BT-Drucksache 18/1983

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/1780, 18/1966 - Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes

Vom 2. Juli 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/1983
18. Wahlperiode 02.07.2014
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft (10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 18/1780, 18/1966 –

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes

A. Problem
Mit der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über
eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (GMO
neu) wurden die Regelungen über die Stützungsprogramme im Weinsektor um
einige Maßnahmen erweitert. In diesem Zusammenhang ist eine Regelung über
eine nationale Gesundheitsbehörde zu treffen, die Informationen über die Auswir-
kungen des Weinkonsums auf die Gesundheit und das Verhalten zu beurteilen hat.
Die ab dem 28. März 2015 geltende Verordnung (EU) Nr. 251/2014 über die Be-
griffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisier-
ten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geographischer Angaben, die die Verord-
nung (EG) Nr. 1601/91 aufhebt, enthält verschiedene Regelungen, wie das Verfah-
ren zur Beantragung für den Schutz geographischer Angaben, die in den Mitglied-
staaten der Europäischen Union (EU) umzusetzen sind.
Zudem ergibt sich durch verändertes EU-Recht Änderungsbedarf am Weingesetz
durch die bei dessen Anwendung aufgetretene Frage, ob anstelle eines Lagen- oder
Bereichsnamens auch ein Katastername angegeben werden darf.

B. Lösung
Das Weingesetz wird an die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsa-
me Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (GMO neu) angepasst.
Bezüglich der veränderten Regelungen über die Stützungsprogramme im Weinsek-
tor sind die geschaffenen neuen Fördertatbestände in das Weingesetz aufzuneh-
men. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) wird als nationa-
le Gesundheitsbehörde mit Hilfe eines Sachverständigenausschusses Aussagen zu
den Auswirkungen des Weinkonsums auf die Gesundheit und das Verhalten be-
werten und Anträge gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 bearbeiten.
Die in der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 enthaltenen Regelungen zum Verfahren
der Beantragung für den Schutz geographischer Angaben für aromatisierte Weiner-
zeugnisse werden durch Änderung des Weingesetzes frühzeitig bekannt und treten
mit Geltung der Verordnung ab 28. März 2015 in Kraft.
Bei der Anwendung des geltenden Weingesetzes aufgetretene Fragen werden be-
hoben.
Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.

Drucksache 18/1983 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
C. Alternativen
Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand entstehen nicht.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch dieses Vorhaben kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Im Ergebnis ergeben sich durch die vorgesehenen Änderungen und Klarstellungen
keine Änderungen des Erfüllungsaufwandes. Bereits bestehender Aufwand, z. B.
im Hinblick auf die notwendige Etikettierung von Weinen, wird durch die vorge-
nommene Klarstellung erleichtert.

Durch die Schaffung neuer Maßnahmen im Bereich der Stützungsregelung, die
durch die Bundesländer im Rahmen von Länderprogrammen umgesetzt werden
müssen, entsteht allenfalls eine geringfügige Erhöhung des Erfüllungsaufwandes.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund

Durch die Erweiterung der Zuständigkeit der BLE auch für die Beantragung geo-
graphischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse entsteht nach derzeitiger
Einschätzung kein spürbarer Mehraufwand. Eine Umfrage bei den Ländern ergab,
dass nach dortiger Einschätzung nur sehr wenig oder überhaupt keine Anträge
erwartet werden.

Dadurch, dass die BLE in Zukunft Anträge zur Durchführung von Informations-
maßnahmen über die Auswirkungen des Weinkonsums auf die Gesundheit und das
Verhalten als Verwaltungsbehörde und als für die öffentliche Gesundheit zuständi-
ge Stelle zu bearbeiten hat, erwächst ihr ein Aufwand, der auf 25 Prozent einer
Stelle des höheren Dienstes beziffert wird. Ein etwaiger Mehrbedarf an Sach- und
Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im betroffenen Einzelplan ausge-
glichen werden.

Länder und Kommunen

Durch die Schaffung neuer Maßnahmen im Rahmen der Stützungsregelung wird
unmittelbar kein zusätzlicher Aufwand bei den Ländern geschaffen, die sowieso
jedes Jahr Landesprogramme zu erstellen haben.

F. Weitere Kosten
Keine.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1983
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/1780, 18/1966 mit folgenden Maßgaben,
im Übrigen unverändert anzunehmen:

Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

‚b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „auf Drittlandsmärkten nach Artikel 103p
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch die Wörter „in Mitgliedstaa-
ten nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und in Drittländern nach Arti-
kel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013“ er-
setzt.

bb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „1 Million Euro“ durch
die Wörter „1 Million 500 Tausend Euro“ ersetzt.

cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Von dem in Satz 2 genannten Betrag sind 500 Tausend Euro ausschließ-
lich für Maßnahmen der Absatzförderung in Mitgliedstaaten zu verwen-
den.“

dd) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Sätze 1 und 2“ durch die Wör-
ter „Sätze 1 und 2, Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 4,“ ersetzt.‘

