BT-Drucksache 18/2776

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/2442, 18/2709 - Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Vom 8. Oktober 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/2776
18. Wahlperiode 08.10.2014

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
(16. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 18/2442, 18/2709 –

Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes

A. Problem
Seit dem Jahr 2007 werden Biokraftstoffe in der Bundesrepublik Deutschland
über eine Biokraftstoffquote gefördert. Unternehmen, die Kraftstoffe in Verkehr
bringen, sind demnach verpflichtet, einen bestimmten Mindestanteil (Quote) in
Form von Biokraftstoffen abzusetzen. Um die Klimabilanz von Biokraftstoffen
zu verbessern, hat der Deutsche Bundestag im Jahr 2009 beschlossen, die Quote
ab dem Jahr 2015 auf eine Treibhausgasquote umzustellen.
Der Entwurf sieht vor, dass die Quote in 2015 und 2016 gegenüber dem geltenden
Recht leicht angehoben und ab dem Jahr 2017 abgesenkt wird. Er enthält daneben
verschiedene Anpassungen zur Umstellung auf die Treibhausgasquote, mit denen
insbesondere ein ordnungsgemäßer Vollzug der Treibhausgasquote sichergestellt
werden soll. Darüber hinaus hat sich auch an anderen Stellen des Quotenrechts im
Laufe der Jahre Änderungs- und Klarstellungsbedarf ergeben. So hat sich etwa
herausgestellt, dass das Quotenrecht an verschiedenen Stellen übersichtlicher ge-
staltet werden sollte. Dies gilt insbesondere für die Regelungen in den §§ 37a und
37b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Diese sollen deshalb im Interesse der
besseren Verständlichkeit neu strukturiert werden. Außerdem bedarf der Katalog
der Ermächtigungsgrundlagen einer grundlegenden Überarbeitung, u. a., damit
verschiedene – in näherer Zukunft zu erwartende – europarechtliche Vorgaben
zügig und effektiv in nationales Recht umgesetzt werden können.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Drucksache 18/2776 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

C. Alternativen
Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2776
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/2442, 18/2709 mit folgenden Maßgaben,
im Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Artikel 1

Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“.

b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

b) ‚ Absatz 3 Satz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
„Die Mindestanteile von Biokraftstoff beziehen sich in den
Fällen der Sätze 1, 2 und 4 jeweils auf den Energiegehalt der
Menge fossilen Otto- oder fossilen Dieselkraftstoffs zuzüg-
lich des Biokraftstoffanteils, in den Fällen des Satzes 3 auf
den Energiegehalt der Menge fossilen Otto- und fossilen Die-
selkraftstoffs zuzüglich des Biokraftstoffanteils. Die Gesamt-
mengen nach Satz 5 sind um die Mengen zu berichtigen, für
die eine Steuerentlastung nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 oder Nummer 3 oder nach § 47 Absatz 1 Nummer 1, 2
oder Nummer 6 des Energiesteuergesetzes gewährt wurde
oder wird.“ ‘

bb) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
aaa) Satz 5 wird aufgehoben.
bbb) Im neuen Satz 7 wird in Nummer 3 das Wort „oder“ ge-

strichen, wird in Nummer 4 nach der Angabe „Absatz 8“
die Angabe „Satz 1“ eingefügt, wird der Punkt am Ende
durch das Wort „oder“ ersetzt und wird folgende Num-
mer 5 angefügt:
5. „ die Europäische Kommission nach Artikel 18 Ab-

satz 8 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerba-
ren Quellen und zur Änderung und anschließenden
Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und
2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16), die
zuletzt durch die Richtlinie 2013/18/EU (ABl. L 158
vom 10.6.2013, S. 230) geändert worden ist, oder
nach Artikel 7c Absatz 8 der Richtlinie 98/70/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Ok-
tober 1998 über die Qualität von Otto- und Diesel-
kraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie
93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998,
S. 58), die zuletzt durch die delegierte Richtlinie
2014/77/EU (ABl. L 170 vom 11.6.2014, S. 162) ge-

Drucksache 18/2776 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

ändert worden ist, entschieden hat, dass die Bundes-
republik Deutschland den Biokraftstoff für die in Ar-
tikel 17 Absatz 1 Buchstabe a, b und c der Richtlinie
2009/28/EG oder für die in Artikel 7a der Richtlinie
98/70/EG genannten Zwecke nicht berücksichtigen
darf.“

ccc) Der neue Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„Satz 7 erster Halbsatz gilt entsprechend für die in § 37b
Absatz 2 bis 6 genannten Energieerzeugnisse, wenn diese
keine Biokraftstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind.“

ddd) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Bei der Berechnung des Referenzwertes nach den Sät-
zen 3 und 4 sowie der Treibhausgasemissionen nach den
Sätzen 5 und 6 sind Kraftstoffmengen, für die dem Ver-
pflichteten eine Steuerentlastung nach § 46 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 oder nach § 47 Absatz 1
Nummer 1, 2 oder Nummer 6 des Energiesteuergesetzes
gewährt wurde oder wird, nicht zu berücksichtigen. In den
Fällen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt Satz 9
unabhängig von der Person des Entlastungsberechtigten.“

cc) Buchstabe d wird wie folgt geändert:
aaa) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aaaa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in Verbin-
dung mit Absatz 4 muss der Vertrag außerdem
Angaben zu den Treibhausgasemissionen der
Biokraftstoffe in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-
Äquivalent enthalten.“

bbbb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 gelten ent-
sprechend.“

cccc) Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:
„Absatz 3 Satz 6 und Absatz 4 Satz 3 bis 10 gel-
ten entsprechend.“

dddd) Im neuen Satz 9 werden die Wörter „Biokraft-
stoff- oder Treibhausgasminderungsmengen“
durch das Wort „Biokraftstoffe“ ersetzt.

