilliger
Basis. Erscheint das Logo in der Kennzeichnung, muss diese auch die Angabe gemäß
Artikel 22 Absatz 2 enthalten.

4. Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion wird nach
dem Muster und im Einklang mit den Vorschriften in Anhang V erstellt.

5. Nationale und private Logos dürfen in der Kennzeichnung und Aufmachung von
Erzeugnissen sowie in der Werbung hierfür verwendet werden, sofern diese
Erzeugnisse die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen.

6. Um Klarheit für die Verbraucher zu schaffen und sicherzustellen, dass sie
angemessen informiert werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um das Logo der Europäischen
Union für ökologische/biologische Produktion und die ihm zugrunde liegenden
Vorschriften in Anhang V zu ändern.

DE 53 DE

Kapitel V

Zertifizierung ökologischer/biologischer Erzeugnisse

Artikel 24

System zur Zertifizierung ökologischer/biologischer Erzeugnisse

1. Unternehmer oder Unternehmergruppen, die ökologische/biologische Erzeugnisse
produzieren, aufbereiten oder lagern, solche Erzeugnisse aus einem Drittland
einführen oder in ein Drittland ausführen oder solche Erzeugnisse in Verkehr
bringen, müssen ihre Tätigkeit vor dem Inverkehrbringen von Erzeugnissen als
ökologische/biologische Erzeugnisse oder vor der Umstellung den zuständigen
Behörden des Mitgliedstaats, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, mitteilen.

2. Vergeben Unternehmer oder Unternehmergruppen die Durchführung einer ihrer
Tätigkeiten als Unterauftrag an Dritte, so müssen sowohl die Unternehmer und
Unternehmergruppen als auch die Dritten, an die diese Tätigkeiten als Unterauftrag
vergeben wurden, die Vorschriften von Absatz 1 einhalten.

3. Unternehmer und Unternehmergruppen führen Buch über die Tätigkeiten, die sie im
Rahmen dieser Verordnung ausüben.

4. Die zuständigen Behörden führen ein aktualisiertes Verzeichnis mit Namen und
Anschriften der Unternehmer und Unternehmergruppen, die ihre Tätigkeiten gemäß
Absatz 1 mitgeteilt haben, und veröffentlichen dieses Verzeichnis zusammen mit den
Angaben über Bio-Zertifikate dieser Unternehmer und Unternehmergruppen gemäß
Artikel 25 Absatz 1. Die zuständigen Behörden beachten dabei die Anforderungen an
den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates50.

5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gebühren, die von den zuständigen
Behörden, Kontrollbehörden oder Kontrollstellen gemäß Artikel 76 der Verordnung
(EU) Nr. XX/XXXX (Verordnung über amtliche Kontrollen) erhoben werden
können, veröffentlicht werden.

6. Um die Wirksamkeit, Effizienz und Transparenz des Systems für die
ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung
ökologischer/biologischer Erzeugnisse zu gewährleisten, wird der Kommission die
Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um
Vorschriften für die Buchführung, für die Veröffentlichung des Verzeichnisses
gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels sowie Anforderungen und
Verfahrensvorschriften für die Veröffentlichung der Gebühren gemäß Absatz 5 des

50 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
(ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

DE 54 DE

vorliegenden Artikels und für die Überwachung der Erhebung dieser Gebühren durch
die zuständigen Behörden festzulegen.

7. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Einzelheiten und
Spezifikationen betreffend Inhalt, Form und Art der Übermittlung der Mitteilungen
gemäß Absatz 1 und betreffend die Form der Veröffentlichung der Gebühren gemäß
Absatz 5 festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren
gemäß Artikel 37 Absatz 2 erlassen.

Artikel 25

Bio-Zertifikat

1. Unternehmer und Unternehmergruppen, die ihre Tätigkeit gemäß Artikel 24 Absatz 1
mitgeteilt haben und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, haben Anspruch
auf Erteilung eines Bio-Zertifikats. Dieses Bio-Zertifikat, das möglichst in
elektronischer Form erteilt wird, muss zumindest Aufschluss über die Identität des
Unternehmers oder der Unternehmergruppe, die Art oder das Sortiment der
Erzeugnisse, auf die sich das Zertifikat bezieht, und über die Geltungsdauer des
Zertifikats geben.

2. Das Bio-Zertifikat ist eine amtliche Bescheinigung im Sinne der Artikel 85 und 86
der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Verordnung über amtliche Kontrollen).

3. Unternehmer und Unternehmergruppen haben keinen Anspruch auf Erteilung eines
Bio-Zertifikats durch verschiedene Kontrollbehörden oder Kontrollstellen für
dieselbe Gruppe von Erzeugnissen, auch wenn sie auf verschiedenen Produktions-,
Zubereitungs- und Vertriebsstufen tätig sind.

4. Mitglieder einer Unternehmergruppe haben keinen Anspruch auf Erteilung eines
Einzelzertifikats für Tätigkeiten, die durch ein Gruppenzertifikat abgedeckt sind.

5. Die Unternehmer müssen systematisch die Bio-Zertifikate ihrer Lieferanten prüfen.

6. Um die Wirksamkeit, Effizienz und Transparenz des Systems für die
ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung
ökologischer/biologischer Erzeugnisse zu gewährleisten, wird der Kommission die
Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 in Bezug auf die
Kriterien für die Festlegung der Gruppe von Erzeugnissen gemäß Absatz 3 zu
erlassen.

Artikel 26

Unternehmergruppe

1. Jede Unternehmergruppe richtet ein System für interne Kontrollen ein. Dieses
System besteht aus einer Reihe dokumentierter Kontrolltätigkeiten und -verfahren,
bei denen eine bestimmte Person oder Stelle dafür zuständig ist, die Einhaltung
dieser Verordnung bei jedem Mitglied der Gruppe zu überprüfen.

DE 55 DE

2. Mängel bei der Einrichtung oder Funktionsweise des Systems für interne Kontrollen
gemäß Absatz 1, insbesondere die Nichtaufdeckung von oder fehlende
Abhilfemaßnahmen bei Verstößen einzelner Mitglieder der Unternehmergruppe, die
sich auf die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse auswirken, können
zum Entzug der Zertifizierung für die gesamte Gruppe führen.

3. Um sicherzustellen, dass die Zertifizierung einer Unternehmergruppe wirksam und
effizient erfolgt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um die Verantwortlichkeiten der einzelnen
Mitglieder einer Unternehmergruppe, die Zusammensetzung und Größe einer
Unternehmergruppe, die von einer Unternehmergruppe zu produzierenden
Kategorien von Erzeugnissen, die Bedingungen für die Mitgliedschaft in einer
Unternehmergruppe, den Aufbau und die Funktionsweise des Systems der Gruppe
für interne Kontrollen, einschließlich Umfang, Gegenstand und Häufigkeit der
durchzuführenden Kontrollen, festzulegen.

4. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Regelung des Austauschs von
Informationen zwischen Unternehmergruppen und zuständigen Behörden,
Kontrollbehörden oder Kontrollstellen sowie zwischen Mitgliedstaaten und
Kommission erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 37 Absatz 2 erlassen.

DE 56 DE

Kapitel VI

Handel mit Drittländern

Artikel 27

Ausfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse

1. Ein Erzeugnis darf als ökologisches/biologisches Erzeugnis aus der Union ausgeführt
werden und das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische
Produktion tragen, sofern es den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.

Ein Erzeugnis kann jedoch als ökologisches/biologisches Erzeugnis in ein gemäß
Artikel 31 anerkanntes Drittland ausgeführt werden, wenn es die in dem betreffenden
Drittland geltenden Anforderungen für das Inverkehrbringen als
ökologisches/biologisches Erzeugnis erfüllt.

2. Um für die Unternehmer ungleiche Bedingungen bei der Ausfuhr in Drittländer zu
vermeiden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte
gemäß Artikel 36 mit spezifischen Vorschriften für die Ausfuhr
ökologischer/biologischer Erzeugnisse in gemäß Artikel 31 anerkannte Drittländer zu
erlassen.

3. Um einen fairen Wettbewerb zwischen Unternehmern zu gewährleisten, wird der
Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 in
Bezug auf die für Drittlandzollbehörden bestimmten Dokumente (insbesondere einer
Ausfuhrbescheinigung für ökologische/biologische Erzeugnisse, die möglichst in
elektronischer Form vorzulegen ist) zu erlassen, mit denen bescheinigt wird, dass die
ausgeführten ökologischen/biologischen Erzeugnisse die Vorschriften dieser
Verordnung erfüllen.

Artikel 28

Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse

1. Ein aus einem Drittland eingeführtes Erzeugnis darf in der Union als
ökologisches/biologisches Erzeugnis in Verkehr gebracht werden, sofern folgende
Bedingungen erfüllt sind:

(a) es handelt sich um ein ökologisch/biologisches Erzeugnis gemäß Artikel 2
Absatz 1;

(b) das Erzeugnis

i) genügt den Vorschriften der Kapitel II, III und IV und alle Unternehmer,
einschließlich der Ausführer in dem betreffenden Drittland, wurden der

DE 57 DE

Kontrolle durch nach Artikel 29 anerkannte Kontrollbehörden oder
Kontrollstellen unterworfen, oder

ii) stammt aus einem anerkannten Drittland gemäß

– Artikel 30 oder

– Artikel 31;

(c) die Unternehmer in dem betreffenden Drittland können den Einführern oder
den nationalen Behörden jederzeit Informationen vorlegen, die die
Identifizierung des Unternehmers, der den letzten Arbeitsgang durchgeführt
hat, gestatten, um so die Rückverfolgbarkeit des ökologischen/biologischen
Erzeugnisses sicherzustellen.

2. Um die Rückverfolgbarkeit der zum Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt als
ökologische/biologische Erzeugnisse bestimmten Einfuhrerzeugnisse zu
gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte
gemäß Artikel 36 in Bezug auf die erforderlichen Einfuhrdokumente, die möglichst
in elektronischer Form vorzulegen sind, zu erlassen.

3. Die Einhaltung der Bedingungen und Maßnahmen für die Einfuhr von
ökologischen/biologischen Erzeugnissen in die Union wird gemäß Artikel 45
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Verordnung über amtliche
Kontrollen) an Grenzkontrollstellen kontrolliert. Die Häufigkeit der physischen
Kontrollen gemäß Artikel 47 Absatz 3 der genannten Verordnung richtet sich nach
dem Risiko von Verstößen gegen die vorliegende Verordnung.

Artikel 29

Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen

1. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Anerkennung bzw. zum Entzug
der Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen erlassen, die die in
einem delegierten Rechtsakt gemäß Absatz 7 festgelegten Kriterien erfüllen, oder die
für die Durchführung von Kontrollen in Drittländern zuständig sind, sowie zur
Erstellung eines Verzeichnisses jener Kontrollbehörden und Kontrollstellen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 37 Absatz 2
erlassen.

2. Die Kontrollstellen müssen gemäß der einschlägigen harmonisierten Norm
„Konformitätsbewertung - Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und
Dienstleistungen zertifizieren“, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht wurde, akkreditiert sein.

3. Die Akkreditierung gemäß Absatz 2 kann nur vorgenommen werden von

DE 58 DE

(a) einer Akkreditierungsstelle eines Mitgliedstaats der Union im Einklang mit den
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments
und des Rates51 oder

(b) einer Akkreditierungsstelle eines Drittlands, das Unterzeichner einer
multilateralen Vereinbarung über die Anerkennung von
Produktzertifizierungen des Internationalen Akkreditierungsforums ist.

4. Bei der Prüfung der Anträge auf Anerkennung fordert die Kommission bei der
Kontrollbehörde oder Kontrollstelle alle erforderlichen Informationen an.

Die anerkannten Kontrollbehörden oder Kontrollstellen stellen das von der
Akkreditierungsstelle ausgestellte Zertifikat bzw. den Bewertungsbericht der
zuständigen Behörde und gegebenenfalls Berichte über die regelmäßige Evaluierung
vor Ort, die Überwachung und die mehrjährige Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten
zur Verfügung.

5. Auf der Grundlage der Informationen gemäß Absatz 4 stellt die Kommission eine
angemessene Überwachung über die anerkannten Kontrollbehörden und
Kontrollstellen sicher, indem sie eine regelmäßige Überprüfung ihrer Anerkennung
vornimmt. Für die Zwecke dieser Überwachung kann die Kommission zusätzliche
Informationen bei den akkreditierten Stellen oder gegebenenfalls den zuständigen
Behörden anfordern.

6. Die Art der Überwachung wird anhand einer Bewertung des Risikos von Verstößen
festgelegt.

7. Um die Transparenz der Anerkennungs- und Überwachungsverfahren zu
gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte
gemäß Artikel 36 zu erlassen, um die Kriterien für die Anerkennung und den Entzug
der Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Absatz 1
festzulegen und die Ausübung der Überwachungsbefugnisse durch die Kommission,
auch durch Kontrollen vor Ort, zu regeln.

8. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um bei Verstößen oder
mutmaßlichen Verstößen, die die Integrität der im Rahmen der Anerkennung gemäß
diesem Artikel eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnisse beeinträchtigen,
die Durchführung von Maßnahmen zu gewährleisten. Solche Maßnahmen können
insbesondere die Überprüfung der Integrität der ökologischen/biologischen
Erzeugnisse vor dem Inverkehrbringen in der Union und gegebenenfalls die
Aussetzung der Genehmigung für das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse als
ökologische/biologische Erzeugnisse in der Union umfassen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 37 Absatz 2
erlassen.

9. Wenn dies in gerechtfertigten Dringlichkeitsfällen, die den Schutz gegen unlautere
Praktiken oder nicht mit den Grundsätzen und Regeln für die

51 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die
Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung
von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom
13.8.2008, S. 30).

DE 59 DE

ökologische/biologische Produktion vereinbare Praktiken, die Erhaltung des
Verbrauchervertrauens oder die Sicherung eines fairen Wettbewerbs zwischen
Unternehmern betreffen, erforderlich ist, erlässt die Kommission unverzüglich
anwendbare Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 37
Absatz 3, um die Maßnahmen gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels treffen oder
über den Entzug der Anerkennung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß
Absatz 1 des vorliegenden Artikels beschließen zu können.

Artikel 30

Gleichwertigkeit im Rahmen einer Handelsvereinbarung

Ein anerkanntes Drittland gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erster
Gedankenstrich ist ein Drittland, für das die Union im Rahmen einer Handelsvereinbarung
anerkannt hat, dass dessen Produktionssystem infolge der Anwendung von Vorschriften, die
die gleiche Konformitätsgarantie bieten wie die Vorschriften der Union, die gleichen Ziele
und Grundsätze erfüllt.

Artikel 31

Gleichwertigkeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

1. Ein anerkanntes Drittland gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii zweiter
Gedankenstrich ist ein Drittland, das für die Zwecke der Gleichwertigkeit gemäß
Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt wurde,
einschließlich der im Rahmen der Übergangsmaßnahme gemäß Artikel 40
anerkannten Drittländer.

Die Anerkennung der Drittländer gemäß Unterabsatz 1 gilt bis zum [einzufügendes
Datum: fünf Jahre nach dem Datum des Beginns der Anwendung dieser Verordnung
einfügen].

2. Auf der Grundlage der Jahresberichte, die die Drittländer gemäß Absatz 1 der
Kommission bis zum 31. März jedes Jahres über die Anwendung und Durchsetzung
ihrer Kontrollmaßnahmen übermitteln müssen, stellt die Kommission mit
Unterstützung der Mitgliedstaaten eine angemessene Überwachung der anerkannten
Drittländer sicher, indem sie deren Anerkennung regelmäßig überprüft. Die Art der
Überwachung wird anhand einer Bewertung des Risikos von Verstößen festgelegt.

3. Die Kontrollstellen, die Kontrollen in den Drittländern gemäß Absatz 1 durchführen,
müssen gemäß der einschlägigen harmonisierten Norm „Konformitätsbewertung -
Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen
zertifizieren“, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
wurde, akkreditiert sein. Wird die Akkreditierung nicht von einer
Akkreditierungsstelle eines Mitgliedstaats der Union im Einklang mit den
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vorgenommen, so kann sie nur von
einer Akkreditierungsstelle eines Drittlands erteilt werden, das Unterzeichner einer

DE 60 DE

multilateralen Vereinbarung über die Anerkennung von Produktzertifizierungen des
Internationalen Akkreditierungsforums ist.

4. Die Kommission erstellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts ein Verzeichnis
der Drittländer gemäß Absatz 1 und kann dieses Verzeichnis im Wege von
Durchführungsrechtsakten ändern. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 37 Absatz 2 erlassen.

5. Um die Führung des Verzeichnisses der Drittländer gemäß Absatz 4 zu
gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte
gemäß Artikel 36 zu erlassen, um die von diesen Drittländern zwecks Überwachung
ihrer Anerkennung durch die Kommission zu übermittelnden Informationen
festzulegen und die Ausübung der Überwachungsbefugnisse durch die Kommission,
auch durch Kontrollen vor Ort, zu regeln.

6. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um bei Verstößen oder
mutmaßlichen Verstößen, die die Integrität der ökologischen/biologischen
Erzeugnisse beeinträchtigen, die aus gemäß diesem Artikel anerkannten Drittländern
eingeführt werden, die Durchführung von Maßnahmen zu gewährleisten. Solche
Maßnahmen können insbesondere in der Überprüfung der Integrität der
ökologischen/biologischen Erzeugnisse vor dem Inverkehrbringen in der Union und
gegebenenfalls in der Aussetzung der Genehmigung für das Inverkehrbringen solcher
Erzeugnisse als ökologische/biologische Erzeugnisse in der Union umfassen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 37 Absatz 2
erlassen.

DE 61 DE

Kapitel VII

Allgemeine Vorschriften

ABSCHNITT 1

FREIERWARENVERKEHR FÜR ÖKOLOGISCHE/BIOLOGISCHE ERZEUGNISSE

Artikel 32

Kein Verbot und keine Einschränkung der Vermarktung ökologischer/biologischer
Erzeugnisse

1. Die zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen dürfen die
Vermarktung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, die von einer in einem
anderen Mitgliedstaat ansässigen anderen zuständigen Behörde, Kontrollbehörde
oder Kontrollstelle kontrolliert wurden, nicht aus Gründen des
Produktionsverfahrens, der Kennzeichnung oder der Angebotsform der Erzeugnisse
verbieten oder einschränken, sofern diese Erzeugnisse den Anforderungen dieser
Verordnung entsprechen. Insbesondere dürfen keine anderen als die in der
Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Verordnung über amtliche Kontrollen)
vorgesehenen amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten durchgeführt
und keine anderen als die in Artikel 76 der genannten Verordnung vorgesehenen
Gebühren für amtliche Kontrolle und andere amtliche Tätigkeiten erhoben werden.

2. Im Interesse des reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und des Handels
zwischen den Mitgliedstaaten wird die Kommission ermächtigt, für die Zwecke von
Absatz 1 dieses Artikels delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 mit Vorschriften für
den freien Warenverkehr für ökologische/biologische Erzeugnisse zu erlassen.

ABSCHNITT 2

INFORMATION UND BERICHTERSTATTUNG

Artikel 33

Information über den Sektor und den Handel mit ökologischen/biologischen
Erzeugnissen

1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die Informationen, die für
die Durchführung dieser Verordnung und die Überwachung ihrer Anwendung
erforderlich sind.

DE 62 DE

2. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend das für die
Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 1 anzuwendende System, die
Einzelheiten der zu übermittelnden Informationen und den Zeitpunkt, bis zu dem
diese Informationen zu übermitteln sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden
nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 37 Absatz 2 erlassen.