Berlin, den 2. Juli 2014

Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft

Gitta Connemann
Vorsitzende
Kordula Kovac
Berichterstatterin

Gustav Herzog
Berichterstatter

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Markus Tressel
Berichterstatter

Drucksache 18/1983 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Kordula Kovac, Gustav Herzog, Dr. Kirsten Tackmann
und Markus Tressel

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 43. Sitzung am 26. Juni 2014 den Gesetzentwurf der Bundesregierung
auf Drucksache 18/1780 erstmals beraten und an den Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft zur Bera-
tung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktor-
ganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (GMO neu) wurden viele Regelungen der vorherigen Verord-
nung (EG) Nr. 1234/2007 inhaltlich unverändert übernommen. Erweitert wurden die Regelungen über die
Stützungsprogramme im Weinsektor um einige Maßnahmen, wie die Förderung des Weinabsatzes in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU). Die neu geschaffenen Fördertatbestände sind in das Weinge-
setz aufzunehmen.

In diesem Zusammenhang ist eine Regelung über eine nationale Gesundheitsbehörde zu treffen, die Informa-
tionen über die Auswirkungen des Weinkonsums auf die Gesundheit und das Verhalten zu beurteilen hat.
Dies soll durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) wahrgenommen werden, welche
mit Hilfe eines Sachverständigenausschusses entsprechende Aussagen bewerten und Anträge gemäß Artikel
45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2014 bearbeiten soll. Um die neuen Maßnahmen
bald anwenden zu können, ist das Weingesetz möglichst schnell an die GMO neu anzupassen.

Die ab dem 28. März 2015 geltende Verordnung (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschrei-
bung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geographischer
Angaben und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1601/91 enthält Regelungen, wie das Verfahren zur
Beantragung für den Schutz geografischer Angaben, die in den EU-Mitgliedstaaten umzusetzen sind. Dies
soll durch frühzeitige Bekanntmachung der Regelungen erfolgen, aber erst mit Geltung der Verordnung in
Kraft treten. Die sich bereits für die Bearbeitung von Anträgen auf Gewährung des Schutzes geographischer
Angaben im Weinsektor ergebende Zuständigkeit der BLE soll diesbezüglich erweitert werden. Zu dem
durch verändertes EU-Recht hervorgerufenen Änderungsbedarf sollen bei der Anwendung des Weingesetzes
aufgetretene Fragen behoben werden. Darunter fällt unter anderem die Klärung, ob anstelle eines Lagen- oder
Bereichsnamens auch ein Katastername angegeben werden darf.

Der Bundesrat hat in seiner 923. Sitzung am 13. Juni 2014 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf der Bundesre-
gierung auf Drucksache 18/1780 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes eine Stellungnahme abzuge-
ben, auf die eine Gegenäußerung der Bundesregierung erfolgte. Die Stellungnahme des Bundesrates ist als
Anlage 3 der Drucksache 18/1780 beigefügt. Die Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme
des Bundesrates ist der Drucksache 18/1966 zu entnehmen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

1. Abschließende Beratung

Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksa-
chen 18/1780, 18/1966 in seiner 16. Sitzung am 2. Juli 2014 abschließend beraten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1983
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten zum Gesetzentwurf der Bundesregierung einen Änderungs-
antrag auf Ausschussdrucksache 18(10)144 ein.

Die Fraktion der CDU/CSU äußerte, mit dem Gesetzentwurf würden vor allem Regelungen des Weingeset-
zes an das geänderte EU-Recht angepasst. Insbesondere könnten die deutschen Winzer von der neuen EU-
Maßnahme zur Absatzförderung auf dem Binnenmarkt profitieren. Dies werde flankiert durch den einge-
brachten Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen, mit dem die Forderung des Bundesrates umgesetzt wer-
de, von den vorgesehenen Mitteln zur Absatzförderung in Höhe von 1,5 Mio. Euro gezielt und ausschließlich
500.000 Euro für Absatzfördermaßnahmen in EU-Mitgliedstaaten zu verwenden. Die Winzer könnten sich
nun auch aufgrund von Ortsangaben bei der Verwendung kleinerer geografischer Angaben (Katasterlagen)
stärker profilieren. Gleichzeitig erhöhe die Koalition dadurch die Transparenz für die Verbraucher, welche
sich nun über Lagen deutscher Qualitäts- und Spitzenweine besser informieren könnten. Als weitere Neue-
rung werde die Verbreitung gesundheitsrelevanter Informationen zum verantwortungsvollen Weinkonsum
gefördert. Dafür werde die BLE als nationale Gesundheitsbehörde mit Hilfe eines Sachverständigenausschus-
ses agieren. Die Fraktion der CDU/CSU stimme dem vorliegenden Gesetzentwurf zu, damit das Weingesetz
zügig an das geänderte EU-Recht angepasst werden könne.