bbb) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aaaa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 gelten ent-
sprechend.“

bbbb) In Satz 6 Nummer 2 werden die Wörter „Satz 6
und 7“ durch die Wörter „Satz 5 und 6“ ersetzt.

cccc) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
„Im Fall des Satzes 6 Nummer 2 berechnet sich
die Treibhausgasminderungsmenge in entspre-
chender Anwendung des Absatzes 4 Satz 3 bis
10.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2776

c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „gelten

nur dann als“ durch die Wörter „sind abweichend von Absatz 1
nur dann“ ersetzt.

bb) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 werden
die Wörter „gilt nur dann als“ durch die Wörter „ist abweichend
von Absatz 1 nur dann“ ersetzt.

cc) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aaa) Der Nummer 3 wird das Wort „und“ angefügt.
bbb) Nummer 4 wird aufgehoben.
ccc) Nummer 5 wird Nummer 4.
ddd) Folgender Satz wird angefügt:

„Im Fall des § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung
mit § 37a Absatz 3 werden Biokraftstoffe, für die eine
Steuerentlastung nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
oder Nummer 3 oder nach § 47 Absatz 1 Nummer 1, 2
oder Nummer 6 des Energiesteuergesetzes gewährt wurde
oder wird, nicht auf die Erfüllung der Verpflichtungen an-
gerechnet.“

d) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird in den Sätzen 4 und 6 jeweils vor dem Wort

„bezogen“ und nach dem Wort „Biokraftstoffe“ ein Komma ein-
gefügt.

bb) Buchstabe b Doppelbuchstabe dd wird wie folgt gefasst:
dd) ‚ Im neuen Satz 7 werden die Wörter „§ 37a Absatz 4 Satz 2“

durch die Wörter „§ 37a Absatz 6 Satz 1 oder des § 37a Ab-
satz 7 Satz 1“ ersetzt.‘

cc) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
aaa) Dem Doppelbuchstaben aa wird folgender Doppelbuch-

stabe aa vorangestellt:
aa) ‚ In Satz 1 werden die Wörter „vorangegangenen Ka-

lenderjahr“ durch das Wort „Verpflichtungsjahr“ er-
setzt und werden die Wörter „Otto- und Dieselkraft-
stoffs“ durch die Wörter „fossilen Otto- und fossilen
Dieselkraftstoffs“ ersetzt.‘

bbb) Die bisherigen Doppelbuchstaben aa bis dd werden die
Doppelbuchstaben bb bis ee.

ccc) Der neue Doppelbuchstabe dd wird wie folgt gefasst:
dd) ‚ In Satz 4 wird nach der Angabe „Satz 4“ die Angabe

„bis 6“ eingefügt.‘
e) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
b) ‚ Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhö-
rung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates
1. unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung

Drucksache 18/2776 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

a) auch in Abweichung von § 37b Absatz 1 bis 6
Energieerzeugnisse als Biokraftstoffe zu bestim-
men,

b) in Abweichung von § 37b Absatz 1 bis 6 festzule-
gen, dass bestimmte Energieerzeugnisse nicht oder
nicht mehr in vollem Umfang als Biokraftstoffe
gelten,

c) die Anrechenbarkeit von biogenen Ölen im Sinne
von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 auf die Er-
füllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1
Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und
4 abweichend von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer
1 zu regeln, soweit landwirtschaftliche Rohstoffe,
die bei der Herstellung von biogenen Ölen verwen-
det werden sollen, nachhaltig erzeugt worden sind,

d) die Anrechenbarkeit von Biomethan auf die Erfül-
lung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz
1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 zu
konkretisieren,

e) die Anrechenbarkeit von Biomethan, das in das
Erdgasnetz eingespeist wird, auf die Erfüllung von
Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2
in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 näher zu
regeln,

f) zu bestimmen, wie im Falle der Einspeisung von
Biomethan in das Erdgasnetz der Nachweis über
die Treibhausgasemissionen zu führen ist sowie

g) das Nachweisverfahren für die Anrechenbarkeit
von Biomethan insgesamt näher zu regeln,

2. zu bestimmen, dass der mengenmäßige Anteil eines be-
stimmten Biokraftstoffs nach Nummer 1 oder § 37b Ab-
satz 1 bis 7 am Gesamtkraftstoffabsatz im Rahmen der
Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1
Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 nach
Maßgabe einer Multiplikation der tatsächlich in Verkehr
gebrachten Menge des jeweiligen Biokraftstoffs mit ei-
nem bestimmten Rechenfaktor zu berechnen ist, der un-
ter Berücksichtigung der Treibhausgasbilanz des jewei-
ligen Biokraftstoffs festzulegen ist,

3. vorzuschreiben, dass Biokraftstoffe nur dann auf die Er-
füllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1
und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 angerech-
net werden, wenn bei der Erzeugung der eingesetzten
Biomasse nachweislich bestimmte ökologische und so-
ziale Anforderungen an eine nachhaltige Produktion der
Biomasse sowie zum Schutz natürlicher Lebensräume
erfüllt werden und wenn der Biokraftstoff eine be-
stimmte Treibhausgasminderung aufweist,

4. die Anforderungen im Sinne der Nummer 3 festzulegen,
5. die Höhe der Abgabe nach § 37c Absatz 2 Satz 3, 4 oder

Satz 6 zu ändern, um im Falle von Änderungen des

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2776

Preisniveaus für Kraftstoffe eine vergleichbare wirt-
schaftliche Belastung aller Verpflichteten sicherzustel-
len,

6. den Basiswert abweichend von § 37a Absatz 4 Satz 4 zu
bestimmen,

7. die Anrechenbarkeit bestimmter Biokraftstoffe auf die
Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in
Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 zu begrenzen, so-
fern die Richtlinie 2009/28/EG eine Begrenzung der
Anrechenbarkeit dieser Biokraftstoffe auf das Ziel von
Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG vorsieht,
sowie das Nachweisverfahren zu regeln,