Artikel 34

Information über die zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen

1. Die Mitgliedstaaten führen ein regelmäßig aktualisiertes Verzeichnis, das folgende
Angaben enthält:

(a) Name und Anschrift der zuständigen Behörden;

(b) Name und Anschrift der Kontrollbehörden und Kontrollstellen und ihre
Codenummern.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen das Verzeichnis gemäß Unterabsatz 1
Buchstabe b.

2. Die Kommission veröffentlicht jährlich im Internet das Verzeichnis der
Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Absatz 1 Buchstabe b.

Artikel 35

Bericht

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2021
einen Bericht über die Verfügbarkeit von Pflanzenvermehrungsmaterial und Zuchttieren aus
ökologischer/biologischer Produktion vor.

DE 63 DE

Kapitel VIII

Verfahrensvorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen

ABSCHNITT 1

VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

Artikel 36

Ausübung der Befugnisübertragung

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in
diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel […] kann vom Europäischen Parlament
oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet
die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag
nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem
im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die
Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem
Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

3. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn
gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

4. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel […] erlassen wurde, tritt nur in Kraft,
wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei
Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und
den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische
Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine
Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des
Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 37

Ausschussverfahren

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der als „Ausschuss für
ökologische/biologische Produktion“ bezeichnet wird. Dabei handelt es sich um
einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011.

DE 64 DE

3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

ABSCHNITT 2

AUFHEBUNG, ÄNDERUNGEN, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 38

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 wird aufgehoben.

Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gilt jedoch weiterhin bis zum Abschluss der Prüfung
noch anhängiger Anträge aus Drittländern gemäß Artikel 42 der vorliegenden Verordnung.

DE 65 DE

Artikel 39

Übergangsmaßnahmen für die Umstellung auf ökologische/biologische Produktion

Um einen reibungslosen Übergang von der alten zur neuen Rahmenregelung zu
gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 36 mit Vorschriften für eine Ausnahme von Artikel 8 Absatz 3 in Bezug auf die
Umstellungszeiträume zu erlassen, die für Landwirte gelten, die mit der Umstellung vor
Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben.

Artikel 40

Übergangsmaßnahmen betreffend die Herkunft von Pflanzenvermehrungsmaterial, von
Zuchttieren und von Jungbeständen von Aquakulturtieren

Um einen reibungslosen Übergang von den Regeln betreffend den ökologischen/biologischen
Ursprung von Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe i der
Verordnung (EG) Nr. 834/2007, von Zuchttieren gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a
Ziffer ii der genannten Verordnung und von Jungbeständen von Aquakulturtieren gemäß
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der genannten Verordnung sowie betreffend die
Ausnahme von den Produktionsvorschriften, die die Kommission gemäß Artikel 22 der
genannten Verordnung (EG) Nr. 834/2007 beschlossen hat, zu den neuen
Produktionsvorschriften für Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse und Tiere gemäß Artikel 10
Absatz 1 bzw. Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, wird der
Kommission die Befugnis übertragen, in Bezug auf die Gewährung von Ausnahmen, sofern
diese für erforderlich gehalten werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen,
um den Zugang zu Pflanzenvermehrungsmaterial, lebenden Zuchttieren und Jungbeständen
von Aquakulturtieren zu sichern, die sich für die ökologische/biologische Produktion eignen.
Die gemäß diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte gelten bis zum 31. Dezember
2021.

Artikel 41

Übergangsmaßnahmen für Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 33
Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt wurden

1. Die gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erteilte
Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen läuft spätestens am
[31. Dezember 2018] ab.

2. Die Kommission erstellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts ein Verzeichnis
der Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 33 Absatz 3 der

DE 66 DE

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt sind, und kann dieses Verzeichnis im
Wege von Durchführungsrechtsakten ändern. Diese Durchführungsrechtsakte werden
nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 37 Absatz 2 erlassen.

3. Um die Führung des Verzeichnisses der Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß
Absatz 2 zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um die von diesen Kontrollbehörden und
Kontrollstellen zwecks Überwachung ihrer Anerkennung durch die Kommission zu
übermittelnden Informationen festzulegen und die Ausübung der
Überwachungsbefugnisse durch die Kommission, auch durch Kontrollen vor Ort, zu
regeln.

Artikel 42

Übergangsmaßnahmen für Anträge von Drittländern, die gemäß Artikel 33 Absatz 2
der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingereicht wurden

1. Die Kommission schließt die Prüfung der am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden
Verordnung anhängigen Anträge von Drittländern, die gemäß Artikel 33 Absatz 2
der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingereicht wurden, ab. Für die Prüfung solcher
Anträge findet die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anwendung.

2. Um den Abschluss der Prüfung der Anträge gemäß Absatz 1 zu erleichtern, wird der
Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zur
Festlegung der erforderlichen Verfahrensvorschriften für die Prüfung, einschließlich
der von den Drittländern zu übermittelnden Informationen, zu erlassen.

Artikel 43

Übergangsmaßnahmen für Bestände ökologischer/biologischer Erzeugnisse, die nach
Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 produziert wurden

Erzeugnisse, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 produziert und vor dem
1. Juli 2007 in Verkehr gebracht wurden, können weiterhin vermarktet werden, bis die
Bestände aufgebraucht sind.

Artikel 44

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. […][über amtliche Kontrollen]

Die Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX (Verordnung über amtliche Kontrollen) wird wie
folgt geändert:

1. In Artikel 2 erhalten die Nummern 38 und 39 folgende Fassung:

DE 67 DE

„38. „beauftragte Stelle“ einen Dritten, dem die zuständigen Behörden bestimmte
Aufgaben im Rahmen der amtlichen Kontrolle oder andere amtliche Tätigkeiten
übertragen haben;

39. „Kontrollbehörde für ökologische/biologische Produktion und die
Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen“ eine öffentliche
Verwaltungsorganisation eines Mitgliedstaats, der die zuständigen Behörden ihre
Aufgaben in Verbindung mit der Durchführung von Unionsrecht in dem Bereich
gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j ganz oder teilweise übertragen haben,
gegebenenfalls auch die entsprechende Behörde eines Drittlandes oder die
entsprechende in einem Drittland tätige Behörde;“

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die zuständigen Behörden, die für die Überprüfung der Einhaltung der
Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j verantwortlich sind, können einer
oder mehreren Kontrollbehörden für ökologische/biologische Produktion und die
Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen bestimmte Aufgaben
der amtlichen Kontrolle oder andere amtliche Tätigkeiten übertragen. In diesen
Fällen teilen sie jeder Behörde eine individuelle Codenummer zu.“

b) Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) der Kontrollbehörden für ökologische/biologische Produktion und die
Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen gemäß Absatz 3;“

3. Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„Artikel 23

Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der
zuständigen Behörden in Bezug auf ökologische/biologische Erzeugnisse und auf die
Verwendung der Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“, „geschützte
geografische Angabe“ und „garantiert traditionelle Spezialität“

(1) In Bezug auf die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j stellen die
zuständigen Behörden sicher, dass

a) bei Verstößen, die die Integrität ökologischer/biologischer Erzeugnisse auf allen
Produktions-, Aufbereitungs- und Vertriebsstufen sowie bei der Ausfuhr
beeinträchtigen, insbesondere durch die Verwendung verbotener oder nicht
zugelassener Stoffe und Techniken oder das Vermischen mit
nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen, in der Kennzeichnung und
Werbung für die gesamte betroffene Partie oder Erzeugung nicht auf die
ökologische/biologische Produktion verwiesen wird;

b) bei wiederholten oder anhaltenden Verstößen zusätzlich zu den Maßnahmen
gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes dem betreffenden Unternehmer oder
der betreffenden Unternehmergruppe gemäß Artikel 3 Nummer 6 bzw. 7 der
Verordnung (EU) Nr. [ökologische/biologische Produktion] des Europäischen

DE 68 DE

Parlaments und des Rates* die Vermarktung von Erzeugnissen mit einem Verweis
auf die ökologische/biologische Produktion untersagt und sein bzw. ihr Bio-
Zertifikat ausgesetzt oder gegebenenfalls entzogen wird.

(2) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte mit
Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen und anderen
amtlichen Tätigkeiten zu erlassen, mit denen die Einhaltung der Vorschriften gemäß
Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben j und k überprüft wird, sowie mit Bestimmungen über
die von den zuständigen Behörden nach diesen amtlichen Kontrollen und anderen
amtlichen Tätigkeiten zu ergreifenden Maßnahmen.

(3) In Bezug auf die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j enthalten die
in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten delegierten Rechtsakte
Bestimmungen über

a) die besonderen Zuständigkeiten und Aufgaben der zuständigen Behörden,
zusätzlich zu den in den Artikeln 4, 8 und 9, Artikel 10 Absatz 1, den Artikeln 11 bis
13, Artikel 34 Absätze 1 und 2, Artikel 36 sowie – was die Zulassung und
Beaufsichtigung beauftragter Stellen betrifft – in den Artikeln 25, 26, 28, 29, 30 und
32 und für das amtliche Bescheinigungsverfahren in den Artikeln 85 bis 90
genannten Zuständigkeiten und Aufgaben;

b) die Anforderungen – zusätzlich zu den in Artikel 8 Absatz 1 genannten
Anforderungen – an die Risikobewertung, die Festlegung der Häufigkeit der
amtlichen Kontrollen und (gegebenenfalls) die Probenahmen, wobei die
Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes zu berücksichtigen ist;

c) die Häufigkeit amtlicher Kontrollen bei Unternehmern und die Fälle, in denen,
sowie die Bedingungen, unter denen bestimmte dieser Unternehmer von bestimmten
amtlichen Kontrollen befreit sind;

d) Methoden und Techniken für amtliche Kontrollen, zusätzlich zu den in Artikel 13
und Artikel 33 Absätze 1 bis 5 genannten Methoden und Techniken, und spezifische
Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen, mit denen die
Rückverfolgbarkeit ökologischer/biologischer Erzeugnisse auf allen Produktions-,
Zubereitungs- und Vertriebsstufen und die Einhaltung der Vorschriften gemäß
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j gewährleistet werden sollen;

e) Aktionen und Maßnahmen, die – zusätzlich zu den in Artikel 134 Absätze 2 und 3
genannten Aktionen und Maßnahmen – bei mutmaßlichen Verstößen zu ergreifen
sind, sowie Kriterien - zusätzlich zu den in Artikel 135 Absatz 1 Unterabsatz 2
genannten Kriterien – und Kriterien und Maßnahmen – zusätzlich zu den in
Artikel 135 Absatz 2 und in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien
und Maßnahmen – die bei Verstößen Anwendung finden;

f) Anforderungen – zusätzlich zu den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f genannten
Anforderungen – an die Einrichtungen und Ausrüstungen, die für die Durchführung
amtlicher Kontrollen notwendig sind, sowie spezifische Bedingungen und Pflichten,
die die in den Artikeln 25, 26, 28, 29 und 30 bis 32 genannten Bedingungen und
Pflichten ergänzen und die Übertragung von Aufgaben der amtlichen Kontrolle und
anderer amtlicher Tätigkeiten an beauftragte Stellen betreffen;

DE 69 DE

g) Berichterstattungspflichten – zusätzlich zu den in den Artikeln 12, 28 und 31
genannten Berichterstattungspflichten – der zuständigen Behörden, der
Kontrollbehörden und der mit amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen
Tätigkeiten beauftragten Stellen;

h) spezifische Kriterien und Voraussetzungen für die Auslösung der
Amtshilfemechanismen gemäß Titel IV, einschließlich Austausch von Informationen
über Verstöße oder mutmaßliche Verstöße zwischen zuständigen Behörden,
Kontrollbehörden und beauftragten Stellen.

(4) In Bezug auf die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k enthalten
die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten delegierten Rechtsakte
Bestimmungen über

a) Anforderungen, Methoden und Techniken für amtliche Kontrollen zur
Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikationen und der
Kennzeichnungsanforderungen, zusätzlich zu den in den Artikeln 11 und 13
genannten Anforderungen, Methoden und Techniken;

b) Methoden und Techniken – zusätzlich zu den in Artikel 13 genannten Methoden
und Techniken – für die Durchführung amtlicher Kontrollen, mit denen die
Rückverfolgbarkeit der Produkte, die unter die Vorschriften gemäß Artikel 1
Absatz 2 Buchstabe k fallen, auf allen Produktions-, Zubereitungs- und
Vertriebsstufen sowie die Einhaltung dieser Vorschriften gewährleistet werden
sollen;

c) spezifische Kriterien und Inhalte – zusätzlich zu den in Artikel 108 genannten
Kriterien und Inhalten – für die Ausarbeitung der einschlägigen Teile des
mehrjährigen nationalen Kontrollplans gemäß Artikel 107 Absatz 1 und weitere
spezifische Inhalte für den in Artikel 112 vorgesehenen Bericht;

d) spezifische Kriterien und Voraussetzungen für die Auslösung der
Amtshilfemechanismen gemäß Titel IV;

e) spezifische Maßnahmen, die – zusätzlich zu den in Artikel 135 Absatz 2
genannten Maßnahmen – bei Verstößen sowie bei schweren oder wiederholten
Verstößen zu ergreifen sind.

(5) Gegebenenfalls weichen die Bestimmungen der delegierten Rechtsakte gemäß
den Absätzen 3 und 4 von den in den vorgenannten Absätzen genannten
Bestimmungen dieser Verordnung ab.

