BT-Drucksache 18/1995

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/1529, 18/1776 - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Vom 2. Juli 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/1995
18. Wahlperiode 02.07.2014
Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 18/1529, 18/1776 –

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an
den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher
Vorschriften

A. Problem
In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich unter anderem we-
gen des Beitritts der Republik Kroatien zur EU fachlich notwendiger Gesetzge-
bungsbedarf ergeben.

B. Lösung
Der Gesetzentwurf zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroa-
tiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften soll der Umset-
zung des fachlich notwendigen Gesetzgebungsbedarfs dienen. Weitere Maßnahmen
sehen redaktionelle Anpassungen nach anderen Gesetzgebungsverfahren und Ver-
einfachungen vor.
Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss insbesondere folgende Änderungen
am Gesetzentwurf:
Änderungen am Einkommensteuergesetz:
– Steuerfreiheit von Unfallentschädigungen für Beamte
– Steuerfreiheit für Aufwandsentschädigungen
– Ausnahme von der vorgesehenen Steuerpflicht bei Übertragungen von Lebens-

versicherungen aus familien- und erbrechtlichen Gründen
– Pflicht der Anbieter privater Altersvorsorgeverträge zur Übermittlung be-

stimmter Daten an die zentrale Stelle
– Redaktionelle Klarstellung bezüglich der Übertragung der Kinderfreibeträge

bei Zahlung von Unterhaltsvorschüssen
– Änderung des Lohnsteuerabzugs
– Anpassung der Nichterfassung von „Bagatell-Einkünften“ bei der Arbeitneh-

merveranlagung
– Änderungen bei der Einbringung des Betriebs einer Personengesellschaft in

eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile
– Neufassung der einkommensteuerrechtlichen Anwendungsregelungen der

§§ 52 und 52a EStG

Drucksache 18/1995 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Änderungen im Körperschaftsteuergesetz:
– Redaktionelle Umbenennung einer in § 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG und § 3 Nr. 2

GewStG steuerbefreiten Körperschaft
– Anwendungsregelung zu Ergebnisabführungsverträgen bei Organschaften
Änderungen im Umsatzsteuergesetz:
– Streichung der im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderung der Übergangsrege-

lung in § 27 Abs. 16 Satz 1 UStG
– Neuregelung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleis-

tungen und Gebäudereinigungsleistungen
– Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Lieferun-

gen von Edelmetallen und unedlen Metallen sowie von Tablet-Computern und
Spielekonsolen

– Aufnahme des Regelwerks „Mini-one-stop-shop“
– Einführung eines ermäßigten USt-Satzes für Hörbücher
Änderungen an weiteren Gesetzen:
– Modifikation der Erweiterung der Mitteilungspflicht der Finanzbehörden an die

Steuerberaterkammer
– Mengenbeschränkung für Zigaretten aus dem steuerrechtlich freien Verkehr der

Republik Kroatien
– Redaktionelle Änderung bei den Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten im

Rahmen der betrieblichen Altersversorgung
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/1529, 18/1776 in geänderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr-/-mindereinnahmen (–) in Mio. Euro)

Gebietskörper-
schaft

Volle Jahres-
wirkung 1)

Kassenjahr

2014 2015 2016 2017 2018

Insgesamt + 350 - +
255

+
375

+
415

+
450

Bund + 188 - +
138

+
202

+223 +
242

Länder + 158 - +
115

+
168

+
187

+
202

Gemeinden + 4 - + 2 +5 + 5 + 6
1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten.

E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ändert sich der Erfüllungsaufwand durch die Verände-
rung von zwei Vorgaben nur geringfügig.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1995
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand im Saldo um
120.000 Euro. Aus einer Vorgabe entsteht einmaliger Programmieraufwand von ca.
1 Mio. Euro.
Durch die zwingende Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben zum sog. Mini-
One-Stop-Shop entsteht der Wirtschaft ein nicht bezifferbarer Aufwand aus der op-
tionalen Möglichkeit, künftig für Umsätze im Sinne des § 3a Absatz 5 Umsatzsteu-
ergesetz vierteljährlich zentral eine Erklärung dieser Umsätze beim Bundeszentral-
amt für Steuern (BZSt) abzugeben. Ohne die Einführung des Mini-One-Stop-Shops
müssten die Unternehmen, die entsprechende Leistungen in anderen Mitgliedstaaten
erbringen, künftig durch die Änderung des Leistungsorts Erklärungen in diesen Mit-
gliedstaaten abgeben. Mit dem Mini-One-Stop-Shop wird damit die am wenigsten
belastende Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben gewählt.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Die Entlastung und die Einmalkosten entfallen in vollem Umfang auf Bürokratie-
kosten aus Informationspflichten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die zwingende Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben zum sog. Mini-
One-Stop-Shop entsteht Personalmehrbedarf bei BZSt und ZIVIT in Höhe von rd.
1,2 Mio. Euro sowie Anschaffungs- und Sachaufwand bei BZSt und ZIVIT von rd.
6,6 Mio. Euro in 2014 und rd. 2,0 Mio. Euro in 2015.
Der mit dieser Regelung für die Finanzverwaltungen der Länder verbundene tenden-
zielle Mehraufwand lässt sich aufgrund der bestehenden Unsicherheiten insbeson-
dere bezüglich der Fallzahlen sowie der Qualität der in Deutschland eingehenden
Erklärungen ausländischer Unternehmen nicht quantitativ abschätzen. Es ist aller-
dings aufgrund der Tatsache, dass in den Fällen, in denen Deutschland Mitgliedstaat
des Verbrauchs ist und das Besteuerungsverfahren für die in einem anderen EU-
Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer, die an dem besonderen Verfahren teilneh-
men, bei den Finanzämtern durchgeführt wird, mit einer nicht unerheblich erhöhten
Überwachungs- und Prüfungstätigkeit seitens der Finanzämter zu rechnen.
Aus den weiteren Regelungen des Gesetzes sind per Saldo keine nennenswerten
Auswirkungen auf den laufenden Vollzugsaufwand der Steuerverwaltungen des
Bundes und der Länder zu erwarten.
Durch die Ergänzung der Rentenbezugsmitteilung für die Anbieter eines geförderten
Riester-Vertrages nach § 22a Absatz 1 Nummer 7 Einkommensteuergesetz um ein
weiteres Datum entsteht bei der zentralen Stelle (§ 81 EStG) ein einmaliger Umstel-
lungsaufwand in Höhe von ca. 1,5 Mio. Euro.

F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine di-
rekten sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbrau-
cherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Drucksache 18/1995 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/1529, 18/1776 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 2. Juli 2014

Der Finanzausschuss

Ingrid Arndt-Brauer
Vorsitzende

Andreas Schwarz
Berichterstatter

Richard Pitterle
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1995
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an
den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher
Vorschriften
– Drucksachen 18/1529, 18/1776 –
mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des
nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroa-
tiens zur EU und zur Änderung weiterer steu-

erlicher Vorschriften1

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des
nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroa-
tiens zur EU und zur Änderung weiterer steu-

erlicher Vorschriften1

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergeset-
zes

Artikel 1 u n v e r ä n d e r t

Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteu-
ergesetzes

Artikel 2 u n v e r ä n d e r t

Artikel 3 Weitere Änderung des Einkommensteu-
ergesetzes

Artikel 3 u n v e r ä n d e r t

Artikel 4 Änderung des Körperschaftsteuergeset-
zes

Artikel 4 u n v e r ä n d e r t

Artikel 5 Änderung des Gewerbesteuergesetzes Artikel 5 u n v e r ä n d e r t

Artikel 6 Änderung des Umwandlungssteuerge-
setzes

Artikel 6 u n v e r ä n d e r t

Artikel 7 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Artikel 7 u n v e r ä n d e r t

Artikel 8 Weitere Änderung des Umsatzsteuer-
gesetzes

Artikel 8 Weitere Änderung des Umsatzsteuerge-
setzes

Artikel 9 u n v e r ä n d e r t

Artikel 9 Änderung der Umsatzsteuer-Durchfüh-
rungsverordnung

Artikel 10 u n v e r ä n d e r t

Artikel 11 Weitere Änderung der Umsatzsteuer-
Durchführungsverordnung

Artikel 10 Änderung des Zerlegungsgesetzes Artikel 12 u n v e r ä n d e r t

Artikel 11 Änderung des Investmentsteuergesetzes Artikel 13 u n v e r ä n d e r t

Artikel 12 Änderung des Grunderwerbsteuergeset-
zes

Artikel 14 u n v e r ä n d e r t

Artikel 13 Änderung des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes

Artikel 15 u n v e r ä n d e r t

1 Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/13/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien
im Bereich Steuern anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30).

Drucksache 18/1995 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 14 Änderung der Abgabenordnung Artikel 16 u n v e r ä n d e r t

Artikel 15 Änderung des Finanzverwaltungsgeset-
zes

Artikel 17 u n v e r ä n d e r t

Artikel 18 Weitere Änderung des Finanzverwal-
tungsgesetzes

Artikel 16 Änderung des Gesetzes über Steuersta-
tistiken

Artikel 19 u n v e r ä n d e r t

Artikel 17 Änderung des Steuerberatungsgesetzes Artikel 20 u n v e r ä n d e r t

Artikel 18 Änderung des Bundeskindergeldgeset-
zes

Artikel 21 u n v e r ä n d e r t

Artikel 19 Änderung des Telekommunikationsge-
setzes

Artikel 22 u n v e r ä n d e r t

Artikel 23 Änderung des Tabaksteuergesetzes

Artikel 20 Änderung der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung

Artikel 24 u n v e r ä n d e r t

Artikel 21 Änderung der Altersvorsorge-Durch-
führungsverordnung

Artikel 25 u n v e r ä n d e r t

Artikel 22 Änderung der Umsatzsteuerzuständig-
keitsverordnung

Artikel 26 u n v e r ä n d e r t

Artikel 27 Änderung der Lohnsteuer-Durchfüh-
rungsverordnung

Artikel 23 Inkrafttreten Artikel 28 u n v e r ä n d e r t

Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 4
Anlage 2 (zu § 43b)

Anlage 1 u n v e r ä n d e r t

Anlage 2 zu Artikel 1 Nummer 5
Anlage 3 (zu § 50g)

Anlage 2 u n v e r ä n d e r t

Anlage 3 zu Artikel 8 Nummer 6 Anlage 4
(zu § 13b Absatz 2 Nummer 11)

Artikel 1 Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes u n v e r ä n d e r t

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge-
setzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 43b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist
jede Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu die-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1995

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

sem Gesetz bezeichneten Voraussetzungen er-
füllt und nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der
Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. No-
vember 2011 über das gemeinsame Steuersystem
der Mutter- und Tochtergesellschaften verschie-
dener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom
29.12.2011, S. 8), die zuletzt durch die Richtlinie
2013/13/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl.
L 141 vom 28.5.2013, S. 30) geändert worden ist,
zum Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertrag-
steuer gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 nachweislich
mindestens zu 10 Prozent unmittelbar am Kapital
der Tochtergesellschaft (Mindestbeteiligung) be-
teiligt ist.“

2. § 50g Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe bb wird wie folgt gefasst:

‚bb) die Zahlungen der Zinsen oder Lizenz-
gebühren Einkünfte darstellen, auf
Grund derer die Gewinne der Betriebs-
stätte in dem Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union, in dem sie gelegen ist,
zu einer der in Nummer 5 Satz 1 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe cc genannten
Steuern beziehungsweise im Fall Bel-
giens dem „impôt des non-rési-
dents/belasting der nietverblijfhou-
ders“ beziehungsweise im Fall Spani-
ens dem „Impuesto sobre la Renta de
no Residentes“ oder zu einer mit die-
sen Steuern identischen oder weitge-
hend ähnlichen Steuer herangezogen
werden, die nach dem jeweiligen Zeit-
punkt des Inkrafttretens der Richtlinie
2003/49/EG des Rates vom 3. Juni
2003 über eine gemeinsame Steuerre-
gelung für Zahlungen von Zinsen und
Lizenzgebühren zwischen verbunde-
nen Unternehmen verschiedener Mit-
gliedstaaten (ABl. L 157 vom
26.6.2003, S. 49), die zuletzt durch die
Richtlinie 2013/13/EU des Rates vom
13. Mai 2013 (ABl. L 141 vom
28.5.2013, S. 30) geändert worden ist,
anstelle der bestehenden Steuern oder
ergänzend zu ihnen eingeführt wird.‘

b) Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a Doppel-
buchstabe cc wird wie folgt gefasst:

„cc) einer der in Anlage 3 Nummer 2 zu
diesem Gesetz aufgeführten Steuern
unterliegt und nicht von ihr befreit ist.

Drucksache 18/1995 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Entsprechendes gilt für eine mit diesen
Steuern identische oder weitgehend
ähnliche Steuer, die nach dem jeweili-
gen Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom
3. Juni 2003 (ABl. L 157 vom
26.6.2003, S. 49), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 2013/13/EU des
Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 141
vom 28.5.2013, S. 30) anstelle der be-
stehenden Steuern oder ergänzend zu
ihnen eingeführt wird.“

3. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 55a wird folgender Satz ange-
fügt:

„§ 43b und die Anlage 2 (zu § 43b) in der
am 1. Juli 2013 geltenden Fassung sind erst-
mals auf Ausschüttungen anzuwenden, die
nach dem 30. Juni 2013 zufließen.“

b) Dem Absatz 59c wird folgender Satz ange-
fügt:

„§ 50g und die Anlage 3 (zu § 50g) in der
am 1. Juli 2013 geltenden Fassung sind erst-
mals auf Zahlungen anzuwenden, die nach
dem 30. Juni 2013 erfolgen.“

4. Anlage 2 erhält die als Anlage 1 zu diesem Ge-
setz ersichtliche Fassung.

5. Anlage 3 erhält die als Anlage 2 zu diesem Ge-
setz ersichtliche Fassung.

Artikel 2 Artikel 2

Weitere Änderung des Einkommensteuergeset-
zes

Weitere Änderung des Einkommensteuergeset-
zes

Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) Die Angabe zu § 32c wird wie folgt ge-
fasst:

„§ 32c (weggefallen)“.

b) Die Angabe zu § 34e wird wie folgt ge-
fasst:

„§ 34e (weggefallen)“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/1995

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

c) Die Angabe zu § 52a wird wie folgt ge-
fasst:

„§ 52a (weggefallen)“.

2. § 3 wird wie folgt geändert: 2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher
Vorschriften aus öffentlichen Mit-
teln versorgungshalber an Wehr-
dienstbeschädigte, im Freiwilligen
Wehrdienst Beschädigte, Zivil-
dienstbeschädigte und im Bundes-
freiwilligendienst Beschädigte oder
ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschä-
digte, Kriegshinterbliebene und
ihnen gleichgestellte Personen ge-
zahlt werden, soweit es sich nicht um
Bezüge handelt, die auf Grund der
Dienstzeit gewährt werden. Gleich-
gestellte im Sinne des Satzes 1 sind
auch Personen, die Anspruch auf
Leistungen nach dem Bundesversor-
gungsgesetz oder auf Unfallfürsor-
geleistungen nach dem Soldatenver-
sorgungsgesetz, Beamtenversor-
gungsgesetz oder vergleichbarem
Landesrecht haben;“.

b) Nummer 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„aus einer Bundeskasse oder Landes-
kasse gezahlte Bezüge, die zum einen

a) in einem Bundesgesetz oder Landes-
gesetz,

b) auf Grundlage einer bundesgesetzli-
chen oder landesgesetzlichen Er-
mächtigung beruhenden Bestim-
mung oder

c) von der Bundesregierung oder einer
Landesregierung

als Aufwandsentschädigung festgesetzt
sind und die zum anderen jeweils auch
als Aufwandsentschädigung im Haus-
haltsplan ausgewiesen werden.“

a) In Nummer 32 wird das Wort „Arbeits-
stätte“ durch die Wörter „erster Tätigkeits-
stätte sowie bei Fahrten nach § 9 Absatz 1
Satz 3 Nummer 4a Satz 3“ ersetzt.

c) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/1995 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

b) In Nummer 39 Satz 1 werden die Wörter
„Buchstabe a, b und d bis l“ durch die Wör-
ter „Buchstabe a, b und f bis l“ ersetzt.

d) u n v e r ä n d e r t

c) Nummer 40 wird wie folgt geändert: e) u n v e r ä n d e r t

aa) In Buchstabe a Satz 1 und Buchstabe b
Satz 1 werden jeweils die Wörter „im
Sinne der §§ 14, 17 oder 18“ durch die
Wörter „im Sinne des § 14 oder § 17“
ersetzt.

bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern
„nach § 1a des Kreditwesengesetzes“
die Wörter „in Verbindung mit den Ar-
tikeln 102 bis 106 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 über Aufsichtsanforderungen an
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
und zur Änderung der Verordnung
(EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom
27.6.2013, S. 1) oder unmittelbar nach
den Artikeln 102 bis 106 der Verord-
nung (EU) Nr. 575/2013“ eingefügt.

3. In § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 9 werden die
Wörter „der §§ 14, 17 und 18“ durch die Wörter
„der §§ 14 und 17“ ersetzt.

3. u n v e r ä n d e r t

4. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 5 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1
Satz 3 Nummer 5 Satz 3 und 4“ durch die
Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5
Satz 5 und 6“ ersetzt.

b) In Satz 8 werden nach den Wörtern „und
ersten Tätigkeitsstätte“ die Wörter „oder
im Rahmen einer beruflich veranlassten
doppelten Haushaltsführung“ eingefügt.

5. § 9 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 wird in dem Satzteil vor
Nummer 1 nach den Wörtern „an der
der Arbeitnehmer“ das Wort „dauer-
haft“ eingefügt.

bb) In Satz 8 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon und werden die
Wörter „die Regelungen für Arbeit-
nehmer nach Absatz 1 Satz 3 Num-
mer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind ent-
sprechend anzuwenden.“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/1995

b) Absatz 4a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 Nummer 1 werden nach dem
Wort „Wohnung“ die Wörter „und ers-
ten Tätigkeitsstätte“ eingefügt.

bb) In Satz 7 werden die Wörter „dieser
beruflichen“ durch die Wörter „der be-
ruflichen“ ersetzt.

cc) Satz 12 wird wie folgt gefasst:

„Die Verpflegungspauschalen nach
den Sätzen 3 und 5, die Dreimonats-
frist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die
Kürzungsregelungen nach den Sät-
zen 8 bis 10 gelten entsprechend auch
für den Abzug von Mehraufwendun-
gen für Verpflegung, die bei einer be-
ruflich veranlassten doppelten Haus-
haltsführung entstehen, soweit der Ar-
beitnehmer vom eigenen Hausstand im
Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Num-
mer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden
Kalendertag innerhalb der Dreimo-
natsfrist, an dem gleichzeitig eine Tä-
tigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des
Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils
höchste in Betracht kommende
Pauschbetrag abziehbar.“

6. § 10 wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 wird wie folgt
gefasst:

„§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b sowie § 9
Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Ab-
satz 2, 4 Satz 8 und Absatz 4a sind bei der
Ermittlung der Aufwendungen anzuwen-
den.“

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „oder
der Künstlersozialkasse“ durch die Wörter
„ , der Künstlersozialkasse oder einer Ein-
richtung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2
Buchstabe a Satz 2“ ersetzt.

c) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter
„oder die Künstlersozialkasse“ durch die
Wörter „ , die Künstlersozialkasse oder
eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 2
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2“
ersetzt.

d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa ist für Vertragsab-
schlüsse vor dem 1. Januar 2012 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag

Drucksache 18/1995 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

die Zahlung der Leibrente nicht vor der
Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen
darf. Für Verträge im Sinne des Absatzes 1
Nummer 2 Buchstabe b, die vor dem 1. Ja-
nuar 2011 abgeschlossen wurden, und bei
Kranken- und Pflegeversicherungen im
Sinne des Absatzes 1 Nummer 3, bei denen
das Versicherungsverhältnis vor dem 1. Ja-
nuar 2011 bestanden hat, ist Absatz 2
Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass die erforderliche
Einwilligung zur Datenübermittlung als er-
teilt gilt, wenn

1. die übermittelnde Stelle den Steuer-
pflichtigen schriftlich darüber infor-
miert, dass sie

a) von einer Einwilligung ausgeht
und

b) die Daten an die zentrale Stelle
übermittelt und

2. der Steuerpflichtige dem nicht inner-
halb einer Frist von vier Wochen nach
Erhalt der Information nach Nummer 1
schriftlich widerspricht.“

7. Dem § 10a wird folgender Absatz 6 angefügt: 7. u n v e r ä n d e r t

„(6) Für die Anwendung der Absätze 1
bis 5 stehen den in der inländischen gesetzlichen
Rentenversicherung Pflichtversicherten nach
Absatz 1 Satz 1 die Pflichtmitglieder in einem
ausländischen gesetzlichen Alterssicherungs-
system gleich, wenn diese Pflichtmitgliedschaft

1. mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem in-
ländischen Alterssicherungssystem nach
Absatz 1 Satz 1 oder 3 vergleichbar ist und

2. vor dem 1. Januar 2010 begründet wurde.

Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen
den Steuerpflichtigen nach Absatz 1 Satz 4 die
Personen gleich,

1. die aus einem ausländischen gesetzlichen
Alterssicherungssystem eine Leistung er-
halten, die den in Absatz 1 Satz 4 genannten
Leistungen vergleichbar ist,

2. die unmittelbar vor dem Bezug der entspre-
chenden Leistung nach Satz 1 oder Absatz 1
Satz 1 oder 3 begünstigt waren und

3. die noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet
haben.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/1995

Als Altersvorsorgebeiträge (§ 82) sind bei den in
Satz 1 oder Satz 2 genannten Personen nur dieje-
nigen Beiträge zu berücksichtigen, die vom Ab-
zugsberechtigten zugunsten seines vor dem 1. Ja-
nuar 2010 abgeschlossenen Vertrags geleistet
wurden. Endet die unbeschränkte Steuerpflicht
eines Zulageberechtigten im Sinne des Satzes 1
oder 2 durch Aufgabe des inländischen Wohnsit-
zes oder gewöhnlichen Aufenthalts und wird die
Person nicht nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig behandelt, so gelten
die §§ 93 und 94 entsprechend; § 95 Absatz 2
und 3 und § 99 Absatz 1 in der am 31. Dezem-
ber 2008 geltenden Fassung sind anzuwenden.“

8. In § 10c Satz 1 wird die Angabe „Nummer 1, 1a,“
durch die Angabe „Nummer 1, 1a, 1b,“ ersetzt.

8. u n v e r ä n d e r t

9. § 20 wird wie folgt geändert: 9. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 6 wird das Semikolon am
Ende durch einen Punkt ersetzt und
werden die folgenden Sätze angefügt:

aa) In Nummer 6 wird das Semikolon am
Ende durch einen Punkt ersetzt und
werden die folgenden Sätze angefügt:

„Hat der Steuerpflichtige Ansprüche
aus einem von einer anderen Person
abgeschlossenen Vertrag entgeltlich
erworben, gehört zu den Einkünften
aus Kapitalvermögen auch der Unter-
schiedsbetrag zwischen der Versiche-
rungsleistung bei Eintritt eines versi-
cherten Risikos und den Aufwendun-
gen für den Erwerb und Erhalt des
Versicherungsanspruches; insoweit
findet Satz 2 keine Anwendung. Satz 7
gilt nicht, wenn die versicherte Person
den Versicherungsanspruch von einem
Dritten erwirbt;“.

„Hat der Steuerpflichtige Ansprüche
aus einem von einer anderen Person
abgeschlossenen Vertrag entgeltlich
erworben, gehört zu den Einkünften
aus Kapitalvermögen auch der Unter-
schiedsbetrag zwischen der Versiche-
rungsleistung bei Eintritt eines versi-
cherten Risikos und den Aufwendun-
gen für den Erwerb und Erhalt des
Versicherungsanspruches; insoweit
findet Satz 2 keine Anwendung. Satz 7
gilt nicht, wenn die versicherte Person
den Versicherungsanspruch von einem
Dritten erwirbt oder aus anderen
Rechtsverhältnissen entstandene
Abfindungs- und Ausgleichsansprü-
che arbeitsrechtlicher, erbrechtli-
cher oder familienrechtlicher Art
durch Übertragung von Ansprü-
chen aus Versicherungsverträgen
erfüllt werden;“.

bb) In Nummer 10 Buchstabe b Satz 5
wird das Semikolon am Ende durch ei-
nen Punkt ersetzt und wird folgender
Satz angefügt:

bb) u n v e r ä n d e r t

„Satz 1 in der am 12. Dezember 2006
geltenden Fassung ist für Anteile, die
einbringungsgeboren im Sinne des
§ 21 des Umwandlungssteuergesetzes

Drucksache 18/1995 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

in der am 12. Dezember 2006 gelten-
den Fassung sind, weiter anzuwen-
den;“.

b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

b) u n v e r ä n d e r t

„Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 er-
folgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der
Besteuerung nach Absatz 1;“.

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: c) u n v e r ä n d e r t

aa) Satz 1 wird aufgehoben.

bb) In dem neuen Satz 4 werden nach dem
Semikolon die Wörter „die Sätze 3 und
4 gelten sinngemäß“ durch die Wörter
„die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß“
ersetzt.

10. § 22 wird wie folgt geändert: 10. u n v e r ä n d e r t

a) In Nummer 3 Satz 4 wird der Punkt am
Ende durch ein Semikolon ersetzt und wer-
den die Sätze 5 und 6 aufgehoben.

b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 7 wird die Angabe „Sätze 1 bis
6“ durch die Angabe „Sätze 1 bis 3“
ersetzt.

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Wird eine Versorgungsverpflichtung
nach § 3 Nummer 66 auf einen Pensi-
onsfonds übertragen und hat der Steu-
erpflichtige bereits vor dieser Übertra-
gung Leistungen auf Grund dieser
Versorgungsverpflichtung erhalten, so
sind insoweit auf die Leistungen aus
dem Pensionsfonds im Sinne des Sat-
zes 1 die Beträge nach § 9a Satz 1
Nummer 1 und § 19 Absatz 2 entspre-
chend anzuwenden; § 9a Satz 1 Num-
mer 3 ist nicht anzuwenden. Wird auf
Grund einer internen Teilung nach
§ 10 des Versorgungsausgleichsgeset-
zes oder einer externen Teilung nach
§ 14 des Versorgungsausgleichsgeset-
zes ein Anrecht zugunsten der aus-
gleichsberechtigten Person begründet,
so gilt dieser Vertrag insoweit zu dem
gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen
wie der Vertrag der ausgleichspflichti-
gen Person, wenn die aus dem Vertrag
der ausgleichspflichtigen Person aus-
gezahlten Leistungen zu einer Besteu-
erung nach Satz 2 führen.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/1995

11. § 22a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

11. In § 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die An-
gabe „§ 22 Nummer 5“ durch die Wörter „§ 22
Nummer 5 Satz 1 bis 3“ ersetzt.

a) In Nummer 2 wird die Angabe 㤠22 Num-
mer 5“ durch die Wörter „§ 22 Nummer 5
Satz 1 bis 3“ ersetzt.

b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt.

c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7. ab dem 1. Januar 2017 ein gesonder-
tes Merkmal für Verträge, auf de-
nen gefördertes Altersvorsorgever-
mögen gebildet wurde; die zentrale
Stelle ist in diesen Fällen berechtigt,
die Daten dieser Rentenbezugsmit-
teilung im Zulagekonto zu speichern
und zu verarbeiten.“

12. § 23 wird wie folgt geändert: 12. u n v e r ä n d e r t

a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2
wird folgender Satz eingefügt:

„Bei Anschaffung und Veräußerung mehre-
rer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist
zu unterstellen, dass die zuerst angeschaff-
ten Beträge zuerst veräußert wurden.“

b) In Absatz 3 werden die Sätze 9 und 10 auf-
gehoben.

13. In § 24a Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 52
Absatz 34c“ durch die Wörter „§ 22 Nummer 5
Satz 11“ ersetzt.

13. u n v e r ä n d e r t

14. § 32 wird wie folgt geändert:

14. In § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d
werden die Wörter ‚einen Freiwilligendienst im
Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.
November 2006 zur Einführung des Programms
„Jugend in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30)‘
durch die Wörter ‚einen Freiwilligendienst im
Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
Dezember 2013 zur Einrichtung von „Eras-
mus+“, dem Programm der Union für allgemeine
und berufliche Bildung, Jugend und Sport (ABl.
L 347 vom 20.12.2013, S. 50)‘ ersetzt.

a) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d
werden die Wörter ‚einen Freiwilligen-
dienst im Sinne des Beschlusses
Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 15. November
2006 zur Einführung des Programms „Ju-
gend in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30)‘
durch die Wörter ‚einen Freiwilligendienst
im Sinne der Verordnung (EU)
Nr. 1288/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 11. Dezember
2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“,
dem Programm der Union für allgemeine
und berufliche Bildung, Jugend und Sport
(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50)‘ er-
setzt.

b) In Absatz 6 Satz 7 werden die Wörter
„in denen“ durch die Wörter „für die“
ersetzt.

15. § 32b Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 15. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/1995 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
16. § 32c wird aufgehoben. 16. u n v e r ä n d e r t

17. § 33a Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt ge-
fasst:

17. u n v e r ä n d e r t

„Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1
unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermo-
nate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermä-
ßigten Höchstbetrag nicht. Als Ausbildungshilfe
bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhal-
tenen Person mindern nur den zeitanteiligen
Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie be-
stimmt sind.“

18. § 34e wird aufgehoben. 18. u n v e r ä n d e r t

19. Dem § 37 wird folgender Absatz 6 angefügt: 19. u n v e r ä n d e r t

„(6) Absatz 3 ist, soweit die erforderlichen
Daten nach § 10 Absatz 2 Satz 3 noch nicht nach
§ 10 Absatz 2a übermittelt wurden, mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass

1. als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe a die für den letzten
Veranlagungszeitraum geleisteten

a) Beiträge zugunsten einer privaten
Krankenversicherung vermindert um
20 Prozent oder

b) Beiträge zur gesetzlichen Krankenver-
sicherung vermindert um 4 Prozent,

2. als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe b die bei der letzten
Veranlagung berücksichtigten Beiträge zu-
gunsten einer gesetzlichen Pflegeversiche-
rung

anzusetzen sind; mindestens jedoch 1 500 Euro.
Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist der in
Satz 1 genannte Betrag von 1 500 Euro zu ver-
doppeln.“

20. § 39b wird wie folgt geändert: 20. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter „ , so-
weit es sich nicht um einen sonstigen Be-
zug im Sinne des Satzes 9 handelt,“ gestri-
chen.

b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz ange-
fügt:

„Im Programmablaufplan kann von den Re-
gelungen in den Absätzen 2 und 3 abgewi-
chen werden, wenn sich das Ergebnis der
maschinellen Berechnung der Lohnsteuer
an das Ergebnis einer Veranlagung zur Ein-
kommensteuer anlehnt.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/1995
21. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 21. u n v e r ä n d e r t

a) Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Vergütungen für Verpflegungsmehr-
aufwendungen anlässlich einer Tätig-
keit im Sinne des § 9 Absatz 4a Satz 2
oder Satz 4, soweit die Vergütungen
die nach § 9 Absatz 4a Satz 3, 5 und 6
zustehenden Pauschalen um nicht
mehr als 100 Prozent übersteigen,“.

b) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „zwi-
schen Wohnung und erster Tätigkeits-
stätte“ durch die Wörter „zwischen Woh-
nung und erster Tätigkeitsstätte sowie
Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Num-
mer 4a Satz 3“ ersetzt.

22. § 40a wird wie folgt geändert: 22. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 2 werden die Wörter „(versiche-
rungsfrei geringfügig Beschäftigte)“ durch
die Wörter „(versicherungsfrei oder von
der Versicherungspflicht befreite geringfü-
gig Beschäftigte) oder nach § 276a Ab-
satz 1 (versicherungsfrei geringfügig Be-
schäftigte)“ ersetzt.

b) In den Absätzen 2a und 6 werden jeweils
nach den Wörtern „oder nach § 172 Ab-
satz 3 oder 3a“ die Wörter „oder nach
§ 276a Absatz 1“ eingefügt.

23. § 41b wird wie folgt geändert: 23. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 3 wird die Angabe
„Satz 7“ durch die Angabe
„Satz 6“ ersetzt.

bbb) In den Nummern 6 und 7 wird
jeweils das Wort „Arbeits-
stätte“ durch die Wörter „ers-
ter Tätigkeitsstätte sowie
Fahrten nach § 9 Absatz 1
Satz 3 Nummer 4a Satz 3“ er-
setzt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „An-
gabe“ die Wörter „der Identifikations-
nummer (§ 139b der Abgabenord-
nung) oder“ eingefügt.

cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Soweit der Arbeitgeber nicht zur
elektronischen Übermittlung nach Ab-
satz 1 Satz 2 verpflichtet ist, hat er

Drucksache 18/1995 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

nach Ablauf des Kalenderjahres oder
wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf
des Kalenderjahres beendet wird, eine
Lohnsteuerbescheinigung nach amt-
lich vorgeschriebenem Muster auszu-
stellen.“

b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2
und 2a ersetzt:

„(2) Ist dem Arbeitgeber die Identifi-
kationsnummer (§ 139b der Abgabenord-
nung) des Arbeitnehmers nicht bekannt,
hat er für die Datenübermittlung nach Ab-
satz 1 Satz 2 aus dem Namen, Vornamen
und Geburtsdatum des Arbeitnehmers ein
Ordnungsmerkmal nach amtlich festgeleg-
ter Regel für den Arbeitnehmer zu bilden
und das Ordnungsmerkmal zu verwenden.
Er darf das lohnsteuerliche Ordnungsmerk-
mal nur für die Zuordnung der elektroni-
schen Lohnsteuerbescheinigung oder sons-
tiger für das Besteuerungsverfahren erfor-
derlicher Daten zu einem bestimmten Steu-
erpflichtigen und für Zwecke des Besteue-
rungsverfahrens erheben, bilden, verarbei-
ten oder verwenden.

(2a) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Ab-
satz 2 Satz 2 das Ordnungsmerkmal ver-
wendet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro
geahndet werden.“

24. Dem § 41c Absatz 3 werden die folgenden Sätze
angefügt:

24. Dem § 41c Absatz 3 werden die folgenden Sätze
angefügt:

„Abweichend von Satz 1 ist eine Änderung der
einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohn-
steuer (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) nach
§ 164 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung auch
nach der Übermittlung oder Ausschreibung der
Lohnsteuerbescheinigung zulässig. In diesem
Fall hat der Arbeitgeber die bereits übermittelte
oder ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung zu
berichtigen und sie als geändert gekennzeichnet
an die Finanzverwaltung zu übermitteln; § 41b
Absatz 1 gilt entsprechend. Der Arbeitgeber hat
seinen Änderungsantrag zu begründen.“

„Eine Minderung der einzubehaltenden und zu
übernehmenden Lohnsteuer (§ 41a Absatz 1
Satz 1 Nummer 1) nach § 164 Absatz 2 Satz 1
der Abgabenordnung ist nach der Übermittlung
oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheini-
gung nur dann zulässig, wenn sich der Arbeit-
nehmer ohne vertraglichen Anspruch und ge-
gen den Willen des Arbeitgebers Beträge ver-
schafft hat, für die Lohnsteuer einbehalten
wurde. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die
bereits übermittelte oder ausgestellte Lohnsteu-
erbescheinigung zu berichtigen und sie als geän-
dert gekennzeichnet an die Finanzverwaltung zu
übermitteln; § 41b Absatz 1 gilt entsprechend.
Der Arbeitgeber hat seinen Antrag zu begründen
und die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Ab-
satz 1 Satz 1) zu berichtigen.“

25. § 43 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 25. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/1995

a) In Nummer 4 werden in Satz 1 nach den
Wörtern „im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-
mer 6“ die Wörter „Satz 1 bis 6“ eingefügt.

b) Nummer 7 Buchstabe b wird wie folgt ge-
ändert:

aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern
„Deutsche Bundesbank und eine inlän-
dische Zweigstelle“ die Wörter „oder
Zweigniederlassung“ eingefügt und
werden die Wörter „Kreditinstituts
oder eines ausländischen Finanz-
dienstleistungsinstituts“ durch das
Wort „Unternehmens“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern
„inländische Zweigstelle“ die Wörter
„oder Zweigniederlassung“ eingefügt
und werden die Wörter „Kreditinsti-
tuts oder des ausländischen Finanz-
dienstleistungsinstituts“ durch das
Wort „Unternehmens“ ersetzt.

26. In § 43a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 20
Absatz 6 Satz 5“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 6
Satz 4“ ersetzt.

26. u n v e r ä n d e r t

27. § 44a wird wie folgt geändert: 27. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach
den Wörtern „in § 53b Absatz 1 oder 7 des
Kreditwesengesetzes genannten“ die Wör-
ter „Institute oder“ gestrichen.

b) Absatz 2a Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Sofern der Meldestelle im Sinne des § 45d
Absatz 1 Satz 1 die Identifikationsnummer
nicht bereits bekannt ist, kann sie diese
beim Bundeszentralamt für Steuern abfra-
gen.“

28. § 45 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 28. u n v e r ä n d e r t

„Satz 1 gilt nicht für den Erwerber eines Divi-
dendenscheines oder sonstigen Anspruches in
den Fällen des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe a Satz 2.“

29. § 45e Satz 2 wird wie folgt gefasst: 29. u n v e r ä n d e r t

㤠45d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entspre-
chend anzuwenden.“

30. § 46 wird wie folgt geändert:

30. In § 46 Absatz 2 Nummer 5a werden die Wörter
„§ 41 Absatz 1 Satz 7“ durch die Wörter „§ 41
Absatz 1 Satz 6“ ersetzt.

a) In Absatz 2 Nummer 5a werden die Wörter
„§ 41 Absatz 1 Satz 7“ durch die Wörter
„§ 41 Absatz 1 Satz 6“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 und in Absatz 5 wer-
den jeweils nach den Wörtern „nicht

Drucksache 18/1995 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

vorgenommen worden ist“ die Wörter
„und die nicht nach § 32d Absatz 6 der
tariflichen Einkommensteuer unterwor-
fen wurden“ eingefügt.

31. § 50a Absatz 7 wird wie folgt geändert: 31. u n v e r ä n d e r t

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Steuerabzug beträgt 25 Prozent der ge-
samten Einnahmen, bei Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögens-
massen 15 Prozent der gesamten Einnah-
men; das Finanzamt kann die Höhe des
Steuerabzugs hiervon abweichend an die
voraussichtlich geschuldete Steuer anpas-
sen.“

b) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch die
Wörter „ ; das Finanzamt kann anordnen,
dass die innerhalb eines Monats einbehal-
tene Steuer jeweils bis zum zehnten des
Folgemonats anzumelden und abzuführen
ist.“ ersetzt.

32. Nach § 50e Absatz 1 wird folgender Absatz 1a
eingefügt:

32. u n v e r ä n d e r t

„(1a) Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absat-
zes 1 Satz 1 das Bundeszentralamt für Steuern.“

33. § 50i wird wie folgt gefasst:

㤠50i

Besteuerung bestimmter Einkünfte und An-
wendung von Doppelbesteuerungsabkom-

men

(1) Sind Wirtschaftsgüter des Betriebs-
vermögens oder sind Anteile im Sinne des
§ 17 vor dem 29. Juni 2013 in das Betriebs-
vermögen einer Personengesellschaft im
Sinne des § 15 Absatz 3 übertragen oder
überführt worden, und ist eine Besteuerung
der stillen Reserven im Zeitpunkt der Über-
tragung oder Überführung unterblieben, so
ist der Gewinn, den ein Steuerpflichtiger, der
im Sinne eines Abkommens zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung im anderen Ver-
tragsstaat ansässig ist, aus der späteren Ver-
äußerung oder Entnahme dieser Wirtschafts-
güter oder Anteile erzielt, ungeachtet entge-
genstehender Bestimmungen des Abkom-
mens zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung zu versteuern. Als Übertragung oder
Überführung von Anteilen im Sinne des § 17

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/1995

in das Betriebsvermögen einer Personenge-
sellschaft gilt auch die Gewährung neuer An-
teile an eine Personengesellschaft, die bisher
auch eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgeübt hat oder ge-
werbliche Einkünfte im Sinne des 15 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 bezogen hat, im Rahmen
der Einbringung eines Betriebs oder Teilbe-
triebs oder eines Mitunternehmeranteils die-
ser Personengesellschaft in eine Körperschaft
nach § 20 des Umwandlungssteuergesetzes,
wenn der Einbringungszeitpunkt vor dem
29. Juni 2013 liegt und die Personengesell-
schaft nach der Einbringung als Personenge-
sellschaft im Sinne des § 15 Absatz 3 fortbe-
steht. Auch die laufenden Einkünfte aus der
Beteiligung an der Personengesellschaft, auf
die die in Satz 1 genannten Wirtschaftsgüter
oder Anteile übertragen oder überführt oder
der im Sinne des Satzes 2 neue Anteile ge-
währt wurden, sind ungeachtet entgegenste-
hender Bestimmungen des Abkommens zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung zu ver-
steuern. Die Sätze 1 und 3 gelten sinngemäß,
wenn Wirtschaftsgüter vor dem 29. Juni 2013
Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens
oder einer Personengesellschaft geworden
sind, die deswegen Einkünfte aus Gewerbe-
betrieb erzielen, weil der Steuerpflichtige so-
wohl im überlassenden Betrieb als auch im
nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit
anderen Gesellschaftern einen einheitlichen
geschäftlichen Betätigungswillen durchset-
zen kann und dem nutzenden Betrieb eine
wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung
überlässt.