8. einen Mindestanteil bestimmter Biokraftstoffe zur Er-
füllung der Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1
und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 oder 4 festzu-
legen sowie das Nachweisverfahren zu regeln,

9. das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissi-
onen von fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffen
abweichend von § 37a Absatz 4 Satz 5 festzulegen und
das Nachweisverfahren zu regeln,

10. das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissi-
onen von Biokraftstoffen abweichend von § 37a Absatz
4 Satz 6 festzulegen und das Nachweisverfahren zu re-
geln,

11. die Anrechenbarkeit von elektrischem Strom zur Ver-
wendung in Straßenfahrzeugen gemäß § 37a Absatz 5
Satz 2 zu regeln und dabei insbesondere
a) das Berechnungsverfahren für die Treibhaus-

gasemissionen der eingesetzten Mengen elektri-
schen Stroms festzulegen und

b) das Nachweisverfahren zu regeln,
12. unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung

den Anwendungsbereich in § 37a Absatz 1 Satz 1 auf
weitere Kraftstoffe auszudehnen und dabei insbeson-
dere
a) das Berechnungsverfahren für die Treibhaus-

gasemissionen dieser Kraftstoffe festzulegen und
b) das Nachweisverfahren zu regeln,

13. unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung
die Vorgaben nach § 37a Absatz 5 Satz 1 um weitere
Maßnahmen zur Treibhausgasminderung, die zur Erfül-
lung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1
und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 eingesetzt
werden können, zu ergänzen und dabei insbesondere
a) das Berechnungsverfahren für die Treibhaus-

gasemissionen dieser Maßnahmen festzulegen und
b) das Nachweisverfahren zu regeln,

14. die Berichtspflicht nach § 37f Absatz 1 insbesondere zu
Art, Form und Inhalt des Berichts näher auszugestalten
sowie die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen

Drucksache 18/2776 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Berichterstattung erforderlichen Anordnungen der zu-
ständigen Stelle zu regeln,

15. ein Nachweisverfahren festzulegen für die Vorausset-
zungen
a) nach § 37a Absatz 4 Satz 7 Nummer 5,
b) nach § 37b Absatz 1 bis 7, gegebenenfalls in Ver-

bindung mit der Verordnung nach Nummer 1
Buchstabe a oder Buchstabe b,

c) nach § 37b Absatz 8 Satz 1,
d) der Verordnung nach Nummer 1 Buchstabe c und
e) der Verordnung nach den Nummern 2 bis 4,

16. Ausnahmen von den Vorgaben nach § 37b Absatz 8 Satz
1 Nummer 3 festzulegen, sofern dies dem Sinn und
Zweck der Regelung nicht entgegensteht,

17. von § 37c Absatz 1 und 3 bis 5 abweichende Verfah-
rensregelungen zu treffen.

Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c be-
dürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Rechts-
verordnungen nach Satz 1 Nummer 13 bedürfen der Zustim-
mung des Deutschen Bundestages, sofern Regelungen zu
strombasierten Kraftstoffen getroffen werden. Hat sich der
Deutsche Bundestag nach Ablauf von vier Sitzungswochen
seit Eingang der Rechtsverordnung nach Satz 2 oder 3 nicht
mit ihr befasst, gilt die Zustimmung zu der unveränderten
Rechtsverordnung als erteilt.“ ‘

bb) Buchstabe c Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefasst:
cc) ‚ Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

2. „ zur Sicherung und Überwachung der Erfüllung der Quo-
tenverpflichtung abweichende Bestimmungen zu § 37a
Absatz 4 Satz 9 und 10 sowie zu § 37a Absatz 6 und
Absatz 7 zu erlassen,“.‘

f) Nummer 8 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
b) ‚ Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) „ Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und
dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tat-
bestände und die Gebührensätze zu bestimmen und dabei feste
Sätze, auch in Form von Zeitgebühren oder Rahmensätzen, vorzu-
sehen. In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen
auch abweichend vom Verwaltungskostengesetz in der bis zum
14. August 2013 geltenden Fassung geregelt werden.“ ‘

g) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:
10. ‚ Nach § 37f wird folgender § 37g eingefügt:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2776

㤠37g
Bericht der Bundesregierung

Nachdem der Bericht nach Artikel 22 der Richtlinie
2009/28/EG der Europäischen Kommission vorgelegt wurde,
übermittelt die Bundesregierung den Bericht nach § 64 der Bio-
kraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung dem Deutschen Bundestag
und dem Bundesrat.“ ‘

h) Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden die Nummern 11 bis 13.
i) In der neuen Nummer 12 wird Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb

wie folgt gefasst:
aa) ‚ In Nummer 10 werden nach der Angabe „Satz 4“ ein Komma und

die Wörter „auch in Verbindung mit Satz 5, oder Satz 6“ eingefügt
und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
„11. entgegen § 37f Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer

Rechtsverordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 14,
der zuständigen Stelle einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.“ ‘

2. Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 2 und 3 eingefügt:

,Artikel 2

Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

Die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009
(BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. No-
vember 2012 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 62 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Schnitt-

stellen, “ das Wort „Lieferanten, “ eingefügt.
2. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende durch ein

Komma ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“

ersetzt.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. anerkannte Zertifizierungssysteme.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Übermittlung personenbezogener Daten an die Stellen nach
Absatz 1 Nummer 4 ist nur unter den Voraussetzungen des § 16
des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig.“

3. In Anlage 1 wird Nummer 16 Satz 1 wie folgt gefasst:
„Die Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft-
Wärme-Kopplung (eee) wird im Verhältnis zu dem Elektrizitätsüber-
schuss berücksichtigt, der von Kraftstoffherstellungssystemen mit
Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird, außer in Fällen, in denen als

