BT-Drucksache 18/1984

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/1984 - Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. September 2013 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der Philippinen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Vom 2. Juli 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/1984
18. Wahlperiode 02.07.2014

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/1568 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Abkommen vom 9. September 2013
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik der Philippinen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

A. Problem
Das Abkommen vom 9. September 2013 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik der Philippinen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ersetzt das Abkom-
men vom 22. Juli 1983 (BGBl. 1984 II S. 878, 879, 1008).
Doppelbesteuerungen stellen bei internationaler wirtschaftlicher Betätigung ein
erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen dar. Durch Doppelbesteue-
rungsabkommen wie das vorliegende sollen derartige steuerliche Hindernisse zur
Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen abgebaut werden.

B. Lösung
Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2
Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation des Abkommens vom 9. September
2013 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der Philippinen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Ein-
kommen und vom Vermögen geschaffen werden.
Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Keine.

Drucksache 18/1984 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch das Abkommen ergeben sich für die öffentlichen Haushalte tendenziell ge-
ringfügige Steuermehreinnahmen. Ausschlaggebend für dieses Ergebnis ist insbe-
sondere der Wegfall der Anrechnung nicht gezahlter, fiktiver philippinischer Quel-
lensteuern auf Lizenzen und Zinsen.
Mithilfe der durch das Abkommen ermöglichten Ausweitung des Informationsaus-
tauschs auf Steuern jeder Art werden künftig Steuerausfälle verhindert.

E. Erfüllungsaufwand
Grundsätzlich wird durch Doppelbesteuerungsabkommen kein eigenständiger Er-
füllungsaufwand begründet, da sie lediglich die nach nationalem Steuerrecht beste-
henden Besteuerungsrechte der beteiligten Vertragsstaaten voneinander abgrenzen.
Informationspflichten für Unternehmen werden weder eingeführt noch verändert
oder abgeschafft.
Darüber hinaus führt das Abkommen weder für Unternehmen noch für Bürgerin-
nen und Bürger zu einem messbaren zusätzlichen Erfüllungsaufwand.
Das Abkommen regelt zudem den steuerlichen Informationsaustausch im Verhält-
nis zur Republik der Philippinen. Insoweit werden durch das Abkommen Pflichten
für die Verwaltung neu eingeführt. Eine Quantifizierung ist mangels belastbarer
Daten nicht möglich.

F. Weitere Kosten
Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch
dieses Gesetz keine unmittelbaren direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise
und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Ge-
setz nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1984

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/1568 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 2. Juli 2014

Der Finanzausschuss

Ingrid Arndt-Brauer
Vorsitzende

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

Dr. Thomas Gambke
Berichterstatter

Drucksache 18/1984 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Lothar Binding (Heidelberg) und Dr. Thomas Gambke

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/1568 in seiner 39. Sitzung am 5. Juni
2014 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und Verbraucher-
schutz zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Das Abkommen vom 9. September 2013 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der
Philippinen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen ersetzt das Abkommen vom 22. Juli 1983 (BGBl. 1984 II S. 878, 879, 1008).
Doppelbesteuerungen stellen bei internationaler wirtschaftlicher Betätigung ein erhebliches Hindernis für
Handel und Investitionen dar.
Durch Doppelbesteuerungsabkommen wie das vorliegende sollen derartige steuerliche Hindernisse zur För-
derung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen abgebaut werden. Im Vergleich zum bisherigen Abkom-
men aus dem Jahr 1983 beinhaltet das Abkommen vom 9. September 2013 nicht nur die dafür erforderlichen
Regelungen, sondern enthält Anpassungen an die aktuelle internationale und die deutsche Abkommens-
politik. Es lehnt sich an das OECD-Musterabkommen an.
Die durch das Abkommen vom 9. September 2013 vorgesehene Abschaffung der Anrechnung fiktiver, tat-
sächlich nicht gezahlter philippinischer Quellensteuern (im Vergleich zum bisherigen Abkommen aus dem
Jahr 1983) führt zu einer geringeren Anrechnung der philippinischen Steuer auf die deutsche Steuer.
Die Änderungen des Abkommens zwischen Deutschland und den Philippinen führen insgesamt betrachtet zu
geringfügigen Steuermehreinnahmen, die dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden zufließen.
Durch die Einführung einer Umschwenkklausel, die künftig einen Wechsel von der Freistellungsmethode zur
Anrechnungsmethode zugunsten Deutschlands ermöglicht, könnten sich weitere positive Effekte auf das
deutsche Steueraufkommen ergeben.
Durch den erweiterten Informationsaustausch bezüglich Steuern jeder Art wird eine zutreffendere Besteue-
rung erwartet.
Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für
die Ratifikation des Abkommens vom 9. September 2013 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik der Philippinen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkom-
men und vom Vermögen geschaffen werden.

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 22. Sitzung am 2. Juli
2014 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf auf Drucksachsache
18/1568 anzunehmen.
Der Parlamentarisch Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich in seiner 5. Sitzung am 4. Juni 2014 mit
dem Gesetzentwurf gutachtlich befasst und festgestellt, dass eine Nachhaltigkeitsrelevanz nicht gegeben ist.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/1568 in seiner 14. Sitzung am 2. Juli 2014
erstmalig und abschließend beraten.
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf auf Drucksache
18/1568 unverändert anzunehmen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1984

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD begrüßten, dass die seit dem Jahr 2003 andauernden
Verhandlungen nun endlich zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht werden konnten.
Die Fraktion DIE LINKE. betonte, dass sie es für falsch halte, dass die Bundesregierung im Rahmen sol-
cher Verhandlungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung immer noch die Freistellungsmethode anwende.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN machte deutlich, dass sie die Notwendigkeit sieht, solche Dop-
pelbesteuerungsabkommen abzuschließen, kritisierte aber ebenfalls die Tatsache, dass die Bundesregierung
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dabei immer noch auf die Freistellungsmethode rekurriere.

Berlin, den 2. Juli 2014

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

Dr. Thomas Gambke
Berichterstatter

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