ABl. L ...vom …, S. ….“

4. Artikel 128 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) In den Bereichen, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 - mit
Ausnahme der Buchstaben d, e, g, h und j - geregelt sind, kann die Kommission
mittels Durchführungsrechtsakten auf folgender Grundlage anerkennen, dass die
Maßnahmen, die in einem Drittland oder Drittlandsgebiet angewandt werden, den
Bestimmungen in den vorgenannten Vorschriften gleichwertig sind:

DE 70 DE

a) einer gründlichen Prüfung der von dem betreffenden Drittland gemäß Artikel 124
Absatz 1 bereitgestellten Informationen und Daten;

b) gegebenenfalls dem zufriedenstellenden Ergebnis einer gemäß Artikel 119
Absatz 1 durchgeführten Kontrolle.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141
Absatz 2 erlassen.

5. Artikel 141 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere,
Lebensmittel und Futtermittel unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein
Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Für Maßnahmen, die in den
Bereich gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j der vorliegenden Verordnung fallen,
wird die Kommission durch den Ausschuss für ökologische/biologische Produktion
unterstützt, der durch Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. [ökologische/biologische Produktion] eingesetzt wurde.“

Artikel 45

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 201752.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
[…] […]

52 Mindestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten.

DE 71 DE

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1. RAHMENDES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2. Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

1.3. Art des Vorschlags/der Initiative

1.4. Ziele

1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6. Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1. Monitoring und Berichterstattung

2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1. Übersicht

3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

DE 72 DE

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1. RAHMENDES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die ökologische/biologische
Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des
Rates [Verordnung über amtliche Kontrollen] und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007

1.2. Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur53

1.3. Art des Vorschlags/der Initiative

Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein
Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme54.

Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

X Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4. Ziel(e)

1.4.1. Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Mit dem Vorschlag sollen Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion
festgelegt werden, die dazu beitragen, die politischen Prioritäten der Europa-2020-
Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu verwirklichen,
insbesondere im Hinblick auf die Ziele Entwicklung einer wettbewerbsfähigen, auf Wissen
und Innovation gestützten Wirtschaft, Förderung einer Wirtschaft mit hoher Beschäftigung
und sozialem und territorialem Zusammenhalt und Unterstützung des Übergangs zu einer
ressourcenschonenden und emissionsarmen Wirtschaft.

Einzelziele(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Der Vorschlag zielt im Einzelnen auf Folgendes ab:

- Beseitigung von Hemmnissen für die Entwicklung der ökologischen/biologischen
Produktion in der Union;

- Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs für Landwirte und Unternehmer sowie
Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes;

53 ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting:
maßnahmenbezogene Budgetierung.

54 Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

DE 73 DE

- Aufrechterhaltung und Stärkung des Verbrauchervertrauens in ökologische/biologische
Erzeugnisse.

Im Einklang mit dem gemeinsamen Überwachungs- und Bewertungsrahmen 2014-2020
für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP)55 fördert der Vorschlag folgende allgemeine
Ziele: „Nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie
Klimaschutzmaßnahmen“ durch Bereitstellung (hauptsächlich umweltbezogener)
öffentlicher Güter und „Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen“
sowie „Rentable Nahrungsmittelerzeugung“ durch „Erfüllung der
Verbrauchererwartungen“ und „Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors
und Steigerung seines Wertschöpfungsanteils in der Lebensmittelversorgungskette“ im
Rahmen der ersten Säule der GAP.

Der Vorschlag fördert das Ziel „Nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen
und Klimamaßnahmen“ auch durch Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung von
Ökosystemen (Priorität 4) im Rahmen der zweiten Säule der GAP.

Er steht mit Maßnahmen im Zusammenhang, die sowohl im Rahmen der ersten Säule
(Direktzahlungen und Märkte) als auch im Rahmen der zweiten Säule der GAP unterstützt
werden.

ABM/ABB-Tätigkeit: 05 04 Entwicklung des ländlichen Raums (und 05 02
marktbezogene Maßnahmen und 05 03 Direktbeihilfen).

1.4.2. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Günstige Marktperspektiven aufgrund eines gestärkten Verbrauchervertrauens stützen die
Preise für ökologische/biologische Erzeugnisse und sind ein Anreiz für Neueinsteiger.

Die Abschaffung der Ausnahmeregelungen begünstigt die Entwicklung
ökologischer/biologischer Produktionsmittel, vor allem von Saatgut.

Klarere und einfachere Produktionsvorschriften steigern die Anziehungskraft des Sektors.

Der Wettbewerb wird insbesondere durch stärkere Harmonisierung, einfachere und klarere
Vorschriften sowie die Tatsache gefördert, dass die Anerkennung von Kontrollstellen in
Drittländern künftig von Konformität und nicht von Gleichwertigkeit abhängig gemacht
wird.

Das Verbrauchervertrauen wird durch harmonisierte Produktionsvorschriften gestärkt, die
den sich wandelnden gesellschaftlichen Anliegen (Tierschutz, Umweltmanagementsystem
für verarbeitendes Gewerbe und Handel) Rechnung tragen.

Ein risikobasierter Ansatz stärkt die Wirksamkeit und Effizienz von Kontrollen und
erleichtert zusammen mit einer zuverlässigeren Einfuhrregelung die Betrugsprävention.

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen
lässt.

Die zentralen Ergebnisindikatoren des gemeinsamen Überwachungs- und
Bewertungsrahmens sind:

55 Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik

DE 74 DE

- Anteil der ökologisch/biologisch bewirtschafteten Fläche an der landwirtschaftlich
genutzten Gesamtfläche;
- Anteil des ökologischen/biologischen Tierbestands am Gesamttierbestand.

Die zentralen Leistungsindikatoren sind:
- Ökologisch/biologisch bewirtschaftete Fläche (in Umstellung und vollständig
umgestellt);
- Zahl der zertifizierten Unternehmer im Bereich ökologische/biologische Produktion.

Folgende Zusatzindikatoren werden ebenfalls im Rahmen dieser Verordnung überwacht:
- Tierbestand (Zahl der ökologisch/biologisch produzierten Tiere und der
ökologischen/biologischen Erzeugnisse tierischen Ursprungs);
- Pflanzenbau und -verarbeitung (Zahl der Unternehmer und Wert/Umfang der Erzeugung,
aufgeschlüsselt nach wirtschaftlichen Tätigkeiten);
- Zahl der geltenden Ausnahmen und Zahl der abgeschafften Ausnahmen;
- Kenntnis des Öko-/Bio-Logos der EU und Vertrauen darin (Eurobarometer-Umfrage).

