BT-Drucksache 18/1947

Anstieg der Kostenerstattung für Psychotherapie in der gesetzlichen Krankenversicherung

Vom 25. Juni 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/1947
18. Wahlperiode 25.06.2014
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Kordula Schulz-Asche, Dr. Harald Terpe,
Elisabeth Scharfenberg, Dr. Franziska Brantner, Katja Dörner, Kai Gehring,
Ulle Schauws, Tabea Rößner, Doris Wagner, Beate Walter-Rosenheimer und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Anstieg der Kostenerstattung für Psychotherapie in der gesetzlichen
Krankenversicherung

Immer mehr gesetzlich Versicherte finden keinen Therapieplatz bei einem
Psychotherapeuten mit Zulassung zur vertragsärztlichen und vertragspsycho-
therapeutischen Versorgung. Sie sind daher darauf angewiesen, die Therapie bei
niedergelassenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ohne Zulassung
durchzuführen und sich die Kosten gemäß § 13 Absatz 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) von der Krankenkasse erstatten zu lassen. In den
vergangenen zehn Jahren sind die Ausgaben für Kostenerstattungen für Psycho-
therapie nach § 13 Absatz 3 SGB V beinahe um das Achtfache gestiegen (News-
letter der Bundespsychotherapeutenkammer, Ausgabe 4, Dezember 2013). Vom
ersten Halbjahr 2012 auf das erste Halbjahr 2013 haben die Ausgaben um fast
die Hälfte zugenommen. Aufgrund einer Änderung des Erlasses „Rechnungs-
wesen und Statistik der GKV“ des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
müssen Krankenkassen die Daten zur Kostenerstattung gemäß § 13 Absatz 3
SGB V nicht mehr zur Veröffentlichung an das BMG weitergeben (GMBl. 2013,
S. 1043 ff.). Dadurch ist seit dem Jahr 2013 nicht mehr nachvollziehbar, wie sich
die Kostenerstattung für Psychotherapie entwickelt und wie sehr Patientinnen
und Patienten darauf angewiesen sind, um eine zeitnahe psychotherapeutische
Behandlung zu erhalten.
Deutlich wird hierdurch, dass Handlungsbedarf in Bezug auf das ambulante
Angebot der Behandlung psychischer Erkrankungen besteht.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Was hat die Bundesregierung dazu bewogen, die bisher stets ausgewiesenen

Ausgaben für Kostenerstattung für Psychotherapie gemäß § 13 Absatz 3
SGB V aus der Statistik zu streichen?

2. Plant die Bundesregierung diese Ausgaben wieder in der Statistik auszuwei-
sen, und ggf. ab wann?
Wenn nein, warum nicht?

3. In welcher Höhe sind den Krankenkassen seit dem ersten Quartal 2004 bis
zum ersten Quartal 2014 pro Quartal Ausgaben für Kostenerstattung für
Psychotherapie gemäß § 13 Absatz 3 SGB V entstanden, und wie viele Fälle
betrifft dies (bitte nach Kassenärztlicher Vereinigung und ab dem Jahr 2012
nach Planungsbereichen aufschlüsseln)?

Drucksache 18/1947 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
4. In welcher Höhe und in wie vielen Fällen betrifft dies die psychotherapeuti-
schen Behandlungen von Kindern und Jugendlichen (bitte Zeitraum und Auf-
schlüsselung wie in Frage 3)?

5. Sind der Bundesregierung z. B. durch Beschwerden von Patientinnen und Pa-
tienten oder ihrer/ihren Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten beim
Patientenbeauftragten der Bundesregierung Anhaltspunkte dafür bekannt,
dass Krankenkassen Anträge auf Kostenerstattungen gemäß § 13 Absatz 3
SGB V ohne nachvollziehbare Begründung oder wegen zu hoher Anforde-
rungen an den Nachweis eines fehlenden Platzes bei zugelassenen Therapeu-
tinnen und Therapeuten ablehnen oder über eine längere Zeit nicht bearbei-
ten?

6. In wie vielen Fällen werden nach Kenntnis der Bundesregierung Anträge auf
Kostenerstattung für eine Psychotherapie gemäß § 13 Absatz 3 SGB V von
den Krankenkassen angenommen bzw. abgelehnt, und wie lang ist die durch-
schnittliche Bearbeitungsdauer hierfür?

7. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der steigenden
Zahl an Kostenerstattungsverfahren in der Psychotherapie, und wo plant sie
anzusetzen, um diesen Zustand zu beenden?

Berlin, den 23. Juni 2014

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.