BT-Drucksache 18/2314

Umsetzung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

Vom 6. August 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/2314
18. Wahlperiode 06.08.2014
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Stephan Kühn (Dresden), Matthias Gastel, Markus Tressel,
Peter Meiwald, Annalena Baerbock, Bärbel Höhn, Oliver Krischer, Christian Kühn
(Tübingen), Steffi Lemke, Tabea Rößner, Dr. Julia Verlinden, Dr. Valerie Wilms und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Umsetzung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

Die Neufassung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) ist am
7. Juni 2007 in Kraft getreten. Seit dem 27. Dezember 2008 existieren die Erste
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
(1. FlugLSV), seit dem 8. September 2009 die Zweite Verordnung (2. FlugLSV),
und seit dem 20. August 2013 die Dritte Verordnung (3. FlugLSV) zur Durchfüh-
rung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm.
Laut dem FluLärmG haben die Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken,
die in sogenannten Lärmschutzbereichen liegen, Anspruch auf die Erstattung
bestimmter Schallschutzausgaben. Für besonders von Fluglärm betroffene
Grundstücke entsteht der Anspruch auf Erstattung sofort nach Festsetzung der
Lärmschutzbereiche, ansonsten mit Beginn des sechsten Jahres nach Festset-
zung der Lärmschutzbereiche. Die Festlegung der Lärmschutzbereiche sollte für
bestehende Flugplätze bis zum Jahr 2009 erfolgt sein und die Betroffenen sollten
somit spätestens Anfang 2015 Schallschutz erhalten. Im Jahr 2014 sind nach
Information der Fragesteller aber nun immer noch einige Lärmschutzbereiche
nicht festgelegt und die Anwohnerinnen und Anwohner warten weiterhin auf
Schallschutz.
Das aktuelle Fluglärmschutzgesetz reicht bei Weitem nicht aus, um die Bevöl-
kerung wirksam zu schützen. Es ist ein reines Erstattungs- und Entschädigungs-
gesetz ohne jegliche Elemente einer aktiven Lärmschutzpolitik. Maßnahmen zur
Vermeidung von Fluglärm und verbindliche Lärmobergrenzen sind darin nicht
vorgesehen. Das Fehlen von Maßnahmen zum aktiven Schallschutz wird auch
vom Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) der Bundesregierung in
seinem aktuellen Sondergutachten „Fluglärm reduzieren – Reformbedarf bei der
Planung von Flughäfen und Flugrouten“ bemängelt (www.umweltrat.de/
SharedDocs/Downloads/DE/02_Sondergutachten/2012_2016/2014_SG_
Fluglaerm_HD.pdf?__blob=publicationFile).
Zudem sind die im FluLärmG festgelegten Auslösewerte für die Einrichtung
von Lärmschutzbereichen deutlich zu hoch. Sie entsprechen nicht dem aktuellen
Stand zahlreicher nationaler und internationaler Studien aus Medizin und Lärm-
wirkungsforschung, wie beispielsweise den neuen Studien der Weltgesundheits-
organisation (WHO) und des Joint Research Center der Europäischen Kommis-
sion (WHO, JRC – European Commission Joint Research Centre –, 2011:
Burden of disease from environmental noise. Quantification of healthy life years

Drucksache 18/2314 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
lost in Europe. Copenhagen: WHO Regional Office for Europe) oder der Zusam-
menfassung neuerer Studien durch den Sachverständigenrat für Umweltfragen –
SRU (SRU 2008: Umweltgutachten 2008 – Umweltschutz im Zeichen des
Klimawandels).
Spätestens im Jahr 2017 muss die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag
über die im Fluglärmschutzgesetz festgelegten Lärmgrenzwerte Bericht erstat-
ten. Eine solche Überprüfung ist auch im Koalitionsvertrag zwischen CDU,
CSU und SPD vorgesehen.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Inwieweit hält die Bundesregierung den Stand der Umsetzung des Flug-

lärmschutzgesetzes für ausreichend?
2. Wie soll die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekün-

digte Überprüfung der Grenzwerte im Fluglärmschutzgesetz konkret erfol-
gen?
Wie ist die Zeitschiene für diese Überprüfung, und welche Zwischenschritte
plant die Bundesregierung?