1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Das übergeordnete Ziel des Rechtsrahmens – das Ziel der nachhaltigen Entwicklung der
ökologischen/biologischen Produktion – ist derzeit nicht vollständig erfüllt. Dies bedeutet
einerseits verlorene Gelegenheiten für Landwirte und Unternehmer in der EU (die in der
EU ökologisch/biologisch bewirtschaftete Fläche hat sich in den letzten zehn Jahren nur
verdoppelt, der Umfang des Marktes hingegen vervierfacht) und birgt andererseits die
doppelte Gefahr einer Beschränkung sowohl des Wachstums des Marktes für
ökologische/biologische Erzeugnisse als auch des Umweltnutzens der
ökologischen/biologischen Produktion.

Die wichtigen Faktoren sind: regulatorische und nichtregulatorische Hemmnisse für die
Entwicklung der ökologischen/biologischen Produktion in der EU; das Risiko einer
Erosion des Verbrauchervertrauens, vor allem aufgrund der zahlreichen Ausnahmen, die
die Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion verwässern, und der
Betrugsfälle aufgrund der Mängel des Kontrollsystems und der Einfuhrregelung; unfairer
Wettbewerb zwischen den Unternehmern in der EU und in Drittländern; sowie Probleme in
Gestaltung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften, vor allem Probleme im Hinblick auf
das Funktionieren des Binnenmarkts, die auf Lücken in den Rechtsvorschriften und
Diskrepanzen bei ihrer Anwendung zurückgehen.

1.5.2. Mehrwert durch die Intervention der EU

Der gegenwärtige Vorschlag stellt die Aktualisierung einer bestehenden Qualitätsregelung
der Gemeinsamen Agrarpolitik dar.

Die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Lebensmittel und der Handel mit
ihnen im Binnenmarkt einerseits und die Gewährleistung des Funktionierens des
Binnenmarkts andererseits fallen in die Zuständigkeit der Union. In beiden Fällen handelt
es sich um mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeiten.

DE 75 DE

Eine EU-weite Regelung ist effizienter als 28 unterschiedliche Regelungen und ermöglicht
eine energischere und konsequentere Handelspolitik gegenüber den Handelspartnern
weltweit, vor allem weil sie die Verhandlungsmacht der EU stärkt.

Das Bio-/Öko-Logo der Europäischen Union sollte Erzeugnissen vorbehalten sein, für die
ein unionsweit angewendetes gemeinsames Regelwerk gilt.

Zu den Bereichen, in denen weitere Harmonisierung erforderlich ist, zählen: Ausnahmen
von den Vorschriften sowie Maßnahmen zur Sicherung der Integrität der
ökologischen/biologischen Produktion, einschließlich eines gemeinsamen Ansatzes zur
Regelung der Frage der Rückstände unerlaubter Substanzen in ökologischen/biologischen
Erzeugnissen.

1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Eine externe Evaluation der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau/die
biologische Landwirtschaft wurde 2013 vorgelegt.56 Analysiert wurde insbesondere,
inwieweit die Produktionsvorschriften und die Vorschriften für die Kontrolle, Einfuhr und
Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen angemessen sind. Der Studie
zufolge sind die meisten Vorschriften des Rechtsrahmens für die ökologische/biologische
Produktion zur Verwirklichung seiner übergeordneten Ziele allgemein angemessen.
Allerdings wurden auch einige Mängel festgestellt und Empfehlungen für Verbesserungen
ausgesprochen. Diesen Empfehlungen wird im vorliegenden Vorschlag gebührende
Beachtung geschenkt.

Der Europäische Rechnungshof hat geprüft, inwieweit das Kontrollsystem gemäß
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates für die Produktion, die Verarbeitung, den
Vertrieb und die Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse wirksam ist. Der
Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofes Nr. 9/2012, in dem die Ergebnisse der
Prüfung veröffentlicht sind, zeigt einige Mängel auf und enthält Empfehlungen für
Verbesserungen. Diesen Empfehlungen wird im vorliegenden Vorschlag gebührende
Beachtung geschenkt.

1.5.4. Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Der Vorschlag ist mit der neuen GAP vereinbar, etwa mit der neuen Verordnung über
Direktzahlungen57, der zufolge ökologisch/biologisch wirtschaftende Betriebe als solche
Nutznießer der neuen Ökologisierungskomponente sind, und mit der neuen Verordnung
über die Förderung der ländlichen Entwicklung58, die besondere Maßnahmen zugunsten
des ökologischen Landbaus/der biologischen Landwirtschaft vorsieht, sowie mit der neuen
Gemeinsamen Fischereipolitik.

56 Sanders, J. (Hg.) 2013: Evaluation of the EU legislation on organic farming, Thünen Institute of Farm
Economics http://ec.europa.eu/agriculture/evaluation/market-and-income-reports/organic-farming-
2013_en.htm

57 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit
Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von
Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008
des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates.

58 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die
Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005.

DE 76 DE

Der Vorschlag ist zudem mit dem Vorschlag für eine neue Verordnung für amtliche
Lebens- und Futtermittelkontrollen sowie den Grundsätzen der intelligenten Regulierung
vereinbar.

1.6. Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

– Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ]

– Finanzielle Auswirkungen: [JJJJ] bis [JJJJ]

X Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

– Anlaufphase von [JJJJ] bis [JJJJ],

– anschließend reguläre Umsetzung.

1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung59

Direkte Verwaltung durch die Kommission

– X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

– durch die Exekutivagenturen;

X geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

indirekte Verwaltung durch Übertragung von Aufgaben des Haushaltsvollzugs an:

– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

– internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte auflisten)

– die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

– Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung

– öffentlich-rechtliche Körperschaften

– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie
ausreichende Finanzsicherheiten bieten

– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer
öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende
Finanzsicherheiten bieten

59 Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die
Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache):
http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

DE 77 DE

– Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP
im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt
sind.

– Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern.

Bemerkungen

2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1. Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die Informationen, die für die
Durchführung dieser Verordnung und die Überwachung ihrer Anwendung erforderlich
sind. Ebenso übermitteln die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer mehrjährigen nationalen
Kontrollplanungen und der in der Verordnung über amtliche Kontrollen genannten
Jahresberichte der Kommission jährlich Angaben über die Kontrollen, die durchgeführt
werden, um die Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zu
gewährleisten.

Als gleichwertig anerkannte Drittländer und Kontrollstellen oder Kontrollbehörden, die in
Bezug auf die Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union als konform
anerkannt sind, übermitteln der Kommission Jahresberichte mit den Informationen, die für
die Umsetzung der Anforderungen dieser Verordnung erforderlich sind.