Die Fraktion der SPD wies im Zusammenhang mit der Beratung des Gesetzentwurfes auf die Bedeutung
des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Deutschen Weinfonds vom 24. Juni 2014 hin. Das
BVerfG habe nicht nur die Vereinbarkeit des Deutschen Weinfonds mit dem Grundgesetz bestätigt, sondern
sich zudem intensiv mit den Besonderheiten der Weinwirtschaft beschäftigt. Dabei hätten die Wettbewerbssi-
tuation und das Marketing des Deutschen Weininstituts im Mittelpunkt der Erörterung gestanden. Trotz der
Vielfalt des deutschen Weines seien die Winzer, Weingüter, Genossenschaften und Kellereien eine homoge-
ne Gruppe. Gemeinschaftsmarketing sei ein gutes Instrument, das durch das achte Änderungsgesetz weiter
gestärkt werden solle. Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen greife die Vorschläge des Bundesrates
auf und präzisiere die Mittelverwendung: 500.000 Euro der auf 1,5 Mio. Euro aufgestockten Mittel für die
Absatzförderung sollten ausschließlich für Maßnahmen in EU-Mitgliedstaaten genutzt werden. Ferner müsse
das Weingesetz an geändertes EU-Recht angepasst werden. Neben der Absatzförderung müssten weitere neu
geschaffene Fördertatbestände und Regelungen zum Schutz geographischer Angaben aufgenommen werden.
Die Fraktion der SPD wies auf die Bedeutung eines verantwortungs- und gesundheitsbewussten Weinkon-
sums hin. Für die Verbreitung gesundheitsrelevanter Informationen in Bezug auf Weinkonsum schaffe das
novellierte Gesetz eine Grundlage.

Die Fraktion DIE LINKE. begrüßte die Änderungen am Weingesetz. Sie verwies darauf, dass der Weinan-
bau ein wichtiger agrarkultureller Bestandteil in einigen Regionen Deutschlands sei. Daher halte sie weiterhin
eine planerische und politische Beeinflussung – Stichwort Pflanzrechte – für notwendig und würde sich ähn-
liche Eingriffe auch bei anderen sonst bedrohten Agrarbereichen wünschen, beispielsweise bei der Milchpro-
duktion in einigen peripheren Grünlandstandorten. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung setze die not-
wendigen EU-rechtlichen Änderungen angemessen in nationales Recht um. Dabei begrüße die Fraktion DIE
LINKE., dass die BLE auch über die mit Alkohol verbundenen Gefahren informieren solle. Aus Sicht der
Fraktion könne im Sachverständigenausschuss nach § 3c WeinG auch ein Sachverständiger der Weinwirt-
schaft einbezogen werden, ohne dass es zu einer überdimensionierten Einflussnahme der Weinwirtschaft auf
die Arbeit des Rates kommen würde. Daher schließe sich die Fraktion DIE LINKE. der Kritik des Deutschen
Weinbauverbandes an dieser Stelle an und stimme im Übrigen dem Gesetzentwurf zu.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, der Gesetzentwurf nehme nötige Anpassungen des
Weingesetzes an Änderungen im EU-Recht vor und sei somit unstrittig. Die Fraktion begrüße die Regelun-
gen, mit denen die Weinwirtschaft in Deutschland von den neuen EU-Maßnahmen zur Absatzförderung auf
dem Binnenmarkt profitieren könne. Das habe der Bundesrat in seiner Stellungnahme dankenswerterweise
präzisiert. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstütze besonders, dass die Gelder der neuen Stüt-
zungsprogramme für den Weinsektor auch für die Aufklärung der Verbraucherinnen und Verbraucher im
Hinblick auf gesundheitliche Auswirkungen des Weinkonsums genutzt werden könnten. Der dafür anfallende
Verwaltungsmehraufwand sei erfreulich gering. Das Verfahren zum Schutz geografischer Angaben für aro-
matisierte Weinerzeugnisse sowie die Möglichkeit, die geografische Lage als Herkunft auf dem Etikett anzu-
geben, erzeugten Transparenz für eine bewusste Kaufentscheidung. Dass nur den Namen trage, was den Na-
men verdiene, fördere den Qualitätsweinbau und das hohe Niveau des Weins in Deutschland.
Drucksache 18/1983 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
2. Abstimmungsergebnisse
Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft beschloss einstimmig, den Änderungsantrag der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(10)144 anzunehmen.

Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft beschloss einstimmig, dem Deutschen Bundestag zu
empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/1780, 18/1966 in geänderter Fassung anzunehmen.

B. Besonderer Teil
Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft empfohlenen Ände-
rungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert.

Ein weiterer Vorwegabzug an Finanzmitteln, die bisher den Ländern zur Verfügung stehen, sollte ausschließ-
lich für Absatzfördermaßnahmen in den Mitgliedstaaten bestimmt werden. Nach der gewählten Formulierung
können die Mittel uneingeschränkt in der Absatzförderung in Drittländern verwendet werden. Dies entspricht
nicht der Zielsetzung, deshalb ist eine Klarstellung notwendig.

Berlin, den 2. Juli 2014

Kordula Kovac
Berichterstatterin

Gustav Herzog
Berichterstatter

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Markus Tressel
Berichterstatter

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