(2) Im Rahmen von Umwandlungen
und Einbringungen im Sinne des § 1 des Um-
wandlungssteuergesetzes sind Sachgesamt-
heiten, die Wirtschaftsgüter und Anteile im
Sinne des Absatzes 1 enthalten, abweichend
von den Bestimmungen des Umwandlungs-
steuergesetzes, stets mit dem gemeinen Wert
anzusetzen. Ungeachtet des § 6 Absatz 3
und 5 gilt Satz 1 für die Überführung oder
Übertragung

1. der Wirtschaftsgüter und Anteile im
Sinne des Absatzes 1 aus dem Gesamt-
handsvermögen der Personengesell-
schaft im Sinne des Absatzes 1 oder aus
dem Sonderbetriebsvermögen eines Mit-
unternehmers dieser Personengesell-
schaft oder

Drucksache 18/1995 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
2. eines Mitunternehmeranteils an dieser

Personengesellschaft

entsprechend. Werden die Wirtschaftsgüter
oder Anteile im Sinne des Absatzes 1 von der
Personengesellschaft für eine Betätigung im
Sinne des § 15 Absatz 2 genutzt (Strukturwan-
del), gilt Satz 1 entsprechend. Absatz 1 Satz 4
bleibt unberührt.“

33. § 52 wird wie folgt gefasst: 34. § 52 wird wie folgt gefasst:

⤠52 ⤠52

Anwendungsvorschriften Anwendungsvorschriften

(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, so-
weit in den folgenden Absätzen nichts anderes
bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeit-
raum 2014 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom
Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass
diese Fassung erstmals auf den laufenden Ar-
beitslohn anzuwenden ist, der für einen nach
dem 31. Dezember 2013 endenden Lohnzah-
lungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige
Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2013 zu-
fließen. Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag
gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung
des Gesetzes erstmals auf Kapitalerträge anzu-
wenden ist, die dem Gläubiger nach dem 31. De-
zember 2013 zufließen.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) § 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buch-
stabe b in der am 1. Januar 2000 geltenden Fas-
sung ist erstmals auf negative Einkünfte eines
Steuerpflichtigen anzuwenden, die er aus einer
entgeltlichen Überlassung von Schiffen auf
Grund eines nach dem 31. Dezember 1999
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts er-
zielt. Für negative Einkünfte im Sinne des § 2a
Absatz 1 und 2 in der am 24. Dezember 2008
geltenden Fassung, die vor dem 25. Dezem-
ber 2008 nach § 2a Absatz 1 Satz 5 bestands-
kräftig gesondert festgestellt wurden, ist § 2a
Absatz 1 Satz 3 bis 5 in der am 24. Dezem-
ber 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 2a Absatz 3 Satz 3, 5 und 6 in der am 29. Ap-
ril 1997 geltenden Fassung ist für Veranla-
gungszeiträume ab 1999 weiter anzuwenden,
soweit sich ein positiver Betrag im Sinne des
§ 2a Absatz 3 Satz 3 in der am 29. April 1997
geltenden Fassung ergibt oder soweit eine in ei-
nem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte
im Sinne des § 2a Absatz 4 in der Fassung des
§ 52 Absatz 3 Satz 8 in der am … [einsetzen:
Datum des Tages der Verkündung des vorlie-
genden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung

(2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/1995

in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, über-
tragen oder aufgegeben wird. Insoweit ist in § 2a
Absatz 3 Satz 5 letzter Halbsatz in der am
29. April 1997 geltenden Fassung die Angabe
„§ 10d Absatz 3“ durch die Angabe „§ 10d Ab-
satz 4“ zu ersetzen.

(3) § 2b in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4210, 2003 I S. 179) ist weiterhin für Ein-
künfte aus einer Einkunftsquelle im Sinne des
§ 2b anzuwenden, die der Steuerpflichtige nach
dem 4. März 1999 und vor dem 11. Novem-
ber 2005 rechtswirksam erworben oder begrün-
det hat.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) § 3 Nummer 5 in der am 30. Juni 2013
geltenden Fassung ist vorbehaltlich des Satzes 2
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013
anzuwenden. § 3 Nummer 5 in der am
29. Juni 2013 geltenden Fassung ist weiterhin
anzuwenden für freiwillig Wehrdienst Leis-
tende, die das Dienstverhältnis vor dem 1. Ja-
nuar 2014 begonnen haben. § 3 Nummer 10 in
der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung
ist weiter anzuwenden für ausgezahlte Über-
gangsbeihilfen an Soldatinnen auf Zeit und Sol-
daten auf Zeit, wenn das Dienstverhältnis vor
dem 1. Januar 2006 begründet worden ist. Auf
fortlaufende Leistungen nach dem Gesetz über
die Heimkehrerstiftung vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2094, 2101), das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2830) geändert worden ist, in der je-
weils geltenden Fassung ist § 3 Nummer 19 in
der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung
weiter anzuwenden. § 3 Nummer 40 ist erstmals
anzuwenden für

(4) u n v e r ä n d e r t

1. Gewinnausschüttungen, auf die bei der aus-
schüttenden Körperschaft der nach Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433) aufgehobene Vierte Teil
des Körperschaftsteuergesetzes nicht mehr
anzuwenden ist; für die übrigen in § 3 Num-
mer 40 genannten Erträge im Sinne des § 20
gilt Entsprechendes;

2. Erträge im Sinne des § 3 Nummer 40 Satz 1
Buchstabe a, b, c und j nach Ablauf des ers-
ten Wirtschaftsjahres der Gesellschaft, an
der die Anteile bestehen, für das das Kör-
perschaftsteuergesetz in der Fassung des
Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Okto-
ber 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzu-
wenden ist.

Drucksache 18/1995 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

§ 3 Nummer 40 Satz 3 und 4 in der am 12. De-
zember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile,
die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des
Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. De-
zember 2006 geltenden Fassung sind, weiter an-
zuwenden. Bei vom Kalenderjahr abweichenden
Wirtschaftsjahren ist § 3 Nummer 40 Buch-
stabe d Satz 2 in der am 30. Juni 2013 geltenden
Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum
anzuwenden, in dem das Wirtschaftsjahr endet,
das nach dem 31. Dezember 2013 begonnen hat.
§ 3 Nummer 40a in der am 6. August 2004 gel-
tenden Fassung ist auf Vergütungen im Sinne des
§ 18 Absatz 1 Nummer 4 anzuwenden, wenn die
vermögensverwaltende Gesellschaft oder Ge-
meinschaft nach dem 31. März 2002 und vor dem
1. Januar 2009 gegründet worden ist oder soweit
die Vergütungen in Zusammenhang mit der Ver-
äußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
stehen, die nach dem 7. November 2003 und vor
dem 1. Januar 2009 erworben worden sind. § 3
Nummer 40a in der am 19. August 2008 gelten-
den Fassung ist erstmals auf Vergütungen im
Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4 anzuwenden,
wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft
oder Gemeinschaft nach dem 31. Dezember 2008
gegründet worden ist. § 3 Nummer 63 ist bei Bei-
trägen für eine Direktversicherung nicht anzu-
wenden, wenn die entsprechende Versorgungs-
zusage vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurde und
der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber
für diese Beiträge auf die Anwendung des § 3
Nummer 63 verzichtet hat. Der Verzicht gilt für
die Dauer des Dienstverhältnisses; er ist bis zum
30. Juni 2005 oder bei einem späteren Arbeitge-
berwechsel bis zur ersten Beitragsleistung zu er-
klären. § 3 Nummer 63 Satz 3 und 4 ist nicht an-
zuwenden, wenn § 40b Absatz 1 und 2 in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fassung angewen-
det wird.

(5) § 3c Absatz 2 Satz 3 und 4 in der am
12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für
Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des
§ 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am
12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind,
weiter anzuwenden.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) § 4 Absatz 1 Satz 4 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1768) gilt in allen Fällen, in denen
§ 4 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist. § 4 Absatz 3
Satz 4 ist nicht anzuwenden, soweit die An-
schaffungs- oder Herstellungskosten vor dem
1. Januar 1971 als Betriebsausgaben abgesetzt
worden sind. § 4 Absatz 3 Satz 4 und 5 in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom

(6) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/1995

28. April 2006 (BGBl. I S. 1095) ist erstmals für
Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem
5. Mai 2006 angeschafft, hergestellt oder in das
Betriebsvermögen eingelegt werden. Die An-
schaffungs- oder Herstellungskosten für nicht
abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermö-
gens, die vor dem 5. Mai 2006 angeschafft, her-
gestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt
wurden, sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des
Veräußerungserlöses oder im Zeitpunkt der Ent-
nahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
§ 4 Absatz 4a in der Fassung des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erst-
mals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das
nach dem 31. Dezember 1998 endet. Über- und
Unterentnahmen vorangegangener Wirtschafts-
jahre bleiben unberücksichtigt. Bei vor dem
1. Januar 1999 eröffneten Betrieben sind im Fall
der Betriebsaufgabe bei der Überführung von
Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in
das Privatvermögen die Buchwerte nicht als
Entnahme anzusetzen; im Fall der Betriebs-
veräußerung ist nur der Veräußerungsgewinn als
Entnahme anzusetzen. § 4 Absatz 5 Satz 1 Num-
mer 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) ist erst-
mals ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden. § 4
Absatz 5 Satz 1 Nummer 6a in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013
(BGBl. I S. 285) ist erstmals ab dem 1. Ja-
nuar 2014 anzuwenden.

(7) § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1
in der Fassung des Artikels 5 Nummer 1 des Ge-
setzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2838) ist erstmals bei nach dem 31. Dezem-
ber 2008 zugesagten Leistungen der betriebli-
chen Altersversorgung anzuwenden.

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) § 4f in der Fassung des Gesetzes vom
18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erst-
mals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach
dem 28. November 2013 enden.

(8) u n v e r ä n d e r t

(9) § 5 Absatz 7 in der Fassung des Ge-
setzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I
S. 4318) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-
wenden, die nach dem 28. November 2013 en-
den. Auf Antrag kann § 5 Absatz 7 auch für
frühere Wirtschaftsjahre angewendet werden.
Bei Schuldübertragungen, Schuldbeitritten und
Erfüllungsübernahmen, die vor dem 14. Dezem-
ber 2011 vereinbart wurden, ist § 5 Absatz 7
Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für
einen Gewinn, der sich aus der Anwendung von
§ 5 Absatz 7 Satz 1 bis 3 ergibt, jeweils in Höhe
von 19 Zwanzigsteln eine gewinnmindernde

(9) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/1995 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Rücklage gebildet werden kann, die in den fol-
genden 19 Wirtschaftsjahren jeweils mit min-
destens einem Neunzehntel gewinnerhöhend
aufzulösen ist.

(10) § 5a Absatz 3 in der Fassung des Ar-
tikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3076) ist erstmals für das Wirt-
schaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. De-
zember 2005 endet. § 5a Absatz 3 Satz 1 in der
am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist
weiterhin anzuwenden, wenn der Steuerpflich-
tige im Fall der Anschaffung das Handelsschiff
auf Grund eines vor dem 1. Januar 2006 rechts-
wirksam abgeschlossenen schuldrechtlichen
Vertrags oder gleichgestellten Rechtsakts ange-
schafft oder im Fall der Herstellung mit der Her-
stellung des Handelsschiffs vor dem 1. Ja-
nuar 2006 begonnen hat. In Fällen des Satzes 2
muss der Antrag auf Anwendung des § 5a Ab-
satz 1 spätestens bis zum Ablauf des Wirt-
schaftsjahres gestellt werden, das vor dem 1. Ja-
nuar 2008 endet. Soweit Ansparabschreibungen
im Sinne des § 7g Absatz 3 in der am 17. Au-
gust 2007 geltenden Fassung zum Zeitpunkt des
Übergangs zur Gewinnermittlung nach § 5a Ab-
satz 1 noch nicht gewinnerhöhend aufgelöst
worden sind, ist § 5a Absatz 5 Satz 3 in der am
17. August 2007 geltenden Fassung weiter an-
zuwenden.

(10) u n v e r ä n d e r t

(11) § 5b in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2850) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-
wenden, die nach dem 31. Dezember 2010 be-
ginnen.

(11) u n v e r ä n d e r t

(12) § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3
in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung ist
für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch
Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus
mechanischen oder elektrochemischen Energie-
speichern oder aus emissionsfrei betriebenen
Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahr-
zeuge), oder für extern aufladbare Hybridelekt-
rofahrzeuge anzuwenden, die vor dem 1. Januar
2023 angeschafft werden. § 6 Absatz 5 Satz 1
zweiter Halbsatz in der am 14. Dezember 2010
geltenden Fassung gilt in allen Fällen, in denen
§ 4 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist.

(12) u n v e r ä n d e r t

(13) § 6a Absatz 2 Nummer 1 erste Alter-
native und Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Satz 6 ers-
ter Halbsatz in der am 1. Januar 2001 geltenden
Fassung ist bei Pensionsverpflichtungen gegen-
über Berechtigten anzuwenden, denen der Pen-
sionsverpflichtete erstmals eine Pensionszusage
nach dem 31. Dezember 2000 erteilt hat; § 6a

(13) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/1995

Absatz 2 Nummer 1 zweite Alternative sowie
§ 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Satz 1 und § 6a
Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Satz 6 zweiter Halb-
satz sind bei Pensionsverpflichtungen anzuwen-
den, die auf einer nach dem 31. Dezember 2000
vereinbarten Entgeltumwandlung im Sinne von
§ 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes beru-
hen. § 6a Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3
Satz 2 Nummer 1 Satz 6 in der am 1. Septem-
ber 2009 geltenden Fassung ist erstmals bei nach
dem 31. Dezember 2008 erteilten Pensionszusa-
gen anzuwenden.

(14) § 6b Absatz 10 Satz 11 in der am
12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für
Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des
§ 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am
12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind,
weiter anzuwenden.

(14) u n v e r ä n d e r t

(15) Bei Wirtschaftsgütern, die vor dem
1. Januar 2001 angeschafft oder hergestellt wor-
den sind, ist § 7 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung
des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2601) weiter anzuwenden. Bei Gebäuden, so-
weit sie zu einem Betriebsvermögen gehören
und nicht Wohnzwecken dienen, ist § 7 Absatz 4
Satz 1 und 2 in der am 31. Dezember 2000 gel-
tenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der
Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem
1. Januar 2001 mit der Herstellung des Gebäu-
des begonnen hat oder im Fall der Anschaffung
das Objekt auf Grund eines vor dem 1. Ja-
nuar 2001 rechtswirksam abgeschlossenen obli-
gatorischen Vertrags oder gleichstehenden
Rechtsakts angeschafft hat. Als Beginn der Her-
stellung gilt bei Gebäuden, für die eine Bauge-
nehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in
dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugeneh-
migungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen
einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die
Bauunterlagen eingereicht werden.

(15) u n v e r ä n d e r t

(16) In Wirtschaftsjahren, die nach dem
31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2011
enden, ist § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 mit
der Maßgabe anzuwenden, dass bei Gewerbebe-
trieben oder der selbständigen Arbeit dienenden
Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1
oder § 5 ermitteln, ein Betriebsvermögen von
335 000 Euro, bei Betrieben der Land- und
Forstwirtschaft ein Wirtschaftswert oder Ersatz-
wirtschaftswert von 175 000 Euro und bei Be-
trieben, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 3 er-
mitteln, ohne Berücksichtigung von Investiti-
onsabzugsbeträgen ein Gewinn von 200 000

(16) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/1995 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Euro nicht überschritten wird. Bei Wirtschafts-
gütern, die nach dem 31. Dezember 2008 und
vor dem 1. Januar 2011 angeschafft oder herge-
stellt worden sind, ist § 7g Absatz 6 Nummer 1
mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Betrieb
zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der An-
schaffung oder Herstellung vorangeht, die Grö-
ßenmerkmale des Satzes 1 nicht überschreitet.

(17) § 9b Absatz 2 in der Fassung des Ar-
tikels 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013
(BGBl. I S. 4318) ist auf Mehr- und Minderbe-
träge infolge von Änderungen der Verhältnisse
im Sinne von § 15a des Umsatzsteuergesetzes
anzuwenden, die nach dem 28. November 2013
eingetreten sind.

(17) u n v e r ä n d e r t

(18) § 10 Absatz 1 Nummer 1a in der am
1. Januar 2008 geltenden Fassung ist auf alle
Versorgungsleistungen anzuwenden, die auf
Vermögensübertragungen beruhen, die nach
dem 31. Dezember 2007 vereinbart worden sind.
Für Versorgungsleistungen, die auf Vermögens-
übertragungen beruhen, die vor dem 1. Ja-
nuar 2008 vereinbart worden sind, gilt dies nur,
wenn das übertragene Vermögen nur deshalb ei-
nen ausreichenden Ertrag bringt, weil ersparte
Aufwendungen, mit Ausnahme des Nutzungs-
vorteils eines vom Vermögensübernehmer zu ei-
genen Zwecken genutzten Grundstücks, zu den
Erträgen des Vermögens gerechnet werden. § 10
Absatz 1 Nummer 5 in der am 1. Januar 2012
geltenden Fassung gilt auch für Kinder, die we-
gen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab
Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Voll-
endung des 27. Lebensjahres eingetretenen kör-
perlichen, geistigen oder seelischen Behinde-
rung außerstande sind, sich selbst zu unterhal-
ten. § 10 Absatz 4b Satz 4 bis 6 in der am
30. Juni 2013 geltenden Fassung ist erstmals für
die Übermittlung der Daten des Veranlagungs-
zeitraums 2016 anzuwenden. § 10 Absatz 5 in
der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung
ist auf Beiträge zu Versicherungen im Sinne des
§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-
buchstabe bb bis dd in der am 31. Dezem-
ber 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwen-
den, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen
vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein
Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezem-
ber 2004 entrichtet wurde.

(18) u n v e r ä n d e r t

(19) Für nach dem 31. Dezember 1986 und
vor dem 1. Januar 1991 hergestellte oder ange-
schaffte Wohnungen im eigenen Haus oder Ei-
gentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum
fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist

(19) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/1995

§ 10e in der am 30. Dezember 1989 geltenden
Fassung weiter anzuwenden. Für nach dem
31. Dezember 1990 hergestellte oder ange-
schaffte Wohnungen im eigenen Haus oder Ei-
gentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum
fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist
§ 10e in der am 28. Juni 1991 geltenden Fassung
weiter anzuwenden. Abweichend von Satz 2 ist
§ 10e Absatz 1 bis 5 und 6 bis 7 in der am
28. Juni 1991 geltenden Fassung erstmals für
den Veranlagungszeitraum 1991 bei Objekten
im Sinne des § 10e Absatz 1 und 2 anzuwenden,
wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflich-
tige nach dem 30. September 1991 den Bauan-
trag gestellt oder mit der Herstellung des Ob-
jekts begonnen hat oder im Fall der Anschaffung
der Steuerpflichtige das Objekt nach dem
30. September 1991 auf Grund eines nach die-
sem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen
obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden
Rechtsakts angeschafft hat oder mit der Herstel-
lung des Objekts nach dem 30. September 1991
begonnen worden ist. § 10e Absatz 5a ist erst-
mals bei den in § 10e Absatz 1 und 2 bezeichne-
ten Objekten anzuwenden, wenn im Fall der
Herstellung der Steuerpflichtige den Bauantrag
nach dem 31. Dezember 1991 gestellt oder, falls
ein solcher nicht erforderlich ist, mit der Herstel-
lung nach diesem Zeitpunkt begonnen hat, oder
im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige das
Objekt auf Grund eines nach dem 31. Dezember
1991 rechtswirksam abgeschlossenen obligato-
rischen Vertrags oder gleichstehenden Rechts-
akts angeschafft hat. § 10e Absatz 1 Satz 4 in der
am 27. Juni 1993 geltenden Fassung und § 10e
Absatz 6 Satz 3 in der am 30. Dezember 1993
geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden,
wenn der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund
eines nach dem 31. Dezember 1993 rechtswirk-
sam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags
oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft
hat. § 10e ist letztmals anzuwenden, wenn der
Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem
1. Januar 1996 mit der Herstellung des Objekts
begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das
Objekt auf Grund eines vor dem 1. Januar 1996
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts ange-
schafft hat. Als Beginn der Herstellung gilt bei
Objekten, für die eine Baugenehmigung erfor-
derlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag
gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Ob-
jekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind,
gilt als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt, in
dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

Drucksache 18/1995 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

(20) § 10h ist letztmals anzuwenden, wenn
der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1996 mit
der Herstellung begonnen hat. Als Beginn der
Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für die eine
Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt,
in dem der Bauantrag gestellt wird; bei bauge-
nehmigungsfreien Baumaßnahmen, für die Bau-
unterlagen einzureichen sind, gilt als Beginn der
Herstellung der Zeitpunkt, in dem die Bauunter-
lagen eingereicht werden.

(20) u n v e r ä n d e r t

(21) § 10i in der am 1. Januar 1996 gelten-
den Fassung ist letztmals anzuwenden, wenn der
Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem
1. Januar 1999 mit der Herstellung des Objekts
begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das
Objekt auf Grund eines vor dem 1. Januar 1999
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts ange-
schafft hat. Als Beginn der Herstellung gilt bei
Objekten, für die eine Baugenehmigung erfor-
derlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag
gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Ob-
jekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind,
gilt als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt, in
dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

(21) u n v e r ä n d e r t

(22) Für die Anwendung des § 13 Absatz 7
in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung
gilt Absatz 25 entsprechend.

(22) u n v e r ä n d e r t

(23) § 15 Absatz 4 Satz 2 und 7 in der am
30. Juni 2013 geltenden Fassung ist in allen Fäl-
len anzuwenden, in denen am 30. Juni 2013 die
Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

(23) u n v e r ä n d e r t

(24) § 15a ist nicht auf Verluste anzuwen-
den, soweit sie

(24) u n v e r ä n d e r t

1. durch Sonderabschreibungen nach § 82f der
Einkommensteuer-Durchführungsverord-
nung,

2. durch Absetzungen für Abnutzung in fal-
lenden Jahresbeträgen nach § 7 Absatz 2
von den Herstellungskosten oder von den
Anschaffungskosten von in ungebrauchtem
Zustand vom Hersteller erworbenen See-
schiffen, die in einem inländischen See-
schiffsregister eingetragen sind,

entstehen; Nummer 1 gilt nur bei Schiffen, deren
Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu min-
destens 30 Prozent durch Mittel finanziert wer-
den, die weder unmittelbar noch mittelbar in
wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Auf-
nahme von Krediten durch den Gewerbebetrieb
stehen, zu dessen Betriebsvermögen das Schiff

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/1995

gehört. § 15a ist in diesen Fällen erstmals anzu-
wenden auf Verluste, die in nach dem 31. De-
zember 1999 beginnenden Wirtschaftsjahren
entstehen, wenn der Schiffbauvertrag vor dem
25. April 1996 abgeschlossen worden ist und der
Gesellschafter der Gesellschaft vor dem 1. Ja-
nuar 1999 beigetreten ist; soweit Verluste, die in
dem Betrieb der Gesellschaft entstehen und nach
Satz 1 oder nach § 15a Absatz 1 Satz 1 aus-
gleichsfähig oder abzugsfähig sind, zusammen
das Eineinviertelfache der insgesamt geleisteten
Einlage übersteigen, ist § 15a auf Verluste anzu-
wenden, die in nach dem 31. Dezember 1994 be-
ginnenden Wirtschaftsjahren entstehen. Scheidet
ein Kommanditist oder ein anderer Mitunterneh-
mer, dessen Haftung der eines Kommanditisten
vergleichbar ist und dessen Kapitalkonto in der
Steuerbilanz der Gesellschaft auf Grund von aus-
gleichs- oder abzugsfähigen Verlusten negativ
geworden ist, aus der Gesellschaft aus oder wird
in einem solchen Fall die Gesellschaft aufgelöst,
so gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht
ausgleichen muss, als Veräußerungsgewinn im
Sinne des § 16. In Höhe der nach Satz 3 als Ge-
winn zuzurechnenden Beträge sind bei den ande-
ren Mitunternehmern unter Berücksichtigung der
für die Zurechnung von Verlusten geltenden
Grundsätze Verlustanteile anzusetzen. Bei der
Anwendung des § 15a Absatz 3 sind nur Verluste
zu berücksichtigen, auf die § 15a Absatz 1 anzu-
wenden ist.

(25) § 15b in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3683) ist nur auf Verluste der dort bezeichne-
ten Steuerstundungsmodelle anzuwenden, de-
nen der Steuerpflichtige nach dem 10. Novem-
ber 2005 beigetreten ist oder für die nach dem
10. November 2005 mit dem Außenvertrieb be-
gonnen wurde. Der Außenvertrieb beginnt in
dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für
die Veräußerung der konkret bestimmbaren
Fondsanteile erfüllt sind und die Gesellschaft
selbst oder über ein Vertriebsunternehmen mit
Außenwirkung an den Markt herangetreten ist.
Dem Beginn des Außenvertriebs stehen der Be-
schluss von Kapitalerhöhungen und die Rein-
vestition von Erlösen in neue Projekte gleich.
Besteht das Steuerstundungsmodell nicht im Er-
werb eines Anteils an einem geschlossenen
Fonds, ist § 15b in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3683) anzuwenden, wenn die Investition nach
dem 10. November 2005 rechtsverbindlich getä-
tigt wurde. § 15b Absatz 3a ist erstmals auf Ver-

(25) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/1995 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

luste der dort bezeichneten Steuerstundungsmo-
delle anzuwenden, bei denen Wirtschaftsgüter
des Umlaufvermögens nach dem 28. Novem-
ber 2013 angeschafft, hergestellt oder in das Be-
triebsvermögen eingelegt werden.

(26) Für die Anwendung des § 18 Absatz 4
Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Geset-
zes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683)
gilt Absatz 25 entsprechend.

(26) u n v e r ä n d e r t

(27) § 19a in der am 31. Dezember 2008
geltenden Fassung ist weiter anzuwenden, wenn

(27) u n v e r ä n d e r t

1. die Vermögensbeteiligung vor dem 1. Ap-
ril 2009 überlassen wird oder

2. auf Grund einer am 31. März 2009 beste-
henden Vereinbarung ein Anspruch auf die
unentgeltliche oder verbilligte Überlassung
einer Vermögensbeteiligung besteht sowie
die Vermögensbeteiligung vor dem 1. Ja-
nuar 2016 überlassen wird

und der Arbeitgeber bei demselben Arbeitneh-
mer im Kalenderjahr nicht § 3 Nummer 39 anzu-
wenden hat.

(28) Für die Anwendung des § 20 Absatz 1
Nummer 4 Satz 2 in der am 31. Dezember 2005
geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend.
Für die Anwendung von § 20 Absatz 1 Num-
mer 4 Satz 2 und Absatz 2b in der am 1. Ja-
nuar 2007 geltenden Fassung gilt Absatz 25 ent-
sprechend. § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der Fas-
sung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996
(BGBl. I S. 2049) ist erstmals auf Zinsen aus
Versicherungsverträgen anzuwenden, bei denen
die Ansprüche nach dem 31. Dezember 1996
entgeltlich erworben worden sind. Für Kapital-
erträge aus Versicherungsverträgen, die vor dem
1. Januar 2005 abgeschlossen worden sind, ist
§ 20 Absatz 1 Nummer 6 in der am 31. Dezem-
ber 2004 geltenden Fassung mit der Maßgabe
weiterhin anzuwenden, dass in Satz 3 die Wörter
„§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 5“
durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe b Satz 6“ ersetzt werden. § 20 Ab-
satz 1 Nummer 6 Satz 2 ist für Vertragsab-
schlüsse nach dem 31. Dezember 2011 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Versicherungs-
leistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres
des Steuerpflichtigen ausgezahlt wird. Wird auf
Grund einer internen Teilung nach § 10 des Ver-
sorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen
Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichs-
gesetzes ein Anrecht in Form eines Versiche-
rungsvertrags zugunsten der ausgleichsberech-
tigten Person begründet, so gilt dieser Vertrag

(28) Für die Anwendung des § 20 Absatz 1
Nummer 4 Satz 2 in der am 31. Dezember 2005
geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend.
Für die Anwendung von § 20 Absatz 1 Num-
mer 4 Satz 2 und Absatz 2b in der am 1. Januar
2007 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entspre-
chend. § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der Fassung
des Gesetzes vom 7. September 1990 (BGBl. I
S. 1898) ist erstmals auf nach dem 31. Dezem-
ber 1974 zugeflossene Zinsen aus Versiche-
rungsverträgen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1973 abgeschlossen worden
sind. § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der Fassung
des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I
S. 2049) ist erstmals auf Zinsen aus Versiche-
rungsverträgen anzuwenden, bei denen die An-
sprüche nach dem 31. Dezember 1996 entgelt-
lich erworben worden sind. Für Kapitalerträge
aus Versicherungsverträgen, die vor dem 1. Ja-
nuar 2005 abgeschlossen worden sind, ist § 20
Absatz 1 Nummer 6 in der am 31. Dezember
2004 geltenden Fassung mit der Maßgabe wei-
terhin anzuwenden, dass in Satz 3 die Wörter
„§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 5“
durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe b Satz 6“ ersetzt werden. § 20 Ab-
satz 1 Nummer 6 Satz 3 in der Fassung des Ar-
tikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2878) ist erstmals anzuwenden auf
Versicherungsleistungen im Erlebensfall bei
Versicherungsverträgen, die nach dem

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/1995

insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abge-
schlossen wie derjenige der ausgleichspflichti-
gen Person. § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 7
und 8 ist auf Versicherungsleistungen anzuwen-
den, die auf Grund eines nach dem 31. Dezem-
ber 2014 eingetretenen Versicherungsfalles aus-
gezahlt werden. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
in der am 18. August 2007 geltenden Fassung ist
erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von
Anteilen anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
ber 2008 erworben wurden. § 20 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 in der am 18. August 2007 geltenden
Fassung ist erstmals auf Gewinne aus Termin-
geschäften anzuwenden, bei denen der Rechts-
erwerb nach dem 31. Dezember 2008 stattgefun-
den hat. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, 5 und 8
in der am 18. August 2007 geltenden Fassung ist
erstmals auf Gewinne anzuwenden, bei denen
die zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter,
Rechte oder Rechtspositionen nach dem 31. De-
zember 2008 erworben oder geschaffen wurden.
§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in der am
18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals
auf die Veräußerung von Ansprüchen nach dem
31. Dezember 2008 anzuwenden, bei denen der
Versicherungsvertrag nach dem 31. Dezem-
ber 2004 abgeschlossen wurde; dies gilt auch für
Versicherungsverträge, die vor dem 1. Ja-
nuar 2005 abgeschlossen wurden, sofern bei ei-
nem Rückkauf zum Veräußerungszeitpunkt die
Erträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fassung steuer-
pflichtig wären. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals
auf nach dem 31. Dezember 2008 zufließende
Kapitalerträge aus der Veräußerung sonstiger
Kapitalforderungen anzuwenden. Für Kapitaler-
träge aus Kapitalforderungen, die zum Zeit-
punkt des vor dem 1. Januar 2009 erfolgten Er-
werbs zwar Kapitalforderungen im Sinne des
§ 20 Absatz 1 Nummer 7 in der am 31. Dezem-
ber 2008 anzuwendenden Fassung, aber nicht
Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung sind, ist § 20 Absatz 2
Satz 1 Nummer 7 nicht anzuwenden; für die bei
der Veräußerung in Rechnung gestellten Stück-
zinsen ist Satz 11 anzuwenden; Kapitalforderun-
gen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 4 in der am 31. Dezember 2008 anzuwen-
denden Fassung liegen auch vor, wenn die
Rückzahlung nur teilweise garantiert ist oder
wenn eine Trennung zwischen Ertrags- und Ver-
mögensebene möglich erscheint. Bei Kapitalfor-
derungen, die zwar nicht die Voraussetzungen

31. Dezember 2006 abgeschlossen werden,
und auf Versicherungsleistungen bei Rück-
kauf eines Vertrages nach dem 31. Dezember
2006. § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 ist für
Vertragsabschlüsse nach dem 31. Dezember
2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Versicherungsleistung nach Vollendung des
62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen ausge-
zahlt wird. § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 6 in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist für
alle Versicherungsverträge anzuwenden, die
nach dem 31. März 2009 abgeschlossen wer-
den oder bei denen die erstmalige Beitrags-
leistung nach dem 31. März 2009 erfolgt.
Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10
des Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer
externen Teilung nach § 14 des Versorgungsaus-
gleichsgesetzes ein Anrecht in Form eines Ver-
sicherungsvertrags zugunsten der ausgleichsbe-
rechtigten Person begründet, so gilt dieser Ver-
trag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als ab-
geschlossen wie derjenige der ausgleichspflich-
tigen Person. § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 7
und 8 ist auf Versicherungsleistungen anzuwen-
den, die auf Grund eines nach dem 31. Dezem-
ber 2014 eingetretenen Versicherungsfalles aus-
gezahlt werden. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
in der am 18. August 2007 geltenden Fassung ist
erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von
Anteilen anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
ber 2008 erworben wurden. § 20 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 in der am 18. August 2007 geltenden
Fassung ist erstmals auf Gewinne aus Termin-
geschäften anzuwenden, bei denen der Rechts-
erwerb nach dem 31. Dezember 2008 stattgefun-
den hat. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, 5 und
8 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung
ist erstmals auf Gewinne anzuwenden, bei denen
die zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter,
Rechte oder Rechtspositionen nach dem 31. De-
zember 2008 erworben oder geschaffen wurden.
§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in der am
18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals
auf die Veräußerung von Ansprüchen nach dem
31. Dezember 2008 anzuwenden, bei denen der
Versicherungsvertrag nach dem 31. Dezember
2004 abgeschlossen wurde; dies gilt auch für
Versicherungsverträge, die vor dem 1. Januar
2005 abgeschlossen wurden, sofern bei einem
Rückkauf zum Veräußerungszeitpunkt die Er-
träge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fassung steuer-
pflichtig wären. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals

Drucksache 18/1995 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

von § 20 Absatz 1 Nummer 7 in der am 31. De-
zember 2008 geltenden Fassung, aber die Vo-
raussetzungen von § 20 Absatz 1 Nummer 7 in
der am 18. August 2007 geltenden Fassung er-
füllen, ist § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 in
Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nummer 7 vor-
behaltlich der Regelung in Absatz 31 Satz 2
und 3 auf alle nach dem 30. Juni 2009 zufließen-
den Kapitalerträge anzuwenden, es sei denn, die
Kapitalforderung wurde vor dem 15. März 2007
angeschafft. § 20 Absatz 4a Satz 3 in der Fas-
sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezem-
ber 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für Wert-
papiere anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
ber 2009 geliefert wurden, sofern für die Liefe-
rung § 20 Absatz 4 anzuwenden ist.

auf nach dem 31. Dezember 2008 zufließende
Kapitalerträge aus der Veräußerung sonstiger
Kapitalforderungen anzuwenden. Für Kapitaler-
träge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt
des vor dem 1. Januar 2009 erfolgten Erwerbs
zwar Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Ab-
satz 1 Nummer 7 in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung, aber nicht Kapitalfor-
derungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1
Nummer 4 in der am 31. Dezember 2008 anzu-
wendenden Fassung sind, ist § 20 Absatz 2
Satz 1 Nummer 7 nicht anzuwenden; für die bei
der Veräußerung in Rechnung gestellten Stück-
zinsen ist Satz 15 anzuwenden; Kapitalforderun-
gen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 4 in der am 31. Dezember 2008 anzuwen-
denden Fassung liegen auch vor, wenn die
Rückzahlung nur teilweise garantiert ist oder
wenn eine Trennung zwischen Ertrags- und Ver-
mögensebene möglich erscheint. Bei Kapitalfor-
derungen, die zwar nicht die Voraussetzungen
von § 20 Absatz 1 Nummer 7 in der am 31. De-
zember 2008 geltenden Fassung, aber die Vo-
raussetzungen von § 20 Absatz 1 Nummer 7 in
der am 18. August 2007 geltenden Fassung er-
füllen, ist § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 in
Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nummer 7 vor-
behaltlich der Regelung in Absatz 31 Satz 2 und
3 auf alle nach dem 30. Juni 2009 zufließenden
Kapitalerträge anzuwenden, es sei denn, die Ka-
pitalforderung wurde vor dem 15. März 2007
angeschafft. § 20 Absatz 4a Satz 3 in der Fas-
sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezem-
ber 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für Wert-
papiere anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
ber 2009 geliefert wurden, sofern für die Liefe-
rung § 20 Absatz 4 anzuwenden ist.

(29) Für die Anwendung des § 21 Absatz 1
Satz 2 in der am 31. Dezember 2005 geltenden
Fassung gilt Absatz 25 entsprechend.

(29) u n v e r ä n d e r t

(30) Für die Anwendung des § 22 Num-
mer 1 Satz 1 zweiter Halbsatz in der am 31. De-
zember 2005 geltenden Fassung gilt Absatz 25
entsprechend.

(30) u n v e r ä n d e r t

(31) § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der
am 18. August 2007 geltenden Fassung ist erst-
mals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden,
bei denen die Wirtschaftsgüter nach dem 31. De-
zember 2008 auf Grund eines nach diesem Zeit-
punkt rechtswirksam abgeschlossenen obligato-
rischen Vertrags oder gleichstehenden Rechts-
akts angeschafft wurden; § 23 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 Satz 2 in der am 14. Dezember 2010

(31) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/1995

geltenden Fassung ist erstmals auf Veräuße-
rungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Ge-
genstände des täglichen Gebrauchs auf Grund
eines nach dem 13. Dezember 2010 rechtskräf-
tig abgeschlossenen Vertrags oder gleichstehen-
den Rechtsakts angeschafft wurden. § 23 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 in der am 1. Januar 1999
geltenden Fassung ist letztmals auf Veräuße-
rungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die
Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2009 erwor-
ben wurden. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist
auf Termingeschäfte anzuwenden, bei denen der
Erwerb des Rechts auf einen Differenzaus-
gleich, Geldbetrag oder Vorteil nach dem
31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2009
erfolgt. § 23 Absatz 3 Satz 4 in der am 1. Ja-
nuar 2000 geltenden Fassung ist auf Veräuße-
rungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der
Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut nach dem
31. Juli 1995 und vor dem 1. Januar 2009 ange-
schafft oder nach dem 31. Dezember 1998 und
vor dem 1. Januar 2009 fertiggestellt hat; § 23
Absatz 3 Satz 4 in der am 1. Januar 2009 gelten-
den Fassung ist auf Veräußerungsgeschäfte an-
zuwenden, bei denen der Steuerpflichtige das
Wirtschaftsgut nach dem 31. Dezember 2008
angeschafft oder fertiggestellt hat. § 23 Absatz 1
Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 Satz 3 in der am
12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind für
Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des
§ 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am
12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind,
weiter anzuwenden.

(32) § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19.
Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist erstmals für Kin-
der anzuwenden, die im Veranlagungszeit-
raum 2007 wegen einer vor Vollendung des
25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung außer-
stande sind, sich selbst zu unterhalten; für Kin-
der, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in
der Zeit ab der Vollendung des 25. Lebensjahres
und vor Vollendung des 27. Lebensjahres einge-
tretenen körperlichen, geistigen oder seelischen
Behinderung außerstande sind, sich selbst zu un-
terhalten, ist § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3
weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006 gel-
tenden Fassung anzuwenden. § 32 Absatz 5 ist
nur noch anzuwenden, wenn das Kind den
Dienst oder die Tätigkeit vor dem 1. Juli 2011
angetreten hat. Für die nach § 10 Absatz 1 Num-
mer 2 Buchstabe b und den §§ 10a, 82 begüns-
tigten Verträge, die vor dem 1. Januar 2007 ab-

(32) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/1995 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

geschlossen wurden, gelten für das Vorliegen ei-
ner begünstigten Hinterbliebenenversorgung die
Altersgrenzen des § 32 in der am 31. Dezem-
ber 2006 geltenden Fassung. Dies gilt entspre-
chend für die Anwendung des § 93 Absatz 1
Satz 3 Buchstabe b.

(33) § 32b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
Satz 2 Buchstabe c ist erstmals auf Wirtschafts-
güter des Umlaufvermögens anzuwenden, die
nach dem 28. Februar 2013 angeschafft, herge-
stellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt
werden. § 32b Absatz 1 Satz 3 in der Fassung
des Artikels 11 des Gesetzes vom 18. Dezem-
ber 2013 (BGBl. I S. 4318) ist in allen offenen
Fällen anzuwenden.

(33) u n v e r ä n d e r t

(34) § 34a in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2794) ist erstmals für den Veranlagungszeit-
raum 2008 anzuwenden.

(34) u n v e r ä n d e r t

(35) § 34f Absatz 3 und 4 Satz 2 in der Fas-
sung des Gesetzes vom 25. Februar 1992
(BGBl. I S. 297) ist erstmals anzuwenden bei In-
anspruchnahme der Steuerbegünstigung nach
§ 10e Absatz 1 bis 5 in der Fassung des Gesetzes
vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297). § 34f
Absatz 4 Satz 1 ist erstmals anzuwenden bei In-
anspruchnahme der Steuerbegünstigung nach
§ 10e Absatz 1 bis 5 oder nach § 15b des Berlin-
förderungsgesetzes für nach dem 31. Dezember
1991 hergestellte oder angeschaffte Objekte.

(35) u n v e r ä n d e r t

(36) Das Bundesministerium der Finanzen
kann im Einvernehmen mit den obersten Finanz-
behörden der Länder in einem Schreiben mittei-
len, wann die in § 39 Absatz 4 Nummer 4 und 5
genannten Lohnsteuerabzugsmerkmale erstmals
abgerufen werden können (§ 39e Absatz 3
Satz 1). Dieses Schreiben ist im Bundessteuer-
blatt zu veröffentlichen.

(36) u n v e r ä n d e r t

(37) Das Bundesministerium der Finanzen
kann im Einvernehmen mit den obersten Finanz-
behörden der Länder in einem Schreiben mittei-
len, ab wann die Regelungen in § 39a Absatz 1
Satz 3 bis 5 erstmals anzuwenden sind. Dieses
Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffent-
lichen.

(37) u n v e r ä n d e r t

(38) § 40a Absatz 2, 2a und 6 in der am …
[einsetzen: Datum des Tages nach der Verkün-
dung des vorliegenden Änderungsgesetzes] gel-
tenden Fassung ist erstmals ab dem Kalender-
jahr 2013 anzuwenden.

(38) u n v e r ä n d e r t

(39) Haben Arbeitnehmer im Laufe des
Kalenderjahres geheiratet, wird längstens bis

(39) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/1995

zum Ablauf des Kalenderjahres 2017 abwei-
chend von § 39e Absatz 3 Satz 3 für jeden Ehe-
gatten automatisiert die Steuerklasse IV gebil-
det, wenn die Voraussetzungen des § 38b Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 vorlie-
gen.

(40) § 40b Absatz 1 und 2 in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiter
anzuwenden auf Beiträge für eine Direktversi-
cherung des Arbeitnehmers und Zuwendungen
an eine Pensionskasse, die auf Grund einer Ver-
sorgungszusage geleistet werden, die vor dem
1. Januar 2005 erteilt wurde. Sofern die Beiträge
für eine Direktversicherung die Voraussetzun-
gen des § 3 Nummer 63 erfüllen, gilt dies nur,
wenn der Arbeitnehmer nach Absatz 4 gegen-
über dem Arbeitgeber für diese Beiträge auf die
Anwendung des § 3 Nummer 63 verzichtet hat.

(40) u n v e r ä n d e r t

(41) Bei der Veräußerung oder Einlösung
von Wertpapieren und Kapitalforderungen, die
von der das Bundesschuldbuch führenden Stelle
oder einer Landesschuldenverwaltung verwahrt
oder verwaltet werden können, bemisst sich der
Steuerabzug nach den bis zum 31. Dezember
1993 geltenden Vorschriften, wenn die Wertpa-
pier- und Kapitalforderungen vor dem 1. Januar
1994 emittiert worden sind; dies gilt nicht für
besonders in Rechnung gestellte Stückzinsen.