Drucksache 18/2776 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Brennstoff andere Nebenerzeugnisse als Ernterückstände eingesetzt
werden.“

Artikel 3

Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

In Anlage 1 wird Nummer 16 Satz 1 der Biomassestrom-Nachhaltig-
keitsverordnung in der Fassung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die
durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert
worden ist, wie folgt gefasst:
„Die Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft-
Wärme-Kopplung (eee) wird im Verhältnis zu dem Elektrizitätsüberschuss
berücksichtigt, der von Kraftstoffherstellungssystemen mit Kraft-Wärme-
Kopplung erzeugt wird, außer in Fällen, in denen als Brennstoff andere Ne-
benerzeugnisse als Ernterückstände eingesetzt werden.“ ‘

3. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 4 und die Überschrift wird wie folgt
gefasst:

„Artikel 4

Inkrafttreten“.

Berlin, den 8. Oktober 2014

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Bärbel Höhn
Vorsitzende

Karsten Möring
Berichterstatter

Ulli Nissen
Berichterstatterin

Ralph Lenkert
Berichterstatter

Peter Meiwald
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2776
Bericht der Abgeordneten Karsten Möring, Ulli Nissen, Ralph Lenkert und Peter
Meiwald

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/2442, 18/2709 wurde in der 51. Sitzung des Deutschen Bundestages am
11. September 2014 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-
sicherheit und zur Mitberatung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Haushaltsausschuss, den
Ausschuss für Wirtschaft und Energie sowie den Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Seit dem Jahr 2007 werden Biokraftstoffe in der Bundesrepublik Deutschland über eine Biokraftstoffquote geför-
dert. Unternehmen, die Kraftstoffe in Verkehr bringen, sind demnach verpflichtet, einen bestimmten Mindestan-
teil (Quote) in Form von Biokraftstoffen abzusetzen. Um die Klimabilanz von Biokraftstoffen zu verbessern, hat
der Deutsche Bundestag im Jahr 2009 beschlossen, die Quote ab dem Jahr 2015 auf eine Treibhausgasquote um-
zustellen.
Der Entwurf sieht vor, dass die Quote in 2015 und 2016 gegenüber dem geltenden Recht leicht angehoben und
ab dem Jahr 2017 abgesenkt wird. Er enthält daneben verschiedene Anpassungen zur Umstellung auf die Treib-
hausgasquote, mit denen insbesondere ein ordnungsgemäßer Vollzug der Treibhausgasquote sichergestellt wer-
den soll. Darüber hinaus hat sich auch an anderen Stellen des Quotenrechts im Laufe der Jahre Änderungs- und
Klarstellungsbedarf ergeben. So hat sich etwa herausgestellt, dass das Quotenrecht an verschiedenen Stellen über-
sichtlicher gestaltet werden sollte. Dies gilt insbesondere für die Regelungen in den §§ 37a und 37b des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes. Diese sollen deshalb im Interesse der besseren Verständlichkeit neu strukturiert wer-
den. Außerdem bedarf der Katalog der Ermächtigungsgrundlagen einer grundlegenden Überarbeitung, u. a., damit
verschiedene – in näherer Zukunft zu erwartende – europarechtliche Vorgaben zügig und effektiv in nationales
Recht umgesetzt werden können.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse und des Parlamentarischen Beirats für
nachhaltige Entwicklung

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/2442, 18/2709 in geänderter Fassung anzunehmen.
Der Haushaltsausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, dem Gesetz-
entwurf auf Drucksachen 18/2442, 18/2709 zuzustimmen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN emp-
fohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/2442, 18/2709 in geänderter Fassung anzunehmen.
Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/2442, 18/2709 anzunehmen.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich am 11. September 2014 mit dem Gesetz-
entwurf auf Drucksache 18/2442 befasst und gutachtlich festgestellt, dass die Darstellung der Nachhaltigkeitsprü-
fung plausibel und eine Prüfbitte daher nicht erforderlich ist (Ausschussdrucksache 18(16)86).

Drucksache 18/2776 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen
18/2442, 18/2709 in seiner 22. Sitzung am 8. Oktober 2014 abschließend behandelt.
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben dazu einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(16)91
eingebracht, dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung Abschnitt V dieses Berichts ergibt.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat dazu einen Entschließungsantrag auf Ausschussdrucksache
18(16)92 eingebracht:
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Der Bundestag begrüßt die mit dem Gesetz geplante und bereits 2009 im Gesetz zur Förderung von Biokraftstoffen
angekündigte Umstellung der bestehenden Biokraftstoffquote auf eine Treibhausgasquote ab dem Jahr 2015 als
eine deutliche Verbesserung der Klimabilanz von Biokraftstoffen, Anreiz zur Dekarbonisierung fossiler Kraft-
stoffe und somit wichtigen Beitrag zum Klimaschutz. Der Bundestag unterstützt die vorzunehmenden Anpassun-
gen bei der Umstellung auf die Treibhausgasquote.
Der Bundestag begrüßt die Ziele des vorliegenden Gesetzes, die erforderlichen Anpassungen zur Umstellung auf
die Treibhausgasquote und zur Klarstellung des Quotenrechts umzusetzen und das Quotenrecht an verschiedenen
Stellen übersichtlicher zu gestalten
Der Bundestag kritisiert, dass iLUC – Faktoren (indirekte Landnutzungsänderungen) bei der Treibhausgasbilan-
zierung von Biokraftstoffen nicht berücksichtigt werden. Durch den Anbau von Pflanzen für Biokraftstoffe wird
der Anbau von Nahrungspflanzen auf Wald – oder Brachflächen verdrängt, die in Ackerland umgewandelt wer-
den, wobei Treibhausgasemissionen entstehen. Dennoch werden die Biokraftstoffe mit null Treibhausgasemissi-
onen bilanziert. Außerdem werden keine sozialen Kriterien einbezogen. Diese wären aber notwendig, um die
Ernährungssicherheit, den Zugang zu Land und Wasser, die Menschenrechte und das Prinzip der freien, recht-
zeitigen und informierten Zustimmung von betroffenen Gemeinden zu garantieren.
II. Der Bundestag fordert die Bundesregierung auf:
iLUC-Faktoren verbindlich in die Treibhausgasbilanzierung der Biokraftstoffe einzubeziehen. Die Einbezie-

