BT-Drucksache 18/2035

Erarbeitung der Verordnung nach § 5 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung zum Betrieb und Einsatz von Geräten zu gewerblichen kosmetische Zwecken

Vom 3. Juli 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/2035
18. Wahlperiode 03.07.2014
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Nicole Maisch, Annalena Baerbock,
Bärbel Höhn, Oliver Krischer, Steffi Lemke, Peter Meiwald, Dr. Julia Verlinden
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Erarbeitung der Verordnung nach § 5 des Gesetzes zum Schutz vor
nichtionisierender Strahlung zum Betrieb und Einsatz von Geräten zu
gewerblichen kosmetische Zwecken

Im Jahr 2009 wurde das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung
(NiSG) verabschiedet. Darin regelt § 3 den Schutz des Menschen bei der
Anwendung kosmetischer und sonstiger Anlagen außerhalb der Medizin, wie
z. B. UV-Bräunungsgeräte, Laser und IPL-Blitzlampen (Impulsed Pulsed Light)
zur Entfernung von Körperhaaren oder Ultraschallgeräte, die zur Körperfett-
reduzierung beitragen sollen. Anlagen, die nichtionisierende Strahlung aussen-
den und außerhalb der Heil- oder Zahnheilkunde zum Einsatz kommen, dürfen
demnach nur betrieben werden, wenn sie die in einer Rechtsverordnung fest-
gelegten Anforderungen einhalten. Das NiSG legt in § 5 den Regelungsumfang
fest. So sollen unter anderem Fachkundenachweise, Grenzwerte und technische
Überprüfungen der Geräte geregelt werden. Diese Verordnung, die für die recht-
sichere Nutzung der Geräte im kosmetischen Bereich und für den Gesundheits-
schutz der Nutzerinnen und Nutzer solcher Anwendungen eine hohe Relevanz
besitzt, liegt bis heute nicht vor.
Durch die fehlende Verordnung ist die Branche der Hersteller, Händler und fach-
kundigen Anwender derart verunsichert, dass sowohl die professionellen An-
wendungen mit speziell geschultem Personal als auch die Anzahl der Geräte-
käufe mit zertifizierten Qualitätsanforderungen zurückgehen. Darüber hinaus
überschwemmen nach Aussagen des Verbandes ICADA e. V. (international
cosmetic and detergents association Verein) Importgeräte den Markt, bei denen
teilweise sogar die Zertifikate gefälscht sind. Durch solche Entwicklungen wer-
den einerseits Verbraucherinnen und Verbraucher und andererseits die Existenz
seriöser Anbieter und Anwender gefährdet.
Auf die Schriftliche Frage 77 der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl
(BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/14617), wann ein
Entwurf der Verordnung vorgelegt wird und welche Vorarbeiten geleistet wur-
den, antwortete die damalige Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundes-
minister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Ursula Heinen-Esser.
Ein konkreter Zeitraum, wann mit der Vorlage zu rechnen ist, wurde in der Ant-
wort nicht genannt. Die Strahlenschutzkommission (SSK) wurde allerdings vom
Bundesministerium um die Bewertung verschiedener Risiken gebeten und mit
der Erarbeitung einer Empfehlung zu Ultraschall als mögliche Grundlage einer
noch zu erlassenden Rechtsverordnung zum NiSG beauftragt.

Drucksache 18/2035 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Diese wurde in der 256. Sitzung am 19./20. April 2012 verabschiedet. Die SSK
empfiehlt darin aufgrund des erheblichen Risikopotenzials, die Herstellung,
Vermarktung, Anwendung und Instandhaltung von Ultraschallgeräten mit hohen
Schallintensitäten dringend und analog zu Medizingeräten zu regeln. Eine
weitere Empfehlung für Laser- und IPL-Anwendungen wurde von der SSK er-
beten.
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD wurde vereinbart, zu prü-
fen, wie der Schutz der Menschen vor nichtionisierender Strahlung durch z. B.
Ultraschall und Laser und vor elektromagnetischen Feldern verbessert werden
kann.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wann ist mit der Vorlage einer Verordnung nach § 5 NiSG zu rechnen?
2. In welcher Weise ist die Bundesregierung bisher der Empfehlung der SSK

nachgekommen, aufgrund des erheblichen Risikopotenzials von Ultraschall-
geräten deren Anwendung zu regulieren?

3. Wurde im Jahr 2010 die SSK nur mit der Bewertung der derzeitigen Anwen-
dungen von Ultraschall in Diagnostik, Therapie sowie im nichtmedizini-
schen Bereich beauftragt?

4. Wenn ja, warum wurde die SSK nicht auch beauftragt, andere Anwendun-
gen, die unter das NiSG fallen, zu bewerten?

5. Wenn nein, für welche anderen Anwendungen, die unter das NiSG fallen,
und wann wurde die SSK mit einer Bewertung beauftragt?

6. Für welche anderen Anwendungen, die unter das NiSG fallen, sieht die
Bundesregierung Klärungsbedarf (bitte begründen), und wie will sie ihn er-
füllen?

7. Welche Fragen standen im Vordergrund bei den Bewertungen des Risikopo-
tenzials bei Ultraschallgeräten durch die SSK (bitte detailliert auflisten)?

8. Wer wurde neben der SSK noch beauftragt oder kontaktiert, um die fachlich
notwendigen Regelungen abzuklären?

9. Wurden die Verbände der Hersteller und Anbieter oder der Anwender sol-
cher Geräte mit einbezogen?
Wenn ja, wann, und in welchem Umfang?

10. Wann wurde die SSK vom Bundesumweltministerium um eine Bewertung
der möglichen Risiken der derzeitigen Laser- und IPL-Anwendungen ge-
beten, und wann wird diese Bewertung vorliegen?

11. Welche Gründe hatte das Bundesumweltministerium, diese Prüfung der
Risiken gegebenenfalls nicht gleichzeitig mit der Bewertung von Ultra-
schall zu erbeten?

12. Welche Schritte wird das Bundesumweltministerium unternehmen, wenn
die Empfehlungen der SSK vorliegen und das Bundesamt für Strahlen-
schutz seine Bewertung abgegeben hat?

13. Hält die Bundesregierung den vom Verband ICADA vorgelegten selbstver-
pflichtenden „Geräte-Branchen-Standard“ (www.apparative-kosmetik.info)
für eine ausreichende Grundlage, um die fehlende Verordnung schnell zu er-
stellen (wenn nein, bitte begründen)?

14. Hält die Bundesregierung es für hinnehmbar, dass durch die fehlende Ver-
ordnung Geräte, deren Anwendung eine qualifizierte Spezialausbildung
voraussetzen, von jedem Laien benutzt und somit auch eine potenzielle Ge-
fahr für die Anwender werden können?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2035
15. Hält die Bundesregierung es für vertretbar, wenn eine medizinische Ausbil-
dung für die Nutzung der Geräte ausreicht, ohne dass eine zusätzliche Aus-
bildung an den Geräten erfolgt?

16. Hat die Bundesregierung mit der im Koalitionsvertrag festgehaltenen Prü-
fung, wie der Schutz der Menschen vor nichtionisierender Strahlung verbes-
sert werden kann, begonnen, und welche Strahlenbereiche sind oder waren
Bestandteil der Prüfung?

Berlin, den 1. Juli 2014

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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