(41) u n v e r ä n d e r t

(42) § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7
Buchstabe b Satz 2 in der Fassung des Arti-
kels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Verträge
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2006 abgeschlossen werden.

(43) Ist ein Freistellungsauftrag im
Sinne des § 44a vor dem 1. Januar 2007 unter
Beachtung des § 20 Absatz 4 in der bis dahin
geltenden Fassung erteilt worden, darf der
nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Ver-
pflichtete den angegebenen Freistellungsbe-
trag nur zu 56,37 Prozent berücksichtigen.
Sind in dem Freistellungsauftrag der gesamte
Sparer-Freibetrag nach § 20 Absatz 4 in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) und der ge-
samte Werbungskosten-Pauschbetrag nach
§ 9a Satz 1 Nummer 2 in der Fassung des Ar-
tikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl.
I S. 1652) angegeben, ist der Werbungskos-
ten-Pauschbetrag in voller Höhe zu berück-
sichtigen.

(42) § 44 Absatz 6 Satz 2 und 5 in der am
12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für

(44) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/1995 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des
§ 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am
12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind,
weiter anzuwenden.

(43) § 45d Absatz 1 in der am 14. Dezem-
ber 2010 geltenden Fassung ist erstmals für Ka-
pitalerträge anzuwenden, die ab dem 1. Ja-
nuar 2013 zufließen; eine Übermittlung der
Identifikationsnummer hat für Kapitalerträge,
die vor dem 1. Januar 2016 zufließen, nur zu er-
folgen, wenn die Identifikationsnummer der
Meldestelle vorliegt.

(45) u n v e r ä n d e r t

(44) Der Zeitpunkt der erstmaligen An-
wendung des § 50 Absatz 2 in der am 18. Au-
gust 2009 geltenden Fassung wird durch eine
Rechtsverordnung der Bundesregierung be-
stimmt, die der Zustimmung des Bundesrates
bedarf; dieser Zeitpunkt darf nicht vor dem
31. Dezember 2011 liegen.

(46) u n v e r ä n d e r t

(45) Der Zeitpunkt der erstmaligen An-
wendung des § 50a Absatz 3 und 5 in der am
18. August 2009 geltenden Fassung wird durch
eine Rechtsverordnung der Bundesregierung be-
stimmt, die der Zustimmung des Bundesrates
bedarf; dieser Zeitpunkt darf nicht vor dem
31. Dezember 2011 liegen. § 50a Absatz 7 in der
am … [einsetzen: Datum des Tages nach der
Verkündung des vorliegenden Änderungsgeset-
zes] geltenden Fassung ist erstmals auf Vergü-
tungen anzuwenden, für die der Steuerabzug
nach dem 31. Dezember 2014 angeordnet wor-
den ist.

(47) u n v e r ä n d e r t

(46) § 50i ist auf die Veräußerung oder
Entnahme von Wirtschaftsgütern oder Anteilen
anzuwenden, die nach dem 29. Juni 2013 statt-
findet. Hinsichtlich der laufenden Einkünfte aus
der Beteiligung an der Personengesellschaft ist
die Vorschrift in allen Fällen anzuwenden, in de-
nen die Einkommensteuer noch nicht bestands-
kräftig festgesetzt worden ist.

(48) § 50i Absatz 1 Satz 1 und 2 ist auf
die Veräußerung oder Entnahme von Wirt-
schaftsgütern oder Anteilen anzuwenden, die
nach dem 29. Juni 2013 stattfindet. Hinsichtlich
der laufenden Einkünfte aus der Beteiligung an
der Personengesellschaft ist die Vorschrift in al-
len Fällen anzuwenden, in denen die Einkom-
mensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt
worden ist. § 50i Absatz 1 Satz 4 in der am …
[einsetzen: Datum des Tages der Verkün-
dung des vorliegenden Änderungsgesetzes]
geltenden Fassung ist erstmals auf die Veräu-
ßerung oder Entnahme von Wirtschaftsgü-
tern oder Anteilen anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2013 stattfindet. § 50i Ab-
satz 2 Satz 1 gilt für Umwandlungen und Ein-
bringungen, bei denen der Umwandlungsbe-
schluss nach dem 31. Dezember 2013 erfolgt
ist oder der Einbringungsvertrag nach dem
31. Dezember 2013 geschlossen worden ist.
§ 50i Absatz 2 Satz 2 gilt für Übertragungen
und Überführungen und § 50i Absatz 2 Satz 3

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/1995

für einen Strukturwandel nach dem 31. De-
zember 2013.

(47) § 51a Absatz 2c und 2e in der am
30. Juni 2013 geltenden Fassung ist erstmals auf
nach dem 31. Dezember 2014 zufließende Kapi-
talerträge anzuwenden.

(49) u n v e r ä n d e r t

(48) § 70 Absatz 4 in der am 31. Dezem-
ber 2011 geltenden Fassung ist weiter für Kin-
dergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeit-
räume betreffen, die vor dem 1. Januar 2012 en-
den.‘

(50) u n v e r ä n d e r t

34. § 52a wird aufgehoben. 35. u n v e r ä n d e r t

35. Dem § 79 wird folgender Satz angefügt: 36. u n v e r ä n d e r t

„Satz 1 gilt entsprechend für die in § 10a Ab-
satz 6 Satz 1 und 2 genannten Personen, sofern
sie unbeschränkt steuerpflichtig sind oder für das
Beitragsjahr nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt
steuerpflichtig behandelt werden.“

36. § 82 wird wie folgt geändert: 37. u n v e r ä n d e r t

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz ange-
fügt:

„Bei einem beruflich bedingten Umzug
nach § 92a Absatz 4 gelten

1. im Beitragsjahr des Wegzugs auch die
nach dem Wegzug und

2. im Beitragsjahr des Wiedereinzugs
auch die vor dem Wiedereinzug

geleisteten Beiträge und Tilgungsleistungen
als Altersvorsorgebeiträge nach Satz 1.“

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Der Zulageberechtigte kann für
ein abgelaufenes Beitragsjahr bis zum Bei-
tragsjahr 2011 Altersvorsorgebeiträge auf
einen auf seinen Namen lautenden Alters-
vorsorgevertrag leisten, wenn

1. der Anbieter des Altersvorsorgever-
trags davon Kenntnis erhält, in wel-
cher Höhe und für welches Beitrags-
jahr die Altersvorsorgebeiträge be-
rücksichtigt werden sollen,

2. in dem Beitragsjahr, für das die Alters-
vorsorgebeiträge berücksichtigt wer-
den sollen, ein Altersvorsorgevertrag
bestanden hat,

3. im fristgerechten Antrag auf Zulage
für dieses Beitragsjahr eine Zulagebe-
rechtigung nach § 79 Satz 2 angegeben

Drucksache 18/1995 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

wurde, aber tatsächlich eine Zulagebe-
rechtigung nach § 79 Satz 1 vorliegt,

4. die Zahlung der Altersvorsorgebei-
träge für abgelaufene Beitragsjahre bis
zum Ablauf von zwei Jahren nach Er-
teilung der Bescheinigung nach § 92,
mit der zuletzt Ermittlungsergebnisse
für dieses Beitragsjahr bescheinigt
wurden, längstens jedoch bis zum Be-
ginn der Auszahlungsphase des Alters-
vorsorgevertrages erfolgt und

5. der Zulageberechtigte vom Anbieter in
hervorgehobener Weise darüber infor-
miert wurde oder dem Anbieter seine
Kenntnis darüber versichert, dass die
Leistungen aus diesen Altersvorsorge-
beiträgen der vollen nachgelagerten
Besteuerung nach § 22 Nummer 5
Satz 1 unterliegen.

Wurden die Altersvorsorgebeiträge dem Al-
tersvorsorgevertrag gutgeschrieben und
sind die Voraussetzungen nach Satz 1 er-
füllt, so hat der Anbieter der zentralen Stelle
(§ 81) die entsprechenden Daten nach § 89
Absatz 2 Satz 1 für das zurückliegende Bei-
tragsjahr nach einem mit der zentralen
Stelle abgestimmten Verfahren mitzuteilen.
Die Beträge nach Satz 1 gelten für die Er-
mittlung der zu zahlenden Altersvorsorge-
zulage nach § 83 als Altersvorsorgebeiträge
für das Beitragsjahr, für das sie gezahlt wur-
den. Für die Anwendung des § 10a Absatz 1
Satz 1 sowie bei der Ermittlung der dem
Steuerpflichtigen zustehenden Zulage im
Rahmen des § 2 Absatz 6 und des § 10a sind
die nach Satz 1 gezahlten Altersvorsorge-
beiträge weder für das Beitragsjahr nach
Satz 1 Nummer 2 noch für das Beitragsjahr
der Zahlung zu berücksichtigen.“

37. § 86 wird wie folgt geändert: 38. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Bei den in § 10a Absatz 6 Satz 1
und 2 genannten Personen ist der Summe
nach Absatz 1 Satz 2 die Summe folgender
Einnahmen und Leistungen aus dem dem
Kalenderjahr vorangegangenen Kalender-
jahr hinzuzurechnen:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/1995

1. die erzielten Einnahmen aus der Tätig-
keit, die die Zugehörigkeit zum Perso-
nenkreis des § 10a Absatz 6 Satz 1 be-
gründet, und

2. die bezogenen Leistungen im Sinne
des § 10a Absatz 6 Satz 2 Nummer 1.“

38. Dem § 90 wird folgender Absatz 5 angefügt: entfällt

„(5) Der Anbieter ist verpflichtet, für Ver-
träge, auf denen gefördertes Altersvorsorgever-
mögen gebildet wurde und deren Auszahlungs-
phase nach dem 31. Dezember 2016 beginnt, zu
Beginn der Auszahlungsphase die folgenden
Daten der zentralen Stelle zu übermitteln:

1. die Vertragsdaten,

2. die Versicherungsnummer nach § 147 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder die
Zulagenummer des Zulageberechtigten,

3. den Beginn der Auszahlungsphase und

4. die Höhe und die Art der Leistung.

Liegt eine Meldung nach Satz 1 vor und endet die
Auszahlungsphase, hat der Anbieter dies der
zentralen Stelle mitzuteilen. Die Datenübermitt-
lung nach den Sätzen 1 und 2 hat nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich be-
stimmte Datenfernübertragung zu erfolgen. Im
Übrigen ist § 150 Absatz 6 der Abgabenordnung
entsprechend anzuwenden.“

39. In § 92 Satz 3 wird die Angabe „1 Prozent“ durch
die Angabe „2 Prozent“ ersetzt.

39. u n v e r ä n d e r t

40. § 92a wird wie folgt geändert: 40. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird in dem
Satzteil vor Buchstabe a nach dem Wort
„Auszahlungsphase“ das Wort „unmittel-
bar“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 9 wird nach den Wörtern
„Sätze 5 bis 7“ die Angabe „sowie
§ 20“ eingefügt.

bb) In Satz 10 werden vor dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „anderen, geschie-
denen oder überlebenden“ eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3
ist“ durch die Wörter „Absatz 3 sowie
§ 20 sind“ ersetzt.

Drucksache 18/1995 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „An-
trags“ die Wörter „und informiert den
Anbieter des Altersvorsorgevertrags
mit Wohnförderkonto des Zulagebe-
rechtigten über die Bewilligung, eine
Wiederaufnahme der Selbstnutzung
nach einem beruflich bedingten Um-
zug und den Wegfall der Vorausset-
zungen nach diesem Absatz; die Infor-
mation hat nach amtlich vorgeschrie-
benem Datensatz durch Datenfern-
übertragung zu erfolgen“ eingefügt.

Artikel 3 Artikel 3

Weitere Änderung des Einkommensteuergeset-
zes

u n v e r ä n d e r t

Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch
Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört
auch der der Bundesrepublik Deutschland zu-
stehende Anteil

1. am Festlandsockel, soweit dort Natur-
schätze des Meeresgrundes und des Mee-
resuntergrundes erforscht oder ausgebeutet
werden, und

2. an der ausschließlichen Wirtschaftszone,
soweit dort Energieerzeugungsanlagen er-
richtet oder betrieben werden, die erneuer-
bare Energien nutzen.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.a) das Arbeitslosengeld, das Teilarbeits-
losengeld, das Kurzarbeitergeld, der
Zuschuss zum Arbeitsentgelt, das
Übergangsgeld, der Gründungszu-
schuss nach dem Dritten Buch Sozial-
gesetzbuch sowie die übrigen Leistun-
gen nach dem Dritten Buch Sozialge-
setzbuch und den entsprechenden Pro-
grammen des Bundes und der Länder,
soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeit-
suchenden oder zur Förderung der
Aus- oder Weiterbildung oder Exis-
tenzgründung der Empfänger gewährt
werden,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/1995

b) das Insolvenzgeld, Leistungen auf
Grund der in § 169 und § 175 Ab-
satz 2 des Dritten Buches Sozialge-
setzbuch genannten Ansprüche sowie
Zahlungen des Arbeitgebers an einen
Sozialleistungsträger auf Grund des
gesetzlichen Forderungsübergangs
nach § 115 Absatz 1 des Zehnten Bu-
ches Sozialgesetzbuch, wenn ein In-
solvenzereignis nach § 165 Absatz 1
Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 3
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
vorliegt,

c) die Arbeitslosenbeihilfe nach dem
Soldatenversorgungsgesetz,

d) Leistungen zur Sicherung des Le-
bensunterhalts und zur Eingliederung
in Arbeit nach dem Zweiten Buch So-
zialgesetzbuch,

e) mit den in den Nummern 1 bis 2
Buchstabe d genannten Leistungen
vergleichbare Leistungen ausländi-
scher Rechtsträger, die ihren Sitz in
einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union, in einem Staat, auf den das
Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum Anwendung findet
oder in der Schweiz haben;“.

b) Die Nummern 2a und 2b werden aufgeho-
ben.

c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die
Wörter „des Zollfahndungsdienstes“
durch die Wörter „der Zollverwal-
tung“ ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden die Wörter
„Kriminalpolizei, und der Zollfahn-
dungsbeamten“ durch die Wörter
„Kriminalpolizei sowie der Angehöri-
gen der Zollverwaltung“ ersetzt.

3. § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt
geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosen-
geld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt,
Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld,
Übergangsgeld nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch; Insolvenzgeld, das
nach § 170 Absatz 1 des Dritten Bu-
ches Sozialgesetzbuch einem Dritten

Drucksache 18/1995 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

zusteht, ist dem Arbeitnehmer zuzu-
rechnen,“.

b) In Buchstabe d werden die Wörter „oder
Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.

c) In Buchstabe j wird das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt.

d) Folgender Buchstabe k wird angefügt:

„k) nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e steu-
erfreie Leistungen, wenn vergleich-
bare Leistungen inländischer öffentli-
cher Kassen nach den Buchstaben a
bis j dem Progressionsvorbehalt unter-
fallen, oder“.

4. Dem § 33a Absatz 1 werden die folgenden Sätze
angefügt:

„Voraussetzung für den Abzug der Aufwendun-
gen ist die Angabe der erteilten Identifikations-
nummer (§ 139b der Abgabenordnung) der un-
terhaltenen Person in der Steuererklärung des
Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Per-
son der unbeschränkten oder beschränkten Steu-
erpflicht unterliegt. Die unterhaltene Person ist
für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhalts-
leistenden ihre erteilte Identifikationsnummer
(§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.
Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflich-
tung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende be-
rechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbe-
hörde die Identifikationsnummer der unterhalte-
nen Person zu erfragen.“

5. In § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b
werden die Wörter „und den ermäßigten Bei-
tragssatz (§ 243 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch)“ durch die Wörter „ , den ermäßigten
Beitragssatz (§ 243 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch) und den Zusatzbeitragssatz der
Krankenkasse (§ 242 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch)“ ersetzt.

6. In § 41a Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe
„1 000 Euro“ durch die Angabe „1 080 Euro“ er-
setzt.

7. Dem § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 werden
die Wörter „sich im Ausgleichsjahr der Zusatz-
beitragssatz (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3
Buchstabe b) geändert hat oder“ angefügt.

8. § 52 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, so-
weit in den folgenden Absätzen nichts anderes
bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeit-
raum 2015 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/1995

Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass
diese Fassung erstmals auf den laufenden Ar-
beitslohn anzuwenden ist, der für einen nach
dem 31. Dezember 2014 endenden Lohnzah-
lungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige
Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2014 zu-
fließen. Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag
gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung
des Gesetzes erstmals auf Kapitalerträge anzu-
wenden ist, die dem Gläubiger nach dem 31. De-
zember 2014 zufließen.“

Artikel 4 Artikel 4

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26
wie folgt gefasst:

1. u n v e r ä n d e r t

„§ 26 Anrechnung ausländischer Steuern“.

2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 2. u n v e r ä n d e r t

„(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes
gehört auch der der Bundesrepublik Deutsch-
land zustehende Anteil

1. am Festlandsockel, soweit dort Natur-
schätze des Meeresgrundes und des Mee-
resuntergrundes erforscht oder ausgebeutet
werden, und

2. an der ausschließlichen Wirtschaftszone,
soweit dort Energieerzeugungsanlagen er-
richtet oder betrieben werden, die erneuer-
bare Energien nutzen.“

3. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„Hamburgische Wohnungsbaukreditan-
stalt“ durch die Wörter „Hamburgische In-
vestitions- und Förderbank“ ersetzt.

3. § 8b wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne
der §§ 14, 17 oder 18“ durch die Wör-
ter „im Sinne des § 14 oder § 17“ er-
setzt.

Drucksache 18/1995 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkom-
mensteuergesetzes“ durch die Wörter
㤠6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 des
Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.

b) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wör-
tern „nach § 1a des Kreditwesengesetzes“
die Wörter „in Verbindung mit den Arti-
keln 102 bis 106 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 über Auf-
sichtsanforderungen an Kreditinstitute und
Wertpapierfirmen und zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L
176 vom 27.6.2013, S. 1) oder unmittelbar
nach den Artikeln 102 bis 106 der Verord-
nung (EU) Nr. 575/2013“ eingefügt.

5. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Für die Anwendung des Absat-
zes 1 Satz 2 Nummer 2 gilt § 34 Ab-
satz 10b in der Fassung des Artikels 12
des Gesetzes vom 18. Dezember 2013
(BGBl. I S. 4318) entsprechend fort.“

4. § 19 Absatz 1 bis 4 wird wie folgt gefasst: 6. u n v e r ä n d e r t

„(1) Sind bei der Organgesellschaft die
Voraussetzungen für die Anwendung besonde-
rer Tarifvorschriften erfüllt, die einen Abzug
von der Körperschaftsteuer vorsehen, und unter-
liegt der Organträger der unbeschränkten Kör-
perschaftsteuerpflicht, sind diese Tarifvorschrif-
ten beim Organträger so anzuwenden, als wären
die Voraussetzungen für ihre Anwendung bei
ihm selbst erfüllt.

(2) Unterliegt der Organträger der unbe-
schränkten Einkommensteuerpflicht, gilt Ab-
satz 1 entsprechend, soweit für die Einkom-
mensteuer gleichartige Tarifvorschriften wie für
die Körperschaftsteuer bestehen.

(3) Unterliegt der Organträger nicht der
unbeschränkten Körperschaftsteuer- oder Ein-
kommensteuerpflicht, gelten die Absätze 1
und 2 entsprechend, soweit die besonderen Ta-
rifvorschriften bei beschränkt Steuerpflichtigen
anwendbar sind.

(4) Ist der Organträger eine Personenge-
sellschaft, gelten die Absätze 1 bis 3 für die Ge-
sellschafter der Personengesellschaft entspre-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/1995

chend. Bei jedem Gesellschafter ist der Teilbe-
trag abzuziehen, der dem auf den Gesellschafter
entfallenden Bruchteil des dem Organträger zu-
zurechnenden Einkommens der Organgesell-
schaft entspricht.“

5. § 26 wird wie folgt gefasst: 7. u n v e r ä n d e r t

㤠26

Anrechnung ausländischer Steuern

(1) Für die Anrechnung einer der deut-
schen Körperschaftsteuer entsprechenden aus-
ländischen Steuer auf die deutsche Körper-
schaftsteuer gelten vorbehaltlich des Satzes 2
und des Absatzes 2 die folgenden Bestimmun-
gen entsprechend:

1. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen § 34c
Absatz 1 bis 3 und 5 bis 7 und § 50d Ab-
satz 10 des Einkommensteuergesetzes so-
wie

2. bei beschränkt Steuerpflichtigen § 50 Ab-
satz 3 und § 50d Absatz 10 des Einkommen-
steuergesetzes.

Dabei ist auf Bezüge im Sinne des § 8b Absatz 1
Satz 1, die auf Grund des § 8b Absatz 1 Satz 2
und 3 bei der Ermittlung des Einkommens nicht
außer Ansatz bleiben, vorbehaltlich des Absat-
zes 2 § 34c Absatz 1 bis 3 und 6 Satz 6 des Ein-
kommensteuergesetzes entsprechend anzuwen-
den.

(2) Bei der Anwendung von § 34c Ab-
satz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist
der Berechnung der auf die ausländischen Ein-
künfte entfallenden inländischen Körperschafts-
teuer die Körperschaftsteuer zugrunde zu legen,
die sich ohne Anwendung der §§ 37 und 38
ergibt. Bei der entsprechenden Anwendung von
§ 34c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes
ist die ausländische Steuer abzuziehen, soweit
sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die bei
der Ermittlung der Einkünfte nicht außer Ansatz
bleiben. § 34c Absatz 6 Satz 3 des Einkommen-
steuergesetzes ist auch auf Einkünfte entspre-
chend anzuwenden, die auf Grund einer Verord-
nung oder Richtlinie der Europäischen Union in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union nicht besteuert werden.“

6. § 27 wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 Satz 6 wird aufgehoben.

b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „in
§ 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das
Kreditwesen genannten Institute oder“

Drucksache 18/1995 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

durch die Wörter „in § 53b Absatz 1 oder 7
des Kreditwesengesetzes genannten“ er-
setzt.

7. § 31 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 9. u n v e r ä n d e r t

8. § 34 wird wie folgt gefasst: 10. § 34 wird wie folgt gefasst:

㤠34 㤠34

Schlussvorschriften Schlussvorschriften

(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, so-
weit in den folgenden Absätzen nichts anderes
bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeit-
raum 2015.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
schaften sowie Vereine können bis zum 31. De-
zember 1991, in den Fällen des § 54 Absatz 4 in
der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 18.
Dezember 1989 (BGBl. I S. 2212) bis zum 31.
Dezember 1992 oder, wenn es sich um Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften oder Vereine
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-
nannten Gebiet handelt, bis zum 31. Dezember
1993 durch schriftliche Erklärung auf die Steu-
erbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 und
14 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fas-
sung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli
2000 (BGBl. I S. 1034) verzichten, und zwar
auch für den Veranlagungszeitraum 1990. Die
Körperschaft ist mindestens für fünf aufeinander
folgende Kalenderjahre an die Erklärung gebun-
den. Die Erklärung kann nur mit Wirkung vom
Beginn eines Kalenderjahrs an widerrufen wer-
den. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unan-
fechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalen-
derjahrs zu erklären, für das er gelten soll.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) § 5 Absatz 1 Nummer 2 ist für die
Hamburgische Investitions- und Förderbank
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013
anzuwenden. Die Steuerbefreiung nach § 5
Absatz 1 Nummer 2 in der bis zum … [einset-
zen: Tag der Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist für
die Hamburgische Wohnungsbaukreditan-
stalt letztmals für den Veranlagungszeit-
raum 2013 anzuwenden.

(3) § 8a Absatz 2 und 3 ist nicht anzuwen-
den, wenn die Rückgriffsmöglichkeit des Drit-
ten allein auf der Gewährträgerhaftung einer Ge-
bietskörperschaft oder einer anderen Einrich-
tung des öffentlichen Rechts gegenüber den
Gläubigern eines Kreditinstituts für Verbind-
lichkeiten beruht, die bis zum 18. Juli 2001 ver-
einbart waren; Gleiches gilt für bis zum 18. Juli
2005 vereinbarte Verbindlichkeiten, wenn deren

(4) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/1995

Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hin-
ausgeht.

(4) § 8b Absatz 4 in der am 12. Dezember
2006 geltenden Fassung ist für Anteile weiter
anzuwenden, die einbringungsgeboren im Sinne
des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der
am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind,
und für Anteile im Sinne des § 8b Absatz 4
Satz 1 Nummer 2, die auf einer Übertragung bis
zum 12. Dezember 2006 beruhen.

(5) u n v e r ä n d e r t

(5) Erfüllt ein nach dem 31. Dezem-
ber 2007 erfolgter Beteiligungserwerb die Vo-
raussetzungen des § 8c Absatz 1a, bleibt er bei
Anwendung des § 8c Absatz 1 Satz 1 und 2 un-
berücksichtigt. § 8c Absatz 1a ist nur anzuwen-
den, wenn

(6) u n v e r ä n d e r t

1. eine rechtskräftige Entscheidung des Ge-
richts oder des Gerichtshofs der Europäi-
schen Union den Beschluss der Europäi-
schen Kommission K(2011) 275 vom
26. Januar 2011 im Verfahren Staatliche
Beihilfe C 7/2010 (ABl. L 235 vom
10.9.2011, S. 26) für nichtig erklärt und
feststellt, dass es sich bei § 8c Absatz 1a
nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne
des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union
handelt,

2. die Europäische Kommission einen Be-
schluss zu § 8c Absatz 1a nach Artikel 7
Absatz 2, 3 oder Absatz 4 der Verordnung
(EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März
1999 über besondere Vorschriften für die
Anwendung von Artikel 93 des EG-
Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1),
die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. Novem-
ber 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1)
geändert worden ist, fasst und mit dem Be-
schluss weder die Aufhebung noch die Än-
derung des § 8c Absatz 1a gefordert wird
oder

3. die Voraussetzungen des Artikels 2 des Be-
schlusses der Europäischen Kommission
K(2011) 275 erfüllt sind und die Steuerfest-
setzung vor dem 26. Januar 2011 erfolgt ist.

Die Entscheidung oder der Beschluss im Sinne
des Satzes 2 Nummer 1 oder Nummer 2 sind vom
Bundesministerium der Finanzen im Bundesge-
setzblatt bekannt zu machen. § 8c Absatz 1a ist
dann in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2

Drucksache 18/1995 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht
bestandskräftig sind.

(6) § 19 in der am … [einsetzen: Datum
des Tages nach der Verkündung des vorliegen-
den Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2012
anzuwenden.

(7) u n v e r ä n d e r t

(7) § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ist für
die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2015 in der
folgenden Fassung anzuwenden:

(8) u n v e r ä n d e r t

>>1. die Zuführungen innerhalb des am Bilanz-
stichtag endenden Wirtschaftsjahrs und der
vier vorangegangenen Wirtschaftsjahre, so-
weit die Summe dieser Beträge nicht höher
ist als das 1,2-fache der Summe der drei Zu-
führungen, die zum Schluss des im Veran-
lagungszeitraum 2009 endenden letzten
Wirtschaftsjahrs zulässigerweise ermittelt
wurden. Der Betrag nach Satz 1 darf nicht
niedriger sein als der Betrag, der sich erge-
ben würde, wenn das am 13. Dezember
2010 geltende Recht weiter anzuwenden
wäre,<<.

(8) § 26 in der am … [einsetzen: Datum
des Tages nach der Verkündung des vorliegen-
den Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist
erstmals auf Einkünfte und Einkunftsteile anzu-
wenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zu-
fließen.

(9) u n v e r ä n d e r t

(9) § 27 Absatz 1 Satz 6 in der Fassung
des Artikels 3 Nummer 10 des Gesetzes vom
7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) gilt letzt-
mals für den Veranlagungszeitraum 2005.

(10) u n v e r ä n d e r t

(10) § 36 ist in allen Fällen, in denen die
Endbestände im Sinne des § 36 Absatz 7 noch
nicht bestandskräftig festgestellt sind, in der fol-
genden Fassung anzuwenden:

(11) u n v e r ä n d e r t

>>§ 36 >>§ 36

Endbestände Endbestände

(1) Auf den Schluss des letzten Wirt-
schaftsjahrs, das in dem Veranlagungszeitraum
endet, für den das Körperschaftsteuergesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April
1999 (BGBl. I S. 817), das durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)
geändert worden ist, letztmals anzuwenden ist,
werden die Endbestände der Teilbeträge des ver-
wendbaren Eigenkapitals ausgehend von den
gemäß § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Kör-
perschaftsteuergesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I

(1) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/1995

S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert
worden ist, festgestellten Teilbeträgen gemäß
den nachfolgenden Absätzen ermittelt.

(2) Die Teilbeträge sind um die Gewinn-
ausschüttungen, die auf einem den gesell-
schaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden
Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufe-
nes Wirtschaftsjahr beruhen, und die in dem in
Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr folgenden
Wirtschaftsjahr erfolgen, sowie um andere Aus-
schüttungen und sonstige Leistungen, die in dem
in Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr erfolgen,
zu verringern. Die Regelungen des Vierten Teils
des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. April 1999
(BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)
geändert worden ist, sind anzuwenden. Der Teil-
betrag im Sinne des § 54 Absatz 11 Satz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert
worden ist (Teilbetrag, der einer Körperschafts-
teuer in Höhe von 45 Prozent unterlegen hat),
erhöht sich um die Einkommensteile, die nach
§ 34 Absatz 12 Satz 2 bis 5 in der am 14. De-
zember 2010 geltenden Fassung einer Körper-
schaftsteuer von 45 Prozent unterlegen haben,
und der Teilbetrag, der nach dem 31. Dezember
1998 einer Körperschaftsteuer in Höhe von
40 Prozent ungemildert unterlegen hat, erhöht
sich um die Beträge, die nach § 34 Absatz 12
Satz 6 bis 8 in der am 14. Dezember 2010 gel-
tenden Fassung einer Körperschaftsteuer von
40 Prozent unterlegen haben, jeweils nach Ab-
zug der Körperschaftsteuer, der sie unterlegen
haben.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) (weggefallen) (3) u n v e r ä n d e r t

(4) Ist die Summe der unbelasteten Teil-
beträge im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1
bis 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes
vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nach An-
wendung des Absatzes 2 negativ, sind diese
Teilbeträge zunächst untereinander und danach
mit den mit Körperschaftsteuer belasteten Teil-
beträgen in der Reihenfolge zu verrechnen, in
der ihre Belastung zunimmt.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Ist die Summe der unbelasteten Teil-
beträge im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1
bis 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes
vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nach An-

(5) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/1995 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

wendung des Absatzes 2 nicht negativ, sind zu-
nächst die Teilbeträge im Sinne des § 30 Ab-
satz 2 Nummer 1 und 3 in der Fassung des Arti-
kels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1034) zusammenzufassen. Ein sich aus der
Zusammenfassung ergebender Negativbetrag ist
vorrangig mit einem positiven Teilbetrag im
Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fas-
sung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli
2000 (BGBl. I S. 1034) zu verrechnen. Ein ne-
gativer Teilbetrag im Sinne des § 30 Absatz 2
Nummer 2 in der Fassung des Artikels 4 des Ge-
setzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist
vorrangig mit dem positiven zusammengefass-
ten Teilbetrag im Sinne des Satzes 1 zu verrech-
nen.

(6) Ist einer der belasteten Teilbeträge ne-
gativ, sind diese Teilbeträge zunächst unterei-
nander in der Reihenfolge zu verrechnen, in der
ihre Belastung zunimmt. Ein sich danach erge-
bender Negativbetrag mindert vorrangig den
nach Anwendung des Absatzes 5 verbleibenden
positiven Teilbetrag im Sinne des § 30 Absatz 2
Nummer 2 in der Fassung des Artikels 4 des Ge-
setzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034); ein
darüber hinausgehender Negativbetrag mindert
den positiven zusammengefassten Teilbetrag
nach Absatz 5 Satz 1.

(6) u n v e r ä n d e r t

(6a) Ein sich nach Anwendung der Ab-
sätze 1 bis 6 ergebender positiver Teilbetrag, der
einer Körperschaftsteuer von 45 Prozent unter-
legen hat, mindert in Höhe von 5/22 seines Be-
stands einen nach Anwendung der Absätze 1
bis 6 verbleibenden positiven Bestand des Teil-
betrags im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2
in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom
14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) bis zu dessen
Verbrauch. Ein sich nach Anwendung der Ab-
sätze 1 bis 6 ergebender positiver Teilbetrag, der
einer Körperschaftsteuer von 45 Prozent unter-
legen hat, erhöht in Höhe von 27/5 des Minde-
rungsbetrags nach Satz 1 den nach Anwendung
der Absätze 1 bis 6 verbleibenden Bestand des
Teilbetrags, der nach dem 31. Dezember 1998
einer Körperschaftsteuer von 40 Prozent unge-
mildert unterlegen hat. Der nach Satz 1 abgezo-
gene Betrag erhöht und der nach Satz 2 hinzu-
gerechnete Betrag vermindert den nach Anwen-
dung der Absätze 1 bis 6 verbleibenden Bestand
des Teilbetrags, der einer Körperschaftsteuer
von 45 Prozent unterlegen hat.

(6a) u n v e r ä n d e r t

(7) Die Endbestände sind getrennt auszu-
weisen und werden gesondert festgestellt; dabei
sind die verbleibenden unbelasteten Teilbeträge

(7) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/1995

im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert
worden ist, in einer Summe auszuweisen.<<

(11) § 37 Absatz 1 ist in den Fällen des Ab-
satzes 10 in der folgenden Fassung anzuwenden:

(12) § 37 Absatz 1 ist in den Fällen des Ab-
satzes 11 in der folgenden Fassung anzuwenden:

>>(1) Auf den Schluss des Wirtschafts-
jahrs, das dem in § 36 Absatz 1 genannten Wirt-
schaftsjahr folgt, wird ein Körperschaftsteuer-
guthaben ermittelt. Das Körperschaftsteuergut-
haben beträgt 15/55 des Endbestands des mit ei-
ner Körperschaftsteuer von 45 Prozent belaste-
ten Teilbetrags zuzüglich 1/6 des Endbestands
des mit einer Körperschaftsteuer von 40 Prozent
belasteten Teilbetrags.<<

>>(1) u n v e r ä n d e r t

(12) § 38 Absatz 1 in der am 19. Dezem-
ber 2006 geltenden Fassung gilt nur für Genos-
senschaften, die zum Zeitpunkt der erstmaligen
Anwendung dieses Gesetzes in der Fassung des
Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433) bereits bestanden haben. Die
Regelung ist auch für Veranlagungszeiträume
vor 2007 anzuwenden. Ist in den Fällen des § 40
Absatz 5 und 6 in der am 13. Dezember 2006
geltenden Fassung die Körperschaftsteuerfest-
setzung unter Anwendung des § 38 in der am
27. Dezember 2007 geltenden Fassung vor dem
28. Dezember 2007 erfolgt, sind die §§ 38
und 40 Absatz 5 und 6 weiter anzuwenden. § 38
Absatz 4 bis 9 in der am 29. Dezember 2007 gel-
tenden Fassung ist insoweit nicht anzuwenden.

(13) u n v e r ä n d e r t

(13) Die §§ 38 und 40 in der am 27. De-
zember 2007 geltenden Fassung sowie § 10 des
Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) sind auf Antrag
weiter anzuwenden für

(14) u n v e r ä n d e r t

1. Körperschaften oder deren Rechtsnachfol-
ger, an denen unmittelbar oder mittelbar zu
mindestens 50 Prozent

a) juristische Personen des öffentlichen
Rechts aus Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union oder aus Staaten, auf
die das EWR-Abkommen Anwendung
findet, oder

b) Körperschaften, Personenvereinigun-
gen oder Vermögensmassen im Sinne
des § 5 Absatz 1 Nummer 9

alleine oder gemeinsam beteiligt sind, und

2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

Drucksache 18/1995 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

die ihre Umsatzerlöse überwiegend durch Ver-
waltung und Nutzung eigenen zu Wohnzwecken
dienenden Grundbesitzes, durch Betreuung von
Wohnbauten oder durch die Errichtung und Ver-
äußerung von Eigenheimen, Kleinsiedlungen
oder Eigentumswohnungen erzielen, sowie für
steuerbefreite Körperschaften. Der Antrag ist un-
widerruflich und kann von der Körperschaft bis
zum 30. September 2008 bei dem für die Besteu-
erung zuständigen Finanzamt gestellt werden.
Die Körperschaften oder deren Rechtsnachfolger
müssen die Voraussetzungen nach Satz 1 ab dem
1. Januar 2007 bis zum Ende des Zeitraums im
Sinne des § 38 Absatz 2 Satz 3 erfüllen. Auf den
Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Vo-
raussetzungen des Satzes 1 nach Antragstellung
erstmals nicht mehr vorliegen, wird der Endbe-
trag nach § 38 Absatz 1 letztmals ermittelt und
festgestellt. Die Festsetzung und Erhebung des
Körperschaftsteuererhöhungsbetrags richtet sich
nach § 38 Absatz 4 bis 9 in der am 29. Dezem-
ber 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe,
dass als Zahlungszeitraum im Sinne des § 38 Ab-
satz 6 Satz 1 die verbleibenden Wirtschaftsjahre
des Zeitraums im Sinne des § 38 Absatz 2 Satz 3
gelten. Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend,
soweit das Vermögen der Körperschaft oder ih-
res Rechtsnachfolgers durch Verschmelzung
nach § 2 des Umwandlungsgesetzes oder Auf-
oder Abspaltung im Sinne des § 123 Absatz 1
und 2 des Umwandlungsgesetzes ganz oder teil-
weise auf eine andere Körperschaft übergeht und
diese keinen Antrag nach Satz 2 gestellt hat. § 40
Absatz 6 in der am 27. Dezember 2007 geltenden
Fassung ist nicht anzuwenden.“

9. In § 38 Absatz 1 Satz 7 wird die Angabe „§ 34
Abs. 13d“ durch die Angabe „§ 34 Absatz 12“
ersetzt.

11. In § 38 Absatz 1 Satz 7 wird die Angabe „§ 34
Abs. 13d“ durch die Angabe „§ 34 Absatz 13“
ersetzt.

Artikel 5 Artikel 5

Änderung des Gewerbesteuergesetzes Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4167), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4167), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 7 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1. u n v e r ä n d e r t

„1. der der Bundesrepublik Deutschland zu-
stehende Anteil

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/1995

a) am Festlandsockel, soweit dort Natur-
schätze des Meeresgrundes und des
Meeresuntergrundes erforscht oder
ausgebeutet werden, und

b) an der ausschließlichen Wirtschafts-
zone, soweit dort Energieerzeugungs-
anlagen errichtet oder betrieben wer-
den, die erneuerbare Energien nutzen,
und“.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter „Ham-
burgische Wohnungsbaukreditanstalt“
durch die Wörter „Hamburgische Inves-
titions- und Förderbank“ ersetzt.

2. § 3 Nummer 20 wird wie folgt geändert: b) Nummer 20 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden
nach den Wörtern „Krankenhäuser, Alten-
heime, Altenwohnheime, Pflegeheime,
Einrichtungen zur vorübergehenden Auf-
nahme pflegebedürftiger Personen und
Einrichtungen zur ambulanten Pflege kran-
ker und pflegebedürftiger Personen“ die
Wörter „sowie Einrichtungen zur ambulan-
ten oder stationären Rehabilitation“ einge-
fügt.

aa) u n v e r ä n d e r t

b) In Buchstabe d wird das Semikolon am
Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.

bb) u n v e r ä n d e r t

c) Nach Buchstabe d wird folgender Buch-
stabe e angefügt:

cc) u n v e r ä n d e r t

„e) bei Einrichtungen zur ambulanten oder
stationären Rehabilitation die Behand-
lungskosten in mindestens 40 Prozent
der Fälle von den gesetzlichen Trägern
der Sozialversicherung oder Sozial-
hilfe ganz oder zum überwiegenden
Teil getragen worden sind. Satz 1 ist
nur anzuwenden, soweit die Einrich-
tung Leistungen im Rahmen der ver-
ordneten ambulanten oder stationären
Rehabilitation im Sinne des Sozial-
rechts einschließlich der Beihilfevor-
schriften des Bundes und der Länder
erbringt;“.

3. Dem § 4 Absatz 2 werden die folgenden Sätze
angefügt:

3. u n v e r ä n d e r t

„Der in § 2 Absatz 7 Nummer 1 bezeichnete An-
teil am Festlandsockel und an der ausschließli-
chen Wirtschaftszone ist gemeindefreies Gebiet.
In Fällen von Satz 2 bestimmt sich die zuständige

Drucksache 18/1995 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Landesregierung im Sinne des Satzes 1 unter ent-
sprechender Anwendung des § 22a der Abgaben-
ordnung.“

4. § 9 Nummer 1 Satz 5 Nummer 1a wird wie folgt
gefasst:

4. u n v e r ä n d e r t

„1a. soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im
Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ent-
hält, die der Gesellschafter von der Gesell-
schaft für seine Tätigkeit im Dienst der Ge-
sellschaft oder für die Hingabe von Darle-
hen oder für die Überlassung von Wirt-
schaftsgütern, mit Ausnahme der Überlas-
sung von Grundbesitz, bezogen hat. Satz 1
ist auch auf Vergütungen anzuwenden, die
vor dem 19. Juni 2008 erstmals vereinbart
worden sind, wenn die Vereinbarung nach
diesem Zeitpunkt wesentlich geändert wird,
oder“.

5. § 19 Absatz 3 Satz 5 wird aufgehoben. 5. u n v e r ä n d e r t

6. § 29 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 6. u n v e r ä n d e r t

„2. bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen
zur Erzeugung von Strom und anderen
Energieträgern sowie Wärme aus Wind-
energie und solarer Strahlungsenergie be-
treiben,

a) vorbehaltlich des Buchstabens b zu
drei Zehnteln das in Nummer 1 be-
zeichnete Verhältnis und zu sieben
Zehnteln das Verhältnis, in dem die
Summe der steuerlich maßgebenden
Ansätze des Sachanlagevermögens mit
Ausnahme der Betriebs- und Ge-
schäftsausstattung, der geleisteten An-
zahlungen und der Anlagen im Bau in
allen Betriebsstätten (§ 28) zu dem An-
satz in den einzelnen Betriebsstätten
steht,

b) für die Erhebungszeiträume 2014
bis 2023 bei Betrieben, die ausschließ-
lich Anlagen zur Erzeugung von Strom
und anderen Energieträgern sowie
Wärme aus solarer Strahlungsenergie
betreiben,

aa) für den auf Neuanlagen im Sinne
von Satz 3 entfallenden Anteil am
Steuermessbetrag zu drei Zehn-
teln das in Nummer 1 bezeichnete
Verhältnis und zu sieben Zehn-
teln das Verhältnis, in dem die
Summe der steuerlich maßgeben-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/1995

den Ansätze des Sachanlagever-
mögens mit Ausnahme der Be-
triebs- und Geschäftsausstattung,
der geleisteten Anzahlungen und
der Anlagen im Bau (maßgeben-
des Sachanlagevermögen) in al-
len Betriebsstätten (§ 28) zu dem
Ansatz in den einzelnen Betriebs-
stätten steht und

bb) für den auf die übrigen Anlagen
im Sinne von Satz 4 entfallenden
Anteil am Steuermessbetrag das
in Nummer 1 bezeichnete Ver-
hältnis.