hung ist unerlässlich für eine zuverlässige und ehrliche Klimabilanz,
die Verschärfung der Umweltstandards und die Ergänzung um soziale, entwicklungspolitische und menschen-

rechtliche Kriterien voranzutreiben. Bekannte negative soziale Auswirkungen in Biokraftstoffproduktionslän-
dern des globalen Südens (u.a. Landnahme, Hunger aufgrund der steigenden Getreidepreise) sowie gesund-
heits-, boden- und biodiversitätsschädigende Anbaupraktiken müssen behoben bzw. verhindert werden.

Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, bei der Festlegung der Quote habe es einen sehr langen Diskussionsprozess
gegeben. Die Einschätzungen und Interessen der beteiligten Lieferanten und Hersteller seien in dieser Frage sehr
unterschiedlich. Das Ergebnis dieses Diskussionsprozesses liege nun als Gesetzentwurf vor. Im Ergebnis spiegel-
ten die nun festgelegten Quoten die aktuelle Situation als Ausgangspunkt richtig wider. Es sei jedoch wichtig
festzuhalten, dass nach der zweiten Stufe eine Überprüfung erfolgen werde. Gleichzeitig bestehe die Möglichkeit,
zu verfolgen, wie die tatsächliche Entwicklung in der Praxis aussehe, da die Daten des aktuellen Monitorings auf
der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie veröffentlicht würden. Der vorgelegte Ände-
rungsantrag berücksichtige den Wunsch des Bundesrates im Hinblick auf die Berichtspflicht. Darüber hinaus habe
man noch einige andere wichtige Punkte aufgenommen. Im Vorfeld der Beratungen sei die Frage diskutiert wor-
den, ob die Zertifizierung der Treibhausgasquote bei allen Beteiligten auch zuverlässig und richtig erfolge. Dies
sei bezweifelt worden. Allerdings stelle die Möglichkeit der Überprüfung der Zertifizierung durch die Europäi-
sche Kommission ein sehr scharfes Schwert dar, weil die Kommission im Falle einer falschen Zertifizierung die
Anrechnung für unzulässig erklären könne. Die Folge wären deutliche wirtschaftliche Nachteile. Dies halte man
für einen ausreichenden Mechanismus. Im Übrigen wolle man an die Zertifizierungssysteme auch wegen mögli-
cher europarechtlicher Probleme nicht herangehen. Man akzeptiere, dass die Zertifizierungen in anderen Ländern
von Deutschland so übernommen würden. Darüber hinaus erläutert er, dass im vorliegenden Gesetzentwurf noch
keine Faktoren aufgenommen worden seien, die sich mit der Frage der Herstellung von Wasserstoff aus über-
schüssigen erneuerbaren Energien beschäftigen und im Bereich der Treibstoffe dann angewandt werden könnten.
Man wolle die Technologie offen handhaben und für die Zukunft die Möglichkeit haben, diese einzubeziehen,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/2776
wofür eine Rechtsverordnung besonders geeignet sei. Gleichzeitig erfolge eine leichte Lockerung in Bezug auf
die Anrechnung bei Verunreinigungen durch tierische Fette. Allerdings mit der Einschränkung, dass das Ziel des
Gesetzes dadurch nicht beeinträchtigt werden dürfe. Es gehe nicht darum, Mengen umzusteuern, sondern die
Regelungen praktikabler zu machen. Durch den vorgelegten Änderungsantrag werde die Rechtsverordnung der-
gestalt verändert, dass diese nicht alleine im Kabinett behandelt werden könne, sondern innerhalb einer Frist von
vier Wochen die Befassung des Bundestages erfolgen müsse. Damit sei gewährleistet, dass mögliche Anpassun-
gen auch im Ausschuss diskutiert werden könnten und gegebenenfalls noch Änderungen möglich seien.
Die Fraktion der SPD führte aus, es sei deutlich geworden, dass es bei den Interessenverbänden unterschied-
lichste Bedenken gegeben habe. Diese seien weitgehend aufgenommen worden. Mit dem jetzt vorgelegten Kom-
promiss, nun mit 3,5 Prozent zu beginnen und nicht mit 7 Prozent, sondern mit 6 Prozent aufzuhören, sei ein guter
Weg gefunden worden. Ein wichtiger Aspekt sei, an der Zweiten Generation der Kraftstoffe weiter intensiv zu
arbeiten, um dann auch Reststoffe, wie z.B. Stroh, zu verwenden. Damit sei Deutschland das erste Land in Europa
das die Bemessungsgrundlage umstelle, auch wenn dies mit großen Herausforderungen verbunden sei. Die Ein-
fügung einer Vier-Wochen-Frist für die Behandlung im Deutschen Bundestag sei eine vernünftige Lösung und