2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1. Ermittelte Risiken

Die allgemeinen Risiken im Zusammenhang mit den im Vorschlag genannten Vorschriften
betreffen die Wirksamkeit des Vorschlags, nicht die Ausgaben der EU, da es sich nur um
vergleichsweise geringe Beträge handelt:

Harmonisierte Produktionsvorschriften, mit denen Ausnahmen abgeschafft werden, stellen
möglicherweise anfänglich einige Unternehmer vor Schwierigkeiten und könnten von einer
Umstellung auf die ökologische/biologische Produktion abhalten.

Die Übergangszeit für die Umstellung von Gleichwertigkeit zu Konformität bei Einfuhren
ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union bietet möglicherweise keine
uneingeschränkte Gewähr für ausgewogene Wettbewerbsbedingungen.

Die Tatsache, dass die jährliche Vor-Ort-Kontrolle bei allen Unternehmern unabhängig
von ihrem Risikoprofil durch einen vollständig risikobasierten Kontrollansatz ersetzt wird,
wird möglicherweise von einigen Beteiligten und/oder Stellen oder Behörden der
Mitgliedstaaten als ungeeignet angesehen.

Sonstige Risiken hängen möglicherweise mit Mängeln beim Vollzug der Vorschriften
zusammen, namentlich bei der Umsetzung durch die zuständigen Behörden oder die

DE 78 DE

Kontrollstellen oder Kontrollbehörden in Mitgliedstaaten und Drittländern sowie bei der
Überwachung durch die Kommission.

Die mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gewonnenen Erfahrungen
einschließlich der Ergebnisse von Prüfungen, der Beiträge von Beteiligten im Rahmen der
Folgenabschätzung sowie die in externen Studien und der externen Evaluation
ausgesprochenen Empfehlungen wurden bei der Ausarbeitung des Vorschlags gebührend
berücksichtigt, um die oben genannten Risiken zu mindern. Besondere Aufmerksamkeit
wurde dabei der Minderung von Risiken im Zusammenhang mit möglichen Mängeln beim
Vollzug der Vorschriften geschenkt, und zwar durch Anstrengungen um klarere
Vorschriften, die leichter anzuwenden sind und deren Einhaltung leichter zu kontrollieren
ist.

2.2.2. Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Aufgrund dieses Vorschlags aufgewendete Mittel werden gemäß den Grundsätzen in
Artikel 32 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Union (Haushaltsordnung) von der Kommission direkt verwaltet.

Wie in der Haushaltsordnung vorgeschrieben, hat der Generaldirektor für Landwirtschaft
und ländliche Entwicklung im Einklang mit den von der Kommission angenommenen
Normen der internen Kontrolle und unter Berücksichtigung der mit dem betreffenden
Politikbereich verbundenen Risiken Organisationsstrukturen und interne Kontrollverfahren
eingeführt, die zur Verwirklichung der Politik- und Kontrollziele geeignet sind.

2.2.3. Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des
voraussichtlichen Fehlerrisikos

Aufgrund dieses Vorschlags aufgewendete Mittel werden nicht zu einer Erhöhung der
Fehlerquote für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums (ELER) führen, da die betreffenden Beträge vergleichsweise gering
sind.

2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung
finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch
Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen,
durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten –
Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame,
angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß Artikel 325 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des
Rates über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und
Titel IV der Haushaltsordnung.

Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen
Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel erhalten haben,
Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen. OLAF ist befugt,

DE 79 DE

bei Unternehmern, denen eine solche Finanzierung unmittelbar oder mittelbar
zugutegekommen ist, gemäß den Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 2185/96 des Rates
vom 11. November 1996 Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um
festzustellen, ob ein Betrugsdelikt vorliegt. Die Kommission (einschließlich OLAF) und
der Rechnungshof werden in Beschlüssen, Vereinbarungen und Verträgen, die sich aus der
Durchführung der Verordnung ergeben, ausdrücklich ermächtigt, Rechnungsprüfungen,
Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE

3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des
mehrjäh-
rigen
Finanz-
rahmens

Haushaltslinie Art derAusgaben Finanzierungsbeiträge

Nummer
[…][Bezeichnung………………………
………...……….]

GM/NGM
(60)

von
EFTA-
Ländern61

von
Bewerber-
ländern62 von Dritt-

ländern

nach Artikel 21
Absatz 2

Buchstabe b der
Haushaltsordnung

2 05 04 60 02 Operative technische
Unterstützung

GM /NEIN /NEIN NEIN NEIN

3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1. Übersicht

60 GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel.
61 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
62 Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.

DE 80 DE

Anzahl

Anzahl

Anzahl

Anzahl

Anzahl

Gesamtzahl

3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1. Übersicht

– Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

– x Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel
benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2015 2016 2017 2018 2019 2020 INS-GESAMT

RUBRIK 5
des mehrjährigen
Finanzrahmens

Personalausgaben - - - - - - -

Sonstige
Verwaltungsausgaben 0,127 0,127 0,055 0,055 0,055 0,055 0,474

Zwischensumme
RUBRIK 5

des mehrjährigen
Finanzrahmens

0,127 0,127 0,055 0,055 0,055 0,055 0,474

Außerhalb der
RUBRIK 566 des
mehrjährigen
Finanzrahmens

Personalausgaben

Sonstige
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme der
Mittel außerhalb der

RUBRIK 5
des mehrjährigen
Finanzrahmens

0,127 0,127 0,055 0,055 0,055 0,055 0,474

INSGESAMT 0,127 0,127 0,055 0,055 0,055 0,055 0,474

Der Mittelbedarf für Personal wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen bei Bedarf etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung
der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden.

66 Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der
Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung,
direkte Forschung.

DE 87 DE

3.2.3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen

– Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

– X Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

2015 2016 2017 2018 2019 2020

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der
Kommission) 18

18 18 18 18 18

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

XX 01 02 01 (VB, ANS, LAK der Globaldotation) 3 3 3 3 3 3

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den
Delegationen)

XX 01 04 yy
- am Sitz

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten
Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten
Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT (*) 21 21 21 21 21 21

XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der
Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung
zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete Entwicklung der Politik

Umsetzung der Maßnahmen

Planung und Überwachung

Beziehungen zu den Mitgliedstaaten und Interessenträgern

Vertretung der Kommission gegenüber Drittländern und Verhandlungen mit diesen

Beziehungen zu anderen europäischen Organen und Einrichtungen

Externes Personal Unterstützung bei der Umsetzung und Überwachung der Maßnahmen und bei der
Pflege der Kontakte zu den Mitgliedstaaten und Interessenträgern

DE 88 DE

3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

– X Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen
Finanzrahmen vereinbar.

– Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik
des mehrjährigen Finanzrahmens.

– Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.

3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

– X Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

– Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

– X Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

– auf die Eigenmittel

– auf die sonstigen Einnahmen

DE 1 DE

x

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