Der auf Neuanlagen und auf übrige
Anlagen jeweils entfallende Anteil am
Steuermessbetrag ermittelt sich aus
dem Verhältnis, in dem

aa) die Summe des maßgebenden
Sachanlagevermögens für Neu-
anlagen und

bb) die Summe des übrigen maßge-
benden Sachanlagevermögens für
die übrigen Anlagen

zum gesamten maßgebenden Sachan-
lagevermögen des Betriebs steht. Neu-
anlagen sind Anlagen, die nach dem
30. Juni 2013 zur Erzeugung von
Strom und anderen Energieträgern so-
wie Wärme aus solarer Strahlungs-
energie genehmigt wurden. Die übri-
gen Anlagen umfassen das übrige
maßgebende Sachanlagevermögen des
Betriebs.“

7. § 36 wird wie folgt gefasst: 7. § 36 wird wie folgt gefasst:

㤠36 㤠36

Zeitlicher Anwendungsbereich Zeitlicher Anwendungsbereich

Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes
ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2015 an-
zuwenden.“

(1) Die vorstehende Fassung dieses Ge-
setzes ist, soweit in Absatz 2 nichts anderes
bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeit-
raum 2015 anzuwenden.

(2) § 3 Nummer 2 ist für die Hambur-
gische Investitions- und Förderbank erstmals
für den Erhebungszeitraum 2013 anzuwen-
den. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 2
in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkün-
dung des vorliegenden Änderungsgesetzes]
geltenden Fassung ist für die Hamburgische
Wohnungsbaukreditanstalt letztmals für den
Erhebungszeitraum 2013 anzuwenden.“

Drucksache 18/1995 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Artikel 6 Artikel 6

Änderung des Umwandlungssteuergesetzes u n v e r ä n d e r t

Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezem-
ber 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Richtlinie 2009/133/EG

die Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom
19. Oktober 2009 über das gemeinsame
Steuersystem für Fusionen, Spaltungen,
Abspaltungen, die Einbringung von Unter-
nehmensteilen und den Austausch von An-
teilen, die Gesellschaften verschiedener
Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die
Verlegung des Sitzes einer Europäischen
Gesellschaft oder einer Europäischen Ge-
nossenschaft von einem Mitgliedstaat in ei-
nen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom
25.11.2009, S. 34), die zuletzt durch die
Richtlinie 2013/13/EU des Rates vom
13. Mai 2013 (ABl. L 141 vom 28.05.2013,
S. 30) geändert worden ist, in der zum Zeit-
punkt des steuerlichen Übertragungsstich-
tags jeweils geltenden Fassung;“.

2. In § 20 Absatz 8 wird die Angabe
„90/434/EWG“ durch die Angabe
„2009/133/EG“, die Angabe „Artikel 10a“ durch
die Angabe „Artikel 11“, die Angabe „§ 26
Abs. 6“ durch die Angabe „§ 26“ sowie die An-
gabe „§§ 34c und 50 Abs. 6“ durch die Wörter
„§§ 34c und 50 Absatz 3“ ersetzt.

3. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 12 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „maß-
gebende“ das Wort „öffentliche“ ein-
gefügt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 20“ durch
die Angabe „§ 2“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 13 wird angefügt:

„(13) § 20 Absatz 8 in der am …
[einsetzen: Datum des Tages nach der Ver-
kündung des vorliegenden Änderungsge-
setzes] geltenden Fassung ist erstmals bei
steuerlichen Übertragungsstichtagen nach
dem 31. Dezember 2013 anzuwenden.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/1995
4. In § 3 Absatz 3 Satz 1, § 13 Absatz 2 Satz 1 Num-

mer 2 Satz 1 und § 21 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2
wird jeweils die Angabe „90/434/EWG“ durch
die Angabe „2009/133/EG“ ersetzt.

Artikel 7 Artikel 7

Änderung des Umsatzsteuergesetzes Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I
S. 386), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I
S. 386), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Nummer 25 Satz 2 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe cc wird wie folgt gefasst:

1. u n v e r ä n d e r t

„cc) Leistungen der Kindertagespflege erbrin-
gen, für die sie nach § 23 Absatz 3 des Ach-
ten Buches Sozialgesetzbuch geeignet
sind.“

2. § 10 Absatz 5 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t

a) Der Punkt am Ende wird durch die Wörter
„ ; der Umsatz ist jedoch höchstens nach
dem marktüblichen Entgelt zu bemessen.“
ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Übersteigt das Entgelt nach Absatz 1 das
marktübliche Entgelt, gilt Absatz 1.“

3. In § 13b Absatz 7 Satz 5 werden die Wörter „im
Sinne des Satzes 1“ durch die Wörter „im Sinne
der Sätze 1 und 2“ ersetzt.

3. u n v e r ä n d e r t

4. In § 14a Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „und
Absatz 5 Satz 1 und 3“ durch die Wörter „und
Absatz 5“ ersetzt.

4. u n v e r ä n d e r t

5. In § 18 Absatz 12 Satz 1 werden die Wörter „oder
der Leistungsempfänger die Steuer für derartige
Umsätze nicht nach § 13b Absatz 5 Satz 1 oder
Satz 3 schuldet“ gestrichen.

5. u n v e r ä n d e r t

6. § 22 Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: 6. u n v e r ä n d e r t

„6. die Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr
von Gegenständen (§ 11), die für das Unter-
nehmen des Unternehmers eingeführt wor-
den sind, sowie die dafür entstandene Ein-
fuhrumsatzsteuer;“.

7. In § 25a Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „entrich-
tete“ durch das Wort „entstandene“ ersetzt.

7. u n v e r ä n d e r t

8. Dem § 26a wird folgender Absatz 3 angefügt: 8. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/1995 – 60 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absat-
zes 1 Nummer 5 und 6 das Bundeszentralamt für
Steuern.“

9. Nach § 27 Absatz 16 Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:

entfällt

„Ausgenommen hiervon sind Leistungen im Zu-
sammenhang mit Wirtschaftsgütern im Sinne des
§ 15 Absatz 1b, die keine Anschaffungs- und Her-
stellungskosten dieser Wirtschaftsgüter darstel-
len und nach dem 31. Dezember 2010 bezogen
werden.“

9. Dem § 27 wird folgender Absatz 19 angefügt:

„(19) Sind Unternehmer und Leistungs-
empfänger davon ausgegangen, dass der
Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b
auf eine vor dem 15. Februar 2014 erbrachte
steuerpflichtige Leistung schuldet, und stellt
sich diese Annahme als unrichtig heraus, ist
die gegen den leistenden Unternehmer wir-
kende Steuerfestsetzung zu ändern, soweit
der Leistungsempfänger die Erstattung der
Steuer fordert, die er in der Annahme ent-
richtet hatte, Steuerschuldner zu sein. § 176
der Abgabenordnung steht der Änderung
nach Satz 1 nicht entgegen. Das für den leis-
tenden Unternehmer zuständige Finanzamt
kann auf Antrag zulassen, dass der leistende
Unternehmer dem Finanzamt den ihm gegen
den Leistungsempfänger zustehenden An-
spruch auf Zahlung der gesetzlich entstande-
nen Umsatzsteuer abtritt, wenn die Annahme
der Steuerschuld des Leistungsempfängers
im Vertrauen auf eine Verwaltungsanwei-
sung beruhte und der leistende Unternehmer
bei der Durchsetzung des abgetretenen An-
spruchs mitwirkt. Die Abtretung wirkt an
Zahlungs statt, wenn

1. der leistende Unternehmer dem Leis-
tungsempfänger eine erstmalige oder ge-
änderte Rechnung mit offen ausgewiese-
ner Umsatzsteuer ausstellt,

2. die Abtretung an das Finanzamt wirk-
sam bleibt,

3. dem Leistungsempfänger diese Abtre-
tung unverzüglich mit dem Hinweis an-
gezeigt wird, dass eine Zahlung an den
leistenden Unternehmer keine schuldbe-
freiende Wirkung mehr hat, und

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 61 – Drucksache 18/1995
4. der leistende Unternehmer seiner Mit-

wirkungspflicht nachkommt.“
Artikel 8

Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch
Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 18g wird die fol-
gende Angabe eingefügt:

㤠18h Verfahren der Abgabe der
Umsatzsteuererklärung für
einen anderen Mitglied-
staat“.

b) Nach der Angabe zu Anlage 3 wird fol-
gende Angabe eingefügt:

„Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2 Num-
mer 11)“.

2. § 13b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10. Lieferungen von Mobilfunkge-
räten, Tablet-Computern und
Spielekonsolen sowie von inte-
grierten Schaltkreisen vor Ein-
bau in einen zur Lieferung auf
der Einzelhandelsstufe geeigne-
ten Gegenstand, wenn die
Summe der für sie in Rechnung
zu stellenden Entgelte im Rah-
men eines wirtschaftlichen
Vorgangs mindestens
5 000 Euro beträgt; nachträgli-
che Minderungen des Entgelts
bleiben dabei unberücksich-
tigt;“.

bb) Folgende Nummer 11 wird ange-
fügt:

„11. Lieferungen der in der An-
lage 4 bezeichneten Gegen-
stände.“

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

Drucksache 18/1995 – 62 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz wird die

Angabe „9 und 10“ durch die An-
gabe „9 bis 11“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In den in Absatz 2 Nummer 4
Satz 1 genannten Fällen schuldet der
Leistungsempfänger die Steuer un-
abhängig davon, ob er sie für eine
von ihm erbrachte Leistung im
Sinne des Absatzes 2 Nummer 4
Satz 1 verwendet, wenn er ein Un-
ternehmer ist, der nachhaltig ent-
sprechende Leistungen erbringt; da-
von ist auszugehen, wenn ihm das
zuständige Finanzamt eine im Zeit-
punkt der Ausführung des Umsatzes
gültige auf längstens drei Jahre be-
fristete Bescheinigung, die nur mit
Wirkung für die Zukunft widerru-
fen oder zurückgenommen werden
kann, darüber erteilt hat, dass er ein
Unternehmer ist, der entsprechende
Leistungen erbringt.“

cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„In den in Absatz 2 Nummer 8
Satz 1 genannten Fällen schuldet der
Leistungsempfänger die Steuer un-
abhängig davon, ob er sie für eine
von ihm erbrachte Leistung im
Sinne des Absatzes 2 Nummer 8
Satz 1 verwendet, wenn er ein Un-
ternehmer ist, der nachhaltig ent-
sprechende Leistungen erbringt; da-
von ist auszugehen, wenn ihm das
zuständige Finanzamt eine im Zeit-
punkt der Ausführung des Umsatzes
gültige auf längstens drei Jahre be-
fristete Bescheinigung, die nur mit
Wirkung für die Zukunft widerru-
fen oder zurückgenommen werden
kann, darüber erteilt hat, dass er ein
Unternehmer ist, der entsprechende
Leistungen erbringt.“

dd) Nach Satz 6 wird folgender Satz ein-
gefügt:

„Sind Leistungsempfänger und leis-
tender Unternehmer in Zweifelsfäl-
len übereinstimmend vom Vorliegen
der Voraussetzungen des Absatzes 2
Nummer 4, 5 Buchstabe b, Num-
mer 7 bis 11 ausgegangen, obwohl
dies nach der Art der Umsätze unter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 63 – Drucksache 18/1995

Anlegung objektiver Kriterien nicht
zutreffend war, gilt der Leistungs-
empfänger dennoch als Steuer-
schuldner, sofern dadurch keine
Steuerausfälle entstehen.“

ee) Der folgende Satz wird angefügt:

„Die Sätze 1 bis 8 gelten nicht, wenn
ein in Absatz 2 Nummer 2, 7 oder 9
bis 11 genannter Gegenstand von
dem Unternehmer, der die Liefe-
rung bewirkt, unter den Vorausset-
zungen des § 25a geliefert wird.“

3. Nach § 18g wird folgender § 18h eingefügt:
㤠18h
Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuerer-

klärung für einen anderen Mitgliedstaat

(1) Ein im Inland ansässiger Unterneh-
mer, der in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union Umsätze nach § 3a Ab-
satz 5 erbringt, für die er dort die Steuer
schuldet und Umsatzsteuererklärungen ab-
zugeben hat, hat gegenüber dem Bundeszent-
ralamt für Steuern nach amtlich vorgeschrie-
benem Datensatz durch Datenfernübertra-
gung nach Maßgabe der Steuerdaten-Über-
mittlungsverordnung anzuzeigen, wenn er an
dem besonderen Besteuerungsverfahren ent-
sprechend Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der
Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fas-
sung des Artikels 5 Nummer 15 der Richtlinie
2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008
zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG be-
züglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. L
44 vom 20.2.2008, S. 23) teilnimmt. Eine Teil-
nahme im Sinne des Satzes 1 ist dem Unter-
nehmer nur einheitlich für alle Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union möglich, in de-
nen er weder einen Sitz noch eine Betriebs-
stätte hat. Die Anzeige nach Satz 1 hat vor Be-
ginn des Besteuerungszeitraums zu erfolgen,
ab dessen Beginn der Unternehmer von dem
besonderen Besteuerungsverfahren Ge-
brauch macht. Die Anwendung des besonde-
ren Besteuerungsverfahrens kann nur mit
Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeit-
raums an widerrufen werden. Der Widerruf
ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums,
für den er gelten soll, gegenüber dem Bundes-
zentralamt für Steuern nach amtlich vorge-
schriebenem Datensatz auf elektronischem
Weg zu erklären.

Drucksache 18/1995 – 64 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
(2) Erfüllt der Unternehmer die Vo-

raussetzungen für die Teilnahme an dem be-
sonderen Besteuerungsverfahren nach Ab-
satz 1 nicht, stellt das Bundeszentralamt für
Steuern dies durch Verwaltungsakt gegen-
über dem Unternehmer fest.

(3) Ein Unternehmer, der das in Ab-
satz 1 genannte besondere Besteuerungsver-
fahren anwendet, hat seine hierfür abzuge-
benden Umsatzsteuererklärungen bis zum
20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeit-
raums nach amtlich vorgeschriebenem Da-
tensatz durch Datenfernübertragung nach
Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungs-
verordnung dem Bundeszentralamt für Steu-
ern zu übermitteln. In dieser Erklärung hat
er die Steuer für den Besteuerungszeitraum
selbst zu berechnen. Die berechnete Steuer ist
an das Bundeszentralamt für Steuern zu ent-
richten.

(4) Kommt der Unternehmer seinen
Verpflichtungen nach Absatz 3 oder den von
ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Union zu erfüllenden Aufzeich-
nungspflichten entsprechend Artikel 369k
der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der
Fassung des Artikels 5 Nummer 15 der Richt-
linie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar
2008 zur Änderung der Richtlinie
2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienst-
leistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23) wie-
derholt nicht oder nicht rechtzeitig nach,
schließt ihn das Bundeszentralamt für Steu-
ern von dem besonderen Besteuerungsver-
fahren nach Absatz 1 durch Verwaltungsakt
aus. Der Ausschluss gilt ab dem Besteue-
rungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der
Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber
dem Unternehmer beginnt.

(5) Ein Unternehmer ist im Inland im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ansässig, wenn er
im Inland seinen Sitz oder seine Geschäftslei-
tung hat oder, für den Fall, dass er im Dritt-
landsgebiet ansässig ist, im Inland eine Be-
triebsstätte hat.

(6) Auf das Verfahren sind, soweit es
vom Bundeszentralamt für Steuern durchge-
führt wird, die §§ 30, 80 und 87a und der
Zweite Abschnitt des Dritten Teils und der
Siebente Teil der Abgabenordnung sowie die
Finanzgerichtsordnung anzuwenden.“
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 65 – Drucksache 18/1995
4. Dem § 27 wird folgender Absatz 20 angefügt:

„(20) § 18h Absatz 3 und 4 in der Fas-
sung des Artikels ... des Gesetzes vom ... [ein-
setzen: Datum des Tages nach der Verkün-
dung des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist
erstmals auf Besteuerungszeiträume anzu-
wenden, die nach dem 31. Dezember 2014 en-
den.“

5. Die aus Anlage 3 zu diesem Gesetz ersichtli-
che Anlage 4 wird angefügt.

Artikel 8 Artikel 9

Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch
Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch
Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Nach § 3 Absatz 11 wird folgender Absatz 11a
eingefügt:

1. u n v e r ä n d e r t

„(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbrin-
gung einer sonstigen Leistung, die über ein Te-
lekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder
ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im
Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und
für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht,
wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung
von dem Unternehmer als Leistungserbringer
ausdrücklich benannt wird und dies in den ver-
traglichen Vereinbarungen zwischen den Par-
teien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung
ist erfüllt, wenn

1. in den von jedem an der Erbringung betei-
ligten Unternehmer ausgestellten oder ver-
fügbar gemachten Rechnungen die sonstige
Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Er-
bringer dieser Leistung angegeben sind;

2. in den dem Leistungsempfänger ausgestell-
ten oder verfügbar gemachten Rechnungen
die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2
und der Erbringer dieser Leistung angege-
ben sind.

Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung,
wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbrin-
gung der sonstigen Leistung im Sinne des Sat-
zes 2

1. die Abrechnung gegenüber dem Leistungs-
empfänger autorisiert,

Drucksache 18/1995 – 66 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

2. die Erbringung der sonstigen Leistung ge-
nehmigt oder

3. die allgemeinen Bedingungen der Leis-
tungserbringung festlegt.

Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unter-
nehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die er-
brachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2
abwickelt und nicht an der Erbringung dieser
sonstigen Leistung beteiligt ist.“

2. § 3a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Num-
mern 11 bis 13 aufgehoben.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Ist der Empfänger einer der in
Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistun-
gen

1. kein Unternehmer, für dessen Un-
ternehmen die Leistung bezogen
wird,

2. keine ausschließlich nicht unterneh-
merisch tätige juristische Person,
der eine Umsatzsteuer-Identifikati-
onsnummer erteilt worden ist,

3. keine juristische Person, die sowohl
unternehmerisch als auch nicht un-
ternehmerisch tätig ist, bei der die
Leistung nicht ausschließlich für
den privaten Bedarf des Personals
oder eines Gesellschafters bestimmt
ist,

wird die sonstige Leistung an dem Ort
ausgeführt, an dem der Leistungsemp-
fänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnli-
chen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat.
Sonstige Leistungen im Sinne des Sat-
zes 1 sind:

1. die sonstigen Leistungen auf dem
Gebiet der Telekommunikation;

2. die Rundfunk- und Fernsehdienst-
leistungen;

3. die auf elektronischem Weg er-
brachten sonstigen Leistungen.“

c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Wörter
„Absatz 4 Satz 2 Nr. 11 und 12“
durch die Wörter „Absatz 5 Satz 1
Nummer 1 und 2“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 67 – Drucksache 18/1995
bb) Die Wörter „Absatz 1, Absatz 3

Nr. 2 oder Absatz 4 Satz 1“ werden
durch die Wörter „Absatz 1, Ab-
satz 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1
oder Absatz 5“ ersetzt.

d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird aufgehoben.

bb) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt
gefasst:

„Satz 1 gilt nicht, wenn die dort ge-
nannten Leistungen in einem der in
§ 1 Absatz 3 genannten Gebiete tat-
sächlich ausgeführt werden.“

2. § 4 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t

a) Nach Nummer 15a wird folgende Num-
mer 15b eingefügt:

„15b. Eingliederungsleistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
Leistungen der aktiven Arbeitsförde-
rung nach dem Dritten Buch Sozial-
gesetzbuch und vergleichbare Leis-
tungen, die von Einrichtungen des öf-
fentlichen Rechts oder anderen Ein-
richtungen mit sozialem Charakter er-
bracht werden. Andere Einrichtungen
mit sozialem Charakter im Sinne die-
ser Vorschrift sind Einrichtungen,

a) die nach § 178 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch zugelassen
sind,

b) die für ihre Leistungen nach
Satz 1 Verträge mit den gesetzli-
chen Trägern der Grundsicherung
für Arbeitsuchende nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
geschlossen haben oder

c) die für Leistungen, die denen
nach Satz 1 vergleichbar sind,
Verträge mit juristischen Perso-
nen des öffentlichen Rechts, die
diese Leistungen mit dem Ziel
der Eingliederung in den Arbeits-
markt durchführen, geschlossen
haben;“.

b) Nummer 27 Buchstabe a wird wie folgt ge-
fasst:

„a) die Gestellung von Personal durch re-
ligiöse und weltanschauliche Einrich-

Drucksache 18/1995 – 68 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

tungen für die in Nummer 14 Buch-
stabe b, in den Nummern 16, 18, 21, 22
Buchstabe a sowie in den Nummern 23
und 25 genannten Tätigkeiten und für
Zwecke geistigen Beistands,“.

4. § 13 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geän-
dert:

a) In Buchstabe d wird das Semikolon am
Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e) in den Fällen des § 18 Absatz 4e mit
Ablauf des Besteuerungszeitraums
nach § 16 Absatz 1b Satz 1, in dem
die Leistungen ausgeführt worden
sind;“.

5. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1a wird folgender Ab-
satz 1b eingefügt:

„(1b) Macht ein im übrigen Ge-
meinschaftsgebiet ansässiger Unterneh-
mer (§ 13b Absatz 7 Satz 2) von § 18 Ab-
satz 4e Gebrauch, ist Besteuerungszeit-
raum das Kalendervierteljahr. Bei der
Berechnung der Steuer ist von der
Summe der Umsätze nach § 3a Absatz 5
auszugehen, die im Inland steuerbar
sind, soweit für sie in dem Besteuerungs-
zeitraum die Steuer entstanden und die
Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Ab-
satz 2 ist nicht anzuwenden.“

b) Absatz 6 Satz 4 und 5 wird wie folgt ge-
fasst:

„Macht ein nicht im Gemeinschaftsgebiet
ansässiger Unternehmer von § 18 Ab-
satz 4c Gebrauch, hat er zur Berechnung
der Steuer Werte in fremder Währung
nach den Kursen umzurechnen, die für
den letzten Tag des Besteuerungszeit-
raums nach Absatz 1a Satz 1 von der Eu-
ropäischen Zentralbank festgestellt wor-
den sind; macht ein im übrigen Gemein-
schaftsgebiet (§ 13b Absatz 7 Satz 2) an-
sässiger Unternehmer von § 18 Absatz 4e
Gebrauch, hat er zur Berechnung der
Steuer Werte in fremder Währung nach
den Kursen umzurechnen, die für den
letzten Tag des Besteuerungszeitraums
nach Absatz 1b Satz 1 von der Europäi-
schen Zentralbank festgestellt worden
sind. Sind für die in Satz 4 genannten

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 69 – Drucksache 18/1995

Tage keine Umrechnungskurse festge-
stellt worden, hat der Unternehmer die
Steuer nach den für den nächsten Tag
nach Ablauf des Besteuerungszeitraums
nach Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 1b
Satz 1 von der Europäischen Zentral-
bank festgestellten Umrechnungskursen
umzurechnen.“

6. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4d wird das Wort „Unterneh-
mer“ durch die Wörter „nicht im Ge-
meinschaftsgebiet ansässige Unterneh-
mer“ und werden die Wörter „elektroni-
sche Dienstleistungen“ durch das Wort
„Umsätze“ ersetzt.

b) Nach Absatz 4d wird folgender Ab-
satz 4e eingefügt:

„(4e) Ein im übrigen Gemein-
schaftsgebiet ansässiger Unternehmer
(§ 13b Absatz 7 Satz 2), der als Steuer-
schuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5
im Inland erbringt, kann abweichend
von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Be-
steuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1b
Satz 1) eine Steuererklärung nach amt-
lich vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernübertragung bis zum 20. Tag
nach Ablauf jedes Besteuerungszeit-
raums übermitteln, in der er die Steuer
für die vorgenannten Umsätze selbst zu
berechnen hat; dies gilt nur, wenn der
Unternehmer im Inland, auf der Insel
Helgoland und in einem der in § 1 Ab-
satz 3 bezeichneten Gebiete weder seinen
Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine
Betriebsstätte hat. Die Steuererklärung
ist der zuständigen Steuerbehörde des
Mitgliedstaates der Europäischen Union
zu übermitteln, in dem der Unternehmer
ansässig ist; diese Steuererklärung ist ab
dem Zeitpunkt eine Steueranmeldung
im Sinne des § 150 Absatz 1 Satz 3 und
des § 168 der Abgabenordnung, zu dem
die in ihr enthaltenen Daten von der zu-
ständigen Steuerbehörde des Mitglied-
staates der Europäischen Union, an die
der Unternehmer die Steuererklärung
übermittelt hat, dem Bundeszentralamt
für Steuern übermittelt und dort in be-
arbeitbarer Weise aufgezeichnet wur-
den. Satz 2 gilt für die Berichtigung ei-
ner Steuererklärung entsprechend. Die
Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des

Drucksache 18/1995 – 70 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Besteuerungszeitraums fällig. Die Aus-
übung des Wahlrechts nach Satz 1 hat
der Unternehmer in dem amtlich vorge-
schriebenen, elektronisch zu übermit-
telnden Dokument der Steuerbehörde
des Mitgliedstaates der Europäischen
Union, in dem der Unternehmer ansäs-
sig ist, vor Beginn des Besteuerungszeit-
raums anzuzeigen, ab dessen Beginn er
von dem Wahlrecht Gebrauch macht.
Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung
vom Beginn eines Besteuerungszeit-
raums an widerrufen werden. Der Wi-
derruf ist vor Beginn des Besteuerungs-
zeitraums, für den er gelten soll, gegen-
über der Steuerbehörde des Mitglied-
staates der Europäischen Union, in dem
der Unternehmer ansässig ist, auf elekt-
ronischem Weg zu erklären. Kommt der
Unternehmer seinen Verpflichtungen
nach den Sätzen 1 bis 5 oder § 22 Ab-
satz 1 wiederholt nicht oder nicht recht-
zeitig nach, schließt ihn die zuständige
Steuerbehörde des Mitgliedstaates der
Europäischen Union, in dem der Unter-
nehmer ansässig ist, von dem Besteue-
rungsverfahren nach Satz 1 aus. Der
Ausschluss gilt ab dem Besteuerungs-
zeitraum, der nach dem Zeitpunkt der
Bekanntgabe des Ausschlusses gegen-
über dem Unternehmer beginnt. Die
Steuererklärung nach Satz 1 gilt als
fristgemäß übermittelt, wenn sie bis zum
20. Tag nach Ablauf des Besteuerungs-
zeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) der zu-
ständigen Steuerbehörde des Mitglied-
staates der Europäischen Union über-
mittelt worden ist, in dem der Unterneh-
mer ansässig ist, und dort in bearbeitba-
rer Weise aufgezeichnet wurde. Die Ent-
richtung der Steuer erfolgt entspre-
chend Satz 4 fristgemäß, wenn die Zah-
lung bis zum 20. Tag nach Ablauf des
Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b
Satz 1) bei der zuständigen Steuerbe-
hörde des Mitgliedstaates der Europäi-
schen Union, in dem der Unternehmer
ansässig ist, eingegangen ist. § 240 der
Abgabenordnung ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass eine Säumnis frühes-
tens mit Ablauf des 10. Tages nach Ab-
lauf des auf den Besteuerungszeitraum
(§ 16 Absatz 1b Satz 1) folgenden über-
nächsten Monats eintritt.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 71 – Drucksache 18/1995
7. In § 22 Absatz 1 Satz 4 wird der Punkt am

Ende durch ein Semikolon ersetzt und der
folgende Halbsatz angefügt:

„in den Fällen des § 18 Absatz 4e sind die er-
forderlichen Aufzeichnungen auf Anfrage der
für das Besteuerungsverfahren zuständigen
Finanzbehörde auf elektronischem Weg zur
Verfügung zu stellen.“

8. Nummer 50 der Anlage 2 wird wie folgt ge-
fasst:
Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses
„50 Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, „intel-

ligente Karten (smart cards)“ und andere Tonträger oder ähnliche Auf-
zeichnungsträger, die ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung ei-
nes Buches enthalten, mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschrän-
kungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten
nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils
geltenden Fassung bestehen

aus Position 8523“.

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 9 Artikel 10

Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungs-
verordnung

u n v e r ä n d e r t

§ 64 der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Ar-
tikel 1 der Verordnung vom 25. März 2013 (BGBl. I
S. 602) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

㤠64

Aufzeichnung im Fall der Einfuhr

Der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Ab-
satz 2 Nummer 6 des Gesetzes ist genügt, wenn
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer mit einem
Hinweis auf einen entsprechenden zollamtli-
chen Beleg aufgezeichnet wird.“

Artikel 11

Weitere Änderung der Umsatzsteuer-Durch-
führungsverordnung

Drucksache 18/1995 – 72 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 59 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchfüh-
rungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 10
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In Nummer 3 wird das Wort „oder“ gestri-
chen.

2. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.

3. Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. im Inland als Steuerschuldner nur Um-

sätze im Sinne des § 3a Absatz 5 des Ge-
setzes erbracht hat und von dem Wahl-
recht nach § 18 Absatz 4e des Gesetzes
Gebrauch gemacht hat.“

Artikel 10 Artikel 12

Änderung des Zerlegungsgesetzes u n v e r ä n d e r t

Das Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998
(BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 25 des
Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter „der § 14, 17
und 18“ durch die Wörter „der §§ 14 und 17“ er-
setzt.

2. § 12 wird wie folgt gefasst:

㤠12

Anwendung

(1) Die vorstehende Fassung dieses Ge-
setzes ist, soweit in Satz 2 und in Absatz 2 nichts
anderes geregelt ist, erstmals für den Veranla-
gungszeitraum 2015 anzuwenden. Für die Zer-
legung der Lohnsteuer und des Zinsabschlags ist
die vorstehende Fassung dieses Gesetzes erst-
mals für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden.

(2) § 2 Absatz 3 in der am … [einsetzen:
Datum des Tages nach der Verkündung des vor-
liegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fas-
sung ist erstmals für den Veranlagungszeit-
raum 2012 anzuwenden.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 73 – Drucksache 18/1995

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 11 Artikel 13

Änderung des Investmentsteuergesetzes u n v e r ä n d e r t

Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I
S. 4318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Invest-
mentvermögens“ durch das Wort „Investment-
fonds“ ersetzt.

2. In § 14 Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Invest-
mentgesetz“ durch das Wort „Kapitalanlagege-
setzbuch“ ersetzt.

3. § 15 Absatz 1a wird wie folgt geändert:

a) In den Sätzen 1, 2, 3, 5, 6, 8 und 9 wird je-
weils das Wort „Investmentvermögen“
durch das Wort „Investmentfonds“ ersetzt.

b) In den Sätzen 2, 3 und 6 wird das Wort „In-
vestmentvermögens“ durch das Wort „In-
vestmentfonds“ ersetzt.

c) In Satz 7 werden die Wörter „ein Invest-
mentvermögen“ durch die Wörter „einen
Investmentfonds“ ersetzt.

4. In § 16 Satz 7 werden die Wörter „das ausländi-
sche Spezial-Investmentfonds“ durch die Wörter
„der ausländische Spezial-Investmentfonds“ er-
setzt.

5. In § 21 Absatz 22 Satz 4 und 5 wird jeweils das
Wort „Investmentvermögen“ durch das Wort
„Investmentfonds“ ersetzt.

Artikel 12 Artikel 14

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes u n v e r ä n d e r t

Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I
S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 26 des Geset-
zes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6a Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

„Für einen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1,
Absatz 2, 2a, 3 oder Absatz 3a steuerbaren

Drucksache 18/1995 – 74 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Rechtsvorgang auf Grund einer Umwandlung im
Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Um-
wandlungsgesetzes, einer Einbringung oder ei-
nes anderen Erwerbsvorgangs auf gesellschafts-
vertraglicher Grundlage wird die Steuer nicht er-
hoben. Satz 1 gilt auch für entsprechende Um-
wandlungen, Einbringungen sowie andere Er-
werbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher
Grundlage auf Grund des Rechts eines Mitglied-
staats der Europäischen Union oder eines Staats,
auf den das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum Anwendung findet. Satz 1 gilt
nur, wenn an dem dort genannten Rechtsvorgang
ausschließlich ein herrschendes Unternehmen
und ein oder mehrere von diesem herrschenden
Unternehmen abhängige Gesellschaften oder
mehrere von einem herrschenden Unternehmen
abhängige Gesellschaften beteiligt sind.“

2. § 16 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4
gelten nicht, wenn einer der in § 1 Absatz 2
bis 3a bezeichneten Erwerbsvorgänge rückgän-
gig gemacht wird, der nicht fristgerecht und in
allen Teilen vollständig angezeigt (§§ 18 bis 20)
war.“

3. Dem § 23 wird folgender Absatz 12 angefügt:

„(12) § 6a Satz 1 bis 3 sowie §16 Absatz 5
in der am … [einsetzen: Datum des Tages nach
der Verkündung des vorliegenden Änderungsge-
setzes] geltenden Fassung sind auf Erwerbsvor-
gänge anzuwenden, die nach dem 6. Juni 2013
verwirklicht werden.“

Artikel 13 Artikel 15

Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifi-
zierungsgesetzes

u n v e r ä n d e r t

Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsge-
setz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezem-
ber 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b
werden nach dem Wort „Kalendervier-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 75 – Drucksache 18/1995

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

teljahres“ die Wörter „oder zum Be-
ginn der Auszahlungsphase“ einge-
fügt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter „Übertra-
gung des“ durch das Wort „Übertra-
gung“ ersetzt.

b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz ange-
fügt:

„In Bezug auf § 2a Satz 1 Nummer 1 Buch-
stabe b ist nur das für die Leistungserbrin-
gung unwiderruflich zugeteilte Kapital zu
berücksichtigen.“

2. In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „auf-
zeigt, welche Wertentwicklungen mit welcher
Häufigkeit und Wahrscheinlichkeit eintreten“
durch die Wörter „festlegt, in welche Chancen-
Risiko-Klasse dieser einzuordnen ist“ ersetzt.

3. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 werden die Wörter „Nummer 7
und 11“ durch die Wörter „Nummer 7
und 10“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Erfolgt der Vertragsabschluss nicht zeit-
nah zur Information durch das individuelle
Produktinformationsblatt, muss der Anbie-
ter den Vertragspartner nur auf dessen An-
trag oder bei einer zwischenzeitlichen Än-
derung der im Produktinformationsblatt
ausgewiesenen Kosten durch ein neues in-
dividuelles Produktinformationsblatt infor-
mieren.“

4. In § 7a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Ab-
satz 1 Nummer 5“ durch die Wörter „Absatz 1
Satz 1 Nummer 5“ und die Wörter „§ 14 Absatz 6
Satz 1“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 6 Satz 2“
ersetzt.

5. § 14 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „6 und 7, 11,“
durch die Wörter „6 und 7, 11 bis“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „des Artikels 2
Nummer 9, 10 und 12“ durch die Wörter
„des Artikels 2 Nummer 9 und 10“ ersetzt.

Drucksache 18/1995 – 76 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 14 Artikel 16

Änderung der Abgabenordnung u n v e r ä n d e r t

Die Abgabenordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 13
des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I
S. 4318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 22 folgende Angabe eingefügt:

„§ 22a Zuständigkeit auf dem Festlandsockel
oder an der ausschließlichen Wirtschafts-
zone“.

2. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

㤠22a

Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an
der ausschließlichen Wirtschaftszone

Die Zuständigkeit der Finanzbehörden der
Länder nach den §§ 18 bis 22 oder nach den
Steuergesetzen im Bereich des der Bundesre-
publik Deutschland zustehenden Anteils an dem
Festlandsockel und an der ausschließlichen
Wirtschaftszone richtet sich nach dem Äquidis-
tanzprinzip.“

3. In § 31b Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter
„§ 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 12 des Geldwäsche-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Num-
mer 9 bis 13 des Geldwäschegesetzes“ ersetzt.

4. Dem § 63 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die tatsächliche Geschäftsführung gilt als ord-
nungsgemäß im Sinne des Absatzes 1, wenn die
Körperschaft die Mittel innerhalb der Frist für
steuerbegünstigte Zwecke verwendet.“

5. In § 379 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz werden
die Wörter „Waren aus den Europäischen
Union“ durch die Wörter „Waren aus der Euro-
päischen Union“ ersetzt.

6. In § 382 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
„Europäischen Union“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 77 – Drucksache 18/1995

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 15 Artikel 17

Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes u n v e r ä n d e r t

§ 5 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I
S. 4318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10. die Erteilung von Bescheinigungen in An-
wendung des Artikels 151 der Richtlinie
2006/112/EG des Rates vom 28. November
2006 über das gemeinsame Mehrwertsteu-
ersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1,
L 335 vom 20.12.2007, S. 60), die zuletzt
durch die Richtlinie 2013/61/EU (ABl.
L 353 vom 28.12.2013, S. 5) geändert wor-
den ist, in der jeweils geltenden Fassung
zum Nachweis der Umsatzsteuerbefreiung
der Umsätze, die in anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union an im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes ansässige zwischen-
staatliche Einrichtungen, ständige diploma-
tische Missionen und berufskonsularische
Vertretungen sowie deren Mitglieder ausge-
führt werden;“.

2. Nummer 18 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e) die Übermittlung der Identifikationsnum-
mer (§ 139b der Abgabenordnung) im An-
frageverfahren nach § 22a Absatz 2 in Ver-
bindung mit § 10 Absatz 2a und 4b, § 10a
Absatz 5 und § 32b Absatz 3 Satz 1 des Ein-
kommensteuergesetzes,“.

Artikel 18

Weitere Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes

§ 5 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes,
das zuletzt durch Artikel 17 dieses Gesetzes geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 21 werden die Wörter „Kapi-
tel VI der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003
des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zu-
sammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf

Drucksache 18/1995 – 78 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 218/92 (ABl. EU Nr. L 264 S. 1)“ durch
die Wörter „Kapitel XI der Verordnung (EU)
Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010
über die Zusammenarbeit der Verwaltungs-
behörden und die Betrugsbekämpfung auf
dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268
vom 12.10.2010, S. 1)“ ersetzt.

2. In Nummer 39 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt.

3. Folgende Nummern 40 bis 41 werden ange-
fügt:

„40. die mit der Durchführung des Besteue-
rungsverfahrens nach § 18 Absatz 4e des
Umsatzsteuergesetzes in Zusammenhang
stehenden Tätigkeiten auf Grund von
Kapitel V und XI Abschnitt 2 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates
vom 7. Oktober 2010 über die Zusam-
menarbeit der Verwaltungsbehörden
und die Betrugsbekämpfung auf dem Ge-
biet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom
12.10.2010, S. 1);

41. die Entgegennahme und Weiterleitung
von Anzeigen und Umsatzsteuererklä-
rungen für im Inland ansässige Unter-
nehmer in Anwendung der Artikel 369c
bis 369i der Richtlinie 2006/112/EG des
Rates in der Fassung des Artikels 5 Num-
mer 15 der Richtlinie 2008/8/EG des Ra-
tes vom 12. Februar 2008 zur Änderung
der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des
Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom
20.2.2008, S. 23) einschließlich der damit
zusammenhängenden Tätigkeiten auf
Grund von Artikel 17 Absatz 1 Buch-
stabe d und Artikel 21 Absatz 1 sowie Ka-
pitel XI Abschnitt 2 der Verordnung
(EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Ok-
tober 2010 über die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden und die Betrugs-
bekämpfung auf dem Gebiet der Mehr-
wertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010,
S. 1).“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 79 – Drucksache 18/1995

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 16 Artikel 19

Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken u n v e r ä n d e r t

In § 7 Absatz 7 Buchstabe h des Gesetzes über
Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I
S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 16 des Ge-
setzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert
worden ist, wird der Punkt am Ende gestrichen.

Artikel 17 Artikel 20

Änderung des Steuerberatungsgesetzes Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 10 folgende Angabe eingefügt:

1. u n v e r ä n d e r t

„§ 10a Mitteilung über den Ausgang eines Buß-
geldverfahrens wegen unbefugter Hilfe-
leistung in Steuersachen“.

2. Dem § 7 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: 2. u n v e r ä n d e r t

„Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus
Satz 1, ist die Finanzbehörde zuständig, in deren
Bezirk der Anlass für die Amtshandlung be-
steht.“

3. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: 3. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

㤠10a 㤠10a

Mitteilung über den Ausgang eines Bußgeld-
verfahrens wegen unbefugter Hilfeleistung in

Steuersachen

Mitteilung über den Ausgang eines Bußgeld-
verfahrens wegen unbefugter Hilfeleistung in

Steuersachen

(1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vor, das die unbefugte Hilfeleistung in
Steuersachen fortgesetzt wird, sind die Finanz-
behörden verpflichtet, die Steuerberaterkam-
mer, in deren Bezirk die Person Hilfe in Steuer-
sachen geleistet hat, über den Ausgang eines
nach § 160 eingeleiteten Bußgeldverfahrens zu
unterrichten und ihr die Tatsachen mitzuteilen,
die für die Geltendmachung von Ansprüchen
nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb erforderlich sind. Bei ei-
ner Einstellung des Bußgeldverfahrens ist die

(1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vor, das die unbefugte Hilfeleistung in
Steuersachen fortgesetzt wird, sind die Finanz-
behörden verpflichtet, die Steuerberaterkam-
mer, in deren Bezirk die Person Hilfe in Steuer-
sachen geleistet hat, über den Ausgang eines
nach § 160 eingeleiteten Bußgeldverfahrens zu
unterrichten und ihr die Tatsachen mitzuteilen,
die für die Geltendmachung von Ansprüchen
nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb erforderlich sind. § 30
der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen.

Drucksache 18/1995 – 80 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Mitteilung mit einer kurzen Darstellung der we-
sentlichen Gründe zu versehen. § 30 der Abga-
benordnung steht dem nicht entgegen.