man sei erfreut, die Treibhausgasquote nun auf einen guten Weg zu bringen.
Die Fraktion DIE LINKE. erklärte, der Klimawandel werde mit dieser Verordnung nicht bekämpft. Ebenso
wenig würden mit der Verordnung im Verkehrswesen die CO2-Ausstöße reduziert. Ein Grund dafür sei, dass die
EU jetzt festgelegt habe, dass man zukünftig Strom für Transportwesen als Minderungsziel angeben könne. In
der Folge könnten Straßenbahnbetriebe oder die Deutsche Bahn den eingesetzten Strom als Minderungsziel an
Mineralölkonzerne verkaufen, was dazu führe, dass der Druck zu einer Minderung insgesamt deutlich nachlasse.
Man könne schon jetzt abgesenkte Ziele für 2020 noch einmal leichter erreichen, ohne etwas machen zu müssen.
Daher hätte man auch die Ziele deutlich erhöhen müssen, damit es auch einen Effekt bringe. Der zweite Aspekt
sei die Frage der Zertifizierung. Die Probleme, die sich im Zusammenhang mit der Teller-Tank-Diskussion und
auch bei der Einführung von E 10 gezeigt hätten, würden nicht angegangen. Die Regierung sitze diese Probleme
aus. Man gehe davon aus, dass das meiste Palmöl auf zertifizierten Flächen angebaut worden sei. Aber der Reis,
der vorher dort gewachsen sei, wachse jetzt dort, wo vorher Urwald gewesen sei. Das sei katastrophal. An dieser
Stelle sei eine Chance vertan worden, den ganzen Sachverhalt vernünftig für die Umwelt zu gestalten. Im Ände-
rungsantrag von CDU/CSU und SPD verwundere vor allem die Änderung zur Verpflichtung in Vierfachbuchstabe
aaaa. Mit der gewählten Formulierung werde das Ziel, nämlich des Einsatzes von Biokraftstoffen, unter Berück-
sichtigung des CO2-Aufwands für Transport und Anbau, aufgehoben, weil bei der Quotenübertragung an Dritte
nur noch mit Durchschnittswerten gerechnet werden könne. Der Durchschnittswert für biologisch angebautes
Bioethanol aus Mecklenburg-Vorpommern sei aber der gleiche wie der aus konventionellem Anbau aus Austra-
lien. Das heiße, der Änderungsantrag mache die ganze Sache noch einmal schlechter. Ebenso verhalte es sich bei
der Veränderung der Biomassestromverordnung, die nicht nachvollziehbar sei. Daher werde man den Antrag ab-
lehnen. Der Antrag der Grünen sei im Forderungsteil sehr gut. Allerdings könne man nicht unterstützen, dass die
Änderung begrüßt werde, weshalb man sich hier enthalte.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte grundsätzlich die Umstellung der Biokraftstoffquote auf
eine Treibhausgasquote. Daher werde man die Anträge auch nicht ablehnen. Immerhin machten diese den Ge-
setzentwurf auch nicht schlechter, als er vorher war. Allerdings sei die Nichtberücksichtigung der iLuc-Faktoren,
also der indirekten Landnutzungsänderungen, die durch den Anbau von Produkten für die Biokraftstoffe herge-
stellt würden, ein Problem. Diese müssten auf Dauer in eine konsequente Berechnung von Treibhausgasquoten
einberechnet werden. Es gehe um Waldflächen, die zerstört würden, um Brachflächen, die vorher der Natur zur
Verfügung gestanden hätten und jetzt in Ackerland umgewandelt würden. Dadurch entstünden Treibhausgasemis-
sionen, die zu berücksichtigen seien. Ebenso dürften die sozialen Faktoren nicht vernachlässigt werden, weshalb
die iLuc-Faktoren verbindlich in die Treibhausgasbilanzierung der Biokraftstoffe einbezogen werden müssten.
Dahinter blieben die Anträge bisher leider noch deutlich zurück, weshalb man sich enthalten werde. Positiv sei
der zunehmende Einsatz von Biokraftstoffen der zweiten Generation.
Für den eigenen Antrag bitte man die anderen Fraktionen um Unterstützung, weil es letztlich um eine inhaltliche
Weiterentwicklung der Themen gehe. Man befinde sich in einem Prozess, hin zu einer sauberen und ehrlichen
Treibhausgasbilanzierung. Den Weg, in Zukunft viele Details über Verordnungen zu regeln, halte man für kri-
tisch. Daher begrüße man die Einführung der Vier-Wochen-Frist durch den Änderungsantrag der Koalition. Es
sei aber nicht nachvollziehbar, warum z. B. die Kommission in der Berichtspflicht eher informiert werde als das
Parlament. Dies sei in sich nicht konsistent und sicher noch verbesserungswürdig.