3. Für welche Flughäfen bzw. Landeplätze in Deutschland wurde nach Kennt-
nis der Bundesregierung seit Inkrafttreten der Neufassung des FluLärmG
der Lärmschutzbereich gemäß § 4 Absatz 3 und 4 FluLärmG erstmals oder
neu festgesetzt (bitte in tabellarischer Form nach Flughäfen aufführen)?

4. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Verfahrensstand des Fest-
setzungsverfahrens der Lärmschutzbereiche gemäß § 4 Absatz 3 und 4
FluLärmG an den einzelnen Flughäfen bzw. Landeplätzen (bitte in tabella-
rischer Form nach Flughäfen aufführen)?

5. Für welche Flugplätze steht nach Kenntnis der Bundesregierung die gemäß
§ 4 Absatz 3 und 4 FluLärmG erforderliche Festsetzung des Lärmschutz-
bereiches noch aus (bitte in tabellarischer Form nach Flughäfen aufführen)?

6. Wie bewertet die Bundesregierung die Werte für neue oder wesentlich bau-
lich erweiterte zivile Flugplätze, die in § 2 FluLärmG festgelegt sind, unter
Berücksichtigung der neuesten Ergebnisse der Lärmwirkungsforschung?

7. Wie bewertet die Bundesregierung die Werte für bestehende zivile Flug-
plätze, die in § 2 FluLärmG festgelegt sind, unter Berücksichtigung der neu-
esten Ergebnisse der Lärmwirkungsforschung?

8. Wie bewertet die Bundesregierung die Werte für neue oder wesentlich bau-
lich erweiterte militärische Flugplätze, die in § 2 FluLärmG festgelegt sind,
unter Berücksichtigung der neuesten Ergebnisse der Lärmwirkungsfor-
schung?

9. Wie bewertet die Bundesregierung die Werte für bestehende militärische
Flugplätze, die in § 2 FluLärmG festgelegt sind, unter Berücksichtigung der
neuesten Ergebnisse der Lärmwirkungsforschung?

10. Hält die Bundesregierung die Unterscheidung zwischen zivilen und militä-
rischen Flugplätzen für zeitgemäß hinsichtlich der neuesten Ergebnisse der
Lärmwirkungsforschung?

11. Wie hoch ist die Zahl der Eigentümer von in der Tag-Schutzzone 1 oder in
der Nacht-Schutzzone gelegenen Grundstücken, die nach § 9 FluLärmG
berechtigt sind, auf Antrag Aufwendungen erstattet zu bekommen (bitte in
tabellarischer Form nach Flughäfen aufführen)?

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12. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die voraussichtliche Zahl
der Eigentümer von in der Tag-Schutzzone 1 oder in der Nacht-Schutzzone
gelegenen Grundstücken, die nach § 9 FluLärmG berechtigt sind, auf An-
trag Aufwendungen erstattet zu bekommen, an Flughäfen bzw. Landeplät-
zen bei denen noch keine Lärmschutzbereichsfestsetzungen erfolgt sind
(bitte in tabellarischer Form nach Flughäfen aufführen)?

13. Inwieweit hält die Bundesregierung vor dem Hintergrund des aktuellen
Stands der Lärmschutzbereichsfestsetzungen und des Koalitionsvertrags die
momentane Formulierung im FluLärmG für überarbeitungsbedürftig, dass
der Anspruch auf Erstattung gemäß § 9 FluLärmG für viele Menschen erst
mit Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs
entstehen soll?

14. Sieht die Bundesregierung angesichts eines etwaigen Umsetzungsdefizits
einen Handlungsbedarf auf Bundesebene?
Wie wirkt die Bundesregierung auf die zuständigen Behörden ein, um
sieben Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes eine zügige Umsetzung zu er-
reichen?

15. Plant die Bundesregierung im Rahmen der im Koalitionsvertrag vorgesehe-
nen Überprüfung des FluLärmG auch die Einbeziehung von Maßnahmen
zum aktiven Schallschutz in ein novelliertes FluLärmG?
Wenn nein, warum nicht?

16. Plant die Bundesregierung im Rahmen der im Koalitionsvertrag vorgesehe-
nen Überprüfung des FluLärmG auch die Aufnahme eines Lärmminde-
rungsgebots in das FlulärmG?
Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 6. August 2014

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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