(2) Wird die Hilfe in Steuersachen in ver-
schiedenen Kammerbezirken geleistet, ist die
Mitteilung an die Steuerberaterkammer zu rich-
ten, in deren Bezirk die Person ihre Geschäfts-
leitung unterhält, hilfsweise in deren Bezirk die
Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird. Ergibt sich
die örtliche Zuständigkeit einer Steuerberater-
kammer nicht aus Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
Satz 1, ist die Steuerberaterkammer zuständig,
in deren Kammerbezirk die Finanzbehörde, die
das Bußgeldverfahren nach § 160 eingeleitet
hat, ihren Sitz hat.“

(2) u n v e r ä n d e r t

4. Dem § 76 wird folgender Absatz 11 angefügt: 4. u n v e r ä n d e r t

„(11) Die Steuerberaterkammer hat die
Aufgabe, in den Fällen des § 160 Absatz 1 An-
sprüche nach den Vorschriften des Gesetzes ge-
gen den unlauteren Wettbewerb geltend zu ma-
chen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen
fortgesetzt wird.“

5. In der Anlage zu § 146 Satz 1 wird der Wortlaut
des Abschnitts 1 Unterabschnitt 1 wie folgt ge-
fasst:

5. u n v e r ä n d e r t
Entwurf
Beschlüsse des 7. Ausschusses

u n v e r ä n d e r t

„110 Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden
Maßnahmen:
1. einer Warnung,
2. eines Verweises,
3. einer Geldbuße,
4. eines befristeten Berufsverbots 240,00 EUR

112 Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus dem Beruf 480,00 EUR“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 81 – Drucksache 18/1995

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 18 Artikel 21

Änderung des Bundeskindergeldgesetzes u n v e r ä n d e r t

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I
S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 15 des Geset-
zes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d
werden die Wörter ‚einen Freiwilligendienst im
Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.
November 2006 zur Einführung des Programms
„Jugend in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30)‘
durch die Wörter ‚einen Freiwilligendienst im
Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Eras-
mus+“, dem Programm der Union für allgemeine
und berufliche Bildung, Jugend und Sport (ABl.
L 347 vom 20.12.2013, S. 50)‘ ersetzt.

2. § 20 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „die ab dem
1. Januar 2007 begonnen wurden, ab dem
1. Januar 2007“ durch die Wörter „die vor
dem 1. Januar 2014 begonnen wurden, in
der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum
31. Dezember 2013“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

⤠2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d
in der am … [einsetzen: Datum des Tages
nach der Verkündung des vorliegenden Än-
derungsgesetzes] geltenden Fassung ist auf
Freiwilligendienste im Sinne der Verord-
nung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Dezem-
ber 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“,
dem Programm der Union für allgemeine
und berufliche Bildung, Jugend und Sport
(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50), die ab
dem 1. Januar 2014 begonnen wurden, ab
dem 1. Januar 2014 anzuwenden.‘

Drucksache 18/1995 – 82 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 19 Artikel 22

Änderung des Telekommunikationsgesetzes u n v e r ä n d e r t

§ 45h Absatz 4 des Telekommunikationsgeset-
zes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt
durch Artikel 4 Absatz 108 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,
wird aufgehoben.

Artikel 23

Änderung des Tabaksteuergesetzes
§ 22 Absatz 3 Satz 1 des Tabaksteuergesetzes

vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 57 des Gesetzes vom 22.
Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:

„Bis zum 31. Dezember 2017 sind Zigaretten, die
Privatpersonen in den Republiken Bulgarien, Kro-
atien, Lettland, Litauen, Ungarn oder Rumänien
im steuerrechtlich freien Verkehr für ihren Eigen-
bedarf erwerben und selbst in das Steuergebiet be-
fördern, vorbehaltlich des vorzeitigen Erreichens
der globalen Verbrauchsteuer im Sinn des Arti-
kels 10 der Richtlinie 2011/64/EU durch einen der
genannten Mitgliedstaaten, nur bis zu einer Menge
von 300 Stück steuerfrei.“

Artikel 20 Artikel 24

Änderung der Einkommensteuer-Durchfüh-
rungsverordnung

Änderung der Einkommensteuer-Durchfüh-
rungsverordnung

Die Einkommensteuer-Durchführungsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.
Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1679)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Einkommensteuer-Durchführungsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.
Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1679)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 70 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Betragen in den Fällen des § 46 Absatz 2
Nummer 1 bis 7 des Gesetzes die einkommen-
steuerpflichtigen Einkünfte, von denen der
Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorge-
nommen worden ist und die nicht nach § 32d
Absatz 6 des Gesetzes der tariflichen Einkom-
mensteuer unterworfen wurden, insgesamt
mehr als 410 Euro, so ist vom Einkommen der
Betrag abzuziehen, um den die bezeichneten

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 83 – Drucksache 18/1995

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Einkünfte, vermindert um den auf sie entfal-
lenden Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Ge-
setzes) und den nach § 13 Absatz 3 des Geset-
zes zu berücksichtigenden Betrag, niedriger
als 820 Euro sind (Härteausgleichsbetrag).“

1. § 73e Satz 7 wird wie folgt gefasst: 2. u n v e r ä n d e r t

„Die Sätze 1, 2, 4 und 5 gelten entsprechend für
die Steuer nach § 50a Absatz 7 des Gesetzes mit
der Maßgabe, dass

1. die Steuer an das Finanzamt abzuführen und
bei dem Finanzamt anzumelden ist, das den
Steuerabzug angeordnet hat und

2. bei entsprechender Anordnung die inner-
halb eines Monats einbehaltene Steuer je-
weils bis zum zehnten des Folgemonats an-
zumelden und abzuführen ist.“

3. § 84 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3g wird wie folgt gefasst:

„(3g) § 70 in der Fassung des
Artikels … des Gesetzes vom … (BGBl. I
S. …) [einsetzen: Datum und Fundstelle
des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist
erstmals ab dem Veranlagungszeit-
raum 2014 anzuwenden.“

2. Dem § 84 Absatz 3h wird folgender Satz ange-
fügt:

b) Dem Absatz 3h wird folgender Satz ange-
fügt:

„§ 73e Satz 7 in der am … [einsetzen: Datum des
Tages nach der Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist erst-
mals auf Vergütungen anzuwenden, für die der
Steuerabzug nach dem 31. Dezember 2014 ange-
ordnet worden ist.“

u n v e r ä n d e r t

Artikel 21 Artikel 25

Änderung der Altersvorsorge-Durchführungs-
verordnung

u n v e r ä n d e r t

Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Feb-
ruar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Arti-
kel 27 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Drucksache 18/1995 – 84 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „den
§§ 10a, 22a, 52 Absatz 63b oder Ab-
schnitt XI des Einkommensteuergeset-
zes“ durch die Wörter „den §§ 10a, 22a
oder Abschnitt XI des Einkommen-
steuergesetzes“ ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. § 32b Absatz 3 des Einkommen-
steuergesetzes, soweit auf § 22a
des Einkommensteuergesetzes
verwiesen wird, oder“.

b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter
„den §§ 10a, 52 Absatz 63b oder Ab-
schnitt XI des Einkommensteuergesetzes“
durch die Wörter „§ 10a oder Abschnitt XI
des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den
§§ 10a, 52 Absatz 63b oder Abschnitt XI
des Einkommensteuergesetzes“ durch die
Wörter „§ 10a oder Abschnitt XI des Ein-
kommensteuergesetzes“ ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt
gefasst:

„2. § 32b Absatz 3 des Einkommensteuer-
gesetzes, soweit auf § 22a des Einkom-
mensteuergesetzes verwiesen wird,
oder“.

3. § 14 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die von der landwirtschaftlichen Alters-
kasse übermittelten Angaben gilt Satz 1 entspre-
chend.“

Artikel 22 Artikel 26

Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsver-
ordnung

u n v e r ä n d e r t

In § 1 Absatz 1 Nummer 5, 12 und 18 der Um-
satzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird jeweils
das Wort „Bremen-Mitte“ durch das Wort „Bremen“
ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 85 – Drucksache 18/1995

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 27

Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsver-
ordnung

In § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Lohnsteuer-
Durchführungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I
S. 1848), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 52 Abs. 6 Satz 1
des Einkommensteuergesetzes“ durch die Wörter
㤠52 Absatz 4 Satz 10 des Einkommensteuerge-
setzes“ ersetzt.

Artikel 23 Artikel 28

Inkrafttreten Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der nach-
folgenden Absätze am Tag nach der Verkündung in
Kraft.

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der nach-
folgenden Absätze am Tag nach der Verkündung in
Kraft.

(2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013
in Kraft.

(2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013
in Kraft.

(3) Artikel 13 Nummer 4 und 5 tritt mit Wir-
kung vom 1. Januar 2014 in Kraft.

(3) Artikel 15 Nummer 4 und 5 tritt mit Wir-
kung vom 1. Januar 2014 in Kraft.

(4) Die Artikel 8 und 18 treten am 1. Okto-
ber 2014 in Kraft.

(4) Die Artikel 3, 8 und 19 treten am 1. Ja-
nuar 2015 in Kraft.

(5) Die Artikel 3, 9, 11 und 22 treten am 1. Ja-
nuar 2015 in Kraft.

Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 4
Anlage 2 (zu § 43b)

Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 4
Anlage 2 (zu § 43b)

Gesellschaften im Sinne der Richtlinie
Nr. 2011/96/EU

Gesellschaften im Sinne der Richtlinie
Nr. 2011/96/EU

Gesellschaft im Sinne der genannten Richtlinie ist
jede Gesellschaft, die

Gesellschaft im Sinne der genannten Richtlinie ist
jede Gesellschaft, die

1. eine der folgenden Formen aufweist: 1. eine der folgenden Formen aufweist:

a) eine Gesellschaft, die gemäß der Verord-
nung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom
8. Oktober 2001 über das Statut der Europä-
ischen Gesellschaft (SE) und der Richtlinie
2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001
zur Ergänzung des Statuts der Europäischen
Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung
der Arbeitnehmer gegründet wurde, sowie

a) eine Gesellschaft, die gemäß der Verord-
nung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom
8. Oktober 2001 über das Statut der Europä-
ischen Gesellschaft (SE) und der Richtlinie
2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001
zur Ergänzung des Statuts der Europäischen
Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung
der Arbeitnehmer gegründet wurde, sowie

Drucksache 18/1995 – 86 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

eine Genossenschaft, die gemäß der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom
22. Juli 2003 über das Statut der Europäi-
schen Genossenschaft (SCE) und gemäß
der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom
22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der
Europäischen Genossenschaft hinsichtlich
der Beteiligung der Arbeitnehmer gegrün-
det wurde,

eine Genossenschaft, die gemäß der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom
22. Juli 2003 über das Statut der Europäi-
schen Genossenschaft (SCE) und gemäß
der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom
22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der
Europäischen Genossenschaft hinsichtlich
der Beteiligung der Arbeitnehmer gegrün-
det wurde,

b) Gesellschaften belgischen Rechts mit der
Bezeichnung „société anonyme“/„naam-
loze vennootschap“, „société en comman-
dite par actions“/„commanditaire vennoot-
schap op aandelen“, „société privée à
responsabilité limitée“/„besloten vennoot-
schap met beperkte aansprakelijkheid“,
„société coopérative à responsabilité li-
mitée“/„coöperatieve vennootschap met be-
perkte aansprakelijkheid“, „société
coopérative à responsabilité illi-
mitée“/„coöperatieve vennootschap met on-
beperkte aansprakelijkheid“, „société en
nom collectif“/„vennootschap onder firma“
oder „société en commandite simple“/„ge-
wone commanditaire vennootschap“, öf-
fentliche Unternehmen, die eine der ge-
nannten Rechtsformen angenommen haben,
und andere nach belgischem Recht gegrün-
dete Gesellschaften, die der belgischen Kör-
perschaftsteuer unterliegen,

b) Gesellschaften belgischen Rechts mit der
Bezeichnung „société anonyme“/„naam-
loze vennootschap“, „société en comman-
dite par actions“/„commanditaire vennoot-
schap op aandelen“, „société privée à
responsabilité limitée“/„besloten vennoot-
schap met beperkte aansprakelijkheid“,
„société coopérative à responsabilité li-
mitée“/„coöperatieve vennootschap met be-
perkte aansprakelijkheid“, „société
coopérative à responsabilité illi-
mitée“/„coöperatieve vennootschap met on-
beperkte aansprakelijkheid“, „société en
nom collectif“/„vennootschap onder firma“
oder „société en commandite simple“/„ge-
wone commanditaire vennootschap“, öf-
fentliche Unternehmen, die eine der ge-
nannten Rechtsformen angenommen haben,
und andere nach belgischem Recht gegrün-
dete Gesellschaften, die der belgischen Kör-
perschaftsteuer unterliegen,

c) Gesellschaften bulgarischen Rechts mit der

Recht gegründet wurden und gewerbliche
Tätigkeiten ausüben,

c) Gesellschaften bulgarischen Rechts mit der

Recht gegründet wurden und gewerbliche
Tätigkeiten ausüben,

d) Gesellschaften tschechischen Rechts mit

d) Gesellschaften tschechischen Rechts mit

e) Gesellschaften dänischen Rechts mit der
Bezeichnung „aktieselskab“ oder „anparts-
selskab“ und weitere nach dem Körper-
schaftsteuergesetz steuerpflichtige Gesell-
schaften, soweit ihr steuerbarer Gewinn
nach den allgemeinen steuerrechtlichen

e) Gesellschaften dänischen Rechts mit der
Bezeichnung „aktieselskab“ oder „anparts-
selskab“ und weitere nach dem Körper-
schaftsteuergesetz steuerpflichtige Gesell-
schaften, soweit ihr steuerbarer Gewinn
nach den allgemeinen steuerrechtlichen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 87 – Drucksache 18/1995

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Bestimmungen für die „aktieselskaber“ er-
mittelt und besteuert wird,

Bestimmungen für die „aktieselskaber“ er-
mittelt und besteuert wird,

f) Gesellschaften deutschen Rechts mit der
Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Kom-
manditgesellschaft auf Aktien“, „Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung“, „Versi-
cherungsverein auf Gegenseitigkeit“, „Er-
werbs- und Wirtschaftsgenossenschaft“
oder „Betrieb gewerblicher Art von juristi-
schen Personen des öffentlichen Rechts“
und andere nach deutschem Recht gegrün-
dete Gesellschaften, die der deutschen Kör-
perschaftsteuer unterliegen,

f) Gesellschaften deutschen Rechts mit der
Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Kom-
manditgesellschaft auf Aktien“, „Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung“, „Versi-
cherungsverein auf Gegenseitigkeit“, „Er-
werbs- und Wirtschaftsgenossenschaft“
oder „Betrieb gewerblicher Art von juristi-
schen Personen des öffentlichen Rechts“
und andere nach deutschem Recht gegrün-
dete Gesellschaften, die der deutschen Kör-
perschaftsteuer unterliegen,

g) Gesellschaften estnischen Rechts mit der
Bezeichnung „täisühing“, „usaldusühing“,
„osaühing“, „aktsiaselts“ oder „tulundusüh-
istu“,

g) Gesellschaften estnischen Rechts mit der
Bezeichnung „täisühing“, „usaldusühing“,
„osaühing“, „aktsiaselts“ oder „tulundusüh-
istu“,

h) nach irischem Recht gegründete oder einge-
tragene Gesellschaften, gemäß dem Indust-
rial and Provident Societies Act eingetra-
gene Körperschaften, gemäß dem Building
Societies Act gegründete „building socie-
ties“ und „trustee savings banks“ im Sinne
des Trustee Savings Banks Act von 1989,

h) nach irischem Recht gegründete oder einge-
tragene Gesellschaften, gemäß dem Indust-
rial and Provident Societies Act eingetra-
gene Körperschaften, gemäß dem Building
Societies Act gegründete „building socie-
ties“ und „trustee savings banks“ im Sinne
des Trustee Savings Banks Act von 1989,

i) Gesellschaften griechischen Rechts mit der

re nach griechischem
Recht gegründete Gesellschaften, die der
griechischen Körperschaftsteuer unterlie-
gen,

i) Gesellschaften griechischen Rechts mit der

hem
Recht gegründete Gesellschaften, die der
griechischen Körperschaftsteuer unterlie-
gen,

j) Gesellschaften spanischen Rechts mit der
Bezeichnung „sociedad anónima“,
„sociedad comanditaria por acciones“ oder
„sociedad de responsabilidad limitada“ und
die öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt
sowie andere nach spanischem Recht ge-
gründete Körperschaften, die der spani-
schen Körperschaftsteuer („impuesto sobre
sociedades“) unterliegen,

j) Gesellschaften spanischen Rechts mit der
Bezeichnung „sociedad anónima“,
„sociedad comanditaria por acciones“ oder
„sociedad de responsabilidad limitada“ und
die öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt
sowie andere nach spanischem Recht ge-
gründete Körperschaften, die der spani-
schen Körperschaftsteuer („impuesto sobre
sociedades“) unterliegen,

k) Gesellschaften französischen Rechts mit
der Bezeichnung „société anonyme“,
„société en commandite par actions“,
„société à responsabilité limitée“, „sociétés
par actions simplifiées“, „sociétés d'as-
surances mutuelles“, „caisses d'épargne et
de prévoyance“, „sociétés civiles“, die au-
tomatisch der Körperschaftsteuer unterlie-

k) Gesellschaften französischen Rechts mit
der Bezeichnung „société anonyme“,
„société en commandite par actions“,
„société à responsabilité limitée“, „sociétés
par actions simplifiées“, „sociétés d'as-
surances mutuelles“, „caisses d'épargne et
de prévoyance“, „sociétés civiles“, die auto-
matisch der Körperschaftsteuer unterliegen,
„coopératives“ „unions de coopératives“,

Drucksache 18/1995 – 88 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

gen, „coopératives“ „unions de coopérati-
ves“, die öffentlichen Industrie- und Han-
delsbetriebe, die öffentlichen Industrie- und
Handelsunternehmen und andere nach fran-
zösischem Recht gegründete Gesellschaf-
ten, die der französischen Körperschafts-
teuer unterliegen,

die öffentlichen Industrie- und Handelsbe-
triebe, die öffentlichen Industrie- und Han-
delsunternehmen und andere nach französi-
schem Recht gegründete Gesellschaften,
die der französischen Körperschaftsteuer
unterliegen,

l) Gesellschaften kroatischen Rechts mit der

andere nach kroatischem Recht gegründete
Gesellschaften, die der kroatischen Ge-
winnsteuer unterliegen,

l) Gesellschaften kroatischen Rechts mit der

andere nach kroatischem Recht gegründete
Gesellschaften, die der kroatischen Ge-
winnsteuer unterliegen,

m) Gesellschaften italienischen Rechts mit der
Bezeichnung „società per azioni“, „società
in accomandita per azioni“, „società a
responsabilità limitata“, „società coopera-
tive“ oder „società di mutua assicurazione“
sowie öffentliche und private Körperschaf-
ten, deren Tätigkeit ganz oder überwiegend
handelsgewerblicher Art ist,

m) Gesellschaften italienischen Rechts mit der
Bezeichnung „società per azioni“, „società
in accomandita per azioni“, „società a
responsabilità limitata“, „società coopera-
tive“ oder „società di mutua assicurazione“
sowie öffentliche und private Körperschaf-
ten, deren Tätigkeit ganz oder überwiegend
handelsgewerblicher Art ist,

n) Gesellschaften zyprischen Rechts mit der

kommensteuergesetze,

n) Gesellschaften zyprischen Rechts mit der

kommensteuergesetze,

o) Gesellschaften lettischen Rechts mit der

o) Gesellschaften lettischen Rechts mit der
oder „sa-
p) Gesellschaften litauischen Rechts, p) Gesellschaften litauischen Rechts,

q) Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit
der Bezeichnung „société anonyme“,
„société en commandite par actions“,
„société à responsabilité limitée“, „société
coopérative“, „société coopérative orga-
nisée comme une société anonyme“,
„association d'assurances mutuelles“,
„association d'épargne-pension“ oder „ent-
reprise de nature commerciale, industrielle
ou minière de l'Etat, des communes, des
syndicats de communes, des établissements
publics et des autres personnes morales de
droit public“ sowie andere nach luxembur-
gischem Recht gegründete Gesellschaften,
die der luxemburgischen Körperschafts-
teuer unterliegen,

q) Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit
der Bezeichnung „société anonyme“,
„société en commandite par actions“,
„société à responsabilité limitée“, „société
coopérative“, „société coopérative orga-
nisée comme une société anonyme“,
„association d'assurances mutuelles“,
„association d'épargne-pension“ oder „ent-
reprise de nature commerciale, industrielle
ou minière de l'Etat, des communes, des
syndicats de communes, des établissements
publics et des autres personnes morales de
droit public“ sowie andere nach luxembur-
gischem Recht gegründete Gesellschaften,
die der luxemburgischen Körperschafts-
teuer unterliegen,

r) Gesellschaften ungarischen Rechts mit der
Bezeichnung: „közkereseti társaság“, „be-
téti társaság“, „közös vállalat“, „korlátolt

„egyesülés“ oder „szövetkezet“,

r) Gesellschaften ungarischen Rechts mit der
Bezeichnung: „közkereseti társaság“, „be-
téti társaság“, „közös vállalat“, „korlátolt

„egyesülés“ oder „szövetkezet“,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 89 – Drucksache 18/1995

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

s) Gesellschaften maltesischen Rechts mit der
Bezeichnung: „Kumpaniji ta' Responsabili-

dite li l-
f'azzjonijiet“,

s) Gesellschaften maltesischen Rechts mit der
Bezeichnung: „Kumpaniji ta' Responsabili-
ta' Limitata
dite li l-
f'azzjonijiet“,

t) Gesellschaften niederländischen Rechts mit
der Bezeichnung „naamloze vennnoot-
schap“, „besloten vennootschap met beper-
kte aansprakelijkheid“, „open comman-
ditaire vennootschap“, „coöperatie“, „on-
derlinge waarborgmaatschappij“, „fonds
voor gemene rekening“, „vereniging op
coöperatieve grondslag“ oder „vereniging
welke op onderlinge grondslag als verze-
keraar of keredietinstelling optreedt“ und
andere nach niederländischem Recht ge-
gründete Gesellschaften, die der niederlän-
dischen Körperschaftsteuer unterliegen,

t) Gesellschaften niederländischen Rechts mit
der Bezeichnung „naamloze vennnoot-
schap“, „besloten vennootschap met beper-
kte aansprakelijkheid“, „open comman-
ditaire vennootschap“, „coöperatie“, „on-
derlinge waarborgmaatschappij“, „fonds
voor gemene rekening“, „vereniging op
coöperatieve grondslag“ oder „vereniging
welke op onderlinge grondslag als verze-
keraar of keredietinstelling optreedt“ und
andere nach niederländischem Recht ge-
gründete Gesellschaften, die der niederlän-
dischen Körperschaftsteuer unterliegen,

u) Gesellschaften österreichischen Rechts mit
der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“,
„Gesellschaft mit beschränkter Haftung“,
„Versicherungsvereine auf Gegenseitig-
keit“, „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
schaften“, „Betriebe gewerblicher Art von
Körperschaften des öffentlichen Rechts“
oder „Sparkassen“ sowie andere nach öster-
reichischem Recht gegründete Gesellschaf-
ten, die der österreichischen Körperschafts-
teuer unterliegen,

u) Gesellschaften österreichischen Rechts mit
der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“,
„Gesellschaft mit beschränkter Haftung“,
„Versicherungsvereine auf Gegenseitig-
keit“, „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
schaften“, „Betriebe gewerblicher Art von
Körperschaften des öffentlichen Rechts“
oder „Sparkassen“ sowie andere nach öster-
reichischem Recht gegründete Gesellschaf-
ten, die der österreichischen Körperschafts-
teuer unterliegen,

v) Gesellschaften polnischen Rechts mit der
ka

v) Gesellschaften polnischen Rechts mit der

w) Gesellschaften portugiesischen Rechts in
Form von Handelsgesellschaften oder zivil-
rechtlichen Handelsgesellschaften sowie
Genossenschaften und öffentliche Unter-
nehmen,

w) Gesellschaften portugiesischen Rechts in
Form von Handelsgesellschaften oder zivil-
rechtlichen Handelsgesellschaften sowie
Genossenschaften und öffentliche Unter-
nehmen,

x) Gesellschaften rumänischen Rechts mit der

x) Gesellschaften rumänischen Rechts mit der
y) Gesellschaften slowenischen Rechts mit der

odgovornostjo“,

y) Gesellschaften slowenischen Rechts mit der

odgovornostjo“,

z) Gesellschaften slowakischen Rechts mit der

z) Gesellschaften slowakischen Rechts mit der

Drucksache 18/1995 – 90 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

aa) Gesellschaften finnischen Rechts mit der
Bezeichnung „osakeyhtiö“/„aktiebolag“,
„osuuskunta“/„andelslag“, „säästöpan-
kki“/„sparbank“ oder „va-
kuutusyhtiö“/„försäkringsbolag“,

aa) Gesellschaften finnischen Rechts mit der
Bezeichnung „osakeyhtiö“/„aktiebolag“,
„osuuskunta“/„andelslag“, „säästöpan-
kki“/„sparbank“ oder „va-
kuutusyhtiö“/„försäkringsbolag“,

bb) Gesellschaften schwedischen Rechts mit
der Bezeichnung „aktiebolag“, „försäk-
ringsaktiebolag“, „ekonomiska föreningar“,
„sparbanker“, „ömsesidiga försäkringsbo-
lag“ oder „försäkringsföreningar“,

bb) Gesellschaften schwedischen Rechts mit
der Bezeichnung „aktiebolag“, „försäk-
ringsaktiebolag“, „ekonomiska föreningar“,
„sparbanker“, „ömsesidiga försäkringsbo-
lag“ oder „försäkringsföreningar“,

cc) nach dem Recht des Vereinigten König-
reichs gegründete Gesellschaften;

cc) nach dem Recht des Vereinigten König-
reichs gegründete Gesellschaften;

2. nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats in Be-
zug auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem
Staat ansässig betrachtet wird und auf Grund ei-
nes mit einem dritten Staat geschlossenen Dop-
pelbesteuerungsabkommens in Bezug auf den
steuerlichen Wohnsitz nicht als außerhalb der
Gemeinschaft ansässig betrachtet wird und

2. nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats in Be-
zug auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem
Staat ansässig betrachtet wird und auf Grund ei-
nes mit einem dritten Staat geschlossenen Dop-
pelbesteuerungsabkommens in Bezug auf den
steuerlichen Wohnsitz nicht als außerhalb der
Gemeinschaft ansässig betrachtet wird und

3. ohne Wahlmöglichkeit einer der folgenden Steu-
ern oder irgendeiner Steuer, die eine dieser Steu-
ern ersetzt, unterliegt, ohne davon befreit zu sein:

3. ohne Wahlmöglichkeit einer der folgenden Steu-
ern oder irgendeiner Steuer, die eine dieser Steu-
ern ersetzt, unterliegt, ohne davon befreit zu sein:

– vennootschapsbelasting/impôt des sociétés
in Belgien,

– vennootschapsbelasting/impôt des
sociétés in Belgien,

– –


Tschechischen Republik,


Tschechischen Republik,

– selskabsskat in Dänemark, – selskabsskat in Dänemark,

– Körperschaftsteuer in Deutschland, – Körperschaftsteuer in Deutschland,

– tulumaks in Estland, – tulumaks in Estland,

– corporation tax in Irland, – corporation tax in Irland,



land,



land,

– impuesto sobre sociedades in Spanien, – impuesto sobre sociedades in Spanien,

– impôt sur les sociétés in Frankreich, – impôt sur les sociétés in Frankreich,

– porez na dobit in Kroatien, – porez na dobit in Kroatien,

– imposta sul reddito delle persone giu-
ridiche in Italien,

– imposta sul reddito delle persone giu-
ridiche in Italien,

– in Zypern, – in Zypern,

– –

– pelno mokestis in Litauen, – pelno mokestis in Litauen,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 91 – Drucksache 18/1995

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

– impôt sur le revenu des collectivités in
Luxemburg,

– impôt sur le revenu des collectivités in
Luxemburg,

– társasági adó, osztalékadó in Ungarn, – társasági adó, osztalékadó in Ungarn,

– taxxa fuq l-income in Malta, – taxxa fuq l-income in Malta,

– vennootschapsbelasting in den Niederlan-
den,

– vennootschapsbelasting in den Niederlan-
den,

– Körperschaftsteuer in Österreich, – Körperschaftsteuer in Österreich,

– podatek dochodowy od osób prawnych in
Polen,

– podatek dochodowy od osób prawnych in
Polen,

– imposto sobre o rendimento das pessoas
colectivas in Portugal,

– imposto sobre o rendimento das pessoas
colectivas in Portugal,

– impozit pe profit in Rumänien, – impozit pe profit in Rumänien,


Slowenien,


Slowenien,


Slowakei,


Slowakei,

– yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för
samfund in Finnland,

– yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för
samfund in Finnland,

– statlig inkomstskatt in Schweden, – statlig inkomstskatt in Schweden,

– corporation tax im Vereinigten Königreich. – corporation tax im Vereinigten Königreich.

Anlage 2 zu Artikel 1 Nummer 5
Anlage 3
(zu § 50g)

Anlage 2 zu Artikel 1 Nummer 5
Anlage 3
(zu § 50g)

1. Unternehmen im Sinne von § 50g Absatz 3 Num-
mer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sind:

1. Unternehmen im Sinne von § 50g Absatz 3 Num-
mer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sind:

a) Gesellschaften belgischen Rechts mit der
Bezeichnung „naamloze vennoot-
schap“/„société anonyme“, „commanditaire
vennootschap op aandelen“/ „société en
commandite par actions“ oder „besloten
vennootschap met beperkte aansprakelijk-
heid“/ „société privée à responsabilité li-
mitée“ sowie öffentlich-rechtliche Körper-
schaften, deren Tätigkeit unter das Privat-
recht fällt;

a) Gesellschaften belgischen Rechts mit der
Bezeichnung „naamloze vennoot-
schap“/„société anonyme“, „commanditaire
vennootschap op aandelen“/ „société en
commandite par actions“ oder „besloten
vennootschap met beperkte aansprakelijk-
heid“/ „société privée à responsabilité li-
mitée“ sowie öffentlich-rechtliche Körper-
schaften, deren Tätigkeit unter das Privat-
recht fällt;

b) Gesellschaften dänischen Rechts mit der
Bezeichnung „aktieselskab“ und „anparts-
selskab“;

b) Gesellschaften dänischen Rechts mit der
Bezeichnung „aktieselskab“ und „anparts-
selskab“;

c) Gesellschaften deutschen Rechts mit der
Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Kom-
manditgesellschaft auf Aktien“ oder „Ge-
sellschaft mit beschränkter Haftung“;

c) Gesellschaften deutschen Rechts mit der
Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Kom-
manditgesellschaft auf Aktien“ oder „Ge-
sellschaft mit beschränkter Haftung“;

Drucksache 18/1995 – 92 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

d) Gesellschaften griechischen Rechts mit der
d) Gesellschaften griechischen Rechts mit der
e) Gesellschaften spanischen Rechts mit der
Bezeichnung „sociedad anónima“,
„sociedad comanditaria por acciones“ oder
„sociedad de responsabilidad limitada“ so-
wie öffentlich-rechtliche Körperschaften,
deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;

e) Gesellschaften spanischen Rechts mit der
Bezeichnung „sociedad anónima“,
„sociedad comanditaria por acciones“ oder
„sociedad de responsabilidad limitada“ so-
wie öffentlich-rechtliche Körperschaften,
deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;

f) Gesellschaften französischen Rechts mit
der Bezeichnung „société anonyme“,
„société en commandite par actions“ oder
„société a responsabilité limitée“ sowie die
staatlichen Industrie- und Handelsbetriebe
und Unternehmen;

f) Gesellschaften französischen Rechts mit
der Bezeichnung „société anonyme“,
„société en commandite par actions“ oder
„société a responsabilité limitée“ sowie die
staatlichen Industrie- und Handelsbetriebe
und Unternehmen;

g) Gesellschaften irischen Rechts mit der Bez-
eichnung „public companies limited by
shares or by guarantee”, „private companies
limited by shares or by guarantee“, gemäß
den „Industrial and Provident Societies
Acts“ eingetragene Einrichtungen oder
gemäß den „Building Societies Acts“
eingetragene „building societies“;

g) Gesellschaften irischen Rechts mit der Bez-
eichnung „public companies limited by
shares or by guarantee”, „private companies
limited by shares or by guarantee“, gemäß
den „Industrial and Provident Societies
Acts“ eingetragene Einrichtungen oder
gemäß den „Building Societies Acts“
eingetragene „building societies“;

h) Gesellschaften italienischen Rechts mit der
Bezeichnung „società per azioni“, „società
in accomandita per azioni“ oder „società a
responsabilità limitata“ sowie staatliche und
private Industrie- und Handelsunterneh-
men;

h) Gesellschaften italienischen Rechts mit der
Bezeichnung „società per azioni“, „società
in accomandita per azioni“ oder „società a
responsabilità limitata“ sowie staatliche und
private Industrie- und Handelsunterneh-
men;

i) Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit
der Bezeichnung „société anonyme“,
„société en commandite par actions“ oder
„société à responsabilité limitée“;

i) Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit
der Bezeichnung „société anonyme“,
„société en commandite par actions“ oder
„société à responsabilité limitée“;

j) Gesellschaften niederländischen Rechts mit
der Bezeichnung „naamloze vennootschap“
oder „besloten vennootschap met beperkte
aansprakelijkheid“;

j) Gesellschaften niederländischen Rechts mit
der Bezeichnung „naamloze vennootschap“
oder „besloten vennootschap met beperkte
aansprakelijkheid“;

k) Gesellschaften österreichischen Rechts mit
der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ oder
„Gesellschaft mit beschränkter Haftung“;

k) Gesellschaften österreichischen Rechts mit
der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ oder
„Gesellschaft mit beschränkter Haftung“;

l) Gesellschaften portugiesischen Rechts in
Form von Handelsgesellschaften oder zivil-
rechtlichen Handelsgesellschaften sowie
Genossenschaften und öffentliche Unter-
nehmen;

l) Gesellschaften portugiesischen Rechts in
Form von Handelsgesellschaften oder zivil-
rechtlichen Handelsgesellschaften sowie
Genossenschaften und öffentliche Unter-
nehmen;

m) Gesellschaften finnischen Rechts mit der
Bezeichnung „osakeyhtiö/aktiebolag“,
„osuuskunta/andelslag“, „säästöpankki/

m) Gesellschaften finnischen Rechts mit der
Bezeichnung „osakeyhtiö/aktiebolag“,
„osuuskunta/andelslag“, „säästöpankki/

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 93 – Drucksache 18/1995

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

sparbank“ oder „vakuutusyhtiö/försäk-
ringsbolag“;

sparbank“ oder „vakuutusyhtiö/försäkrings-
bolag“;

n) Gesellschaften schwedischen Rechts mit
der Bezeichnung „aktiebolag“ oder „försäk-
ringsaktiebolag“;

n) Gesellschaften schwedischen Rechts mit
der Bezeichnung „aktiebolag“ oder „försäk-
ringsaktiebolag“;

o) nach dem Recht des Vereinigten König-
reichs gegründete Gesellschaften;

o) nach dem Recht des Vereinigten König-
reichs gegründete Gesellschaften;

p) Gesellschaften tschechischen Rechts mit
der Be

p) Gesellschaften tschechischen Rechts mit

q) Gesellschaften estnischen Rechts mit der
Bezeichnung „täisühing“, „usaldusühing“,
„osaühing“, „aktsiaselts“ oder „tulundusüh-
istu“;

q) Gesellschaften estnischen Rechts mit der
Bezeichnung „täisühing“, „usaldusühing“,
„osaühing“, „aktsiaselts“ oder „tulundusüh-
istu“;

r) Gesellschaften zyprischen Rechts, die nach
dem Gesellschaftsrecht als Gesellschaften
bezeichnet werden, Körperschaften des öf-
fentlichen Rechts und sonstige Körper-
schaften, die als Gesellschaft im Sinne der
Einkommensteuergesetze gelten;

r) Gesellschaften zyprischen Rechts, die nach
dem Gesellschaftsrecht als Gesellschaften
bezeichnet werden, Körperschaften des öf-
fentlichen Rechts und sonstige Körper-
schaften, die als Gesellschaft im Sinne der
Einkommensteuergesetze gelten;

s) Gesellschaften lettischen Rechts mit der

s) Gesellschaften lettischen Rechts mit der
„sa-

t) nach dem Recht Litauens gegründete Ge-
sellschaften;

t) nach dem Recht Litauens gegründete Ge-
sellschaften;

u) Gesellschaften ungarischen Rechts mit der
Bezeichnung „közkereseti társaság“, „betéti
társaság“, „közös vállalat“, „korlátolt

„egyesülés“, „közhasznú társaság“ oder
„szövetkezet“;

u) Gesellschaften ungarischen Rechts mit der
Bezeichnung „közkereseti társaság“, „betéti
társaság“, „közös vállalat“, „korlátolt

„egyesülés“, „közhasznú társaság“ oder
„szövetkezet“;

v) Gesellschaften maltesischen Rechts mit der
Bezeichnung „Kumpaniji ta' Responsabili-

dita li l-
f'azzjonijiet“;

v) Gesellschaften maltesischen Rechts mit der
Bezeichnung „Kumpaniji ta' Responsabili-

dita li l-
f'azzjonijiet“;

w) Gesellschaften polnischen Rechts mit der

w) Gesellschaften polnischen Rechts mit der

x) Gesellschaften slowenischen Rechts mit der

nostjo“;

x) Gesellschaften slowenischen Rechts mit der

omejeno odgovor-

nostjo“;

Drucksache 18/1995 – 94 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

y) Gesellschaften slowakischen Rechts mit der

y) Gesellschaften slowakischen Rechts mit der

aa) Gesellschaften bulgarischen Rechts mit der

die nach bulgarischem Recht gegründet
wurden und gewerbliche Tätigkeiten ausü-
ben;

aa) Gesellschaften bulgarischen Rechts mit der

die nach bulgarischem Recht gegründet
wurden und gewerbliche Tätigkeiten ausü-
ben;

bb) Gesellschaften rumänischen Rechts mit der

bb) Gesellschaften rumänischen Rechts mit der

„soc

cc) Gesellschaften kroatischen Rechts mit der

andere nach kroatischem Recht gegründete
Gesellschaften, die der kroatischen Ge-
winnsteuer unterliegen.

cc) Gesellschaften kroatischen Rechts mit der

andere nach kroatischem Recht gegründete
Gesellschaften, die der kroatischen Ge-
winnsteuer unterliegen.

2. Steuern im Sinne von § 50g Absatz 3 Nummer 5
Buchstabe a Doppelbuchstabe cc sind:

2. Steuern im Sinne von § 50g Absatz 3 Nummer 5
Buchstabe a Doppelbuchstabe cc sind:

– impôt des sociétés/vennootschapsbelasting
in Belgien,

– impôt des sociétés/vennootschapsbelasting
in Belgien,

– selskabsskat in Dänemark, – selskabsskat in Dänemark,

– Körperschaftsteuer in Deutschland, – Körperschaftsteuer in Deutschland,


Griechenland,


Griechenland,

– impuesto sobre sociedades in Spanien, – impuesto sobre sociedades in Spanien,

– impôt sur les sociétés in Frankreich, – impôt sur les sociétés in Frankreich,

– corporation tax in Irland, – corporation tax in Irland,

– imposta sul reddito delle persone giuridiche
in Italien,

– imposta sul reddito delle persone giuridiche
in Italien,

– impôt sur le revenu des collectivités in Lu-
xemburg,

– impôt sur le revenu des collectivités in Lu-
xemburg,

– vennootschapsbelasting in den Niederlan-
den,

– vennootschapsbelasting in den Niederlan-
den,

– Körperschaftsteuer in Österreich, – Körperschaftsteuer in Österreich,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 95 – Drucksache 18/1995

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

– imposto sobre o rendimento da pessoas co-
lectivas in Portugal,

– imposto sobre o rendimento da pessoas co-
lectivas in Portugal,

– yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för
samfund in Finnland,

– yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för
samfund in Finnland,

– statlig inkomstskatt in Schweden, – statlig inkomstskatt in Schweden,

– corporation tax im Vereinigten Königreich, – corporation tax im Vereinigten Königreich,

– osob in der
Tschechischen Republik,


Tschechischen Republik,

– Tulumaks in Estland, – Tulumaks in Estland,

– –

– – a nodoklis in Lettland,

– Pelno mokestis in Litauen, – Pelno mokestis in Litauen,

– Társasági adó in Ungarn, – Társasági adó in Ungarn,

– Taxxa fuq l-income in Malta, – Taxxa fuq l-income in Malta,

– Podatek dochodowy od osób prawnych in
Polen,

– Podatek dochodowy od osób prawnych in
Polen,


nien,


nien,


wakei,


wakei,

– –

– impozit pe profit, impozitul pe veniturile

mänien,

– impozit pe profit, impozitul pe veniturile

mänien,

– porez na dobit in Kroatien. – porez na dobit in Kroatien.
Anlage 3 zu Artikel 8 Nummer 6
Anlage 4
(zu § 13b Absatz 2 Nummer 11)

Liste der Gegenstände, für deren Lieferung der
Leistungsempfänger die Steuer schuldet

Drucksache 18/1995 – 96 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses
Lfd.
Nr.