Drucksache 18/2776 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
18(16)91 anzunehmen.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss mit den Stimmen der Frakti-
onen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Deutschen Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen
18/2442, 18/2709 in geänderter Fassung anzunehmen.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE., den Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdruck-
sache 18(16)92 abzulehnen.

V. Begründung zu den Änderungen

Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a (zur Überschrift von Artikel 1)
Da unter Nummer 2 zwei weitere Artikel eingefügt werden, muss auch Artikel 1 eine Überschrift erhalten.
Zu Buchstabe b (zu § 37a)
Zu Doppelbuchstabe aa (zu § 37a Absatz 3)
Bei den Änderungen in § 37a Absatz 3 Satz 6 handelt es sich um Folgeänderungen zur Aufnahme der Steuerent-
stehungstatbestände für Erdgaskraftstoff in § 37a Absatz 1 Satz 2.
Zu Doppelbuchstabe bb (zu § 37a Absatz 4)
Die nach dem Gesetzentwurf in § 37a Absatz 4 Satz 5 vorgesehene Verweisung auf § 37a Absatz 3 Satz 6 soll
aufgehoben werden. Dafür soll nunmehr in § 37a Absatz 4 Satz 9 durch eine eigenständige Regelung sichergestellt
werden, dass Kraftstoffmengen, die nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 oder nach § 47 Absatz 1
Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 6 des Energiesteuergesetzes entlastet wurden oder werden, weder bei der
Berechnung des Referenzwertes noch bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen berücksichtigt werden
dürfen. Die Änderung gegenüber dem Gesetzentwurf ist erforderlich, weil nach dem Gesetzentwurf die nach die-
sen Vorschriften entlasteten Biokraftstoffe bei der Referenzmenge nicht berücksichtigt werden, wohl aber bei der
Berechnung der Treibhausgasemissionen (und dort sogar mit dem Wert für fossilen Otto- und Dieselkraftstoff).
Dies führt zu unsachgemäßen Ergebnissen. Die neue Regelung dient der Fortführung des im bisherigen § 37b
Satz 10 enthaltenen Grundsatzes, dass Biokraftstoffe, die aufgrund der Regelungen in §§ 46 und 47 des Energie-
steuergesetzes im Ergebnis in der Bundesrepublik Deutschland nicht versteuert werden, auch nicht zu Quoten-
zwecken eingesetzt werden können. Folgerichtig müsste außerdem auch der Verweis im bisherigen Satz 8 auf den
bisherigen § 37b Absatz 8 Nummer 4 aufgehoben werden. Dies wird jedoch im Ergebnis durch eine Veränderung
der Struktur des § 37b Absatz 8 erreicht (siehe unten).
Die in § 37a Absatz 4 Satz 7 neu eingefügte Nummer 5 dient der 1:1-Umsetzung von Artikel 18 Absatz 8 der
Richtlinie 2009/28/EG bzw. Artikel 7c Absatz 8 der Richtlinie 98/70/EG. Danach prüft die Europäische Kom-
mission auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder auf eigene Veranlassung die Anwendung von Artikel 17 der Richt-
linie 2009/28/EG bzw. Artikel 7b der Richtlinie 98/70/EG in Bezug auf eine Quelle für Biokraftstoff und ent-
scheidet innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines Ersuchens im Rahmen eines Komitologieverfahrens,
ob der betreffende Mitgliedstaat Biokraftstoff aus dieser Quelle für die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b
und c der Richtlinie 2009/28/EG bzw. für die in Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG genannten Zwecke berück-
sichtigen darf.
Da Fettsäuremethylester, Bioethanol, Pflanzenöl, hydrierte biogene Öle und Biomethan begrifflich keine Biok-
raftstoffe im Sinne der §§ 37a ff. sein sollen, wenn sie die in § 37b Absatz 2 bis 6 genannten speziellen Voraus-
setzungen nicht erfüllen, ist darüber hinaus der Verweis auf „Biokraftstoffe“ im neuen Satz 8 (bisheriger Satz 9)
unschlüssig. Mit der Neufassung wird klargestellt, dass die genannten Bioenergieerzeugnisse immer dann, wenn
sie die Voraussetzungen des §37b Absatz 2 bis 6 nicht erfüllen, bei der Quotenberechnung wie fossile Otto- oder
fossile Dieselkraftstoffe behandelt werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/2776
Zu Doppelbuchstabe cc (zu § 37a Absatz 6 und 7)
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Zu Vierfachbuchstabe aaaa
Da der Verpflichtete beim Quotenhandel mit nicht quotenverpflichteten Unternehmen im Falle ordnungsgemäßer
Vertragsabwicklung so zu behandeln ist, als hätte er die vom Dritten in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe selbst
in Verkehr gebracht, ist es – im Unterschied zum Quotenhandel zwischen quotenverpflichteten Unternehmen –
folgerichtig, für den Quotenhandelsvertrag auf Angaben zu der durch das Inverkehrbringen von Biokraftstoffen
zu erreichenden Treibhausgasminderung zu verzichten, dafür aber Angaben zu den Treibhausgasemissionen der
Biokraftstoffe zu verlangen.
Zu Vierfachbuchstaben bbbb und cccc
Da der Verweis auf Absatz 3 Satz 6 und Absatz 4 Satz 3 bis 9 die Rechtsfolgen eines ordnungsgemäß abgewi-
ckelten Quotenhandels betreffen, wird dieser in Satz 8 verschoben. Infolge der Änderungen in Absatz 4 bezieht
sich der Verweis nunmehr konsequenterweise auch auf Satz 10.
Zu Vierfachbuchstabe dddd
Folgeänderung zu Dreifachbuchstabe aaa.
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Zu Vierfachbuchstabe aaaa
Der Verweis auf Absatz 3 Satz 6 ist bei den Regelungen zum Quotenhandel zwischen quotenverpflichteten Un-
ternehmen nicht erforderlich, da sich ein ordnungsgemäß abgewickelter Quotenhandel unter der energetischen
Quote auf-grund der Regelung in Satz 6 Nummer 1 nicht auf die quotenauslösende energetische Menge der beiden
quotenverpflichteten Unternehmen auswirken kann. Der für die Treibhausgasquote relevante Verweis auf Ab-
satz 4 Satz 3 bis 10 findet sich nun im neuen Satz 7.
Zu Vierfachbuchstabe bbbb
Folgeänderung.
Zu Vierfachbuchstabe cccc
Siehe unter Dreifachbuchstabe aaa.
Zu Buchstabe c (zu § 37b)
Zu den Doppelbuchstaben aa und bb
Vereinheitlichung des Wortlautes.
Zu Doppelbuchstabe cc
Die Regelung im bisherigen Absatz 8 Nummer 4 führt unter Geltung der Treibhausgasquote zu widersprüchlichen
Ergebnissen. Durch die Änderungen in Absatz 8 wird nunmehr sichergestellt, dass diese Regelung bei der Treib-
hausgasquote keine Anwendung findet. Wie unter Geltung der Treibhausgasquote mit Biokraftstoffen umzugehen
ist, für die eine Steuerentlastung nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 oder nach § 47 Absatz 1
Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 6 des Energiesteuergesetzes gewährt wurde oder wird, folgt unmittelbar aus
den Regelungen in § 37a (siehe oben).
Zu Buchstabe d (zu § 37c)
Verschiedene – im Gesetzentwurf noch nicht enthaltene – redaktionelle Änderungen und Folgeänderungen in
§ 37c.
Zu Buchstabe e (zu § 37d)
Die Ermächtigungsgrundlage in § 37d Absatz 2 Nummer 13 wird zu Klarstellungszwecken weiter konkretisiert.
Darüber hinaus ist vorgesehen, dass die Verordnung dem Deutschen Bundestag vorgelegt wird, sofern Regelun-
gen zu strombasierten Kraftstoffen (Wasserstoff, Power-To-Gas, Power-To-Liquid) getroffen werden. Sofern sich
der Deutsche Bundestag innerhalb von vier Sitzungswochen nicht mit der Verordnung befasst hat, gilt die Zu-
stimmung als erteilt.
In § 37d Absatz 2 Nummer 15 wird ein Verweis auf „Buchstabe d“ gestrichen, da das Nachweisverfahren für
Biomethan bereits unter der § 37d Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g geregelt werden kann. Außerdem soll auch
die Errichtung eines speziellen Nachweisverfahrens für die Voraussetzungen des neuen § 37a Absatz 4 Satz 7
Nummer 5 ermöglicht werden.