Warenbezeichnung Zolltarif
(Kapitel, Position, Unterposi-
tion)

1 Selen Unterposition 2804 9000

2 Silber, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Silberplattierun-
gen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug
Positionen 7106 und 7107

3 Gold, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver, zu nicht monetä-
ren Zwecken; Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Sil-
ber, in Rohform oder als Halbzeug

Unterpositionen 7108 11 00,
7108 12 00 und 7108 13; Unterpo-
sition 7109 00 00

4 Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Platinplattierun-
gen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform
oder als Halbzeug

Position 7110 und Unterposition
7111 00 00

5 Roheisen oder Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen
Rohformen; Körner und Pulver aus Roheisen oder Spiegeleisen,
Eisen oder Stahl; Eisen- und Stahlerzeugnisse

Positionen 7201, 7205, 7206 bis
7229

6 Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen
Raffinieren; raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in
Rohform; Kupfervorlegierungen; Pulver und Flitter aus Kupfer;
Stangen (Stäbe) und Profile aus Kupfer; Draht aus Kupfer; Bleche
und Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm;
Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (…), mit einer Dicke (ohne
Unterlage) von 0,15 mm oder weniger

Unterposition 7402 00 00, Posi-
tion 7403, Unterposition
7405 00 00 und Position 7406; Po-
sition 7407, Position 7408, Posi-
tion 7409, Position 7410

7 Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse
der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Pulver und Flitter aus
Nickel; Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Nickel; Bleche,
Bänder und Folien, aus Nickel

Positionen 7501, 7502, Unterposi-
tion 7504 00 00; Positionen 7505
und 7506

8 Aluminium in Rohform; Pulver und Flitter, aus Aluminium; Stan-
gen (Stäbe) und Profile aus Aluminium; Draht aus Aluminium;
Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als
0,2 mm; Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (…) mit einer
Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

Positionen 7601, 7603 bis 7607

9 Blei in Rohform; Pulver und Flitter, aus Blei; Bleche, Bänder und
Folien, aus Zink
Position 7801; Position 7804

10 Zink in Rohform; Staub, Pulver und Flitter, aus Zink; Stangen
(Stäbe), Profile und Draht aus Zink; Bleche, Bänder und Folien,
aus Zink
Positionen 7901, 7903 bis 7905

11 Zinn in Rohform; Stangen (Stäbe), Profile und Draht aus Zinn; Ble-
che und Bänder, aus Zinn, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

Position 8001, Unterpositionen
8003 00 00 und 8007 0010

12 Andere unedle Metalle (einschließlich Stangen (Stäbe), Profile,
Draht, Bleche, Bänder und Folien), ausgenommen andere Waren
daraus und Abfälle und Schrott

aus Positionen 8101 bis 8112

13 Cermets, ausgenommen Waren daraus und Abfälle und Schrott Position 8113
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 97 – Drucksache 18/1995
Bericht der Abgeordneten Andreas Schwarz und Richard Pitterle

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/1529, 18/1776 in seiner 39. Sitzung am
5. Juni 2014 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Haushaltsausschuss und dem Aus-
schuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen. Der Haushaltsausschuss
ist darüber hinaus aufgefordert, eine Stellungnahme nach § 96 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundes-
tags abzugeben.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Ände-
rung weiterer steuerlicher Vorschriften soll der Umsetzung des fachlich notwendigen Gesetzgebungsbedarfs
dienen. Weitere Maßnahmen sehen redaktionelle Anpassungen nach anderen Gesetzgebungsverfahren und
Vereinfachungen vor.
Hervorzuheben sind folgende Regelungen:
Anpassungen an EU-Recht:
– Umsetzung der Richtlinie 2013/13/EU (Beitritt Kroatiens zur EU und der damit einhergehende Änderungs-

bedarf von EU-Richtlinie) in nationales Recht (§§ 43b und 50g Einkommensteuergesetz (EStG))
– Anpassung des Umwandlungssteuergesetzes an die kodifizierte Fusionsrichtlinie (§§ 1, 3, 13, 20, 21 Um-

wandlungssteuergesetz (UmwStG))
Redaktionelle Anpassungen:
– Zusammenführung der §§ 52 und 52a EStG unter gleichzeitiger Straffung der Vorschriften
– Neuregelung der Anwendungsvorschriften im Körperschaft- und Gewerbesteuergesetz (§ 34 Körperschaft-

steuergesetz (KStG), § 36 Gewerbesteuergesetz (GewStG))
– Folgeänderungen nach Reisekostenreform (§§ 3, 8, 9, 10, 37b, 40, 41b EStG)
Vereinfachungen und sonstige Maßnahmen:
– Wiedereinführung der Fifo-Methode (First in – first out) beim Handel mit Fremdwährungsbeträgen (§ 23

Absatz 1 Nummer 2 EStG)
– Gewerbesteuerfreistellung von Einrichtungen ambulanter Rehabilitation (§ 3 Nummer 20 GewStG)
– Einführung einer eigenständigen Umsatzsteuerbefreiungsnorm für Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem

SGB II und dem SGB III (§ 4 Nummer 15b Umsatzsteuergesetz (UStG))

III. Öffentliche Anhörung

Der Finanzausschuss hat in seiner 12. Sitzung am 23. Mai 2014 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzent-
wurf durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stel-
lungnahme:
1. Bund deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter
2. Bundessteuerberaterkammer
3. Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e. V.
4. Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.
5. Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V.
6. Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände
7. Deutsche Steuer-Gewerkschaft
8. Deutscher Finanzgerichtstag e. V.
9. Deutscher Gewerkschaftsbund

Drucksache 18/1995 – 98 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
10. Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V.
11. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
12. Hechtner, Prof. Dr. Frank (Freie Universität Berlin)
13. Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e. V.
14. Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V.
Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll ein-
schließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich.

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 18. Sitzung am 2. Juli 2014 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme mit Änderungen.
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat den Gesetzentwurf in seiner 13. Sit-
zung am 2. Juli 2014 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme mit Änderungen.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/1529, 18/1776 in seiner 11. Sitzung vorbe-
haltlich seiner Überweisung am 4. Juni 2014 erstmalig beraten und die Durchführung einer öffentlichen Anhö-
rung am 23. Juni 2014 beschlossen. Nach Durchführung der Anhörung hat der Finanzausschuss die Beratung
in seiner 14. Sitzung am 2. Juli 2014 abgeschlossen.
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen
18/1529, 18/1776 mit Änderungen.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD bezeichneten den vorliegenden Gesetzentwurf und die
eingebrachten Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen als gelungen. Die Streichung von über 100 Absätzen
in verschiedenen Gesetzen bedeute eine Entbürokratisierung des Steuerrechtes. Dadurch werde die Klarheit
des Steuerrechts erhöht. Dieses Anliegen werde von allen Fraktionen geteilt.
Man schaffe mehr Gerechtigkeit durch Maßnahmen wie die Umsatzsteuerermäßigung für Hörbücher, die eine
Gleichstellung mit gedruckten Büchern darstelle oder durch die Gewerbesteuerbefreiung für ambulante Reha-
bilitationsleistungen.
Auch wenn die Anzahl der eingebrachten Änderungsanträge mit 19 auf den ersten Blick hoch erscheine, beträ-
fen diese doch überwiegend redaktionelle Änderungen. Man verweise abschließend auf das zum Herbst ge-
plante Jahressteuergesetz 2015, in dem noch offene Punkte geregelt werden könnten.
Bei § 13b UStG kehre man zur bewährten Methode beim Reverse Charge Verfahren zurück. Der BFH habe
mit seinem Urteil vom 22. August 2013 in der Verwaltungspraxis zahlreichen Probleme, drohende Einnahme-
ausfälle und Unklarheiten zwischen Unternehmern und Subunternehmern verursacht. Deshalb reagiere man
nun zum Wohle des Mittelstandes und der vielen ehrlichen und fleißigen Bauunternehmer in Deutschland auf
das Urteil und gieße ein rechtsicheres Fundament für die Bauwirtschaft. Durch den neuen Satz 2 werde bereits
eindeutig im Gesetz definiert, dass der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner für eine an ihn erbrachte
Bauleistung sei, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen ausführe. Entsprechend werde gesetzlich klargestellt,
dass der Leistungsempfänger auch dann Steuerschuldner sei, wenn er die an ihn im Einzelfall erbrachte Dienst-
leistung nicht zur Ausführung einer Bauleistung verwende. Damit komme künftig die vom BFH formulierte
bauwerksbezogene Betrachtung nicht mehr zur Anwendung, sondern es komme darauf an, dass der Leistungs-
empfänger nachhaltig Bauleistungen erbringe. Diese Regelung werde von Verbänden, Unternehmen, Steuer-
beratern und der Finanzverwaltung begrüßt und bringe für alle Beteiligten Sicherheit zurück.
Bei Lebensversicherungen, die den Charakter der Risikovorsorge verlieren und zu einem reinen Renditemodell
würden, würden anfallende Gewinne künftig steuerpflichtig. Man reagiere damit auf Modelle, bei denen Fonds
im großen Umfang „gebrauchte“ Versicherungen – insbesondere Todesfallversicherungen – von den Versi-
cherten erworben hätten. Mit diesen Produkten werde der Zweck verfolgt, vorab kalkulierte Erträge in Höhe
des Unterschiedsbetrags zwischen der ausgezahlten Versicherungssumme beim Eintritt des Versicherungsfalls

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 99 – Drucksache 18/1995
(also den Tod der versicherten Person) und den Anschaffungskosten der Versicherung für den Zweiterwerber
steuerfrei zu erzielen. Es sei auch eine moralische Frage, wie man solche Spekulationsgeschäfte, wie sie etwa
in den USA mit Lebensversicherungen von AIDS-Kranken vorkommen würden, steuerlich behandeln wolle.
Mit der Aufnahme des Regelwerks „Mini-One-Stop-Shop“ sei man einen großen Schritt vorangekommen. Hier
gehe es um die Bestimmung des Leistungsortes bei Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fern-
sehleistungen und bei auf elektronischem Weg erbrachten Leistungen an Nichtunternehmer. Die Regelung
bringe Klarheit, welcher Steuersatz gelte, wenn beispielsweise in Berlin ein Musikstück kostenpflichtig herun-
tergeladen würde, aber das Unternehmen seine Steuern etwa in Luxemburg bezahle. Die neue Regelung ver-
hindere eine Nichtbesteuerung, aber auch eine Niedrigbesteuerung im Ausland. Künftig gelte: Lade man in
Deutschland etwas Kostenpflichtiges herunter, werde dies auch in Deutschland zu dem hier gültigen Satz ver-
steuert. Dies vereinfache die aktuellen Regelungen massiv und sorge für Klarheit bei allen Beteiligten. Es ent-
stünden Steuermehreinnahmen von ca. 400 Mio. Euro jährlich für den deutschen Fiskus.
Die Änderung bei der Entstrickungsbesteuerung, wie sie in § 50i Einkommensteuergesetz geregelt sei, schließe
ein Steuerschlupfloch. Man verhindere, dass in Deutschland erzielte Gewinne, die als stille Reserven noch in
deutschen Depots liegen würden, unversteuert ins Ausland verlagert werden könnten. Diese Maßnahme werde
ebenfalls zu spürbaren Steuermehreinnahmen führen.
Die Anhörung habe gezeigt, dass die vorgesehenen Änderungen des Steuerberatungsgesetzes zu Irritationen
unter den Betroffenen führe. Nach geltender Rechtslage seien die Steuerberaterkammern gesetzlich verpflich-
tet, die Finanzbehörden über unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen zu unterrichten. Langjährige Verwal-
tungspraxis sei, dass sie über den Ausgang der Bußgeldverfahren unterrichtet würden. Dies sei zu weitgehend.
Künftig würden die Kammern Informationen der Finanzbehörden ausschließlich in den Fällen erhalten, in de-
nen das Verbot oder die Untersagung unbefugter Hilfeleistung hartnäckig missachtet werde. Dabei sei irrele-
vant, ob die Erkenntnisse auf Hinweisen der Kammern beruhen würden. Mit der Mitteilungspflicht der Finanz-
behörden korrespondiere, dass die Wahrnehmung wettbewerbsrechtlicher Interessen ihrer Mitglieder zu einer
Kernaufgabe der Steuerberaterkammern werde. Diese Maßnahmen würden dem öffentlichen Interesse an einer
qualifizierten Hilfeleistung in Steuersachen in Deutschland dienen. Die Vertreter der Finanzverwaltung und
der Verbände der steuerberatenden Berufe hätten übereinstimmend erklärt, dass wiederholte Verstöße gegen
das Verbot oder die Untersagung unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen Ausnahmefälle seien. Allerdings
sei über eine unterschiedliche Beanstandungspraxis der Finanzbehörden berichtet worden. Dies wäre mit der
künftigen Mitteilungspflicht über den Ausgang von Bußgeldverfahren nicht vereinbar. Die Koalitionsfraktio-
nen baten daher die Bundesregierung, sich mit den Ländern auf eine gemeinsame Verwaltungsauffassung in
Zweifelsfällen zu verständigen und die Berufsverbände hierüber zu unterrichten. Die Verbände der Bilanz-
buchhalter und Buchhalter würden befürchten, dass die Tätigkeit ihrer Mitglieder künftig strenger beurteilt
werde. Dafür würden die vorliegenden Rechtsänderungen keinen Anlass bieten. Sollten dennoch derartige Be-
anstandungen zunehmen, werde man die Befugnisse dieser Berufsgruppen thematisieren.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD betonten außerdem, man habe den von den Kirchen vorge-
tragenen Bedenken Rechnung getragen: Die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 27 Buchstabe a UStG werde
den verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechend erweitert und an die Formulierung in Ar-
tikel 132 Absatz 1 Buchstabe k MWStSystRL angepasst, sodass künftig zusätzlich auch die Personalgestellung
abhängig beschäftigter Arbeitnehmer umsatzsteuerfrei sein kann. Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behand-
lung der Gestellung anderer Personen ändere sich nichts.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD stellten klar, die vom Finanzausschuss vorgeschlagene Re-
gelung in § 27 Abs. 19 UStG enthalte eine ausdrückliche Regelung zur Erhebung der Umsatzsteuer auf Bau-
leistungen für die Fälle, in denen der leistende Bauunternehmer und der Empfänger der Bauleistung zunächst
davon ausgegangen seien, dass der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG auf eine vor dem 15.
Februar 2014 erbrachte steuerpflichtige Bauleistung schulde.
Eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen gegenüber dem leistenden Bauunternehmer und dem Leistungs-
empfänger unterbleibe in diesen Fällen, soweit die beteiligten Unternehmer von der Nichtbeanstandungsrege-
lung in Absatz 5 des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2014, BStBl I S. 233, in der Fassung von Abschnitt II
des BMF-Schreibens vom 8. Mai 2014, BStBl I S. 823, Gebrauch machen würden.
Soweit der Leistungsempfänger aber unter Berufung auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 22. August
2013, V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128) die Erstattung der Umsatzsteuer fordere, die er in der Annahme ent-
richtet hatte, Steuerschuldner zu sein, könne der leistende Bauunternehmer seine Umsatzsteuerschuld nach der

Drucksache 18/1995 – 100 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Neuregelung in aller Regel mit Tilgungswirkung begleichen, indem er seine auf der nachträglichen Inrech-
nungstellung der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer beruhende Geldforderung gegen den Leistungsemp-
fänger zivilrechtlich an die Finanzverwaltung abtrete. Die Finanzbehörden sollten dann gegen den Umsatzsteu-
ererstattungsanspruch des Leistungsempfängers mit der vom leistenden Unternehmer durch Abtretung erwor-
benen zivilrechtlichen Forderung ab deren Fälligkeit aufrechnen (§ 226 AO).
Die Bundesregierung wies auf Nachfrage des Finanzausschusses darauf hin, dass zwischen den obersten Fi-
nanzbehörden des Bundes und der Länder Einvernehmen darüber bestehe, dass sich die Verzinsung der Um-
satzsteuernachforderung gegenüber dem leistenden Bauunternehmen in diesen Fällen nach den Regelungen des
§ 233a Abs. 2a AO richte. Der Antrag des Leistungsempfängers auf Erstattung der zunächst von ihm angemel-
deten und entrichteten Umsatzsteuer gelte beim leistenden Bauunternehmer als rückwirkendes Ereignis. Der
Zinslauf von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO beginne in diesen Fällen folglich erst 15 Monate nach Ab-
lauf des Kalenderjahres, in dem der Antrag auf Erstattung durch den Leistungsempfänger gestellt wurde. Damit
werde es gegenüber den leistenden Bauunternehmen grundsätzlich nicht zur Festsetzung von Nachzahlungs-
zinsen auf die wegen Nichtinanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung nachträglich festgesetzte Um-
satzsteuer kommen.
Die Bundesregierung kündigte in diesem Zusammenhang außerdem an, dass mit den obersten Finanzbehörden
der Länder umgehend ein BMF-Schreiben abstimmen werde, mit dem die praktische Handhabung der Neure-
gelung in § 27 Abs. 19 UStG und insbesondere die Verzinsung der Umsatzsteuernachforderung nach Maßgabe
des § 233a Abs. 2a AO erläutert werde.
Die Fraktion DIE LINKE. charakterisiert den Gesetzentwurf in großen Teilen als „Entrümpelung“ des Steu-
errechts. Dies betreffe insbesondere das Einkommensteuergesetz. Die Fraktion DIE LINKE. begrüße dieses
Vorhaben ausdrücklich. Es diene der Reduzierung der Komplexität des Steuerrechts, wenn auch nur in be-
grenztem Ausmaß.
Vor diesem Hintergrund unterstütze die Fraktion DIE LINKE. auch grundsätzlich die vorgesehene Straffung
und Zusammenführung der Anwendungsregelungen im Einkommensteuergesetz. Allerdings bedürfe deren
Überarbeitung einer sorgfältigen Überprüfung, da sich angesichts von Umfang und Komplexität schnell Fehler
einschleichen könnten. Eine sorgfältige Überprüfung sei im zeitlichen Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens
für die Fraktion DIE LINKE. nicht zu leisten gewesen. Man halte daher die Bitte des Bundesrats, die Umset-
zung der Überarbeitung der Anwendungsregelungen auf den Herbst zu verschieben, für gerechtfertigt. Hierzu
hätten auch mehrere Sachverständige in ihren Stellungnahmen zur Anhörung geraten, so z. B. der Präsident
des Deutschen Finanzgerichtstags Brandt, Professor Hechtner und der Bundesverband der Lohnsteuerhilfever-
eine. Die von den Koalitionsfraktionen per Änderungsantrag vorgenommene Ergänzung des neugefassten § 52
EStG stelle nur eine geringfügige Verbesserung dar. Sie beinhalte keineswegs ein Aufgreifen der Bitte des
Bundesrats, denn der Mangel an Zeit für eine sorgfältige Überprüfung bleibe weiterhin bestehen.
Die Fraktion DIE LINKE. begrüße, dass die Koalition mehrere Anregungen des Bundesrats zur Eindämmung
von Betrug und Vermeidung bei der Umsatzsteuer aufgenommen habe. Hier sei zunächst die Ausweitung der
Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens, unter anderem auf Tablet-Computer und Spielkonsolen, zu nen-
nen. Besonders hervorzuheben sei, dass die Koalition der Bitte des Bundesrats zur raschen Umsetzung des
neuen unionsrechtlichen Regelwerks „Mini-one-stop-shop“ nachgekommen sei. Damit könnten elektronisch
erbrachte Dienstleistungen dem Land des Verbrauchs zugeordnet werden. Mit der Regelung werde sicherge-
stellt, dass Unternehmen nicht mehr durch die Wahl des Unternehmenssitzes ihre Umsatzsteuerbelastung re-
duzieren könnten.
Der Bundesrat habe auch darum gebeten, die Voraussetzungen zur Anwendung des so genannten Schnellreak-
tionsmechanismus zu schaffen. Dies wäre eine weitere wirksame Maßnahme zur Bekämpfung des Umsatzsteu-
erbetrugs gewesen, da der Mechanismus die kurzfristige Ausdehnung des Reverse-Charge-Verfahrens erlaube.
Man erwarte, dass diese Regelung im Rahmen des geplanten Jahressteuergesetzes 2015 aufgegriffen werde.
Man begrüßen, dass die Koalition versucht habe, eine rasche Lösung für die derzeitigen Probleme und Rechts-
unsicherheiten bei der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auf Bauleistungen zu finden. Ob die ge-
wählte Lösung mittels Bescheinigung durch das Finanzamt wirklich alle Rechtsunsicherheiten beseitige, werde
sich allerdings erst in der praktischen Umsetzung zeigen. Man hege daran Zweifel. In jedem Fall sei die ge-
troffene Lösung aber besser als der Status Quo.
Die Fraktion DIE LINKE. unterstütze auch die Umsetzung der vom Bundesrat erbetenen Abdichtung von § 50i
EStG. Damit solle die Besteuerung von bisher nicht besteuerten Gewinnen, sog. stiller Reserven, bei Wegzug
ins Ausland sichergestellt werden. Man weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass möglicherweise die

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 101 – Drucksache 18/1995
Fiktion der gewerblich geprägten Personengesellschaft das Grundproblem darstelle. Diese Besonderheit des
deutschen Steuerrechts ermögliche die Qualifizierung von originärer Vermögensverwaltung als gewerbliche
Tätigkeit.
Die Fraktion DIE LINKE. äußerte sich kritisch zu folgenden Punkten:
Die im Gesetzentwurf eingeführte Steuerpflicht für Gewinne aus gebrauchten Lebensversicherungen stelle
keine wirksame Verbesserung dar. Nach Ansicht der Fraktion DIE LINKE. müssten solche Geschäfte grund-
sätzlich verboten werden, sofern sie der Spekulation des Erwerbenden mit dem Tod des Versicherungsnehmers
dienen würden.
Die neu eingeführte Befreiung von der Gewerbesteuer für ambulante Reha-Leistungen lehne die Fraktion DIE
LINKE. explizit ab. Statt einer Ausweitung gehöre die Befreiung für Reha-Leistungen insgesamt auf den Prüf-
stand. Man halte diese für eine Steuersubventionierung der Privatisierung des Gesundheitssektors, die vor allem
zu Lasten der Kommunen gehe.
Auch die neu eingeführte Meldepflicht der Finanzbehörden an die Steuerberaterkammern über den Ausgang
von Bußgeldverfahren lehne man ab. Hiermit werde zum wiederholten Male der Interessenspolitik der Steuer-
beraterkammern nachgegeben. Ihnen werde ein weiteres Mittel verschafft, um gegen unliebsame Konkurrenz
von Bilanzbuchhaltern vorzugehen. Die Steuerberater selbst seien im Übrigen von keiner entsprechenden Re-
gelung bei Verstößen gegen das Rechtsberatungsgesetz bedroht. Die von den Koalitionsfraktionen per Ände-
rungsantrag vorgenommene Modifikation der Meldepflicht stelle für die Fraktion DIE LINKE. keine wirkliche
Entschärfung zugunsten der betroffenen Bilanzbuchhalter dar. Die geplante Regelung sehe ausdrücklich vor,
dass die Steuerberaterkammern wettbewerbsrechtliche Abmahnungen vornehmen sollten. Insbesondere bei der
Umsatzsteuervoranmeldung, in deren Rahmen die Bilanzbuchalter in einer Grauzone arbeiten würden, gebe es
berechtigte Sorgen bei der betroffenen Berufsgruppe, so lange der Gesetzgeber nicht klar stelle, in welcher
Form Bilanzbuchhalter bei der Umsatzsteuervoranmeldung tätig seien dürften. Eine wettbewerbsrechtliche Ab-
mahnung, die Kosten von mehreren tausend Euro nach sich ziehen könne, stelle für viele Buchalter eine echte
Bedrohung dar. Zumindest die vorgesehenen wettbewerblichen Abmahnungen sollten aus dem Gesetzestext
gestrichen werden, um Rechtssicherheit zu schaffen.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bezeichnete den Gesetzentwurf als klassisches Omnibusvorha-
ben, mit dem handwerklicher Anpassungsbedarf im Steuerrecht glatt gezogen werde. Man weise in diesem
Zusammenhang darauf hin, dass die Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte zum wiederholten Mal eine Not-
wendigkeit zur Korrektur der Gesetzeslage hervorgerufen habe. Dies sei ein weiteres Argument für die Ab-
schaffung der Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte.
Die politisch wichtigen Punkte des Gesetzgebungsverfahrens zielten zu großen Teilen in die richtige Richtung.
So begrüße man die Neuregelung im § 50i EStG, mit der Möglichkeiten zur Steuergestaltung unterbunden
würden. Die Aufnahme des Regelwerks „Mini-one-stop-shop“ sei aus Sicht der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN ebenfalls zu begrüßen. Die Ausweitung bzw. Wiederimplementierung des Reverse Charge Verfah-
rens u. a. bei Bauleistungen und Edelmetallen sei eine notwendige Maßnahme zur Bekämpfung von Steuerhin-
terziehung.
Dagegen sei es der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht einleuchtend, weswegen die vorgesehene Ver-
schärfung des Steuerberatungsgesetzes notwendig sein solle. Die Argumente der betroffenen Berufsgruppen
gegen eine solche Verschärfung seien nachvollziehbar. Auch die Stellungnahme der Steuerberaterkammer sei
diesbezüglich defensiv. Man werde die Auswirkungen dieser Regelungen im Auge behalten. Ebenso wenig sei
die Einführung einer Umsatzsteuerermäßigung für Hörbücher nachzuvollziehen. Diese stelle keinesfalls einen
Beitrag zu mehr Steuergerechtigkeit dar, sondern es sei deutlich, dass neue Ungleichheiten im Vergleich zu
Hörspielen, Hörzeitschriften und gegenüber Downloads geschaffen worden seien. Keiner der Sachverständigen
bei der Anhörung hätte die vorgesehene Änderung unterstützt.
Vom Ausschuss angenommene Änderungsanträge
Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen am Gesetzentwurf sind aus der Zusammenstellung in der
Beschlussempfehlung des Finanzausschusses ersichtlich. Die Begründungen der Änderungen finden sich in
diesem Bericht unter „B. Besonderer Teil“. Insgesamt brachten die Koalitionsfraktionen 19 Änderungsanträge
ein.
Drucksache 18/1995 – 102 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Voten der Fraktionen zu den angenommenen Änderungsanträgen:

Änderungsantrag 1 der Koalitionsfraktionen (Steuerfreiheit von Unfallentschädigungen für Beamte)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE.
Ablehnung: –
Enthaltung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 2 der Koalitionsfraktionen (Steuerfreiheit für Aufwandsentschädigungen )
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE.
Ablehnung: –
Enthaltung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 3 der Koalitionsfraktionen (Zweiterwerb Lebensversicherungen )
Zustimmung: CDU/CSU, SPD
Ablehnung: –
Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 4 der Koalitionsfraktionen (Pflicht der Anbieter privater Altersvorsorgeverträge zur Über-
mittlung bestimmter Daten)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD
Ablehnung: –
Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 5 der Koalitionsfraktionen (Übertragung der Kinderfreibeträge bei Zahlung von Unterhalts-
vorschüssen )
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ablehnung: –
Enthaltung: –

Änderungsantrag 6 der Koalitionsfraktionen (Änderung des Lohnsteuerabzugs)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ablehnung: –
Enthaltung: –

Änderungsantrag 7 der Koalitionsfraktionen (Nichterfassung von „Bagatell-Einkünften“ bei der Arbeitneh-
merveranlagung )
Zustimmung: CDU/CSU, SPD
Ablehnung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Enthaltung: –

Änderungsantrag 8 der Koalitionsfraktionen (Einbringung des Betriebs einer Personengesellschaft in eine Ka-
pitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ablehnung: –
Enthaltung: –

Änderungsantrag 9 der Koalitionsfraktionen (Neufassung der einkommensteuerrechtlichen Anwendungsrege-
lungen der §§ 52 und 52a EStG)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD
Ablehnung: –
Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 103 – Drucksache 18/1995
Änderungsantrag 10 der Koalitionsfraktionen (Redaktionelle Umbenennung einer in § 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG und
§ 3 Nr. 2 GewStG steuerbefreiten Körperschaft)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ablehnung: –
Enthaltung: –

Änderungsantrag 11 der Koalitionsfraktionen (Anwendungsregelung zu Ergebnisabführungsverträgen bei Or-
ganschaften )
Zustimmung: CDU/CSU, SPD
Ablehnung: –
Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 12 der Koalitionsfraktionen (Streichung der im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderung der
Übergangsregelung in § 27 Abs. 16 Satz 1 UStG)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ablehnung: –
Enthaltung: –

Änderungsantrag 13 der Koalitionsfraktionen (Neuregelung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfän-
gers bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ablehnung: –
Enthaltung: –

Änderungsantrag 14 der Koalitionsfraktionen (Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfän-
gers bei Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen sowie von Tablet-Computern und Spielekonsole)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ablehnung: –
Enthaltung: –

Änderungsantrag 15 der Koalitionsfraktionen (Aufnahme des Regelwerks „Mini-one-stop-shop“)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ablehnung: –
Enthaltung: –
Änderungsantrag 16 der Koalitionsfraktionen (Ermäßigter USt-Satz für Hörbücher)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD
Ablehnung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 17 der Koalitionsfraktionen (Modifikation der Erweiterung der Mitteilungspflicht der Fi-
nanzbehörden an die Steuerberaterkammer)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD
Ablehnung: –
Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 18 der Koalitionsfraktionen (Mengenbeschränkung für Zigaretten aus dem steuerrechtlich
freien Verkehr der Republik Kroatien)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ablehnung: –
Enthaltung: –
Drucksache 18/1995 – 104 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Änderungsantrag 19 der Koalitionsfraktionen (Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten im Rahmen der be-
trieblichen Altersversorgung)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ablehnung: –
Enthaltung: –

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes)

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a – neu – (§ 3 Nummer 6 EStG)
Diese Neufassung greift eine Prüfbitte des Bundesrates auf.
§ 3 Nummer 6 EStG stellt die versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte, Zivildienstbeschädigte oder ihre
Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen geleisteten Be-
züge steuerfrei, soweit die Bezüge nicht aufgrund der Dienstzeit gezahlt werden. Steuerfrei sind insbesondere
Entschädigungen, die aufgrund eines Dienstunfalles geleistet werden.
Mit der Neufassung wird diese Gesetzesregelung aktualisiert. Personen, die während des Freiwilligen Wehr-
dienstes oder des Bundesfreiwilligendienstes einen Schaden erleiden, werden ausdrücklich genannt.
Der neu eingefügte Satz 2 regelt beispielhaft, wer den in Satz 1 der Vorschrift genannten gleichgestellten Per-
sonen angehört. Ausdrücklich genannt werden Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesver-
sorgungsgesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz oder vergleichbarem Landesrecht haben. Der Bundesfi-
nanzhof hatte die Steuerfreiheit dieser Leistungen für Beamte, die im zivilen Dienst einen gefährlichen Dienst
ausüben, zuletzt in Frage gestellt. Nach den Lohnsteuer-Richtlinien waren diese Leistungen aber schon in der
Vergangenheit steuerfrei. Die Änderung stellt klar, dass diese Leistungen auch zukünftig wie derzeit steuerfrei
sind. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung wäre es nicht gerechtfertigt, die an einen Soldaten ge-
zahlte Entschädigung steuerfrei zu belassen, die aufgrund einer vergleichbaren Beschädigung an einen im zi-
vilen Bereich tätigen Beamten gezahlte Entschädigung aber steuerpflichtig zu behandeln.

Zu Buchstabe b – neu – (§ 3 Nummer 12 EStG)
Die Umformulierung des § 3 Nummer 12 Satz 1 EStG stellt sicher, dass sich das Gebot „als Aufwandsentschä-
digung im Haushaltsplan ausgewiesen werden“ entsprechend der bislang vorherrschenden Auffassung auf alle
sechs Möglichkeiten der Festsetzung steuerfreier Aufwandsentschädigung bezieht und somit für alle Möglich-
keiten der Ausweis im Haushaltsplan weiterhin Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist. Der Bundesfinanzhof
hatte im Urteil vom 17. Oktober 2012, VIII R 57/09, die Ansicht vertreten, dass das Gebot der Ausweisung im
Haushaltsplan nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut angesichts der „oder“-Verknüpfungen zwischen den
sechs Möglichkeiten steuerfreier Aufwandsentschädigungen sich nur auf die letzte oder die beiden letzten Al-
ternativen (Festsetzung durch die Bundes- oder Landesregierung) beziehe.
Bei der Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes treffen die parlamentarischen Gremien mit der Ausweisung
„als Aufwandsentschädigung“ bereits die Entscheidung über die Steuerfreiheit der Bezüge, an die die Finanz-
verwaltung bei der Durchführung des Besteuerungsverfahrens dann gebunden ist. Nach den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. z. B. Beschluss vom 11. November 1998, 2 BvL 10/95) können nur solche
Bezüge als steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 12 Satz 1 EStG festgesetzt und im
Haushaltsplan als steuerfreie Aufwandsentschädigung ausgewiesen werden, die einkommensteuerlich absetz-
bare Erwerbsaufwendungen abdecken. Käme es auf die Ausweisung als Aufwandsentschädigung im jährlichen
Haushaltsplan nicht oder nicht mehr in jedem Fall der Festsetzung steuerfreier Aufwandsentschädigung an,
wäre diese Kontrolle der steuerfreien Festsetzung nicht mehr gegeben.

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 8 – neu – EStG)
Die Ausnahmeregelung im neuen Satz 8 erfasst über die bisherige Fassung des Gesetzentwurfs hinaus nicht
nur den Erwerb von Versicherungsansprüchen durch die versicherte Person von einem Dritten, beispielsweise

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 105 – Drucksache 18/1995
aus Anlass der Beendigung von Arbeitsverhältnissen, sondern auch den Erwerb von Versicherungsansprüchen,
in denen aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtli-
cher, erbrechtlicher und familienrechtlicher Art durch Übertragung von Versicherungsansprüchen erfüllt wer-
den.
Hintergrund für die Erweiterung der Ausnahmeregelung ist die Tatsache, dass diese Übertragungen nicht durch
die Realisierung besonderer Renditeerwartungen motiviert sind, sondern aus anderen Gründen vorgenommen
werden, insbesondere anlässlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei Scheidungen oder der Auseinan-
dersetzung von Nachlässen. Die Regelung trägt diesen besonderen Konstellationen Rechnung.

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe b (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6)
Redaktionelle Folgeänderung aus der Anfügung der neuen Nummer 7.

Zu Buchstabe c (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 – neu –)
Vor dem Hintergrund der umfassenden staatlichen Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge (sogenannte
Riester-Rente) erscheint es geboten, belastbare statistische Daten zur Riester-Rente künftig nicht nur für die
Anspar- sondern auch für die Auszahlungsphase zur Verfügung zu stellen. Eine umfassende Evaluation der
Riester-Rente hinsichtlich der Auszahlungsphase ist anhand der zum jetzigen Zeitpunkt vorhandenen Daten
nur bedingt möglich. Aus diesem Grund war im § 90 Absatz 5 – neu – EStG in der Fassung des Regierungs-
entwurfs eine zusätzliche Datenmeldung der Anbieter von Riester-Verträgen zu Beginn der Auszahlungsphase
und zum Ende der Auszahlungsphase vorgesehen.
In der Anhörung wurde kritisiert, dass der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft für diese neuen Mitteilungen
erheblich über den Angaben im Gesetzentwurf liege. Es wurde eine bürokratieärmere Art und Weise der Erhe-
bung angeregt. Durch die Aufnahme eines gesonderten Merkmals in dem bestehenden und bei allen Verfah-
rensbeteiligten installierten Rentenbezugsmitteilungsverfahren wird den Bedenken der Wirtschaft Rechnung
getragen. Der bestehende Datensatz muss lediglich um ein Merkmal zur Riester-Förderung ergänzt werden, so
dass der Entwicklungsaufwand gering sein dürfte.
Die zentrale Stelle, die die Rentenbezugsmitteilungen für die Finanzverwaltung entgegennimmt, wird ermäch-
tigt, die entsprechend gekennzeichneten Datensätze neben der Weiterleitung an die Landesfinanzbehörde in
den Zulagekonten zu speichern und zu verarbeiten. Damit ist eine statistische Auswertung möglich.

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe b – neu – (§ 32 Absatz 6 Satz 7 EStG)
Es handelt sich um eine klarstellende redaktionelle Änderung, die der Verwaltungsauffassung entspricht (siehe
BMF-Schreiben vom 28. Juni 2013 – BStBl 2013 I S. 845).

Zu Nummer 24 (§ 41c Absatz 3 Satz 4 – neu – und 6 – neu – EStG)
Zu Satz 4 – neu –
Diese Änderung greift eine Prüfbitte des Bundesrates auf. Der Bundesrat möchte eine Änderung der Lohnsteu-
erfestsetzung nach der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung nur in Fällen zulassen,
die mit dem vom Bundesfinanzhof am 13. November 2012 VI R 38/11 (BStBl 2013 II S. 929) entschiedenen
Sachverhalt vergleichbar sind.
Im Urteilsfall hat sich ein Arbeitnehmer ohne einen vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeit-
gebers Beträge überwiesen und diese dem Lohnsteuerabzug unterworfen. Da solche Überzahlungen kein Ar-
beitslohn i. S. des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG sind und der Arbeitgeber in der Lohnsteuer-Anmeldung
die einzubehaltende Lohnsteuer (Sollbetrag) anzugeben hat, hält der Bundesfinanzhof eine geänderte Festset-
zung der zu entrichtenden Lohnsteuer für zulässig.
Der Bundesrat möchte in anderen Fallgestaltungen keine Änderung der Lohnsteuerfestsetzung zulassen, weil
dann nach der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung die festgesetzten und beschei-
nigten Beträge voneinander abweichen würden und damit falsche Anrechnungen im Rahmen der Steuerveran-
lagung des Arbeitnehmers erfolgen würden.
Drucksache 18/1995 – 106 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Satz 5
[unverändert wie Gesetzentwurf]
Zu Satz 6 – neu –
Der geänderte Satz 6 stellt klar, dass der Arbeitgeber auch die Lohnsteuer-Anmeldung zu berichtigen hat.

Zu Nummer 30

Zu Buchstabe b – neu – (§ 46 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 EStG)
Die mit § 46 Absatz 3 EStG aus Vereinfachungsgründen beabsichtigte Nichterfassung von „Bagatell-Neben-
einkünften“ führt im Bereich der Kapitaleinkünfte zu dem Ergebnis, dass diese Einkünfte bei der Veranlagung
außer Ansatz bleiben. Im Bereich der Kapitalerträge entsteht hierdurch der Anreiz entgegen dem Grundgedan-
ken des § 46 Absatz 2 Nummer 1 eine Veranlagung durchzuführen. Durch die mögliche Steuerfreistellung
schafft der Härteausgleich Anreize, Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben oder überhaupt nur aus
diesem Grund eine Steuererklärung abzugeben. Dies widerspricht dem Ziel der Abgeltungsteuer. Mit der vor-
geschlagenen Änderung sollen diese Anreize beseitigt werden.

Zu Nummer 33 – neu – (§ 50i EStG)
Zu § 50i Absatz 1 EStG
§ 50i EStG ist durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) in das
Einkommensteuergesetz eingefügt worden. Der Tatbestand der Vorschrift und damit auch ihr Schutzbereich
erstreckt sich auf die Übertragungen oder Überführungen von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens und
von Anteilen im Sinne des § 17 EStG in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft im Sinne des § 15
Absatz 3 Nummer 2 EStG, die vor dem 29. Juni 2013 stattfanden und die nicht zur Besteuerung stiller Reserven
führten. Den Übertragungen oder Überführungen von Anteilen im Sinne des § 17 EStG in das Betriebsvermö-
gen einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 2 EStG, die nicht zur Besteuerung stiller
Reserven führten, sind Umstrukturierungen im Sinne des § 20 UmwStG gleichzusetzen, z. B. die Einbringung
eines gewerblichen Betriebs einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer
Anteile, wenn dadurch aus einer bisher gewerblich tätigen Personengesellschaft eine gewerblich geprägte im
Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 2 EStG entsteht. Es bestehen aber Zweifel, ob der Wortlaut der Tatbestands-
beschreibung auch die Gewährung neuer Anteile an einer Kapitalgesellschaft als Gegenleistung für die Ein-
bringung des Geschäftsbetriebs einer Personengesellschaft auf Grund einer Umstrukturierung nach § 20
UmwStG einschließt. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass diese Fälle eingeschlossen sein sollten
(vgl. Bundesrats-Drucksache 139/13 [Beschluss]). Die Einfügung des neuen Satzes 2 erweitert die Tatbestands-
beschreibung um Anteile, die auf Grund der Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs einer Personenge-
sellschaft in eine Körperschaft neu ausgegeben werden (Fälle des § 20 UmwStG). Die Änderung des Satzes 3
(bisher Satz 2) ist Folge der Einfügung des neuen Satzes 2. Danach gilt seine Rechtsfolge auch für die Fälle
des neu eingefügten Satzes 2. Der bisherige Satz 3 wird zu dem neuen Satz 4; dieser Satz dehnt außerdem die
Regelung zur Betriebsaufspaltung auch auf Einzelunternehmen aus.
Zu § 50i Absatz 2 EStG
Auf Grund jüngst bekannt gewordener Steuergestaltungsstrategien kann die durch § 50i EStG vorgesehene
Besteuerung von Veräußerungs- oder Entnahmegewinnen in sog. Altfällen durch eine einem Wegzug nachfol-
gende Umwandlung oder Einbringung ausgeschlossen werden. Folge ist, dass die deutschen Entstrickungsre-
gelungen (insbesondere § 6 AStG) in ihren Wirkungen umgangen werden können.
Der neue Absatz 2 verhindert derartige Steuergestaltungen. Danach wird in den Fällen des § 50i EStG außer
über die bei einem Wegzug in einen anderen Vertragsstaat gesetzlich fingierte „Steuerhängigkeit“ der betref-
fenden Wirtschaftsgüter hinaus kein weitergehender Besteuerungsaufschub gewährt. Dies entspricht dem
Grundgedanken des § 50i EStG, der nur einen Besteuerungsaufschub bis zur Veräußerung oder Entnahme
vorsieht. Durch den neuen Absatz 2 wird sichergestellt, dass dieser Grundgedanke des § 50i EStG nicht dadurch
umgangen werden kann, dass z. B. der Veräußerungspreis oder Entnahmewert auf Grund einer Umwandlung
bzw. Einbringung oder einer Übertragung bzw. Überführung nur mit dem Buchwert angesetzt wird.
Die Änderung dient damit der Vermeidung von Steuerausfällen, die sich sonst im Zeitpunkt der Veräußerung
oder Entnahme übertragener oder überführter Wirtschaftsgüter oder Anteile ergeben würden. Solche Steuer-
ausfälle können in Milliardenhöhe liegen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 107 – Drucksache 18/1995
Zu Absatz 2 Satz 1
Nach Satz 1 werden die Bewertungswahlrechte des Umwandlungssteuergesetzes für den Ansatz von Sachge-
samtheiten, z. B. bei der Einbringung von Mitunternehmeranteilen nach § 20 Absatz 1 UmwStG, die die Wirt-
schaftsgüter und Anteile im Sinne des § 50i Absatz 1 EStG neu enthalten, suspendiert. Im Rahmen von Um-
wandlungen und Einbringungen sind die Sachgesamtheiten, soweit sie einem im anderen Vertragsstaat ansäs-
sigen Steuerpflichtigen im Sin-ne des § 50i Absatz 1 Satz 1 – neu – EStG zuzurechnen sind, zwingend mit dem
gemeinen Wert anzusetzen. Die Möglichkeit eines Buchwert- oder Zwischenwertansatzes entfällt. Dies gilt
unabhängig davon, ob die vorgenannten Wirtschaftsgüter oder Anteile oder die Anteile an der Personengesell-
schaft im Sinne des § 50i Absatz 1 EStG neu übertragen werden.
Zu Absatz 2 Satz 2 bis 4
Auch die Sätze 2 und 3 dienen der Verhinderung von Steuergestaltungen und flankieren Satz 1:
Satz 2 stellt sicher, dass Übertragungen und Überführungen der betreffenden Wirtschaftsgüter aus dem Ge-
samthandsvermögen der Personengesellschaft oder dem Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers der
Personengesellschaft ungeachtet des § 6 Absatz 3 und 5 EStG nur mit dem gemeinen Wert angesetzt werden
können (z. B. auch bei Übertragungen zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen derselben Personen-
gesellschaft). Im Fall eines Strukturwandels erfolgt nach Satz 3 ebenfalls der Ansatz der betreffenden Wirt-
schaftsgüter und Anteile mit dem gemeinen Wert.
Nach Satz 4 bleibt Absatz 1 Satz 4, der die Betriebsaufspaltungsfälle regelt, unberührt.

Zu Nummer 34 (§ 52 EStG)
Zu § 52 Absatz 28 und 42 – neu – EStG
Die ergänzend zum bisherigen Gesetzentwurf eingefügten Anwendungsregelungen entsprechen den bisherigen
Regelungen in § 52 Absatz 36 Satz 3, 8 und 11 EStG sowie § 52 Absatz 53a Satz 2 EStG und dienen der
Klarstellung, dass die Besteuerungsgrundlagen weiterhin in Abhängigkeit von den angeführten Stichtagsrege-
lungen zu ermitteln sind.
Zu § 52 Absatz 43 – neu – EStG
Die Regelung übernimmt die bisherige Anwendungsregelung in § 52 Absatz 55f EStG und bestimmt, dass die
anteilige Kürzung des Freistellungsvolumens bei vor dem 1. Januar 2007 erteilten Freistellungsaufträgen wei-
terhin Anwendung findet.
Zu § 52 Absatz 48 Satz 1 bis 3 EStG
§ 52 Absatz 48 Satz 1 EStG lässt die Anwendungsregelung, wie sie sich aus dem bisherigen § 52 Absatz 59d
EStG in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ergibt,
auch in Bezug auf den neuen § 50i Absatz 1 Satz 2 EStG unverändert, da durch den neuen Satz 2 eine eindeutige
Rechtslage geregelt wird, die der bisherigen Praxis der Nichtbesteuerung stiller Reserven bei späterer Gewinn-
besteuerung entspricht. Das gilt nach § 52 Absatz 48 Satz 2 – neu – EStG auch für die laufenden Einkünfte.
Zur Vermeidung der Aufdeckung stiller Reserven bei einem Wegzug (§ 6 AStG), bei einer Umstrukturierung
(§ 20 UmwStG) oder bei der Überführung von Wirtschaftsgütern (§ 4 Absatz 1 Satz 3 und 4 EStG), sind Anteile
an Kapitalgesellschaften und andere Wirtschaftsgüter häufig auf eine gewerblich geprägte Personengesell-
schaft im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 2 EStG übertragen worden (typischerweise auf eine GmbH & Co.
KG, teilweise auch auf eine GmbH & atypisch Still). Verfügte die Personengesellschaft tatsächlich über eine
inländische Betriebsstätte, blieben die Wirtschaftsgüter einschließlich der Anteile im Inland steuerverstrickt,
denn im Fall der späteren Veräußerung der Anteile oder Wirtschaftsgüter (einschließlich der Veräußerung der
Mitunternehmeranteile) durch den im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen, konnte der Veräußerungsgewinn
auf Grund von Regelungen des jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA), die regelmä-
ßig Artikel 13 Absatz 2 OECD-Musterabkommen (OECD-MA) entsprechen, uneingeschränkt besteuert wer-
den. Auf der Grundlage dieses Rechtsverständnisses, die der bisher durchgängigen Praxis entsprachen und dem
sich in den konkreten Einzelfällen die betroffenen Steuerpflichtigen ausdrücklich oder konkludent angeschlos-
sen haben, haben die Finanzbehörden wegziehenden (oder bei Umstrukturierungen bereits im Ausland ansäs-
sigen) Steuerpflichtigen auf Antrag verbindliche Auskünfte dahingehend erteilt, dass zwar die in den Wirt-
schaftsgütern oder Anteilen enthaltenen stillen Reserven nicht besteuert werden, jedoch im Fall der späteren
Veräußerung oder Entnahme der tatsächliche Veräußerungsgewinn in Deutschland zu besteuern ist (vgl. dazu
Tz. 1.1.5.1 des BMF-Schreibens vom 24. Dezember 1999, BStBl I S. 1076, und Tz. 2.2 des BMF-Schreibens

Drucksache 18/1995 – 108 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
vom 16. April 2010, BStBl I S. 354). Den betroffenen Steuerpflichtigen war also bewusst, dass sie die Besteu-
erung der stillen Reserven im Zeitpunkt des Wegzugs, der Umstrukturierung oder des vermeintlichen Aus-
schlusses beziehungsweise eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Ver-
äußerung von Wirtschaftsgütern oder Anteilen zwar zunächst vermeiden können, dafür aber als grundlegende
Voraussetzung eine spätere Besteuerung hinzunehmen haben.
Der BFH hat durch Urteil I R 81/09 entschieden, dass auf die Einkünfte gewerblich geprägter Personengesell-
schaften im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 2 EStG nicht die DBA Vorschrift über die Unternehmensgewinne
(Artikel 7, Artikel 13 Absatz 2 OECD-MA) anzuwenden ist, sondern die Vorschrift, die für die jeweiligen
Einkünfte maßgebend ist. Folge der Rechtsprechung ist, dass im Fall der späteren Veräußerung oder Entnahme
der auf eine gewerblich geprägte Personengesellschaft übertragenen Wirtschaftsgüter oder Anteile durch den
im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen nicht der Artikel 13 Absatz 2 OECD-MA entsprechende Artikel an-
zuwenden ist, sondern im Regelfall der Artikel 13 Absatz 5 OECD-MA entsprechende Artikel. Nach dieser
Vorschrift kann der Veräußerungsgewinn nur vom Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen besteuert werden.
Mit § 50i EStG in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes ist eine Regelung geschaffen wor-
den, die die Besteuerung späterer Veräußerungsgewinne in den Fällen ermöglicht, in denen die Besteuerung
der stillen Reserven im Zeitpunkt des Wegzugs ins Ausland, einer Umstrukturierung oder Überführung von
Wirtschaftsgütern oder Anteilen infolge der genannten Übertragungsvorgänge vermieden wurde (sog. Altfall-
regelung).
Obwohl die Vorschrift auch Umstrukturierungen im Sinne des § 20 UmwStG erfassen sollte (vgl. Begründung
in Bundesrats-Drucksache 139/13 [Beschluss]), bestehen Zweifel, ob die Tatbestandsbeschreibung des § 50i
EStG in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes, die die Begriffe „Übertragung“ und „Über-
führung“ verwendet, auch die Gewährung neuer Anteile an einer Kapitalgesellschaft als Gegenleistung für die
Einbringung des Geschäftsbetriebs einer Personengesellschaft im Rahmen des § 20 UmwStG erfasst. Durch
die Einfügung des neuen Satzes 2 in § 50i Absatz 1 – neu – EStG wird dies nunmehr klargestellt.
Vor dem Hintergrund vorstehender Abläufe, insbesondere des untrennbaren Zusammenhangs zwischen Nicht-
besteuerung stiller Reserven und späterer Gewinnbesteuerung, sind auch Hinweise auf die Divergenz zwischen
Begründung und Wortlaut bezüglich Umstrukturierungen im Sinne des § 20 UmwStG ungeeignet, ein schutz-
würdiges Vertrauen vor den Rechtsfolgen der Vorschrift zu begründen. Daher bleiben die erstmalige Anwen-
dung des § 50i Satz 1 EStG in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes, des neu eingefügten
Satzes 2 und des Satzes 3 (bisher Satz 2) entsprechend § 52 Absatz 59d Satz 1 EStG unverändert. § 50i Satz 4
EStG (bisher Satz 3) ist erstmals auf die Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern oder Anteilen
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 stattfindet, d. h. erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014
(§ 52 Absatz 48 Satz 3 – neu – EStG). Die sich dadurch ergebende unechte Rückwirkung (vgl. die nachfolgende
Begründung zur erstmaligen Anwendung des § 50i Absatz 2 – neu – EStG ) ist gerechtfertigt und verletzt keine
Vertrauenstatbestände, weil den betroffenen Steuerpflichtigen bewusst war, dass bei Wirtschaftsgütern, die
Betriebsvermögen einer Personengesellschaft oder eines Einzelunternehmens im Rahmen einer Betriebsauf-
spaltung geworden sind, die spätere Besteuerung der Veräußerungsgewinne erfolgt, und zwar auch dann, wenn
der Einzelunternehmer oder Gesellschafter ins Ausland verzieht oder im Ausland ansässig ist.
Zu § 52 Absatz 48 Satz 4 – neu – und 5 – neu – EStG
Die neu eingefügten Sätze 4 und 5 des § 52 Absatz 48 EStG betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des
neu eingefügten Absatz 2 in § 50i EStG. Die Vorschriften dieses Absatzes sind erstmals für den Veranlagungs-
zeitraum 2014 anzuwenden. Damit kommt es zu einer unechten Rückwirkung. Unechte Rückwirkungen sind
grundsätzlich zulässig. Für ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung gelten jedoch gesteigerte Anforderungen.
Soweit an zurückliegende Sach-verhalte innerhalb des nicht abgeschlossenen Veranlagungszeitraums ange-
knüpft wird, ist diese unechte Rückwirkung mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Ver-
trauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und
wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und
der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt
(BVerfGE 132, 302 [320]).
Wie in der vorstehenden Begründung zu § 52 Absatz 48 Satz 1 bis 3 – neu – EStG ausgeführt, war Steuer-
pflichtigen, die in der Vergangenheit Wirtschaftsgüter oder Anteile in gewerblich geprägte Personengesell-
schaften ohne Auflösung stiller Reserven überführt oder übertragen haben und danach ins Ausland verzogen
sind, im Sinne einer tragenden Geschäftsgrundlage bewusst, dass Gewinne, die sie später aus der Veräußerung
der übertragenen bzw. überführten Wirtschaftsgüter oder Anteile erzielen, von Deutschland besteuert werden

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 109 – Drucksache 18/1995
können. Dies war untrennbare Voraussetzung für die ohne Auflösung der stillen Reserven mögliche Übertra-
gung der Anteile oder Wirtschaftsgüter auf eine gewerblich geprägte Personengesellschaft vor Wegzug ins
Ausland.
Die nach § 50i EStG für den Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme vorgesehene Besteuerung lässt sich
jedoch durch Umwandlungen oder Einbringungen, die nach dem Wegzug ins Ausland durchgeführt werden,
ausschließen. Der neue § 50i Absatz 2 EStG soll diese Lücke schließen. Die Ergänzung der Regelung verletzt
keine Vertrauenstatbestände; denn wenn die betroffenen Steuerpflichtigen versuchen, den Gesetzeszweck des
§ 50i EStG, nämlich die Besteuerung künftiger Veräußerungsgewinne aus früheren steuerfreien Überführungen
oder Übertragungen von Wirtschaftsgütern oder Anteilen im Gestaltungswege zu umgehen, obwohl ihnen be-
wusst war, dass die steuerfreie Übertragung oder Überführung nur wegen der fortbestehenden Verstrickung
möglich war, ist es gerechtfertigt, sie hieran festzuhalten. Daher verdienen neue Gestaltungen, die den Zweck
haben, die Steuerverstrickung zu lösen, kein Vertrauen. Die Änderung der Vorschrift dient dazu, missbräuch-
liche Gestaltungen zu verhindern, die den Gesetzeszweck in Frage stellen. Die spätere nachgelagerte Besteue-
rung von Veräußerungsgewinnen war gerade die entscheidende Geschäftsgrundlage für die vorher unterblie-
bene Besteuerung stiller Reserven. Diese beiden steuerlichen Bewertungen standen in untrennbarem systema-
tischem Zusammenhang. Diese Geschäftsgrundlage, die durch die bisherige Praxis und deren Nichtbeanstan-
dung durch die Rechtsprechung den von § 50i EStG erfassten Fällen für alle Steuerpflichtige erkennbar zu-
grunde gelegt wurde, ist nunmehr weggefallen. Eine Berufung auf ein Vertrauen in eine Nichtbesteuerung
späterer Veräußerungsgewinne bei vorangegangener Nichtbesteuerung stiller Reserven ist vor diesem Hinter-
grund grob treuwidrig und verfassungsrechtlich unzulässig. In diesem Fall würde ferner eine Abwägung zwi-
schen behauptetem zerstörtem Vertrauen und öffentlichem Interesse, auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichts-
punkten, zum Vorrang des öffentlichen Interesses an einer gesicherten Besteuerung der Veräußerungsgewinne
aus steuerfreien Übertragungen oder Überführungen von Wirtschaftsgütern oder Anteilen führen, die vor dem
29. Juni 2013 stattgefunden haben.

Zu Nummer 38 – alt – (§ 90 Absatz 5 – gestrichen)
Folgeänderung. Durch die Regelung in § 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 – neu – EStG kann die in § 90 Absatz
5 EStG vorgesehene Mitteilungspflicht entfallen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes)

Zu Nummer 3 – neu – (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 KStG)
Durch das Gesetz vom 5. April 2013 über die Weiterentwicklung der Hamburgischen Wohnungsbaukreditan-
stalt zur Hamburgischen Investitions- und Förderbank (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I
Nr. 14 S. 148) wurden das Gesetz über die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt und andere Gesetze ge-
ändert und im Ergebnis die „Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt“ zum 1. August 2013 in die „Hambur-
gische Investitions- und Förderbank“ umbenannt. Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, mit
der insbesondere keine Ausweitung der bereits in der Vergangenheit bestehenden Steuerbefreiungen von Kör-
perschaft- und Gewerbesteuer verbunden ist.

Zu Nummer 5 – neu – (§ 17 KStG)
Zu Buchstabe a
Der bisherige Wortlaut des § 17 KStG wird unverändert in Absatz 1 des § 17 KStG übernommen.
Zu Buchstabe b
Durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Rei-
sekostenrechts vom 20. Februar 2013 wurde geregelt, dass in den Fällen der steuerlichen Organschaft im Sinne
des § 17 KStG die Verlustübernahme durch einen dynamischen Verweis auf die Vorschriften des § 302 des
Aktiengesetzes im Gewinnabführungsvertrag vereinbart werden muss. Dies gilt nach der entsprechenden An-
wendungsregelung für diese Vorschrift (§ 34 Absatz 10b KStG) grundsätzlich für alle nach dem 26. Februar
2013 neu abgeschlossenen oder geänderten Verträge. Für bestehende Verträge enthielt § 34 Absatz 10b KStG
Übergangsregelungen zur Anpassung an die Neuregelung. Die Übergangsregelungen gelten bis einschließlich
31. Dezember 2014. Nicht zwingend anzupassen sind Gewinnabführungsverträge, die zwar keinen dynami-
schen Verweis auf § 302 AktG enthalten, die aber den Anforderungen des § 17 in der vorangegangenen Fassung
entsprechen. Dies sind insbesondere Verträge, bei denen der § 302 AktG im Wortlaut zitiert wird. In diesen

Drucksache 18/1995 – 110 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Fällen wird eine Anpassung erst dann gefordert, wenn der Vertrag aus anderen Gründen zu ändern ist oder
wenn z. B. eine Änderung des § 302 AktG erfolgt, sodass die im Vertrag zitierte Vorschrift des § 302 AktG
nicht mehr der geltenden Regelung entspricht.
Mit der Neufassung der Anwendungsregelungen des § 34 KStG in diesem Gesetz ist keine materielle Änderung
im Hinblick auf die oben genannte Vorschrift zur Anwendung des § 17 KStG in der Fassung des Gesetzes zur
Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts ein-
schließlich der Korrektur durch das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S.
4318) beabsichtigt.
Der bisherige § 34 Absatz 10b KStG wird deshalb durch einen Verweis in einen neuen Absatz 2 des § 17 KStG
übernommen.

Zu Nummer 10 (§ 34 KStG)

Zu § 34 Absatz 3 – neu – KStG
Die Anwendungsregelung stellt sicher, dass die Hamburgische Investitions- und Förderbank ab dem Veranla-
gungszeitraum 2013 von der Körperschaftsteuer befreit ist und die für die Hamburgische Wohnungsbaukredit-
anstalt bestehende Steuerbefreiung letztmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden ist.

Zu (§ 34 Absatz 3 bis 13–alt – KStG
Auf Grund der Einfügung des neuen Absatzes 3 werden die bisherigen Absätze 3 bis 13 zu den Absätzen 4 bis
14.

Zu § 34 Absatz 12 – neu – KStG
Auf Grund der Einfügung des neuen Absatzes 3 ist in dem neuen Absatz 12 die Bezugnahme auf den bisherigen
Absatz 10 auf Absatz 11 fortzuschreiben.

Zu Artikel 5 (Änderung des Gewerbesteuergesetzes)

Zu Nummer 2 Buchstabe a – neu – (§ 3 Nummer 2 GewStG)
Durch das Gesetz vom 5. April 2013 über die Weiterentwicklung der Hamburgischen Wohnungsbaukreditan-
stalt zur Hamburgischen Investitions- und Förderbank (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I
Nr. 14 S. 148) wurden das Gesetz über die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt und andere Gesetze ge-
ändert und im Ergebnis die „Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt“ zum 1. August 2013 in die „Hambur-
gische Investitions- und Förderbank“ umbenannt. Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, mit
der insbesondere keine Ausweitung der bereits in der Vergangenheit bestehenden Steuerbefreiungen von Kör-
perschaft- und Gewerbesteuer verbunden ist.

Zu Nummer 7 (§ 36 GewStG)
Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1 und redaktionell an den nachfolgenden Absatz 2 angepasst.
Die Anwendungsregelung im neuen Absatz 2 stellt sicher, dass die Hamburgische Investitions- und Förderbank
ab dem Erhebungszeitraum 2013 von der Gewerbesteuer befreit ist und die für die Hamburgische Wohnungs-
baukreditanstalt bestehende Steuerbefreiung letztmals für den Erhebungszeitraum 2013 anzuwenden ist

Zu Artikel 7 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes)

Zu Nummer 9 – alt – (§ 27 Absatz 16 Satz 2 UStG)
Mit der Einfügung des neuen Satzes 2 sollte die Verwaltungsauffassung zum Umfang der Übergangsregelung
in § 27 Absatz 16 Satz 1 UStG klarstellend in das Gesetz aufgenommen werden. Die Übergangsregelung gilt
für Altfälle (Anschaffung oder Beginn der Herstellung vor dem 1. Januar 2011) und nimmt diese von den
Beschränkungen des Vorsteuerabzugs (§ 15 Absatz 1b UStG) aus. Diese Ausnahme gilt nach Verwaltungsmei-
nung aber nur für die Anschaffungs- und Herstellungskosten von Grundstücken und Gebäuden, nicht für lau-
fende Aufwendungen.
Der Deutsche Städtetag hat Zweifel an der Verwaltungsauffassung geäußert und geht davon aus, dass zumin-
dest für einen bestimmten Zeitraum betroffenen Kommunen Vertrauensschutz zu gewähren ist, da die Verwal-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 111 – Drucksache 18/1995
tungsauffassung nicht von Anfang an zweifelsfrei in entsprechenden BMF-Schreiben zum Ausdruck gekom-
men war. Es ist davon auszugehen, dass zahlreiche Kommunen entgegen der Verwaltungsauffassung Vorsteu-
erabzüge geltend gemacht haben, so dass auch gerichtliche Verfahren zu erwarten sind. Da nicht mit Sicherheit
ausgeschlossen werden kann, dass der vorgesehenen Regelung rückwirkender Charakter zugesprochen wird,
wird die Vorschrift aus dem Gesetzentwurf gestrichen.

Zu Nummer 9 – neu – (§ 27 Absatz 19 UStG)
Der BFH hat in seinem Urteil vom 22. August 2013, V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128, die Regelungen zur
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Absatz 5 Satz 2 i. V. mit Absatz
2 Nummer 4 UStG abweichend von der früheren Verwaltungsauffassung ausgelegt. Nach der früheren Ver-
waltungsauffassung waren Unternehmer, die eigene Grundstücke zum Zweck des Verkaufs bebauen (z. B.
Bauträger), nicht Steuerschuldner für die von anderen Unternehmern an sie erbrachten Bauleistungen, wenn
die Bemessungsgrundlage der von ihnen getätigten Bauleistungen nicht mehr als 10 Prozent der Summe ihrer
steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze (Weltumsatz) beträgt. Die Bemessungsgrundlage schloss Grund-
stücksgeschäfte ein, soweit es sich um Werklieferungen handelte. Bei Unternehmern, denen eine Freistellungs-
bescheinigung für die Bauabzugsteuer (§ 48b EStG) erteilt worden war, wurde unterstellt, dass sie regelmäßig
nachhaltig Bauleistungen erbringen.
In dem vom BFH entschiedenen Streitfall versteuerte der Leistungsempfänger zunächst die von ihm bezogenen
Leistungen als Steuerschuldner, nach Veröffentlichung der BFH-Entscheidung machte er aber geltend, dass
die Voraussetzungen des § 13b UStG nicht vorgelegen hätten und forderte die von ihm gezahlte Umsatzsteuer
vom Finanzamt zurück.
Mit BMF-Schreiben vom 5. Februar 2014 (BStBl I S. 233) und vom 8. Mai 2014 (BStBl I S. 823) wurde das
o. a. BFH-Urteil vom 22. August 2013 in vollem Umfang für nach dem 14. Februar 2014 ausgeführte Umsätze
umgesetzt. Für die betroffenen Unternehmer besteht danach keine Pflicht, das o. a. Urteil für bereits veranlagte
Umsatzsteuerfestsetzungen rückwirkend anzuwenden. Diese Nichtbeanstandungsregelung gewährt beiden Un-
ternehmern bei einvernehmlicher unveränderter Beibehaltung der bisherigen Vereinbarung einen uneinge-
schränkten Vertrauensschutz, sofern nicht zu einem späteren Zeitpunkt von der einvernehmlichen Entschei-
dung abgewichen wird.
Die Neuregelung betrifft die Fälle, in denen der Leistungsempfänger für vor dem 15. Februar 2014 an ihn
erbrachte Leistungen von dieser Nichtbeanstandungsregelung keinen Gebrauch macht. Insoweit ist die gesetz-
lich entstandene Umsatzsteuer gegen den leistenden Unternehmer festzusetzen. Er kann allerdings beantragen,
diese Steuerschuld durch Abtretung seiner Forderung gegen den Leistungsempfänger auf Zahlung der gesetz-
lich entstandenen Umsatzsteuer erfüllen zu können. Die Vorschrift enthält nähere Bestimmung zur Frage, unter
welchen Voraussetzungen diese Abtretung aus Vertrauensschutzgründen zugunsten des leistenden Unterneh-
mers an Zahlung statt wirkt. Die Abtretung erfolgt in diesen Fällen nach dem Zivilrecht, d. h. durch Angebot
der Abtretung seitens des leistenden Unternehmers und Annahme dieses Angebots durch das Finanzamt.

Zu Artikel 8 – neu – (Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes)

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a (§ 13b Absatz 2 UStG)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 13b Absatz 2 Nummer 10 UStG)
Nach dem bisherigen Wortlaut der Vorschrift ist bei steuerpflichtigen Lieferungen von Mobilfunkgeräten so-
wie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten
Gegenstand der Leistungsempfänger Steuerschuldner. Voraussetzung ist, dass die Summe der für die Lieferung
in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 Euro be-
trägt. Nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt.
Bei steuerpflichtigen Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen ist bislang der leistende Unter-
nehmer nach § 13a Absatz 1 Nummer 1 UStG Steuerschuldner. Für diese Lieferungen wird durch die Änderung
unter den genannten Voraussetzungen ebenfalls der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er Unterneh-
mer ist.
Diese Erweiterung soll Umsatzsteuerausfälle verhindern. Bei diesen Lieferungen kann nicht sichergestellt wer-
den, dass diese von den leistenden Unternehmern vollständig im allgemeinen Besteuerungsverfahren erfasst

Drucksache 18/1995 – 112 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
werden bzw. der Fiskus den Steueranspruch beim Leistenden realisieren kann. So haben Feststellungen insbe-
sondere der obersten Finanzbehörden der Länder gezeigt, dass auch bei Lieferungen von Tablet-Computern
und Spielekonsolen vielfach die Steuer dem Leistungsempfänger in Rechnung gestellt wird, dieser die in Rech-
nung gestellte Steuer als Vorsteuer abzieht, der leistende Unternehmer aber die in Rechnung gestellte Steuer
nicht an das Finanzamt abführt. Die Finanzämter konnten in den meisten Fällen wegen Zahlungsunfähigkeit
des leistenden Unternehmers den Umsatzsteueranspruch nicht mehr durchsetzen. Dies wird bei einer Steuer-
schuldnerschaft des Leistungsempfängers vermieden.
Die Regelung beruht auf Artikel 199a Absatz 1 Buchstabe h der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG
in der Fassung von Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/43/EU des Rates vom 22. Juli 2013
(ABl. EU 2013 Nr. L 201 vom 26. Juli 2013, Seite 4).

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 13b Absatz 2 Nummer 11 – neu – UStG)
Die Änderung beruht auf der Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b
Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG (siehe nachfolgend unter Buchstabe b). Entsprechend der Systematik
des § 13b UStG wird die in § 13b Absatz 2 UStG enthaltene Aufzählung der Umsätze, für die der Leistungs-
empfänger Steuerschuldner ist, um die Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen erweitert.

Zu Buchstabe b (§ 13b Absatz 5)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 13b Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG)
Bislang ist bei steuerpflichtigen Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen der leistende Unterneh-
mer nach § 13a Absatz 1 Nummer 1 UStG Steuerschuldner. Für diese Lieferungen wird durch die Neuregelung
der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist.
Ziel dieser Erweiterung ist, Umsatzsteuerausfälle zu verhindern, die dadurch eintreten, dass bei diesen Leis-
tungen nicht sichergestellt werden kann, dass diese von den leistenden Unternehmern vollständig im allgemei-
nen Besteuerungsverfahren erfasst werden, bzw. der Fiskus den Steueranspruch beim Leistenden realisieren
kann. So haben Feststellungen insbesondere der obersten Finanzbehörden der Länder gezeigt, dass auch bei
Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen vielfach die Steuer dem Leistungsempfänger in Rechnung
gestellt wird, dieser die in Rechnung gestellte Steuer als Vorsteuer abzieht, der leistende Unternehmer aber die
in Rechnung gestellte Steuer nicht an das Finanzamt abführt. Die Finanzämter konnten – in den meisten Fällen
wegen Zahlungsunfähigkeit des leistenden Unternehmers – den Umsatzsteueranspruch nicht mehr durchsetzen.
Dies wird bei einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers vermieden.
Werden Edelmetalle oder unedle Metalle geliefert, für die der liefernde Unternehmer die Differenzbesteuerung
anwendet, bleibt er – wie bisher – Steuerschuldner. Eine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist in
diesen Fällen schon deshalb nicht sachgerecht, weil es dem Leistungsempfänger nicht möglich ist, die Bemes-
sungsgrundlage (= Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis des liefernden Unternehmers) ohne
Mithilfe des leistenden Unternehmers zweifelsfrei zu ermitteln.
Die Regelung beruht auf Artikel 199a Absatz 1 Buchstabe j der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie in der Fas-
sung von Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/43/EU vom 22. Juli 2013 (ABl. EU 2013 Nr. L
201 vom 26. Juli 2013, Seite 4).

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 13b Absatz 5 Satz 2 UStG)
Bislang ist nach § 13b Absatz 5 Satz 2 UStG der Leistungsempfänger für Werklieferungen und sonstige Leis-
tungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken die-
nen (Bauleistungen), mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen (§ 13b Absatz 2 Nummer 4
Satz 1 UStG), Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist, der selbst derartige Bauleistungen erbringt. Hierzu
gehören auch die Leistungen eines Bauträgers (Unternehmer, der eigene Grundstücke zum Verkauf bebaut),
soweit sie als Werklieferungen erbracht worden sind. Die Finanzverwaltung hat die Regelung bislang zur Ver-
einfachung für die beteiligten Unternehmer so ausgelegt, dass der Leistungsempfänger Bauleistungen nachhal-
tig erbringen muss. Als nachhaltige Erbringung von Bauleistungen galt nach Auffassung der Finanzverwaltung,
dass der Unternehmer mindestens 10 Prozent seines Weltumsatzes als Bauleistungen erbracht hat. Außerdem
war es – entsprechend dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift – unbeachtlich, für welche Zwecke der Leis-
tungsempfänger die bezogene Bauleistung konkret verwendete.
Der BFH hat im Urteil vom 22. August 2013, V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128, entschieden, dass die Steuer-
schuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nur in Betracht komme, wenn der Leistungsemp-
fänger die an ihn erbrachte Leistung selbst für eine steuerpflichtige Bauleistung verwende (bauwerksbezogene

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 113 – Drucksache 18/1995
Betrachtung). Auf die Eigenschaft des Leistungsempfängers als Bauleister und dementsprechend Höhe der von
ihm ausgeführten Bauleistungen komme es danach nicht an.
Die bisherigen Abgrenzungskriterien der Verwaltung haben sich in der Praxis bewährt. Eine konsequente An-
wendung des BFH-Urteils würde auf Dauer bedeuten, dass jeder Leistungsempfänger bei jeder an ihn erbrach-
ten Bauleistung Steuerschuldner wäre, wenn er diese selbst zur Ausführung einer Bauleistung verwendet. Ein
derart weiter Anwendungsbereich der Regelung war aber vom Gesetzgeber bei Einführung der Vorschrift nicht
gewollt. Seine Folge wären häufige und ungewollte Fehleinschätzungen und damit verbunden fehlerhafte
Rechnungen und ggf. Risiken beim Vorsteuerabzug. Wesentliche Intention des Gesetzgebers war seinerzeit,
durch die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers vor allem Umsatzsteuerausfälle im Verhältnis zwi-
schen Unternehmer und Subunternehmer in der Baubranche zu vermeiden. Entsprechend war die Erweiterung
der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers im Gesetzgebungsverfahren eingeengt worden. Steuer-
schuldner sollten nur solche Leistungsempfänger werden, die nachhaltig Bauleistungen erbringen. Anknüp-
fungs-punkt waren darüber hinaus auch immer die Unternehmer, denen eine Freistellungsbescheinigung nach
§ 48b EStG erteilt worden war. Bei diesen Unternehmern wurde unterstellt, dass sie regelmäßig nachhaltig
Bauleistungen erbringen.
Die Erweiterung des Anwendungsbereichs nach BFH würde auch zu erheblichen Problemen bei der Feststel-
lung durch den leistenden Unternehmer führen, wer Steuerschuldner für die von ihm zu erbringende oder er-
brachte Bauleistung ist. In der Praxis ist für den leistenden Unternehmer oftmals nicht erkennbar, ob ein Un-
ternehmer, an den Bauleistungen erbracht werden, tatsächlich ein Unternehmer ist, der solche Leistungen er-
bringt oder erbracht hat. Noch weniger kann der leistende Unternehmer wissen, ob der Leistungsempfänger die
bezogene Bauleistung selbst für eine steuerpflichtige Bauleistung verwendet. Eine solche Einzelfallbetrachtung
ist dem Leistungserbringer weder möglich noch zumutbar und würde den Grundsatz der Rechtssicherheit ver-
letzen. So ist es insbesondere bei der Erstellung von Gebäuden für den leistenden Unternehmer nicht absehbar,
ob der Leistungsempfänger die an diesen erbrachte Leistung für einen von vornherein steuerpflichtigen, einen
nur auf Grund einer Option nach § 9 UStG steuerpflichtigen oder einen z. B. nach § 4 Nummer 9 Buchstabe a
UStG steuerfreien Umsatz verwendet.
Um die negativen Folgen der BFH-Rechtsprechung in der Praxis zu vermeiden, wird durch den neuen Satz 2
nunmehr eindeutig schon im Gesetz darauf abgestellt, dass der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner
für eine an ihn erbrachte Bauleistung ist, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen ausführt. Entsprechend wird
gesetzlich klargestellt, dass der Leistungsempfänger auch dann Steuerschuldner ist, wenn er die an ihn im Ein-
zelfall erbrachte Dienstleistung nicht zur Ausführung einer Bauleistung verwendet. Damit kommt künftig die
vom BFH postulierte bauwerksbezogene Betrachtung nicht mehr zur Anwendung, sondern es kommt darauf
an, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt.
Ein Unternehmer erbringt jedenfalls dann nachhaltig Bauleistungen, wenn er zumindest 10 Prozent seines
Weltumsatzes als Bauleistungen erbringt. Dies bedarf allerdings keiner gesetzlichen Festschreibung, da Rechts-
sicherheit für die Beteiligten durch die festgelegte Bescheinigungspraxis erreicht wird. Diese Regelung sieht
vor, dass die zuständige Finanzbehörde dem Leistungsempfänger eine Bescheinigung ausstellt, aus der sich die
nachhaltige Tätigkeit des Unternehmers ergibt. Bei Erteilung dieser Bescheinigung kann aus Vereinfachungs-
gründen auf den Weltumsatz des im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung abgelaufenen Besteuerungs-
zeitraums abgestellt werden, für den dem Finanzamt bereits Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. Erklärungen
für das Kalenderjahr vorliegen. Hat ein Unternehmer zunächst keine Bauleistungen ausgeführt oder nimmt er
seine Tätigkeit in diesem Bereich erst auf, stellt das Finanzamt dem Unternehmer eine Bescheinigung aus,
wenn er nach außen erkennbar mit ersten Handlungen zur nachhaltigen Erbringung von Bauleistungen begon-
nen hat und die Bauleistungen voraussichtlich mehr als 10 Prozent des Weltumsatzes betragen werden. Eine
entsprechende Regelung ist nach der Gesetzesänderung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufzunehmen.
Die besondere Bescheinigung ist eine von der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG abweichende ge-
sonderte Bescheinigung. Sie wird zeitgleich mit der Gesetzesänderung herausgegeben. Um Rechtssicherheit
für den leistenden Unternehmer als auch für den Leistungsempfänger zu erlangen, ist die Bescheinigung auf
längstens drei Jahre zu befristen. Sie kann aus Rechtsschutzgründen nur mit Wirkung für die Zukunft widerru-
fen oder zurückgenommen werden.
Hat das Finanzamt dem Unternehmer eine Bescheinigung ausgestellt, ist er als Leistungsempfänger Steuer-
schuldner, auch dann, wenn er diese Bescheinigung gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht verwendet.
Die vom Bundesrat gewünschte Beibehaltung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Bauleis-
tungen an Unternehmer, die nachhaltig eigene Grundstücke veräußern, die sie vorher bebaut haben, wird nicht

Drucksache 18/1995 – 114 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
aufgegriffen. Anders als bei den anderen Unternehmern, die Bauleistungen nachhaltig erbringen, sind Unter-
nehmer die nachhaltig eigene Grundstücke nach § 4 Nummer 9 Buchstabe b UStG steuerfrei veräußern, hin-
sichtlich der bezogenen Bauleistungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Eine Einbeziehung dieser Unter-
nehmer in die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hätte eine größere Gefahr der Nichtbesteuerung
der Eingangsumsätze beim Leistungsempfänger zur Folge als eine Nichtbesteuerung beim leistenden Unter-
nehmer.
Die Regelung beruht auf Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie.

Zu Doppelbuchstabe cc (§ 13b Absatz 5 Satz 5 UStG)
Bislang ist nach § 13b Absatz 5 Satz 5 UStG der Leistungsempfänger für das Reinigen von Gebäuden und
Gebäudeteilen (§ 13b Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 UStG) Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist, der
selbst derartige Reinigungsleistungen erbringt. Die Finanzverwaltung hat die Regelung ebenso wie bei Bau-
leistungen (vgl. hierzu unter Doppelbuchstabe bb) zur Vereinfachung für die beteiligten Unternehmer so aus-
gelegt, dass der Leistungsempfänger derartige Leistungen nachhaltig erbringen muss. Als nachhaltige Erbrin-
gung von Gebäudereinigungsleistungen galt nach Auffassung der Finanzverwaltung, dass der Unternehmer
mindestens 10 Prozent seines Weltumsatzes als Gebäudereinigungsleistungen erbringen musste. Außerdem
war es entsprechend dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift unbeachtlich, für welche Zwecke der Leistungs-
empfänger die bezogene Gebäudereinigungsleistung verwendete.
Auch wenn der BFH im Urteil vom 22. August 2013, V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128, lediglich zu Bauleis-
tungen entschieden hat, hat die Rechtsprechung die unter Doppelbuchstabe aa beschriebenen Auswirkungen
auch auf die Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Gebäudereinigungsleistun-
gen. Entsprechend regelt nunmehr der neue Satz 5 im Gesetz wie bei der Regelung für Bauleistungen (vgl.
unter Doppelbuchstabe bb), dass ein Unternehmer dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner für an ihn
erbrachte Gebäudereinigungsleistungen ist, wenn er selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt.
Auch hier ist zur Erleichterung des Nachweises vorgesehen, dass die zuständige Finanzbehörde dem Leistungs-
empfänger eine Bescheinigung hierüber ausstellt. Hierbei wird auf das bisher bereits im Verwaltungswege
praktizierte Verfahren zurückgegriffen (Vordruck USt 1 TG). Um Rechtssicherheit für den leistenden Unter-
nehmer als auch für den Leistungsempfänger zu erlangen, ist die Bescheinigung auf längstens drei Jahre zu
befristen. Sie kann aus Rechtsschutzgründen nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenom-
men werden.
Hat das Finanzamt dem Unternehmer eine Bescheinigung ausgestellt, ist er als Leistungsempfänger Steuer-
schuldner, auch dann, wenn er diese Bescheinigung gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht verwendet.
Weiterhin wird auch bei Gebäudereinigungsleistungen im Gesetz wie bei der Regelung für Bauleistungen (vgl.
unter Doppelbuchstabe bb) klarstellend vorgesehen, dass der Leistungsempfänger auch dann Steuerschuldner
ist, wenn er die an ihn im Einzelfall erbrachte Dienstleistung nicht zur Ausführung einer Gebäudereinigungs-
leistung verwendet.
Die Regelung beruht auf Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie.

Zu Doppelbuchstabe dd (§ 13b Absatz 5 Satz 7– neu – UStG)
In Fällen, in denen beide an dem Umsatz beteiligten Unternehmer die Art des Umsatzes (z. B. danach, ob es
sich inhaltlich um eine Bauleistung handelt) nicht zutreffend beurteilt haben, wurde es bisher bereits im Ver-
waltungswege nicht beanstandet, wenn sich beide Vertragspartner gleichwohl über die Anwendung der Steu-
erschuldnerschaft des Leistungsempfängers einig waren und der Umsatz vom Leistungsempfänger auch in zu-
treffender Höhe versteuert worden ist. Die Regelung diente der Rechtssicherheit der Beteiligten; aufwändige
Rückabwicklungen bei unverschuldeten Fehlern sollten damit vermieden werden. Der BFH hat in seinem Urteil
vom 22. August 2013, V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128, eine Anwendung dieser Vereinfachungsregelung im
Verwaltungswege abgelehnt mit der Begründung, dass die steuerlichen Rechtsfolgen des Gesetzes nicht in der
Disposition der Steuerpflichtigen liegen.
Es ist daher zur Wiederherstellung einer praxisgerechten Abwicklung der Regelungen zur Steuerschuldverla-
gerung und um Rechtssicherheit für den leistenden Unternehmer als auch für den Leistungsempfänger zu er-
langen, erforderlich, die sich in Zweifelsfällen aus einer übereinstimmenden Handhabung und folgerichtigen
Versteuerung ergebende Rechtsfolge einer Steuerschuld des Leistungsempfängers gesetzlich festzuschreiben.
Entsprechend wird im neuen Satz 7 geregelt, dass es bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
für Bauleistungen, für Lieferungen von Erdgas und Elektrizität durch im Inland ansässige Unternehmer, für

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 115 – Drucksache 18/1995
Lieferungen von Schrott und Altmetall, für Gebäudereinigungsleistungen, für Lieferungen von Gold, für Lie-
ferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen oder integrierten Schaltkreisen vor
Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand sowie für Lieferungen von
Edelmetallen und unedlen Metallen verbleibt, wenn beide Beteiligten von der Erfüllung der Voraussetzungen
für die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgegangen sind und sich im Nachhinein beim Anle-
gen objektiver Kriterien herausstellt, dass diese Voraussetzungen tatsächlich nicht vorlagen. Voraussetzung für
diese Regelung ist aber, dass es aufgrund dieser Handhabung zu keinen Steuerausfällen gekommen ist. Dies ist
dann der Fall, wenn der Leistungsempfänger den an ihn erbrachten Umsatz in zutreffender Höhe versteuert hat.
Die vom Bundesrat gewünschte weitergehende Regelung, nach der es in allen Fällen bei der von den Beteiligten
angewandten Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bleibt, auch wenn die Voraussetzungen gar nicht
vorlagen, wird nicht übernommen. Gerade eine solche Regelung würde dazu führen, dass es in der Disposition
von leistendem Unternehmer und Leistungsempfänger liegt, wer Steuerschuldner sein soll.

Zu Doppelbuchstabe ee (§ 13b Absatz 5 Satz 9 UStG -neu)
Durch den neuen Satz 9 wird klargestellt, dass bei Lieferungen von in Absatz 2 Nummer 2, 7 und 9 bis 11
genannten Gegenständen, wie Lieferungen von Schrott, Altmetallen und Abfall oder Lieferungen von Edelme-
tallen oder unedlen Metallen, für die die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG vorliegen
und der Unternehmer diese Regelung auch anwendet, der Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner wird. Die
Anwendung der Steuerschuldnerschaft ist für den Leistungsempfänger in diesen Fällen de facto nicht möglich,
weil er regelmäßig den Einkaufspreis der an ihn gelieferten Gegenstände nicht kennt und so die Bemessungs-
grundlage für die Umsatzbesteuerung nicht ermitteln kann.
Die Regelung beruht auf Artikel 198 Absatz 2, Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe d und e und Artikel 199a Absatz
1 Buchstabe c, d und j der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie in der Fassung von Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe
b der Richtlinie 2013/43/EU vom 22. Juli 2013 (ABl. EU 2013 Nr. L 201 vom 26. Juli 2013, Seite 4).