Drucksache 18/2776 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Darüber hinaus wird in § 37d Absatz 2 eine neue Nummer 16 eingefügt, mit der die Möglichkeit geschaffen wird,
Ausnahmen von den Vorgaben nach § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 im Rahmen einer Rechtsverordnung fest-
zulegen. Die Ausnahmen dürfen dem Sinn und Zweck der Regelung allerdings nicht entgegenstehen.
Insbesondere um ggfs. auf bisher noch nicht bekannte missbräuchliche Gestaltungen zügig reagieren zu können,
wird die Verordnungsermächtigung ergänzt.
Im Übrigen Vereinheitlichung des Wortlautes sowie Anpassungen der Verweise.
Zu Buchstabe f (zu § 37e)
Neufassung des Absatzes aufgrund eines fehlerhaften Verweises im Gesetzentwurf (keine inhaltliche Änderung).
Zu Buchstabe g (zu § 37g)
Die bisher in § 37f Absatz 2 geregelte regelmäßige Berichtspflicht der Bundesregierung wird in einen neuen § 37g
aufgenommen und an die Berichtspflicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsi-
cherheit nach § 64 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung gekoppelt, der die Themen inhaltlich umfassend
adressiert und im Rahmen der Berichtspflichten aus der Richtlinie 2009/28/EG an die Europäische Kommission
gerichtet ist. Dadurch wird das Intervall zwischen den Berichten an den Deutschen Bundestag und den Bundesrat
auf zwei Jahre (bislang war der Bericht nach § 37f Absatz 2 alle vier Jahre vorzulegen) verkürzt und eine doppelte
Berichterstattung zum selben Sachverhalt vermieden. Dies dient somit der Konsistenz in der Berichterstattung
und reduziert den damit verbundenen administrativen Aufwand.
Zu Buchstabe h
Folgeänderung.
Zu Buchstabe i (zu § 62)
Redaktionelle Änderungen.
Zu Nummer 2 (Biokraft-NachV; BioSt-NachV)
Es werden neue Artikel 2 und 3 eingefügt, mit denen die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und die Bio-
massestrom-Nachhaltigkeitsverordnung in einzelnen Aspekten mit Blick auf die Umstellung auf die Treibhaus-
gasquote geändert werden.
Die Ergänzung der Liste der Auskunftsverpflichteten in § 62 Absatz 1 um Lieferanten dient der Klarstellung, dass
die zuständige Behörde im Sinne der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung im Rahmen der Überwachung, ob
die Anforderungen nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllt werden, auch von Lieferanten Infor-
mationen verlangen kann.
Nach § 65 Absatz 1 Nummer 4 neu ist die zuständige Behörde im Sinne der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverord-
nung berechtigt, Daten an anerkannte Zertifizierungssysteme zu übermitteln, sofern dies zur Durchführung der
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung erforderlich ist. So versetzt die Übermittlung der Daten über die Min-
derung von Treibhausgasemissionen von Biokraftstoffen durch die jeweiligen Systemteilnehmer das zugehörige
Zertifizierungssystem in die Lage, zeitnah erkennen zu können, ob ein Systemteilnehmer Biokraftstoffe mit be-
sonders hohen Treibhausgas-Einsparungen hergestellt hat. Auf der Basis dieser Informationen kann das jeweilige
Zertifizierungssystem die Aufsichtstätigkeit risikobasiert mit Blick auf die Treibhausgasminderung durchführen
und seine Kontrolltätigkeit gegebenenfalls optimieren und weiterentwickeln. Damit wird im Kontext der Treib-
hausgasquote das Kontrollsystem ertüchtigt und die Transparenz des Nachhaltigkeitssystems gestärkt.
Bei der Übermittlung personenbezogener Daten an anerkannte Zertifizierungssysteme sind die Bestimmungen
des Bundesdatenschutzgesetzes einzuhalten.
Die Änderungen in Artikel 2 Nummer 3 und Artikel 3 sind auf Grund der Berichtigung der Richtlinie 2009/28/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus
erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und
2003/30/EG (ABl. L 216 vom 22.7.2014, S. 5) erforderlich. Dabei handelt es sich um ein Korrigendum, das der
sprachlichen Angleichung der verschiedenen offiziellen Sprachfassungen des Richtlinientextes dient.
Zu Nummer 3
Folgeänderung.
Die hier vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/2776
Berlin, den 8. Oktober 2014

Karsten Möring
Berichterstatter

Ulli Nissen
Berichterstatterin

Ralph Lenkert
Berichterstatter

Peter Meiwald
Berichterstatter

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