Zu Nummer 3 (§ 18h – neu – UStG )
Allgemein
Nach Artikel 58 MwStSystRL in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung von Artikel 5 Nummer 1 der
Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich
des Ortes der Dienstleistung (ABl. EU 2008 Nr. L 44 S. 11) gilt als Leistungsort bei Telekommunikationsleis-
tungen, Rundfunk- und Fernsehleistungen und bei auf elektronischem Weg erbrachten Leistungen an Nichtun-
ternehmer der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthaltsort hat. Damit soll eine systematisch zutreffende Besteuerung am tatsächlichen Verbrauchsort er-
reicht werden. Der Leistungsort bei diesen Leistungen an Nichtunternehmer bestimmt sich somit unabhängig
von dem Ort, an dem der leistende Unternehmer ansässig ist. Künftig ist es daher unerheblich, ob dies im
Gemeinschaftsgebiet oder im Drittlandsgebiet ist.
Für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die derartige Leistungen an Nichtunternehmer mit
Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Unionsgebiet erbringen, wird die bisherige Sonderregelung
(vgl. Artikel 359 bis 369 MwStSystRL in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung von Artikel 5 Nummer
11 bis 14 der Richtlinie 2008/8/EG), nach der sich diese Unternehmer nur in einem EU-Mitgliedstaat erfassen
lassen müssen, wenn sie in der EU sonstige Leistungen auf elektronischem Weg erbringen, um Telekommuni-
kationsleistungen und Rundfunk- und Fernsehleistungen erweitert. Die Regelung dient der Vereinfachung. Da-
mit müssen sich Unternehmer, die diese Umsätze EU-weit erbringen, nur noch in einem EU-Mitgliedstaat für
Umsatzsteuerzwecke erfassen lassen.
Neben den entsprechenden Ortsregelungen für die vorgenannten Umsätze enthält die Änderungsrichtlinie Re-
gelungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens von im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unterneh-
mern, die die vorgenannten Umsätze an Nichtunternehmer mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
in einem anderen EU-Mitgliedstaat erbringen (sog. Mini-one-stop-shop/einzige Mini-Anlaufstelle). Hier wird
durch die Artikel 369a bis 369k MwStSystRL in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung von Artikel 5
Nummer 15 der Richtlinie 2008/8/EG ein neues Besteuerungsverfahren eingeführt, nach dem diese Unterneh-
mer von der Möglichkeit Gebrauch machen können, alle vorgenannten Umsätze an Nichtunternehmer mit Sitz,
Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in anderen EU-Mitgliedstaaten nur in dem EU-Mitgliedstaat umsatz-
steuerlich zu erklären, in dem sie ansässig sind. Voraussetzung ist, dass der leistende Unternehmer in dem
jeweiligen EU-Mitgliedstaat, in dem er die vorgenannten Leistungen erbringt, weder seinen Sitz noch eine feste
Niederlassung (= Betriebsstätte im Sinne von Abschnitt 3a.1 Absatz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses)

Drucksache 18/1995 – 116 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
hat (vgl. Artikel 369b i. V. mit Artikel 369a Absatz 1 Nummer 1 MwStSystRL in der ab 1. Januar 2015 gel-
tenden Fassung von Artikel 5 Nummer 15 der Richtlinie 2008/8/EG). Diese Sonderregelung gilt auch dann,
wenn der Unternehmer im Verbrauchsmitgliedstaat auch andere Umsätze erbringt, die nicht der Sonderrege-
lung unterliegen und für die er die Umsatzsteuer schuldet (vgl. Artikel 369a Absatz 1 Nummer 1 und Umkehr-
schluss aus Artikel 369j Absatz 2 MwStSystRL in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung von Artikel 5
Nummer 15 der Richtlinie 2008/8/EG). Damit wird es den Unternehmern, die ab 1. Januar 2015 im Mitglied-
staat des tatsächlichen Verbrauchs die vorgenannten Umsätze erbringen, ermöglicht, ihren umsatzsteuerlichen
Pflichten in diesen Staaten unmittelbar durch Übermittlung der Steuererklärungen auf elektronischem Weg
über ein inländisches Portal und Zahlung der Steuerschuld über ein Konto der inländischen Finanzverwaltung
nachzukommen. Unabhängig davon, ob die Unternehmer diese Leistungen in einem oder mehreren Mitglied-
staaten erbringen, können sie die genannten Pflichten und Zahlungen somit insoweit bei einer Stelle im Inland
erfüllen. Ungeachtet dessen ist der allgemeine Steuersatz des Verbrauchsmitgliedstaates anzuwenden, also des
Staates, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist. Diesem Mitgliedstaat steht auch die Umsatzsteuer zu.
Die Regelungen, wie der Verbrauchsmitgliedstaat die ihm zustehende Umsatzsteuer erhält und wie eine Kon-
trolle der Unternehmer erfolgen soll, beinhaltet die gleichzeitig verabschiedete Verordnung (EG) Nr. 143/2008
des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 hinsichtlich der Einführung
von Verwaltungsvereinbarungen und des Informationsaustauschs im Hinblick auf die Regelungen bezüglich
des Ortes der Dienstleistung, die Sonderregelungen und die Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer (ABl.
EU 2008 Nr. L 44 S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 ist zwischenzeitlich ersetzt worden durch die
Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbe-
hörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer.
Die Änderungsrichtlinie ist zum 1. Januar 2015 in nationales Recht umzusetzen. Die sich auf Grund der Ände-
rungsverordnung ergebenden notwendigen Anpassungen des nationalen Rechts sind ebenfalls zum 1. Januar
2015 durchzuführen. Die Unternehmer, die ab dem 1. Januar 2015 an dem neuen Verfahren teilnehmen wollen,
können dies ab dem 1. Oktober 2014 ihrem Ansässigkeitsmitgliedstaat anzeigen.
Zu § 18h – neu – UStG
Die zum 1. Januar 2015 in Kraft tretende neue Vorschrift regelt im Wesentlichen die Anzeige über die Teil-
nahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren und die Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen von im
Inland ansässigen Unternehmern, die in anderen Mitgliedstaaten Telekommunikationsdienstleistungen, Rund-
funk- und Fernsehdienstleistungen und/oder auf elektronischem Weg Dienstleistungen an Nichtunternehmer
erbringen und von dem besonderen Besteuerungsverfahren nach Artikel 369a ff. der Richtlinie 2006/112/EG
in der Fassung von Artikel 5 Nummer 15 der Richtlinie 2008/8/EG Gebrauch machen, an die zuständige Fi-
nanzbehörde in einem anderen Mitgliedstaat.
Nach Absatz 1 haben Unternehmer, die im Inland ihren Sitz haben oder als im Drittlandsgebiet ansässige Un-
ternehmer im Inland eine Betriebsstätte haben und an dem besonderen Besteuerungsverfahren teilnehmen wol-
len, dies gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen. Die Teilnahme an dem besonderen Ver-
fahren ist nur einheitlich für alle Mitgliedstaaten möglich, in denen der Unternehmer keine Betriebsstätte hat
und in denen er derartige Umsätze erbringt. Die Anzeige muss vor Beginn des Besteuerungszeitraums erfolgen,
für den der Unternehmer erstmalig an dem besonderen Besteuerungsverfahren teilnehmen will.
Nach Absatz 2 stellt das Bundeszentralamt für Steuern durch Verwaltungsakt fest, wenn der Unternehmer nicht
mehr die Voraussetzungen für die Anwendung des besonderen Besteuerungsverfahrens erfüllt. Dies ist insbe-
sondere dann der Fall, wenn der Unternehmer mitteilt, dass er keine Telekommunikationsdienstleistungen,
Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder Dienstleistungen auf elektronischem Weg an in einem anderen
Mitgliedstaat ansässige Nichtunternehmer erbringt oder diese wirtschaftliche Tätigkeit nicht mehr ausübt oder
er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des besonderen Besteuerungsverfahrens nicht mehr erfüllt,
weil er z. B. im Inland keinen Sitz mehr hat oder in allen anderen EU-Mitgliedstaaten, in denen er die vorge-
nannten Dienstleistungen erbringt, eine Betriebsstätte unterhält.
Die Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren kann vom Unternehmer widerrufen werden. Der
Widerruf ist gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern zu erklären. Ein Widerruf ist nur bis zum Beginn
eines neuen Besteuerungszeitraums mit Wirkung ab diesem Zeitraum möglich.
Der im Inland ansässige Unternehmer hat nach Absatz 3 bis zum 20. Tag nach Ende jedes Kalendervierteljahres
eine Umsatzsteuererklärung für jeden Mitgliedstaat, in dem er das besondere Besteuerungsverfahren anwendet,
auf elektronischem Weg zu übermitteln. Die Erklärungen sind über ein elektronisches Portal (ELSTER-Portal

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 117 – Drucksache 18/1995
oder BZSt Online Portal) zunächst dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Das BZSt übermittelt
die Erklärungen an das für den Unternehmer zuständige Finanzamt im jeweiligen Mitgliedstaat weiter.
Der Unternehmer hat den Vordruck auszufüllen und die Steuer selbst zu berechnen. Die berechnete Steuer ist
an das Bundeszentralamt für Steuern zu entrichten.
Nach Absatz 4 kann der im Inland ansässige Unternehmer von dem besonderen Besteuerungsverfahren durch
das Bundeszentralamt für Steuern ausgeschlossen werden, wenn er seinen Verpflichtungen in diesem Verfah-
ren wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Der Ausschluss kann auch dann erfolgen, wenn der
Unternehmer seinen Aufzeichnungspflichten und der Verpflichtung, die Aufzeichnungen der zuständigen Fi-
nanzbehörde auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt. Der Ausschluss gilt ab dem
Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unterneh-
mer beginnt.
Absatz 5 definiert den im Inland ansässigen Unternehmer, der die Möglichkeit hat, an dem besonderen Besteu-
erungsverfahren teilzunehmen. Dies sind Unternehmer, die hier ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung haben,
oder im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer, die im Inland eine Betriebsstätte haben.
Gemäß Absatz 6 gelten für das Verfahren, soweit es vom Bundeszentralamt für Steuern durchgeführt wird, die
angeführten Vorschriften der Abgabenordnung (AO) und der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Regelung ist
erforderlich, da § 18h UStG ausländische Umsatzsteuer und somit keine durch Bundesrecht geregelte Steuer
betrifft und deshalb die AO und die FGO nicht unmittelbar anwendbar sind (§ 1 Absatz 1 Satz 1 AO, § 33
Absatz 1 Nummer 1 FGO). Aus der angeordneten Anwendung von Vorschriften der AO und der FGO folgt u.
a., dass die dem BZSt bekannt gewordenen Daten dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) unterliegen und gegen
Verwaltungsakte des BZSt nach den Absätzen 2 und 4 das Einspruchsverfahren (§§ 347 ff. AO) und die An-
fechtungsklage zum Finanzgericht gegeben sind. Aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben sind insbesondere die
Regelungen zum Verspätungszuschlag (§ 152 AO), zum Säumniszuschlag (§ 240 AO) sowie zum Vollstre-
ckungs- und zum Strafverfahren (Sechster und Achter Teil der AO) von der Anwendung ausgeschlossen.
Die Regelung beruht auf den Artikeln 369b bis 369f der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG in der
Fassung von Artikel 5 Nummer 15 der Richtlinie 2008/8/EG.

Zu Nummer 4 (§ 27 Absatz 20 – neu – UStG )
Der neue § 27 Absatz 20 regelt, dass das neue besondere Besteuerungsverfahren entsprechend Artikel 369a ff.
der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung von Artikel 5 Nummer 15 der Richtlinie 2008/8/EG für im Inland
ansässige Unternehmer, die in anderen Mitgliedstaaten Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und
Fernsehdienstleistungen und/oder auf elektronischem Weg Dienstleistungen an Nichtunternehmer erbringen
und von diesem besonderen Besteuerungsverfahren Gebrauch machen, erstmals für Besteuerungszeiträume des
Jahres 2015 gilt.

Zu Nummer 5 (Anlage 4 zu § 13b Absatz 2 Nummer 11 UStG)
Die neue Anlage 4 enthält die Gegenstände, für deren Lieferungen der Leistungsempfänger nach § 13b Absatz
2 Nummer 11 und Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz Steuerschuldner wird, wenn er ein Unternehmer ist. Es
handelt sich hierbei um edle und unedle Metalle.
Die Abgrenzung beruht auf Artikel 199a Absatz 1 Buchstabe j der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie in der
Fassung von Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/43/EU vom 22. Juli 2013 (ABl. EU 2013
Nr. L 201 vom 26. Juli 2013, Seite 4).

Zu Artikel 9 (Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes)

Zu Nummer 2 –neu – (§ 3a UStG)

Zu Buchstabe a (§ 3a Absatz 4 Satz 2 Nummer 11 bis 13 – aufgehoben)
Folgeänderung aus der Neuregelung des § 3a Absatz 5 UStG (vgl. nachfolgenden Buchstaben b). Der bisheri-
gen Ortsbestimmung am Sitz des Leistungsempfängers (Verbrauchsort) bei Telekommunikationsdienstleistun-
gen, bei Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und bei auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leis-
tungen, die an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Drittlandsgebiet erbracht werden, bedarf es nicht
mehr.

Drucksache 18/1995 – 118 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Die Regelung beruht auf dem ab dem 1. Januar 2015 geltenden Artikel 5 Nummer 2 der Richtlinie 2008/8/EG
vom 12.2.2008 (ABl. EU 2008 Nr. L 44 S. 11).

Zu Buchstabe b (§ 3a Absatz 5 UStG)
Es handelt sich um eine Regelung im Zusammenhang mit der Einführung des besonderen umsatzsteuerlichen
Besteuerungsverfahrens für bestimmte Umsätze an Nichtunternehmer (sog. Mini-one-stop-shop). Vgl. auch
allgemeine Ausführungen in der Begründung zu Artikel 8 Nummer 3.
Die Vorschrift sieht vor, dass sich bei Telekommunikationsdienstleistungen, bei Rundfunk- und Fernsehdienst-
leistungen und bei auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen, die an Nichtunternehmer erbracht
werden, der Leistungsort stets an dem Ort befindet, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen
gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat. Auf die Nutzung oder Auswertung kommt es grundsätzlich
nicht an; vgl. aber hierzu nachfolgend unter Buchstabe d. Damit erfolgt grundsätzlich eine systemgerechte
Umsatzbesteuerung dieser Leistungen am Verbrauchsort.
Diese Ortsregelung gilt auch dann, wenn die sonstige Leistung auf elektronischem Weg tatsächlich von einer
sich im Drittlandsgebiet befindlichen Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt wird. Ein im Drittland be-
findlicher Server ist jedenfalls für umsatzsteuerliche Zwecke nicht als Betriebsstätte anzusehen.
Der bisherigen in § 3a Absatz 5 UStG enthaltenen besonderen Leistungsortregelung im Verbrauchsmitglied-
staat für auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen, die von einem im Drittlandsgebiet ansässigen
Unternehmer an im Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer erbracht werden, bedarf es deshalb nicht
mehr.
Die Regelung beruht auf Artikel 58 MwStSystRL in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung von Artikel
5 Nummer 1 der Richtlinie 2008/8/EG vom 12.2.2008 (ABl. EU 2008 Nr. L 44 S. 11).

Zu Buchstabe c (§ 3a Absatz 6 Satz 1 UStG)
Redaktionelle Folgeänderung aus der Neuregelung des § 3a Absatz 5 UStG (vgl. vorstehenden Buchstaben b).
Damit liegt in den Fällen, in denen Telekommunikations- sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen von
einem nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer erbracht werden, der Leistungsort weiterhin im
Inland. Voraussetzung ist unverändert, dass die Leistung im Inland tatsächlich genutzt oder ausgewertet wird
und an einen Nichtunternehmer erbracht wird. Damit erfolgt wie bisher eine zutreffende Besteuerung dieser
Leistungen im Verbrauchsland.

Zu Buchstabe d (§ 3a Absatz 8 UStG)
Es handelt sich um eine Regelung im Zusammenhang mit der Einführung des besonderen umsatzsteuerlichen
Besteuerungsverfahrens für bestimmte Umsätze an Nichtunternehmer (sog. Mini-one-stop-shop). Vgl. auch
allgemeine Ausführungen in der Begründung zu Artikel 8 Nummer 3.
§ 3a Absatz 8 Satz 2 UStG sah bislang vor, dass bei Telekommunikationsdienstleistungen an im Gemein-
schaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer, die sich vorübergehend im Drittlandsgebiet aufhalten, der Leis-
tungsort im Drittlandsgebiet liegt, wenn die Leistung tatsächlich nur im Drittlandsgebiet in Anspruch genom-
men werden kann. Auf Grund der Neuregelung in § 3a Absatz 5 UStG (vgl. vorstehend unter Buchstabe b)
zum Leistungsort bei Telekommunikationsdienstleistungen an Nichtunternehmer, die regelmäßig eine Besteu-
erung am Verbrauchsort vorsieht, bedarf es der Sonderregelung nicht mehr.

Zu Nummer 4 (§ 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e – neu – UStG)
Es handelt sich um eine Regelung im Zusammenhang mit der Einführung des besonderen umsatzsteuerlichen
Besteuerungsverfahrens für bestimmte Umsätze an Nichtunternehmer (sog. Mini-one-stop-shop). Vgl. auch
allgemeine Ausführungen in der Begründung zu Artikel 8 Nummer 3.
Die Regelung beruht auf Artikel 369g der Richtlinie 2006/112/EG und dem im Rahmen der Umsetzung von
Artikel 5 Nummer 15 der Richtlinie 2008/8/EG neu geschaffenen § 16 Absatz 1b UStG (vgl. Nummer 5 Buch-
stabe a). Nach § 16 Absatz 1b Satz 1 i.V. mit § 18 Absatz 4e UStG haben im übrigen Gemeinschaftsgebiet
ansässige Unternehmer, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
und/oder auf elektronischem Weg Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz im Inland erbringen, und von
der Anwendung des § 18 Absatz 4e UStG (vgl. Nummer 6 Buchstabe b) Gebrauch machen, vierteljährliche
Erklärungen abzugeben. Weil es für diese Umsätze keine Voranmeldungszeiträume gibt und § 16 Absatz 1b
Satz 1 UStG das Kalendervierteljahr als Besteuerungszeitraum definiert, wird hieran anknüpfend in dem neuen
§ 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e UStG der Steuerentstehungszeitpunkt bestimmt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 119 – Drucksache 18/1995

Zu Nummer 5 (§ 16 UStG)

Zu Buchstabe a (§ 16 Absatz 1b – neu – UStG )
Es handelt sich um eine Regelung im Zusammenhang mit der Einführung des besonderen umsatzsteuerlichen
Besteuerungsverfahrens für bestimmte Umsätze an Nichtunternehmer (sog. Mini-one-stop-shop). Vgl. auch
allgemeine Ausführungen in der Begründung zu Artikel 8 Nummer 3.
Grundsätzlich ist nach § 16 Absatz 1 UStG das Kalenderjahr Besteuerungszeitraum. Im übrigen Gemein-
schaftsgebiet ansässige Unternehmer, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernseh-
dienstleistungen und/oder auf elektronischem Weg Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz im Inland
erbringen, und vom Besteuerungsverfahren nach § 18 Absatz 4e UStG (vgl. Nummer 6 Buchstabe b) Gebrauch
machen, brauchen nur vierteljährlich Erklärungen abzugeben. Da sie auch keine Steuererklärung für das Ka-
lenderjahr abgeben müssen, ist für diese Zwecke als Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr festzulegen.
Die vorgenannten Unternehmer melden in ihrer Steuererklärung die Umsätze und die darauf entfallende Steuer
an. Ihre mit diesen Umsätzen zusammenhängenden Vorsteuerbeträge können sie grundsätzlich nur im Vor-
steuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Absatz 9 UStG, §§ 59 bis 61 UStDV) geltend machen. Die Steuerberechnung
darf dementsprechend keine Vorsteueranrechnung beinhalten.
Die Regelung setzt Artikel 369f der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung von Artikel 5 Nummer 15 der
Richtlinie 2008/8/EG in nationales Recht um.

Zu Buchstabe b (§ 16 Absatz 6 Satz 4 und 5 UStG)
Es handelt sich um eine Regelung im Zusammenhang mit der Einführung des besonderen umsatzsteuerlichen
Besteuerungsverfahrens für bestimmte Umsätze an Nichtunternehmer (sog. Mini-one-stop-shop). Vgl. auch
allgemeine Ausführungen in der Begründung zu Artikel 8 Nummer 3.
In § 16 Absatz 6 UStG wird Satz 4 um einen zweiten Halbsatz erweitert und Satz 5 ergänzt. Danach müssen
im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer ab 1. Januar 2015 – ebenso wie im Drittlandsgebiet
ansässige Unternehmer, die das Besteuerungsverfahren nach § 18 Absatz 4c UStG anwenden –, die
– Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und/oder auf elektroni-

schem Weg Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz im Inland erbringen,
– in Deutschland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht erfasst sind und
– das Besteuerungsverfahren nach § 18 Absatz 4e UStG in Anspruch nehmen,
bei der Umrechnung von Werten in fremde Währung einheitlich den Umrechnungskurs des letzten Tags des
Besteuerungszeitraums bzw., falls für diesen Tag kein Umrechnungskurs festgelegt wurde, den für den nächs-
ten Tag festgelegten Umrechnungskurs anwenden. Die Anwendung eines monatlichen Durchschnittskurses
entsprechend § 16 Absatz 6 Satz 1 UStG ist nicht möglich. Ansonsten kann es zu Abweichungen bei der Zah-
lung und Überweisung an sowie bei Prüfungen durch die anderen EU-Mitgliedstaaten kommen.
Die Regelung setzt Artikel 369h der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung von Artikel 5 Nummer 15 der
Richtlinie 2008/8/EG in nationales Recht um.

Zu Nummer 6 (§ 18 UStG)

Zu Buchstabe a (§ 18 Absatz 4d UStG)
Es handelt sich um eine Regelung im Zusammenhang mit der Einführung des besonderen umsatzsteuerlichen
Besteuerungsverfahrens für bestimmte Umsätze an Nichtunternehmer (sog. Mini-one-stop-shop). Vgl. auch
allgemeine Ausführungen in der Begründung zu Artikel 8 Nummer 3.
Durch die Änderungen wird klargestellt, dass die Sonderregelung, nach der Unternehmer, die im Gemein-
schaftsgebiet in § 3a Absatz 5 UStG genannte Umsätze (vgl. Nummer 3 Buchstabe b) erbringen, sich – unter
bestimmten Bedingungen – dafür entscheiden können, nur in einem EU-Mitgliedstaat erfasst zu werden, nur
für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer gilt. Außerdem wird in Umsetzung von Artikel 359 der Richt-
linie 2006/112/EG in der Fassung von Artikel 5 Nummer 11 der Richtlinie 2008/8/EG der Anwendungsbereich
auf im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer erweitert, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk-
und Fernsehdienstleistungen und/oder auf elektronischem Weg Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz
im Gemeinschaftsgebiet erbringen.
Drucksache 18/1995 – 120 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Buchstabe b (§ 18 Absatz 4e – neu – UStG)
Es handelt sich um eine Regelung im Zusammenhang mit der Einführung des besonderen umsatzsteuerlichen
Besteuerungsverfahrens für bestimmte Umsätze an Nichtunternehmer (sog. Mini-one-stop-shop). Vgl. auch
allgemeine Ausführungen in der Begründung zu Artikel 8 Nummer 3.
Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die im Inland Telekommunikationsdienstleistungen,
Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder Dienstleistungen auf elektronischem Weg an im Inland ansässige
Nichtunternehmer erbringen, können sich – unter bestimmten Bedingungen – dafür entscheiden, die hierfür auf
elektronischem Weg einzureichende Umsatzsteuererklärung über den Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer
ansässig ist, zu übermitteln. Will ein Unternehmer von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, muss er dies der
für dieses Besteuerungsverfahren in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, zuständigen Behörde vor Beginn
des Besteuerungszeitraums anzeigen, ab dem er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will.
Der Unternehmer hat dann – abweichend von § 18 Absatz 1 bis 4 UStG – in jedem Kalendervierteljahr (=
Besteuerungszeitraum) eine Steuererklärung bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums an die
für dieses Besteuerungsverfahren in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, zuständige Be-
hörde elektronisch zu übermitteln. Die Steuererklärung gilt als fristgemäß übermittelt, wenn sie der vorgenann-
ten Behörde bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums übermittelt wurde und dort auch ange-
kommen ist. Ein entsprechender – EU-einheitlicher – Vordruck wurde auf Gemeinschaftsebene bereits erar-
beitet.
Der Unternehmer hat die Steuer entsprechend § 16 Absatz 1b UStG (vgl. Nummer 5 Buchstabe a) zu berechnen.
Die Steuer ist spätestens am 20. Tag nach Ende des Besteuerungszeitraums an die für dieses Besteuerungsver-
fahren in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, zuständige Behörde zu entrichten. Die Entrichtung der
Steuer erfolgt fristgemäß, wenn sie bei der vorgenannten Behörde bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteue-
rungszeitraums eingegangen ist.
Die übermittelte Steuererklärung – oder ggf. auch eine eingereichte berichtigte Steuererklärung – ist ab dem
Zeitpunkt eine Steueranmeldung (§ 150 Absatz 1 Satz 3 Abgabenordnung – AO), zu dem die in der Steuerer-
klärung enthaltenen Daten von der für dieses Besteuerungsverfahren in dem Mitgliedstaat, in dem der Unter-
nehmer ansässig ist, zuständigen Behörde dem Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg über-
mittelt wurden und beim Bundeszentralamt für Steuern angekommen sind. Ab diesem Zeitpunkt steht die Steu-
eranmeldung unter den Voraussetzungen des § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nach-
prüfung gleich.
Der Unternehmer kann die Inanspruchnahme dieser Regelung widerrufen. Der Widerruf ist gegenüber der für
dieses Besteuerungsverfahren in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, zuständige Behörde
zu erklären. Ein Widerruf ist nur bis zum Beginn eines neuen Besteuerungszeitraums mit Wirkung ab diesem
Zeitraum möglich. Dadurch wird vermieden, dass der Unternehmer für ein Kalendervierteljahr sowohl Voran-
meldungen nach § 18 Absatz 1 UStG als auch eine Steuererklärung nach § 18 Absatz 4c UStG abgeben muss.
Außerdem wären die ihm in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge zum Teil im Vorsteuer-Vergütungsverfah-
ren, zum Teil im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend zu machen. Dies wäre für die betroffenen Unter-
nehmer und die Finanzverwaltung ein nicht zu rechtfertigender Aufwand.
Weiterhin wird entsprechend der unionsrechtlichen Vorgabe in Artikel 369e der Richtlinie 2006/112/EG in der
Fassung von Artikel 5 Nummer 15 der Richtlinie 2008/8/EG festgelegt, dass der Unternehmer von diesem
Besteuerungsverfahren ausgeschlossen wird, wenn er seinen Verpflichtungen in diesem Verfahren wiederholt
nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Der Ausschluss hat durch die für dieses Besteuerungsverfahren in dem
Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, zuständige Behörde zu erfolgen. Der Ausschluss kann auch
dann erfolgen, wenn der Unternehmer seinen Aufzeichnungspflichten und der Verpflichtung, die Aufzeich-
nungen der zuständigen Finanzbehörde auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt.
Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses
gegenüber dem Unternehmer beginnt.

Zu Nummer 7 (§ 22 Absatz 1 Satz 4 UStG)
Es handelt sich um eine Regelung im Zusammenhang mit der Einführung des besonderen umsatzsteuerlichen
Besteuerungsverfahrens für bestimmte Umsätze an Nichtunternehmer (sog. Mini-one-stop-shop). Vgl. auch
allgemeine Ausführungen in der Begründung zu Artikel 8 Nummer 3.
Die Regelung setzt Artikel 369k der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG in der Fassung von Artikel
5 Nummer 15 der Richtlinie 2008/8/EG um, indem sie die leistenden Unternehmer verpflichtet, die von der

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 121 – Drucksache 18/1995
Regelung des § 18 Absatz 4e UStG (vgl. Nummer 6 Buchstabe b) der für ihn zuständigen Finanzbehörde die
Aufzeichnungen auf Anforderung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.
Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Steuerpflichtige führt über die im Rahmen der Regelung nach
§ 18 Absätze 4e UStG im Inland getätigten Umsätze Aufzeichnungen mit ausreichenden Angaben, damit das
zuständige Finanzamt feststellen kann, ob die abgegebenen Steuererklärungen zutreffend sind. Diese Aufzeich-
nungen sind dem für den Unternehmer zuständigen Finanzamt auf Anfrage auf elektronischem Weg zur Ver-
fügung zu stellen.

Zu Nummer 8 – neu – (Nummer 50 der Anlage 2 UStG)
Mit der Änderung wird der Umsatzsteuersatz für Hörbücher auf 7 Prozent gesenkt. Die Einführung dieser Um-
satzsteuerermäßigung ist durch Artikel 98 Absatz 1 und 2 i .V. mit Nummer 6 des Anhangs III der Richtlinie
2006/112/EU über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, MwStSystRL)
gedeckt.
Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes setzt die Lieferung eines körperlichen Gegenstands in
Gestalt eines Speichermediums voraus. Die Speichermedien können sowohl digital (z. B. CD-ROM, USB-
Speicher oder Speicherkarten) als auch analog (z. B. Tonbandkassetten oder Schallplatten) beschaffen sein.
Weitere Voraussetzung ist, dass auf dem Medium ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches
gespeichert ist. Die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung ist dabei jedoch nicht davon abhängig, dass der
Inhalt des Hörbuches als gedruckte Fassung verlegt wurde oder verlegt werden soll. Vielmehr ist der der Vor-
schrift zugrundeliegende Buchbegriff funktional zu verstehen, d. h. die Lesung muss einen Text wiedergeben,
der dem herkömmlichen Verständnis vom Inhalt eines Buches entspricht.
Der Ausschluss jugendgefährdender Trägermedien entspricht der für gedruckte Bücher geltenden Regelung in
Nummer 49 der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz.
Von den begünstigten Hörbüchern sind Hörspiele abzugrenzen, die von der Umsatzsteuerermäßigung ausge-
schlossen sind. Hörspiele unterscheiden sich von den begünstigten Hörbüchern durch die Verwendung drama-
turgischer Effekte, verteilte Sprecherrollen, Geräusche sowie von Musik und gehen damit über die Wiedergabe
einer bloßen Buchlesung hinaus.
Daneben ist die Steuerermäßigung nicht auf Umsätze mit Hörzeitungen und -zeitschriften anwendbar, da Um-
sätze mit Zeitungen bzw. Zeitschriften nach den verbindlichen Vorgaben des Unionsrechts nur dann begünsti-
gungsfähig sind, wenn ein gedrucktes Erzeugnis Gegenstand des Umsatzes ist.
Das Herunterladen unkörperlicher Erzeugnisse jeglicher Art aus dem Internet fällt aufgrund des Ausschlusses
elektronisch erbrachter Dienstleistungen von der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Artikel 98
Absatz 2 Unterabsatz 2 MwStSystRL nicht unter den neu geschaffenen Begünstigungstatbestand.

Zu Artikel 11 – neu – (Weitere Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung)

Zu den Nummern 1 bis 3 (§ 59 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 – neu – UStDV )
Es handelt sich um eine Regelung im Zusammenhang mit der Einführung des besonderen umsatzsteuerlichen
Besteuerungsverfahrens für bestimmte Umsätze an Nichtunternehmer (sog. Mini-one-stop-shop). Vgl. auch
allgemeine Ausführungen in der Begründung zu Artikel 8 Nummer 3.
Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die im Inland ausschließlich Telekommunikations-
dienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder Dienstleistungen auf elektronischem Weg an
im Inland ansässige Nichtunternehmer erbringen und von dem Wahlrecht der Erfüllung der umsatzsteuerlichen
Verpflichtung in Deutschland in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, Gebrauch machen (vgl. Arti-
kel 8 Nummer 6 Buchstabe b; Einführung von § 18 Absatz 4e UStG), können Vorsteuerbeträge grundsätzlich
nur im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens geltend machen. Die Ergänzung in § 59 Nummer 5
UStDV regelt in Umsetzung von Artikel 359j der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG in der ab 1.
Januar 2015 geltenden Fassung von Artikel 5 Nummer 15 der Richtlinie 2008/8/EG deshalb, dass das Vor-
steuer-Vergütungsverfahren auch dann Anwendung findet, wenn die vorgenannten Unternehmer im Inland
ausschließlich Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder Dienstleis-
tungen auf elektronischem Weg an im Inland ansässige Nichtunternehmer erbringen. Erbringen diese Unter-
nehmer im Inland noch andere Umsätze als Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernseh-
dienstleistungen und/oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz

Drucksache 18/1995 – 122 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
im Inland, sind sowohl die Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit den Telekommunikationsdienstleistungen,
Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und/oder auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen als
auch die mit den anderen Umsätzen zusammenhängenden Vorsteuerbeträge im Wege des allgemeinen Besteu-
erungsverfahrens geltend zu machen.

Zu Artikel 18 – neu – (Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 5 Absatz 1 Nummer 21 FVG)
Es handelt sich um eine Regelung im Zusammenhang mit der Einführung des besonderen umsatzsteuerlichen
Besteuerungsverfahrens für bestimmte Umsätze an Nichtunternehmer (sog. Mini-one-stop-shop). Vgl. auch
allgemeine Ausführungen in der Begründung zu Artikel 8 Nummer 3.
Die Vorschrift regelte bislang nur die Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern für die Durchführung
des Besteuerungsverfahrens nach § 18 Absatz 4c UStG für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unterneh-
mer, die ausschließlich Dienstleistungen auf elektronischem Weg an im Gemeinschaftsgebiet ansässige
Nichtunternehmer erbringen. Neben der Durchführung des Besteuerungsverfahrens werden dem Bundeszent-
ralamt für Steuern auch die damit im Zusammenhang stehende Durchführung des Informationsaustauschs und
des Einnahmetransfers mit den anderen Mitgliedstaaten sowie die Kontrolle der im Rahmen dieser Sonderre-
gelung nach den Artikeln 359 bis 369 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG zu erklärenden Um-
sätze übertragen.
Da die Anwendung des Besteuerungsverfahrens nach § 18 Absatz 4c UStG ab 1. Januar 2015 auf nicht im
Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die ausschließlich Telekommunikationsdienstleistungen, Rund-
funk- und Fernsehdienstleistungen und/oder Dienstleistungen auf elektronischem Weg an im Gemeinschafts-
gebiet ansässige Nichtunternehmer erbringen, erweitert wurde, wird durch die Ergänzung die Zuständigkeit
des Bundeszentralamts für Steuern auf diesen Kreis von Unternehmern erweitert.

Zu Nummer 2 (§ 5 Absatz 1 Nummer 39 FVG)
Redaktionelle Folgeänderung aus der Anfügung der neuen Nummern 40 und 41.

Zu Nummer 3 (§ 5 Absatz 1 Nummer 40 und 41 – neu – FVG)
Zu § 5 Absatz 1 Nummer 40 – neu – FVG
Es handelt sich um eine Regelung im Zusammenhang mit der Einführung des besonderen umsatzsteuerlichen
Besteuerungsverfahrens für bestimmte Umsätze an Nichtunternehmer (sog. Mini-one-stop-shop). Vgl. auch
allgemeine Ausführungen in der Begründung zu Artikel 8 Nummer 3.
Für die Durchführung des neuen Besteuerungsverfahrens nach § 18 Absatz 4e UStG für im übrigen Gemein-
schaftsgebiet ansässige Unternehmer, die im Inland ausschließlich Telekommunikationsdienstleistungen,
Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder Dienstleistungen auf elektronischem Weg an im Inland ansässige
Nichtunternehmer erbringen, sind die in der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung genannten Finanzämter
zuständig. Die Daten über die an dem Verfahren nach § 18 Absatz 4e UStG teilnehmenden Unternehmer wer-
den von den zuständigen zentralen Behörden gesammelt, in einer Datenbank gespeichert und den anderen Mit-
gliedstaaten zur Verfügung gestellt. Weiterhin müssen die von den Unternehmern im Rahmen des Verfahrens
nach § 18 Absatz 4e UStG an die Zentralbehörden in ihrem Mitgliedstaaten übermittelten für Deutschland
bestimmten Umsatzsteuererklärungen von diesen an eine deutsche zentrale Behörde übermittelt werden und
von dieser an die nach der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung zuständigen Finanzämter weitergeleitet wer-
den. Gleiches gilt auch für die Zahlungen der sich aus den Umsatzsteuererklärungen ergebenden Umsatzsteuer.
Diese mit der Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach § 18 Absatz 4e UStG und dem damit verbunde-
nen Steuererhebungsverfahren in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten werden dem Bundeszentralamt für
Steuern übertragen.
Zu § 5 Absatz 1 Nummer 41 – neu – FVG
Es handelt sich um eine Regelung im Zusammenhang mit der Einführung des besonderen umsatzsteuerlichen
Besteuerungsverfahrens für bestimmte Umsätze an Nichtunternehmer (sog. Mini-one-stop-shop). Vgl. auch
allgemeine Ausführungen in der Begründung zu Artikel 8 Nummer 3.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 123 – Drucksache 18/1995
Die Ergänzung regelt die Zuständigkeit des Bundeszentralamts für die Entgegennahme, Prüfung und Weiter-
leitung der Anzeigen und Steuererklärungen der im Inland ansässigen Unternehmer, soweit sie in anderen Mit-
gliedstaaten von dem besonderen Verfahren nach den Artikeln 369c bis 369i der Richtlinie 2006/112/EG in
der Fassung von Artikel 5 Nummer 15 der Richtlinie 2008/8/EG Gebrauch machen. Hierzu gehören auch die
Entgegennahme der Zahlungen der Unternehmer und die Weiterleitung an den jeweiligen Mitgliedstaat des
Verbrauchs.

Zu Artikel 20 (Änderung des Steuerberatungsgesetzes)

Zu Nummer 3 (§ 10a StBerG)
Nach dem bisherigen § 10a Absatz 1 Satz 2 StBerG ist bei einer Einstellung des Bußgeldverfahrens die Mit-
teilung mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe zu versehen. Dieser Satz wird aufgehoben.
Satz 2 kann in seiner Auslegung dazu führen, dass die Rechtsanwender aufgrund dieser Regelung davon aus-
gehen, dass die Finanzbehörden in jedem Fall der Einstellung des Bußgeldverfahrens verpflichtet sind, dies
den Steuerberaterkammern mitzuteilen. Dies entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers. Danach sollen
zwar erstmals auch solche Erkenntnisse mitgeteilt werden, die im Besteuerungsverfahren gewonnen wurden,
deshalb dem Steuergeheimnis unterliegen, gleichzeitig soll nur noch in den Fällen eine Mitteilung erfolgen, in
denen die Gefahr einer Wiederholung der unbefugten Hilfe, insbesondere in Form von gewerblichem Handeln,
besteht.
Daher richtet sich die Mitteilungspflicht in den Fällen der Einstellung des Bußgeldverfahrens ebenso, wie in
den Fällen, in denen eine Bußgeld verhängt wird, ausschließlich nach Satz 1, d. h. es müssen auch im Fall der
Einstellung des Verfahrens Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen
fortgesetzt wird. Nur dann ist eine Mitteilung zulässig.
Die gesetzliche Regelung ist enger und damit zielgenauer als die bisherige Verwaltungspraxis. Danach waren
Mitteilungen der Finanzbehörden über den Ausgang eines Bußgeldverfahrens an die Steuerberaterkammern
bereits dann zulässig, wenn die Ermittlungen der Finanzbehörde allein aufgrund einer Anzeige der Steuerbera-
terkammer eingeleitet wurden; das Bestehen einer Wiederholungsgefahr war für die Mitteilungen nicht Vo-
raussetzung. Dies war zu weitgehend.

Zu Artikel 23 – neu – (Änderung des Tabaksteuergesetzes)

Zu § 22 Absatz 3 Satz 1 TabStG
Mit der Änderung (Neufassung) des § 22 Absatz 3 Satz 1 TabStG wird für Privatpersonen, die Zigaretten aus
dem steuerrechtlich freien Verkehr der Republik Kroatien erwerben und für ihren Eigenbedarf in das deutsche
Steuergebiet befördern, eine Mengenbeschränkung von 300 Stück eingeführt. Für darüber hinaus verbrachte
Mengen ist die entsprechende Tabaksteuer zu entrichten. Gleichzeitig werden die Länder Estland, Griechen-
land und Polen aus der Liste gestrichen, da diese die globale Mindestverbrauchsteuer nach Artikel 10 der Richt-
linie 2011/64/EU bereits erreicht haben. Darüber hinaus wird der Verweis auf die nicht mehr gültige Richtlinie
92/79/EWG aktualisiert.
Die Richtlinie 2011/64/EU legt u. a. den EU-weiten Mindeststeuersatz für Zigaretten fest. Im Rahmen einer
Änderung der Vorgängerrichtlinie 92/79/EWG im Jahr 2010 durch die Richtlinie 2010/12/EU wurde dieser
Mindeststeuersatz mit Wirkung vom 1. Januar 2014 auf 60 Prozent des gewichteten durchschnittlichen Klein-
verkaufspreis und mindestens 90 Euro je 1 000 Stück Zigaretten festgelegt.
Den Ländern Bulgarien, Estland, Griechenland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und Rumänien wurde inner-
halb der Richtlinie für die Anwendung dieser Mindestkriterien ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember
2017 eingeräumt. Im Gegenzug können die anderen Mitgliedstaaten gegenüber diesen Ländern im Zeitraum
vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 bzw. bis zu dem Zeitpunkt, in dem der EU-Mindeststeuersatz
erreicht wird, eine Mengenbeschränkung von 300 Stück Zigaretten einführen. Diese gilt für Privatpersonen,
die Zigaretten des steuerrechtlich freien Verkehrs in den vorgenannten Mitgliedstaaten erwerben und für ihren
Eigenbedarf in einen der anderen Mitgliedstaaten befördern (vgl. Artikel 46 Absatz 3 der Richtlinie
2008/118/EG). Deutschland macht seit dem 1. Januar 2014 von dieser Möglichkeit Gebrauch. Die entspre-
chende Regelung ist in § 22 Absatz 3 TabStG enthalten. Die Bestimmung gilt jedoch nicht mehr für Polen,
Griechenland und Estland, da diese ihren Steuersatz bereits an die oben genannten Vorgaben der Richtlinie
2011/64/EU angepasst haben.
Drucksache 18/1995 – 124 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Im Rahmen der Beitrittsverhandlungen wurde der Republik Kroatien ein entsprechender Übergangszeitraum
bis zum 31. Januar 2017 eingeräumt. Angesichts des niedrigen Steuersatzes auf Zigaretten in Kroatien (derzeit
75,82 Euro je 1 000 Stück im Vergleich zu Deutschland mit 152,50 Euro je 1 000 Stück Zigaretten bezogen
auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis) besteht ein erhebliches Preisgefälle. Die Einfüh-
rung einer Mengenbeschränkung stellt ein wirksames Mittel dar, um dem „Einkaufstourismus“ zu begegnen.
Auch aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung muss Kroatien in die Liste des § 22 Absatz 3 TabStG
aufgenommen werden.

Zu Artikel 24 (Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung)

Zu Nummer 1 – neu – (§ 70 Satz 1 EStDV)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Änderung des § 46 Absatz 3 und 5 EStG im vorlie-
genden Artikelgesetz.

Zu Nummer 3 Buchstabe a (§ 84 Absatz 3g EStDV)
Die Anwendung des § 70 Satz 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung folgt der Anwendung des § 46
Absatz 3 und 5 EStG (erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014).

Zu Artikel 27 – neu – (Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung)

Zu § 5 Absatz 1 Nummer 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus der Neufassung des § 52 EStG in dem vorliegenden
Artikelgesetz.

Zu Artikel 28 (Inkrafttreten)

Die Änderungen der neu aufgenommenen Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung treten am 1. Januar 2015
in Kraft.
§ 18h – neu – UStG sowie die Änderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 21, 40 und 41 – neu – FVG treten zum
1. Oktober 2014 in Kraft.
Die geänderten Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und Gebäu-
dereinigungsleistungen treten am 1. Oktober 2014 in Kraft. Damit soll es den Unternehmern ermöglicht wer-
den, sich auf die neue Rechtslage ausreichend vorzubereiten.
Die geänderten Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei steuerpflichtigen Liefe-
rungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der
Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand und bei steuerpflichtigen Lieferungen von Edelmetallen und uned-
len Metallen treten am 1. Oktober 2014 in Kraft. Damit soll es den Unternehmern ermöglicht werden, sich auf
die neue Rechtslage ausreichend vorzubereiten.

Berlin, den 2. Juli 2014

Andreas Schwarz
Berichterstatter

Richard Pitterle
Berichterstatter

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